[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1744
18. Wahlperiode 12.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1541 –
Situation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Ezidentum (auch: Yezidentum, Jesidentum) ist eine mit dem
Zoroastrismus verwandte, monotheistische Religionsgemeinschaft, die ausschließlich
unter Kurdinnen und Kurden existiert. Immer wieder in der Geschichte waren
und sind Angehörige des Ezidentums Verfolgung und Gewalt ausgesetzt.
Größere ezidische Gemeinschaften bestehen heute noch im Irak, in Syrien, im Iran
und im Kaukasus sowie inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland.
In der Türkei besitzen Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft im
Unterschied zu christlichen und jüdischen religiösen Minderheiten „keinen
besonderen rechtlichen Status“. Infolge des Krieges zwischen der türkischen
Armee und der kurdischen Guerilla aber auch systematischer Diskriminierung,
Vertreibung und Verfolgung dieser Religionsgemeinschaft durch staatliche
Kräfte und islamistische Gruppierungen hat die Mehrheit der Ezidinnen und
Eziden die Türkei in den letzten 30 Jahren verlassen. Heute beträgt ihre Zahl in
der Türkei nach unterschiedlichen, nicht belastbaren Untersuchungen
zwischen 400 und 2 000 Personen, die mehrheitlich in den Kreisen Viransehir
(Sanliurfa) und Besiri (Batman) leben. Nach Kenntnis der Bundesregierung
kommt es „in Einzelfällen zu Schwierigkeiten mit lokalen Strukturen, wenn sie
versuchen, in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals kastenmäßig
erfasstes Land als Eigentum registrieren zu lassen“ (Bundestagsdrucksache 17/
14259). Der selber der ezidischen Religionsgemeinschaft entstammende
frühere Abgeordnete des Landtages von Nordrhein-Westfalen, Ali Atalan,
bezeichnet die Weigerung der türkischen Regierung, das Ezidentum offiziell als
Glaubensgemeinschaft anzuerkennen, als größtes Hindernis für eine Rückkehr
von ezidischen Flüchtlingen in ihre in den 90er-Jahren vom Militär geräumten
Dörfer (
http://en.firatnews.com/news/news/feasibility-studies-started-for-the-
return-of-yezidis-and-syriacs.htm). In einem vom Ezidischen Bildungs- und
Kulturverein OWL e. V. den Fragestellerinnen und Fragestellern übergebenen
„Bericht zur Lage der Eziden“ vom März 2014 wird beklagt, dass die ezidische
Minderheit in der Türkei immer noch nicht die im Rahmen der Kopenhagener
Kriterien seitens der Europäischen Union geforderten Minderheitenrechte
genieße. Der größtenteils auf Aussagen von Betroffenen basierende Bericht zählt Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1744 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemehrere Fälle auf, in denen Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft
in den letzten Jahren „Opfer von mehreren Gewaltakten und
Diskriminierungsakten seitens der islamisch-fundamentalistischen Kreise“ wurden. Weder seien
die Täter strafrechtlich verfolgt worden noch habe der türkische Staat die
Ezidinnen und Eziden vor den Übergriffen beschützt. In dem Bericht genannt
werden unter anderem Übergriffe, Bedrohungen und Schutzgelderpressungen
durch staatliche Paramilitärs (Dorfschützer) und Großgrundbesitzer gegen
Ezidinnen und Eziden aus Kefnas (türkisch: Cayirliköyü; Kreis Midyat/
Mardin), Denwan (türkisch: Cörekliköyü; Kreis Midyad), Kiwexköyü (türkisch:
Magaraköyü; Kreis Idil) und Kalekliköy (Kreis Nusaybin), die ihr zum Teil von
muslimischen Nachbardörfern widerrechtlich angeeignetes Land wieder
besiedeln wollen.
Der Bundesregierung lagen im Sommer 2013 laut Bundestagsdrucksache 17/
14259 „keine Einzelheiten zu den Lebensbedingungen der Eziden in Syrien
vor“. Demgegenüber liegen den Fragestellerinnen und Fragestellern Berichte
über Angriffen von syrischen Oppositionsgruppen, wie der zu Al Qaida
gehörenden Al-Nusra-Front und des „Islamischen Staates im Irak und Syrien“
(ISIS), auf ezidische Dörfer in Syrien sowie von Verschleppungen,
Misshandlungen und Ermordungen von Angehörigen der ezidischen
Religionsgemeinschaft durch die islamistischen Milizen vor. So wurden nach Berichten von
Mitgliedern einer von der Abgeordneten Ulla Jelpke mandatierten Delegation
aus Deutschland die Einwohner des ezidischen Dorfes Cafa bei Serekaniye
(Ras al Ain) von der Al-Nusra-Front vollständig vertrieben, ein Bewohner
wurde getötet. Vor ihrer Vertreibung durch kurdische Milizen im September
2013 zerstörten die Djihadisten die Häuser des Ortes, um ihn unbewohnbar zu
machen. An den Wänden sind Schriftzüge, wie „Wir vernichten die Eziden!“,
zu sehen (
www.nadir.org/nadir/periodika/kurdistan_report/2013/170/08.htm).
Im Gesellschaftsvertrag von Rojava (Westkurdistan), einer Art Verfassung für
die mehrheitlich kurdisch besiedelten Kantone Efrîn, Kobanî und Cizîr im
Norden Syriens, die im Januar 2014 die „Demokratische Autonomie“
ausgerufen haben, heißt es in Artikel 32 Absatz C: „Das Ezidentum ist eine
eigenständige Konfession. Die Eziden und Ezidinnen verfügen über alle
gesellschaftlichen Rechte und das Recht, ihren Glauben zu leben“ (civakaazad.com/
pdf/info7.pd). Ezidinnen und Eziden gehören den Autonomiebehörden an
(
http://civaka-azad.org/ein-widerstand-fuer-alle-frauen-dieser-welt/).
Im Irak leiden Ezidinnen und Eziden derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung „nicht unter staatlicher Verfolgung, sie sind allerdings gelegentlich Ziel
von Anfeindungen oder gewaltsamer Angriffe islamistischer Kreise“. Während
das Ezidentum in der Region Kurdistan-Irak das Recht auf uneingeschränkte
Religionsfreiheit und -ausübung genießt, „sind sie allerdings gelegentlich Ziel
der Anfeindung oder gar gewaltsamer Angriffe islamistischer Kreise“. So „ist
nicht zu verkennen, dass die ezidische Religion in der islamischen Umgebung
auf zahlreiche Vorbehalte und Vorurteile trifft, insbesondere in islamistisch-
extremistischen Kreisen“, bei denen das Ezidentum als Apostasie (Abfall vom
Glauben) gilt (Bundestagsdrucksache 17/14259). Anfang Mai 2014 wurden
sechs Ezidinnen und Eziden in der Region Rabia in der irakischen Provinz
Mosul von Kämpfern der Organisation „Islamischer Staat im Irak und Syrien“
(ISIS) getötet. Rund 900 ezidische Familien flohen nach einem Ultimatum der
Djihadisten, die ihnen mit ihrer Ermordung drohten, aus ihren Wohnungen in
andere Landesteile. Die Flüchtenden baten sowohl die irakische
Zentralregierung als auch die Kurdische Regionalregierung um Schutz (
http://rudaw.net/
english/middleeast/iraq/10052014). Im Iran ist das Ezidentum nicht als
religiöse Minderheit anerkannt, seine Angehörigen „werden in der Ausübung ihres
Glaubens beeinträchtigt, häufig auch im Alltagsleben diskriminiert und
verfolgt“ (Bundestagsdrucksache 17/14259).
Die Anzahl der oft bereits in der dritten und sogar vierten Generation in
Deutschland lebenden Ezidinnen und Eziden wird von ezidischen Verbänden
auf rund 80 000 Personen beziffert. Hier sind Ezidinnen und Eziden mitunter
fremdenfeindlichen Anfeindungen aber auch diskriminierender
Berichterstattung in Medien ausgesetzt. So hetzt das sonst vor allem islamfeindliche
Internetportal Politically Incorrect gegen die Ezidinnen und Eziden als „gemeingefähr-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1744liche und martialische ,Religionsgruppe‘ “, die in der Stadt Celle „für ein hohes
Maß an Kriminalität“ sorge, in dem sie die „einheimische deutsche Bevölkerung
terrorisiert“ (
www.pi-news.net/2013/09/die-jesiden-gefahr/). Das Yezidische
Forum Oldenburg e. V. beklagte eine Verunglimpfung des Ezidentums durch
eine Reportage der „Nordwest-Zeitung“ vom 24. August 2013, in der „aufgrund
nicht zutreffender Aussagen zur yezidischen Religion und der
Verallgemeinerung eines Einzelschicksals […] yezidische Mitbürgerinnen und Mitbürger
erheblich belastet“ und „durch pauschale Aussagen […] in die Nähe einer
finsteren Sekte gerückt“ würden (
www.nwzonline.de/wirtschaft/weser-ems/
yezidisches-forum-wehrt-sich-gegen-unwahrheiten_a_8,3,1430847403.html).
1. Wie viele Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft haben nach
Kenntnis der Bundesregierung seit einschließlich Juni 2013 einen
Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt (bitte nach Monat der
Antragstellung, Erst- und Folgeantrag, Herkunftsstaat und Entscheidungen des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – BAMF – aufschlüsseln)?
Statistisch erfasst wird eine ezidische Religionszugehörigkeit beim Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens, sofern dies dort
vom Asylbewerber entsprechend vorgetragen wurde. Im Jahr 2013 haben 6 031
und in den ersten fünf Monaten dieses Jahres 2 947 Eziden einen Asylantrag
gestellt (Erst- und Folgeanträge).
Aufgrund nachträglicher Korrekturen könnte eine Darstellung der Zahl der
Anträge für den Zeitraum Juni bis Dezember 2013 fehlerbehaftet sein. Deshalb ist
die Zahl des gesamten Jahres 2013 aussagekräftiger und korrekt. Die Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
darunter:
Ezidischer
Asylbewerberzugang
(Erst-+
Folgeanträge)
Entscheidungen des
BAMF
Asyl nach
Artikel 16a
Grundgesetz
Flüchtlingsschutz nach
§ 60 (1)
AufenthG
Abschiebungsverbot nach
§ 60 (2) (3)
(5) (7)
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
Jahr 2013 6 031 5 404 30 1 611 1 727 1 455 581
darunter
Staatsangehörigkeit:
Irak 2 387 2 403 2 1 050 90 1 095 166
Syrien 2 492 2 129 23 501 1 464 11 130
sonstige 1 152 872 5 60 173 349 285
Drucksache 18/1744 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Inwieweit waren und sind Angehörige der ezidischen
Religionsgemeinschaft nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei politisch, rassisch
oder religiös motivierter Diskriminierung, Verfolgung oder Unterdrückung
durch staatliche Behörden einschließlich des Militärs und der Jandarma,
parastaatliche Gruppierungen wie Dorfschützern, Angehörigen politischer
Parteien oder religiöser Gruppierungen, ausgesetzt (bitte einzeln
benennen)?
Der Bundesregierung sind aktuell keine Fälle in der Republik Türkei bekannt, in
denen der türkische Staat den Eziden keinen Schutz gewährt hätte. Das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vertritt seit seinem Grundsatzurteil vom
27. Juli 2007 (11 LB 332/03) nach Auswertung des aktuellen
Erkenntnismaterials die Auffassung, dass Eziden in der Türkei seit 2003 nicht mehr einer
mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit
ausgesetzt und sie bei Rückkehr in die Türkei hinreichend sicher vor Verfolgung
sind. In Einzelfällen kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn Eziden
versuchen, in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals erfasstes Land in
der Türkei als Eigentum registrieren zu lassen.
3. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Rückkehrbestrebungen von
Ezidinnen und Eziden aus der Bundesrepublik Deutschland in ihre früheren
Heimatorte in der Türkei?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
a) Auf welche konkreten Probleme stoßen Ezidinnen und Eziden nach
Kenntnis der Bundesregierung bei einer Rückkehr und
Wiederbesiedelung ihrer früheren Heimatorte in der Türkei?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
darunter:
Ezidischer
Asylbewerberzugang (Erst-
+
Folgeanträge)
Entscheidungen des
BAMF
Asyl nach
Artikel 16a
Grundgesetz
Flüchtlingsschutz
nach
§ 3 (1)
AsylVfG
Subsidiärer
Schutz
gem.
§ 4 (1)
AsylVfG
Abschiebungsverbot
nach
§ 60 (5) (7)
AufenthG
Ablehnungen
sonstige
Verfahrens
erledigungen
Januar bis
Mai 2014 2 947 2 655 37 1 287 435 26 486 384
darunter
Staatsangehörigkeit:
Irak 1 160 929 – 557 1 23 248 100
Syrien 1 212 1 170 33 645 349 1 5 137
sonst. 575 556 4 85 85 2 233 147
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1744b) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über Drohungen,
Einschüchterungen und Übergriffe von staatlichen, parastaatlichen und
nichtstaatlichen Kräften gegen rückkehrwillige Ezidinnen und Eziden in
der Türkei?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
c) Welche Kontakte mit ezidischen Verbänden in Deutschland zur
Thematik einer Wiederansiedelung in ihren früheren Heimatorten bestehen
vonseiten der Bundesregierung?
Zu dieser Thematik bestehen keine Kontakte der Bundesregierung mit
ezidischen Verbänden.
d) Welche politischen und materiellen Möglichkeiten sieht die
Bundesregierung, um Ezidinnen und Eziden bei der Rückkehr, der
Wiederbesiedelung und dem Wiederaufbau ihrer früheren Heimatorte zu
unterstützen, und inwieweit haben Ezidinnen und Eziden in den vergangenen
drei Jahren Rückkehrhilfen des Bundes in Anspruch genommen?
Im Rahmen des Bund-Länder-Rückkehrprogramms REAG/GARP
(Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/Government
Assisted Repatriation Programme) können für Staatsangehörige aus Drittstaaten
wie der Republik Irak, Syrien und der Türkei Unterstützungen (Reisekosten,
Reisebeihilfe und Starthilfe) bei ihrer Rückkehr gewährt werden. Das Programm
sieht keine besondere Förderung für Angehörige der ezidischen
Religionsgemeinschaft vor. Zudem führt die Internationale Organisation für Migration
(IOM) ein durch das BAMF und den Europäischen Rückkehrfonds gefördertes
Projekt zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration für freiwillige
Rückkehrerinnen und Rückkehrer in den Nordirak (Autonome Region Kurdistan) durch.
4. Welche konkreten, einschließlich der von ihr auf Bundestagsdrucksache 17/
14259 begrüßten Fortschritte im Bereich der Religionsfreiheit und der
religiösen Minderheiten in den letzten Jahren erkennt die Bundesregierung in
der Türkei?
Im Zuge der im August 2011 verkündeten neuen Verordnung über die Rückgabe
von Grundstücken und Immobilien religiöser Stiftungen haben von 165
Stiftungen der staatlicherseits anerkannten religiösen Minderheiten in der Türkei
56 die Rückübertragung von insgesamt 430 Liegenschaften beantragt, die sie
1936 registriert und in der Folge aufgrund der politischen Krisen an den
türkischen Staat verloren hatten. Insgesamt wurden bisher ca. 250 Anträge positiv
beschieden. Entsprechende Rückgaben sind erfolgt. Der Rückgabeprozess ist
jedoch noch nicht abgeschlossen. Eine Entscheidung steht in ca. 500 Fällen noch
aus.
Im Rahmen des so genannten Demokratisierungspakets der türkischen
Regierung vom 30. September 2013 beschloss die Generaldirektion für
Stiftungswesen am 7. Oktober 2013 die Rückgabe von zwölf Grundstücken an das
Kloster Mor Gabriel. Am 25. Februar 2014 übergab die Generaldirektion für
Stiftungswesen die Besitzurkunden für die zwölf Grundstücke an die Mor-Gabriel-
Stiftung.
Am 18. Juni 2013 annullierte das 13. Verwaltungsgericht in Ankara die
Ablehnung des Antrags der Stiftung der Syrisch-Orthodoxen Kirche zur Errichtung
eines Kindergartens und auf Erteilung von zusätzlichem syrisch-aramäischem
Drucksache 18/1744 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeUnterricht. Zum Schuljahr 2014/2015 soll ein erster Kindergarten eröffnet
werden.
a) Inwieweit betreffen diese Fortschritte nach Kenntnis der
Bundesregierung die Situation der Ezidinnen und Eziden?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über Fortschritte, die die Situation
der Ezidinnen und Eziden konkret betreffen.
b) Welchen konkreten weiteren Reformbedarf einschließlich gesetzlicher
Änderungen und Anpassungen bezüglich der Religionsfreiheit und der
Situation nichtsunnitischer religiöser Minderheiten erkennt die
Bundesregierung in der Türkei?
Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der türkischen Regierung für die
Anliegen religiöser Minderheiten ein. Dies betrifft insbesondere Einschränkungen
hinsichtlich der kollektiven Religionsfreiheit, bei Fragen der
Rechtspersönlichkeit, der Eigentumsrechte sowie bei der Ausbildung und Bezahlung von
Geistlichen und der Errichtung von Gebetsstätten. Die individuelle
Religionsausübung ist in der Türkei frei möglich.
c) Inwieweit, wann, gegenüber welchen Gesprächspartnerinnen und -
partnern und mit welcher Reaktion hat die Bundesregierung gegenüber der
Regierung der Türkei die Situation nichtsunnitischer religiöser
Minderheiten angesprochen?
Vertreter der Bundesregierung sprechen ebenso wie andere hochrangige
deutsche Politiker die Situation religiöser Minderheiten bei Treffen mit türkischen
Regierungsvertretern regelmäßig an.
d) Inwieweit, gegenüber welchen Gesprächspartnerinnen und -partnern
und mit welcher Reaktion hat der Bundespräsident Joachim Gauck nach
Kenntnis der Bundesregierung bei seinem Türkeibesuch im April 2014
die Situation nichtsunnitischer religiöser Minderheiten angesprochen?
Der Bundespräsident Joachim Gauck hat die Situation religiöser Minderheiten
im Rahmen seines Besuchs in der Türkei mehrfach angesprochen, u. a.
gegenüber dem Staatspräsidenten Abdullah Gül und dem Ministerpräsidenten Recep
Tayyip Erdoğan.
5. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation
von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft im Irak
einschließlich der Autonomieregion Kurdistan-Irak einzuschätzen?
Die Lebenssituation der ezidischen Gemeinschaft in Irak gestaltet sich
unterschiedlich. Ein großer Teil der Eziden lebt in der nordwestirakischen Provinz
Nineveh. Die Situation in der Provinz ist volatil, da dort bewaffnete
Terrorgruppen der Al-Qaida-nahen Gruppierung „Islamischer Staat in Irak und Syrien“
(ISIS) aktiv sind, die neben den irakischen Sicherheitskräften auch religiöse
Minderheiten angreifen. Die Eziden wohnen zudem in größerer Konzentration
im irakisch-syrischen Grenzgebiet der Provinz, das als unsicher gilt. Irakische
staatliche Stellen sind oftmals nicht in der Lage, Angehörige der Minderheiten
in diesen Gebieten vor Gewalt zu schützen. In Bagdad und anderen irakischen
Städten sind Angehörige der ezidischen Gemeinschaft dafür bekannt, im
Gastronomie- und Getränkegeschäft tätig zu sein. Der überaus größte Teil der
Alkoholgeschäfte in der Hauptstadt wird beispielsweise von Eziden geführt.
Dies macht sie mitunter zur Zielscheibe militanter islamistischer Gruppen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/17446. Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter
Diskriminierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden im Irak
und in der Autonomieregion Kurdistan-Irak durch staatliche oder
nichtstaatliche Kräfte sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln
benennen)?
Die politischen Vertreter der ezidischen Gemeinde in Irak haben gegen das im
November 2013 verabschiedete Wahlgesetz erfolglos Beschwerde beim
Obersten Gerichtshof eingelegt. Hintergrund ist, dass das irakische Wahlgesetz den
Minderheiten bestimmte Sitze im Parlament garantiert, den Eziden fällt
demnach ein Sitz zu. Die Eziden, die ihre Anzahl in Irak auf 500 000 schätzen, halten
sich durch diese Regelung für unterrepräsentiert. Zuverlässige, unabhängige
Statistiken über die Einwohnerzahl der Eziden in Irak liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Am 2. Mai 2014 kam es zu einem Angriff auf Eziden im Westen der Provinz
Nineveh. Bei diesem Angriff wurden zwei Angehörige der ezidischen
Gemeinschaft getötet und zwei verletzt. Mutmaßlicher Urheber des Angriffs war die Al-
Qaida-nahe Gruppierung ISIS. Die irakische Menschenrechtskommission
forderte daraufhin einen besseren Schutz der Minderheit.
In Bagdad und anderen irakischen Städten, wie z. B. Kirkuk im Norden des
Landes, wurden Eziden Opfer von Angriffen. So wurden im Mai 2013 acht
ezidische Alkoholhändler in Bagdad ermordet. Die Urheberschaft dieser Morde
bleibt unklar.
In der Region Kurdistan-Irak kam es in der Provinz Dohuk zuletzt Anfang
Dezember 2011 zu Ausschreitungen gegen Alkoholgeschäfte, die dort u. a. von
Eziden betrieben werden.
7. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation
von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft im Iran
einzuschätzen?
Die Bundesregierung beobachtet die Lage ethnischer und religiöser,
insbesondere durch die iranische Verfassung nicht anerkannter Minderheiten in der
Islamischen Republik Iran mit großer Sorge. Ethnische und religiöse
Minderheiten sind weiterhin Opfer staatlicher und nichtstaatlicher Repressionen.
Konkrete Erkenntnisse zur derzeitigen Lebenssituation der gemäß öffentlich
verfügbaren Quellen nur einige Tausend umfassenden ezidischen Minderheit
liegen der Bunderegierung jedoch nicht vor. Ursache hierfür könnte sein, dass
Eziden ihre Religion nur im Verborgenen ausüben und aufgrund ihrer im
Vergleich zu anderen religiösen Minderheiten sehr geringen Verbreitung in Iran
nicht im Fokus staatlicher Überwachung und Verfolgung stehen.
8. Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter
Diskriminierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden im Iran
durch staatliche oder nichtstaatliche Kräfte sind der Bundesregierung
bekannt (bitte einzeln benennen)?
Der Bundesregierung sind keine konkreten Fälle von Diskriminierung,
Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden bekannt.
Drucksache 18/1744 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation
von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft im Kaukasus
(Georgien, Armenien, Russische Föderation) einzuschätzen?
In Georgien leben derzeit schätzungsweise 16 000 Eziden, vornehmlich in
Tiflis. Die kurdisch-ezidische Religionsgemeinschaft ist neben 13 weiteren
Religionsgemeinschaften als Persönlichkeit des öffentlichen Rechts registriert. Die
ezidische Gemeinschaft sieht sich keiner expliziten politischen Repression oder
einer direkten Bedrohung der persönlichen Sicherheit ausgesetzt. Sie lebt
allerdings am unteren Ende der Bildungs- und Einkommensschicht weitestgehend
vom sozialökonomischen Leben in Georgien ausgeschlossen und ist nicht
hinreichend organisiert, um am politischen Willensbildungsprozess des Landes zu
partizipieren. Im Jahr 2010 erhielt die Union der Eziden Georgiens per
Präsidialdekret Gebäude in Tiflis zur Einrichtung eines dringend benötigten
Religions-, Sprach- und Kulturzentrums.
Die Größe der ezidischen Minderheit in der Republik Armenien ist nach dem
Ende der Sowjetunion stark zurückgegangen. Gemäß einer Volkszählung im
Jahr 2001 leben in Armenien rund 41 000 Angehörige der ezidischen
Minderheit. Angesichts des allgemein hohen Migrationsdrucks in Armenien dürfte sich
die Zahl in den vergangenen Jahren allerdings weiterhin deutlich verringert
haben. Die Eziden bilden die größte Minderheitengruppe in Armenien und sind
in ihrer Mehrzahl Nomaden und Viehzüchter.
In der Russischen Föderation leben laut einer Volkszählung im Jahr 2010 ca.
40 500 Menschen, die sich als Eziden bezeichnen. Sie sind größtenteils
außerhalb des russischen Föderalbezirks Nordkaukasus ansässig, einzig in der Region
Stawropol lebt eine größere Gruppe der ezidischen Minderheit. Die ezidische
Bevölkerungsgruppe in Russland ist gegenüber dem Jahr 2002 (damals rund
31 300) deutlich angestiegen, was unter anderem auf Migration aus Armenien
und Georgien zurückgeführt wird. Im Jaroslawer Gebiet wurde im Jahr 2009
erstmals eine ezidische Religionsgemeinschaft registriert. Die überwiegende
Mehrheit der Eziden beherrscht offiziellen Angaben zufolge die russische
Sprache.
10. Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter
Diskriminierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden im
Kaukasus (Georgien, Armenien, Russische Föderation) durch staatliche
oder nichtstaatliche Kräfte sind der Bundesregierung bekannt (bitte
einzeln benennen)?
Die Religionsfreiheit ist in der georgischen Verfassung festgeschrieben und wird
von Politik und Regierung respektiert. Dem Rat der Religionen, der im Jahr
2005 gemeinsam mit dem georgischen Ombudsmann gegründet und diesem
unterstellt wurde, gehört neben 23 anderen auch die kurdisch-ezidische
Religionsminderheit an. Hier werden Vorschläge zur Beseitigung von diskriminierenden
Umständen in Schulen, Universität, Militär und anderen Bereichen des
öffentlichen Lebens, die eine freie und gleiche Religions- und Kulturausübung
verhindern, erarbeitet und politischen Entscheidungsträgern vorgelegt. In seiner vom
georgischen Ombudsmann veröffentlichten Erklärung kritisierte der Rat der
Religionen seine fehlende Einbindung bei der neu eingerichteten Staatsbehörde
für Religionsfragen. Konkrete Fälle der Diskriminierung kurdischer Eziden in
Georgien sind nicht bekannt. Sie nehmen aber nicht am politischen Leben teil.
Fälle politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskriminierung von Eziden
durch staatliche oder nichtstaatliche Kräfte in Armenien sind nicht bekannt. Es
gibt ezidische Kulturvereine und eine Tageszeitung für Eziden. Im öffentlichen
Rundfunk Armeniens werden zudem Sendungen speziell für die ezidische
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1744Minderheit ausgestrahlt. Konflikte gibt es bei Eigentumsfragen um (Weide-)-
Land sowie um Wasser- und Weiderechte. Die Eziden nehmen am politischen
Leben nicht teil. Gewisse Benachteiligungen im Bildungssektor sind im
Wesentlichen in ihrer nomadischen Lebensweise begründet, die einem regulären
Schulbesuch ezidischer Kinder oft entgegensteht.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine gezielte politisch,
rassistisch oder religiös motivierte Diskriminierung, Verfolgung und
Unterdrückung der ezidischen Minderheit in Russland vor.
11. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation
von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien
einzuschätzen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Situation der Eziden aufgrund der
anhaltenden Kämpfe und der humanitären Katastrophe in Syrien
außerordentlich schwierig, so dass viele Eziden versuchen, Syrien zu verlassen. Durch die
Rücksichtslosigkeit der Kämpfe sind auch ezidische Zivilisten von den
Kämpfen betroffen. Im Einzelnen ist es schwierig, die Urheberschaft und Motivation
von Angriffen gegen Zivilisten festzustellen.
a) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Syrien eine
Anerkennung des Ezidentums als Religionsgemeinschaft?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden die Eziden durch die syrischen
Gesetze nicht als Religionsgemeinschaft oder Minderheit anderer Art anerkannt.
b) Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter
Diskriminierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden
in Syrien durch die Baath-Regierung, ihre Sicherheitskräfte, die Armee
und Baath-nahe Milizen sind der Bundesregierung bekannt (bitte
einzeln benennen)?
c) Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter
Diskriminierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und
Eziden in Syrien durch syrische Oppositionskräfte sind der
Bundesregierung bekannt (bitte einzeln benennen)?
d) Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter
Diskriminierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden
in Syrien durch islamistische Gruppierungen sind der Bundesregierung
bekannt (bitte einzeln benennen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
e) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von der Lebenssituation und
rechtlichen Stellung der Ezidinnen und Eziden in den drei mehrheitlich
kurdisch besiedelten Kantonen Efrîn, Kobanî und Cizîr im Norden
Syriens, die die „Demokratische Autonomie“ ausgerufen haben, und
wie beurteilt sie diese?
Aufgrund der anhaltenden Kämpfe in Syrien ist eine Bewertung der aktuellen
rechtlichen und faktischen Stellung der Eziden in Syrien nicht möglich. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 11a verwiesen.
Drucksache 18/1744 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Situation der ezidischen
Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland?
a) Wie viele Ezidinnen und Eziden leben nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/14259 vom 27. Juni
2013 verwiesen.
b) Welche ezidischen Verbände bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland, und zu welchen dieser
Verbände gibt es Kontakt vonseiten der Bundesregierung?
Eine abschließende Aufstellung ezidischer Verbände existiert nicht. Die
Bundesregierung hatte in der Vergangenheit gelegentlichen schriftlichen Kontakt
mit dem Zentralrat der Yeziden in Deutschland. Der Zentralrat der Yeziden
(Yezidisches Forum e. V.) und das Ezidische Kulturzentrum Celle und
Umgebung e. V. werden regelmäßig zu Veranstaltungen des BAMF eingeladen.
Die Ezidische Akademie e. V. in Hannover führte im Rahmen der
Projektförderung des BAMF in den Jahren 2011 und 2013 Multiplikatorenschulungen
durch. Das Yezidische Forum e. V. (Oldenburg) erhält aktuell eine Förderung für
das Projekt „Integration – Notwendigkeit und alternativlos“.
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz ist außerdem der ezidische Verband
„Föderation der yezidischen Vereine e. V.“ (Federasyona Komelen Ezidiyan –
FKE) bekannt, der als PKK-nahe Massenorganisation fungiert.
c) Wie viele und welche ezidischen Gebetshäuser gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung in Deutschland?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl der ezidischen
Gebetshäuser vor.
d) Welche Medien einschließlich Fernsehsendern, die sich besonders der
Situation der Ezidinnen und Eziden widmen, sind der Bundesregierung
bekannt?
Im August 2012 hat „Cira TV“ seinen Sendebetrieb aufgenommen und widmet
sich als Spartensender schwerpunktmäßig dem Ezidentum.
e) Inwieweit besteht die Absicht, zukünftig Vertreterinnen und Vertreter
ezdischer Verbände zu Integrationsgipfeln der Bundesregierung
hinzuzuziehen?
Der Teilnehmerkreis der Integrationsgipfel ändert sich abhängig von der
jeweiligen Schwerpunktsetzung. Eine Aussage über den Teilnehmerkreis
zukünftiger Integrationsgipfel ist somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Aufgrund der begrenzten Kapazitäten im Bundeskanzleramt ist es allerdings
grundsätzlich nicht möglich, Vertreter aller Religionsgemeinschaften in Deutschland
einzuladen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/174413. Sind der Bundesregierung rassistisch oder religiös motivierte
Anfeindungen von Ezidinnen und Eziden in der Bundesrepublik Deutschland
bekannt, und wenn ja, in welcher Form und durch wen?
Der Bundesregierung sind keine rassistisch oder religiös motivierten
Anfeindungen von Ezidinnen und Eziden in der Bundesrepublik Deutschland bekannt.
14. Sind der Bundesregierung Beschwerden ezdischer Verbände über
diskriminierende Berichterstattung in den Medien bekannt, und wenn ja,
welche, und aus welchem Anlass?
Der Bundesregierung sind keine Beschwerden ezidischer Verbände über
diskriminierende Berichterstattung in den Medien bekannt.
15. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer besonderen
Aufklärung über die Hintergründe des Ezidentums, um religiösen und
rassistischen Vorurteilen entgegenzuwirken und die weitere Integration der in
Deutschland lebenden Ezidinnen und Eziden zu fördern?
Ziel der deutschen Integrationspolitik ist es, die Teilhabe von Migrantinnen und
Migranten am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben zu
stärken sowie die Öffnung der Aufnahmegesellschaft zu fördern. Dazu gehört auch
der Abbau von Vorurteilen gegenüber Migrantinnen und Migranten.
16. Inwiefern bestehen aus Sicht der Bundesregierung besondere
Integrationshindernisse für Ezidinnen und Eziden in Deutschland, und wie könnten
diese behoben werden?
Erkenntnisse über besondere Integrationshindernisse von Ezidinnen und Eziden
liegen der Bundesregierung nicht vor.
17. Inwieweit erkennt die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass die
Mehrheit der aus der Türkei stammenden Ezidinnen und Eziden
mittlerweile in Deutschland leben und hier eine der weltweit größten ezidischen
Gemeinden besteht (
www.eziden-deutschland.de), eine besondere
Verantwortung für den Schutz und die Förderung dieser Religionsgemeinschaft
sowohl in Deutschland als auch in ihren ursprünglichen
Siedlungsgebieten?
Die ezidische Religionsgemeinschaft genießt in Deutschland den gleichen
Schutz und die gleichen Rechte wie andere Religionsgemeinschaften. Hierzu
gehört insbesondere der Schutz ihrer Grundrechte aus Artikel 4 Absatz 1 und 2
des Grundgesetzes. Eine besondere Förderung der ezidischen
Religionsgemeinschaft durch die Bundesregierung kommt wegen des Grundsatzes der
Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften nicht in Betracht.
Die Bundesregierung setzt sich in Gesprächen mit Regierungsvertretern, z. B.
regelmäßig in Gesprächen mit der türkischen Regierung, für den Schutz
religiöser Minderheiten ein.
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ISSN 0722-8333]