[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2376
18. Wahlperiode 18.08.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Annette Groth,
Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2139 –
Transporte von Kriegswaffen durch Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mehrere Hundert Unternehmen in Deutschland produzieren oder handeln mit
Produkten für Militär, Sicherheitsdienste und Polizei. Ein bedeutender Teil der
Produktion ist für den Export bestimmt. Allerdings durchqueren und verlassen
nicht nur in Deutschland gefertigte Waffen und Rüstungsgüter tagtäglich das
deutsche Staatsgebiet, sondern andere Länder wickeln ihren eigenen Export
ebenfalls über die deutschen Verkehrswege und -knotenpunkte ab. Bei den
Ein-, Aus- und Durchfuhren von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern sind
deutsche Transporteure, Speditionen, Frachtunternehmen,
Flugzeuggesellschaften, Reedereien usw. sowie deutsche Frachtvermittler beteiligt. Aber nicht
nur für den legalen Waffenhandel werden deutsche Verkehrswege und -
knotenpunkte genutzt, sondern auch für den illegalen Waffenhandel.
Die unzureichende Kontrolle der Waffentransporte ist ein globales Problem, das
auch europäische Staaten betrifft, die sich selbst ein ausreichendes
Kontrollsystem zuschreiben. Dies zeigen auch die Studien der unabhängigen
Nichtregierungsorganisationen Oxfam und Amnesty International (Amnesty International:
„Deadly Movements“, Juli 2010; Oxfam „Brokers without Borders“, Oktober
2010).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Politischen Grundsätze der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern
vom 19. Januar 2000 nach ständiger Verwaltungspraxis grundsätzlich auch auf
Anträge auf Durchfuhrgenehmigung für Kriegswaffen Anwendung finden.
Die Antworten zu den Fragen 16, 24 und 25 beinhalten detaillierte Einzelheiten
zu den technischen Fähigkeiten, den personellen Ressourcen und
ermittlungstaktischen Verfahrensweisen der Strafverfolgungsbehörden der Zollverwaltung.
Das Bekanntwerden dieser Daten lässt Rückschlüsse auf die Modi Operandi, die
Fähigkeiten und Methoden dieser Ermittlungsbehörden zu. Dies muss zum Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
14. August 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2376 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSchutz der Bediensteten und der Effizienz der künftigen Ermittlungen unbedingt
vermieden werden.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen, und werden als nicht zur
Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.*
In diesem Zusammenhang wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/14714 verwiesen.
1. Welche Staaten nutzten Deutschland als Umschlagplatz und als Transitland
für Kriegswaffen im Zeitraum von 2009 bis 2013 (bitte nach Jahren und unter
Angabe der Bezeichnung der Kriegswaffe und des Wertes aufschlüsseln)?
Angaben über den Wert können nicht gemacht werden. Der Wert einer
Kriegswaffe gehört nicht zu den Angaben, die gemäß § 4 der Zweiten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April
1961 (KrWaffKontrG) in dem Antrag zur Beförderung zum Zwecke der
Durchfuhr gemacht werden müssen, und wird daher auch nicht elektronisch erfasst.
Eine aktenmäßige Auswertung des ggf. freiwillig angegebenen Werts war in der
für die Beantwortung einer kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht
möglich.
Im Jahr 2009 wurden Genehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen
durch die Bundesrepublik Deutschland für Anträge öffentlicher und
privatwirtschaftlicher Antragsteller erteilt mit folgenden Absende- oder
Bestimmungsländern:
Afghanistan, Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Indien, Indonesien,
Irland, Israel, Italien, Jordanien, Kanada, Katar, Kroatien, Kuwait, Lettland,
Luxemburg, Malaysia, Mexiko, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen,
Oman, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden,
Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechische
Republik, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigte Arabische Emirate,
für Kriegswaffen der folgenden Nummern der Kriegswaffenliste:
7, 8, 9, 10, 12, 16, 24, 25, 28, 29a, 29c, 29d, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 40, 43, 44,
46, 47, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58.
Im Jahr 2010 wurden Genehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen
durch die Bundesrepublik Deutschland für Anträge öffentlicher und
privatwirtschaftlicher Antragsteller erteilt mit folgenden Absende- oder
Bestimmungsländern:
Afghanistan, Australien, Bahrain, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile,
Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,
Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Katar, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz,
Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Sudan, Thailand,
Tschechische Republik, Türkei, Uruguay, USA, Vereinigte Arabische Emirate,
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2376für Kriegswaffen der folgenden Nummern der Kriegswaffenliste:
7, 10, 11, 12, 13, 16, 24, 25, 28, 29a, 29b, 29c, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 40, 41, 43,
44, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 57, 58.
Im Jahr 2011 wurden Genehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen
durch die Bundesrepublik Deutschland für Anträge öffentlicher und
privatwirtschaftlicher Antragsteller erteilt mit folgenden Absende- oder
Bestimmungsländern:
Ägypten, Australien, Bangladesch, Barbados, Belgien, Bosnien und
Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Indien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan,
Kroatien, Kuwait, Lettland, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz,
Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Lucia, Südafrika,
Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA,
Vereinigte Arabische Emirate, Zypern,
für Kriegswaffen der folgenden Nummern der Kriegswaffenliste:
7, 8, 9, 10, 12, 13, 16, 24, 25, 29a, 29b, 29c, 29d, 30, 31, 32, 34, 37, 40, 43, 44,
46, 47, 49, 50, 51, 52, 55, 57, 58.
Im Jahr 2012 wurden Genehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen
durch die Bundesrepublik Deutschland für Anträge öffentlicher und
privatwirtschaftlicher Antragsteller erteilt mit folgenden Absende- oder
Bestimmungsländern:
Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile,
Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Indien, Indonesien,
Irland, Israel, Italien, Jemen, Jordanien, Kanada, Kosovo, Kroatien, Kuwait,
Luxemburg, Malaysia, Malta, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen,
Oman, Österreich, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz,
Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Südkorea, Thailand,
Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigte
Arabische Emirate, Vietnam,
für Kriegswaffen der folgenden Nummern der Kriegswaffenliste:
7, 8, 10, 11, 12, 13, 16, 24, 25, 29a, 29b, 29c, 29d, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 43, 46,
47, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 56, 57, 58.
Im Jahr 2013 wurden Genehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen
durch die Bundesrepublik Deutschland für Anträge öffentlicher und
privatwirtschaftlicher Antragsteller erteilt mit folgenden Absende- oder
Bestimmungsländern:
Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Indien, Indonesien, Israel, Italien,
Japan, Kanada, Kasachstan, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia,
Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien,
Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Spanien, Südafrika,
Südkorea, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay,
USA, Vereinigte Arabische Emirate,
für Kriegswaffen der folgenden Nummern der Kriegswaffenliste:
7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 24, 25, 28, 29a, 29b, 29c, 29d, 30, 31, 32, 34, 35, 37,
44, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 56, 57, 58.
Drucksache 18/2376 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Welche Staaten nutzten Deutschland als Umschlagplatz und als Transitland
für Kriegswaffen im Jahr 2014 (bitte unter Angabe der Bezeichnung der
Kriegswaffe und des Wertes)?
Angaben über den Wert können nicht gemacht werden. Der Wert der
Kriegswaffe gehört nicht zu den Angaben, die gemäß § 4 der Zweiten Verordnung zur
Durchführung des KrWaffKontrG in dem Antrag zur Beförderung zum Zwecke
der Durchfuhr gemacht werden müssen, und wird daher auch nicht elektronisch
erfasst. Eine aktenmäßige Auswertung des ggf. freiwillig angegebenen Werts
war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Im Jahr 2014 wurden Genehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen
durch die Bundesrepublik Deutschland für Anträge öffentlicher und
privatwirtschaftlicher Antragsteller erteilt mit folgenden Absende- oder
Bestimmungsländern:
Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Estland, Finnland,
Frankreich, Großbritannien, Irland, Israel, Italien, Kanada, Kroatien, Litauen,
Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,
Rumänien, Saud-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Spanien,
Südafrika, Südkorea, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Uruguay,
USA, Vietnam,
für Kriegswaffen der folgenden Nummern der Kriegswaffenliste:
7, 10, 11, 12, 14, 25, 28, 29a, 29b, 29c, 29d, 30, 31, 32, 34, 37, 43, 46, 49, 50,
51, 52, 55, 56, 57.
3. Wie viele Beförderungsgenehmigungen für Kriegswaffen wurden im
Zeitraum von 2009 bis 2013
a) insgesamt zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes im Sinne des
§ 3 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
(KrWaffKontrG),
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat im genannten Zeitraum
407 Genehmigungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 3 KrWaffKontrG für
Beförderungen innerhalb des Bundesgebietes erteilt. In den Jahren 2009 bis 2013
wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) 396
Genehmigungen für Beförderungen innerhalb des Bundesgebietes erteilt. Das
Bundesministerium des Innern (BMI) hat im genannten Zeitraum 51
Genehmigungen für Beförderungen innerhalb des Bundesgebietes erteilt (In den Zahlen
enthalten sind auch Genehmigungen für ausländische Polizeibeamte zur
Teilnahme an gemeinsamen Übungen in Deutschland mit anschließender
Wiederausreise, da es sich weder um eine Einfuhr noch eine Durchfuhr im Sinne der
Anfrage handelt.).
b) zum Zweck der Durchfuhr durch Deutschland im Sinne des § 3 Absatz
1 bis 3 KrWaffKontrG,
Das BMWi hat von den Jahren 2009 bis 2013 1195 Genehmigungen für
Beförderungen gemäß § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG zum Zwecke der Durchfuhr erteilt.
Das BMVg hat im genannten Zeitraum 2 Genehmigungen im Sinne des § 3
Absatz 3 KrWaffKontrG zum Zwecke der Durchfuhr durch Deutschland erteilt.
Das BMI hat im genannten Zeitraum 19 Genehmigungen für Beförderungen
zum Zwecke der Durchfuhr erteilt (Es handelt sich um Durchreisen von
Personenschutzkräften ausländischer Politiker mit ihren Schutzpersonen,
ausländischen Sicherheitsbeamten auf dem Weg zu einer Auslandsvertretung ihres
Heimatstaates in einem Drittland, Polizeibeamten anderer EU-/Schengen-
Staaten zu gemeinsamen Übungen außerhalb von Deutschland im EU-/Schengen-
Raum.).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2376c) zum Zweck des Imports nach Deutschland im Sinne des § 3 Absatz 1
bis 3 KrWaffKontrG und
Das BMVg hat 104 Genehmigungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 3
KrWaffKontrG zum Zwecke des Imports nach Deutschland erteilt. Das BMWi
hat im genannten Zeitraum 306 Genehmigungen für Beförderungen zum
Zwecke der Einfuhr erteilt. Das BMI hat im genannten Zeitraum 19
Genehmigungen für Beförderungen zum Zwecke der Einfuhr erteilt.
Ergänzend zu den Fragen 3a bis 3c:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erteilt auf Antrag zum Zwecke des
mehrfachen Erwerbs sowie der mehrfachen Überlassung von
Maschinenpistolen i. d. R. für eine Dauer von 3 Jahren Beförderungsgenehmigungen nach § 2
Absatz 2 sowie § 3 Absatz 1 und 2 des KrWaffKontrG. Die Beförderung von
Kriegswaffen erfolgt auf Grundlage bestehender Rahmenverträge zur
Durchführung von Güteprüfungen von Munition bzw. zur Lieferung von
Ersatzbeschaffungen für die Zollverwaltung. Aufgrund des Genehmigungsrahmens
(mehrfacher Erwerb/mehrfache Überlassung) liegen dem BMF jedoch keine Angaben
zur Häufigkeit der Transporte bzw. der Anzahl der je Transport beförderten
Kriegswaffen während des Geltungszeitraums der Genehmigung vor.
d) in Form von „Allgemeinen Genehmigungen“ im Sinne des § 3 Absatz 4
KrWaffKontrG erteilt?
Es existiert die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 30. Juli 1961 (Bundesanzeiger
Nr. 150 S. 1), in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3
veröffentlichten bereinigten Fassung. Diese wurde zuletzt geändert durch
Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482).
Des Weiteren gibt es die zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung
nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 29. Januar 1975
(BGBl. I S. 421).
4. Wie viele Beförderungsgenehmigungen zur Beförderung außerhalb des
Bundesgebietes im Sinne des § 4 Absatz 1 KrWaffKontrG und wie viele
„Allgemeine Genehmigungen“ im Sinne des § 4 Absatz 2 KrWaffKontrG
wurden im Zeitraum von 2005 bis 2009 erteilt (bitte nach Jahren und unter
Angabe des Ursprungslandes, des Ziellandes und ggf. der Transitländer
sowie der Bezeichnung des jeweiligen Gutes und des Warenwertes
aufschlüsseln)?
Die in dem Zeitraum von 2005 bis 2009 von der Bundesregierung erteilten
Genehmigungen zur Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen mit deutscher
Flagge gemäß § 4 Absatz 1 KrWaffKontrG werden in der nachfolgenden Tabelle
mit den dort erbetenen Angaben – soweit diese der Bundesregierung bekannt
sind – dargestellt.
Drucksache 18/2376 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeJahr Anzahl der
Genehmigung nach
§ 4 Abs. 1
KrWaffKontrG
Ursprungsland
Zielland
Transitländer
Bezeichnung des
Transportgegenstands
Warenwert
2005 0
2006 1 Frankreich Saudi Arabien k.A. Kanone (78 mm)
mit Zubehör (III
Gun)
Versicherter
Wert:
3,8 Mio. Euro
2007 1 Belgien Mexiko k.A. Munition 334 000 Euro
1 Kanada Brasilien k.A. 1 Haubitze 69 500 Euro
1 Brasilien Belgien k.A. Munition 756 000 Dollar
1 Brasilien Jamaika k.A. Munition k. A.
2008 0
2009 1 Frankreich Thailand k.A. 6
Kanonenfahrzeuge
k. A.
1 Südkorea Israel China;
Taiwan
Bullet 7.62mm
Tracer M62
Bullet Cal..50
Tracer M17
Bullet Cal..50
API M8
Bullet 7.62mm
Tracer M62
Bullet Cal..50
Tracer M17
Bullet Cal..50
API M8
k. A.
1 Brasilien Singapur Südafrika Cal. 5.56x46mm
Tracer
k. A.
1 Brasilien Singapur Südafrika Cal. 5,56x45 mm
Tracer
1 Brasilien Singapur Südafrika Cal. 5.56x46mm
Tracer
k. A.
1 Brasilien Singapur Südafrika Cal.50
(12,7x99mm)
Tracer; cal.50
(12,7x99) Ball
k. A.
1 Brasilien Singapur Südafrika Cal. 5,56x45 mm
Tracer
k. A.
1 Brasilien Singapur Südafrika Cal. 5,56x45mm
Tracer
1 Brasilien Singapur Südafrika Cal. 5.56x46mm
Tracer
k. A.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2376Es existiert die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 30. Juli 1961 (Bundesanzeiger
Nr. 150 S. 1), in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3
veröffentlichten bereinigten Fassung. Diese wurde zuletzt geändert durch
Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482).
5. In wie vielen Fällen wurde die Durchfuhr von Kriegswaffen ausländischer
Herkunft im Zeitraum von 2009 bis 2013 von staatlichen Stellen verweigert
(bitte nach Jahr, Gut, Wert, exportierendem Staat und Zielland auflisten)?
Die Durchfuhr von Kriegswaffen wurde von Januar 2009 bis Dezember 2013 in
den aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Fällen durch das jetzige BMWi
per Bescheid abgelehnt. Weiterhin ist anzumerken, dass gemäß § 4 der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des KrWaffKontrG keine Wertangabe bei der
Antragstellung vorgesehen ist, sodass die entsprechende Spalte keine vollständigen
Angaben enthält.
Jahr Gegenstand Anzahl Wert Exportland Zielland
2009 Patronen Kal. 5,56 mm 2 688 889 Serbien Ecuador
Patronen Kal. 40 mm 5 573 Serbien Ecuador
Patronen Kal. 40 mm
Handgranaten
200
100
133 300 Euro Österreich Tunesien
Patronen Kal. 40 mm 5 000 122 500 Euro Bulgarien Kolumbien
vollautomatische Gewehre 200 327 200 US-
Dollar
USA Oman
Maschinenpistolen 3 Tschechische
Republik
Irak
gepanzerte Fahrzeuge 48 USA Marokko
2010
2011 Patronen Kal. 5,56 mm 250 000 Tschechische
Republik
Panama
2012 Patronen Kal. 12.7 mm 42 000 Belgien Oman
Patronen Kal. 7,62 mm
Patronen Kal. 12,7 mm
48 000
8 400
Belgien Oman
Patronen Kal. 12,7 mm 2 000 123 270 CHF Schweiz Oman
Maschinenpistolen 2 111 998 Euro Schweiz Macau
Treibladungen 155 mm 100 117 000 Euro Serbien Thailand
Maschinenpistolen 628 Israel Kolumbien
Patronen Kal. 5,56 mm 2 104 200 491 862 Euro Bosnien und
Herzegowina
Thailand
Patronen Kal. 12,7 mm 2 000 112 000 CHF Schweiz Russland
2013 Patronen Kal. 20 mm 8 200 Norwegen Thailand
Maschinengewehre 16 236 000 US-
Dollar
USA Turkmenistan
vollautomatische Gewehre 735 977 550 US-
Dollar
Israel Paraguay
Drucksache 18/2376 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Welche Gründe lagen jeweils der Verweigerung der wertmäßig fünf
größten Durchfuhren zugrunde?
Der Wert der Kriegswaffe gehört nicht zu den Angaben, die gemäß § 4 der
Zweiten Verordnung zur Durchführung des KrWaffKontrG in dem Antrag zur
Beförderung zum Zwecke der Durchfuhr gemacht werden müssen. Es ist deshalb
nicht bekannt, welches die wertmäßig größten Durchfuhren waren. Allgemein
lässt sich sagen, dass Durchfuhrgenehmigungen aus denselben Gründe versagt
wurden, aus denen Ausfuhrgenehmigungen für Direktlieferungen aus
Deutschland versagt worden wären. Für die Verweigerung der Durchfuhren spielten
daher die Kriterien der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export
von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter eine maßgebliche Rolle.
7. In wie vielen Fällen wurde die Durchfuhr von Kriegswaffen ausländischer
Herkunft im Jahr 2014 von staatlichen Stellen verweigert (bitte nach Jahr,
Gut, Wert, exportierendem Staat und Zielland auflisten)?
Die Bundesregierung hat 2014 bisher keine Durchfuhrgenehmigungsanträge
abgelehnt.
8. Welche Gründe lagen jeweils der Verweigerung der wertmäßig fünf
größten Durchfuhren zugrunde?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verweisen.
9. Sind Staaten, deren Unternehmen die Bundesregierung die Durchfuhr von
Kriegswaffen verweigert hat, an die Bundesregierung herangetreten, um
dieser Entscheidung zu widersprechen?
In keinem der Fälle sind Staaten, deren Unternehmen die Bundesregierung die
Durchfuhr von Kriegswaffen verweigert hat, an die Bundesregierung
herangetreten, um dieser Entscheidung zu widersprechen.
10. Hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2009 eine Verweigerung einer
Durchfuhr von Kriegswaffen nach Intervention einer ausländischen
Regierung zurückgenommen, und was hat die Bundesregierung im Einzelnen
dazu veranlasst, ihre Entscheidung zu revidieren (bitte unter jeweiliger
Angabe des Jahres, des Gutes und des Wertes)?
Nein.
11. Welche Fälle von nicht genehmigten Durchfuhren von Kriegswaffen sind
der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 bekannt geworden (bitte unter
Angabe des exportierenden Landes, des Ziellandes, des Gutes und des
Wertes)?
Im Zeitraum von 2009 bis Juli 2014 wurden insgesamt neun Lieferungen von
Kriegswaffen festgestellt, bei denen keine Beförderungsgenehmigung für die
Durchfuhr vorlag.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2376Die Einzelheiten sind der Tabelle zu entnehmen. Über den Wert der Waren
können keine Aussagen getroffen werden.
12. In welchen dieser Fälle ist die Bundesregierung gegenüber ausländischen
Regierungen in welcher Form aktiv geworden, und welches Ergebnis hat
sie dabei erzielt?
Gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, dies sind in der Regel
Spediteure oder Vertreter der Luftfahrtunternehmen, wurde jeweils die Einleitung
eines Strafverfahrens bekannt gegeben. In keinem der Fälle ist die
Bundesregierung gegenüber ausländischen Regierungen aktiv geworden.
13. Wie viele Ermittlungsverfahren, Bußgeldverfahren, Strafverfahren sowie
Verurteilungen hat es seit dem Jahr 2009 wegen der illegalen Durchfuhr
von Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern durch die Bundesrepublik
Deutschland gegeben?
Grundsätzlich liegt die Strafverfolgung in der Zuständigkeit der
Strafverfolgungsbehörden der Länder. Im Bereich des KrWaffKontrG sowie des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) besteht nur eine sehr eingeschränkte
Strafverfolgungskompetenz des Bundes (§ 120 Absatz 2 Nummer 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. § 142a GVG). Ermittlungsverfahren wegen der
Jahr Exportland Zielland Ware
2010 Frankreich Norwegen 4 Kisten mit Triebwerken für Anti-Schiffs-
Raketen
2010 Brasilien Jordanien 30 Granatwerfer
2012 Russische Föderation Algerien 1 Triebwerk AL-222 für leichtes Kampfflugzeug
des Typs YAK-130
2012 Russische Föderation Indien 2 Triebwerke NK-12NPT für Seeaufklärer des
Typs TU-142
2013 Ungarn USA 1 gepanzertes Kettenfahrzeug (Bestandteil eines
Flugabwehrraketensystems)
2013 Peru Russische Föderation Folgende teildemilitarisierte Messegüter:
2 tragbare Panzerabwehrwaffen
7 ungelenkte Flugkörper
3 Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper und
sonstige Flugkörper
2 Abfeuereinrichtungen für ungelenkte
Flugkörper
4 Maschinenpistolen
4 halbautomatische Gewehre
5 Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre,
Granatpistolen
1 Gefechtskopf für Flugkörper
1 Stück Munition 155mm
2 Stück Munition für Kanonen, Haubitzen und
Mörser
2014 Rumänien Mozambik 8 Kampfflugzeuge des Typs MIG 21
2014 Tschechische Republik USA 1 Truppentransportpanzer des Typs OT64
2014 USA Saudi Arabien 4 Kampfhubschrauber des Typs Apache
Drucksache 18/2376 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeillegalen Durchfuhr von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern wurden im
genannten Zeitraum vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nicht
geführt.
Im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung hat es seit dem Jahr 2009 wegen
der illegalen Durchfuhr von Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern insgesamt
– sechs Ermittlungsverfahren im Auftrag der jeweils zuständigen
Staatsanwaltschaft und
– fünf Bußgeldverfahren
gegeben.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zur möglichen
Anzahl von Verfahren in den Bundesländern vor. Soweit nach Verurteilungen
gefragt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfolgungsstatistik
(Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3) nur Verurteilungen aufgrund des
KrWaffKontrG oder des AWG insgesamt ausweist, ohne weiter nach einzelnen
Tatbeständen oder Tathandlungen zu differenzieren.
14. Wie viele und welche Kriegswaffen, die illegal in die Bundesrepublik
Deutschland zum Zweck der Durchführung eingeführt worden sind, sind
seit dem Jahr 2009 beschlagnahmt worden (bitte unter Angabe des Jahres,
des exportierenden Landes, des Ziellandes, des Wertes und der genauen
Bezeichnung des beschlagnahmten Gutes)?
Hierzu hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse. Die Anordnung von
Beschlagnahmen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Justizbehörden der
Länder.
15. Existieren Schätzungen, z. B. des Zolls oder des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wie viel Prozent der illegalen
Durchführungen aufgedeckt werden, und falls ja, wie lautet diese
Schätzung?
Die genannten Behörden stellen keine Schätzungen der Aufdeckungsquote
rechtswidriger/verbotswidriger Durchfuhren von Kriegswaffen an.
16. In wie vielen Fällen haben deutsche Behörden die Durchfuhr von
Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgütern nach Einfuhr in Deutschland in den
vergangenen fünf Jahren gestoppt, und wie wurde dies jeweils gegenüber
der betroffenen Regierung bzw. dem betroffenen Unternehmen begründet
(bitte unter Angabe des Jahres, des exportierenden Landes, des Ziellandes,
des Werts und der genauen Bezeichnung des Gutes)?
Die Bundesregierung beantwortet die Frage in einem gesonderten, als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Dokument. Hierzu wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/237617. Wie viele Fälle des illegalen Umschlags von Kriegswaffen (deutscher wie
ausländischer Herkunft) im Hamburger Hafen sind der Bundesregierung
in den Jahren von 2009 bis 2013 bekannt geworden, und
a) wie viele Ermittlungsverfahren, Bußgeldverfahren, Strafverfahren
sowie Verurteilungen hat es deshalb in diesem Zeitraum gegeben (bitte
unter Angabe des Herkunftslandes, des jeweiligen Ziellandes, des
Gutes und des Werts), und
b) gegen welche Gesetze und Embargos wurde jeweils verstoßen?
Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Fälle bekannt. Auf die Antwort
zu Frage 13 (Absätze 1 und 3) wird verwiesen.
18. Welche Kriegswaffen haben die USA bzw. US-amerikanische
Unternehmen seit dem Jahr 2009 in Deutschland umgeschlagen (bitte nach Jahr,
Gut, Wert und Endverbleibsland sowie Endnutzer und unter Ausschluss
der Güter, die die US-Streitkräfte zur Eigenverwendung in Deutschland
umgeschlagen haben, auflisten)?
Durchfuhrgenehmigungen für die angefragten Genehmigungsinhaber bzw. die
angefragten Absender wurden durch das BMWi seit dem Jahr 2009 für folgende
Kriegswaffen erteilt:
Jahr Zielland KWL-Nr.
2009 Polen 50, 51
Dänemark 7, 12, 56, 57
Finnland 50
Portugal 32
Slowenien 57
Spanien 28
Singapur 49
Schweden 50, 55
Norwegen 57
Griechenland 57
2010 Tschechische Republik 25
Österreich 47
Schweiz 7, 46, 58,
Saudi-Arabien 50
Polen 51
Lettland 50
Rumänien 52
Litauen 50
Spanien 30
Italien 29a, 29c, 29d, 30, 31, 32
Drucksache 18/2376 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeJahr Zielland KWL-Nr.
2011 Polen 29a, 30, 34
Ungarn 25
Rumänien 52
Tunesien 25
Vereinigte Arabische
Emirate
32
Ukraine 25
Ägypten 57
Lettland 50
Spanien 30
Österreich 57
2012 Spanien 16, 30
Polen 13, 30
Brasilien 25
Österreich 29a, 31, 32, 34, 35
Rumänien 52
Bulgarien 52
Belgien 49
Frankreich 29c
Norwegen 32
2013 Schweiz 55, 57
Norwegen 29a, 32
Lettland 50
Italien 55
Dänemark 16
Griechenland 54
Rumänien 50, 52
Tschechische Republik 14
Polen 11, 25
Frankreich 7
Belgien 49
Georgien 25
Bulgarien 8, 10, 12, 57
Estland 29d
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/237619. Welche Kriegswaffen haben die US-Streitkräfte seit dem Jahr 2009 zur
weiteren Eigenverwendung in Deutschland umgeschlagen (bitte unter
Angabe der Güter, des Wertes, des Landes, aus dem die Güter nach
Deutschland gebracht wurden, und des Landes, in das die Güter aus Deutschland
gebracht wurden)?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Aufgrund des
§ 27 KrWaffKontrG i. V. m. Artikel 1 des Vertrages über den Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954
(BGBl. 1955 II S. 253) gelten die Genehmigungen für solche Lieferungen als
erteilt.
20. Wie hat sich der Mitarbeiterbestand des BAFA in den Abteilungen 2 und 3
seit dem Jahr 2009 entwickelt, und wie verteilten sich die Mitarbeiter
jeweils auf welche Unterabteilung und welche Referate im Einzelnen (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Jahr Zielland KWL-Nr.
2014 Israel 10
Serbien 49
Österreich 25
Estland 29d
Saudi-Arabien 14
Slowakei 25
Polen 25
Frankreich 25
Übersicht Beschäftigte der Abteilungen 2 (Stichtag: jeweils 31. 12.)
Jahr 2009 2010 2011 2012 2013
Organisationseinheit Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Beschäftigte
Genehmigungsreferate
212 20 21 20 16 17
213 14 17 14 15 16
214 17 18 14 11 11
215 10 10 10 11 10
Genehmigungsreferate gesamt 51 56 58 53 54
Drucksache 18/2376 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode*mit Wirkung zum 01.07.2013 wurde Referat 224 in Referat 216 umbenannt.
21. Welche Ausbildung haben die Mitarbeiter im Einzelnen?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschäftigt
Juristen, Akademiker sonstiger Fachrichtungen und Personen ohne
Hochschulabschluss.
Übersicht Beschäftigte der Abteilungen 2 (Stichtag: jeweils 31. 12.)
Jahr 2009 2010 2011 2012 2013
Organisationseinheit Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Beschäftigte
Servicereferate
211 119 111 118 110 119
216 110 110 110 110 115
221 114 115 112 111 116
222 118 119 117 117 118
223 113 114 119 120 121
224* 120 123 118 118 110
Abt. 2 Gesamt 115 128 122 119 123
Übersicht Beschäftigte der Abteilungen 3 (Stichtag: jeweils 31. 12.)
Jahre 2009 2010 2011 2012 2013
Organisationseinheit Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Beschäftigte
Anzahl
Beschäftigte
311 15 117 15 18 18
312 15 110 10 10 12
313 19 117 16 17 17
314 19 122 12 11 10
315 10 113 13 13 12
316 10 110 19 10 10
321 10 115 15 16 17
322 13 113 14 12 10
323 18 117 18 18 17
324 10 119 17 16 16
Abt. 3 Gesamt 96 101 96 87 85
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/237622. Über wie viele Genehmigungsanträge hatten die Mitarbeiter des Referates
212 jeweils in den Jahren von 2009 bis 2013 zu entscheiden, und welche
weiteren Aufgaben hatten sie darüber hinaus zu erfüllen?
Die Darstellung enthält auch Anträge auf Verlängerung von Genehmigungen,
Reexportverfahren, Voranfragen, sonstige Anfragen und passive
Konsultationen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates 212 sind hauptamtlich für
die Bearbeitung von Antragsverfahren zuständig, sind aber auch mit anderen
Aufgaben im Bereich Ausfuhrkontrolle betraut.
Der Anstieg der Vorgangszahlen konnte bislang durch kontinuierliche
Prozessoptimierungen, insbesondere der Einführung einer vollelektronischen
Antragsbearbeitung, ohne Personalmehrbedarf kompensiert werden. Sofern sich
zukünftig ein weiterer deutlicher Anstieg der Vorgangszahlen ergeben sollte, etwa
aufgrund der Ausweitung der einschlägigen Güterlisten oder aufgrund von
Sanktionsmaßnahmen, könnten weitere Personalanforderungen erforderlich
werden.
23. Über wie viele Genehmigungsanträge hatten die Mitarbeiter des Referates
213 jeweils in den Jahren von 2009 bis 2013 zu entscheiden, und welche
weiteren Aufgaben hatten sie darüber hinaus zu erfüllen?
Die Darstellung enthält auch Anträge auf Verlängerung von Genehmigungen,
Reexportverfahren, Voranfragen, sonstige Anfragen und passive Konsultationen
und weicht daher von den im Rüstungsexportbericht der Bundesregierung
veröffentlichten Zahlen ab.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates 213 sind hauptamtlich für
die Bearbeitung von Antragsverfahren zuständig, sind aber auch mit anderen
Aufgaben im Bereich Ausfuhrkontrolle betraut.
24. Wie viele Mitarbeiter, die Verstöße gegen das KrWaffKontrG, das
Außenwirtschaftsgesetz und Embargos verfolgen, beschäftigt das
Zollkriminalamt in welchen Abteilungen?
Die Bundesregierung beantwortet die Frage in einem gesonderten, als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Dokument. Hierzu wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
2009 2010 2011 2012 2013
5 715 6 281 8 678 8 430 9 007
2009 2010 2011 2012 2013
19 033 17 877 19 454 18 465 20 185
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/2376 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. Wie hat sich dieser Mitarbeiterbestand in den letzten fünf Jahren
entwickelt?
Die Bundesregierung beantwortet die Frage in einem gesonderten, als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Dokument. Hierzu wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]