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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet
Gewährleistung einer unionsrechtskonformen Anwendung der Neuregelung des Optionsverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht
Unionsrechtliche Bedenken bzgl. der Neuregelung des Optionsverfahrens in § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG): Beachtung der aus der Unionsbürgerschaft folgenden Rechte, v.a. der Freizügigkeit der Unionsbürger; unionsrechtskonforme Auslegung der Härteklausel<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium des Innern
Datum
22.09.2014
Aktualisiert
26.07.2022
BT18/248405.09.2014
Gewährleistung einer unionsrechtskonformen Anwendung der Neuregelung des Optionsverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2484
18. Wahlperiode 05.09.2014Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Özcan Mutlu, Britta Haßelmann, Renate
Künast, Monika Lazar, Nicole Maisch, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz,
Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gewährleistung einer unionsrechtskonformen Anwendung der Neuregelung
des Optionsverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht
Am 3. Juli 2014 hat der Deutsche Bundestag das Zweite Gesetz zur Änderung
des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen, das nun dem Bundesrat
zugeleitet worden ist. Mit dem Gesetz soll die Optionsregelung im
Staatsangehörigkeitsgesetz modifiziert werden. Bislang müssen sich im Inland geborene Kinder
ausländischer Eltern vor Vollendung des 23. Lebensjahrs grundsätzlich
zwischen der deutschen und ihrer durch Abstammung erworbenen weiteren
Staatsangehörigkeit entscheiden. An diesem Grundsatz wird festgehalten, doch sieht
die Neuregelung Ausnahmen vor, in denen Mehrstaatigkeit hingenommen
werden soll. Dies betrifft einerseits Kinder, die neben der deutschen
Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder der Schweiz besitzen, andererseits Kinder, die im Inland
aufgewachsen sind. Im Inland aufgewachsen ist nach dem Gesetz, wer sich acht Jahre
gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, sechs Jahre im Inland eine Schule besucht
hat oder über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland
abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Die Regelung begegnet unionsrechtlichen Bedenken, die die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in mehreren Anfragen thematisiert hat (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/1173, S. 7 und Bundestagsdrucksache 18/1369, S. 8).
Insoweit das Gesetz den Aufenthalt, den Schulbesuch sowie Schulabschlüsse
und Berufsausbildungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union nicht denjenigen im Inland gleichstellt, macht es die Ausübung der
Freizügigkeit (Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union – AEUV) für die Betroffenen weniger attraktiv, da sie unter Umständen
dazu führt, dass sie letztendlich ihre deutsche oder ihre weitere
Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/185 (neu)), der die vollständige
Abschaffung des Optionszwangs vorsah, hätte hingegen mit dem Recht der
Europäischen Union im Einklang gestanden. Ein Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksache 18(4)109B), der darauf
abzielte, wenn schon nicht den Optionszwang insgesamt abzuschaffen, so doch
zumindest die Neuregelung unionsrechtskonform auszugestalten, wurde im
Innenausschuss des Deutschen Bundestages mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD abgelehnt.
Drucksache 18/2484 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Bedenken der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden jetzt durch
eine Ausarbeitung des Fachbereichs Europa des Deutschen Bundestages
bestätigt. Danach sei die Neuregelung nur dann in Einklang mit dem Recht der
Europäischen Union zu bringen, wenn der Optionszwang verhältnismäßig
ausgestaltet werde. Insofern erscheine es „fraglich, ob hierbei in hinreichendem Maße die
insbesondere aus dem Unionsbürgerstatus resultierenden Rechte Beachtung
finden können. Hierfür böte sich eine unionsrechtskonforme Auslegung der
Ausnahmeklausel des § 29 Abs. 1a S. 2 StAG n. F. an, die dabei den
rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügen müsste“ (PE 6 – 3000 –
132/14, S. 16).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die aus der
Unionsbürgerschaft folgenden Rechte nicht ihre volle Wirkung entfalten können, wenn ein
Staatsangehöriger von ihrer Wahrnehmung durch nationale Regelungen
abgehalten wird, die ihn aufgrund der Ausübung seiner Rechte ungünstiger
behandeln (PE a. a. O., S. 9 m. w. N.)?
Wenn nein, warum nicht?
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es eine
rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Freizügigkeit darstellt, wenn ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union bestimmte eigene Staatsangehörige deshalb weniger
günstig behandelt, weil sie von ihren unionsbürgerlichen Rechten Gebrauch
machen oder gemacht haben, indem sie sich in einen anderen Mitgliedstaat
begeben oder begeben haben, um sich dort aufzuhalten (PE a. a. O., S. 9
m. w. N.)?
Wenn nein, warum nicht?
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Beschränkung der
Freizügigkeit nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie auf objektiven, von der
Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen des
Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit
dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (PE a. a. O.,
S. 10 f. m. w. N.)?
Wenn nein, warum nicht?
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Vorgaben des § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) n. F. zum Optionszwang den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Unionsbürgerstatus
wahren müssen und daher geeignet sein müssen, die Erreichung des mit ihnen
verfolgten Ziels – nämlich der Nachweis einer hinreichend engen Bindung an
Deutschland – zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen dürfen, was
zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (PE a. a. O., S. 13)?
Wenn nein, warum nicht?
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass mit Blick auf die potenzielle
Beschränkung der unionsbürgerlichen Freiheiten der von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union verlangte Nachweis für die Geltendmachung
des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration keinen zu
einseitigen Charakter haben darf und daher einem Gesichtspunkt, der nicht
zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit
des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat repräsentativ ist, nicht unter
Ausschluss aller anderen Gesichtspunkte unangemessen hohe Bedeutung
beimessen darf (PE a. a. O., S. 14 m. w. N.)?
Wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2484 6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Fallgruppen in § 29
Absatz 1a Satz 1 StAG n. F. für sich genommen die Berücksichtigung
anderweitiger Umstände (etwa familiäre oder soziale Bindungen sowie
Sprachkenntnisse) im Einzelfall nicht gewährleisten (PE a. a. O., S. 14)?
Wenn nein, warum nicht?
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass diese Umstände allenfalls in
einer entsprechenden Auslegung der Härteklausel in § 29 Absatz 1a Satz 2
StAG n. F. berücksichtigt werden können (PE a. a. O., S. 15)?
Wenn nein, warum nicht?
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass zur Gewährleistung einer
unionsrechtskonformen Anwendung der Optionsregelung die Härteklausel
dahingehend ausgelegt werden muss, dass Aufenthalte, Schulbesuche,
Schulabschlüsse und berufliche Ausbildungen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Berücksichtigung der persönlichen
Umstände des Betroffenen einen „vergleichbar engen Bezug“ zu Deutschland
bewirken (PE a. a. O., S. 15)?
Wenn nein, warum nicht?
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass in einer
unionsrechtskonformen Auslegung der Härteklausel das Vorliegen einer besonderen Härte im
Einzelfall bei einer im Übrigen bestehenden engen Bindung zurücktreten
muss, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (PE
a. a. O., S. 15)?
Wenn nein, warum nicht?
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine unionsrechtskonforme
Auslegung der Härteklausel den im Grundgesetz und im Recht der
Europäischen Union verankerten Bestimmtheitsgrundsatz beachten muss und dass
es dem Betroffenen daher möglich sein muss, den Umfang der ihm
auferlegten Rechte und Pflichten eindeutig zu erkennen und sich darauf einstellen
zu können (PE a. a. O., S. 16 m. w. N.)?
Wenn nein, warum nicht?
11. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung angesichts der zum Teil sehr
unterschiedlichen Praxis der Staatsangehörigkeitsbehörden im
Einbürgerungsverfahren (vgl. Unterrichtung durch die Beauftragte der
Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Neunter Bericht über die
Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland,
Bundestagsdrucksache 17/10221, S. 191 ff.) die Möglichkeit bzw. Gefahr einer je nach
Bundesland unterschiedlichen Auslegung und Anwendung der Härteklausel?
a) Wenn ja, hält die Bundesregierung dies für rechtlich und politisch
vertretbar?
aa) Wenn ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung ihre Auffassung vor
dem Hintergrund, dass jeder Deutsche in jedem Land die gleichen
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat (Artikel 33 Absatz 1 des
Grundgesetzes)?
bb) Wenn nein, welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um die
unterschiedliche Auslegung und Anwendung der Härteklausel zu
verhindern?
aaa) Wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass das
Bundesministerium des Innern seine vorläufigen Anwendungshinweise zum
Staatsangehörigkeitsgesetz ändert bzw. ergänzt?
Drucksache 18/2484 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodea) Wenn ja, wie wird die Änderung bzw. Ergänzung lauten, und
wann ist mit ihr zu rechnen?
b) Wenn nein, warum nicht?
bbb) Wird die Bundesregierung einen Entwurf für
Verwaltungsvorschriften vorlegen oder sich mit anderen Maßnahmen
(Rundschreiben, Bund-Länder-Besprechungen auf der Ebene der
Staatsangehörigkeitsreferenten o. Ä.) dafür einsetzen, dass es
zu einem einheitlichen Gesetzesvollzug in den Ländern kommt?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn nein, warum nicht?
12. Hält es die Bundesregierung für gewährleistet, dass die Härteklausel unter
Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes in unionsrechtskonformer
Weise ausgelegt und angewendet wird?
a) Wenn ja, auf welche Erkenntnisse stützt sie ihre Auffassung?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
die unionsrechtskonforme Anwendung und Auslegung der Härteklausel
zu gewährleisten?
aa) Wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass das
Bundesministerium des Innern seine vorläufigen Anwendungshinweise zum
Staatsangehörigkeitsgesetz ändert bzw. ergänzt?
aaa) Wenn ja, wie wird die Änderung bzw. Ergänzung lauten und
wann ist mit ihr zu rechnen?
bbb) Wenn nein, warum nicht?
bb) Wird die Bundesregierung einen Entwurf für
Verwaltungsvorschriften vorlegen oder sich mit anderen Maßnahmen (Rundschreiben,
Bund-Länder-Besprechungen auf der Ebene der
Staatsangehörigkeitsreferenten o. Ä.) dafür einsetzen, dass es zu einem einheitlichen
Gesetzesvollzug in den Ländern kommt?
Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 5. September 2014
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und FraktionGesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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