[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2383
18. Wahlperiode 21.08.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2276 –
Die Gruppierung Islamischer Staat im Irak und Großsyrien und Maßnahmen
der Bundesregierung gegen djihadistische Syrien-Rückkehrer
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juni 2014 eroberten djihadistische Kämpfer der Gruppierung „Islamischer
Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG, auch Islamischer Staat im Irak und Syrien
– ISIS – bzw. Islamischer Staat im Irak und der Levante – ISIL – sowie nach
Umbenennung Ende Juni 2014 Islamischer Staat – IS) die irakische
Millionenstadt Mosul sowie große Teile der sunnitischen Siedlungsgebiete des Landes.
Dabei konnten sich die sunnitischen Kämpfer auf einen weitverbreiteten Unmut
der sunnitischen Bevölkerung mit der sektiererischen und ihr gegenüber
diskriminierenden Politik der schiitisch dominierten Regierung von Ministerpräsident
Hasan al-Maliki stützen. Am 29. Juni 2014 rief ISIG einen islamischen Staat auf
dem von ihren Kämpfern kontrollierten Territorium im Irak sowie Nordsyriens
aus. ISIG-Führer Abu Bakr al-Baghdadi ernannte sich zum Kalifen. Im Irak und
im syrischen Bürgerkrieg gehen zahlreiche Gräueltaten einschließlich
Autobomben- und Selbstmordanschläge auf zivile Ziele, Massaker an
Andersgläubigen, Entführungen und selbst Hinrichtungen von Kindern und Kreuzigungen
politischer Opponenten auf das Konto der Gruppierung. In den Reihen von ISIG
kämpfen neben Irakern und Syrern zahleiche Ausländer. So sollen sich von den
nach Angaben der Bundesregierung bislang in den syrischen Bürgerkrieg
gezogenen 320 deutschen bzw. aus Deutschland stammenden Djihadisten ein
Großteil dem ISIG angeschlossen haben. Am 24. Mai 2014 erschoss der 29-jährige
Franzose M. N., der auf Seiten des ISIG in Syrien gekämpft hatte und über
Deutschland nach Belgien gereist war, vier Menschen am jüdischen Museum in
Brüssel. Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizère, sah durch
diesen Anschlag die Möglichkeit eines Attentats durch Rückkehrer aus dem
syrischen Bürgerkrieg zur „tödlichen Realität“ geworden (
www.taz.de/1/archiv/
digitaz/artikel/?ressort=a1&dig=2014%2F06%2F19%2Fa0099&cHash=eb5f
67176ba9954b42182aede1572b96).
Bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Bundes für das Jahr
2013 warnte der Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen vor einem
„besonderen Sicherheitsrisiko“ durch nach Deutschland zurückkehrende
Syrien-Kämpfer und erklärte, Deutschland sei nicht weit entfernt vom Terroris-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. August 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2383 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemus und weiterhin Ziel von Anschlagsplanungen (
www.bild.de/politik/inland/
verfassungsschutz/bericht-innenminister-warnt-vor-dschihadisten-36437874.
bild.html).
Im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2013 heißt es: „Strukturen
der ISIG in Deutschland sind nicht bekannt“ (S. 210). Gleichwohl wird
zumindest in Einzelfällen gegen mutmaßliche ISIG-Mitglieder in der Bundesrepublik
Deutschland ermittelt. So fand Ende März 2014 eine Polizeirazzia in Berlin,
Bonn und Frankfurt statt, bei der drei mutmaßliche ISIG-Anhänger verhaftet
wurden. Zwei von ihnen sollen sich zuvor in Syrien aufgehalten und
anschließend die Organisation mit Geld und Sachmitteln unterstützt haben. Drei weitere
mutmaßliche ISIG-Anhänger, die zum Teil über Kampferfahrung in Syrien
verfügten, wurden im April 2014 verhaftet (
www.taz.de/!140464/). Im Juni 2014
erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen einen 20-jährigen Deutschen aus
Frankfurt am Main, der sich in Syrien der ISIG angeschlossen haben soll, wegen
Vorbereitung einer „schweren staatsgefährdenden Gewalttat“. Der junge Mann
soll sich eine Schusswaffe verschafft, eine Waffenausbildung durchlaufen und
sich an Kampfeinsätzen der ISIG beteiligt haben (
www.fr-online.de/frankfurt/
salafisten-angeklagt-als-isis-kaempfer,1472798,27600914.html).
1. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Feststellung im
Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2013, in Deutschland seien keine ISIG-Strukturen
bekannt, angesichts der gegen mutmaßliche ISIG-Mitglieder
durchgeführten polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen und Anklageerhebungen durch
die Generalbundesanwaltschaft?
a) Bedeutet diese Aussage, dass es in Deutschland keine ISIG-Strukturen
gibt oder dass der Verfassungsschutz sie bislang nur nicht ausfindig
machen konnte?
b) Was versteht die Bundesregierung unter ISIG-Strukturen, bzw. ist sie der
Auffassung, einzelne mutmaßliche ISIG-Mitglieder in Deutschland
bildeten noch keine „Struktur“?
In Deutschland sind keine Organisations-, Steuerungs- und Führungsstrukturen
des IS/ISIG bekannt, lediglich Einzelpersonen sympathisieren mit dieser
Gruppierung.
Polizeiliche Ermittlungsverfahren und Anklageerhebungen durch die
Generalbundesanwaltschaft können sich auf Unterstützungsaktivitäten von IS/ISIG-
Sympathisanten in Deutschland begründen. Ebenso können die Mitgliedschaft
in der Gruppierung bzw. die Unterstützung im Ausland wie z. B. Ausreise,
Propagandaaktivitäten strafrechtlich relevant sein.
2. Wie viele aus Deutschland in den syrischen Bürgerkrieg gezogene
Djihadisten und Djihadistinnen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung dort
der Gruppierung ISIG angeschlossen (bitte auch angeben, wie viele von
ihnen wieder zurückgekehrt oder in Syrien getötet worden)?
Den deutschen Sicherheitsbehörden liegen Erkenntnisse zu mehr als 400
deutschen bzw. aus Deutschland stammenden Personen vor, die mit dem Ziel
ausgereist sind, den bewaffneten Konflikt in Syrien zu unterstützen oder an ihm
teilzunehmen. Aufgrund der komplexen Gemengelage können hier keine
gesicherten Angaben gemacht werden, welcher Gruppierung sich die ausgereisten
Personen angeschlossen haben. Es gibt Hinweise darauf, dass der IS/ISIG für diesen
Personenkreis die bevorzugte Gruppierung darstellt, gleichzeitig aber auch die
„Jabhat al-Nusrah“ (JaN) und kleinere djihadistische Gruppierungen Zulauf
erhalten.
Etwa ein Drittel der oben genannten 400 Personen ist zwischenzeitlich
(zumindest zeitweise) nach Deutschland zurückgekehrt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2383Ferner liegen zu mehr als 40 Personen Hinweise vor, dass diese in Syrien
verstorben sind, wobei in keinem Fall eine behördliche Bestätigung vorliegt.
3. Welche Verbindungen zwischen der Salafistenszene in Deutschland und der
Gruppierung ISIG bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung?
Zu einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen IS/ISIG und Salafisten in
Deutschland liegen bislang keine gesicherten Erkenntnisse vor. Für viele in
Deutschland lebende Islamisten sind salafistische Bestrebungen ein
ideologischer Nährboden und ein Sprungbrett in den Djihadismus.
4. Inwieweit sind der Bundesregierung öffentliche Rechtfertigungen oder
Distanzierungen von salafistischen Vereinigungen von der Gruppierung
ISIG oder deren Taten bekanntgeworden?
Den deutschen Sicherheitsbehörden liegen keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
5. Welche Reaktionen aus der djihadistischen, salafistischen und
islamistischen Szene in Deutschland erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung
auf die Ausrufung eines „Islamischen Staates“ durch die Gruppierung ISIG,
der Teile des Iraks und Syriens umfassen soll?
Zu der Ausrufung des „Kalifats“ sind sowohl positive als auch kritische
Reaktionen bekannt geworden.
Die Befürworter des „Kalifats“ begrüßen das Vorgehen des IS/ISIG. Die Kritiker
bemängeln, dass vor der Ausrufung des „Kalifats“ nicht andere djihadistische
Anführer und namhafte djihadistische Gelehrte zu Rate gezogen worden seien.
Daher bezweifeln sie, dass das „Kalifat“ des IS/ISIG legitim sei. Auch
befürchten einige Kritiker, dass die Ausrufung des „Kalifats“ zu einer weiteren Spaltung
der djihadistischen Gemeinschaft führen könnte, da der „Kalif“ und Anführer
des IS/ISIG, Abu Bakr Al-Baghdadi, nicht von allen anerkannt wurde.
6. Wie erklärt sich die Bundesregierung die große Attraktivität, die die
Gruppierung ISIG vor anderen in Syrien aktiven djihadistischen Gruppierungen
bei kampfwilligen Djihadisten aus Europa findet?
Die große Bedeutung der IS/ISIG bei europäischen Djihad-Freiwilligen lässt sich
zum einen damit erklären, dass sich der IS/ISIG nach dem Zerwürfnis mit der
Jabhat al-Nusrah (JaN) im April 2013 als die dominante djihadistische
Organisation etabliert und damit eine besondere Anziehungskraft für westliche
Kämpfer entwickelt hat. Militärische Erfolge in Syrien und Irak, vorhandene Finanz-
und Ausrüstungsmittel sowie das Prestige eines angeblich „existenten
Islamischen Staats“ bzw. der angestrebten Errichtung des Kalifats steigern die
Attraktivität des IS/ISIG. Dies wird durch einen Propagandaapparat unterstützt, der
zielgruppengerecht vielsprachige Produkte in verschiedenen Formen
bereitstellt. Europäische Djihadisten werden vom IS/ISIG öffentlichkeitswirksam für
dessen Agenda eingesetzt. Auf diese Weise kann der IS/ISIG die Identifikation
mit dem Djihad in Syrien bei nicht-arabischem Publikum erhöhen und weitere
Kämpfer für die eigenen Reihen rekrutieren.
Außerdem herrscht bei IS/ISIG seit Eintritt in den Syrienkonflikt eine hohe
Akzeptanz ausländischen Kämpfern gegenüber, was lange Zeit bei anderen
djihadistischen Gruppierungen nicht der Fall war. Durch Kennverhältnisse zwi-
Drucksache 18/2383 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeschen Djihad-Freiwilligen in Europa und bereits in den Reihen des IS/ISIG
befindlichen Djihadisten steigt dieser Anteil weiter an. Der IS/ISIG bietet brutale,
radikale und einfachste ideologische Begründungsansätze im dichotomen
Weltbild des Djihad-Salafismus. Mit diesen Ansichten werden Personen
angesprochen, die bereit sind, ihr Umfeld und ihre Heimatländer hinter sich zu lassen, um
schwere Gewalttaten in einem djihadistischen Begründungszusammenhang zu
begehen.
Die meisten anderen Gruppierungen haben hierbei einen stärkeren lokalen
Bezug, da sie aus dem Vorhaben des Regimesturzes heraus entstanden sind,
bzw. dies ihr prioritär erklärtes Ziel ist. Die einreisenden Djihadisten haben
meist keinen direkten Bezug zu Syrien. Sie fühlen sich eher dem Djihad zur
Durchsetzung eines rigoros islamistischen Gesellschaftsmodells verpflichtet,
wie ihn IS/ISIG propagiert.
7. Auf welche Weise werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Bundesrepublik Deutschland Kämpfer für die Gruppierung ISIG rekrutiert
(z. B. über das Internet, Ansprache im Bekanntenkreis oder in der Moschee
etc.)
Nach bisherigen Feststellungen werden die Freiwilligen für den Kampf in
Syrien in den häufigsten Fällen über das persönliche Umfeld, den Freundes- und
Bekanntenkreis rekrutiert.
Das Internet und Medien mit islamistischer Prägung bilden oft die Grundlage für
eine erfolgreiche Radikalisierung. Die Rekrutierung erfolgt dann üblicherweise
durch Schlüsselpersonen im engeren Umfeld des Betroffenen, die
entsprechenden Einfluss auf die Person haben.
Die Propaganda des IS/ISIG und dessen Kämpfer, Unterstützer und
Sympathisanten, die im Internet verbreitet wird, spielt eine zentrale Rolle bei der
Rekrutierung von neuen Kämpfern für den Krieg in Syrien und im Irak. Festzustellen
ist vor allem die Zunahme von Propagandabeiträgen und Veröffentlichungen
deutscher Djihadisten. Sie agieren hauptsächlich in sozialen Medien, wie etwa
Facebook oder Twitter und werben massiv für den Djihad. In diesen
Veröffentlichungen werden die Muslime in Deutschland direkt und auf Deutsch
angesprochen und zur Ausreise in das Djihad-Gebiet aufgefordert. Diese deutschen
Djihadisten werden von ihrem Sympathisantenkreis als Vorbilder
wahrgenommen.
8. Welche Internetseiten, facebook-Accounts, Foren etc. von der Gruppierung
ISIG und ihren Unterstützern sind der Bundesregierung bekannt, und
welche davon richten sich direkt – etwa durch die verwendete Sprache –
an Leserinnen und Leser in Deutschland bzw. Europa?
Der IS/ISIG verfügt über mehrere Accounts in sozialen Netzwerken im Internet,
insbesondere bei Twitter. Dort unterhält er für jede Region, in der er Einfluss hat,
einen eigenen Account. Darin können sich die Interessierten vor Ort im Stil
eines „Live-Tickers“ über den Fortgang des Djihad in ihrer Region informieren.
Neben diesen Accounts existieren Accounts von Sympathisanten und
Unterstützern, die ebenfalls Propaganda für den IS/ISIG verbreiten. Da Twitter-Accounts
regelmäßig gesperrt und unter anderem, meist ähnlich lautendem Namen neu
eröffnet werden, ist eine Auflistung der Accounts nicht möglich. Neben diesen
„Regional-Accounts“ verfügt der IS/ISIG auch über Accounts seiner
Medienstellen AL-I՚TISAM, AL-FURQAN, AJNAD und AL-HAYAT, über die er
Propaganda betreibt. Insbesondere die Medienarbeit von AL-HAYAT (nicht zu
verwechseln mit der gleichnamigen Tageszeitung) richtet sich auch an Muslime in
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2383Europa. Dort wird Propaganda in Englisch veröffentlicht, die zeitnah ins
Deutsche, Französische, Türkische und Russische übersetzt wird. Bislang hat
AL-HAYAT drei Online-Magazine herausgegeben, die über den Fortgang des
Djihad in Syrien und im Irak sowie über die Etablierung des IS/ISIG als
sogenanntes islamisches Staatswesen berichten: „Islamic State News“, „Islamic
State Report“ und „Dabiq“.
Das Ziel dieser Magazine ist es, die Sympathisantenszene auch im
deutschsprachigen Raum zu erreichen und vom Anliegen des IS/ISIG zu überzeugen.
Der IS/ISIG betreibt derzeit hauptsächlich Propaganda über Twitter. Die
etablierten djihadistischen Internetforen sind oft nicht aktuell, da die
Propaganda zuerst über Twitter verbreitet und damit unkompliziert einen sehr großen
Adressatenkreis zugänglich gemacht wird.
Es ist zu beobachten, dass in sozialen Netzwerken auch deutsche Einzelakteure
versuchen, Medienstellen zu etablieren und darüber Propaganda für den IS/ISIG
zu betreiben. Dazu gehört, dass offizielle Propaganda-Videos mit Untertiteln
versehen und Texte ins Deutsche übersetzt werden.
9. Welche konkreten Aufrufe von der Gruppierung ISIG oder einzelnen ISIG-
Anhängerinnen und Anhängern zu Gewalttaten in der Bundesrepublik
Deutschland oder gegen deutsche Ziele im Ausland sind der
Bundesregierung bekannt (bitte benennen, wann, wo, über welches Medium, von wem
und mit welchem Inhalt solche Aufrufe verbreitet wurden und für wie
authentisch die Bundesregierung solche Drohungen hält)?
IS/ISIG selbst hat bisher nicht explizit zu Anschlägen in Deutschland oder
Europa aufgerufen.
Den deutschen Sicherheitsbehörden sind auch keine deutschen
Staatsangehörigen oder aus Deutschland stammenden Personen bekannt, die im Auftrag oder
über Medienkanäle des IS/ISIG zu Anschlägen in Deutschland aufgerufen
haben. Jedoch hat das deutsche IS/ISIG-Mitglied S. K. am 23. Juli 2014 –
scheinbar in eigener Verantwortung – zu Anschlägen in Deutschland aufgerufen. In
dem Text „Vom Schläfer zum Djihadisten“ legte S. K. alias Abu Azzam al-
Muhajir die „Meilensteine“ seines Werdegangs zum Angehörigen des IS/ISIG
dar und rief zu Anschlägen in Deutschland auf. Der Beitrag ist nicht mit
offiziellen Logos des IS/ISIG hinterlegt und wurde auch nicht über einen der bekannten
IS/ISIG-Veröffentlichungswege verbreitet.
10. Worauf gründet die bei Vorstellung des Verfassungsschutzberichts für das
Jahr 2013 getätigte Aussage des Präsidenten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, „Deutschland ist nicht weit entfernt
vom Terrorismus. Wir sind weiterhin Ziel von Anschlagsplanungen“
(
www.bild.de/politik/inland/verfassungsschutz/bericht-innenminister-warnt-
vor-dschihadisten-36437874.bild.html)?
a) Welche konkreten Anschlagsplanungen von Islamisten gegen deutsche
Ziele bzw. Ziele in Deutschland sind der Bundesregierung in der
Vergangenheit bekannt, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, davon zu
sprechen, Deutschland sei „weiterhin“ – also in Fortsetzung bereits
erfolgter konkreter Anschlagsplanungen – Ziel solcher Planungen?
Seit dem Jahr 2000 wurden durch die Sicherheitsbehörden in Deutschland elf
Anschläge (oder sonstige bedeutsame Ereignisse) islamistischer Gewalttäter
verhindert bzw. Anschlagsversuche ermittelt. Im Fall der Meliani-Gruppe aus
dem Jahr 2000 richteten sich die Anschlagsvorbereitungen auf den Weihnachts-
Drucksache 18/2383 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemarkt in Straßburg. In allen anderen Fällen befanden sich die Ziele in
Deutschland.
In Deutschland ereignete sich ein islamistisch motivierter Anschlag mit
Todesopfern (Flughafen Frankfurt). Darüber hinaus wurden im Zuge einer
gewaltsamen Demonstration Polizeibeamte schwer verletzt. Die Fälle werden
nachfolgend kurz dargestellt.
– Verhinderte Anschläge –
1. Die Gruppierung um die Person Meliani plante Ende des Jahres 2000 einen
Anschlag mittels eines Schnellkochtopfes, gefüllt mit einem Selbstlaborat
aus Kaliumpermanganat und Aluminiumpulver und dem Sprengstoff TATP
als Initialzündung, auf den Straßburger Weihnachtsmarkt durchzuführen.
2. Im Jahr 2001 hatte sich eine deutsche Zelle der Gruppierung Al- Tawhid
gebildet, die einen Anschlag auf ein jüdisches oder israelisches Ziel in
Deutschland oder Europa vorbereitete. Der Anführer der Zelle wollte sich für den
Djihad opfern. Die Festnahmen und somit Zerschlagung der Gruppe
erfolgten am 23. Februar und 24. Februar 2002.
3. In einem weiteren Sachverhalt wurde ein Beschuldigter am 20. März 2003
festgenommen. Er stand im Verdacht, Anschläge gegen jüdische und
amerikanische Einrichtungen in Deutschland (im zeitlichen Zusammenhang mit
dem Beginn des Irak-Krieges) vorbereitet zu haben. Aus Mangel an Beweisen
wurde er in diesem Punkt freigesprochen und wegen illegalen Waffenbesitzes
und Steuerhinterziehung verurteilt.
4. Anfang Dezember 2004 konnte mit der Festnahme von drei Mitgliedern der
Ansar al Islam ein geplanter Anschlag auf den damaligen irakischen
Ministerpräsidenten Dr. Iyad Allawi während seines Deutschlandbesuches
verhindert werden. Die drei Festgenommenen standen zudem im Verdacht, in
Deutschland für die Finanzierung und Rekrutierung zugunsten der Ansar al
Islam tätig gewesen zu sein.
5. In einem weiteren Sachverhalt wurde einem am 23. Januar 2005
festgenommenem Beschuldigten die Rekrutierung von Selbstmordattentätern und die
geplante finanzielle Unterstützung der Al-Qaida vorgeworfen. Die
Finanzmittel sollten durch Versicherungsbetrug erlangt werden.
6. Die sog. Sauerland-Gruppe wurde am 4. September 2007 festgenommen. Sie
hatte geplant, zeitgleich Sprengstoffanschläge in Deutschland
durchzuführen. Die Tatvorbereitungen waren bereits weit fortgeschritten.
7. Ausgehend von einer Hinweislage auf mehrere in Deutschland aufhältige
Personen, die mit Vorbereitungsmaßnahmen zur Begehung von Anschlägen
begonnen hatten, konnten am 29. April 2011 drei Beschuldigte
festgenommen werden.
8. Im Nachgang der Festnahmen zur Düsseldorfer Zelle wurde festgestellt,
dass eine weitere Person die Anschlagspläne trotz der erfolgten Festnahmen
weiterverfolgte. Der Beschuldigte wurde am 8. Dezember 2011
festgenommen.
9. Am 13. März 2013 erfolgte die Festnahme von insgesamt vier Personen.
Nach dem aktuellen Ermittlungsstand hatten die Beschuldigten geplant,
einen Sprengstoff- und Schusswaffenanschlag auf den Vorsitzenden der
„Bürgerbewegung Pro NRW“ zu verüben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2383– Aus technischen Gründen gescheiterte Anschlagsversuche –
1. Am 31. Juli 2006 wurden in Regionalzügen in Dortmund und Koblenz je eine
in einem Rollkoffer untergebrachte Sprengvorrichtung aufgefunden. Die
Sprengvorrichtungen waren mit funktionstüchtigen Zündern bzw.
Zündverzögerungen versehen. Die selbst hergestellten Sprengsätze kamen jedoch
aufgrund von handwerklichen Fehlern der Täter nicht zur Umsetzung. Die
beiden Täter wurden in Kiel und im Libanon festgenommen.
2. Am 10. Dezember 2012 wurde gegen 13 Uhr eine Sporttasche mit
umsetzungsfähigem Explosivstoff auf dem Bahnsteig 1 des Bonner
Hauptbahnhofs abgestellt; ein erforderlicher Zünder konnte jedoch nicht aufgefunden
werden.
– Vollendeter Anschlag –
Der Täter hatte am 2. März 2011 am Frankfurter Flughafen mit sechs Schüssen
zwei Soldaten der amerikanischen Streitkräfte getötet und zwei weitere zum Teil
schwer verletzt. Nur eine Fehlfunktion seiner Waffe verhinderte ein größeres
Blutbad. Der Täter wurde noch am Flughafen festgenommen. Er legte ein
Geständnis ab.
– Sonstige Tat(en) –
Bei einer angemeldeten Demonstration von „Pro NRW“
(Wahlkampfveranstaltung) am 5. Mai 2012 in Bonn wurden Muhammad-Karikaturen gezeigt. Die an
einer Gegenveranstaltung teilnehmenden Muslime reagierten mit schweren
Gewalttaten. Im Rahmen der folgenden Ausschreitungen zwischen der Polizei und
den Gegendemonstranten wurden eine Polizeibeamtin und zwei Polizeibeamte
durch Messerattacken von Gegendemonstranten verletzt.
b) Welche konkreten aktuellen Anschlagsplanungen von Islamisten gegen
deutsche Ziele bzw. Ziele in Deutschland sind der Bundesregierung
bekannt, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, davon zu sprechen,
Deutschland sei „weiterhin“ – also auch in der Zukunft – Ziel solcher
Planungen?
Bei Betrachtung der unterschiedlichen Einzelaspekte kommt die
Bundesregierung zu der Bewertung, dass in der Gesamtschau auch weiterhin eine hohe
abstrakte Gefährdung für deutsche Interessen im In- und Ausland besteht, die
sich jederzeit in Form von sicherheitsrelevanten Ereignissen bis hin zu
Anschlägen konkretisieren kann. Zu den wesentlichen Einzelaspekten gehören unter
anderem die in der Antwort zu Frage 10a dargestellten Sachverhalte. Ebenso trägt
die in islamistischer Propaganda explizite Nennung der Bundesrepublik
Deutschland und ihrer Bürger als legitime Ziele terroristischer Gewalt zu der
Lagebewertung bei.
Weitere Faktoren sind in dem vorhandenen gewaltbereiten djihadistischen
Personenpotential im Inland sowie in der Art und Anzahl der durch die
Sicherheitsbehörden bearbeiteten Einzelhinweise zu islamistisch motivierten
Anschlagsplänen zu sehen.
Drucksache 18/2383 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Inwieweit sind der Bundesregierung Klagen von Sicherheitsbehörden
a) des Bundes oder
b) der Länder
bekanntgeworden, wonach diese bezüglich der Beobachtung von
djihadistischen Syrien-Rückkehrern an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung zusätzliche personelle und
finanzielle Ressourcen zur Beobachtung von Syrien-Rückkehrern bzw.
der Ausbildung von geschulten Beamten von Polizeien und
Geheimdiensten von Bund und Ländern bereitgestellt?
Wenn ja, wann, wie viele und, für welche Behörden?
Die Bundessicherheitsbehörden setzen die ihnen zur Verfügung stehenden
personellen und finanziellen Ressourcen im Rahmen der Möglichkeiten stets
lageabhängig ein. Dies gilt auch für die Bearbeitung von Reisebewegungen des
islamistisch-jihadistischen Personenspektrums nach und aus Syrien. Vor dem
Hintergrund steigender Rückkehrerzahlen stehen die Sicherheitsbehörden unter
Kapazitätsgesichtspunkten vor erheblichen Herausforderungen.
12. Was sind die wesentlichen Eckpunkte der vom EU-Innenministerrat vom
5. Juni 2014 angenommenen Strategie für eine sogenannte
Deradikalisierungsstrategie bezüglich der djihadistischen Szene?
Der Text der überarbeiteten Strategie der Europäischen Union (EU) zur
Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus, die am
5. Juni 2014 vom Rat angenommen wurde, kann mit der Dokumentennummer
9956/14 auf der Seite des Rates der Europäischen Union (
www.consilium.
europa.eu) aufgerufen werden.
13. Teilt die Bundesregierung die geäußerte Vermutung, dass sich
djihadistische Syrien-Kämpfer unter den Mittelmeerflüchtlingen befinden könnten,
und wenn ja, was macht diese Annahme plausibel angesichts der Tatsache,
dass solche zu Anschlägen ausgebildete Kämpfer – insbesondere wenn es
sich um EU-Bürger handelt – anstelle des hochriskanten Weges über das
Mittelmeer auch einfacher nach Europa gelangen könnten?
Im Grundsatz bestehen unterschiedliche Möglichkeiten der Einreise von
Personen, die sich an den Kämpfen in Syrien beteiligt haben, in die EU und nach
Deutschland. Insofern ist aus Sicht der Bundesregierung der in der Fragestellung
skizzierte Reiseweg über das Mittelmeer v. a. in Fällen, in denen eine Person
nicht über legale direkte Einreisemöglichkeiten verfügt, nicht auszuschließen.
14. Welche Möglichkeiten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, eine
Wiedereinreise von Syrien-Kämpfern mit
a) deutscher Staatsangehörigkeit oder
b) nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die ein Aufenthaltsrecht in der
Bundesrepublik Deutschland besitzen
in die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern?
Inwieweit und durch welche Stellen wird die Möglichkeit überprüft,
deutschen Staatsbürgern, die aufgrund ihrer Teilnahme an den Kämpfen in
Syrien als „Gefährder“ gelten, eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik
Deutschland zu verwehren?
Einem deutschen Staatsangehörigen kann gemäß § 10 Absatz 3 des Paßgesetzes
(PaßG) die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht versagt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2383Bei Drittstaatsangehörigen besteht insbesondere die Möglichkeit, die
Betroffenen unter den Voraussetzungen der §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) auszuweisen.
In Betracht kommt insbesondere eine Ausweisung nach § 54 Nummer 5, 5a
oder 5b AufenthG.
Die Ausweisung hat zur Folge, dass das ursprüngliche Aufenthaltsrecht des
Drittstaatsangehörigen erlischt (§ 51 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG) und der
Betroffene nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten
darf (§ 11 Absatz 1 AufenthG). Ausländer mit einem Einreiseverbot nach § 11
Absatz 1 AufenthG werden im polizeilichen Informationssystem Inpol und im
Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Unabhängig davon kann auch eine Ausschreibung zur Einreisverweigerung im
Schengener Informationssystem gemäß Artikel 24 SIS II-Verordnung zur
Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale
Sicherheit in Betracht kommen.
Drittstaatsangehörige, bei denen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder die die
Voraussetzungen für die Einreise nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex
nicht erfüllen, etwa weil sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellen oder im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind,
können nach § 15 AufenthG an der Grenze zurückgewiesen werden.
Bei Unionsbürgern kann gemäß § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
(FreizügG/EU) aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein
Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt werden. Der Betroffene
darf dann nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten
(§ 7 Absatz 2 FreizügG/EU). Aus diesen Gründen kann auch bereits die (Erst-)
Einreise verweigert werden. Gründe der öffentlichen Sicherheit können u. a.
dann vorliegen, wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht
(§ 6 Absatz 5 FreizügG/EU).
Die Bunderegierung prüft derzeit die rechtliche Zulässigkeit einer solchen
Maßnahme.
15. Inwieweit gibt es bei Innenbehörden von Bund und – nach Kenntnis der
Bundesregierung – Ländern Überlegungen, sogenannten Gefährdern neben
dem Reisepass auch den Personalausweis zu entziehen, um eine damit
mögliche Einreise über die Türkei nach Syrien zu verhindern?
a) Wer bzw. welche Behörde hat die Überprüfung einer derartigen
Maßnahme angeregt?
b) In welcher Form bzw. von welchen Stellen wird die Möglichkeit einer
solchen Maßnahme überprüft, und bis wann wird mit einem Ergebnis
dieser Prüfung gerechnet?
c) Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Entzug des Personalausweises, und in welcher Form
könnten sich die Betroffenen dann ausweisen?
Auf der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
(IMK) am 13. Juni 2014 in Bonn zeigten die Innenminister von Bund und
Ländern Einigkeit und Entschlossenheit bei der Bekämpfung des gewaltbereiten
Salafismus mit dem gemeinsamen Ziel, die Ausreise von potentiellen
Gewalttätern in die Kriegsgebiete Syriens und Iraks durch ein bundesweit
abgestimmtes Vorgehen der Sicherheitsbehörden zu verhindern. Da nach den geltenden
Vorschriften des Personalausweisgesetzes ein Personalausweis dem Inhaber
nicht entzogen werden kann, ist in diesem Zusammenhang auch eine mögliche
Verschärfung des Personalausweisrechts erörtert worden. Dies wird von der
Drucksache 18/2383 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBunderegierung derzeit geprüft. Der Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung ist
nicht absehbar.
16. In welchen und wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges nach Syrien reisende
Djihadistinnen und Djihadisten an der Ausreise aus Deutschland gehindert
(bitte Zeitpunkt und rechtliche Begründung der Ausreiseverweigerung
benennen)?
Die Fälle lassen sich zeitlich wie folgt aufschlüsseln:
September 2009 (zwei Personen)
April 2013 (eine Person)
Mai 2013 (eine Person)
Juni 2013 (zwei Personen)
Juli 2013 (eine Person)
August 2013 (zwei Personen)
Oktober 2013 (zwei Personen)
Dezember 2013 (eine Person)
April 2014 (zehn Personen)
März 2014 (zwei Personen)
Mai 2014 (eine Person)
Juli 2014 (vier Personen)
August 2014 (eine Person)
Von den 30 Personen besitzen 18 die deutsche Staatsangehörigkeit. Des
Weiteren sind zehn Personen Drittstaatler, ein EU-Bürger und eine Person mit
ungeklärter Staatsangehörigkeit. Im Übrigen wird hinsichtlich der Fragestellung
zu den rechtlichen Grundlagen auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 16 und 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 17. Juli
2013, Bundestagsdrucksache 17/14391 verwiesen.
17. In welchen und wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland wohnhafte djihadistische Syrien-Rückkehrer
ohne deutsche Staatsbürgerschaft an der Wiedereinreise gehindert (bitte
Zeitpunkt und rechtliche Begründung der Einreiseverweigerung
benennen)?
Der Bundesregierung sind Personen aus dem islamistisch-terroristischen
Spektrum bekannt, die nach Syrien ausgereist sind und zwischenzeitlich ihren
Aufenthaltsstatus in Deutschland verloren haben. Hierbei handelt es sich um
ca. 20 Personen, weitere sind aktuell in Prüfung. Aufgrund der Zuständigkeit der
jeweiligen Passbehörde sind die Angaben jedoch nicht abschließend und lassen
zudem keinen Rückschluss zu, ob die Person tatsächlich wieder einreisen wollte
und mittels der Einreiseverweigerung daran gehindert wurde.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/238318. Inwieweit bestehen bei der Bundesregierung Überlegungen, Personen die
die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben, diese wieder zu entziehen,
weil sie sich einer als terroristisch eingestuften Organisation
angeschlossen haben?
Nach § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher, der
aufgrund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des
Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die
Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen
Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, seine deutsche
Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes. Im Rahmen der Gesamtthematik terroristischer
Reisebewegungen in Krisenregionen wird derzeit umfassend auch etwaiger
gesetzlicher Anpassungsbedarf geprüft. Der Zeitpunkt der Beendigung der
Prüfung ist nicht absehbar.
19. Worauf stützt sich die Aussage einer Sprecherin des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) über eine „dem BMJV
bekannt gewordene hohe Zahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf
Grundlage des § 89a Strafgesetzbuch, die unter anderem die Syrienfälle
betreffen“ (
www.welt.de/politik/deutschland/article129292041/CDU-
will-deutsche-Dschihadisten-ausbuergern.html) angesichts der Antwort
der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.,
dass im Jahr 2013 gerade einmal zwei solcher Verfahren gegen sieben
Beschuldigte eingeleitet wurden (Bundestagsdrucksache 18/1295)?
Die Antwort der Bundesregierung in der genannten parlamentarischen Anfrage
bezieht sich auf vom Generalbundesanwalt geführte Ermittlungsverfahren. Die
zitierte Aussage stützt sich auf Kenntnisse der Bundesregierung von Verfahren,
die in den Ländern geführt werden, vgl. die Antwort zu Frage 20.
20. Wie viele Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 89a „Vorbereitung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat“, § 89b „Aufnahme von
Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“
und § 91 des Strafgesetzbuchs (StGB) „Anleitung zur Begehung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ wurden bislang nach Kenntnis
der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg
und daran beteiligten djihadistischen Gruppierungen gegen wie viele
Personen eingeleitet (bitte nach Rechtsnorm, Zeitpunkt und Stand des
Verfahrens aufschlüsseln und angeben, ob zugleich wegen der §§ 129a,
129b StGB gegen die betroffenen Personen ermittelt oder Anklage
erhoben wurde)?
Die Verfolgung von Straftaten nach den §§ 89a, 89b und 91 des
Strafgesetzbuches (StGB) obliegt in erster Linie den zuständigen Staatsanwaltschaften der
Länder. Die Verfolgung von Straftaten nach §§ 89a und 89b StGB ist dem
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) allein bei besonderer
Bedeutung des Falles zugewiesen (§§ 142a, 120 Absatz 2 Nummer 1, § 74a
Absatz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Eine Übernahme der
Strafverfolgung wegen eines Verstoßes gegen § 91 StGB durch den GBA ist
gesetzlich nicht vorgesehen.
Der GBA hat durch Mitteilungen der Länder von 72 Ermittlungsverfahren
Kenntnis erlangt, die dort gegen 114 Beschuldigte geführt werden.
Nach Zeitpunkt und Verfahrensstand differenzierte Informationen über
Ermittlungsverfahren, die wegen Verstößen gegen die oben genannten
Strafvorschriften im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und daran beteiligten
djihadistischen Gruppierungen eingeleitet wurden, liegen der Bundesregierung
Drucksache 18/2383 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodejedoch nur vor, soweit der GBA selbst Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, b
StGB wegen der besonderen Bedeutung des Falles eingeleitet oder übernommen
hat oder aber solche oder wegen § 91 StGB geführte Ermittlungsverfahren
wegen Sachzusammenhangs mit anderen in seine Strafverfolgungszuständigkeit
fallenden Delikte führt.
Derzeit werden vom GBA im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg
und daran beteiligten djihadistischen Gruppierungen zwölf
Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB gegen insgesamt 25 Beschuldigte geführt. Allen
Ermittlungsverfahren liegt zugleich der Vorwurf einer Straftat nach §§ 129a, 129b
StGB zugrunde. Zwei der Ermittlungsverfahren wurden im Jahr 2013
eingeleitet, zehn im Jahr 2014. Ein im Jahr 2013 eingeleitetes Ermittlungsverfahren
wurde zwischenzeitlich eingestellt, in zwei der im Jahr 2014 auch wegen § 89a
StGB eingeleiteten Ermittlungsverfahren ist Anklage erhoben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]