[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2447
18. Wahlperiode 01.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Jutta Krellmann,
Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2156 –
Weiterer Klärungsbedarf zum plurilateralen Dienstleistungsabkommen TiSA
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/1913)
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das „Trade in Services Agreement“ (TiSA) ist als plurilaterales
Dienstleistungsabkommen mit bisher 23 Teilnehmerländern konzipiert. Die Europäische
Union (EU) mit ihren 28 Mitgliedsländern zählt dabei als ein Teilnehmerstaat.
Der Zugang steht dabei allen WTO-Mitgliedstaaten (WTO –
Welthandelsorganisation) offen.
Ziel von TiSA ist neben einer Verbesserung des Marktzugangs im
Dienstleistungssektor vor allem auch, Impulse für die stockende Doha-Runde der
Welthandelsorganisation WTO zu setzen und das plurilaterale Abkommen später
möglichst in der WTO zu „multilateralisieren“. Dies bedeutet, dass die
Ergebnisse von TiSA später allen anderen WTO-Staaten zugute kommen sollen, auch
ohne dass diese dafür eigene Marktöffnungen vornehmen müssen.
Neben der EU gehören u. a. die USA, Australien, Kanada, Chile, Kolumbien,
Costa Rica, Israel, Japan, Korea, Mexiko, Pakistan und die Türkei zu den
Teilnehmerstaaten von TiSA.
Die Europäische Kommission hat für diese Verhandlungen am 18. März 2013
ein Mandat vom Ministerrat der EU erhalten. Das Mandat enthält alle aus
deutscher Sicht wichtigen Elemente.
Inzwischen haben auch Uruguay und China einen Beitrittswunsch zu den
Verhandlungen erklärt, der z. Z. noch von den USA, Kanada und Japan überprüft
wird.
Bisher haben sieben Verhandlungsrunden stattgefunden. Ein
Angebotsaustausch, in dem von den verhandelnden Staaten angezeigt wird, welche Bereiche
der Dienstleistungswirtschaft unter welchen Bedingungen geöffnet werden
sollen (sog. Verpflichtungslisten), hat zwischen November 2013 und Februar 2014
stattgefunden. Derzeit konzentriert sich die Diskussion aber neben der
Formulierung des eigentlichen Abkommenstextes auf die sog. Sektorpapiere, in denen
für ausgewählte Sektoren horizontale Regeln entwickelt werden.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
28. August 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2447 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEs ist auf deutsche und vor allem EU-Initiative hin gelungen, die Verhandlungen
auf die sog. GATS-Systematik einzustellen (GATS – General Agreement on
Trade in Services, das WTO-Dienstleistungsabkommen). Dies bedeutet, dass
jedes Land individuell entscheidet, welche Dienstleistungssektoren geöffnet
werden sollen, und welche nicht, ohne dass mögliche Verpflichtungen der
anderen TiSA-Partner darauf Einfluss haben. Außerdem sollen wesentliche
Definitionen, z. B. was man unter „Marktzugang“ oder „Gleichbehandlung“ versteht,
analog GATS ausgestaltet werden. Dies gilt auch für den Anwendungsbereich
des Abkommens.
Aus abstrakten Definitionen – oder dem grundsätzlichen Anwendungsbereich –
eines solchen Abkommens können aber noch keinerlei konkrete
Verpflichtungen für die einzelnen Mitgliedstaaten von TiSA abgeleitet werden, denn die
Mitgliedstaaten definieren in den Verpflichtungslisten genau, unter welchen
Bedingungen und welche Bereiche sie für die anderen Mitgliedsländer öffnen wollen.
Das deutsche und EU-Interesse liegt bei diesem Abkommen insbesondere in den
Marktöffnungen in interessanten Märkten, die für unsere hochleistungsfähigen
Dienstleistungsunternehmen von Interesse sind, und in denen sie bislang noch
viele Beschränkungen oder Diskriminierungen erfahren. Außerdem ist es unser
Interesse, die TiSA-Verhandlungen später in einen multilateralen
Zusammenhang von dem WTO-Dienstleistungsabkommen GATS zu überführen. Politische
Sensibilitäten haben die EU und Deutschland von Beginn der Verhandlungen an
besonders berücksichtigt. Das gilt insbesondere für die Bereiche der
öffentlichen Dienstleistungen und kulturellen Dienstleistungen, in denen die
Bundesländer eine Vielzahl von Regelungszuständigkeiten haben. Dem wird auch im
Mandatstext Rechnung getragen. Es ist sichergestellt, dass der Deutsche
Bundestag und der Bundesrat regelmäßig über die Verhandlungen und evtl.
Verhandlungsfortschritte informiert werden.
1. Trifft es zu, dass öffentliche Dienstleistungen im plurilateralen
Dienstleistungsabkommen TiSA (Trade in Services Agreement) gemäß Artikel I
Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit
Dienstleistungen (GATS) definiert sind und damit Dienstleistungen erfassen, die „in
Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden“, welche wiederum
eingeschränkt werden auf „jede Art von Dienstleistung, die weder zu
kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren
Dienstleistungserbringern erbracht wird“?
Dies trifft nicht zu. Artikel I Absatz 3 GATS bezieht sich auf die „in Ausübung
hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ (vgl. deutsche Version des GATS
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:21994
A1223%2816%29&from=DE). Diese Ausnahme bezieht sich auf
Dienstleistungen wie beispielsweise die Justiz oder Polizei.
Wenn nein, wie sind öffentliche Dienstleistungen im TiSA dann definiert?
Die Fragestellung bezieht sich offensichtlich auf die öffentliche
Daseinsvorsorge. Für diese Dienstleistungen kennt das GATS keine abschließende
Definition und auch für das geplante TiSA-Abkommen ist dies nicht vorgesehen.
Die Ausnahme, die im GATS-Abkommen für diese Dienstleistungen enthalten
ist, soll auch im TiSA aufgenommen werden. Rechtstechnisch wird dies in den
Verpflichtungslisten der EU erfolgen.
Wenn ja, welche Bereiche genau fallen nach oben genannter Logik unter
den Begriff „öffentliche Dienstleistungen“?
Siehe hierzu die Antwort zu Frage 2.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/24472. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung überhaupt möglich und
wünschenswert, die historisch bedingt sehr unterschiedlich strukturierten
öffentlichen Dienstleistungen in einer dieser Besonderheiten der einzelnen
Mitgliedstaaten berücksichtigenden Definition unterzubringen (bitte
begründen)?
Eine abschließende Definition ist aus Sicht der Bundesregierung nicht
wünschenswert. Das GATS enthält keine abschließende Definition und auch für das
geplante TiSA-Abkommen ist dies nicht vorgesehen. Die gewählte Definition ist
bewusst offen gestaltet, um den Besonderheiten einzelner Mitgliedsstaaten
Rechnung zu tragen.
3. Wie trägt die Bundesregierung dafür Sorge, dass mit TiSA nicht die
Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland
erleichtert bzw. ermöglicht wird?
Es ist weder Ziel noch Inhalt der TiSA-Verhandlungen, öffentliche
Dienstleistungen in Deutschland zu privatisieren. Durch die Übernahme der GATS-
Ausnahme für die Daseinsvorsorge ist gesichert, dass der Status quo erhalten bleiben
kann.
4. Sind die öffentlichen Dienstleistungen explizit aus den TiSA-
Verhandlungen ausgenommen?
Weil andere Verhandlungspartner ggf. Verpflichtungen in Bereichen eingehen
wollen, die aus EU-Sicht der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzuordnen sind,
können Verhandlungen darüber nicht von vorne herein ausgeschlossen werden.
Möglich und angestrebt ist, dass die EU keine Verpflichtungen übernimmt.
Wenn ja, wie, und welche im Einzelnen?
Siehe die Antwort zu Frage 4.
5. Trifft es zu, dass staatliche Dienstleister in nicht geschützten Bereichen der
öffentlichen Daseinsvorsorge zur Gleichstellung mit der privaten
Konkurrenz ihre Dienstleistungen zu vollen Kosten werden anbieten müssen?
Eine Veränderung gegenüber den Verpflichtungen aus dem GATS ist nicht
geplant.
Wenn nein, inwiefern ist dann eine Gleichstellung zwischen ausländischen
und lokalen Anbietern gegeben?
Die Ausnahmeregelung für die öffentliche Daseinsvorsorge gilt für private
Anbieter aus dem In- und Ausland gleichermaßen, so dass diese gleichermaßen
vom Marktzugang ausgeschlossen werden können. Eine Diskriminierung
aufgrund der Nationalität des Anbieters ist aber nach dem GATS-Abkommen und
dem TiSA-Abkommen nicht zulässig.
6. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die nicht ausgenommenen,
bisher von staatlichen Stellen angebotenen öffentlichen Dienstleitungen damit
unter Druck geraten, weil sie ihre Dienstleistungen kommerzialisieren
müssen?
Nein. Das TiSA-Abkommen wird, ebenso wie das GATS-Abkommen, keine
Verpflichtungen zur Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen enthalten.
Drucksache 18/2447 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Inwiefern wäre das nach Ansicht der Bundesregierung im Sinne der
Verbraucher?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. Inwiefern ist das Bestreben der Bundesregierung, dass durch das TiSA-
Abkommen nicht „Regulierungsmöglichkeiten des Staates wie z. B. der
Lizenzierung von Gesundheitseinrichtungen, Kraftwerken und
Abfallentsorgungsanlagen sowie die Akkreditierung von Schulen und Universitäten
eingeschränkt werden“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1913), mit
der Inländerbehandlung vereinbar?
Die Bundesregierung wird sich in den vom Fragesteller genannten sensiblen
Bereichen auch im TiSA-Abkommen Ausnahmen von der Verpflichtung zur
Inländerbehandlung für Deutschland vorbehalten.
9. Sind die genannten Bereiche auf der Negativliste gelistet?
Ja, sie werden in die Negativliste aufgenommen. Auf die Antwort zu Frage 8
wird verwiesen.
10. Wird TiSA einen Subventionsvorbehalt für öffentliche Dienstleistungen
enthalten, sodass öffentliche Beihilfen nicht automatisch auch privaten
Anbietern zugestanden werden müssen, oder werden private
Unternehmen zwingend die gleichen Zugangsvoraussetzungen zu Subventionen
erhalten müssen, wie öffentliche Unternehmen?
Ja, eine allgemeine Ausnahmeregelung für die Subventionierung von
Dienstleistungen ist im Angebot der EU vorgesehen.
11. Welche „Studien zur Frage der Privatisierung öffentlicher Dienste“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu den Fragen 3 und 8) sind der
Bundesregierung bekannt, und zu welchem Ergebnis kommen diese?
Der Bundesregierung sind eine Reihe der zahlreichen Studien und Aufsätze zu
Fragen der Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen im Allgemeinen oder
auf kommunaler Ebene bekannt. Die Ergebnisse sind ausgesprochen heterogen.
Die Bundesregierung sieht deshalb davon ab, einzelne Studien herauszugreifen.
Im Zusammenhang mit den TiSA-Verhandlungen ist eine Auswertung dieser
Studien nicht erforderlich, da das TiSA-Abkommen keine Verpflichtungen zur
Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen enthalten wird, vgl. die Antwort zu
Frage 6.
12. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung eine Rechtsform (öffentlich,
öffentlich-private Partnerschaft oder privat), die tendenziell die
Anforderungen an öffentliche Dienstleistungen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/
1913) besser erfüllt (bitte begründen)?
Auf welchen Studien und praktischen Erfahrungen fußt diese
Einschätzung?
Aus Sicht der Bundesregierung kann diese Frage nicht allgemein beantwortet
werden. Für die TiSA-Verhandlungen ist sie nicht relevant.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/244713. Wie wurde sichergestellt, dass das Verpflichtungsniveau für die
Bundesrepublik Deutschland bei Audiovision und kulturellen
Dienstleistungen nicht über das hinausgeht, was bereits im Jahr 1994 im GATS
völkerrechtlich verbindlich geregelt wurde vor dem Hintergrund, dass
diese Bereiche „nicht aus dem Anwendungsbereich herausgenommen
werden [können]“ (vgl.
http://bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/
Handelspolitik/europaeische-handelspolitik,did=644244.html)?
Im TiSA soll eine Ausnahme in der EU-Verpflichtungsliste zu Audiovision und
Kultur enthalten sein, die derjenigen im GATS entspricht. Eine Ausnahme der
audiovisuellen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des Abkommens war
im TiSA – wie im GATS – nicht möglich, da einzelne Verhandlungspartner
Verpflichtungen in diesem Bereich übernehmen wollen und einer Ausnahme vom
Anwendungsbereich nicht zustimmen wollten.
14. Wie ist sichergestellt, dass „es […] keine Absenkung oder Aushebelung
von Datenschutzregelungen geben [wird]“ (vgl.
http://bmwi.de/DE/
Themen/Aussenwirtschaft/Handelspolitik/europaeische-handelspolitik,
did= 644244.html) vor dem Hintergrund, dass die USA fordern, „jedes
TiSA-Mitglied [solle] Finanzkonzernen erlauben, Informationen frei aus
seinem Gebiet zu transferieren“ (vgl. Süddeutsche Zeitung, 20. Juni
2014)?
Das TiSA-Abkommen wird die generelle Ausnahmevorschrift aus Artikel 14
GATS übernehmen, demzufolge bestehende oder zukünftig eingeführte
Datenschutzregelungen durch das Abkommen nicht berührt werden.
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Standstill- und Ratchet-
Klauseln den Entscheidungsspielraum zukünftiger Regierungen ohne Not
einschränken und damit antidemokratisch sind (bitte begründen)?
Nein. Standstill-Klauseln und Ratchet-Klauseln sollen nach Auffassung der
Bundesregierung nicht vorgesehen werden, wenn dadurch künftige
Rekommunalisierungen erschwert oder verhindert würden. Die Festlegung auf
progressive, in die Zukunft gerichtete Ziele ist im übrigen Bestandteil zahlreicher
internationaler Abkommen. Als Beispiel sei die Reduzierung von Treibhausgas-
Emissionen im Kyoto-Protokoll genannt. Insoweit beschränken viele
internationale Abkommen mit bindenden Verpflichtungen den Entscheidungsspielraum
zukünftiger Regierungen. Im Rahmen des TiSA-Abkommens wird die
Anwendung von Standstill- und Ratchet-Klauseln nur im Bereich der
Inländerbehandlung erwogen, im Bereich Marktzugang sollen sie nicht zur Anwendung
kommen.
16. Inwiefern können die Standstill- und Ratchet-Klauseln angewendet
werden, ohne künftige Rekommunalisierungen zu erschweren oder zu
verhindern (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 7, bitte
Beispiele angeben)?
Für Dienstleistungen, für die künftig Rekommunalisierungen denkbar sind oder
angestrebt werden wie z. B. im Bereich der Energie- und Wasserversorgung,
werden von der Bundesregierung für Deutschland keine
Marktzugangsverpflichtungen angestrebt.
Drucksache 18/2447 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Auf welche „diskriminierenden Regelungen“ (vgl. Bundestagsdrucksache
18/1913, Antwort zu Frage 7) werden die Standstill- und Ratchet-Klauseln
angewandt oder können angewandt werden (bitte erläutern und Beispiele
angeben)?
Standstill- und Ratchet-Klauseln beziehen sich nur auf die Inländerbehandlung.
Beispiele für diskriminierende Regelungen finden sich in den
Verpflichtungslisten der Vertragspartner. Typischerweise werden Nationalitätenerfordernisse
oder Wohnsitzerfordernisse als diskriminierende Maßnahmen bewertet.
18. Welchen Zweck sollen die Standstill- und Ratchet-Klauseln nach Ansicht
der Bundesregierung erfüllen?
Die Standstill-Klausel schreibt den jeweils zum Zeitpunkt des Abschluss des
Abkommens aktuellen Grad der Marktöffnung eines Vertragspartners fest und
soll folglich Rückschritte verhindern. Die Ratchet-Klausel bedeutet, dass eine
weitergehende Marktöffnung eines Vertragspartners Teil des
Verpflichtungsniveaus wird. Beides erleichtert den Wirtschaftsteilnehmern die Planbarkeit
ihrer Aktivitäten.
19. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass ein
Negativlistenansatz schlechter für zukünftige Eventualitäten geeignet ist als ein
Positivlistenansatz – selbst wenn „grundsätzlich […] mit beiden Ansätzen die
gleichen Ergebnisse erzielt werden [können]“ (Bundestagsdrucksache 18/
1913, Antwort zu Frage 18)?
Die Verwendung der Listenform ist in erster Linie eine technische Frage und hat
nicht notwendigerweise Einfluss auf die Eignung für „zukünftige
Eventualitäten“. Neue Dienstleistungen können als Untersektor definiert und damit auch
bei Verwendung einer Negativliste einer gesonderten Regelung zugeführt
werden, die eine ungewollte Marktöffnung verhindert.
20. Wie ist es zu verstehen, dass „das TiSA-Abkommen […] für die
Teilnehmer etwa einheitliche Regeln im Bereich der innerstaatlichen
Regulierung“ enthalten soll (Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu
Frage 19) und gleichzeitig die „Bundesregierung […] nicht die Absicht
[hat], in den Verhandlungen zum TiSA-Abkommen Verpflichtungen
einzugehen, die Änderungen an innerstaatlichen Regulierungen erforderlich
machen“ (Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 21)?
Einheitliche Regeln im Bereich der innerstaatlichen Regulierung werden
angestrebt mit dem Ziel, Verständigungen über Verfahrensfragen zu erreichen, um
Transparenz bei Erlass von Vorschriften oder bei der Erteilung bzw.
Überprüfung von Genehmigungen zu erreichen (vgl. Artikel VI GATS). Dabei geht es
nicht um eine Angleichung von materiell-rechtlichen Standards (wie etwa zum
Verbraucher- oder Umweltschutz).
Stimmt die Bundesregierung dem Abkommen nur dann zu, wenn deutsche
innerstaatliche Regelungen für alle Vertragsteilnehmer verbindlich
werden?
Nein. Die Bundesregierung hat nicht den Anspruch, die im deutschen Recht
festgelegten Regelungen zur innerstaatlichen Regulierung auf die Teilnehmer des
TiSA-Abkommens zu übertragen. Umgekehrt würde die Bundesregierung eine
solche Forderung anderer Verhandlungspartner auch ablehnen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/244721. Hat die Bundesregierung die Länder und Kommunen zu den TiSA-
Verhandlungen konsultiert (wenn ja, bitte die Konsultationen einzeln
aufführen)?
Welche Ergebnisse gab es?
Die Bundesregierung konsultiert die Länder regelmäßig zu den TiSA-
Verhandlungen und versucht dabei, eine gemeinsame Linie abzustimmen (siehe auch die
Antwort zu Frage 35). Die Einbeziehung der Kommunen ist nach Auffassung
der Bundesregierung Aufgabe der Länder.
Wenn nein, warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 21.
22. Welche Einschätzungen von Kommunen und Ländern zum TiSA liegen
der Bundesregierung vor?
Der Bundesregierung liegen Stellungnahmen und Meinungsäußerungen
vonseiten der Bundesländer insbesondere zu Einzelfragen der bisherigen
Listenentwürfe vor. Kernanliegen der Länder ist dabei in Übereinstimmung mit der
Bundesregierung vor allem, die in Deutschland auf Ebene der Länder und
Kommunen geltenden Rechtsvorschriften nicht in Frage zu stellen.
23. Inwiefern hält es die Bundesregierung für angemessen, dass der letzte vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veranstaltete
Workshop mit Vertretern aus der Wissenschaft und der Gesellschaft zu den
drängendsten Fragen zum TiSA zuletzt im April 2013 stattfand (vgl. http://
bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Handelspolitik/
europaeischehandelspolitik,did=644244.html)?
Veranstaltungen des BMWi zu den TiSA-Verhandlungen mit Vertretern der
Wissenschaft orientieren sich an den Fortschritten in den Verhandlungen zu den
Themen, bei denen sich eine wissenschaftliche Aufbereitung anbietet. Insofern
hält die Bundesregierung es für angemessen, dass die letzte wissenschaftlich
ausgerichtete Veranstaltung im April 2013 stattfand.
Konsultationen von Wirtschaftsverbänden, Nichtregierungsorganisationen und
Gewerkschaften finden unabhängig davon regelmäßig statt.
24. Welche über 160 Sektoren und Untersektoren (vgl.
http://bmwi.de/DE/
Themen/Aussenwirtschaft/Handelspolitik/europaeische-handelspolitik,
did =644244.html) werden im TiSA behandelt (bitte einzeln auflisten)?
Für die Gliederung der Dienstleistungssektoren und -subsektoren wird in
internationalen Abkommen die sog. services sectoral classification list (W/120)
verwendet, die im Jahr 1991 von der WTO im Rahmen der Uruguay-
Verhandlungsrunde zusammengestellt wurde. Dabei wird zur Bezeichnung der einzelnen
Sektoren die CPC (Central Product Classification) Klassifikation der Vereinten
Nationen verwendet. Die Liste ist über folgenden Link abrufbar:
http://i-tip.wto.org/services/%28S%28omjr3q2n0fmlamymwfzrvtr0%29%29/
default.aspx.
Drucksache 18/2447 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. Werden im TiSA explizit Investor-Staat-Klagen zu TiSA-Vertragsinhalten
in Verbindung mit anderen Abkommen, die ein Investor-Staat-
Schiedsverfahren enthalten, ausgeschlossen (bitte begründen)?
Ein expliziter Ausschluss ist nicht erforderlich. Das Verhandlungsmandat für
TiSA sieht nur Regelungen für den Marktzugang für Dienstleistungen vor, nicht
Regelungen für den Investitionsschutz.
26. Welche in der Europäischen Union (EU) geltenden zwingenden
Mindestbedingungen im Bereich Arbeitsrechte und Arbeitsnormen (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 24) sind es konkret, die für
Arbeitskräfte nach Modus 4 gelten?
Wird die „labour clause“ (vgl. GATS) Bestandteil des Vertrages sein?
Unabhängig von dem im Übrigen auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht
eines aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers finden die
international zwingenden Normen (sogenannte Eingriffsnormen) des Staates
Anwendung, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeitsleistung erbringt
(Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht („Rom I“)). Speziell für die Fälle, in denen Arbeitnehmer
innerhalb der Europäischen Union von ihrem Arbeitgeber in einen anderen
Mitgliedstaat entsandt werden, gilt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen genannten
Arbeitsbedingungen. Diese Richtlinie hat Deutschland mit dem Arbeitnehmer-
Entsendegesetz umgesetzt und nennt dort die Normen, die auf jeden Fall als
Eingriffsnormen anzusehen sind. Nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
zählen zu den Eingriffsnormen, die auch auf alle Arbeitsverhältnisse zwischen
einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden sind, die
Regelungen über
● die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
● den bezahlten Mindestjahresurlaub,
● die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
● die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch
Leiharbeitsunternehmen,
● die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
● die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und
Jugendlichen und
● die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere
Nichtdiskriminierungsbestimmungen.
Unabhängig von den vorstehenden Grundsätzen ist im TiSA-Angebot der EU
eine Arbeitsmarktklausel enthalten, wonach ausländische Dienstleister die
nationalen Lohn- und Arbeitsbedingungen beachten müssen.
Die „labour clause“ soll auch in das TiSA-Abkommen aufgenommen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/244727. Warum kann und soll es nach Ansicht der Bundesregierung keine
Bedarfsprüfung für die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte durch
ausländische Arbeitgeber im Inland geben (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913,
Antwort zu Frage 25)?
Die Frage 25 und die dazu gegebene Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/
1913 bezog sich auf die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte/
Hochschulabsolventen durch inländische Arbeitgeber.
Hieraus können keine Schlüsse auf die Regelungen zur Erbringung von
Dienstleistungen im Rahmen von Freihandelsabkommen gezogen werden. Bei dieser
Form der Beschäftigung, die sich ausschließlich auf Beschäftigte ausländischer
Dienstleister bezieht, darf der ausländische Dienstleister einen Arbeitnehmer für
einen maximalen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines Jahres zur Erfüllung
eines Dienstleistungsauftrages nach Deutschland entsenden.
Eine Bedarfsprüfung im Sinne der Vorrangprüfung wird nur vorgenommen,
wenn dies durch die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen
und Ausländern in Deutschland vorgeschrieben ist. Entsendefälle gehören nicht
dazu.
28. Welche einzelnen Kritikpunkte der Nichtregierungsorganisationen zur
Mandatserstellung des TiSA und den Verhandlungen hält die
Bundesregierung für „begründet“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort
zu Frage 28)?
Die Bundesregierung hält Kritik am Verfahren der Mandatserteilung nicht für
begründet. Die TiSA-Verhandlungen zur Marktöffnung im
Dienstleistungsbereich auf plurilateraler Ebene verfolgen die gleichen Ziele wie die Doha-
Runde im multilateralen Rahmen. Die Abstimmung zu den Sachfragen ist noch
nicht abgeschlossen.
29. Wie kann der Marktzugang im Bereich der Finanzdienstleistungen nach
Auffassung der Bundesregierung verbessert werden, ohne diese zu
deregulieren vor dem Hintergrund, dass sich die Regulierung der
Finanzdienstleistungen zwischen den „Really good Friends of Services“ stark
unterscheidet und für einen besseren Marktzugang entsprechend angeglichen
werden müsste?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass sich die jeweils höheren
Standards durchsetzen?
Wenn ja, widerspricht das nicht der Standstill-Klausel?
Durch eine Verständigung auf gleiche Bedingungen für inländische und
ausländische Anbieter von Finanzdienstleistungen in den jeweiligen Märkten kann der
Marktzugang verbessert werden, ohne Vorschriften der Finanzaufsicht zu
deregulieren. Eine Angleichung der Finanzaufsichtsregeln in den Partnerstaaten ist
dafür nicht erforderlich. Ein Widerspruch zur Standstill-Klausel ist nicht
ersichtlich.
Drucksache 18/2447 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode30. Welche weitergehenden Bestimmungen zur Erleichterung des
Marktzugangs im Dienstleistungsbereich erhofft sich die Bundesregierung vom
Transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP (Transatlantic Trade and
Investment Partnership) im Vergleich zu TiSA (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 29)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die hochentwickelten
Volkswirtschaften in den USA und der EU von weitergehenden Marktöffnungen im
Dienstleistungsbereich profitieren würden.
31. Aus welchem Grund hat sich die Bundesregierung bisher nicht für eine
Veröffentlichung des Verhandlungsmandates für die TiSA-Verhandlungen
eingesetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 30),
und wird sie das nachholen?
Die Zielsetzung der TiSA-Verhandlungen entsprechen den Zielsetzungen der
seit dem Jahr 2001 laufenden Doha-Runde im Bereich der Dienstleistungen
weitestgehend und sind seit Jahren bekannt.
32. Ist das Verhandlungsmandat aus dem Jahr 2001 für die Doha-Runde (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 31) öffentlich
zugänglich?
Wenn nein, setzt sich die Bundesregierung für dessen Veröffentlichung ein
(bitte begründen)?
Das Mandat für die Doha-Verhandlungen wurde im Rahmen der
Ministererklärung von Doha erteilt und ist seit Jahren im Internet auf der Website der WTO
zugänglich:
www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/min01_e/mindecl_e.htm.
33. Welche Punkte sind Gegenstand des EU-Verhandlungsmandates zu TiSA,
und warum wurden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages davon
nicht in Kenntnis gesetzt?
Zielsetzung der TiSA-Verhandlungen ist die Verbesserung des Marktzugangs
für grenzüberschreitende Dienstleistungen entsprechend dem Mandat der Doha-
Runde für die Dienstleistungsverhandlungen. Dies ist auch im Mandat für die
TiSA-Verhandlungen enthalten. Es ist unzutreffend, dass der Deutsche
Bundestag nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Die Unterrichtung über das Vorhaben sowie
das Mandat sind dem Deutschen Bundestag bereits im Februar 2013 zugeleitet
worden.
34. Setzt sich die Bundesregierung für eine Veröffentlichung der
Anfangsofferte der EU ein, nachdem sie sich bei den Verhandlungen zum TTIP für
mehr Transparenz einsetzt und nachdem die Schweiz ihre Anfangsofferte
veröffentlicht hat und die Bundesregierung eine einheitliche Handhabung
bzgl. der Veröffentlichung von TiSA-Verhandlungsdokumenten wünscht
(vgl. Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 32)?
Die Europäische Kommission hat kürzlich Dokumente zu den TiSA-
Verhandlungen ins Internet gestellt, unter anderem auch das Erstangebot der EU
für die Verhandlungen. Die Bundesregierung hat sich dafür eingesetzt und
begrüßt diesen Schritt. Die Dokumente sind unter folgendem Link abrufbar:
http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1133.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/244735. Welche Informationsveranstaltungen hat das BMWi im Einzelnen zu den
Verhandlungen über ein TiSA-Abkommen wann durchgeführt (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 35), und welche Vertreter
von Gewerkschaften, Wirtschaftsverbänden und der Zivilgesellschaft
waren jeweils eingeladen und sind jeweils anwesend gewesen (bitte
einzeln auflisten und jeweils Gesamtzahl der Vertreter der drei genannten
Gruppen nennen)?
Das BMWi führt regelmäßige Informationsveranstaltungen zur Handelspolitik
für Wirtschaftsverbände, Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften
sowie mit den Ländern durch und unterrichtet dabei auch zum
Verhandlungsstand zu TiSA. Jüngste Veranstaltungen fanden statt am:
10. April 2013: Gespräch mit Wirtschaftsverbänden
4. September 2013: Gespräch mit Nichtregierungsorganisationen
13. Januar 2014: Bund-Länder-Gespräch zur Handelspolitik
28. Januar 2014: Gespräch mit Gewerkschaften
20. Mai 2014: Gespräch mit Nichtregierungsorganisationen
21. Mai 2014: Gespräch mit Wirtschaftsverbänden
28. Mai 2014: Gespräch mit Gewerkschaften
2. Juni 2014: Bund-Länder-Gespräch zur Handelspolitik
Einladungen gehen an diejenigen Verbände und Organisationen, die
erfahrungsgemäß regelmäßig teilnehmen oder Interesse an einer Teilnahme bekunden.
Der Teilnehmerkreis auf Gewerkschaftsseite wird vom DGB festgelegt.
Der Teilnehmerkreis der Nichtregierungsorganisationen ist bei Einladungen an
26 Organisationen regelmäßig gering und lag bei sieben bzw. acht Teilnehmern.
Der Teilnehmerkreis der Wirtschaftsverbände variiert und lag bei 20 bzw.
22 Teilnehmern bei Einladungen an 32 Organisationen.
36. Wird das BMWi den jeweils aktuellen TiSA-Verhandlungsstand auf seiner
Homepage darstellen?
Wenn ja, warum wird das bisher noch nicht praktiziert?
Wenn nein, warum nicht, und ist dies mit der Transparenzforderung der
Bundesregierung vereinbar?
Das BMWi unterrichtet über die Ziele der TiSA-Verhandlungen auf seiner
Homepage; eine vollständige Darstellung der aktuellen Entwicklungen in den
Verhandlungen ist nicht möglich. Unterrichtungen an den Deutschen Bundestag
und die Länder sowie interessierte Kreise erfolgen auf regelmäßiger Basis.
37. Setzt sich die Bundesregierung für eine breite Veröffentlichung der TiSA-
Vertragstexte ein?
Wenn nein, warum nicht, und ist dies mit der Transparenzforderung der
Bundesregierung vereinbar?
Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass die vereinbarten
Vertragstexte zum TiSA-Abkommen nach Abschluss der Verhandlungen der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Drucksache 18/2447 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode38. Welche Vertreter der Wirtschaftsverbände, zivilgesellschaftliche Akteure
und Gewerkschaften hat die Bundesregierung im Einzelnen im Vorfeld der
Mandatserteilung für TiSA konsultiert, und wann (bitte einzeln auflisten)?
Die Bundesregierung hat keine gesonderten Einzelkonsultationen durchgeführt,
weil die inhaltlichen Zielsetzungen der TiSA-Verhandlungen den Zielsetzungen
der seit dem Jahr 2001 laufenden Doha-Verhandlungen im
Dienstleistungsbereich entsprechen. Im Übrigen hat das BMWi über die geplante Aufnahme der
TiSA-Verhandlungen im Rahmen der Informationsveranstaltungen zur
Handelspolitik unterrichtet.
39. Warum ist der Bundesregierung die Forderung der USA nach einer fünf
Jahre dauernden Geheimhaltung ihrer Verhandlungspositionen nicht
bekannt, da diese Forderung aus den der Bundesregierung vorliegenden
Dokumenten aus dem EuDoX-Informationssystem hervorgeht und auch in
der Presse nachzulesen ist (Süddeutsche Zeitung, 20. Juni 2014, vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1913, Antwort zu Frage 47), und ist die
Bundesregierung bereit, diese Tatsache hiermit zur Kenntnis zu nehmen (bitte
begründen)?
Eine Verständigung zwischen Verhandlungspartnern, Vertraulichkeit auch nach
Abschluss der Verhandlungen für einen gewissen Zeitraum über den
Verhandlungsverlauf zu wahren, wie von den USA gefordert, ist kein außergewöhnlicher
Vorgang, sondern vielfach Praxis in internationalen Verhandlungen.
40. Wie ist die Aussage „Die Verhandlungen zu TiSA finden nicht geheim
statt“ (vgl.
http://bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Handelspolitik/
europaeische-handelspolitik,did=644244.html) nach Ansicht der
Bundesregierung damit vereinbar, dass „USA-vertraulich“ gestempelte
Verhandlungspapiere nur in abgesicherten Gebäuden, Räumen oder Containern
aufbewahrt werden sollen und die US-Verhandlungspapiere frühestens
fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages an die Öffentlichkeit gelangen
dürfen (vgl. Süddeutsche Zeitung, 20. Juni 2014)?
Über die TiSA-Verhandlungen wird in der Öffentlichkeit berichtet und die
Bundesregierung hat über die Aufnahme der Verhandlungen den Deutschen
Bundestag Anfang 2013 unterrichtet; von daher fanden und finden die Verhandlungen
nicht geheim statt.
41. Wird die Bundesregierung dieser Forderung der USA vor dem
Hintergrund demokratischer Prinzipien nachkommen?
Die vertrauliche Behandlung von Verhandlungspapieren, die im Verlauf von
Verhandlungen über internationale Abkommen vorgelegt werden und in diesem
Prozess auch einer Veränderung unterliegen, ist eine gängige Praxis.
42. Wird TiSA nach Kenntnis der Bundesregierung eine
völkerrechtsvertragliche Kündigungsklausel enthalten, und setzt sich die Bundesregierung für
eine solche Kündigungsklausel ein (bitte begründen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird auch das TiSA-Abkommen eine
Kündigungsklausel enthalten. Dies entspricht gängiger Praxis und wird von der
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