[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2414
18. Wahlperiode 28.08.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke,
Katrin Kunert, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2328 –
Konsequenzen aus dem Dogan-Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 10. Juli 2014 in der Rechtssache
Dogan (C-138/13) entschieden, dass die seit dem Jahr 2007 geltende Regelung
der Sprachnachweise im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs eine
verbotene Verschlechterung nach dem EWG-Türkei-Assoziationsrecht
darstellt. Der EuGH betonte in diesem Urteil, dass „die
Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer
Erwerbstätiger ist, die dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, und
sowohl zur Verbesserung der Qualität ihres Aufenthalts als auch zu ihrer
Integration in diesen Staat beiträgt“ (Rn. 34). Negativ wirke sich hingegen aus,
„wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die
Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische
Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner
Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der
Türkei gezwungen sehen kann“ (Rn. 35).
Auf diese Rechtsfolge aus dem Assoziationsrecht hat die Fraktion DIE LINKE.
die Bundesregierung seit Jahren – vergeblich – hingewiesen (vgl. nur die
Anträge auf den Bundestagsdrucksachen 17/1577 vom 4. Mai 2010 und 17/8610
vom 8. Februar 2012 sowie die von der Bundesregierung in ihrer
Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/9719 beispielhaft benannten zwölf Kleinen
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zum Assoziationsrecht und die Große
Anfrage zur Umsetzung der Verschlechterungsverbote auf Bundestagsdrucksache
17/12071). Im Mai 2011 hatte die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 17/5884 erklärt, sie wolle zur Auslegung des
assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbots nicht „in einen juristischen
Fachdisput eintreten“ – in der Folge wurden die Rechte der Betroffenen über Jahre
hinweg in Tausenden Fällen verletzt und es wurde unzulässig in ihr Recht auf
Familienzusammenleben eingegriffen.
Nach ersten Meldungen ist fraglich, ob die Bundesregierung das Dogan-Urteil
wirksam umsetzen wird. Der Parlamentarische Staatssekretär beim
Bundesminister des Innern Dr. Günter Krings erklärte in einer Mitteilung vom 10. Juli
2014, das Urteil werde „zur Kenntnis“ genommen. Im Übrigen fühle man sich Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. August 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2414 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodein der Rechtsauffassung zur Vereinbarkeit der Sprachnachweise mit EU-Recht
„bestätigt“ – was überrascht, da in dem Urteil diese Frage gar nicht geprüft
wurde und der EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi in seinem Gutachten
vom 30. April 2014 in selbiger Rechtssache vielmehr auch einen Verstoß gegen
die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie festgestellt hatte. Nach einer
Meldung des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ vom 14. Juli 2014 plant
das Bundesministerium des Innern (BMI) nach Aussagen des
Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings, das Dogan-Urteil in der Weise
umzusetzen, dass von Sprachnachweisen im Ausland beim Nachzug zu türkischen
Staatsangehörigen „nur zugunsten eng definierter Härtefälle“ abgesehen
werden soll. Nicht jeder Analphabet sei aber ein Härtefall. Dies wäre nach Ansicht
der Fragesteller eine Nichtumsetzung des Urteils, dessen Leitsatz unzweideutig
die Einführung von Sprachnachweisen als Bedingung des Ehegattennachzugs
als einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel verbietet und auch keine
Öffnungsklausel für etwaige Abweichungen enthält. Eine unzureichende
Umsetzung des Urteils wäre auch vor dem Hintergrund untragbar, dass der EuGH
bereits in Dutzenden Fällen die Einhaltung des Assoziationsrechts anmahnen
musste und dabei das Vorbringen der Bundesregierung für eine restriktive
Auslegung des Assoziationsrechts nahezu regelmäßig immer wieder erneut
zurückgewiesen wurde, z. B. in den wichtigen Urteilen in den Rechtssachen
Dogan, Dülger, Dereci, Toprak, Soysal, Abatay, Birden, C-92/07 und Demirel.
Anders als der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des
Innern nannte die Staatsministerin und Beauftragte der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration Aydan Özoguz das EuGH-Urteil in
einer Presseerklärung vom 10. Juli 2014 „eine gute Nachricht“ für die
Betroffenen. Die Auffassung des Gerichts sei angesichts der gleichlautenden Praxis
und Rechtsanwendung in den Niederlanden und in Österreich auch keine
Überraschung, möglicherweise würden Regelungen für andere Herkunftsländer als
die Türkei ebenfalls noch gekippt. Für die Integration der Einwanderer „wird
der Wegfall des Zwangstests keine negative Auswirkung haben“, erklärte die
Staatsministerin. Der Spracherwerb in den Integrationskursen werde weiter
gefördert, die deutsche Sprache könne vor oder nach der Einreise erworben
werden.
Zwar hat der EuGH die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit der EU-
Familienzusammenführungs-Richtlinie noch nicht geprüft, aber vieles spricht
dafür, dass auch diesbezüglich das deutsche Recht gegen EU-Vorgaben verstößt,
da sowohl die Europäische Kommission (vgl. Bundestagsdrucksache 18/937)
als auch der EuGH-Generalanwalt (s. o.) von einer unverhältnismäßigen
Beschränkung des Rechts auf Familienzusammenleben ausgehen. Ohnehin stellt
sich mehr denn je die Frage der Gleichbehandlung: Beim Nachzug zu hier
lebenden Unionsangehörigen sowie zu Staatsangehörigen der Länder USA,
Kanada, Australien, Israel, Republik Korea, Japan und Neuseeland wird bisher
schon von Sprachnachweisen abgesehen, nun auch beim Nachzug zu
türkischen Staatsangehörigen. Demgegenüber werden z. B. deutsche
Staatsangehörige benachteiligt („Inländerdiskriminierung“), deren drittstaatsangehörige
Ehegatten weiterhin Deutschkenntnisse vor einer Einreise nachweisen müssen.
Die Erklärung des Abgeordneten Dr. Hans-Peter Uhl (CSU) in Reaktion auf
das Urteil des EuGH, „Deutschland müsse alles tun, um den Nachzug etwa von
Analphabeten zu verhindern“ (Deutschlandfunk, 10. Juli 2014), macht
deutlich, dass das Ziel einer angeblichen Bekämpfung von Zwangsverheiratungen
ohnehin nur vorgeschoben ist; tatsächlich geht es um eine „nicht zu
akzeptierende“ „soziale Selektion“, wie es der Deutsche Gewerkschaftsbund im
Gesetzgebungsverfahren formulierte (vgl. Ausschussdrucksache 16(4)209,
S. 20). Die Regelung belastet vor allem Menschen mit geringerem
Bildungsstand (besonders Analphabeten), geringem Einkommen, einer ländlichen
Herkunft, aber auch ältere, lernschwächere Menschen.
Dies wird auch von der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) herausgegebenen „BAMF-Heiratsstudie 2013“ (Forschungsbericht 22)
bestätigt. Ein zentrales Ergebnis der Studie ist, dass es einen empirisch
erwiesenen „Zusammenhang zwischen formaler Bildung und erfolgreichem
Zweitsprachenerwerb“ gibt (S. 142). Eine geringe oder fehlende Bildungserfahrung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2414könne den Zweitsprachenerwerb „erheblich behindern“, auch die linguistische
Nähe zweier Sprachen spiele eine wichtige Rolle (S. 143, 165). Ein weiterer
erschwerender Faktor sei „die mangelnde Verfügbarkeit entsprechender
Sprachkursangebote“ (S. 158). Ein Drittel der Betroffenen habe den Spracherwerb im
Ausland als „starke oder sehr starke Belastung“ empfunden, weitere 25 Prozent
fanden dies teilweise belastend (S. 157). Bei den Bildungsbenachteiligten und
Personen ohne verfügbaren Sprachkurs sei die Belastung durch den
Spracherwerb signifikant höher (S. 159). „Die eigentlichen die Sprachkenntnis
beeinflussenden Variablen sind … soziodemographischer, bildungsbiographischer
oder sprachverwandtschaftlicher Natur“ (S. 166), heißt es in der Studie – nach
Ansicht der Bundesregierung hingegen soll sich in dem „erfolgreichen
Nachweis einfacher Deutschkenntnisse“ angeblich die „Integrationsbereitschaft“ der
Ehegatten widerspiegeln können (Bundestagsdrucksache 16/10732, Frage 17).
Die Studie ergab zudem, dass bei der Frage, wie viele Betroffene den
Integrationskurs in Deutschland auf dem Niveau B1 abschließen, „kein signifikanter
Unterschied“ feststellbar war zwischen solchen Ehegatten, die bereits im
Ausland den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse erbringen mussten, und
solchen, bei denen dies nicht der Fall war (S. 166) – dieser Befund stellt die
Verhältnismäßigkeit, Geeignetheit und Erforderlichkeit der umstrittenen Regelung
sehr infrage.
1. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung bislang aus dem Dogan-
Urteil des EuGH gezogen bzw. beabsichtigt sie zu ziehen, und welche
Stelle(n) bzw. welches Bundesministerium wird in welchem Zeitraum für
eine zeitnahe Umsetzung des Urteils in welcher Form und in welchem
Umfang sorgen (bitte so ausführlich und detailliert wie möglich darlegen)?
Das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern (BMI) haben
sich zur vorläufigen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) auf einen an alle Auslandsvertretungen gerichteten Erlass geeinigt.
Dieser Erlass sieht vor, dass beim Ehegattennachzug grundsätzlich auch weiterhin
ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse bereits vor einer Einreise zu fordern
ist. Dies gilt auch für den Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen
Staatsangehörigen. Allerdings wurden die Auslandsvertretungen mit dem Erlass
angewiesen, in diesen Fällen zukünftig auch Härtefallgesichtspunkte zu prüfen.
Liegt ein Härtefall vor, so erteilen die Auslandsvertretungen ein Visum künftig
auch ohne den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse.
Der Ehegattennachzug zu anderen Drittstaatsangehörigen ist von der
Entscheidung des EuGH nicht betroffen. Dennoch wurden die Auslandsvertretungen per
Erlass auch in solchen Fällen angewiesen, vergleichbare Härtefälle zu
berücksichtigen und unter Beteiligung der Zentrale des AA auch in solchen Fällen von
einem Nachweis einfacher Deutschkenntnisse abzusehen.
Ein Härtefall ist nach dem Erlass in Anlehnung an die Rechtsprechung der
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Urteil vom 4. September 2012 (BVerwG
10 C 12.12 – Ehegattennachzug zu Deutschen) dann gegeben, wenn es dem
ausländischen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor der Einreise
Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu unternehmen, oder es
ihm trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das
erforderliche Sprachniveau zu erreichen.
2. Welche unterschiedlichen Interpretationen, Bewertungen und
Schlussfolgerungen gibt es in Bezug auf die Umsetzung des Dogan-Urteils insbesondere
zwischen dem Innen-, Justizministerium, Auswärtigem Amt der
Integrationsbeauftragten und dem Bundeskanzleramt (bitte differenziert darlegen),
nach welchen Regeln werden eventuelle Unstimmigkeiten entschieden, und
Drucksache 18/2414 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewie wird ungeachtet eventueller Unstimmigkeiten eine unmittelbare
Umsetzung und Beachtung des Dogan-Urteils in der Praxis gewährleistet?
Diese vorläufige Umsetzung der Entscheidung des EuGH beruht auf einer
Einigung zwischen dem AA und dem BMI, also der für Fragen der Visumerteilung
bzw. des Aufenthaltsrechts federführenden Fachressorts. Der Erlass des AA an
alle Auslandsvertretungen ist verbindlich. Im Übrigen prüft die
Bundesregierung derzeit Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des EuGH.
3. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass für eine unmittelbare
Umsetzung des Dogan-Urteils das für die Visumerteilung zuständige
Auswärtige Amt federführend verantwortlich ist, und wenn nein, wie ist dies
damit vereinbar, dass beispielsweise auch die Grundsatzentscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 zu
Sprachanforderungen beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen durch das
Auswärtige Amt mit Weisung vom 6. Dezember 2012 umgesetzt wurde (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/937)?
Das AA hat die deutschen Auslandsvertretungen wie in Antwort zu Frage 1
dargestellt, angewiesen, die Entscheidung des EuGH vorläufig umzusetzen. Die
unmittelbare Umsetzung erfolgt daher über das AA. Für Fragen des
Aufenthaltsrechts ist grundsätzlich das BMI federführend – daher wurde der Erlass zur
Umsetzung zwischen den beiden Ressorts abgestimmt. Diese Beteiligung des BMI
entspricht dem standardmäßigen Verfahren – auch der Erlass zur Umsetzung des
Urteils des BVerwG vom 4. September 2012 (10 C 12.12) wurde vor Abgang an
die Auslandsvertretungen mit dem BMI abgestimmt.
4. In wie vielen Fällen haben sich bereits Betroffene in den türkischen
Visastellen oder gegenüber anderen Behörden auf das Dogan-Urteil berufen und
auf einen Nachzug ohne Sprachnachweise gedrängt, und wie wurde bzw.
wird mit diesen Fällen derzeit umgegangen (bitte darlegen)?
Eine statistische Erfassung der bei allen deutschen Behörden eingegangenen
Anfragen mit Bezug auf das genannte Urteil erfolgt nicht. In der Deutschen
Botschaft Ankara haben bisher weniger als zehn Personen Visumanträge gestellt,
die sich auf das Dogan-Urteil berufen.
Die Auslandsvertretungen wurden am Tag nach Verkündung des Urteils
angewiesen, die betroffenen Anträge zur weiteren Prüfung zunächst zurückzustellen.
Diese werden nunmehr auf Grundlage des Erlasses des AA vom 4. August 2014
nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung geprüft (siehe dazu Antwort zu Frage 1).
5. Wie begründet der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Günter Krings seine
in der Pressemitteilung vom 10. Juli 2014 geäußerte Auffassung:
„Grundsätzlich ist der Sprachnachweis für drittstaatsangehörige Ehegatten aber
auch nach dem Urteil des EuGH weiterhin mit dem Recht der EU vereinbar.
Wir sehen uns insoweit in unserer Ansicht bestätigt, dass der
Sprachnachweis vor Einreise mit fundamentalen Rechten – wie etwa dem Recht auf
familiäres Zusammenleben – vereinbar ist“, obwohl sich der EuGH mit dieser
Frage ausdrücklich nicht auseinandergesetzt hat bzw. nicht
auseinandersetzen musste, weil der Einzelfall bereits auf der Grundlage des EWG-Türkei-
Assoziationsrechts und der zuerst gestellten Auslegungsfrage gelöst werden
konnte (vgl. Rn. 40 des Dogan-Urteils bitte ausführen)?
Wie auch die Fragesteller geht die Bundesregierung davon aus, dass sich der
EuGH nicht zur Vereinbarkeit des deutschen Sprachnachweises mit der so
genannten Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG) geäußert hat. Die
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2414Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Entscheidung, die sich nur auf das
Assoziationsrecht EU–Türkei bezieht, kein unmittelbares Präjudiz für die Frage
nach der Vereinbarkeit des Sprachnachweises mit der
Familienzusammenführungsrichtlinie entfaltet.
a) Ist die Aussage in dem Dogan-Urteil, wonach „die
Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens
türkischer Erwerbstätiger ist … und sowohl zur Verbesserung der
Qualität ihres Aufenthalts als auch zu ihrer Integration in diesen Staat
beiträgt“ (Rn. 34), nicht eher ein Indiz dafür, dass der EuGH – wie auch der
Generalanwalt Paolo Mengozzi (vgl. dessen Stellungnahme vom
30. April 2014) – der Auffassung sein wird, dass die deutsche Regelung
der Sprachnachweise im Ausland, die zu einer monate- bis jahrelangen
Trennung von Ehegatten führen kann, gegen EU-Recht verstößt (bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung wird nicht darüber spekulieren, wie der EuGH die Frage
der Vereinbarkeit des deutschen Sprachnachweises mit der
Familienzusammenführungsrichtlinie beantworten wird. Eine Entscheidung des EuGH bleibt
abzuwarten.
b) Wie ist die Aussage in der oben genannten Pressemitteilung des
Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings zu verstehen, der EuGH
lege „den Anwendungsbereich“ der Verträge zwischen der EU und der
Türkei „sehr weit aus“, „aus Sicht des BMI waren diese dazu gedacht,
bereits hier lebende, in Beschäftigung stehende türkische
Staatsangehörige besonders zu begünstigen. Diese Verträge sollten aber nicht eine
voraussetzungslose Einreise türkischer Staatsangehöriger ermöglichen“
(bitte ausführen)?
Der Sprachnachweis ist eine Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Die
Bundesregierung hatte in dem Verfahren argumentiert, der Sprachnachweis als
Einreisevoraussetzung falle nicht in den Schutzbereich des Assoziationsrechts,
da das Assoziationsabkommen EWG–Türkei, das Zusatzprotokoll und der
Assoziationsratsbeschluss 1/80 Personen schützten und begünstigten, die sich
bereits unter Beachtung der nationalen Einreisevoraussetzungen in Deutschland
aufhielten.
Im Übrigen prüft die Bundesregierung derzeit Auswirkungen und Reichweite
der Entscheidung des EuGH.
6. Ist es zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Prüfung, ob
das vom Gesetzgeber gewählte Mittel (Sprachnachweis im Ausland) zur
Erreichung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziele (Förderung der
Integration, Bekämpfung von Zwangsverheiratungen) geeignet ist, nach
nationalem Recht lediglich geprüft hat, ob das gewählte Mittel „evident ungeeignet
sein könnte“ (Beschluss vom 25. März 2011, 2 BvR 1413/10, S. 3) und
zudem erklärte, dass die bloße „Möglichkeit der Zweckerreichung“
diesbezüglich bereits genüge (a. a. O., S. 4), während nach der Rechtsprechung
des EuGH im EU-Recht diesbezüglich höhere Anforderungen und
Maßstäbe gelten, da eine Beschränkung der Freizügigkeit durch „zwingende
Gründe des Allgemeininteresses“ gerechtfertigt und eine diesbezügliche
Maßnahme auch „geeignet“ sein muss, „die Erreichung des angestrebten
legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung
Erforderliche“ hinausgehen darf (Dogan-Urteil, Rn. 37), wobei solche
Ausnahmen mit Berufung auf Gründe der öffentlichen Ordnung „eng auszulegen“
sind, ihr „Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden
kann“ und sowohl der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die
Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens“ zu wahren sind (Urteil des EuGH vom
Drucksache 18/2414 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode8. Dezember 2011 in der Rechtssache Ziebell, C-371/08, Rn. 81 ff.), und ist
es zutreffend, dass die dargelegten EU-rechtlichen Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeitsprüfung höhere sind, als die nach deutschem Recht
(bitte nachvollziehbar begründen)?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Prüfung der
Verhältnismäßigkeit des Sprachnachweises im Lichte von Artikel 6 des Grundgesetzes (GG)
vorgenommen:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der
Gesetzgeber mit der Obliegenheit, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache vor Zuzug
in das Bundesgebiet zu erwerben, ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich die
Integration von Ausländern zu fördern und Zwangsverheiratungen zu verhindern.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch in der Auffassung zu folgen, es sei
nicht ersichtlich, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, das zur Erreichung
dieses Ziels gewählte Instrumentarium sei Erfolg versprechend, evident
ungeeignet sein könnte. Den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet
auch nicht die weitere Annahme, der Erwerb von Deutschkenntnissen vor der
Einreise sei erforderlich, weil er häufiger und schneller zur Integration in die
hiesigen Lebensverhältnisse führe als ein Spracherwerb erst im Bundesgebiet.
Gleiches gilt für die Einschätzung, bereits bei Einreise vorhandene
Sprachkenntnisse erschwerten die Ausnutzung von Nötigungslagen, insbesondere könne
sich ein Ehegatte im Falle einer Zwangslage an die zuständigen Behörden
wenden und der Abhängigkeit von der ,Schwiegerfamilie‘ leichter entgehen.
[…] Die Beschwerdeführer berufen sich mithin auf die Ungeeignetheit der
gesetzlichen Regelung. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im
verfassungsrechtlichen Sinn jedoch bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der
gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der
Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. BVerfGE 125, 260 <317 f.> m. w. N.). Danach
kann hier von einer verfassungsrechtlich erheblichen Ungeeignetheit des
eingesetzten Instrumentariums nicht die Rede sein, weil selbst rudimentäre
Sprachkenntnisse einen ersten Beitrag zur erwünschten Integration in Deutschland
darstellen.
Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht zu der Beurteilung gelangt, beim
Ehegattennachzug zu einem Ausländer führe der geforderte Nachweis von
Deutschkenntnissen in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung in der Regel
zu einem angemessenen Interessenausgleich, ist dagegen von Verfassungs
wegen nichts zu erinnern. Die mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen
typischerweise verbundene Belastung verzögerten häuslichen Zusammenlebens im
Bundesgebiet wird sich zumeist in einem überschaubaren Zeitraum überwinden
lassen, wofür insbesondere spricht, dass an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse
nur geringe Anforderungen gestellt werden.
Hinzukommt, dass dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner
grundsätzlich Anstrengungen zumutbar sind, die familiäre Einheit durch
Besuche oder – wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt – nötigenfalls
zur Gänze im Ausland herzustellen.“ (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011,
2 BvR 1413/10, Absatz 5 bis 7).
Die Prüfungsinhalte wie die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit in
Verfahren sind vor dem BVerfG und dem EuGH nicht identisch.
Im Übrigen befindet sich die Bundesregierung derzeit hinsichtlich der
rechtlichen Anforderungen an den Sprachnachweis im Prozess der Meinungsbildung.
7. Inwieweit sind Ankündigungen des BMI (siehe Vorbemerkung, „DER
SPIEGEL“ vom 14. Juli 2014), das Dogan-Urteil in einer Weise
umzusetzen, dass von Sprachnachweisen im Ausland beim Nachzug zu türkischen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2414Staatsangehörigen „nur zugunsten eng definierter Härtefälle“ abgesehen
werden soll, wobei nicht jeder Analphabet ein Härtefall sei, mit den oben
dargestellten Anforderungen des EU-Rechts an einschränkende
Regelungen in Bezug auf deren Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit zu
vereinbaren, und inwieweit werden diese Ankündigungen der Vorgabe aus dem
genannten Ziebell-Urteil gerecht, dass Beschränkungen aus Gründen der
öffentlichen Ordnung für die Wahrung eines Grundinteresses der
Gesellschaft „unerlässlich“ (Leitsatz des Urteils) sein müssen (bitte begründet
darlegen)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Im Übrigen prüft die
Bundesregierung derzeit Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des EuGH.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der EuGH in Bezug auf die
Zulässigkeit neuer Beschränkungen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit von
assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen betreffen, in seiner
Entscheidung den Maßstab der „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“
angelegt hat und explizit offen gelassen hat, ob die von der Bundesregierung
vorgetragenen Begründungen solche zwingenden Gründe sein können (EuGH,
a. a. O., Rn. 38).
8. Inwieweit sind Ankündigungen des BMI (siehe Vorbemerkung, „DER
SPIEGEL“ vom 14. Juli 2014), das Dogan-Urteil in einer Weise
umzusetzen, dass von Sprachnachweisen im Ausland beim Nachzug zu türkischen
Staatsangehörigen „nur zugunsten eng definierter Härtefälle“ abgesehen
werden soll, mit dem Leitsatz des Dogan-Urteils zu vereinbaren, wonach
die Einführung einer Regelung, die die Familienzusammenführung von
Sprachnachweisen vor der Einreise abhängig macht, mit der
Stillhalteklausel des Artikels 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls des EWG-Türkei-
Assoziazionsabkommens unvereinbar ist, so dass entsprechend der
Wirkungsweise von Stillhalteklauseln in Bezug auf assoziationsberechtigte türkische
Staatsangehörige wieder die günstigere Rechtslage von vor August 2007,
d. h. ohne Einschränkung, gelten muss (bitte begründet darlegen)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der EuGH die Prüfung jedes
Einzelfalles sicherstellen wollte und sich gegen „automatische Ablehnungen“ von
Anträgen ausgesprochen hat (EuGH, a. a. O., Rn. 38). Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Falls sich das BMI bei seiner zitierten Ankündigung zur beschränkten
Umsetzung des Urteils in Form einer engen Härtefallregelung auf die
Randnummern 37 und 38 des Urteils berufen will, inwieweit hält die
Bundesregierung es für zulässig, auf Sprachnachweise im Ausland als
Voraussetzung des Nachzugs zu türkischen Staatsangehörigen zu bestehen, wenn im
Einzelfall gar kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer
Zwangsverheiratung besteht, da Beschränkungen nicht über das zur Erreichung von Zielen
im zwingenden Allgemeininteresse Notwendige hinaus gehen dürfen (bitte
begründen)?
Bei der Regelung zum Sprachnachweis handelt es sich um ein abstrakt-
generelles Gesetz. Die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen ist nur eine von im
Wesentlichen zwei Begründungen für den Sprachnachweis. Die andere
Begründung ist die Förderung der Integration der im Rahmen des Ehegattennachzugs
zuziehenden Ehegatten. Im Übrigen prüft die Bundesregierung derzeit
Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des EuGH.
Drucksache 18/2414 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Inwieweit ist die Anforderung von Sprachnachweisen im Ausland als
Voraussetzung des Ehegattennachzugs im Sinne des EU-Rechts geeignet,
verhältnismäßig und geht nicht über das zur Erreichung des Ziels der
Bekämpfung von Zwangsverheiratungen Erforderliche hinaus, insbesondere
angesichts dessen, dass
a) es auch nach Auffassung der Bundesregierung im Regelfall des
Ehegattennachzugs nicht um Zwangsverheiratungen geht (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/7288, Frage 23),
b) auch nachziehende Ehemänner Sprachnachweise erbringen müssen,
obwohl Männer seltener von Zwangsverheiratungen betroffen sind als
Frauen,
c) die Regelung auch in Bezug auf Länder gilt, in denen das Problem von
Zwangsverheiratungen nicht relevant ist,
d) Sprachnachweise auch dann verlangt werden, wenn es im Einzelfall
offenkundig ist, dass keine Zwangsverheiratung vorliegt,
e) auch ältere Ehegatten Sprachnachweise erbringen müssen, obwohl
diese praktisch nicht von Zwangsverheiratungen betroffen sind,
f) viele Zwangsverheiratungen nach Information der Fragesteller im
Inland stattfinden oder Personen betreffen, die im Inland aufgewachsen
sind und perfekte oder gute Deutschkenntnisse und/oder ein
Aufenthaltsrecht haben, so dass das Mittel der Sprachnachweise im Ausland
im Kampf gegen Zwangsverheiratungen in all diesen Fällen nicht
greift,
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
g) der Besuch eines Integrationskurses und der Erwerb von
Deutschkenntnissen nach der Einreise ohnehin rechtlich zwingend ist und mit
zahlreichen Sanktionsmitteln durchgesetzt werden kann,
h) nach Auffassung der Fragesteller geeignetere Mittel zur Verfügung
stehen, die weniger in die Grundrechte eingreifen, etwa eine gezielte
Beratung und Hilfsangebote in geeigneten Fällen sowie die Stärkung der
Rechte von Betroffenen
(bitte alle Unterfragen getrennt beantworten und zudem eine
Gesamtantwort auf die Frage geben)?
Die Sanktionsmaßnahmen nach § 8 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
bei Verletzung der Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs führen nicht
zwangsläufig zu denselben Ergebnissen wie der Sprachnachweis vor Einreise.
Ehegatten, die den Sprachkurs bestanden haben, können bei ihrer Ankunft bei
Behörden oder Sozialdiensten besser auf ihre Situation aufmerksam machen.
Ferner ist es denkbar, dass Personen versuchen könnten, den Sprachnachweis
absichtlich nicht zu erbringen, um auf diese Weise einer Zwangsverheiratung zu
entgehen. Dies können Integrationskurse im Inland nicht leisten. Letztlich kann
alleine durch Integrationskurse im Inland dem Gedanken, dass Personen sich
schon vor einer Einreise mit der Sprache auseinander setzen, sich dann von
Anfang an leichter orientieren und zurecht finden können und auf ihre Erfolge
aufbauen können, nicht Rechnung getragen werden.
11. Inwieweit ist die Anforderung von Sprachnachweisen im Ausland als
Voraussetzung des Ehegattennachzugs im Sinne des EU-Rechts geeignet,
verhältnismäßig und geht nicht über das zur Erreichung des Ziels einer
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2414Förderung der Integration Erforderliche hinaus, insbesondere angesichts
dessen, dass
a) die Förderung der Integration (hier: Erwerb von Deutschkenntnissen)
nach Auffassung der Fragesteller mindestens ebenso gut, im Regelfall
jedoch viel besser und schneller im Inland erfolgen kann in einem
hierfür vorgesehenen Integrationskurs mit der Hilfe des jeweiligen
Partners und/oder von deutschsprachigen Bekannten und Verwandten und
durch unmittelbare Anwendung des Erlernten im Alltag,
b) die Integration in Deutschland in den Fällen, in denen Betroffene die
Nachweise nicht oder nur schwer erbringen können, nach Auffassung
der Fragesteller geradezu verhindert wird, weil den Betroffenen die
Einreise nach Deutschland verwehrt wird,
c) die Betroffenen nach ihrer Einreise ohnehin einen Integrationskurs
besuchen müssen, mit dem das höhere Sprachziel B1 angestrebt wird,
d) die Betroffenen trotz des Sprachnachweises im Ausland in
Deutschland mehrheitlich ohnehin wieder im ersten Modul eines
Integrationskurses einsteigen müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10221,
S. 206f), so dass der Integrationskurs in Deutschland nicht etwa
schneller durchlaufen werden kann, sondern sich die Gesamtlernzeit
wegen des zusätzlichen Spracherwerbs im Ausland und der
Übergangszeit bis zur Neuaufnahme eines Sprachkurses in Deutschland im
Gegenteil sogar deutlich erhöht,
e) nach der „BAMF-Heiratsstudie 2013“ bei der Frage, wie viele
Betroffene den Integrationskurs in Deutschland auf dem Niveau B1
abschließen konnten, „kein signifikanter Unterschied“ feststellbar ist zwischen
solchen Ehegatten, die bereits im Ausland den Nachweis einfacher
Deutschkenntnisse erbringen mussten, und solchen, bei denen dies
nicht der Fall war (S. 166),
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass die beiden
Integrationsmaßnahmen – Sprachkurs vor Einreise und Teilnahme an einem Integrationskurs im
Inland – nicht miteinander vergleichbar sind.
Der Sprachkurs im Ausland, der auf das Niveau A1 GER vorbereitet, soll dazu
dienen, den Teilnehmern von Anfang an die Orientierung und damit das
Ankommen in Deutschland zu erleichtern. Er soll den Grundstein für spätere
Integrationserfolge legen und die Motivation der Zuziehenden durch die Möglichkeit,
an vorherige Erfolge anzuknüpfen, erhöhen. Bei dem Niveau A1 des GER
handelt es sich um relativ geringe Anforderungen – 300 Wörter aktiv, 600 Wörter
passiv. Daher sind Integrationskurse im Inland wichtig, um die dauerhafte
Integration – beispielsweise auch in den Arbeitsmarkt – zu fördern. Solche
Sprachkenntnisse auf einem gehobenen Niveau wie B1 GER nehmen mehr Zeit in
Anspruch und können schon von daher beim Ehegattennachzug nicht vor einer
Einreise verlangt werden.
f) eine um Monate oder gar Jahre verzögerte Einreise für die Betroffenen
aufgrund des Ehegattensplittings mit finanziellen Nachteilen
verbunden sein kann (neben allen weiteren mit dem Ehegattennachzug
ohnehin verbundenen Kosten), weil dieser Steuervorteil bis zum Ende eines
Jahres rückwirkend für das gesamte Jahr nur dann geltend gemacht
werden kann, wenn beide Ehegatten sich tatsächlich in Deutschland
aufhalten (§ 26 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommemsteuergesetzes –
EStG: keine Zusammenveranlagung bei dauernd getrennt Lebenden
möglich), wobei der Splittingvorteil gerade beim Nachzug zu hier
lebenden Drittstaatsangehörigen in der Regel erheblich sein dürfte, da
die Nachziehenden in der Anfangszeit, auch wegen des notwendigen
Spracherwerbs, im Regelfall über kein oder kaum Einkommen
verfügen, während zugleich der hier lebende Ehepartner über ein
ausreichendes Einkommen verfügen muss, das für die gesamte Familie, Unter-
Drucksache 18/2414 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekunft usw. ausreicht, damit der Ehegattennachzug überhaupt erlaubt
wird (vgl. § 5 Absatz1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG),
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12780 vom 15. März 2013
wird verwiesen.
g) auch nach eigener Aussage der Bundesregierung „Ehegatten mit nur
geringem Bildungsstand und hohem Lebensalter … häufig eine
längere Sprachvorbereitung“ benötigen, ebenso bei „phonetischen
Schwierigkeiten“ (Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 3),
Gerade in den Fällen, in denen Personen einen geringeren Bildungshintergrund
haben, ist der Spracherwerb im Herkunftsland von besonderer Wichtigkeit.
Durch eine Auseinandersetzung mit der Sprache des Aufnahmestaates wird
gerade die Gruppe von bildungsferneren nachziehenden Ehegatten in die Lage
versetzt, hier nicht von null anfangen zu müssen, sondern auf Vorkenntnissen
aufbauen zu können.
Zudem geht die Bundesregierung davon aus, dass auch ein vergleichsweise
„geringes“ Wissen wie Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 GER eine Befähigung
fördern, dass zukünftige Integrationsleistungen und Bildungserfolge und die
Integration in den Arbeitsmarkt besser erbracht werden.
h) das von der Bundesregierung mit Bezug auf Analphabetinnen und
Analphabeten vorgebrachte Argument, der „grundrechtsgebundenen
deutschen Hoheitsgewalt [seien] von ihr nicht beeinflussbare tatsächliche
Umstände, die die Erlangung einfacher Deutschkenntnisse in den
Herkunftsländern erschweren können, nicht zurechenbar“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/9137, Antwort der Bundesregierung zu Frage 5f,
auf die auf Bundestagsdrucksache 16/10732 zur Beantwortung der
Frage 16 verwiesen wurde), bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung
nach EU-Recht nicht nach Auffassung der Fragesteller gelten kann, da
die Kriterien der Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit und des
Nichtüber-das-zur-Erreichung-der-Ziele-Notwendige-hinausgehen-Dürfende
nicht an eine Verantwortlichkeit deutscher Hoheitsgewalt anknüpfen,
Die Bundesregierung wird nicht darüber spekulieren, wie der EuGH
gegebenenfalls über die Frage der Verhältnismäßigkeit des deutschen Sprachnachweises
entscheiden wird.
i) auch die Bundesregierung einräumen musste, dass Analphabetinnen
und Analphabeten eine Aneignung der geforderten Sprachkenntnisse
nicht im „Selbststudium“ möglich ist (vgl. Bundestagsdrucksache 16/
11997, Frage 8e),
Siehe Antwort zu Frage 11g.
j) die Durchfallquoten bei Deutschtests im Ausland in Höhe von etwa
einem Drittel (in einzelnen Ländern liegen sie deutlich höher; vgl. z. B.
Bundestagsdrucksache 17/14337, Tabellen zu den Fragen 27 und 28)
– wobei nicht erfasst wird, wie viele Versuche für das Bestehen des
Tests erforderlich waren – nach Auffassung der Fragesteller gerade
kein Beleg dafür sind, dass die Anforderungen generell leicht zu
erfüllen wären und deshalb keine länger andauernde Trennung der
Ehepartner infolge des Spracherwerbs entstehen würde
(bitte alle Unterfragen getrennt beantworten und zudem eine
Gesamtantwort auf die Frage geben)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2414Zu den Einzelheiten des Testverfahrens bei Sprachinstituten im Ausland und zu
den Gründen für die Durchfallquoten hat die Bundesregierung keine
Erkenntnisse – auch z. B. nicht zu der Frage, wie viele Personen sich auf welche Art und
Weise auf die Tests vorbereitet haben.
12. Wie ist der genaue Stand des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen die
Bundesrepublik Deutschland wegen der Regelung der
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug (Aufforderungsschreiben der Europäischen
Kommission vom 30. Mai 2013), und welche nächsten Schritte erwartet
oder plant die Bundesregierung, insbesondere nachdem auch der EuGH-
Generalanwalt in seiner Stellungnahme im Dogan-Verfahren vom
30. April 2014 von einer Unvereinbarkeit der deutschen Regelung mit der
EU-Familienzusammenführungsrichtlinie ausgegangen ist?
Das Vertragsverletzungsverfahren wurde von der Europäischen Kommission
bisher nicht weiter betrieben. Letzter Stand ist, dass die Bundesregierung am
30. Juli 2013 umfassend Stellung genommen hat. Mögliche weitere Schritten
oblägen der Europäischen Kommission – die Bundesregierung hat hierzu keine
Informationen.
Die Schlussanträge des Generalanwaltes Paolo Mengozzi in der Rechtssache
Dogan entfalten für das Vertragsverletzungsverfahren nach Ansicht der
Bundesregierung kein Präjudiz.
13. Welche Konsequenzen für die deutsche Rechtslage und Praxis der
Sprachanforderungen im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs zieht
die Bundesregierung aus den Leitlinien der Europäischen Kommission zur
Anwendung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie vom 3. April
2014 (Abschnitt 4.5. „Integrationsmaßnahmen“, S. 17 ff.), in denen die
Europäische Kommission betont, dass
a) die im Ermessen der Mitgliedstaaten stehende Forderung nach
Integrationsmaßnahmen vor der Einreise die Familienzusammenführung
nicht begrenzen darf, sondern verhältnismäßig sein muss und das Ziel
der Richtlinie einer Förderung der Familienzusammenführung nicht
aushöhlen darf (S. 17),
b) Integrationsmaßnahmen im Kontext der Richtlinie etwas anderes seien
als Integrationskriterien und sie nicht zur „absoluten Bedingung
erhoben werden“ dürften, bevor eine Einreise gestattet wird (S. 18),
c) bei Prüfungen der Bereitschaft zur Integration die spezifische Situation
von Frauen berücksichtigt werden müsse, die häufig eine geringere
Schulbildung hätten, und zudem der Schwierigkeitsgrad einer Prüfung,
Teilnahmekosten, die Zugänglichkeit des Unterrichtsmaterials oder der
Zugang zur Prüfung keine Hindernisse darstellen dürften – in anderen
Worten Integrationsmaßnahmen keine „Leistungsverpflichtung“
darstellen dürften, die die Familienzusammenführung begrenzt, sondern
„im Gegenteil zum Erfolg der Familienzusammenführung beitragen“
müssten (S. 18 f.),
d) Integrationsmaßnahmen verhältnismäßig sein und im Einzelfall
Ausnahmen aufgrund der persönlichen Umstände der Betroffenen
vorgesehen werden müssten (etwa „kognitive Fähigkeiten, die schwierige
Lage der betreffenden Personen, kein Zugang zu Lehr- oder
Prüfeinrichtungen“ usw.), wobei der eingeschränkte Zugang von Frauen
und Mädchen in Teilen der Welt besonders zu berücksichtigen sei
(S. 19),
Drucksache 18/2414 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodee) eine Einreise nicht nur deshalb verweigert werden dürfe, weil eine
„Integrationsprüfung nicht bestanden“ wurde (S. 19),
f) die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung
der Integration bereitstellen und Sprach- und Integrationskurse in
leicht zugänglicher Weise kostenlos (oder zumindest „erschwinglich“)
angeboten werden und auf den individuellen Bedarf zugeschnitten sein
sollten, wobei die Europäische Kommission betont, dass diese
Integrationsmaßnahmen „häufig im Aufnahmeland wirksamer“ sind (S. 19)
(bitte zu allen Unterpunkten einzeln antworten und begründen [und zwar
in Auseinandersetzung mit dem Vorhalt, dass nach Ansicht der
Fragesteller das deutsche Recht und die deutsche Praxis diesen Vorgaben der
Leitlinien nicht entsprechen])?
Die Leitlinien der Europäischen Kommission vom 3. April 2014 zur
Familienzusammenführungsrichtlinie sind rechtlich unverbindlich. Schon ausweislich
der Leitlinien selbst gilt, dass diese die einheitliche Anwendung der
Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG befördern sollen. Sie spiegeln die
gegenwärtigen Positionen der Kommission wider. Sie berühren weder die
Rechtsprechung des EuGH noch deren weitere Entwicklung. Da sich Positionen
ändern können, betrachtet die Kommission die Mitteilung als ein sich weiter
entwickelndes Dokument und als offenen Prozess (siehe Leitlinien zur Anwendung
der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung vom 3. April 2014, Nummer 1, Einleitung).
Als eine solche Äußerung hat die Bundesregierung die Leitlinien zur Kenntnis
genommen, weiterer Handlungsbedarf folgt daraus jedoch nicht.
14. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. März 2010, BVerwG 1 C 8.09) und des
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. März 2011, 2 BvR 1413/10), dass
es bei der Frage der Verhältnismäßigkeit des Spracherwerbs im Ausland
beim Zuzug zu hier lebenden Drittstaatsangehörigen zusätzlich darauf
ankommt, ob es dem bereits in Deutschland lebenden Ehegatten zuzumuten
ist, die Ehe im Ausland zu führen, und dass dies im konkreten Fall bejaht
wurde, obwohl der Ehemann seit zwölf Jahren im Bundesgebiet lebte und
über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis sowie über ein
Einkommen verfügte, das den Nachzug mehrerer Familienmitglieder erlaubt hätte
(wenn nein, bitte darlegen)?
Ja, die Bundesregierung teilt diese Auffassung. Sie geht davon aus, dass es
danach grundsätzlich zulässig ist, ausländische Ehen und Familien in einzelnen
Fragestellungen anders zu behandeln als deutsche. Die unterschiedliche
Behandlung kann schon daraus folgen, dass man deutsche Staatsbürger
grundsätzlich nicht auf einen Aufenthalt im Ausland verweisen kann.
a) Ist es zutreffend, dass diese Vorgabe z. B. auch im Visumhandbuch des
Auswärtigen Amts („Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim
Ehegattennachzug“) enthalten ist, d. h. dass nicht nur der
Spracherwerb im Ausland unzumutbar sein muss, sondern dass zusätzlich auch
die Herstellung der Ehe im Ausland unzumutbar sein muss und dies
z. B. nur bei Personen mit einem humanitären Schutzstatus
angenommen wird (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5732, Frage 23; wenn nein,
bitte darlegen)?
Die Maßgaben des BVerwG und des BVerfG werden im Visumhandbuch
berücksichtigt. Dies gilt auch für die oben genannten Entscheidungen. Die
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland kann u. a. für Personen mit
einem humanitären Schutzstatus unzumutbar sein.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2414b) Wie ist diese einschränkende Bedingung (Verweis auf zumutbare
Herstellung der Familieneinheit im Ausland, wenn der Spracherwerb im
Ausland unzumutbar ist) vereinbar mit der EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie, die einen subjektiven Rechtsanspruch auf Einreise
und Nachzug unter den dort genannten Bedingungen vermittelt (vgl.
Rn. 41 des Chakroun-Urteils des EuGH vom 4. März 2010, C-578/08),
zumal der EuGH im Chakroun-Urteil zugleich befunden hat, dass
Handlungsspielräume der Mitgliedstaaten nicht in einer Weise genutzt
werden dürfen, die das Richtlinienziel einer Begünstigung der
Familienzusammenführung und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie
beeinträchtigt, die als Grundregel die Genehmigung der
Familienzusammenführung vorsieht (Rn. 43 des Chakroun-Urteils; bitte
ausführen)?
Auch das AufenthG vermittelt einen Anspruch auf Familienzusammenführung,
daran ändert auch der Sprachnachweis nichts. Die Bundesregierung wird nicht
darüber spekulieren, wie der EuGH diese Frage ggf. entscheiden könnte.
15. Wie erklärt es die Bundesregierung, dass sie im laufenden
Vertragsverletzungsverfahren wegen der Sprachanforderungen im Ausland gegenüber
der Europäischen Kommission nach Auffassung der Fragesteller den
Eindruck zu erwecken versucht hat, infolge der Rechtsprechung des BVerwG
vom 30. März 2010 gebe es im Ergebnis bereits eine allgemeine
Härtefallregelung, wodurch jeder besonderen Konstellation Rechnung getragen
werden könne, und dass aufgrund von Ausnahmevorschriften der
Nachzug ermöglicht werde, wenn sich ein Spracherwerb unverhältnismäßig
verzögere oder unmöglich sei (Mitteilung der Bundesregierung an die
Europäische Kommission vom 30. Juli 2013, S. 8, 13 f.)?
Die Stellungnahme der Bundesregierung ist den Fragestellern offensichtlich
bekannt, insoweit dürfte auch die Begründung der Bundesregierung
vollumfänglich bekannt sein.
Die Bundesregierung hält an ihrer dort ausführlich begründeten Auffassung fest.
BMI und AA haben auf die Entscheidung des EuGH und die Vorgabe, dass in
jedem Fall eine Überprüfung möglich sein muss, durch den Erlass vom 4.
August 2014 vorläufig reagiert (siehe Antwort zu Frage 1). Im Übrigen prüft die
Bundesregierung derzeit Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des
EuGH.
16. Stimmt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der Auffassung zu,
dass die deutsche Rechtslage auch unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung beim Ehegattennachzug zu
Drittstaatsangehörigen gerade keine allgemeine Härtefallregelung vorsieht, wie sie nach EU-
Recht erforderlich sein könnte, weil diesbezüglich sehr strenge
Anforderungen gelten und insbesondere die zusätzliche Bedingung gilt, dass auch
die Herstellung der Familieneinheit im Ausland unzumutbar sein muss,
was nach Auffassung der Fragesteller ebenfalls in nur wenigen Fällen
angenommen wird, etwa beim Vorliegen eines Flüchtlingsstatus oder
humanitären Aufenthaltsrechts (wenn nein, bitte ausführlich begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. Ob tatsächlich eine
allgemeine Härtefallklausel für den Nachzug zu allen Drittstaatsangehörigen
erforderlich und ausreichend wäre, ist auch nach der Entscheidung des EuGH nicht
abschließend geklärt. Jedenfalls aber haben BMI und AA die Voraussetzungen
weiter verbessert, dass besondere Umstände im Einzelfall Berücksichtigung
finden.
Drucksache 18/2414 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine allgemeine
Härtefallregelung bei den Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug
„die ganze Vorschrift leerlaufen“ lassen würde (so beispielhaft der
Abgeordnete Reinhard Grindel, Plenarprotokoll 17/43, S. 4372 f), und
inwieweit will sie an der Regelung der Sprachnachweise im Ausland weiter
festhalten, wenn sie eine allgemeine Härtefallregelung einführen sollte
bzw. müsste (bitte begründen)?
Die Bundesregierung prüft derzeit Auswirkungen und Reichweite der
Entscheidung des EuGH. Dabei wird ggf. auch die von den Fragestellern angesprochene
Frage einer Prüfung unterzogen.
18. Welche Schlussfolgerungen aus dem Dogan-Urteil zieht die
Bundesregierung für andere Regelungen des Aufenthaltsrechts, nachdem nunmehr
endgültig geklärt ist, dass die Stillhalteklauseln des Assoziationsrechts
auch auf die Bestimmungen der ersten Einreise und auch dann zur
Anwendung kommen, wenn die Betroffenen noch nicht in Deutschland gelebt
haben, insbesondere in Bezug darauf, dass
a) nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Ausländergesetzes (AuslG) 1965
Kinder bis zum 16. Lebensjahr keine Aufenthaltserlaubnis und kein
Visum zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet benötigten –
dieses „Kinderprivileg“ wurde durch die Verordnung vom 11. Januar
1997 abgeschafft,
b) nach § 5 Absatz 1 AuslG 1965 auch nach der Einreise ein Aufenthalt
erteilt werden konnte, jedenfalls wenn der Familiennachzug gesetzlich
vorgesehen war (§ 9 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des
AuslG 1997), und bis zur Behördenentscheidung der Aufenthalt als
erlaubt galt (Fiktionswirkung nach § 21 Absatz 3 AuslG 1965)
(bitte getrennt beantworten und gegebenenfalls darstellen, wie die
Rechtslage aus Sicht der Bundesregierung in der Vergangenheit jeweils war)?
Was über den Sprachnachweis hinausgehende, mögliche weitere Auswirkungen
der Entscheidung des EuGH angeht, so prüft die Bundesregierung dies noch.
19. Inwieweit bedauert es die Bundesregierung zumindest im Nachhinein,
dass sie nicht der Rechtsauffassung und Praxis der Niederlande und
Österreichs gefolgt ist, die seit 2011/2012 beim Ehegattennachzug zu
türkischen Staatsangehörigen infolge der Rechtsprechung des EuGH von
Sprachnachweisen absehen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12071,
Antwort der Bundesregierung zu Frage 26), so dass infolge dessen die
Rechte türkischer Staatsangehöriger beim Ehegattennachzug verletzt
wurden, wie durch das Dogan-Urteil geklärt wurde, und inwieweit, und mit
welcher Begründung will die Bundesregierung auch weiterhin
gegenebenfalls eine restriktivere Auslegung des Assoziationsrechts und der
Rechtsprechung des EuGH hierzu vornehmen als beispielsweise Österreich
(
www.migrationsrecht.net/erlass-des-Oesterreichischen-
innenministeriumszu-den-auswirkungen-der-stillhalteklausel-auf-das-nag.html?catid=120;
bitte ausführen)?
Die Bundesregierung steht im ständigen Austausch mit europäischen
Nachbarländern und Partnern auch zu Einzelfragen der Anwendung von Unionsrecht.
Dass sich verschiedene „Wege“ der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben
und dazu auch unterschiedliche Rechtsansichten ergeben und auch in den
Gesetzen niederschlagen, entspricht der Natur der Sache. Was die Auslegung der
Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dogan angeht, wird auf die Antworten
zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/241420. Wie kam es (bitte im Detail die genauen Zeitabläufe und die konkret
Beteiligten aufführen), dass die „Süddeutsche Zeitung“ exklusiv und vorab
über die so genannte „BAMF-Heiratsstudie 2013“ berichten konnte,
obwohl der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich in der
72. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am
25. April 2012 laut Kurzprotokoll (S. 45) erklärt hatte, dass bei einer
ähnlich verlaufenen exklusiven Vorabberichterstattung durch die „BILD-
Zeitung“ zur Studie „Lebenswelten junger Muslime“ eine
Ungleichbehandlung der Presse vorgelegen habe und sich das BMI dafür auch
entschuldigen müsse?
Wieso wurde also erneut einer einzelnen Zeitung eine Exklusiv-Vorab-
Berichterstattung zu einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen
Studie ermöglicht, und falls die Studie der „Süddeutschen Zeitung“ nicht
bzw. nicht zum Zweck einer Berichterstattung vorab übermittelt wurde,
wieso hat dann der BAMF-Präsident Dr. Manfred Schmidt der
„Süddeutschen Zeitung“ dennoch ein Zitat für die Vorabberichterstattung
übermittelt und damit die Ungleichbehandlung der Presse noch weiter verstärkt
(bitte ausführen)?
21. Geschah die exklusive Vorabberichterstattung durch die „Süddeutsche
Zeitung“ in Kenntnis und mit Einverständnis des Präsidenten des BAMF,
wie wurde dies gegebenenfalls begründet, und welche weiteren
Absprachen zwischen der Zeitung und dem BAMF sind in diesem
Zusammenhang erfolgt?
Die Forschungsprojekte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) werden auf dessen Internetseite (
www.bamf.de) öffentlich einsehbar
dargestellt. Dies galt auch für das Projekt, in dessen Rahmen die oben genannte
Studie erstellt wurde. Erstmalig wurde im Jahr 2013 auf die Durchführung der
Studie auf der BAMF-Internetseite unter folgendem Link hingewiesen:
www.bamf.de/SharedDocs/Projekte/DE/DasBAMF/Forschung/Integration/
heiratsmigration.html?nn=1363666.
Zudem werden alle Projekte des BAMF-Forschungszentrums in einem
öffentlichen Jahresbericht dargestellt. Zuletzt so geschehen im Jahresbericht 2013;
öffentlich einsehbar unter folgendem Link:
www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/
DE/Publikationen/Broschueren/jahresbericht-forschungszentrum-2013.html?nn
=1646418 (veröffentlicht am 29. April 2014).
Auch dieser enthält eine Beschreibung des Projekts „Die Integration von
zugewanderten Ehegattinnen und Ehegatten in Deutschland“ (S. 20).
Vor dem Hintergrund dieser öffentlich zugänglichen Informationen hat die
„Süddeutsche Zeitung“ (SZ) eine Anfrage zu der Studie an das Bundesamt
gestellt.
Die Studie „Die Integration von zugewanderten Ehegattinnen und Ehegatten in
Deutschland“ wurde der SZ daraufhin kurz vor ihrer Veröffentlichung auf der
Internetseite des BAMF zur Verfügung gestellt. Auf Anfrage haben auch weitere
Medien- bzw. Agenturvertreter die Studie bereits vor dem geplanten Zeitpunkt
der Veröffentlichung der Studie auf der Internetseite des BAMF erhalten.
Hierbei handelte es sich um die dpa, die türkische Zeitung „ZAMAN“ sowie einen
freien Journalisten.
22. Inwieweit kann die Bundesregierung den Verdacht zerstreuen, dass die
exklusive Vorabberichterstattung durch die „Süddeutsche Zeitung“
insbesondere deshalb gewählt oder durch Bereitstellung eines Zitats des
BAMF-Präsidenten unterstützt wurde, um ein Detail der Studie (mögliche
Zustimmung zu der Regelung der Sprachanforderungen im Ausland durch
die Betroffenen) einseitig hervorzuheben und dadurch die mediale Rezep-
Drucksache 18/2414 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetion und Darstellung der umfassenden Studie für die Rechtfertigung der
Regelung zu nutzen (bitte darlegen)?
Die Projektlaufzeit der Studien betragen im BAMF in der Regel zwei Jahre. So
auch in diesem Fall. Die Studienerstellung begann mit der Feinkonzeption
Anfang des Jahres 2012 und wurde mit der Veröffentlichung dieser, wie im
Projektplan vorgesehen, beendet im Mai 2014. Die Abstimmung des Endberichts
erfolgte durch die BAMF-Forschungsgruppe mit dem BMI, unter Beteiligung der
Konferenz der für Integration zuständigen Ministerinnen und Minister,
Senatorinnen und Senatoren der Länder sowie des Bundesministeriums für Familie,
Soziales, Frauen und Jugend.
23. Hält die Bundesregierung die Interpretation, die Betroffenen würden die
Sprachtests im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs
befürworten, für zulässig, da – abgesehen davon, dass Personen, die am Sprachtest
scheiterten, gar nicht befragt werden konnten – die Frage an die
Studienteilnehmenden (S. 372: „Seit August 2007 müssen im Rahmen des
Ehegattennachzugs nach Deutschland einreisende Ehepartner/innen einfache
Deutschkenntnisse nachweisen. Halten Sie eine solche Regelung für
sinnvoll?“) nach Auffassung der Fragesteller nicht eindeutig danach
differenzierte, ob die Befragten einen solchen Sprachnachweis bereits im Ausland
oder erst im Inland für sinnvoll halten und auch keine weiteren Fragen
folgten, ob sie auch die mögliche Konsequenz einer verweigerten
Familienzusammenführung über Monate bzw. Jahre hinweg oder auch das
Fehlen einer allgemeinen Härtefallregelung für sinnvoll erachten (bitte
darlegen)?
Die Frage bezieht sich ausdrücklich auf die geltende und den Befragten
bekannte Regelung, die Sprachkenntnisse bereits bei der Einreise nachzuweisen,
also im Ausland zu erwerben. In dem Bericht der Studie wurde bei der
Auswertung der Frage über die Sinnhaftigkeit des Sprachtests zudem zwischen
Befragten differenziert, die selbst vom Sprachtest betroffen waren und solchen, die vor
Einführung des Sprachtests eingereist sind. Die Bewertung des Sprachtests als
„sinnvoll“ ist bei den selbst Betroffenen sogar leicht höher als bei den
Nichtbetroffenen (siehe Bericht S. 160).
24. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass es nach der
Studie (S. 152 f.) ein „entscheidendes Manko“ bei der Bewertung des
Ausmaßes der „Selektion“ durch die Sprachanforderungen im Ausland ist,
dass „die Prüfungsstatistik des Goethe-Instituts eine Fall- und keine
Personenstatistik ist“, d. h. dass eine unbekannte Zahl von
Prüfungswiederholenden in die Statistik bestandener Deutsch-Tests im Rahmen des
Ehegattennachzugs einfließt?
Hinsichtlich der angesprochenen Selektivität geht es in Bezug auf mögliche
Interpretationen einiger Aussagen um die Frage, wie groß genau der Anteil der aus
einem Land zugewanderten Ehegatten mit Spracherwerb im Ausland ist. In
diesem Zusammenhang werden in dem Bericht verfügbare Statistiken zur Thematik
diskutiert und dargelegt, dass es sich bei der Prüfungsstatistik des
Goetheinstituts um eine Fall- und keine Personenstatistik handelt.
Die Bundesregierung hat die Ansicht, dass die statistische Erfassung als
unzureichend angesehen wird, zur Kenntnis genommen.
25. Inwieweit lässt sich das Ergebnis der Studie, dass in fast einem Viertel der
Fälle sich die Ehepaare bei der Eheschließung weniger als zwölf Monate
kannten (S. 266), nach Ansicht der Bundesregierung auch damit erklären,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2414dass die deutsche Visumspolitik solche schnellen Hochzeiten begünstigt,
weil Besuchsvisa zum Kennenlernen in Deutschland in der Praxis häufig
verweigert werden (vgl. bereits die Frage 17 auf Bundestagsdrucksache
17/2550) mit der Begründung einer angeblich fehlenden
„Rückkehrbereitschaft“ bzw. dass in diesen Fällen eigentlich ein Visum zur Eheschließung
und anschließendem Daueraufenthalt beantragt werden müsste (bitte
ausführen)?
Aus der Studie ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die deutsche Visumspolitik
„schnelle Hochzeiten“ begünstigt. Festgestellt wurde, dass sich der Zeitraum
zwischen Kennenlernen und der Eheschließung zwischen den
Herkunftsgruppen unterscheidet (siehe Bericht S. 108). Dass mehr Visa zur Eheschließung
beantragt werden müssten, hält die Bundesregierung nicht für zwingend.
26. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass sich der Studie zufolge
Ehegatten aus der Türkei überwiegend gut in Deutschland einfinden und
insbesondere eine frühzeitige Berufsberatung und entsprechende Angebote zur
(Nach-) Qualifizierung und Vorbereitung für den Arbeitsmarkt sowie
mehr berufsbezogene Deutschkurse sinnvoll seien (S. 279, 298 ff.), und
wie ist es mit der Empfehlung der Studie umfassender Beratungen und
Angebote möglichst bald nach der Einreise (S. 301) zu vereinbaren, dass
infolge fehlender Haushaltsmittel die Gelder für niedrigschwellige
Frauenkurse mehr als halbiert wurden und 120 geplante zusätzliche
Beratungsstellen im Bereich der Migrationsberatung nicht geschaffen werden
können (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2038, Antwort des Parlamentarischen
Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Schriftliche Frage 19)?
Die Aussage auf S. 279 bezieht sich auf männliche Ehegatten aus der Türkei.
Die Empfehlung auf S. 301 hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen.
Daraus resultierender Änderungsbedarf wird geprüft.
27. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis
der Studie, dass „nahezu alle Ehegatten aus dem Ausland“ nach erfolgter
Einreise versuchen, „ihre Deutschkenntnisse zu verbessern“ (S. 162) in
Bezug auf die Frage der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von
Sprachnachweisen im Ausland (bitte darlegen)?
Für sich genommen ist der Befund, dass die Nachziehenden ihre
Sprachkenntnisse nach der Einreise weiter verbessern wollen, ein sehr positives Ergebnis.
Die bereits im Ausland erworbenen Sprachkenntnisse können eine gute
Grundlage bieten, sich in Deutschland umso schneller fortzubilden. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
28. Inwieweit ist es mit dem 5. Erwägungsgrund der EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Richtlinie ohne
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sozialen Herkunft, der Sprache,
des Vermögens oder des Alters durchführen sollen, vereinbar, dass die
Regelung einheitlicher Sprachnachweise im Ausland als Bedingung des
Nachzugs nach Auffassung der Fragesteller eine solche Diskriminierung
faktisch zur Folge hat, wie auch die „BAMF-Heiratsstudie 2013“
bestätigt, da es einen empirisch erwiesenen „Zusammenhang zwischen
formaler Bildung und erfolgreichem Zweitsprachenerwerb“ gibt (S. 142) und
eine geringe oder fehlende Bildungserfahrung (die bei Mädchen bzw.
Frauen in vielen Ländern der Welt häufiger zu konstatieren ist) den
Zweitsprachenerwerb „erheblich behindern“ könne, wobei auch die
linguistische Nähe zweier Sprachen eine wichtige Rolle spiele (S. 143, 165; bitte
begründet ausführen, auch unter Berücksichtigung anderer Diskriminie-
Drucksache 18/2414 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderungsverbote bzw. Gleichbehandlungsgebote im nationalen und
internationalen Recht)?
Aus der Forschung ist durch eine Reihe von Studien bekannt, dass ein
Zusammenhang zwischen schulischer Bildung und dem Erwerb einer Zweitsprache
besteht. Ein umfassender Überblick über Studien, die einen positiven
Zusammenhang zwischen schulischer Bildung und Zweitspracherwerb belegen, findet sich
bei: Esser, Hartmut (2006): Sprache und Integration. Die sozialen Bedingungen
und Folgen des Spracherwerbs von Migranten, Campus Verlag: Frankfurt/New
York, S. 109.
Dieser Zusammenhang bestätigt sich auch in Bezug auf die nachgereisten
Ehegatten aus dem Ausland.
Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Personen mit einem niedrigen
Bildungsstand nicht in der Lage seien, einfache Sprachkenntnisse in einer
Zweitsprache zu erwerben, wie sie mit dem Sprachnachweis vor Einreise
verlangt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
29. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, in dem „erfolgreichen
Nachweis einfacher Deutschkenntnisse“ solle sich eine
„Integrationsbereitschaft“ der Ehegatten widerspiegeln können (Bundestagsdrucksache
16/10732, Frage 17), obwohl nach der BAMF-Studie „die eigentlichen die
Sprachkenntnis beeinflussenden Variablen … soziodemographischer,
bildungsbiographischer oder sprachverwandtschaftlicher Natur“ sind
(S. 166; bitte begründen)?
Ja, die Bundesregierung hält an der Auffassung fest, dass der erfolgreiche
Nachweis einfacher Deutschkenntnisse jedenfalls ein Indikator für die
Integrationsbereitschaft der Ehegatten sein kann. Sowohl in der Integrationsforschung als
auch gängigen Integrationskonzepten werden Kenntnisse der Sprache des
Aufnahmelandes als ein zentraler Indikator der sozialen Integration betrachtet.
Durch zahlreiche Untersuchungen ist bekannt, dass vorhandene deutsche
Sprachkenntnisse einen positiven Einfluss auf andere Aspekte der Integration haben, so
etwa auf die Arbeitsmarktchancen oder soziale Kontakte zu Deutschen.
Dies ist auch durch die in der Frage zitierten Ergebnisse der Studie nach Ansicht
der Bundesregierung nicht in Frage gestellt.
30. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Erkenntnis
der Studie, dass bei der Frage, wie viele Betroffene den Integrationskurs
in Deutschland auf dem Niveau B1 abschließen, „kein signifikanter
Unterschied“ feststellbar war zwischen solchen Ehegatten, die bereits im
Ausland den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse erbringen mussten, und
solchen, bei denen dies nicht der Fall war (S. 166), insbesondere in
Hinblick auf die Geeignetheit, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der
zusätzlichen Sprachanforderungen im Ausland in Hinblick auf das Ziel einer
Integrationsförderung (bitte ausführen)?
Durch die Studie des BAMF kann aufgezeigt werden, dass vom Sprachtest
betroffene Ehepartner ihre Sprachkenntnisse zum Zeitpunkt der Einreise deutlich
besser einschätzen als Befragte, die keinen Sprachtest absolviert haben (siehe
Bericht S. 161). Mit Einführung des Sprachtests haben sich nach Ansicht der
Bundesregierung die Ausgangsvoraussetzungen in Hinblick auf die
Deutschkenntnisse und damit für die soziale Integration insgesamt (vgl. Antwort zu
Frage 29) bei den nachgereisten Ehepartnern verbessert. Der Befund über die
vergleichbare Bestehensquote des Integrationskurses auf B1-Niveau bei vom
Sprachtest im Ausland betroffenen Ehepartnern und solchen, die nicht vom
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2414Sprachtest betroffen sind, könnte etwa auf die gute Qualität der
Integrationskurse verweisen.
Er verdeutlicht, dass es im Rahmen der Kurse gelingt, bei den Teilnehmern
flexibel auf den individuellen Vorkenntnissen der deutschen Sprache
aufzubauen und diese weiterzuentwickeln.
31. Wie waren die Zahlen der Erteilung von Visa bzw.
Aufenthaltserlaubnissen (bitte differenzieren) zum Ehegattennachzug im Allgemeinen bzw. in
Bezug auf türkische Staatsangehörige in den Jahren 2013 und 2014 (bitte
jeweils nach Quartalen und zusätzlich auch nach Geschlecht
differenzieren)?
Hinsichtlich der erteilten Visa wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Diese
statistische Erfassung im Visumverfahren zum Ehegattennachzug erfolgt nur in
den zehn Staaten, in denen im 1. Halbjahr 2007 weltweit die meisten Visa zum
Ehegattennachzug erteilt worden sind. Es erfolgt dabei keine nach
Staatsangehörigkeiten getrennte Erfassung.
Zum Stichtag 30. Juni 2014 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 50 026
Personen erfasst, die im Jahr 2013 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund
von Ehegattennachzug erhielten sowie 20 276 Personen, die diese im ersten
Halbjahr 2014 erhielten. Für das erste Halbjahr 2014 ist jedoch zu
berücksichtigen, dass noch nicht alle tatsächlich erteilten Aufenthaltstitel von den
Ausländerbehörden bereits an das AZR gemeldet worden sind. Die Zahlen
insbesondere zum zweiten Quartal 2014 sind daher noch nicht mit denen der vorherigen
Quartale vergleichbar. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Erstmalig erteilte Aufenthaltserlaubnisse aufgrund Ehegattennachzugs
1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Jahr 2013
Gesamt 12 408 11 977 13 167 12 474 50 026
davon:
Männlich 3 891 3 805 3 877 3 688 15 261
Weiblich 8 512 8 162 9 274 8 776 34 724
Unbekannt 5 10 16 10 41
1. Quartal 2. Quartal 1. Halbjahr 2014
Gesamt 12 555 7 721 20 276
davon:
Männlich 3 958 2 508 6 466
Weiblich 8 587 5 206 13 793
Unbekannt 10 7 17
Drucksache 18/2414 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode32. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass auch
der Leiter der Sprachabteilung des Istanbuler Goethe-Instituts, Wolf von
Siebert, erklärt, dass es „wirklich grundgesetzwidrig“ sei, wenn es „für
Analphabeten oder für Leute, die zweimal durch die Prüfung fallen“, keine
vernünftige Härtefallregelung gebe (Frankfurter Rundschau vom 11. Juli
2014: „Wenn nur die Sprachprüfung nicht wäre“)?
Die Bundesregierung hat die Meinung zur Kenntnis genommen.
33. Ist eine Forderung, wie sie beispielhaft vom Abgeordneten Dr. Hans-Peter
Uhl (CSU) geäußert wurde, „Deutschland müsse alles tun, um den
Nachzug etwa von Analphabeten zu verhindern“ (Deutschlandfunk vom
10. Juli 2014), nach Ansicht der Bundesregierung mit den Artikeln 3 und 6
des Grundgesetzes vereinbar (erbeten wird nicht eine Bewertung der
zitierten Äußerung, sondern eine Positionierung der Bundesregierung zu der
Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, insbesondere den
Ehegattennachzug von Analphabeten zu verhindern)?
Inwieweit bestätigen nach Ansicht der Bundesregierung solche
Äußerungen die Kritik an der Regelung, wonach es in Wahrheit nicht um eine
Bekämpfung von Zwangsverheiratungen oder um eine bessere Integration,
sondern um eine soziale Selektion gehe (DGB-Stellungnahme zum
Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union, beschlossen vom Bundeskabinett am
28. März 2007:
www.dgb.de/themen/++co++dbd004cc-3c15-11df-7b76-
00188b4dc422, bitte ausführen)?
Die Bundesregierung ist selbstverständlich im Lichte von Artikel 6 GG der
Ansicht, dass Analphabeten dasselbe Recht auf eheliches und familiäres
Zusammenleben haben wie alle anderen Ehegatten auch. Die Bundesregierung teilt die
der Frage zugrunde liegende Ansicht, dass es nach Artikel 3 GG nicht zulässig
wäre, nach dem Kriterium des Analphabetismus zu unterscheiden. Allerdings
möchte die Bundesregierung betonen, dass die Regelung zum Sprachnachweis
Erstmalig erteilte Aufenthaltserlaubnisse an türkische Staatsangehörige aufgrund Ehegattennachzugs
1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Jahr 2013
türk.
Staatsangehörige
1 738 1 687 1 793 1 669 6 887
davon:
Männlich 840 855 859 773 3 327
Weiblich 896 829 933 893 3 551
Unbekannt 2 3 1 3 9
1. Quartal 2. Quartal 1. Halbjahr 2014
türk.
Staatsangehörige
1 775 1 071 2 846
davon:
Männlich 913 573 1 486
Weiblich 861 498 1 359
Unbekannt 1 0 1
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/2414nicht bezweckt, speziell den Ehegattennachzug von Analphabeten zu
verhindern.
34. Erwägt die Bundesregierung, Rechtsmittel gegen das Urteil des EuGH
einzulegen, und welche Rechtsmittel kämen hier in Betracht?
Gegen das Urteil des EuGH sind keine Rechtsmittel möglich.
a) Nimmt die Bundesregierung eine Pressemitteilung der Alternative für
Deutschland (AfD) vom 10. Juli 2014 zum Anlass, die AfD wegen
verfassungsfeindlicher Bestrebungen beobachten zu lassen, denn dort
heißt es: „Die AfD wird alles daran setzen, um die Umsetzung dieses
Urteils in Deutschland zu verhindern“ (bitte ausführen), und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus dieser
Ankündigung?
Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1627 vom 4. Juni 2014 hervorgeht,
ist die „Alternative für Deutschland“ (AfD) kein Beobachtungsobjekt des
Bundesamtes für Verfassungsschutz. Die Bundesregierung sind die
Pressemeldungen bekannt, sie sieht derzeit keine Veranlassung von der bisherigen
Einschätzung die AfD betreffend abzuweichen.
b) Inwieweit entspricht die Forderung der AfD nach „verpflichtenden
Sprachkursen auf hohem Niveau für alle Einwanderer“ nach Ansicht
der Bundesregierung der geltenden Rechtslage (bitte ausführen)?
c) Inwieweit entspricht die Forderung der AfD in der oben genannten
Pressemitteilung, „unentschuldigtes Fehlen, Stören oder verweigerte
Mitarbeit sollten durch empfindliche Kürzungen der Sozialhilfe
sanktioniert werden“, nach Ansicht der Bundesregierung bereits der
geltenden Rechtslage, und wie können solche Anforderungen bei
Sprachkursen im Ausland durchgesetzt werden (bitte ausführen)?
d) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der AfD in der
genannten Pressemitteilung, dass das „friedliche Miteinander in
Deutschland“ durch das EWG-Türkei-Assoziationsabkommen
gefährdet sei (bitte ausführen)?
e) Inwieweit teilt die Bundesregierung ebenso wie die AfD in der
genannten Pressemitteilung die Gefahr, dass es „automatisch zur Isolation und
zur Marginalisierung dieser Einwanderer“ führt, „wenn türkische
Ehegatten vom Sprachtest ausgenommen werden sollen“ (bitte
ausführen)?
f) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der AfD in der
genannten Pressemitteilung, dass „sich der EuGH in innerdeutsche
Zuwanderungspolitik einmischt“ und dies „ein Unding“ ist (bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die (Meinungs-)Äußerungen der
AfD (oder anderer politischer Parteien) zu kommentieren.
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]