[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1706
18. Wahlperiode 06.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink,
Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1515 –
Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und
der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) plant die
Bundesregierung Veränderungen am morbiditätsorientierten
Risikostrukturausgleich beim Krankengeld und bei den Auslandsversicherten. Dabei ist in der
Änderung der Risikostrukturausgleichsverordnung vorgesehen, dass das
bestehende Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des
Krankengeldes um ein Verfahren ergänzt werden kann, das die tatsächlichen
Leistungsausgaben der einzelnen Kassen für Krankengeld hälftig berücksichtigt. Die
Höhe der Zuweisungen für Auslandsversicherte soll nach dem neu
einzufügenden § 269 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf die
tatsächlichen Ausgaben begrenzt werden. Zudem gibt die Bundesregierung
Gutachten in Auftrag, um Modelle für eine zielgerichtete Ermittlung der
Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und
Auslandsversicherte zu entwickeln. Ergänzend zu den durch das
Bundesversicherungsamt zu erstellenden Gutachten gibt das Bundesministerium für Gesundheit
angesichts der stark steigenden Ausgaben für Krankengeld dem
Sachverständigenrat nach § 142 Absatz 2 SGB V den Auftrag, ein Sondergutachten zu den
Ursachen und Steuerungsmöglichkeiten zu erstellen.
Die beiden im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsregelungen zum
Krankengeld und zu den Auslandsversicherten wirken sich auf die Finanzlage der
einzelnen gesetzlichen Krankenkassen sehr unterschiedlich aus, da sich ihre
Mitgliedschaft sehr unterschiedlich zusammensetzt. Hinzu kommen die
Auswirkungen der Annualisierung der Kosten für verstorbene Versicherte, welche
gleichzeitig umgesetzt werden soll.
Das Bundesministerium für Gesundheit hatte im November 2010 den
Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesversicherungsamt mit einem Gutachten zur
Überprüfung der Wirkungen des morbiditätsorientierten
Risikostrukturausgleichs beauftragt. Das im Jahr 2011 vorgelegte Gutachten des
Wissenschaftlichen Beirats stellte fest, dass sich die Zielgenauigkeit der Zuweisungen auf
der Ebene der Versicherten, der gebildeten Gruppen und der Kassen durch die
Wiedereinführung eines Risikopools verbessern ließe. Wirkungen einer Aus-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. Juni 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1706 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeweitung des Krankheitsspektrums beim Morbiditätsausgleich konnten vom
Beirat hingegen nur annäherungsweise untersucht werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Wissenschaftliche Beirat zur Weiterentwicklung des
Risikostrukturausgleichs (RSA) beim Bundesversicherungsamt (BVA) hat mit Datum vom
22. Juni 2011 einen Evaluationsbericht zum Jahresausgleich 2009 im RSA
erstellt. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass die Einführung des
morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) gegenüber dem bis zum Jahr
2008 bestehenden RSA die Zielgenauigkeit der Zuweisungen zur Deckung der
standardisierten Leistungsausgaben insgesamt erhöht hat. Die Berücksichtigung
der Morbidität der Versicherten hat zu einer deutlichen Verbesserung bei der
Deckung der durchschnittlichen Leistungsausgaben auf Individual-, Gruppen- und
Kassenebene geführt. Das heißt, die Finanzausstattung der Krankenkassen mit
vielen kranken Versicherten hat sich insgesamt deutlich verbessert.
Gleichzeitig hat der Evaluationsbericht aber aufgezeigt, dass Handlungsbedarf
zur Weiterentwicklung des Morbi-RSA in den Bereichen der Zuweisungen für
Krankengeld und Auslandsversicherte sowie hinsichtlich der Annualisierung
der Ausgaben für Verstorbene besteht.
Entsprechend sind im Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
FQWG) Regelungen zur Weiterentwicklung des Morbi-RSA in den Bereichen
Krankengeld und Auslandsversicherte enthalten. Als Übergangsregelung
werden hier jeweils Ist-Kosten-Elemente eingeführt, die die grundlegenden, an
Durchschnittskosten orientierten Standardisierungsverfahren im RSA ergänzen.
Dadurch wird eine zielgenauere Verteilung der Mittel ermöglicht, die aus dem
Gesundheitsfonds an die Krankenkassen fließen. Die Übergangsmodelle sollen
später durch Modelle einer verbesserten Standardisierung abgelöst werden. Zur
Entwicklung dieser Modelle sehen die Regelungen eine Vergabe von
Forschungsaufträgen durch das BVA vor.
Ergänzend zu den durch das BVA zu vergebenden Gutachten wird das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angesichts der seit Jahren stark steigenden
Ausgabenentwicklung beim Krankengeld den Sachverständigenrat zur
Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen mit der Erstellung eines
Sondergutachtens beauftragen. Dieses Gutachten soll neben den demographischen,
morbiditätsbedingten und ökonomischen Ursachen von lang andauernder
Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldausgaben auch die
Steuerungsmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenkassen und des Gesetzgebers mit Blick auf das
Ausgabengeschehen analysieren und geeignete Lösungsmöglichkeiten
aufzeigen.
Die Annualisierung der Ausgaben für Verstorbene wird vom
Bundesversicherungsamt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes
Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Eine gesetzliche Regelung ist hier nicht
erforderlich.
Die Inkrafttretensregelung stellt sicher, dass die Übergangsregelungen zum
Krankengeld und zu den Auslandsversicherten zeitgleich mit der Umsetzung der
Annualisierung der Ausgaben Verstorbener im Jahresausgleich 2013 umgesetzt
werden.
1. Hat die Bundesregierung über die jetzt im Gesetzentwurf des GKV-FQWG
genannten Veränderungen im bestehenden morbiditätsorientierten Risiko-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1706strukturausgleich (Morbi-RSA) hinaus weitere im Gutachten genannte
mögliche Veränderungen geprüft?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
2. a) Sieht die Bundesregierung die Einführung eines Hochrisikopools als
geeignete Maßnahme, um den in Deutschland bestehenden
Risikoausgleich zu ergänzen?
b) Sieht die Bundesregierung hier weiteren Forschungsbedarf?
c) Plant die Bundesregierung hierzu weitere Gutachten, und wenn ja,
wann?
Wenn nein, warum nicht?
3. a) Sieht die Bundesregierung weiteren Forschungsbedarf zur Ausweitung
des berücksichtigten Krankheitsspektrums?
b) Plant sie, dies in Gutachten zu berücksichtigen, und wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
4. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung weiteren Forschungsbedarf zur
Einbeziehung eines Regionalfaktors auf Kreisebene oder zur Berücksichtigung
eines Ballungsraumfaktors im Morbi-RSA?
Die Fragen 1 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung besteht der sich aus dem
Evaluationsbericht ableitbare vordringliche Handlungsbereich bei den Zuweisungen für
Krankengeld und Auslandsversicherte sowie bei der Annualisierung der Ausgaben
von verstorbenen Versicherten. Zwar hat der Evaluationsbericht auch die in den
o. g. Fragen angesprochenen weiteren Einzelthemen untersucht, aus den
diesbezüglichen Analysen lässt sich für diese Bereiche nach Auffassung der
Bundesregierung aber kein vordringlicher Handlungsbedarf zur Reform des Morbi-
RSA ableiten.
Nach Umsetzung der im Entwurf des GKV-FQWG vorgesehenen Maßnahmen
zur Weiterentwicklung des Morbi-RSA wird auf Grundlage der zu
analysierenden Umsetzungsergebnisse der weitere Anpassungsbedarf beim Morbi-RSA zu
prüfen sein.
5. Wird die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode den Zusammenhang
zwischen dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich und den
Präventionsaktivitäten der Krankenkassen näher untersuchen lassen?
Wenn ja, wann und wie?
Wenn nein, warum nicht?
Bezüglich des Zusammenhangs zwischen Morbi-RSA und
Präventionsaktivitäten der Krankenkassen ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Morbi-
RSA ein prospektiv ausgerichtetes Zuweisungssystem ist. Dies bedeutet, dass
den Krankenkassen nur die durchschnittlichen Folgekosten einer Krankheit und
nicht die tatsächlich entstehenden Ist-Kosten erstattet werden. Somit setzt das
System schon jetzt Anreize für die Krankenkassen, schwere Erkrankungen bzw.
ein Voranschreiten von bereits bestehenden Krankheiten, die mit hohen Ist-
Kosten verbunden sind, möglichst zu verhindern.
Zum Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Ausgaben der GKV für
Präventionsleistungen und dem Morbi-RSA konnten im Evaluationsbericht
– auch vor dem Hintergrund der „heterogenen Begründungszusammenhänge für
Drucksache 18/1706 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedas Zusammenspiel von Prävention und Morbi-RSA, der differenzierten
quantitativen Entwicklung sowie des sehr kurzen Zeitraums seit Einführung des
Morbi-RSA“ – keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden.
Die Ausgaben der GKV für Präventionsleistungen sind, bedingt durch einen
Rückgang der Ausgaben für Leistungen nach dem individuellen Ansatz
(Präventionskurse) insgesamt zwar tendenziell rückläufig, es ist aber anzunehmen,
dass sich der zeitweilig vom Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes
vorgegebene Ausschluss von Wiederholungsmaßnahmen im Folgejahr auf die
Inanspruchnahme der Leistungen nach dem individuellen Ansatz ausgewirkt
hat. Die zwischen dem Jahr 2011 und Juli 2013 geltende Regelung schloss die
Wiederholung einer „gleichen Maßnahme“ im Folgejahr aus.
Ungeachtet des tendenziell rückläufigen Ausgabeverhaltens der Krankenkassen
wird darauf hingewiesen, dass deren jährliche Durchschnittsausgaben je
Versicherten für Leistungen zur Primärprävention den gesetzlich bislang festgelegten
Ausgaberichtwert seit dem Jahr 2006 stets deutlich überschreiten.
Die Bundesregierung wird die Ausgabenentwicklung bei den
Präventionsleistungen weiterhin sorgfältig im Blick behalten.
6. Welche unterschiedlichen Auswirkungen auf die kassenindividuellen
Zusatzbeiträge hätte es nach Ansicht der Bundesregierung, wenn bei der
Berechnung des vollständigen Einkommensausgleiches als Bezugsgröße
entweder die Mitglieder oder die Versicherten gewählt werden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Es wird darauf
hingewiesen, dass die in der Frage avisierte Umstellung auf Versichertenzahlen bei der
Durchführung des Einkommensausgleiches als isolierte Maßnahme nicht im
Einklang mit der Regelung in § 40 Absatz 1 der
Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) stünde, wonach bei einer Über- bzw. Unterdeckung der
berücksichtigungsfähigen Ausgaben die Zuweisungen an die Krankenkassen
entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu verändern sind.
7. Auf welcher Grundlage hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, im
GKV-FQWG die Höhe der Zuweisungen für Auslandsversicherte auf die
tatsächlichen Ausgaben zu begrenzen?
Der Wissenschaftliche Beirat hat in seinem Evaluationsbericht eine erhebliche
Überdeckung der Gesamtausgaben für Auslandsversicherte durch die
Gesamtzuweisungen für diese Gruppe festgestellt. Einen Vorschlag für eine verbesserte,
zielgerichtetere Standardisierung hat er nicht unterbreitet. Die zum Teil großen
Unterschiede zwischen den Krankenkassen seien voraussichtlich auch darauf
zurückzuführen, dass die Regeln für die Erstattungen in bilateralen Abkommen
zwischen Staaten erfolgen und sich erheblich in der Art der Abrechnung
(pauschal, einzelleistungsbezogen) und in der Höhe unterscheiden. Hier bestehe
daher zunächst die Notwendigkeit, die Transparenz der Datengrundlagen zu
verbessern. Dieser Notwendigkeit zur Verbesserung der Transparenz wird durch
das vorgesehene – vom BVA zu vergebende – Gutachten zu diesem Thema
Rechnung getragen. Der Beirat hat darüber hinaus angeregt zu überprüfen, ob
als erster Schritt zu zielgenaueren Zuweisungen übergangsweise die Summe der
Zuweisungen für Auslandsversicherte an die Krankenkassen insgesamt auf die
Summe der von diesen verursachten Leistungsausgaben begrenzt werden
könnte. Im Entwurf des GKV-FQWG wird auch dieser Vorschlag des Beirats
umgesetzt. Grundlage zur Umsetzung der Regelung sind die Leistungsausgaben
für im Ausland erbrachte Leistungen, die von den Krankenkassen in der
Jahresrechnung in der Gliederung und nach den Bestimmungen des Kontenrahmens
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1706gemeldet werden. Dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird dabei die
Möglichkeit eingeräumt, im Einvernehmen mit dem BVA weitere oder
abweichende Bereiche zu bestimmen, die den Aufwendungen für Leistungen im
Ausland zuzurechnen sind. Wie bei den Zuweisungen für Krankengeld wird die
Regelung ausschließlich im Jahresausgleich umgesetzt, um unterjährige finanzielle
Verwerfungen zu vermeiden. Im Monatsverfahren erfolgen die Zuweisungen für
Auslandsversicherte somit nach wie vor nach dem bisher geltenden Verfahren.
8. Auf welcher Grundlage hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, im
GKV-FQWG befristet eine Veränderung bei der Berücksichtigung der
Krankengeldkosten im Morbi-RSA in der jetzt vorgeschlagenen Weise
vorzunehmen?
9. Welche Kriterien haben dazu geführt, das bestehende
Standardisierungsverfahren für die Zuweisungen zum Krankengeld und den ergänzenden
Ist-Kostenausgleich im Verhältnis 50:50 vorzunehmen?
Wurden auch andere Verhältniszahlen geprüft, etwa eine noch stärkere
Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zielgenauigkeit der Zuweisungen zur Deckung der standardisierten
Krankengeldausgaben bleibt gegenwärtig deutlich hinter der Zielgenauigkeit der
Zuweisungen zur Deckung der übrigen Leistungsausgaben zurück. Die
Deckungsquoten bei den einzelnen Krankenkassen weichen teilweise erheblich
voneinander ab. Ein dem bisherigen Verfahren überlegenes Standardisierungsverfahren
ist derzeit nicht bekannt: Der Wissenschaftliche Beirat hat in seinem
Evaluationsbericht 27 Alternativen zum derzeitigen Zuweisungsmodell für
Krankengeld konzeptionell entwickelt und empirisch überprüft, dabei aber festgestellt,
dass keines der Modelle durch eine deutlich verbesserte Zielgenauigkeit
gegenüber dem Status quo überzeugen konnte. Eine Reihe wesentlicher, von einer
Krankenkasse nicht beeinflussbarer Parameter habe ebenfalls Einfluss auf die
Krankengeldzahlungen, die entsprechenden Daten lägen aber nicht vor. Hier
bestehe erheblicher Forschungsbedarf. Um Alternativen zum derzeitigen
Zuweisungsmodell entwickeln zu können, sieht der Entwurf des GKV-FQWG
deshalb die Vergabe eines Gutachtens durch das BVA zu diesem Thema vor.
Bis ein Modell vorliegt, mit dem die Zuweisungen für Krankengeld auf
Grundlage dieser empirischer Untersuchungen zielgerichteter standardisiert werden
können, werden durch die Einführung der angesprochenen Sonderregelung zum
Krankengeld die bestehenden Über- und Unterdeckungen der einzelnen
Krankenkassen im Bereich Krankengeld halbiert. Dies geschieht dadurch, dass die
Hälfte der Zuweisungen über das bisher geltende Standardisierungsverfahren
verteilt wird und die andere Hälfte über einen Ist-Kosten-Ausgleich.
Zwar führt die Einbeziehung eines Ist-Kosten-Ausgleichs zu einer deutlichen
Verbesserung der Zielgenauigkeit der Krankengeldzuweisungen, gleichzeitig
widerspricht ein Ist-Kosten-Ausgleich aber der grundsätzlichen RSA-
Systematik mit ihrer Orientierung an den jeweiligen Durchschnittskosten und ist
tendenziell mit negativen Wirtschaftlichkeitsanreizen für die Krankenkassen
verbunden. Vor dem Hintergrund dieses Zielkonflikts sind auch andere
Verhältniszahlen geprüft worden, letztlich wurde sich für das überlegene Modell entschieden,
das der Zielgenauigkeit am nächsten kommt. So sieht die Regelung im Entwurf
des GKV-FQWG die 50:50-Aufteilung zwischen geltendem
Standardisierungsverfahren und Ist-Kosten-Ausgleich vor. Zudem soll dieses Verfahren
mittelfristig durch ein weiterentwickeltes Modell zur Standardisierung der
Krankengeldausgaben abgelöst werden. Wie bei den Zuweisungen für Auslandsversicherte
Drucksache 18/1706 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewird der ergänzende Ist-Kosten-Ausgleich für Krankengeld ausschließlich im
Jahresausgleich umgesetzt, um unterjährige finanzielle Verwerfungen zu
vermeiden. Im Monatsverfahren erfolgen die Zuweisungen für Krankengeld somit
nach wie vor nach dem bisher geltenden Verfahren.
10. Plant die Bundesregierung, die Auswirkungen der Übergangsregelungen
auf die Finanzlagen der Kassen evaluieren zu lassen?
Wenn ja, soll diese Evaluation in die Entwicklung der durch die Gutachten
zu erforschenden neuen Modelle einfließen?
Wenn nein, wie behält die Bundesregierung die Entwicklung zukünftig im
Blick?
Im Rahmen der in den Antworten zu den Fragen 1 bis 4 angesprochenen Analyse
werden auch die sich ergebenden finanziellen Auswirkungen auf die
Krankenkassen zu untersuchen sein.
11. Haben bei der Ausarbeitung der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen
Übergangsregelung zum Krankengeld auch Berichte über Fehlanreize (siehe
UPD-Monitor von 2013) hinsichtlich eines forcierten Einwirkens von
einzelnen Krankenkassen auf krankengeldbeziehende Versicherte mit der
Zielsetzung, Ausgaben zu sparen, eine Rolle gespielt?
Zielsetzung des Morbi-RSA ist es, für einen fairen Wettbewerb zwischen den
Krankenkassen zu sorgen. Medienberichte über Fehlanreize haben dabei
grundsätzlich keine Rolle gespielt. Vielmehr soll der Wettbewerb auf eine
Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung zielen.
Mit der Sonderregelung zum Krankengeld sollen die RSA-Zuweisungen für
Krankengeld zielgenauer an die Krankenkassen verteilt und die hier
bestehenden Über- und Unterdeckungen der einzelnen Krankenkassen deutlich reduziert
werden. Diese verbesserte, zielgerichtete Mittelzuweisung ist von den
Krankenkassen dann für die Versorgung aller Versicherten einzusetzen.
Der Anspruch des Versicherten auf Krankengeldleistungen wird durch die Höhe
der Zuweisung, die seine Krankenkasse für ihn aus dem Gesundheitsfonds
bekommt, nicht berührt.
12. Wann sollen die jeweiligen Gutachten des Bundesversicherungsamts und
des Sachverständigenrates zum Krankengeld vorgelegt werden?
Ziel des durch das BVA zu vergebenden Krankengeld-Gutachtens ist die
Entwicklung eines verbesserten RSA-Standardisierungsverfahrens für
Krankengeld. Die Entwicklung eines solchen Modells ist aufgrund der Komplexität der
Thematik nur im Rahmen eines mehrstufigen Forschungs- und
Analyseprozesses zu erfüllen. In einem ersten Schritt ist hier die Frage zu klären, welche
Bestimmungsfaktoren die Krankengeldausgaben einer Krankenkasse maßgeblich
beeinflussen und bei der Standardisierung berücksichtigt werden sollten sowie
anhand welcher Datengrundlagen diese Faktoren abgebildet und erhoben
werden können. Dieses erste Gutachten soll bis zum 31. Dezember 2015
abgeschlossen sein.
Das BMG beabsichtigt, den Sachverständigenrat zur Begutachtung der
Entwicklung im Gesundheitswesen auf Grundlage der Regelungen des § 142
Absatz 2 SGB V nach Verabschiedung des GKV-FQWG mit der Erstellung eines
Sondergutachtens zu beauftragen. Die Ergebnisse des Sondergutachtens sollen
in der ersten Hälfte des Jahres 2015 vorliegen. Eine genaue Terminierung ist
noch nicht erfolgt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/170613. Beabsichtigt die Bundesregierung, bei den Gutachten zum Krankengeld
die Auswirkungen der Übergangslösung des hälftigen Ist-
Kostenausgleichs auf die Versorgung der krankengeldbeziehenden Versicherten
untersuchen zu lassen, und wenn nein, warum nicht?
Ziel der vom BVA zu vergebenden Krankengeld-Gutachten ist die Entwicklung
eines verbesserten RSA-Standardisierungsverfahrens für Krankengeld. Die
Vorgaben des § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des SGB V sind bei der
Entwicklung der Modelle zu beachten, d. h. das Modell ist grundsätzlich so
auszugestalten, dass Anreize zur Risikoselektion verringert werden. Wie in der
Antwort zu Frage 12 ausgeführt, geht es bei dem bis zum 31. Dezember 2015
abzuschließenden Gutachten aber zunächst darum, die Bestimmungsfaktoren für die
Krankengeldausgaben einer Krankenkasse sowie die dafür erforderlichen
Datengrundlagen herauszuarbeiten.
Zu den Zielen und Inhalten des Sondergutachtens des Sachverständigenrats wird
auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
14. Welche Aspekte sollen im Sondergutachten des Sachverständigenrates
zum Krankengeld zu den Ursachen von lang andauernder
Arbeitsunfähigkeit und den Steuerungsmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenkassen
und des Gesetzgebers untersucht werden?
Die Ziele und Inhalte des vorgesehenen Sondergutachtens des
Sachverständigenrats sind im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-FQWG in der
besonderen Begründung zu § 269 Absatz 3 SGB V definiert. Danach sollen vom
Sachverständigenrat ergänzend zu den vom BVA zu vergebenden Gutachten
angesichts der seit Jahren stark steigenden Ausgabenentwicklung neben den
demographischen, morbiditätsbedingten und ökonomischen Ursachen von lang
andauernder Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldausgaben auch die
Steuerungsmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenkassen und des Gesetzgebers mit
Blick auf das Ausgabengeschehen analysiert und geeignete
Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
15. a) Mit welchen Einflussgrößen auf die Zuweisungen zum Krankengeld
sollen sich die geplanten Gutachten zudem befassen, die nicht im
Gutachten aus dem Jahr 2011 untersucht wurden?
b) Plant die Bundesregierung, in den Gutachten auch Einflussgrößen auf
die Zuweisungen zum Krankengeld untersuchen zu lassen, wie sie
Jürgen Wasem und andere bereits diskutiert haben (siehe Barmer GEK
Gesundheitswesen aktuell 2012)?
c) Plant die Bundesregierung, in den Gutachten auch Belastungsgruppen
je nach Tätigkeitsbeschreibung im Beruf untersuchen zu lassen, und
wenn ja, werden dabei auch die Kriterien Schichtdienst, starke
psychische Belastung, starke körperliche Belastung und Gefahrenrisiko eine
Rolle spielen, und wenn nein, warum nicht?
d) Plant die Bundesregierung, in den Gutachten auch die Stellung im
Beruf bzw. die Berufsgruppe als eine relevante Einflussgröße untersuchen
zu lassen, und wenn ja, wird auch die Unterscheidung in Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigte dabei berücksichtigt, und wenn nein, warum
nicht?
e) Plant die Bundesregierung, in den Gutachten auch die Höhe der
beitragspflichtigen Einnahmen als eine weitere Einflusskomponente
untersuchen zu lassen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15a bis 15e werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Drucksache 18/1706 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie konkrete Vergabe des Gutachtens erfolgt entsprechend den Vorgaben des
Entwurfs des GKV-FQWG durch das BVA, welches sicherzustellen hat, dass
das in der Antwort zu den Fragen 12 und 13 angesprochene explorative
Gutachten bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein wird. Vorgegeben wird, dass
in diesem Gutachten zunächst untersucht werden soll, welche
Bestimmungsfaktoren die Krankengeldausgaben einer Krankenkasse maßgeblich beeinflussen
und bei der Standardisierung berücksichtigt werden sollten sowie anhand
welcher Datengrundlagen diese Faktoren abgebildet und erhoben werden können.
Dabei wird es insbesondere um solche Bestimmungsfaktoren und
Datengrundlagen gehen, die in den im geltenden RSA-Verfahren verwendeten Daten nicht
enthalten sind, so z. B. soziodemographische (Familienstand etc.) oder
sozioökonomische Daten (Branche). Denkbar sind hier generell eine Reihe weiterer
Bestimmungsfaktoren. Explizit wird in der Regelung selbst aber keiner der
Bestimmungsfaktoren genannt, um dem Ergebnis des Gutachters nicht
vorzugreifen bzw. hier keine einschränkenden Vorfestlegungen zu treffen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]