[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2086
18. Wahlperiode 10.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Caren Lay, Karin Binder,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1715 –
Auswirkungen des Neuzuschnitts der Bundesministerien auf die Wohnungs-
und Städtebaupolitik der Bundesregierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin (BKOrgErl) vom 21.
Dezember 2013 haben mehrere Bundesministerien neue Fachzuständigkeiten
erhalten und begonnen, neue Arbeitsstrukturen aufzubauen. Damit verbunden
sind eine Neustrukturierung des Bundeshaushaltes und eine Umverteilung von
Haushaltsmitteln zwischen den betroffenen Einzelplänen. Besonders
gravierend ist die Umverteilung der Aufgaben aus dem Bereich Wohnungswesen und
Städtebau auf zwei Bundesministerien, die mit diesem Fachbereich bisher nur
sehr wenig befasst waren.
Dem neuen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (BMUB) wurden die Zuständigkeiten für
1. Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten sowie
2. Stadtentwicklung, Wohnen, ländliche Infrastruktur und öffentliches
Baurecht
übertragen.
Dem neuen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde
unter anderem die Zuständigkeit für Energieeinsparung und damit für die
energetische Gebäudesanierung übertragen.
Die entsprechenden Titelgruppen wurden aus dem früheren Einzelplan 12 des
ehemaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
herausgelöst und auf die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit umverteilt.
Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD für die 18. Wahlperiode „einen wohnungspolitischen Dreiklang aus einer
Stärkung der Investitionstätigkeit, einer Wiederbelebung des Sozialen
Wohnungsbaus und einer ausgewogenen mietrechtlichen und sozialpolitischen
Flankierung“ angekündigt.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 8. Juli 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2086 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Durch welche Arbeitsgremien, mit welchen Konzepten und Methoden will
die Bundesregierung sicherstellen, dass solche Wirkzusammenhänge wie
Stadtentwicklung, bezahlbares Wohnen und energetische
Gebäudesanierung im Kontext gedacht und bearbeitet werden?
Abstimmungsprozesse innerhalb der Bundesregierung werden auf der
Grundlage der Geschäftsordnung der Bundesregierung in Verbindung mit der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien durchgeführt. Dies gilt auch
für die Themenbereiche Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Energiewende
im Gebäudebereich.
Für die fachübergreifende Bearbeitung der Themen stehen bewährte
Instrumente und Veranstaltungsformate zur Verfügung. Darüber hinaus wird in der
laufenden Legislaturperiode das im Koalitionsvertrag vorgesehene Bündnis für
bezahlbares Wohnen und Bauen eine Bündelungsfunktion wahrnehmen und
Plattformen für den Austausch der Akteure und der Fachöffentlichkeit schaffen.
2. Wodurch erklärt sich die Verringerung der Förderung von Maßnahmen zur
energetischen Gebäudesanierung (Einzelplan 09, Titelgruppe 02, Titel 661 22
„CO2-Gebäudesanierungsprogramm“) um 17 630 000 Euro im Vergleich
zum entsprechenden Titel (Einzelplan 12, Titel 661 07-411) im
Bundeshaushalt 2013?
Die Titel 661 07 im Einzelplan 12 (bis 2013) sowie 661 22 im Einzelplan 09 (ab
2014) sind entsprechend der Titelbezeichnung Abwicklungstitel. Mit den
Mitteln werden bis zum Jahr 2011 eingegangene Verpflichtungen ausfinanziert. Die
Veranschlagung erfolgt gemäß Zuschussbedarf der KfW.
3. Hält die Bundesregierung die Zuweisungen und Zuschüsse aus dem
Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds (Titel 661 01-411 und 661 07-411)
zusammen mit dem Titel 661 22-411 des Einzelplans 09 für ausreichend,
um die eigenen Zielvorgaben bei der energetischen Gebäudesanierung zu
erreichen?
a) Wenn ja, wie begründet sie das?
b) Wenn nein, welche zusätzlichen Mittel sollen bereitgestellt und wie
finanziert werden?
Die Fragen 3a und 3b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ziele des Energiekonzepts werden nicht allein durch die Bereitstellung von
Fördermitteln und insbesondere aus diesen Titeln erreicht. So sieht das
Energiekonzept der Bundesregierung u. a. in der „Modernisierungsoffensive für
Gebäude“ ein ganzes Bündel unterschiedlicher Maßnahmen zur Steigerung der
Energieeffizienz im Gebäudebereich vor.
4. Teilt die Bundesregierung in Gänze oder durch einzelne Ressorts die
Auffassung des Bundesrechnungshofes (Bemerkungen 2013 zur Haushalts-
und Wirtschaftsführung des Bundes, Bemerkung 1.12.7), dass der Energie-
und Klimafonds (EKF) eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Einheit des Haushalts sei, kein zuverlässiges Mittel zur
Finanzierung der Energiewende darstelle und dass er daher in den allgemeinen
Bundeshaushalt überführt und danach aufgelöst werden sollte?
a) Wenn ja, wird sie der Empfehlung des Bundesrechnungshofes zur
Überführung und Auflösung des EKF folgen?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2086b) Wenn nein, warum nicht, und wie will sie die festgestellte
Unterfinanzierung des EKF kompensieren und die im Wirtschaftsplan des EKF bis
zum Jahr 2025 für die Titel 661 01-411 und 661 07-411 ausgewiesenen
Zuweisungen und Zuschüsse realisieren?
5. Welches Bundesministerium vertritt welche Position zu der in Frage 4
genannten Bemerkung des Bundesrechnungshofes?
Die Fragen 4a, 4b und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die vorherige Bundesregierung hatte sich auf die Einführung des Energie- und
Klimafonds (EKF) verständigt. Hintergrund war die Absicht, zusätzliche Mittel
für die Förderung und Umsetzung der Energiewende bereit zu stellen. Bisher
gibt es keine neuen Verabredungen in der Bundesregierung. Für die notwendige
Sichtbarkeit und Verlässlichkeit der Energiewende- und
Klimaschutzprogramme ist die Beibehaltung des EKF als Sondervermögen geboten. Neben den
Vorgaben der EU-Emissionshandelsrichtline über die Verwendung der
Einnahmen ist für die öffentliche Wahrnehmung und die klare Formulierung von
Ausgaben für die Energiewende und den Klimaschutz der Erhalt des EKF ein
strategischer Vorteil. Allerdings hat die Reduzierung der Versteigerungsmengen
durch das sog. Backloading seit dem Frühjahr 2014 bislang noch nicht zu einem
nachhaltigen Preisanstieg geführt. Daher hat sich die Bundesregierung – unter
Berücksichtigung des Konsolidierungskurses im Bundeshaushalt und des
Erfordernisses der Stabilisierung der Finanzierungssituation des EKF – entschlossen,
die Finanzierung des Fonds unter Zuhilfenahme eines Zuschusses aus dem
Bundeshaushalt zu sichern. Der entsprechende Entwurf eines EKF-
Änderungsgesetzes wurde am 2. Juli 2014 vom Kabinett zeitgleich mit dem Regierungsentwurf
zum Bundeshaushalt 2015 beschlossen.
6. Entsprechen die im Vergleich zu den Vorjahren unveränderte
Größenordnung von 518,2 Mio. Euro, die Befristung bis zum Jahr 2019 und die
Titelbezeichnung „Kompensationszahlungen an die Länder wegen Beendigung
der Finanzhilfen des Bundes zur Sozialen Wohnraumförderung“ dem
strategischen Koalitionsziel der „Wiederbelebung des Sozialen
Wohnungsbaus“?
7. Welche Maßnahmen und zusätzlichen Bundesmittel über die bisherigen
Kompensationszahlungen an die Länder wegen Beendigung der
Finanzhilfen des Bundes zur Sozialen Wohnraumförderung hinaus sind vorgesehen,
damit das strategische Koalitionsziel der „Wiederbelebung des Sozialen
Wohnungsbaus“ erreicht werden kann?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit der Föderalismusreform tragen die Länder die Verantwortung für die soziale
Wohnraumförderung. Die Länder sind näher an den Problemen ihrer jeweiligen
Wohnungsmärkte und können dementsprechend zielgenau über den Einsatz von
Fördermitteln entscheiden. Als Ausgleich für den Wegfall der
Bundesfinanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung gewährt der Bund den Ländern sog.
Kompensationsmittel in Höhe von jährlich 518,2 Mio. Euro. Die Belebung des
Sozialen Wohnungsbaus ist damit vorrangig Aufgabe der Länder.
Der Auftrag aus der Koalitionsvereinbarung, den Sozialen Wohnungsbau
wiederzubeleben, ist auch ein wichtiges Thema des Bündnisses für bezahlbares
Wohnen und Bauen. Dieses wird neben Verbänden auch Länder und Kommunen
umfassen und eine zentrale Rolle bei der Bewältigung der aktuellen
wohnungspolitischen Herausforderungen einnehmen. Dem Sozialen Wohnungsbau
Drucksache 18/2086 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekommt dabei eine große Bedeutung zu. Der Bund erwartet von den Ländern,
dass sie die Kompensationsmittel zweckgebunden für die soziale
Wohnraumförderung verwenden und über die Maßnahmen transparent und detailliert an den
Bund berichten. Bund und Länder werden sich im Rahmen des Bündnisses für
bezahlbares Wohnen und Bauen einvernehmlich über eine adäquate
Berichterstattung der Länder an den Bund verständigen.
8. Stellt nach Ansicht der Bundesregierung der ersatzlose Wegfall der
Entlastung von Wohnungsunternehmen nach der Verordnung zum
Altschuldenhilfegesetz (Titel 622 02-411) einen wirksamen Beitrag zur
Investitionstätigkeit oder zur „Wiederbelebung des Sozialen Wohnungsbaus“ dar?
9. In welche Haushaltspositionen sind die im Einzelplan 12 im Jahr 2013
noch ausgewiesenen Reste aus dem Titel 622 02-411 eingeflossen?
10. Welche Gründe sprechen nach Meinung der Bundesregierung für den
geplanten, ersatzlosen Wegfall der Entlastung von Wohnungsunternehmen
nach der Verordnung zum Altschuldenhilfegesetz, und welche
Veränderung der wirtschaftlichen Situation der betroffenen Wohnungsunternehmen
rechtfertigt diese Maßnahme?
Die Fragen 8 bis10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gesetzliche Altschuldenregelung ist nach der Ersten Verordnung zur
Änderung der Altschuldenhilfeverordnung vom 10. November 2008 vom 31.
Dezember 2010 auf den 31. Dezember 2013 verlängert worden. Sie ist damit zum Ende
des Jahres 2013 ausgelaufen. Seit dem Jahr 2001 haben die
Wohnungsunternehmen von den insgesamt rund 1,1 Mrd. Euro bewilligten Entlastungsmitteln
97 Prozent in Anspruch genommen.
Parallel dazu hat die Bundesregierung zwei Gutachten „Altschuldenhilfe und
Stadtumbau“ (September 2010) und „Anreizinstrumente für Investitionen im
Stadtumbau Ost – Alternativen zur Altschuldenhilfe“ (Dezember 2013) in
Auftrag gegeben. Beide haben nachgewiesen, dass sich die wirtschaftliche Lage der
meisten Wohnungsunternehmen gebessert hat und der Wohnungsleerstand der
ostdeutschen Unternehmen erheblich gesenkt werden konnte. Die Gutachter
empfehlen keine Fortführung der Altschuldenhilfe, aber eine Fortführung des
Programms Stadtumbau Ost auf hohem Niveau und darüber hinaus einen
Investitionsbonus, finanziert aus der Wohnraumförderung der Länder.
Die Bundesregierung sieht wie die Gutachter die Priorität in den
Investitionsmitteln der Städtebau- und Wohnraumförderung und nicht in der Altschuldenhilfe.
Die Bundesregierung hat daher die Förderung des Städtebaus im
Bundeshaushalt 2014 auf ein Programmvolumen von 700 Mio. Euro aufgestockt und die
Fortsetzung der Zahlungen der Kompensationsmittel des Bundes an die Länder
für die soziale Wohnraumförderung bis zum Jahr 2019 mit jährlich 518,2 Mio.
Euro gesichert. Damit stehen jetzt für die Investitionstätigkeit mehr Mittel zur
Verfügung als in den Jahren zuvor.
Aufgrund der Ressortvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Umsetzung des Organisationserlasses der
Bundeskanzlerin sind die Ausgabereste in den Einzelplan 16, Kapitel 16 06,
übertragen worden. Von dem Ausgaberest bei dem Titel 622 02 i. H. v. 112,8 Mio.
Euro wurde im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 28,8 Mio. Euro verausgabt. Im
aktuellen Haushaltsjahr 2014 erfolgt im Juni ein letztmaliger Mittelabruf von
12,8 Mio. Euro zur Entlastung von Altschulden nach § 6a des Altschuldenhilfe-
Gesetzes.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/208611. Entspricht die Absenkung der Ausgaben für das Wohngeld (Kapitel 16 06,
Titel 632 01) um 130 Mio. Euro oder 20,6 Prozent im Vergleich zum
Vorjahr dem Anspruch der „sozialpolitischen Flankierung“ aus dem
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD?
12. Wie begründet die Bundesregierung die erhebliche Kürzung des
Wohngeldes im Bundeshaushalt 2014 im Vergleich zu 2013?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der verringerte Haushaltsansatz bedeutet keine Kürzung des Wohngeldes, da
auf Wohngeld ein Rechtsanspruch besteht. Die Verringerung trägt nur der
tatsächlichen Ausgabenentwicklung Rechnung. Die Wohngeldausgaben betrugen
im Jahr 2013 492 Mio. Euro (alle Angaben hälftiger Bundesanteil) und lagen
damit deutlich unter dem ursprünglichen Haushaltsansatz von 630 Mio. Euro.
Da für das Jahr 2014 kein Anstieg der Ausgaben erwartet wird, wurde der
Haushaltsansatz auf 500 Mio. Euro abgesenkt.
13. Auf welche Höhe will die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern
das Wohngeld anheben, damit einerseits die erwartete wachsende Zahl der
berechtigten Haushalte berücksichtigt werden kann und andererseits die
wachsenden Belastungen durch Heiz- und Energiekosten ausgeglichen
werden können?
Dies ist Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens, das nach der Sommerpause
begonnen werden soll.
14. Sind die in den Vorjahren jeweils im Bundeshaushalt ausgewiesenen
Bundesmittel für die Städtebauförderung in Höhe von 455 Mio. Euro
vollständig abgerufen und programmgerecht verwendet worden?
a) Wenn ja, welches Investitionsvolumen konnte damit generiert werden?
b) Wenn nein, sind nicht verbrauchte Mittel erneut und kumulativ der
entsprechenden Haushaltsposition zugeführt worden?
Sind den Ländern zugewiesene, aber nicht verbrauchte Bundesmittel an
den Bundeshaushalt zurückgeflossen?
Die Bundesmittel zur Städtebauförderung in den Jahren 2011 bis 2013 von
455 Mio. Euro p. a. sind von den Ländern gegenüber den Städten und
Gemeinden in Höhe des jeweiligen Verpflichtungsrahmens vollständig verpflichtet
worden. Die Bewilligungen erfolgten programmgerecht; nach den jeweiligen
Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung zulässige Umschichtungen
und Umverteilungen zwischen den einzelnen Programmen sind zum Teil in
Anspruch genommen worden.
Das damit generierte Investitionsvolumen liegt bei rund 6,6 Mrd. Euro p. a.
15. Wie spiegelt sich die in den ergänzenden Erläuterungen des BMUB
angekündigte Steigerung der Bundesmittel für die Städtebauförderung auf
700 Mio. Euro jährlich im Bundeshaushalt 2014 wider (hier bitte eine
nachvollziehbare, vollständige Gegenüberstellung aller entsprechenden
Haushaltstitel 2014 zu 2013 beifügen)?
Drucksache 18/2086 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode16. Wie korrespondiert diese Aussage mit dem Ansatz von 399 Mio. Euro im
Titel 882 11-423 „Zuweisungen an die Länder zur Förderung
städtebaulicher Maßnahmen“?
17. Wodurch ist der Ansatz von 399 Mio. Euro bei gleichzeitiger Reduzierung
der Titelgruppe 01 „Förderung des Städtebaus“ von 543 484 000 Euro im
Einzelplan 12 für das Jahr 2013 auf 479 754 000 Euro im Einzelplan 16
für das Jahr 2014 gedeckt?
18. Wie ist die in den ergänzenden Erläuterungen angekündigte Aufstockung
der Bundesmittel für die Städtebauförderung auf 700 Mio. Euro jährlich
mit den in den gleichen Erläuterungen aufgeführten Jahresscheiben von
399 Mio. Euro für das Jahr 2014, 528,5 Mio. Euro für das Jahr 2015,
602 Mio. Euro für das Jahr 2016 und 663,25 Mio. Euro für das Jahr 2017
vereinbar?
19. Wie korrespondiert die Ankündigung der Bundesregierung, die
Städtebauförderung auf 700 Mio. Euro jährlich aufzustocken, mit der Addition
der Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2014 bis 2018 in Titel 882
11-423 des Einzelplans 16?
Die Fragen 15 bis 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung wird die Förderung des Städtebaus auf 700 Mio. Euro
(Verpflichtungsrahmen) jährlich erhöhen. Dafür werden zusätzlich für die Jahre
2014 bis 2017 insgesamt über 600 Mio. Euro Kassenmittel bereitgestellt. Der
Verwendungszweck der im Haushalt 2014 veranschlagten Bundesmittel
beinhaltet die Städtebauförderung (Titel 882 11, Gesamtprogrammvolumen:
650 Mio. Euro) sowie das neue Bundesprogramm Nationale Projekte des
Städtebaus (neuer Titel 882 93, Gesamtprogrammvolumen: 50 Mio. Euro).
Der jährliche Verpflichtungsrahmen der Städtebauförderung wird in fünf Jahren
kassenmäßig vollzogen. Die sich überlagernden Jahresraten (einschließlich der
Vorjahre) bilden den jährlichen Soll-Ansatz der Städtebauförderung. Unter
Zugrundelegung eines auf 700 Mio. Euro jährlich erhöhten Verpflichtungsrahmens
ergibt sich im Vergleich zur bisherigen Finanzplanung des Bundes für die Jahre
2014 bis 2017 eine Erhöhung der Kassenmittel/des Ansatzes um rund 600 Mio.
Euro (620,746 Mio. Euro).
Die Titelgruppe 01 (Förderung des Städtebaues) beinhaltet sowohl den aktuellen
Titel 882 11 (Zuweisung an die Länder zur Förderung städtebaulicher
Maßnahmen/Städtebauförderung neu) als auch die Abwicklungstitel für die einzelnen
Programme der Städtebauförderung aus den Jahren bis 2010 (Titel: 882 12 bis
882 19, 882 91 bis 882 92), bei denen die zur Ausfinanzierung dieser
Programme bis zum Jahr 2014 erforderlichen Ausgaben veranschlagt sind, sowie ab
dem Jahr 2014 den Titel 882 93 für das neue Bundesprogramm.
Seit dem Haushaltsjahr 2011 werden die Städtebauförderungsprogramme, die als
Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes gewährt werden, in einem
Titel (882 11) zusammengefasst.
Die Ansatzminderung der gesamten Titelgruppe 01 von 543,320 Mio. Euro im
Haushalt 2013 auf 479,754 Mio. Euro im Haushalt 2014 ergibt sich trotz der
Programmvolumenerhöhung auf 700 Mio. Euro aus den Schwankungen der
Städtebauförderprogammvolumina in den Vorjahren und den
Verpflichtungsrahmen. Eine vollständige Gegenüberstellung der Ansätze ergibt sich aus den unten
folgenden Tabellen 1a und 1b.
Nach dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2014 war eine Erhöhung
der Städtebauförderungsmittel auf 700 Mio. Euro (Verpflichtungsrahmen)
vorgesehen, daraus leitet sich bei dem Titel 882 11 eine Ansatzerhöhung von
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2086386,750 Mio. Euro auf 399 Mio. Euro ab (siehe Gegenüberstellung Tabellen 2a
und 2b). Der nunmehrige Ansatz für Titel 882 11 im Bundeshaushalt 2014 unter
Berücksichtigung des neuen Bundesprogramms „Nationale Projekte des
Städtebaus“ ist in Tabelle 2c dargestellt.
Anlage: Tabelle 1a und 1b
Kap.: 1225 Titelgruppe 01 Tit.: 882 11 - 882 19; 91-92
Zweckbestimmung: Städtebauförderung
Tabelle 1a: Bisherige Finanzplanung - Titelgruppe 01 (bisher im Jahr 2014 455 Mio € und ab 2015 rd. 265 Mio €)
Verpflichtungs- Ausgaben Ausgaben Vorgesehene Ausgaben (Kasse)
rahmen (Kasse) (Kasse)
Städtebauförderung 2013 2014 2015 2016 2017
(nachrichtl.
Gesamt ab
2018)
Bund
1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
1. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 1.261.074 520.570 331.004 182.000 68.250 0
bis 2012 (Altverpflichtungen)
2. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250
2013
3. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250
2014
4. Programmplanung
2015 265.792 13.290 66.448 79.738 106.316
2016 265.792 13.290 66.448 186.054
2017 265.792 13.290 252.502
insgesamt 2.968.450 543.320 467.504 445.540 398.238 341.476 613.122
Kap.: 1606 Titelgruppe 01 Tit.: 882 11 - 882 19; 91-93
Zweckbestimmung: Städtebauförderung
Tabelle 1b: Neue Finanzplanung - Titelgruppe 01 - (Erhöhung auf jährlich 700 Mio € lt. Koalitionsvertrag)
Verpflichtungs- Ausgaben Ausgaben Vorgesehene Ausgaben (Kassenmittel)
rahmen (Kasse) (Kasse)
Städtebauförderung 2013 2014 2015 2016 2017
(nachrichtl.
Gesamt ab
2018)
Bund
1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
1. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 1.261.074 520.570 331.004 182.000 68.250 0
bis 2012 (Altverpflichtungen) 0
2. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250
2013
3. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 700.000 35.000 175.000 210.000 175.000 105.000
2014
4. Programmplanung
2015 700.000 35.000 175.000 210.000 280.000
2016 700.000 35.000 175.000 490.000
2017 700.000 35.000 665.000
insgesamt 4.516.074 543.320 479.754 528.500 602.000 663.250 1.540.000
Hinweis: Die Minderung von Spalte 3 auf 4 (trotz Mittelerhöhung auf 700 Mio. €) ergibt sich aus den Schwankungen der Höhe der
Städtebauförderung aus den Vorjahren und deren Verpflichtungsrahmen (Städtebauförderung 2009: 569.793 Mio. € zuzügl. 300
Mio. € Investitionspakt; 2010: 534.537 Mio. €; 2011: 455 Mio. €; 2012: 455 Mio. €)
Anlage: Tabelle 2a und 2b
Kap.: 1225 Titelgruppe 01 Tit.: 882 11
Zweckbestimmung: Städtebauförderung
Tabelle 2a: Bisherige Finanzplanung - Titel 882 11 (bisher im Jahr 2014 455 Mio € und ab 2015 rd. 265 Mio €)
Verpflichtungs- Ausgaben Ausgaben Vorgesehene Ausgaben (Kasse)
rahmen (Kasse) (Kasse)
Städtebauförderung 2013 2014 2015 2016 2017
(nachrichtl.
Gesamt ab
2018)
Bund
1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
1. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 910.000 250.250 250.250 182.000 68.250 0
bis 2012 (Altverpflichtungen)
2. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250
2013
3. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250
2014
4. Programmplanung
2015 265.792 13.290 66.448 79.738 106.316
2016 265.792 13.290 66.448 186.054
2017 265.792 13.290 252.502
insgesamt 2.617.376 273.000 386.750 445.540 398.238 341.476 613.122
Kap.: 1606 Titelgruppe 01 Tit.: 882 11
Zweckbestimmung: Städtebauförderung
Tabelle 2b: Neue Finanzplanung - Titel 882 11- (Erhöhung auf jährlich 700 Mio € lt. Koalitionsvertrag)
Verpflichtungs- Ausgaben Ausgaben Vorgesehene Ausgaben (Kassenmittel)
rahmen (Kasse) (Kasse)
Städtebauförderung 2013 2014 2015 2016 2017
(nachrichtl.
Gesamt ab
2018)
Bund
1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
1. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 910.000 250.250 250.250 182.000 68.250 0
bis 2012 (Altverpflichtungen) 0
2. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250
2013
3. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 700.000 35.000 175.000 210.000 175.000 105.000
2014
4. Programmplanung
2015 700.000 35.000 175.000 210.000 280.000
2016 700.000 35.000 175.000 490.000
2017 700.000 35.000 665.000
insgesamt 4.165.000 273.000 399.000 528.500 602.000 663.250 1.540.000
Anlage: Tabelle 2c
Kap.: 1606 Titelgruppe 01 Tit.: 882 11
Zweckbestimmung: Städtebauförderung
Tabelle 2c: Neue Finanzplanung - Titel 882 11 - Änderung auf jährlich 650 Mio € (gem. Haushaltsausschuss 05.06.2014;
zuzüglich neuer Titel 882 93 mit 50 Mio. €)
Verpflichtungs- Ausgaben Ausgaben Vorgesehene Ausgaben (Kassenmittel)
rahmen (Kasse) (Kasse)
Städtebauförderung 2013 2014 2015 2016 2017
(nachrichtl.
Gesamt ab
2018)
Bund
1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
1. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 910.000 250.250 250.250 182.000 68.250 0
bis 2012 (Altverpflichtungen) 0
2. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250
2013
3. Förderungsprogramme/
Auftragsvolumen 650.000 32.500 162.500 195.000 162.500 97.500
2014
4. Programmplanung
2015 650.000 32.500 162.500 195.000 260.000
2016 650.000 32.500 162.500 455.000
2017 650.000 32.500 617.500
insgesamt 3.965.000 273.000 396.500 513.500 572.000 620.750 1.430.000
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]