Das Verhältnis von vergabespezifischen Mindestlöhnen und den Binnenmarktfreiheiten der Europäischen Union
der Abgeordneten Dr. Diether Dehm, Matthias W. Birkwald, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, Inge Höger, Andrej Hunko, Jutta Krellmann, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Azize Tank, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler, Dr. Sahra Wagenknecht, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In der „Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht“ (Nr. 13/2014) hat der anerkannte Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däubler unter dem Titel „Der vergaberechtliche Mindestlohn im Fadenkreuz des EuGH – Auf dem Weg zu Rüffert II?“ auf zwei Vorlageentscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz (Rheinland-Pfalz) bzw. der Vergabekammer Arnsberg (Nordrhein-Westfalen) zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) hingewiesen. In diesen Vorlagen gehe es jeweils um Angriffe auf „vergabespezifische Mindestlöhne“ in den entsprechenden Landesgesetzen zur öffentlichen Auftragsvergabe. Prof. Dr. Wolfgang Däubler warnt in seinem Aufsatz eindringlich vor dem Weg zu einem „Rüffert II“ und damit vor einer weiteren Einschränkung von durch demokratische Gesetzgebung beschlossenen sozialen Regelungen, insbesondere auch in Bezug auf den von der derzeitigen Regierungskoalition geregelten Mindestlohn. In seinem Aufsatz sowie in einem, im Auftrag des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung im Januar 2014 fertig gestellten Rechtsgutachten (http://media.boeckler.de/Sites/A/Online-Archiv/12823) zum gleichen Sachverhalt, kommt Prof. Dr. Wolfgang Däubler zum Ergebnis, dass vergabespezifische Mindestlöhne keine unzulässigen Eingriffe in die Binnenmarktfreiheiten (Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV, und entsprechende Richtlinien) darstellen. (Auch) vergabespezifische Mindestlöhne sind aus „zwingenden Gründen des Allgemeininteresses“ zulässige Eingriffe in den Binnenmarkt, zu denen nach seiner Auffassung und Interpretation von EU-Recht und EuGH-Urteilen auch arbeitsmarktpolitische Ziele zu rechnen sind. Die Bundestagsfraktion DIE LINKE. ist daher der Auffassung, dass es sich bei den o. g. Vorlageentscheidungen und den anstehenden Verhandlungen am EuGH um Verfahren von bundespolitischer Bedeutung und bundespolitischer Zuständigkeit handelt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Sind der Bundesregierung die genannten Vorlageverfahren bekannt?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wann die Hauptverhandlungen in den jeweiligen Streitigkeiten stattfinden sollen?
Hat die Bundesregierung – auch für die betroffenen Bundesländer – zu dem Inhalt der Streitigkeiten mündlich und/oder schriftlich gegenüber dem EuGH Stellung genommen?
Welche wesentlichen Inhalte enthalten die von der Bundesregierung abgegebenen Stellungnahmen (mit der Bitte um ausführliche Begründung und gegebenenfalls um Übersendung entsprechender schriftlicher Unterlagen)?
Sollte die Abgabe von entsprechenden Stellungnahmen durch die Bundesregierung in Planung, diese aber noch nicht abgeschlossen und eine Stellungnahme bis dato nicht erfolgt sein, wann soll dies geschehen, und welche wesentlichen Inhalte sollen die Stellungnahmen beinhalten?
Für den Fall, dass entsprechende Stellungnahmen nicht abgegeben wurden und auch nicht abgegeben werden sollen, fragen wir, weshalb ist das – gerade unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue gegenüber den betroffenen Bundesländern – nicht geschehen bzw. soll nicht geschehen?
a) Haben sich die betroffenen Bundesländer zu dem Inhalt der Streitsachen positioniert?
Wenn ja, mit welchen Argumenten?
b) Haben sich die Bundesländer in dem Zusammenhang an die Bundesregierung gewendet, ihre Interessen gegenüber dem EuGH zu vertreten, und inwieweit ist die Bundesregierung diesen Bitten nachgekommen?
Wenn nein, warum nicht?