[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1629
18. Wahlperiode 04.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Volker Beck (Köln),
Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1373 –
Kritik des Europarates an Rassismus und Intoleranz in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) rügt in
ihrem am 25. Februar 2014 veröffentlichten Bericht die Bundesregierung für
ihren Umgang mit Rassismus und Intoleranz. Die ECRI bescheinigt
Deutschland ein Rassismus-Problem, das die gesamte Gesellschaft, und damit auch
ausdrücklich staatliche Behörden, betrifft. Das sei zuletzt durch das
Komplettversagen bei der Aufklärung der NSU-Mordserie deutlich geworden.
Gleichzeitig dürfe sich die Bundesrepublik Deutschland bei der Bekämpfung der
Hassdelikte nicht nur auf den organisierten Rechtsextremismus fixieren. In
diesem Kontext werden beispielsweise auch antisemitisches Verhalten, Teile der
öffentlichen Debatte über Einwanderer und Diskriminierung von
Homosexuellen genannt.
Aktionspläne
Die Expertinnen und Experten des Europarates monieren, dass die
Bundesregierung trotz entsprechender Kritik den Aktionsplan gegen Rassismus und
Intoleranz seit dem Jahr 2008 nicht überarbeitet hat. Der Nationale Aktionsplan
für Integration enthält zudem keinen Abschnitt über die Bekämpfung von
Rassismus und Intoleranz. Und obwohl Sinti und Roma immer noch unter einer
erheblichen Diskriminierung leiden, werden sie dort nur kurz erwähnt.
Racial profiling
Gerügt werden außerdem willkürliche, verdachtsunabhängige
Identitätsüberprüfungen durch die Polizei. Diese führen in der Praxis zu diskriminierenden
Kontrollen und stigmatisieren Menschen in der Öffentlichkeit. Das so genannte
racial profiling sei in Deutschland immer noch nicht ausdrücklich verboten.
Hassverbrechen
Die Kommission stellt fest, dass in Deutschland keine verlässliche statistische
Methode Anwendung findet, um das Ausmaß der durch Rassismus und
Homobzw. Transphobie motivierten Gewalt und Hassreden zu messen. Deshalb sollte
das System für die Erfassung und Nachverfolgung solcher Fälle reformiert Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Juni 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1629 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewerden. Bei der Polizei und den Staatsanwaltschaften in allen Bundesländern
sollen Kontaktstellen für die Meldung diesbezüglicher Beschwerden
eingerichtet werden.
Antidiskriminierung
Die Kommission bemängelt die noch immer ausstehende Ratifizierung des
Protokolls Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das
ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält und bereits vor 13 Jahren
verabschiedet wurde.
Die Kommission fordert die Ausweitung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes auf den öffentlichen Sektor und die bessere finanzielle Ausstattung
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Alternativ schlagen die
Expertinnen und Experten des Europarates vor, regionale Stellen der ADS in allen
Bundesländern einzurichten.
Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender (LGBT)
Nach Meinung der Kommission gibt es darüber hinaus eine erhebliche
Diskriminierung von LGBT-Personen. Dies führe tendenziell dazu, dass LGBT-
Personen ihre sexuelle Identität verbergen. Homophobie und Transphobie sind
laut Europaratbericht besonders in den Schulen verbreitet. Auch im
Gesundheitswesen und, bezogen auf transsexuelle Menschen auf dem Arbeitsmarkt,
kommt es weiterhin häufig zu Diskriminierungen.
Die Kommission fordert diesbezüglich die Bundesregierung sowie jene
Bundesländer, die bisher keinen Aktionsplan oder ein umfassendes Programm zur
Förderung der Toleranz gegenüber LGBT-Personen und zur Bekämpfung von
Homo- bzw. Transphobie angenommen haben, zur Verabschiedung eigener
Maßnahmen oder Aktionspläne auf.
Gerügt werden außerdem die staatliche Diskriminierung und die daraus
resultierenden rechtlichen Unterschiede zwischen eingetragenen
Lebenspartnerschaften und Ehepaaren.
Antiziganismus
Sinti und Roma leiden in Deutschland immer noch unter erheblichen und
vielschichtigen Diskriminierungen. Hierauf wird – so ECRI – seitens der
Bundesregierung nur unzureichend reagiert. So komme es immer wieder auch zu
gewalttätigen Übergriffen und Anschlägen auf Angehörige der Minderheit der
Sinti und Roma.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte in zwei Kleinen Anfragen
(Bundestagsdrucksache 17/14754 und 18/1085) versucht, das Ausmaß
antiziganistischer Straftaten in Deutschland zu erfahren – mit mäßigem Erfolg: Erst
im Zuge einer Kleinen Anfrage sei mittels einer „händischen Recherche“
ermittelt worden, dass es in den Jahren 2008 bis 2010 antiziganistische Straftaten
in Deutschland im unteren zweistelligen Fallzahlenbereich gegeben hätte.
Auf die Frage, ob die Bundesregierung die Aufnahme des Merkmals
„Antiziganismus“ in den so genannten Themenfeldkatalog zur Erfassung der politisch
motivierten Kriminalität (PMK) für angezeigt hält, antwortete die
Bundesregierung, diese Frage solle im Rahmen der ohnehin anstehenden Überprüfung
des „Definitionssystems PMK“ beraten werden. Das zu entscheiden, sei aber
nicht die Aufgabe der Bundesregierung, sondern der Bundesländer. Um eine
eigenständige Positionierung bzw. Empfehlung drückt sich die
Bundesregierung damit erneut.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Vonseiten der Fragesteller wird auf den Bericht der vom Europarat ins Leben
gerufenen European Commission against Racism and Intolerance (ECRI) über
Deutschland Bezug genommen. Im Hinblick auf die Bewertung der Annahmen
im Bericht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei ECRI um ein unabhängiges
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1629Gremium handelt. Die Feststellungen in den ECRI-Berichten über die
Mitgliedsstaaten beruhen, wie aus dem Vorwort ersichtlich, auf einer Vielzahl von
Informationen aus verschiedensten Quellen. Dazu gehören die Sichtung
zahlreicher nationaler und internationaler schriftlicher Quellen sowie die
Auswertung von Gesprächen mit staatlichen und nicht staatlichen Quellen. ECRI stellt
ausdrücklich klar, dass der Bericht nicht das Ergebnis von (offiziellen)
Auskunftsersuchen oder Zeugenaussagen ist.
Der Bundesregierung sind diese Quellen nur insoweit bekannt, als sie im Bericht
konkret ausgewiesen sind. Über die Hintergründe, aus denen ECRI seine
Schlussfolgerungen ableitet, hat die Bundesregierung vielfach keine Kenntnis.
Rassismus und Intoleranz
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass versteckter Rassismus in
Teilen der Bevölkerung existiert?
Wenn ja, wie würde die Bundesregierung das Ausmaß der Verbreitung
rassistischen Gedankenguts innerhalb der Bevölkerung beschreiben?
Welche Vorschläge für eigene, auch haushaltswirksame, Maßnahmen leitet
die Bundesregierung (mit welchem Zeitplan) aus dieser
Problembeschreibung ab?
Wenn nein, warum nicht (bitte auch unter Hinweis auf die Ergebnisse der
beiden vom ECRI herangezogenen Studien begründen: Decker/Kiess/
Brähler: „Die Mitte in Umbruch – Rechtsextreme Einstellungen in
Deutschland 2012“, herausgegeben für die Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin 2012
sowie Universität Bielefeld, Institut für interdisziplinäre Konflikt- und
Gewaltforschung: „Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit in
Deutschland“)?
Der Bundesregierung ist bewusst, dass rassistische und andere diskriminierende
Vorurteile, Einstellungen und Handlungen nach wie vor in unterschiedlichem
Ausmaß in der Gesellschaft vorhanden sind.
Der Bundesregierung sind verschiedene wissenschaftliche Studien zum Ausmaß
der Verbreitung rassistischen Gedankenguts bzw. diskriminierender Vorurteile
innerhalb der Bevölkerung bekannt, die entsprechend Berücksichtigung finden.
Die Auseinandersetzung mit rassistischen und diskriminierenden Einstellungen
stellt eine wichtige gesamtgesellschaftliche Daueraufgabe dar. Seit Jahren
verfolgt die Bundesregierung deshalb mit beachtlichem Wirkungsgrad einen
ganzheitlichen Ansatz zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und
Antisemitismus, der darauf zielt, alle gesellschaftlichen Ebenen zu erreichen. Er
umfasst sowohl Prävention als auch Repression und betrifft alle Bereiche der
Gesellschaft. Hierzu gehören auch die Beobachtung extremistischer
Organisationen durch den Verfassungsschutz und das Angebot von
Aussteigerprogrammen für Extremisten.
Gemäß dem Koalitionsvertrag wird die Bundesregierung die
Präventionsprogramme zur Extremismusprävention verstetigen und dafür die notwendigen
finanziellen Mittel längerfristig zur Verfügung stellen. Bezüglich der
Einzelheiten wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE „Stärkung der gesellschaftlichen Initiativen gegen
Rechtsextremismus“ (Bundestagsdrucksache 18/719 vom 6. März 2014) verwiesen.
Drucksache 18/1629 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die vom Bundesministerium des
Innern herausgegebene Studie „Lebenswelten junger Muslime in
Deutschland“, Berlin 2011, auf Seite 592 sinngemäß zu der Feststellung gekommen
ist, Negativdiskurse (wie insbesondere die Sarrazin-Debatte) würden der
Integration schaden und gleichzeitig Formen gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit fördern?
Wenn ja, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sie damals den auch
nach Auffassung der Vereinten Nationen rassistischen Äußerungen von
Thilo Sarrazin entschieden genug entgegengetreten ist (bitte unter Hinweis
auf entsprechender Zitate und Quellen darlegen)?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung dann, dass sie sich von
einem der zentralen Ergebnisse dieser von ihr veröffentlichten Studie
distanziert?
Nein. In der angeführten Studie „Lebenswelten junger Muslime in Deutschland“
heißt es auf Seite 592: „Bedenkt man, dass es in den Debatten um das Buch von
Thilo Sarrazin vor allem um die Unterschiede zwischen muslimischer Kultur
und Lebenswelt einerseits und den christlich-jüdischen Traditionen und
kulturellen Werten andererseits ging, so legen unsere Befunde zumindest die
Annahme nahe, dass die kontrovers geführten Debatten (an denen die Muslime in
Deutschland nur teilweise beteiligt waren) auch einen konträren und sicher von
niemandem gewollten Effekt gehabt haben könnten.“ Es handelt sich bei dem
Fazit somit nicht um eine Feststellung sondern um eine Annahme. Insoweit
distanziert sich die Bundesregierung auch nicht von Ergebnissen der genannten
Studie.
3. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf die
Feststellung der Kommission, dass rassistische Gedanken und Sympathien für
rechtsextreme Organisationen bei der Polizei weit verbreitet sind?
Welche wissenschaftlichen Untersuchungen hierüber sind der
Bundesregierung bekannt?
Hält die Bundesregierung es angesichts der Feststellung für angebracht,
solche Untersuchungen zu fördern?
Die in der Fragestellung zitierte allgemeine Feststellung wird im ECRI-Bericht
aus Einzelsachverhalten abgeleitet, die sich im Bereich der Länderzuständigkeit
ereignet haben und über deren Hintergründe die Bundesregierung keine
konkrete Kenntnis hat. Den Vorwurf eines institutionellen Rassismus durch die
Polizei hält die Bundesregierung jedoch für nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Tätigkeit der Bundespolizei wird ferner auf Antwort zu
Frage 21 der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„racial profiling bei verdachtslosen Personenkontrollen der Bundespolizei“
(Bundestagsdrucksache 17/11971 vom 20. Dezember 2012) und die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 10 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Problematik anlassloser Polizeikontrollen und „racial profiling“
(Bundestagsdrucksache 18/453 vom 6. Februar 2014) verwiesen.
Im Hinblick auf etwaige Einstellungen im Sinne der Fragestellung sind der
Bundesregierung folgende wissenschaftliche Untersuchungen bekannt:
Im Jahr 1995 wurde im Auftrag des Arbeitskreises II „Innere Sicherheit“
(AK II) und der Innenministerkonferenz (IMK) unter Betreuung der
Polizeiführungsakademie eine wissenschaftliche Studie von Bornewasser, Eckert und
Willems unter dem Titel „Fremdenfeindlichkeit in der Polizei?“ durchgeführt,
deren Ergebnisse im Jahr 1996 veröffentlicht wurden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1629Im März 2013 führte das Bundeskriminalamt (BKA) eine schriftliche Abfrage
bei allen Länderpolizeien, der Deutschen Hochschule der Polizei und der
Bundespolizei durch, ob und welche weiteren Studien zu den Thematiken
„Fremdenfeindlichkeit in der Polizei“ bzw. „Polizei und (institutioneller) Rassismus“
bekannt sind. Es wurden dabei keine Studien und Untersuchungen, die auf
aktuelleren Erhebungen beruhen, bekannt.
Im April 2013 veröffentlichte die Amadeu-Antonio-Stiftung ihren Report
„Staatsversagen – Wie Engagierte gegen Rechtsextremismus im Stich gelassen
werden“.
Im Juni 2013 erschien beim Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin
eine Studie zur Thematik „Racial Profiling – Empfehlungen an den Gesetzgeber,
Gerichte und die Polizei“.
Im Mai 2014 wurden vom Max-Planck-Institut Freiburg Ergebnisse der im
Rahmen des Projektes POLIS (Political Economy and the Life Course in
Advanced Societies) durchgeführten Schülerbefragungen zum Thema „Polizei und
Jugendliche in multiethnischen Gesellschaften“ veröffentlicht.
Ob Projekte im Sinne der Fragestellung gefördert werden können, hängt im
Einzelfall, wie bei jeder wissenschaftlichen Untersuchung, von den zu erwartenden
Erkenntnissen und zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln ab.
4. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf die in dem
Bericht erhobene Forderung, Kontaktstellen bei Polizei und
Staatsanwaltschaften in allen Bundesländern mit der besonderen Zuständigkeit
einzurichten, Beschwerden von Personen mit Migrationshintergrund, einer
ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit, die historisch in
Deutschland ansässig ist, von LGBT-Personen (schutzbedürftige Gruppen) und von
Einzelpersonen oder eines Verbandes, der sich für deren Rechte einsetzt, zu
erfassen und in diesen Fällen zu ermitteln sowie einen regelmäßigen Dialog
mit Interessenvertretungen betroffener Gruppen zu führen?
Die Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtung von opfergruppenspezifischen
Kontaktstellen bei Polizei und Staatsanwaltschaften in den Bundesländern
sinnvoll wäre, ist u. a. von regionalen Gegebenheiten abhängig und bleibt daher den
jeweils in ihrer Zuständigkeit betroffenen Ländern vorbehalten. Soweit es die
Bundespolizei betrifft, deren Aufgaben mit denen der Polizeien der Länder im
Übrigen nicht deckungsgleich sind, hält die Bundesregierung die Einrichtung
von Kontaktstellen im Sinne der Fragestellung nicht für erforderlich.
5. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in Bezug auf die Forderung
der Kommission ergreifen, den Umgang von Polizei und Justizbehörden mit
Neonaziversammlungen zu überarbeiten und sicherzustellen, dass die
Einschränkungen für das bürgerliche Engagement von Gegendemonstranten
nicht unverhältnismäßig sind?
Die Bundesregierung kann keine Maßnahmen in Bezug auf polizeiliche
Einsatzlagen im Zusammenhang mit Demonstrationen und Versammlungen ergreifen,
da hierfür ausschließlich die Zuständigkeit der Länder gegeben ist. Zudem ist
mit der Föderalismusreform I vom 28. August 2006 die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Versammlungsrecht auf die Länder übergegangen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass vor dem Wegfall der
Bundeskompetenz für das Versammlungsrecht durch das am 1. April 2005 in Kraft getretene
Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches die
Möglichkeiten, rechtsextremistische Versammlungen zu verbieten, wesentlich
verbessert wurden:
Drucksache 18/1629 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode§ 15 Absatz 2 des Versammlungsgesetzes ermöglicht es, Versammlungen an
Orten zu verbieten oder mit Auflagen zu beschränken, die als Gedenkstätte von
historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der
menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft erinnern, wenn zu besorgen ist, dass durch die Versammlung
die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Ferner ist durch die Ausweitung des strafrechtlichen
Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs – StGB) die Strafbarkeit desjenigen
begründet, der öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in
einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder
rechtfertigt.
Aktionspläne
6. Vor dem Hintergrund, dass der derzeitige Nationale Aktionsplan der
Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung von Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und darauf bezogene Intoleranz aus dem Jahr 2008
mit den Worten, er sei „nicht statisch, sondern die einzelnen Maßnahmen
bedürfen der Evaluierung und Nachsteuerung“ endet, ist zu fragen, ob der
Aktionsplan tatsächlich evaluiert worden ist?
Wenn ja, wann, durch wen, und mit welchem Ergebnis?
Und anhand welchen Zeitplans plant die Bundesregierung, diese
Evaluationsergebnisse umzusetzen?
Wie gedenkt die Bundesregierung, die Zivilgesellschaft in diesen
Umsetzungsprozess einzubeziehen?
Wenn nein, warum nicht?
Für wann plant die Bundesregierung dann die angekündigte Evaluierung?
Wie gedenkt die Bundesregierung, die Zivilgesellschaft in diese Evaluation
einzubeziehen?
7. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, diesen Aktionsplan ggf.
auch konzeptionell weiterzuentwickeln?
Wenn ja, in welche inhaltliche Richtung?
Welche Stellen wird die Bundesregierung innerhalb welchen Zeitraums
damit befassen?
Wie gedenkt die Bundesregierung, die Zivilgesellschaft hierbei
einzubeziehen?
8. Inwieweit soll der Aktionsplan um die Themen Homophobie und
Transphobie ergänzt werden?
Die Fragen 6, 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der Nationale Aktionsplan der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung
von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und darauf bezogene
Intoleranz (NAP) aus dem Jahr 2008 fasst alle wesentlichen Maßnahmen der
Bundesregierung zum genannten Themenfeld zusammen.
Die entsprechenden Maßnahmen zur Demokratieförderung, politischen Bildung
und Extremismusprävention unterliegen Evaluierungen. Zivilgesellschaftliche
Akteure sind u. a. als Träger evaluierter Projekte und Maßnahmen sowie als
Adressaten von diesbezüglichen Publikationen und Veranstaltungen in diese
Evaluierungsprozesse eingebunden. Einzelne im NAP enthaltene Maßnahmen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1629und Programmansätze sind in der Vergangenheit auch unter Berücksichtigung
von Evaluationsergebnissen weiter entwickelt und aktualisiert worden.
Gemäß dem Koalitionsvertrag soll der NAP zukünftig um die Themen Homo-
und Transphobie ergänzt werden. Eine Neufassung des NAP in der laufenden
Legislaturperiode unter Konsultation der Zivilgesellschaft ist folglich
beabsichtigt und wird zeitnah aufgesetzt werden.
9. Unterstützt die Bundesregierung das Anliegen des ECRI-Berichts, den
Nationalen Aktionsplan für Integration um einen Abschnitt bzw. um
Selbstverpflichtungen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz zu
ergänzen, und wenn nein, warum nicht?
Der NAP wurde auf dem 5. Integrationsgipfel am 31. Januar 2012 vorgestellt.
Die darin enthaltenen Maßnahmen befinden sich derzeit in der
Umsetzungsphase. Insofern stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt die Frage der Ergänzung des
Nationalen Aktionsplans Integration um weitere Themenbereiche nicht.
10. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Kritik der ECRI, dem
Nationalen Aktionsplan für Integration würde es an Indikatoren und Zielvorgaben
fehlen bzw. an quantifizierten Verpflichtungen seitens der Bundesländer
mangeln, wirksame Maßnahmen für das Erreichen der festgelegten Ziele
zu ergreifen?
Im NAP sind zahlreiche Zielvorgaben und Indikatoren enthalten. Insofern teilt
die Bundesregierung die diesbezügliche Auffassung von ECRI nicht. Die
Länder haben einen umfassenden eigenen Beitrag zum NAP geleistet. Hierzu gibt
die Bundesregierung grundsätzlich keine Bewertung ab.
11. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Kritik der ECRI, wonach
Diskriminierung von Sinti und Roma im Nationalen Aktionsplan für Integration
nicht angemessen behandelt wird?
Zielgruppe der Maßnahmen im NAP sind Menschen mit Migrationshintergrund
in Deutschland. Der NAP unterscheidet dabei nicht nach ethnischer
Zugehörigkeit.
Insofern gehören Sinti und Roma, sofern sie einen Migrationshintergrund haben,
zu den Zielgruppen des NAP. Gleichwohl werden die Belange der Sinti und
Roma in der laufenden Arbeit der Beauftragten der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration stärker berücksichtigt.
Racial profiling
12. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf die
Feststellung der Kommission, verdachtsunabhängige Kontrollen der
Bundespolizei und der Polizei der Länder befördern diskriminierende Praktiken?
Die Bundespolizei und die Polizeien der Länder sind als ausführende Stellen
selbstverständlich an die Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und den dort
festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG gebunden. Der
Gesetzgeber hat der Bundespolizei die Befugnisnorm zur Durchführung
lageabhängiger Befragungen in Verbindung mit Identitätsfeststellungen nach § 22 Absatz 1a
des Bundespolizeigesetzes übertragen. Die Vorschrift wurde im
Gesetzgebungsverfahren von den parlamentarischen Fachgremien des Bundestages und des
Bundesrates intensiv geprüft. Nach Auffassung der Bundesregierung werden
Drucksache 18/1629 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedurch die Anwendung der Befugnisnorm keine diskriminierenden Praktiken im
Sinne der Fragestellung befördert. Zur etwaigen Durchführung
verdachtsunabhängiger Kontrollen durch die Polizeien der Länder und deren Wirkung
nimmt die Bundesregierung mangels Zuständigkeit keine Stellung.
13. Welche Maßnahmen werden die Bundesregierung oder nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder ergreifen, um diese Praxis zu unterbinden?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Hassverbrechen
14. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Feststellung der Kommission, die bisherige statistische
Erfassung lasse keine Erkenntnisse über das tatsächliche Ausmaß von
Rassismus und Homo- bzw. Transphobie zu?
In der Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) werden im
Oberthema Hasskriminalität die Unterthemen fremdenfeindlich, antisemitisch,
Rassismus, Religion, gesellschaftlichen Status und sexuelle Orientierung
gesondert erfasst. Rassistische und homo-/transphobe Straftaten werden demnach
im Rahmen der geltenden Erfassungskriterien abgebildet. Eine weitere
Untergliederung der unter dem Begriff der sexuellen Orientierung zu subsumierenden
Delikte wird von der Bundesregierung, insbesondere im Hinblick auf eine
praktikable Handhabung, gegenwärtig nicht angestrebt.
15. Wie erklärt die Bundesregierung in diesem Kontext die von der
Kommission herausgestellte Diskrepanz zwischen der polizeilichen Statistik über
politisch motivierte Straftaten in Bezug auf rassistische und homo- bzw.
transphobe Beleidigungen und deren zivilgesellschaftliche Erfassung?
Dass zwischen der zivilgesellschaftliche Erfassung und der polizeilichen
Statistik eine Diskrepanz im Hinblick auf die Anzahl erfasster Delikte besteht, liegt
auf Grund der Verschiedenheit von Aufgabenstellung und
Informationszugängen in der Natur der Sache. Erhebungen der zivilgesellschaftlichen
Organisationen beruhen u. a. auch auf Ergebnissen von anonym durchgeführten Umfragen.
Zur Aufnahme in die polizeiliche Statistik zur politisch motivierten Kriminalität
ist hingegen sowohl erforderlich, dass die Straftat den Strafverfolgungsbehörden
bekannt wird als auch eine rassistische oder homo-/transphobe Tatmotivation in
Würdigung aller Umstände der konkreten Tat und der Einstellung des Täters zu
erkennen ist.
16. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Kommission, bei
der Erfassung rassistischer und homo- bzw. transphober Hassreden könne
die Definition des Begriffs „politisch motiviert“ Polizeibeamte irreführen
und damit eine Protokollierung verhindern?
Politisch motivierte Straftaten werden in der PMK-Statistik, ausgehend von den
Motiven zur Tatbegehung und den Umständen der Tat, entsprechenden
„Themenfeldern“ und „Unterthemen“ zugeordnet. Ausdrücklich aufgeführte
Unterthemen des Themenfeldes Hassdelikte sind u. a. Rassismus und sexuelle
Orientierung. Nach Auffassung der Bundesregierung droht auf Grund dieser
Struktur bei der Einordnung der Delikte keine Irreführung. Vielmehr wird durch
die Bezeichnung der Untergruppen unmissverständlich deutlich, dass
rassistische und trans-/homophobe Straftaten grundsätzlich als PMK zu erfassen sind.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/162917. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Feststellung der Kommission, dass mangels Vertrauens in die
Strafverfolgungsbehörden häufig rassistische oder transphobe Straftaten
nicht angezeigt und damit auch nicht erfasst werden?
18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Kommission, dass das
Justizsystem nicht in ausreichendem Maße für Opfer von Rassismus und
Homo- bzw. Transphobie zugänglich ist?
Welche vertrauensbildenden Maßnahmen kommen zur Verbesserung der
Strafverfolgung in diesem Bereich nach Auffassung der Bundesregierung
in Betracht?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Das Vertrauen aller Bevölkerungsgruppen in die Strafverfolgungsbehörden in
den Rechtsstaat ist ein hohes Gut. Der Bundesregierung liegt sehr daran, dass
dieses Vertrauen erhalten bleibt und Opfer von Straftaten keine Bedenken haben,
diese anzuzeigen.
Nach Auffassung der Bundesregierung sind Polizei und Justiz in ausreichendem
Maße für Opfer von Rassismus und Homo-/Transphobie zugänglich. Das
geltende Strafverfahrensrecht trägt zudem grundsätzlich dafür Sorge, dass
Straftaten mit rassistischem oder homo-/transphobem Hintergrund sorgfältig
aufgeklärt und dabei auch die Belange der Opfer gebührend berücksichtigt werden.
Allerdings hält es die Bundesregierung für sinnvoll, beispielhaft weitere
Beweggründe und Ziele des Täters ausdrücklich in den Katalog der
Strafzumessungsumstände des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB aufzunehmen, um die Bedeutung dieser
Umstände für die gerichtliche Strafzumessung noch stärker hervorzuheben.
Diese Änderung soll zudem unterstreichen, dass auch die Staatsanwaltschaft bei
ihren Ermittlungen schon frühzeitig solche Motive aufzuklären und zu
berücksichtigen hat, da sich nach § 160 Absatz 3 der Strafprozessordnung die
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auch auf die Umstände erstrecken sollen, die
für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Denn es ist
eine der Lehren aus dem NSU-Untersuchungsausschuss, dass die Sensibilität
der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für derartige Motivationen gar nicht
hoch genug sein kann. Ein entsprechender Referentenentwurf wurde am
25. April 2014 an Länder und Verbände zur Stellungnahme übermittelt. Dabei
stellt der Entwurf ausdrücklich klar, dass durch das Merkmal „sonstige
menschenverachtende“ Beweggründe und Ziele auch weitere anerkannte
Diskriminierungsverbote erfasst werden, so z. B. hinsichtlich der sexuellen Identität bzw.
Orientierung des Opfers.
19. In welchem Umfang ist der Bundesregierung auch vor dem Hintergrund
der NSU-Taten bekannt, dass – wie von der Kommission festgestellt –
Polizeibeamte zögerlich sind, Anzeigen von Straftaten mit einem
rassistischen oder homo- bzw. transphoben Motiv aufzunehmen und im Jahr 2013
türkische Stellen die Polizei mehrfach daran erinnern mussten, nach
schweren Bränden in Häusern, die von türkischstämmigen Menschen
bewohnt wurden, rassistische Tatmotive zu untersuchen?
Welche Möglichkeiten zur Sensibilisierung und Effektivierung der
Bearbeitung sieht die Bundesregierung?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass Polizeibeamte im
Allgemeinen zögerlich bei der Aufnahme von Straftaten mit rassistischen oder homo-/
transphoben Motiven handeln. Anzumerken ist diesbezüglich, dass im ECRI-
Bericht entgegen der Darstellung in der Frage lediglich Folgendes ohne
nachverfolgbare Quellenangabe festgestellt wird: „ECRI wurde auch mitgeteilt, dass
Drucksache 18/1629 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodePolizeibeamte zögerlich sind, Anzeigen von Straftaten mit einem rassistischen
oder homo-/transphoben Motiv aufzunehmen. Dies bezieht sich nicht nur auf
Beleidigungen, sondern auch auf die Beschädigung von Eigentum. Einige
Polizeibeamte fürchten die Formalitäten, die mit dieser Art Anzeigen verbunden
sind.“ Um zu diesen Einzelfällen Stellung zu nehmen, ermangelt es der
Bundesregierung an der dafür erforderlichen Kenntnis der konkreten Umstände.
Auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für die Aufnahme von
Anzeigen bzw. die Einstufung von Straftaten als politisch motiviert wird im Übrigen
hingewiesen.
20. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung:
a) aus der Feststellung des Ausschusses der Vereinten Nationen für die
Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD), § 130 Absatz 1 des
Strafgesetzbuchs (StGB) sei nicht mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung (ICERD) vereinbar, und
b) aus der Empfehlung der ECRI, § 130 StGB so zu reformieren, dass
zum einen die Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens nicht
mehr Tatbestandsvoraussetzung ist und zum anderen aber Hautfarbe
und Sprache in den Tatbestand aufgenommen werden?
Die Merkmale der „Hautfarbe“ und „Sprache“ werden von der Rechtsprechung
unter den – abgrenzbare Personenmehrheiten bezeichnenden – Begriff „Teile
der Bevölkerung“ subsumiert und sind somit bereits von § 130 StGB erfasst.
Die Bundesregierung ist sich der Tatsache bewusst, dass der in § 130 Absatz 1
StGB eröffnete Bezug zur Störung des öffentlichen Friedens Fragen aufwerfen
kann. Die Charakterisierung als „geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören“,
dient dazu, (lediglich) zu missbilligende Äußerungen, die mit allen
gesellschaftlichen Mitteln bekämpft werden sollten, von denjenigen zu unterscheiden, auf
die auch strafrechtlich reagiert werden muss. Dies entspricht dem der deutschen
Strafrechtsordnung zugrunde liegenden Prinzip, dass in einem Rechtsstaat das
Strafrecht immer das „äußerste Mittel“ (ultima ratio) sein muss. Dabei spielt
auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit eine zentrale Rolle. Dessen
fundamentale Bedeutung darf in einer Demokratie nicht aus dem Blick geraten – wie
auch in einer Stellungnahme des CERD-Mitglieds Carlos Manuel Vazquez
(CERD/C/82/3, Nummer 15) hervorgehoben wird.
Dennoch wird derzeit geprüft, ob die momentane Fassung des § 130 Absatz 1
StGB einer effektiven Ahndung strafwürdigen Verhaltens im Wege stehen kann.
21. Sieht die Bundesregierung bei § 130 StGB anderweitigen
Handlungsbedarf?
Wenn ja, welchen?
§ 130 StGB wurde zuletzt mit Wirkung vom 22. März 2011 aufgrund des
Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28.
November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und
Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats
vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die
Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und
fremdenfeindlicher Art geändert.
Ob darüber hinaus auch mit Blick auf die Empfehlungen internationaler
Gremien weiterer Handlungsbedarf besteht, wird derzeit noch geprüft.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/162922. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung der
ECRI, bestimmten Organisationen, z. B. Verbänden und Gewerkschaften,
das Recht auf Zivilklagen für eine wirksamere Bekämpfung von
Rassendiskriminierung einzuräumen?
Verbände können nach geltendem Recht Zivilklage aufgrund (treuhänderischer)
Abtretung des Anspruchs des rassistisch Diskriminierten erheben. Der Verband
wird durch Abtretung Inhaber des (ursprünglich fremden) Anspruchs und
verfolgt ihn nach Abtretung als eigenen Anspruch. Im Innenverhältnis ist er
treuhänderisch gebunden. Die Verbände müssen sich im Zivilprozess durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen, § 79 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Antidiskriminierung
23. Welche Ergebnisse erbrachte die jahrelange Prüfung der Bundesregierung
des vor 14 Jahren unterzeichneten Protokolls Nr. 12 zur EMRK, von deren
Ergebnis die Bundesregierung die Ratifizierung des Protokolls abhängig
machte?
24. Wann plant die Bundesregierung, diese Prüfung abzuschließen und das
Ratifizierungsprozedere einzuleiten?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Protokoll Nr. 12 ist von vielen Mitgliedstaaten des Europarats noch nicht
ratifiziert worden. Mehrere Staaten (u. a. Frankreich, Schweden, Schweiz) haben das
Protokoll nicht einmal gezeichnet. Hintergrund der abwartenden Haltung der
Bundesregierung ist hier die Frage, wie der Begriff der „nationalen Herkunft“ in
Artikel 1 des Protokolls vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
ausgelegt werden wird. Wenn sich hierzu eine Rechtsprechung entwickelt hat,
wird über die Ratifikation zu entscheiden sein.
25. Welche tatsächlichen Auswirkungen hätte die Ratifizierung nach Kenntnis
der Bundesregierung auf den Zugang zu Sozialleistungen?
Worauf gründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?
Ein Antwortbeitrag zu der gestellten Frage ist erst möglich, wenn der Begriff
„Zugang zu Sozialleistungen“ näher spezifiziert wird. Bei Sozialleistungen kann
es sich um Sozialversicherungsleistungen, Sozialfürsorgeleistungen, soziale
Entschädigungsleitungen oder auch andere Sozialleistungen wie Wohngeld oder
Ausbildungsförderung handeln, deren Gewährung von sehr unterschiedlichen
Voraussetzungen abhängt und nicht allgemein beantwortet werden kann.
26. Wie verträgt sich die bisherige Haltung der Bundesregierung im Hinblick
auf die Ratifizierung des 12. Protokolls mit der Feststellung des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012, wonach (im Hinblick auf die
Einschränkung des Sozialleistungsbezugs im Rahmen des
Asylbewerberleistungsgesetzes) es verfassungswidrig sei, die Menschenwürde
migrationspolitisch zu relativieren?
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli
2012 ergeben sich für die Ratifizierung des 12. Protokolls keine Konsequenzen.
Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gelten nur für den Bereich der
Existenzsicherung von Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Artikel 1 des Protokolls Nr. 12 hat jedoch einen viel weiteren
Anwendungsbereich, da er die Mitgliedstaaten des Europarates dazu verpflich-
Drucksache 18/1629 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetet, den Genuss eines jeden niedergelegten Rechts ohne Diskriminierung oder
Anschauung des Geschlechts, der Rasse, etc. und insbesondere auch der
Nationalität oder sozialer Herkunft zu gewährleisten.
Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18. Juli 2012
schließen migrationspolitische Erwägungen nur bei der Festsetzung der
Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge aus. Die Leistungen nach dem AsylbLG
sollen nach der BVerfG-Entscheidung in Deutschland nicht bewusst niedrig
gehalten werden, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im
internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden. Zentral ist
jedoch die Feststellung, dass diese Vorgaben des BVerfG nur für den Bereich der
Existenzsicherung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gelten und
nicht zugleich auch für andere Regelungsbereiche, wie z. B. den
Arbeitsmarktzugang oder Visabestimmungen.
Artikel 1 des Protokolls Nr. 12 verpflichtet die Mitgliedstaaten des Europarates
jedoch dazu, den Genuss eines jeden niedergelegten Rechts ohne
Diskriminierung oder Anschauung des Geschlechts, der Rasse, etc. und insbesondere auch
der Nationalität oder sozialer Herkunft zu gewährleisten. Da somit die
Reichweite des Leitsatzes der BVerfG-Entscheidung und des Allgemeinen
Diskriminierungsverbots nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 12 völlig unterschiedlich sind,
stehen der Leitsatz und die Frage, ob die Bundesrepublik das Protokoll Nr. 12
zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert oder nicht,
somit in keinem zwingenden Entscheidungszusammenhang.
27. Plant die Bundesregierung, wie von der ECRI angemahnt, die Geltung des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf den öffentlichen Sektor
auszuweiten?
Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006
hat Deutschland vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien umgesetzt.
Der Anwendungsbereich des AGG ist durch diese europäischen Richtlinien
vorgegeben.
Dessen ungeachtet ist der Schutz vor Diskriminierung bereits
verfassungsrechtlich in Artikel 3 GG verankert und damit auch für Rechtsbeziehungen, die unter
das öffentliche Recht fallen, sichergestellt.
28. Plant die Bundesregierung, wie von der ECRI angemahnt, die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes finanziell besser auszustatten?
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird in einem eigenen Kapitel im
Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) jährlich mit ausreichend personellen und finanziellen Mitteln
ausgestattet. Die Koalitionsfraktionen der Bundesregierung haben im
Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode die Umsetzung der Ergebnisse einer
Evaluation, die entsprechend des festgestellten Bedarfs eine dauerhaft verstärkte
finanzielle und personelle Ausstattung nach sich zieht, vereinbart. Im
Regierungsentwurf für den Haushalt 2014 sind diese Verbesserungen bereits
berücksichtigt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/162929. Plant die Bundesregierung, wie von der ECRI vorgeschlagen, regionale
Stellen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in allen Bundesländern
einzurichten?
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ist nationale Anlaufstelle für
Betroffene aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Einrichtung eines regionalen
Unterbaus seitens des Bundes ist nicht geplant. Aufgrund der föderalen
Verfasstheit Deutschlands liegt die Entscheidung bei den Ländern, ob sie eigene
Antidiskriminierungsstellen einrichten wollen. Einige Länder haben solche Stellen
eingerichtet.
Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender (LGBT)
30. Stimmt die Bundesregierung der Meinung der ECRI, wonach LGBT-
Personen immer noch erheblicher Diskriminierung ausgesetzt sind, zu?
Auf welche Daten stützt sie ihre Meinung?
Die ADS ist mit der Erkenntnisgewinnung über Diskriminierungen nach dem
AGG befasst und hat hierzu verschiedene Projekte angestoßen. So hat sie 2010
eine Studie zur Frage der „Benachteiligung von Trans*Personen, insbesondere
im Arbeitsleben“ in Auftrag gegeben. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass
Trans*Personen in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, insbesondere auch
im Arbeitsleben, Diskriminierungen ausgesetzt sind. Die Studie kann auf der
Website der ADS abgerufen werden.
Außerdem hat die ADS im Rahmen einer Kampagne der Lesbenberatung Berlin
e. V. – LesMigraS zu „Gewalt- und (Mehrfach-)Diskriminierungserfahrungen
von lesbischen, bisexuellen Frauen und Trans* in Deutschland“ die
Durchführung einer Studie zum Thema gefördert, deren Ergebnisse 2012
veröffentlicht wurden.
Sie zeigt, dass lesbische, bisexuelle Frauen und Trans*Personen in Deutschland
nach wie vor unterschiedlichen Diskriminierungserfahrungen im Bildungs-,
Arbeits- und Gesundheitsbereich ausgesetzt sind. Die Ergebnisse der Studie
können auf der Website von LesMigraS abgerufen werden.
Im Moment fördert die ADS das Projekt „Inter-Trans-Queer-Jugendliche-
Online – Projekt zur Verbesserung der Lebenswelten von inter- und
transgeschlechtlichen sowie genderqueeren Jugendlichen in Deutschland“. Mit der
Zuwendung finanziert die ADS Angebots- und Beratungsstrukturen speziell für
diese Jugendliche und deren Angehörige, sowie im Bereich der Kinder- und
Jugendhilfe arbeitende Personen.
Des Weiteren widmet sich die ADS seit 2012 in jedem Kalenderjahr jeweils
einem im AGG genannten Diskriminierungsgrund in besonderer Weise, um die
breite Öffentlichkeit für einzelne Diskriminierungsmerkmale sensibilisieren.
Alle Themenjahre werden durch Forschungen und Studien inhaltlich
untermauert. 2015 wird der Schwerpunkt auf das Merkmal Geschlecht gelegt.
Ferner wird im Zuständigkeitsbereich des BMFSFJ das bundesweit agierende
Jugendnetzwerk Lambda e. V. , das die Interessen junger Lesben, Schwuler,
Bisexueller und Transgender (lsbt) in der Öffentlichkeit und Politik vertritt und
es sich zudem zur Aufgabe gemacht hat, Jugendliche in ihrem
Selbsterkennungsprozess sowie in psychosozialen Notsituationen eine Unterstützung zu
sein, seit 1990 regelmäßig aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes
(KJP) gefördert.
Außerdem führt das Deutsche Jugendinstitut (DJI) nach erfolgreichem
Abschluss einer Pilotstudie zum Thema „Lebenssituationen und Diskriminierungs-
Drucksache 18/1629 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeerfahrungen von homosexuellen Jugendlichen in Deutschland“ seit Dezember
2013 eine zweijährige Studie mit dem Titel „Coming-out – und dann…?! –
Coming-Out Verläufe und Diskriminierungserfahrungen von lesbischen, schwulen,
bisexuellen und trans* Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Deutschland“
durch. Zielsetzung des Projektes ist es, möglichst umfangreiche und
differenzierte Daten über LGBT-Jugendliche und junge Erwachsene zu erheben. Im
Zentrum stehen die Coming-out-Erfahrungen der Jugendlichen und jungen
Erwachsenen in unterschiedlichen Personenkreisen bzw. Kontexten wie
Familie, Peers und Schule sowie ihre auf das Coming-out bezogenen
Bewältigungsstrategien.
31. Was unternimmt die Bundesregierung, um diese Diskriminierung zu
bekämpfen (insbesondere im Gesundheitswesen und, bezogen auf
transsexuelle Menschen, auf dem Arbeitsmarkt)?
32. Stimmt die Bundesregierung der Meinung der ECRI über staatliche
Diskriminierung von Lesben und Schwulen in Deutschland zu (bitte mit
Begründung)?
Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen u. a. aus Gründen der sexuellen Identität
zu verhindern oder zu beseitigen. Es bezweckt nicht den Schutz bestimmter
Gruppen, sondern den Schutz jedes einzelnen Menschen vor Benachteiligungen
u. a. aufgrund dieses Merkmals. Die sich aus dem AGG ergebenden Ansprüche,
insbesondere Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche im Falle
unzulässiger Diskriminierungen, können die Betroffenen vor den jeweils zuständigen
Gerichten einklagen. Damit ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer
diskriminierungsfreien Gesellschaft getan. Staatliche Diskriminierung ist durch das
Gleichheitsgebot des Artikel 3 GG untersagt. Dies gilt auch für etwaige
Diskriminierungen im Gesundheitswesen oder auf dem Arbeitsmarkt.
33. Wie beurteilt die Bundesregierung die noch bestehenden rechtlichen
Unterschiede zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und
verheirateten Paaren?
Die Bundesregierung verweist auf den Koalitionsvertrag der sie tragenden
Parteien: „Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaften schlechter stellen, werden wir beseitigen.“ Verschiedene Entwürfe werden
vorbereitet oder befinden sich bereits im Gesetzgebungsverfahren.
Im Übrigen nimmt die Bundesregierung Bezug auf ihre Antwort auf die
Schriftliche Frage 27 des Abgeordneten Volker Beck, Bundestagsdrucksache 18/166
vom 13. Dezember 2013.
34. Teilt die Bundesregierung die positive Bewertung der Aktionspläne oder
der umfassenden Programme zur Förderung der Toleranz gegenüber
LGBT-Personen und zur Bekämpfung von Homo- bzw. Transphobie
durch die ECRI, die in den letzten Jahren in einigen Bundesländern
verabschiedet wurden?
35. Teilt die Bundesregierung die Forderung der ECRI nach Verabschiedung
solcher Aktionspläne auf der Bundesebene und in den übrigen
Bundesländern?
Die Fragen 34 und 35 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verurteilt Homophobie und Transphobie und hält ein
entschiedenes Vorgehen gegen Diskriminierung sowie für eine Verbreiterung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1629der Akzeptanz gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und
intergeschlechtlichen Personen bundesweit für geboten. Der Koalitionsvertrag sieht
vor, dass die Bundesregierung den „Nationalen Aktionsplan der
Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit,
Antisemitismus und darauf bezogene Intoleranz“ um das Thema Homo- und
Transphobie erweitert. Damit wird der Forderung aus dem Deutschland-Bericht der
Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) nach einer
ressortübergreifenden Strategie auf Bundesebene entsprochen.
Antiziganismus
36. Wie viele antiziganistische Straftaten genau wurden durch die im Zuge der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14754 erstellten
„händischen Untersuchung“ identifiziert (angesichts dessen, dass der Hinweis
der Bundesregierung auf einen diesbezüglich „zweistelligen
Fallzahlenbereich“ zu unscharf ist)?
Die von den Fragestellern genannte händische Untersuchung auf
antiziganistische Straftaten wurde nicht im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen
Anfrage, sondern anlässlich des Vorschlags des Zentralrats deutscher Sinti und
Roma an das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für
Justiz zur „Einrichtung einer Arbeitsgruppe gegen Rechtsextremismus im
Internet“ durchgeführt. Im Zuge der händischen Untersuchung wurden im Zeitraum
von 2008 bis 2011 insgesamt 100 Straftaten mit antiziganistischen Hintergrund
erfasst (22 im Jahr 2008, 43 im Jahr 2009 und 35 im Jahr 2010).
37. Wie viele antiziganistische Straftaten genau gab es in den Jahren 2011 bis
2013 (bitte ggf. durch eine erneute „händische Untersuchung“ ermitteln)?
Alle Straftaten, die erkennbar aus einer antiziganistischen Motivation heraus
begangen werden, werden als Politisch motivierte Kriminalität (PMK) im
Themenfeld „Hasskriminalität“ unter dem Unterthema fremdenfeindlich im
Rahmen des KPMD-PMK erfasst. Je nach Motivlage des Täters oder den
Umständen der Tatbegehung kann die Tat ggf. zusätzlich noch dem Unterthema
Rassismus zugeordnet werden. Es existiert jedoch kein eigenständiges Unterthema
Antiziganismus bzw. antiziganistisch. Angaben, die Detailinformationen zu
Tätern und Opfern/Geschädigten von Straftaten enthalten, sind im Rahmen der
Kriminaltaktischen Anfrage politisch motivierte Kriminalität (KTA-PMK), mit
welcher die Länder die Sachverhalte an das BKA übermitteln, nicht als
Pflichtfelder vorgesehen (vgl. hierzu auch die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Sachbeschädigungen und
Sabotageaktionen gegen Kriegsgerät und militärische Infrastruktur“,
Bundestagsdrucksache 17/14824 vom 16. Oktober 2013). So werden weder zu Opfern noch zu
Tätern entsprechender Straftaten systematische Angaben über die Zugehörigkeit
zu bestimmten ethnischen Gruppen oder Minderheiten erfasst und gespeichert.
Entsprechende über den Inhalt der Pflichtfelder hinausgehende Informationen
können zwar in den dafür vorgesehenen fakultativ auszufüllenden
Freitextfeldern dargestellt werden; diese Angaben sind jedoch nicht automatisiert
suchfähig.
Eine automatisierte Abfrage von antiziganistischen Straftaten aus der
Gesamtzahl der Hassdelikte ist somit nicht möglich (vgl. hierzu auch die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Antiziganistische Straftaten“, Bundestagsdrucksache 18/253 vom 4. Dezember 2013).
Alternativ kommt nur eine aufwändige manuelle Recherche durch Mitarbeiter
des zuständigen Fachreferats infrage.
Drucksache 18/1629 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeUm die antiziganistischen Straftaten im Zeitraum von 2011 bis 2013 zu ermitteln
wäre daher eine manuelle Auswertung von ca. 9 000 Sachverhalten:
– 2011 – Hasskriminalität/Fremdenfeindlich: 2 613 Sachverhalte (2 506 PMK-
rechts)
– 2012 – Hasskriminalität/Fremdenfeindlich: 3 002 Sachverhalte (2 900 PMK-
rechts)
– 2013 – Hasskriminalität/Fremdenfeindlich: 3 289 Sachverhalte (3 187 PMK-
rechts)
von Nöten, für die ein Mitarbeiter etwa drei Monate benötigen würde.
Dies wäre im Rahmen der Beantwortung nur unter unverhältnismäßigem
Aufwand zu leisten. Diesbezüglich wird insoweit auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 1.Juli 2009 – 2BvE 5/06, Rn. 132; 144 verwiesen. Von
einer entsprechenden händischen Auswertung wird daher abgesehen
38. Wie setzten sich die antiziganistischen Straftaten in den Jahren 2008 bis
2010 respektive in den Jahren 2011 bis 2013 zusammen (bitte nach
a) Tötungs- und Körperverletzungdelikten,
b) Brand- und Sprengstoffanschlägen,
c) Schändungen von Mahnmalen oder Gräbern von Sinti und Roma bzw.
d) Meinungsäußerungsdelikten aufschlüsseln)?
Die Straftaten im Sinne der Fragestellung aus den Jahren 2008 bis 2010 setzen
sich folgendermaßen zusammen:
Im Hinblick auf die Jahre 2011 bis 2013 wird auf die Antwort zu Frage 37
verwiesen.
Delikt 2008 2009 2010 Gesamt
Volksverhetzung 15 25 18 58
Beleidigung 4 5 4 13
Bedrohung 1 1 2
Verw. von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen
1 6 7 14
Sachbeschädigung (einschl. gemeinschädlicher). 1 3 4 8
Landfriedensbruch 1 1
Gefährliche Körperverletzung 1 1
Schwere Brandstiftung 1 1
Besonders schwerer Fall des Diebstahls 1 1
Nötigung 1 1
gesamt 22 43 35 100
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/162939. Wie werden Schändungen von Mahnmalen oder Gräbern von Sinti und
Roma innerhalb des „Definitionssystems PMK“ derzeit klassifiziert
(„rassistisch“, „fremdenfeindlich“ etc.)?
Die Verfahrensweise, je nach Motivlage des Täters oder den Umständen der
Tatbegehung die Taten als fremdenfeindlich und zusätzlich ggf. dem
Unterthema Rassismus zuzuordnen (vgl. Antwort zu Frage 37) wird auch bei
Schändungen von Mahnmalen oder Gräbern von Sinti und Roma angewendet.
40. Wird sich die Bundesregierung innerhalb der Innenministerkonferenz für
die Aufnahme des Merkmals „Antiziganismus“ in den
„Themenfeldkatalog PMK“ einsetzen, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
„Antiziganistische Straf- und Gewalttaten“ (Bundestagsdrucksache 18/253 vom 7. Januar
2014) und auf die Kleine Anfrage „Der Themenfeldkatalog der Polizei zur
Erfassung der Politisch motivierten Kriminalität in Deutschland“
(Bundestagsdrucksache 17/14751 vom 13. August 2013) wird Bezug genommen. Der noch
ausstehenden Diskussion im Kreis der Fachexperten im Rahmen der
zuständigen IMK-Gremien soll an dieser Stelle nicht vorgegriffen werden.
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