[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2550
18. Wahlperiode 17.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Petra Pau,
Harald Petzold (Havelland), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2439 –
Mögliche Legalität von Legal Highs
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zu der rechtlichen
Einstufung von Legal Highs am 10. Juli 2014 entschieden: Psychotrope
Substanzen, die nicht betäubungsmittelrechtlich verboten sind, sind nicht als
Arzneimittel anzusehen. Sie unterliegen damit keiner Zulassungspflicht oder anderen
Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes. Damit wurde der Rechtsauffassung
der Bundesregierung und deutscher Gerichte widersprochen, die davon
ausgingen, dass Herstellung und Inverkehrbringen dieser Substanzen und
Zubereitungen auch dann verboten sind, wenn sie nicht als Betäubungsmittel klassifiziert
sind. Doch auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) ließ bereits
Zweifel an dieser Auslegung der auf europäischem Recht beruhenden
Arzneimitteldefinition aufkommen (
www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-
legalhighs-amg-verkauf-strafbar/). Daher wird angenommen, dass auch der BGH,
der den EuGH angerufen hatte, die Urteile gegen die angeklagten Legal-High-
Händler aufhebt.
Als Legal Highs werden neue psychoaktive Substanzen (NPS) bezeichnet,
deren Erwerb, Verkauf, Einfuhr etc. nicht durch Aufnahme in eine der Anlagen
des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verboten sind. Häufig handelt es sich
um synthetische Variationen von Cannabinoiden oder anderen bekannten
Betäubungsmitteln mit ähnlicher chemischer Struktur und/oder ähnlicher
Wirkung. Legal Highs werden als Spice, Räuchermischungen, Badesalze,
Poppers oder unter anderen Bezeichnungen überwiegend über das Internet
vertrieben. Ihre genaue Zusammensetzung ist auch den Konsumierenden meist
unklar (
http://alternativer-drogenbericht.de/neue-psychoaktive-substanzen-
nps-spezifische-risiken-und-praevention/). Sie werden als (legaler) Ersatz für
illegalisierte Drogen, insbesondere Cannabis, unter Umgehung des BtMG
konsumiert. Sie sind somit als mittelbare Folge des Betäubungsmittelverbots
zu betrachten, wofür es auch empirische Indizien gibt. So führt etwa Dr. Bernd
Werse im Alternativen Drogen- und Suchtbericht 2014 aus, dass in Bayern und
Baden-Württemberg überdurchschnittlich viele Legal Highs konsumiert
werden und gerade diese Länder dafür bekannt seien, „dass die Drogenprohibition
in besonders scharfer Form und mit z. T. unverhältnismäßig drakonischen
Strafen durchgesetzt wird. Daher liegt es nahe, dass hier ein Zusammenhang Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. September
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2550 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebesteht“ (
http://alternativer-drogenbericht.de/zur-verbreitung-von-neuen-
psychoaktiven-substanzen-nps/).
Laut dem Schlussplädoyer des Generalanwalts Yves Bot vom 12. Juni 2014
haben unter anderem der Generalbundesanwalt sowie die deutsche
Bundesregierung die Auffassung vertreten, „dass der Begriff ,Arzneimittel‘ im Sinne von
Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 alle Stoffe und
Stoffzusammensetzungen umfasse, die die menschlichen physiologischen Funktionen
beeinflussen könnten, auch wenn sie keinen therapeutischen Nutzen brächten. Stoffe
oder Stoffzusammensetzungen, die nur wegen ihrer psychoaktiven, einen
Rauschzustand herbeiführenden Wirkungen konsumiert würden und die in
jedem Fall gesundheitsschädlich seien, könnten daher in dieser Weise zu
qualifizieren sein.“
Die Bundesregierung versucht mit häufigen Rechtsänderungen, teils auch
mit Eilverordnungen (
www.drogenbeauftragte.de/drogen-und-sucht/
illegaledrogen/heroin-und-andere-drogen/neue-psychoaktive-substanzen.html) der
Entwicklung bei den NPS Herr zu werden. Die Zahl der NPS wächst
kontinuierlich, so dass auch die Drogenbeauftragte der Bundesregierung von einem
„Wettlauf zwischen immer neuen Varianten einer Substanz und ihrer
betäubungsmittelrechtlichen Regelung“ spricht. Da es sehr aufwändig sei, neue
psychoaktive Substanzen dem BtMG zu unterstellen, würden die rechtlichen
Möglichkeiten und Grenzen einer Stoffgruppenregelung für das BtMG geprüft
(s. ebenda).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In den letzten Jahren gilt die besondere Aufmerksamkeit der Bundesregierung
auch den neuen psychoaktiven, meist synthetischen Stoffen (NPS). Diese
werden gelegentlich auch „Designerdrogen“, Research Chemicals oder irreführend
„Legal“ Highs genannt und insoweit als „Kräutermischungen“, „Badesalze",
„Dünger“ oder „Raumlufterfrischer“ in den Verkehr gebracht.
In ihrem 2011 veröffentlichten Briefing „Drogen im Blickpunkt“ definiert die
Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) diese
Substanzen – was die Bundesregierung zur Klarstellung heranzieht – als
„neue[n] Suchtstoff oder psychotrope[n] Stoff, in reiner Form oder als
Zubereitung, der nicht nach dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von
1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von
1971 über psychotrope Stoffe kontrolliert wird, welcher aber eine Gefahr für die
öffentliche Gesundheit darstellen kann, vergleichbar mit den Substanzen, die in
diesen Abkommen aufgelistet sind (Beschluss 2005/387/JI des Rates).“ Es
handelt sich hierbei um bislang unbekannte oder aber bekannte, doch zuvor so nicht
für Konsumenten zu Rauschzwecken in Verkehr gebrachte Stoffe, von denen
bereits eine größere Zahl dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt ist.
Im Interesse eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und des
Einzelnen warnt die Bundesregierung vor dem Konsum von NPS, der mit
unkalkulierbaren gesundheitlichen Gefahren verbundenen ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Nichtanwendbarkeit des
Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) lediglich deshalb festgestellt, da
bestimmten NPS aufgrund des mangelnden therapeutischen Nutzens die
Arzneimitteleigenschaft fehlt. Es obliegt den zuständigen Behörden und Gerichten in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob das AMG auf den Umgang mit einer nicht dem
BtMG unterstellten psychoaktiven Substanz Anwendung findet. Die
Bundesregierung weist darauf hin, dass der Begriff „Legal“ Highs in rechtlicher
Hinsicht schon deshalb irreführend ist. Zudem kann im Einzelfall ein Verstoß gegen
nebenstrafrechtliche Vorschriften (gegebenenfalls Tabakrecht,
Lebensmittelrecht) in Betracht kommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/25501. Wie viele NPS sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland und
Europa in den letzten zehn Jahren bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Im Rahmen der von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und
Drogensucht (EBDD) geführten Datenbank „European Information System and
Database on New Drugs“ (EDND) wurden europaweit seit 2005 folgende
Zahlen über bekanntgewordene NPS gemeldet: 2005: 14; 2006: 7; 2007: 15; 2008:
13; 2009: 24; 2010: 41; 2011: 49; 2012: 73; 2013: 81. Aus Deutschland wurden
durch die Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD)
in den letzten Jahren die folgenden Zahlen zu neu bekannt gewordenen NPS an
die EBDD gemeldet: 2009: 6; 2010: 10; 2011: 38; 2012: 34; 2013: 50.
Grundlage hierfür ist das europäische Frühwarnsystem über NPS (s.
www.emcdda.
europa.eu/themes/new-drugs/early-warning).
2. Welche Wirkungen sollen die neuen Substanzen haben (bitte mindestens
nach Cannabinoide, Cathinone, Phenethylamine, Tryptamine, Piperazine
und sonstigen Substanzen aufschlüsseln)?
Bei NPS werden oft die bekannten chemischen Grundstrukturen von
Cannabinoiden, Cathinonen, Phenethylaminen, Tryptaminen und Piperazinen
synthetisch so abgewandelt, dass die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung auf
die Psyche erhalten bleibt oder sogar verstärkt wird. Diese Wirkungen werden
u. a. in einem Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und
Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC) „The
challenge of new psychoactive substances (2013)“ (
www.unodc.org/documents/
scientific/NPS_2013_SMART.pdf) sowie in verschiedenen Drogenprofilen der
EBDD (s.
www.emcdda.europa.eu/activities/action-on-new-drugs) benannt und
lassen sich wie folgt kurzfassen:
● Cannabinoide haben ein cannabisähnliches Wirkungsspektrum, wobei
meistens in verschiedenem Ausmaß die Wirkungen des delta 9-
Tetrahydrocannabinols, einem psychoaktiven Inhaltsstoff der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen, nachgeahmt werden.
● Cathinone lassen sich auf den natürlich vorkommenden Wirkstoff Cathinon
zurückführen, der als einer von mehreren psychoaktiven Wirkstoffen im
Kathstrauch (Catha edulis) enthalten ist. Cathinone stimulieren wie die eng
verwandten Phenethylamine das Zentralnervensystem, was z. B. zu
euphorischen Zuständen, Mobilisierung von Kraftreserven, erhöhter Herzfrequenz
bis hin zu Herzrasen und Schlaflosigkeit führt.
● Phenethylamine, zu denen beispielsweise Amfetamine, aber auch chemisch
stärker abgewandelte Substanzen gehören, haben die oben bereits unter
„Cathinone“ beschriebenen Wirkungen, können aber auch andere, wie z. B.
stark halluzinogene Wirkungen haben.
● Bei Tryptaminen stehen wie bei dem Pilzgift Psilocybin, das ebenfalls zu den
Tryptaminen gehört, die halluzinogenen Wirkungen im Vordergrund.
● Piperazine wurden ursprünglich als Antidepressiva entwickelt und haben den
Amfetaminen ähnliche stimulierende Wirkungen mit Missbrauchspotential.
Drucksache 18/2550 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirkungen und
anderen Eigenschaften von NPS, die sich nicht einer der genannten Gruppen
zuordnen lassen?
Es gibt eine größere Zahl weiterer NPS, die im Rahmen des europäischen
Frühwarnsystems an die EBDD gemeldet wurden und sich nicht einer der genannten
Gruppen zuordnen lassen. Um diese Substanzen besser erfassen zu können, hat
die EBDD im Jahr 2013 weitere acht Gruppen eingeführt
(Arylcyclohexylamine, Aminoindane, Arylalkylamine, Benzodiazepine, Opioide, Piperidine,
Pyrrolidine und Pflanzen/-extrakte). Gleichwohl lassen sich bestimmte
Substanzen keiner dieser Gruppe zuordnen (s. EMCDDA-Europol 2013 Annual Report
on the implementation of Council Decision 2005/387/JHA,
www.emcdda.
europa.eu/publications/implementation-reports/2013). Bei diesen Substanzen
ist in der Regel von stimulierenden und euphorisierenden Wirkungen, aber auch,
wie bei den Benzodiazepinen, von anxiolytischen und sedierenden Wirkungen
mit Missbrauchspotential auszugehen.
4. Welche bekannten NPS wirken amphetaminartig, cannabinoidartig,
halluzinogen bzw. kokainartig?
Wie bereits aus der Beantwortung von Frage 2 hervorgeht, sind amfetaminartige
Wirkungen in der Regel allen Substanzen, die zur Gruppe der Phenethylamine
gehören, zuzuordnen, wie z. B. 2-Fluormethamfetamin oder 4-
Methylamfetamin. Darüber hinaus wirken auch viele Cathinone und Piperazine
amfetaminartig. Cannabinoidartige Wirkungen werden Substanzen mit einem
cannabisähnlichen Wirkungsspektrum zugeschrieben, die daher der Gruppe der
Cannabinoide zugeordnet werden, wie z. B. JWH-018 oder AM-2201. Halluzinogene
Wirkungen sind typisch für viele Tryptamine, wie z. B. für N,N-
Dimethyltryptamin (DMT) oder 5-MeO-DMT. Aber auch einigen Phenethylaminen wie z. B.
25I-NBOMe und 2C-B werden halluzinogene Wirkungen zugeschrieben.
Kokainartige Wirkungen werden hauptsächlich mit den synthetischen
Kokainderivaten 4-Fluortropacocain (pFBT) und Dimethocain verbunden.
5. Inwiefern verbergen sich hinter den verschiedenen Stoffgruppen nach
Kenntnis der Bundesregierung auch verschiedene Konsummotivationen?
Um mehr über die Nutzung von NPS und die Konsumenten zu erfahren, hat das
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) 2011 eine nicht repräsentative
„Online-Befragung zum Thema Legal Highs“ gefördert. Darin wurde u. a. die
Konsummotivation je nach Stoffart erfragt. Als häufigste Motivation wurden
Rausch, Neugierde und die Legalität der Stoffe angegeben. Die angegebenen
Konsumgründe variieren je nach Substanzart und Konsumfrequenz. Nähere
Informationen können dem, auf der Internetseite des BMG veröffentlichten,
Abschlussbericht (S. 36 ff) entnommen werden (s.
www.bmg.bund.de/ministerium/
ressortforschung/krankheitsvermeidung-und-bekaempfung/drogen-und-sucht/
epdemiologie-des-suchtmittelkonsums/online-befragung-zum-thema-legal-
highs.html).
6. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den Konsumierenden
von NPS (Altersstruktur, regionale Besonderheiten, Geschlechtsverteilung,
Zusammenhang mit Bildungsstand, Sozialstatus etc.)?
Informationen zu den Konsumierenden liegen der Bundesregierung ebenfalls
aus der in der Antwort zu Frage 5 benannten Onlinebefragung vor. So sind laut
der Befragung auffallend viele Konsumenten männlich und verfügen im Durch-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2550schnitt über eine vergleichsweise hohe Schulbildung. Der Altersschwerpunkt
liegt im jungen Erwachsenenalter (Einzelheiten siehe o. g. Abschlussbericht,
S. 13 ff.). Allerdings handelt es sich bei der Befragung nicht um eine
repräsentative Bevölkerungserhebung. Es ist möglich, dass die Teilnahmebereitschaft je
nach Konsumentengruppe verschieden ist und sich die Merkmale daher nicht
auf die Gesamtgruppe der Konsumierenden übertragen lassen. Daher hat sich
das BMG entschlossen, in der Befragung des Epidemiologischen Suchtsurveys
für 2015 einen Frageblock zu NPS aufzunehmen. Ergebnisse werden erst in
2016 vorliegen.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische Risiken der
bekannten NPS?
Die mit NPS verbundenen, insbesondere gesundheitlichen Risiken werden u. a.
in dem in der Antwort zu Frage 2 genannten UNODC-Bericht sowie in
verschiedenen Drogenprofilen der EBDD beschrieben. Dabei ist hervorzuheben, dass die
mit NPS einhergehenden Risiken durch Mischkonsum verstärkt oder noch
unkalkulierbarer werden. Daneben kann es aufgrund der hohen Wirksamkeit vieler
NPS leicht zu, für die Konsumenten regelmäßig nicht vorhersehbaren,
Überdosierungen kommen, was zu schweren Intoxikationen bis hin zu Todesfällen
führen kann.
Als wichtige, gesundheitlich risikoreiche Nebenwirkungen werden beschrieben:
● Cannabinoide: körperliche Unruhe, Anfälle, Hypertonie, Arrhythmien,
Brechreiz, Hypokaliämie, außerdem gibt es Fälle von psychiatrischen
Symptomen einschließlich Psychosen und einer erhöhten Selbstmordrate; ein
karzinogenes Potential wird bei manchen Cannabinoiden vermutet.
● Cathinone: gesteigerte körperliche Unruhe, psychiatrische Symptomen
einschließlich Psychosen, Hypertonie, Tachykardie, veränderte Wahrnehmung,
Reizungen und Verätzungen der Haut.
● Phenethylamine: gesteigerte körperliche Unruhe, psychiatrische Symptome
einschließlich Psychosen, Hypertonie, Tachykardie, Hyperthermie,
Gedächtnislücken, Verwirrtheit, Appetit- und Schlaflosigkeit.
● Tryptamine: gesteigerte körperliche Unruhe, Panikattacken, Übelkeit,
Erbrechen.
● Piperazine: toxikologische Effekte vergleichbar mit denen von
Phenethylaminen.
8. Wie viele Fälle von Gesundheitsschädigungen bzw. Todesfällen aufgrund
von NPS-Konsum sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Jahren und
Art der Gesundheitsschädigung aufschlüsseln)?
Seit 2010 sind 503 Intoxikationen und 20 Todesfälle im Zusammenhang mit
dem Konsum von NPS bekannt geworden, wobei die Kausalität einer einzelnen
Substanz, was auch auf Mischkonsumfälle zurückgeht, nicht immer eindeutig
feststellbar war.
Übersicht nach Jahren (Stand August 2014):
Quelle: Bundeskriminalamt
2010 2011 2012 2013 2014
Intoxikationen 80 195 111 77 40
Todesfälle 1 4 8 1 6
Drucksache 18/2550 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEine Aufschlüsselung nach der Art der Gesundheitsschädigung ist aufgrund der
Vielzahl an Fällen nicht möglich. Typische negative Begleiterscheinungen sind
Herzrasen, Unruhezustände, Bewusstlosigkeit und Halluzinationen. Von einem
erheblichen Dunkelfeld ist auszugehen.
9. Welche NPS wurden in den letzten zehn Jahren als Betäubungsmittel
klassifiziert (bitte nach Jahren und Substanzklasse aufschlüsseln)?
NPS wurden in den letzten zehn Jahren durch die 20., 21., 22., 24., 26.
und 27. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(BtMÄndV) dem Betäubungsmittelrecht unterstellt. Eine Übersicht nach Jahren
und Substanzklassen ist als Anlage beigefügt.
10. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung das BtMG überhaupt durch
die Konsumierenden eingehalten werden, wenn die im Internet
angebotenen Substanzen, Zubereitungen und Pflanzen nicht ordnungsgemäß
deklariert werden?
Unbekannte Herkunft und Inhaltsstoffe sowie fehlende oder unzureichende bis
gezielt irreführende Kennzeichnung sind typisch für nicht zugelassene bzw.
nicht legal gehandelte Produkte, weshalb NPS insoweit kein
Alleinstellungsmerkmal haben. Die Bundesregierung betont deshalb, dass vor allem aus
Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes bei NPS auf den Erwerb und
Konsum verzichtet werden sollte.
11. Unter welchen Voraussetzungen verstößt ein Mensch, der eine
Zubereitung mit legalen deklarierten Inhaltsstoffen kauft, gegen das BtMG, wenn
sich im Nachhinein herausstellt, dass in der Zubereitung nicht deklarierte
Betäubungsmittel enthalten sind (bitte begründen)?
Beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob der oder die Beschuldigte einen der Straftatbestände des BtMG
vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt sowie schuldhaft gehandelt hat. Bei den
irreführend als „Kräutermischungen“, „Badesalze“, „Pflanzendünger“ usw.
aufgemachten, mit psychoaktiven Substanzen versetzten und zu Rauschzwecken
vertriebenen Zubereitungen hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob
damit gerechnet werden muss, dass sie dem BtMG unterstellte oder durch
andere Rechtsvorschriften regulierte Stoffe und weitere Bestandteile enthalten.
12. Ist das Inverkehrbringen, der Kauf, der Besitz etc. von Legal Highs nach
Auffassung der Bundesregierung in Deutschland momentan erlaubt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 11
hingewiesen. Auch durch das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) vom 10. Juli 2014, das Einzelfälle betraf, ist noch nicht vollständig bzw.
abschließend geklärt, ob alle psychoaktiven Substanzen – wie NPS –, die zu
Rauschzwecken konsumiert werden, generell vom Anwendungsbereich des
AMG ausgeschlossen sind. Im Einzelfall kann im Übrigen ein Verstoß gegen
nebenstrafrechtliche Vorschriften in Betracht kommen, weshalb der Begriff
„Legal“ Highs auch schon insoweit irreführend ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/255013. Seit wann prüft die Bundesregierung eine Stoffgruppenregelung für die
Aufnahme in eine der BtMG-Anlagen?
Überlegungen zur generischen Beschreibung von Stoffgruppen wurden soweit
ersichtlich seit Ende der 90er-Jahre angestellt. Im Jahr 2011 hat das BMG ein
Gutachten der Professoren Rössner und Voit der Universität Marburg zur
Machbarkeit der Einführung einer Stoffgruppenregelung im BtMG in Auftrag
gegeben. Im Hinblick auf den Verordnungs- und Richtlinienvorschlag der
Europäischen Kommission zu NPS im Herbst 2013 (s. Antworten zu den Fragen 25
und 26) und die bis zur jüngsten Entscheidung des EuGH ergangene
Rechtsprechung zur Strafbarkeit nach dem AMG wurden die Überlegungen
zwischenzeitlich zurückgestellt, nun aber wieder aufgenommen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 15 Bezug genommen.
14. Was ist das Ergebnis der Prüfung einer Stoffgruppenregelung bzw. wann
ist mit einem Ergebnis zu rechnen?
Welche rechtlichen Expertisen hat sich die Bundesregierung dafür
eingeholt?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird Bezug genommen.
15. Welche rechtlichen Schwierigkeiten bereitet eine Stoffgruppenregelung
nach Ansicht der Bundesregierung?
Eine Stoffgruppenregelung muss naturwissenschaftlichen und
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Strafvorschriften müssen dem Erfordernis der
gesetzlichen Bestimmtheit genügen sowie erforderlich und angemessen sein.
Dies gilt auch im Fall einer Stoffgruppenregelung für NPS, die eine Vielzahl
unterschiedlicher Stoffe erfassen würde.
16. Kann von der chemischen Struktur nach Ansicht der Bundesregierung
ausreichend zuverlässig auf die pharmakologische Wirkung einer
Substanz geschlossen werden?
Aus der wissenschaftlichen Literatur ist bekannt, dass es bei den
Grundstrukturen der in Frage 2 genannten Gruppen Substitutionsstellen gibt, bei denen
Variationen zu starken Änderungen der psychoaktiven Wirkung führen (wie z. B.
der Indolstickstoff in den Aminoalkylindolen) und andere Bindungsstellen, bei
denen sich eine Änderung des Substituenten nicht oder kaum auf das
psychotrope Wirkungsprofil auswirkt. Für konkrete Einzelverbindungen wird sich
daher eine Prognose der pharmakologischen Wirkung häufig anstellen lassen.
Dieses kann auch für eine sehr genau definierte, stark eingegrenzte Stoffgruppe
einer Grundstruktur mit relativ niedrigem Molekülgewicht (= wenige
variierbare Bindungsstellen = geringe Anzahl von Einzelsubstanzen in der Gruppe) in
Betracht kommen. Bei Stoffgruppen komplexerer Grundstrukturen mit höheren
Molekülgewichten (z. B. bei den cannabimimetisch wirksamen
Aminoalkylindole mit Molekülgewichten von 300 bis 400) begegnet eine solche Prognose
wegen der hohen Anzahl von Einzelverbindungen, die in einer solchen
Stoffgruppe enthalten sein werden, besonderen wissenschaftlichen Anforderungen.
Auch in Anbetracht dieses wissenschaftlichen Hintergrunds haben bestimmte
EU-Mitgliedstaaten, wie z. B. die Republik Österreich, aus Gründen des
Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und des Einzelnen vor den mit NPS
verbundenen Gefahren, eine Stoffgruppen-Regelung für NPS in ihre Gesetzgebung
eingeführt.
Drucksache 18/2550 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Hält es die Bundesregierung angesichts anhaltender Unsicherheiten über
den Arzneimittelbegriff für angeraten, in der EU auf eine Konkretisierung
der entsprechenden Richtlinie 2001/83/EG hinzuwirken und etwa auf
Substanzen zu beschränken, die explizit als Therapeutikum oder
Diagnostikum eingesetzt werden?
Die Bundesregierung sieht dazu keine Veranlassung. Mit seinem Urteil vom
10. Juli 2014 hat der EuGH eine wichtige Frage zur Auslegung des europäischen
Arzneimittelbegriffs geklärt. Eine Änderung des Wortlauts der entsprechenden
Bestimmung in der Richtlinie 2001/83/EG erscheint aus Sicht der
Bundesregierung nicht notwendig. Das Vorschlagsrecht für Legislativakte auf EU-Ebene
liegt im Übrigen bei der Europäischen Kommission.
Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) hat alle zum Arzneimittelrecht
geltenden europarechtlichen Regelungen umgesetzt. Der Arzneimittelbegriff in § 2
des AMG stimmt weitgehend auch im Wortlaut mit der
gemeinschaftsrechtlichen Arzneimitteldefinition in Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG
überein. Die Anwendung und die Auslegung des harmonisierten
Arzneimittelbegriffs erfordert die Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts.
18. Welchen Regelungszweck hat das Arzneimittelgesetz nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Der Regelungszweck des Arzneimittelgesetzes ist in dessen § 1 wie folgt
definiert: „Es ist der Zweck des Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit
Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit der Arzneimittel nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.“
19. Unterfällt das De-facto-Verbot von Substanzen, denen
betäubungsmittelrechtlich nicht beizukommen ist, diesem Regelungszweck?
Die Feststellung der fehlenden Arzneimitteleigenschaft bestimmter NPS
mangels Vorliegens eines therapeutischen Nutzen hat der EuGH – unter
Voranstellung seiner Auslegung des Arzneimittelbegriffs – in Bezug auf die ihm
vorgelegten Einzelfälle getroffen, was in verfahrensrechtlicher Hinsicht insoweit
zur Nichtanwendbarkeit des AMG führt. Wenn ein Stoff nicht dem
Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes unterfällt, finden auch
arzneimittelrechtliche Verkehrsverbote keine Anwendung. Es können also andere strafrechtliche
Vorschriften in Betracht kommen, wie in der Antwort zu Frage 12 ausgeführt.
Diese Rechtslage galt bereits vor der Entscheidung des EuGH.
20. Aus welchem Grund qualifiziert die gesundheitsschädliche bzw. die
berauschende Wirkung, mit der die Bundesregierung laut dem
Generalanwalt in ihrer Erklärung argumentiert hat (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), einen Stoff als Arzneimittel?
Bis zur Entscheidung des EuGH am 10. Juli 2014 ist die Bundesregierung davon
ausgegangen, dass die in den konkreten Ausgangsfällen vom EuGH zu
beurteilenden Produkte, die neue psychoaktive Substanzen (NPS) enthalten,
aufgrund ihrer pharmakologischen Wirkungen die Voraussetzungen eines
Funktionsarzneimittels im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG erfüllen.
21. Inwiefern unterscheiden sich alkoholische Getränke nach Ansicht der
Bundesregierung von Legal Highs, insbesondere da sie gesundheitsschäd-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2550lich sind und häufig nur aufgrund ihrer „psychoaktiven, einen
Rauschzustand herbeiführenden Wirkungen“ konsumiert werden (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass auch der Missbrauch von Alkohol
gesundheitsschädlich ist.
22. Bleibt die Bundesregierung nach den Ausführungen des EU-
Generalanwalts und des EuGH bei der im Drogen- und Suchtbericht 2014 auf
Seite 170 geäußerten Auffassung, das AMG habe hier eine
Auffangfunktion (bitte begründen)?
Die Bundesregierung wird die Ausführungen des EuGH zur Auslegung des
Gemeinschaftsrechts berücksichtigen.
23. Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung folgerichtig, alkoholische
Getränke als Arzneimittel anzusehen, wenn sie nur aufgrund ihrer
berauschenden Wirkung konsumiert werden?
Alkohol ist als Wirkstoff in verschiedenen zugelassenen Arzneimitteln enthalten
und kann somit, je nach Anwendungszweck, dem Arzneimittelbegriff
unterfallen. Sofern alkoholische Getränke dem Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch unterliegen, sind sie nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 AMG vom
Arzneimittelbegriff ausgenommen.
24. Welche neuen Regelungen zu NPS wurden bzw. werden in der EU
verhandelt?
Die Europäische Kommission hat im September 2013 einen Verordnungs- und
einen Richtlinienvorschlag zu NPS vorgelegt. Der Verordnungsvorschlag
(Ratsdok. 13857/13; COM(2013) 619 final) sieht einen abgestuften, risikobasierten
Reaktionsmechanismus vor, um die Verfügbarkeit riskanter NPS für
Verbraucher durch ein schnelleres, effektiveres und verhältnismäßiges Vorgehen auf
EU-Ebene zu reduzieren (mittels Durchführungsrechtsakten der Europäischen
Kommission). Für Fälle, in denen von NPS ein hohes Risiko für die Gesundheit,
die Gesellschaft und die Sicherheit ausgeht, sieht der Verordnungsentwurf
dauerhafte Marktbeschränkungen und der Richtlinienentwurf (Ratsdok. 13865/13;
COM(2013) 618 final) die Anwendung der für sonstige illegale Drogen
geltenden strafrechtlichen Bestimmungen vor. Daneben wurden zu einzelnen NPS auf
der Grundlage des geltenden Beschlusses 2005/387/JI des Rates betreffend den
Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen
psychoaktiven Substanzen Risikobewertungen durchgeführt und
Kontrollmaßnahmen beschlossen.
25. Inwiefern sind die in der EU verhandelten neuen Maßnahmen nach
Ansicht der Bundesregierung geeignet, der NPS-Problematik Herr zu
werden?
26. Welche Position nimmt die Bundesregierung zu diesen Regelungen/
Regelungsvorschlägen ein?
Wegen des Sachzusammenhanges werden die Fragen 25 und 26 gemeinsam
beantwortet.
Drucksache 18/2550 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Bundesregierung begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der im Rahmen von
Frage 24 angesprochenen Vorschläge der Europäischen Kommission und
begleitet die Verhandlungen dazu aktiv. Das Auftreten immer neuer chemischer
Varianten bekannter Substanzen und deren rechtliche Regelung stellen auch in
Deutschland eine Herausforderung dar. Ein EU-einheitliches, effektives und
verhältnismäßiges Vorgehen liegt im deutschen Interesse.
Gleichwohl begegnet der risikogestufte Ansatz des Verordnungsvorschlags nach
Auffassung der Bundesregierung Bedenken im Hinblick auf seine
Praktikabilität und seine Auswirkungen auf das nationale Recht. Die Kriterien für die
Risikoeinstufung als „gering“, „gemäßigt“ oder „hoch“ dürften in der Praxis nur
schwer abgrenzbar sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass zu einer neu
auftretenden NPS in der Regel zunächst keine umfassende Datengrundlage
vorliegt. Es besteht daher die Gefahr, dass eine Substanz als „geringes Risiko“
eingestuft wird, zu der (noch) keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen und
z. B. mögliche schwere Nebenwirkungen noch unbekannt sind. Damit würde
der Allgemeinheit ein gesundheits- und drogenpolitisch falsches Signal
gegeben. Der risikogestufte Ansatz kann zudem zu Wertungswidersprüchen führen.
Er entspricht nicht der Systematik des deutschen BtMG, das eine derartige
Abstufung nicht kennt. Problematisch erscheint eine Bindung der Mitgliedstaaten
an die Risikoeinstufung auch im Hinblick darauf, dass sich die Risikosituation
in den EU-Mitgliedstaaten unterscheiden kann.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung mit der Mehrheit der
Mitgliedstaaten in der Ratsarbeitsgruppe „Horizontale Gruppe Drogen“ (HDG)
dafür ausgesprochen, den Verordnungsvorschlag unter Betonung des Schutzes der
öffentlichen Gesundheit grundsätzlich zu überarbeiten, um eine praktikable und
zielführende Regelung zu erreichen.
27. Hält die Bundesregierung die Strategie der Europäischen Kommission, bei
NPS vor allem auf das schnellere Verbieten zu setzen, für richtig?
Ziel der Europäischen Kommission ist, in kürzerer Zeit als bisher Erkenntnisse
zu gewinnen und einen der Gefährdungslage entsprechenden abgestuften,
verhältnismäßigen und effektiven Reaktionsmechanismus zu schaffen. Nach
Auffassung der Bundesregierung ist ein schnelles und effektives Vorgehen
erforderlich, um den Wettlauf zwischen dem Auftreten immer neuer NPS und ihrer
rechtlichen Regelung zu durchbrechen. Im Interesse eines vorbeugenden
Gesundheitsschutzes ist soweit wie möglich zu verhindern, dass NPS zu nicht
legitimen Rauschzwecken in Verkehr gebracht werden und mit unkalkulierbaren
Gesundheitsrisiken in die Hände von Konsumenten gelangen.
28. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Verfahrensstand
der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neue
psychoaktive Substanzen?
Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt zu dem
Verordnungsvorschlag in erster Lesung am 17. April 2014 verabschiedet. In den Gremien des
Rates dauern die Verhandlungen an. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten, darunter
auch Deutschland, vertritt inzwischen die Auffassung, dass der
Verordnungsvorschlag unter Betonung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit grundsätzlich
überarbeitet werden sollte. Das Ratssekretariat hat am 19. Juni 2014
Alternativvorschläge von Finnland und Luxemburg zur Stellungnahme an die
Mitgliedstaaten übermittelt. Diese Vorschläge sollen nun näher untersucht werden und
gegebenenfalls als Ausgangspunkt der weiteren Verhandlungen dienen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/255029. Könnte nach Ansicht der Bundesregierung eine regulierte
Cannabisabgabe gegenüber einem betäubungsmittelrechtlich nicht beizukommenden
Markt an neuen und unsicheren synthetischen Cannabinoiden „das
kleinere Übel“ darstellen (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht eine Freigabe von Cannabis zu Rauschzwecken
aufgrund der mit dem Cannabiskonsum verbundenen Gesundheitsgefahren nicht
als Alternative zu einer rechtlichen Regelung von NPS an. Es ist stattdessen
erforderlich, die Konsumenten vor den unkalkulierbaren Gesundheitsrisiken, die
mit dem Konsum von NPS verbunden sind, zu schützen.
30. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Konsum von illegalem
Cannabis aufgrund langer bekannter und erforschter Wirkungen aus
gesundheitlicher Sicht dem legalen Konsum neuer synthetischer
Cannabinoide vorzuziehen ist?
Die Bundesregierung empfiehlt weder den Konsum von illegalem Cannabis
noch von synthetischen Cannabinoiden. Auch neuere Studien haben Cannabis
nicht als unbedenklich bewertet, vielmehr wird auf eine Reihe akuter und
langfristiger Risiken des Cannabiskonsums hingewiesen. Die Gefährlichkeit des
Cannabiskonsums – vor allem im jungendlichen Alter – wird in den letzten
Jahren sogar eher höher eingeschätzt als früher.
31. Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung die Entscheidung des
BGH auch auf andere als cannabinoide Rauschmittel, die nicht in BtMG-
Anlagen aufgeführt sind, anzuwenden?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der in der Frage angesprochenen
„Entscheidung des BGH“ der Beschluss des BGH vom 23. Juli 2014 (1 StR 47/
14) gemeint ist. Gerichtsentscheidungen betreffen grundsätzlich nur den ihnen
zugrunde liegenden konkreten Einzelfall. Es obliegt den zuständigen Behörden
und Gerichten, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das AMG auf den Umgang mit
einer nicht dem BtMG unterstellten psychoaktiven Substanz Anwendung findet
(s. in diesem Zusammenhang auch Patzak/Volkmer/Ewald, NStZ 2014, 461
(463 ff.)).
32. Inwiefern revidiert die Bundesregierung ihre Auffassung, dass der Begriff
„Legal Highs“ irreführend sei?
Zusätzlich zu der Antwort zu den Fragen 12 und 31 ist der Begriff „Legal“ Highs
nach Auffassung der Bundesregierung auch deshalb irreführend, weil er in
Verbindung mit der professionellen Aufmachung der Verpackungen dieser Produkte
suggeriert, dass es sich um Produkte von geprüfter und standardisierter Qualität
handelt, die den Anforderungen entsprechen, die in Deutschland an erlaubt zum
Konsum in Verkehr gebrachte Produkte gestellt werden. Im Übrigen ist bereits
eine große Zahl von NPS dem BtMG unterstellt, so dass der Begriff „Legal“
Highs auch insofern irreführend ist. Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 31
wird ergänzend Bezug genommen.
Drucksache 18/2550 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Wie viele Menschen wurden in Deutschland bereits wegen Verstoßes
gegen das Arzneimittelgesetz verurteilt, weil sie Legal Highs in Verkehr
gebracht, eingeführt, gekauft, hergestellt etc. haben?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die
Strafverfolgungsstatistik weist bei Verstößen gegen das AMG keine weiteren
Spezifizierungen auf, insbesondere nicht dahingehend, welche Arzneimittel Gegenstand
des Verstoßes waren.
34. Inwiefern hält die Bundesregierung die Flut an NPS für ein Indiz, dass die
Betäubungsmittelgesetzgebung für die aktuellen Herausforderungen nicht
geeignet ist?
Die Bundesregierung sieht es als ihre Aufgabe an, Entwicklungen sorgfältig zu
beobachten und, falls erforderlich, Änderungen der geltenden Gesetze
vorzuschlagen. Es stellt keine Besonderheit des BtMG dar, dass Fachgesetze
gegebenenfalls an neuere Entwicklungen angepasst werden müssen.
35. Wie begründet die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene
Mortler, ihre Annahme im Drogen- und Suchtbericht 2014, S. 37, Drogen
als legal zu verkaufen vermittle den Eindruck, sie seien ungefährlich und
gesundheitlich unbedenklich?
Aufgrund des hohen Verbraucherschutzniveaus in Deutschland gehen
Verbraucherinnen und Verbraucher davon aus, dass es sich – auch in Verbindung mit der
professionellen Aufmachung der Verpackungen dieser Produkte – um Produkte
von geprüfter und standardisierter Qualität handelt, die den Anforderungen
entsprechen, die in Deutschland an erlaubt zum Konsum in Verkehr gebrachte
Produkte gestellt werden. Auf die Antwort zu den Fragen 12, 31 und 32 wird
ergänzend Bezug genommen.
36. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass der Eindruck,
legale Stoffe seien ungefährlich und unbedenklich, nur dadurch zustande
kommen kann, dass das BtMG die Menschen in Deutschland scheinbar
der Verantwortung einer vernünftigen Risikoabwägung zu
Konsumentscheidungen enthebt?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird Bezug genommen. Nach Auffassung der
Bundesregierung beruht das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die
Unbedenklichkeit und Ungefährlichkeit im Verkehr befindlicher Produkte auf
dem hohen Verbraucherschutzniveau in Deutschland und einer funktionierenden
Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften.
Zum Schutz der Gesundheit der Konsumenten finden zudem auch zu den dem
BtMG unterstellten psychoaktiven Substanzen zielgerichtete präventive
Aufklärungsmaßnahmen statt. Auf die Antwort zu Frage 38 wird ergänzend Bezug
genommen.
37. Inwiefern wird die Bundesregierung ihre Informationspolitik zur
Rechtslage bei NPS infolge der EuGH- bzw. BGH-Entscheidungen verändern?
Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 31 wird Bezug genommen. Die
Bundesregierung wird auch weiterhin vor den unkalkulierbaren gesundheitlichen
Risiken warnen, die mit dem Konsum von NPS verbunden sind.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/255038. Inwiefern hält es die Bundesregierung nach der BGH-Entscheidung für
ihre Aufgabe, auf eine umfassende Aufklärung der Bevölkerung über die
Wirkungen und Risiken von bekannten Legal-High-Drogen hinzuwirken
(etwa über eine Kampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung)?
Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass breit angelegte
Aufklärungskampagnen zu psychoaktiven Substanzen, die nur von einer kleinen Gruppe
konsumiert werden, eher Neugierde wecken und damit den
gesundheitsschädlichen Konsum fördern können. Vielmehr bedarf es einer zielgenauen
Ansprache der (kleinen) Gruppe potenzieller Konsumenten. Die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert bereits umfassend über legale
und illegale Drogen auf der Plattform
www.drugcom.de. Das Internetportal
bietet Interessierten und Ratsuchenden zudem die Möglichkeit, sich auszutauschen
oder auf unkomplizierte Weise professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
Ziel des Angebots ist es, die Kommunikation über Drogen und Sucht anzuregen
und eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Konsumverhalten
zu fördern. Darüber hinaus wird im Rahmen des EU-Projektes „Spice II plus“
der Universität Freiburg ein Internetportal zu NPS gepflegt (
www.legal-high-
inhaltsstoffe.de), das spezifische Informationen zu einzelnen Stoffgruppen
bereit stellt.
39. Plant die Bundesregierung, jetzt noch mehr NPS noch schneller dem
Betäubungsmittelrecht zu unterstellen?
Unter Berücksichtigung der in § 1 BtMG genannten Voraussetzungen für eine
Unterstellung plant die Bundesregierung auch weiterhin, Substanzen, die diese
Voraussetzungen erfüllen, aus Gesundheitsschutzgründen schnellstmöglich dem
BtMG zu unterstellen.
40. Welche sonstigen Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der BGH-
Entscheidung?
Die Bundesregierung wird die Entwicklung der Rechtsprechung zur
Anwendbarkeit des AMG auf den Umgang mit psychoaktiven Substanzen sorgfältig
beobachten und in ihre weiteren Überlegungen einbeziehen.
41. Inwiefern sieht sich die Bundesregierung nach der BGH-Entscheidung in
der Pflicht, für einen sinnvollen Jugend- und Verbraucherschutz bei Legal
Highs hinzuwirken?
Auf die Antwort zu den Fragen 13, 14, 26, 38, 39 und 40 wird Bezug genommen.
Über die rechtliche Regulierung hinaus stehen gezielte
Informationsmöglichkeiten für Konsumierende zur Verfügung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2550
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]