[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1436
18. Wahlperiode 16.05.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln),
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1291 –
Der Staatssekretärsausschuss der Bundesregierung zur „Freizügigkeit innerhalb
der Europäischen Union“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Januar 2014 hat die Bundesregierung einen Staatssekretärsausschuss zu
„Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen
Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten“ eingerichtet.
Im März 2014 hat dieser Ausschuss nun einen Zwischenbericht vorgelegt
(Bundestagsdrucksache 18/960).
Die Christlich Demokratische Union (CDU) gab anlässlich dieses
Zwischenberichts ein Flugblatt heraus mit der Überschrift „Für Freizügigkeit. Gegen
Sozialmissbrauch. Armutszuwanderung vermeiden“ (
www.cdu.de/sites/default/
files/media/dokumente/140327-flugblatt-fuer-freizuegigkeit_0.pdf). Es stellt
sich die Frage, ob die Verfasser des Flugblatts den Zwischenbericht überhaupt
gelesen haben, bevor sie ein Flugblatt solchen Inhalts veröffentlicht haben.
Empirisch belegte Hinweise auf ein tatsächlich relevantes Problem des
Missbrauchs durch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (weder des
Freizügigkeitsrechts noch von Sozialleistungen) hat der Staatssekretärsausschuss trotz
ressortübergreifender Suche nicht festgestellt.
Behauptungen über den angeblich „massenhaften Sozialmissbrauch“
entbehren vor diesem Hintergrund jeder Grundlage. Dies ergab auch eine Schriftliche
Anfrage der Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im
Bayerischen Landtag, Christine Kamm (
www.gruene-fraktion-bayern.de/sites/
default/files/14-03-06_anfrage_freizuegigkeit_in_europa_problemloesung_
statt_stimmungsmache.pdf): im Freistaat wurden im Jahr 2012 insgesamt 591
Fälle von Sozialleistungsbetrug registriert; tatverdächtig waren in 463 Fällen
Deutsche (78 Prozent) und lediglich in zehn Fällen Rumänen (1,7 Prozent) –
Bulgaren tauchen in der Statistik gar nicht auf. Auch in der Fragestunde des
Deutschen Bundestages am 2. April 2014 musste die Bundesregierung
einräumen, dass sie über keinerlei Daten zum Ausmaß des vermeintlichen
finanziellen Schadens, der Bund, Ländern und Kommunen wegen zu Unrecht in
Anspruch genommenen Kindergeldes durch Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger entstanden sein soll, verfügt (Protokoll der 25. Plenarsitzung des Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Mai 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1436 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Deutschen Bundestages, 2. April 2014, S. 1971 f.). Der Vorschlag, beim
Kindergeldbezug die Angabe der Steueridentifikationsnummer zu verlangen,
hat fachlich offensichtlich einen ganz anderen Hintergrund: „Der
Bundesrechnungshof hatte 2009 aufgedeckt, dass Hunderte Beamte in 2 400 Fällen doppelt
Kindergeld kassiert und die Steuerzahler so um 6,5 Millionen Euro geprellt
hatten“ (Rheinische Post, 15. April 2014, „Beamte betrügen beim Kindergeld“).
Bei dieser Personengruppe dürfte es sich wohl ganz überwiegend nicht um
Bulgaren und Rumänen gehandelt haben.
Zudem handelt es sich – so der Zwischenbericht – bei der Einwanderung von
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nicht um das, was der konturlose und
tendenziöse Begriff der „Armutszuwanderung“ unterstellt: Unter den
eingewanderten Bulgaren und Rumänen sind rund die Hälfte (46 Prozent)
ausgebildete Fachkräfte – 28 Prozent gelten sogar als hochqualifiziert. Die
Arbeitslosenquote liegt bei ihnen in etwa im Bevölkerungsdurchschnitt.
Gleichwohl muss die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN feststellen, dass
sich der Staatssekretärsausschuss um relevante Fragestellungen gar nicht
kümmert:
● Empowerment ist im Zwischenbericht eine bezeichnende Leerstelle: Weder
werden Projekte erörtert, die die Menschen vor Ort individuell und
passgenau dabei unterstützen, sich in unsere Gesellschaft einzugliedern noch
wird der Frage nachgegangen, was getan werden könnte, um die
Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe von Einwanderinnen und Einwanderern
zu verbessern.
● Auch sucht man vergebens nach der Frage, inwiefern Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger (z. B. auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt) mit der
Folge diskriminiert werden, dass sich ihre Integrationschancen verringern –
und was Staat und Gesellschaft dagegen tun können.
● Schließlich wird im Themenbereich „Maßnahmen zur Bekämpfung von
Schwarzarbeit und sog. Scheinselbständigkeit“ (neben der Optimierung
einer behördenübergreifenden Datenübermittlung) nur eine einzige
Maßnahme vorgeschlagen: die Erschwerung der Anmeldung eines
Scheingewerbes. Maßnahmen, die sich gegen Ausbeuter in den Chefetagen richten
(etwa wegen des Missbrauchs von Werkverträgen), werden ausgeblendet.
Im Übrigen schlägt der Zwischenbericht neben einiger Symbolpolitik aus Sicht
der Fragesteller lediglich untaugliche Maßnahmen vor. So sind
Wiedereinreisesperren – die für den Fall eines „Missbrauchs des Freizügigkeitsrechts“
vorgeschlagen werden – unionsrechtlich nur aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (in der bisherigen Praxis: bei
Schwerverbrechern) zulässig; Artikel 15 Absatz 3 der Unionsbürgerrichtlinie schließt ein
Einreiseverbot aus allen anderen Gründen ausdrücklich aus. Auch der
Vorschlag, den Aufenthalt von arbeitsuchenden Unionsbürgern nach Ablauf einer
gewissen Frist vom Nachweis erfolgsversprechender Bemühungen bei der
Arbeitssuche abhängig zu machen, ist nicht zielführend – denn das
Freizügigkeitsrecht entsteht bei jeder Wiedereinreise (auch zur Arbeitssuche) erneut.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Staatssekretärsausschuss „Rechtsfragen und Herausforderungen bei der
Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-
Mitgliedstaaten“ hat in seinem Zwischenbericht, dem das Bundeskabinett am
26. März 2014 zugestimmt hat, festgehalten, dass die Freizügigkeit in der
Europäischen Union eine der tragenden Grundfreiheiten und einer der sichtbarsten
Vorzüge Europas für seine Bürger ist. Die überwiegende Zahl der
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach Deutschland zuzieht, übt ihr
Freizügigkeitsrecht in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und europäischen
Regeln aus und ist bei uns hochwillkommen. Zugleich hat der Ausschuss in seinem
Zwischenbericht deutlich gemacht, dass mit dieser Zuwanderung auch
erhebliche Probleme verbunden sein können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1436Der Ausschuss hat eine umfangreiche Bestandsaufnahme zur Daten- und
Faktenlage vorgelegt. Zum Wanderungsgeschehen wird unter anderem deutlich,
dass sich die Zuwanderung vor allem aus den EU-8- und den EU-2-Staaten sowie
aus den von der Wirtschafts- und Finanzkrise besonders betroffenen
südeuropäischen Ländern in den Jahren 2012 und 2013 deutlich verstärkt hat. In Bezug auf
die EU-2-Staaten ist auch infolge der Herstellung der vollständigen
Arbeitnehmerfreizügigkeit für diese Länder zum 1. Januar 2014 zunächst mit einem
weiteren Anstieg der Zuwanderung zu rechnen. Erste Auswertungen von Zahlen des
Ausländerzentralregisters bestätigen dies. Zudem ist deutlich geworden, dass
sich der Zuzug insbesondere aus den neuen Mitgliedstaaten regional sehr
ungleichmäßig verteilt. Darüber hinaus können die auf Bundesseite vorliegenden
Statistiken die tatsächliche Situation vor Ort nur zum Teil abbilden.
Der Ausschuss hat sich daher intensiv mit der Situation in den Kommunen
befasst, die in besonderer Weise durch einen verstärkten Zuzug aus anderen EU-
Mitgliedstaaten betroffen sind, und in diesem Zusammenhang Vertreter der
kommunalen Spitzenverbände – des Deutschen Städtetags, des Deutschen
Städte- und Gemeindebund und des Deutschen Landkreistag – sowie Vertreter
von Duisburg, München, Berlin sowie des Landkreises Osnabrück angehört.
Dabei wurde erneut deutlich, dass die betroffenen Kommunen mit großen
Belastungen ihrer Systeme der kommunalen Daseinsvorsorge und mit erheblichen
Problemen etwa in den Bereichen Wohnraum- und Gesundheitsversorgung,
Obdachlosenunterbringung, Arbeitsmarktzugang und Beschäftigungschancen,
Beschulung und Durchsetzung der Schulpflicht sowie Integrationsangebote
konfrontiert sind.
1. Wie viele Fälle des Betrugs im Hinblick auf welche Sozialleistungen durch
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (einschließlich deutscher
Staatsangehörige) gab es in den Jahren 2010 bis 2013 in Deutschland (bitte nach
den jeweiligen Sozialleistungen und der Staatsangehörigkeit der
Tatverdächtigen aufschlüsseln)?
Grundsätzlich wird der Deliktsbereich des Betruges bei Sozialleistungen von
den Hauptzollämtern bearbeitet, daher werden der Polizei nur wenige Fälle des
sog. Sozialleistungsbetruges bekannt. Diese werden dann in der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) abgebildet, welche für diesen Deliktsbereich jedoch
keine bundesweiten Aussagen treffen kann, da die Daten der Hauptzollämter zu
diesem Deliktsbereich nicht in die PKS einfließen. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/1112 vom 9. April 2014 verwiesen.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass in Deutschland
gut qualifizierte „Menschen mit ausländisch klingenden Nachnamen“ (und
damit auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) bei der Suche nach
einem Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz in signifikantem Ausmaß
benachteiligt werden (vgl. die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/12919, S. 2 f. und 7 ff. sowie die
jüngste Studie des Sachverständigenrates deutscher Stiftungen für
Integration und Migration „Diskriminierung am Ausbildungsmarkt“, Berlin
2014)?
Studien weisen darauf hin, dass Diskriminierung auf dem deutschen
Arbeitsmarkt trotz verbesserter institutioneller Rahmenbedingungen weiterhin
vorkommt. Zu diesem Ergebnis kommen z. B. eine Studie zu Diskriminierung am
Arbeitsmarkt auf Grund der ethnischen Herkunft des Forschungsinstituts zur
Zukunft der Arbeit (Kaas, L.; Manger C. [2012]) sowie die Studie des
Sachverständigenrates deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) in
Drucksache 18/1436 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBezug auf den Übergang von Bewerbern mit einem türkischen Namen in eine
duale Ausbildung (SVR [2014] Diskriminierung am Ausbildungsmarkt:
Ausmaß, Ursachen und Handlungsperspektiven; Berlin).
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat in einem Pilotprojekt das
Instrument der anonymisierten Bewerbung zur Vermeidung von Diskriminierungen
im Bewerbungsverfahren erprobt. Das Pilotprojekt wurde Anfang des Jahres
2012 abgeschlossen und von der Kooperationsstelle Wissenschaft und
Arbeitswelt an der Europa-Universität Viadrina (KOWA) sowie dem Institut zur
Zukunft der Arbeit (IZA) evaluiert. Die Bewerber, die im Rahmen des
Pilotprojektes ein standardisiertes Bewerbungsformular ausgefüllt haben, wurden nach
ihren Erfahrungen befragt. Insgesamt schätzten 41 Prozent der Befragten ihre
Chancen, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, beim
anonymisierten Verfahren höher ein als beim herkömmlichen Verfahren. Im
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird das Verfahren seit
2011 erfolgreich umgesetzt.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass auch in
Deutschland lebende Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf dem
Wohnungsmarkt benachteiligt werden (vgl. die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/12919, S. 3 und
9 ff.)?
Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Erkenntnisse über die
Benachteiligung von Unionsbürgern auf dem Wohnungsmarkt vor.
4. Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung die Verhängung
von Wiedereinreisesperren im Falle welcher Formen des „Missbrauchs des
Freizügigkeitsrechts“ für vereinbar mit Artikel 15 der
Unionsbürgerrichtlinie?
5. Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung Artikel 35 der
Freizügigkeitsrichtlinie für eine ausreichende Rechtsgrundlage für die von
ihr geplanten Wiedereinreisesperren – angesichts dessen, dass solche
Wiedereinreiseverbote die Wahrnehmung eines nach der Ausreise erneut
entstehenden Freizügigkeitsrechts auch dann verhindern würden, wenn die
erneute Einreise in keinem Zusammenhang mit dem vorangehenden
„Missbrauch“ steht (etwa infolge einer Eheschließung mit einem anderen,
wirtschaftlich selbständigen Unionsbürger)?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Freizügigkeit der Unionsbürger besteht nach Artikel 21 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorbehaltlich der in den
Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen
und Bedingungen. Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG gibt den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um die durch
diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug
– wie z. B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder
zu widerrufen. Dies schließt insbesondere das Recht auf Einreise und Aufenthalt
in einem Mitgliedstaat ein.
Diese Vorschrift wird im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) durch § 2
Absatz 7 umgesetzt. Gemäß § 2 Absatz 7 kann das Nichtbestehen des
Freizügigkeitsrechts in Fällen der Verwendung von ge- oder verfälschten Dokumenten,
Vorspiegelung falscher Tatsachen – z. B. über ein tatsächlich nicht bestehendes
Arbeitsverhältnis oder einen tatsächlich nicht bestehenden Wohnsitz – sowie
dann festgestellt werden, wenn ein Familienangehöriger einen Unionsbürger
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1436nicht zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft
begleitet oder ihm zu diesem Zweck nachzieht. Mit der Feststellung des
Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts auf der Grundlage von § 2 Absatz 7 ist nach
bislang geltender Rechtslage jedoch kein Verbot der Wiedereinreise gemäß § 7
Absatz 2 FreizügG/EU verbunden. Die Länder haben in der Bund-Länder-AG
„Armutswanderung aus Osteuropa“ deutlich gemacht, dass
aufenthaltsbeendende Maßnahmen ohne Wiedereinreiseverbote nicht effektiv sind (vgl.
Abschlussbericht der Bund-Länder-AG „Armutswanderung aus Osteuropa“ vom
11. Oktober 2013, S. 32 f.), weil der Betroffene sonst sofort wieder in das
Bundesgebiet zurückkehren könnte.
Die Schaffung eines befristeten Wiedereinreiseverbotes in den Fällen des § 2
Absatz 7 FreizügG/EU ist unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig,
weil Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG für den nationalen Gesetzgeber in
diesen Fällen Gestaltungsspielraum eröffnet. Solche Maßnahmen müssen
verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln
30 und 31 der Richtlinie 2004/38/EG.
Daher soll durch Änderung des FreizügG/EU eine Vorschrift eingeführt werden,
nach der im Fall einer Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts
gemäß § 2 Absatz 7 FreizügG/EU nach den Maßgaben der
Freizügigkeitsrichtlinie die Wiedereinreise in das Bundesgebiet befristet untersagt werden kann.
Dabei sind die Umstände des Einzelfalls sowie die Schwere des Verstoßes im
Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
6. Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung den Vorschlag des
Staatssekretärsausschusses für sachgerecht, den Aufenthalt von
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zum Zwecke der Arbeitssuche zu befristen,
wenn nicht der arbeitsuchende Unionsbürger nach Fristablauf
erfolgsversprechende Bemühungen bei der Arbeitssuche nachweist – angesichts
dessen, dass nach einer Ausreise das Recht einer jederzeitigen
Wiedereinreise nach Deutschland (auch zur erneuten Arbeitssuche) unberührt bleibt?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass zur Freizügigkeit
der Arbeitnehmer aus Artikel 45 AEUV auch das Recht gehört, sich in einem
anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach einer Arbeitsstelle zu suchen.
Das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern zur Arbeitssuche kann jedoch zeitlich
begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten können einen angemessenen Zeitraum
festlegen, nach dem die Erfolgsaussichten für eine Arbeitssuche überprüft
werden können, um ggf. den Aufenthalt zu beenden.
Der EuGH ist von einem Zeitraum von sechs Monaten als angemessen zur
Arbeitssuche ausgegangen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine
Aufenthaltsbeendigung dann nicht zulässig, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er
weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (EuGH vom 26. Februar
1991, Rs. C-292/89, Antonissen).
In einer späteren Entscheidung hat der Gerichtshof den Grundsatz wiederholt,
dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, einen angemessenen Zeitraum für die
Stellensuche festzulegen (EuGH vom 23. März 2004, Rs. C-138/02, Collins).
Diese Rechtsprechung findet ihren Niederschlag auch im Sekundärrecht:
Unionsbürger sind nach dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
2004/38/EG als Arbeitnehmer, Selbständige oder Nichterwerbstätige mit
ausreichenden Existenzmitteln sowie Krankenversicherungsschutz für einen
Zeitraum von über drei Monaten freizügigkeitsberechtigt. Gemäß Artikel 14
Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie dürfen Unionsbürger, die sich zur
Arbeitssuche im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, jedoch nicht ausgewiesen werden,
solange sie nachweisen können, dass sie begründete Aussicht haben, eingestellt
zu werden.
Drucksache 18/1436 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodea) Anhand welcher Kriterien soll nach Ansicht der Bundesregierung
rechtssicher festgestellt werden, ob die Arbeitssuche einer
Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers in Deutschland aussichtslos ist?
Kriterien für die Feststellung der Erfolgsaussicht der Arbeitssuche sind die
Qualifikation des Arbeitssuchenden, die Ernsthaftigkeit seiner Absicht eine
Beschäftigung aufzunehmen und der aktuelle Bedarf am Arbeitsmarkt. Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. vom 20. Dezember 2013 auf Bundestagsdrucksache 18/223
verwiesen.
b) Wer soll die Beweislast für die Erfolgsaussicht einer Arbeitssuche
tragen?
Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig,
wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er weiterhin mit begründeter
Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht. Die Beweislast für die Erfolgsaussicht der
Arbeitssuche richtet sich nach den Vorgaben des europäischen und des nationalen
Rechts sowie der Rechtsprechung und liegt, wie in Artikel 14 Absatz 4
Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen und in den Urteilen des EuGH
vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02, Collins, sowie vom 26.
Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, ausgeführt, beim
arbeitssuchenden Unionsbürger.
c) Welchen Effekt auf das deutsche Sozialsystem erhofft sich die
Bundesregierung von der vorgeschlagenen Regelung?
Die Regelung soll in erster Linie der Präzisierung der Voraussetzungen des
Aufenthalts zur Arbeitssuche dienen. Effekte für das deutsche
Sozialversicherungssystem sind nicht das vordringliche Ziel des Änderungsvorschlags
7. Ist es zutreffend, dass die im Zwischenbericht des
Staatssekretärsausschusses vorgeschlagenen befristeten Wiedereinreisesperren bei Missbrauch des
Freizügigkeitsrechts nur falsche Angaben bei den Ausländerbehörden,
nicht aber Sozialleistungsbetrug erfassen, und wenn nein, warum nicht?
Der Vorschlag des Staatssekretärsausschusses, befristete Wiedereinreisesperren
innerhalb des europarechtlichen Rahmens zu ermöglichen, bezieht sich auf Fälle
betrügerischer oder missbräuchlicher Inanspruchnahme der Freizügigkeit. Dies
ist z. B. dann der Fall, wenn die betreffende Person das Vorliegen der
Freizügigkeitsvoraussetzungen durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten
Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat.
Dies kann etwa auch der Fall sein, wenn der Unionsbürger das Vorliegen einer
geringfügigen Beschäftigung vortäuscht, um in den Genuss von Leistungen zu
kommen, obwohl er tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
8. Wie begründet die Bundesregierung den Vorschlag des
Staatssekretärsausschusses, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Integrationskursen in
Duisburg, Dortmund, Berlin und München zusätzlich auch von
Sozialpädagogen betreut werden sollen (Bundestagsdrucksache 18/960, S. 7)?
Der Vorschlag des Staatssekretärsausschusses geht zurück auf
Unterstützungsbitten der in der Fragestellung genannten Kommunen sowie dort wirkender
Praktiker (insbesondere Träger von Integrationskursen), die einen
entsprechenden Bedarf für einen Teil der im Staatssekretärsausschuss behandelten
Zielgruppen (Zuwanderer vor allem aus den EU-8-Staaten (Estland, Lettland, Litauen,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1436Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) und den EU-2-
Staaten (Bulgarien und Rumänien) sowie aus den von der Wirtschafts- und
Finanzkrise besonders betroffenen südeuropäischen Ländern) festgestellt haben.
Jener Bedarf ergebe sich insbesondere für Zuwanderer mit feststellbaren
Lerndefiziten, bildungsferneren Biographien, oft verbunden mit prekären
Lebenslagen.
a) Worin erkennt die Bundesregierung den ihrerseits in diesem
Zusammenhang behaupteten „besonderen Bedarf der Zielgruppe“?
Es wird auf den Schlusssatz der Antwort zu Frage 8 verwiesen.
b) Welche Zielgruppe hat nach Ansicht der Bundesregierung einen
derartigen „besonderen Bedarf“ an einer sozialpädagogischen Betreuung
(bitte begründen):
a) Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer in den vier oben
genannten Städten,
b) alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
c) ausschließlich bzw. vorrangig Teilnehmende aus Rumänien und
Bulgarien?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
c) Gibt es oder soll es Integrationskurse geben, die ausschließlich an die
aufgrund der Frage 8b zu ermittelnden Zielgruppe gerichtet sind und im
Rahmen derer die Zielgruppe von Sozialpädagogen betreut werden soll?
Aufgrund welcher Erwägungen kommt eine sozialpädagogische
Betreuung grundsätzlich für alle Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer an
Integrationskursen in Betracht oder nicht in Betracht?
Die Bundesregierung plant nicht, einzelne Integrationskurse ausschließlich an
die Zielgruppe zu richten. Den Trägern der Integrationskurse obliegt es, im
Sinne eines bestmöglichen Lernerfolgs die Teilnehmer der Kurse
zusammenstellen. Der Umfang der sozialpädagogischen Betreuung wird sodann am Bedarf
ausgerichtet festgelegt.
d) Welche zusätzlichen Haushaltsmittel wird die Bundesregierung zum
Zwecke der sozialpädagogischen Betreuung von Kursteilnehmerinnen
und Kursteilnehmern vorhalten und einstellen, und wie fügt sich dieses
Vorhaben in die Planungen des Bundesministeriums des Innern ein, die
Haushaltsmittel für Integrationskurse insgesamt um 5 Mio. Euro zu
kürzen?
Der Mittelbedarf für Integrationskurse wird – entgegen der aufgrund früherer
Prognosen angenommenen 204 Mio. Euro im 2. Regierungsentwurf – für das
Jahr 2014 angesichts nun 140 000 erwarteter neuer Teilnehmer mit 249,7 Mio.
Euro veranschlagt, aus denen auch die sozialpädagogische Betreuung finanziert
werden soll. Eine Etatisierung des Mehrbedarfs im Regierungsentwurf erfolgte
bislang nicht, da eine politische Einigung über die Aufteilung der so genannten
prioritären Bildungsmittel aussteht.
Drucksache 18/1436 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie haben sich Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit in den Jahren
von 2005 bis 2014 entwickelt (bitte nach Jahren und der Nationalität der
Tatverdächtigen aufschlüsseln)?
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung spielen sich im Verborgenen ab und
sind weit verbreitet; sie entziehen sich naturgemäß einer statistischen Erfassung.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht derzeit kein methodischer Ansatz, der
geeignet ist, den Umfang und die Entwicklung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung verlässlich zu errechnen und in absoluten Zahlen zu belegen. Für
die statistischen Erhebungen zu den Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit wird die Nationalität der Beschuldigten nicht erfasst.
10. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Schwarzarbeit und
Scheinselbstständigkeit in signifikantem Maße Folgen der in Deutschland
bestehenden Übergangsregelungen beim Arbeitsmarktzugang von
Staatsangehörigen aus Beitrittsstaaten waren bzw. sind, dass also die Herstellung der
vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit eine effektive Maßnahme zur
Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit war bzw. ist?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass die Übergangsregelungen
beim Arbeitsmarktzugang von Staatsangehörigen aus den Beitrittsstaaten in
signifikantem Maße zu Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit beitragen.
Die Übergangsregelungen für den Arbeitsmarktzugang bestehen in Deutschland
seit dem 1. Januar 2014 nur noch gegenüber Kroatien.
Mit Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit wird vor allem bezweckt,
Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Steuern zu hinterziehen. Dieser Anreiz bleibt
auch nach Herstellung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit erhalten.
11. Beschäftigt sich der Staatssekretärsausschuss mit dem Umstand, dass
deutsche Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus
Osteuropa in Deutschland systematisch zu untertariflichen Löhnen
beschäftigen (vgl. Bericht im WDR-Magazin „Monitor“ vom 9. Januar 2014)?
a) Wenn ja, welche Vorschläge werden diesbezüglich im
Staatssekretärsausschuss beraten?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung begrüßt es, wenn deutsche Unternehmen Arbeitnehmer
aus Osteuropa in Deutschland beschäftigen. Dies ist Ausdruck der Freizügigkeit
innerhalb der Europäischen Union und sichert die Fachkräftebasis in unserem
Land.
Dabei gelten für hier beschäftigte Unionsbürger dieselben rechtlichen
Bedingungen wie für deutsche Arbeitnehmer. Im Hinblick auf die Entlohnung
bedeutet dies, dass ein Tariflohn zu zahlen ist, wenn beide Arbeitsvertragsparteien
tarifgebunden sind. Mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn wird
künftig für alle Arbeitnehmer eine Untergrenze für die Entlohnung sichergestellt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/143612. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Lohnwucher und die
Ausbeutung der Arbeitskraft osteuropäischer Migrantinnen und
Migranten (etwa im Sinne der §§ 233, 291 des Strafgesetzbuchs) durch
Arbeitgeber in Deutschland?
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Hinterziehung von
Sozialabgaben durch Arbeitgeber in Deutschland, die im Zusammenhang
mit Lohnwucher und der Ausbeutung der Arbeitskraft osteuropäischer
Migrantinnen und Migranten (etwa im Sinne der §§ 233, 291 des
Strafgesetzbuchs) erfolgt?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
14. In wie vielen Fällen hat z. B. die Deutsche Rentenversicherung in den
letzten fünf Jahren das Hinterziehen von Sozialversicherungsabgaben im
Zusammenhang mit mutmaßlich scheinselbständigen Arbeitsverhältnissen
mit Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern angezeigt?
Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund enthalten die
Statistiken der Deutschen Rentenversicherung hierzu keine Angaben.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union vor deutschen Arbeitsgerichten in den letzten fünf Jahren
erfolgreich Klage geführt haben, weil sie von ihren Arbeitgebern um den
ihnen zustehenden Lohn geprellt wurden?
16. Befasst sich der Staatssekretärsausschuss mit Maßnahmen, die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger vor Lohnwucher und der Ausbeutung ihrer
Arbeitskraft (etwa im Sinne der §§ 233, 291 des Strafgesetzbuchs
schützen bzw. sie darin unterstützen, sich gegen Lohnwucher und die
Ausbeutung ihrer Arbeitskraft zu wehren?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, dass Arbeitnehmer aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor deutschen Arbeitsgerichten
in den letzten fünf Jahren erfolgreich Klage geführt haben, weil sie von ihren
Arbeitgebern um den ihnen zustehenden Lohn geprellt wurden. Die insoweit
einschlägige, vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik der
Arbeitsgerichte erfasst die Verfahren nicht in entsprechender Weise. Es werden
weder der Erfolg der Klagen noch die Nationalität der Parteien erhoben.
Der Staatssekretärsausschuss befasst sich mit Rechtsfragen und
Herausforderungen bei der Inanspruchnahme sozialer Sicherungssysteme durch Angehörige
der EU-Mitgliedstaaten. Maßnahmen gegen Lohnwucher und Ausbeutung der
Arbeitskraft sind nicht unmittelbar Gegenstand der Arbeit des Ausschusses.
Um Unionsbürger insbesondere aus den mittel- und osteuropäischen Staaten bei
der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt
zu unterstützen, fördert die Bundesregierung die Beratungs- und
Betreuungsstellen des Projekts „Faire Mobilität – Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht
und aktiv“. Zuwandernden bzw. vorübergehend in Deutschland arbeitenden
ausländischen Beschäftigten bietet das Projekt Informations- und Beratungsleistun-
Drucksache 18/1436 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegen in der jeweiligen Heimatsprache zu arbeitsrechtlichen und sozialen
Fragestellungen an. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass das Projekt einen
bedeutsamen Beitrag im Umgang mit schwiegen Frage- und Problemstellungen
bei den Arbeitsbedingungen, auch hinsichtlich des Lohn- und Sozialdumpings,
leisten kann.
17. Wurden im Staatssekretärsausschuss im Handlungsfeld „Bekämpfung
illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit“
Sachverständige angehört?
a) Wenn ja, welche?
Welche Empfehlungen haben sie abgegeben?
b) Wenn nein, warum nicht?
Anhörungen und Gespräche, die im Rahmen der Tätigkeit des
Staatssekretärsausschusses bislang geführt worden sind, haben ebenso wie die bereits
vorliegenden Darstellungen zum Thema gezeigt, dass sich Probleme, die durch
einen verstärkten Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten verursacht werden,
regional sehr unterschiedlich verteilen.
Der Ausschuss hat sich daher intensiv mit der Situation in den Kommunen
befasst, die in besonderer Weise durch einen verstärkten Zuzug aus anderen
Mitgliedstaaten betroffen sind. Dazu fand u. a. eine Anhörung mit Vertretern
der kommunalen Ebene statt, an der neben den drei kommunalen
Spitzenverbänden – Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund sowie
Deutscher Landkreistag – Vertreter von Duisburg, München, Berlin sowie des
Landkreises Osnabrück teilgenommen haben. Im Rahmen dieser Anhörung
haben die Kommunalvertreter u. a. auch ausführlich über aktuelle Probleme mit
Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit vor Ort berichtet.
Im Übrigen hat das Bundesministerium der Finanzen als das für die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständige Ressort seine fachliche Expertise umfassend
in die Arbeit des Ausschusses eingebracht.
18. Wie viele Verurteilungen gab es (seit dem Jahr 2005) im Hinblick auf
einen betrügerischen Bezug von Kindergeld durch Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger (bitte nach EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland,
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verfügt über keine entsprechenden Informationen, da der
Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Strafverfolgungsstatistik
nur allgemein und nicht nach Betrugsarten differenziert ausgewiesen wird.
19. Ist es (unter Zugrundelegung der auf S. 7 des Zwischenberichts
vorgelegten Planungsdaten) zutreffend, dass die angekündigten 200 Mio. Euro zur
Unterstützung betroffener Kommunen tatsächlich zu 64 Prozent (137 Mio.
Euro) aus reinen EU-Mitteln und lediglich zu 36 Prozent (77,3 Mio. Euro)
aus nationalen Kofinanzierungsmitteln des Bundes bestehen sollen?
Die von den Fragestellern vorgenommene Prozentrechnung ist zutreffend.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/143620. In welcher Höhe erwartet der Bund eigene Finanzierungsbeiträge
(Kofinanzierung) der Länder und Träger, in welcher Höhe der Kommunen
(bitte nach Kommunen in Haushaltsnotlage und andere Kommunen
differenzieren)?
Die Bestimmung des Eigenanteils potentieller Antragsteller an den
vorgesehenen Maßnahmen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem
Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) liegt
in der Verantwortung der jeweils zuständigen Ressorts. Er wird im Rahmen
entsprechender Förderrichtlinien festgelegt, deren Vorbereitung für die
Förderperiode 2014 bis 2020 noch nicht abgeschlossen ist.
21. Wie viele Mittel der in Aussicht gestellten 200 Mio. Euro will der Bund in
welchen Jahren den Kommunen für was genau zur Verfügung stellen?
Die Bereiche, in denen der Bund die Kommunen finanziell unterstützen wird,
können der Tabelle auf Seite 10 des Zwischenberichts des
Staatssekretärsausschusses zu „Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der
sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten“
entnommen werden. Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen findet sich auf
den Seiten 80 bis 85 des genannten Zwischenberichts. Eine Aufteilung der
Mittel aus dem ESF und dem EHAP auf Jahrestranchen ist erst nach Bewilligung
der Förderanträge möglich.
22. Will der Bund mit diesen Mitteln entsprechend dem Vorschlag der
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Dr. Barbara Hendricks (
www.tagesspiegel.de/politik/hendricks-
versprichtkommunen-hilfe/9392058.html) auch den Ankauf bzw. den Abriss von
„Schrottimmobilien“ finanziell fördern?
Wenn ja, mit Bundesmitteln in welcher Höhe?
Der Zwischenbericht des Staatssekretärsausschusses „Rechtsfragen und
Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch
Angehörige der EU-Mitgliedstaaten“ kommt zu dem Ergebnis, dass das
Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ mit seinem Quartiersbezug einen
wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Integration in den betroffenen Städten
leisten kann. Im Kern geht es um die Beseitigung städtebaulicher und sozialer
Missstände. Dabei kann im Einzelfall, wenn es sich um vernachlässigte
Bausubstanz im Sinne des Ordnungsrechts handelt, als Teil der Gesamtmaßnahme
auch eine Förderung im Rahmen der „Sozialen Stadt“ oder der anderen
Städtebauförderprogramme infrage kommen.
Darüber hinaus zielt das Programm „Soziale Stadt“ vor allem auf eine
Bündelung von Maßnahmen auf Basis integrierter Konzepte und mit Unterstützung des
geförderten Quartiersmanagements. Mit dem Quartiersmanagement besteht
zudem die Möglichkeit, die gesamte Nachbarschaft einzubeziehen und damit
Konflikte im Stadtteil zu verhindern bzw. zu lösen. Der Deutsche Städtetag und
Kommunen haben die Unterstützung durch das Programm „Soziale Stadt“
begrüßt. Sie haben im Rahmen der Beratungen des Staatssekretärsausschusses
betont, dass die Integrationsmaßnahmen vor Ort und im Quartier angeboten
werden müssen, um erfolgreich sein zu können.
In allen Programmen der Städtebauförderung entscheiden die Länder über die
konkrete Art und den konkreten Umfang der einzelnen Maßnahmen auf Antrag
der Kommunen.
Drucksache 18/1436 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. Nach welchen Kriterien sollen die „besonders betroffenen Kommunen“,
die von einer diesbezüglichen finanziellen Unterstützung profitieren
sollen, ausgewählt werden?
24. Wie sollen die Finanzmittel unter den besonders betroffenen Kommunen
aufgeteilt werden?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Förderprogramme des ESF und des EHAP ist keine
Vorabfestlegung von Kriterien für besonders betroffene Kommunen vorgesehen.
Mögliche Zuwendungsempfänger werden im Wege der Förderrichtlinien der
zuständigen Ressorts über Ziele, Gegenstand und Finanzierungsmodalitäten der
Förderung informiert.
Das Ausmaß der Betroffenheit von Problemen in Folge der Zuwanderung aus
EU-Mitgliedstaaten sowie entsprechende Lösungsansätze sind im Rahmen der
Förderanträge möglicher Zuwendungsempfänger schlüssig darzulegen.
Die Höhe der Mittel für einzelne Städte kann vorab nicht beziffert werden. Wie
viele Mittel eine Kommune direkt als Zuwendungsempfänger oder indirekt über
die Förderung von Projektträgern in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich
erhält, hängt von der Qualität der Anträge im Rahmen der Umsetzung der
entsprechenden Förderprogramme ab.
Die Frage der Finanzmittelverteilung ist außerdem Gegenstand der
Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zur Verwaltungsvereinbarung (VV)
Städtebauförderung zur Umsetzung der Finanzhilfen zur Städtebauförderung 2014.
Diese sind noch nicht abgeschlossen.
25. Auf welcher Grundlage basiert die Annahme der Bundesregierung, dass
etwa 10 Mio. Euro des Mittelaufwuchses im Programm „Soziale Stadt“
für Integrationsmaßnahmen sowie zur Maßnahmenbeschleunigung und
-vereinfachung in besonders betroffenen Kommunen aufgewendet werden
können?
Die Annahme basiert auf einer vorläufigen Schätzung auf der Grundlage der
seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit Anfang dieses Jahres mit den Oberbürgermeistern einiger besonders
betroffener Kommunen und Vertretern der Länder geführten Gespräche.
26. Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass die zusätzlichen Mittel
im Städtebauförderprogramm „Soziale Stadt“ auch bei den besonders
betroffenen Kommunen ankommen und dort sachgerecht eingesetzt werden?
Auf die Antwort zu den Fragen 23 und 24 wird verwiesen.
27. Ab wann können die besonders betroffenen Kommunen die zusätzlichen
Mittel aus dem Städtebauförderprogramm „Soziale Stadt“ abrufen?
Die Bundesmittel können grundsätzlich nach Inkrafttreten des
Bundeshaushaushalts 2014 und der zwischen Bund und Ländern abzuschließenden
Verwaltungsvereinbarung (VV) Städtebauförderung zur Umsetzung der Finanzhilfen zur
Städtebauförderung im Jahr 2014 abgerufen werden. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 23 und 24 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/143628. Wie begründet die Bundesregierung, dass der Staatssekretärsausschuss
den Vorschlag der Konferenz der Arbeits- und Sozialministerkonferenz
vom November 2013 nicht aufgegriffen hat, „das Operationelle Programm
des Bundes für den ESF für die Zielgruppe der Armutswanderer aus
Osteuropa bzw. für die betroffenen Stadtregionen zu öffnen und durch
gezielte Programme zu erweitern und die Kofinanzierung zu übernehmen“?
Der Vorschlag wurde aufgegriffen, indem die ESF-Programme der
Förderperiode 2014 bis 2020 JUGEND STÄRKEN im Quartier, BIWAQ/Bildung,
Wirtschaft und Arbeit im Quartier und die ESF-Integrationsrichtlinie Bund
gezielt auf die kommunalen Probleme zugeschnitten werden und ein Teil der
Mittel (vgl. Tabelle auf S. 10 des Zwischenberichts des
Staatssekretärsausschusses) für entsprechende Projekte verwendet wird.
29. Auf welchem Stand ist der Klärungsprozess im Hinblick auf die im
Zwischenbericht auf S. 53 erwähnte Abstimmung zwischen Bund und
Ländern über Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung
im Hinblick auf die Frage, ob Gebäude außerhalb der Fördergebiete in das
Programm „Soziale Stadt“ einbezogen werden können?
Diese Fragen sind ebenfalls Gegenstand von Verhandlungen zwischen Bund und
Ländern.
30. Wann werden die im Zwischenbericht auf S. 54 angekündigten Leitfäden
(zum Umgang mit „verwahrlosten“ Immobilien bzw. zur
Krankenversicherung) fertiggestellt sein bzw. wie ist der Verfahrensstand derzeit?
Welche inhaltlichen Vorgaben werden die Leitfäden machen?
Der Leitfaden zum Einsatz von Rechtsinstrumenten beim Umgang mit
verwahrlosten Immobilien – „Schrottimmobilien“ ist mit der Arbeitsgruppe aus
Vertretern der Länder, Kommunen, Verbänden usw. abgestimmt und befindet sich
in der Endredaktion. Es ist geplant, ihn ab Juni 2014 zu veröffentlichen. Der
Leitfaden vermittelt einen systematischen Überblick über die hoheitlichen
Instrumente aus verschiedenen Rechtsgebieten und gibt auch Hinweise zur
Umsetzung im Verwaltungsvollzug. Anhand konkreter Fallbeispiele wird
dargestellt, wie erfolgreiche Ergebnisse erzielt werden können.
Der im Zwischenbericht angekündigte Leitfaden zur gesetzlichen
Krankenversicherung wird derzeit vom GKV-Spitzenverband (GKV = gesetzliche
Krankenversicherung) erarbeitet und in den Details mit dem Bundesministerium für
Gesundheit abgestimmt. Mit einer Fertigstellung ist in den nächsten Wochen zu
rechnen. Zur inhaltlichen Ausgestaltung kann abschließend noch keine Aussage
getroffen werden.
31. Wie beurteilt die Bundesregierung den Ansatz, das Problem der
Vermietung „verwahrloster“ Wohnungen durch eine an das nordrhein-westfälische
Wohnungsaufsichtsgesetz (Landtag-NRW-Drucksache 16/4379 und 16/
4459) angelehnte Rechtssetzung des Bundes oder der Länder zu lösen, und
welche diesbezüglichen Gesetzesvorhaben planen die Bundesregierung
bzw. – nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung – die Länder?
Das Recht der Wohnungsaufsicht unterfällt der alleinigen
Gesetzgebungskompetenz der Länder. Diese entscheiden in eigener Verantwortung und in Kenntnis
der jeweiligen örtlichen Verhältnisse, ob und inwieweit sie von dieser
Kompetenz Gebrauch machen. Ob neben Nordrhein-Westfalen weitere Länder
Gesetzgebungsvorhaben planen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
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ISSN 0722-8333]