[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1831
18. Wahlperiode 24.06.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Cornelia Möhring,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1604 –
Hintergrund für den möglichen Reformbedarf beim Prostitutionsgesetz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag haben sich CDU, CSU und SPD auf eine Reform des seit
dem Jahr 2002 geltenden Prostitutionsgesetzes (ProstG) geeinigt, um „Frauen
vor Menschenhandel und Zwangsprostitution besser [zu] schützen und die
Täter konsequenter [zu] bestrafen“. So sollten Verurteilungen nicht mehr an der
mangelnden Aussagebereitschaft der Opfer von Menschenhandel scheitern.
Gleichzeitig solle deren Aufenthaltsrecht unter Berücksichtigung ihres
Beitrags zur Aufklärung und ihrer Mitwirkung im Strafverfahren verbessert
werden.
Mit dem Beschluss des Bundesrates vom 11. April 2014 wurde nochmals
festgehalten, dass sich „Der Bundesrat […] für eine sachliche Debatte und
differenzierte Maßnahmen aus[spricht]. Die öffentliche und die mediale Debatte
über Prostitution ist zum Teil noch immer durch Vorurteile, fehlendes Wissen
und Skandalisierung geprägt. Insbesondere wendet sich der Bundesrat gegen
die pauschale Gleichsetzung von Prostitution mit Menschenhandel. Auch wenn
Prostitution kein ‚Beruf wie jeder andere‘ ist, unterliegt ihre Ausübung nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Berufsfreiheit nach
Artikel 12 des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, 1BvR 224/07 vom 28. April 2009)“
(
www.bundesrat.de).
Der Reformbedarf begründet sich, den am 11. April 2014 beschlossenen
Empfehlungen des Bundesrates folgend, offenbar nicht aus dem gleichfalls neu zu
regelnden Schutzbedarf vor Menschenhandel, sondern aus der veränderten
Organisation des mit dem ProstG veränderten legalisierten Prostitutionsmarktes
und den damit verbundenen differenziert zu beurteilenden Folgen für die dort
Beschäftigten (vgl. Nummer 2 desselben Beschlusses).
Mit dem Koalitionsvertrag waren daher gleichfalls im Hinblick auf die
Regulierung der Prostitution die umfassende Überarbeitung des ProstG und die
gesetzliche Verbesserung der ordnungsbehördlichen Kontrollmöglichkeiten
angekündigt worden (
www.bundesregierung.de).
In einem Eckpunktepapier vom April 2014 spricht sich die Fraktion der CDU/
CSU für die Anhebung der Mindestaltersgrenze von Prostituierten auf 21 Jah-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 20. Juni 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1831 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderen, eine Kondompflicht, eine behördliche Erlaubnispflicht für
Prostitutionsstätten und umfassende polizeiliche Kontrollrechte einschließlich des Rechts
auf verdachtsunabhängige Kontrollen sowie ein Verbot sogenannter Flatrate-
Angebote in Bordellen aus. Die Fraktion der SPD hat nach Presseberichten
weitgehende Zustimmung signalisiert (
www.welt.de).
Sexarbeiterinnen- und -arbeiterverbände wenden sich gegen stärkere
Kontrollen und Regulierungen im Bereich der Prostitution. Der Berufsverband
erotische und sexuelle Dienstleistungen e. V. (BesD) nennt das Eckpunktepapier der
Fraktion der CDU/CSU „ein Sammelsurium von sinnloser Symbolpolitik,
kontraproduktiven Ungeheuerlichkeiten und halbherzigen Verbesserungen, das
leider von wenig Sachverstand zeugt“ (
http://sexwork-deutschland.de).
Der Verein für soziale und politische Rechte von Prostituierten Doña Carmen
e. V. sieht als Ziel der gegenwärtigen Bundesregierung die „maximale
Eindämmung von Prostitution“ und beklagt: „Zu diesem Zweck soll die legale
Prostitution in ein Zwangskorsett repressiver Vorschriften und Vorgaben gepresst
werden, sollen Frauen in der Prostitution entmündigt und das
Prostitutionsgewerbe schrittweise kriminalisiert werden“ (
www.donacarmen.de).
Tatsächlich erklärte die letzte Bundesregierung auf die Frage, ob seit
Einführung des ProstG eine Ausweitung des Menschenhandels zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung erkennbar sei, dies könne „nicht eindeutig beantwortet
werden“. Das jährlich erstellte Lagebild des Bundeskriminalamtes (BKA) weise
„keinen signifikanten Anstieg der Opferzahlen im Bereich des
Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung aus, der auf eine mit dem
Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes kausal verknüpfte Ausweitung des Phänomens
hinweisen würde.“ So ist zumindest gemäß den offiziell vorliegenden Zahlen
ein deutlicher Rückgang im Bereich des Menschenhandels seit Einführung des
ProstG zu erkennen. Im Vergleich von 1 235 registrierten Opfern von
Menschenhandel im Jahr 2003 mit 640 Opfern im Jahr 2011 stellt auch die
Bundesregierung einen Rückgang um gut 48 Prozent fest. Allerdings sei „von einer
hohen Dunkelziffer auszugehen“, so die Bundesregierung. Zudem betrachte
die Bundesregierung „mit Sorge Berichte aus der Praxis, die auf eine
Ausweitung besonders problematischer Erscheinungsformen von Prostitution und auf
ein vermehrtes Auftreten von Prostitution unter besonders ausbeuterischen
Rahmenbedingungen hinweisen“ (Bundestagsdrucksache 17/12504).
1. Welchen grundsätzlichen Reformbedarf beim ProstG erkennt die
Bundesregierung, und worauf stützt sie diese Einschätzung?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die bestehenden Regelungen zur legalen
Prostitution zu überarbeiten und u. a. Voraussetzungen für den Betrieb von
Prostitutionsstätten und die Ausübung von Prostitution einzuführen und um
ordnungsbehördliche Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen.
Einzelheiten der geplanten Reform stehen noch nicht fest.
Grundlage sind unter anderem die Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus dem
Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes
vom 24. Januar 2007, Bundestagsdrucksache 16/4146, sowie aus einem
Workshop mit Expertinnen und Experten zur Regulierung von Prostitution und
Prostitutionsstätten im März 2008 (
www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/
publikationen,did=125706.html) sowie die fortgesetzte Diskussion des Themas
in der Fachöffentlichkeit sowie im politischen Raum, die unter anderem in den
Beschlüssen des Bundesrats vom 11. Februar 2011 (Bundesratsdrucksache 314/
10 (B)) sowie vom 11. April 2014 (Bundesratsdrucksache 71/14 (B)) ihren
Niederschlag gefunden haben.
Zur weiteren Konkretisierung des Reformbedarfs hat das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am (BMFSFJ) 12. Juni 2014 eine
Anhörung von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis zur Regulie-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1831rung des Prostitutionsgewerbes durchgeführt, siehe dazu die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1705. Die Ergebnisse der Anhörung
werden nun ausgewertet. Es ist beabsichtigt, eine Sammlung von den hierzu
eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen der eingeladenen Sachverständigen
und Organisationen auf der Internetseite des BMFSFJ
www.bmfsfj.de zu
veröffentlichen.
2. Welche Evaluationen und wissenschaftlichen Untersuchungen
einschließlich kriminologischer Studien zu Wirksamkeit, Folgen und Mängeln des
ProstG sind der Bundesregierung bekannt (bitte angeben, wer die
Evaluationen/Untersuchungen wann, und mit welcher Fragestellung in Auftrag gab,
wer sie wann durchführte, und zu welchem grundsätzlichen Ergebnis diese
Forschungen kommen)?
Zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes hat die Bundesregierung dem
Deutschen Bundestag am 24. Januar 2007 einen detaillierten Bericht vorgelegt;
siehe Bundestagsdrucksache 16/4146.
Zur Vorbereitung des Berichts der Bundesregierung hatte das BMFSFJ
insgesamt drei wissenschaftliche Gutachten vergeben, die für den Bericht der
Bundesregierung ausgewertet wurden:
● Untersuchung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes, erstellt durch
das Sozialwissenschaftliche FrauenForschungsInstitut SoFFi K. der
Kontaktstelle praxisorientierte Forschung e. V. an der Evangelischen Fachhochschule
Freiburg, Projektleitung: Prof. Dr. Cornelia Helfferich; Durchführung: Prof.
Dr. Barbara Kavemann et al.
● Vertiefende Untersuchung zu den Aspekten des Ausstiegs aus der
Prostitution, ebenfalls erstellt von SoFFI K., Prof. Dr. Cornelia Helfferich, Prof. Dr.
Barbara Kavemann u. a.
● Reglementierung von Prostitution: Ziele und Probleme – eine kritische
Betrachtung des ProstG, erstellt von Prof. Dr. Joachim Renzikowski.
Des Weiteren liegen der Bundesregierung die beiden durch das
Bundeskriminalamt in Auftrag gegebenen Forschungsstudien „Herz/Minthe, Straftatbestand
Menschenhandel – Verfahrenszahlen und Determinanten der Strafverfolgung,
Bundeskriminalamt, Polizei und Forschung, Band 31, 2006“ und „Helferich/
Kavemann/Rabe, Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des
Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung, Bundeskriminalamt, Polizei
und Forschung, Band 41, 2010“ vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
a) Welche grundsätzlichen Schlussfolgerungen bezüglich einer Reform
des ProstG zieht die Bundesregierung aus diesen Untersuchungen?
Der o. g. Bericht der Bundesregierung enthält auch Ausführungen zu
Schlussfolgerungen und weiterem Handlungsbedarf aus Sicht der Bundesregierung,
siehe dazu Bundestagsdrucksache 16/4146, insbesondere S. 43 f.
Bereits in diesem Bericht hatte die Bundesregierung festgehalten, dass es eines
insgesamt breiteren Ansatzes der Reglementierung der Prostitution bedarf, der
auf einen größtmöglichen Schutz von Prostituierten vor Gewalt und Ausbeutung
abzielt. Für weitere Einzelheiten wird auf Bundestagsdrucksache 16/4146
verwiesen.
Drucksache 18/1831 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Inwieweit gedenkt die Bundesregierung, eine neue Evaluation des
ProstG in Auftrag zu geben?
Die Bundesregierung beabsichtigt zurzeit keine weitere Evaluation des
Prostitutionsgesetzes.
c) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten
des ProstG einen Anstieg oder eine Abnahme einschlägiger Straftaten
im Zusammenhang mit der Prostitution, und in welchem
Zusammenhang mit dem ProstG steht diese Entwicklung nach Einschätzung der
Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da in der
Strafverfolgungsstatistik Straftaten nicht nach dem Kriterium „im Zusammenhang mit
Prostitution“ statistisch erfasst werden.
3. Wo sieht die Bundesregierung – auch unter Berücksichtigung der
Erkenntnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppen Menschenhandel und Frauenhandel –
Lücken bei den behördlichen und polizeilichen Kontrollmöglichkeiten von
Prostituierten und Prostitutionsorten?
a) Worauf stützen sich diese Erkenntnisse über mögliche Kontrolllücken?
b) Inwieweit sind der Bundesregierung Klagen von Seiten der Behörden
oder der Polizei über fehlende Kontrollmöglichkeiten von Prostituierten
oder Prostitutionsorten bekannt?
c) Inwieweit und an welchen Stellen ergibt sich aus solchen Lücken bei den
Kontrollmöglichkeiten nach Auffassung der Bundesregierung die
Notwendigkeit von Gesetzesänderungen zur Schaffung zusätzlicher
Kontrollmöglichkeiten?
d) Was genau erhofft sich die Bundesregierung durch bessere
Kontrollmöglichkeiten von Prostituierten und Prostitutionsorten?
Die Fragen 3 bis 3d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bereits in ihrem Bericht zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes hat die
Bundesregierung dargelegt, welche Defizite im Bereich der
Überwachungsmöglichkeiten und Kontrollinstrumentarien der Gewerbe- und Ordnungsbehörden
bestehen. Diese beruhen insbesondere darauf, dass keine speziellen
fachgesetzlichen Maßstäbe z. B. hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen in
Prostitutionsstätten bestehen, die einer behördlichen Überprüfung zugrunde
gelegt werden könnten.
Insoweit wird auf die Ausführungen auf Bundestagsdrucksache 16/4146, S. 36 ff.
und S. 43 f. verwiesen.
Auch der im Jahr 2008 durchgeführte Workshop mit Expertinnen und
Experten zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten hat diese
Defizite bestätigt, siehe dazu die vom BMFSFJ veröffentlichte
Dokumentation der Fachbeiträge unter
www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/
publikationen,did=125706.html.
Im Zusammenhang mit dem Erfordernis polizeilicher Kontrollmöglichkeiten
wird zudem auf die Beschlüsse der Innenministerkonferenz (IMK) zum Thema
„Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf die Bekämpfung des
Menschenhandels“ verwiesen, in denen im Rahmen der Regulierung auch eine
Kontrollmöglichkeit gefordert wurde (z. B. Beschluss der IMK zu TOP 44 der 195.
Sitzung der IMK am 31. Mai/1. Juni 2012):
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1831„Die IMK bekräftigt ihren Beschluss vom 19.11.10. Sie sieht hinsichtlich der
Einführung von Erlaubnispflichten für alle Formen von Prostitutionsstätten
sowie die Vermittlung von Prostitutionsdienstleistungen, der Anzeigepflicht der
Prostitutionstätigkeit in Prostitutionsstätten, der Möglichkeiten zur Schaffung
von Abgrenzungskriterien zwischen einem Beschäftigungsverhältnis und der
dirigistischen Zuhälterei, der Evaluierung des § 232 StGB und dessen
Strafrahmen, der Einführung bundeseinheitlicher Zugangs- und Kontrollmöglichkeiten
für Prostitutionsstätten, der Regulierung der Werbung für Prostitution und der
Schaffung eines flächendeckenden Angebotes für Ausstiegshilfen für
Prostituierte Handlungsbedarf.“
In einem den IMK-Beschlüssen zugrunde liegenden Bericht der Bund-Länder-
Projektgruppe „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf die Bekämpfung
des Menschenhandels“ wurde diese Forderung folgendermaßen begründet:
„Der (Ordnungs-)Polizei müssen im Zuge der gesetzlichen Genehmigung von
Prostitutionsstätten anlassunabhängige Zugangs- und Kontrollmöglichkeiten
eingeräumt werden. Diese müssen bundesweit einheitlich geregelt werden. Dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass Prostitution nach wie vor in einem
kriminogenen Umfeld stattfindet. Die Umsetzung der Rechte von Prostituierten
und die Freiwilligkeit der Arbeitsausführung können nur garantiert werden,
wenn das Milieu regelmäßig überprüft wird. Indikatoren für kriminelle
Ausbeutung kann die Polizei nur dann erkennen, wenn sie Zutritt zu diesen Orten hat.
Durch diesen Zutritt und regelmäßige Kontrollen kann die Polizei auch den
Kontakt zu den dort arbeitenden Frauen aufbauen, hat eine Chance deren
Vertrauen zu gewinnen und somit die Aussagebereitschaft zu fördern. Darüber
hinaus haben regelmäßige Kontrollen im Rotlichtmilieu eine nicht zu
unterschätzende präventive Wirkung.“
e) Inwieweit hat das in einigen Bundesländern bereits gegebene und
praktizierte Recht auf verdachtsunabhängige polizeiliche Kontrollen von
Bordellen nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer signifikant
erhöhten Aufdeckungsrate an Menschenhandelsdelikten oder
milieubedingter Kriminalität geführt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
4. Wie viele polizeiliche Durchsuchungen in wie vielen Bordellen und
Prostitutionsorten fanden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des
ProstG statt (bitte nach Jahren, Orten und Grund der Maßnahme
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
5. Inwiefern hält die Bundesregierung an ihrer auf Bundestagsdrucksache
17/12504 getätigten Feststellung fest, „dass aufgrund der Fallzahlen und
statistischen Daten keine verbindlichen Rückschlüsse auf die
Entwicklungen im Phänomenbereich des Menschenhandels zum Zwecke sexueller
Ausbeutung möglich sind“, aber „von einem hohen Dunkelfeld ausgegangen
werden“ müsse?
a) Woran macht die Bundesregierung ihre Annahme eines „hohen
Dunkelfeldes“ in diesem Bereich fest?
Zur Problematik des Dunkelfeldes insgesamt und seinem Ausmaß bei einzelnen
Deliktsarten hat die Bundesregierung zuletzt im 2. Periodischen
Sicherheitsbericht grundsätzlich und eingehend Stellung genommen (dort S. 10 ff.). Zur
Selektion zwischen Dunkel- und Hellfeld heißt es dort unter anderem, dass „die
Drucksache 18/1831 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeweitaus überwiegende Zahl aller Delikte nicht durch polizeiliche
Kontrolltätigkeit entdeckt, sondern angezeigt“ wird. Weiter wird ausgeführt: „Die
Anzeigebereitschaft ist nach Deliktsart und -schwere, nach Täter- und Opfermerkmalen,
nach Täter-Opfer-Beziehungen, nach Einschätzung polizeilicher
Aufklärungswahrscheinlichkeit usw. unterschiedlich hoch“ (S. 12).
Vor allem mit Blick auf die „Täter- und Opfermerkmale“ sowie „Täter-Opfer-
Beziehungen“ zieht die Bundesregierung aus den Erkenntnissen
● einer vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Studie „Straftatbestand
Menschenhandel“ des Freiburger Max-Plank-Institutes für ausländisches und
internationales Strafrecht (MPI) und der Wiesbadener Kriminologischen
Zentralstelle (KrimZ) sowie
● einer weiteren Studie des Bundeskriminalamtes in Zusammenarbeit mit dem
Sozialwissenschaftlichen Frauenforschungsinstitut Freiburg „Determinanten
der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck
sexueller Ausbeutung“
die Schlussfolgerung, dass die Anzeigebereitschaft der Opfer und von Dritten
bei der Straftat des Menschenhandels niedriger ist als in anderen
Deliktsbereichen.
Beim Deliktsbereich des Menschenhandels handelt es sich um ein
Kontrolldelikt, bei dem der Großteil der Opfer durch polizeiliche
Ermittlungsmaßnahmen identifiziert wird. Die polizeiliche Praxis zeigt, dass die
Kooperationsbereitschaft der Opfer sehr gering ist und der Straftatbestand des
Menschenhandels daher sehr schwer nachzuweisen ist. Die Opfer sind oftmals traumatisiert
und eingeschüchtert und daher nicht willens oder in der Lage, mit den
Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren.
Als wesentliche Gründe dafür führt die zweite vorstehend genannte Studie an:
● Bedrohungsszenarien seitens der Täter gegenüber dem Opfer und/oder der
Familie,
● Traumatisierung des Opfers,
● feste ethnische Gruppen mit entsprechenden Einflüssen auf die Opfer,
● kein Vertrauen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aufgrund eigener
Erfahrungen im Herkunftsland,
● fehlende Perspektiven für die Opfer bzw. der Angehörigen nach einer
Aussage (insbesondere bei Nicht-EU-Bürgern die drohende Abschiebung,
Schutzaspekte bei Opfern aus Osteuropa usw.).
Nach Auffassung der Bundesregierung liegt damit die Annahme auf der Hand,
dass das Dunkelfeld der nicht angezeigten Straftaten bei diesen Delikten größer
ist als bei anderen Straftaten.
b) Welche Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen, um das
Dunkelfeld aufzuhellen und Erkenntnisse über das tatsächliche Ausmaß
von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung zu erlangen?
Die beiden durch das Bundeskriminalamt beauftragten Forschungsstudien
„Herz/ Minthe, Straftatbestand Menschenhandel – Verfahrenszahlen und
Determinanten der Strafverfolgung, Bundeskriminalamt, Polizei und Forschung,
Band 31, 2006“ und „Helferich/Kavemann/ Rabe, Determinanten der
Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck sexueller
Ausbeutung, Bundeskriminalamt, Polizei und Forschung, Band 41, 2010“ entwickelten
u. a. Ansätze zur Erhellung des Dunkelfeldes, zum Beispiel durch Minimierung
der oben dargestellten Kooperationshemmnisse auf Opferseite. Diese
Erkenntnisse fließen in die polizeiliche Aus- und Fortbildung mit ein. Eine Aussage im
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1831Hinblick auf ein gesteigertes Hellfeld ist aber aufgrund fehlender Daten nicht
möglich.
c) Gedenkt die Bundesregierung, eine Studie zur Ermittlung des Ausmaßes
dieses Dunkelfeldes in Auftrag zu geben, und wenn ja, wann, und durch
welche Institution?
Die Beauftragung einer Dunkelfeldstudie durch die Bundesregierung ist derzeit
nicht geplant.
6. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Liberalisierung der
Prostitution durch das ProstG zu einer Ausweitung des Menschenhandels
zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung geführt hat, und wenn ja, aufgrund
welcher Erkenntnisse, Untersuchungen oder begründeten Annahmen über
das „hohe Dunkelfeld“ kommt sie zu dieser Schlussfolgerung?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der inhaltsgleichen Frage 10 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 27. Februar
2013 auf Bundestagsdrucksache 17/12504, verwiesen.
7. Wie viele Fälle von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 und 2013
polizeilich registriert (bitte jeweils nach Jahren unterteilen)?
Im Bundeslagebild Menschenhandel wurden 491 Ermittlungsverfahren für das
Jahr 2012, 425 Ermittlungsverfahren zu Menschenhandel zum Zweck sexueller
Ausbeutung für das Jahr 2013 erfasst.
a) Gegen wie viele Tatverdächtige wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2012 und 2013 wegen Menschenhandels zum Zweck
der sexuellen Ausbeutung ermittelt, und wie viele Verurteilungen gab es
in diesem Zeitraum?
Laut Bundeslagebild Menschenhandel wurde im Jahr 2012 gegen 769
Tatverdächtige und im Jahr 2013 gegen 625
* Mit Schreiben vom 11. August 2014 korrigiert.
Tatverdächtige ermittelt. Eine Aussage zu
den Verurteilungen kann nicht getroffen werden. Das Bundeskriminalamt führt
hierzu keine Statistik.
b) Wie viele Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung wurden in den Jahren 2012 und 2013 festgestellt?
Gemäß Bundeslagebild Menschenhandel wurden im Jahr 2012 612 und im Jahr
2013 542* Opfer des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
ermittelt.
c) Wie viele der festgestellten Opfer von Menschenhandel zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung waren freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerinnen
und EU-Bürger oder freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige?
Das Bundeslagebild Menschenhandel 2012 weist insgesamt 510
freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerinnen und Bürger als Opfer des Menschenhandels zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung aus (von insgesamt 612 erfassten Opfern).
Diese stammen aus den folgenden Staaten:
– Bulgarien (155)
– Rumänien (128)
Drucksache 18/1831 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode– Deutschland (127)
– Ungarn (47)
– Polen (23)
– Slowakische Republik (8)
– Tschechische Republik (7)
– Litauen (6)
– Lettland (6)
– Portugal (2)
– Belgien (1)
Zudem stammte ein Opfer aus einem freizügigkeitsberechtigten Drittstaat
(Norwegen).
d) Wie viele dieser Opfer befanden sich in der aufenthaltsrechtlichen
Illegalität in Deutschland?
Keines der Opfer aus den EU-Staaten und freizügigkeitsberechtigten
Drittstaaten befand sich in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität in Deutschland.
e) Wie viele mutmaßliche Opfer ohne legalen Aufenthaltsstatus wurden in
den Jahren 2012 und 2013 ausgewiesen, und in wie vielen Fällen wurde
die Ausreisepflicht durch eine Abschiebung zwangsweise durchgesetzt?
Eine Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung nicht möglich, da das
Bundeslagebild Menschenhandel lediglich die im jeweiligen Kalenderjahr
abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäß §§ 232, 233, 233a des
Strafgesetzbuchs (StGB) abbildet. Mögliche spätere ausländerrechtliche
Maßnahmen wie z. B. Abschiebungen werden nicht erhoben.
8. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, im
Aufenthaltsrecht Änderungen zum Schutz der Opfer von Menschenhandel zum Zwecke
sexueller Ausbeutung vorzunehmen?
a) Welche diesbezüglichen Maßnahmen plant die Bundesregierung?
b) Hält die Bundesregierung weiter daran fest, die Erteilung eines zeitlich
begrenzten Aufenthaltstitels an Opfer von Menschenhandel an eine
Aussagebereitschaft in Strafprozessen zu knüpfen (Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD), und wenn ja, wie begründet sie ihre
Haltung?
Die Fragen 8 bis 8b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Innerhalb der Bundesregierung wird zurzeit der Entwurf eines „Gesetzes zur
Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ erarbeitet.
Dieser Entwurf soll auch die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zur
Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation der Opfer von Menschenhandel
umsetzen (siehe S. 73 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD).
Die Abstimmungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.
c) Was ist der Bundesregierung zum Zusammenwirken von
Staatsanwaltschaften und Ausländerbehörden auf Grundlage der geltenden
Rechtslage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a des
Aufenthaltsgesetzes bekannt, hat sie insbesondere Kenntnis von Fällen,
in denen eine Aufenthaltserlaubnis trotz eines gegenteiligen Votums der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1831Staatsanwaltschaften nicht erteilt wurde, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Anwendung der speziellen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zugunsten
von Menschenhandelsopfern kommt dann in Betracht, wenn die
Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen konkrete Anhaltspunkte für eine solche
Straftat zulasten einer Person ermitteln (vgl. VwV AufenthG 50.2a.1.1 sowie
25.4a.1.1). Ende 2012 haben sich Bund und Länder im Rahmen der sog.
Ausländerreferentenbesprechung zudem darauf verständigt, die Kooperation zwischen
Polizei bzw. Strafverfolgungsbehörden und Ausländerbehörden weiter zu
verbessern. Es wurde vereinbart, dass die Innenministerien der Länder bei etwaigen
Schwierigkeiten zwischen Polizei und Ausländerbehörden unmittelbar
vermitteln. Fälle, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen dem Votum
der ermittelnden Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde, sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
9. Hält die Bundesregierung an ihrer Aussage auf Bundestagsdrucksache
17/12504 fest, wonach sie „mit Sorge Berichte aus der Praxis, die auf eine
Ausweitung besonders problematischer Erscheinungsformen von
Prostitution und auf ein vermehrtes Auftreten von Prostitution unter besonders
ausbeuterischen Rahmenbedingungen hinweisen“ beobachtet?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/12504
ausgeführt, nimmt die Bundesregierung Berichte aus der polizeilichen Praxis,
aus der Praxis von Fachberatungsstellen sowie aus der kommunalen
behördlichen Praxis ernst, die auf eine Ausweitung besonders problematischer
Erscheinungsformen von Prostitution und auf ein vermehrtes Auftreten von Prostitution
unter besonders ausbeuterischen Rahmenbedingungen hinweisen.
Wenn ja,
a) um was für Berichte von welchen Personen, Verbänden oder
Institutionen handelt es sich,
Die Informationen basieren in erster Linie auf dem nationalen und
internationalen polizeilichen Informationsaustausch sowie auf den Erkenntnissen aus
Ermittlungsverfahren. Weitere Informationsquellen der Bundesregierung sind
beispielsweise Berichte aus der Praxis von Fachberatungsstellen sowie von
kommunalen Stellen.
b) was versteht die Bundesregierung genau unter „besonders
problematischen Erscheinungsformen von Prostitution“, wie definiert sie diese,
und wie grenzt sie diese von anderen Formen von Prostitution ab,
c) was versteht die Bundesregierung unter „Prostitution unter besonders
ausbeuterischen Rahmenbedingungen“, wie definiert sie diese, und wie
grenzt sie diese von anderen Formen von Prostitution ab,
Die Fragen 9b und 9c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung ist für die Einordnung bestimmter Formen der
Prostitutionsausübung als „besonders ausbeuterisch“ bzw. als „besonders
problematisch“ maßgeblich, ob und inwieweit die jeweiligen Bedingungen der
Prostitutionsausübung so ausgestaltet sind, dass die persönliche Entscheidungs-
und Gestaltungsfreiheit der Prostituierten oder ihre wirtschaftliche
Unabhängigkeit gefährdet oder faktisch in Frage gestellt ist, oder inwieweit die konkreten
Arbeitsbedingungen als besonders belastend angesehen werden müssen.
Drucksache 18/1831 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDabei sind die Übergänge zwischen Formen, die lediglich als bedenklich, aber
noch nicht als strafrechtlich relevant angesehen werden müssen, über Formen,
wo eine strafrechtliche relevante Ausbeutung von Prostituierten einsetzt bis hin
zur Prostitutionsausübung unter Umständen, die als völlig unzumutbar,
gefährlich und als offenkundiger Verstoß gegen die Menschenwürde eingestuft werden
müssen, nicht trennscharf zu ziehen.
Die Beispiele aus den abgeschlossenen Ermittlungsverfahren wegen
Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung belegen, dass als „besonders ausbeuterische
Rahmenbedingungen“ solche bezeichnet werden, bei denen z. B. die
Prostituierten nicht über die Dauer ihrer Arbeitszeit, Anzahl der Kunden, Auswahl der
Kunden, Art der Sexualpraktiken, Verwendung von Kondomen und Höhe des
Entgelts bestimmen können.
Als „besonders problematisch“ können auch Ausprägungen von Armuts- oder
Drogenprostitution beschrieben werden, wenn Menschen aus einer subjektiv
alternativlosen Situation heraus der Prostitution auch unter aus eigener Sicht
unerträglichen Bedingungen nachgehen.
d) woran im Einzelnen macht die Bundesregierung die „Ausweitung“
besonders problematischer Formen der Prostitution oder unter besonders
ausbeuterischen Rahmenbedingungen erfolgte Prostitution fest (bitte die
quantitative Verbreitung und einen möglichen quantitativen Anstieg
dieser Formen der Prostitution benennen und angeben, worauf sich diese
Statistik stützt),
Statistisch gesicherte Informationen über die Zunahme besonders
problematischer oder besonders ausbeuterischer Formen der Prostitution liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9a verwiesen.
e) steht diese mögliche Ausweitung besonders problematischer Formen
der Prostitution oder unter besonders ausbeuterischen
Rahmenbedingungen erfolgte Prostitution im Zusammenhang mit dem ProstG, und
wenn ja, in welchem, und woraus leitet die Bundesregierung diese
Einschätzung ab,
f) welche sonstigen, nicht im direkten Zusammenhang mit der Einführung
des ProstG stehenden Ursachen für eine mögliche Ausweitung der als
besonders problematisch erachteten Formen der Prostitution oder ihrer
als besonders ausbeuterisch erachteten Rahmenbedingungen bestehen
nach Kenntnis der Bundesregierung, und wie könnte eine Änderung des
ProstG Abhilfe schaffen,
Die Fragen 9e und 9f werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die im Bereich der Prostitution zu beobachtenden Veränderungen ist nach
Auffassung der Bundesregierung ein komplexes Ursachengeflecht
verantwortlich.
Zu den bedeutsamsten Einflussfaktoren zählen hierbei die mit der EU-Ost-
Erweiterung einhergehenden Veränderungen sowie die Tatsache, dass es bislang
keine speziellen fachgesetzlichen Anforderungen an die Ausübung von
Prostitution und den Betrieb von Prostitutionsstätten gibt, die den zuständigen
Behörden angemessene fachliche Prüfmaßstäbe zur Kontrolle der Bedingungen, unter
denen Prostitution ausgeübt wird, eröffnen würden.
Die Bundesregierung prüft daher zurzeit, wie diese Defizite durch eine
gesetzliche Regelung behoben werden können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1831In diesem Zusammenhang wird auf die Beschlüsse der IMK zum Thema
„Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf die Bekämpfung des
Menschenhandels“, in denen mehrfach eine umfassende Regulierung gefordert wurde; z. B.
Beschluss der IMK zu TOP 44 der 195. Sitzung der IMK am 31. Mai/1. Juni
2012, sowie auf die Beschlüsse des Bundesrats zum Thema Regulierung von
Prostitution vom 11. Februar 2011 (Bundesratsdrucksache 314/10 (B)) und vom
11. April 2014 (Bundesratsdrucksache 71/14 (B)) verwiesen.
g) sind der Bundesregierung sogenannte Rape-Gang-Bang-
Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland bekannt geworden, und wenn
ja, wann, wo, und in welchem Umfang,
Der Bundesregierung sind über den Informationsaustausch zwischen dem BKA
und Länderdienststellen „Rape-Gang-Bang-Veranstaltungen“ bekannt
geworden. Über das Ausmaß können keine Aussagen getroffen werden.
h) betrachtet die Bundesregierung sogenannte Flatrate-Angebote
grundsätzlich als menschenunwürdige Geschäftsmodelle,
Aus Sicht der Bundesregierung verstoßen derartige Geschäftsmodelle dann
gegen die Menschenwürde, wenn das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von
Prostituierten beeinträchtigt ist, weil die dort tätigen Prostituierten z. B. durch die
Ausgestaltung der vertraglichen Rahmenbedingungen oder durch die
tatsächlichen betrieblichen Abläufe faktisch keinen Einfluss auf die Anzahl, Auswahl
und Praktiken der Sexualkontakte haben.
i) welche Erhebungen zu gestiegenem Steueraufkommen durch
Großbordelle in den Kommunen liegen der Bundesregierung vor,
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über die Entwicklung des
kommunalen Steueraufkommens durch Großbordelle.
j) trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass ein Teil der
Steuereinnahmen aus Großbordellen, statistisch gesehen, bei der
Immobilienwirtschaft zu finden sind, da die Betreibermodelle der sogenannten
Flatrate-Bordelle de facto Vermietungsmodelle darstellen?
Wenn ja, welcher Anteil von Steuereinnahmen aus Großbordellen wird
nach Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar dem
Prostitutionsgewerbe zugeordnet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die sektorale Zuordnung
der Steuereinnahmen von Großbordellen vor.
10. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer
Genehmigungspflicht für die Eröffnung und den Betrieb von Bordellen?
Einzelheiten der geplanten gesetzgeberischen Schritte stehen noch nicht fest.
Vor einer Konkretisierung und Festlegung sollen die Ergebnisse der Anhörung
von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis am 12. Juni 2014
ausgewertet werden.
a) Welche Überlegungen, Erfahrungen oder Erkenntnisse sprechen nach
Meinung der Bundesregierung für eine solche Genehmigungspflicht?
Mit dem Prostitutionsgesetz wurde ein begrenzter Ansatz zur Regelung der
Prostitution gewählt. Im Hinblick auf eine Zurückdrängung der Begleitkriminalität,
die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, eine Erleichterung des Ausstiegs und
Drucksache 18/1831 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeder Erzielung einer größeren Transparenz des Rotlichtmilieus wurde mit dem
Prostitutionsgesetz ein erster Schritt getan. Wie im Bericht der Bundesregierung
zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/
4146, S. 44) festgestellt, bedarf es eines insgesamt breiteren Ansatzes der
Reglementierung der Prostitution. Es wurde festgestellt: „Insbesondere ist es
erforderlich, die bestehenden rechtlichen Instrumentarien des Gaststätten-, des
Gewerbe- sowie des Polizei- und Ordnungsrechts effizienter zu nutzen und, soweit
erforderlich, auszubauen, um die Bedingungen, unter denen Prostitution
praktiziert wird, zum Schutz der dort tätigen Personen einer rechtsstaatlichen
Kontrolle zu unterwerfen und kriminellen Begleiterscheinungen vorzubeugen.“
b) Für welche Prostitutionsorte im Einzelnen befürwortet die
Bundesregierung die Einführung einer solchen Maßnahme?
Einzelheiten sind Gegenstand der o. g. Anhörung, deren Ergebnisse hinsichtlich
etwaiger gesetzlicher Regelungen ausgewertet werden.
c) Welche Erfahrungen mit Genehmigungspflicht für Bordelle sind der
Bundesregierung aus dem In- und Ausland bekannt, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus diesen?
Regelungen zur Genehmigungspflicht von Bordellen gibt es z. B. auf der Ebene
einiger österreichischer Bundesländer. Eine interdisziplinär besetzte
Arbeitsgruppe „Länderkompetenzen Prostitution“ (AG-LKP) unter Leitung der
Frauensektion des österreichischen Kanzleramts hat unter anderem die Erfahrungen
mit diesen unterschiedlichen landesweiten Regelungen aufbereitet und in ihrem
Abschlussbericht von Mai 2012 „Regelung der Prostitution in Österreich“ unter
anderem die Empfehlung ausgesprochen, „die Regelungen über Bordellbetriebe
und über die Ausübung des Prostitutionsgewerbes in die Bundeskompetenz zu
übertragen“; der Bericht ist unter
www.bmbf.gv.at/frauen/prostitution/index.xml
abrufbar.
Die Bundesregierung verfolgt mit Interesse auch die gegenwärtigen legislativen
Überlegungen in den Niederlanden. Dort befindet sich zurzeit ein Gesetzentwurf
im Gesetzgebungsverfahren, der unter anderem die Einführung einer
Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten vorsieht.
11. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer
Anmeldepflicht für Prostituierte?
a) Welche Überlegungen, Erfahrungen oder Erkenntnisse sprechen nach
Meinung der Bundesregierung für eine solche Anmeldepflicht?
b) Für welche sexuellen Dienstleistungen im Einzelnen befürwortet die
Bundesregierung die Einführung einer Anmeldepflicht?
c) Welche Erfahrungen mit einer Anmeldepflicht für Prosituierte aus dem
In- und Ausland sind der Bundesregierung bekannt, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus diesen?
d) Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung eine
Anmeldepflicht und behördliche Registrierung von Prostituierten angesichts der
hohen gesellschaftlichen Stigmatisierung dieser Berufsgruppe und sich
daraus ergebender Diskriminierungen u. a. bei der Wohnungssuche
oder der Gefährdung von Hauptberufen beim Bekanntwerden einer
nebenerwerblichen Tätigkeit als Prostituierter noch für verhältnismäßig?
Einzelheiten der geplanten gesetzgeberischen Schritte stehen noch nicht fest.
Vor einer Konkretisierung und Festlegung sollen die Ergebnisse der Anhörung
von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis am 12. Juni 2014
ausgewertet werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/183112. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich die Einführung
von regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen von Prostituierten durch
das Gesundheitsamt?
a) Inwieweit sieht die Bundesregierung in einer im internationalen
Vergleich niedrigen Infektionsrate bei HIV in der Bundesrepublik
Deutschland (
www.focus.de vom 8. November 2013 „Tripper und
Syphilis kehren nach Europa zurück“) einen Erfolg der bisherigen
präventiven Vorgehensweise?
b) Welche Überlegungen, Erfahrungen und Erkenntnisse sprechen aus
Sicht der Bundesregierung dafür, mit Mitteln des Zwangs den
Gesundheitsschutz von Prostituierten fördern zu können?
Die im internationalen Vergleich niedrige HIV-Neuinfektionsrate in
Deutschland belegt den nachhaltigen Erfolg der HIV-Präventionsstrategie der
Bundesregierung. Hinsichtlich des erhöhten Risikos von Prostituierten, sich mit
Erregern sexuell übertragbarer Infektionen (STI) zu infizieren, wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1705 verwiesen. Die
Bundesregierung hat keine Kenntnis, dass zwangsweise angeordnete
Gesundheitsuntersuchungen für einzelne Personengruppen den Gesundheitsschutz dieser
Personen erhöhen. Der Bundesrat hat in seiner am 11. April 2014 verabschiedeten
Entschließung (Bundesratsdrucksache 71/14 (B)) verpflichtende
Gesundheitsuntersuchungen abgelehnt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich die Einführung
einer Kondompflicht im Prostitutionsgewerbe?
a) Welche Überlegungen, Erfahrungen und Erkenntnisse sprechen nach
Meinung der Bundesregierung für eine solche Maßnahme?
b) Für welche Prostitutionsorte bzw. welche sexuellen Dienstleistungen
im Einzelnen befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer
solchen Maßnahme?
c) Welche Erfahrungen mit der Einführung von Kondompflicht im
Prostitutionsgewerbe aus dem In- und Ausland sind der Bundesregierung
bekannt, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie
aus diesen?
d) Wie und mit welchen Maßnahmen kann nach Kenntnis der
Bundesregierung die Einhaltung einer solchen Maßnahme überwacht werden?
Innerhalb der Bundesregierung ist der Meinungsbildungsprozess noch nicht
abgeschlossen, ob die Einführung einer bundeseinheitlich geregelten
Kondompflicht im Prostitutionsgewerbe sich dafür eignen könnte, den
Gesundheitsschutz von Prostituierten zu fördern. Zuvor sollen unter anderem die Ergebnisse
der o. a. Anhörung vom 12. Juni 2014 ausgewertet werden.
Dabei ist insbesondere von Interesse, ob eine Kondompflicht geeignet ist,
Prostituierte darin zu unterstützen, die Benutzung von Kondomen gegenüber Freiern
durchzusetzen. Die Möglichkeiten, die Einhaltung des Gebotes behördlich zu
überwachen, sind allerdings begrenzt. Berichtet wird, dass der Kontrollaufwand
sehr hoch sei und dazu führen könne, dass lediglich die Prostituierte oder der
Prostituierte ordnungsbehördlich verfolgt wird, nicht jedoch der Freier. Die
Bundesregierung hat hierzu keine weitergehenden Erkenntnisse. Bisher haben
die Länder Bayern und Saarland eine Kondompflicht für Prostituierte und deren
Freier eingeführt. Die Bundesregierung hat auch keine Kenntnis darüber, ob eine
Kondompflicht im In- oder Ausland bislang wissenschaftlich evaluiert wurde
Drucksache 18/1831 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeund kann deshalb keine Bewertung abgeben. Der Vollzug und die Kontrolle der
landesrechtlichen Regelungen fallen in die Zuständigkeit der Länder.
14. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer
gesetzlichen Mindestaltersgrenze für Prostituierte?
Vorab ist zu bemerken, dass auch zu dieser Frage noch keine Entscheidung
getroffen wurde und zunächst die Ergebnisse der Anhörung von Expertinnen und
Experten aus Wissenschaft und Praxis vom 12. Juni 2014 ausgewertet werden
sollen.
a) Welche Überlegungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sprechen
für eine solche Mindestaltersgrenze?
Befürworter einer gesetzlichen Mindestaltersgrenze heben hervor, dass
Heranwachsende aufgrund ihres noch nicht abgeschlossenen persönlichen
Reifungsprozesses regelmäßig noch nicht in der Lage seien, die Risiken und Eigenarten
einer Tätigkeit in der Prostitution und deren Folgen für ihre persönliche
Entwicklung ausreichend einzuschätzen. Die Einführung einer Altersgrenze wäre
danach zur Abwehr von Gefährdungen und zum Schutz des persönlichen
Reifungsprozesses Heranwachsender erforderlich.
b) Inwieweit gelten im europäischen und EU-Ausland nach Kenntnis der
Bundesregierung Mindestaltersgrenzen für Prostituierte, und welche
Erfahrungen wurden mit dieser Regelung nach Kenntnis der
Bundesregierung gemacht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Erkenntnisse vor. Die
Einführung einer Altersgrenze von 21 Jahren wird zurzeit beispielsweise in den
Niederlanden diskutiert. Mit der Frage einer Anhebung der Altersgrenze setzt
sich auch der in der Antwort zu Frage 10c erwähnte Bericht der österreichischen
AG-LKP auseinander.
c) Sollte eine Mindestaltersgrenze nach Meinung der Bundesregierung
für weibliche und männliche Prostituierte oder nur für Frauen gelten
(wenn nur für Frauen, bitte sachliche und rechtliche Gründe für die
unterschiedliche Behandlung der Geschlechter angeben)?
d) Für welche Tätigkeiten im Bereich der erotischen und sexuellen
Dienstleistungen macht eine Mindestaltersgrenze nach Einschätzung
der Bundesregierung Sinn?
Da über die Frage einer Altersgrenze noch keine Entscheidung getroffen wurde,
können auch keine Angaben zu weitergehenden Details gemacht werden.
e) Inwiefern hält die Bundesregierung die bisherige Regelung von § 232
Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) für unzulänglich, die es bereits
jetzt unter Strafe stellt, unter 21-jährige Personen zur Aufnahme oder
Fortsetzung der Prostitution zu bringen?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 7 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/1705 ausgeführt, stehen die Einzelheiten der geplanten
gesetzgeberischen Schritte noch nicht fest. Im Rahmen der Konkretisierung wird auch zu
entscheiden sein, ob es über § 232 Absatz 1 StGB hinaus auch der Festlegung einer
Altersgrenze für Prostituierte bedarf.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1831f) Inwieweit sieht die Bundesregierung durch die bestehende Regelung
des § 232 Absatz 1 StGB sowie die mögliche Einführung einer
Mindestaltersgrenze für Prostitution ein Problem darin, wenn junge
Menschen beim selbstbestimmten Berufseinstieg in die Prostitution ohne
jede legale Einstiegsberatung dastehen, in die Illegalität abgedrängt
und dadurch zusätzlich gefährdet werden?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1705 wird
verwiesen.
g) Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist es nach Meinung der
Bundesregierung möglich, im Bereich der erotischen und sexuellen
Dienstleistungen volljährige Menschen allein aufgrund ihres Lebensalters in der
freien Berufswahl zu reglementieren?
Siehe Antwort zu den Fragen 14c und 14d.
15. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit für Gesetzesänderungen,
die eine Bestrafung von Freiern ermöglichen, die wissentlich die Dienste
von Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen?
a) Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann es bereits jetzt strafrechtlich
verfolgt werden, wenn ein Freier wissentlich Dienste von
Zwangsprostituierten in Anspruch nimmt?
Das kommt auf die genauen Umstände des Einzelfalles an. Bei Hinzutreten
weiterer tatsächlicher Umstände wie etwa dem Vorliegen einer schutzlosen Lage
oder dem jugendlichen Alter der Prostituierten ist eine Strafbarkeit von Freiern
bereits nach gegenwärtiger Rechtslage (§ 182 Absatz 2, § 177 Absatz 1
Nummer 3 StGB) möglich. Darüber hinaus ist auch, wiederum abhängig von den
jeweiligen Umständen des Einzelfalls, eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) denkbar.
b) Welche Gesetzesänderungen zur strafrechtlichen Verfolgung von
Freiern, die wissentlich die Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch
nehmen, befürwortet die Bundesregierung?
Die Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung der entsprechenden
Koalitionsvereinbarung.
c) Welche Möglichkeiten zur Kontrolle und Identifikation von Freiern,
die wissentlich die Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch
nehmen, bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung?
Für die Gewinnung von Hinweisen auf die beschriebenen Handlungen von
Freiern bestehen die auch bei Straftaten des Menschenhandels oder Straftaten gegen
die sexuelle Selbstbestimmung üblichen Wege, also z. B. durch Anzeigen von
Geschädigten oder aufgrund von polizeilichen Ermittlungen, die z. B. durch
Hinweise Dritter angestoßen werden können.
16. Welche generellen Möglichkeiten zur Stärkung der Rechte von
Prostituierten und einer Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen sieht die
Bundesregierung?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass durch die im anstehenden
Gesetzgebungsvorhaben beabsichtigte Regulierung des Prostitutionsgewerbes rechtliche
Drucksache 18/1831 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRahmenbedingungen geschaffen werden, die zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen in der Prostitution führen.
Daneben bilden auch zielgruppengerechte Informations- und
Beratungsangebote, die sich an Menschen in der Prostitution richten, einen wichtigen Baustein,
um Prostituierte in der Wahrnehmung ihrer Rechte zu stärken.
17. Inwieweit sieht die Bundesregierung, auch in Absprache mit den Bund-
Länder-Arbeitsgruppen Frauenhandel und Menschenhandel,
Handlungsbedarf, um eine Handreichung für die Kommunen zum Umgang mit
Prostitution zu entwickeln?
Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit prüfen, ob und gegebenenfalls in
welcher Form in Zusammenhang mit der Einführung neuer gesetzlicher
Regelungen ein Bedarf für begleitende Materialien aufseiten der Kommunen entsteht.
18. Inwieweit sieht die Bundesregierung, auch in Absprache mit den Bund-
Länder-Arbeitsgruppen Frauenhandel und Menschenhandel,
Handlungsbedarf, um denjenigen Kommunen, die Sexarbeit mit einer
Vergnügungssteuer/Sexsteuer belegen, besondere Maßnahmen zum Schutz der
Prostituierten zu empfehlen?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, ob die Kommunen, die
Prostitution mit einer Vergnügungssteuer/örtlichen Aufwandsteuer belegen, die
Steuererhebung mit besonderen Schutzmaßnahmen für Prostituierte
verknüpfen.
19. Inwieweit hält die Bundesregierung auch in Absprache mit den Bund-
Länder-Arbeitsgruppen Frauenhandel und Menschenhandel zum Schutze von
Prostituierten in Grenzgebieten ein gemeinsames Handeln mit den
Regierungen der Nachbarstaaten für wünschenswert und erforderlich?
Der Bundesregierung liegen keine besonderen Informationen zu „Prostituierten
in Grenzgebieten“ vor, aus denen sich ein Bedarf für ein gemeinsames Handeln
mit den Regierungen der Nachbarstaaten ableiten ließe.
Vielfach handelt sich bei Fällen des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung
aber um grenzüberschreitende Deliktsbereiche, die eine internationale
Zusammenarbeit erfordern.
20. Wie gedenkt die Bundesregierung über sexuell übertragbare Krankheiten
bei Sexarbeit zu informieren, um die Prostituierten zu schützen?
Die Bundesregierung informiert insbesondere im Rahmen der Kampagnen der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) „Gib AIDS keine
Chance“ und „Mach’s Mit“. Die Deutsche AIDS-Hilfe (DAH) hat im Rahmen
ihrer zielgruppenspezifischen Beratungsarbeit Fortbildungsangebote und
Informationsmaterialien entwickelt, die sich sowohl an weibliche als auch männliche
Prostituierte richten. Die Bundesregierung beabsichtigt, diese Arbeit
fortzusetzen.
21. Inwieweit gedenkt die Bundesregierung, Sexarbeiterinnen und
Sexarbeiter und Betreiber von Prostitutionsstätten oder Vertreterinnen und
Vertreter von Berufs- und Fachverbänden aufgrund ihrer Branchenkenntnis bei
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1831der Erarbeitung von Richtlinien zu Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen
in Bordellen einzubeziehen?
a) Welche Verbände oder Fachvertreterinnen und Fachvertreter sollen
gegebenenfalls angefragt werden?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Einrichtung einer offenen
Arbeitsgruppe des Berufsverbandes erotische und sexuelle
Dienstleistungen e. V. (BesD), die sich zur Ausarbeitung von Richtlinien zu
Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen in Bordellen gebildet hat und den
Kontakt zur Politik sucht?
22. Inwiefern sucht die Bundesregierung für eine Reform des ProstG das
Gespräch mit Prostituierten-Selbstorganisationen und Berufsverbänden im
Bereich der erotischen und sexuellen Dienstleistungen?
a) Mit welchen Vereinigungen und Verbänden steht die Bundesregierung
hier im Austausch?
b) Welche Kritik solcher Vereinigungen und Verbände am gültigen
ProstG und welche Reformvorschläge sind der Bundesregierung
bekannt?
c) Welche Kritik aus diesen Vereinigungen und Verbänden an den
Reformabsichten der Bundesregierung bezüglich des ProstG sind der
Bundesregierung bekannt?
d) Mit welchen Verbänden oder Interessensgruppen, die eine weitere
Einschränkung oder ein Verbot von Prostitution befürworten, steht die
Bundesregierung im Kontakt, und welcher Art ist dieser Kontakt?
Die Fragen 21 und 22a bis 22d werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das BMFSFJ hat unter anderem im Vorfeld der Anhörung zur Regulierung des
Prostitutionsgewerbes am 12. Juni 2014 Kontakt zu Vertretungen von
Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern sowie zu Vertretungen von Betreiberinnen und
Betreibern von Prostitutionsstätten aufgenommen, um deren Sichtweisen und deren
Sachkenntnis bei den gesetzgeberischen Vorbereitungsarbeiten frühzeitig zu
berücksichtigen. Angefragt wurden der Berufsverband erotische und sexuelle
Dienstleistungen BesD e. V., der Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen
BSD e. V. und der Unternehmerverband des Erotikgewerbes Deutschland
UEGD e. V. Von allen drei Verbänden liegen detaillierte Stellungnahmen vor.
Für die o. g. Anhörung haben darüber hinaus Bundesländer, kommunale
Spitzenverbände auf Bundesebene, Gewerkschaften, und bundesweite
Zusammenschlüsse von Fachberatungsstellen wie KOK e. V. und bufas e. V., Vertretungen
des öffentlichen Gesundheitsdienstes, weitere gleichstellungs- und
sozialpolitisch relevante Organisationen auf Bundesebene sowie Wohlfahrtsverbände und
Vertretungen der Kirchen und einzelne Expertinnen und Experten aus der
Wissenschaft, aus Beratungsstellen, aus der Polizei und der kommunalen Praxis
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Stellungnahmen der o. g. Verbände, Einrichtungen und
Einzelsachverständigen, die auch am 12. Juni 2014 an der Fachanhörung im BMFSFJ
teilgenommen haben, ergeben im Hinblick auf die Defizite der geltenden Rechtslage und
auf den Reformbedarf zur Regulierung von Prostitution ein breites und
differenziertes Meinungsspektrum.
Darüber hinaus bestehen Kontakte zu einer Vielzahl verschiedener Verbände,
Vereinigungen und Einzelpersonen, die in unterschiedlicher Weise und bei
unterschiedlichen Gelegenheiten den Austausch mit der Bundesregierung suchen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]