Altlasten auf ehemaligen Grundstücken der Treuhandgesellschaft
der Abgeordneten Ralph Lenkert, Herbert Behrens, Eva Bulling-Schröter, Heidrun Bluhm, Dr. André Hahn, Susanna Karawanskij, Katja Kipping, Kersten Steinke, Dr. Kirsten Tackmann, Frank Tempel, Dr. Axel Troost, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wurde das Volksvermögen der DDR u. a. durch die Treuhandanstalt (im folgenden „Treuhand“) privatisiert. Betriebe und Grundstücke aus dem Volkseigentum der DDR sollten dabei in ein marktwirtschaftliches System überführt werden. Umweltschädliche Altlasten aus teilweise bis zu 150 Jahren industrieller Nutzung und von Bergbauaktivitäten existieren auf vielen der in Treuhandbesitz übergegangenen Gebäude und Grundstücke. Viele dieser Altlasten waren unbekannt. Wäre das bundesdeutsche Altlastenrecht vollumfänglich zur Geltung gekommen, so wäre eine Verwertung dieser Grundstücke und Gebäude erschwert oder unmöglich geworden. Die Treuhand verpflichtete sich in Privatisierungsverträgen, einen Teil der Kosten für Altlastensanierung zu übernehmen und nachfolgende Eigentümer der Grundstücke von der Haftung für Altlastensanierungskosten nach der sog. Freistellungsklausel des Umweltrahmengesetzes der DDR auf Antrag freizustellen. Während so viele Sanierungsfälle von Bund und Ländern einvernehmlich gelöst wurden, kommt es bei heute neu entdeckten ökologischen Altlasten auf ehemaligen Flächen der Treuhand immer wieder zur Frage der Haftung und Kostenübernahme.
Insbesondere bei Verkäufen an Privatpersonen und kleine Unternehmen wurden Altlasten in Verträgen oft unberücksichtigt gelassen. Auch bei Grundstücken, die sich noch heute im Eigentum von Rechtsnachfolgern der Treuhand befinden (Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH – BVVG –, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – BImA) findet eine notwendige Sanierung von ökologischen Altlasten teilweise nicht statt, weil die Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt dies verweigern (www.eisenberg.otz.de vom 19. März 2014 „Bei Ex-Deponie an Königshofener Landstraße deutet sich Bewegung an“). Ein weiteres Problem stellt der Verkauf von mit Altlasten belasteten Grundstücken an Käufer dar, die anschließend für lokale Behörden nicht auffindbar sind (z. B. Verkauf der Deponiefläche bei Gösen im Saale-Holzland-Kreis, www.eisenberg.thüringer-allgemeine.de vom 26. November 2009 „Ex-Deponie Gösen wird beräumt“).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wie viele Grundstücke bei denen Altlasten bekannt waren, wurden durch die Treuhand jeweils zur weiteren gewerblichen bzw. nicht gewerblichen Nutzung veräußert (bitte nach Bundesländern, mit Angabe der bekannten Altlasten aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Grundstücke wurden jeweils verkauft, und mit welchem Gewinn?
Wie viele dieser Grundstücke wurden anderweitig veräußert bzw. übertragen, und wie?
Welche Sanierungsarbeiten wurden vor der Veräußerung durch die Treuhand veranlasst (bitte nach Bundesländern und Sanierungsmaßnahmen aufschlüsseln)?
In welcher Höhe wurden Folgekosten aufgrund bestehender Altlasten dabei vor Veräußerung erfasst und in Verkaufsverträgen berücksichtigt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Gab es nach Kenntnisstand der Bundesregierung Fälle, in denen bekannte Altlasten bei den Verkäufen unerwähnt blieben (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Hat die Bundesregierung von Fällen Kenntnis, in denen nachträglich Altlasten auf von der Treuhand veräußerten Grundstücken bekannt wurden, erst nachdem diese veräußert worden sind?
a) Wenn ja, wie viele, und mit welchem Haftungsvolumen?
b) Wenn ja, wer ist für die Beseitigung bzw. Sanierung der Altlasten auf welcher rechtlichen Grundlage haftbar gemacht worden?
Bis zu welcher Höhe können Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der von der Treuhand veräußerten Grundstücke haftbar gemacht werden, falls nachträglich Altlasten auf dem Grundstück bekannt werden?
In welcher Höhe ist die öffentliche Hand bislang für die Sanierung von Altlasten auf Grundstücken, die von der Treuhand verkauft worden sind, aufgekommen?
In welcher Höhe sind private Eigentümerinnen bzw. Eigentümer nach Kenntnis der Bundesregierung bislang für die Sanierung von Altlasten auf Grundstücken, die von der Treuhand veräußert worden sind, aufgekommen?
Hat die Treuhand Sanierungshinweise zu Altlasten bei Verkäufen gegeben, und wenn ja, wie wurde deren Einhaltung überprüft (bitte nach Einzelfällen und Bundesländern aufschlüsseln)?
Auf welche Weise wurden bestehende Altlasten auf Grundstücken durch die Treuhand erfasst?
Hat die Treuhand sichergestellt, dass alle auf zu veräußernden Grundstücken bestehenden Altlasten erfasst werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wie wurde beim Verkauf von Grundstücken, bei denen der Treuhand (bzw. ihren Rechtsnachfolgern) das Vorhandensein von umweltrelevanten Altlasten bekannt war, sichergestellt, ob die Käufer von den Belastungen Kenntnis erhielten?
Wurde überprüft, ob die Käufer in der Lage waren, die bekannten Altlasten ordnungsgemäß sanieren zu können (wenn ja wie, und wenn nein, warum nicht)?
Wie erfolgte diese Überprüfung im Fall des Verkaufes der Deponie Gösen im Saale-Holzland-Kreis?
Nach welchen Kriterien erfolgt eine Sanierung ökologischer Altlasten auf Grundstücken, die noch im Besitz der Rechtsnachfolger der Treuhand sind?
Welche Sanierungsschritte sind für die im Besitz der Rechtsnachfolger der Treuhand befindlichen Flächen der Deponie Königshofen (Saale-Holzland-Kreis) geplant, und wann erfolgen diese?
Falls keine geplant sind, wie begründet die BVVG nach Kenntnis der Bundesregierung dies?
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung gerichtliche Verfahren anhängig, die sich mit Haftungsfragen von Altlastenkosten auf ehemaligen Grundstücken der Treuhand (oder ihrer Rechtsnachfolger) befassen?
Wenn ja, wie viele, und mit welchem Haftungsvolumen?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, dass die BVVG Verträge über zu veräußernde ehemalige Treuhand-Grundstücke in der Art gestaltet, dass darin ausgeschlossen wird, dass die BVVG und somit der Bund für etwaige erst nach der Veräußerung festgestellten Altlasten Haftung übernimmt?
Wenn ja, teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass mit einer solchen Praxis frühere bundesrechtliche Regelungen umgangen werden, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?