[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1628
18. Wahlperiode 04.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine
Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1444 –
Hartz-IV-Verwaltungspraxis – Vorschläge zur sogenannten Rechtsvereinfachung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Juni 2013 arbeitet eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe an Vorschlägen zu
einer Rechtsvereinfachung bei Hartz IV. Der Begriff der Rechtsvereinfachung
suggeriert, dass die Anwendung und Lesbarkeit der Regelungen des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) einfacher, übersichtlicher und verständlicher
werden. Inwieweit die zwischenzeitlich in einigen Zeitungen publik
gewordenen Vorschläge von der Bundesregierung aufgegriffen werden, ist noch nicht
entschieden. Bislang weigert sich die Bundesregierung, zu einzelnen
Vorschlägen inhaltlich Stellung zu beziehen. Die Bundesregierung gibt auch keine
Auskünfte über den aktuellen Stand der Beratungen und evtl. vorgelegte eigene
Vorschläge.
Gleichwohl wird die Bundesregierung keine Auskunft zu einigen ausgewählten
Bereichen der bisherigen SGB-II-Verwaltungspraxis verweigern können. Von
exemplarischem Interesse sind hier zunächst Fragen zum Mehrbedarfszuschlag
für alleinerziehende Mütter, zu automatisierten Datenabgleichen, zu
Selbstständigen im Hartz-IV-Leistungsbezug sowie zu temporären
Bedarfsgemeinschaften.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bereitstellung von Jahresergebnissen bzw. Jahresdurchschnittswerten ist in
der Grundsicherungsstatistik grundsätzlich sehr aufwändig und zeitintensiv. Es
werden daher Ergebnisse jeweils für den Dezember des Jahres ausgewiesen.
Darüber hinaus sind Auswertungen aus der integrierten Grundsicherungsstatistik
erst ab dem Jahr 2007 möglich.
1. Wie ist der Verfahrensstand bei der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur
Rechtsvereinfachung im SGB II?Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 2. Juni
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1628 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Wie viele Treffen haben zu welchen Themenfeldern bislang stattgefunden?
3. Aus welchen Gründen ist die Expertise von Erwerbslosen und
Gewerkschaften nicht in die Beratungen einbezogen worden?
4. Wie viele Treffen sind derzeit noch zu welchen Themenfeldern geplant?
5. Für welchen Termin ist die Vorlage eines Abschlussberichts vorgesehen?
6. Wann wird die Bundesregierung das Parlament über die Beratungen und das
Ergebnis der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Rechtsvereinfachung“
informieren?
7. Wann wird die Bundesregierung inhaltlich Stellung beziehen zu den
Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe?
8. Wann sollen mögliche Gesetzesänderungen bei Hartz IV in Kraft treten?
9. Mit welcher Begründung verweigert die Bundesregierung bislang
Informationen zu konkret vorgelegten Vorschlägen und deren Bewertung im
Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe – insbesondere nach Vorlage des
Zwischenberichts vom 4. September 2013 für die Arbeits- und
Sozialministerkonferenz (ASMK)?
Die Fragen 1 bis 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) wurde aufgrund eines Beschlusses der 89. Konferenz der
Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK)
vom November 2012 eingerichtet. Die 90. ASMK hat im November 2013 die
Fortführung der Arbeitsgruppe beschlossen. Deren Ziel ist die Identifizierung
konsensualer Vorschläge zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts –
einschließlich des Verfahrensrechts – im SGB II. Die Arbeitsgruppe hat auf
Grundlage der vereinbarten offenen Arbeitsweise in nichtöffentlichen Diskussionen
auf Fachebene konkrete Vereinfachungsbedarfe im SGB II ermittelt und
Lösungsansätze untersucht. Damit konnte eine sachliche, ergebnisoffene
Argumentation und Diskussion zunächst ohne vorherige Abstimmung auf Seiten der
Teilnehmer ermöglicht werden.
Vor dem Hintergrund der vereinbarten Arbeitsweise war zur Diskussion nur ein
begrenzter Teilnehmerkreis zugelassen.. Durch die Teilnahme von in der Praxis
mit der Anwendung des SGB II befassten Stellen ist zudem gewährleistet, dass
Vereinfachungsbedarfe aus der Praxis berichtet und praxisnahe Lösungen
gefunden werden. Ständige Mitglieder der Arbeitsgruppe sind der Bund, die Länder,
die Bundesagentur für Arbeit, die kommunalen Spitzenverbände sowie der
Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge. Anlassbezogen wurde
anderen Institutionen eine Beteiligung an der inhaltlichen Arbeit angeboten
(z. B. die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit).
Zusätzlich wurden je nach Themengebiet Sachverständige aus Rechtsprechung,
Verwaltung und Wissenschaft eingeladen.
Durch die bewährte Arbeitsweise mit überschaubarem Teilnehmerkreis in acht
Workshops konnten Rechtsvereinfachungsbedarfe aus nahezu sämtlichen
Themenfeldern des passiven Leistungsrechts im SGB II einschließlich
Verfahrensrecht beleuchtet und zu zahlreichen Themenfeldern konsentierte
Lösungsansätze gefunden werden, die der ASMK nunmehr zeitnah berichtet werden. Die
Konsolidierung von konsentierten Ergebnissen und die Arbeiten an einem
Abschlussbericht sollen noch vor der 91. AMSK abgeschlossen sein. Weitere
Workshops sind nicht geplant. Die Abstimmung über einen Entwurf eines Ab-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1628schlussberichts wird die Arbeitsgruppe in einem letzten Treffen durchführen.
Die Länder haben sich vorbehalten, dass zunächst die ASMK mit dem Bericht
befasst wird. Dies soll im schriftlichen Umlaufverfahren geschehen. Erst nach
dieser Befassung kann von einer endgültigen Konsentierung der Vorschläge
ausgegangen werden.
Entsprechend der Vereinbarung der Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung im
SGB II sollen die Rechtsänderungsvorschläge in Betracht gezogen werden, die
mehrheitlich befürwortet worden sind. Die konkrete Umsetzung von
Rechtsänderungen unterliegt allerdings der politischen Willensbildung; d. h. sie bleibt
einem regulären Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Dies soll noch im Jahr
2014 in Angriff genommen werden.
10. Wie viele Alleinerziehende beziehen Leistungen nach dem SGB II (bitte
jährliche Durchschnittsdaten seit dem Jahr 2005 und differenziert nach
Frauen und Männern)?
Im Dezember 2013 gab es 610 000 alleinerziehende erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, davon waren 573 000 oder 94 Prozent weiblich und 37 000 oder 6
Prozent männlich. Eine Zeitreihe ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Tabelle 1: Alleinerziehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte
11. Wie hoch ist der Anteil der Alleinerziehenden, die SGB-II-Leistungen
beziehen, an allen Alleinerziehenden (SGB-II-Quote, jährlicher
Durchschnitt seit dem Jahr 2005)?
Es ist möglich, die alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf
die Alleinerziehenden in der Bevölkerung zu beziehen und damit eine SGB-II-
Quote zu berechnen. Die Daten zur Bevölkerung stammen dabei aus dem
Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes und basieren auf einer
Stichprobenbefragung. Demnach lag die SGB-II-Quote der Alleinerziehenden im Dezember
2013 bei 39 Prozent und hat sich seit Dezember 2007 (42 Prozent) um 3
Prozentpunkte verringert.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Dezember-Monate 2007 bis 2013, Datenstand: Mai 2014
Drucksache 18/1628 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTabelle 2: SGB-II-Quote von Alleinerziehenden
12. Wie viele Alleinerziehende im SGB-II-Leistungsbezug sind statistisch
jeweils arbeitslos, erwerbstätig, in einer arbeitsmarktpolitischen
Maßnahme oder stehen wegen der Erziehung eines Kindes bis drei Jahre oder
der Pflege einer bzw. eines Angehörigen (nach § 10 Absatz 1 Nummer 3
und 4 SGB II) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung (soweit verfügbar
bitte jeweilige Daten seit dem Jahr 2005)?
In der Grundsicherungsstatistik können die erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten ausgewiesen werden, die arbeitslos oder erwerbstätig sind. Im Dezember
2013 gab es etwa 610 000 alleinerziehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
davon waren 245 000 oder 40 Prozent arbeitslos und 218 000 oder 36 Prozent
erwerbstätig. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass ein Teil der
Erwerbstätigen auch gleichzeitig arbeitslos sein kann, wenn die Beschäftigung
weniger als 15 Wochenstunden umfasst.
Tabelle 3: Arbeitslose und erwerbstätige erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, darunter Alleinerziehende
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Dezember-Monate 2007 bis 2013, Datenstand: Mai 2014
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Dezember-Monate 2007 bis 2013, Datenstand: Mai 2014
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1628Aus der Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit kann entnommen werden,
wie viele Alleinerziehende im Dezember 2013 an einer arbeitsmarktpolitischen
Maßnahme teilnahmen. So gab es etwa 70 000 alleinerziehende Teilnehmer im
Rechtskreis des SGB II (Zuordnung anhand der Kostenträgerschaft).
Tabelle 4: Alleinerziehende Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven
Arbeitsmarktpolitik
Aus der Arbeitslosenstatistik lässt sich darüber hinaus ermitteln wie viele
Alleinerziehende Leistungen empfangen und im Rechtskreis SGB II gemeldet
sind, aber den Sondertatbestand des § 10 Absatz 3 und 4 SGB II erfüllen und
daher als Nichtarbeitslose gelten. Im Dezember 2013 fielen insgesamt etwa
100 000 Personen unter diese Regelung, davon standen etwa 95 000 wegen
Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren nicht zur Vermittlung zur Verfügung und
etwa 5 000 aufgrund der Pflege Angehöriger.
Tabelle 5: Alleinerziehende Leistungsempfänger im Rechtskreis SGB II, die
nach §10 SGB II (Absatz 3 und 4) nicht zur Verfügung stehen
13. Welche Gründe sind nach Auffassung der Bundesregierung für die
vergleichsweise hohe Hartz-IV-Bedürftigkeit von Alleinerziehenden
verantwortlich?
Der vergleichsweise hohe Anteil Alleinerziehender, die Anspruch auf
Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben, lässt sich zum einen damit
erklären, dass es für Alleinerziehende eine besondere Herausforderung darstellt,
die Kinderbetreuung mit den beruflichen Erfordernissen in Übereinstimmung zu
bringen. Beides braucht Zeit, weshalb Alleinerziehende im Vergleich zu Kinder-
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Dezember-Monate 2007 bis 2013, Datenstand: Mai 2014
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Dezember-Monate 2007 bis 2013, Datenstand: Mai 2014
Drucksache 18/1628 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelosen seltener einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen (können). Zum Anderen
wirkt sich das Fehlen eines zweiten Familieneinkommens aus. Mit nur einem
Erwerbseinkommen ist es schwieriger, den finanziellen Bedarf einer Familie zu
decken. Dies gilt um so mehr, je mehr Kinder in einer Familie leben.
In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Alleinerziehende
Frauen und Armut“ (Bundestagsdrucksache 17/14518; hier die Vorbemerkung
der Bundesregierung und insbesondere die Antwort zu den Fragen 11 und 12).
14. Hält die Bundesregierung die vom Gesetzgeber für die Einführung eines
Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende gegebene Begründung für
weiterhin gültig, und wie bewertet die Bundesregierung heute die
Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende?
Die im Rahmen des Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Jahr 1985 verankerten
Vorschriften und Begründungen zur Einführung eine Mehrbedarfs für
Alleinerziehende ist für die heutige Regelbedarfssystematik ohne Bedeutung.
Die seit dem Jahr 2011 geltenden Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche
(SGB XII: Regelbedarfsstufen 4 bis 6 analog § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
und § 23 Absatz 1 SGB II) sind erstmals aus den Verbrauchsausgaben von
Familienhaushalten ermittelt worden und nicht mehr aus dem früheren
Eckregelsatz (alleinstehend, alleinerziehende Person) abgeleitet. Die auf die
Führung eines Haushalts entfallenden Verbrauchsausgaben sind größtenteils bei den
Erwachsenen (in diesem Fall: Alleinerziehende und Partner, nach SGB XII
Regelbedarfsstufen 1 und 2) berücksichtigt, nur in geringem Umfang aber bei
den Regelbedarfsstufen 4 bis 6. Damit steht für einen Mehrpersonenhaushalt
(Alleinerziehende mit Kind oder Kindern) für die Kosten des gemeinsamen
Haushalts im Wesentlichen nur einmal Regelbedarfsstufe 1 zur Verfügung, der
Mehrbedarf Alleinerziehender stellt hierfür einen notwendigen Ausgleich dar.
15. Welche Regeln gelten derzeit für die Berechnung des
Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende?
Betrachtet die Bundesregierung die verwaltungstechnische Ermittlung und
Abwicklung des Mehrbedarfszuschlags für eine Bedarfsgemeinschaft als
einen administrativ aufwändigen Vorgang?
16. Wie hoch ist der Mehrbedarfszuschlag in Euro pro Monat für eine
alleinerziehende Person mit ein, zwei oder drei Kindern in der
Bedarfsgemeinschaft?
Die Fragen 15 und 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die leistungsrechtliche Ausgestaltung der Gewährung des Mehrbedarfs für
Alleinerziehende ist eindeutig in § 21 Absatz 3 SGB II geregelt. Danach wird
unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ein Mehrbedarf
in Höhe von 12, 24, 36, 48 oder (höchstens) 60 Prozent des Regelbedarfs für
Alleinstehende/Alleinerziehende von derzeit 391 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1
i. V. m. Absatz 5) anerkannt (siehe nachstehende Tabelle):
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1628Tabelle 6: Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende
In dem durch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten IT-
Verfahren A2LL (künftig ALLEGRO) wird der Mehrbedarf für Alleinerziehende unter
Berücksichtigung der Zahl und der Altersstufen der Kinder automatisiert
errechnet. Zur administrativen Behandlung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende in
den IT-Verfahren der zugelassenen kommunalen Träger liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
17. Wie viele Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften haben ein, zwei oder
drei Kinder (jährliche Daten, wenn möglich mit Altersangaben)?
Im Dezember 2013 gab es etwa 624 000 Alleinerziehenden-
Bedarfsgemeinschaften, davon hatten 375 000 (60 Prozent) ein Kind, 177 000 (28 Prozent)
zwei Kinder und 52 000 (8 Prozent) drei Kinder.
Der Ausweis von einzelnen Altersjahren ist nicht möglich, es könnten nur
Altersgruppen (unter 3 Jahren, unter 7 Jahren und unter 15 Jahren) mit Hilfe einer
aufwändigeren Sonderauswertung bereitgestellt werden.
Tabelle 7: Alleinerziehende Bedarfsgemeinschaften nach Anzahl der Kinder
Anzahl und Alter
der Kinder
Höhe des Mehrbedarfs für eine Alleinerziehende/einen Alleinerziehenden
in Prozent und Eurobetrag
12 % 24 % 36 % 48 % 60 %
1 Kind < 7 140,76 Euro
1 Kind > 7 46,92 Euro
2 Kinder < 16 140,76 Euro
2 Kinder > 16 93,84 Euro
1 Kind > 7 und
1 Kind >16
93,84 Euro
3 Kinder 140,76 Euro
4 Kinder 187,68 Euro
5 Kinder 234,60 Euro
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Dezember-Monate 2007 bis 2013, Datenstand: Mai 2014
Drucksache 18/1628 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Welche Rechtsgrundlagen regeln den automatischen Datenabgleich von
Jobcentern mit welchen anderen Institutionen?
Der automatisierte Datenabgleich ist in § 52 SGB II und in der Verordnung über
den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (GrSiDAV) geregelt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Institutionen, mit denen der Bezug von
möglichen anderen Einkünften abgeglichen wird.
Tabelle 8: Automatisierter Datenabgleich
19. Welches sind die Ziele des automatischen Datenabgleichs, und in
welchem Umfang wurden diese Ziele bislang durch den automatischen
Datenabgleich erreicht?
Ziel des automatisierten Datenabgleichs ist die Überprüfung von
Anspruchsvoraussetzungen und die Vermeidung von Leistungsmissbrauch.
Für die Jahre 2005 bis 2013 wurden Überzahlungsbeträge in Höhe von
insgesamt rund 619,5 Mio. Euro festgestellt. Die Ergebnisse der zugelassenen
kommunalen Träger liegen der Bundesregierung nicht vor und sind daher in dieser
Zahl nicht enthalten.
20. In welchem Umfang werden automatische Datenabgleiche pro Jahr
durchgeführt und ausgewertet?
In welchem Umfang werden für die Durchführung und Auswertung der
Datenabgleiche Verwaltungskapazitäten in Anspruch genommen?
Welcher Finanzaufwand entsteht durch die Durchführung und
Auswertung der automatischen Datenabgleiche?
Der automatisierte Datenabgleich nach § 52 SGB II wird viermal jährlich
durchgeführt. Die Ergebnisse der Abgleiche werden laufend von den Jobcentern
ausgewertet.
Institution/Auskunftsstelle Einkünfte/Abgleich
Deutsche Post AG ● Laufende und einmalige Rentenzahlungen der
gesetzlichen Rentenversicherung
● Laufende und einmalige Rentenzahlung der
Unfallversicherung
Bundesagentur für Arbeit ● Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
● Laufende und einmalige Rentenzahlungen der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Deutsche Rentenversicherung ● Einkommen aus geringfügiger und
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
● Weitere Leistungen nach dem SGB II
● Leistungen der Träger der Sozialhilfe
Bundeszentralamt für Steuern ● Daten nach § 45d Absatz 1 EStG (Kapitalerträge)
Zentrale Zulagenstelle für
Altersvermögen nach § 81 EStG
● Wegfall der Förderung von Altersvorsorgevermögen
(Riester-Rente)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1628Über den Umfang der für die Durchführung und Auswertung der
Datenabgleiche in Anspruch genommenen Verwaltungskapazitäten kann keine Aussage
getroffen werden, weil nicht bekannt ist, wie viele der in den Leistungsbereichen
der Jobcenter tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dieser Aufgabe
betraut sind. Aus dem gleichen Grund sind auch keine Aussagen über den
Finanzaufwand möglich. Eine verlässliche Angabe ist lediglich zu den Kosten
möglich, die die Bundesagentur für Arbeit der Deutschen Rentenversicherung
nach § 5 der Verordnung über den GrSiDAV für die Vermittlung des
Datenabgleichs jährlich zu erstatten hat. Für das Jahr 2014 betrug die
Aufwandsentschädigung 107 903,39 Euro.
21. Inwieweit ist es zutreffend, dass nach gängiger Verwaltungspraxis im
SGB II auch Personen regelmäßig im Wege des automatischen
Datenabgleichs überprüft werden, die mit Leistungsbeziehenden in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, und auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich
ggf. diese Praxis?
Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den automatisierten Datenabgleich
auch Personen ein, die selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen,
jedoch Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, in der mindestens eine weitere
Person im Leistungsbezug steht. Gestützt wird diese Verwaltungspraxis auf § 52
SGB II. § 52 SGB II bezweckt im Allgemeinen, die missbräuchliche
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu verhindern. Die
Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger werden deshalb
ermächtigt, personenbezogene Daten über die wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse der Leistungsempfänger auf ihre Richtigkeit im Wege des
automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen, so dass ein Missbrauch von
Sozialleistungen aufgedeckt werden kann.
Die Bundesagentur für Arbeit bezieht im Rahmen einer sachgerechten
teleologischen Auslegung der Vorschrift auch Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft,
die keine Leistungen beziehen, in den Datenabgleich ein (z. B. Bezieher von
Altersrente). Denn das Einkommen und Vermögen dieser Personen sind unter
bestimmten Voraussetzungen beim Leistungsbezieher zu berücksichtigen und
von diesem im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten bei der Antragstellung
anzugeben oder bei Änderungen nach der Antragstellung dem Jobcenter
unverzüglich mitzuteilen.
Schließlich hat nach der Gesetzesbegründung zu § 52 SGB II der Datenabgleich
den Zweck, das beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigende Einkommen und
Vermögen zu überprüfen (Bundestagsdrucksache 15/1516, S. 64).
22. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Bedarf, automatische
Datenabgleiche zu erweitern, und welcher zusätzliche Verwaltungsaufwand
geht mit möglichen Erweiterungen – etwa Erweiterung auf Erfassung und
Auswertung des Internethandels von SGB-II-Leistungsberechtigten,
monatliche statt vierteljährliche Datenabgleiche, Erweiterung auf
Antragstellerinnen und Antragsteller statt ausschließlich Leistungsberechtigte,
Erweiterungen auf Vermögensanlagen bei Versicherungsunternehmen –
jeweils einher?
Die Bundesregierung sieht zurzeit keinen Bedarf zur Ausweitung des
Datenabgleichs.
Drucksache 18/1628 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach zur Kontenabfrage
durch Sozialbehörden nach § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung (AO)
„routinemäßige oder anlasslose Ermittlungen […] im Sozialrecht
verfassungsrechtlich ebenso wenig zu rechtfertigen [sind] wie im Bereich des
Sozialrechts“ (BVerfG vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u. a. Rn. 144)
in Bezug auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von automatischen
Datenabgleichen, wie sie in § 52 SGB II normiert sind?
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20. Juli 2006 wurde der automatisierte Datenabgleich verpflichtend
geregelt. Ziel ist die Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen und die
Vermeidung von Leistungsmissbrauch, die das Bundesverfassungsgericht als
Gemeinwohlbelang von erheblicher Bedeutung anerkannt hat (vgl. BVerfG v. 13. Juni
2007 – 1 BvR 1550/03 u. a. – BVerfGE 118, 168, 196). Nach seiner
Rechtsprechung kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf normenklarer
und bestimmter gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, soweit damit ein
legitimer Zweck verfolgt wird und die Beschränkung verhältnismäßig ist.
Diesen Anforderungen wird § 52 SGB II nach Auffassung der Bundesregierung
gerecht.
24. Welche Konstellationen einer „temporären“ Bedarfsgemeinschaft gibt es,
und welche Regelungen bestehen, um in diesen Fällen die Bedarfsdeckung
aller involvierten betroffenen Personen zu gewährleisten?
Es gibt grundsätzlich zwei Konstellationen einer temporären
Bedarfsgemeinschaft. Am häufigsten ist die zeitweise Zuordnung eines Kindes zu den
Bedarfsgemeinschaften seiner Eltern im Rahmen des Umgangsrechtes. Dabei sind
mehrere Varianten möglich:
● beide Elternteile sind hilfebedürftig,
● der Elternteil, in dessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält, ist nicht
bedürftig, aber der umgangsberechtigte Elternteil,
● der Elternteil, in dessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält, ist
hilfebedürftig, der umgangsberechtigte Elternteil nicht,
● gesonderte Fallgestaltung: Kind wird von beiden Elternteilen zu annähernd
gleichen Teilen betreut.
Eine weitere Konstellation einer temporären Bedarfsgemeinschaft liegt vor,
wenn ein Kind im Rahmen von Maßnahmen der Jugendhilfe/
Eingliederungshilfe in einem Heim untergebracht ist und sich zeitweise (an Wochenenden oder
in den Ferien) zu Besuch bei den Eltern aufhält.
Das Vorliegen temporärer Bedarfsgemeinschaften erfordert aufwändige,
tageweise Berechnungen der Ansprüche des Kindes in verschiedenen
Bedarfsgemeinschaften und ggf. der Elternteile; diese Berechnungen ziehen für beide
Bedarfsgemeinschaften umfangreiche Bewilligungsbescheide mit umfangreichen
Berechnungsbögen nach sich.
Aktuell gibt es Regelungen zur temporären Bedarfsgemeinschaft in den §§ 22b
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, 36 und 38 Absatz 2 SGB II:
● § 22b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB II: Wird von der
Satzungsermächtigung nach § 22a SGB II Gebrauch gemacht, sollte diese auch eine Regelung
für Personen mit erhöhtem Raumbedarf wegen Ausübung des
Umgangsrechts enthalten.
● § 36 SGB II: Örtliche Zuständigkeit für die Zeit der Ausübung des
Umgangsrechts.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1628● § 38 Absatz 2 SGB II: Befugnis einer umgangsberechtigte Person, für die
Dauer des Aufenthalts eines Kindes im eigenen Haushalt Leistungen für
dieses Kind zu beantragen und entgegenzunehmen.
25. Wie viele Fälle „temporärer“ Bedarfsgemeinschaft sind seit Inkrafttreten
des SGB II dokumentiert (jährliche Zahlen seit dem Jahr 2005)?
26. Wie häufig waren in den einzelnen Jahren Kinder auf Kosten der
Jugendhilfe im Heim untergebracht und haben für die Tage, in denen sie zu
Besuch bei den Eltern waren, Leistungen nach dem SGB II erhalten?
27. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren die in diesem Zusammenhang
erbrachten jährlichen Leistungen?
28. Wie hat sich der Anteil der temporären Bedarfsgemeinschaften entwickelt,
die aufgrund von Trennungen und/oder Scheidungen entstanden sind?
Wie viele Personen waren davon in den einzelnen Jahren betroffen?
Die Fragen 25 bis 28 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor.
29. Wie viele selbstständig Erwerbstätige beziehen Leistungen nach dem
SGB II (bitte jährliche Angaben seit dem Jahr 2005)?
30. Wie hoch ist die durchschnittliche SGB-II-Leistung pro selbstständig
erwerbstätiger Person (bitte jährliche Angaben seit dem Jahr 2005, wenn
möglich differenziert nach Bedarfsgemeinschaftstyp)?
31. Wie hoch ist die durchschnittliche SGB-II-Leistung pro selbstständig
erwerbstätiger Person (bitte jährliche Angaben seit 2005, wenn möglich
differenziert nach Bedarfsgemeinschaftstyp)?
Die Fragen 29 bis 31 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Dezember 2013 gab es 126 000 selbstständig erwerbstätige
Arbeitslosengeld-II-Bezieher. Eine Zeitreihe ab dem Jahr 2007 kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Auswertungen zu den Geldleistungen (Zahlungsansprüche: Arbeitslosengeld II
oder Sozialgeld, Leistungen für Unterkunft und Heizung,
Sozialversicherungsbeiträge und Sonstige Leistungen) werden in der Regel nur nach dem
Bedarfsgemeinschaftskonzept durchgeführt, da der Leistungsanspruch in Abhängigkeit
vom Haushaltskontext (Größe, Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft)
entsteht. Hierfür können die Bedarfsgemeinschaften identifiziert werden, in
denen mindestens ein selbstständig erwerbstätiger Arbeitslosengeld-II-Bezieher
lebt. Informationen zu den Zahlungsansprüchen liegen derzeit nur bis zum
Dezember 2012 vor. In diesem Monat gab es etwa 121 000 Bedarfsgemeinschaften
mit mindestens einem selbstständig erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-
Bezieher. Die gesamten Zahlungsansprüche beliefen sich auf etwa 104 Mio. Euro. Der
durchschnittliche Zahlungsanspruch je Bedarfsgemeinschaft lag damit bei
knapp 855 Euro. Informationen zu den Zahlungsansprüchen nach Typ der
Bedarfsgemeinschaft können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Drucksache 18/1628 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTabelle 9: Selbständig erwerbstätige Alg-II-Bezieher und
Zahlungsansprüche für deren Bedarfsgemeinschaften differenziert nach
Bedarfsgemeinschaftstypen
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Dezember-Monate 2007 bis 2013, Datenstand: Mai 2014
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/162832. Wie viele dieser selbstständig erwerbstätigen SGB-II-
Leistungsberechtigten wurden durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung
(insbesondere Ich-AG und Existenzgründerzuschuss) gefördert?
33. Wie viele selbstständig erwerbstätige SGB-II-Leistungsberechtigte sind
im Jahr vor der Leistungsbeantragung nach Deutschland zugezogen?
Die Fragen 32 und 33 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor.
34. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer von selbstständig
Erwerbstätigen im SGB-II-Bezug (Bestand und Abgang – wenn möglich,
jährliche Angaben seit dem Jahr 2005)?
Eine Auswertung der Verweildauer ist nur für den Bestand möglich.
Unterbrechungen von unter 31 Tagen (z. B. durch einen Wechsel zu einem anderen
Träger der Grundsicherung) bleiben unberücksichtigt und sind für die
Dauermessung unschädlich. Die Daten sind auf Basis der Personen mit Informationen zur
Dauer hochgerechnet. Es ist ein Ausweis nach Dauerkategorien möglich.
Zum Berichtsmonat Dezember 2013 gab es etwa 126 000 selbstständig
erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Bezieher. Mit etwa 55 000 oder 43 Prozent war der
größte Teil bereits seit mindestens 4 Jahren im Bezug. Eine Aufstellung nach
weiteren Dauerkategorien ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Tabelle 10: Bisherige Verweildauer der selbständig erwerbstätige ALG-II-
Bezieher
35. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass selbstständig Erwerbstätige
ihren SGB-II-Leistungsanspruch durch ihre Erwerbstätigkeit verringern
und damit der Aufforderung des § 1 SGB II („alle Möglichkeiten zur […]
Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen“) nachkommen?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nur eingeschränkt. Der
Leistungsanspruch wird selbstredend nur verringert, wenn aus der selbstständigen
Tätigkeit anrechenbares Einkommen erwirtschaftet wird.
Die Jobcenter unterstützen dabei selbständig erwerbstätige Leistungsberechtigte
bei der Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Mit den Leistungen zur Eingliede-
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Dezember-Monate 2007 bis 2013, Datenstand: Mai 2014
Drucksache 18/1628 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderung von Selbstständigen nach § 16c SGB II stehen umfassende
Fördermöglichkeiten zur Verfügung, um eine ausreichende wirtschaftliche Tragfähigkeit der
Selbstständigkeit zu erreichen und somit die Hilfebedürftigkeit dauerhaft zu
beenden.
Kann die Hilfebedürftigkeit mit der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht
überwunden werden, kann der zuständige Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf eine andere Tätigkeit
verweisen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Überwindung der
Hilfebedürftigkeit führt. Nach § 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II ist die Aufnahme einer
Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil dadurch eine bereits ausgeübte,
aber nicht die Existenz sichernde Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss.
36. Hält die Bundesregierung eine Begrenzung der Dauer des SGB-II-
Leistungsbezugs für selbstständig erwerbstätige Hartz-IV-Beziehende – etwa
zwei Jahre – für verfassungsrechtlich zulässig?
Auch selbständig Erwerbstätige sind solange hilfebedürftig, wie sie ihren
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhalten. Aus Verfassungsgründen erhalten sie in diesen Fällen Leistungen zur
Bedarfsdeckung.
37. Welche Vor- und Nachteile erkennt die Bundesregierung in einer
möglichen Begrenzung der SGB-II-Anspruchsberechtigung für selbstständige
SGB-II-Leistungsberechtigte?
Eine Begrenzung des Leistungsanspruchs für selbstständige SGB-II-
Leistungsberechtigte ist nicht vorgesehen.
38. Gibt es bei der Bundesregierung Überlegungen, eine eigenständige
Definition des Arbeitnehmer- bzw. Selbstständigenstatus im SGB II einzuführen?
Eine eigenständige Definition des Arbeitnehmer- bzw. Selbstständigenstatus im
SGB II ist nicht vorgesehen.
39. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem Vorschlag, dass eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller
zur Erreichung des Arbeitnehmer- bzw. Selbstständigenstatus nachweisen
muss, dass er oder sie in den drei Monaten vor der Antragstellung ein
existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielt hat?
Die Bundesregierung sieht insoweit derzeit keinen Handlungsbedarf.
40. Wie hoch waren die eingesetzten Mittel der Arbeitsförderung, um
selbstständige Leistungsberechtigte bei der Existenzgründung und der Erreichung
bedarfsdeckender Einkommen in der Selbstständigkeit zu unterstützen
(bitte jährliche Zahlen seit dem Jahr 2005)?
Zur Unterstützung von Gründerinnen und Gründer bzw. bereits selbstständigen
Beschäftigten im SGB-II-Leistungsbezug stellt der arbeitsmarktpolitische
Instrumentenkasten verschiedene Förderleistungen zur Verfügung. Allerdings gibt
es vergleichbare Zahlen erst ab dem Jahr 2006. Grund dafür ist, dass die Daten-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1628lage zum Haushaltsjahr 2005 insgesamt nicht valide darzustellen ist. Während
der Einführungsphase der Grundsicherung gab es deutliche Schwankungen in
der Datenqualität bzw. oft auch gar keine vollständigen Daten. Zudem gibt es
Leistungen, die – wie Maßnahmen zur Heranführung einer selbständigen
Tätigkeit (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 Absatz 1 Nr. 4 SGB III) – erst im Jahr 2009
etabliert wurden.
Tabelle 11:Ausgaben für Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
(BA Gesamt – ohne zugelassene kommunale Träger – bzkT)1
1 Daten der Bundesagentur für Arbeit
2 Das Instrument trat erst am 1. April 2012 in Kraft
3 Im Jahr 2012 ist die Maßnahme in dem Instrument „Aktivierung und berufliche Eingliederung
(Maßnahmen nach § 45 SGB III) aufgegangen und nicht mehr separat darstellbar.
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013
Einstiegsgeld § 16b SGB II 18 683 715 43 873 207 36 691 839 28 844 119 25 606 514 20 168 096 13 900 489 10 534 717
Darlehen und Zuschüsse §16c Absatz 2
SGB II × × × × × 16 121 648 12 516 312 11 053 252
Beratung/Vermittlung Kenntnisse
und. Fertigkeiten nach § 16c Absatz 2
SGB I,22 I × × × × × × 4 810 093 8 511 651
Maßnahmen zur Heranführung
Selbständigkeit § 45 SGB III i. V. m.
§ 16 SGB II3 × × × 3 898 119 8 541 274 5 493 423 × ×
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]