Strafrechtliche Verfolgung von Bürgermeistern und anderen Amtsträgern bei der Entgegennahme von Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke
der Abgeordneten Gisela Piltz, Jörg van Essen, Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Nach Informationen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes ist eine Zunahme der strafrechtlichen Verfolgung von Bürgermeistern im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes bundesweit festzustellen. Bürgermeister sind Amtsträger i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB und können somit wegen Strafbarkeit nach den §§ 331 ff. StGB wegen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme verfolgt werden. In den letzten Jahren häufen sich die Fälle, wonach die Verfahren gegen Bürgermeister beispielsweise wegen Einwerbung privater Mittel für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke eröffnet, vielfach aber nach kurzer Zeit wieder eingestellt werden. In diesen Fällen haben Kommunen bzw. die für die Kommune handelnden Personen eine finanzielle Zuwendung angenommen, ohne davon einen persönlichen Vorteil zu haben, da die Annahme unter der Bedingung erfolgt ist, die Zuwendung einem konkreten gemeinnützigen Zweck zukommen zu lassen. Die Annahme der Zuwendung erfolgte regelmäßig im Zusammenhang mit der Dienstausübung. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 wurden u. a. die im Abschnitt „Straftaten im Amt“ enthaltenen Strafvorschriften geändert und verschärft. Der Begriff des Amtsträgers wurde ausgeweitet und das Merkmal der Unrechtsvereinbarung wurde ausgedehnt, indem auf das Erfordernis der Vorteilsgewährung als Gegenleistung für eine Diensthandlung verzichtet und stattdessen die Vorteilsgewährung „für die Dienstausübung“ zum Tatbestandsmerkmal erhoben wurde. Auch Zuwendungen an Dritte wurden ausdrücklich unter Strafandrohung gestellt.
Problematisch ist dabei, dass einerseits der Steuergesetzgeber durch Steuervergünstigungen zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke Anreize für den Bürger für Spenden schafft und andererseits die Gefahr besteht, dass diese Fälle zugleich die Straftatbestände der §§ 331, 333 StGB erfüllen können. Damit kann ein Verhalten die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verhaltensempfehlung und eines Straftatbestandes zugleich erfüllen. Mittlerweile herrscht bei vielen Bürgermeistern und anderen Amtsträgern große Unsicherheit, wann und unter welchen Voraussetzungen beispielsweise eine Geldspende für öffentliche und gemeinnützige Zwecke angenommen werden darf und wann nicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
In wie vielen Fällen hat es in den letzten fünf Jahren strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Bürgermeister und andere Amtsträger im Zusammenhang mit der Einwerbung und Entgegennahme von Spenden für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke gegeben?
In wie vielen Fällen haben die Ermittlungen zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt, beziehungsweise in wie vielen Fällen wurden die Verfahren eingestellt?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Einwerbung von privaten Mitteln für öffentliche oder gemeinnützige und soziale Zwecke durch Bürgermeister und andere Amtsträger erwünscht?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ist die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden für gemeinnützige und soziale Zwecke durch Bürgermeister rechtlich zulässig?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Entgegennahme von Spenden für gemeinnützige und soziale Zwecke durch Bürgermeister zu deren typischen Aufgaben als gesetzliche Vertreter der Gemeinden gehört?
Wenn nein, warum nicht?
Kann in der Entgegennahme von steuerbegünstigten Spenden für gemeinnützige Zwecke durch einen Bürgermeister, als Vertreter seiner Gemeinde, eine Vorteilsannahme gesehen werden, wenn diesem dadurch kein persönlicher Vorteil erwächst?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Kann der Vorwurf auch dann begründet werden, wenn es sich um kleine Bagatellsummen handelt, von deren Höhe sich kein Einfluss auf kommunale Entscheidungen ableiten lässt?
Kann der Vorwurf auch dann begründet werden, wenn bei der Entgegennahme der Spende durch einen Bürgermeister größtmögliche Transparenz gegeben ist und die Öffentlichkeit offiziell über den Vorgang informiert wird?
Unter welchen Umständen kann in einer gemeinnützigen Zuwendung an eine Kommune, mit deren Dienstleistung der Spender in Berührung kommt bzw. in Zukunft kommen kann, eine rechtlich missbilligte Gefahr für die Lauterkeit der Verwaltung gesehen werden?
Kann vor dem Hintergrund, dass jeder ortsansässige oder auf dem Gebiet der Kommune wirtschaftliche Interessen verfolgende Bürger zwangsläufig in vielfältiger Weise mit der kommunalen Verwaltung in Berührung kommt, in einer steuerbegünstigten Zuwendung für gemeinnützige Zwecke an eine Kommune, mit deren Dienstleistung der Spender in Berührung kommt bzw. in Zukunft kommen kann, eine rechtlich missbilligte Gefahr für die Lauterkeit der Verwaltung gesehen werden?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass jeder ortsansässige Bürger in vielfältiger Weise mit der kommunalen Verwaltung in Berührung kommt, jede steuerbegünstigte Zuwendung für gemeinnützige Zwecke an die Kommune im Zusammenhang mit einer Dienstausübung im Sinne der §§ 331, 333 StGB stehen kann?
Wenn nein, warum nicht?
Inwieweit ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Kommunen und Spenden an gemeinnützige Einrichtungen gemäß § 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei der Frage, ob mit der Zuwendung eine strafbare Vorteilsannahme oder eine Vorteilsgewährung im Sinne der §§ 331, 333 StGB erfolgt ist, zu berücksichtigen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die steuerrechtlichen Regelungen der Gemeinwohlförderung nicht nur der Verwirklichung verfassungsrechtlicher Vorgaben dienen, sondern zugleich die Grenzen der Strafbarkeit wegen Korruption bestimmen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass aus dem Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung folgt, dass ein vom Staat einerseits gewünschtes und mit steuerlichen Anreizen gefördertes Verhalten nicht andererseits strafbar sein kann?
Wenn nein, warum nicht?
Ist eine Körperschaft, für die ein Amtsträger als deren Organ im Zusammenhang mit einer Zuwendung an die Körperschaft in deren Interesse tätig geworden ist, „Dritter“ im Sinne der §§ 331, 333 StGB?
Hält die Bundesregierung es für geboten, die Genehmigungsmöglichkeit nach § 331 Abs. 3 StGB auch auf von dem Amtsträger geforderte Vorteile zu erstrecken, wenn die Leistung nicht als persönlicher Vorteil gefordert wird?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Regelung in § 331 Abs. 3 StGB im Widerspruch zu § 43 BRRG steht, wonach die Annahme von Vorteilen nur mit vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten erlaubt ist und die Zustimmung zur Annahme von Vorteilen auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Beamte die Vorteile gefordert hat?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung diesen Widerspruch?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die geltende Rechtslage gemeinnützige Zuwendungen von Bürgern oder Unternehmen an Kommunen, in deren Bereich der Bürger oder das Unternehmen ansässig ist, erschwert, weil der Zuwender regelmäßig in irgendeiner Form mit der Kommune und deren Dienstleistung in Berührung kommt und die Zuwendung daher mit dem Risiko der Strafbarkeit nach § 333 StGB verbunden ist?
Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage die Gefahr, dass Bürger und Unternehmen künftig vermehrt gemeinnützige Zuwendungen nur noch an Kommunen leisten, in deren Bereich der Bürger oder das Unternehmen nicht ansässig ist und in denen der Zuwender auch keine weiteren Interessen verfolgt oder in Zukunft verfolgen wird, um einer möglichen Strafbarkeit wegen § 333 StBG zu entgehen?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei der Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich garantierten Recht der Spender, gemeinwohldienliche Aufgaben zu fördern, und dem Schutz der Rechtsgüter aus den §§ 331, 333 StGB die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung der Lauterkeit der Verwaltung ausreicht, den Schutz der Rechte sowohl der Bürger als auch der Gemeinde, dem die steuerliche Abzugsfähigkeit von gemeinnützigen Zuwendungen dient, zu verkürzen und dem Strafrecht Vorrang vor den verfassungsrechtlichen Vorgaben und den steuerrechtlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes einzuräumen?
Wenn nein, warum nicht?
Ergibt sich aus Artikel 103 Abs. 2 GG eine restriktive Auslegung der §§ 331, 333 StGB dergestalt, dass eine Strafbarkeit nur dann festgestellt werden kann, wenn der Normenverstoß eindeutig und zweifelsfrei gegeben ist?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch eine extensive Auslegung der §§ 331, 333 StGB die Gefahr gegeben ist, dass die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ziele, die der Gesetzgeber mit der Anerkennung der Abzugsfähigkeit gemeinnütziger Zuwendungen verfolgt, vereitelt werden könnten?
Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf des Gesetzgebers dahingehend, dass im Strafgesetzbuch klargestellt wird, dass die Straftatbestände der §§ 331, 333 StGB auf die Erfassung der tatsächlich strafwürdigen und strafbedürftigen Fälle beschränkt werden, indem die in einem transparenten Verfahren erfolgte Entgegennahme von steuerbegünstigten Spenden für gemeinnützige und soziale Zwecke durch Bürgermeister oder andere Amtsträger zur unmittelbaren Weitergabe an den empfangsberechtigten Dritten, nicht den Tatbestand der Vorteilsnahme oder Vorteilsgewährung erfüllt?
Wenn nein, warum nicht?