Jahresabschlussprüfungen, berufsständische Organisation der Wirtschaftsprüfer und ministerielle Rechtsaufsicht
der Abgeordneten Thomas Nord, Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Michael Schlecht, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit Jahren gibt es in der Branche der Wirtschaftsprüfer, deren berufsständischer Organisation (Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts – WPK) und mit der im Jahr 2005 etablierten Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) zur Fachaufsicht inhaltlichen Streit. Es geht u. a. um Satzungsfragen, die Vergütung ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit, die ministerielle Rechtsaufsicht und aktuell um die „fehlerhafte“ Aufstellung des Jahresabschlusses der WPK aus dem Jahr 2013 mit dem „fragwürdigen“ Ausgleich eines Fehlbetrags von 600 000 Euro (vgl. Handelsblatt vom 15. Juni 2014). Die Konflikte resultieren einerseits aus massiven Änderungen in der Branche, in der vier große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft – PwC, KPMG AG, Ernst & Young GmbH, Deloitte & Touche GmbH) einer Gruppe von kleinen Gesellschaften und freiberuflichen Wirtschaftsprüfern mit begrenzteren Tätigkeitsfeldern gegenüberstehen. Andererseits erklären sich die Probleme aus der Komplexität der Materie, unterschiedlichen Standards und dem Reformbedarf bei der Prüfung der Jahresabschlüsse von Unternehmen und international agierenden Banken und deren Kontrolle.
Mit der Wirtschafts- und Finanzkrise 2007/2008 wurde u. a. der massive Interessenkonflikt von Prüfungsgesellschaften deutlich, die Unternehmen und Banken gleichzeitig beraten und deren Abschlüsse testieren. Darüber hinaus wurden hoch komplexe Finanzprodukte als sicher und unproblematisch testiert, die sich im Nachhinein als gar nicht prüfbar herausstellten. Schließlich gab es das weitgehende Versagen der politischen Aufsicht, was u. a. die Europäische Kommission veranlasste, eine umfassende Reform des Audit-Marktes und der Aufsichtsstrukturen in einem Grünbuch (KOM(2010) 561 endgültig) vorzuschlagen. Der Reformansatz ist bis heute nicht umfassend angegangen worden, im Gegenteil. Gleichzeitig stieg seit 2007/2008 die Konzentration im Audit-Markt.
Schließlich hat die Rechtsaufsicht kaum aktiv zur überfälligen Klärung brancheninterner Konflikte beigetragen.
Drucksache 18/2486 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
Multi-Aufsichtssysteme
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen51
Beeinträchtigen die unterschiedlichen Aufsichtssysteme der Prüfinstanzen (u. a. Wirtschaftsprüferkammern, Abschlussprüferaufsichtskommission und die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.) und die geteilte Zuständigkeit der Rechtsaufsicht im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die effektive Kontrolle?
Wenn nein, warum nicht?
Ist das Prüfungs- und Aufsichtssystem von Jahresabschlüssen angesichts der Fehlerhaftigkeit und des zum Teil weitgehenden Versagens, wie es im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise 2007/2008 sichtbar und etwa im Grünbuch der Europäischen Kommission (KOM(2010) 561 endgültig) ausgeführt wurde, nachhaltig verändert worden?
Mit welchen Maßnahmen ist sichergestellt worden, dass ein vergleichbares Versagen bei der Prüfung der Jahresabschlüsse und der Aufsichtssysteme wie vor, während und nach der Wirtschafts- und Finanzkrise 2007/2008 ausgeschlossen ist?
Wie ist die u. a. im Grünbuch der Europäischen Kommission angemahnte strikte Trennung von Beratung und Prüfung konkret durchgesetzt worden, und wie überprüft und überwacht die Rechtsaufsicht diese Trennung?
Wie bewertet die Bundesregierung die neuen Regeln für den Audit-Markt, die durch das Europaparlament am 3. April 2014 verabschiedet wurden?
Wann werden diese Regeln durch den Europäischen Rat gebilligt, und wie schnell wird Deutschland sie in welcher Form implementieren, und welche Effekte werden erwartet?
Welchen Marktanteil bei den Unternehmens- und insbesondere Bankprüfungen in Deutschland hatten die „Big 4“ (PwC, KPMG AG, Ernst & Young GmbH, Deloitte & Touche GmbH), nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Jahr 2007, und welchen Anteil danach (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Sieht die Bundesregierung in den Markanteilen der „Big 4“, auch wegen deren Verquickung von Beratungs- und Prüfungstätigkeiten, eine Gefahr für den Wettbewerb?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung diesbezüglich für die Vergabe eigener Aufträge im Bereich von Beratung und Wirtschaftsprüfung?
Sieht die Bundesregierung systemische Risiken in der Konzentration des Marktes für Beratungs- und Prüfungsleistungen, weil dadurch Verschleierungen, Absprachen bzw. der Missbrauch von Insiderwissen zwischen Banken und ihren Prüforganisationen länger oder gänzlich unentdeckt bleiben können?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Anforderungen an die Prüfungsorganisationen für sogenannte systemrelevante Banken?
Ist der Bundesregierung die enge Verflechtung zwischen den führenden Finanzdienstleitern, den von ihnen mitfinanzierten Lobbyorganisationen, Stiftungen, Think Tanks etc. und den Prüfern der Unternehmen der Finanzindustrie und deren Aufsichtsstellen (APAK, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, DPR e. V.) bekannt (vgl. WP – Magazin für Wirt- Wirtschaftsprüfung & Politik 2011, S. 42 ff. und S. 72 ff.), und wird gegen die möglichen Interessenskonflikte vorgegangen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung generell die Notwendigkeit für mehr Unabhängigkeit bei den Aufsichtsgremien und höhere Transparenz im Audit-Markt zu sorgen, und wie wird die Rechtsaufsicht hier tätig?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
An welchen Gesetzesvorlagen zum Audit-Markt und zur Prüfung von Jahresabschlüssen haben welche der aktuell vier großen Beratungsgesellschaften in welcher Weise seit dem Jahr 2000 mitgearbeitet (bitte im Detail auflisten)?
Wie viele Mitarbeiter aus den WPK-Mitgliedsunternehmen waren im Zeitraum 2000 bis 2014 in den für die Rechtsaufsicht zuständigen Bundesministerien tätig (bitte nach Einsatzzeit, Abteilung und Aufgabengebiet auflisten)?
An welchen Gesetzesvorlagen und Vorschriften zum Audit-Markt und zum Verfahren der Jahresabschlüsse haben welche dieser in den Bundesministerien tätigen Mitarbeiter aus WPK-Mitgliedsunternehmen wie und in welcher Weise mitgewirkt?
Welche Treffen von Beamten und Mitarbeitern der für die Rechtsaufsicht zuständigen Bundesministerien gab es mit Mitarbeitern der aktuell vier großen Beratungsgesellschaften im Zeitraum von 2000 bis 2014 (bitte nach Zweck und Abteilung auflisten)?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Wirtschaftsprüfer der „Big 4“ vor Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise 2007/2008 die gesetzlich vorgeschriebene Redepflicht (Prüfungsbericht an Aufsicht und Testat an Öffentlichkeit) in der Regel nicht wahrgenommen haben?
Wie hat die Rechtsaufsicht darauf reagiert, und wie wurde dies abgestellt?
Wenn diese Pflichtverletzung bisher nicht bekannt war, wie und wann wird die Rechtsaufsicht dagegen vorgehen?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Abschlussprüfestate vor 2007/2008 trotz Unverständnis der zu bewertenden Finanzprodukte („mangelhaft transparent“) uneingeschränkt erteilt wurden, wie der heutige KPMG-Chef Klaus Becker in der Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“ (2008, Heft 5) im Editorial einräumt?
Welche Konsequenz zieht die Bundesregierung aus dieser Aussage oder hält sie dies für eine Einzelmeinung und die komplexen, strukturierten Finanzprodukte für unproblematisch zu bilanzieren und testieren?
Welche signifikanten, zum Beispiel finanzmathematischen, Änderungen gab es seit 2007/2008 bei den strukturierten Finanzprodukten, dass sie seither nicht mehr „mangelhaft transparent“ und somit einfacher als vorher zu prüfen sind?
Welche anderen Veränderungen bei der Prüfung von Bankbilanzen könnte die Rechtsaufsicht zu einer solchen Interpretation veranlassen?
Resultiert aus der mangelnden Transparenz der zu prüfenden Finanzprodukte (vgl. Abschlussprüfestate), der Kenntnis des Sachverhaltes durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Kombination mit dem Verzicht auf die vorgeschriebene Redepflicht die Notwendigkeit für eine umfassende juristische Klärung, bzw. besteht nicht sogar ein Anfangsverdacht der zur Aufnahme von Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden zwingt?
Wenn ja, was wurde bisher unternommen?
Liegen Ergebnisse vor?
Wenn nein, warum wurde bisher die Rechtsaufsicht nicht tätig?
Welche Tatbestände müssten darüber hinaus erfüllt sein, damit der Gesetzgeber, die Aufsichtsgremien und die Justiz beginnen, das „Versagen“ der Wirtschaftsprüfungen insbesondere im Bankensektor und der sie beaufsichtigenden Institutionen aufzuklären und abzustellen?
Welche Änderungen im Aufsichtsrecht hat die erwähnte Intransparenz beendet, und wie ist die bis 2007/2008 ineffektive Selbstüberwachung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften konkret verbessert worden?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass von den relevanten Jahres- und Konzernabschlüssen der Jahre 2004 (Beginn des Einkaufs strukturierter Finanzprodukte) bis zum Ausbruch der Krise (Jahresabschlüsse 2007) insgesamt nur 17 Einzel- und Konzernabschlüsse von rund 130 relevanten Abschlüssen von der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammern (Angaben der WPK vom 19. Januar 2013) auf Mängel untersucht wurden?
Wie bewerten die Aufsichtsgremien und die ministerielle Rechtsaufsicht den Umstand, dass im Zeitraum von 2004 bis 2007 nur 10 bis 15 Prozent der zuvor angeführten Jahres- und Konzernabschlüsse aufsichtsrechtlich überprüft wurden, und wurde zeitnah eine Korrektur angemahnt?
Wenn nein, warum nicht?
Was ist seither gesetzlich unternommen worden und welche aufsichtsrechtlichen Reformen gab es, um die interne Evaluierung der Testate insgesamt zu erhöhen, und wie haben sich die Prüfzahlen seither verändert (bitte nach Jahren, insbesondere für die Bankbilanzen aufschlüsseln)?
Sollte es keine signifikante Prüfung ausgestellter Testate in absoluten Größen durch die entsprechenden Gremien der Selbstverwaltung gegeben haben, sieht die Bundesregierung hier einen akuten Handlungsbedarf, um aus den Fehlern der Finanzkrise zu lernen?
Wenn nein, warum nicht?
Wie stellt sich die Bundesregierung eine effektive Rechtsverfolgung durch die Berufsaufsicht und Prävention fehlerhaften Handelns vor, wenn die relevanten Abschlüsse und Testate nicht systematisch überprüft werden?
Müssten die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), die Rechtsaufsicht oder Generalstaatsanwaltschaften nicht einschreiten und der Deutsche Bundestag die erwähnten Vorgänge untersuchen?
Wenn nein, warum nicht, und wer wäre sonst zuständig?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass der ehemalige Abschlussprüfer der Deutschen Bank (bis zum Jahr 2011 KPMG-Partner) seit dem Jahr 2012 Leiter der Sonderuntersuchung der APAK ist?
Wie bewertet die Bundesregierung den daraus möglicherweise resultierenden Interessenkonflikt, und wie sollen Mitarbeiter der Sonderuntersuchung die Fälle ihres „Leiters“ in seiner vorherigen Funktion unbefangen aufarbeiten?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass Gegenstand der Sonderuntersuchung die Einhaltung der IDW-Prüfungsstandards (IDW: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.) ist, und wie steht sie zu der Position (siehe Rechtsgutachten der Kanzlei SJ Berwin LLP vom 27. August 2009 „Mögliche kartellrechtliche Angriffspunkte“ für wp.net), dass die Anwendung der IDW-Standards rechtswidrig sein könnten, da das Zustandekommen und die Ausgestaltung der Standards das Kartellrecht verletzen könnte?
Wird hierzu eine kartellrechtliche Prüfung u. a. zum Prinzip der Verhältnismäßigkeit durch die Rechtsaufsicht angestrebt?
Wenn nein, warum nicht?
Sind der Bundesregierung Verstöße der APAK gegen die Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) und der Kammersatzung und entsprechende Beschwerden bekannt?
Wenn ja, welche, und wie wurde wann durch die Rechtsaufsicht reagiert (bitte im Detail auflisten)?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass es wegen zahlreicher Verstöße interne Spannungen zwischen der APAK, den freiberuflichen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern und WPK-Beiratsmitgliedern gab und gibt?
Wenn ja, wie hat die Rechtsaufsicht agiert, Sachverhalte geklärt und Abhilfe geschaffen?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass statt der Letztaufsicht über die Sonderuntersuchung seit dem 1. April 2012 die APAK die direkte Zuständigkeit über die Sonderuntersuchung durch einen Vorstandsbeschluss erlangte, obwohl dies auf Bundestagsdrucksache 15/3983 nicht zum Aufgabenfeld der APAK gehörte?
Wird die Rechtsaufsicht eine Revision des Beschlusses vom 1. April 2012 verlangen?
Wenn nein, warum nicht, und auf welcher Rechtsgrundlage wird die Selbstermächtigung der APAK durch die Rechtsaufsicht akzeptiert?
Wie wird die Herausgabe fachlicher Verlautbarung durch die APAK (September 2013 zur Mitunterzeichnung eines Bestätigungsvermerks) bewertet, die dazu keine Befugnisse hat, und wird die Rechtsaufsicht dies künftig verhindern und sanktionieren?
Wenn nein, warum nicht, und auf welcher gesetzlichen Grundlage hält die Rechtsaufsicht das Vorgehen der APAK für zulässig?
Wie wird auf die „Geheimhaltung“ des APAK-Haushaltes gegenüber den Gremien der WPK und Ausschaltung der haushaltsrechtlichen Satzungsrechte des WPK-Beirats durch die Rechtsaufsicht reagiert (Kurzgutachten „Darstellung des Finanzbedarfs der APAK im Haushalt der WPK“, Dr. Herbert Ferger, CBH Rechtsanwälte vom 11. November 2013)?
Wurde oder wird dieses Verhalten geahndet?
Wenn nein, warum nicht, und auf welcher Rechtsgrundlage agiert die APAK in diesem Fall?
Wie wird der Umstand bewertet, dass die Kosten der APAK nur als aggregierte Zahl ausgewiesen werden und damit die Gremien der WPK in ihren satzungsmäßigen Rechten beschnitten werden (vgl. Kurzgutachten, Frage 37)?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass keine belastbare Wirtschaftlichkeitsprüfung des WPK- und APAK-Teilhaushalts vorgelegt wird, obwohl der Bundesrechnungshof bereits in einem Schreiben vom 12. Februar 1988 die ständige Wirtschaftlichkeitsprüfung anmahnte?
Wann und wie wird die ministerielle Rechtsaufsicht dagegen vorgehen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Zahlungen der ehrenamtlichen Vergütung der APAK-Mitglieder in sechsstelliger Höhe (1 500 Euro Sitzungsgeld für vierstündige Sitzungen) und die zusätzlichen Vergütungen, die nach Auffassung der Fragesteller gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Ehrenamts aus § 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verstoßen?
Ist die Rechtsaufsicht dagegen vorgegangen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht, und wann wird wie die Vergütungspraxis umgestellt, und welche juristischen Konsequenzen werden daraus gezogen?
Sollte die Bundesregierung hier keine Satzungsverstöße bzw. ungeklärten Rechtsfragen sehen, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus der Stellungnahme des Bundesrechnungshofes (vgl. Rechtsaufsicht über die WPK und die Abschlussprüferkommission, Schreiben an das BMWE vom 19. Mai 2014) in der u. a. eine „gesetzliche Regelung zur Ausgestaltung der Entschädigung“ angemahnt wird, da u. a. die Gesamtsumme für das Jahr 2012 mit rund 766 000 Euro fast das Fünffache des in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/3983, S. 11 f.) genannten Gesamtbetrages erreichte?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des Bundesrechnungshofes, die Frage sei nicht hinreichend juristisch geklärt, „ob die an die Mitglieder der APAK gezahlten Aufwandsentschädigungen [noch] dem gesetzgeberischen Verständnis des Begriffs der Ehrenamtlichkeit im Hinblick auf die APAK entsprechen“?
Wann wird dieser Umstand von wem juristisch geklärt, oder wann eine Gesetzesnovelle eingebracht?
Wann und wie wird die ministerielle Rechtsaufsicht umsetzen, dass die Entschädigungsregelung für die Mitglieder der APAK veröffentlicht und für die Kammermitglieder transparent wird, wie es der Bundesrechnungshof ebenfalls einfordert?
Hat die Bundesregierung eine abweichende Auffassung als der Bundesrechnungshof, und wie wird diese begründet?
Wie reagierte die Rechtsaufsicht auf den in einem Brief dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von sechs Mitgliedern der berufsständischen Organisation dargelegten „gravierenden Bilanzierungsfehler und Prüfmängel“ des Jahresabschlusses der Wirtschaftsprüferkammer 2013 und die Fehlbuchung von ca. 600 000 Euro (Spartenfehlbetragsausgleichsposten der Sparte „Sonderuntersuchung“)?
Wie schätzt die Rechtsaufsicht die Gefahr ein, dass mit der Verabschiedung des entsprechenden Jahreshaushaltes der WPK 2013 diese Fehlbuchung zu „Zivilklagen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen wegen Beihilfe zur Falschbilanzierung“ führen können und die bereits gestörte Zusammenarbeit in den berufsständischen Gremien weiter belastet wird (vgl. Frage 44)?
Wann und wie wird der entsprechende Sachverhalt um den Jahresabschluss der WPK und der Konflikt um die ehrenamtliche Vergütung (s. o.) durch die Rechtsaufsicht abschließend geklärt?
Wie wird insgesamt die ministerielle Rechtsaufsicht tätig, um die seit Jahren bekannten internen Konflikte in der WPK, zwischen den Mitgliedern und der APAK zu minimieren?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass es für die Auswahl der APAK-Mitglieder kein transparentes Auswahlverfahren gibt, wie es die Prüferrichtlinie von 2006 vorschreibt?
Wie und wann wird die Rechtsaufsicht tätig, und welche juristischen Konsequenzen werden gezogen?
Inwiefern wird die Unabhängigkeit der APAK, vor dem Hintergrund der sehr engen beruflichen Verbindungen einzelner Mitglieder zu den „Big 4“ und dem IDW, gewährleistet?
Wie stellt sich die Bundesregierung eine Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfung und deren institutionelle Berufsaufsicht generell vor, und wie wird diese durch die Rechtsaufsicht durch- und umgesetzt?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Zulassungen zur Eignungsprüfung zum Wirtschaftsprüfer aufgrund ausländischer Eintragungen in Abschlussprüferlisten ohne Vorlage eines Diploms erfolgt und es hierzu vorliegende Rechtsgutachten gibt, die diese Praxis als rechtswidrig einstufen („Europarechtliche Anerkennungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 131g WiPrO, Prof. Dr. Christoph Hermann, Universität Passau, vom 7. Januar 2014)?
Warum hat die Rechtsaufsicht dieses Vorgehen bisher nicht beanstandet, und auf welcher Rechtsgrundlage wird von ihr behauptet, die Prüfungsstelle und Aufsicht könnten eine Ermessensentscheidung treffen und auf die Vorlage eines Diploms verzichten (siehe Schriftwechsel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit wp.net vom 21. März 2014, 15. April 2014 und 21. Mai 2014)?