[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2304
18. Wahlperiode 07.08.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Annette Groth,
Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2043 –
Maßnahmen für eine menschenrechtskonforme, sozial- und umweltverträgliche
Außenwirtschaftsförderung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen
(UN) benennen Exportkreditagenturen als einen Bereich, in dem der Staat zu
besonderer menschenrechtlicher Sorgfalt verpflichtet ist. „Die Staaten sollten
zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen durch
Wirtschaftsunternehmen ergreifen, die sich in staatlichem Eigentum befinden
oder unter staatlicher Kontrolle stehen oder von staatlichen Stellen wie
Exportkreditagenturen und öffentlichen Investitionsversicherungs- oder
Garantieagenturen erhebliche Unterstützung und Dienstleistungen erhalten, unter
anderem, indem sie ihnen gegebenenfalls die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht in
Bezug auf die Menschenrechte zur Auflage machen.“ (
www.globalcompact.de
„Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“, August 2013). Die
Bundesregierung unterstützt die deutsche Exportwirtschaft jährlich mit
Hermesbürgschaften von ca. 30 Mrd. Euro. Die Hauptsektoren für
Exportkreditgarantien sind der Flugzeugbau, die verarbeitende Industrie, der Schiffsbau,
der Bau von Infrastruktur und die Energiewirtschaft. Gerade in den Sektoren
des Baus von Infrastruktur und der Energiewirtschaft gab es in den letzten
Jahren hoch umstrittene Projekte, die Nutznießer von Hermesbürgschaften
wurden.
Der Deutsche Bundestag begrüßt die Absichtserklärung der Bundesregierung,
künftig keine Exportkreditgarantien mehr für Anlagen zur nuklearen
Stromerzeugung zu übernehmen (
www.spiegel.de vom 12. Juni 2014 „Aus für
Atomkredite“). Leider gilt diese Regelung nur für künftig gestellte Anträge. Zudem
sollen Bürgschaften weiterhin für nukleare Forschungsprojekte bewilligt
werden können, ebenso wie für Firmen, die sich an Sicherheitsmaßnahmen für
Atomkraftwerke (AKW) beteiligen. Dies wird in der Praxis dazu führen, dass
Exportkreditgarantien weiterhin dafür eingesetzt werden können, dass die
Laufzeit von Altreaktoren weiter verlängert wird. Deshalb ist es notwendig,
dass die Gewährung von Exportbürgschaften für nukleare Anlagen
grundsätzlich untersagt wird. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
1. August 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2304 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAuch bei ökologisch sinnvollen Projekten kann es zu
Menschenrechtsverletzungen kommen. Die auf OECD-Ebene (OECD = Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) vereinbarten Leitlinien zur
ökologischen und sozialen Prüfung von Projekten („Common Approaches for
Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due
Diligence“) erkennen zwar die menschenrechtlichen Verpflichtungen der
Staaten an, schreiben aber bisher keine Menschenrechtsprüfung durch die
Exportkreditagenturen und die begünstigten Unternehmen vor.
Die derzeitigen Projektprüfungen anhand von Weltbank- und IFC-Standards
reichen nicht aus, um die Menschenrechtskonformität der Bürgschaftsvergabe
zu gewährleisten. Menschenrechtsorganisationen fordern daher die
Entwicklung von eigenen menschenrechtlichen Prüfstandards für
Exportkreditagenturen sowie im Rahmen der Projektprüfung eine verpflichtende
menschenrechtliche Folgeabschätzung einzuführen (CorA, Oktober 2013 „Für eine
menschenrechtskonforme, sozial- und umweltverträgliche
Außenwirtschaftsförderung“, FIAN fact sheet 2012/2). Auch von den profitierenden Unternehmen
sollte eine verbindliche nachprüfbare Menschenrechtsstrategie und ein
Nachweis erfolgter Menschenrechtsprüfungen eingefordert werden.
Die Norwegische Exportkreditagentur (GIEK, Norwegian Guarantee Institute
for Export Credits) verlangt in ihrer Menschenrechtsstrategie, die neben den
Common Approaches die UN-Leitprinzipien als Basis festlegt, dass geförderte
Projekte ein Menschenrechtsmanagementsystem haben (
www.giek.no
„Environmental & Human Rights Due Dillegence Procedure“, August 2013). Auch
in den Niederlanden werden bei der Kreditvergabe die Einhaltung der
Menschenrechte und die Auswirkungen des geplanten Exports auf die
Menschenrechte in Form einer Checkliste wesentlich umfangreicher abgefragt als in
Deutschland (
www.institut-fuer-menschenrechte.de vom 11. November 2013
„Menschenrechtliche Risikostandards im System der
Außenwirtschaftsförderung“).
Bisher ist nicht nachvollziehbar, inwieweit Menschenrechte bei der
Projektprüfung berücksichtigt werden. Die Bundesregierung hat es abgelehnt, den
Nichtregierungsorganisationen GegenStrömung, Amnesty International und
urgewald e. V. Prüfberichte für in der Vergangenheit verbürgte Projekte
vorzulegen. Sowohl die Zivilgesellschaft als auch das Parlament, der
Haushaltsausschuss, der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe sowie der
Ausschuss für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des
Deutschen Bundestages haben ein berechtigtes Anliegen an regelmäßigen
detaillierten Informationen in Form dieser Prüfberichte.
Außer Exportkreditgarantien sind Investitionsgarantien und ungebundene
Finanzkreditgarantien wichtige Instrumente der Außenwirtschaftsförderung.
In diesen Bereichen sind die Regelungen bisher noch weniger stringent und
transparent.
Neben einzelnen Großprojekten behindert auch häufig die Schuldensituation
eines Staates eine effektive Umsetzung von Menschenrechten. Um künftig
einer Überschuldung von Staaten vorzubeugen, hat die Welthandels- und
Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) „Prinzipien für die
Förderung verantwortlicher Kreditvergabe an Staaten und Kreditaufnahme
durch Staaten“ vereinbart, welche für Kreditgeber und kreditnehmende Staaten
klare Verantwortungsbereiche hinsichtlich Ermächtigung, Transparenz und
Maßnahmen zur Vermeidung von Überschuldung benennen (
www.erlass-
jahr.de „Verantwortliche Kreditvergabe“).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/23041. Berücksichtigt die Bundesregierung bei der Entscheidung über
Hermesbürgschaften die „Prinzipien für die Förderung verantwortlicher
Kreditvergabe an Staaten und Kreditaufnahme durch Staaten“ der UNCTAD?
a) Wenn ja, wie werden die „Prinzipien für die Förderung verantwortlicher
Kreditvergabe an Staaten und Kreditaufnahme durch Staaten“
organisatorisch und inhaltlich konkret berücksichtigt?
b) Wenn nein, welche Begründung hat die Bundesregierung dafür, dass
diese Prinzipien nicht berücksichtigt werden?
Zur Sicherstellung von nachhaltiger Kreditvergabe wendet die Bundesregierung
die speziell für staatliche Exportkreditagenturen geltenden OECD-„Principles
and Guidelines to Promote Sustainable Lending in the Provision of Official
Export Credits to Low Income Countries“ und die „Recommendation of the
Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and
Environmental and Social Due Diligence“ (sog. Common Approaches) an.
Ziel der „Principles and Guidelines to Promote Sustainable Lending in the
Provision of Official Export Credits to Low Income Countries“ ist es, seitens
staatlicher Exportkreditgeber und -versicherer (ECAs) dazu beizutragen, dass die
Verschuldung ärmerer Staaten tragfähig bleibt. ECAs verpflichten sich darin, die
Regelungen zur Neuverschuldung zu beachten, die einzelne Länder mit dem
Internationalen Währungsfonds (IWF) oder der Weltbank vereinbart haben. Die
Guidelines gelten für Geschäfte mit öffentlichen Bestellern in
Niedrigeinkommensländern ab einer Kreditlaufzeit von einem Jahr. Sofern ein IWF- bzw.
Weltbankprogramm fordert, dass ein Land nur vergünstigte Kredite aufnimmt, muss
bei Hermesdeckungen geprüft werden, ob ein zur Absicherung beantragtes
Geschäft entweder die Schenkungsauflagen erfüllt oder im Einzelfall explizit
von einer Schenkungsauflage ausgenommen ist. Die Guidelines sehen für diese
Prüfung eine Anfrage beim IWF (bzw. bei deren alleiniger Zuständigkeit bei der
Weltbank) vor.
Auch wenn ein IWF- bzw. Weltbankprogramm besteht, das eine kommerzielle
Verschuldung zulässt, ist anhand der neuesten Schuldentragfähigkeitsanalyse
von IWF und Weltbank zu prüfen, ob ein zur Absicherung beantragtes Geschäft
die Tragfähigkeit der Schulden eines Landes nicht gefährdet.
2. Plant die Bundesregierung ein Audit der durch Hermesbürgschaften
entstandenen Schulden auf Grundlage der UNCTAD-Prinzipien analog des
von Norwegen vorgenommenen Schuldenaudits (Norwegian Debt Audit
2013, Report Audit & Advisory, Ministry of Foreign Affairs, March-August
2013)?
a) Wenn ja, wie soll dieses Audit konkret umgesetzt werden?
b) Wenn nein, welche Begründung hat die Bundesregierung, ein solches
Audit nicht einzuführen?
Alle Mitglieder der OECD haben sich auf die Einhaltung der o. g. OECD-
Regelungen speziell für Exportkreditgarantien verständigt. Über die Anwendung der
Regelungen auf einzelne Geschäfte wird von allen Mitgliedern regelmäßig
berichtet und die Regelungen werden vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse
weiterentwickelt.
Drucksache 18/2304 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Plant die Bundesregierung, verbindliche Ausschlusskriterien für
Hermeskredite, Investitionsgarantien und ungebundene Finanzkreditgarantien
festzulegen, wann bestimmte Projekte nicht gefördert werden, etwa wenn
schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen?
a) Wenn ja, welche Kriterien werden herangezogen, und mit welchem
Zeitrahmen soll die Umsetzung erfolgen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Es gelten bereits verbindliche Kriterien, insbesondere menschenrechtliche, bei
den genannten Außenwirtschaftsförderungsinstrumenten. Ökologische, soziale
und entwicklungspolitische Auswirkungen eines Projekts werden bei der
Beurteilung der Förderungswürdigkeit und der risikomäßigen Vertretbarkeit eines
Exportgeschäfts bzw. einer Investition berücksichtigt.
Die Umwelt- und Sozialprüfung gemäß den in der Antwort zu Frage 1 genannten
Common Approaches umfasst sowohl ökologische als auch soziale Aspekte und
beruht auf internationalen Prüfstandards. Die Common Approaches sehen einen
Abgleich mit den internationalen Standards insbesondere der Weltbankgruppe
vor. Dies sind im Einzelnen die Worldbank Safeguard Operational Policies (OP)
(
http://web.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/PROJECTS/EXTPOLICIES/
EXTSAFEPOL/0,,menuPK:584441~pagePK:64168427~piPK:64168435~
theSitePK:584435,00.html) und die IFC Performance Standards (PS)
(
www.ifc.org/wps/wcm/connect/c8f524004a73daeca09afdf998895a12/
IFC_Performance_Standards.pdf?MOD=AJPERES) sowie die technischen
Sektorrichtlinien der Weltbankgruppe, die Environmental, Health and Safety
(EHS) Guidelines (
www.ifc.org/wps/wcm/connect/Topics_Ext_Content/IFC_
External_Corporate_ Site/IFC+Sustainability/Sustainability+Framework/
Environmental%2C+Health %2C+and+Safety+Guidelines/).
Dabei sind nach den Common Approaches die projektbezogenen
menschenrechtlichen Aspekte explizit Teil der sozialen Aspekte. Relevante
Menschenrechtsauswirkungen sind Gegenstand einer einzelfallbezogenen Risikoprüfung.
Die Prüfungspraxis bei der Übernahme von Investitionsgarantien und Garantien
für Ungebundene Finanzkredite folgt in den wesentlichen Punkten dem
Vorgehen bei den Exportkreditgarantien.
4. Plant die Bundesregierung, eine verbindliche menschenrechtliche Risiko-
und Folgenanalyse für Hermeskredite, Investitionsgarantien und
ungebundene Finanzkreditgarantien einzuführen, sodass diese Projekte nicht zu
schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen führen und sich an bereits
bestehendes internationales Recht halten?
a) Wenn ja, in welcher Form will die Bundesregierung eine solche
verbindliche Risiko- und Folgenanalyse für Hermeskredite,
Investitionsgarantien und ungebundene Finanzkreditgarantien einführen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Menschenrechtsaspekte sind bereits seit langem verbindlicher
Prüfungsbestandteil bei Exportkreditgarantien, Investitionsgarantien und Garantien für
Ungebundene Finanzkredite. Es werden keine Projekte gedeckt, die nicht in Einklang
mit den relevanten Rechtsvorschriften stehen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/23045. Plant die Bundesregierung, eine verbindliche menschenrechtliche Risiko-
und Folgenanalyse für alle beteiligten Unternehmen einzufordern, die
Nutznießer von Hermeskrediten, Investitionsgarantien und ungebundene
Finanzkreditgarantien sind?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 4a.
6. Plant die Bundesregierung, Prüfberichte für verbürgte Projekte transparent
für die Öffentlichkeit einsehbar zu machen?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung informiert regelmäßig und ausführlich über die
verschiedenen Instrumente der Außenwirtschaftsförderung. Dabei geht die
Bundesregierung in ihrer Informationspolitik über die einschlägigen internationalen
Vorgaben der OECD hinaus. Gleichzeitig ist die Bundesregierung verpflichtet, das
berechtigte Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und den gesetzlich
verankerten Schutz von öffentlichen und privaten Belangen, z. B. von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen von antragstellenden Unternehmen oder ausländischer
Besteller, sorgsam gegeneinander abzuwägen.
In den Jahresberichten der jeweiligen Außenwirtschaftsförderungsinstrumente
wird regelmäßig über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei
den Garantieentscheidungen berichtet.
Für die Exportkreditgarantien gelten zusätzlich weitere Verpflichtungen. In den
Common Approaches haben die OECD-Mitgliedstaaten umfangreiche
Reporting- und Veröffentlichungsgrundsätze für umwelt- und sozialrelevante
Projekte vereinbart. So werden Informationen zu Projekten der Umweltkategorie A,
also Projekte mit potenziell starken ökologischen bzw. sozialen Auswirkungen,
spätestens 30 Tage vor einer endgültigen Entscheidung über die Übernahme
einer Exportkreditgarantie veröffentlicht. Dies umfasst auch die diesbezüglich
geforderten projektbezogenen Umwelt- und Sozialgutachten (Environmental and
Social Impact Assessments – ESIA), die in der Regel alle relevanten Umwelt-
und Sozialaspekte beleuchten.
Die Common Approaches sehen zudem ein projektbezogenes Ex-post-
Reporting aller A- und B-Projekte an die OECD vor und legen fest, welche Details
der Prüfung in welcher Frequenz zu berichten sind. Die OECD veröffentlicht
auf ihrer Internetseite eine Zusammenfassung zu allen gemeldeten Projekten.
Die Bundesregierung berichtet ferner in Form einer auf der Homepage der
Exportkreditgarantien des Bundes veröffentlichten Liste über die jeweils
geprüften und an die OECD berichteten Projekte (
www.agaportal.de/pages/aga/
projektinformationen.html). Darin werden neben einer Projektbeschreibung
prüfrelevante Einzelheiten wie beispielsweise die angewandten
Referenzstandards sowie die wesentlichen bei der Prüfung berücksichtigten Aspekte
transparent gemacht.
Die Bundesregierung geht über die Vorgaben der OECD insofern hinaus, als sie
für alle endgültig angenommenen Exportkreditgeschäfte mit Auftragswerten
über 15 Mio. Euro (unabhängig von der Umweltkategorie) wesentliche
Projektdaten veröffentlicht, sofern die Zustimmung des Deckungsnehmers hierzu
vorliegt.
Eine weitergehende Veröffentlichung von Prüfungsberichten für bundesgedeckte
Projekte sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der dargestellten
Drucksache 18/2304 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTransparenz nicht als notwendig an. Zudem müsste der Schutz von
schutzwürdigen öffentlichen und privaten Belangen wie etwa der auswärtigen
Beziehungen, von personenbezogenen Daten, des geistigen Eigentums und von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen für jeden Prüfungsbericht im Einzelfall geprüft und
gewährleistet werden.
7. Plant die Bundesregierung, das Parlament über geplante und bewilligte
Exportkreditgarantien, Investitionsgarantien und ungebundene
Finanzkreditgarantien regelmäßig angemessen zu informieren?
a) Wenn ja, in welcher Form, und in welchen Zeitabständen zur jeweiligen
Bewilligung?
b) Wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 3 Absatz 8 des Haushaltgesetzes hat die Bundesregierung den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vor der Übernahme einer
Eventualverpflichtung von mehr als 1 Mrd. Euro aus den genannten
Garantieinstrumenten zu unterrichten. Zur weiteren Informationspolitik der Bundesregierung siehe
Antwort zu Frage 6.
8. Plant die Bundesregierung, einen Beschwerdemechanismus für
Exportkreditgarantien, Investitionsgarantien und ungebundene
Finanzkreditgarantien einzurichten bzw. den geplanten Beschwerdemechanismus für
Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit auf Wirtschafts- und
Kreditbeschwerden zu erweitern?
Wenn ja, mit welchen Schwerpunkten, und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Die genannten Referenzprüfstandards sehen auf Projektebene projektbezogene
Beschwerdemechanismen vor, vgl. z. B. die umfassenden Vorgaben zu
Beschwerdemechanismen in den IFC Performance Standards (PS1, Prüfung und
Management der Umwelt- und Sozialrisiken sowie der Umwelt- und
Sozialauswirkungen).
Jede Person oder Organisation kann zudem eine Beschwerde gegen einen
vermeintlichen Verstoß eines Unternehmens gegen die OECD-Leitsätze für
multinationale Unternehmen bei der zuständigen nationalen Kontaktstelle einreichen.
Diese werden in der u. a. in Antwort zu Frage 3 und in der Vorbemerkung zu den
Fragen 9 bis 18 dargestellten Umwelt- und Sozialprüfung berücksichtigt.
Genereller Hinweis zu den Fragen 9 bis 18 (Umwelt- und Sozialprüfung bei
Exportkreditgarantien):
Im Rahmen der Umwelt- und Sozialprüfung (siehe Antwort zu Frage 3) hängt
der Umfang der Prüfung entsprechend den Common Approaches von den
potenziellen Umwelt- und Sozialauswirkungen ab, welche mit dem Projekt
einhergehen. Je nach der Intensität möglicher negativer Auswirkungen erfolgt eine
Einordnung des Projekts in eine der drei Umweltkategorien A, B oder C.
Projekte der Kategorien A und B unterliegen einer vertieften Umwelt- und
Sozialprüfung, Projekte der Kategorie C bedürfen keiner weiteren Prüfung. Im Rahmen
der Projektprüfung erfolgt in der Regel ein Abgleich mit den internationalen
Standards der Weltbankgruppe, d. h. mit den Worldbank Safeguard Policies und
den IFC Performance Standards. Darüber hinaus kommen regelmäßig die
technischen Sektorrichtlinien der Weltbankgruppe, die EHS-Guidelines, zur
Anwendung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2304Projekte der Kategorie A haben potenziell signifikant nachteilige Umwelt- und/
oder Sozialausauswirkungen, die vielfältig, unumkehrbar und/oder
außergewöhnlich sind. Entsprechend stellen sie auch höhere Anforderungen an die
Prüfung der ökologischen und sozialen Auswirkungen. So sehen die Common
Approaches vor, dass für Kategorie-A-Projekte eine Umwelt- und
Sozialverträglichkeitsprüfung (ESIA) von einem unabhängigen Gutachter erstellt wird.
Im Gegensatz dazu sind die potenziellen Umwelt- und Sozialauswirkungen von
Projekten der Kategorie B geringer, da sie lokal begrenzt oder leichter
umkehrbar sind bzw. weniger Auswirkungen über den Projektstandort hinaus
aufweisen. Obwohl der Prüfungsumfang entsprechend geringer ist, erfolgt dennoch ein
Abgleich mit den o. g. anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung
des jeweiligen Risikos.
Die Common Approaches unterscheiden weiterhin Lieferungen und Leistungen
an bestehende Anlagen, die keine wesentliche Änderung in der Leistung oder
Funktion und keine wesentliche Änderung der Umwelt- und
Sozialauswirkungen des Betriebs bewirken. Diese sogenannten Existing Operations unterliegen
zwar nicht den Anforderungen, die an A- und B-Projekte gestellt werden, z. B.
im Hinblick auf die Prüfungstiefe. Es erfolgt auch in diesen Fällen eine
Bewertung der Umwelt- und Sozialrisiken, allerdings ohne einen vollständigen
Abgleich mit den internationalen Standards.
Geschäfte mit einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren sind von der
Anwendung der Common Approaches ausgenommen. Dennoch erfolgt in Deutschland
auch in diesem Bereich eine Risikobewertung für Transaktionen mit einem
Auftragswert von mehr als 15 Mio. Euro, wenn Projekte im Falle langfristiger
Zahlungsbedingungen in Kategorie A einzustufen wären, Geschäfte einen Sektor
betreffen, der nach aktuellen Erkenntnissen risikoträchtig ist oder die deutsche
Lieferung eine komplette Großanlage bzw. ein komplettes Großprojekt mit
einem Auftragswert über 50 Mio. Euro umfasst (und damit die zentrale
Lieferverantwortung für die geplante Anlage/das Projekt beim deutschen Exporteur
liegt).
Die Risikobewertung orientiert sich in diesen Fällen stärker an der deutschen
Lieferung und an den Umständen des Einzelfalls und erfolgt in der Regel auf
Basis vorhandener Informationen. Die aufgrund der fehlenden
Kreditfinanzierung geringeren Informations- und Einflussmöglichkeiten des Exporteurs
(auf das Projektumfeld, das Projektdesign und auf den Besteller allgemein)
werden ebenfalls berücksichtigt. Ein vollständiger Abgleich mit internationalen
Standards erfolgt nicht.
Grundsätzlich gilt, dass bei vorliegenden Hinweisen auf gravierende
Umweltund/oder Sozialrisiken immer eine Risikobewertung erfolgt, unabhängig davon,
ob ein Projekt in den Anwendungsbereich der Common Approaches fällt (sog.
Watchful-Eye-Ansatz).
Die zur Prüfung der Umwelt- und Sozialauswirkungen eines Geschäftes
benötigten, nicht in den Antragsunterlagen enthaltenen Informationen werden
teilweise anhand eines allgemeinen Fragebogens und mithilfe
sektorspezifischer Fragebögen eingeholt. Diese können unter
www.agaportal.de/pages/aga/
nachhaltigkeit/umweltpruefung/checklisten.html eingesehen werden.
Bei den Antworten auf die nachfolgenden projektspezifischen Fragen ist zu
berücksichtigen, dass einige Projekte nach den Bestimmungen der Common
Approaches von 2007 und einige nach den Common Approaches von 2012 geprüft
wurden. Gleiches gilt für die IFC PS, welche im Jahr 2012 überarbeitet wurden.
Drucksache 18/2304 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Inwieweit wurde überprüft, ob bei den belieferten Projekten zu den
Anlagen zur Herstellung von MDF-Platten (mitteldichte Holzfaserplatten) in
Indonesien (Bürgschaftsvergabe 7/2010) die internationalen
Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich der Bestimmungen zum
Gesundheitsschutz (bitte jeweils die Quelle der Informationen angeben)?
Das Projekt fällt in den Anwendungsbereich der Common Approaches und
wurde in die Kategorie B eingestuft. Dementsprechend erfolgte ein Abgleich mit
den anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des Risikos, in
dessen Rahmen auch die Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz adressiert
wurden. Die zugrunde liegenden Angaben wurden von den jeweiligen
Antragstellern geliefert oder sind öffentlich zugängliche Informationen.
a) Welches Ergebnis brachte die Prüfung?
Es ergaben sich keine Bedenken, das Geschäft unter Umwelt- und
Sozialaspekten in Deckung zu nehmen.
b) Liegt ein Herkunftsnachweis des verwendeten Holzes bei den
genannten Projekten vor?
Ja, im vorliegenden Fall ist die Quelle bekannt. Der Rohstoffbezug wird bei
entsprechenden Projekten regelmäßig abgefragt.
c) Welche Arten von Chemikalien werden in welchen Mengen
verwendet?
Hierzu lagen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die
anzuwendenden EHS-Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben. Eventuelle
negative Auswirkungen von Chemikalien auf Mensch und Umwelt werden jedoch im
Rahmen der Überprüfung der Abfallentsorgung und Abwasserbehandlung
behandelt. Die dafür notwendigen Informationen liegen bei dem Projekt vor.
d) Wie sieht die Abwasserkontrolle und -entsorgung aus?
Bei dem Projekt kommt das Trockenverfahren zur Anwendung, bei dem
generell kaum Abwässer anfallen. Die lediglich zu Reinigungszwecken anfallenden
Abwässer bzw. eventuelles, aufgrund der Holzfeuchte im Frühling und Winter
anfallendes Ausquetschwasser werden in einer Abwasseraufbereitungsanlage
aufbereitet.
10. Inwieweit wurde überprüft, ob bei den belieferten Projekten zu den
Anlagen zur Herstellung von MDF-Platten in Russland (Bürgschaft 10/2012)
die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich
der Bestimmungen zum Gesundheitsschutz (bitte jeweils die Quelle der
Informationen angeben)?
Das Projekt fällt in den Anwendungsbereich der Common Approaches und
wurde in die Kategorie B eingestuft. Dementsprechend erfolgte ein Abgleich mit
den anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des Risikos, in
dessen Rahmen auch die Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz adressiert
wurden. Die zugrunde liegenden Angaben wurden von den jeweiligen
Antragstellern geliefert oder sind öffentlich zugängliche Informationen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2304a) Welches Ergebnis brachte die Prüfung?
Es ergaben sich keine Bedenken, das Geschäft unter Umwelt- und
Sozialaspekten in Deckung zu nehmen.
b) Liegt ein Herkunftsnachweis des verwendeten Holzes bei den
genannten Projekten vor?
Ja, im vorliegenden Fall ist die Quelle bekannt. Der Rohstoffbezug wird bei
entsprechenden Projekten regelmäßig abgefragt.
c) Welche Arten von Chemikalien werden in welchen Mengen
verwendet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die
anzuwendenden EHS-Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben. Eventuelle
negative Auswirkungen von Chemikalien auf Mensch und Umwelt werden jedoch im
Rahmen der Überprüfung der Abfallentsorgung und Abwasserbehandlung
behandelt. Die dafür notwendigen Informationen liegen bei dem Projekt vor.
d) Wie sieht die Abwasserkontrolle und -entsorgung aus?
Bei dem Projekt kommt das Trockenverfahren zur Anwendung, bei dem
generell kaum Abwässer anfallen. Die lediglich zu Reinigungszwecken anfallenden
Abwässer bzw. eventuelles, aufgrund der Holzfeuchte im Frühling und Winter
anfallendes Ausquetschwasser werden in einer Abwasseraufbereitungsanlage
aufbereitet.
11. Inwieweit wurde überprüft, ob bei den belieferten Projekten zu den
Anlagen zur Herstellung von MDF-Platten in Weißrussland (Bürgschaft 9/
2012) die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden,
einschließlich der Bestimmungen zum Gesundheitsschutz (bitte jeweils die
Quelle der Informationen angeben)?
Das Projekt fällt in den Anwendungsbereich der Common Approaches und
wurde in die Kategorie B eingestuft. Dementsprechend erfolgte ein Abgleich mit
den anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des Risikos, in
dessen Rahmen auch die Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz adressiert
wurden. Die zugrunde liegenden Angaben wurden von den jeweiligen
Antragstellern geliefert oder sind öffentlich zugängliche Informationen.
a) Welches Ergebnis brachte die Prüfung?
Es ergaben sich keine Bedenken, das Geschäft unter Umwelt- und
Sozialaspekten in Deckung zu nehmen.
b) Liegt ein Herkunftsnachweis des verwendeten Holzes bei den
genannten Projekten vor?
Ja, im vorliegenden Fall ist die Quelle bekannt. Der Rohstoffbezug wird bei
entsprechenden Projekten regelmäßig abgefragt.
Drucksache 18/2304 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Welche Arten von Chemikalien werden in welchen Mengen
verwendet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die
anzuwendenden EHS-Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben. Eventuelle
negative Auswirkungen von Chemikalien auf Mensch und Umwelt werden jedoch im
Rahmen der Überprüfung der Abfallentsorgung und Abwasserbehandlung
behandelt. Die dafür notwendigen Informationen liegen bei dem Projekt vor.
d) Wie sieht die Abwasserkontrolle und -entsorgung aus?
Bei dem Projekt kommt das Trockenverfahren zur Anwendung, bei dem
generell kaum Abwässer anfallen. Die lediglich zu Reinigungszwecken anfallenden
Abwässer bzw. eventuelles, aufgrund der Holzfeuchte im Frühling und Winter
anfallendes Ausquetschwasser werden in einer Abwasseraufbereitungsanlage
aufbereitet.
12. Inwieweit wurde überprüft, ob bei den belieferten Projekten zu den
Anlagen zur Herstellung von MDF-Platten in der Türkei (Bürgschaften 01/
2012, 03/2013) die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden,
einschließlich der Bestimmungen zum Gesundheitsschutz (bitte jeweils
die Quelle der Informationen angeben)?
Beide Projekte fallen in den Anwendungsbereich der Common Approaches und
wurden in die Kategorie B eingestuft. Dementsprechend erfolgte ein Abgleich
mit den anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des Risikos, in
dessen Rahmen auch das Thema Arbeitssicherheit adressiert wurde. Die
zugrunde liegenden Angaben wurden von den jeweiligen Antragstellern geliefert
oder sind öffentlich zugängliche Informationen.
a) Welches Ergebnis brachte die Prüfung?
Für beide Projekte ergaben sich im Ergebnis auf Grundlage der vorliegenden
Informationen keine Bedenken, die Geschäfte unter Umwelt- und Sozialaspekten
in Deckung zu nehmen.
b) Handelt es sich bei den gennannten Bürgschaften (01/2012, 03/2013)
um unterschiedliche Projektvorhaben?
Ja.
c) Wenn ja, um welche genau (bitte die Fragen im Folgenden für jedes
Projektvorhaben einzeln beantworten)?
Die Bundesregierung kann keine näheren Angaben zu den einzelnen Projekten
machen.
Die Bundesregierung ist sich ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflicht im
Rahmen von parlamentarischen Antworten bewusst und weiß um das
umfängliche Auskunftsrecht des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten. Sie
ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament jedoch auch
verfassungsrechtlich verpflichtet, die Grundrechte der von diesen Fragen betroffenen
Grundrechtsträger zu wahren.
Insofern kommt der über Artikel 12 und Artikel 14 des Grundgesetzes (GG)
vermittelte und damit mit verfassungsmäßigem Rang versehene Schutz des
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes als Grund für den Ausschluss der
Übermittlung von Informationen über die Projektnamen in Betracht. Dieses
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2304Rechtsinstitut beinhaltet auch die Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens. Geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sind auch Informationen zu Kundenbeziehungen, Projektstandorten und -
gebieten, Eigentumsrechten an Grundstücken und Verfahrenstechniken, wenn sie nur
einem beschränkten Personenkreis bekannt und für Außenstehende wissenswert
sind und wenn dem Unternehmen durch deren Bekanntwerden erhebliche
Nachteile drohen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2003, 14 PS 1/02).
Es kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die
Wettbewerbsposition des Exporteurs durch die Nennung kundenbezogener
Informationen (Projektname) erheblich beeinträchtigt wird.
d) Liegt ein Herkunftsnachweis des verwendeten Holzes bei den
genannten Projekten vor?
Ja, für beide Projekte sind die Quellen bekannt. Der Rohstoffbezug wird bei
entsprechenden Projekten regelmäßig abgefragt.
e) Welche Arten von Chemikalien werden in welchen Mengen
verwendet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die
anzuwendenden EHS-Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben. Eventuelle
negative Auswirkungen von Chemikalien auf Mensch und Umwelt werden jedoch im
Rahmen der Überprüfung der Abfallentsorgung und Abwasserbehandlung
behandelt. Die dafür notwendigen Informationen liegen bei beiden Projekten vor.
f) Wie sieht die Abwasserkontrolle und -entsorgung aus?
Bei den Projekten kommt das Trockenverfahren zur Anwendung, bei dem
generell kaum Abwässer anfallen. Die lediglich zu Reinigungszwecken anfallenden
Abwässer bzw. eventuelles, aufgrund der Holzfeuchte im Frühling und Winter
anfallendes Ausquetschwasser werden in einer Abwasseraufbereitungsanlage
aufbereitet.
13. Inwieweit wurde überprüft, ob bei der Lieferung einer Beizanlage mit
einem Tandem-Kaltwalzwerk nach China (Bürgschaft 11/2013) die
internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich der
Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu den Arbeitszeiten
und zum existenzsichernden Lohn?
a) In welcher Form wurde das geprüft?
Das Projekt fällt aufgrund einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren nicht in
den Anwendungsbereich der Common Approaches. Da es sich bei dem
vorliegenden Geschäft jedoch um eine vom deutschen Exporteur gelieferte
komplette Großanlage handelt, wurden Umwelt- und Sozialaspekte in die
Risikobewertung mit einbezogen und eine kursorische Umwelt- und Sozialprüfung
anhand von öffentlich zugänglichen Informationen und Informationen des
Antragstellers durchgeführt. Dabei werden auch die Einflussmöglichkeiten des
Exporteurs auf das Gesamtprojekt berücksichtigt. Zum generellen Prüfumfang bei
Projekten, die nicht in den Anwendungsbereich der Common Approaches
fallen, siehe auch Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18.
b) Welche Kriterien wurden zugrunde gelegt?
Vergleiche die Antwort zu Frage 13a und die Vorbemerkung zu den Fragen 9
bis 18.
Drucksache 18/2304 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Wurden Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zur
Prüfung herangezogen?
Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zu dem Projekt lagen der
Bundesregierung nicht vor.
d) Welches Ergebnis erbrachte die Prüfung?
Im Ergebnis ergaben sich auf Grundlage der vorliegenden Informationen keine
Bedenken, das Geschäft unter Umwelt- und Sozialaspekten in Deckung zu
nehmen.
14. Inwieweit wurde überprüft, ob bei der Lieferung eines Aluminium-
Kaltwalzwerks nach China (Bürgschaft 2/2013) die internationalen
Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich der Bestimmungen zum
Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu den Arbeitszeiten und zum
existenzsichernden Lohn?
a) In welcher Form wurde das geprüft?
Das Projekt fällt aufgrund einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren nicht in
den Anwendungsbereich der Common Approaches. Da es sich bei dem
vorliegenden Geschäft jedoch um eine vom deutschen Exporteur gelieferte komplette
Großanlage handelt, wurden Umwelt- und Sozialaspekte in die
Risikobewertung mit einbezogen und eine kursorische Umwelt- und Sozialprüfung anhand
von öffentlich zugänglichen Informationen und Informationen des
Antragstellers durchgeführt. Dabei werden auch die Einflussmöglichkeiten des Exporteurs
auf das Gesamtprojekt berücksichtigt. Zum generellen Prüfumfang bei
Projekten, die nicht in den Anwendungsbereich der Common Approaches fallen, siehe
auch Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18.
b) Welche Kriterien wurden zugrunde gelegt?
Vergleiche die Antwort zu Frage 14a und die Vorbemerkung zu den Fragen 9
bis 18.
c) Wurden Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zur
Prüfung herangezogen?
Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zu dem Projekt lagen der
Bundesregierung nicht vor.
d) Welches Ergebnis erbrachte die Prüfung?
Im Ergebnis ergaben sich auf Grundlage der vorliegenden Informationen keine
Bedenken, das Geschäft unter Umwelt- und Sozialaspekten in Deckung zu
nehmen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/230415. Inwieweit wurde überprüft, ob bei den Lieferungen und Leistungen im
Zusammenhang mit der Errichtung einer Anlage zur Farbbeschichtung von
Aluminiumbändern (Bürgschaft 1/2013) in China die internationalen
Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich der Bestimmungen
zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu den Arbeitszeiten und zum
existenzsichernden Lohn?
a) In welcher Form wurde das geprüft?
Das Projekt fällt aufgrund einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren nicht in
den Anwendungsbereich der Common Approaches. Da das Projekt bei
langfristigen Zahlungsbedingungen nicht in Kategorie A einzustufen wäre, es keinen
Sektor betrifft, der nach aktuellen Erkenntnissen risikoträchtig ist und es sich bei
der deutschen Lieferung nicht um eine komplette Großanlage handelt, wurde
keine weitergehende Risikobewertung vorgenommen.
b) Welche Kriterien wurden zugrunde gelegt?
Siehe Antwort zu Frage 15a und Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18.
c) Wurden Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zur
Prüfung herangezogen?
Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zu dem Projekt lagen der
Bundesregierung nicht vor.
d) Welches Ergebnis erbrachte die Prüfung?
Siehe Antwort zu Frage 15a und Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18.
16. Inwieweit wurde überprüft, ob bei der Lieferung von drei DWE-
Reaktorsystemen nach China für die Produktion von Acrylsäure (Bürgschaft 1/
2013) die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden,
einschließlich der Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu den
Arbeitszeiten und zum existenzsichernden Lohn?
a) In welcher Form wurde das geprüft?
Das Projekt fällt aufgrund einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren nicht in
den Anwendungsbereich der Common Approaches. Da das Projekt bei
langfristigen Zahlungsbedingungen in die Kategorie A einzustufen wäre, wurden die
Umwelt- und Sozialaspekte in die Prüfung mit einbezogen und eine kursorische
Umwelt- und Sozialprüfung anhand von öffentlich zugänglichen Informationen
und Informationen des Antragstellers durchgeführt. Dabei wurden auch die
Einflussmöglichkeiten des Exporteurs auf das Gesamtprojekt betrachtet. Zum
generellen Prüfumfang bei Projekten, die nicht in den Anwendungsbereich der
Common Approaches fallen, siehe auch Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18.
b) Welche Kriterien wurden zugrunde gelegt?
Vergleiche die Antwort zu Frage 16a und die Vorbemerkung zu den Fragen 9
bis 18.
c) Wurden Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zur
Prüfung herangezogen?
Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zu dem Projekt lagen der
Bundesregierung nicht vor.
Drucksache 18/2304 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) Welches Ergebnis erbrachte die Prüfung?
Im Ergebnis ergaben sich auf Grundlage der vorliegenden Informationen keine
Bedenken, das Geschäft unter Umwelt- und Sozialaspekten in Deckung zu
nehmen.
17. Wurde bei den Projekten zu Windkraftanlagen in der Türkei (Bürgschaften
2/2013, 9/2013, 12/2012, 12/2010, 8/2010, 7/2010, 5/2010, 7/2009)
sichergestellt, dass bei etwaigen Umsiedlungen internationale
menschenrechtliche Standards beachtet wurden und es nicht zu rechtswidrigen
Zwangsräumungen kam?
Alle genannten Projekte fallen in den Anwendungsbereich der Common
Approaches. Die Projekte 1/2013, 12/2012, 12/2010, 8/2010, 7/2010, 5/2010 und
7/2009 wurden in die Kategorie B, das Projekt 9/2013 in die Kategorie A
eingestuft. Das ESIA wurde im AGA-Portal unter folgendem Link veröffentlicht:
www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/a-projekte_2013.html#
tuerkei.
a) Handelt es sich bei den genannten Bürgschaften (2/2013, 9/2013, 12/
2012, 12/2010, 8/2010, 7/2010, 5/2010, 7/2009) um unterschiedliche
Projektvorhaben?
Ja.
b) Wenn ja, um welche genau (bitte die Fragen im Folgenden für jedes
Projektvorhaben einzeln beantworten)?
Mit Ausnahme des Projekts Windpark Salman (Kategorie A) kann die
Bundesregierung keine näheren Angaben zu einzelnen Projekten machen.
Die Bundesregierung ist sich ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflicht im
Rahmen von parlamentarischen Antworten bewusst und weiß um das
umfängliche Auskunftsrecht des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten. Sie
ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament jedoch auch
verfassungsrechtlich verpflichtet, die Grundrechte der von diesen Fragen betroffenen
Grundrechtsträger zu wahren.
Insofern kommt der über Artikel 12 und Artikel 14 GG vermittelte und damit mit
verfassungsmäßigem Rang versehene Schutz des eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebes als Grund für den Ausschluss der Übermittlung von
Informationen über die Projektnamen in Betracht. Dieses Rechtsinstitut beinhaltet auch
die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens.
Geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind auch Informationen zu
Kundenbeziehungen, Projektstandorten und -gebieten, Eigentumsrechten an
Grundstücken und Verfahrenstechniken, wenn sie nur einem beschränkten
Personenkreis bekannt und für Außenstehende wissenswert sind und wenn dem
Unternehmen durch deren Bekanntwerden erhebliche Nachteile drohen (vgl.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2003, 14 PS 1/02). Es kann im
vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Wettbewerbsposition des
Exporteurs durch die Nennung kundenbezogener Informationen (Projektname)
erheblich beeinträchtigt wird.
c) In wessen Besitz befanden sich die dafür genutzten Grundstücke
(privat, staatlich) vorher?
9/2013: Die benötigten Flächen befanden sich gemäß ESIA in staatlichem und
privatem Eigentum.
Bezüglich der weiteren Projekte siehe Antwort zu Frage 17b.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2304d) Inwieweit wurden durch die Transport- oder Baumaßnahmen
Anwohnerinnen und Anwohner betroffen, und in welcher Anzahl?
In der Konstruktionsphase der Windparks sind Anwohner durch ein temporär
erhöhtes Verkehrsaufkommen und durch Baulärm und Staub betroffen gewesen.
e) Wie wurde gewährleistet, dass die von der Anlage bzw. der
begleitenden Infrastruktur betroffenen Privatpersonen angemessen konsultiert
und entschädigt wurden?
Die Konsultation und – sofern erforderlich – Entschädigung der betroffenen
Bevölkerung war Gegenstand der Umwelt- und Sozialprüfung im Rahmen der
jeweils anzulegenden Referenzstandards.
f) Wenn ja, erfolgte die Entschädigung auf Grundlage der nationalen
Gesetze oder nach internationalen Standards?
Bei den genannten Projekten kam es lediglich in Einzelfällen zu sogenannten
ökonomischen Umsiedlungen einer geringen Anzahl Betroffener. Physische
Umsiedlungen haben gemäß den vorliegenden Informationen bei keinem der
Projekte stattgefunden. Bei der Umwelt- und Sozialprüfung im Rahmen der
jeweils anzulegenden Referenzstandards wurde bezüglich der ökonomischen
Umsiedlungen daher kein erhöhtes Risiko festgestellt. Die Entschädigung der
betroffenen Bevölkerung übertrafen jeweils die Anforderungen der nationalen
Standards.
g) Wurden Projektinformationen in allgemeinverständlicher Sprache in
den betroffenen Dörfern verteilt, und wurde eine Möglichkeit zur
Kommentierung bekannt gemacht?
9/2013: Gemäß ESIA erfolgt eine öffentliche Anhörung nach dem sogenannten
Gold Standard, in welcher die betroffene Personen ihre Bedenken äußern
können und diese diskutiert werden.
Auch bei den übrigen Projekten wurden jeweils öffentliche Anhörungen
durchgeführt. Darüber hinaus siehe Antwort zu Frage17e.
h) Wurde überprüft, ob die Bevölkerung ohne Furcht vor Repression auch
kritische Positionen äußern konnte, und wenn ja, welche Bedenken
gegenüber dem Projekt wurden geäußert?
Es lagen keine Hinweise vor, dass die betroffene Bevölkerung nicht
Möglichkeiten erhielt, ihren Anliegen gegenüber dem Projektbetreiber Gehör zu
verschaffen. Allerdings ist im Rahmen der Prüfung einer Exportkreditgarantie nicht
immer zu klären, inwieweit dies in der Praxis vor Ort ohne Furcht vor
Repressionen erfolgen kann. Dagegen spricht, dass in den genannten Fällen bei den
durchgeführten öffentlichen Anhörungen auch kritische Positionen geäußert
wurden. Diese beziehen sich beispielsweise auf mögliche Auswirkungen durch
Schattenwurf, Lärm und Auswirkungen auf Flora und Fauna.
i) Wie viele Arbeiter waren in den Bau des Windparks involviert, und um
welche Art von Arbeitern mit welcher Art von Arbeitsverträgen
handelte es sich?
Dies ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Drucksache 18/2304 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodej) Wurde überprüft, ob die internationalen Arbeitsstandards eingehalten
werden?
Welches Ergebnis brachte die Prüfung?
Im Rahmen der Prüfungen wurde insbesondere der Aspekt Arbeitssicherheit
beleuchtet. Im Hinblick auf Arbeitssicherheit halten die Projekte gemäß den
vorliegenden Informationen (ESIA oder EIA) die türkischen und internationalen
Standards der Weltbankgruppe ein.
k) Wurden bei der Standortentscheidung Vogelflugrouten berücksichtigt
und von unabhängigen Gutachtern analysiert?
Bei allen Projekten wurden Vogelflugrouten berücksichtigt und zum Teil von
unabhängigen Gutachtern in Form von ornithologischen Studien analysiert.
l) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei eine
landesweite und umfassende Datenerhebung über Vogelmigrationsfluglinien?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass eine türkische
Nichtregierungsorganisation (Doga Degerni) als ein BirdLife-Partner seit Jahren aktiv im Vogelschutz ist
und auch eine Art Zugvogel-Monitoring betreibt (die wichtigsten Zugrouten in
den Mittleren Osten und nach Nord-/Ostafrika führen über die Türkei). Zudem
gibt es mit einigen Nachbarländern (z. B. Bulgarien, Georgien) gemeinsame/
bilaterale Aktivitäten, v. a. beim Monitoring von Raubvögeln. Qualität und
Detailtiefe dieser Erhebungen kann die Bundesregierung nicht beurteilen.
18. Wurde bei den Projekten zu einem Windkraftpark in Aserbaidschan
(Bürgschaft 10/2009) sichergestellt, dass bei etwaigen Umsiedlungen
internationale menschenrechtliche Standards beachtet wurden und es nicht
zu rechtswidrigen Zwangsräumungen kam?
Im Zusammenhang mit dem Projekt fanden keine Umsiedlungen statt.
a) In wessen Besitz befanden sich die dafür genutzten Grundstücke
(privat, staatlich) vorher?
Das Gebiet besteht aus Brachland, welches weder forst- noch
agrarwirtschaftlich genutzt wurde.
b) Inwieweit wurden durch die Transport- oder Baumaßnahmen
Anwohnerinnen und Anwohner betroffen, und in welcher Anzahl?
Es befinden sich keine Siedlungen in unmittelbarer Nähe des Windparks, so dass
keine Beeinträchtigung zu erwarten ist.
c) Wie wurde gewährleistet, dass die von der Anlage bzw. der
begleitenden Infrastruktur betroffenen Privatpersonen angemessen konsultiert
und entschädigt wurden?
Im Zusammenhang mit dem Projekt fanden keine Umsiedlungen statt, so dass
keine Entschädigungen notwendig waren. Zudem befinden sich keine
Siedlungen in unmittelbarer Nähe, so dass keine Beeinträchtigungen durch Lärm oder
Schattenwurf zu erwarten sind.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2304d) Wenn ja, erfolgte die Entschädigung auf Grundlage der nationalen
Gesetze oder nach internationalen Standards?
Siehe Antwort zu Frage 18c.
e) Wurden Projektinformationen in allgemeinverständlicher Sprache in
den betroffenen Dörfern verteilt, und wurde eine Möglichkeit zur
Kommentierung bekannt gemacht?
Siehe Antwort zu Frage 18c.
f) Wurde überprüft, ob die Bevölkerung ohne Furcht vor Repression auch
kritische Positionen äußern konnte, und wenn ja, welche Bedenken
gegenüber dem Projekt wurden geäußert?
Siehe Antwort zu Frage 18c.
g) Wurde überprüft, ob die internationalen Arbeitsstandards eingehalten
werden?
Welches Ergebnis brachte die Prüfung?
Die Planung und Ausführung des Projektes erfolgte angabegemäß nach
deutschen Normen und Regelungen. Betriebsführer und Techniker werden sowohl
theoretisch als auch in der Praxis im Hinblick auf Arbeitssicherheit geschult.
h) Wie viele Arbeiter waren in den Bau des Windparks involviert, um
welche Art von Arbeitern handelte es sich (Leiharbeiter, aus anderen
Ländern)?
Mit welchen Arbeitsverträgen?
Wie wurde überprüft, ob die internationalen Arbeitsstandards
eingehalten werden?
Welches Ergebnis brachte die Prüfung?
Die Anzahl und Art der Arbeiter sowie die Arbeitsverträge sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
Hinsichtlich internationaler Arbeitsstandards siehe Antwort zu Frage 18g.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]