[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1671
18. Wahlperiode 05.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1015 –
Versorgungslage, Evidenz und Kosten therapeutischer Verfahren bei
Multipler Sklerose
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einer Studie für das Bundesversicherungsamt hat Dr. Gabriele Petersen im
März 2013 berechnet, dass in Deutschland erheblich mehr Menschen mit
Multipler Sklerose (MS) diagnostiziert wurden, als bisher bekannt war. Während
bisher von etwa 130 000 Betroffenen ausgegangen wurde, ermittelt Dr. Gabriele
Petersen aus den Daten der GKV-Versicherten (GKV = Gesetzliche
Krankenversicherung) für das Jahr 2010 mehr als 190 000 Menschen, bei denen
mindestens einmal eine MS-Diagnose angegeben worden war. 70 Prozent der
Betroffenen sind Frauen. Auffällig ist zudem, dass die Kennzahlen für die
ostdeutschen Bundesländer deutlich von denen Westdeutschlands abweichen. Im
Westen erhalten zwischen 300 und 600 von 100 000 Menschen eine MS-Diagnose,
im Osten nur 200. Diese Abweichungen seien „epidemiologisch nicht zu
erklären“, so Dr. Gabriele Petersen (vgl.
www.zi.de/cms/fileadmin/images/content/
PDFs_alle/A1_AGENS_Petersen.pdf).
Die früheren MS-Diagnosekriterien nach Poser, die erst eine MS-Diagnose
nach mindestens zwei durchgemachten Krankheitsschüben erlaubten, wurden
im Jahr 2001 durch die Kriterien nach McDonald ersetzt und sukzessive
dahingehend revidiert, dass eine MS-Diagnose bereits im ersten Schub und mit der
ersten MRT-Bildgebung ausgesprochen werden kann (
www.dmsg.de/
multiplesklerose-news/index.php?anr=1114&kategorie=forschung).
Es wurde nicht untersucht, ob die vorher gültigen prognostischen Daten auf das
neue Patientenkollektiv der mittels McDonald-Kriterien diagnostizierten
Betroffenen übertragbar sind.
Multiple Sklerose ist eine schubförmig oder chronisch verlaufende
Autoimmunerkrankung des Zentralen Nervensystems mit vielen unterschiedlichen
Erscheinungsbildern und Verlaufsformen. Meist wird sie im frühen Erwachsenenalter
diagnostiziert. Die genauen Ursachen sind noch unbekannt.
Für die schubförmige Verlaufsform der Multiplen Sklerose existierten bis zur
Zulassung von Medikamenten der Wirkstoffgruppe Interferon beta 1a und 1b in
den 90er-Jahren lediglich Möglichkeiten zur Behandlung der Symptome und zurDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. Juni 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1671 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeentzündungshemmenden Kurzzeittherapie mit Kortikosteroiden im akuten
Stadium eines Schubs. Inzwischen ist eine ganze Reihe von Medikamenten auf dem
Markt, die eine Reduzierung der Schubfrequenz und damit eine Vermeidung von
fortschreitender Behinderung versprechen. Nach der genannten Studie werden
zwischen 48 Prozent (im Westen) und 50 Prozent (im Osten) der MS-
Betroffenen medikamentös behandelt.
Die Cochrane Collaboration gelangt in einer Auswertung von 44 Studien im Juni
2013 zu der Bewertung, dass „die klinischen Effekte dieser Behandlungen über
zwei Jahre hinaus unsicher sind“ („It is important to consider that the clinical
effects of all these treatments beyond two years are uncertain, a relevant point
for a disease of 30 to 40 years duration.“). Bei verschiedenen Langzeittherapien
konstatiert diese Auswertung eine für die Patientinnen und Patienten kritische
Nutzen-Risiko-Balance (
http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/14651858.
CD008933.pub2/abstract, abgerufen am 17. April 2014). Trotz der
therapeutischen Unsicherheiten und fehlenden Untersuchungen zu Langzeittherapiefolgen
beim Dauereinsatz immuntherapeutischer Medikamente wird Betroffenen
allgemein die frühzeitige Dauertherapie mit immunmodulierenden oder
immunsuppressiven Medikamenten empfohlen. Die hohe Zahl der Patientinnen und
Patienten, die sich nicht an ärztliche Behandlungsempfehlungen hält (schlechte
Adhärenzdaten), spricht dafür, dass die Betroffenen selbst dagegen vielfach das
Nutzen-Risiko-Verhältnis negativ bewerten (siehe
www.ncbi.nlm.nih.gov/
pubmed/?term=Adherence+to+Multiple+Sclerosis+Disease-Modifying+
Therapies+in+Ontario+is+low sowie Arzneiverordnung in der Praxis, Band 40,
Ausgabe 4. Juni 2013, Seite 75;
www.akdae.de/Arzneimitteltherapie/AVP/
Archiv/20134.pdf).
Laut Barmer GEK Arzneimittelreport sind Immunmodulatoren bei MS einer der
großen Kostenfaktoren im Arzneimittelbereich. Die Herstellung der
Interferonpräparate war ursprünglich kostenintensiv und führte zu dem hohen
Medikamentenpreis. Dieses Preisniveau blieb auch für alle folgenden MS-Präparate der
Maßstab, unabhängig von deren Herstellungskosten. Die Medikamente sind
also relativ teuer, das Patientenkollektiv relativ groß und die Lebenserwartung
von MS-Betroffenen mit schubförmigem Verlauf beträgt nach einer
kanadischen Studie aus dem Jahr 2011 nach der Diagnosestellung noch
durchschnittlich 50 Jahre (siehe
www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/21865212).
Bei Jahrestherapiekosten von 20 000 Euro sind also Gesamtumsätze von 1 Mio.
Euro pro Patientin bzw. Patient realistisch. Diese zweifellos vorhandenen
wirtschaftlichen Anreize könnten auch den Konzern Sanofi dazu bewogen haben,
einen bislang als Krebsmedikament zugelassenen Wirkstoff (Alemtuzumab®)
vom Markt zu nehmen und zum vierzigfachen des bisherigen Preises als MS-
Medikament Lemtrada® neu anzubieten (siehe Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/260).
Dimethylfumarat (DMF, neben anderen Wirkstoffen in Fumaderm® enthalten)
ist ein verbreiteter Wirkstoff zur Behandlung der Schuppenflechte (Psoriasis).
Der frühere Hersteller Fumapharm hatte nach Medienberichten einen
aussichtsreichen Zulassungsantrag für DMF als Monopräparat (Panaclar®) gegen
Psoriasis gestellt – schließlich ist der Wirkstoffmix in Fumaderm® eher zufällig
zustande gekommen (
www.nzz.ch/aktuell/wirtschaft/nzz_equity/ein-
doeschenhoffnung-1.18055389). Die Firma versprach sich eine erheblich verbesserte
Verträglichkeit als bei Fumaderm®. Der US-amerikanische Pharmakonzern
Biogen hat Fumapharm im Jahr 2006 gekauft, nachdem es Hinweise gab, dass
DMF auch bei MS wirken könnte. Biogen zog sehr schnell den
Zulassungsantrag zurück, angeblich „um den klinischen Entwicklungsplan zu optimieren
und Panaclar® so allen Patienten in Europa zugänglich zu machen“ (www.
psoriasis-netz.de/medikamente/fumaersaeure/panaclar-kommt-spaeter.html).
Doch Panaclar® kam nie. Stattdessen kam Tecfidera® auf den Markt, das den
gleichen Wirkstoff DMF enthält, aber ausschließlich zur Anwendung gegen MS
zugelassen ist – und wieder zu einem erheblich höheren Preis, als es für ein
Psoriasis-Mittel möglich gewesen wäre. Das neue Präparat könnte dem
Pharmakonzern Biogen dann auch veranlasst haben, seine Gewinnprognose anzuheben.
Die Umsätze für Tecfidera® werden auf über 3 Mrd. Dollar im Jahr geschätzt
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1671(
www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/biotechkonzern-neues-
msmedikament-befluegelt-biogen/9795626.html).
Für Zulassungen neuer Arzneimittel mit älteren Wirkstoffen entfällt aufgrund
einer Gesetzeslücke die ansonsten bei Neuzulassungen zwingend
vorgeschriebene schnelle Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Insgesamt ist festzustellen, dass die Datenlage zur Multiplen Sklerose (MS)
nicht unseren heutigen Bedürfnissen nach Informationen entspricht. Die
vorliegenden Zahlen erlauben weder einen Rückschluss auf Prävalenz oder Inzidenz,
noch lassen sie regionale Auswertungen zu.
In den letzten Jahren sind eine Reihe neuer Arzneimittel zur Behandlung der MS
entwickelt worden. Solche neuen Behandlungsmöglichkeiten sind grundsätzlich
zu begrüßen. Dabei ist es weniger entscheidend, ob das Arzneimittel einen
neuen oder einen bereits bekannten Wirkstoff enthält. Maßgeblich für die
Patientinnen und Patienten ist, dass für das Arzneimittel Evidenz vorliegt, die
belegt, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ist. Dies ist
durch die arzneimittelrechtliche Zulassung gewährleistet. Darüber hinaus ist
entscheidend, ob das Arzneimittel einen Zusatznutzen gegenüber den bisher
verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten aufweist.
Ob die Ausgaben für die Arzneimittelversorgung überproportional steigen und
dadurch die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung
gefährden könnten, wird von der Bundesregierung sorgfältig beobachtet, um darauf
gegebenenfalls geeignete gesetzgeberische Maßnahmen vorzuschlagen, wenn
dies notwendig werden sollte.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die tatsächliche Zahl
der MS-Erkrankten in der Bundesrepublik Deutschland?
Kann sie die Zahlen der Studie von Dr. Gabriele Petersen bestätigen (bitte
nach Bundesländern aufgliedern)?
Zur Inzidenz und Prävalenz der Erkrankungen an MS in der Bundesrepublik
Deutschland liegen der Bundesregierung keine repräsentativen Daten aus
bevölkerungsbezogenen Untersuchungen vor. Für Krankheiten, die bei weniger als
einem Prozent der Bevölkerung auftreten, sind Studien mit einer sehr hohen
Fallzahl notwendig, um die Prävalenz zuverlässig zu schätzen. Für derartige
Schätzungen reichen die Stichprobengrößen der Erhebungen im Rahmen des
Gesundheitsmonitorings des Robert Koch-Instituts (RKI) nicht aus. Eine
Bestätigung oder Widerlegung der Zahlen der oben genannten Studie ist auf Basis
der Monitoring-Daten nicht möglich. In der Studie (Vortrag) von Dr. Gabriele
Petersen werden keine Maße für die Ungenauigkeit der Schätzungen (zum
Beispiel Konfidenzintervalle) dargestellt, weshalb unklar ist, ob der dargestellte
Anstieg statistisch relevant ist oder nur eine zufällige Schwankung darstellt.
Auch anhand der anderen dem RKI vorliegenden Datenquellen kann eine
Bestätigung oder Widerlegung der Studienergebnisse nicht erfolgen. Die Daten der
amtlichen Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes und die Statistik
der Leistungen zur Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung
ermöglichen Aussagen zur stationären und rehabilitativen Versorgung von
Patientinnen und Patienten mit MS, aber nicht zur Inzidenz und Prävalenz dieser
Erkrankung. In einem aktuellen Review (Review (Kingwell E et al. (2013) Incidence
and prevalence of multiple sclerosis in Europe: a systematic review. BMC
Neurol. 2013 Sep 26;13:128. doi: 10.1186/1471-2377-13-128) wird betont, dass die
Datenlage zu MS in Europa insgesamt noch nicht umfassend ist.
Drucksache 18/1671 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSeit dem Jahr 2001 existiert ein MS-Register, das vom Bundesverband der
Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft e. V. (DMSG) initiiert wurde und dessen
Ziel es ist, verlässliche Daten zu MS, vor allem unter Versorgungsaspekten, zu
erfassen. Derzeit nehmen an diesem Register über 150 zertifizierte
Behandlungszentren für MS (freiwillig) teil, und es werden Daten von mehr als 39 000
Personen erfasst (DMSG 2014). Auch hieraus lassen sich jedoch keine
bevölkerungsbezogenen Häufigkeitsaussagen ableiten.
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Prävalenz
(Erkrankungsrate im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung) in den verschiedenen
Bundesländern?
Kann die Bundesregierung den in der Petersen-Studie für das Jahr 2010
festgestellten Unterschied zwischen West- und Ostdeutschland bestätigen?
3. Wie hat sich die Zahl der neu diagnostizierten MS-Betroffenen (Inzidenz)
nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren entwickelt
(bitte nach Bundesländern aufgliedern)?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Repräsentative Daten zur Prävalenz der MS liegen der Bundesregierung nicht
vor. Die Daten des RKI-Monitorings sind nicht geeignet, regionale Unterschiede
bei Erkrankungen darzustellen.
Eine Aussage lässt sich in Bezug auf die Krankenhausaufenthalte wegen MS
machen. Die Anzahl stieg in Deutschland in den Jahren 2000 bis 2012 von
44 008 auf 52 486 Fälle. Die altersstandardisierte Fallzahl nach Wohnsitz je
100 000 Einwohner (alter Europastandard) lag im Jahr 2000 in den neuen
Ländern (ohne Berlin-Ost) bei 47/100 000, in den alten Ländern (einschließlich
Berlin-Ost) bei 53/100 000. Im Jahr 2012 sind die Fallzahlen in den neuen
Ländern auf 62/100 000 und in den alten Ländern auf 61/100 000 angestiegen. In
den letzten zwölf Jahren kam es also zu einer Angleichung der
altersstandardisierten Fallzahlen zwischen den neuen und alten Ländern. Diese Fallzahlen
spiegeln jedoch Behandlungsepisoden wieder und keine bevölkerungsbezogenen
Krankheitshäufigkeiten.
Eine Betrachtung der abgeschlossenen stationären Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe für Erwachsene in
der gesetzlichen Rentenversicherung zeigt, dass die Gesamtzahl der Leistungen
bundesweit von 2 986 im Jahr 2000 auf 5 990 im Jahr 2012 stieg. Im Vergleich
zu der Zunahme stationärer Aufenthalte wegen MS um etwa 20 Prozent kam es
im Bereich der Rehabilitation zu einer Verdopplung der Leistungen. Die
absoluten Zahlen stiegen dabei im selben Zeitraum in den neuen Ländern (ohne Berlin)
von 466 auf 802 und in den alten Ländern (einschließlich Berlin) von 2 520 auf
5 188. Auch diese Zahlen erlauben keinen Rückschluss auf eine Zunahme der
Prävalenz oder Inzidenz.
4. Auf welche Faktoren führt die Bundesregierung den nach den Studien
deutlichen Anstieg der Erkrankungszahlen in den letzten Jahren zurück?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es sich hier nur um einen
scheinbaren Anstieg durch Einführung der vereinfachten Diagnosekriterien
nach McDonald handelt?
Es ist auf Basis der vorliegenden Schätzungen unklar, ob tatsächlich von einem
massiven Anstieg der Erkrankungszahlen gesprochen werden kann. Die
angenommene Zunahme basiert auf Schätzungen aus unterschiedlichen Quellen,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1671nämlich von Projektionen aus der Zeit vor dem Jahr 2000 (Hein und
Hopfenmüller 2000) und Berechnungen auf Basis von Daten der GKV aus den Jahren 2009/
2010 (Petersen 2013). Aussagen darüber, ob es sich um eine wirkliche Zunahme
der MS-Erkrankten handelt und worauf diese ggf. zurückzuführen wäre, können
anhand der vorliegenden Daten nicht getroffen werden. Denkbar wäre zum
Beispiel auch eine in den letzten Jahren verbesserte Diagnostik im Bereich der
apparativen Bildgebung.
Prävalenzschätzungen auf der Basis von GKV-Daten gelten grundsätzlich als
valide. Allerdings werden dafür Daten verwendet, die ursprünglich zu
Abrechnungszwecken erhoben wurden. Dr. Gabriele Petersen schließt bei ihren
Berechnungen alle Fälle ein, für die mindestens eine gesicherte Diagnose aus der
Gruppe G35.- (nach ICD-10) dokumentiert wurde. Eine interne Validierung
dieser Falldefinition wäre z. B. über die Anwendung des M2Q-Kriteriums
(Diagnose und Dokumentation in zwei Quartalen) oder über das Heranziehen
weiterer in den GKV-Daten dokumentierter erkrankungsspezifischer Leistungen
möglich (Schubert I., Ihle P., Köster I. (2005) Verwendung von GKV-Diagnosen
in der Sekundärdatenforschung. In: Swart E., Ihle P (Hrsg.) Routinedaten im
Gesundheitswesen. Handbuch Sekundärdatenanalyse: Grundlagen, Methoden und
Perspektiven. Bern: Hans Huber, S. 235 bis 241). Aktuelle Daten liegen der
Bundesregierung nicht vor.
5. Welche möglichen Ursachen sieht die Bundesregierung für die regionalen
Unterschiede in der Zahl der MS-Diagnosen, und welche Rückschlüsse
zieht sie daraus?
Anhand der vorliegenden Daten ist eine Darstellung regionaler Unterschiede
nicht möglich.
6. Wie viele Patientinnen und Patienten mit der Diagnose MS erhielten nach
Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren jeweils eine
Dauermedikation (mindestens ein Jahr) mit immunsuppressiven oder
immunmodulierenden Arzneimitteln (bitte nach Bundesländern aufgliedern)?
Die Zahl der Anwenderinnen und Anwender von Arzneimitteln, die bei der
medikamentösen Therapie von MS eingesetzt werden, ist – im Arzneimittelsurvey
des Gesundheitsmonitorings des RKI erfasst (Anwendung von Arzneimitteln in
den letzten sieben Tagen vor der Befragung) – sehr gering. Differenziert nach
Wirkstoffen liegen die Anwenderzahlen zwischen zwei und sieben (0 Prozent
bis 0,1 Prozent). Eine statistisch belastbare Aussage und eine Differenzierung
nach Bundesländern sind damit nicht möglich.
7. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen
Jahrestherapiekosten bei den gängigsten MS-Medikamenten (bitte nach
Wirkstoffen aufgliedern)?
Die Jahrestherapiekosten wurden im Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen
Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. März
2014 für Glatirameracetat (Copaxone®) mit 17 802 Euro, für Interferon Beta-1a
(Avonex®) mit 20 274 Euro und für Interferon Beta-1b (Betaferon®, Extavia®)
mit 15 973 Euro beziffert.
Drucksache 18/1671 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben der
gesetzlichen Krankenkassen für diese Medikamente insgesamt in den letzten
zehn Jahren (bitte nach Jahren aufgliedern)?
9. Welche vergleichenden Studien über die Wirksamkeit und Verträglichkeit
der unterschiedlichen immunsuppressiven bzw. immunmodulierenden
Langzeittherapien sind der Bundesregierung bekannt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagefähigkeit dieser Studien?
Die Bundesregierung verweist auf die öffentlichen Bewertungsberichte, die über
die Seite der Europäische Arzneimittelagentur (
www.ema.europa.eu/ema/index.
jsp?curl=pages/medicines/landing/epar_search.jsp&mid=WC0b01ac058001d125)
abrufbar sind. Die Bewertung der Berichte wurde im Rahmen des
Zulassungsverfahrens von den zuständigen europäischen Gremien und Stellen
vorgenommen. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung von diesen Bewertungen
abzuweichen.
10. Ist der Bundesregierung die Meta-Studie „Immunomodulators and
immunosuppressants for multiple sclerosis: a network meta-analysis“ der
Cochrane-Gruppe Multiple Sklerose und seltene Erkrankungen des
Zentralen Nervensystems vom 6. Juni 2013 bekannt, und welche Rückschlüsse
zieht sie aus den Ergebnissen vor dem Hintergrund, dass nach dieser
Studie offenbar keine Evidenz für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis der
gängigen MS-Immuntherapeutika über einen Zeitraum von mehr als zwei
Jahren vorliegt?
Der benannte Cochrane Review (2013) ist der Bundesregierung bekannt. Da die
eingeschlossenen Studien überwiegend eine Dauer von 24 Monaten hatten, ist
verständlich, dass keine Evidenz über mehr als zwei Jahre vorliegt.
Zu dem MS-Präparat Tysabri® (Wirkstoff: Natalizumab) ergab eine
Reevaluierung durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) im April 2011 eine
Bestätigung des positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses.
11. Gibt es nach Erkenntnis der Bundesregierung Langzeitstudien, in denen
der Nutzen einer Dauermedikation bei MS für die Lebensqualität und das
Wohlbefinden der Betroffenen mit der Situation von nicht medikamentös
behandelten Patientinnen und Patienten mit derselben Verlaufsform
verglichen wird?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Bruttokosten incl. Herstellerabschlag
in Tausend Euro
Nettokosten
in Tausend Euro
Copaxone® 87.948,8 108.662,2 127.592,5 144.731,9 187.534,5 236.544,6 292.494,8 251.414,1 262.092,2
Avonex® 104.340,9 133.665,5 158.733,6 176.688,2 206.171,9 234.632,1 248186.8 231.272,0 264.793,3
Extavia® 54.411,0 58.297,8
Betaferon® 146.461,8 159.120,8 173.063,9 193.078,7 224.445,4 215.710,6 189.948,8 165.751,4 159.435,3
gesamt 338.751,50 401.448,50 459.390,00 514.498,80 618.151,80 686.887,30 482.443,60 702.848,50 744.618,60
Quelle: Arzneiverordnungsreport
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/167112. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Hersteller von Immunsuppressiva
oder anderen Immunmodulatoren zur MS-Behandlung Studien in Auftrag
gegeben haben oder in Auftrag zu geben beabsichtigen, welche die bisher
fehlende Bewertung von Nutzen und Risiken einer Langzeittherapie für
die Betroffenen ermöglichen sollen?
Haben die Zulassungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung
entsprechende Studien eingefordert?
Nach Auskunft der zuständigen Bundesoberbehörde liegen zu dem Produkt
Tysabri® umfangreiche Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit der Anwendung,
einschließlich der Behandlungsdauer über zwei Jahre vor. Auf die Antwort zu
Frage 10 wird verwiesen. Die zugrunde liegenden Beobachtungsstudien werden
voraussichtlich noch bis September 2014 (TYGRIS) bzw. bis Dezember 2023
(TOP) fortgeführt.
Zu dem Produkt Lemtrada® wird die Langzeitwirksamkeit und -sicherheit des
Präparates derzeit in einer vierjährigen Verlängerungsstudie untersucht, in die
Patienten der drei zulassungsrelevanten Phase III-Studien eingeschlossen
wurden.
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Hersteller nur ein
geringes Interesse an solchen Studien haben, solange ihre Medikamente auch
ohne Evidenz jahrelang oder jahrzehntelang verordnet werden können?
Es trifft nicht zu, dass Medikamente auch ohne Evidenz verordnet werden
können. Grundsätzliche Voraussetzung für die Verordnungsfähigkeit eines
Arzneimittels ist die arzneimittelrechtliche Zulassung. Dabei werden die Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels geprüft. Eine Zulassung
erfolgt nur, wenn Evidenz gegeben ist, das heißt, wenn die vom
pharmazeutischen Unternehmer mit seinem Zulassungsantrag eingereichten Dokumente
und Studien belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels
positiv ist.
14. Welche patientenrelevanten Endpunkte müssten nach Auffassung der
Bundesregierung Studien zum Nutzen verschiedener Therapien bei MS
untersuchen?
Hat die Bundesregierung erwogen, das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit einer vergleichenden
Studie zum Patientennutzen der Langzeittherapie von MS mit
unterschiedlichen Medikamenten zu beauftragen (bitte begründen)?
Aus Zulassungssicht lassen sich drei Hauptziele der Behandlung unterscheiden
(vgl. auch Leitlinie der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA/CHMP/
771815/2011, Rev 2):
1. Behandlung des akuten Erkrankungsschubes mit Reduzierung der Dauer und
des Schweregrades und/oder der Folgeerscheinungen
2. Modifizierung des natürlichen Verlaufs der Erkrankung:
a) Verhindern oder Verzögern des Fortschreitens der Behinderung
b) Verhindern oder Modifizierung der Schübe
3. Verbesserung vorbestehender, residualer Behinderung
Alle drei Ziele definieren patientenrelevante Endpunkte und werden sowohl im
Rahmen klinischer Zulassungsstudien als auch von Langzeitbeobachtungen
untersucht.
Drucksache 18/1671 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeGemäß § 2 Absatz 3 der Arzneimittelnutzenbewertungsverordnung ist der
Nutzen eines Arzneimittels der patientenrelevante therapeutische Effekt,
insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustands, der Verkürzung
der Krankheitsdauer, der Verlängerung des Überlebens, der Verringerung von
Nebenwirkungen oder einer Verbesserung der Lebensqualität. Dies gilt
unabhängig vom Krankheitsbild, also auch für Studien zu Therapien bei MS.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit einer vergleichenden Studie zum
Patientennutzen der Langzeittherapie von MS mit unterschiedlichen
Medikamenten beauftragen.
Zur Behandlung der MS wurden in den vergangenen Jahren einige neue
Arzneimittel auf den Markt gebracht (zum Beispiel Arzneimittel mit den Wirkstoffen
Teriflunomid, Fampridin, Fingolimod). Diese wurden einer Nutzenbewertung
nach § 35a SGB V unterzogen. Dabei wird bewertet, ob ein neues Arzneimittel
gegenüber dem bisherigen Therapiestandard einen Zusatznutzen aufweist. Es
handelt sich also zwingend um eine vergleichende Bewertung. Die
Nutzenbewertungen wurden vom IQWiG durchgeführt. Vor diesem Hintergrund ist
nachvollziehbar, dass bisher auf eine zusätzliche Beauftragung des IQWiG zur
vergleichenden Bewertung verschiedener Arzneimittel gegen MS verzichtet
wurde. Das IQWiG wird in der Regel vom G-BA beauftragt.
15. Welche in der MS-Langzeittherapie eingesetzten Wirkstoffe sind nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch patent- bzw.
unterlagengeschützt?
Welche Patente bzw. welcher Unterlagenschutz laufen in den nächsten
fünf Jahren aus?
Nach Kenntnis der Bundesregierung läuft der Unterlagenschutz
beziehungsweise der Vermarktungsschutz für das Arzneimittel Tysabri® in den nächsten
fünf Jahren aus (Erstzulassung 2006). Für folgende Arzneimittel besteht zurzeit
ebenfalls Unterlagenschutz: Fingolimod® (Erstzulassung 2011), Teriflunomid®
(Erstzulassung 2013), Tecfidera® (Erstzulassung 2014).
Die Laufzeiten etwaiger Patente auf die jeweiligen Wirkstoffe können von jeder
Person beim Deutschen Patent- und Markenamt im DPMA-Register online
recherchiert werden.
16. Welche Strategien der Pharmaunternehmen kennt die Bundesregierung,
die die zu erwartenden Umsatzeinbußen durch den Patentablauf
kompensieren sollen?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über die Unternehmensstrategien
der pharmazeutischen Unternehmen vor.
17. Steht die Preisdifferenz zwischen Fumaderm® und Tecfidera® nach
Ansicht der Bundesregierung in einem angemessenen Verhältnis zum
Aufwand für die Entwicklung des MS-Präparats Tecfidera®?
Zahlen zum Aufwand für die Entwicklung von Tecfidera® liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/167118. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um
Vorgänge wie bei Tecfidera® künftig zu unterbinden?
19. Welche gesetzgeberischen Handlungsoptionen sieht die Bundesregierung,
um derartige Vorgänge künftig zu unterbinden?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Einige in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Sachverhalte geben
Anlass, die Entwicklungen auf dem Arzneimittelmarkt weiterhin genau zu
beobachten. Grundsätzlich haben sich die vorhandenen Regelungen zur Zulassung
und Erstattung von Arzneimitteln in Deutschland bewährt. Sie gewährleisten
eine zuverlässige und wirtschaftliche medizinische Versorgung der Bevölkerung
mit sicheren und wirksamen Arzneimitteln. Auch ist es grundsätzlich zu
begrüßen, wenn bereits bekannte Wirkstoffen weiter erforscht und neue
Anwendungsgebiete erschlossen werden. Maßgeblich ist, dass ein Arzneimittel gegenüber
den bisher verfügbaren Therapiemöglichkeiten einen Zusatznutzen aufweist.
Dabei ist es weniger entscheidend, ob das Arzneimittel einen neuen oder einen
bereits bekannten Wirkstoff enthält.
Die Bundesregierung sieht das Zusammenspiel von Nutzenbewertung und
anschließenden Preisverhandlungen als lernendes System, das bei Bedarf
weiterentwickelt werden kann.
20. Welche Parallelen sieht die Bundesregierung zum Vorgang Avastin®/
Lucentis® und zum Vorgang um MabCampath®/Lemtrada®?
Es gibt mehrere Unterschiede zwischen den beschriebenen Fällen, so dass die
zugrunde liegenden Konstellationen nicht vergleichbar sind. Dies betrifft erstens
die jeweils enthaltenen wirksamen Bestandteile: So enthalten die
Fertigarzneimittel Avastin® und Lucentis® jeweils unterschiedliche Wirkstoffe, Mab-
Campath® und Lemtrada® dagegen enthalten denselben Wirkstoff. Dies betrifft
zweitens die Verfügbarkeit der Arzneimittel auf dem Markt: So ist Mab-
Campath® das einzige der genannten Arzneimittel, bei dem der pharmazeutische
Unternehmer eine bestehende Zulassung zurückgezogen hat. Dies betrifft
drittens die Durchführung der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V für die
Arzneimittel, die nach dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht wurden: Während für
Lemtrada® keine Nutzenbewertung nach § 35a SGB V durchgeführt wird, läuft
das entsprechende Verfahren für Tecfidera® derzeit.
21. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für
Forschung und Entwicklung sowie die der Herstellung für die
Preisfindung bei patentgeschützten Arzneimitteln?
In Deutschland gibt es eine Reihe von Instrumenten, über die mittelbar oder
unmittelbar Einfluss auf die Preisgestaltung patentgeschützter Arzneimittel
genommen wird. Insbesondere wird seit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelmarktes am 1. Januar 2011 für jedes Arzneimittel mit
neuen Wirkstoffen der Nutzen bewertet und auf dieser Basis wird ein
Erstattungsbetrag vereinbart, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das
Arzneimittel in Deutschland abgibt. Die Kosten des pharmazeutischen Unternehmers
für Forschung, Entwicklung und Herstellung sind dabei kein Kriterium.
Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 8. Januar 2014 zu Frage 6
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., „Preispolitik bei dem
Arzneimittel Lemtrada® und mögliche Gesetzeslücke“ (Bundestagsdrucksache 18/
260) verwiesen.
Drucksache 18/1671 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass, wie bei Lemtrada®, die frühe
Nutzenbewertung auch für Tecfidera® entfällt?
Falls ja, sieht sie noch immer keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat das Verfahren zur Nutzenbewertung
nach § 35a SGB V für Tecfidera® am 1. Mai 2014 begonnen.
23. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass mit dem Vierzehnten
Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-
ÄndG) (Abschaffung der Nutzenbewertung des Bestandsmarkts mit
Wirkung ab 1. Januar 2014) die Möglichkeiten zur nachträglichen
Überprüfung des patientenrelevanten (Zusatz-)Nutzens von Tecfidera® sehr stark
eingeschränkt wurden (bitte begründen)?
Nein, an der Rechtslage in Bezug auf die Nutzenbewertung von Tecfidera® hat
sich durch das 14. SGB V-ÄndG nichts geändert. Mit dem 14. SGB V-ÄndG
wurde die Möglichkeit zur Nutzenbewertung sogenannter Bestandsmarkt-
Arzneimittel (das heißt Arzneimittel, die bereits vor dem 1. Januar 2011 in Verkehr
waren) gestrichen. Tecfidera® gehört nicht zu diesen Arzneimitteln, das Präparat
ist erst 2014 auf den Markt gebracht worden.
24. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass der bis zum 31.
Dezember 2017 geltende Herstellerabschlag vermutlich in dem frei wählbaren
Herstellerabgabepreis von Tecfidera® bereits berücksichtigt wurde und
der erhöhte Abschlag daher für Tecfidera® und andere neue Präparate
kaum Wirkung entfaltet (bitte begründen)?
Zum 1. April 2014 wurde das gemäß § 130a Absatz 3a SGB V geltende
Preismoratorium bis zum 31. Dezember 2017 verlängert und der Herstellerabschlag
nach § 130a Absatz 1 SGB V auf 7 Prozent angehoben. Über die
Preisgestaltungspolitik einzelner pharmazeutischer Unternehmer liegen der
Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
25. Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Aussage vom Januar 2014, dass es
sich beim Vorgang um MabCampath®/Lemtrada® um einen „seltenen
Einzelfall“ handele (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/260)?
Die Bundesregierung bleibt bei ihrer Aussage.
26. Wie wird gewährleistet und überprüft, dass der patientenrelevante Nutzen
in den Preisverhandlungen für neue Arzneimittel tatsächlich entscheidend
ist?
Es ist gesetzlich festgelegt, dass der Beschluss des G-BA über die
Nutzenbewertung nach § 35a SGB V die Grundlage für die Vereinbarung des
Erstattungsbetrages ist (§ 130b Absatz 1 Satz 1 SGB V).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/167127. Sind der Bundesregierung neben Lemtrada® und Tecfidera® weitere
Arzneimittel bekannt, die zunächst für eine andere Indikation zugelassen
wurden und dann zur MS-Therapie neu zugelassen und patentiert wurden?
Befinden sich derzeit entsprechende Arzneimittel im Zulassungsverfahren?
Ein weiterer, mit Lemtrada® und Tecfidera® vergleichbarer Fall eines
Arzneimittels, das zunächst für eine andere Indikation zugelassen wurde, ist der
Bundesregierung im Bereich der MS-Therapie nicht bekannt.
28. Um wie viel höher als beim Präparat Fumaderm® bei Schuppenflechte
sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen
Behandlungskosten mit Tecfidera® bei MS?
Fumaderm® hat keine Zulassung für eine Daueranwendung bei Psoriasis. Die
Tagestherapiekosten belaufen sich auf rund 7,30 Euro. Die Tagestherapiekosten
für Tecfidera® betragen rund 77,50 Euro.
29. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass für Dimethylfumarat (= BG-
12, DMF) mit dem Handelsnamen Panaclar® eine Zulassung als
Arzneimittel gegen Psoriasis beantragt wurde (falls ja, bitte die öffentlichen
Eckdaten zu dem Zulassungsverfahren angeben)?
Mit Schreiben vom 5. Mai 2005 wurde von der Fumaderm GmbH ein nationaler
Zulassungsantrag nach § 21 des Arzneimittelgesetzes (AMG) für PANACLAR
120 mg Hartkapseln mit magensaftresistenten Mikrotabletten mit dem Wirkstoff
Dimethylfumarat für die Anwendungsgebiete „Mittelschwere bis schwere
Psoriasis“ beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
eingereicht (Eingang 9. Mai 2005). Dieser wurde nach der Bearbeitung der 1. Phase
jedoch vom Antragsteller mit Schreiben vom 29. Mai 2006 zurückgezogen.
Daraufhin wurde das Zulassungsverfahren am 30. Mai 2006 eingestellt.
30. Inwiefern wird nach Einschätzung der Bundesregierung mit dem Verzicht
auf eine Zulassung als Arzneimittel zur Psoriasis-Behandlung nach den im
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
vorliegenden Daten den Psoriasis-Patientinnen und Psoriasis-Patienten
möglicherweise ein therapeutischer Fortschritt vorenthalten?
Die Frage kann nicht beantwortet werden, da kein konkretes Arzneimittel
genannt ist.
31. Sieht die Bundesregierung angesichts der Firmenpolitik von Biogen im
Fall Tecfidera® gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 18 und 19 verwiesen.
32. Wäre der Preis für Tecfidera® nach Kenntnis der Bundesregierung nach
Verhandlung mit dem GKV-Spitzenverband vermutlich niedriger, wenn es
auch zur Behandlung von Psoriasis zugelassen wäre?
Für Tecfidera® gibt es bisher keinen mit dem GKV-Spitzenverband
verhandelten Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V. Die Höhe des Erstattungsbetrages
hängt unter anderem von dem Ergebnis der Nutzenbewertung ab, das Verfahren
läuft derzeit.
Drucksache 18/1671 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Inwiefern ist für Tecfidera® eine Anwendung außerhalb der
Zulassungsindikation (off-label-use) zur Behandlung von Psoriasis-Patientinnen und
Psoriasis-Patienten gestattet?
Die arzneimittelrechtliche Zulassung bestimmt, mit welchen Maßgaben oder
unter welchen Voraussetzungen ein Arzneimittel generell verkehrsfähig ist und
vom pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden darf. Die
Entscheidung, ob ein Arzneimittel gegebenenfalls auch im sogenannten off-
label-use für eine Behandlung eines Patienten verwendet werden kann oder soll,
trifft der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin in eigener
Verantwortung.
Grundsätzlich übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für
die Verordnung eines Arzneimittels außerhalb des arzneimittelrechtlich
zugelassenen Anwendungsgebietes („Off-Label“-Einsatz) nur unter folgenden
besonderen Voraussetzungen: Wenn es sich um eine schwerwiegende
(lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende)
Erkrankung handelt, bei der keine andere Therapie verfügbar ist und wenn aufgrund der
Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat
ein Behandlungserfolg zu erzielen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen,
prüft in der Regel der medizinische Dienst der jeweiligen Krankenkasse auf
Antrag im Einzelfall.
34. Wie hoch wäre der Preis einer durchschnittlichen Jahresdosis DMF, wenn
diese in einer patientenindividuellen Dosierung in magensaftresistenten
Kapseln in der Apotheke oder in Herstellerbetrieben nach § 13 des
Arzneimittelgesetzes (AMG) hergestellt würde (unter Zugrundelegung des
Wirkstoffpreises am 20. Mai 2014)?
Es können keine Angaben zum Preis von patientenindividuell hergestellten
Arzneimitteln gemacht werden. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die
Marktpreise für den Wirkstoff.
35. Müssen nach Auffassung der Bundesregierung die gesetzlichen
Krankenkassen die Kosten für ein derartiges Rezepturarzneimittel übernehmen?
Ein Leistungsanspruch der Versicherten in der GKV besteht grundsätzlich nur
für Arzneimittel, die in Deutschland nach den Bestimmungen des
Arzneimittelgesetzes verkehrsfähig sind. Nur zugelassene Arzneimittel haben den Nachweis
der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erbracht.
Rezepturarzneimittel mit bereits zugelassenen Wirkstoffen können im Einzelfall
zu Lasten der GKV verordnet werden. Allerdings besteht eine besondere
Begründungspflicht, wenn ein entsprechendes Fertigarzneimittel zur Verfügung
steht.
36. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung im Entwurf des 14. SGB-
V-ÄndG 2014 darauf verzichtet, die Gesetzeslücke zu schließen, die es
ermöglicht, dass sich Pharmafirmen durch eine Neuzulassung eines bereits
im Markt befindlichen Wirkstoffs der Nutzenbewertung entziehen?
Plant die Bundesregierung, angesichts des erneuten Vorgangs mit
Tecfidera® nun eine gesetzliche Klarstellung?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 18 und 19 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/167137. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Werbestrategien
der Pharmaunternehmen in Kliniken und neurologischen Facharztpraxen
für neue und jeweils besonders teure Medikamente?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über konkrete Werbestrategien.
Der Umgang der pharmazeutischen Industrie mit den Fachkreisen ist durch das
Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das AMG geregelt. Sofern Maßnahmen
nicht als produktbezogene, neutrale und evidenzbasierte Informationen über
neue Arzneimittel zu qualifizieren sind, sondern dem Heilmittelwerbebegriff
unterfallen, sind diese nur im Rahmen der durch das HWG gezogenen engen
Grenzen zulässig.
38. Auf welchem Weg können die Pharmafirmen die Erstellung der
Behandlungsleitlinien für MS beeinflussen?
Wie viele Mitglieder der entsprechenden Leitlinienkommission der
zuständigen Fachgesellschaft haben Interessenkonflikte mit der
Pharmaindustrie angegeben?
Hochwertige medizinische Leitlinien werden von den zuständigen
medizinischen Fachgesellschaften auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse der
evidenzbasierten Medizin in einem methodisch gesicherten Verfahren der
Konsensbildung – in Zusammenarbeit von klinischen Experten und Methodikern
sowie unter Beteiligung von Patientenvertretern und unter Berücksichtigung
von Alltagsbedingungen – entwickelt. Die maßgeblichen medizinischen
Fachgesellschaften haben sich insbesondere für diese Leitlinienarbeit in der
Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlich Medizinischer Fachgesellschaften (AWMF)
zusammengeschlossen, die u. a. eine Koordinierungsfunktion für die
Leitlinienentwicklung übernimmt.
Es gehört nicht zu den Aufgaben der Bundesregierung, die Arbeit der
medizinischen Fachgesellschaften zu kommentieren; insbesondere bestehen keine
rechtlichen Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Leitlinienerstellung.
Die AWMF hat im Jahr 2012 auch Vorgaben für die Leitlinien-Entwicklung und
das Leitlinien-Register in einem umfassenden Regelwerk niedergelegt, das einen
eigenen Regelungsteil zur Darlegung von und zum Umgang mit
Interessenkonflikten umfasst (
www.awmf.org/leitlinien/awmf-regelwerk.html). Danach
werden frühzeitig von allen an der Leitlinienerstellung Beteiligten Erklärungen
über Interessenkonflikte eingeholt und transparent gemacht. Für S1-
Handlungsempfehlungen sowie Leitlinien der Klassen S2 und S3 ist dieser Prozess
obligatorisch. Die Informationen zu den jeweiligen Interessenkonflikten werden auch
auf der Internetseite der AWMF veröffentlicht. Nach Auskunft der AWMF
haben sich die Fachgesellschaften darüber hinaus darauf verständigt, keine
Vertreter von Pharmafirmen an der Leitlinienerstellung zu beteiligen.
Soweit sich bei der Prüfung einer erarbeiteten Leitlinie durch die AWMF
Hinweise auf problematische Interessenkonflikte der Mitwirkenden ergeben, wird
diese Leitlinie nicht in das Leitlinien-Register der AWMF aufgenommen.
39. Welche medizinischen Fachgesellschaften und Selbsthilfeorganisationen,
die sich ausschließlich oder teilweise mit der Erkrankung MS befassen,
geben nach Kenntnis der Bundesregierung öffentlich an, dass sie Mittel
von Unternehmen oder Verbänden der Arzneimittel- oder Medizinpro-
Drucksache 18/1671 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeduktbranche erhalten, etwa in Form von Spenden, Sponsoring,
Raummieten oder Anzeigen in Vereinszeitschriften?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine konkreten Kenntnisse vor. Die DMSG
ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit
Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG
Selbsthilfe). Diese hat als maßgebliche Dachorganisation der
Selbsthilfeverbände im Jahr 2006 „Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit
Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und
Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen“ erarbeitet (
www.bag-
selbsthilfe.de/bundesverbaende.html). Die DMSG hat diese Leitsätze für sich
als bindend anerkannt.
40. Wie viele medizinische Fortbildungsveranstaltungen zu Diagnose und
Therapie von MS wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr
2013 zertifiziert, und wie viele davon wurden von Pharma- oder
Medizintechnikunternehmen ganz oder teilweise finanziert (bitte nach
Bundesländern aufgliedern)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
41. Welche Aufgaben haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
sogenannten MS-Schwestern, die als Angestellte oder Vertragspartner von
Pharmaunternehmen direkt mit Patientinnen und Patienten arbeiten?
Inwiefern handelt es sich bei deren Dienstleistungen nach Auffassung der
Bundesregierung um eine Werbung für verschreibungspflichtige MS-
Medikamente bei Patientinnen und Patienten?
Welche besondere Aus- oder Fortbildung erhalten „MS-Schwestern“ und
wer finanziert diese?
Ist angesichts der finanziellen Abhängigkeit von bestimmten Herstellern
zu erwarten, dass MS-Schwestern Patientinnen und Patienten unabhängig
und ergebnisoffen beraten und ggf. auch zum Abbruch einer stark
belastenden Therapie raten können?
Bei den sogenannten MS-Schwestern handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung um Personen, die nach einer Ausbildung in der Gesundheits- und
Krankenpflege oder zu Medizinischen Fachangestellten und einer mindestens
zweijährigen Berufserfahrung in der Neurologie im Rahmen einer Tätigkeit in
neurologischen Kliniken oder Praxen an einer 18-monatigen
Weiterqualifizierung nach Maßgabe der DMSG teilgenommen haben. Da es sich um eine
verbandsinterne Regelung handelt, liegen der Bundesregierung keine
weiterführenden Erkenntnisse vor. Das gilt insbesondere auch für die Finanzierung der
Weiterqualifikation.
Fragen zur Berufsausübung im Bereich der Heilberufe fallen in die
Zuständigkeit der Länder.
42. Wie werden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Arzneimittelausgaben der GKV in den nächsten fünf Jahren entwickeln?
Welchen Anteil daran werden voraussichtlich neue, patentgeschützte
Arzneimittel haben?
43. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die finanzielle Stabilität der
gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einiger weniger Präparate
mit hohen Preisen (unter anderem Tecfidera®, Lucentis® und andere Bio-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1671logicals, vergleiche auch etwa Handelsblatt vom 24. April 2014 „Die
Angst vor der 1 000-Dollar-Pille“ über die Einführung des
Hepatitispräparats Sovaldi®) gefährdet ist?
Falls ja, welche Rückschlüsse zieht sie daraus?
Die Fragen 42 und 43 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes, das am 1. Januar
2011 in Kraft getreten ist, wurde ein neues Verfahren zur Bewertung von
Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen eingeführt. Damit wurde eine neue Balance
zwischen Innovation und Bezahlbarkeit geschaffen, welche die neuen und
teilweise sehr teuren Medikamente adressiert. Die ersten Erstattungsbeträge sind
Mitte 2012 in Kraft getreten, deshalb können die Auswirkungen der Regelung
auf die Arzneimittelausgaben der GKV noch nicht abschließend beurteilt
werden.
Im Jahr 2013 lagen die GKV-Ausgaben für Arzneimittel bei insgesamt 30,2
Mrd. Euro im Vergleich zu 29,2 Mrd. Euro im Vorjahr. Daten für das Jahr 2014
liegen bislang noch nicht vor. Im Übrigen trifft die Bundesregierung keine
konkreten Prognosen zur zukünftigen Ausgabenentwicklung in einzelnen
Leistungsbereichen der GKV. Der Gefahr überproportional steigender Ausgaben für
die Arzneimittelversorgung begegnet sie mit geeigneten gesetzgeberischen
Vorschlägen an den Deutschen Bundestag. So wurde mit dem 14. SGB V-ÄndG das
Preismoratorium bis zum 31. Dezember 2017 verlängert und der
Herstellerabschlag von 6 auf 7 Prozent erhöht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]