Anerkennungspraxis des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bei Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung von Soldatinnen und Soldaten
der Abgeordneten Katrin Kunert, Jan Korte, Christine Buchholz, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Stefan Liebich, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Unabhängig von der Aussetzung der Wehrpflicht bleibt das Recht für jede und jeden bestehen, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) zu verweigern. Dieses Recht lässt sich auch aus Artikel 18 (Gewissens-, Gedanken- und Religionsfreiheit) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) ableiten. Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag. Der Antrag ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt (Karrierecenter der Bundeswehr) zu stellen und wird nach erfolgter Eingangsbestätigung an das BAFzA weitergeleitet.
Der Antrag muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 GG enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine ausführliche persönliche Begründung für die Gewissensentscheidung müssen dem Antrag beigefügt oder innerhalb eines Monats beim BAFzA eingereicht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Februar 2012 (6 C 11/11) entschieden, dass auch Berufs- sowie Zeitsoldatinnen und -soldaten im Sanitätsdienst ein Kriegsdienstverweigerungsrecht zusteht.
Für viele Soldatinnen und Soldaten stellt der veränderte Auftrag der Bundeswehr, an einer wachsenden Zahl von Kampfeinsätzen im Ausland teilzunehmen, den ausschlaggebenden Grund dar, den Kriegsdienst zu verweigern. Töten zu müssen oder selbst getötet zu werden ist ein wahrscheinlicher gewordenes Risiko und nicht mehr nur eine bloße hypothetische Möglichkeit. Hinzu kommen persönliche Schlüsselerlebnisse, die sich aus den Einsatzrealitäten vor Ort ergeben und dazu beitragen, dass sich die Einstellung von Soldatinnen und Soldaten zum Kriegseinsatz verändern kann (vgl. DIE WELT vom 6. Mai 2014).
Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist die Anerkennungspraxis des BAFzA durch ein restriktives Vorgehen gekennzeichnet. Dies gilt sowohl für die in etlichen Fällen langen Bearbeitungszeiten, aber vor allem hinsichtlich der rückläufigen Anerkennungsquoten. Presseberichten zufolge soll allein vom ersten bis zum vierten Quartal 2013 die Anerkennungsquote von 83 Prozent auf unter 40 Prozent gesunken sein (vgl. DIE WELT vom 6. Mai 2014). Angesichts dessen stellt sich die Frage, inwieweit durch den wachsenden Rekrutierungsbedarf der Bundeswehr an einsatzwilligen Soldatinnen und Soldaten das grundgesetzlich garantierte Recht auf Kriegsdienstverweigerung ausgehebelt wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie viele Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer (KDV-Anträge) wurden seit Aussetzung der Wehrpflicht von Soldatinnen und Soldaten gestellt (bitte möglichst nach Monat, Jahr, Geschlecht und Dienstgradgruppen aufschlüsseln)?
Wie viele dieser KDV-Anträge wurden seit dem 12. März 2012 (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12632) von Sanitätssoldatinnen und -soldaten gestellt (bitte nach Monat, Jahr, und Geschlecht aufschlüsseln)?
Wie viele der seit Aussetzung der Wehrpflicht gestellten KDV-Anträge wurden bis zum heutigen Zeitpunkt
a) anerkannt,
b) abgelehnt,
c) sind noch in Bearbeitung (bitte möglichst nach Monat, Jahr, absolute Zahlen und Prozentangaben aufschlüsseln)?
In wie vielen Antragsfällen hat das BAFzA seither eine schriftliche und/oder mündliche Anhörung durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Nach welchen Kriterien und auf welchen konkreten Rechtsgrundlagen und Dienstvorschriften werden seitens des BAFzA die von den Antragstellerinnen und Antragstellern vorgebrachten Gründe für ihre Gewissensumkehr und ein daraus resultierendes Kriegsdienstverweigerungsbedürfnis auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft?
Wie beurteilt die Bundesregierung die generellen Möglichkeiten, die Plausibilität einer Gewissensumkehr bei Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerern zuverlässig überprüfen zu können, und welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. hieraus für die behördliche Anerkennungspraxis?
Welche Gründe bzw. Motive für eine Kriegsdienstverweigerung werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Antragstellerinnen und Antragstellern am häufigsten angeführt, und welche Bedeutung spielt hierbei insbesondere eine eventuelle oder tatsächliche Teilnahme an einem Auslandseinsatz der Bundeswehr?
Wie viele Soldatinnen und Soldaten wurden seit Aussetzung der Wehrpflicht infolge ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer vorzeitig entlassen (bitte nach Monat, Jahr und Geschlecht aufschlüsseln)?
Von wie vielen Soldatinnen und Soldaten wurden nach erfolgter vorzeitiger Entlassung infolge einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten zurückgefordert, und auf welche Höhe beliefen sich diese Rückerstattungsforderungen (bitte nach Jahren und Summenspannen auflisten)?
In wie vielen Fällen wurden seit Aussetzung der Wehrpflicht Soldatinnen und Soldaten für den Bearbeitungszeitraum ihres KDV-Antrages auf eigenen Wunsch vom Dienst an der Waffe befreit, und in wie vielen Fällen wurde ein solcher Antrag abgelehnt (bitte nach Monat, Jahr und Geschlecht aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen und für welchen Zeitraum wurden seit Aussetzung der Wehrpflicht anerkannte Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerer nach Erhalt eines positiven Bescheides des BAFzA nicht unmittelbar aus dem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr entlassen, und welche Gründe waren hierfür nach Kenntnis der Bundesregierung verantwortlich?
In wie vielen Fällen wurde seit Aussetzung der Wehrpflicht nach Kenntnis der Bundesregierung die empfohlene durchschnittliche Bearbeitungsdauer von vier Wochen gemäß Erlass aus dem Jahr 2006 überschritten (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12632), und welche Gründe waren hierfür nach Kenntnis der Bundesregierung verantwortlich (bitte nach Monat und Jahr aufschlüsseln)?
Wie hoch beziffert die Bundesregierung den Personalbedarf in den Kreiswehrersatzämtern und im BAFzA, um die KDV-Anträge in den vorgesehen Fristen zu bearbeiten, und welche Konsequenzen hat sie bislang daraus gezogen?
Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Rekrutierungspraxis der Bundeswehr potenzielle Bewerberinnen und Bewerber über ihr Recht auf Kriegsdienstverweigerung informiert?
Welche konkreten Schritte gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um die Entscheidungsverfahren bei KDV-Anträgen bezüglich der formellen Anforderungen und inhaltlichen Anerkennungskriterien künftig zu vereinfachen sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer zu verkürzen (bitte begründen)?