[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1394
18. Wahlperiode 12.05.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1228 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2014
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden
Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen
Berichterstattung wenig Beachtung finden.
So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei tatsächlich inhaltlichen
Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten
lassen. Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle
Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2013 bei 39,3 Prozent – und das,
obwohl Flüchtlinge, z. B. aus Serbien oder Mazedonien, zu nahezu 100 Prozent
abgelehnt wurden. Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte:
Im Jahr 2013 erwiesen sich etwa 13 Prozent aller Klagen gegen ablehnende
Asylbescheide als begründet, bei Asylsuchenden aus Afghanistan oder dem
Iran lag die Erfolgsquote im Gerichtsverfahren sogar bei etwa 40 Prozent. Das
heißt, dass im Ergebnis bei etwa der Hälfte aller Asylsuchenden, deren
Asylantrag inhaltlich geprüft wird, ein Schutzbedürfnis festgestellt wird.
Bei einem Drittel aller Asylsuchenden war das BAMF im Jahr 2013 der
Auffassung, dass ein anderes Land der Europäischen Union (EU) für die
Asylprüfung zuständig sei, im vierten Quartal 2013 war dies sogar zu 51,9 Prozent der
Fall. Übernahmeersuchen wurden vor allem an Polen gerichtet (39,4 Prozent),
danach folgte Italien (16,5 Prozent). Den 35 280 Ersuchen im Jahr 2013
standen jedoch nur 4 741 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade
einmal 13,4 Prozent. Bei Ländern wie Italien, Bulgarien, Malta oder Zypern
betrug dieser Anteil sogar nur zwischen 7 und 1 Prozent. Viele Betroffene
wehren sich erfolgreich auf gerichtlichem Wege gegen eine Überstellung – wegen
erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder
aufgrund individueller Besonderheiten – oder aber sie tauchen im Zweifelsfall
lieber unter, als dass sie gegen ihren Willen in ein Land überstellt werden, in dem
sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen,
Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Das Dublin-System produziert somit eine
große Zahl von rechtlosen, illegalisierten Schutzsuchenden und erreicht nicht Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Mai 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1394 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesein vorgebliches Ziel, allen Asylsuchenden in der EU Zugang zu einem fairen
Asylverfahren zu verschaffen. Innerhalb des BAMF werden trotz der im
Endeffekt nur geringen Verteilungswirkung für die zum Teil sehr aufwändigen
Dublin-Verfahren zunehmend Personalressourcen gebunden, die weitaus
sinnvoller in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnten.
Bei Asylanhörungen wird – mutmaßlich zur Verfahrensbeschleunigung –
immer häufiger gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Person, die einen
Asylsuchenden angehört hat, auch die entsprechende Asylentscheidung treffen und
begründen sollte. Wegen der großen Bedeutung der persönlichen
Glaubwürdigkeit des individuellen Asylvortrags wird diese Identität zwischen Anhörer
und Entscheider vom BAMF grundsätzlich angestrebt. In der Praxis ist dies
jedoch häufig nicht der Fall, bei Asylsuchenden aus den Westbalkanländern zum
Beispiel nur zu 60 Prozent. Die Zahl der Anerkennungen eines Schutzstatus
durch die Gerichte ist bei Asylsuchenden aus Serbien, Mazedonien oder
Bosnien-Herzegowina höher als die Zahl der Anerkennungen durch das BAMF –
was sehr außergewöhnlich ist und ein Indiz für eine mangelhafte Prüfpraxis des
BAMF sein könnte.
Eine Möglichkeit zur Optimierung der Arbeitskapazitäten im BAMF wäre es,
auf massenhafte Widerrufsverfahren zu verzichten. Im Zeitraum von 2005 bis
2010 gab es fast ebenso viele Asylwiderrufe (38 500) wie Anerkennungen
(41 000). Im Jahr 2013 wurden 13 633 Widerrufsverfahren betrieben, nur noch
in jedem 20. Fall kam es dabei zu einer Aberkennung des zuvor gewährten
Flüchtlingsstatus. Für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig
traumatisierte Flüchtlinge – sind die Verfahren dennoch sehr belastend und für
Behörden und Gerichte arbeitsaufwändig. In der EU sieht nur Deutschland
obligatorische Widerrufsprüfungen nach drei Jahren ohne konkreten Anlass vor.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2013 im
Durchschnitt 7,2 Monate, im vierten Quartal 2013 6,1 Monate. Bei bestimmten
Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten, etwa Serbien und
Mazedonien, ist die Verfahrensdauer infolge von Beschleunigungsmaßnahmen und
vorgezogener Entscheidungen bedeutend kürzer und beträgt etwa zwei
Monate. Umso länger dauern die Verfahren bei Flüchtlingen aus Ländern mit
hohen Anerkennungschancen, im Jahr 2013 dauerte es bei den Herkunftsländern
Afghanistan, Pakistan, Eritrea und Somalia 14 bis 17 Monate bis zu einer
Entscheidung.
Die Zahl der Asylsuchenden, die über Griechenland nach Deutschland
eingereist sind, ist über die letzten Jahre relativ stabil geblieben, im Jahr 2013 waren
es 3 879 Personen. Der zuvor oftmals beschworene „Pull-Effekt“ durch die
Aussetzung der Überstellungen nach Griechenland ist nicht eingetreten,
Grenzsicherungsmaßnahmen erschweren eine Weiterflucht von Griechenland in ein
anderes Land der EU.
Vom umstrittenen Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2013 972
Asylsuchende betroffen, unter ihnen 322 syrische und 114 afghanische
Flüchtlinge sowie 180 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde gerade einmal
48 dieser Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich
unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen
tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland
verbleiben konnten, ist nicht bekannt.
35,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2013 waren Kinder.
2,3 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die
bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 45,9 und 61 Prozent lag. Ausgerechnet die
Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger dauerten im Jahr 2013 mit
durchschnittlich 11,2 Monaten besonders lange.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13941. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach § 16a des
Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG – (in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK)
und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7
AufenthG) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Quartal
2014, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals 2013
(bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die zehn
wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen sowie für jedes dieser zehn
Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele einen internationalen
Flüchtlingsstatus, wie viele einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen
bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der
Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer
Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG – unmenschliche
Behandlung –, nach § 60 Absatz 3 AufenthG – Todesstrafe –, nach § 60 Absatz 7
Satz 2 AufenthG – bewaffnete Konflikte – und nach § 60 Absatz 7 Satz 1
AufenthG – sonstige existenzielle Gefahren – sowie schließlich die
Verteilung von subsidiärem Schutz auf nationaler bzw. europäischer
Rechtsgrundlage darstellen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen, bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen
(bitte wie zuvor differenzieren)?
Die sogenannten Gesamtschutzquoten im Sinne der Frage 1a sowie die Quoten
im Sinne von Frage 1b können den folgenden Tabellen entnommen werden:
1.Quartal
2014
Art 16 GG,
§ 3 I AsylVfG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 I AsylVfG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu Frage
1b
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt 5.668 16,9 1.925 5,7 448 1,3 8.041 23,9 43,5
darunter
Syrien 2.831 61,1 1.304 28,2 10 0,2 4.145 89,5 99,7
Serbien 1 0,0 4 0,1 9 0,2 14 0,3 0,5
Afghanistan 459 22,8 75 3,7 209 10,4 743 36,9 63,1
Albanien 2 0,3 7 1,0 10 1,4 19 2,7 3,1
Mazedonien 1 0,0 5 0,2 4 0,2 10 0,5 0,7
Bosnien-
Herzegowina
0 0,0 2 0,1 5 0,3 7 0,4 0,7
Somalia 151 11,4 59 4,5 36 2,7 246 18,6 75,2
Russische
Föderation
46 1,6 11 0,4 41 1,4 98 3,4 22,8
Kosovo 2 0,2 0 0,0 10 0,8 12 1,0 2,1
Irak 638 56,9 3 0,3 20 1,8 661 58,9 76,2
Drucksache 18/1394 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1.Quartal 2014 Quote zu Frage 1b
absolut in Prozent
Asylberechtigung 472 1,4 2,6
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylVfG) 5.196 15,5 28,1
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylVfG 36 0,1 0,2
§ 4 I Nr. 2 AsylVfG 816 2,4 4,4
§ 4 I Nr. 3 AsylVfG 970 2,9 5,2
§ 4 I AsylVfG Familienschutz 103 0,3 0,6
Summe subsidiärer Schutz 1.925 5,7 10,4
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 77 0,2 0,4
§ 60 VII AufenthG 371 1,1 2,0
Summe Abschiebungsverbot 448 1,3 2,4
Gesamtschutz 8.041 23,9 43,5
4.Quartal 2013 Art 16 GG, § 60,1
AufenthG
Subsidiärer Schutz Gesamtschutz Quote zu
Frage 1b
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent in Prozent
Herkunftsländer gesamt 3.196 12,2 1.800 6,9 4.996 19,1 34,4
darunter
Serbien 0 0,0 4 0,1 4 0,1 0,1
Syrien 1.343 49,6 1.158 42,8 2.501 92,4 99,7
Mazedonien 4 0,1 2 0,1 6 0,2 0,3
Eritrea 117 64,6 14 7,7 131 72,4 99,2
Afghanistan 343 25,7 255 19,1 598 44,8 63,1
Somalia 101 21,0 35 7,3 136 28,2 63,3
Bosnien-Herzegowina 0 0,0 11 0,7 11 0,7 1,1
Russische Föderation 39 0,9 29 0,7 68 1,6 26,7
Iran 414 52,8 19 2,4 433 55,2 73,9
Kosovo 1 0,1 2 0,2 3 0,2 0,5
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1394Hinweis: Seit dem 1. Dezember 2013 wird der subsidiäre Schutz nicht mehr im
Aufenthaltsgesetz (AufenthG), sondern in § 4 des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG) geregelt.
c) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“ bei serbischen, mazedonischen, bosnischen,
albanischen und montenegrinischen Asylsuchenden (soweit oben noch nicht
angegeben)?
Für montenegrinische Asylbewerber wurde keine positive Entscheidung
getroffen, die übrigen Herkunftsländer können der ersten Tabelle zu den Fragen 1a
und 1b entnommen werden.
d) Wie lauten die Quoten der Anerkennung von internationalem
Flüchtlingsschutz bzw. subsidiärem Schutz (bitte differenzieren) bei syrischen
Asylsuchenden im ersten Quartal 2014 bzw. im vorherigen Quartal 2013
bzw. im Gesamtjahr 2013 (bitte auch jeweils nach Bundesländern
differenziert angeben), und falls es regional deutlich unterschiedliche
Verteilungen von Flüchtlingsschutz bzw. subsidiärem Schutz geben sollte, wie
erklärt dies die Bundesregierung, bzw. wie erklären dies fachkundige
Bedienstete des BAMF, auch vor dem Hintergrund, dass der
Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder auf eine Mündliche Frage der
Abgeordneten Ulla Jelpke erklärt hat, dass es diesbezüglich keinerlei
ermessensleitende Vorgaben gebe (Plenarprotokoll 18/25, S. 1995,
Anlage 19), und wie lauten gegebenenfalls interne Vorgaben oder
Dienstanweisungen im BAMF zu dieser Frage, die nicht ermessensleitend sind
(bitte ausführen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
4.Quartal 2013 Quote zu Frage 1b
absolut in Prozent in Prozent
Asylberechtigung 317 1,2 2,2
Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 2.879 11,0 19,8
Subsidiärer Schutz nach
§ 60 II AufenthG 1.346 5,1 9,3
§ 60 III AufenthG 15 0,1 0,1
§ 60 V AufenthG 0 0,0 0,0
§ 60 VII Satz 1 AufenthG 401 1,5 2,8
§ 60 VII Satz 2 AufenthG 17 0,1 0,1
§ 4 I AsylVfG 21 0,1 0,1
Summe nationaler subsidiärer Schutz 401 1,5 2,8
Summe europäischer subsidiärer Schutz 1.399 5,4 9,6
Gesamtschutz 4.996 19,1 34,4
Drucksache 18/1394 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Quartal
2014
Anerkennungen
als
Anerkennungen
als Gewährung von Gesamt-
Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz
Abschiebungsverbot schutz
(Art. 16a u. nach § 3 I nach § 4 I nach § 60 V/VII
Familienasyl) AsylVfG AsylVfG AufenthG
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Baden-
Württemberg
17 3,6 244 51,0 125 26,2 2 0,4 388 81,2
Bayern 61 8,7 450 63,9 165 23,4 2 0,3 678 96,3
Berlin 25 10,7 101 43,2 73 31,2 1 0,4 200 85,5
Brandenburg 5 12,2 14 34,1 13 31,7 1 2,4 33 80,5
Bremen 2 1,4 111 76,0 17 11,6 0 0 130 89,0
Hamburg 10 4,7 68 31,6 65 30,2 0 0 143 66,5
Hessen
24 7,9 120 39,6 127 41,9 0 0 271 89,4
1. Quartal
2014
Anerkennungen
als
Anerkennungen
als Gewährung von Gesamt-
Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz
Abschiebungsverbot schutz
(Art. 16a u. nach § 3 I nach § 4 I nach § 60 V/VII
Familienasyl) AsylVfG AsylVfG AufenthG
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Mecklenburg-
Vorpommern
2 2,2 22 24,7 49 55,1 0 0 73 82,0
Niedersachsen
52 9,8 327 61,7 102 19,2 0 0 481 90,8
Nordrhein-
Westfalen
37 5,0 446 60,5 204 27,7 1 0,1 688 93,4
Rheinland-
Pfalz
2 0,6 178 55,6 127 39,7 0 0 307 95,9
Saarland 9 4,7 74 38,5 81 42,2 1 0,5 165 85,9
Sachsen 7 3,8 148 81,3 19 10,4 1 0,5 175 96,2
Sachsen-
Anhalt
7 4,5 84 53,8 40 25,6 0 0 131 84,0
Schleswig-
Holstein
8 5,5 75 51,4 52 35,6 1 0,7 136 93,2
Thüringen 13 8,6 88 58,3 45 29,8 0 0 146 96,7
gesamt 281 6,1 2.550 55,1 1.304 28,2 10 0,2 4.145 89,5
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13944. Quartal 2013 Anerkennungen als
Asylberechtigte (Art. 16a
und Familienasyl)
Gewährung von
Flüchtlingsschutz
nach
§ 60 I AufenthG
Abschiebungsverbot nach
§60 II, III, V, VII
AufenthG
Gesamtschutz
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Baden-
Württemberg
21 8,4 81 32,3 128 51,0 230 91,6
Bayern 14 4,4 168 52,8 119 37,4 301 94,7
Berlin 19 19,6 45 46,4 31 32,0 95 97,9
Brandenburg 1 5,0 7 35,0 12 60,0 20 100,0
Bremen 6 8,2 59 80,8 5 6,8 70 95,9
Hamburg 7 6,4 46 41,8 39 35,5 92 83,6
Hessen 11 4,7 68 28,8 148 62,7 227 96,2
Mecklenburg-
Vorpommern
1 1,0 21 21,9 52 54,2 74 77,1
Niedersachsen 20 6,8 126 43,2 110 37,7 256 87,7
Nordrhein-
Westfalen
40 7,5 263 49,1 213 39,7 516 96,3
Rheinland-Pfalz 2 1,3 64 42,7 80 53,3 146 97,3
Saarland - - 42 28,4 95 64,2 137 92,6
Sachsen 1 0,9 85 79,4 10 9,3 96 89,7
Sachsen-Anhalt 6 7,2 36 43,4 30 36,1 72 86,7
Schleswig-Holstein 4 4,8 35 41,7 39 46,4 78 92,9
Thüringen 3 3,0 41 41,4 47 47,5 91 91,9
gesamt 156 5,8 1.187 43,8 1.158 42,8 2.501 92,4
Jahr 2013 Anerkennungen als
Asylberechtigte (Art. 16a
und Familienasyl)
Gewährung von
Flüchtlingsschutz
nach
§ 60 I AufenthG
Abschiebungsverbot nach
§60 II, III, V, VII
AufenthG
Gesamtschutz
absolut in Prozent absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut
in
Prozent
Baden-
Württemberg
31 3,5 183 20,7 616 69,5 830 93,7
Bayern 31 3,2 284 29,6 613 64,0 928 96,9
Berlin 32 11,7 85 31,1 143 52,4 260 95,2
Brandenburg 11 9,6 30 26,1 68 59,1 109 94,8
Bremen 10 6,1 84 51,5 66 40,5 160 98,2
Hamburg 11 4,4 78 31,5 132 53,2 221 89,1
Hessen 23 3,0 121 15,9 595 78,0 739 96,9
Mecklenburg-
Vorpommern
2 1,2 33 19,3 107 62,6 142 83,0
Niedersachsen 31 2,4 407 32,0 733 57,7 1.171 92,1
Nordrhein-
Westfalen
111 5,0 647 29,2 1.356 61,3 2.114 95,6
Rheinland-Pfalz 14 2,3 145 23,7 433 70,9 592 96,9
Saarland 0 0 62 19,6 238 75,3 300 94,9
Sachsen 4 1,6 124 49,0 111 43,9 239 94,5
Sachsen-Anhalt 10 3,0 114 33,9 159 47,3 283 84,2
Schleswig-Holstein 12 3,4 85 23,9 242 68,0 339 95,2
Thüringen 7 2,4 85 29,1 183 62,7 275 94,2
gesamt 340 3,7 2.567 27,8 5.795 62,8 8.702 94,2
Drucksache 18/1394 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEntscheidungen über einen Asylantrag basieren stets auf einer Prüfung im
Einzelfall. Hierbei handelt es sich um gebundene Entscheidungen, in denen kein
Ermessen besteht. Ermessensleitende Vorgaben sind daher nicht möglich.
Die Steuerung des Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) erfolgt über verschiedene Instrumente, wie Dienstanweisungen
und Arbeitsanleitungen. Dazu gehören auch amtsinterne Orientierungshilfen für
die wesentlichen Herkunftsländer der Asylbewerber in Form von Leitsätzen.
Die Leitsätze bieten Orientierung für die Entscheider. Sie sorgen dafür, dass
innerhalb der Behörde bei vergleichbaren Sachverhalten eine einheitliche
Lageeinschätzung erfolgt (z. B. inländische Fluchtalternative, Gruppenverfolgung,
Sippenhaft usw.). Die Leitsätze ersetzen jedoch nicht eine individuelle Prüfung
und Bewertung der Asylanträge.
Aufgrund der seit Ende Januar 2012 eskalierten Gewalt in Syrien geht das
BAMF von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt aus und stellt deshalb
regelmäßig bei allen syrischen Asylantragstellern subsidiären Schutz nach § 4
Absatz 1 AsylVfG fest.
Die Flüchtlingseigenschaft wird dann zuerkannt, wenn der Antragsteller die in
§ 3 Absatz 1 AsylVfG genannten Voraussetzungen erfüllt bzw. individuelle
Verfolgungsgründe glaubhaft vorträgt (z. B. Entziehung nach Einberufung zum
Wehrdienst). Grundlage einer Flüchtlingsanerkennung ist jedoch immer die
Einzelfallprüfung des vorgetragenen Verfolgungsschicksals. Unterschiedliche
Entscheidungen in Asylverfahren bzw. durch die Verwaltungsgerichte sind
Ergebnis dieser Einzelfallprüfungen. Statistische Unterschiede bei den
Asylentscheidungen zwischen den Bundesländern sind daher der Normalfall.
2. Wie viele der Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im ersten
Quartal 2014 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch
einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13943. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im ersten Quartal 2014 eingeleitet
(bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der
Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zum
Vergleich bitte auch die Werte des vorherigen Quartals 2013 nennen), und
wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab
es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den
verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren sowie die jeweiligen Widerrufsquoten und zum
Vergleich die jeweiligen Vorjahreswerte nennen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG
darunter:
1. Quartal 2014
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 IV AsylVfG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
Herkunftsländer
gesamt 5.196 1.076 3.007 74 1.089 86
darunter:
Syrien 2.550 239 1.977 21 320 2
Serbien 1 0 0 0 1 1
Afghanistan 429 86 42 0 298 23
Albanien 2 0 0 0 2 1
Mazedonien 1 0 0 0 1 0
Bosnien-
Herzegowina 0 0 0 0 0 0
Somalia 150 94 0 0 56 28
Russische
Föderation 45 21 23 1 1 1
Kosovo 2 0 0 0 2 1
Irak 637 421 16 10 196 10
Drucksache 18/1394 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Quartal 2014 angelegte
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer
gesamt 2.502 5.041 75 1,5 64 1,3 24 0,5 4.878 96,8
Irak 828 1.103 1 0,1 39 3,5 1 0,1 1.062 96,3
Iran 430 937 1 0,1 1 0,1 - - 935 99,8
Afghanistan 259 703 1 0,1 2 0,3 8 1,1 692 98,4
Türkei 156 379 17 4,5 3 0,8 - - 359 94,7
Somalia 110 217 - - - - - - 217 100,0
Syrien 109 314 - - 1 0,3 1 0,3 312 99,4
Eritrea 69 176 3 1,7 1 0,6 - - 172 97,7
Russische
Föderation
67 224 - - 2 0,9 1 0,4 221 98,7
Kosovo 62 158 32 20,3 3 1,9 - - 123 77,8
Pakistan 60 67 - - - - - - 67 100,0
4.Quartal 2013 angelegte
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer
gesamt 4.724 3.873 44 1,1 53 1,4 11 0,3 3.765 97,2
Irak 1.599 1.499 - - 27 1,8 5 0,3 1.467 97,9
Iran 805 675 - - 3 0,4 - - 672 99,6
Afghanistan 472 357 - - 2 0,6 3 0,8 352 98,6
Türkei 266 343 24 7,0 3 0,9 - - 316 92,1
Syrien 230 202 2 1,0 - - 2 1,0 198 98,0
Somalia 220 105 - - 1 1,0 - - 104 99,0
Eritrea 148 67 - - - - - - 67 100,0
Sri Lanka 142 28 4 14,3 2 7,1 - - 22 78,6
Russische
Föderation
115 52 - - - - - - 52 100,0
Pakistan 84 95 1 1,1 1 1,1 - - 93 97,9
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13944. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung im ersten Quartal 2014 (bitte auch die Vergleichswerte
des vorherigen Quartals 2013 nennen), wie lang war die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h.
inklusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lang war die durchschnittliche
Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen
(bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und
Folgeanträgen differenzieren), und wie will das BAMF die in der
Koalitionsvereinbarung als Ziel gesetzte maximal dreimonatige Verfahrensdauer
erreichen (bitte detailliert nach Einzelmaßnahmen und Zeitplanung
aufführen)?
Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für
das bisherige Jahr 2014 nicht vor. Die übrigen Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2013 angelegte
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer
gesamt 13.633 11.125 258 2,3 184 1,7 84 0,8 10.599 95,3
Irak 4.753 4.338 13 0,3 90 2,1 12 0,3 4.223 97,3
Iran 2.004 1.377 6 0,4 9 0,7 1 0,1 1.361 98,8
Afghanistan 1.259 873 1 0,1 2 0,2 11 1,3 859 98,4
Türkei 1.048 909 148 16,3 20 2,2 7 0,8 734 80,7
Syrien 646 420 5 1,2 9 2,1 2 0,5 404 96,2
Somalia 538 387 - - 1 0,3 2 0,5 384 99,2
Russische
Föderation
449 192 1 0,5 4 2,1 1 0,5 186 96,9
Sri Lanka 410 169 14 8,3 5 3,0 9 5,3 141 83,4
Eritrea 405 370 - - 6 1,6 - - 364 98,4
Pakistan 243 225 2 0,9 1 0,4 - - 222 98,7
Drucksache 18/1394 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDurchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2014
Herkunftsländer gesamt 6,6
darunter:
Syrien 4,9
Serbien 2,8
Afghanistan 11,0
Albanien 2,8
Mazedonien 3,8
Bosnien-Herzegowina 2,7
Somalia 8,3
Russische Föderation 7,5
Kosovo 4,7
Irak 8,7
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
4. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 6,1
darunter:
Serbien 2,0
Syrien 4,3
Mazedonien 2,2
Eritrea 14,7
Afghanistan 12,8
Somalia 11,0
Bosnien-Herzegowina 2,3
Russische Föderation 6,0
Iran 12,6
Kosovo 3,2
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
1. Quartal 2014
Gesamt 6,6
davon
Erstanträge 6,9
Folgeanträge 4,9
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1394Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
4. Quartal 2013
Gesamt 6,1
davon
Erstanträge 6,5
Folgeanträge 3,7
1. Quartal 2014
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei
Asylerstanträgen von unbegleiteten
Minderjährigen bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten.
Herkunftsländer gesamt 10,2
darunter:
Afghanistan 14,4
Syrien 5,1
Somalia 10,1
Ägypten 9,0
Marokko 5,2
Irak 9,9
Pakistan 19,2
Guinea 11,5
Eritrea 7,4
Serbien 5,2
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten
Jahr 2013
Herkunftsländer gesamt 11,9
darunter:
Serbien 6,8
Syrien 7,2
Afghanistan 22,0
Mazedonien 6,9
Russische Föderation 8,6
Irak 13,3
Iran 18,3
Bosnien-Herzegowina 5,6
Kosovo 10,3
Pakistan 19,8
Drucksache 18/1394 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, dass die
Verfahrensdauer bis zum Erstentscheid drei Monate nicht übersteigen soll. Das BAMF
soll daher personell ausreichend ausgestattet werden, damit angesichts
steigender Asylbewerberzahlen auch weiterhin zügige und rechtsstaatliche
Asylverfahren gewährleistet sind. Mit dem Bundeshaushalt 2014 wurden im Einzelplan 06
insgesamt 300 neue Stellen für das BAMF eingebracht. Es sind aber vorerst die
parlamentarischen Beratungen für den Haushalt 2014 abzuwarten.
5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im
ersten Quartal 2014 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-
Treffern basierenden angeben und zum Vergleich die Werte des vorherigen
Quartals 2013 nennen)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welche die zehn am stärksten angefragten
EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen
angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta,
Bulgarien und Ungarn nennen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten
Jahr 2013
Gesamt 11,9
davon
Erstanträge 12,3
Folgeanträge 9,6
Asylerstanträge
Übernahmeersuchen
(ÜE) an die
Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer
Anteil der ÜE
zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer
Anteil der ÜE mit
EURODAC-
Treffer
1. Quartal 2014 32.949 8.470 25,7 62,7
4. Quartal 2013 34.904 18.127 51,9 70,6
1. Quartal 2014 Übernahmeersuchen 4. Quartal 2013 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent
Somalia 946 11,2 Russ. Föderation 4.627 25,5
Russ. Föderation 886 10,5 Somalia 1.537 8,5
Afghanistan 872 10,3 Georgien 1.124 6,2
Syrien 750 8,9 Afghanistan 1.071 5,9
Iran 416 4,9 Kosovo 876 4,8
Eritrea 356 4,2 Syrien 728 4,0
Georgien 320 3,8 Pakistan 651 3,6
Kosovo 316 3,7 Serbien 604 3,3
Serbien 315 3,7 Eritrea 518 2,9
Pakistan 260 3,1 Iran 514 2,8
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1394b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab
es in den benannten Zeiträumen?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden beim BAMF nach den in der
folgenden Tabelle aufgeführten Kategorien erfasst:
1. Quartal 2014 Übernahmeersuchen 4. Quartal 2013 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Italien 2.363 27,9 Polen 4.876 26,9
Polen 867 10,2 Italien 4.138 22,8
Ungarn 833 9,8 Belgien 1.556 8,6
Belgien 650 7,7 Ungarn 1.532 8,5
Bulgarien 626 7,4 Schweiz 1.026 5,7
Frankreich 601 7,1 Frankreich 954 5,3
Schweiz 471 5,6 Schweden 928 5,1
Schweden 466 5,5 Österreich 582 3,2
Spanien 426 5,0 Spanien 492 2,7
Österreich 262 3,1 Niederlande 346 1,9
Malta 142 1,7 Bulgarien 226 1,2
Zypern 11 0,1 Malta 251 1,4
Griechenland 0 0,0 Zypern 42 0,2
Griechenland 0 0,0
1. Quartal
2014
4. Quartal
2013
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat gesamt 2.393 2.081
davon Ablehnungen
nach Artikel 6 Satz 2 Dublin II 11 10
nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 2
nach Artikel 7 Dublin II 5 1
nach Artikel 9 Dublin III 11
nach Artikel 15 Dublin II 9 24
nach Artikel 16 Absatz. 1 Dublin III 12
Zustimmungen des
Mitgliedstaates gesamt 9.740 8.384
davon Zustimmungen
nach Artikel 4 Absatz 3 Dublin II 77 60
nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 31
nach Artikel 20 Absatz 5 Dublin III 18
nach Artikel 6 Satz 1 Dublin II 5 1
nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 2
nach Artikel 7 Dublin II 5 0
nach Artikel 9 Dublin III 3
nach Artikel 8 Dublin II 9 1
nach Artikel 10 Dublin III 3
nach Artikel 15 Dublin II 3 0
nach Artikel 16 Abs. 1 Dublin III 16
Drucksache 18/1394 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnungen wurden in
den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland,
Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele
dieser Personen wurden unter Einschaltung des Bundesamtes, aber ohne
Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2014 Überstellungen 4. Quartal 2013 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 1.237 gesamt 975
darunter: darunter:
Russ. Föderation 618 50,0 Russ. Föderation 692 71,0
Afghanistan 61 4,9 Georgien 25 2,6
Somalia 47 3,8 Afghanistan 23 2,4
Kosovo 45 3,6 Mazedonien 20 2,1
Pakistan 44 3,6 Pakistan 18 1,8
Georgien 42 3,4 Kosovo 15 1,5
Serbien 35 2,8 Marokko 15 1,5
Mazedonien 33 2,7 Somalia 14 1,4
Marokko 27 2,2 Iran 12 1,2
Albanien 21 1,7 Syrien 12 1,2
1. Quartal 2014 Überstellungen 4. Quartal 2013 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 1.237 gesamt 975
darunter: darunter:
Polen 515 41,6 Polen 617 63,3
Belgien 217 17,5 Belgien 100 10,3
Frankreich 93 7,5 Italien 60 6,2
Italien 85 6,9 Österreich 38 3,9
Österreich 76 6,1 Frankreich 33 3,4
Schweden 57 4,6 Schweiz 25 2,6
Schweiz 55 4,4 Spanien 22 2,3
Niederlande 26 2,1 Schweden 21 2,2
Spanien 23 1,9 Ungarn 20 2,1
Ungarn 23 1,9 Norwegen 11 1,1
Malta 8 0,6 Bulgarien 5 0,5
Bulgarien 0 0,0 Malta 2 0,2
Zypern 0 0,0 Zypern 0 0,0
Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0
Zeitraum
Überstellungen ohne Durchführung
eines Asylverfahrens
1. Quartal 2014 78
4. Quartal 2013 103
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1394d) Wie hoch war der Anteil der in Zuständigkeit der Bundespolizei
durchgeführten Dublin-II-Verfahren bzw. -Überstellungen in den genannten
Zeiträumen?
Im ersten Quartal 2014 hat die Bundespolizei in sieben Fällen das Dublin-
Verfahren auf Grundlage von bilateralen Verwaltungsvereinbarungen (Dänemark,
Österreich, Schweiz und Tschechische Republik) eingeleitet und vier
Überstellungen vollzogen (viertes Quartal 2013: elf gestellte Ersuchen an andere Staaten,
elf vollzogene Überstellungen).
Die Erstellung des Überstellungsbescheides erfolgt nach Änderung des § 34a
AsylVfG ausschließlich durch das BAMF. Eine alleinige Zuständigkeit der
Bundespolizei im Sinne der Fragestellung ist seitdem insofern nicht mehr gegeben.
e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung
abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein
Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
f) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei
Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung
zuständig gewesen wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenziert angeben)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Zeitraum
Entscheidungen gesamt
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig (nach
§ 27a AsylVfG)
davon
Einstellungen
davon kein
weiteres Verfahren
durchzuführen
1. Quartal 2014 33.585 10.437 10.152 135 150
4. Quartal 2013 26.171 7.257 6.897 218 142
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
1. Quartal 2014
Herkunftsländer gesamt 329
darunter:
Afghanistan 124
Syrien 104
Pakistan 35
Iran 12
Somalia 10
Libanon 7
Irak 6
Marokko 6
sonstige asiatische Staatsangehörige 5
Staatenlos 4
Drucksache 18/1394 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeg) Wie beurteilt die Bundesregierung die Effizienz bzw.
Änderungsbedürftigkeit des Dublin-Systems angesichts des Umstands, dass zwar immer
mehr Personal des BAMF für Dublin-Verfahren eingesetzt wird, dass
aber zugleich die Zahl der tatsächlichen Überstellungen im Vergleich zu
den Übernahmeersuchen oder zu den Zustimmungen zur
Rückübernahme vergleichsweise gering ist (bitte begründen)?
Die Zahl der Asylanträge ist im Jahr 2013 stark angestiegen. Die Bearbeitung
der Asylanträge erforderte einen verstärkten Personaleinsatz. Dies hatte
zugleich einen Anstieg der Dublin-Übernahmeersuchen von Deutschland an
andere Mitgliedstaaten zur Folge.
Die Quote der Überstellungen von Deutschland in andere Mitgliedstaaten im
Verhältnis zu den Zustimmungen ist im Jahr 2013 gesunken. Der Hauptgrund hierfür
ist, dass die Zahl der Übernahmeersuchen und Zustimmungen ab September 2013
stark angestiegen ist und für diese Verfahren die Überstellungen bis Ende des
Jahres 2013 noch nicht stattgefunden hatten.
Des Weiteren ist nach der neugefassten Dublin-Verordnung die Möglichkeit des
einstweiligen Rechtsschutzes gegen Dublin-Überstellungen ins AsylVfG
aufgenommen worden (einstweilige Aussetzung aufgrund Eilantrags). Weitere
Gründe für die Überstellungsquote sind: stattgebende Gerichtsentscheidungen, das
Einlegen von Petitionen, das Untertauchen oder die Reiseunfähigkeit infolge
Krankheit der Betroffenen.
Diese Gründe geben keinen Anlass zur Änderung des bestehenden Systems. Sie
würden auch bei anderen Verfahren, wie z. B. der oft geforderten Verteilung
anhand von Quoten, bestehen bleiben. Auch bei einer Verteilung nach Quoten
würden die Betroffenen dieselben Anstrengungen unternehmen, um in den von
ihnen bevorzugten Staat zu gelangen und in ihm bleiben zu können. Bei Erreichen
der Quote würden erforderliche Überstellungen in andere Mitgliedstaaten
vergleichbaren Schwierigkeiten begegnen.
h) Wie beurteilt die Bundesregierung die Effizienz bzw.
Änderungsbedürftigkeit des Dublin-Systems angesichts des Umstands, dass in den Jahren
2010 bis 2012 seine reale Verteilungswirkung für Deutschland bei
gerade einmal etwa 1 500 Asylsuchenden weniger pro Jahr lag
(Überstellungen durch Deutschland abzüglich Überstellungen nach Deutschland;
vgl. Bundestagsdrucksache 17/14432, Antwort zu Frage 16)?
Ziel des Dublin-Verfahrens ist nicht, eine reale Verteilungswirkung zu erreichen.
Ziel des Dublin-Verfahrens ist vielmehr, den für die Durchführung des Asylver-
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
4. Quartal 2013
Herkunftsländer gesamt 692
darunter:
Afghanistan 249
Syrien 175
Pakistan 58
Iran 43
Irak 29
Somalia 23
Eritrea 12
Algerien 10
Nigeria 9
Ungeklärt 6
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/1394fahrens zuständigen Staat zu bestimmen. Grundgedanke ist dabei, dass der Staat
zuständig sein soll, der für die Einreise des Asylbewerbers verantwortlich ist.
Denn die Errungenschaft der Reisefreiheit im gesamten Schengenraum ohne
Binnengrenzen gründet auf der Verantwortungsbereitschaft aller
Teilnehmerstaaten. Zur Frage der Änderungsbedürftigkeit wird auf die obigen
Ausführungen in der Antwort zu Frage 5g verwiesen.
i) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr
2013 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern
differenzieren; vgl. Bundestagsdrucksache 17/14432, Antwort zu Frage 16)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr 2013 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 1.259 700 192 155 123 49
Belgien 2.831 2.150 674 281 238 93
Bulgarien 334 150 14 28 12 4
Schweiz 1.635 627 213 548 432 242
Zypern 74 26 1 1 1
Tschechische
Republik 71 42 6 22 20 16
Dänemark 343 118 29 201 163 98
Estland 8 6 9 9 2
Spanien 865 505 136 79 62 35
Finnland 88 22 6 634 365 85
Frankreich 1.741 960 172 560 507 398
Kroatien 7 7 1 4 1 1
Ungarn 2.441 1.497 197 10 5 4
Irland 13 6 4 4 3 1
Island 5 1 3
Italien 5.827 2.330 414 22 15 1
Liechtenstein 1 3 2
Litauen 172 97 29 2 3 2
Luxemburg 115 38 5 36 28 17
Lettland 61 45 7
Malta 332 205 13 2 1
Niederlande 582 290 56 277 258 122
Norwegen 443 190 67 238 193 84
Polen 13.902 11.058 2.234 42 40 35
Portugal 68 40 11 1 1 2
Rumänien 140 61 18 2 1 2
Schweden 1.525 614 201 1.014 950 509
Slowenien 72 38 4 7 3 1
Slowakische
Republik 179 65 13 13 4 1
Großbritannien 146 54 24 187 163 97
Gesamt 35.280 21.942 4.741 4.382 3.603 1.904
Drucksache 18/1394 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodej) Welche Maßnahmen zur „Verfahrensoptimierung“ in Hinblick auf
Überstellungen tschetschenischer Asylsuchender nach Polen wurden auf
einer diesbezüglichen Bund-Länder-Besprechung im letzten Jahr
besprochen, erarbeitet bzw. empfohlen, und inwieweit verstößt die hieran
anknüpfende Info Nr. 44/2013 des Brandenburgischen Innenministeriums
vom 24. Juli 2013 („Ausländerrecht: Beschleunigung des Dublin-
Verfahrens im Hinblick auf Polen“), in der es z. B. heißt: „keine Nennung/
Ankündigung des konkreten Überstellungstermins“ gegen das Prinzip,
wonach eine freiwillige Ausreise stets Vorrang vor einer Abschiebung
bzw. Überstellung haben soll, und inwieweit gilt nach Auffassung der
Bundesregierung dieses Prinzip bzw. gelten auch ganz grundsätzlich
andere Regelungen der EU-Rückführungsrichtlinie bei Überstellungen
nach der Dublin-II-Verordnung (bitte ausführen)?
Die Dublin-Verordnung und die Rückführungsrichtlinie haben unterschiedliche
Regelungsgegenstände. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Rechtsakte
auf unterschiedliche Kompetenzbestimmungen stützen, aber auch aus der
unterschiedlichen Zielsetzung. Die Dublin-Verordnung regelt, welcher Mitgliedstaat
für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, also wo im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten ein Asylantragsteller verbleiben darf, bis über seinen
Flüchtlingsschutz oder seine Ausreisepflicht rechtskräftig entschieden ist. Die
Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird als Konsequenz mitgeregelt. Die
Rückführungsrichtlinie regelt hingegen die Beendigung des illegalen
Aufenthalts und die damit verbundene Rückkehr aus dem Hoheitsgebiet aller
Mitgliedstaaten in einen Drittstaat. Demnach gelten für die Überstellung im Rahmen des
Dublin-Verfahrens ausschließlich die Regelungen der Dublin-Verordnung und
der entsprechenden Durchführungsverordnung.
Nach Artikel 7 der Dublin-Durchführungsverordnung erfolgt die Überstellung
auf Initiative des Asylbewerbers, in Form einer kontrollierten Ausreise oder in
Begleitung des Asylbewerbers. Der Vorrang der freiwilligen Ausreise ergibt sich
weder aus den Regelungen der Dublin- noch aus denen der Dublin-
Durchführungsverordnung.
Besprechungsinhalt der Bund-Länder-Besprechung am 10. Juni 2013 unter dem
Punkt „Verfahrensoptimierung im Hinblick auf den starken Anstieg der
Asylantragszahlen 2013“ waren die stark angestiegene Zahl russischer Asylbewerber
sowie Maßnahmen zur Verfahrensoptimierung bei Überstellungen nach Polen.
Neben Vorschlägen zur Intensivierung der Zusammenarbeit und des
Informationsaustausches mit den polnischen Behörden wurden praktische Fragen zur
Durchführung von Dublin-Überstellungen besprochen.
k) Inwieweit wird bei Asylsuchenden aus den Westbalkanländern vom
Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-II-Verordnung Gebrauch gemacht
(bitte entsprechende absolute und relative Größen nennen), wie wird
dies begründet, inwieweit soll dies der Verfahrensbeschleunigung
dienen, und was sagt dies über die Sinnhaftigkeit des Dublin-Systems aus
(bitte darlegen)?
Im ersten Quartal 2014 wurde bei Antragstellern aus dem Westbalkan nur in
einem Fall vom Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung Gebrauch
gemacht. Die Entscheidung diente nicht der Verfahrensbeschleunigung, sondern
der Familienzusammenführung. Zur Sinnhaftigkeit des Dublin-Verfahrens wird
auf die obige Antwort zu den Fragen 5g und 5h verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/13946. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2014 (bitte zum Vergleich
auch die Werte des vorherigen Quartals 2013 nennen) nach § 14a Absatz 2
des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene
(oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele
Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder
unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der
Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich
überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen
(auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Die sog. Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren
lag im ersten Quartal 2014 bei 66 Prozent (viertes Quartal 2013: 57,5 Prozent),
bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 50,6 Prozent (viertes
Quartal 2013: 40,6 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren bei 26,4 Prozent
(viertes Quartal 2013: 17,1 Prozent).
Die sogenannte bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen
unter 16 Jahren lag im ersten Quartal 2014 bei 72 Prozent (viertes Quartal 2013:
61 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18
Jahren bei 49,4 Prozent (viertes Quartal 2013: 45,9 Prozent) und bei Personen unter
18 Jahren bei 43,2 Prozent (viertes Quartal 2013: 30,5 Prozent).
Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen
nach § 14a Absatz 2 AsylVfG, die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann
statistisch nicht unterschieden werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist.
7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
ersten Quartal 2014 einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach wichtigsten
Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und wie hoch war die
Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum
(bitte nach verschiedenen Schutzstatus und den wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
1.Quartal 2014 4.Quartal 2013
absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
Asylerstanträge gesamt 32.949 34.904
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18
Jahre insgesamt 11.040 33,5% 11.379 32,6%
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 16 Jahre 9.830 29,8% 10.096 28,9%
unbegleitete Minderjährige unter 16
Jahre 205 0,6% 203 0,6%
Anträge gem. § 14a Absatz 2
AsylVfG 1.089 3,3% 783 2,2%
Asylerstanträge von Minderjährigen von
16 bis unter 18 Jahre 1.210 3,7% 1.283 3,7%
unbegleitete Minderjährige (16 bis
unter 18 Jahre) 609 1,8% 654 1,6%
Drucksache 18/1394 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAsylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
1. Quartal 2014
Herkunftsländer gesamt 814
darunter
Afghanistan 239
Syrien 128
Somalia 96
Eritrea 70
Ägypten 35
Guinea 28
Irak 27
Serbien 13
Algerien 13
Marokko 13
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
1. Quartal 2014
Bundesländer gesamt 814
davon
Baden-Württemberg 59
Bayern 158
Berlin 52
Brandenburg 11
Bremen 3
Hamburg 106
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
1. Quartal 2014
Hessen 127
Mecklenburg-Vorpommern -
Niedersachsen 59
Nordrhein-Westfalen 149
Rheinland-Pfalz 12
Saarland 41
Sachsen 8
Sachsen-Anhalt 11
Schleswig-Holstein 17
Thüringen 1
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/13948. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Quartal 2014 an
welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen
wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren, bitte auch nach den einzelnen
Bundespolizeidirektionen differenzieren, und soweit diese unbegleitete Minderjährige
unter 16 bzw. unter 18 Jahren getrennt erfasst haben, dies gesondert angeben)?
Die Angaben für das erste Quartal 2014 können den folgenden Tabellen
entnommen werden, wobei nur Daten zu Minderjährigen unter 16 Jahren im Sinne von
§ 80 AufenthG bzw. § 12 AsylVfG erfasst werden:
Entscheidungen über Erstanträge*
insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a u.
Familienasyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem.
§ 3 I AsylVfG
Subsidiärer
Schutz
gem. § 4 I
AsylVfG
Abschiebungsverbot gem. § 60
V/VII AufenthG
1. Quartal 2014 331 2 105 50 35
darunter
Afghanistan 101 1 33 7 23
Syrien 69 - 44 23 -
Somalia 28 - 3 13 3
Eritrea 7 - 5 2 -
Ägypten 20 - - - -
Guinea 8 - 2 - 1
Irak 11 - 7 - 1
Serbien 7 - - - 1
Algerien 3 - - - 1
Marokko 12 - - - -
* Etwaige Quoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen
Einzelentscheidungen zu allen Entscheidungen.
Drucksache 18/1394 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Quartal 2014 nach
Grenze
Anzahl
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe an
Jugendämter
Gesamt 161 0 1 158
Österreich 64 0 0 63
Frankreich 48 0 0 48
Belgien 17 0 0 17
Schweiz 12 0 0 12
Niederlande 9 0 1 8
Dänemark 5 0 0 5
Flughäfen 3 0 0 3
Tschechische Republik 2 0 0 2
Polen 1 0 0 0
1. Quartal 2014 nach
Staatsangehörigkeit
Anzahl
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe an
Jugendämter
Afghanistan 65 0 1 63
Somalia 27 0 0 27
Eritrea 20 0 0 20
Marokko 18 0 0 18
Algerien 8 0 0 8
1. Quartal 2014 nach
Bundespolizeidirektion
Anzahl
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe an
Jugendämter
BPOLD München 66 0 0 65
BPOLD Stuttgart 32 0 0 32
BPOLD Sankt Augustin 26 0 1 25
BPOLD Koblenz 19 0 0 18
BPOLD Bad Bramstedt 14 0 0 14
BPOLD Hannover 3 0 0 3
BPOLD Pirna 1 0 0 1
Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der Aufgegriffenen und den aufgeführten Maßnahmen erklären
sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte
Personen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/1394 9. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2014 bzw. im vorherigen
Quartal 2013 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben,
differenziert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, machen und
zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Quartal 2014
an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt
(bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und zu
den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
1.Quartal 2014 Ablehnung insgesamt davon: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
insgesamt 10.444 7.681
davon
Syrien 12 6
Serbien 3.089 2.901
Afghanistan 435 28
Albanien 595 505
Mazedonien 1.333 1.214
Bosnien-Herzegowina 1.008 926
Somalia 81 9
Russische Föderation 331 99
Kosovo 560 443
Irak 206 20
4.Quartal 2013 Ablehnungen insgesamt davon: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
insgesamt 9.522 7.169
davon
Serbien 3.141 2.956
Syrien 8 0
Mazedonien 1.716 1.627
Eritrea 1 0
Afghanistan 349 4
Somalia 79 6
Bosnien-Herzegowina 1.008 888
Russische Föderation 187 57
Iran 153 5
Kosovo 624 540
Drucksache 18/1394 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im
Bereich Asyl für das Gesamtjahr 2013 (bitte wie auf
Bundestagsdrucksache 18/705, Antwort zu Frage 11 darstellen, jedoch, wenn möglich,
zusätzlich nach internationalem bzw. subsidiärem Schutz differenzieren),
und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens lassen sich
machen?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei Daten
für eine zusätzliche Differenzierung nach subsidiären Schutzformen nur für
Gerichtsentscheidungen möglich ist:
1. Quartal 2014 Entscheidungen innerhalb von 2
Tagen nach Antragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
Düsseldorf 46 19 0 0
Frankfurt 126 107 15 0
Summe 172 126 15 0
1. Quartal 2014
Entscheidungen innerhalb von 2
Tagen nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
Syrien 42 35 0 0
Afghanistan 29 23 0 0
Somalia 19 17 0 0
Iran 15 12 0 0
Pakistan 14 10 0 0
Kamerun 11 2 10 0
China 8 6 0 0
Kongo 5 0 0 0
Georgien 3 3 0 0
Irak 3 3 0 0
Nigeria 3 0 2 0
Summe 172 126 15 0
Entscheidungen innerhalb von
2 Tagen nach Antragstellung
Frankfurt/Main
Aktenanlage
Mitteilung § 18a VI offensichtlich
unbegründet
eingestellt
Unbegleitete
Antragsteller
unter 18 Jahre
1.Quartal
2014 22 20 0 0
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/1394Erst- und Folgeanträge
Jahr 2013
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechts
-mittel
Art. 16a /
Flüchtlingsschutz /
subsidiärer
Schutz
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z.B.
Rücknahmen)
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt 39.509 31.075 4.032 12,9 9.425 30,3 17.637 56,8 36.454
darunter
Russische
Föderation 7.347 1.698 37 2,2 201 11,8 1.460 86,0 6.465
Serbien 7.142 7.592 40 0,5 2.225 29,3 5.327 70,2 5.640
Mazedonien 3.976 4.018 27 0,6 1.303 32,5 2.688 66,9 3.261
Afghanistan 3.186 3.638 1.545 42,4 715 19,7 1.378 37,9 3.827
Syrien 2.532 1.819 579 31,8 232 12,8 1.008 55,4 1.770
Kosovo 1.842 1.703 57 3,3 708 41,6 938 55,1 1.534
Bosnien-
Herzegowina 1.564 1.366 17 1,2 337 24,7 1.012 74,1 1.266
Irak 1.387 1.308 155 11,9 788 60,2 365 27,9 1.583
Iran 1.295 1.233 481 39,0 303 24,6 449 36,4 1.349
Pakistan 1.180 995 361 36,2 305 30,7 329 33,1 1.355
Erst- und Folgeanträge
Gerichtsentscheidungen
Jahr 2013
subsidiärer Schutz (Abschiebungsverbote nach § 60 II/III/V/VII AufenthG)
internationaler Schutz nach § 60
II/III AufenthG
Abschiebungsverbot nach § 60 V/VII
AufenthG
absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt 116 0,4 1.451 4,7
darunter
Russische Föderation 0 0,0 25 1,5
Serbien 0 0,0 40 0,5
Mazedonien 0 0,0 17 0,4
Afghanistan 78 2,1 906 24,9
Syrien 0 0,0 4 0,2
Kosovo 0 0,0 46 2,7
.Bosnien-Herzegowina 0 0,0 17 1,2
Irak 2 0,2 94 7,2
Iran 0 0,0 21 1,7
Pakistan 1 0,1 22 2,2
Drucksache 18/1394 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Quartal 2014 bzw. im
vorherigen Quartal 2013 (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie ist es zu erklären, dass es im Jahr 2013
insgesamt nur 46 409 Anhörungen bei über 100 000 Asylgesuchen bzw.
fast 81 000 Entscheidungen gab (bitte ausführen; welche Regelungen
gelten beispielsweise für die – getrennte – Anhörung von Kindern)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Widerrufsverfahren
Jahr 2013
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Widerruf Art.
16a /
Flüchtlingseigenschaft / subs.
Schutz
kein Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen (z.B.
Rücknahmen)
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt 269 422 157 37,2 118 28,0 147 34,8 460
darunter
Türkei 110 182 51 28,0 70 38,5 61 33,5 130
Irak 47 40 20 50,0 7 17,5 13 32,5 97
Kosovo 22 22 15 68,2 1 4,5 6 27,3 24
Afghanistan 19 63 22 34,9 15 23,8 26 41,3 48
Sri Lanka 17 24 9 37,5 11 45,8 4 16,7 19
Iran 8 16 6 37,5 4 25,0 6 37,5 15
Syrien 6 1 0 0,0 0 0,0 1 100,0 12
Russische
Föderation
4 4 0 0,0 0 0,0 4 100,0 15
Serbien 3 3 0 0,0 1 33,3 2 66,7 4
Togo 2 10 5 50,0 2 20,0 3 30,0 9
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe:
Jahr 2013 9,4 27,9
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/1394Die Anzahl der Anhörungen liegt verfahrensbedingt deutlich unter der Anzahl
der Entscheidungen, da begleitete Minderjähre nur im Bedarfsfall und begleitete
Minderjährige unter 12 Jahren generell nicht angehört werden. Darüber hinaus
kann nach § 71 Absatz 3 Satz 3 AsylVfG im Asylfolgeverfahren von einer
persönlichen Anhörung abgesehen werden. Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus
u. a. Altverfahren aus den Jahren 2011 und früher entschieden, die ganz
überwiegend bereits angehört worden waren.
Anhörungen 1. Quartal 2014 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 14.693
darunter
Syrien 2.766
Serbien 2.249
Afghanistan 861
Albanien 1.122
Mazedonien 1.038
Bosnien-Herzegowina 782
Somalia 289
Russische Föderation 495
Kosovo 665
Irak 308
Anhörungen im 4. Quartal 2013 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 12.696
darunter
Serbien 2.805
Syrien 2.121
Mazedonien 1.605
Eritrea 285
Afghanistan 570
Somalia 235
Bosnien-Herzegowina 768
Russische Föderation 302
Iran 401
Kosovo 561
Drucksache 18/1394 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode13. Wie waren die Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei
Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im ersten
Quartal 2014 bzw. im vorherigen Quartal 2013?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
14. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina in den Monaten Februar, März und April 2014 gestellt
(bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen
nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit
welchem Ergebnis beschieden?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden (Daten zum
Monat April 2014 liegen noch nicht vor):
Herkunftsland
1. Quartal 2014 4. Quartal 2013
Schutzgesuche Gesamtschutz Schutzgesuche Gesamtschutz
Erstanträge
Folgeanträge absolut In Prozent
Erstanträge
Folgeanträge absolut In Prozent
Ägypten 213 17 19 9,5 973 5 22 26,5
Libyen 152 5 11 11,2 144 2 7 13,5
Marokko 409 13 2 0,5 364 16 0 0
Syrien 5.160 367 4.145 89,5 4.097 337 2.501 92,4
Tunesien 168 18 1 0,4 198 6 4 5,4
Asylanträge Februar
2014
Entscheidungen über Asylanträge Februar 2014
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Fa-
mil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I
AsylVfG
Gewährung
von subsi
diärem
Schutz
gem § 4 I
AsylVfG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. §
60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenserledigungen
Albanien 833 823 10 178 - - 5 - 131 42
dar. Roma 22 21 1 16 - - - - 15 1
Bosn.-Herzeg.
446 298 148 603 - - - 4 371 228
dar. Roma 273 147 126 454 - - - 2 254 198
Montenegro 39 27 12 34 - - - - 10 24
dar. Roma 23 13 10 28 - - - - 8 20
Mazedonien 661 432 229 653 - 1 - 2 415 235
dar. Roma 469 278 191 515 - 1 - 2 333 179
Serbien 1.305 893 412 1.704 - - - 1 988 715
dar. Roma 1.173 774 399 1.602 - - - 1 915 686
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/139415. In Bezug auf welche Herkunftsländer werden Asylanträge derzeit prioritär
bearbeitet, welche neuen Informationen gibt es zur Personalsituation, -
entwicklung und -planung im BAMF und welche unterstützenden
Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich Asyl, und wie ist die Bilanz der
bisherigen Versuche, das Personal im Bereich der Asylprüfung
vorübergehend respektive dauerhaft aufzustocken?
Aktuell werden Asylanträge aus dem Herkunftsland Syrien und Folgeanträge
aus den Herkunftsländern Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo
und Montenegro prioritär bearbeitet.
Im Jahr 2014 erfolgten bisher 27 Einstellungen für den Bereich Asyl. Zum
1. April 2014 waren beim BAMF im Bereich Asyl-/Dublinverfahren etwa
310 Stellen mit Sachbearbeitern und etwa 400 Stellen mit Bürosachbearbeitern
besetzt. Davon waren etwa 180 Stellen mit befristet eingestellten Mitarbeitern
besetzt. Darüber hinaus wird das BAMF neben 41 Beschäftigten aus dem
Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung weiterhin durch 49 Beschäftigte
der Bundespolizei vorübergehend unterstützt (Stand: April 2014). Die
Verstärkung des Entscheiderbereichs in den Außenstellen des BAMF durch Personal
des gehobenen Dienstes aus anderen Arbeitsbereichen des Hauses wird weiter
fortgesetzt.
In Anbetracht der mit dem Haushaltsgesetz 2014 vorgesehenen 300 neuen
Stellen für den Asyl-/Dublinbereich werden bereits jetzt alle erforderlichen
Vorkehrungen für die umfangreiche Personalgewinnung und damit für eine möglichst
zügige Besetzung der neuen Stellen nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes
2014 getroffen. Eine Bilanzierung der dauerhaften Aufstockung des Personals
im Bereich der Asylprüfung kann erst nach Stellenzuweisung an das BAMF und
Abschluss der in Vorbereitung befindlichen Einstellungsmaßnahmen getroffen
werden.
Asylanträge März 2014 Entscheidungen über Asylanträge März 2014
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
(Art. 16a
und
Fa-
mil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I
AsylVfG
Gewährung
von subsi
diärem
Schutz
gem § 4 I
AsylVfG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. §
60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenserledigungen
Albanien 710 690 20 417 - 1 2 3 380 31
dar. Roma 73 73 - 19 - - - - 19 -
Bosn.-Herzeg.
676 527 149 591 - - 2 1 313 275
dar. Roma 428 303 125 476 - - - 1 231 244
Montenegro 141 96 45 48 - - - - 27 21
dar. Roma 97 56 41 38 - - - - 22 16
Mazedonien 574 404 170 730 - - 5 2 394 329
dar. Roma 427 281 146 508 - - 5 2 251 250
Serbien 1.386 912 474 1.544 - - - 7 853 684
dar. Roma 1.244 796 448 1.446 - - - 7 791 648
Drucksache 18/1394 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode16. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von
fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer
und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich,
bitte auch nach Ländern differenzieren)?
Es wird auf die unverändert fortgeltende Antwort der Bundesregierung zu
Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/705 vom 5. März 2014 verwiesen.
17. Wie erklärt es die Bundesregierung, dass die Zahl der Anerkennungen
eines Schutzstatus durch die Verwaltungsgerichte bei Asylsuchenden aus
Serbien, Mazedonien oder Bosnien im Jahr 2013 höher lag als die Zahl der
Anerkennungen eines Schutzstatus durch das BAMF – ganz anders als im
Durchschnitt –, und inwieweit könnte dies ein Indiz für unzureichende
Asylprüfungen durch das BAMF bei diesen Herkunftsländern sein (bitte
darlegen), bzw. welche sonstigen Schlussfolgerungen und Konsequenzen
zieht die Bundesregierung?
Im Jahr 2013 lag die Quote der Anerkennungen eines Schutzstatus durch die
Verwaltungsgerichte bei Asylsuchenden aus Serbien, Mazedonien und Bosnien-
Herzegowina bei 0,65 Prozent. Die Entscheidungen des BAMF wurden also fast
durchgehend bestätigt, was ein eindeutiges Indiz dafür ist, dass die Asylanträge
sehr sorgfältig geprüft worden sind. Bei den positiven Entscheidungen handelt
es sich überwiegend um Fälle, in denen wegen eines im gerichtlichen Verfahren
vorgelegten Attests oder Gutachtens ein krankheitsbedingtes
Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
18. Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus
Ländern des Westbalkans kommen, im ersten Quartal 2014 gegenüber dem
vorherigen Quartal 2013 entwickelt, und wie hoch war in diesen
Zeiträumen die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder
(ohne Westbalkan)?
Die Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei
Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug im ersten Quartal
2014 durchschnittlich 8,1 Monate und im vierten Quartal 2013 durchschnittlich
8,7 Monate. Die erfragte Quote von Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des
Westbalkans kommen, betrug 64,5 Prozent im ersten Quartal 2014 und 62,4
Prozent im vierten Quartal 2013.
19. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die geplante
Einordnung der Länder Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina
als „sichere Herkunftsländer“ kaum Beschleunigungen im Behörden- oder
Gerichtsverfahren bringen wird, weil Asylanträge von Asylsuchenden aus
diesen Ländern jetzt schon zu über 90 Prozent als „offensichtlich
unbegründet“ abgelehnt werden (bitte ausführen)?
Durch die Einstufung der Westbalkanstaaten Serbien, Mazedonien und Bosnien-
Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten ist mit einem Rückgang der
Zugangszahlen zu rechnen, der zu nicht unerheblichen Entlastungen führen dürfte.
Dieser Entlastungseffekt wird durch ein Beispiel aus Frankreich verdeutlicht:
Dort wurde Albanien im Dezember letzten Jahres als sicherer Herkunftsstaat
eingestuft. Daraufhin sind dort die Asylbeantragungen von Albanern stark
zurückgegangen, während sie in Deutschland stark angestiegen sind. Der
Gesetzentwurf ist daher auch als klares Signal an diejenigen gedacht, die offensichtlich
unbegründete Asylanträge stellen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/1394Für die zu entscheidenden Asylanträge der Asylbewerber aus sicheren
Herkunftsstaaten geht das BAMF von einer Verkürzung der Bearbeitungsdauer um
jeweils ca. 10 Minuten aus. Der angestrebte Entlastungseffekt entsteht daher
ganz überwiegend durch eine Verringerung der Zahl der gestellten Anträge.
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ISSN 0722-8333]