[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1509
18. Wahlperiode 20.05.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Karin Binder,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1301 –
Engagement der Bundesregierung für mehr Rechte von Klimaflüchtlingen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Klimawandel sorgt weltweit für einen Anstieg von
Extremwetterereignissen und Naturkatastrophen. Eine soziale Folge sind durch globale Erwärmung
verursachte Migrations- und Flüchtlingsbewegungen. Schätzungen gehen von
bis zu 200 Millionen Klimaflüchtlingen bis zum Jahr 2050 aus. Bereits heute
sind Millionen Menschen unmittelbar von klimawandelbedingten
Überschwemmungen, Stürmen, Waldbränden und Fluten in ihren existentiellen
Lebensgrundlagen bedroht und gezwungen Haus und Hof aufzugeben, im
eigenen Land als Binnenflüchtling zu leben oder ihre Heimat ins Klimaexil zu
verlassen. Ganze Nationen sind vom Anstieg des Meeresspiegels bedroht,
Inselstaaten versinken im Ozean, Küstenregionen werden unbewohnbar oder
versalzen. Der Verlust von Biodiversität nimmt Fischern den Fang und Jägern
die Beute. Das Abschmelzen von Gletscherformationen, in 20 Jahren sind etwa
die natürlichen Wasserreservoirs in den südamerikanischen Anden zu 100
Prozent abgetaut, stellt die Trinkwasserversorgung und Landwirtschaft ganzer
Regionen vor weitreichende Herausforderungen. Ressourcenkonflikte um
klimabedingt knapper werdende Güter (Wasser, fruchtbares Land, Wald,
Biodiversität) und exportorientierte Konkurrenznutzungen (fossile
Brennstoffgewinnung, Bergbau, Monokulturen) können Auslöser interner Konflikte,
Bürgerkriege und zwischenstaatlicher Kriege sein.
Die Lasten des Klimawandels sind ungleich verteilt. Den größten Schaden
tragen Staaten und Bevölkerungen im globalen Süden. Diese trifft zumeist
annähernd so gut wie keine Klimaschuld. Aufgrund ihres historisch geringen Pro-
Kopf-Ausstoßes klimaschädlicher Emissionen haben sie im Vergleich zu
Deutschland und anderen Industriestaaten einen kleinen Klimafußabdruck.
Doch sind die Folgen des Klimawandels für Mensch und Umwelt gerade in
diesen Weltregionen besonders unverhältnismäßig, ihre Gesellschaften können die
ungewöhnliche Last zumeist nicht aus eigener Kraft bewältigen. Auch der
Fünfte Sachstandsbericht des Weltklimarates (IPCC) verweist erneut auf den
Zusammenhang von Klimawandel und Migration und mahnt zugleich die
fehlende Forschung und Datenlage zu Klimawandelfolgen im globalen Süden an.
Klimaflüchtlinge sind auf Hilfe und Solidarität der internationalen Staatenwelt
angewiesen. Die Verantwortung des Handelns liegt bei den Industriestaaten, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 16. Mai 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1509 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedie im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über die
Klimaveränderungen (UNFCCC) erklären, dass sie „bei der Bekämpfung der
Klimaveränderungen und ihrer nachteiligen Auswirkungen die Führung übernehmen“
(vgl. Artikel 3 UNFCCC).
Klimaflüchtlinge können sich mangels rechtlicher Regeln jedoch weder auf
internationales Flüchtlingsrecht noch auf internationales Menschenrecht
berufen. Bietet die Binnenflüchtlingskonvention der Vereinten Nationen (UN)
Flüchtlingen im eigenen Land einen rechtlichen Schutzstatus, so besteht
besonders eine „ernsthafte Lücke bezüglich katastrophenbedingter,
grenzüberschreitender Bewegungen“ (vgl. Nansen-Initiative 2014). Statusfragen zu
Aufnahme, Aufenthalt und Grundrechte bleiben in diesem rechtlichen Vakuum
zum Nachteil der Klimaflüchtlinge ungeklärt. Die Türen des Nordens bleiben
verschlossen. Wem die Flucht gelingt, droht Abschiebung. Internationalen
Behörden und Organisationen fehlt bei grenzüberschreitenden
Klimafolgeerscheinungen zudem ein Mandat für Hilfeleistungen an Klimaflüchtlinge,
sowohl bei Binnenflüchtlingen als auch über nationale Grenzen hinweg. Cross-
Border-Mechanismen zur Bereitstellung von Hilfeleistungen zwischen
nationalen und internationalen Akteuren sind nicht gegeben, so dass die Hilfe
erschwert wird, etwa in solchen Fällen, wenn die Notlage auf beiden Seiten eines
Grenzgebietes akut ist, etwa nach einem Unwetter, und sich Klimaflüchtlinge
ins Nachbarland geflüchtet haben. Ungeklärt bleibt bis heute eine einheitliche,
internationale Definition des Begriffs Klimaflüchtling, wobei der Gesandte der
Präsidentschaft der Nansen-Initiative, Walter Kälin, beklagt, dass „es zu viel
Widerstand in der internationalen Gemeinschaft gibt, die sich gegen eine
Erneuerung rechtlicher Abkommen auf diesem Gebiet stellen“ (vgl. Interview
Deutsche Welle, 29. Januar 2013), weil diese einen verstärkten Zustrom in ihre
Gesellschaften befürchten würden.
Die Politik muss ihrer globalen Verantwortung gerecht werden. Die
Bundesregierung erklärt im Koalitionsvertrag, sich verstärkt „für die Entwicklung
internationaler Instrumente bei dem zunehmend wichtigen Thema der
Klimaflüchtlinge“ zu engagieren (vgl. Deutschlands Zukunft gestalten,
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, 2013). In einem
Antrag zu Menschenrechten und Klimaflüchtlingen forderte die damalige
SPD-Oppositionsfraktion von der schwarz-gelben Bundesregierung „sich für
Maßnahmen und geeignete Instrumente zum menschenrechtskonformen
Umgang mit klimabedingter Flucht und Migration einzusetzen“ sowie sich
„stärker als zuvor in die Nansen-Initiative einzubringen“
(Bundestagsdrucksache 17/13755, 2013). Auch wurde gefordert, die „Auslegungsspielräume der
bestehenden Regelungen für eine Aufnahme von Menschen, die aufgrund von
Klimaveränderungen fliehen müssen, auszuschöpfen und gemeinsam mit den
Partnern in der Europäischen Union (EU) zu prüfen, ob umweltspezifische
Schutznormen des nationalen Rechts einzelner EU-Mitgliedsstaaten (wie
Finnland und Schweden) Vorbild für europäische Regelungen sein könnten“
(ebd., S. 3).
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des IPCC, derzufolge
Migrationsbewegungen als die bedeutendste Einzelfolge des Klimawandels
gelten (vgl. IPCC 1990)?
Die Bundesregierung stützt sich bei der Einschätzung der Klimafolgen auf die
Aussagen des 5. Sachstandsberichts des Zwischenstaatlichen Ausschusses für
Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) von
2013/2014, der den aktuellen Stand der Klimawissenschaft zusammenträgt. Der
Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Klimawandels Migrations-
und Flüchtlingsbewegungen im 21. Jahrhundert zunehmen werden. Der IPCC
weist ebenfalls darauf hin, dass quantitative Prognosen zur Änderung von
Migrationsströmen aufgrund komplexer und multikausaler Zusammenhänge nur
mit geringer Sicherheit gemacht werden können. Die Bundesregierung sieht
daher davon ab, Migrationsbewegungen als „bedeutendste Einzelfolge“ zu be-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1509zeichnen. Der zweite Teilbericht des 5. IPCC-Sachstandberichts unterstreicht,
dass neben Mensch und Wirtschaft auch einzigartige Ökosysteme von den
Folgen des Klimawandels bedroht sind.
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des IPCC, derzufolge die durch
Klimawandel verursachten Extremwetterereignisse und damit die Schäden
für Mensch, Natur und Wirtschaft in Zukunft weiter zunehmen (vgl. IPCC
2014)?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des 5. IPCC-Sachstandsberichts, dass
je stärker die Zwei-Grad-Obergrenze überschritten wird, desto gravierender die
Folgen für Mensch, Natur und Wirtschaft sein werden. Verstärkt sich der
Klimawandel in den kommenden Jahrzehnten weiter, nehmen die Risiken durch
Extremereignisse wie Starkniederschläge, Hitze- oder Trockenperioden
voraussichtlich zu und führen zu stärkeren negativen Folgen für Gesellschaften und
Ökosysteme. Es steigt außerdem die Gefahr von abrupten, unumkehrbaren
Klimaänderungen mit sehr hohem Risiko (sogenannte Kipppunkte).
Mit einer Begrenzung der globalen Erwärmung auf unter zwei Grad gegenüber
dem vorindustriellen Niveau könnten viele Risiken des Klimawandels noch
einigermaßen beherrscht werden. Hierfür sind ambitionierte und rasche
Klimaschutzmaßnahmen sowie ausreichende Anpassungsmaßnahmen notwendig.
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Internationalen Roten
Kreuzes und der Rothalbmond-Bewegung, derzufolge durch Umwelt- und
Klimakatastrophen mehr Menschen gezwungen sind ihre Heimat zu
verlassen als durch Krieg (vgl. Internationales Rotes Kreuz 2001)?
Nach Angaben der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und
Rothalbmondgesellschaften (IFRK) im „World Disaster Report 2001“ waren weltweit von
1990 bis 2000 durchgängig ca. siebenmal so viele Menschen durch
Klimaveränderung betroffen wie durch Konflikte. Dieses Verhältnis setzt sich bis zum
Jahr 2013 fort (IFRK, World Disaster Report 2013). Allerdings liegen keine
verlässlichen Angaben darüber vor, wie viele Menschen durch
Klimaveränderungen zum Verlassen ihres Heimatortes veranlasst wurden bzw. in ein anderes
Land fliehen mussten. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass bei
Migrationsbewegungen verschiedene Ursachen zusammenwirken können.
4. Besteht laut Kenntnis der Bundesregierung ein wissenschaftlich belegter
Nexus zwischen anthropologischem Klimawandel, Migration und Flucht,
und wenn ja:
● Welche direkten Zusammenhänge zwischen Klimawandel, Migration
und Flucht sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Zusammenhänge zwischen
anthropogenem Klimawandel, Migration und Flucht bestehen. Diese sind aber bisher nur
unzureichend untersucht. Die meisten Studien deuten darauf hin, dass
Umweltveränderungen Auslöser, aber nicht alleinige Ursache von
Migrationsentscheidungen sind. Migrationsrisiken betreffen vor allem Menschen in
Entwicklungsländern mit niedrigem Einkommen, wenn sie durch zunehmenden Klimawandel
vermehrt Extremwetterereignissen ausgesetzt sein werden. Zur Veränderung
von Migrationsströmen führen neben Extremwetterereignissen auch langfristige
Klimaveränderungen und -variabilitäten. Quantitative Aussagen zum
Zusammenhang zwischen Klimawandel und Migration sind aufgrund komplexer und
multikausaler Zusammenhänge nur mit geringer Sicherheit möglich.
Drucksache 18/1509 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode● Auf welche Studien beruft sie sich dabei?
Die Bundesregierung beruft sich auf die Publikationen des Zwischenstaatlichen
Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) und des Wissenschaftlichen Beirats
der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU) sowie die ihnen
zugrunde liegende Literatur.
● Wie hoch ist der CO2-Emissionsausstoß (in Tonnen CO2 pro Kopf)
in Deutschland aktuell?
Die Treibhausgasemissionen in Deutschland lagen im Jahr 2012 bei 940
Millionen Tonnen CO2-Äquivalente. Pro Kopf der Bevölkerung sind das etwa
11,5 Tonnen im Jahr. Nur auf das Treibhausgas CO2 bezogen, liegen die Pro-
Kopf-Emissionen bei etwa 10 Tonnen.
● Welche besondere Verantwortung erwächst aus der deutschen
Klimaschuld für die Bundesregierung bezüglich ihres Regierungshandelns für
die Verbesserung der Lebenslage der vom Klimawandel betroffenen
Gesellschaften und Rechte von Klimaflüchtlingen in anderen
Weltregionen?
Die Bundesregierung bekennt sich zu den Pflichten, die im
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework
Convention on Climate Change – UNFCCC) für alle Staaten bzw. für
Industrieländer vereinbart wurden, zur Genfer Flüchtlingskonvention sowie zu den
international vereinbarten Prinzipien humanitärer Hilfe. Die Begriffe „Klimaschuld“
und „Klimaflüchtlinge“ sind nicht Bestandteile dieser internationalen
Vereinbarungen.
● Auf Grundlage welcher völkerrechtlicher Rechtsvorschriften und/oder
Rahmenabkommen leitet sich die globale Verantwortung Deutschlands
für die Vermeidung, Bekämpfung und Anpassung an den Klimawandel
ab?
Die völkerrechtlichen Rechtsvorschriften, aus denen sich die Verantwortung
Deutschlands für die Vermeidung, Bekämpfung und Anpassung an den
Klimawandel ableitet, sind das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen (UNFCCC) und das Protokoll von Kyoto zu diesem
Rahmenübereinkommen (Kyoto-Protokoll). Mit den sich zurzeit auf EU-Ebene und in
Deutschland in der Ratifizierung befindlichen sogenannten Doha-Änderungen
des Kyoto-Protokolls wurde ein zweiter Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar
2013 bis 31. Dezember 2020 mit völkerrechtlich verbindlichen
Reduktionsverpflichtungen auch für Deutschland eingeführt.
● In welche nationalen Rechtsvorschriften hat die globale Verantwortung
Deutschlands für die Vermeidung, Bekämpfung und Anpassung an den
Klimawandel bisher Eingang gefunden (Auflistung der Bundesgesetze
seit dem Jahr 1990)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es angesichts des Klimawandels erforderlich,
Maßnahmen zur Verminderung des Treibhausgasausstoßes und zur Anpassung
an die Folgen des Klimawandels zu treffen, um die negativen Folgen des
Klimawandels zu verringern, zu denen auch das zunehmende Risiko klimabedingter
Migrationsbewegungen zu rechnen ist.
Seit dem Jahr 1990 haben die jeweiligen Bundesregierungen eine Vielzahl von
nationalen Maßnahmen beschlossen, die auf die Reduktion von
Treibhausgasemissionen zielten, und dabei deutliche Erfolge erreicht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1509Da der Klimawandel jedoch ein globales Problem darstellt, sollten die
entsprechenden Maßnahmen vorrangig auf internationaler Ebene durchgeführt
werden. Aus diesem Grund setzt sich die Bundesregierung bei den
internationalen Klimaverhandlungen in den Vereinten Nationen dafür ein, bis zum Jahr 2015
ein umfangreiches und verbindliches Klimaabkommen mit Beteiligung aller
Staaten abzustimmen.
Darüber hinaus beteiligt sich die Bundesregierung an internationalen
Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen und zur Finanzierung von
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Auf europäischer Ebene hat sich
die Bundesregierung für die Einführung eines EU-weiten
Emissionshandelssystems eingesetzt, das seit mittlerweile neun Jahren die Emissionen der großen
Emittenten aus den Sektoren Energieerzeugung und Industrie erfasst.
● In welche nationalen Rechtsvorschriften hat der Schutz von Umwelt-
und Klimaflüchtlingen bisher Eingang gefunden (Auflistung der
Bundesgesetze seit dem Jahr 1990)?
Deutsche Rechtsvorschriften im Sinne der Fragestellung bestehen nicht. Zu den
verwendeten Begrifflichkeiten wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
5. Schließt sich die Bundesregierung der Bewertung des Gesandten der
Präsidentschaft der Nansen-Initiative Walter Kälin an, demzufolge „es zu viel
Widerstand in der internationalen Gemeinschaft gibt, welche sich gegen
eine Erneuerung rechtlicher Abkommen auf diesem Gebiet stellt“ (vgl.
Interview Deutsche Welle, 29. Januar 2013), was dieser mit der Sorge der
Industriestaaten vor einem verstärkten Zuzug von Migrantinnen und
Migranten erklärt?
Worauf gründet sich aus Sicht der Bundesregierung dieser Widerstand und
welche Staaten der internationalen Gemeinschaft stellen sich laut Kenntnis
der Bundesregierung auf der Ebene der Vereinten Nationen (UN) gegen die
rechtliche Erneuerung zum Schutz von Klimaflüchtlingen?
Welche Staaten sind die stärksten Unterstützer einer solchen Initiative?
Bei den meisten Staaten besteht Zurückhaltung, das bestehende System des
Flüchtlingsschutzes zu erneuern, d. h. um die Gruppe Klimavertriebener zu
erweitern. Rechtlich könnte eine Erweiterung über ein (zweites) Zusatzprotokoll
zur Flüchtlingskonvention erfolgen, das dann in einem langwierigen Prozess
von allen Staaten verhandelt und anschließend ratifiziert werden müsste. Der
kurz- bis mittelfristige Zugewinn an Schutz für die Betroffenengruppe wäre
gering, selbst wenn die internationale Gemeinschaft sich bei der bestehenden
Schwierigkeit der eindeutigen, justiziablen Abgrenzung zwischen politischer,
klimatischer oder wirtschaftlicher Motivation auf einen Text einigen könnte.
Die Anliegen der Migrantinnen und Migranten unter Druck des Klimawandels
werden international besonders durch die neu geschaffene Nansen-Initiative
unterstützt, deren Ziel es ist, einen regionalen Diskurs über Klimawandelfragen
anzustoßen und dieses Thema in allen relevanten globalen und regionalen Foren
prominent zu verankern. Das langjährige Klimaengagement der
Bundesregierung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
SPD auf Bundestagsdrucksache 17/6737 vom 3. August 2011), auch in der
humanitären Hilfe, führte unter anderem dazu, dass Deutschland die Nansen-
Initiative für grenzüberschreitende, klimainduzierte Vertreibung von Anfang an
begrüßt hat und sich für eine breite Aufstellung der Initiative über die Erörterung
rechtlicher Rahmenfragen hinaus eingesetzt hat. Die Steuerungsgruppe der
Nansen-Initiative besteht neben den Initiatoren, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen, aus Deutschland, der Volksrepublik
Drucksache 18/1509 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBangladesch, der Republik Kenia, der Republik Costa Rica, den Vereinigten
Mexikanischen Staaten und der Republik der Philippinen.
6. Was waren laut Kenntnis der Bundesregierung Anlass und
Entscheidungsgründe für den Schritt der schwarz-gelben Bundesregierung im Mai 2013
der Nansen-Initiative beizutreten, nachdem der damalige Staatsminister
Michael Link (FDP) in einer Antwort auf eine Schriftliche Frage im
Deutschen Bundestag am 10. Dezember 2012 noch geantwortet hatte, es sei aus
Sicht der Bundesregierung „nicht angebracht, dass Deutschland als weiteres
westeuropäisches Land“ eine Position im Gremium anstrebe (vergleiche
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 17/11906)?
Die Nansen-Initiative, die von der Schweiz und Norwegen initiiert wurde, zielte
auf eine regional inklusive Kerngruppe aktiver Staaten (Steering Group) ab.
Hier war Europa zunächst ausreichend repräsentiert, allerdings ohne die
Europäische Union bzw. ihre Mitgliedstaaten. Nachdem nun alle Weltregionen
vertreten sind, hat die Bundesregierung beschlossen, ihr Engagement auch formell
zu verdeutlichen und damit weiter zu stärken.
7. Beteiligt sich die Bundesregierung personell und finanziell an der Nansen-
Initiative, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach Haushaltsjahren,
Titelnummer, Geschäftsbereich, Zahl der Planstellen ab dem Jahr 2007
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung beteiligt sich personell und finanziell aktiv an der Nansen-
Initiative. Beispielsweise ist sie über ihren Anteil an der Finanzierung EU-
geförderter Projekte an der Förderung eines von der Nansen-Initiative beantragten
Projekts mit einem Gesamtumfang von 2 Mio. Euro beteiligt, welches
Regionalkonsultationen und Forschung umfasst. Darüber hinaus unterstützt die
Bundesregierung im Rahmen einer personellen Förderung (sogenanntes Secondment)
die südostasiatischen Regionalkonsultationen 2014/2015 der Nansen-Initiative.
Zudem finanziert Deutschland einen Workshop der Nansen-Initiative zugunsten
westafrikanischer Kooperation am Rande der Klimarahmenkonventions-
Sitzung der Vereinten Nationen im Juni 2014 in Bonn, eine regionale
Vorbereitungskonferenz in Suva (Republik Fidschi) sowie eine wissenschaftliche Studie
in Kooperation mit der Universität der Vereinten Nationen. Deutschland
unterstützt die Nansen-Initiative des Weiteren durch durchgängige aktive Mitarbeit in
den Gremien der Initiative, einschließlich der Steuerungsgruppe, in der die
Deutsche Ständige Vertretung bei dem Büro der Vereinten Nationen mitwirkt,
sowie bei den anderen internationalen Organisationen in Genf.
8. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung nach der
Notwendigkeit, verbindliche Klimaschutzziele zur Erreichung der Reduktionsziele in
Deutschland rechtlich zu kodifizieren, um die globale Erderwärmung zu
bremsen und Klimaflucht zu vermeiden?
Wenn ja, wäre ein derartiges nationales Klimaschutzgesetz geeignet, um die
globale Verantwortung Deutschlands stärker zu berücksichtigen und
Regelungen zu formulieren, um Klimaflüchtlingen mittelfristig einen Anspruch
auf Klimaasyl zu gewährleisten?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass zur Erreichung der anspruchsvollen
Klimaschutzziele Deutschlands für das Jahr 2020 zusätzliche Maßnahmen
erforderlich sind. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit hat in diesem Zusammenhang am 28. April 2014 Eckpunkte für ein
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1509„Aktionsprogramm Klimaschutz 2020“ vorgelegt, das die Erreichung des
deutschen Klimaschutzziels für das Jahr 2020 sicherstellen soll. Darüber hinaus will
die Bundesregierung im Jahr 2016 einen nationalen Klimaschutzplan 2050
verabschieden. Darin sollen Zwischenziele für die Zeit nach 2020 zum Erreichen
des langfristigen Klimaschutzziels, konkrete nächste Reduktionsschritte und ein
Maßnahmenprogramm zum Erreichen der nächsten Reduktionsschritte
enthalten sein. Eine glaubwürdige Umsetzung der eigenen Klimaschutzziele schafft
Verlässlichkeit und Planungssicherheit für alle Akteure und ist eine wesentliche
Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchsetzung deutscher
Verhandlungsinteressen bei den internationalen Klimaschutzverhandlungen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Definition für Klima- bzw.
Umweltflüchtlinge als Menschen, die „aufgrund von menschlicher natürlich
bedingter oder durch menschliche Aktivität verursachte
Umweltzerstörung, die ihre Existenz gefährdet und/oder ernsthaft ihre Lebensqualität
beeinträchtigt, gezwungen sind, zeitweilig oder dauerhaft ihren
Lebensraum zu verlassen“ (vgl. El-Hinnawi 1985), legt sie diese Definition ihrem
nationalem und internationalen Regierungshandeln zugrunde, und wenn
nein, warum nicht?
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Definition für Klima- bzw.
Umweltflüchtlinge als Menschen, die „ihr angestammtes Milieu verlassen,
weil ihr Leben aufgrund von natürlichen und anthropogenen – das heißt
durch menschliche Aktivitäten verursachte – Umweltschäden sowie
aufgrund von ökologischer Überlastung durch Überbevölkerung erheblich
beeinträchtigt oder gefährdet wurde“ (vgl. Wöhlcke 1992), legt sie diese
Definition ihrem nationalen und internationalen Regierungshandeln
zugrunde, und wenn nein, warum nicht?
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Definition für Klima- bzw.
Umweltflüchtlinge als Menschen, welche „aufgrund von Trockenheit,
Bodenerosion, Desertifikation, Entwaldung und anderen Umweltproblemen
(zusammen mit verknüpften Problemen wie Bevölkerungsdruck und
schwerer Armut) in ihren Heimatländern keine Möglichkeit mehr haben
für einen gesicherten Lebensunterhalt zu sorgen“ (vgl. Myers 1993,
2003), legt sie diese Definition ihrem nationalen und internationalen
Regierungshandeln zugrunde, und wenn nein, warum nicht?
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Definition für Klimaflüchtlinge als
„Gruppen von Menschen, deren gewöhnliche Heimat, unter Anlegung
eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, als Effekt des Klimawandels
zeitweilig oder dauerhaft unbewohnbar geworden ist“ (vgl. Hodgkinson),
wobei als Wahrscheinlichkeitsmaßstab eine Umweltveränderung angelegt
wird, die zu 90 Prozent auf den menschengemachten Klimawandel
zurückzuführen ist, legt sie diese Definition der Climate Change Displaced
Persons (CCDPs) ihrem nationalen und internationalen
Regierungshandeln zugrunde, und wenn nein, warum nicht?
13. Mit welcher konkreten Definition von Klima- bzw. Umweltflüchtlingen
hat die Bundesregierung in der Vergangenheit gearbeitet, und mit welcher
Definition gedenkt die Bundesregierung im nationalen und internationalen
Regierungshandeln zu arbeiten, und auf welcher wissenschaftlichen
Grundlage beruht diese, unter Auflistung entsprechender Studien?
Die Fragen 9 bis 13 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Begriff „Klima- bzw. Umweltflüchtling“ ist bisher nicht einheitlich
definiert. Unbestritten ist, dass Umwelt- und Klimaveränderungen verstärkt dazu
beitragen, dass Personen ihre angestammte Heimat verlassen müssen und mi-
Drucksache 18/1509 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegrieren. Aufgrund der Gefahr der Verwechslung mit Personen, die unter den
anerkannten Flüchtlingsbegriff im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention fallen,
wird im Folgenden der Terminus „Klimavertriebene“ genutzt. Flüchtlinge sind
im allgemeinen Sprachgebrauch Personen, die von dem „Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 28. Juli 1951 (Genfer
Flüchtlingskonvention) und dem „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 31.
Januar 1967 besonders geschützt sind, die insbesondere
a) eine internationale Grenze überschritten haben und
b) in ihrem Herkunftsland verfolgt sind im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention und
c) von diesem keine Hilfe erwarten können, weil der Herkunftsstaat nicht willig
oder in der Lage hierzu ist.
Andere darüber hinausgehende Fluchtgründe sind bisher völkerrechtlich nicht
anerkannt. Flucht oder Vertreibung aus Gründen des Klimawandels liegen somit
außerhalb des Schutzbereichs der Genfer Flüchtlingskonvention. Da
verschiedene VN-Organisationen und auch die Internationale Organisation für
Migration (IOM) die Benutzung des Begriffs „Flüchtling“ in diesem Zusammenhang
für inadäquat erachten, spricht u. a. die Nansen-Initiative von klimabedingter,
grenzüberschreitender Vertreibung (climate-induced cross-border
displacement) und nicht von Flucht bzw. Flüchtlingen.
14. Auf Grundlage welcher folgender Berechnungen und Prognosen zur Zahl
der vom Klimawandel bedingten Klimaflüchtlinge- und Migrantinnen und
Migranten richtet die Bundesregierung ihre Bemühungen für einen
besseren Schutz für Klimaflüchtlinge aus, welche der Studien hält sie für
zutreffend, mit einzelnen erläuternden Bewertungen zu den im Folgenden
aufgeführten Studien und Prognosen,
● Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der
Vereinten Nationen Bonn: mindestens 50 Millionen
Umweltflüchtlinge im Jahr 2010 (vgl. UNO-EHS 2006),
● Weltmigrationsbericht: 42 Millionen vertriebene Menschen wegen
Naturkatastrophen, davon 38 Millionen aus klimatischen Gründen im Jahr
2010 (IOM 2011),
● Stern-Report: rund 200 Millionen klimabedingte Migranten bis 2050
(vgl. 2006),
● Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer
betroffenen Ländern: weltweite Abwanderung von 135 Millionen Menschen
wegen Desertifikation bis 2030, davon 60 Millionen Menschen aus der
afrikanischen Sub-Sahara nach Nordafrika und Europa (vgl. UNCCD
2011),
● Nicholls et al.: Abwanderung von bis zu 187 Millionen Menschen bis
Ende des Jahrhunderts infolge ansteigender Meeresspiegel (vgl. 2011),
Die Bundesregierung richtet ihre aktiven Bemühungen zugunsten von
Klimavertriebenen nicht an den Zahlen einer bestimmten Studie aus. Zur Begründung
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die oben aufgeführten Studien sind
der Bundesregierung bekannt. Die dort aufgeführten Zahlen sind allerdings
nicht miteinander vergleichbar, da es sich teilweise um Hochrechnungen,
teilweise um Schätzungen handelt. Zudem bleibt in einigen Fällen unklar, ob die
Zahlen sowohl nationale (Binnen-) als auch grenzüberschreitend Vertriebene
beinhalten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/150915. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung einiger
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (vgl. Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, Working Paper 45, 2012), derzufolge es bisherigen Schätzungen
über die Zahl von Klimaflüchtlingen an empirischer Grundlage mangeln
würde und diese nur veröffentlicht wurden, um mediale Aufmerksamkeit
für das Thema Klimawandel zu erlangen?
Angesichts der nicht abschließend geklärten Definition einerseits (vgl. Antwort
zu Frage 13) und den komplexen kausalen Zusammenhängen bei Migration und
Vertreibung andererseits (vgl. Antwort zu Frage 4) nimmt die Bundesregierung
hierzu keine Bewertung vor.
16. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der weltweit
Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen (2008 bis 2014),
aufgeschlüsselt nach Anzahl der Vertriebenen (in Millionen) und Grund der
Vertreibung (klimabezogene Katastrophen wie Überschwemmungen und
Fluten, geophysikalische Ereignisse wie Erdbeben, Vulkanausbrüche)?
Der Bundesregierung liegen noch keine Zahlen für die Jahre 2013 und 2014 vor.
Für die Jahre 2008 bis 2012 hat das Internal Displacement Monitoring Centre in
Genf, auf dessen Zahlen sich auch die Internationale Organisation für Migration
(IOM) stützt, in seinem Bericht „Global Estimates 2012 – People Displaced By
Disasters“ im Mai 2013 folgende Schätzungen zur Anzahl der von
Naturkatastrophen vertriebenen Menschen (in Mio., gerundet) veröffentlicht:
Die Schätzungen beruhen auf den Daten von 125 Ländern und beziehen Dürren
und Epidemien nicht mit ein. Zu den wetterbezogenen (und damit
möglicherweise klimabedingten) Ereignissen zählen Fluten, Stürme, Wald- und
Buschbrände sowie Hitze- und Kältewellen, zu den geophysikalischen (nicht
klimabedingten) Ereignissen Erdbeben, Tsunamis und Vulkanausbrüche. Für den
Zeitraum 2008 bis 2012 haben die wetterbezogenen Ereignisse einen Anteil von
83 Prozent an den geschätzten Vertreibungen durch Naturkatastrophen. Die
Schätzungen unterteilen nicht nach Binnenvertriebenen und
grenzüberschreitend Vertriebenen.
17. Welche Weltregionen sind laut Kenntnis der Bundesregierung am
stärksten von Extremwetterereignissen, die durch den Klimawandel
hervorgerufen sind, betroffen?
Und welche Gebietstypen sind der Bundesregierung bekannt, auf die der
Klimawandel die negativsten Auswirkungen hat?
Die Klimawissenschaft geht davon aus, dass der Klimawandel die Häufigkeit,
die Intensität, die Dauer und das räumliche Ausmaß von
Extremwetterereignissen beeinflusst (Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) 2012:
„Managing the Risks of Extreme Events and Disasters to Advance Climate
Change Adaptation“). Je nach Art des Extremwetterereignisses sind Regionen
jedoch unterschiedlich betroffen. Zudem gibt es, weil extreme Ereignisse
definitionsgemäß selten auftreten, z. B. hinsichtlich Fluten oder tropischen Stürmen,
keine klaren regionalen Trends. Lediglich bei Dürren geht der IPCC in obigem
Jahr 2008 2009 2010 2011 2012
Wetterbezogener Auslöser 19,3 15,3 38,3 15,3 31,7
Geophysikalischer Auslöser 16,7 1,5 4,0 1,1 0,7
Gesamtzahl der Vertriebenen 36,1 16,7 42,3 16,4 32,4
Drucksache 18/1509 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSondergutachten mit mittlerer Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sie besonders
in Südeuropa und Westafrika länger und stärker auftraten. Die Frage nach der
stärksten regionalen Betroffenheit lässt sich daher nicht generell beantworten.
Bezüglich der Gebietstypen, die vom Klimawandel besonders negativ betroffen
sind, wird auf Aussagen in der Studie „Klimamigration, Definitionen, Ausmaß
und politische Instrumente in der Diskussion“ des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge von 2012 verwiesen, die sich auf zwei wissenschaftliche
Aufsätze stützend folgende fünf Gebietstypen identifiziert:
a) Küstengebiete, die anfällig sind für Überschwemmungen und Sturmfluten,
bedingt durch den Meeresspiegelanstieg;
b) Flusstäler und Flussdeltas, die durch Uferflutungen negativ beeinflusst
werden;
c) niedrig gelegene Inselstaaten, insbesondere Atolle, die durch den
Meeresspiegelanstieg, die Erwärmung der Erdoberfläche und extreme
Wetterereignisse besonders gefährdet sind;
d) semiaride und aride Gebiete, in denen Dürren und der Zugang zu Wasser
bereits zu Problemen führen. Diese werden eine Verschärfung des
Wassermangels erfahren. Außerdem sind diese Regionen meist gerade diejenigen,
die derzeit ein sehr schnelles Bevölkerungswachstum erleben (z. B.
Sahelzone);
e) Gebiete der höheren Breiten (z. B. Polarregionen, Tundra) und in großen
Höhen (Gebirge). Sie sind beispielsweise wegen abschmelzender Gletscher,
Erosion oder des Auftauens von Permafrostböden gefährdet.
18. Mit welchen konkreten Instrumenten des internationalen Rechts auf UN-
Ebene und ihrer Verbesserung gedenkt die Bundesregierung die rechtliche
Position von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen in den von
klimawandelbedingten Extremwetterereignissen betroffenen Staaten zu stärken,
und welche bestehenden internationalen Abkommen hält sie für geeignet?
Bisher existiert kein verbindlicher rechtlicher Rahmen für den Umgang mit
Vertreibung im Kontext von Klimaveränderungen (vgl. Antwort zu Frage 13). Im
Rahmen der von der Bundesregierung unterstützten Nansen-Initiative soll bis
zum Jahr 2015 eine Rahmenleitlinie zum Schutz von Klimavertriebenen
formuliert werden. Die breite Akzeptanz eines solchen Instruments würde den Schutz
von Klimavertriebenen weltweit stärken.
19. Sollte der Status Umwelt- bzw. Klimaflüchtling nach Einschätzung der
Bundesregierung Eingang in die UN-Flüchtlingskonvention finden?
Wenn ja, welche Schritte unternimmt die Bundesregierung auf UN-Ebene,
um einer rechtlichen Verankerung im Völkerrecht einen Schritt
näherzukommen?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 13 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/150920. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass Klima- bzw.
Umweltflüchtlinge nicht in ihre Heimatländer abgeschoben werden sollten?
Wenn ja, was hat sie veranlasst, um diese Verbesserung für Klima- bzw.
Umweltflüchtlinge in laufenden und künftigen Asylverfahren zu stärken?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt nicht die Ansicht, dass es sich bei Migranten, die
ihren Herkunftsstaat infolge von Klima- und Umweltereignissen verlassen
haben, um „Flüchtlinge“ im Rechtssinne handle. Der Flüchtlingsbegriff ist nach
derzeit geltendem Recht auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention zu
definieren. In diesem Sinne ist klimainduzierte Migration von der
Flüchtlingseigenschaft zu unterscheiden, da die Genfer Flüchtlingskonvention und ihre
Zusatzprotokolle bzw. regionale Flüchtlingsübereinkommen, wie die
Konvention der Organisation für Afrikanische Einheit oder die lateinamerikanische
Cartagena-Erklärung, einen menschlichen Verfolger voraussetzen. Ein solcher
ist bei klimainduzierter Migration nicht vorhanden.
Die Frage, ob klimabedingte Zuwanderer ausreisepflichtig sind oder, soweit sie
ggf. nicht freiwillig ausreisen, abgeschoben werden sollten, hängt davon ab, ob
und welche Aufenthaltstitel für sie nach dem deutschen Aufenthaltsrecht in
Betracht kommen.
21. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass das
australische Zuwanderungsgesetz Vorbildcharakter hat bezüglich der Möglichkeit
für Einwanderungsbehörden, Menschen Aufenthalt zu gewähren, wenn
eine Bestätigung vorliegt, dass sie Vertriebene aufgrund einer
klimabedingten Katastrophe sind?
Wenn ja, was unternimmt sie in Richtung derartiger Stärkung der Rechte
von Klimaflüchtlingen in deutschen Bestimmungen, oder plant sie
derartige Änderungen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat sich mit dem australischen Zuwanderungsrecht im
Hinblick auf Klimavertriebene bisher nicht befasst.
22. Welche bestehenden rechtlichen Regelungen eignen sich für eine
mögliche Aufnahme und als Hinderungsgrund für Abschiebungen von
Menschen, die aufgrund von Umwelt- bzw. Klimaveränderungen fliehen
müssen, mit der Nennung der Rechtsgrundlage im deutschen Recht, EU-Recht
und Völkerrecht?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass grundsätzlich alle
grenzüberschreitenden Migranten durch das humanitäre Völkerrecht geschützt sind. Darüber
hinaus sind Menschen, die sich durch eine Naturkatastrophe zum Verlassen ihrer
Heimat gezwungen sehen, durch die sog. Guiding Principles on Internal
Displacement geschützt. Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass das geltende
Völkerrecht eine Vielzahl staatlicher Verpflichtungen bereithält, die für
zahlreiche Aspekte der Prävention und Bewältigung von klimainduzierter Migration
herangezogen werden können. Diese Vorschriften sind jedoch nicht nur in den
verschiedenen Bereichen des Völkerrechts verstreut, sondern wurden
regelmäßig auch mit einem anderen Zweck als der Erfassung der klimainduzierten
Migration erlassen. Die Bundesregierung erkennt daher an, dass es eines
Dialogs über eventuelle Regelungslücken im Völkerrecht bedarf, welche einzelne
Aspekte betreffen, die in Ergänzung zu bestehenden Schutznormen Standards
für den Umgang mit klimabedingter Vertreibung und Migration festlegen. Kli-
Drucksache 18/1509 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemainduzierte Migration – sowohl interne als auch externe – wird vermutlich sehr
unterschiedliche Formen annehmen und bedarf daher sehr unterschiedlicher
Antworten auf nationaler, sub-regionaler, regionaler und internationaler Ebene,
um die Eigenarten der jeweiligen Situationen zu adressieren. Aber auch
Rechtssetzung, Politik und Institutionen sind in diesem Zusammenhang von
besonderer Bedeutung.
23. Von welchen Weisungen von Bundesbehörden (Bundesministerium des
Innern, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und/oder
Entscheidungen von Bundesgerichten hat die Bundesregierung Kenntnis, bei denen die
Auslegungsspielräume der in vorgestellter Antwort genannten,
bestehenden Regelungen zu Ungunsten von Umwelt- bzw. Klimaflüchtlingen
ausgelegt worden sind (bitte nach Behörde, Gericht, Urteil bzw. Jahr
auflisten)?
Inwiefern können bestehende Auslegungsspielräume für mehr Schutz für
Umwelt- und Klimaflüchtlinge – wie in der Einleitung der Anfrage
erwähnt – nach Ansicht der Bundesregierung weiter ausgeschöpft werden?
Von Weisungen oder Gerichtsentscheidungen der seitens der Fragesteller
genannten Art hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass alle einschlägigen behördlichen Entscheidungen nach
pflichtgemäßem Ermessen und geltender Rechtslage unter Berücksichtigung
höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgen.
24. Welche umweltspezifischen Schutznormen des nationalen Rechts
einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie Finnland und Schweden
für Flüchtlinge (mit Nennung der Gesetzesstellen in englischer Sprache)
sind der Bundesregierung bekannt, und welche dieser Schutznormen
betrachtet die Bundesregierung als vorbildhaft und geeignet, in nationales
Recht, EU-Recht oder Völkerrecht übernommen zu werden?
Die Bundesregierung hat sich mit dem einschlägigen nationalen Recht einzelner
EU-Mitgliedstaaten bislang nicht befasst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 22 verwiesen.
25. Welche Bundesministerien, Ressorts und andere Bundesbehörden haben
den Themenbereich Umwelt- und Klimaflüchtlinge bisher bearbeitet, und
welche sind es künftig?
Wie hoch ist die Finanz- und Personalausstattung der genannten
Bundesbehörden (bitte nach Haushaltsjahr, Titelnummer, Geschäftsbereich, Zahl
der Planstellen ab dem Jahr 1992 aufschlüsseln)?
Der genannte Themenbereich wird von folgenden Bundesressorts bearbeitet:
Auswärtiges Amt, Bundesministerium des Innern (einschließlich des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – BAMF), Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (einschließlich Umweltbundesamt –
UBA), Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Eine – auch
rückwirkende – Bezifferung von Anteilen an Planstellen und Finanzausstattung,
die dem Themenfeld klimainduzierter Migration zuzuordnen sind, ist
administrativ nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/150926. Mit welchen Mitteln gedenkt die Bundesregierung die öffentliche
Wahrnehmung über globale Folgen des Klimawandels, insbesondere auf
klimabedingte Migration und Flucht aufmerksam zu machen, zu stärken, und
welche Maßnahmen wurden bereits getroffen (bitte Auflistung der
Maßnahmen mit jeweiliger Zuweisung im Bundeshaushalt ab dem Jahr 2007)?
Die Bundesregierung fördert die öffentliche Wahrnehmung globaler Folgen des
Klimawandels, einschließlich der Aspekte klimabedingter Migration, durch
Gespräche, Veranstaltungen und Studien. Ihre Zahl ist zu umfangreich, als dass sie
einzeln aufgelistet werden könnten. Beispielhaft sei der Energie- und
Klimafonds der Bundesregierung erwähnt, aus dem seit dem Jahr 2011 Projekte
gefördert werden, die sich speziell mit den globalen Folgen des Klimawandels
beschäftigen. Parallel dazu hat sich die Bundesregierung erfolgreich dafür
eingesetzt, dass globale Folgen des Klimawandels nicht nur im Rahmen der
Verhandlungen für ein globales Klimaabkommen angesprochen werden, sondern
auch in wichtigen anderen Gremien wie dem Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen oder dem Kreis der EU-Außenminister. Im Jahr 2011 hat die
Bundesregierung zudem eine internationale Konferenzreihe zu Fragen von Klimawandel und
Sicherheit angestoßen, auf der ebenfalls das Thema klimabedingter Migration
thematisiert wird. Die Bundesregierung wird diese Anstrengungen fortsetzen.
27. Welche Studien haben die Bundesregierung und die ihr angegliederten
Bundesministerien zur Analyse von Migration und Flucht durch
Klimawandel, Klimawandelvulnerabilität und Entwicklung von
Anpassungsstrategien in Auftrag gegeben, und welche Studien sind in diesen
Bereichen in Planung (bitte tabellarisch aufgeschlüsselt mit Nennung der
Auftraggeber, Auftragnehmer, geordnet nach regionalem Schwerpunkt der
Untersuchung in Afrika, Asien, Australien, Europa, Lateinamerika und
Karibik, Nordamerika, Polargebiete ab dem Jahr 2007 angeben)?
Von der Bundesregierung bzw. den Bundesministerien und Bundesstellen aus
ihrem Geschäftsbereich in Auftrag gegebene Studien zu Migration und Flucht
durch Klimawandel sind in Anlage 1 aufgeführt, soweit ermittelbar,
einschließlich der hierfür aufgewendeten Haushaltsmittel. Die Erstellung einer Übersicht
der in Auftrag gegebenen Studien zu Klimawandelvulnerabilität und zur
Entwicklung von Anpassungsstrategien ist dagegen aufgrund der thematischen
Breite nicht möglich. Beispielhaft seien erwähnt:
a) UBA 2014: Handbuch zur Guten Praxis der Anpassung an den Klimawandel.
Dessau-Roßlau. (Forschungsnehmer: Kompetenzzentrum für Klimaschutz
und Klimaanpassung (CliMA), Universität Kassel/adelphi)
b) UBA 2013: Adaptation to climate change for peace and stability.
Strengthening of approaches and instruments as well as promotion of processes to
reduce the security risks posed by climate change in the context of climate
change adaptation. Dessau-Roßlau. (Forschungsnehmer: adelphi)
c) UBA 2013: Methode einer integrierten und erweiterten
Vulnerabilitätsbewertung. Konzeptionell-methodische Grundlagen und exemplarische
Umsetzung für Wasserhaushalt, Stromerzeugung und energetische Nutzung von
Holz unter Klimawandel. Dessau-Roßlau. (Forschungsnehmer: Potsdam-
Institut für Klimafolgenforschung (PIK)/Forschungszentrum Jülich)
d) UBA 2011: Ökonomische Aspekte der Anpassung an den Klimawandel.
Dessau-Roßlau. (Forschungsnehmer: Ecologic Institut/INFRAS/Fraunhofer-
Institut für System- und Innovationsforschung ISI)
e) UBA 2011: Synergien und Konflikte von Strategien und Maßnahmen zur
Anpassung an den Klimawandel. Dessau-Roßlau. (Forschungsnehmer:
Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ)
Drucksache 18/1509 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodef) BMZ 2013: Strategie der entwicklungsfördernden und strukturbildenden
Übergangshilfe (ESÜH) – Resilienz stärken – Übergänge schaffen. Bonn.
g) BMZ 2012: Katastrophenvorsorge und Anpassung an den Klimawandel –
Erfahrungen aus der deutschen Entwicklungszusammenarbeit. Bonn.
h) BMZ 2010: Katastrophenvorsorge – Beiträge der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit. Bonn.
Ergänzend sei auf die zahlreichen regional- oder länderspezifischen Berichte im
Auftrag der deutschen Entwicklungszusammenarbeit hingewiesen (vgl.
Publikationsdatenbank der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ),
http://star-www.giz.de/starweb/giz/pub/servlet.starweb?path=giz/pub/pub.web).
28. Wie hoch sind die durch die Bundesregierung aufgewendeten
Finanzmittel für die in vorgestellter Antwort genannten Studien (bitte tabellarisch
aufgeschlüsselt nach Nennung der Auftraggeber, Auftragnehmer,
geordnet nach regionalem Schwerpunkt der Untersuchung in Afrika, Asien,
Australien, Europa, Lateinamerika und Karibik, Nordamerika,
Polargebiete ab dem Jahr 2007 angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen.
29. Welche Strategien entwickelt die Bundesregierung auf UN-Ebene mit und
stößt diese aktiv an, um Menschen zu helfen, die gezwungen sind,
aufgrund der Zunahme extremer Wetterereignisse ihre Heimat zu verlassen?
Die Bundesregierung unterstützt die internationale Nansen-Initiative, die sich
mit klimabedingter Migration beschäftigt (vgl. Antworten zu den Fragen 5
bis 7). Parallel dazu unterstützt die Bundesregierung Maßnahmen im Rahmen
der Klimarahmenkonvention wie den internationalen Mechanismus zum
Umgang mit Schäden und Verlusten durch Klimawandel (vgl. Antwort zu den
Fragen 31 und 32). Zudem unterstützt die Bundesregierung die Umsetzung des
Hyogo-Rahmenaktionsplans für Katastrophenvorsorge sowie die Ausgestaltung
der Nachfolgevereinbarung im Jahre 2015.
30. Welche finanziellen und personellen Verbesserungen für den Schutz von
Klima- bzw. Umweltflüchtlingen plant die Bundesregierung im Rahmen
der humanitären Katastrophenvorsorge des Auswärtigen Amts (bitte nach
den drei Hauptelementen Risikoanalyse, Katastrophenvorbeugung und
Vorbereitung auf den Katastrophenfall – Preparedness – aufschlüsseln),
und welche Haushaltsmittel sind dafür eingeplant (bitte aufgeschlüsselt
nach Haushaltsjahr, Titelnummer, Geschäftsbereich, Zahl der Planstellen
ab dem Jahr 1992 angeben)?
Mangels einer einheitlichen Definition klimabedingter Vertreibung lassen sich
die Haushaltsmittel der humanitären Hilfe und Katastrophenvorsorge des
Auswärtigen Amts nicht nach der Art der Vertreibung bzw. Flucht aufschlüsseln. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/150931. Werden laut Kenntnis der Bundesregierung finanzielle Mittel aus dem
internationalen Green Climate Fonds (GCF) für die im Jahr 2013 auf der
Weltklimakonferenz COP 19 in Warschau vereinbarte Loss and Damage
Vulnerable Countries Initiative zur Bekämpfung der Folgen des
Klimawandels in betroffenen Staaten für spezielle Programme bereitgestellt, die
Klima- bzw. Umweltflüchtlingen in ihren Heimatländern und in
Flüchtlinge aufnehmenden Staaten direkte, kurz und langfristige Hilfe
ermöglichen?
Wenn ja,
● um was für Programme handelt es sich dabei,
● wie hoch sind die finanziellen Mittel für derartige Programme,
● wie hoch ist der vereinbarte Finanzierungsanteil Deutschlands am
GCF insgesamt,
● wie viel wurde von Deutschland bereits in den GCF eingezahlt (bitte
um Auflistung nach Betrag und Jahr, Zeitraum 2012 bis heute), und
● wie viel wird Deutschland künftig einzahlen (bitte um Auflistung nach
Betrag/Jahren)?
Wenn nein,
● setzt sich die Bundesregierung für derartige spezielle Programme für
die Klima- bzw. Umweltflüchtlingshilfe durch den GCF ein, und
● welche Programme hält die Bundesregierung für geeignet?
32. Schließt sich die Bundesregierung dem Vorschlag zahlreicher Länder des
Südens an, Risikogruppen von Klimakatastrophen und
Extremwetterereignissen in Entwicklungsländern über den GCF bzw. die Loss and
Damage Vulnerable Countries Initiative zu versichern, so dass diese die
Möglichkeit haben, für durch den Klimawandel verursachte Schäden
(Sachschäden an Privateigentum, landwirtschaftliche Schäden,
Einnahmeausfälle) finanzielle Entschädigungen zu erhalten?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 31 und 32 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Auf der 19. UNFCCC-Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 2013 wurde ein
Mechanismus zum Umgang mit Schäden und Verlusten im Zusammenhang mit dem
Klimawandel (Warsaw International Mechanism for loss and damage)
vereinbart (Entscheidung 2/CP.19). Er zielt darauf ab, Informationen zum Thema
aufzubereiten sowie den Austausch von Erfahrungen und
Unterstützungsmöglichkeiten zu fördern. Die Erstellung eines Arbeitsplans durch das neu gebildete
Exekutivkomitee des Mechanismus ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.
Der Green Climate Fonds (GCF) hat zur Aufgabe, einen Paradigmenwechsel hin
zu einer emissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung zu fördern. Dazu
soll der GCF entsprechende Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungs- und
Schwellenländern finanzieren. Das GCF-Direktorium hat sich daher auf eine
Förderpolitik geeinigt, die auf Maßnahmen mit besonders großer Klimawirkung
und großer Breitenwirkung ausgerichtet ist. Das Direktorium hat vorläufige
Interventionsbereiche des Fonds festgelegt (u. a. Energieeffizienz in Gebäuden
und Industrieprozessen, emissionsarme Elektrizitätserzeugung, Verminderung
der durch Entwaldung verursachten Emissionen, nachhaltiges
Landnutzungsmanagement zur Unterstützung von Anpassung und Anpassungsmaßnahmen
zur Verringerung von klimabezogenen Vulnerabilitäten). Als zentrales Prinzip
für die Mittelverteilung wurde Ergebnisorientierung und transformative
Wirkung festgehalten.
Drucksache 18/1509 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer GCF befindet sich in der Aufbauphase. Daher hat der GCF bisher noch
keinen Aufruf zum Einreichen von Programm- oder Projektvorschlägen
veröffentlicht. Einen solchen Aufruf wird der GCF nicht vor einer Erstkapitalisierung
starten können. Aus diesem Grund kann die Bundesregierung keine Aussagen zu
Programmen oder Projekten des GCF machen.
Die Bundesregierung setzt sich im Direktorium des GCF dafür ein, dass die
während der Oktobersitzung des Direktoriums 2013 in Paris festgelegten,
notwendigen Voraussetzungen für eine Erstkapitalisierung mit Priorität im
Direktorium behandelt werden und nach Möglichkeit auf der anstehenden
Direktoriumssitzung im Mai 2014 entschieden werden können. In einem nächsten
Schritt wird die Bundesregierung sich konstruktiv in die Verhandlungen zur
Erstkapitalisierung einbringen.
Darüber hinaus tritt die Bundesregierung im Direktorium des GCF für eine
ambitionierte und faire Mittelallokation ein. In seiner Sitzung im Februar 2014 hat
das Direktorium des GCF diesbezüglich entschieden, dass die notwendige
Balance zwischen Anpassung an den Klimawandel und Minderung von
Treibhausgasemissionen durch eine jeweils hälftige Mittelallokation sichergestellt werden
soll. Besonders verwundbare Länder sollen mindestens 50 Prozent der Mittel im
Anpassungsbereich erhalten.
Damit Entwicklungs- und Schwellenländer in die Lage versetzt werden,
Projekte des GFC umzusetzen, hat die Bundesregierung bereits Mittel in Höhe
von insgesamt 60 Mio. Euro für GCF-Vorbereitungs-(„Readiness“)-
Maßnahmen bereitgestellt. Diese Mittel werden sowohl durch bilaterale als auch
multilaterale Vorhaben umgesetzt. Von den 60 Mio. Euro hat die Bundesregierung
15 Mio. Euro direkt dem GCF für solche Maßnahmen zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus leistet die Bundesregierung einen Beitrag in Höhe von 2 Mio.
Euro für den Verwaltungshaushalt des GCF.
33. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Forderung von Ländern wie
Bolivien zur Schaffung eines Internationalen Gerichtshofes für Klima-
und Umweltfragen auf UN-Ebene, und wenn ja, wie bewertet sie den
Vorschlag, Staaten, Unternehmen und Privatpersonen für Schäden an Klima
und Umwelt nach dem Vorbild des Internationalen Strafgerichtshofes
(ICC) völkerrechtlich belangen zu können?
Die im Jahr 2010 vom Plurinationalen Staat Bolivien vorgebrachte Forderung
nach einem zusätzlichen internationalen Gerichtshof für Umwelt- und
Klimafragen ist der Bundesregierung als solche bekannt. Eine Bewertung dieser
Forderung wäre erst möglich, wenn Details zu Zuständigkeit, Ausgestaltung,
Verfahren und Kompetenzen eines solchen Gerichtshofes bekannt wären.
A
nl
ag
e
zu
d
en
F
ra
ge
n
27
u
nd
2
8
St
ud
ie
n
zu
r
A
na
ly
se
v
on
M
ig
ra
ti
on
u
nd
F
lu
ch
t d
ur
ch
K
li
m
aw
an
de
l
St
ud
ie
A
uf
tr
ag
ge
be
r
A
uf
tr
ag
ne
hm
er
F
in
an
zi
el
le
M
it
te
l
L
in
k
un
d
R
eg
io
na
ls
ch
w
er
pu
nk
t
„C
li
m
at
e
C
ha
ng
e
an
d
M
ig
ra
-
ti
on
. S
tu
dy
o
f
th
e
cl
im
at
e
ad
ap
-
ta
ti
on
-m
ig
ra
ti
on
n
ex
us
a
nd
th
e
ro
le
fo
r d
ev
el
op
m
en
t c
oo
pe
-
ra
ti
on
“
(2
01
1)
S
ek
to
rv
or
ha
be
n
K
li
m
as
ch
ut
zpr
og
ra
m
m
f
ür
E
nt
w
ic
kl
un
gs
-
lä
nd
er
d
er
D
eu
ts
ch
en
G
es
el
lsc
ha
ft
f
ür
T
ec
hn
is
ch
e
Z
us
am
-
m
en
ar
be
it
(
G
T
Z
),
im
A
uf
tr
ag
de
s
B
un
de
sm
in
is
te
ri
um
s
fü
r
w
ir
ts
ch
af
tl
ic
he
Z
us
am
m
en
-
ar
be
it
u
nd
E
nt
w
ic
kl
un
g
(B
M
Z
)
C
ec
il
ia
T
ac
ol
i,
In
te
rn
at
io
na
l
In
st
it
ut
e
fo
r
E
nv
ir
on
m
en
t a
nd
D
ev
el
op
m
en
t (
II
E
D
),
L
on
do
n
88
0
00
E
ur
o
w
w
w
2.
gt
z.
de
/d
ok
um
en
te
/
bi
b-
20
11
/g
iz
20
11
-0
29
8e
ncl
im
at
ech
an
ge
-m
ig
ra
ti
on
.p
df
L
än
de
rs
ch
w
er
pu
nk
te
: B
ol
iv
ie
n,
S
en
eg
al
, T
an
sa
ni
a
„E
nt
w
ic
kl
un
g
vo
n
m
en
sc
he
nre
ch
ts
ba
si
er
te
n
A
ns
ät
ze
n
zu
A
np
as
su
ng
sm
aß
na
hm
en
in
d
en
vo
n
de
n
F
ol
ge
n
de
s
K
li
m
a -
w
an
de
ls
b
et
ro
ff
en
en
p
az
if
isc
he
n
In
se
ls
ta
at
en
u
nd
B
an
gl
ade
sc
h“
(
20
11
)
B
M
Z
N
ic
ht
re
gi
er
un
gs
or
ga
ni
sa
ti
on
„D
is
pl
ac
em
en
t S
ol
ut
io
ns
“,
S
ch
w
ei
z
20
0
00
0
E
ur
o
ht
tp
:/
/d
is
pl
ac
em
en
ts
ol
ut
io
ns
.o
rg
/
L
än
de
rs
ch
w
er
pu
nk
te
: B
an
gl
ade
sc
h,
p
az
if
is
ch
e
In
se
ls
ta
at
en
„K
li
m
am
ig
ra
ti
on
, D
ef
in
it
io
ne
n,
A
us
m
aß
u
nd
p
ol
it
is
ch
e
In
st
ru
-
m
en
te
in
d
er
D
is
ku
ss
io
n“
(2
01
2)
B
un
de
sa
m
t f
ür
M
ig
ra
ti
on
u
nd
F
lü
ch
tl
in
ge
(
B
A
M
F
)
B
A
M
F
ha
us
in
te
rn
e
E
rs
te
ll
un
g
w
w
w
.b
am
f.
de
/S
ha
re
dD
oc
s/
A
nl
ag
en
/D
E
/P
ub
li
ka
ti
on
en
/
W
or
ki
ng
P
ap
er
s/
w
p4
5-
kl
im
am
ig
ra
ti
on
.h
tm
l
oh
ne
r
eg
io
na
le
n
S
ch
w
er
pu
nk
t
Drucksache 18/1509 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode„E
nt
w
ic
kl
un
g
vo
n
V
or
sc
hl
äg
en
zu
r
R
ec
ht
ss
te
ll
un
g
un
d
re
ch
t -
li
ch
en
B
eh
an
dl
un
g
vo
n
U
m
-
w
el
tf
lü
ch
tl
in
ge
n“
(2
01
0)
U
m
w
el
tb
un
de
sa
m
t
L
ud
w
ig
B
ol
tz
m
an
n
In
st
it
ut
f
ür
M
en
sc
he
nr
ec
ht
e,
W
ie
n
un
d
U
ni
ve
rs
it
ät
W
ie
n,
R
ec
ht
sw
is
-
se
ns
ch
af
tl
ic
he
F
ak
ul
tä
t,
A
bt
ei
-
lu
ng
V
öl
ke
rr
ec
ht
u
nd
I
nt
er
na
ti
-
on
al
e
B
ez
ie
hu
ng
en
45
0
00
E
ur
o
w
w
w
.u
m
w
el
tb
un
de
sa
m
t.d
e/
si
te
s/
d
ef
au
lt
/f
il
es
/m
ed
ie
n/
46
1/
pu
bl
ik
at
io
ne
n/
40
35
.p
df
oh
ne
r
eg
io
na
le
n
S
ch
w
er
pu
nk
t
„K
li
m
aw
an
de
l u
nd
U
m
w
el
tm
ig
ra
ti
on
in
h
is
to
ri
sc
he
r
P
er
sp
ek
ti
ve
(
C
li
m
at
es
o
f
M
ig
-
ra
ti
on
)“
B
un
de
sm
in
is
te
ri
um
fü
r B
il
du
ng
un
d
F
or
sc
hu
ng
(
B
M
B
F
)
U
ni
ve
rs
it
ät
D
ui
sb
ur
g-
E
ss
en
un
d
L
ud
w
ig
-M
ax
im
il
ia
ns
-
U
ni
ve
rs
it
ät
M
ün
ch
en
1,
07
4
M
io
. E
ur
o
(L
au
fz
ei
t S
ep
te
m
be
r
20
10
b
is
A
pr
il
2
01
4)
oh
ne
r
eg
io
na
le
n
S
ch
w
er
pu
nk
t
„K
li
m
aw
an
de
l,
U
m
w
el
tve
rä
nd
er
un
ge
n
un
d
M
ig
ra
ti
on
:
S
oz
ia
lök
ol
og
is
ch
e
B
ed
in
gu
n -
ge
n
vo
n
B
ev
öl
ke
ru
ng
sb
ew
egu
ng
en
a
m
B
ei
sp
ie
l d
er
S
ah
el
-
lä
nd
er
M
al
i u
nd
S
en
eg
al
“
B
M
B
F
In
st
it
ut
f
ür
s
oz
ia
lök
ol
og
is
ch
e
F
or
sc
hu
ng
(
IS
O
E
),
F
ra
nk
fu
rt
/M
ai
n
un
d
U
ni
ve
rs
it
ät
B
ay
re
ut
h
89
5
00
0
E
ur
o
(L
au
fz
ei
t N
ov
em
be
r
20
10
b
is
J
un
i 2
01
4)
L
än
de
rs
ch
w
er
pu
nk
te
:
M
al
i u
nd
S
en
eg
al
St
ud
ie
n
zu
r
A
na
ly
se
v
on
M
ig
ra
ti
on
u
nd
F
lu
ch
t d
ur
ch
K
li
m
aw
an
de
l
St
ud
ie
A
uf
tr
ag
ge
be
r
A
uf
tr
ag
ne
hm
er
F
in
an
zi
el
le
M
it
te
l
L
in
k
un
d
R
eg
io
na
ls
ch
w
er
pu
nk
t
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]