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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (G-SIG: 16011593)

Anzahl und Umfang von Ermittlungs- und Strafverfahren gemäß § 233 und 233a Strafgesetzbuch betr. Menschenhandel, Zusammenhang zwischen Menschenhandel und Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht, Anzahl und Umstände der verfügten Ausweisungen, Nutzungen von Opferschutzprogrammen, geplante Änderungen im Recht und in der Rechtsausübung, Schäden durch illegale Beschäftigung <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

05.02.2007

Antwortdauer

19 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/409217. 01. 2007

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Jan Korte, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Seit mittlerweile mehr als eineinhalb Jahren besteht neben dem § 232 StGB (Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung) auch der § 233 StGB, der Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft unter Strafe stellt. Beide Paragraphen wurden durch das 37. Strafrechtsänderungsgesetz eingefügt und beruhen auf internationalen Vorgaben, v. a. auf dem „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000“ (Bundestagsdrucksache 15/5150).

Nach einer Studie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verrichten weltweit mindestens 2,4 Millionen Menschen Zwangsarbeit infolge von Menschenhandel (ILO-Bericht „Eine globale Allianz gegen Zwangsarbeit“, 93. Tagung 2005). In den Industrieländern wird die Zahl auf 270 000 geschätzt, wobei die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Frauen und Mädchen stark dominiert. Auf diesem Gebiet liegt bisher auch in Deutschland das Hauptaugenmerk bei der Bekämpfung von Zwangsarbeit. Rund ein Viertel der Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter infolge von Menschenhandel sind jedoch auch in den Industriestaaten Opfer von nichtsexueller wirtschaftlicher Ausbeutung (ILO-Bericht s. o., S. 15). Aufgrund dieser Tatsache mahnt die Internationale Arbeitsorganisation, dass „Maßnahmen gegen den Menschenhandel über die derzeitige Fokussierung auf die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Frauen und Mädchen hinausgehen müssen“ (ebenda, S. 55).

Ob in Deutschland eine Anwendung des § 233 StGB seit seiner Einführung überhaupt schon erfolgte und in welchem Ausmaß dies geschieht, ist nicht bekannt.

In Deutschland erschwert das Aufenthaltsgesetz die Durchsetzung der Strafnormen gegen Menschenhandel in gravierender Weise: Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begehen eine strafbare Handlung, wenn sie sich ohne die erforderlichen Rechtstitel im Land aufhalten und arbeiten. Das verhindert, dass Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft sich gegen ihre Ausbeutung wehren und Anzeigen erstatten. Entsprechend der Grundsätze und Richtlinien der Vereinten Nationen zu Menschenrechten und Menschenhandel sollte der Schutz der Opferrechte Vorrang vor der Bekämpfung des organisierten Verbrechens haben. In vielen Ländern konzentriert man sich beim Menschenhandel jedoch auf die Bekämpfung des illegalen Aufenthalts der Opfer des Menschenhandels und die Bekämpfung des Menschenhandels selbst (ILO Bericht: „Menschenhandel und Ausbeutung in Deutschland“, 2005, S. 65). Außerdem führe die Behandlung des illegalen Aufenthalts als strafbare Handlung dazu, dass die Polizeibehörden zu viel Zeit mit unbedeutenden Fällen verschwenden und die strafrechtliche Ermittlung gegen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vernachlässigten (ILO Bericht: „Menschenhandel und Ausbeutung in Deutschland“, 2005, S. 71/72).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen27

1

Wie viele Verfahren sind insgesamt nach § 233 StGB (Menschenhandel) eingeleitet worden?

Wie viele Verfahren wurden nach § 233a i. V. m. § 233 eingeleitet (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

2

Aufgrund welcher Alternativen des § 233 StGB (Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft, Bringen zur Aufnahme/Fortsetzung einer Beschäftigung) erfolgten die Ermittlungsverfahren?

3

Wie viele Verfahren sind weiterverfolgt worden, und wie endeten sie?

Wie viele Ermittlungsverfahren nach den §§ 233 bzw. 233a, 233 StGB wurden eingestellt (bitte mit Angabe, nach welchen Paragraphen die Einstellung erfolgte)?

In wie vielen Fällen kam es zu einem Freispruch, und in wie vielen zu einer Verurteilung?

Wie viele Ermittlungsverfahren laufen momentan noch (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

4

Wurden Ermittlungsverfahren nach den §§ 233 bzw. 233a, 233 StGB wegen Handlungen im Ausland eingeleitet (§ 6 Nr. 4 StGB)?

Wenn ja, wie oft ist dies geschehen, und in welchen Ländern fanden die Handlungen statt?

5

Wie viele Opfer wurden im Hinblick auf Straftaten nach § 233 StGB insgesamt registriert (bitte getrennt nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit angeben)?

6

Wie viele Personen, bei denen der Verdacht bestand, Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft zu sein,

a) besaßen keinen Aufenthaltstitel,

b) waren im Besitz eines Aufenthaltstitels, der nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt,

c) arbeiteten im Rahmen der offiziell zugelassenen Saisonarbeit in Deutschland (bitte alle Angaben getrennt nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit angeben)?

7

Gegen wie viele Personen, bei denen der Verdacht bestand, Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft zu sein, ist gleichzeitig oder im sachlichen Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz eingeleitet worden (bitte getrennt nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit angeben)?

8

Wie viele Personen, bei denen der Verdacht bestand, Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft zu sein und die entweder keinen Aufenthaltstitel oder keine Arbeitserlaubnis besaßen, wurden infolge des Ermittlungsverfahrens ausgewiesen bzw. abgeschoben und erhielten ein Wiedereinreiseverbot (bitte getrennt nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit angeben)?

9

Bei wie vielen Personen, bei denen der Verdacht bestand, Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft zu sein und die entweder keinen Aufenthaltstitel oder keine Arbeitserlaubnis besaßen, ist die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt worden, damit sie sich durch spezielle Beratungsstellen betreuen und helfen lassen können (so genannte „Orientierungsfrist“) (bitte getrennt nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit angeben)?

10

Wie viele Personen, bei denen der Verdacht bestand, Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft zu sein,

a) sind bisher in Opferschutzprogramme aufgenommen worden,

b) traten als Zeuginnen und Zeugen in Gerichtsverfahren gegen Menschenhändler auf (bitte alle Angaben getrennt nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit angeben)?

11

Wie viele Personen, bei denen der Verdacht bestand, Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft zu sein, erstritten vor den Arbeitsgerichten vorenthaltene Lohnzahlungen (bitte getrennt nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit angeben)?

12

Wie beabsichtigt die Bundesregierung durch Änderungen im Aufenthaltsgesetz sicherzustellen, dass Opfer ihre Rechte einfordern können, anstatt die Ausbeutung aus Furcht vor ihrer Ausweisung akzeptieren zu müssen?

13

Plant die Bundesregierung,

a) Opfern von Menschenhandel eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zuzugestehen, auch um eine wirksame Verfolgung von Menschenhändlern zu ermöglichen? Wenn nein, warum nicht?

b) Mittel für Modellprojekte zur Beratung und Unterstützung von Opfern von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft zur Verfügung zustellen? Wenn nein, warum nicht?

c) Eine nationale Koordinationsstelle für Opfer von Menschenhandel einzurichten? Wenn nein, warum nicht?

14

Welchen Berufsgruppen gehörten die Täterinnen und Täter der Delikte – bzw. die Beschuldigten in den Ermittlungsverfahren – nach den § 233 und 233a, 233 StGB an, und welche wirtschaftliche Stellung hatten sie inne (beispielsweise Geschäftsführer, Inhaber von Unternehmen, Angestellte)?

15

Wie hoch liegt nach Schätzungen oder vorliegenden Zahlen der gesamte monetäre Schaden, der durch vorenthaltene Steuern, Sozialabgaben und vorenthaltene bzw. untertarifliche Löhne in den vergangenen Jahren entstanden ist?

16

Hat nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei den Täterinnen und Tätern eine Gewinnabschöpfung stattgefunden, und wenn ja, in wie vielen Fällen?

17

Welche Maßstäbe werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Rechtsprechung angelegt, um das in § 233 Abs. 1 StGB verlangte „auffällige Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ zu begründen?

18

Wie steht die Bundesregierung zu der Auffassung, bei den im Rahmen der „Hartz-IV-Reform“ eingeführten „ein-Euro-Jobs“ handele es sich um eine Art der „Ausbeutung der Arbeitskraft“ im Sinne des § 233 StGB?

Im Falle einer Ablehnung dieser Ansicht: Aus welchen Gründen fallen diese nach Meinung der Bundesregierung nicht darunter?

19

Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung das Verhältnis der Zahl der Ermittlungsverfahren/Verurteilungen nach § 233 StGB im Verhältnis zu der Anzahl der Ermittlungsverfahren/Verurteilungen nach § 232 StGB dar, und wie das Verhältnis der Ermittlungsverfahren/Verurteilungen nach §§ 233a, 232 und nach §§ 233a, 233 StGB?

20

Was sind nach Meinung der Bundesregierung die Ursachen für dieses Verhältnis bei der Anwendung der beiden Straftatbestände?

21

Plant die Bundesregierung Maßnahmen, die zu einer effektiveren Strafverfolgung in Bezug auf die §§ 233 und 233a, 233 StGB führen könnten?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, weshalb nicht?

22

Plant die Bundesregierung über die Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie vom 29. April 2004 (2004/81/EG) hinaus Maßnahmen im Bereich der Aufenthaltsbestimmungen und/oder des Opferschutzes, die es den Opfern von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft erleichtern würden, sich gegenüber den Ermittlungsbehörden zu offenbaren?

23

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwiefern und in welchem Ausmaß

a) die Ahndung des illegalen Aufenthalts als Straftat von potentiellen Opfern von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft die Aufklärung der Fälle behindert,

b) die Ahndung der „illegalen Beschäftigung“ als Straftat von potentiellen Opfern von Menschenhandel die Ermittlungen behindert,

c) die Abschiebung potentieller Opfer von Menschenhandel die Aufklärung der Fälle behindert?

24

Plant die Bundesregierung, das jährlich vom BKA erarbeitete „Bundeslagebild Menschenhandel“ auch auf die Fälle des Menschenhandels nach § 233 StGB auszuweiten?

Geschieht dies bereits im „Bundeslagebild Menschenhandel 2006“ – und wenn nicht, warum nicht?

25

Wie beabsichtigt die Bundesregierung generell, die Bekämpfung des internationalen Menschenhandels zu unterstützen?

26

Wird bei der Bekämpfung des Menschenhandels neben der sexuellen Ausbeutung auch ein Schwerpunkt auf den Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft gelegt?

27

Ist es Ziel der Bundesregierung, zur Bekämpfung des Menschenhandels die Rechte der Opfer im Arbeits-, Sozial-, Straf- und Aufenthaltsrecht zu stärken?

Wenn ja, welche Maßnahmen sind aus ihrer Sicht hierfür besonders geeignet, und wie plant die Bundesregierung deren Umsetzung?

Berlin, den 16. Januar 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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