[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2689
18. Wahlperiode 29.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Nord, Richard Pitterle,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2486 –
Jahresabschlussprüfungen, berufsständische Organisation der Wirtschaftsprüfer
und ministerielle Rechtsaufsicht
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahren gibt es in der Branche der Wirtschaftsprüfer, deren berufsständischer
Organisation (Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts –
WPK) und mit der im Jahr 2005 etablierten
Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) zur Fachaufsicht inhaltlichen Streit. Es geht u. a. um
Satzungsfragen, die Vergütung ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit, die ministerielle
Rechtsaufsicht und aktuell um die „fehlerhafte“ Aufstellung des Jahresabschlusses der
WPK aus dem Jahr 2013 mit dem „fragwürdigen“ Ausgleich eines Fehlbetrags
von 600 000 Euro (vgl. Handelsblatt vom 15. Juni 2014). Die Konflikte
resultieren einerseits aus massiven Änderungen in der Branche, in der vier große
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft – PwC, KPMG AG, Ernst & Young GmbH, Deloitte & Touche GmbH)
einer Gruppe von kleinen Gesellschaften und freiberuflichen Wirtschaftsprüfern
mit begrenzteren Tätigkeitsfeldern gegenüberstehen. Andererseits erklären sich
die Probleme aus der Komplexität der Materie, unterschiedlichen Standards und
dem Reformbedarf bei der Prüfung der Jahresabschlüsse von Unternehmen und
international agierenden Banken und deren Kontrolle.
Mit der Wirtschafts- und Finanzkrise 2007/2008 wurde u. a. der massive
Interessenkonflikt von Prüfungsgesellschaften deutlich, die Unternehmen und
Banken gleichzeitig beraten und deren Abschlüsse testieren. Darüber hinaus
wurden hoch komplexe Finanzprodukte als sicher und unproblematisch
testiert, die sich im Nachhinein als gar nicht prüfbar herausstellten. Schließlich
gab es das weitgehende Versagen der politischen Aufsicht, was u. a. die
Europäische Kommission veranlasste, eine umfassende Reform des Audit-Marktes
und der Aufsichtsstrukturen in einem Grünbuch (KOM(2010) 561 endgültig)
vorzuschlagen. Der Reformansatz ist bis heute nicht umfassend angegangen
worden, im Gegenteil. Gleichzeitig stieg seit 2007/2008 die Konzentration im
Audit-Markt. Schließlich hat die Rechtsaufsicht kaum aktiv zur überfälligen
Klärung brancheninterner Konflikte beigetragen.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
22. September 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2689 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeMulti-Aufsichtssysteme
1. Beeinträchtigen die unterschiedlichen Aufsichtssysteme der Prüfinstanzen
(u. a. Wirtschaftsprüferkammern, Abschlussprüferaufsichtskommission und
die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.) und die geteilte
Zuständigkeit der Rechtsaufsicht im Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz die effektive Kontrolle?
Wenn nein, warum nicht?
Nein.
Die Kontrolle ist effektiv. Die Zuständigkeit verschiedener Ressorts und
verschiedener Aufsichtsstellen beruht darauf, dass sich die Aufsicht jeweils auf
unterschiedliche Bereiche erstreckt, nämlich die Richtigkeit von
Jahresabschlüssen und die Aufsicht über Wirtschaftsprüfer. Dies ist sachgerecht und
führt nicht zu Reibungsverlusten.
Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) führt dabei als
Selbstverwaltungseinrichtung die Berufsaufsicht über die Wirtschaftsprüfer. Die
Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) wurde im Zusammenhang mit der
Abschlussprüferrichtlinie (RL 2006/43/EG) als unabhängige Fachaufsicht über die WPK
eingerichtet. Die Rechtsaufsicht über beide Einrichtungen führt das zuständige
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) überprüft gemäß § 342b
des Handelsgesetzbuches (HGB) Jahres- und Konzernabschlüsse auf deren
Fehlerfreiheit (Bilanzkontrolle). Diese Befugnis beruht auf dem in § 342b HGB
vorgesehenen Erfordernis eines Anerkennungsvertrages mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen. Eine Rechtsaufsicht besteht nicht.
Auf der zweiten Stufe der Bilanzkontrolle prüft die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 37n ff. WpHG Jahres- und
Konzernabschlüsse auf deren Fehlerfreiheit. Die Rechts- und Fachaufsicht über die
BaFin führt das Bundesministerium der Finanzen.
Die verschiedenen Aufsichtsstellen arbeiten zusammen (vgl. Antwort zu
Frage 16).
2. Ist das Prüfungs- und Aufsichtssystem von Jahresabschlüssen angesichts
der Fehlerhaftigkeit und des zum Teil weitgehenden Versagens, wie es im
Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise 2007/2008 sichtbar und etwa im
Grünbuch der Europäischen Kommission (KOM(2010) 561 endgültig)
ausgeführt wurde, nachhaltig verändert worden?
Im Bereich der Abschlussprüfung wurde im Jahr 2005 mit der APAK eine
berufsunabhängige Fachaufsicht eingerichtet, die im Zuge der Umsetzung der
Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG nochmals gestärkt wurde und die eine
effektive Kontrolle der Berufsaufsicht ermöglicht. Hier werden sich
Änderungen durch die Implementierung der auf EU-Ebene seit Ende 2011 diskutierten
und im April 2014 verabschiedeten Vorgaben insbesondere für den Bereich der
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ergeben
(Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von
Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen sowie Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2689öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission).
Im Bereich der Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen wird insbesondere
mit dem zweistufigen Verfahren der Bilanzkontrolle eine effektive Kontrolle der
Rechnungslegungsunterlagen kapitalmarktorientierter Unternehmen erreicht.
Das Verfahren wurde bereits im Jahr 2004 im Anschluss an eine frühere
Diskussion zur Prüfung von Jahresabschlüssen eingeführt und hat sich über fast zehn
Jahre in der Praxis bewährt.
3. Mit welchen Maßnahmen ist sichergestellt worden, dass ein vergleichbares
Versagen bei der Prüfung der Jahresabschlüsse und der Aufsichtssysteme
wie vor, während und nach der Wirtschafts- und Finanzkrise 2007/2008
ausgeschlossen ist?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wie ist die u. a. im Grünbuch der Europäischen Kommission angemahnte
strikte Trennung von Beratung und Prüfung konkret durchgesetzt worden,
und wie überprüft und überwacht die Rechtsaufsicht diese Trennung?
Bereits seit 1985 schränkt § 319 HGB und seit 2004 auch § 319a HGB die neben
der Abschlussprüfung zulässigen Nichtprüfungsleistungen gesetzlich ein. Die
Einhaltung dieser Vorschriften ist Gegenstand der Berufsaufsicht durch die
WPK und die APAK.
Der Bereich der bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zulässigen
Nichtprüfungsleistungen wurde nach intensiven Beratungen auf EU-Ebene mit
Verordnung Nr. 537/2014 im April 2014 auf eine EU-einheitliche Grundlage
gestellt. Darin wird die im deutschen Recht bereits vorhandene Systematik des
Verbots bestimmter Leistungen grundsätzlich übernommen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die neuen Regeln für den Audit-Markt,
die durch das Europaparlament am 3. April 2014 verabschiedet wurden?
Die Bundesregierung hat die Diskussion um neue Regelungen für den „Audit-
Markt“ begrüßt und intensiv an der Kompromissfindung im Rat zur
Überarbeitung der sogenannten Abschlussprüferrichtlinie und der Schaffung der (neuen)
Verordnung Nr. 537/2014 mitgewirkt. Insbesondere die mit der Reform
angestrebte Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung und die mit den neuen
Regelung beabsichtigte weitergehende Verhinderung von Interessenkonflikten
werden begrüßt.
6. Wann werden diese Regeln durch den Europäischen Rat gebilligt, und wie
schnell wird Deutschland sie in welcher Form implementieren, und welche
Effekte werden erwartet?
Der Rat hat die vom Europäischen Parlament verabschiedeten neuen
Regelungen zur Abschlussprüfung am 14. April 2014 angenommen. Deutschland hat der
Reform zugestimmt. Die Veröffentlichung der Überarbeitung der sogenannten
Abschlussprüferrichtlinie sowie der Verordnung über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im
Amtsblatt der EU ist am 27. Mai 2014 erfolgt.
Die Umsetzung der Richtlinie muss bis spätestens 17. Juni 2016 erfolgen; ab
diesem Zeitpunkt sind auch die allermeisten Regelungen der Verordnung an-
Drucksache 18/2689 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewendbar. Derzeit prüft die Bundesregierung, welche konkreten Maßnahmen zur
Implementierung der neuen Vorgaben ergriffen werden sollen.
7. Welchen Marktanteil bei den Unternehmens- und insbesondere
Bankprüfungen in Deutschland hatten die „Big 4“ (PwC, KPMG AG, Ernst & Young
GmbH, Deloitte & Touche GmbH), nach Kenntnis der Bundesregierung vor
dem Jahr 2007, und welchen Anteil danach (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine detaillierten Informationen über das
Gesamtvolumen des Wirtschaftsprüfungsmarktes und dessen Aufgliederung auf
einzelne Segmente, z. B. Bankenprüfungen vor. Daher ist auch eine
Aufschlüsselung nach Marktanteilen nicht möglich.
Die WPK stellt empirisch ermittelbare Marktstrukturdaten, unter anderem zu
Höhe und Struktur von Abschlussprüferhonoraren bei Prüfungen der
Unternehmen von öffentlichem Interesse, jährlich in einer Marktstrukturanalyse
zusammen (zuletzt veröffentlicht im WPK-Magazin 4/2013, abrufbar auch unter
www.wpk.de/oeffentlichkeit/wirtschaftspruefer/marktstrukturanalyse/).
8. Sieht die Bundesregierung in den Markanteilen der „Big 4“, auch wegen
deren Verquickung von Beratungs- und Prüfungstätigkeiten, eine Gefahr für
den Wettbewerb?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung diesbezüglich für die
Vergabe eigener Aufträge im Bereich von Beratung und Wirtschaftsprüfung?
Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt im Wettbewerb und im Wege
transparenter Vergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung
und Nichtdiskriminierung.
Hinsichtlich neben der Abschlussprüfung nur eingeschränkt zulässiger
Nichtprüfungsleistungen wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
9. Sieht die Bundesregierung systemische Risiken in der Konzentration des
Marktes für Beratungs- und Prüfungsleistungen, weil dadurch
Verschleierungen, Absprachen bzw. der Missbrauch von Insiderwissen zwischen
Banken und ihren Prüforganisationen länger oder gänzlich unentdeckt bleiben
können?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Anforderungen an die
Prüfungsorganisationen für sogenannte systemrelevante Banken?
Die geltenden Vorgaben wirken einem zu großen Näheverhältnis zwischen
Abschlussprüfer und geprüftem Unternehmen entgegen; dies gilt insbesondere im
Bereich der Bankenprüfung:
Der Prüfer eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts hat der BaFin und
der Deutschen Bundesbank nach § 29 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden,
welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes
rechtfertigen, die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung
wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die
Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die Ausübung einer
Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende Verstöße der
Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen
lassen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2689Hinsichtlich der Organisation der Abschlussprüfung von systemrelevanten
Banken wurden bspw. die Anforderungen des Basler Ausschusses seit Ausbruch der
Krise fortentwickelt.
Hinsichtlich neben der Abschlussprüfung nur eingeschränkt zulässiger
Nichtprüfungsleistungen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
10. Ist der Bundesregierung die enge Verflechtung zwischen den führenden
Finanzdienstleitern, den von ihnen mitfinanzierten Lobbyorganisationen,
Stiftungen, Think Tanks etc. und den Prüfern der Unternehmen der
Finanzindustrie und deren Aufsichtsstellen (APAK, Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, DPR e. V.) bekannt (vgl. WP – Magazin für
Wirtschaftsprüfung & Politik 2011, S. 42 ff. und S. 72 ff.), und wird gegen die
möglichen Interessenskonflikte vorgegangen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Die bestehende Rechtslage trägt zum einen dazu bei, durch Abschlussprüfer
begangene Verstöße aufzuklären, und leistet zum anderen einen Beitrag zur
Vermeidung von Interessenkonflikten.
Die Unabhängigkeit der APAK wird dadurch sichergestellt, dass ihre Mitglieder
in den letzten fünf Jahren vor ihrer Ernennung nicht persönliche Mitglieder der
WPK gewesen sein dürfen, vgl. § 66a Absatz 2 Satz 2 der
Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Im Übrigen gelten nach der einschlägigen Verfahrensordnung für
die Beteiligung an einer konkreten anlassunabhängigen Sonderuntersuchung
strenge Ausschlussgründe (siehe Antwort zu Frage 29).
§ 342b Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 7 HGB schreiben die Unabhängigkeit der
im Rahmen des sogenannten Enforcementverfahrens tätigen Prüfstelle und ihrer
Beschäftigten vor.
Betreffend die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen durch die
Abschlussprüfer in Bezug auf die von ihnen geprüften Unternehmen übermittelt die
DPR nach § 342b Absatz 8 Satz 2 HGB Tatsachen, die auf das Vorliegen einer
Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, der WPK;
stellt die BaFin bei der Prüfung Tatsachen fest, die auf das Vorliegen einer
Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, muss sie
diese Tatsachen gemäß § 37r Absatz 2 Satz 1 WpHG der WPK übermitteln.
11. Sieht die Bundesregierung generell die Notwendigkeit für mehr
Unabhängigkeit bei den Aufsichtsgremien und höhere Transparenz im Audit-Markt
zu sorgen, und wie wird die Rechtsaufsicht hier tätig?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Die Unabhängigkeit der APAK und der Prüfstelle im Sinne des
Bilanzkontrollverfahrens ist bereits gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Antwort zu Frage 10).
Ob und ggf. inwieweit die Transparenz im Abschlussprüfermarkt zu erhöhen ist,
prüft die Bundesregierung im Rahmen der Arbeiten zur Implementierung der
neuen europäischen Vorgaben zur Abschlussprüfung. In diesem Rahmen wird
aufgrund erweiterter europäischer Vorgaben auch die Abschlussprüferaufsicht
umfassend reformiert werden. Die Unabhängigkeit der Abschlussprüferaufsicht
vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer wird dabei weiter gestärkt werden.
Drucksache 18/2689 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. An welchen Gesetzesvorlagen zum Audit-Markt und zur Prüfung von
Jahresabschlüssen haben welche der aktuell vier großen
Beratungsgesellschaften in welcher Weise seit dem Jahr 2000 mitgearbeitet (bitte im Detail
auflisten)?
Keine dieser Gesellschaften hat an Gesetzesvorlagen zum Auditmarkt und zur
Prüfung von Jahresabschlüssen mitgearbeitet.
13. Wie viele Mitarbeiter aus den WPK-Mitgliedsunternehmen waren im
Zeitraum 2000 bis 2014 in den für die Rechtsaufsicht zuständigen
Bundesministerien tätig (bitte nach Einsatzzeit, Abteilung und Aufgabengebiet
auflisten)?
Im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie waren im Bereich der
Rechtsaufsicht über die WPK und die APAK keine Mitarbeiter aus WPK-
Mitgliedsunternehmen tätig.
14. An welchen Gesetzesvorlagen und Vorschriften zum Audit-Markt und
zum Verfahren der Jahresabschlüsse haben welche dieser in den
Bundesministerien tätigen Mitarbeiter aus WPK-Mitgliedsunternehmen wie und
in welcher Weise mitgewirkt?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
15. Welche Treffen von Beamten und Mitarbeitern der für die Rechtsaufsicht
zuständigen Bundesministerien gab es mit Mitarbeitern der aktuell vier
großen Beratungsgesellschaften im Zeitraum von 2000 bis 2014 (bitte
nach Zweck und Abteilung auflisten)?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt regelmäßig Gespräche
sowohl mit Vertretern der vier großen Prüfungsgesellschaften als auch mit
Vertretern des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), der mittelständischen
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (wp.net, Deutscher
Buchprüferverband DBV etc.).
Folgende Termine können zum jetzigen Zeitpunkt noch nachvollzogen werden:
Mit Vertretern von KPMG gab es auf Fachebene jeweils ein Gespräch in den
Jahren 2002, 2005, 2006, jeweils zwei Gespräche in den Jahren 2007, 2010 und
2012 und jeweils ein Gespräch in den Jahren 2013 und 2014. Mit PWC haben
ein Gespräch im Jahr 2001, vier Gespräche im Jahr 2002, zwei Gespräche im
Jahr 2003, jeweils ein Gespräch in den Jahren 2004 und 2005, drei Gespräche
im Jahr 2012, fünf Gespräche im Jahr 2013 und drei Gespräche im Jahr 2014
stattgefunden. Mit Deloitte hat im Jahr 2001 ein Gespräch stattgefunden. Auf
Staatssekretärsebene haben Gespräche mit PWC in den Jahren 2003, 2013 und
2014 stattgefunden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2689Finanzkrise, Redepflicht und Prüfungsmethoden
16. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Wirtschaftsprüfer der „Big 4“
vor Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise 2007/2008 die gesetzlich
vorgeschriebene Redepflicht (Prüfungsbericht an Aufsicht und Testat an
Öffentlichkeit) in der Regel nicht wahrgenommen haben?
Wie hat die Rechtsaufsicht darauf reagiert, und wie wurde dies abgestellt?
Wenn diese Pflichtverletzung bisher nicht bekannt war, wie und wann
wird die Rechtsaufsicht dagegen vorgehen?
Soweit im Einzelfall eine Missachtung der Redepflicht durch Wirtschaftsprüfer
festgestellt wurde, wurden die einschlägigen Tatsachen durch die BaFin gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen an die WPK zur Überprüfung übermittelt und
dort im Rahmen der Berufsaufsicht der WPK und APAK aufgegriffen und
entsprechend verfolgt (siehe hierzu noch Antwort zu Frage 20).
Die BaFin prüft gemäß § 37n ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), ob
Finanzberichte von Emittenten, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum
Handel im regulierten Markt zugelassen sind, den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen. Wenn bei dieser Prüfung Tatsachen festgestellt werden, die auf das
Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen
lassen, muss die BaFin diese Tatsachen gemäß § 37r Absatz 2 Satz 1 WpHG der
WPK übermitteln (vgl. auch Antwort zu Frage 10). Das ist regelmäßig dann der
Fall, wenn die BaFin im Abschluss eines Emittenten einen wesentlichen Fehler
in der Rechnungslegung feststellt, der Abschlussprüfer für diesen Abschluss
zuvor jedoch ein uneingeschränktes Testat erteilt hat.
17. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Abschlussprüftestate vor 2007/
2008 trotz Unverständnis der zu bewertenden Finanzprodukte („mangelhaft
transparent“) uneingeschränkt erteilt wurden, wie der heutige KPMG-Chef
Klaus Becker in der Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“ (2008, Heft 5) im
Editorial einräumt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob vor 2007/2008
Einzelfälle mit Bezug zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten bekannt waren,
in denen ein konkretes Testat entgegen den Vorgaben des § 322 HGB
uneingeschränkt erteilt wurde.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass komplexe Geschäfte – wie
strukturierte Finanzprodukte – ausreichend transparent gemacht werden. Sie
unterstützt auf europäischer und internationaler Ebene entsprechende Initiativen.
Zu einzelnen Äußerungen in Fachzeitschriften bezieht die Bundesregierung
grundsätzlich keine Stellung.
18. Welche Konsequenz zieht die Bundesregierung aus dieser Aussage oder
hält sie dies für eine Einzelmeinung und die komplexen, strukturierten
Finanzprodukte für unproblematisch zu bilanzieren und testieren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
Drucksache 18/2689 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Welche signifikanten, zum Beispiel finanzmathematischen, Änderungen
gab es seit 2007/2008 bei den strukturierten Finanzprodukten, dass sie
seither nicht mehr „mangelhaft transparent“ und somit einfacher als
vorher zu prüfen sind?
Welche anderen Veränderungen bei der Prüfung von Bankbilanzen könnte
die Rechtsaufsicht zu einer solchen Interpretation veranlassen?
Artikel 8b der zuletzt im Jahr 2013 geänderten Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
über Ratingagenturen (Ratingverordnung) sieht vor, dass Emittenten,
Originatoren und Sponsoren eines strukturierten Finanzinstruments, die ihren Sitz in der
Europäischen Union haben, auf einer von der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtbehörde (ESMA) eingerichteten Website künftig folgende
Informationen veröffentlichen:
● Informationen zur Kreditqualität und Wertentwicklung der dem
strukturierten Finanzinstrument zugrunde liegenden Werte,
● Informationen zur Struktur des Verbriefungsgeschäfts sowie zu den
Cashflows und allen etwaigen Sicherheiten, mit denen eine Verbriefungsposition
unterlegt ist, und
● alle Informationen, die erforderlich sind, um umfassende und fundierte
Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den
zu Grunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können.
Wie in Artikel 8b Absatz 3 der Ratingverordnung vorgesehen, hat ESMA
innerhalb der in der Ratingverordnung genannten Frist (21. Juni 2014) zur
Konkretisierung der näheren Einzelheiten (Informationen, zeitliche Abstände der
Aktualisierung, einheitliche Muster für die Veröffentlichung) Entwürfe technischer
Regulierungsstandards erstellt und der Kommission vorgelegt. Die Europäische
Kommission hat nach der Ratingverordnung die Befugnis, die technischen
Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen; ein Inkrafttreten der
Veröffentlichungspflicht ist absehbar.
20. Resultiert aus der mangelnden Transparenz der zu prüfenden
Finanzprodukte (vgl. Abschlussprüftestate), der Kenntnis des Sachverhaltes durch die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Kombination mit dem Verzicht auf
die vorgeschriebene Redepflicht die Notwendigkeit für eine umfassende
juristische Klärung, bzw. besteht nicht sogar ein Anfangsverdacht der zur
Aufnahme von Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden zwingt?
Wenn ja, was wurde bisher unternommen?
Liegen Ergebnisse vor?
Wenn nein, warum wurde bisher die Rechtsaufsicht nicht tätig?
Über die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen entscheiden
ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden. Nach § 323 Absatz 1 Satz 1 HGB sind
insbesondere Abschlussprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung
verpflichtet; ergänzend enthält § 332 HGB eine Strafvorschrift für den Fall der
Verletzung von bestimmten Berichtspflichten durch Abschlussprüfer.
Im Bereich der Berufsaufsicht wurden, wie bereits zu Frage 16 ausgeführt, von
der WPK unter Fachaufsicht der APAK bei Vorliegen eines entsprechenden
Anfangsverdachts berufsrechtliche Ermittlungen eingeleitet. In Einzelfällen ist eine
Abgabe an die Berufsgerichtsbarkeit erfolgt (§§ 61a Satz 2, 84a Absatz 1 WPO),
insbesondere dann, wenn gegen die Abschlussprüfer auch strafrechtlich
ermittelt wurde. Die betreffenden Berufsaufsichtsverfahren aus den Jahren 2007/2008
und früher sind inzwischen größtenteils abgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/268921. Welche Tatbestände müssten darüber hinaus erfüllt sein, damit der
Gesetzgeber, die Aufsichtsgremien und die Justiz beginnen, das „Versagen“ der
Wirtschaftsprüfungen insbesondere im Bankensektor und der sie
beaufsichtigenden Institutionen aufzuklären und abzustellen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Welche Änderungen im Aufsichtsrecht hat die erwähnte Intransparenz
beendet, und wie ist die bis 2007/2008 ineffektive Selbstüberwachung der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften konkret verbessert worden?
Als unmittelbare Reaktion auf die in der Krise deutlich gewordene mangelnde
Transparenz wurde bereits im März 2010 mit der zweiten Richtlinie über
Eigenkapitalanforderungen, sogenannte CRD II, die Richtlinie 2006/48/EG um
Anforderungen ergänzt, die als Sponsoren und Originatoren von
Verbriefungstransaktionen handelnde Institute verpflichten, sicherzustellen, dass Investoren leicht
und schnell Zugang zu entsprechenden Informationen haben. Diese Vorgaben
wurden national im Kreditwesengesetz umgesetzt und sind nun Bestandteil der
seit 1. Januar 2014 unmittelbar geltenden Verordnung über
Eigenkapitalanforderungen, CRR. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Hinsichtlich der Abschlussprüferaufsicht im Rahmen der Selbstverwaltung wird
auf die Antwort zu den Fragen 2 und 20 verwiesen.
Mängelaufklärung durch die Berufsaufsicht in der Wirtschaftsprüferkammer
23. Ist der Bundesregierung bekannt, dass von den relevanten Jahres- und
Konzernabschlüssen der Jahre 2004 (Beginn des Einkaufs strukturierter
Finanzprodukte) bis zum Ausbruch der Krise (Jahresabschlüsse 2007) insgesamt
nur 17 Einzel- und Konzernabschlüsse von rund 130 relevanten
Abschlüssen von der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammern (Angaben der
WPK vom 19. Januar 2013) auf Mängel untersucht wurden?
Die angeführten Angaben vom Samstag, den 19. Januar 2013, sind der
Bundesregierung (wie auch der WPK) nicht bekannt und die Zahlen auch im Übrigen
nicht nachvollziehbar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der
Berufsaufsicht der WPK unter der Fachaufsicht der APAK allein das prüferische
Vorgehen des Abschlussprüfers eines Konzern- oder Jahresabschlusses ist.
24. Wie bewerten die Aufsichtsgremien und die ministerielle Rechtsaufsicht
den Umstand, dass im Zeitraum von 2004 bis 2007 nur 10 bis 15 Prozent
der zuvor angeführten Jahres- und Konzernabschlüsse aufsichtsrechtlich
überprüft wurden, und wurde zeitnah eine Korrektur angemahnt?
Wenn nein, warum nicht?
Seit der Einführung anlassunabhängiger Sonderuntersuchungen (§§ 61a Satz 2
Nummer 2, 62b WPO) durch das Berufsaufsichtsreformgesetz vom 3.
September 2007 (BGBl. I S. 2178) können Abschlussprüfer kapitalmarktorientierter
Unternehmen stichprobenartig und ohne besonderen Anlass regelmäßig darauf
untersucht werden, inwieweit sie die einschlägigen Berufspflichten eingehalten
haben. Bis September 2007 konnten Abschlussprüfungen
kapitalmarktorientierter Unternehmen nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen Berufspflichten aufsichtsrechtlich überprüft werden.
Durch die Reform ist eine turnusmäßige Überprüfung aller
Wirtschaftsprüferpraxen, die über mindestens ein sogenanntes § 319a HGB-Mandat verfügen,
Drucksache 18/2689 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegewährleistet. Auf diesem Wege werden auch alle relevanten Bankenprüfungen
einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen. Seit Einführung der
anlassunabhängigen Sonderuntersuchung wurden über 450 Konzern- und
Jahresabschlussprüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen stichprobenartig auf die
Einhaltung der Berufspflichten untersucht. Die Inspektionen haben sich damit als
wichtiges Instrument der präventiven Berufsaufsicht etabliert.
25. Was ist seither gesetzlich unternommen worden und welche
aufsichtsrechtlichen Reformen gab es, um die interne Evaluierung der Testate
insgesamt zu erhöhen, und wie haben sich die Prüfzahlen seither verändert
(bitte nach Jahren, insbesondere für die Bankbilanzen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
26. Sollte es keine signifikante Prüfung ausgestellter Testate in absoluten
Größen durch die entsprechenden Gremien der Selbstverwaltung gegeben
haben, sieht die Bundesregierung hier einen akuten Handlungsbedarf, um
aus den Fehlern der Finanzkrise zu lernen?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
27. Wie stellt sich die Bundesregierung eine effektive Rechtsverfolgung durch
die Berufsaufsicht und Prävention fehlerhaften Handelns vor, wenn die
relevanten Abschlüsse und Testate nicht systematisch überprüft werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
28. Müssten die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), die
Rechtsaufsicht oder Generalstaatsanwaltschaften nicht einschreiten und der
Deutsche Bundestag die erwähnten Vorgänge untersuchen?
Wenn nein, warum nicht, und wer wäre sonst zuständig?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 20 und 24 verwiesen.
29. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der ehemalige Abschlussprüfer der
Deutschen Bank (bis zum Jahr 2011 KPMG-Partner) seit dem Jahr 2012
Leiter der Sonderuntersuchung der APAK ist?
Ja.
Es ist zu begrüßen, dass für die Durchführung anlassunabhängiger
Sonderuntersuchungen auf allen Ebenen Mitarbeiter gewonnen werden konnten, die neben
ihrer fachlichen Qualifikation als Wirtschaftsprüfer auch über langjährige
praktische Erfahrungen bei der gesetzlichen Abschlussprüfung
kapitalmarktorientierter Unternehmen verfügen. Im Übrigen gelten nach der einschlägigen
Verfahrensordnung für die Beteiligung an einer konkreten anlassunabhängigen
Sonderuntersuchung strenge Ausschlussgründe, insbesondere im Fall einer
Besorgnis der Befangenheit. Dabei gilt insbesondere, dass Mitarbeiter von einer
Sonderuntersuchung bei einem früheren Arbeitgeber ausgeschlossen sind, bei
dem sie in den letzten drei Jahren beschäftigt waren. In der Praxis wird diese
„Abkühlungsphase“ je nach früherer Tätigkeit noch strenger gehandhabt, so
dass Mitarbeiter dauerhaft von der Teilnahme an einer Sonderuntersuchung bei
ihrem vormaligen langjährigen Arbeitgeber ausgeschlossen sind. Dies gilt auch
für den Leiter der Abteilung Sonderuntersuchungen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/268930. Wie bewertet die Bundesregierung den daraus möglicherweise
resultierenden Interessenkonflikt, und wie sollen Mitarbeiter der Sonderuntersuchung
die Fälle ihres „Leiters“ in seiner vorherigen Funktion unbefangen
aufarbeiten?
Für einen derartigen Interessenkonflikt gab und gibt es keine Anhaltspunkte;
Untersuchungen, die aufgrund der in der Antwort zu Frage 29 dargelegten
Ausschlussgründe nicht durch den Leiter der Abteilung Sonderuntersuchungen
verantwortlich geführt werden können, werden durch einen der beiden
stellvertretenden Abteilungsleiter geführt.
31. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Gegenstand der
Sonderuntersuchung die Einhaltung der IDW-Prüfungsstandards (IDW: Institut der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.) ist, und wie steht sie zu der
Position (siehe Rechtsgutachten der Kanzlei SJ Berwin LLP vom 27. August
2009 „Mögliche kartellrechtliche Angriffspunkte“ für wp.net), dass die
Anwendung der IDW-Standards rechtswidrig sein könnten, da das
Zustandekommen und die Ausgestaltung der Standards das Kartellrecht verletzen
könnte?
Wird hierzu eine kartellrechtliche Prüfung u. a. zum Prinzip der
Verhältnismäßigkeit durch die Rechtsaufsicht angestrebt?
Wenn nein, warum nicht?
Gegenstand der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen sind diejenigen
Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen
kapitalmarktorientierter Unternehmen einzuhalten sind (§ 62b Absatz 1 Satz 1 WPO).
Dabei steht die Berufspflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 Absatz 1
WPO) im Vordergrund. Gesetzliche Abschlussprüfer müssen gemäß § 322
Absatz 1 Satz 2 HGB im Bestätigungsvermerk angeben, welche
Prüfungsgrundsätze sie im Rahmen der Abschlussprüfung angewandt haben.
Soweit gesetzliche Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk auf die
Anwendung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW)
herausgegebenen Prüfungsstandards verweisen, bilden diese auch den Maßstab im
Rahmen der anlassbezogenen Berufsaufsicht (§ 61a Satz 2 Nummer 1 WPO)
bzw. der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen (§§ 61a Satz 2 Nummer 2,
62b WPO).
Die Anwendung der IDW-Standards erfolgt aufgrund einer Selbstverpflichtung:
Die Mitglieder des IDW verpflichten sich, die vom IDW herausgegeben
Standards anzuwenden. Es handelt sich um Standards, die die Abschlussprüfer sich
selbst auferlegen; gesetzlich niedergelegte nationale Prüfungsstandards gibt es
nicht. Standards können unter Umständen wettbewerbliche Relevanz haben. Zur
Beurteilung der Frage, wann Standardisierungsaktivitäten auch rechtlich als
Wettbewerbsbeschränkungen i. S. d. Artikels 101 Absatz 1 AEUV bzw. § 1 GWB
einzuordnen sind, wurden detaillierte Kriterien verfahrensrechtlicher Art
entwickelt. Die Anwendung von gemeinsamen Regeln – soweit sie allgemein zur
gewissenhaften Berufsausübung anhalten – unterliegt keinen kartellrechtlichen
Bedenken. Im Übrigen müssen die an einer Festlegung von Standards
Beteiligten im Rahmen der Selbsteinschätzung dafür Sorge tragen, dass kartellrechtliche
Grenzen eingehalten werden.
Drucksache 18/2689 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeGesetzes-, Satzungsverstöße und ministerielle Rechtsaufsicht
32. Sind der Bundesregierung Verstöße der APAK gegen die
Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) und der Kammersatzung und entsprechende
Beschwerden bekannt?
Wenn ja, welche, und wie wurde wann durch die Rechtsaufsicht reagiert
(bitte im Detail auflisten)?
Verstöße der APAK gegen die WPO und die Kammersatzung sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Eingegangene Beschwerden gegen die Tätigkeit der
APAK wurden geprüft und beantwortet.
Die einzelnen Beschwerden gegen die APAK und die jeweilige Reaktion des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sind der folgenden Liste zu
entnehmen.
Datum/Beschwerdeführer Themen Antwort an Beschwerdeführer
19.08.2013 wp.net an
Fachabteilung
u. a. APAK, Haushaltsausschuss Gespräch (22.08.2013)
Telefonat (11.09.2013)
22.08.2013 wp.net an
Fachabteilung
Zulassung zur Eignungsprüfung Telefonat (11.09.2013)
26.08.2013 wp.net an
Fachabteilung
u. a. Satzung für Qualitätskontrolle, APAK Telefonat (11.09.2013)
03.09.2013 wp.net an
Fachabteilung
Satzung für Qualitätskontrolle, APAK Telefonat (11.09.2013)
16.09.2013 wp.net an
Fachabteilung
Verfahren zum APAK-Haushalt,
Übertragung der Sonderuntersuchungen auf die
APAK
Telefonat (09.10.2013)
16.09. wp.net an
Fachabteilung
Satzung für Qualitätskontrolle Telefonat (09.10.2013)
19.09.2013 wp.net an
Fachabteilung
APAK-Haushalt Schreiben (19.11.2013)
27.09.2013
Nichtberufsangehöriger (im folgenden
Person A) an
Fachabteilung
IFG-Antrag zur individuellen Höhe der
Aufwandsentschädigungen an die APAK-
Mitglieder im Jahr 2012
Bescheid vom 21.11.2013
Widerspruchsbescheid vom
20.01.2014 (auf Widerspruch
vom 04.12.2013)
30.09.2013 wp.net an
Fachabteilung
u. a. Aufwandsentschädigungssystem der
APAK, Satzung für Qualitätskontrolle,
qualitätssichernde Entgeltregelung,
Sonderuntersuchungen, Eckpunktepapier
der APAK, Zulassung zur
Eignungsprüfung
Telefonat (09.10.2013)
07.10.2013 Person A an
Fachabteilung
Genehmigung des APAK-Haushalts Telefonat (07.10.2014)
10.10.2013 wp.net an
Fachabteilung
APAK-Verlautbarung Schreiben (19.11.2013)
12.10.2013
Berufsangehöriger (im folgenden Person B)
an Fachabteilung
Umlage für § 319a-Prüfer, Kosten der
APAK-Aufwandsentschädigungen
Schreiben (19.11.2013)
13.10.2013 Person B an
Fachabteilung
Zulassung zur Eignungsprüfung, Aufsicht
der WPK und APAK
Schreiben (19.11.2013)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2689Datum/Beschwerdeführer Themen Antwort an Beschwerdeführer
15.10.2013 wp.net an
Fachabteilung
Weiterleitung einer Beschwerde der
Person A betreffend das
Aufwandsentschädigungssystem der APAK, APAK-Haushalt,
Unabhängigkeit der APAK u. a.
Schreiben (19.11.2013)
16.10.2013 wp.net an
Fachabteilung
Weiterleitung einer weiteren Beschwerde
der Person A betreffend das
Aufwandsentschädigungssystem der APAK u. a.
Schreiben (19.11.2013)
21.10.2013
Berufsangehöriger an
Fachabteilung
Übertragung der Sonderuntersuchungen
auf APAK, Qualifikation der APAK-
Mitglieder
Schreiben (19.11.2013)
23.10.2013 wp.net an
Fachabteilung
Zulassung zur Eignungsprüfung u. a. Schreiben (19.11.2013)
01.11.2013 Person B an
Fachabteilung
Aufwandsentschädigungssystem der
APAK
Schreiben (19.11.2013)
04.11.2013 Person B an
Fachabteilung
Verlautbarung der APAK Schreiben (19.11.2013)
09.11.2013 Person B an
Fachabteilung
Aufwandsentschädigungssystem und
Verlautbarung der APAK
Schreiben (19.11.2013)
13.11.2013
Berufsangehöriger (im folgenden Person C)
an Fachabteilung
APAK-Haushalt, Herausgabe von
Unterlagen
Schreiben (20.11.2013)
27.12.2013 Person B an
Fachabteilung
u. a. Aufwandsentschädigungen an APAK-
Mitglieder
Thematisch abgedeckt vom
Schreiben vom 19.11.2013
27.01.2014 bis 17.02.2014
Musterschreiben der Person
B, das von ihr und 66
weiteren Beschwerdeführern an
Fachabteilung bzw. Leitung
gesendet wurde
APAK-Aufwandsentschädigungen,
Aufforderung zum Rücktritt APAK
Schreiben vom 19.03.2014 an
alle Beschwerdeführer
07.02.2014/16.04.2014
Anwaltsschreiben wp.net an
Fachabteilung
IFG-Antrag betreffend
Aufwandsentschädigungssystem der APAK und
Wirtschaftlichkeitsprüfung im Jahresabschluss
Bescheid (20.08.2014)
09.02.2014 Person A an
Fachabteilung
Aufwandsentschädigungssystem APAK Schreiben (23.04.2014)
12.02.2014 wp.net an
Fachabteilung
Zulassung zur Eignungsprüfung und
Satzung für Qualitätskontrolle
Schreiben (21.03.2014)
05.03.2014 wp.net an
Fachabteilung
Zulassung zur Eignungsprüfung und
Satzung für Qualitätskontrolle
Schreiben (21.03.2014)
03.04.2014 wp.net an
Fachabteilung
Zulassung zur Eignungsprüfung, APAK-
Haushalt
Schreiben (15.04.2014)
23.04.2014 Person A an die
Leitung
APAK-Aufwandsentschädigungssystem
und Übertragung Sonderuntersuchungen
Schreiben (27.06.2014)
02.05.2014 wp.net an die
Fachabteilung
APAK-Aufwandsentschädigungssystem,
Haushalt, Übertragung der
Sonderuntersuchungen auf APAK, APAK-Vorschläge
in Bezug auf die Neustrukturierung
Berufsaufsicht
Schreiben (21.05.2014)
Drucksache 18/2689 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es wegen zahlreicher Verstöße
interne Spannungen zwischen der APAK, den freiberuflichen
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern und WPK-Beiratsmitgliedern gab und
gibt?
Wenn ja, wie hat die Rechtsaufsicht agiert, Sachverhalte geklärt und
Abhilfe geschaffen?
Der Bundesregierung sind keine Verstöße der APAK gegen WPO und Satzung
der WPK bekannt. Der Bundesregierung ist bekannt, dass es seit geraumer Zeit
innerhalb des Berufsstands heftige Auseinandersetzungen gibt, die sich gegen
die APAK, die WPK und einzelne Berufsgruppen richten. In diesem
Zusammenhang hat die Bundesregierung von unterschiedlichen Maßnahmen Gebrauch
gemacht. Unter größtmöglicher Wahrung der Selbstverwaltung der Wirtschafts-
Datum/Beschwerdeführer Themen Antwort an Beschwerdeführer
06.05.2014 Person B an
Fachabteilung
Jahresabschluss der WPK, APAK-
Aufwandsentschädigungen, Bilanzierung
betreffend Sonderuntersuchungen
Schreiben (01.07.2014)
16.06.2014
Berufsangehöriger auf Basis des
Musterschreibens der Person B
v. 27.01.2014
APAK-Aufwandsentschädigungen,
Aufforderung zum Rücktritt APAK
Schreiben (20.06.2014)
03.07.2014 wp.net an
Fachabteilung
APAK-Tätigkeitsbericht Gespräch (23.07.2014),
Telefonate
14.07.2014 Person C an die
Leitung
u. a. APAK Aufwandsentschädigungen,
Unabhängigkeit der APAK-Mitglieder
Gespräch (23.07.2014)
Telefonate
Schreiben (15.09.2014)
15.07.2014 wp.net an die
Leitung
APAK-Tätigkeitsbericht, Übertragung der
Sonderuntersuchungen auf APAK, APAK-
Aufwandsentschädigungen
Schreiben (05.09.2014)
Gespräch (23.07.2014)
Telefonate
28.07.2014 zwei E-Mails
wp.net an die Fachabteilung
u. a. Prüfungsmitteilung des
Bundesrechnungshofes
E-Mail (28.07.2014) und
Telefonat
29.07.2014 wp.net an
Fachabteilung
Aufforderung zur „Rehabilitation“ von
wp.net in der Öffentlichkeit wg. Kritik an
APAK
E-Mail (29.07.2014)
29.07.2014
Berufsangehöriger an Fachabteilung
APAK-Aufwandsentschädigungen,
Eignung der APAK-Mitglieder,
Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes
Schreiben (15.09.2014)
03.08.2014 Person A an die
Leitung sowie BMF, BMI,
GStA Berlin, einzelner MdB
u. a.
u. a. APAK-Aufwandsentschädigungen,
Sonderuntersuchungen; Rechtsaufsicht
–
07.08.2014 wp.net an die
Leitung
Erinnerung an Beschwerden, Aufforderung
zum Tätigwerden sowie zu
Wiederherstellung der Reputation von wp.net
Schreiben (05.09.2014)
17.08.2014 Person A an
BMWi
Vorwurf krimineller Handlungen in BMWi,
APAK und WPK
–
25.08.2014
Berufsangehöriger an die Leitung
Erinnerung an Beschwerden, Aufforderung
zum Tätigwerden
Schreiben (05.09.2014)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2689prüfer hat die Bundesregierung insbesondere die jeweiligen Beteiligten auf ihre
Rechtsauffassung hingewiesen.
34. Wie bewertet die Bundesregierung, dass statt der Letztaufsicht über die
Sonderuntersuchung seit dem 1. April 2012 die APAK die direkte
Zuständigkeit über die Sonderuntersuchung durch einen Vorstandsbeschluss erlangte,
obwohl dies auf Bundestagsdrucksache 15/3983 nicht zum Aufgabenfeld
der APAK gehörte?
Die Übertragung des Direktionsrechts im Hinblick auf die mit den
Sonderuntersuchungen betrauten Mitarbeiter von WPK auf APAK zum 1. April 2012
erfolgte durch bilaterale Vereinbarung zwischen APAK und WPK. Die
Übertragung ist als rein verwaltungsinterne organisatorische Abmachung ohne jegliche
Außenwirkung rechtlich zulässig und steht im Einklang mit der von der WPO
vorgesehenen Rollenverteilung zwischen der WPK und der APAK, die als
Fachaufsicht aufgrund von Informations- und Weisungsrechten in alle Vorgänge von
Beginn an intensiv einbezogen ist (§ 66 Absätze 3 bis 5 WPO). Die Übertragung
erfolgte vor dem Hintergrund der Einleitung eines sog. Pilotverfahrens Anfang
2012 durch die Europäische Kommission als Vorverfahren eines
Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Kommission hatte
unter Verweis auf die Vorgaben der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG
kritisiert, dass die operative Zuständigkeit im Bereich der Sonderuntersuchungen
nicht ausdrücklich der APAK unterliegt. Das Pilotverfahren wurde daraufhin
eingestellt.
35. Wird die Rechtsaufsicht eine Revision des Beschlusses vom 1. April 2012
verlangen?
Wenn nein, warum nicht, und auf welcher Rechtsgrundlage wird die
Selbstermächtigung der APAK durch die Rechtsaufsicht akzeptiert?
Nein. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Abschlussprüferreform wird zudem
das gesamte Aufsichtssystem reformiert und die unabhängige Aufsicht gestärkt
werden. Die Sonderuntersuchungen („Inspektionen“) werden durch die neue, ab
Juni 2016 unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) Nr. 537/2014 explizit der
unabhängigen Aufsicht unterstellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 34 und 2 verwiesen.
36. Wie wird die Herausgabe fachlicher Verlautbarung durch die APAK
(September 2013 zur Mitunterzeichnung eines Bestätigungsvermerks) bewertet,
die dazu keine Befugnisse hat, und wird die Rechtsaufsicht dies künftig
verhindern und sanktionieren?
Wenn nein, warum nicht, und auf welcher gesetzlichen Grundlage hält die
Rechtsaufsicht das Vorgehen der APAK für zulässig?
Die Verlautbarungen stellen keine Berufsausübungsregelungen im Sinne von
§ 57 Absatz 3 der WPO dar. Sie dienen der Information der Öffentlichkeit über
offizielle Standpunkte der APAK zu berufsrechtlichen Themen, die etwa im
Rahmen der Fachaufsicht der APAK (§ 66a Absatz 1 Satz 1 WPO) oder im
Rahmen der gesetzlich geforderten Mitwirkung der APAK am Erlass von
Berufsausübungsregelungen (§ 66a Absatz 1 Satz 2 WPO) von besonderer Bedeutung
sind. Die Verlautbarungen entfalten damit keine unmittelbare Rechtswirkung.
Drucksache 18/2689 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode37. Wie wird auf die „Geheimhaltung“ des APAK-Haushaltes gegenüber den
Gremien der WPK und Ausschaltung der haushaltsrechtlichen
Satzungsrechte des WPK-Beirats durch die Rechtsaufsicht reagiert (Kurzgutachten
„Darstellung des Finanzbedarfs der APAK im Haushalt der WPK“,
Dr. Herbert Ferger, CBH Rechtsanwälte vom 11. November 2013)?
Wurde oder wird dieses Verhalten geahndet?
Wenn nein, warum nicht, und auf welcher Rechtsgrundlage agiert die
APAK in diesem Fall?
Der aktuelle Wirtschaftsplan der APAK mit den – der bisherigen Praxis
entsprechenden – inhaltsbezogen aufgeschlüsselten Aufwendungen ist auf deren
Homepage veröffentlicht (
www.apak-aoc.de/pdf/APAK_Wirtschaftsplan_2014.pdf)
und somit auch den Mitgliedern der WPK zugänglich.
Das derzeitige Verfahren zur Feststellung des Wirtschaftsplans steht mit der
WPO und der WPK-Satzung im Einklang. Bereits nach geltender Rechtslage
muss die Finanzierung der berufsunabhängigen Aufsicht gesichert und frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Abschlussprüfer oder
Prüfungsgesellschaften sein (Artikel 32 Absatz 7 Richtlinie 2006/43/EG). Der Gesetzgeber hat
diese Unabhängigkeit u. a. mit der uneingeschränkten Kostentragungspflicht der
WPK nach § 66a Absatz 7 WPO und dem Erfordernis einer Genehmigung der
auf die APAK bezogenen Teile des Wirtschaftsplans allein durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in § 60 Absatz 2 Satz 2 WPO
sichergestellt. Die Gesetzesbegründung fordert insoweit, dass die konkrete Verwendung
durch die APAK dem Einfluss durch Berufsangehörige und Gesellschaften
entzogen sein soll (Bundestagsdrucksache 15/3983, S. 14). Die detaillierte
Aufschlüsselung des APAK-Haushaltes wird im Übrigen auch im Jahresabschluss
vorgenommen.
38. Wie wird der Umstand bewertet, dass die Kosten der APAK nur als
aggregierte Zahl ausgewiesen werden und damit die Gremien der WPK in
ihren satzungsmäßigen Rechten beschnitten werden (vgl. Kurzgutachten,
Frage 37)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
39. Wie bewertet die Bundesregierung, dass keine belastbare
Wirtschaftlichkeitsprüfung des WPK- und APAK-Teilhaushalts vorgelegt wird, obwohl
der Bundesrechnungshof bereits in einem Schreiben vom 12. Februar
1988 die ständige Wirtschaftlichkeitsprüfung anmahnte?
Wann und wie wird die ministerielle Rechtsaufsicht dagegen vorgehen?
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung bezüglich des WPK-Haushalts und auch des
APAK-Haushalts wird vom Jahresabschlussprüfer im Zusammenhang mit der
Prüfung des Jahresabschlusses vorgenommen und der Rechtsaufsicht zur
Kenntnis gegeben.
40. Wie bewertet die Bundesregierung die Zahlungen der ehrenamtlichen
Vergütung der APAK-Mitglieder in sechsstelliger Höhe (1 500 Euro
Sitzungsgeld für vierstündige Sitzungen) und die zusätzlichen Vergütungen, die
nach Auffassung der Fragesteller gegen den Grundsatz der
Unentgeltlichkeit des Ehrenamts aus § 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verstoßen?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2689Ist die Rechtsaufsicht dagegen vorgegangen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht, und wann wird wie die Vergütungspraxis
umgestellt, und welche juristischen Konsequenzen werden daraus gezogen?
Die Bundesregierung hat die im Jahr 2005 im Benehmen mit dem durch die
WPK vertretenen Berufsstand festgelegten Aufwandsentschädigungen der
APAK-Mitglieder überprüft und keine Rechtsverstöße festgestellt.
Unabhängig hiervon wird das bisherige Aufsichtssystem im Rahmen der
Umsetzung der Abschlussprüferreform aufgrund der EU-Vorgaben neu aufgestellt
werden (vgl. Antwort zu Frage 2). Hiervon umfasst werden insbesondere auch
die Fragen des organisatorischen Aufbaus und der finanziellen Ausstattung der
berufsunabhängigen Aufsicht sein.
41. Sollte die Bundesregierung hier keine Satzungsverstöße bzw. ungeklärten
Rechtsfragen sehen, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht
sie aus der Stellungnahme des Bundesrechnungshofes (vgl. Rechtsaufsicht
über die WPK und die Abschlussprüferkommission, Schreiben an das
BMWE vom 19. Mai 2014) in der u. a. eine „gesetzliche Regelung zur
Ausgestaltung der Entschädigung“ angemahnt wird, da u. a. die
Gesamtsumme für das Jahr 2012 mit rund 766 000 Euro fast das Fünffache des in
der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/3983, S. 11 f.)
genannten Gesamtbetrages erreichte?
Der Bundesrechnungshof (BRH) führt in seinem Schreiben vom 19. Mai 2014
aus, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht von vornherein Zahlungen an die
Mitglieder der APAK in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
festgelegten Höhe ausschließt. Der BRH stellt in seinem Schreiben auch nicht
die Rechtmäßigkeit der bisher geleisteten oder noch ausstehenden Erstattungen
von Aufwendungen der Mitglieder der APAK in Abrede. Er empfiehlt lediglich
für die Zukunft eine gesetzliche Klarstellung in Anlehnung an das
Normenkontrollratsgesetz. Die Bundesregierung wird dies bei der Umsetzung der EU-
Abschlussprüferrichtlinie durch die bevorstehende Novelle der
Wirtschaftsprüferordnung berücksichtigen. In diesem Rahmen werden insbesondere auch die
Frage der Ehrenamtlichkeit oder Hauptberuflichkeit der Aufsicht zu klären sein
(vgl. Antwort zu den Fragen 2 und 40).
42. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des
Bundesrechnungshofes, die Frage sei nicht hinreichend juristisch geklärt,
„ob die an die Mitglieder der APAK gezahlten Aufwandsentschädigungen
[noch] dem gesetzgeberischen Verständnis des Begriffs der
Ehrenamtlichkeit im Hinblick auf die APAK entsprechen“?
Wann wird dieser Umstand von wem juristisch geklärt, oder wann eine
Gesetzesnovelle eingebracht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen.
43. Wann und wie wird die ministerielle Rechtsaufsicht umsetzen, dass die
Entschädigungsregelung für die Mitglieder der APAK veröffentlicht und
für die Kammermitglieder transparent wird, wie es der
Bundesrechnungshof ebenfalls einfordert?
Drucksache 18/2689 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeHat die Bundesregierung eine abweichende Auffassung als der
Bundesrechnungshof, und wie wird diese begründet?
Das Aufwandsentschädigungssystem ist auf der Website des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht (
www.bmwi.de/DE/Themen/
Wirtschaft/branchenfokus,did=10228.html). Der APAK-Haushaltsplan mit
konkreten Zahlen ist auf der Website der APAK veröffentlicht (siehe Antwort zu
Frage 37). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen.
44. Wie reagierte die Rechtsaufsicht auf den in einem Brief dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von sechs Mitgliedern der
berufsständischen Organisation dargelegten „gravierenden Bilanzierungsfehler und
Prüfmängel“ des Jahresabschlusses der Wirtschaftsprüferkammer 2013 und
die Fehlbuchung von ca. 600 000 Euro
(Spartenfehlbetragsausgleichsposten der Sparte „Sonderuntersuchung“)?
Hinsichtlich des Jahresabschlusses 2013 der Wirtschaftsprüferkammer hat das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die WPK betreffend die
Bilanzierung des Spartenfehlbetragsausgleichpostens auf offene Auslegungsfragen
hingewiesen, die für die Zukunft zu vermeiden sind.
45. Wie schätzt die Rechtsaufsicht die Gefahr ein, dass mit der Verabschiedung
des entsprechenden Jahreshaushaltes der WPK 2013 diese Fehlbuchung zu
„Zivilklagen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen wegen Beihilfe zur
Falschbilanzierung“ führen können und die bereits gestörte
Zusammenarbeit in den berufsständischen Gremien weiter belastet wird (vgl.
Frage 44)?
Im Rahmen der Selbstverwaltung steht es jedem Mitglied frei, eine gerichtliche
Klärung in Bezug auf einen behaupteten Verstoß gegen Rechtsvorschriften
herbeizuführen. Der Bundesregierung ist bekannt, dass Klage erhoben wurde auf
Feststellung, dass der Jahresabschluss der WPK für das Jahr 2013 rechtswidrig
und damit unwirksam ist.
46. Wann und wie wird der entsprechende Sachverhalt um den Jahresabschluss
der WPK und der Konflikt um die ehrenamtliche Vergütung (s. o.) durch
die Rechtsaufsicht abschließend geklärt?
Wie wird insgesamt die ministerielle Rechtsaufsicht tätig, um die seit
Jahren bekannten internen Konflikte in der WPK, zwischen den Mitgliedern
und der APAK zu minimieren?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 44 und 45 verwiesen.
Die Bundesregierung weist insbesondere die jeweiligen Beteiligten unter
größtmöglicher Wahrung der Selbstverwaltung der Wirtschaftsprüfer auf ihre
Rechtsauffassung hin (vgl. Antwort zu Frage 33).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/268947. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es für die Auswahl der APAK-
Mitglieder kein transparentes Auswahlverfahren gibt, wie es die
Prüferrichtlinie von 2006 vorschreibt?
Wie und wann wird die Rechtsaufsicht tätig, und welche juristischen
Konsequenzen werden gezogen?
Die Bundesregierung hat keine Richtlinie für die Ernennung der APAK-
Mitglieder nach § 66a Absatz 2 Satz 4 WPO erlassen. Die Voraussetzungen für die
Ernennung ergeben sich hinreichend aus dem Gesetz.
48. Inwiefern wird die Unabhängigkeit der APAK, vor dem Hintergrund der
sehr engen beruflichen Verbindungen einzelner Mitglieder zu den „Big 4“
und dem IDW, gewährleistet?
Die Unabhängigkeit der APAK insgesamt und ihrer Mitglieder wird
insbesondere durch die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie genehmigte
Geschäftsordnung der APAK gewährleistet. Das vorgesehene Verfahren
orientiert sich an den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum
verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungsverbot, der Besorgnis der Befangenheit
sowie der Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit (§§ 20, 21 und 83 Absatz 1
VwVfG).
49. Wie stellt sich die Bundesregierung eine Unabhängigkeit der
Wirtschaftsprüfung und deren institutionelle Berufsaufsicht generell vor, und wie
wird diese durch die Rechtsaufsicht durch- und umgesetzt?
Die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer ist in der WPO wie im HGB geregelt.
Die Einhaltung der Regelungen wird durch die WPK und die APAK überwacht.
Mit Blick auf die zusätzlichen Anforderungen der EU-Abschlussprüferreform
werden die bestehenden Regelungen fortentwickelt werden.
50. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Zulassungen zur
Eignungsprüfung zum Wirtschaftsprüfer aufgrund ausländischer Eintragungen in
Abschlussprüferlisten ohne Vorlage eines Diploms erfolgt und es hierzu
vorliegende Rechtsgutachten gibt, die diese Praxis als rechtswidrig einstufen
(„Europarechtliche Anerkennungsvoraussetzungen für die Zulassung zur
Eignungsprüfung nach § 131g WiPrO, Prof. Dr. Christoph Hermann,
Universität Passau, vom 7. Januar 2014)?
§ 131g WPO regelt die Zulassung zu einer Eignungsprüfung zum
Wirtschaftsprüfer zugunsten von Personen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz die Voraussetzungen zur
Zulassung zum Beruf des Abschlussprüfers erworben haben. Seinem Wortlaut
nach setzt er die Vorlage eines Diploms voraus, jedoch ist er im Lichte der
europäischen Vorgaben des Artikel 14 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG
dahingehend auszulegen, dass Voraussetzung für den Zugang zur
Eignungsprüfung die Zulassung zum Beruf des Abschlussprüfers im anderen Mitgliedstaat
ist. Eine entsprechende Änderung der WPO wird voraussichtlich Gegenstand
der anstehenden WPO-Novelle sein.
Soweit Beschwerden zu konkreten Zulassungsverfahren von Wirtschaftsprüfern
erhoben wurden, wurden diese seitens der Bundesregierung sorgfältig geprüft.
Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen der für die
Zulassung zuständigen Prüfungsstelle bei der WPK liegen nicht vor.
Drucksache 18/2689 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode51. Warum hat die Rechtsaufsicht dieses Vorgehen bisher nicht beanstandet,
und auf welcher Rechtsgrundlage wird von ihr behauptet, die
Prüfungsstelle und Aufsicht könnten eine Ermessensentscheidung treffen und auf
die Vorlage eines Diploms verzichten (siehe Schriftwechsel des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit wp.net vom 21. März 2014,
15. April 2014 und 21. Mai 2014)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 50 verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]