[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2214
18. Wahlperiode 28.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden,
Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2044 –
Getrennte Bioabfallsammlung und die Verwertung von Bioabfällen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ab dem 1. Januar 2015 dürfen gemäß § 11 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) keine Bioabfälle mehr im Restabfall entsorgt werden. Ziel
der Getrenntsammlung von Bioabfällen ist die Nutzung des organischen
Materials zur Energiegewinnung durch Vergärung der Bioabfälle sowie die
Gewinnung von Kompost, um dadurch den Einsatz von Primärressourcen, wie Torf,
zu reduzieren. Dennoch gibt es immer noch Widerstände gegen die Einführung
oder die Optimierung der Getrenntsammlung von Bioabfällen. Zahlreiche
Landkreise sperren sich gegen eine flächendeckende Bioabfallerfassung mit
einem Verweis auf wirtschaftliche und technische Zumutbarkeit. Unter
Bioabfällen werden in Deutschland sowohl Grüngut (Gartenabfälle etc.) als
auch Speiseabfälle (Küchenabfälle etc.) zusammengefasst.
Vorgebrachte Gründe gegen die Getrenntsammlung der Bioabfälle sind
mögliche Gebührenerhöhungen aufgrund der angeblich steigenden Kosten der
Abfallwirtschaft durch das zusätzliche Sammelsystem, aber auch Ekelaspekte,
Platzprobleme oder die bisher praktizierte Eigenkompostierung der Bioabfälle.
Um einerseits den gesetzlichen Anforderungen der Getrenntsammlung von
Bioabfällen gerecht zu werden, andererseits die in manchen
Gebietskörperschaften mit der Einführung einer zusätzlichen Biotonne entstehenden
regionalen Probleme zu lösen oder Widerstände aus der Bevölkerung zu
berücksichtigen, werden Alternativen zu einer zusätzlichen Biotonne diskutiert. Hierzu
zählen Möglichkeiten der Getrenntsammlung der Bioabfälle über
Bringsysteme, aber auch eine Erfassung der Bioabfälle durch die Haushalte über
Biobeutel anstelle einer Biotonne.
Mitentscheidend für den Erfolg der getrennten Sammlung von Bioabfällen sind
die konkreten Vorgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in den
örtlichen Abfallsatzungen. Die bisherigen Mustersatzungsentwürfe der
kommunalen Spitzenverbände jedoch bieten insbesondere für die Gestaltung der
getrennten Sammlung von Bioabfällen wenig Hilfestellung.
Die Leitfassung Abfallwirtschaft des Deutschen Städtetags mit Stand vom
10. Juni 2013 definiert Bioabfall beispielsweise eingeschränkt auf „pflanzliche Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 24. Juli 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2214 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeKüchenabfälle“ sowie „haushaltsübliche Mengen von Gartenabfällen“ und es
ist fraglich, ob sie damit den Festlegungen des KrWG zur Definition der
Bioabfälle entspricht.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der getrennten Erfassung von Bioabfällen und deren Verwertung ist
Deutschland im internationalen Vergleich gut aufgestellt: Im Durchschnitt
werden im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung je Einwohner mehr als
100 Kilogramm Bio- und Grünabfälle getrennt erfasst, was einem jährlichen
Gesamtaufkommen von mittlerweile rund 9 Millionen Tonnen entspricht. Daneben
werden zusätzlich etwa 3 Millionen Tonnen Bioabfälle aus dem gewerblichen
Bereich (Nahrungsmittelindustrie, Lebensmittelverarbeitung, Einzelhandel) der
Bioabfallbehandlung in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen zugeführt.
In der Vergangenheit wurden große Mengen dieser Materialien als Bestandteil
des Restmülls auf Deponien abgelagert. Biologisch abbaubare Abfälle auf
Deponien sind aber der wesentliche Faktor bei der Entstehung klimarelevanter
Gase im Bereich der Abfallwirtschaft. Mit der Getrennterfassung von
Bioabfällen sowie der Entfernung der im Restmüll noch verbliebenen biologisch
abbaubaren Bestandteile durch Abfallvorbehandlung wurde die entscheidende
Wende in der Abfallwirtschaft auch unter Klimaschutzaspekten erreicht.
Aus getrennt erfassten Bioabfällen hergestellte Komposte und
Vergärungsrückstände bieten eine sehr gute Möglichkeit, den Humusgehalt der Böden zu
stabilisieren oder zu verbessern und die biologische Aktivität von Böden zu fördern.
Komposte und kompostierte Gärrückstände sind zudem hervorragend zur
Substitution von Torf geeignet. Wegen der in Bioabfällen enthaltenen
Pflanzennährstoffe können durch die bodenbezogene Nutzung von behandelten Bioabfällen
(Komposte, Gärrückstände) auch Düngemittel aus Primärrohstoffen substituiert
werden. Heizwertreiche Bioabfälle (Holz) können der energetischen
Verwertung zugeführt werden.
Die für die Kompostierung, die Bioabfallvergärung und den Einsatz der
Komposte und Gärrückstände in der Landwirtschaft geltenden strengen
Anforderungen der Bioabfallverordnung von 1998 wurden durch eine Novellierung dieser
Verordnung im Jahr 2012 weiter verschärft.
Wegen der positiven Erfahrungen in zahlreichen Regionen mit der
Getrennterfassung von Bioabfällen, insbesondere über die Biotonne, wurde in das
Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 die Bestimmung des § 11 Absatz 1
aufgenommen, wonach ab dem 1. Januar 2015 die Pflicht zur getrennten
Sammlung von überlassungspflichtigen Bioabfällen u. a. dann besteht, wenn dies
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Durch diese gesetzliche Vorgabe ist zu erwarten, dass es zu einer weiteren
Steigerung der Mengen an getrennt erfassten Bioabfällen kommt, die der
Verwertung zugeführt werden.
1. Hält die Bundesregierung die Getrenntsammlung und anschließende
hochwertige Verwertung von Bioabfällen aus Gründen des Umweltschutzes und
der Ressourceneffizienz für grundsätzlich notwendig?
Wenn ja, welche Gründe zieht die Bundesregierung dafür heran (z. B.
Rohstoffsicherung, Humusertrag, erneuerbare Energie, Substitution durch
Abfallbiomasse o. Ä.)?
Ja. Zentrales Element des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) ist die Umsetzung der in der Richtlinie 2008/98/EG (EU-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2214Abfallrahmenrichtlinie) vorgegebenen fünfstufigen Abfallhierarchie, durch die
die dreistufige Abfallhierarchie des bisher geltenden Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ersetzt wurde. Damit wird das Recycling
gegenüber anderen Verwertungsarten deutlich gestärkt.
Mit einer hochwertigen Verwertung der Bioabfälle können sowohl das in ihnen
enthaltene energetische Potenzial als auch die stofflichen Bestandteile/
Eigenschaften genutzt werden, beispielsweise durch die Gewinnung von Biogas, die
Herstellung von Biokraftstoffen, die thermische Nutzung holziger Bioabfälle
sowie durch die bodenbezogene Anwendung zu Düngezwecken und zur
Bodenverbesserung/Humusversorgung. Damit können Ressourcen geschont und
entsprechende Primärrohstoffmaterialien substituiert werden (z. B. Phosphate,
Torf, Energieträger); zudem wird die zu beseitigende Restabfallmenge reduziert.
Voraussetzung für diese hochwertigen Verwertungen ist die getrennte
Sammlung der Bioabfälle. Nur damit kann die erforderliche hohe Qualität der zu
verwertenden Bioabfälle im Hinblick auf Schadstoffe, Verunreinigungen und
Vermischung mit anderen Abfallstoffen gewährleistet werden.
2. In wie vielen Städten und Landkreisen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung Bioabfälle bisher gar nicht getrennt gesammelt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln), und wie viele Einwohner leben in diesen
Regionen?
Nach den Ergebnissen des mit Mitteln des Umweltforschungsplans des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
finanzierten, noch nicht abgeschlossenen Forschungsvorhabens „Verpflichtende
Umsetzung der Getrenntsammlung von Bioabfällen“ wird in 76 (von insgesamt
402) Kommunen (Städte/Landkreise) bisher noch keine Biotonne angeboten
wird. Davon sind 10,8 Millionen Einwohner betroffen.
3. In wie vielen Städten und Landkreisen werden Bioabfälle nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht flächendeckend, sondern nur anteilig gesammelt,
Aufschlüsselung nach Bundesland:
Städte und Landkreise, in denen die Biotonne nicht angeboten wird (2010)
Baden-Württemberg 11
Bayern 15
Berlin –
Brandenburg 13
Bremen 1
Hamburg –
Hessen 3
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 9
Nordrhein-Westfalen 3
Rheinland-Pfalz 10
Saarland –
Sachsen 1
Sachsen-Anhalt 2
Schleswig-Holstein –
Thüringen 7
Drucksache 18/2214 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeund wie hoch ist der jeweilige Anschlussgrad der Haushalte an die
Getrenntsammlung zu beziffern (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Nach den Ergebnissen des in der Antwort zu Frage 2 genannten
Forschungsvorhabens wird in 39 (von insgesamt 402) Kommunen (Städte/Landkreise) die
Biotonne nur in Teilgebieten angeboten. Die Gesamtzahl der Einwohner in diesen
Gebieten liegt bei 11,2 Millionen; der Anschlussgrad beträgt hier 30 Prozent.
Kenntnisse über die Verteilung der Anschlussgrade nach Bundesländern liegen
der Bundesregierung nicht vor.
4. Wie will die Bundesregierung die gesetzlich verankerte Einführung der
flächendeckenden Getrenntsammlung von Bioabfall sicherstellen, und
welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Pflicht haben diejenigen zu
erwarten, die sich dieser Pflicht entziehen?
Aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes hat die Bundesregierung
in diesen Bereichen weder Vollzugskompetenzen noch Aufsichts- oder
Weisungsrechte. Zuständig für den Vollzug des KrWG sind vielmehr die Länder in
eigener Verantwortung. Ihnen obliegt es daher, die Umsetzung der
flächendeckenden Getrenntsammlung der überlassungspflichtigen Bioabfälle durch die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (i. d. R. Kreise und kreisfreie Städte)
sicherzustellen und hierzu die konkreten Vorgaben zu erstellen, z. B. im Rahmen
von Landesabfallwirtschaftsplänen.
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sind die Kommunen als
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die konkrete Umsetzung der gesetzlichen
Getrenntsammlungspflicht für Bioabfälle vor Ort zuständig. Dies beinhaltet vor
allem die konkrete Ausgestaltung der getrennten Sammlung der Bioabfälle, also
beispielsweise die Ausstattung der privaten Haushalte mit Biotonnen unter
Berücksichtigung eventueller Eigenverwertung, sowie den Aufbau und den Betrieb
der Einsammlungs- und Verwertungslogistik. Für eine effektive Sammlung
möglichst hoher Mengen an Bioabfällen dürfte i. d. R. ein Anschluss- und
Benutzungszwang für die Biotonne vorzusehen sein. Flankierend ist regelmäßig
Aufschlüsselung nach Bundesland:
Städte und Landkreise, in denen die Biotonne teilweise angeboten wird (2010)
Baden-Württemberg 1
Bayern 6
Berlin –
Brandenburg 2
Bremen –
Hamburg 1
Hessen 4
Mecklenburg-Vorpommern 3
Niedersachsen –
Nordrhein-Westfalen 10
Rheinland-Pfalz –
Saarland –
Sachsen 7
Sachsen-Anhalt 2
Schleswig-Holstein –
Thüringen 3
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2214eine gute Öffentlichkeitsarbeit erforderlich, auch um eine möglichst hohe
Qualität der eingesammelten Bioabfälle zu erzielen.
Sofern die Pflicht zur getrennten Sammlung der Bioabfälle rechtswidrig nicht
eingehalten werden sollte, könnten landesrechtliche kommunal- und
fachaufsichtliche Instrumente angewendet werden.
5. Hält die Bundesregierung die Einführung von Bringsystemen für Bioabfälle
für ausreichend, um der Pflicht zu einer flächendeckenden
Bioabfallsammlung nachzukommen?
Das KrWG enthält keine Vorgaben hinsichtlich der Getrenntsammlung der
Bioabfälle nach Bring- oder Holsystemen.
Bei Küchen- und Speiseabfällen haben sich in der Praxis Holsysteme
durchgesetzt, da nur die haushaltsnahe Erfassung eine weitestgehende Ausschöpfung
des Getrennterfassungspotenzials gewährleistet. Bringsysteme haben
demgegenüber in manchen Fällen Vorteile bei der Qualität der der Getrennterfassung
zugeführten Bioabfälle.
Differenzierter fällt die Betrachtung bei Gartenabfällen aus dem privaten
Bereich aus, da solche Bioabfälle sporadisch und regelmäßig in größeren Mengen
anfallen, so dass hier eine Zuführung zu zentralen Sammelstellen (Bringsystem)
geboten sein kann. Ein Holsystem kann bei Gartenabfällen insbesondere dann
vorteilhaft eingesetzt werden, wenn größere Mengen an Bioabfällen an einem
Ort anfallen. Dies ist z. B. bei Kleingartenanlagen der Fall. Die Entscheidung
bezüglich des Erfassungssystems obliegt dem Entsorgungsträger.
6. Bietet der § 11 Absatz 1 KrWG aus Sicht der Bundesregierung die
erforderlichen Spielräume, um den spezifischen regionalen und örtlichen
Gegebenheiten Rechnung zu tragen, und welche Spielräume gibt es nach Auffassung
der Bundesregierung?
Gemäß § 11 Absatz 1 KrWG sind Bioabfälle getrennt zu sammeln, wenn dies im
Hinblick auf den gesetzlichen Vorrang der Abfallverwertung und eine
hochwertige Verwertung (Abfallhierarchie, siehe § 6 Absatz 1 KrWG) notwendig sowie
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Mit der Einführung als
Pflicht hat der Gesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass die
genannten Voraussetzungen in der Regel vorliegen.
Über die konkrete Umsetzung vor Ort entscheiden – wie in der Antwort zu
Frage 4 ausgeführt – die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unter
Berücksichtigung von Landesvorgaben.
Dabei kann auch den spezifischen regionalen und örtlichen Gegebenheiten
Rechnung getragen werden; dies gilt insbesondere für die Einführung,
Bemessung und Ausstattung mit Biotonnen/Sammelbehältnissen. Als Beispiele
können genannt werden:
– Berücksichtigung der tatsächlich eigenverwerteten Mengen an geeigneten
Bioabfällen.
– Berücksichtigung eventuell gemeinsamer nachbarschaftlicher Sammlung
(gemeinsame Biotonne).
– Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für die Biotonne; z. B. bei
beengten Platzverhältnissen alternative Getrenntsammlungssysteme wie
Bioabfallsäcke/-beutel (siehe auch die Antworten zu den Fragen 11 und 14).
Drucksache 18/2214 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode– Gegebenenfalls Prüfung der getrennten Bioabfallabfuhr bei extrem dünn
besiedelten Regionen im Hinblick auf die Kosten (siehe auch die Antworten zu
den Fragen 11 und 12).
Zudem ist nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein
Umsetzungszeitraum von zweieinhalb Jahren gegeben, durch den die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger die konkrete Planung und Umsetzung vor Ort angemessen,
ggf. sukzessive in Teilschritten, durchführen können.
7. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das noch bestehende Potenzial an
Bioabfällen ein, die bisher nicht getrennt gesammelt wurden, und hat sich
nach Kenntnis der Bundesregierung bisher ein Zusammenhang zwischen
dem bereitgestellten Behältervolumen und der dadurch eingesammelten
häuslichen Bioabfallmenge gezeigt?
Im Jahr 2010 wurden in Deutschland laut den Ergebnissen des genannten
Forschungsvorhabens bei einem durchschnittlichen Anschlussgrad von 52 Prozent
4,2 Millionen Tonnen Bioabfälle über die Biotonne getrennt gesammelt. Bei
einem Anschlussgrad von 70 Prozent würde das nutzbare Potenzial rechnerisch
bei ca. 6,4 Millionen Tonnen, bei einem 100-prozentigen Anschluss bei ca.
9,1 Millionen Tonnen Bioabfälle liegen. In verschiedenen anderen Studien wird
das Potenzial der zusätzlich getrennt gesammelten Bioabfälle nach Umsetzung
des § 11 Absatz 1 KrWG auf 2 bis 5 Millionen Tonnen jährlich geschätzt.
Zudem hat sich zwischen bereitgestelltem (größerem) Behältervolumen und der
dadurch eingesammelten häuslichen Bioabfallmenge ein Zusammenhang
gezeigt. Die damit eingesammelten höheren Mengen sind zu einem großen Anteil
Gartenabfälle, die eventuell von einer bestehenden Grünabfallsammlung oder
von der Eigenkompostierung abgezogen werden.
8. Entspricht nach Ansicht der Bundesregierung die Leitfassung
Abfallwirtschaft des Deutschen Städtetags mit Stand vom 10. Juni 2013 den Vorgaben
des KrWG, und wenn nicht, in welcher Art und Weise hat die
Bundesregierung die kommunalen Spitzenverbände auf diese Diskrepanz hingewiesen?
Bei der angesprochenen „Leitfassung Abfallwirtschaft des Deutschen Städtetags
mit Stand vom 10. Juni 2013“ handelt es sich um einen unverbindlichen
Vorschlag eines kommunalen Spitzenverbands. Für die verbindliche
gesetzeskonforme Umsetzung der getrennten Sammlung von Bioabfällen sind jedoch die
Kommunen/öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich zuständig (siehe Antwort zu
Frage 4).
Das BMUB hat im April dieses Jahres anhand der vorliegenden Ergebnisse des
in der Antwort zu Frage 2 genannten Forschungsvorhabens „Fachliche
Schlussfolgerungen aus dem F+E-Vorhaben zur Getrenntsammlung von Bioabfällen“
erarbeitet und den Ländern, den kommunalen Spitzenverbänden und den
Wirtschaftsverbänden zur Information zugeleitet. Hierin werden auch die Bioabfälle
umschrieben, welche unter die gesetzliche Pflicht der getrennten Sammlung
fallen.
9. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das bestehende Potenzial an
Bioabfällen ein, die gesammelt werden könnten, wenn die teilweise bestehenden
Restriktionen, wie sie auch in der Leitfasssung Abfallwirtschaft des
Deutschen Städtetags mit Stand vom 10. Juni 2013 formuliert werden,
aufgehoben werden?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/221410. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Menge der Speiseabfälle ein,
die derzeit wegen entsprechend formulierter kommunaler Satzungen, trotz
eingeführter Bioabfallgetrenntsammlung, noch im Restmüll gesammelt
werden?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Mengenangaben zu von der getrennten
Sammlung ausgeschlossenen Teilfraktionen des häuslichen Bioabfalls vor.
Darüber hinaus ist nicht bekannt, von wie vielen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern die angesprochenen Speiseabfälle tatsächlich von der
Bioabfallsammlung ausgeschlossen werden.
11. Welche Voraussetzungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung
generell erfüllt werden, damit eine Ausnahme von der
Getrennterfassungspflicht der Bioabfälle zulässig ist?
Die in § 11 Absatz 1 KrWG festgelegte Pflicht zur Getrenntsammlung
überlassungspflichtiger Bioabfälle gilt zur Erfüllung der dort näher genannten
Anforderungen umfassend und flächendeckend. In den gesetzlichen Vorgaben sind keine
generellen oder allgemeinen Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht der
Bioabfälle vorgesehen.
Insofern ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Rangfolge der
Abfallhierarchie anzuwenden und die technische Möglichkeit und die wirtschaftliche
Zumutbarkeit der Pflichterfüllung zu bewerten ist. Die hierfür maßgeblichen
Umstände sind vom betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
darzulegen. Sollte die ökologisch „beste“ Getrenntsammlungslösung nicht darstellbar
sein, muss aufgrund des generellen Getrenntsammlungsgebotes die
„zweitbeste“ Lösung gefunden und durchgeführt werden.
12. Sieht die Bundesregierung eine signifikante, also mehr als eine
geringfügige Gebührensteigerung, z. B. in sehr dünn besiedelten Regionen, als
einen Grund für die Nichteinführung einer getrennten Bioabfallsammlung
(Stichwort: wirtschaftliche Zumutbarkeit) an?
Nein. Auch eine signifikante Gebührensteigerung ist für sich allein genommen
kein hinreichender Grund, auf die getrennte Bioabfallsammlung zu verzichten.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die getrennte Sammlung und
Verwertung der Bioabfälle in aller Regel wirtschaftlich zumutbar ist.
Die wirtschaftliche Zumutbarkeit wird insbesondere nicht allein dadurch in
Frage gestellt, dass durch die Getrenntsammlung und Verwertung von
Bioabfällen gegenüber deren Erfassung mit dem Restabfall und Beseitigung nach dem
KrWG höhere Kosten anfallen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 7 Absatz 4
KrWG sind höhere Kosten zu tolerieren, soweit sie nicht außer Verhältnis zu den
Kosten der Beseitigung stehen. Zudem ist für die Kostenbelastung der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (siehe § 20 Absatz 1 KrWG) nicht allein auf
einen Kostenvergleich der Entsorgungsarten abzustellen, sondern auf die
Auswirkungen auf den kommunalen Gebührenhaushalt. Die aus einer
Getrenntsammlung resultierenden Mehrkosten müssen jedoch für den
Gebührenschuldner zumutbar sein.
So kann es in Gebieten, in denen bislang noch keine getrennte Sammlung und
Verwertung von Bioabfällen existiert, zu deutlichen Kosten- und
Gebührensteigerungen kommen, ohne dass dies automatisch als wirtschaftlich unzumutbar
anzusehen wäre.
Drucksache 18/2214 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBei extrem dünn besiedelten Regionen können sich möglicherweise
überproportionale Kosten- und Abfallgebührensteigerungen ergeben, die zu einer Prüfung
der wirtschaftlichen Zumutbarkeit besonderen Anlass geben können. Dabei ist
eine sehr geringe Einwohnerdichte (Einwohner/km²) allein jedoch kein
taugliches Kriterium, da sich eine solche sowohl bei überwiegend geschlossener
Siedlungsstruktur als auch bei verstreut gelegenen Einzelgehöften ergeben kann.
13. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass in den Bundesländern
(oder kommunalen Gebietskörperschaften) die wirtschaftliche
Zumutbarkeit der Einführung der Getrenntsammlung nicht unterschiedlich
ausgelegt wird?
Zuständig für den Vollzug der gesetzlichen Regelungen sind die Länder in
eigener Verantwortung (siehe Antwort zu Frage 4).
In den „Fachlichen Schlussfolgerungen aus dem F+E-Vorhaben zur
Getrenntsammlung von Bioabfällen“ des BMUB (siehe Antwort zu Frage 8) werden
Kriterien für die Auslegung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Hinblick auf die
Umsetzung der getrennten Sammlung der Bioabfälle behandelt.
14. Sieht die Bundesregierung die technische Machbarkeit der
Bioabfallgetrenntsammlung flächendeckend für die Bundesrepublik Deutschland
als gegeben an?
Wenn nein, in welchen Ausnahmefällen ist die technische Machbarkeit
nicht gegeben?
Eine getrennte Sammlung der Bioabfälle – im Hol- oder Bringsystem – ist mit
Blick auf die vielerorts bereits durchgeführten Getrenntsammlungen generell als
technisch möglich anzusehen; ebenso dürfte die technische Möglichkeit der
Verwertung getrennt gesammelter Bioabfälle regelmäßig gegeben sein.
Ein Anlass zur Prüfung der technischen Möglichkeit der getrennten Sammlung
könnte z. B. bestehen, wenn die örtlichen Gegebenheiten diese gar nicht oder nur
sehr erschwert zulassen, wie beispielsweise im Fall einer äußerst engen
Altstadtbebauung, bei der der erforderliche Platz für eine Biotonne und/oder deren
Abfuhr nicht vorhanden ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass in solchen
Gebieten meist vor allem Nahrungs- und Küchenabfälle und kaum Grünabfälle
anfallen, so dass auch in solchen ungünstigen Bereichen zu prüfen wäre, ob
alternative Getrenntsammlungssysteme möglich sind, wie z. B. mittels
Bioabfallsäcken/-beuteln.
15. Wird in Regionen, wo die Biotonne neu eingeführt wird und die
Abfallbehälterplätze stark eingeschränkt sind, nach Einschätzung der
Bundesregierung eine Getrenntsammlung dennoch möglich sein, etwa durch
innovative, schmalere Behälterlösungen?
Nach Auffassung der Bundesregierung sollten die Entsorgungsträger derartige
Lösungen oder ggf. auch die getrennte Bioabfallsammlung über Säcke und
Beutel prüfen.
16. Hält die Bundesregierung einen hohen Anteil an bisher schon erfassten
Grüngutmengen für einen Grund, auf eine separate Bioabfallerfassung zu
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2214verzichten, und hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, Bioabfall-
und Grüngutabfallmengen miteinander zu verrechnen?
Nein. Hohe Mengen an gesammeltem Grünschnitt machen eine
Separatsammlung von Küchenabfällen nicht entbehrlich (und umgekehrt); die beiden
Bioabfallkategorien können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Eine solche
Aufrechnung wäre vom KrWG im Hinblick auf die Definition der Bioabfälle
nicht gedeckt.
Dies wäre aus Sicht der Bundesregierung auch nicht zielführend. Ansonsten
würde auf spezifische wertgebende Eigenschaften der jeweiligen Bioabfallart
und damit auf die Substitution von Primärrohstoffen/Energieträgern verzichtet
werden. Würde beispielsweise die getrennte Sammlung von Nahrungs- und
Küchenabfälle wegen hoher gesammelter Gartenabfallmengen unterlassen,
würde auf einen für die Vergärung (Biogas) ertragreichen Stoffstrom und zudem
auf die Nährstoffe der Gärrückstände zur Düngung verzichtet werden.
17. Ist nach Ansicht der Bundesregierung eine Nichteinführung der
Getrenntsammlung unter dem Hinweis eines hohen Anteils an
Eigenkompostierung der Haushalte mit den EU-rechtlichen Bestimmungen des Artikels 22
der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) vereinbar, deren Vorgabe die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einer umfassenden
Bioabfallverwertung in Verbindung mit Anlage 2, Verwertungsverfahren R10 sowie
Artikel 13 AbfRRL auffordert und die laut Begründung des KrWG zu § 11
KrWG die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Bioabfällen über
die Düngung hinaus einschließt?
Nach Artikel 22 der Abfallrahmenrichtlinie besteht für die Mitgliedstaaten die
Verpflichtung, die getrennte Sammlung von Bioabfällen zum Zweck ihrer
Kompostierung und Vergärung „zu fördern“. Die getroffenen Maßnahmen müssen
dabei im Einklang mit Artikel 4 (Abfallhierarchie) und Artikel 13 (Umwelt- und
Gesundheitsschutz) stehen. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Maßnahmen zur
Erfüllung der EU-rechtlichen Förderungsvorgaben haben die Mitgliedstaaten
einen Ermessensspielraum. Aber auch bei einer Eigenkompostierung häuslicher
Bioabfälle im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 KrWG verbleibt es bei der
grundsätzlichen Pflicht einer Getrennthaltung der Bioabfälle und der
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine
Eigenverwertung entsprechende Nutzflächen auf den eigengenutzten
Grundstücken erforderlich sind; zudem sind nicht alle in privaten Haushaltungen
anfallenden Bioabfälle für eine Eigenverwertung geeignet (siehe Antwort zu
Frage 20). Insofern würde lediglich eine – auch hohe – Eigenverwertung der
umfassenden EU-rechtlichen Vorgabe zur Förderung der getrennten Sammlung und
Verwertung von Bioabfällen nicht genügen.
18. Welche der in § 11 KrWG nicht abschließend aufgezählten
Verordnungsermächtigungen zur Förderung der Verwertung der Bioabfälle plant die
Bundesregierung in absehbarerer Zeit zu nutzen?
Vorbehaltlich der noch durchzuführenden fachlichen und rechtlichen Prüfungen
ist beabsichtigt, auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 und 3 KrWG die geltende
Bioabfallverordnung durch eine Ablöseverordnung zu ersetzen (neue
Bioabfallverordnung). Dabei sollen die verschiedenen – regelungsbedürftigen –
Verwertungsmöglichkeiten von Bioabfällen einbezogen werden, wie Erzeugung von
Energieträgern (Biogas, Biokraftstoff), Herstellung von Dünge- und
Bodenverbesserungsmitteln (Gärrückstand, Kompost, bioabfallhaltige Gemische) zum
Aufbringen auf Böden und energetische (thermische) Nutzung beispielsweise
holziger Bioabfälle. Dabei wird auch eine Abgrenzung zum Düngerecht vorge-
Drucksache 18/2214 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenommen werden, um inhaltsgleiche Doppelregelungen zu vermeiden (§ 11
Absatz 2 Satz 3 KrWG). Zudem wird geprüft, ob und inwieweit
stoffstromspezifische und -lenkende Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung der
jeweiligen Bioabfallarten einschließlich möglicher Kaskadennutzungen
einbezogen werden können (z. B. Vergärung zur Biogasgewinnung und
Kompostierung der Gärrückstände zur bodenbezogenen Verwertung). Schließlich sollen
auf der Grundlage des § 12 Absatz 7 KrWG konkretisierende Anforderungen an
privatwirtschaftliche Qualitätssicherungssysteme im Hinblick auf die
Bioabfallverwertung eingefügt werden. Dabei sollen, wie bereits in der geltenden
Bioabfallverordnung, aufgrund der durch die privatwirtschaftliche Qualitätssicherung
erfolgenden Entlastung der abfallrechtlichen Überwachung Privilegierungen
insbesondere bei den Nachweis- und Dokumentationspflichten vorgesehen
werden.
19. Wann plant die Bundesregierung, die Bioabfallverordnung an die ab dem
1. Januar 2015 geltenden Getrenntsammlungspflichten anzupassen?
Die in § 11 Absatz 1 KrWG festgelegte Pflicht zur Getrenntsammlung
überlassungspflichtiger Bioabfälle ist hinreichend bestimmt; eine Konkretisierung im
Rahmen der neuen Bioabfallverordnung ist aus Sicht der Bundesregierung nicht
erforderlich und nicht beabsichtigt. Die geltende Bioabfallverordnung, die
zuletzt im April 2012 umfassend novelliert wurde, bedingt für deren
Geltungsbereich die getrennte Erfassung der Bioabfälle, ansonsten könnten die strengen
Vorgaben der Verordnung nicht eingehalten werden.
20. Plant die Bundesregierung die Einführung von Vorgaben für die
Eigenkompostierung?
Die Eigenkompostierung an sich ist für die gesetzlich mögliche Freistellung von
der Überlassungspflicht noch nicht ausreichend, da diese lediglich eine
Behandlung der Bioabfälle darstellt. Vielmehr muss gewährleistet sein, dass die selbst
hergestellten Bioabfallkomposte tatsächlich eigenverwertet werden, d. h.
ausreichende Aufbringungsflächen (z. B. Nutzgarten) auf einem eigengenutzten
Grundstück vorhanden sind, um die wertgebenden Inhaltsstoffe des erzeugten
Kompostes auch umweltverträglich nutzen zu können. Zudem kann die
Eigenverwertung (Eigenkompostierung) nicht für alle in privaten Haushaltungen
anfallenden Bioabfälle zum Tragen kommen. Hierfür sind nicht alle dort
anfallenden Bioabfälle geeignet, wie beispielsweise gekochte Speisereste, Fleisch-
und Fischreste.
Insofern wird erwogen, im Rahmen der neuen Bioabfallverordnung auch
Anforderungen an die Eigenverwertung von Bioabfällen zu formulieren.
21. Wann soll das Forschungsvorhaben „Verpflichtende Umsetzung der
Getrenntsammlung von Bioabfällen“ abgeschlossen sein, und welche
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bisher aus diesem
Forschungsvorhaben vor?
Eine Veröffentlichung des Endberichtes des Forschungsvorhabens ist im Herbst
2014 beabsichtigt. Zu dem jeweils aktuellen Stand des Forschungsvorhabens
wurden insgesamt drei Fachgespräche mit Ländern, kommunalen
Spitzenverbänden, Wirtschaftsverbänden und Experten durchgeführt. Auf der Grundlage
der vorliegenden Ergebnisse dieses Forschungsvorhabens hat das BMUB bereits
„Fachliche Schlussfolgerungen aus dem F+E-Vorhaben zur Getrenntsammlung
von Bioabfällen“ erarbeitet und im April dieses Jahres veröffentlicht (siehe
Antwort zu Frage 8).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/221422. Plant die Bundesregierung eine Lenkung der Bioabfallstoffströme, d. h.
Vorgaben, welche Bioabfälle in welche Verwertungswege geleitet werden
sollen, z. B. durch Novellierung der Bioabfallverordnung?
Mit § 11 Absatz 2 KrWG besteht erstmals eine Ermächtigungsgrundlage,
stoffstromspezifische Regelungen für die Verwertung von Bioabfällen vorzugeben.
Es wird derzeit geprüft, ob und inwieweit von dieser Ermächtigungsgrundlage
Gebrauch gemacht wird.
23. Plant die Bundesregierung Maßnahmen oder Regelungen zur Vermeidung
von Bioabfällen, und wenn ja, welche?
Eine Vermeidung von Bioabfällen ist lediglich im Bereich der
Lebensmittelabfälle sinnvoll und erforderlich. Eine im Auftrag des damaligen
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durchgeführte
Studie hatte zum Ergebnis, dass in Deutschland jährlich knapp 11 Millionen Tonnen
an Lebensmitteln durch Industrie, Handel, Großverbraucher und Privathaushalte
als Abfall entsorgt werden. 65 Prozent dieser Lebensmittelabfälle wären
vollständig oder zumindest teilweise vermeidbar. Die Bundesregierung wirkt durch
verschiedene Aufklärungskampagnen, z. B. über das
Abfallvermeidungsprogramm des Bundes und der Länder, darauf hin, die Verschwendung von
Lebensmitteln zu stoppen.
24. Plant die Bundesregierung die Einführung von Mengenzielen für die
Verwertung von Bioabfällen, und wenn nein, warum nicht?
25. Wird die Bundesregierung den Bundesländern Mengenziele für
spezifische Siedlungsbereiche (abgestuft nach Bevölkerungsdichte), zur
Aufnahme in die Landesabfallgesetze bzw. Abfallwirtschaftspläne
empfehlen?
Die Fragen 24 und 25 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Eine Vorgabe von Mengenzielen (Quoten, Zielvorgaben) im Hinblick auf
getrennt zu sammelnde Bioabfälle (Mindestmenge) oder hinsichtlich des
organischen Anteils im Restabfall (Höchstmenge) zur Erfüllung der gesetzlichen
Getrenntsammlungspflicht ist in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen.
Eine bundesrechtliche quantitative Vorgabe ist auch fachlich nicht angezeigt, da
dies den regionalen/örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen Rechnung
tragen würde. So wäre eine bundesweit vorgegebene Quote aufgrund der auch
weiterhin zu erwartenden Spannbreite der örtlich getrennt gesammelten
Bioabfallmengen kaum möglich und nicht zielführend.
Soweit quantitative Ziele vorgegeben werden, sollte dies daher vorzugsweise
auf regionaler Ebene erfolgen.
26. Plant die Bundesregierung eine Klarstellung, dass eine hochwertige und
umweltgerechte Verwertung von Bioabfällen dann gegeben ist, wenn die
Bioabfälle erst energetisch und anschließend stofflich verwertet werden
(Kaskadennutzung)?
Für die neue Bioabfallverordnung wird geprüft, ob und inwieweit
stoffstromspezifische und -lenkende Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung
der jeweiligen Bioabfallarten einschließlich möglicher Kaskadennutzungen ein-
Drucksache 18/2214 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebezogen werden können (z. B. Vergärung zur Biogasgewinnung und
Kompostierung der Gärrückstände zur bodenbezogenen Verwertung).
27. Wie viele Arbeitsplätze können nach Einschätzung der Bundesregierung
durch die flächendeckende Einführung der Bioabfallgetrenntsammlung
und ihre hochwertige kaskadische Verwertung in Deutschland neu (direkt
und indirekt – etwa im Anlagenbau) entstehen?
Der Bundesregierung liegen lediglich Angaben über die direkten
Beschäftigtenzahlen im Bereich der Bioabfallverwertung vor.
Der im Jahr 2009 veröffentlichte Endbericht der im Auftrag des damaligen
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vergebenen Studie „Die
wirtschaftliche Bedeutung der Recycling- und Entsorgungsbranche in Deutschland“
weist für den Bereich der „kompostierbaren Abfälle“ einen Stand von 7 219
Beschäftigten aus (bei ca. 7,9 Millionen Tonnen getrennt erfasster Bioabfälle).
Dabei ist die Mehrzahl der Beschäftigten (5 289) im Bereich der Sammlung und
des Transports tätig. Bei Annahme einer Steigerung der getrennt gesammelten
Bioabfälle um 2 bis 5 Millionen Tonnen jährlich (siehe Antwort zu Frage 7)
wäre demnach überschlägig – und ohne Berücksichtigung von
Effizienzgewinnen – mit einem Beschäftigungseffekt von etwa 1 800 bis zu 4 500 Personen zu
rechnen.
Der veröffentlichten Studie „Texte 44/07 – Potenzialanalyse der deutschen
Entsorgungswirtschaft“ des Umweltbundesamtes ist ergänzend zu entnehmen, dass
Investitionen zur Erweiterung von Kompostierungsanlagen um eine
Vergärungsstufe vermutlich keine Änderungen des Personalbestands nach sich ziehen
würden.
28. Welcher Anteil der derzeit erfassten Bioabfälle wird zur Biogaserzeugung
genutzt, und wie hat sich dieser Anteil in den letzten Jahren entwickelt?
Die Statistik zur Abfallentsorgung (Fachserie 19, Reihe 1) des Statistischen
Bundesamtes weist aus, dass im Jahr 2012 (vorläufige Angaben) etwa 5,39 Millionen
Tonnen Bioabfälle den Biogas- und Vergärungsanlagen zugeführt wurden.
Bezogen auf den gesamten Input der im Rahmen dieser Statistik ausgewiesenen
Bioabfallbehandlungsanlagen wurden demnach rund 36 Prozent der Bioabfälle
zur Biogaserzeugung genutzt.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der überwiegende Teil der über diese
Statistik erfassten Vergärungsanlagen Bioabfälle aus dem Bereich der
Nahrungsmittelverarbeitung verarbeiten dürfte, die nicht im Rahmen der Erfassung von
Bioabfällen privater Haushalte durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
angefallen sind.
Die in Biogas- und Vergärungsanlagen eingesetzten Mengen und Anteile
entwickelten sich wie folgt:
* Anteil der in biologischen Behandlungsanlagen insgesamt eingesetzten Menge.
In Biogas- und Vergärungsanlagen eingesetzte Bioabfälle
Jahr Menge (Mio. t) Anteil*
2004 3,20 25,8 %
2006 3,43 27,6 %
2008 3,96 30,3 %
2010 4,31 33,1 %
2012 (vorläufige Angaben) 5,39 36,0 %
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/221429. Wie bewertet die Bundesregierung die Gewinnung von Biogas aus
Bioabfällen hinsichtlich der Klimaschutzpotenziale?
Durch die Bioabfallvergärung und die energetische Nutzung des dabei erzeugten
Biogases können fossile Energieträger substituiert werden; die Vergärung von
Bioabfällen leistet somit prinzipiell einen Beitrag zur Reduzierung der Emission
klimaschädigender Gase.
Bei dafür geeigneten Bioabfällen ist die Vergärung von Bioabfällen der
Kompostierung prinzipiell vorzuziehen, da dabei sowohl eine Nutzung des
Energiegehaltes als auch die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Bioabfalls
möglich ist (Kaskadennutzung).
30. Welche Daten liegen der Bundesregierung hinsichtlich des nutzbaren
Potenzials von Bioabfällen zur Erzeugung von Biogas vor, und sieht sie
dieses Potenzial bereits als ausgeschöpft an, und was tut sie ggf. konkret,
um diese zu erschließen?
Im Jahr 2013 wurde das vom damaligen Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) geförderte Forschungsvorhaben
„Steigerung der Energieeffizienz in der Verwertung biogener Reststoffe“
abgeschlossen. Das Vorhaben weist aus, dass durch den Ausbau der Getrennterfassung von
Bioabfällen, durch den Ausbau der Vergärungskapazitäten zur Behandlung
schon erfasster Bioabfälle und durch die Optimierung der Anlagen noch ein
erhebliches Potenzial zur Steigerung der Erzeugung von Biogas besteht.
Bei den im Rahmen dieser Studie berücksichtigten Bioabfällen wird das
Gesamtpotenzial der zusätzlich erschließbaren Energieausbeute durch die
Vergärung auf 1 772 GWh/a Strom und 1 556 GWh/a Wärme prognostiziert. Derzeit
wird die Nettoenergieausbeute bei Strom und Wärme mit jeweils etwa 250 bis
300 GWh/a angegeben.
31. Hält die Bundesregierung die in manchen Regionen noch praktizierte
Verbrennung von überlassungspflichtigen Gartenabfällen noch mit den
Vorgaben der AbfRRL und des KrWG vereinbar, und wenn nicht, welche
Maßnahmen zur Beendigung dieser Praxis plant die Bundesregierung?
Nach abfallrechtlicher Bewertung stellt die offene Verbrennung von
Gartenabfällen eine Beseitigungsmaßnahme dar, die nicht mit den Grundsätzen der
Abfallhierarchie des KrWG vereinbar ist. Die Bundesregierung erwägt, auf der
Grundlage des § 11 Absatz 2 KrWG die Pflicht zur Verwertung von Bioabfällen
weiter zu konkretisieren, um u. a. auch die offene Verbrennung von
Gartenabfällen zu beenden und diese einer Verwertung im Sinne des KrWG zuzuführen.
32. Ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Entsorgung von
Gartenabfällen im Wald oder an Wegrändern ein Verstoß gegen das KrWG, und
wenn ja, fällt unter diese Einschätzung auch das Anlegen von
Totholzhecken?
Die Entsorgung von Gartenabfällen im Wald und an Wegrändern ist ein Verstoß
gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Das gezielte Anlegen von Totholzhecken kann, wenn dies sach- und fachgerecht
durchgeführt wird, hingegen eine Verwertung von hierfür geeigneten
Gartenabfällen sein (i. d. R. Strauch- und Baumschnitt). Gleichwohl dürfen Gartenabfälle
auch für eine Verwertung nicht einfach im Wald oder an Wegrändern verwendet
werden. Gartenabfälle aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig; eine
Drucksache 18/2214 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEigenverwertung, hier das Anlegen von Totholzhecken, ist nur auf den im
Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zulässig. Dies darf
jedoch nicht zum Eintrag von überschüssigen Nährstoffen in das Ökosystem und
zur ungenehmigten Ausbringung gebietsfremder Arten oder zur Verbreitung von
invasiven Arten führen.
33. Hält die Bundesregierung die bestehenden Regelungen zur Seuchen- und
Phytohygiene bei der getrennten Bioabfallsammlung sowie den
Verwertungspfaden für ausreichend und angemessen, und wenn ja, warum?
Die umfassenden Bestimmungen zur Seuchen- und Phytohygiene, die für den
Bereich der landwirtschaftlichen (einschließlich gartenbaulichen) Verwertung
von Bioabfällen in der Bioabfallverordnung festgelegt sind, wurden durch
Studien und Beratungen jeweils in einer Expertenarbeitsgruppe für die Erstfassung
der Bioabfallverordnung von 1998 erarbeitet und bei der Novelle der
Verordnung vom April 2012 überarbeitet und aktualisiert.
Die Vorgaben der Bioabfallverordnung entsprechen für ihren
Anwendungsbereich somit den aktuellen fachlichen Anforderungen an die Seuchen- und
Phytohygiene bei der Behandlung von Bioabfällen. Sofern aus fachlicher Sicht
erforderlich, werden diese Anforderungen bei der neuen Bioabfallverordnung
dem aktuellen Kenntnisstand angepasst und fortgeschrieben.
34. Welche Aufklärungsmaßnahmen für die Bioabfall trennende Bevölkerung
(privat und gewerblich) plant die Bundesregierung, bzw. welche
gemeinsamen Planungen mit den Bundesländern und weiteren Akteuren sind
bereits getroffen worden, um den Start der flächendeckenden
Bioabfallsammlung in Deutschland kommunikativ zu begleiten und die
Bevölkerung entsprechend aufzuklären?
Die Pflicht zur Information der vor Ort Betroffenen über Änderungen bei der
Sammlung von Abfällen liegt vorrangig bei den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern. In den zahlreichen Kreisen, in denen bereits eine
Getrennterfassung von Bioabfällen erfolgt, wurden die Einführung der Biotonne und die
Umstellung von Erfassungssystemen durch entsprechende Aufklärungsmaßnahmen
begleitet.
Flankierend hierzu haben BMU und Umweltbundesamt unter anderem über die
Broschüre „Ökologisch sinnvolle Verwertung von Bioabfällen“ insbesondere
den kommunalen Entscheidungsträgern Praxisbeispiele für gut funktionierende
Bioabfallverwertungssysteme an die Hand gegeben.
Daneben hat das Umweltbundesamt bereits vor mehreren Jahren eine
„Kompostfibel“ mit konkreten Hinweisen zur sachgerechten Eigenkompostierung
erstellt und Interessierten zur Verfügung gestellt.
35. Erwägt die Bundesregierung (gemeinsam mit den Bundesländern)
Maßnahmen oder Initiativen, ältere und/oder überdimensionierte Kapazitäten
(ganze Anlagen oder einzelne Linien) von Restabfallverbrennungsanlagen
stillzulegen, um den zu erwartenden Rückgang der Restabfallmenge durch
eine Bioabfallgetrenntsammlung zu begegnen?
Nein. Die Anpassung von Kapazitäten von Restabfallverbrennungsanlagen
sowie auch anderer Restabfallbehandlungsanlagen ist Aufgabe der Länder und der
zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]