Wirkungen des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes“ vom 21. Juni 2005
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Volker Schneider (Saarbrücken) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 wurden für eine Reihe von Betroffenen die bisherigen Begrenzungen ihres in der DDR erzielten berücksichtigungsfähigen Einkommens für die Rentenberechnung aufgehoben (§ 6 Abs. 2 und 3 AAÜG – Anspruchs- und Anwartschaftsüberprüfungsgesetz).
Entsprechend Artikel 1 Abs. 1 des o. g. Gesetzes hat der Versorgungsträger der Deutschen Rentenversicherung durch Befragungen der Betroffenen ermittelt, wer für welche Zeiträume weiterhin von den Begrenzungen betroffen sein wird.
Mit dem Gesetz wurden auch Teilnehmer der ehemaligen Zusatzversorgung der DDR neu in die Begrenzungen aufgenommen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie viele bisher Betroffene unterliegen nach diesem Gesetz nicht mehr Rentenkürzungen, wie viele sind davon völlig befreit und wie viele weiter von Kürzungen für Teilzeiträume betroffen?
Wie hoch ist der durchschnittliche Betrag der Rentenerhöhung (wenn Untergliederung möglich, bitte angeben)?
Welche Gesamtkosten entstehen jährlich durch die Aufhebung der Begrenzungen (wenn möglich, nach den neuen Bundesländern aufgegliedert)?
Wie viele Betroffene unterliegen weiterhin Rentenkürzungen nach § 6 Abs. 2 AAÜG (wenn möglich, mit Angaben zum durchschnittlichen Zeitraum innerhalb der Erwerbsbiografie, für den die weitere Begrenzung gilt)?
Wie viele von den betroffenen Anspruchsberechtigten sind Witwen oder Erben?
Wie hoch ist die Zahl der neu in die Begrenzungen aufgenommenen Anspruchsberechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungen (bitte mit Untergliederung nach Tätigkeitsbereichen)?
Welche Angaben sind zur Altersstruktur und zur sozialen Struktur der Betroffenen möglich?