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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Einstellung von Prüfvorgängen der Bundesanwaltschaft zur gezielten Tötung von deutschen Staatsangehörigen durch US-Kampfdrohnen

Bewertung der Verfügung der Bundesanwaltschaft zur Einstellung der Prüfung der Tötung eines deutschen Staatsangehörigen durch US-Drohnen im pakistanischen Grenzgebiet, Klageerzwingung, weitere ähnliche Prüfvorgänge des Generalbundesanwalts, Konfliktparteien und Verlust des Schutzstatus gemäß humanitärem Völkerrecht, Einschätzung von Kampfdrohneneinsätzen der CIA, Status von CIA-Angehörigen, mögliche Beteiligung von US-Einrichtungen in Deutschland an US-Drohneneinsätzen, Auswirkungen neuerlicher Enthüllungen<br /> (insgesamt 51 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

05.05.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/118611.04.2014

Einstellung von Prüfvorgängen der Bundesanwaltschaft zur gezielten Tötung von deutschen Staatsangehörigen durch US-Kampfdrohnen

der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, Annette Groth, Inge Höger, Ulla Jelpke, Stefan Liebich, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 4. Oktober 2010 wurde der aus Nordrhein-Westfalen stammende Bünyamin E. in Mir Ali/Pakistan durch den Einsatz einer Kampfdrohne des US-Militärs getötet. Diesem ersten öffentlich bekannt gewordenen Fall einer „gezielten Tötung“ mittels einer Kampfdrohne auf einen deutschen Staatsangehörigen folgten weitere. Die Vorfälle lösen eine Ermittlungspflicht deutscher Strafverfolgungsbehörden aus. So nutzt das Bundeskriminalamt (BKA) etwa Daten aus der Satellitenüberwachung, um Tatorte aufzuklären.

Der Generalbundesanwalt war mit einem Prüfvorgang befasst, der am 20. Juni 2013 mit einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) beendet worden war (www.generalbundesanwalt.de/docs/drohneneinsatz_vom_04oktober2010_mir_ali_pakistan.pdf). Die Tötung ohne Gerichtsbeschluss sei „völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt“. Weil in Pakistan ein bewaffneter Konflikt unter Konfliktparteien vorliege, gelte das Konfliktsvölkerrecht. Dies setze voraus, dass der Handelnde die für ihn verbindlichen Regeln der völkerrechtlichen Kriegsführung eingehalten hat. Nur Zivilisten, die selbst nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, genössen demnach den Schutz des humanitären Völkerrechts, während „gegnerische Kombattanten bzw. feindliche Kämpfer“ zum „Ziel von Kampfhandlungen“ gemacht werden könnten. Bei Bünyamin E. habe es sich um einen Angehörigen „organisierter bewaffneter Gruppen“ gehandelt, der getötet werden dürfe. Die eingesetzte Waffengattung sei dabei unerheblich. Eine Ächtung bestimmter Waffen, etwa in Bezug auf Drohnen, existiere nicht. Eine Drohne sei ein Luftfahrzeug und keine Rakete. Die Nutzung von Kampfdrohnen sei auch keine „Heimtücke“, das Ausnutzen des „gegnerischen Überraschungsmoments“ eine „zulässige Kriegslist“. Der Generalbundesanwalt erkennt an, dass Drohneneinsätze im pakistanischen Grenzgebiet mit der Central Intelligence Agency (CIA) im „Verantwortungsbereich“ einer zivilen Behörde liegen. CIA-Angehörige würden aber unter den Streitkräfte-Begriff fallen. Denn es handele sich nicht um eine „jeder Befehls- und Steuerungsgewalt entzogene Kämpfergruppe“, sondern sie sei im Gegenteil um eine „nach Aufgabenstellung, Bewaffnung und Organisation dem regulären Militär vergleichbare und mit diesem intensiv in Verbindung stehende Einheit“. Überdies würden die von der CIA eingesetzten Drohnen als „Teil der feindlichen ‚Militärmaschinerie‘“ wahrgenommen.

Die Einstellungsverfügung wird aber von Menschenrechtsgruppen, Anwältinnen und Anwälten, Abgeordneten und Angehörigen kritisiert. Beispielhaft sei auf ein entsprechendes Gutachten des European Center for Constitutional and Human Rights e. V. (ECCHR) verwiesen (www.ecchr.de/index.php/drohnen.html?file=tl_files/Dokumente/Universelle%20Justiz/Drohnen%2C%20Gutachterliche%20Stellungnahme%2C%202013-10-23.pdf).

Auch die Fragestellerinnen und Fragesteller halten die Einstellung des Prüfvorganges für eine politische Entscheidung, die dem Kurs der Bundesregierung geschuldet sein dürfte. Der Generalbundesanwalt ist ein „politischer Beamter“, sein Amt soll in Übereinstimmung mit den politischen Ansichten und Zielen der Bundesregierung handeln. Er gehört der Exekutive an und untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Wenn es die Bundesregierung ernst meint mit der Aufklärung der außergerichtlichen Hinrichtungen mit US-Kampfdrohnen, muss der Bundesjustizminister den Auftrag zur Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens erteilen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen51

1

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Annahme der Bundesanwaltschaft, Angehörige des Auslandsgeheimdiensts CIA fielen unter den Streitkräfte-Begriff des Artikels 43 Absatz 1 des Zusatzprotokolls I der Genfer Konvention?

2

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Annahme der Bundesanwaltschaft, die im Falle der Tötung von Bünyamin E. mutmaßlich tatverdächtigen zivilen CIA-Mitarbeiter könnten sich auf das so genannte Kombattantenprivileg berufen?

3

Sofern die Bundesregierung der Ansicht ist, die CIA sei im Falle der Tötung von Bünyamin E. militärischen Geheimdiensten gleichzustellen, wie begründet sie diese Haltung?

4

Wie ist im Falle der Tötung von Bünyamin E. nach Ansicht der Bundesregierung das Unterscheidungsgebot zwischen Kombattanten und Zivilisten, eines der Grundsätze des humanitären Völkerrechts, umgesetzt worden?

5

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Annahme des ECCHR (www.ecchr.de/index.php/drohnen.html?file=tl_files/Dokumente/Universelle%20Justiz/Drohnen%2C%20Gutachterliche%20Stellungnahme%2C%202013-10-23.pdf), wonach eine solche Unterscheidung im Falle der Tötung von Bünyamin E. uneindeutig war (bitte begründen)?

6

Inwiefern hält es auch die Bundesregierung für maßgeblich, dass alle Mitglieder von Streitkräften auch im humanitären Völkerrecht ausgebildet werden, dies jedoch nicht auf Angehörige von Geheimdiensten zutrifft?

7

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, wonach alle an einem Kampf beteiligten Einheiten einem gemeinsamen Kommando unterstehen müssen, um bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht Verantwortlichkeiten feststellen und notfalls ahnden zu können?

8

Inwiefern war dies nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle der Tötung von Bünyamin E. bezüglich der CIA gegeben?

9

Sofern die Bundesregierung hierzu keine Kenntnis hat, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus der entsprechenden Aussage des Generalbundesanwalts?

10

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung des ECCHR, wonach CIA-Angehörige kämpfende Zivilisten sind, „diese aber in einem bewaffneten Konflikt nicht mehr den Schutzstatus als Zivilisten besitzen und entsprechend von der gegnerischen Partei nach den Regeln des humanitären Völkerrechts bekämpft werden dürfen, ohne sich ihrerseits bei Kampfhandlungen auf die Einhaltung dieser Regeln berufen zu dürfen“?

11

Inwiefern hält es die Bundesregierung für ausgeschlossen, dass Kampfdrohneneinsätze der CIA Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen internationale terroristische Vereinigungen darstellen könnten?

12

Inwiefern ist auch die Bundesregierung der Ansicht, dass die Nutzung von in großer Höhe operierenden, mithin unbemerkt agierenden Kampfdrohnen keine „Heimtücke“ sei?

13

Inwiefern ist auch die Bundesregierung der Ansicht, dass das Ausnutzen des „gegnerischen Überraschungsmoments“ eine „zulässige Kriegslist“ sei?

14

Inwiefern ist auch die Bundesregierung der Ansicht, dass in Pakistan ein bewaffneter Konflikt mit Teilnahme der USA vorliege, mithin das Konfliktsvölkerrecht gelte (bitte begründen)?

15

Stimmt die Bundesregierung der Bundesanwaltschaft darin zu, dass die CIA gezielte Tötungen in Pakistan als Teil des ISAF-Einsatzes (ISAF = International Security Assistance Force) in Afghanistan vornimmt, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus?

16

Welche der in der Einstellungsverfügung von der Bundesanwaltschaft benannten nichtstaatlichen Gruppen besitzen nach Ansicht der Bundesregierung den erforderlichen Organisationsgrad, um als Konfliktpartei zu gelten (bitte begründen)?

17

Welche der Gruppen mit einem solchen Organisationsgrad erreichen bei Auseinandersetzungen mit einer anderen Konfliktpartei (etwa der CIA) die erforderliche Intensität, um als Konfliktpartei zu gelten (bitte begründen)?

18

Welche Unterschiede macht die Bundesregierung hierbei zwischen der „pakistanischen Talibanorganisation TTP“, den „transnationalen terroristischen Organisationen (al-Qaida, Islamische Bewegung Usbekistans – IBU –, der „Islamische Jihad Union“ – IJU – sowie dem „Haqqani-Netzwerk“)?

19

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die genannten Gruppen unterschiedliche nichtstaatliche Akteure mit verschiedener Zielsetzung darstellen?

20

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass in der Einstellungsentscheidung der Bundesanwaltschaft nicht gruppenspezifisch nachgewiesen wird, mit welchen Organisationen sich die USA, wie von der Bundesanwaltschaft behauptet, in einem innerpakistanischen Konflikt befinde?

21

Welcher Konfliktpartei hat Bünyamin E. nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt angehört?

22

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Mitgliedschaft in einer Konfliktpartei konkret nachgewiesen werden muss, um den Verlust des Schutzstatus nach humanitärem Völkerrecht zu begründen?

23

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass das fehlende Vorliegen einer gruppenspezifischen Einschätzung dazu führen kann, „dass jede Person, die im Verdacht steht, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein, getötet werden kann“, anstatt sich etwa einem Strafverfahren stellen zu müssen?

24

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern diese niedrige Schwelle dazu führt, dass tödliche Gewalt selbst dann angewendet wird, wenn die Vorwürfe nur auf nicht überprüfbaren geheimdienstlichen Erkenntnissen beruhen, gegen die sich Betroffene nicht zur Wehr setzen können?

25

Inwiefern hält es die Bundesregierung für denkbar oder erwiesen, dass die Kampfdrohneneinsätze der CIA auf nicht überprüfbaren geheimdienstlichen Erkenntnissen beruhen, gegen die sich Betroffene nicht zur Wehr setzen können?

26

Inwiefern hält es die Bundesregierung für denkbar oder erwiesen, dass die außergerichtliche Tötung von Bünyamin E. durch die CIA auf nicht überprüfbaren geheimdienstlichen Erkenntnissen beruht, gegen die sich etwa Angehörige nicht zur Wehr setzen können?

27

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, wonach die Einstellungsverfügung durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof den „Ansichten und Zielsetzungen“ der Bundesregierung mithin ihrer grundsätzlichen Befürwortung des US-Drohnenkrieges in Pakistan geschuldet sein könnte?

28

Inwiefern wären nach Ansicht der Bundesregierung im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Tötung von Bünyamin E. Auswirkungen auf die außenpolitischen Beziehungen zu anderen Staaten zu erwarten?

29

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, wonach eine unabhängige gerichtliche Befassung mit der Tötung von Bünyamin E. durch die Einstellungsverfügung deutlich erschwert wird?

30

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, wonach ein Antrag auf Klageerzwingung den Hinterbliebenen faktisch auferlegt, eigene Ermittlungen anzustrengen bzw. Beweismittel selbst zu erheben oder anzugeben?

31

Inwieweit steht das Klageerzwingungsverfahren nach Ansicht der Bundesregierung in Fällen mit überwiegend transnationalen Bezügen in Übereinstimmung mit Artikel 11 der EU-Opferschutzrichtlinie und der Empfehlung Nr. 40 der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/justice/criminal/files/victims/guidance_victims_rights_directive_en.pdf) zur Umsetzung dieser Richtlinie, wonach die Überprüfung einer Einstellungsentscheidung klar und transparent sowie nicht übermäßig bürokratisch sein soll?

32

Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Generalbundesanwalt in seiner Einstellungsverfügung dafür Sorge trägt, dass Deutschland seiner Pflicht insbesondere aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nachkommt?

33

Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Generalbundesanwalt einer umfassenden Ermittlungspflicht i. S. d. Artikels 2 EMRK nachgekommen ist?

34

Welche weiteren Prüfvorgänge hinsichtlich des US-Drohnenkriegs und der Verwicklung von Einrichtungen oder Personen in Deutschland hat die Bundesanwaltschaft möglicherweise nach Kenntnis der Bundesregierung angelegt?

35

Welchen Stand hat der Prüfvorgang der Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Tötung der deutschen Staatsangehörigen P. K.?

36

Auf welche Weise sind die Bundesanwaltschaft und das Bundeskriminalamt hierzu mit Ermittlungen betraut?

37

Mit welcher Begründung hat die Bundesanwaltschaft das Verfahren zur Tötung von Samir H. durch den Einsatz von Drohnen in Pakistan eingestellt (www.sueddeutsche.de/Z5L38j/1935352/Samir-H.html)?

38

Inwiefern haben die neuerlichen Enthüllungen über eine Beteiligung von US-Einrichtungen in Deutschland am Drohnenkrieg in Pakistan zu neuen Ermittlungen durch Bundesbehörden geführt (Süddeutsche Zeitung, 4. April 2014), bzw. inwiefern sind diese beabsichtigt?

39

Welche Antworten hat die Bundesregierung bereits auf ihre laut Medienberichten von den USA verlangte „Stellungnahme zu den neuen Berichten“ erhalten (heise.de, 4. April 2014)?

40

Sofern noch keine Antworten eingegangen sind, wie hat die USA auf das Verlangen einer Stellungnahme reagiert?

41

Für wann wurde eine Antwort angekündigt?

42

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Äußerungen des früheren Drohnenpiloten Brandon Bryant, ohne Deutschland sei „der gesamte Drohnen-Krieg des US-Militärs nicht möglich“; es sei „egal, wo die Drohnen im Einsatz sind: Immer fließen ihre Daten über Ramstein“?

43

Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch der Aussagen von US-Präsident Barack Obama und dem früheren Drohnen-Piloten Brandon Bryant, wenn Barack Obama beteuert, über Ramstein würden keine US-Drohneneinsätze gesteuert, und die Bundesregierung sich dies zu eigen macht („Die amerikanische Regierung hat gegenüber der Bundesregierung auf Nachfrage bestätigt, dass von US-Einrichtungen in Deutschland bewaffnete Drohneneinsätze weder geflogen noch befehligt werden“, Bundestagsdrucksache 18/819), während Brandon Bryant erklärt, seine Einheit habe bei allen Einsätzen zum Schichtbeginn in Ramstein angerufen, das Signal der von ihm gesteuerten Drohne sei dann über einen Satelliten nach Ramstein übertragen worden, dort verstärkt und per Glasfaserkabel in die Vereinigten Staaten geleitet worden, weshalb er in New Mexico sogar gemerkt habe, wenn das Wetter in Deutschland schlecht war (Süddeutsche Zeitung, 4. April 2014)?

44

Sofern die Bundesregierung darauf verweist, die US-Regierung habe von „geflogen“ oder „befehligt“ gesprochen, während Brandon Bryant über eine enge Kooperation mit Ramstein und eine Nutzung der dortigen digitalen Infrastruktur berichtet, wieso hat sie auf mehrmalige Nachfragen des Abgeordneten Andrej Hunko zu genau diesem Sachverhalt stets auf die Aussagen von Barack Obama zu „geflogen“ oder „befehligt“ geantwortet („Was kann die Bundesregierung zum ‚kontinuierlichen und vertrauensvollen Dialog mit den US-amerikanischen Partnern‘ mitteilen, auf den sie auf Bundestagsdrucksache 18/533 verweist, obwohl danach gefragt wurde, welche weiteren Nachforschungen sie angestellt hat, wie die US-Basis Ramstein zwar nicht als ‚Ausgangspunkt (launching point) für den Einsatz von Drohnen‘ genutzt wird, wohl aber als Relaisstation für Funkverbindungen oder zur Steuerung“, Bundestagsdrucksache 18/819)?

45

Was ist der Bundesregierung bislang über die „Distributed Ground Systems 4“ (DGS-4) in Ramstein bekannt, wo Videobilder der US-Drohnen laut Brandon Bryant „überwacht, analysiert und an die zuständigen Stellen verbreitet“ werden?

46

Was ist der Bundesregierung bislang über ein „Gilgamesh-System“ bzw. eine Plattform mit ähnlichen Funktionalitäten bekannt, das eine Funkzelle simuliert und an Drohnen montiert werden kann, Handys im Umkreis zum Einloggen zwingt und Nummern mit einer Datenbank abgleicht?

47

Inwiefern werden die Bundesanwaltschaft oder das Bundeskriminalamt die Aussagen von Brandon Bryant zum „Gilgamesh-System“ für Ermittlungen nutzen, dass die Weitergabe von Telefonnummern durch deutsche Behörden womöglich zur Lokalisierung von Bünyamin E. oder Samir H. geführt hat, und damit eine Beihilfe zu deren Tötung darstellen könnte?

48

Welchen Stand haben die Prüfvorgänge hinsichtlich der Einleitung von zwei Ermittlungsverfahren gegen die USA (wegen des Verdachts, dass tödliche Drohneneinsätze von Deutschland aus gesteuert werden, sowie wegen des Verdachts der fortgesetzten Spionage in Deutschland; Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/82)?

49

Welche weiteren Schritte wird die Bundesregierung zur Aufklärung der möglichen Beteiligung von US-Einrichtungen in Deutschland am US-Drohnenkrieg unternehmen?

50

Inwiefern wird sie sicherstellen, dass der hierzu auf die US-Regierung ausgeübte Druck aus Sicht der Fragesteller im Gegensatz zur Aufklärung der NSA-Spionage (Plenarprotokoll 18/25) ausreichend ist?

51

Aus welchem Grund hat sich die Bundesregierung am 28. März 2014 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen entschlossen, einer Resolution nicht zuzustimmen, die Mitgliedstaaten dazu auffordert, bei allen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, einschließlich des Einsatzes von bewaffneten Drohnen, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten, Transparenz bei der Dokumentation des Einsatzes von Kampfdrohnen zu fordern und eine zeitnahe unabhängige Untersuchung in Fällen, in denen es Hinweise auf eine Verletzung des Völkerrechts gibt, einzuleiten (www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuell/news/meldung/archive/2014/april/08/article/enthaltung-deutschlands-im-un-menschenrechtsrat-bei-abstimmung-zum-drohneneinsatz.html)?

a) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, bei allen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, einschließlich des Einsatzes von bewaffneten Drohnen, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten?

b) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, Transparenz bei der Dokumentation des Einsatzes von Kampfdrohnen zu fordern?

c) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, eine zeitnahe unabhängige Untersuchung in Fällen, in denen es Hinweise auf eine Verletzung des Völkerrechts gibt, einzuleiten?

d) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, ob „Gezielte Tötungen“ von Terrorismusverdächtigen mit den Menschenrechten vereinbar sind?

e) Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung beim UN-Menschenrechtsrat für die Beachtung der Menschenrechte bei Drohneneinsätzen bemühen, und wie bereitet sie sich auf das „Expertenpanel“ im September 2014 vor (bitte auch hinsichtlich beteiligter Akteurinnen und Akteure beantworten)?

Berlin, den 11. April 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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