[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2759
18. Wahlperiode 08.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Bärbel Höhn,
Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2476 –
Auswirkungen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union
und Kanada (CETA)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 8. August 2014 wurde dem Deutschen Bundestag der Vertragstext für ein
Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada (Comprehensive
Economic and Trade Agreement – CETA) übermittelt. Mit den Verhandlungen
gehen wachsende Befürchtungen in den Parlamenten und der Zivilgesellschaft
einher, dass in aller Stille wichtige Umwelt-, Verbraucher-, Sozial- und
Datenschutzstandards abgesenkt werden sollen. Zudem drohen die Einführung von
Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren und damit die Gefahr, dass künftig
durch Klagen von Unternehmen nationale Rechtssysteme unterlaufen werden.
1. Wie bewertet die Bundesregierung das vorliegende Verhandlungsergebnis
(CETA consolidated text sowie EU-Dok. 132/2014 – 139/2014, Stand vom
5. August 2014)?
Nach erster Prüfung ist das Verhandlungsergebnis aus deutscher Sicht im
Grundsatz positiv zu bewerten. CETA wird für europäische Unternehmen viele
Erleichterungen bringen. Sie werden von einem weitgehenden Zollabbau
genauso profitieren wie von der sehr weitgehenden Öffnung der kanadischen
Beschaffungsmärkte auch auf Ebene der Provinzen und der Kommunen sowie
von der vorgesehenen Arbeitskräftemobilität. Als positiv bewertet die
Bundesregierung auch die Vereinbarungen im Nachhaltigkeitskapitel und die
Absicherung des gesetzgeberischen Handlungsspielraums sowie bestehender
Schutzstandards. Das Kapitel zu Investitionsschutzbestimmungen bedarf weiterer Prü-
fung.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
1. Oktober 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2759 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der weitere Zeitplan für den
Abschluss des Abkommens auf EU-Ebene und ggf. für die Ratifikation in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union?
Derzeit prüfen die Mitgliedstaaten die Anfang August vorgelegten Texte. Nach
Abschluss der Rechtsförmlichkeitsprüfung und Übersetzung der Texte in alle
24 Amtssprachen muss der Rat einen Beschluss zur förmlichen Unterzeichnung
von CETA fassen. Mit der Unterzeichnung des Abkommens ist nicht vor Mitte
nächsten Jahres zu rechnen. Anschließend folgt dann die Befassung des
Europäischen Parlaments, die nicht vor Ende 2015 zu erwarten ist. Nach Auffassung
der Bundesregierung handelt es sich bei CETA um ein gemischtes Abkommen.
Auch Kommissar Karel de Gucht hat in einem Briefing für die Mitgliedstaaten
am 26. September 2014, an dem u. a. auch kanadische Verbandsvertreter
teilnahmen, CETA als „gemischtes Abkommen“ bezeichnet. Nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments müssen deshalb auch alle 28 EU-Mitgliedstaaten nach
Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften das Abkommen
ratifizieren, was erfahrungsgemäß mindestens zwei Jahre dauert. Abschließend
muss das Abkommen dann durch einen Beschluss des Rates formal für die EU
ratifiziert werden.
3. Wann wird in welchen Gremien auf europäischer Ebene der Vertragstext
diskutiert und abgestimmt?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
4. Zu welchem Zeitpunkt werden nach Kenntnis der Bundesregierung welche
Teile des Abkommens in Kraft treten?
Das Freihandelsabkommen wird erst dann endgültig in Kraft treten, wenn es
durch die EU und alle Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist.
5. Wird die Bundesregierung einem vorläufigen Inkrafttreten des Abkommens
zustimmen, bevor die Ratifikation durch die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erfolgt ist?
Wenn ja, welche Konsequenzen würden sich für das Abkommen im Falle
einer Nichtratifikation durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ergeben?
Würde der Vertrag dann ganz oder teilweise ausgesetzt, und wenn nein,
warum nicht?
Eine vorläufige Anwendung der Teile eines Handelsabkommens, die in EU-
Zuständigkeit liegen, ist gängige Praxis. Wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten
das Abkommen sodann im nationalen Ratifizierungsprozess endgültig ablehnen,
würde es allerdings insgesamt nicht in Kraft treten.
6. Wird die Bundesregierung dem Abkommen in der jetzigen Form im
Europäischen Rat zustimmen?
Ob die Bundesregierung dem Beschluss zur Unterzeichnung des Abkommens
im Rat zustimmen kann, lässt sich erst sagen, wenn der endgültige Vertragstext
feststeht und von der Bundesregierung abschließend geprüft wurde. Zum
Kapitel zum Investitionsschutz sieht die Bundesregierung noch Klärungsbedarf. Die
Bundesregierung steht hierzu mit der Europäischen Kommission in Kontakt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2759 7. Sollten Änderungsbedarfe aus der Einschätzung der Bundesregierung
bzw. der Bundesländer des CETA-Textes erwachsen, wie würde ein
entsprechender Nachverhandlungsprozess prozedural erwirkt, und wie würde
er ablaufen?
Die Bundesregierung bringt ihre Anliegen wie üblich in den Brüsseler
Ratsgremien ein und steht dazu im Austausch mit der Europäischen Kommission.
8. Welche Artikel und Vertragstexte müssten aus Sicht der Bundesregierung
geändert bzw. nachverhandelt werden?
Die Bundesregierung hat ihre Prüfung des Entwurfstexts des Abkommens noch
nicht abgeschlossen.
9. Welche mitgliedstaatlichen Kompetenzen sind nach Auffassung der
Bundesregierung von welchen Teilen des jetzigen Entwurfstextes des
Abkommens berührt, und ergäbe sich hieraus nach Auffassung der
Bundesregierung ein Zustimmungserfordernis durch den Deutschen Bundestag und
Bundesrat, wenn es hier nicht mehr zu wesentlichen Änderungen kommt?
Nach Auffassung der Bundesregierung betrifft der jetzige Entwurfstext des
Abkommens mitgliedstaatliche Zuständigkeiten insbesondere im Bereich des
Investitionsschutzes (insbesondere Portfolioinvestitionen, Regelungen zur
Kündigung mitgliedstaatlicher Investitionsschutzabkommen, zur Enteignung und
zum Eigentumsschutz). Daneben sprechen die Regelungen zum Verkehr, zur
Berufsqualifikation und zum Arbeitsschutz für den Abschluss eines gemischten
Abkommens.
Im Rahmen der erforderlichen Ratifizierung des Abkommens durch die
Mitgliedstaaten bedarf es in Deutschland eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59
Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und damit jedenfalls der Zustimmung des
Bundestages. Ob auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf
noch eingehenderer verfassungsrechtlicher Prüfung.
10. Wann wird bzw. wurde der CETA-Vertragstext zur Prüfung der
Zustimmungsbedürftigkeit durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an
den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geleitet?
11. Plant die Bundesregierung gegebenenfalls, selbst ein Gutachten des EuGH
nach Artikel 218 (11) AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union) zur Überprüfung der vom CETA berührten Kompetenzen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzuholen?
12. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit einer Einschätzung durch den
EuGH und sieht sie für den Fall, dass das Gutachten des EuGH zu einem
von der Auffassung der Bundesregierung abweichenden Ergebnis kommt,
danach noch eine rechtliche Möglichkeit (z. B. Nichtigkeitsklage gegen
den Ratsbeschluss zur Ratifikation des Abkommens nach Artikel 263
AEUV) oder politischen Spielraum, auf ihrer Rechtsauffassung
(gemischtes Abkommen) zu bestehen und diese durchzusetzen?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Artikel 218 Absatz 11 AEUV eröffnet jedem Mitgliedstaat, dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission die Möglichkeit, ein Gutachten des
EuGH über die Vereinbarkeit von CETA mit den EU-Verträgen einzuholen. Die
Drucksache 18/2759 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBundesregierung plant derzeit nicht, einen entsprechenden Gutachtenantrag
beim EuGH zu stellen. Ob einer der sonstigen Antragsberechtigten beabsichtigt,
einen Gutachtenantrag beim Gerichtshof einzureichen, ist der Bundesregierung
nicht bekannt. Derzeit ist beim Gerichtshof nach Kenntnis der Bundesregierung
kein Gutachtenantrag zu CETA anhängig.
Regulatorische Kooperation
13. Wie bewertet die Bundesregierung die Bestimmungen im CETA, dass im
Rahmen der regulatorischen Kooperation bei künftigen
Regulierungsvorhaben die kanadische Regierung bereits in der Planungsphase bzw. so
früh wie möglich eingebunden werden soll und insbesondere nicht
öffentliche Informationen geteilt werden sollen (vgl. S. 402 ff. CETA-
Vertragstext), und welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch
diese Vereinbarungen für die bisherige Praxis der Regulierung in der
Europäischen Union?
Die Bundesregierung begrüßt die Vereinbarungen zur regulatorischen
Kooperation, die – wie auch aus dem Abkommenstext ersichtlich – auf den multilateralen
Vereinbarungen im Abkommen über technische Handelshemmnisse, im SPS-
Abkommen und im GATT und GATS aufbauen. Die Bundesregierung erwartet,
dass die von der EU seit vielen Jahren durchgeführte regulatorische
Zusammenarbeit in internationalen Gremien und mit Drittstaaten dadurch mit Blick auf
Kanada weiter verbessert wird.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Bestimmungen im CETA, dass im
Rahmen der regulatorischen Kooperation bei künftigen
Regulierungsvorhaben im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher
Maßnahmen die kanadische Regierung so früh wie möglich eingebunden
werden soll, um Kommentare und Änderungsvorschläge einbringen zu
können, und welche Auswirkungen bzw. Veränderungen erwartet die
Bundesregierung durch diese Vereinbarungen für die bisherige Praxis der
Regulierung in der Europäischen Union?
Die Bundesregierung begrüßt einen frühzeitigen Austausch zwischen den
Regulierungsbehörden, weil dies dazu beiträgt, Probleme bei der Auslegung und
Interpretation der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen
Vorschriften möglichst zu vermeiden und damit letztlich auch Streitverfahren in der
WTO vorzubeugen.
15. Welche neuen, konkreten Verpflichtungen erwachsen für die einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. für Deutschland durch die
Bestimmungen zur regulatorischen Kooperation im CETA im Rahmen
nationaler Regulierungsaktivitäten?
Da die Kooperation in Bezug auf Regulierungsfragen innerhalb der EU
detailliert geregelt ist und in handelspolitisch relevanten Fragen diese Kooperation
mit Drittstaaten durch die Kommission erfolgt, sind keine zusätzlichen
Belastungen für die Mitgliedstaaten zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/275916. Inwieweit würde nach Kenntnis der Bundesregierung die im Vertragstext
vorgesehene Pflicht zur frühzeitigen gegenseitigen Information über neue
Regulierungsvorhaben oder geplante Änderungen an bestehenden
Regulierungen z. B. im Biotechnologiebereich (S. 449) bedeuten, dass die
kanadische Seite über Regulierungsvorhaben noch vor den Parlamenten
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen
Parlament informiert wird?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist nicht zu erwarten, dass die kanadische
Seite frühzeitiger informiert wird.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass das Ziel der
regulatorischen Kooperation bei gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
mit Kanada nicht die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für
Verbraucher und Umwelt sein soll, sondern die Minimierung von
Handelshemmnissen („to minimize adverse trade impacts of regulatory practices“)?
Die regulatorische Kooperation verfolgt im Grundsatz keine materiell-
rechtliche Zielsetzung; sie kann und soll nicht die politische Entscheidung über die
Höhe von Schutzstandards ersetzen. Ziel ist lediglich, möglichst neue
Handelshemmnisse zu vermeiden, indem insbesondere größere Transparenz über
Regulierungsvorhaben hergestellt wird.
18. Inwiefern wäre eine neue Umweltgesetzgebung durch das „Right to
regulate“ vor Investorenklagen geschützt?
Unter welchen Umständen könnten Investoren trotz dieses Rechtes bei
neuen Umweltgesetzen auf Schadensersatz klagen?
Aus dem Abkommen selbst und insbesondere aus Annex X.11 zum
Investitionskapitel ergibt sich, dass die Verfolgung legitimer Politikziele wie zum Beispiel
im Umweltschutz von den Vertragsparteien grundsätzlich nicht als (indirekte)
Enteignung angesehen werden kann, es sei denn, die Auswirkung der
Maßnahme oder einer Reihe von Maßnahmen wird als „offenkundig
unverhältnismäßig“ („manifestly excessive“) eingestuft.
19. Inwiefern sieht die Bundesregierung das „Right to regulate“
beziehungsweise die Möglichkeit verbindlicher Standardsetzung geschwächt durch
die Formulierung, es sollten „voluntary schemes relating tot he sustainable
production of goods and services“ (S. 378) vorangebracht werden?
Die Orientierung auf freiwillige Standards kann und soll lediglich ergänzend zu
regulatorischen Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit beitragen.
20. Inwiefern umfasst das Right to regulate auch die nationale Gesetzgebung
zum Schutz von Verbrauchern und zum Schutz von Tieren?
Das im CETA-Abkommen verankerte Recht zur Regulierung gilt allgemein und
deshalb auch für Verbraucher- und Tierschutz und andere Gemeinwohlziele.
Drucksache 18/2759 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeInvestitionsschutz und Investor-Staaten-Schiedsgerichtsverfahren
21. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es der von der Europäischen
Kommission zur öffentlichen Diskussion und Abstimmung gestellte Text
im Rahmen des Konsultationsverfahrens zum Investitionsschutzkapitel im
Transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP) größtenteils und
weitestgehend wortgleich dem Kapitel 10 Section 4 (Investment Protection) und
Section 6 (Investor-State Dispute Settlement) entsprechen?
Der im Rahmen des Konsultationsverfahrens durch die Europäische
Kommission verwendete Text fußt weitgehend auf den Entwürfen zum CETA-
Abkommen von Anfang dieses Jahres.
22. Sieht die Bundesregierung darin eine Entwertung des
Konsultationsverfahrens im Rahmen vom TTIP, wenn vor Auswertung des
Konsultationsverfahrens der wortgleiche Text im CETA Bestandteil des aus der Sicht
der Europäischen Kommission ausverhandelten Abkommens ist?
Wenn nein, warum nicht?
Beide Abkommen sind unterschiedlich zu betrachten und damit auch zu
bewerten. Dies liegt schon an den sehr unterschiedlichen Verflechtungen zwischen EU
und Kanada einerseits, EU und USA andererseits. Auch die
Verhandlungsmandate unterscheiden sich, insbesondere auch hinsichtlich der Einbeziehung von
Investitionsschutz einschließlich Investor-Staat-Schiedsverfahren.
23. Könnten nach Einschätzung der Bundesregierung US-amerikanischen
Investoren mit Tochterunternehmen, die in Kanada substantielle
geschäftliche Aktivitäten („substantial business activities“) entfalten auf Grundlage
des Kapitels 10 des Vertragstextes – sollte dieser so Inkrafttreten – gegen
europäische Staaten und die Europäische Union Schiedsgerichtsverfahren
einleiten?
Im Entwurf des CETA Abkommens wird der Begriff „Investor“ eng definiert. Es
gelten solche Unternehmen als „Investor“, die nach dem Recht eines
Vertragsstaats gegründet oder geführt werden und entweder selbst eine substantielle
Geschäftstätigkeit in einem Vertragsstaat ausüben (keine Briefkastenfirmen)
oder im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen aus einer
der Vertragsstaaten bzw. im Eigentum oder unter der Kontrolle von
Unternehmen mit substantieller Geschäftstätigkeit in einer der Vertragsstaaten stehen.
Rechtlich unselbständige Zweigniederlassungen, wie reine Geschäftsstellen
(„branch“) und Vertriebsbüros („representative office“) sind ausdrücklich von
der Definition des Investors ausgeschlossen.
24. Sprechen aus Sicht der Bundesregierung neben dem von Mitgliedern der
Bundesregierung wiederholt vorgebrachten Argument, dass die
Rechtssysteme beider Vertragsparteien hinreichend Rechtssicherheit für Investoren
bieten, auch spezielle inhaltliche Punkte der in Kapitel 10 Section 4
(Investment Protection) und Section 6 (Investor-State Dispute Settlement)
formulierten Bestimmungen gegen die Aufnahme von Bestimmungen zum
Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren im CETA?
Die Evaluierung der Verhandlungsergebnisse ist bisher nicht abgeschlossen. Die
Bundesregierung sieht großen Nutzen in einem Freihandelsabkommen der EU
mit Kanada. Es trifft zu, dass die Bundesregierung im Grundsatz
Investitionsschutzbestimmungen in Handelsabkommen zwischen entwickelten
Rechtsstaaten nicht unbedingt für erforderlich hält.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/275925. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
a) der Investitionsbegriff zu weit gefasst ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie sollte der Investitionsbegriff aus Sicht der
Bundesregierung gefasst werden?
b) die Einschränkung des Investorbegriffs auf Investoren, die
substantielle geschäftliche Aktivitäten („substantial business activities“)
entfalten, noch immer zu große Interpretationsmöglichkeiten und damit
Rechtsunsicherheiten bietet?
Wenn nein, warum nicht?
c) die Einschränkung des Investorbegriffs auf Investoren, die
substantielle geschäftliche Aktivitäten („substantial business activities“)
entfalten, nicht ausschließt, dass kanadische Tochterunternehmen US-
amerikanischer Firmen sich bei Klagen gegen EU-Staaten auf dem
CETA berufen können?
Die Fragen 25a bis 25c werden zusammen beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung bedarf das Kapitel zum Investitionsschutz
weiterer Prüfung.
Nach erster Einschätzung (auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen) sind die
Definitionen zu „covered investment“, „investment“, „investor“, „natural
person“, „enterprise“, „locally established enterprise“, die in diesem
Zusammenhang eine Rolle spielen, mit dem Ziel eng gefasst, eine missbräuchliche
Berufung auf den Investitionsschutz von CETA zu verhindern. Die Vertragsparteien
haben sich zudem die Möglichkeit vorbehalten, dem Schiedsgericht eine
verbindliche Auslegung auch dieser Begriffe vorzugeben.
d) die allgemeine völkerrechtliche Regel, wonach ein internationales
Gericht erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
(„exhaustion of local remedies“) angerufen werden kann, durch das CETA
ausgehebelt und dadurch kanadischen Firmen Sonderrechte gegenüber
inländischen Firmen gewährt werden?
Wenn nein, warum nicht?
e) die Bestimmungen zu Investor-State Dispute Settlement die
Einrichtung einer Berufungsinstanz nicht zwingend vorsieht?
Wenn ja, sieht die Bundesregierung darin ein Problem?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 25d und 25e werden zusammen beantwortet.
Nach erster Einschätzung (auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen) sieht
CETA nicht die Ausschöpfung des Rechtswegs vor den staatlichen Gerichten
vor, bevor der Investor den Weg zu den Schiedsgerichten beschreiten kann.
Gleichzeitig kann der Investor jedoch nur dann ein Schiedsverfahren einleiten,
wenn er dabei zugleich auf Schadensersatzklagen vor den staatlichen Gerichten
(und damit auf eine weitere Möglichkeit des Rechtschutzes) verzichtet.
Außerdem enthält CETA Bestimmungen, die willkürliche und offensichtlich
unbegründete Schiedsklagen verhindern sollen. Auch wird einem Schiedsverfahren
zwingend eine Verhandlungsphase mit der Möglichkeit zur gütlichen
Streitbeilegung (unter Einschluss der Mediation) vorgeschaltet.
In CETA ist die Option zur Schaffung eines Berufungsmechanismus gegen
Schiedssprüche vorgesehen, wenn die Vertragsparteien nach sorgfältiger
Analyse eine solche zweite Instanz für erforderlich halten sollten. Schon jetzt besteht
nach internationalen und nationalen Regeln die Möglichkeit, Schiedssprüche bei
Drucksache 18/2759 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVorliegen besonderer Gründe aufheben zu lassen oder gegen ihre Vollstreckung
zu klagen.
f) durch Artikel X.7. (Most-Favoured-Nation Treatment) zwar der
„Import“ von prozeduralen Rechtsstandards ausgeschlossen ist aber
substanzielle Standards weiterhin aus anderen Abkommen oder deren
Umsetzung „importiert“ werden können und falls ja, wie bewertet die
Bundesregierung dies?
Wenn nein, warum nicht?
Wäre nach Ansicht der Bundesregierung beispielswiese der Import
von Standards aus der Energiecharta nach Artikel X.7. möglich, auf
deren Grundlage Vattenfall gegen Deutschland derzeit klagt?
Nach erster Einschätzung (auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen) werden
durch den Artikel für Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit ausdrücklich
„substantielle Verpflichtungen“ aus der Definition der „Behandlung“ ausgeschlossen.
Damit wird sichergestellt, dass kanadische Investoren sich nicht auf materielle
Investitionsschutzbestimmungen aus anderen von der EU oder einem
Mitgliedstaat abgeschlossenen Abkommen berufen können. Allerdings können nach
dem bisherigen Text Maßnahmen einer Vertragspartei, die infolge von
Verpflichtungen aus anderen von der EU oder einem Mitgliedstaat abgeschlossenen
Abkommen vorgenommen werden, als „Behandlung“ gelten.
g) der Verweis auf die „legitimen Erwartungen (legitimate expectation) in
Artikel X.9 die Konkretisierung des am meisten als Klagegrund
genutzte Grundsatz der „fairen und gleichen Behandlung“ schwächt bzw.
konterkariert?
Wenn nein, warum nicht?
Nach erster Einschätzung (auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen) ist der
Bezug auf „legitime Erwartungen“ eng gefasst, mit dem Ziel, eine Verletzung
des Grundsatzes der fairen und gerechten Behandlung nur den in wenigen Fällen
klar missbräuchlichen Verwaltungshandelns zuzulassen.
h) Ad-hoc-Schiedsverfahren einen immanenten Interessenskonflikt für
die Schiedsjuristen beinhalten, da das Einkommen der Anwälte mit der
Häufigkeit von angerufenen Schiedsverfahren steigt und damit
grundsätzlich abzulehnen sind?
Wenn nein, warum nicht?
Nach erster Einschätzung (auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen) sieht
CETA auch Regelungen gegen Interessenkonflikte bei Schiedsrichtern vor.
Diese müssen ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausdrücklich
versichern und sich einem „Code of Conduct“ unterwerfen. Damit soll verhindert
werden, dass sie in vergleichbaren Fällen einmal als Schiedsrichter und einmal
als Verfahrensbevollmächtigter auftreten, ohne dass dies den Parteien bekannt
ist. In Frage kommende Schiedsrichter werden zudem von den Vertragsparteien
einzeln geprüft und „gelistet“. Ihre Anzahl ist begrenzt.
Weder CETA noch andere internationale Verträge mit ISDS treffen Regelungen
zum Honorar von Verfahrensbevollmächtigten in Schiedsverfahren.
i) die Bestimmungen zu Investor-State Dispute Settlement für inländische
Investoren wettbewerbsverzerrende Wirkungen dahingehend entfalten,
dass diese an die ordentlichen innerstaatlichen Gerichte verwiesen sind,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2759während ausländische Investoren umgehend von der
Schiedsgerichtsbarkeit Gebrauch machen können?
Wenn nein, warum nicht?
Nach erster Einschätzung (auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen) erhalten
ausländische Investoren durch CETA materiell-rechtlich keinen weitergehenden
völkerrechtlichen Schutz als er für inländische Investoren durch deutsches
Recht und EU-Recht vorgesehen ist.
26. Wäre nach Auffassung der Bundesregierung die Einrichtung einer
Berufungsinstanz für Schiedsverfahren nach diesem Abkommen ohne eine
Änderung des Abkommens möglich oder beinhaltet Artikel X.42. Absatz 1
Buchstabe c lediglich einen Prüfauftrag?
Artikel X.42 Absatz 1 Buchstabe c ermöglicht Konsultationen darüber zu
führen, unter welchen Bedingungen gemäß dem Abkommen ein
Revisionsmechanismus eingerichtet werden könnte. Eine solche Änderung von ISDS müsste in
dem Verfahren gebilligt werden, das CETA für Vertragsänderungen vorsieht.
27. Geht nach Auffassung der Bundesregierung eine präjudizierende Wirkung
von der Aufnahme eines Investitionsschutzkapitels im CETA auf das
TTIP aus, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
28. Bedeutet die Aussage der Bundesregierung, dass im Falle des bereits
ausgehandelten Freihandelsabkommens CETA die Bundesregierung
zwischen dem europäischen Gesamtinteresse an so einem Abkommen und
den eigenen Vorbehalten gegen Investitionsschutzklauseln abwägen muss,
dass im Falle des noch nicht ausgehandelten Freihandelsabkommen mit
den USA (TTIP) die Situation eine andere ist und die Bundesregierung
TTIP nicht zustimmen wird, wenn eine Investitionsschutzklausel
enthalten ist?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wie wird die Bundesregierung ihre Position gegenüber der
verhandlungsführenden Kommission deutlich machen?
c) Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit vor Abschluss der
Verhandlungen über TTIP eine Abstimmung über das
Investitionsschutzkapitel in TTIP im Europäischen Rat herbeizuführen?
Die Fragen 28a bis 28c werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung geht angesichts von Äußerungen designierter Mitglieder
der neuen Europäischen Kommission davon aus, dass die
Investitionsschutzklausel bei TTIP noch Gegenstand von Diskussionen auf EU-Ebene sein wird.
Über die Einbeziehung von Investitionsschutz einschließlich Investor-Staat-
Schiedsverfahren in das Abkommen wird auf EU-Ebene – gemäß den Vorgaben
im Verhandlungsmandat – nach Vorlage des Verhandlungsergebnisses und
Evaluierung durch die Mitgliedstaaten entschieden werden.
Drucksache 18/2759 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeLandwirtschaft/Lebensmittel/Verbraucherschutz
29. Welche Chancen und Risiken bietet das CETA-Abkommen in der
vorliegenden Fassung nach Einschätzung der Bundesregierung für die deutsche
Land- und Lebensmittelwirtschaft?
Die Bundesregierung sieht keine besonderen Risiken für die deutsche Land- und
Lebensmittelwirtschaft. Die deutsche Ernährungswirtschaft ist für den
Wettbewerb im internationalen Bereich gut gerüstet. Selbst bei einer vollständigen
Liberalisierung wären die Effekte auf die Agrarproduktion gering. Sensible
Produkte, wie Zucker und Fleisch, wurden von einer vollständigen Liberalisierung
ausgenommen.
Verbesserter Marktzugang bietet Chancen, die nach Abschluss des Abkommens
von der Wirtschaft genutzt werden können. Allerdings hat auch Kanada
insbesondere seinen sensiblen Milchbereich weiterhin stark abgeschottet, so dass sich
hier nur Chancen im Rahmen der vorgesehenen Quoten ergeben. Besondere
Chancen sieht die Bundesregierung daher im Bereich der verarbeiteten
Lebensmittel und Süßwaren, sofern für kleine und mittelständische Unternehmen
hinsichtlich der Ursprungs- und Präferenzregelungen zusätzliche bürokratische
Belastungen vermieden werden.
30. Welcher zusätzliche Druck auf die Erzeugerpreise könnte nach
Einschätzung der Bundesregierung von der Einräumung zusätzlicher
Einfuhrkontingente gegenüber Kanada ausgehen, mit welchen Konsequenzen für die
Erzeuger und die Bemühungen um tiergerechtere Haltungsbedingungen?
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Kontingenten im Vergleich zur
Gesamtfleischerzeugung in der Europäischen Union nur um kleine Mengen
handelt, werden keine Auswirkungen auf die Erzeugerpreise erwartet. Effekte auf
die Haltungsbedingungen ergeben sich hieraus nicht. Auf dem Weltmarkt für
Milchprodukte spielt Kanada bei einer Milcherzeugung von 8,5 Millionen
Tonnen. kaum eine Rolle. Aktuell exportiert Kanada vor allem Molkenpulver,
Magermilchpulver und Käse. Allerdings hat Kanada durchaus
Entwicklungsmöglichkeiten in Europa.
31. In welchen Aspekten geht die geplante Kooperation zu Biotechnologie
über den bisherigen Dialog hinaus?
Der bereits im Jahr 2009 formalisierte „Dialogue on Biotech Market Access
Issues“ wird weitergeführt. Darüber hinaus werden gemeinsame Ziele wie z. B.
der Informationsaustausch über die jeweiligen Verfahren zur Risikobewertung
gentechnisch veränderter Organismen festgehalten.
32. In welcher Weise wird sich die EU-Zulassungspraxis für GVO nach
Auffassung der Bundesregierung durch die Vereinbarung mit Kanada
verändern, die eine Unterstützung für „efficient science-based approval
processes for products of biotechnology“ vorsieht, insbesondere vor dem
Hintergrund eines vom EU-Zulassungsverfahren stark abweichenden, auf der
Risikoeinschätzung der Antragsteller basierenden Zulassungsprozesses
für GVO in Kanada?
Effiziente wissenschaftsbasierte Zulassungsverfahren für biotechnologische
Produkte werden als gemeinsames Ziel für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Biotechnologie festgehalten. Bei dieser Zusammenarbeit handelt es sich
nicht um eine rechtliche Verpflichtung, sondern um einen Austausch der Ver-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2759tragsparteien. Die EU-Regelungen zum Zulassungsverfahren für gentechnisch
veränderte Organismen werden dadurch nicht geändert.
33. Falls nach Einschätzung der Bundesregierung keine wesentlichen
Änderungen der EU-Zulassungspraxis zu erwarten sind, welche konkreten
Auswirkungen sind aus Sicht der Bundesregierung von der zitierten Passage
im Vertragstext zu erwarten?
Die Bundesregierung erwartet, dass durch den Erfahrungs- und
Informationsaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit das gegenseitige Verständnis im
Bereich der Biotechnologie verbessert wird.
34. Inwieweit gibt es aus Sicht der Bundesregierung einen Konflikt zwischen
der zitierten Passage und dem in den EU-Verträgen verankerten
Vorsorgeprinzip?
Die zitierte Passage läuft nicht dem Vorsorgeprinzip zuwider, da die
bestehenden Regelungen zu Zulassung und Kennzeichnung von GVO durch sie nicht
geändert werden. Der frühzeitige Austausch von Informationen zwischen den
Vertragsparteien kann auch hilfreich sein, um dem Vorsorgeprinzip noch besser
Rechnung tragen zu können.
35. Inwieweit wäre es nach einem Abschluss des CETA-Abkommens in der
jetzt vorliegenden Form aus Sicht der Bundesregierung noch möglich, die
Risikobewertung in den EU-Zulassungsverfahren für GVO um sozio-
ökonomische oder ethische Auswirkungen durch GVO zu ergänzen, wie es
z. B. der Rat der EU-Umweltminister (2008) oder das Europäische
Parlament (2011) gefordert haben?
Das CETA-Abkommen trifft zur Berücksichtigung sozio-ökonomischer oder
ethischer Auswirkungen von GVO keine speziellen, von geltenden WTO-
rechtlichen Vorgaben abweichenden Regelungen, die die EU binden; es ändert sich
insofern nichts am status quo.
36. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang aus den Ergebnissen eines aktuellen Gutachtens des
Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (Hannes Rathke: „EU-
Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel aus mit GVO gefütterten
Tieren“), wonach ein Abschluss des CETA-Abkommens die von der
Bundesregierung laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 124)
angestrebte Kennzeichnungspflicht für tierische Lebensmittel, die mit
GVO-Futtermitteln erzeugt wurden, massiv erschweren bzw. die
Erfolgsaussichten für Investitionsschutzklagen gegen eine erweiterte
Kennzeichnung erhöhen würde bzw. Klagen durch multinationale Konzerne zu
befürchten wären?
Die Regelungen im CETA-Abkommen gehen nicht über die bereits bestehenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen der EU aus dem SPS- und TPT-Abkommen
der WTO hinaus. Unterschiedliche Auffassungen zur Vereinbarkeit von
Kennzeichnungspflichten mit den WTO-Regelungen sind daher vom CETA-
Abkommen unabhängig.
37. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr einer schleichenden
Verunreinigung von Lebens- und Futtermitteln sowie Saatgut mit GVO durch
Drucksache 18/2759 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedie in dem Abkommen getroffene Vereinbarung, gemeinsam an einer
internationalen Regelung für den Umgang mit den
Spurenverunreinigungen („low level presence“) durch GVO mit Kanada zu arbeiten?
Inwieweit leistet diese Vereinbarung einer Ablösung der strikten EU-
Nulltoleranz gegenüber Verunreinigungen mit den in der Europäischen Union
(EU) nicht zugelassenen GVO in Lebensmitteln und Saatgut durch eine
„technische Lösung“ (Einführung von Schwellenwerten) Vorschub?
Das Thema „Spurenverunreinigungen“ („low level presence“) durch GVO ist
Bestandteil der bilateralen Zusammenarbeit zur Biotechnologie. Dies bedeutet
kein Abrücken von den stringenten EU-rechtlichen Anforderungen an die
Reinheit von Saatgut und Lebensmitteln, sondern einen Austausch u. a. zu
Möglichkeiten, solche Spuren zu vermeiden.
38. Inwieweit wäre aus Sicht der Bundesregierung eine Zustimmung
Deutschlands zum vorliegenden Vertragstext im Europäischen Rat bzw. im Rat der
Europäischen Union mit der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD verankerten „Anerkennung der Vorbehalte eines Großteils der
Bevölkerung“ gegen die Agrogentechnik vereinbar?
Die stringenten nationalen und EU-rechtlichen Regelungen zur Zulassung und
Kennzeichnung von GVO stellen ein hohes Schutzniveau für die europäischen
Verbraucher und die Umwelt sicher. Diese Regelungen werden durch das
CETA-Abkommen nicht geändert. Neu ist die Intensivierung des deutsch-
kanadischen Dialogs zur Biotechnologie. Die Bundesregierung wird sich dafür
einsetzen, dass der Schutz der Verbraucher und der Umwelt in diesem Dialog hohe
Priorität hat.
39. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass im Kapitel zu
Sanitären und Phytosanitären Maßnahmen (SPS) in Artikel 7 als Maßstab für
eine Äquivalenz von in der EU bzw. in Kanada etablierten Regulierungen
das „Schutzniveau“ („level of protection“), aber nicht die
Regulierungsphilosophie (z. B. Prozess- vs. Produktqualität) vereinbart wird?
Diese Formulierung deckt sich mit den bestehenden völkerrechtlichen Vorgaben
des SPS-Abkommens der WTO: „Art 4: Gleichwertigkeit. 1. Die Mitglieder
erkennen gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
anderer Mitglieder als gleichwertig an, selbst wenn sich diese Maßnahmen von
ihren eigenen oder von denen anderer mit der gleichen Waren handelnder
Mitglieder unterscheiden, wenn das Ausfuhrmitglied dem Einfuhrmitglied objektiv
nachweist, dass seine Maßnahmen das von dem Einfuhrmitglied als angemessen
betrachtete gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau
erreicht. …“
40. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung Beschlüsse des
Joint Management Committee (JMC) zur Änderung der SPS-
Vereinbarungen im Rahmen der vorgesehenen „Bestätigung“ durch die
Vertragsparteien inhaltlich verändert werden bzw. inwiefern ist aus Sicht der
Bundesregierung eine angemessene demokratische Vorbereitung oder Kontrolle
von Entscheidungen des JMC gewährleistet?
Beschlüsse des JMC erhalten keine unmittelbare Wirksamkeit, sondern müssen
in den nach EU-Recht vorgesehenen Regelungsverfahren in EU-Recht
umgesetzt werden. Für sie gilt das gleiche Vorgehen wie für andere
Regelungsvorschläge der Europäischen Kommission.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/275941. Über welche Informationen verfügt die Bundesregierung zu den geplanten
Inhalten des Anhangs B zum SPS-Kapitel (S. 125 des Vertragsentwurfs),
die laut Vertragstext „zu einem späteren Zeitpunkt“ paraphiert werden
sollen („to be established at a later stage“)?
Analog zu Anhang A sollen hier die phytosanitären Maßnahmen bzw.
Vereinbarungen aufgenommen werden. Im phytosanitären Bereich soll nach Möglichkeit
für die Exporte von Pflanzen und pflanzlichen Produkten ein ähnliches System
etabliert werden, wie es bei Importen in die EU derzeit gültig ist. In einem ersten
Schritt sollen exemplarisch für einzelne Produkte Listen mit Schadorganismen
erarbeitet werden, die dann für alle Mitgliedstaaten der EU Gültigkeit haben.
Die Produkte müssen von diesen Schadorganismen frei sein und könnten dann
ohne weitere Risikoanalyse nach Kanada exportiert werden. Darüber hinaus
sollen die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
(IPPC) akzeptiert und verstärkt zur Anwendung kommen. Die EFSA
(Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) ist damit beauftragt, für Äpfel eine
Risikoanalyse und eine Liste mit den für die EU relevanten Schadorganismen zu
erarbeiten. Mit einem Ergebnis ist nicht vor dem Jahr 2015 zu rechnen.
42. Auf welche Version des Abkommens (1972, 1978 oder 1991) zum Schutz
von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Konvention) bezieht sich nach Kenntnis
der Bundesregierung die Vereinbarung auf Seite 354, wonach sich die
Vertragsparteien dazu verpflichten, den Sortenschutz von Pflanzensorten „auf
Basis“ des Internationalen Verbandes zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen (UPOV) zu „bewerben und zu verstärken“ („promote and reinforce“)?
Es wird auf keine konkrete Revision des UPOV Übereinkommens Bezug
genommen, da Kanada die UPOV-Akte von 1978 und die EU die UPOV-Akte von
1991 ratifiziert haben. Es geht ausschließlich darum, dass sich die
Vertragsparteien zu den allgemeinen Grundsätzen des Sortenschutzes nach UPOV
bekennen, die in allen UPOV-Revisionen gleichermaßen enthalten sind.
43. Wie bewertet die Bundesregierung, dass in dem Abkommen zwar viele der
europäischen Herkunftsindikationen (geographical indications – GIs)
geschützt werden, allerdings nur in englischer und französischer Sprache?
Die Bemühungen, beim schwierigen Thema des Schutzes der geografischen
Herkunftsangaben aus der EU eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung
zu finden, werden begrüßt.
Grundsätzlich trifft es auch nicht zu, dass die europäischen
Herkunftsbezeichnungen nur in englischer und französischer Sprache geschützt werden. Der
Schutz der geografischen Herkunftsbezeichnungen erfolgt in der in dem
europäischen Register enthaltenen Sprachfassung und umfasst in der Regel auch den
Schutz der Übersetzung.
Indessen wird in CETA einzelnen Schutzrechten aus Deutschland und anderen
Mitgliedstaaten der Schutz in der englischen und französischen Schreibweise
nicht vollständig gewährt, weil diese nach kanadischer Meinung für die dortigen
Produzenten weiter verfügbar bleiben müssten. So sollen beispielsweise die
Bezeichnungen „Bayerisches Bier“, „Münchener Bier“ und „Schwarzwälder
Schinken“ in ihren jeweiligen englischen und französischen Übersetzungen für
Markenrechte in Kanada freigegeben werden. Insbesondere die Einschränkung
des Schutzes für „Bayerisches Bier“ und „Münchener Bier“ ist jedoch für die
beiden wirtschaftlich bedeutendsten deutschen Herkunftsangaben abzulehnen.
Andere deutschsprachige geografischen Herkunftsangaben, wie die
„Nürnberger Bratwürste“ sollen für heutige Benutzer dieses Namens in Kanada, wenn sie
Drucksache 18/2759 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodediesen seit mehr als fünf Jahren verwenden, über die sog. Grandfathering-
Bestimmungen einen Bestandsschutz genießen, womit der Schutz abgeschwächt
werden würde.
Die Bundesregierung steht hierzu mit der Europäischen Kommission in Kontakt
und hat Verbesserungen im Hinblick auf den Schutz in englischer und
französischer Sprache gefordert.
44. Werden angesichts eines verstärkten Handels zwischen Kanada und
Europa Regelungen zur Prävention bisher in der EU bzw. Kanada nicht
verbreiteter Tierseuchen getroffen?
Welche Regelungen werden getroffen, und wie bewertet die
Bundesregierung diese?
Die in Nordamerika bei Schweinen aufgetretene Novel Swine Enteric
Coronavirus Disease wird durch Viren verursacht und ist eine neue Tierseuche, die bei
Ferkeln zu hohen Sterblichkeitsraten führt. Die für die Erkrankung
verantwortlichen porzinen Alphacoronaviren und das neue porzine Deltacoronavirus
wurden auch in Schweinebeständen in Kanada nachgewiesen. Um die europäischen
Schweinebestände zu schützen und eine Einschleppung des Virus zu verhindern,
hat die Europäische Union Maßnahmen beschlossen, wonach für Schweine, die
aus Kanada in die EU importiert werden, besondere Gesundheitsanforderungen
gelten. Auch von Schweinen stammende sprühgetrocknete Blutprodukte aus
Kanada, die zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere bestimmt sind,
müssen besondere Anforderungen erfüllen. Deutschland hat diesen Maßnahmen im
Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zugestimmt.
45. Werden angesichts eines durch das Abkommen verstärkten Handels
zwischen der EU und Kanada spezielle Regelungen zur
Lebensmittelsicherheit getroffen, und wie bewertet die Bundesregierung diese?
Die EU importiert Lebensmittel aus allen Ländern der Welt, viele davon im
Rahmen von Handelspräferenzen. Alle Akteure in der Lebensmittelkette
müssen dabei Sorge dafür tragen, dass die Produkte für den EU-Markt den hier
geltenden Regelungen entsprechen. Dies wird zudem durch besondere Kontrollen
an den Grenzen sowie durch die allgemeine Lebensmittelüberwachung geprüft.
Die Notwendigkeit der Schaffung spezifischer Regelungen für Importe aus
Kanada kann die Bundesregierung nicht erkennen.
46. Welche Regelungen werden in dem Abkommen zur Aufdeckung und
Prävention von Betrug in der Lebensmittelkette getroffen, und wie bewertet
die Bundesregierung diese, auch vor dem Hintergrund der europäischen
Diskussion um Schwachstellen und mögliche weitere Maßnahmen auf
europäischer Ebene?
Die Europäische Kommission entwickelt derzeit gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Lebensmittelbetrug frühzeitig erkennen und
wirkungsvoll verhindern zu können. Die im Rahmen des CETA-Abkommens etablierten
Kommunikations- und Arbeitsstrukturen ermöglichen einen schnellen
Informationsaustausch und effektives Handeln zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug
in Kanada und Deutschland.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/275947. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
unterschiedlichen Ansätzen zu Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten, und kann
garantiert werden, dass die bestehenden Kennzeichnungs- und
Transparenzvorschriften in Deutschland und der EU aufrechterhalten bleiben
sowie in Zukunft weitergehende Regelungen etabliert werden können?
Die in der EU in Verkehr gebrachten Lebensmittel müssen im Hinblick auf die
Kennzeichnung die hier geltenden Vorschriften einhalten. Die EU-Regelungen
orientieren sich an den bestehenden Vorgaben des TBT-Abkommens der WTO
sowie weiterer hierzu getroffener internationaler Vereinbarungen z. B. des
Codex Alimentarius. In diesem Rahmen besteht Regelungsfreiheit für die EU
und die Mitgliedstaaten, die nach Einschätzung der Bundesregierung auch
erhalten bleibt. Das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht ist auf EU-Ebene
weitestgehend abschließend harmonisiert.
48. Welche Regelungen werden in dem Abkommen zur Anerkennung und
Harmonisierung von Zulassungsverfahren, z. B. für
Lebensmittelzusatzstoffe oder Pflanzenschutzmittel getroffen, und wie bewertet die
Bundesregierung diese?
Das Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe ist in dem Abkommen
nicht explizit angesprochen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die für
Lebensmittel allgemein geltenden Regelungen Lebensmittelzusatzstoffe und
das Zulassungsverfahren mit einschließen.
Für Pflanzenschutzmittel sind derzeit keine Regelungen vorgesehen.
49. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarung über die mindestens
zehnjährige Datenschutzfrist bei der Zulassung neuer
Pflanzenschutzwirkstoffe?
Hält sie diese für zu lange angesichts der Forderungen, diese zeitnah für
weitere Forschungsarbeiten, auch für in der Zulassung nicht getestete
Auswirkungen zur Verfügung zu stellen?
Fragen des Datenschutzes sind in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln EU-einheitlich geregelt.
Umwelt/Energie
50. Inwiefern sieht die Bundesregierung das „Right to regulate“ geschwächt
durch die Formulierung im Kapitel „Trade and Environment“, die
Umweltregulierung habe „in a manner consistent with […] this Agreement“
zu erfolgen?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung der CETA-Vertragstext dem
Recht auf Umweltregulierung übergeordnet?
Der Einschub „in a manner consistent with … this Agreement“ bedeutet, dass
das ohnehin weiterhin gegebene Regulierungsrecht der Staaten mit den
vertraglichen Verpflichtungen aus CETA im Einklang stehen muss.
51. Welche Produktstandards muss kanadisches Fleisch nach Inkrafttreten
erfüllen, um in die EU eingeführt werden zu dürfen (bitte spezifizieren)?
Bestehende Vermarktungsstandards werden durch das Abkommen nicht
verändert. Im Einzelnen sind diese Standards durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/
Drucksache 18/2759 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2013 und die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegt. Die Regelungen für
Einfuhren aus Kanada unterscheiden sich insofern nicht von den Regelungen für
die Einfuhren aus anderen Drittländern.
Die lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlichen Einfuhranforderungen für
frisches Fleisch sind in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom
12. März 2010 und in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom
8. August 2008 festgelegt. Insbesondere müssen die in diesen Verordnungen
aufgeführten speziellen Anforderungen an die Genusstauglichkeit und an die
Tiergesundheit für Fleisch der verschiedenen Tierarten eingehalten werden, die
in den jeweiligen Mustern der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr
angegeben sind.
CETA enthält keine Regelungen bezüglich der Behandlung von Tieren mit
Hormonen und Leistungsförderern bei der Tiermast. Somit ist bei der Einfuhr von
Fleisch in die EU EU-Recht maßgeblich.
Voraussetzung für die Einfuhr von Fleisch in die EU ist dabei u. a., dass die
betreffenden Drittländer gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG (so genannte
Rückstandskontrollrichtlinie) einen Rückstandskontrollplan mit gleichwertigen
Garantien für die Wirksamkeit der Überwachung von Rückständen von Stoffen
mit anaboler Wirkung und nicht zugelassenen Stoffen der Gruppe A des
Anhangs I der Rückstandskontrollrichtlinie vorlegen und jährlich aktualisieren.
Weiter gelten die Anforderungen der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der
Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer
Wirkungen und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung.
52. Inwiefern können sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den
Arbeitsgruppen zu sanitären und phytosanitären Maßnahmen auch durch
Wirtschaftsvertreter repräsentieren lassen?
Eine Vertretung durch Wirtschaftsvertreter ist nicht zulässig. Die Arbeitsgruppen
werden ausschließlich mit Behördenvertretern besetzt und finden auf EU-Ebene
statt.
53. Wird es nach Einschätzung der Bundesregierung mit Inkrafttreten des
CETA-Abkommens zu verstärkten Rohstoffimporten aus Kanada in die
EU und nach Deutschland kommen?
Wenn ja, welche Rohstoffe, und in welchem Umfang voraussichtlich?
Sektorspezifische Prognosen der Auswirkungen des Abkommens sind der
Bundesregierung nicht möglich.
54. Welche Regelungen werden zum Marktzugang für kanadische
Energiekonzerne über die bisher geltenden Regelungen hinaus getroffen, und wie
bewertet die Bundesregierung dies?
Das CETA-Abkommen in seiner aktuellen Fassung enthält in dem Kapitel zu
Investitionen ein grundsätzliches Verbot für Maßnahmen, welche den
Marktzugang eines Investors einer der Vertragsparteien im Wege der Niederlassung
behindern oder beschränken. Bezüglich des genauen Inhalts wird auf Kapitel 10,
Sektion 2 Artikel X.4 verwiesen. Dieses Verbot gilt grundsätzlich auch für den
Energiesektor.
Die Europäische Union hat sich jedoch vorbehalten, auch künftig in Fällen, in
denen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union fremdes Eigentum an einem
Strom- oder Gasübertragungsnetzbetreiber oder an einem Gas- bzw. Öltrans-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2759portsystem erlaubt, gegenüber kanadischen Energiekonzernen, die von einer
natürlichen oder juristischen Person aus einem Drittstaat kontrolliert werden und
welche zu mehr als 5 Prozent zu den europäischen Strom-, Öl- oder Gasimporten
beitragen, von obigem Grundsatz abweichende Maßnahmen beizubehalten oder
zu erlassen, um die Versorgungssicherheit der Europäischen Union oder eines
einzelnen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu gewährleisten (vgl. EU-
Annex II, S. 20). Dieser Vorbehalt gilt nicht für im Zusammenhang mit der
Energieverteilung stehende Beratungstätigkeiten.
Deutschland hat sich zusätzlich dazu das Recht vorbehalten, von obigem
Grundsatz abweichende Maßnahmen zu erlassen und beizubehalten betreffend die
Aufbereitung oder den Transport von Kernmaterial sowie die Erzeugung von
Kernenergie (vgl. EU-Annex II, S. 71).
Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich den vorgesehenen Abbau von
Marktzugangsbeschränkungen im Energiesektor.
55. Wird das CETA-Abkommen aus Sicht der Bundesregierungen direkte
oder indirekte Auswirkungen auf die zukünftige Regulierung von
Fracking in Deutschland oder anderen EU-Ländern haben?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche?
Nein. Das CETA-Abkommen sieht keine spezifischen Regelungen zum
Bergrecht vor. Das Abkommen hat keine Auswirkung auf das Schutzniveau der in
Deutschland geplanten Regelungen zum Fracking.
Freihandelsabkommen enthalten in der Regel ein Gleichbehandlungsgebot, so
dass kanadischen Unternehmen die gleichen Rechte wie deutschen und
europäischen Unternehmen bei der Exploration von Rohstoffen eingeräumt werden
müssen. Wird die Gewinnung von Rohstoffen wie nach den Eckpunkten für
Schiefer- und Kohleflözgas vorgesehen diskriminierungsfrei untersagt bzw.
„konventionelles“ Fracking in bestimmten Gebieten für alle Marktteilnehmer
verboten oder strengen Voraussetzungen unterworfen, ist dem
Gleichbehandlungsgebot Genüge getan. Weitergehende Ansprüche kanadischer Unternehmen
können auf diese Regelungen oder die Auswirkungen dieser Regelungen nicht
gestützt werden.
56. Werden aus Sicht der Bundesregierung durch die
Investitionsschutzregelungen im CETA Klagen gegen das Verbot bzw. die Einschränkung von
Fracking oder auf Kompensationszahlungen in diesem Zusammenhang
wahrscheinlicher?
Wenn nein, warum nicht?
Geschützt werden nach CETA nur Investitionen, die das im Gaststaat geltende
Recht beachten. Da die Bundesrepublik Deutschland Fracking nur unter
besonderen Umständen gesetzlich zulassen will, wäre es für ein kanadisches
Unternehmen untunlich, in ein verbotenes Projekt zu investieren. Diese Investition
wäre nicht geschützt. Negative Auswirkungen einer belastenden späteren
Gesetzesänderung auf eine bereits getätigte Investition reichen nur unter ganz
besonderen Umständen aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
Ein Schiedsgericht müsste zu dem Urteil gelangen, dass die Gesetzesänderung
willkürlich, offensichtlich unverhältnismäßig oder diskriminierend ist. Im
Übrigen kann ein Staat im Rahmen von Investor-Staat-Schiedsverfahren jedenfalls
nicht zur Änderung seiner Gesetze verurteilt werden.
Drucksache 18/2759 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDienstleistungen
57. Wie bewertet die Bundesregierung die Liberalisierung von
Dienstleistungen im CETA im Hinblick auf die einzelnen betroffenen Bereiche (bitte
jede Branche einzeln bewerten)?
Das CETA-Abkommen wird eine substantielle Marktöffnung im
Dienstleistungsbereich schaffen, insbesondere durch Einbeziehung der kanadischen
Provinzen in die Verpflichtungen zur Marktöffnung auf kanadischer Seite.
Sektorspezifische Prognosen der Auswirkungen sind allerdings nicht möglich.
58. Wie bewertet die Bundesregierung die im CETA getroffenen Regelungen
zur öffentlichen Auftragsvergabe, und in welchem Verhältnis stehen diese
zu den bisherigen Regelungen?
Die Bundesregierung begrüßt die Regelungen im CETA-Abkommen zum
Bereich öffentlicher Aufträge, weil sie einen erheblichen Schritt für
diskriminierungsfreien Zugang von europäischen Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen
in Kanada und damit einen besseren Marktzugang bedeuten. Die in CETA
getroffenen Marktzugangsverpflichtungen von Kanada gehen über Kanadas
Verpflichtungen nach dem WTO-Beschaffungsübereinkommen GPA hinaus.
Insbesondere verpflichtet sich Kanada damit, Unternehmen aus der EU
diskriminierungsfreien Zugang auch zu solchen öffentlichen Aufträgen zu gewähren, die
von kanadischen Kommunen oder anderen subzentralen öffentlichen
Auftraggebern vergeben werden.
59. Welche Branchen werden nach Auffassung der Bundesregierung
besonders von der Dienstleistungsliberalisierung profitieren, und mit welchen
wirtschaftlichen Effekten rechnet die Bundesregierung dadurch für
deutsche Unternehmen?
Sektorspezifische Prognosen sind nicht möglich. Gleichwohl rechnet die
Bundesregierung vor allem im Bereich von Dienstleistungen für Infrastrukturen und
Logistik mit verbesserten Marktzutrittschancen für deutsche Unternehmen.
60. Wie bewertet die Bundesregierung die im CETA getroffenen Regelungen
zu Finanzdienstleistungen und stellen diese aus Sicht der Bundesregierung
eine geeignete Grundlage dar, um künftig stärkere
Verbraucherschutzstandards in diesem Bereich zu etablieren?
Die Regelungen für die Finanzdienstleistungen sind in einem gesonderten
Kapitel enthalten und zu begrüßen. Sie lassen Möglichkeiten zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes unberührt.
61. Gibt es in dem Abkommen Regelungen, die die künftige Einführung einer
Besteuerung von Finanztransaktionen erschweren könnten, und wenn ja,
welche, und in welchem Maße?
Nein.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/275962. Ist in Kapitel 11 „Cross border trade in services“ Artikel X-06, Absatz 1,
Buchstabe c als „Ratchet“-Klausel zu interpretieren, was bedeutet die
genannte Regel, und für welche Fälle gilt sie (bitte Beispiel nennen)?
Ratchet-Klauseln bedeuten, dass einseitig beschlossene Marktöffnungen durch
eine Vertragspartei in das Abkommen aufgenommen werden. Damit dies bei
sensiblen Dienstleistungen wie beispielsweise der Daseinsvorsorge nicht
passiert, ist dies für die Ausnahmeregelungen im Annex II des CETA-Abkommens
nicht vorgesehen.
Artikel X-06 Absatz 1 des Kapitels 11 sieht vor, dass Maßnahmen im
Widerspruch zu den Marktöffnungsverpflichtungen, die gemäß Annex I erlaubt sind,
nachträglich auch geändert werden können, wenn dadurch der Marktzugang
nicht stärker eingeschränkt wird.
63. Ist im CETA an anderer Stelle eine „Ratchet“- oder „Stillstands“-Klausel
bzw. Formulierungen, die eine ähnliche Wirkung entfalten, enthalten, und
wenn ja, an welcher Stelle?
Eine inhaltsgleiche Klausel wie in Artikel X-06 des Kapitels 11 ist auch
vorgesehen in Artikel 9 des Kapitels zu Finanzdienstleistungen und in Artikel X.14 im
Investitionskapitel.
64. Wird durch das Abkommen in irgendeiner Weise der Spielraum für
künftige Rekommunalisierungen etwa durch „Standstill“- und „Ratchet-
Klauseln“ bzw. ähnliche Regelungen beschnitten, und wenn ja, in welcher
Weise, und für welche Bereiche?
Nein. Rekommunalisierungen von Dienstleistungen im gesamten Bereich der
Daseinsvorsorge sind weiterhin möglich.
65. Wie beurteilt die Bundesregierung die Anwendung von Negativlisten für
Ausnahmen im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge bzw.
öffentlicher Dienstleistungen im Vergleich zu einem Positivlistenansatz, wie er
etwa auch beim Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit
Dienstleistungen (GATS) erfolgte?
Die Ausnahme für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge in der Negativliste des
CETA-Abkommens ist inhaltsgleich mit der Ausnahme in der Positivliste des
GATS-Abkommens.
66. In welcher Weise, wann, und auf welchen Ebenen hat sich die
Bundesregierung für die Verwendung eines Positivlistenansatzes im CETA
eingesetzt, und aus welchen Gründen ist sie gegebenenfalls damit gescheitert?
Die Bundesregierung hatte eine Präferenz für eine Positivliste vor Aufnahme der
Verhandlungen mit Kanada. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass mit
einer Positivliste und einer Negativliste die gleichen Ergebnisse erzielt werden
können.
67. Warum bedarf es der Negativlisten mit Ausnahmeregelungen für den
Marktzugang und die Inländerbehandlung auch für kommunale
Dienstleistungen, wenn die Bundesregierung der Auffassung ist, dass die im WTO-
Dienstleistungsübereinkommen GATS übliche Generalausnahme für die
sog. public utilities den Bereich, der in Deutschland unter „Daseinsvor-
Drucksache 18/2759 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesorge“ verstanden wird, auch im CETA abdeckt (Antwort zu Frage 38 auf
die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/892)?
Die Ausnahmeregelung im GATS ist nicht automatisch Teil der Vereinbarungen
mit Kanada, sondern muss in das CETA-Abkommen aufgenommen werden, wie
dies geschehen ist. Eine beispielhafte Listung spezifischer kommunaler
Dienstleistungen in der Negativliste ist aus Gründen der Transparenz und Klarheit
sinnvoll, da es keine allgemeingültige Definition für den Begriff
Daseinsvorsorge gibt.
68. Entspricht der Rechtsbegriff „public utilities“ definiert unter
„Reservations Applicable throughout the European Union“ (EU-Dok. 132/2014)
dem der öffentlichen Daseinsvorsorge, und hat die Bundesregierung
Kenntnis von unterschiedlichen Auslegungsformen dieses Begriffes?
Wenn ja, wie bewertet sie diese Auslegungsformen mit Blick auf die
kommunale Daseinsvorsorge?
Der Vorbehalt zur Daseinsvorsorge im CETA-Abkommen entspricht
demjenigen, der zur Daseinsvorsorge im GATS-Abkommen enthalten und seit dem Jahr
1995 in Kraft ist. CETA ändert somit nichts an der seit etwa 20 Jahren geltenden
Rechtslage bezüglich der Daseinsvorsorge.
69. Bezieht sich die Ausnahme für public utilities nur auf staatliche Monopole
und ausschließliche Rechte?
Wenn ja, welche Formen öffentlicher Aufgabenerfüllung werden hiervon
erfasst, welche nicht?
Die Ausnahme bezieht sich nicht nur auf staatliche Monopole und
ausschließliche Rechte, sondern auch auf Monopole der Länder- und Kommunalebene.
Eine abschließende Definition, welche Formen öffentlicher Aufgabenerfüllung
erfasst sind, gibt es nicht.
70. Ist die Ausnahme der public utilities in Form ausschließlicher Rechte nur
für Konzessionen oder auch für öffentliche Aufträge, als gängige
kommunale Erbringungsform, z. B. im Abfallbereich, vereinbart?
Die Ausnahme für die Daseinsvorsorge als Marktzugangsvorbehalt erlaubt den
EU-Mitgliedstaaten, die Erbringung von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge
als staatliche Monopole oder durch die Verleihung ausschließlicher Rechte an
private Unternehmen zu organisieren. Für die Vergabe von öffentlichen
Aufträgen auf dem Markt an Dritte im Bereich der Daseinsvorsorge – beispielsweise
im Abfallbereich – wurde keine derartige generelle Ausnahme vereinbart. Das
deutsche Vergaberecht sieht bereits seit langem den Grundsatz der
Gleichbehandlung der Bieter unabhängig von ihrer Herkunft vor. Insofern werden sich
durch die Regelungen in CETA zur Inländerbehandlung bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge keine neuen Verpflichtungen für öffentliche Auftraggeber in
Deutschland ergeben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/275971. Welche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen
hat die Tatsache, dass die Ausnahme für public utlilities nur bezogen auf
den Marktzugang und nicht auf die Inländerbehandlung ist und etwa soziale
Dienste und der Kulturbereich in der Ausnahmeformulierung der EU nicht
genannt sind?
Aus Sicht der Bundesregierung hat dies für die Praxis keine Auswirkung, denn
der Vorbehalt zur Daseinsvorsorge im CETA-Abkommen entspricht insoweit
demjenigen im GATS-Abkommen aus dem Jahr 1995. Für soziale
Dienstleistungen und den Kulturbereich sind spezifische Ausnahmen vorgesehen.
72. Wie beurteilt die Bundesregierung den Geltungsbereich der Ausnahmen für
public utilities, die im Anhang vereinbart wurden, für weitere Disziplinen
des Abkommens, wie z. B. die innerstaatliche Regulierung, Subventionen
und öffentliche Beschaffung, und welche Auswirkungen kann dies auf die
wirtschaftliche Betätigung von Kommunen haben?
Die Ausnahme für die Daseinsvorsorge betrifft die Erbringung von
Dienstleistungen. Für Subventionen des Dienstleistungsbereich ist eine horizontale
Ausnahme im CETA-Abkommen enthalten und für innerstaatliche Regulierungen
im Bereich der Daseinsvorsorge setzt CETA keine spezifischen Grenzen. Für die
Vergabe öffentlicher Aufträge sind in CETA spezifische Vorschriften
vorgesehen, die in Deutschland zu keinen neuen Verpflichtungen hinsichtlich der
Vergabe von Daseinsvorsorgeleistungen führen werden. Zu möglichen
Auswirkungen auf die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen wird auf die Antwort zu
den Fragen 70 und 75 verwiesen.
73. Welche Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge oder spezifische
Rechtsformen der kommunalen Daseinsvorsorge sind von den
Negativlisten und weiteren Regelungen des Abkommens nicht erfasst bzw. nicht vor
Liberalisierungsverpflichtungen geschützt?
Der gesamte Bereich der Daseinsvorsorge ist von der Negativliste erfasst und
durch sie von Verpflichtungen ausgenommen.
74. In welcher Weise bieten die in den Negativlisten formulierten Ausnahmen
und die enge Definition des GATS, nach denen hoheitliche Aufgaben
weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder
mehreren Anbietern erbracht werden dürfen, hinreichend Schutz auch für die
zahlreichen Grenzbereiche von öffentlicher und privater
Dienstleistungserbringung mit Wettbewerbssituationen?
Die Definition hoheitlicher Aufgaben ergibt sich aus dem multilateralen
Handelsrecht der WTO. Für Dienstleistungen, die auch im Wettbewerb erbracht
werden, enthält CETA spezifische Ausnahmeregelungen.
75. In welcher Weise und welchen Betätigungsfeldern ist die wirtschaftliche
Betätigung von Kommunen durch die Ausnahme von öffentlichen
Beschaffungen von den Marktzugangs- und Nichtdiskriminierungsprinzipien,
nicht jedoch für solche die dem kommerziellen Wiederverkauf erfolgen,
eingeschränkt?
Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen wird durch die Regelungen in
CETA über öffentliche Beschaffungen nicht eingeschränkt. Kommunale
Daseinsvorsorge kann in der Form erfolgen, dass Kommunen Daseinsvorsorgeleis-
Drucksache 18/2759 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetungen selbst bzw. durch kommunale Unternehmen erbringen oder in der Form,
dass sie solche Leistungen auf dem Markt als öffentliche Aufträge an Dritte
vergeben. CETA enthält – ebenso wenig wie die bisherigen Handelsabkommen der
EU – keine Verpflichtungen für Kommunen, Daseinsvorsorgeleistungen als
öffentliche Aufträge an Dritte zu vergeben. Das wird in CETA durch eine
Regelung über sogenannte Inhouse-Vergaben klargestellt, die der Regelung im EU-
Vergaberecht entspricht. Nur sofern Kommunen Leistungen auf dem Markt an
Dritte vergeben, können sie Marktzugangs- und
Nichtdiskriminierungsprinzipien nach CETA unterliegen. Auch insofern wird sich aber durch CETA keine
Änderung für deutsche Kommunen ergeben, da nach deutschem Vergaberecht
bereits jetzt Anbieter aus Nicht-EU-Staaten in Vergabeverfahren zuzulassen
sind.
76. In welcher Weise gilt die Investitionsschutzklausel, mit der es Unternehmen
erlaubt ist, Staaten vor nicht öffentlichen Schiedsgerichten auf entgangene
Gewinne zu verklagen, auch für den Fall, dass kommunale Entscheidungen
Investitionen von privaten Unternehmen behindern oder beeinträchtigen
würden?
CETA ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der EU, deren Mitgliedstaaten
und Kanada. Geschützt werden kanadische Investitionen gegen Maßnahmen der
EU und der Mitgliedstaaten, die den verabredeten Investitionsstandards nicht
entsprechen. Das können Maßnahmen der Gesetzgebung, der Verwaltung und
der Rechtsprechung sein. Dazu gehören bei einem Bundesstaat mit kommunaler
Untergliederung sowohl Maßnahmen der Bundesebene als auch solche der
Länder- und Kommunenebene. Diese Maßnahmen sind aber nur zu berücksichtigen,
wenn sie völkerrechtlich dem Bundesstaat zuzurechnen sind, was regelmäßig
der Fall ist, wenn die Entscheidungsebene die ihr gesetzten Kompetenzen
einhält. Länder und Kommunen können allerdings in Schiedsverfahren nicht selbst
Schiedsbeklagte sein. Diese Funktion ist der EU und den Mitgliedstaaten
vorbehalten. Dem Recht der Kommunen, Regulierungen aus Gründen des
Gemeinwohls vorzunehmen, steht CETA nicht entgegen.
77. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund der laufenden TISA (Trade
in Services Agreement)-Verhandlungen, an denen sowohl Kanada als auch
die EU beteiligt sind, den vorherigen Abschluss einer
Dienstleistungsvereinbarung mit Kanada für zielführend?
Ja. Die Bundesregierung geht davon aus, dass im plurilateralen TISA-
Abkommen nicht so weitreichende Vereinbarungen getroffen werden können wie im
CETA-Abkommen.
78. Ist das CETA im Bereich der Dienstleistungsliberalisierung aus Sicht der
Bundesregierung eine Art „stepping stone“ auf dem Weg zu einer
möglichen weitergehenden (sowohl inhaltlich als auch von der Zahl der
Vertragspartner) Dienstleistungsvereinbarung im Rahmen vom TISA?
Wie bewertet die Bundesregierung dies?
Nein. Auf die Antwort zu Frage 77 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/2759Urheberrecht
79. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass sich
restriktive Durchsetzungsinstrumente im Urheberrecht, die seinerzeit
beim ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) scheiterten, sich nun
beim CETA wiederfinden?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies?
Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht, da die Regelungen zum
Urheberrecht in CETA nicht mit denen vergleichbar sind, die seinerzeit bei ACTA
scheiterten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]