[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2413
18. Wahlperiode 28.08.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Eva Bulling-Schröter,
Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2322 –
Erhebung, Ermittlung und Weitergabe personenbezogener Daten durch die
Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung und anderer Wirtschafts-
und Kreditauskunfteien
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ob und zu welchen Konditionen ein Kredit vergeben wird, ein Vertrag über die
Nutzung eines Handys oder die Anmietung einer neuen Wohnung zustande
kommt, ist abhängig davon, wie eine Abfrage bei einer sog. Wirtschafts- und
Kreditauskunftei ausfällt. Wer etwa von der Schutzgemeinschaft für allgemeine
Kreditsicherung (SCHUFA) eine schlechte Zahlungsfähigkeit bescheinigt
bekommt, wird mitunter von vielen Basisdienstleistungen ausgeschlossen oder
muss zumindest höhere Zinsen, etwa für einen Kredit, bezahlen. Die Bewertung
der Zahlungs- und Kreditwürdigkeit von potenziellen Vertragspartnerinnen
und -partnern funktioniert als Geschäft der Auskunfteien und steht zugleich im
Zeichen der Organisation von Selbsthilfe für Banken, aber auch
Telefonanbietern, Versandhandelsunternehmen oder Immobilienfirmen. Diese liefern den
Wirtschafts- und Kreditauskunfteien die personen- und geschäftsbezogenen
Daten über ihre Kundinnen und Kunden und erhalten gegen Zahlung die
entsprechenden Bewertungen über die Zahlungs- und Kreditfähigkeit, auf Basis
derer sich zum vermeintlichen Schutz vor Zahlungsausfall spezifische Vertrags-
und Zinskonditionen rechtfertigen lassen. Daten- und Verbraucherschützern
geht die Auskunft entschieden zu weit. Sie warnen vor dem „gläsernen Bürger“,
der zur Realität werde, und sehen den Einzelnen mit unkalkulierbaren Risiken
konfrontiert (Süddeutsche Zeitung vom 11. Mai 2010). Hinzu kommt, dass an
der Verlässlichkeit dieser Bewertungen erhebliche Zweifel bestehen, wie
aktuelle Medienberichte deutlich machen („ZDFzoom-Dokumentation: Die
fragwürdigen SCHUFA-Methoden“ vom 23. Juli 2014). So sind die hierfür
gesammelten Daten nicht nur häufig falsch oder unvollständig. Sie werden zudem auf
der Grundlage kritischer Methoden ermittelt und ausgewertet, was oft mit
drastischen Folgen für die betroffenen Personen verbunden ist. Nach Auffassung
der Fragesteller besteht in Hinblick auf die hohen Fehlerquoten und das
intransparente und willkürliche Verfahren bei der Auswertung der Daten sowie die
mangelnde Kontrolle und Beaufsichtigung der Wirtschafts- und Kreditaus-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. August 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2413 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekunfteien erheblicher Aufklärungs- und Regelungsbedarf. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass hierzu bislang politisch nichts unternommen wurde, Bürgerinnen
und Bürger einschließlich Gewerbetreibender vor den negativen Folgen im
Zusammenhang mit der Ermittlung und Weitergabe ihrer Daten durch
privatwirtschaftlich organisierte Wirtschafts- und Kreditauskunfteien zu schützen.
1. Wer sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland die nach
Marktanteil fünf größten Wirtschafts- und Kreditauskunfteien, und wie
haben sich Umsätze und Gewinne dieser marktführenden Wirtschafts- und
Kreditauskunfteien in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte
Umsätze und Gewinne für die Jahre einzeln und, falls möglich, vor und nach
Steuern ausweisen)?
2. Wer sind nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchen Teilen die
Anteilseigner der Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA)
und der nach Marktanteil größten weiteren vier Wirtschafts- und
Kreditauskunfteien (bitte die Anteilseigner entsprechend Wirtschaftsbereichen nach
Unternehmen sowie Kreditinstituten – diese nach Genossenschaftsbanken,
Sparkassen, Privatbanken – aufschlüsseln)?
3. Wie setzt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Vorstand der
SCHUFA und der nach Marktanteil größten weiteren vier Wirtschafts- und
Kreditauskunfteien zusammen?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine, insbesondere keine überregional
vergleichbaren Daten zu Umsatz, Gewinn, Anteilseignern oder Vorstand vor. Zu
Auskünften über Inhaberschaft wird auf die Internetseiten der Betreiber
verwiesen.
4. Bei wem hat die Bundesregierung entsprechend der Äußerung des
Parlamentarischen Staatsekretärs beim Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz, Ulrich Kelber, in der Sendung „Die fragwürdigen
Methoden von SCHUFA & Co.“ vom 23. Juli 2014 eine Studie über die SCHUFA
und andere Wirtschafts- und Kreditauskunfteien in Auftrag gegeben, und
wie lautet die konkrete Fragestellung der Studie?
Wann wird diese Studie vorliegen, und wird diese der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht?
Das damalige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV) hat nach öffentlicher Ausschreibung bei einer
Bietergemeinschaft aus dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-
Holstein und der GP Forschungsgruppe ein wissenschaftliches Gutachten
angefordert. Formaler Auftraggeber ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung. Untersuchungsgegenstand sind das Scoring nach der Datenschutz-
Novelle 2009 und neue Entwicklungen. Es ist eine empirische Untersuchung zur
rechtstatsächlichen Situation sowie eine verbraucherschutzbezogene
Evaluierung des entsprechenden, mit der Bundesdatenschutzgesetz-Novelle 2009
geschaffenen Rechtsrahmens durchzuführen.
Die Studie hat auf Grundlage der Analyse des aktuellen Sach- und
Rechtsstandes zu erörtern, inwieweit ein Reformbedarf der Regelungen im
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gesehen wird sowie ob gegebenenfalls
Regelungsoptionen zur Änderung bzw. Ergänzung des bestehenden Rechtsrahmens
angezeigt sind. Das Gutachten wird vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) voraussichtlich im Herbst 2014 veröffentlicht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/24135. Über wie viele Personen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den
größten fünf Wirtschafts- und Kreditauskunfteien (einschließlich SCHUFA)
Daten zu Einzelpersonen und deren finanzieller Lage vor (bitte jeweils
einzeln angeben)?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, zu wie vielen Personen bei Wirtschafts-
und Kreditauskunfteien Daten vorliegen.
6. Welche Institutionen liefern nach Kenntnis der Bundesregierung der
SCHUFA und den anderen Wirtschafts- und Kreditauskunfteien welche
Daten zu Einzelpersonen und deren finanzieller Lage, und wer überprüft die
Richtigkeit dieser Angaben?
Müssen die Angaben zu Einzelpersonen und deren finanzieller Lage nach
Kenntnis der Bundesregierung belegt werden?
Wenn ja, wie umfangreich?
Der von dem damaligen BMELV in Auftrag gegebene Bericht
„Verbraucherinformation Scoring“ aus dem Jahr 2009 weist darauf hin, dass Auskunfteien
Verbraucherdaten u. a. von ihren Vertragspartnern erhielten.
Dies seien Kreditinstitute, aber auch Leasingunternehmen,
Telekommunikationsanbieter, Kreditkartengesellschaften, Versicherungen, Versand- und
Handelshäuser sowie Energieversorger gewesen. Verantwortlich für die Richtigkeit
der übermittelten Angaben sind die übermittelnden Stellen selbst. Daneben sind
die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder sowohl für die Kontrolle der
übermittelnden Stellen als auch der Auskunfteien verantwortlich. Ob eine
vertragliche Pflicht zum dokumentarischen Nachweis der Richtigkeit der Daten besteht
und wie umfangreich sie gegebenenfalls ist, entzieht sich der Kenntnis der
Bundesregierung.
7. Wer überprüft nach Kenntnis der Bundesregierung die Fehlerquellen, die
laut „ZDFzoom“ (Sendung vom 23. Juli 2014) bei den Wirtschafts- und
Kreditauskunfteien und insbesondere bei der SCHUFA systematisch
vorkommen, wie hoch ist der Anteil von Falschauskünften durch die SCHUFA,
und wie hoch liegt jeweils der Anteil von falschen bzw. fehlerhaften
Angaben bei den weiteren nach Marktanteilen größten vier Wirtschafts- und
Kreditauskunfteien?
8. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die signifikantesten
Fehlerquellen, bzw. woraus resultieren die häufigsten Fehler bei den
Auskünften?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, wie
hoch der Anteil von Falschauskünften durch Wirtschafts- und
Kreditauskunfteien ist. Einen Anhaltspunkt liefert der Bericht „Verbraucherinformation
Scoring“ aus dem Jahr 2009, dem eine Stichprobe mit 100 Testpersonen
zugrunde liegt. Der Bericht geht der Frage nach, inwiefern Eigenauskünfte bei
Auskunfteien fehlerhafte oder – gemessen an den eigenen Kriterien der
Auskunfteien – unvollständige Daten enthalten. Der Bericht weist als größte
Fehlerquelle bei den gespeicherten Daten fehlende Girokonten aus, darüber hinaus
erloschene Girokonten, falsche Kreditkartendaten, fehlende Immobilienkredite,
fehlende Handyverträge und erloschene Handyverträge. Als Ursache für die
Fehler nennt der Bericht, dass Auskunfteien aufgrund fehlender vertraglicher
Beziehungen zu Unternehmen oder aufgrund mangelhafter Datenübermittlung
Drucksache 18/2413 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebestimmte bonitätsrelevante Verbraucherdaten nicht zur Verfügung stünden;
weitere Fehler kämen durch falsche oder veraltete Speicherungen zustande.
9. Auf welcher rechtlichen, vertraglichen oder vereinbarten Grundlage liefern
nach Kenntnis der Bundesregierung Unternehmen und andere Institutionen
persönliche Daten an die Wirtschafts- und Kreditauskunfteien, und welche
Sanktionsmöglichkeiten gibt es, wenn die Datenübermittlung unterbleibt
und/oder fehlerhaft ist?
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten über eine Forderung durch
Unternehmen und andere nichtöffentliche Stellen an Auskunfteien stützt sich
auf die rechtliche Grundlage in § 28a BDSG. Die Voraussetzungen sind eng. Die
geschuldete Leistung darf trotz Fälligkeit nicht erbracht worden sein und die
Übermittlung muss zur Wahrung der Interessen der verantwortlichen Stelle bzw.
eines Dritten erforderlich sein. Daneben muss zusätzlich einer der Fälle aus
§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BDSG vorliegen, z. B. ein rechtskräftiges
oder vorläufig vollstreckbares Urteil oder die ausdrückliche Anerkennung der
Forderung durch den Schuldner. § 28 Absatz 2 BDSG enthält eine
Spezialregelung für zukünftige Übermittlungen durch Kreditinstitute. § 28 Absatz 3 regelt
nachträgliche Änderungen.
Falls die Übermittlung unterbleibt oder fehlerhaft erfolgt, regelt zunächst § 6
BDSG die Rechte des Betroffenen. Dem Betroffenen steht ein Auskunftsrecht
(§ 34) sowie ein Anspruch auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§ 35)
gegen die Auskunfteien zu. Diese Ansprüche werden durch die
Schadensersatzpflicht der verantwortlichen Stelle nach § 7 BDSG ergänzt, falls jemandem
durch die Nicht- oder Fehlübermittlung von Daten ein materieller Schaden
entsteht.
10. Welche Kreditinstitute in Deutschland sind nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht der SCHUFA angeschlossen?
11. Welche konkreten Aufgaben und Leistungen umfasst nach Kenntnis der
Bundesregierung das Gegenseitigkeitsprinzip, wonach die SCHUFA für
die angeschlossenen Unternehmen Auskünfte über deren Vertragspartner
sammelt und diese zum Zweck der Bonitätsbeurteilung auf Anfrage
übermittelt?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
12. Ist die SCHUFA-Auskunft nach Kenntnis der Bundesregierung auch
Grundlage für Kreditinstitute, bei Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern mit
negativem Scoring einen höheren Zinssatz für Kredite zu nehmen, als bei
Personen mit einem positiven Scoring, und wie bewertet die
Bundesregierung den möglichen Interessenkonflikt, dass so die von den Kreditinstituten
finanzierte SCHUFA Instrumente bereitstellt, um höhere Zinssätze für
Kredite zu rechtfertigen?
Welche Kontrollmöglichkeiten gibt es, und wie wird der Verbraucherschutz
effektiv umgesetzt, damit die Kreditinstituten nicht unrechtmäßig zu Lasten
der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer von zu hoch angesetzten
Zinssätzen profitieren?
Die Höhe eines angebotenen Kreditzinssatzes wird grundsätzlich durch das
Ausfallrisiko eines Kredites bestimmt (Bonität des Kreditnehmers). Ob Kredit-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2413institute bei Schuldnern mit negativem Scoring einen Risikoaufschlag in Form
eines höheren Kreditzinssatzes verlangen, hängt nicht zuletzt von ihrer
Geschäftspolitik bzw. Risikostrategie ab. Die Institute stützen sich bei der
Einschätzung der Kreditwürdigkeit eines Kunden neben Daten aus der SCHUFA-
Auskunft zumeist auf ihnen vorliegende eigene Erkenntnisse und
Bewertungsverfahren. Ob Zinsen in unrechtmäßiger Höhe verlangt werden, ist gerichtlich
nachprüfbar. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 36
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Überschuldung privater
Haushalte und Kreditvergabe in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/2391
vom 21. August 2014 verwiesen.
13. Wie kontrolliert die Bundesregierung die Modalitäten der Kreditvergabe
– z. B. über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) –
im Hinblick auf die Einschätzung der Kreditwürdigkeit von Personen, die
über die SCHUFA definiert wird?
Prozessuale Anforderungen zur Kreditvergabe enthalten die
„Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ der Bankenaufsicht (MaRisk (BA)), die die
allgemeinen Vorgaben des § 25a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das
Kreditwesen (KWG) (angemessenes und wirksames Risikomanagement)
konkretisieren. In den „Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft“ des Besonderen
Teils der MaRisk wird klargestellt, dass die Verwendung externer
Bonitätseinschätzungen das Institut nicht von seiner Verpflichtung entheben, sich ein Urteil
über das Adressenausfallrisiko zu bilden und dabei eigene Erkenntnisse und
Informationen in die Kreditentscheidung einfließen zu lassen. Dies kann
grundsätzlich in beide Richtungen ausgelegt werden (positive oder negative externe
Einschätzung) und soll daher generell Automatismen bei der Kreditvergabe
ausschließen. Zudem wird in der MaRisk betont, dass die Risiken eines
Engagements unter besonderer Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit des
Kreditnehmers zu analysieren und zu beurteilen sind. Bei der Kreditvergabe – und
letztlich auch bei der Konditionengestaltung – sollen also die tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers in den Vordergrund gerückt und
auch ein alleiniges Abstellen auf externe Auskünfte vermieden werden.
14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für Kreditinstitute in
öffentlichrechtlicher Trägerschaft bei Abschluss von Konto- und Kreditverträgen eine
Möglichkeit, von der Einholung von Bonitätsauskünften bei Wirtschafts-
und Kreditauskunfteien abzuweichen bzw. bestehen Spielräume für
strukturpolitische oder an das Sozialstaatsgebot geknüpfte Komponenten,
wonach die Eröffnung eines Girokontos oder die Beantragung eines Kredits
jenseits einer SCHUFA-Auskunft anders und/oder weiter gefasst wird?
Die Aussagen zu Frage 13 gelten für alle Institute unabhängig von der
Rechtsform und damit auch für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Für die Tätigkeit
der Sparkassen gelten im Übrigen die Sparkassengesetze der Länder. Es besteht
zudem die Selbstverpflichtung der Sparkassen, grundsätzlich jedem Bürger die
Eröffnung eines Girokontos zu ermöglichen.
Drucksache 18/2413 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. Welche Kriterien werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Eröffnung eines sog. Jedermann-Kontos sowie der Umwandlung eines
Girokontos in ein Konto mit Pfändungsschutzfunktion angelegt, und wonach
richten sich die von den Kreditinstituten erhobenen Entgelte?
Zum Girokonto für Jedermann:
Ein Rechtsanspruch auf Eröffnung des sogenannten Jedermann-Kontos ist
vorgesehen in dem Richtlinienvorschlag über die Vergleichbarkeit von
Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu
Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (kurz: Zahlungskontorichtlinie bzw.
Payment Accounts Directive – PAD).
Der Rat hat der im Trilog ausverhandelten Richtlinienfassung am 23. Juli 2014
zugestimmt. Die Richtlinie wird voraussichtlich im Oktober 2014 in Kraft treten
und bis zum Jahr 2016 in deutsches Recht umzusetzen sein.
Die Richtlinie soll unter anderem den Zugang zu einem Zahlungskonto mit
grundlegenden Funktionen gewährleisten. Das Recht auf Zugang zu einem
solchen Zahlungskonto geht über die bisherigen Selbstverpflichtungen deutscher
Banken hinaus: Insbesondere könnten Verbraucher Konten auch in anderen
Mitgliedstaaten eröffnen. Das Recht soll auch für Verbraucher ohne feste Adresse,
Asylsuchende sowie für Personen, die zwar keinen Aufenthaltstitel haben, aber
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgewiesen werden können,
gelten. Hinsichtlich der Entgelte für ein Zahlungskonto mit grundlegenden
Funktionen sieht der Richtlinienentwurf vor, dass Kreditinstitute diese Dienste
unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten. Die Einzelheiten
der Umsetzung des Richtlinienentwurfs ins deutsche Recht stehen noch nicht
fest.
Zum Konto mit Pfändungsschutzfunktion:
Gemäß § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) können der Kunde, der
eine natürliche Person ist, und das Kreditinstitut in einem der Führung eines
Girokontos zugrunde liegenden Vertrag vereinbaren, dass das Girokonto als
Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass
das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Diese Norm
räumt dem Kunden einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Umwandlung
eines bereits bestehenden Girokontos ein. Gemäß § 850k Absatz 8 Satz 1 ZPO
darf jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten.
Pfändungsschutzkonten sind zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen anzubieten. Mit
gesonderten Entgelten darf die Führung eines Pfändungsschutzkontos dagegen
nicht verbunden werden. Dies hat der Gesetzgeber bereits in seiner
Beschlussempfehlung und seinem Bericht vom 22. April 2009 (Bundestagsdrucksache
16/12714, S. 17) deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Bundesgerichtshof hat
diese Rechtsauffassung in seinen beiden Urteilen vom 13. November 2012
(XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) und in dem Urteil vom 16. Juli 2013 (XI ZR
260/12) bestätigt. Danach ist die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines
Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein
Pfändungsschutzkonto im Verkehr mit Verbrauchern in der Regel unwirksam, wenn
der Kunde danach – bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in
ein Pfändungsschutzkonto – ein über der für dieses Girokonto zuvor
vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder wenn das
Kreditinstitut – bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos – ein Entgelt
verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als
Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt
liegt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/241316. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Eröffnung
eines Kontos mit Pfändungsschutzfunktion, das bei der SCHUFA gemeldet
wird, nicht in das Scoring über die betreffende Person mit eingeht?
Sofern dies zutrifft, wie wird dies von der Bundesregierung kontrolliert?
Nach § 850k Absatz 8 ZPO darf das Kreditinstitut Auskunfteien mitteilen, dass
es für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien dürfen
diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft darüber
zu erteilen, ob die betroffene Person bereits ein Pfändungsschutzkonto unterhält.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen Zweck ist auch mit
Einwilligung der betroffenen Person unzulässig. Die Kontrolle der Einhaltung
dieser strengen Zweckbindung obliegt den Datenschutzbehörden der Länder.
17. Wie garantiert die Bundesregierung, dass Bürgerinnen und Bürger
angesichts der umfassenden Rolle, die u. a. die SCHUFA-Auskunft im
Alltag spielt, davor geschützt werden, bei Kreditbedarf, Kontoeröffnung oder
Deckung der notwendigen oder alltäglichen Bedürfnisse des Lebens, wie
Wohnungsanmietung, Vertragsschließung oder Ankauf, zentral in ihrer
Lebensplanung von der richtigen oder falschen Auskunft und Bewertung
einer von den Kreditinstituten finanzierten Wirtschafts- und
Kreditauskunftei abhängig zu werden?
Der für die deutsche Wirtschafts- und Zivilrechtsordnung geltende Grundsatz
der Vertragsfreiheit beinhaltet, dass jeder frei ist, einen Vertrag abzuschließen,
zu bestimmten Konditionen abzuschließen oder nicht abzuschließen. Dies gilt
nicht nur für Verbraucher, die eine bestimmte Leistung nachfragen, sondern
genauso für Unternehmen, die diese Leistung anbieten. Es ist aus wirtschaftlichen
Gründen nachvollziehbar, dass die Partei, die in Vorleistung tritt, sich danach
erkundigt, ob die andere Partei voraussichtlich in der Lage sein wird, die zu einem
späteren Zeitpunkt fällige Gegenleistung zu erbringen. Im Bereich der
Kreditvergabe sieht insbesondere § 18 Absatz 2 KWG sogar ausdrücklich vor, dass der
Kreditgeber erforderlichenfalls Auskünfte einer Auskunftei einholen muss, um
die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers einschätzen zu können. Hierdurch wird
nicht nur der Kreditgeber gegen Zahlungsausfälle geschützt, sondern auch der
Verbraucher gegen Überschuldung. Insofern ist es Wirtschafts- und
Kreditauskunfteien grundsätzlich erlaubt, richtige und nach zulässigen Kriterien
ermittelte Auskünfte und Bewertungen zu erteilen.
Um die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen, sieht das
BDSG hinsichtlich Auskunfteien mehrere Schutzmechanismen vor, die auch die
Erstellung und Verwendung eines Scoring beschränken. Die gesetzlichen
Voraussetzungen werden in den §§ 28, 28a, 28b und 29 BDSG genannt.
Forderungen dürfen zum Zwecke des Schuldnerschutzes nach § 28a BDSG nur unter
engen Voraussetzungen an Auskunfteien übermittelt werden. Nach § 28a Absatz 3
BDSG müssen die Kreditinstitute Änderungen der den Mitteilungen zugrunde
liegenden Tatsachen den Auskunfteien innerhalb eines Monats nach
Kenntniserlangung mitteilen. Die für das Scoring genutzten Daten müssen nach § 28b
Nummer 1 BDSG für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit unter
Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen
Verfahrens nachweisbar erheblich sein. Für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit
dürfen nach § 28b Nummer 3 BDSG nicht ausschließlich Anschriftendaten
genutzt werden. Nachteilige Entscheidungen dürfen nach § 6a BDSG
grundsätzlich nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten gestützt werden. Der Betroffene kann nach § 34 Absatz 1, 2 und 8
BDSG von Auskunfteien einmal jährlich kostenlos Auskunft über die
gespeicherten Daten und die ermittelten Scorewerte verlangen. Nach § 35 BDSG sind
unrichtige Daten zu berichtigen und Daten, deren Kenntnis für die Erfüllung des
Drucksache 18/2413 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Wie in der
Antwort zu Frage 4 ausgeführt, wird der bestehende Rechtsrahmen durch ein
Gutachten evaluiert und anschließend erörtert, ob und inwieweit ein
Reformbedarf bei den Datenschutzregelungen besteht.
18. Kann die Bundesregierung Städte bzw. dortige Stadtteile oder Regionen
benennen, die es nach ihrer Ansicht rechtfertigen, anhand eines GEO-Scores,
die Kreditwürdigkeit von Bürgerinnen und Bürgern allein aufgrund der
Tatsache einzuschätzen, dass sie dort wohnen (bitte die entsprechenden Städte,
deren Stadtteile oder die entsprechenden Regionen, mit nachteilig sozialer
Segregation auflisten)?
19. Wenn die Bundesregierung keine sozial segregierten Städte, Stadtteile oder
Regionen benennen kann, die einen GEO-Score rechtfertigen würden,
welchen Sinn macht es dann nach Auffassung der Bundesregierung, dass
die SCHUFA einen GEO-Score mit als zentrales Kriterium für die
Kreditwürdigkeit anwendet?
20. Erfüllt die Anwendung eines GEO-Scores die Anforderung der
Diskriminierungsfreiheit, die jedem Individuum zusteht?
Wenn nein, wird die Bundesregierung gegen die Anwendung eines GEO-
Scores durch die SCHUFA zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit von
Personen vorgehen?
Wenn nicht, warum nicht?
Die Fragen 18 bis 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die alleinige Einschätzung der Kreditwürdigkeit aufgrund des Wohnortes (Geo-
Scoring) ist gemäß § 28b Nummer 3 BDSG rechtswidrig. Dementsprechend ist
der Geo-Score auch kein zentraler Indikator für die Kreditwürdigkeit. Sollte er
ein Faktor sein, der in die Berechnung einfließt, ist der Betroffene gemäß § 28b
Nummer 4 BDSG vor dieser Berechnung über die vorgesehene Nutzung der
Daten dokumentiert zu unterrichten.
Was die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der
Diskriminierungsfreiheit angeht, so soll der systematische Aufbau des Gesetzes
eine Diskriminierung gerade verhindern, und zwar durch die Verknüpfung
dieses Datums mit mindestens einem anderen, das gemäß § 28b Nummer 1 BDSG
erheblich sein muss.
21. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Prozentsatz bei
Wohnungsvermietungen, bei denen eine SCHUFA-Auskunft angefordert
wird?
22. Wie schätzt die Bundesregierung den Anteil bei der Anmietung von
Wohnungen ein, bei denen keine SCHUFA-Auskunft angefordert wird?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu dem Anteil der
Wohnungsvermietungen vor, bei denen eine SCHUFA-Auskunft eingefordert
wird. Einen Anhaltspunkt könnte die Studie „Mieterschutz und
Investitionsbereitschaft im Wohnungsbau – Mietausfälle durch sog. Mietnomaden“ geben, die
das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz in der letzten Legislaturperiode
beim Institut für Immobilienrecht der Universität Bielefeld in Auftrag gegeben
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2413hatte. In dieser Studie, die allerdings nicht repräsentativ war, wurden die
freiwilligen Teilnehmer zur Inanspruchnahme von SCHUFA-Auskünften bei der
vorvertraglichen Informationsbeschaffung befragt. Die Auswertung der Befragung
ergab, dass 20 Prozent der Befragten eine SCHUFA-Auskunft verlangten.
23. Wie schätzt die Bundesregierung die Chance von Menschen mit geringem
Einkommen oder von Erwerbslosen mit Bezug von Arbeitslosengeld nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei der Wohnungsanmietung ein,
wenn eine SCHUFA-Auskunft verlangt wird, vor dem Hintergrund, dass
Menschen mit geringem Einkommen im Vergleich zum
Durchschnittsverdiener häufiger eine höhere Privatverschuldung aufweisen, häufiger in
Vierteln wohnen, die einen negativen GEO-Score aufweisen und daher
durch ihre soziale Lage bereits ein hohes Risiko für einen negativen Score
durch die SCHUFA tragen?
Die Frage enthält eine Reihe von Prämissen hinsichtlich der Einstufung von
Menschen mit geringen Einkommen oder von Erwerbslosen mit Bezug von
Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die SCHUFA.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Nach Einschätzung
der Bundesregierung dürfte eine negative SCHUFA-Auskunft für alle
Wohnungssuchenden gleichermaßen die Anmietung einer Wohnung erschweren.
24. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch die regelhafte
Anforderung einer SCHUFA-Auskunft bei der Wohnungsanmietung eine Negativ-
Auslese von Menschen mit geringem Einkommen oder von Erwerbslosen
mit Bezug von Arbeitslosengeld I vom Wohnungsmarkt befördert wird,
und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 21 und 22 verwiesen. Es liegen der
Bundesregierung keine Anhaltspunkte dazu vor, dass Vermieter vor Abschluss des
Mietvertrages regelhaft eine SCHUFA-Auskunft über den
Wohnungsinteressenten einholen.
25. Trägt die mehrheitlich angeforderte SCHUFA-Auskunft bei der
Wohnungsanmietung nach Ansicht der Bundesregierung zu einer verstärkten sozialen
Segregation am Wohnungsmarkt – vor allem in Ballungsgebieten – bei
(wenn nicht, bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 21 und 22 verwiesen. Die
Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anmietung von Wohnraum
mehrheitlich SCHUFA-Auskünfte von Vermietern eingeholt werden. Zum
Abbau von Wohnungsengpässen, die in prosperierenden Städten und
Ballungsgebieten zu beobachten sind, hat die Bundesregierung ein Bündnis für bezahlbares
Wohnen und Bauen initiiert, mit dem alle Maßnahmen in einem
Aktionsprogramm zur Belebung des Wohnungsbaus und der energetischen
Gebäudesanierung sowie der Stärkung des altersgerechten Umbaus zusammengefasst werden.
Bis die Engpässe überwunden sind, müssen Mieter und Wohnungssuchende vor
überzogenen Forderungen geschützt werden. Die entsprechenden Regelungen
sind in Vorbereitung.
Danach soll der zulässige Mietanstieg bei der Wiedervermietung von Wohnraum
in angespannten Wohnungsmärkten, die von den Landesregierungen
ausgewiesen werden, grundsätzlich auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10
Prozent begrenzt werden.
Drucksache 18/2413 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode26. Welche Diskrepanzen sieht die Bundesregierung angesichts der
umfassenden Bedeutung, welche die SCHUFA-Auskunft im Leben der Bundesbürger
hat, in Hinblick auf das in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierte
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gegeben, wonach „jeder das
Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit [hat], soweit er nicht die
Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung
und das Sittengesetz verstößt“?
Der Ausgleich zwischen dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus
Artikel 2 I des Grundgesetzes (GG) und dem Interesse der Wirtschaft an der
Minimierung des Ausfallrisikos des Schuldners erfolgt durch
Interessensabwägung. § 28a BDSG regelt hinsichtlich der Übermittlung von
personenbezogenen Daten an Auskunfteien spezifische Erlaubnistatbestände, die eine
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (vgl. §§ 28a I 1, II 1
BDSG) und damit auch des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus
Artikel 2 Absatz 1 GG vorsehen. In diesem Kontext ist auch zu berücksichtigen,
dass an die SCHUFA nicht nur Daten übermittelt werden, die zu einer negativen
Bonität führen, sondern auch solche, die Betroffenen helfen, Verträge zu
günstigeren wirtschaftlichen Konditionen abzuschließen.
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