[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2673
18. Wahlperiode 26.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Azize Tank, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2501 –
Die sogenannte 1 000-Dollar-Pille Sovaldi®
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Sovaldi® (Wirkstoff Sofosbuvir) kam im Februar 2014 ein neues
Arzneimittel gegen Hepatitis C (HCV) auf den Markt. Wie gesetzlich vorgesehen, wurde
am 1. Februar 2014 im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Verfahren
zur Feststellung des Nutzens von Sovaldi® eingeleitet. Der Beschluss des G-BA
am 17. Juli 2014 beruht auf einer Empfehlung des Instituts für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) sowie auf einem schriftlichen
Stellungnahmeverfahren und einer mündlichen Anhörung vom 10. Juni 2014. Nicht
nur der herstellende Konzern Gilead Sciences, sondern auch ärztliche
Berufsverbände, die Arzneimittelkommission der Ärzteschaft, medizinische
Fachgesellschaften sowie andere Pharmahersteller und -verbände waren anwesend und
konnten sich zu Wort melden (
www.g-ba.de/downloads/91-1031-102/2014-06-
10_Wortprotokoll_end_ Sofosbuvir.pdf). Wie durch das
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) nach dem Beschluss über die Nutzenbewertung des
G-BA vorgesehen, laufen momentan die Preisverhandlungen zwischen dem
Hersteller Gilead Sciences und dem Spitzenverband der gesetzlichen
Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).
Wie wenige neue Arzneimittel zuvor hat Sovaldi® schon vor und während des
Marktzugangs eine enorme mediale und politische Aufmerksamkeit
hervorgerufen (beispielhaft:
www.aerzteblatt.de/nachrichten/56929/Hepatitis-C-Teure-
Heilung-in-Sicht). Das lag sowohl daran, dass große therapeutische Hoffnungen
mit dem neuartigen Mittel verbunden wurden (
www.aidshilfe.de/de/aktuelles/
meldungen/neues-hepatitis-c-medikament-sovaldi-sofosbuvir-
europazugelassen,
www.akdae.de/Arzneimitteltherapie/NA/Archiv/201406-Sovaldi.pdf),
als auch an dem hohen Preis, den Gilead Sciences in den USA und danach
weltweit forderte und der Sovaldi® bald den Beinamen der „1 000-Dollar-Pille“
eintrug (
www.forbes.com/sites/matthewherper/2013/12/19/can-gileads-1000-
pilleradicate-hepatitis-c/,
www.cnbc.com/id/101700435). Die Europäische
Arzneimittel-Agentur EMA hatte sogar schon, bevor eine offizielle Zulassung vorlag,
den Einsatz von Sovaldi® bei bestimmten Patientengruppen im sogenannten
Compassionate Use empfohlen (
www.deutsche-apotheker-zeitung.de/pharmazie/
news/2013/10/28/ema-empfiehlt-sofosbuvir-fuer-compassionate-use/11326.
html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. September
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2673 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIn Deutschland kostet eine Tablette Sovaldi® momentan etwa 700 Euro. Eine
Packung Sovaldi® für eine zwölfwöchige Therapie kostet 60 000 Euro. Ein
Vertreter der Krankenkassen schätzte die Herstellungskosten auf etwa 100 Euro
(
www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/sovaldi-warum-eine-pille-700-euro-kosten-
darf-a-984738.html). Laut G-BA-Vorsitzendem Josef Hecken habe ein teures,
überzeugendes Mittel wie Sofosbuvir seine Forschungskosten schon wieder
hereingespielt, bis die Verhandlungen über den späteren Preis abgeschlossen
seien (
www.deutsche-apotheker-zeitung.de/pharmazie/news/2014/07/18/
sofosbuvir-hat-betraechtlichen-zusatznutzen/13373.html).
Der herstellende Konzern Gilead Sciences hatte zuvor die
Arzneimittelentwicklungsfirma Pharmasset gekauft und damit die Rechte für den aussichtsreichen
und in der Erforschung befindlichen Wirkstoff Sofosbuvir erworben. Der Kauf
der kleinen Firma mit weniger als 1 Mio. US-Dollar Jahresumsatz und 82
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. Juli
2014) für ca. 11,2 Mrd. US-Dollar (
www.pharma-zeitung.de/abschluss-
derubernahme-von-pharmasset-inc-durch- g.3831.php) war lohnend. Gilead
Sciences nahm im ersten Halbjahr 2014 allein mit Sovaldi® 5,8 Mrd. US-Dollar ein
und übertraf alle Analystenschätzungen (www. spiegel.de/wirtschaft/soziales/
sovaldi-warum-eine-pille-700-euro-kosten-darf-a-984738.html). Gilead
Sciences wurde denn auch von mehreren Pharmakonkurrenten, unter anderem
F. Hoffmann-La Roche und Merck, verklagt, die ebenfalls „ein Stück vom
Sovaldi-Kuchen abhaben wollten“ (
www.aktiencheck.de/exklusiv/Artikel-
Gilead_Sciences_Aktie_Rechtsstreit_gegen_Roche_wichtiger_Sovaldi_Sieg_
Aktienanalyse-5895760).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das deutsche Gesundheitssystem gewährleistet die Teilhabe aller Patientinnen
und Patienten am medizinischen Fortschritt. Am Beispiel des neuen Hepatitis-
C- Medikamentes Solvaldi®, das sich nach der Prüfung des G-BA im Vergleich
zu bestehenden Präparaten durch einen beträchtlichen Zusatznutzen für einige
Patientengruppen und beispielsweise geringere Nebenwirkungen auszeichnet,
zeigt sich, dass jeder Versicherte, unabhängig vom Einkommen, Zugang zu
innovativer Versorgung hat. Die aktuelle Ausgabenentwicklung von Sovaldi® ist
– auch vor dem Hintergrund, dass viele Patienten und Patientinnen auf das neue
Medikament gewartet haben – bislang einzigartig, bietet jedoch Anlass, die
Entwicklungen auf dem Arzneimittelmarkt und insbesondere die
Ausgabenentwicklung von Arzneimitteln im ersten Jahr auch weiterhin aufmerksam zu
beobachten. Grundsätzlich hat sich das mit dem AMNOG eingeführte
Zusammenspiel von Nutzenbewertung und anschließenden Preisverhandlungen bewährt.
Damit wurde in Deutschland eine neue Balance zwischen Innovation und
Bezahlbarkeit von Arzneimitteln geschaffen. So wird sichergestellt, dass auch
weiterhin allen Menschen in Deutschland diejenigen Arzneimittel zur Verfügung
gestellt werden können, die sie brauchen.
1. Wie viele Menschen kommen in Deutschland nach Einschätzung der
Bundesregierung für die Behandlung mit Sovaldi® infrage (diagnostizierte
Patientinnen und Patienten)?
Aus dem Beschluss des G-BA zur Nutzenbewertung von Sovaldi® ergibt sich,
dass bis zu rund 99 900 Patientinnen und Patienten für die Behandlung mit
Sovaldi® infrage kommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/26732. Wie viel kostet die Behandlung dieser Menschen mit Sovaldi® nach
Einschätzung der Bundesregierung (den aktuellen Preis zugrunde gelegt)?
Der Apothekenverkaufspreis einer Packung Sovaldi® mit 28 Tabletten beträgt
19 999,46 Euro. Je nach erforderlicher Therapiedauer kostet die Behandlung
zwischen rund 60 000 und 120 000 Euro. Sovaldi® ist ausschließlich in
Kombination mit anderen Arzneimitteln zugelassen. Das konkrete Therapieregime
hängt vom Einzelfall ab. Die Kosten für weitere Arzneimittel sind in den
Angaben nicht enthalten.
3. Welche Ausgabenentwicklung für die Finanzierung von Therapien mit
Sovaldi® erwartet die Bundesregierung in den kommenden Jahren?
Die Bundesregierung gibt keine Prognose über die Ausgabenentwicklung
einzelner Arzneimittel ab.
4. Wie viele Menschen leben in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung mit einer unerkannten HCV-Infektion?
Aufgrund von Studien kann die Zahl von Personen, die mit einer unerkannten
Hepatitis-C-Infektion leben, lediglich geschätzt werden. Einer aktuellen
Schätzung für verschiedene europäische Länder zufolge, die für Deutschland die
Prävalenz aus der „Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland“ (DEGS)
von 0,3 Prozent als unteren Schätzer und andere Studien als oberen Schätzer
nimmt, ermittelt unter Annahme einer mittleren Prävalenz von 0,5 Prozent
(0,3 bis 0,9 Prozent) eine Zahl von 410 000 Anti-HCV-positiven Personen
(246 000 bis 738 000) im Jahr 2012 (Bruggmann P, Berg T, Ovrehus AL,
Moreno C, Brandao Mello CE, Roudot-Thoraval F, et al. Historical
epidemiology of hepatitis C virus (HCV) in selected countries. J Viral Hepat. 2014;21
Suppl 1:5-33.). Von diesen seien etwa zwei Drittel virämisch. Der Schätzung
zufolge sind insgesamt 160 000 Personen diagnostiziert und 250 000 HCV-
Antikörper-positive Personen nichtdiagnostiziert, entsprechend einem Anteil von
gut 60 Prozent.
5. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung vor diesem
Hintergrund das theoretische Umsatzpotenzial von Sovaldi® in Deutschland pro
Jahr unter Einbeziehung von nicht erkannten HCV-Infektionen?
Die Bundesregierung gibt keine Prognose der möglichen Umsatzentwicklung
einzelner Arzneimittel ab.
6. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die im ersten Halbjahr
2014 ausgabenträchtigsten Arzneimittel in der gesetzlichen
Krankenversicherung?
Für wie viele davon wurde ein Erstattungsbetrag gemäß AMNOG
ausgehandelt?
Nach Angaben des Wissenschaftlichen Instituts der Allgemeinen
Ortskrankenkassen (WIDO) haben folgende Arzneimittel im ersten Halbjahr 2014 die
höchsten Ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung verursacht: Humira®,
Sovaldi®, Xarelto®, Lyrica®, Enbrel®, Rebif®, Copaxone®, Spiriva®, Avonex®,
Zytiga® (Quelle: WIDO GKV-Arzneimittelindex, es handelt sich um einen
vorläufigen Datenstand). Bisher gibt es für eines dieser Arzneimittel (Zytiga®)
einen Erstattungsbetrag.
Drucksache 18/2673 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Welche Rolle spielt in den diesbezüglichen Rückschlüssen der
Bundesregierung, dass die finanzielle Stabilität der gesetzlichen
Krankenversicherung gemäß Bundesverfassungsgericht ein überragend wichtigen
Gemeinwohlbelang darstellt (BVerfGE 103, 172 [184 f.] unter Bezugnahme auf
BVerfGE 70, 1 [30]; 82, 209 [230])?
Das Bundesverfassungsgericht sieht die finanzielle Stabilität der gesetzlichen
Krankenversicherung als überragend wichtigen Gemeinwohlbelang an. Die
Bundesregierung trägt dem besonderen Stellenwert, den das Gericht diesem
Gesichtspunkt zugewiesen hat, bei ihren Überlegungen in angemessenem Umfang
Rechnung.
8. Wie viele Packungen Sovaldi® wurden bislang in Deutschland verordnet
(ggf. nur die Verordnungszahlen für gesetzlich Versicherte angeben)?
Nach Angaben des WIDO wurden im ersten Halbjahr 2014 rund 8 700
Packungen Sovaldi® verordnet (Quelle: WIDO GKV-Arzneimittelindex, es handelt sich
um einen vorläufigen Datenstand).
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verordnungsmengen-
und Ausgabenprognosen von Sovaldi®?
Der Bundesregierung sind Verordnungsmengen- und Ausgabenprognosen
Dritter aus der Presseberichterstattung bekannt. Die darin genannten Zahlen
unterscheiden sich je nach Quelle und Perspektive. Die Bundesregierung selbst stellt
für einzelne Arzneimittel keine solchen Prognosen an.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Entwicklungskosten
für Sovaldi®, auch vor dem Hintergrund, dass Berichte über deutlich
niedrigere Kostenpläne des ursprünglichen Entwicklers vorliegen (United States
Senate, Committee on Finance: Wyden Grassley Document, vom 11. Juli
2014)?
Das genannte Schreiben des United States Senate, Committee on Finance von
Juli 2014 ist der Bundesregierung bekannt. Weitere Kenntnisse liegen der
Bundesregierung darüber nicht vor.
11. Inwieweit ist gesetzlich vorgesehen, dass die Kosten für Forschung und
Entwicklung bei der Preisfindung (bzw. Festlegung von Erstattungspreisen)
von neuen Arzneimitteln berücksichtigt werden?
12. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung politisch
wünschenswert, dass die Kosten für Forschung und Entwicklung bei der Preisfindung
(bzw. Festlegung von Erstattungspreisen) berücksichtigt werden?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist es sinnvoll, dass der Preis eines
Arzneimittels dem Nutzen folgt, den das Arzneimittel im Hinblick auf die Versorgung
der Patientinnen und Patienten in Deutschland hat. Diesem Ansatz folgend
wurde mit dem AMNOG zum 1. Januar 2011 die Preisbildung für Arzneimittel
mit neuen Wirkstoffen in Deutschland neu geregelt. Dieses Prinzip sollte
grundsätzlich beibehalten werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/267313. Inwiefern hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Größe des
Patientenkollektivs einen Einfluss auf die (Erstattungs-)Preisgestaltung bei neuen
Arzneimitteln?
14. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung politisch
wünschenswert, dass die Größe des Patientenkollektivs bei der Preisfindung (bzw.
Festlegung von Erstattungspreisen) berücksichtigt wird?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In dem Beschluss des G-BA über die Nutzenbewertung nach § 35a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind auch die für die Behandlung mit dem
jeweiligen Arzneimittel infrage kommende Patientenzahlen enthalten. Dieser
Beschluss – und somit auch die Größe des Patientenkollektivs – ist Grundlage
für die Vereinbarung des Erstattungsbetrages nach § 130b SGB V. Im Übrigen
wird auf die Antworten zu den Fragen 11, 12 und 19 verwiesen.
15. Wie viele inhaftierte Menschen (inkl. Menschen im Maßregelvollzug)
sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit HCV infiziert?
In Deutschland befanden sich nach Angaben des Statistischen Bundesamtes zum
Stichtag 31. März 2013 56 641 Personen (2012: 58 073) Personen in Strafhaft
(einschließlich Sicherheitsverwahrte).
Bezüglich der Prävalenz von HCV-Infektionen unter Justizvollzugsanstalts-
(JVA)-Insassen liegen der Bundesregierung keine aktuellen Daten vor.
Im Jahr 2013 waren insgesamt 10 471 Personen in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht (2012: 10 276). Über die
Hepatitis-C-Prävalenz im Maßregelvollzug liegen der Bundesregierung keine
Angaben oder Schätzungen vor.
16. Wie viel kostet nach Kenntnis der Bundesregierung die Behandlung dieser
inhaftierten Menschen mit Sovaldi®, und welche Auswirkungen erwartet
die Bundesregierung dadurch auf die Haushalte der Länder?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
17. Welchen Beschluss hat der G-BA über den Nutzen von Sovaldi® getroffen?
a) Wie viele Menschen (relativ und absolut) können nach Kenntnis der
Bundesregierung demnach mit einem erheblichen Zusatznutzen
rechnen?
Der G-BA hat für keine Patientengruppe einen erheblichen Zusatznutzen für
Sofosbuvir beschlossen.
b) Wie viele Menschen (relativ und absolut) können nach Kenntnis der
Bundesregierung demnach mit einem beträchtlichen Zusatznutzen
rechnen?
Der G-BA hat für die Behandlung von therapienaiven Patientinnen und
Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Virus(cHCV)-Infektion Genotyp 2 einen
Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen festgestellt, das sind laut G-BA-
Beschluss rund 4 600 Patientinnen und Patienten (rund 5 Prozent).
Drucksache 18/2673 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Wie viele Menschen (relativ und absolut) können nach Kenntnis der
Bundesregierung demnach mit einem geringen Zusatznutzen rechnen?
Der G-BA hat für die Behandlung von cHCV-Patientinnen und -Patienten mit
cHCV-Infektion Genotyp 1 (therapienaiv), Genotyp 2 (therapieerfahren) sowie
Patienten mit einer HIV-Koinfektion einen Anhaltspunkt für einen geringen
Zusatznutzen festgestellt, das sind laut G-BA-Beschluss rund 17 300 Patientinnen
und Patienten (rund 17 Prozent).
Bei Patientinnen und Patienten mit cHCV-Infektion Genotyp 3 (therapienaiv
und therapieerfahren, rund 26 700, rund 27 Prozent) kommt es darauf an, ob die
Therapie in Kombination mit Interferon (Zusatznutzen nicht belegt) oder ohne
Interferon (Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen) erfolgt.
d) Für wie viele Menschen (relativ und absolut) ist kein Zusatznutzen zu
erwarten?
e) Für wie viele Menschen (relativ und absolut) ist der Zusatznutzen nicht
belegt?
Die Fragen 17d und 17e werden gemeinsam beantwortet.
Der G-BA hat für die Behandlung von therapieerfahrenen Patientinnen und
Patienten mit cHCV-Infektion Genotyp 1 sowie Patientinnen und Patienten mit
cHCV-Infektion Genotypen 4, 5 und 6 festgestellt, dass der Zusatznutzen nicht
belegt ist, das sind laut G-BA-Beschluss rund 51 300 Patientinnen und Patienten
(rund 51 Prozent).
Bei Patientinnen und Patienten mit cHCV-Infektion Genotyp 3 (therapienaiv
und therapieerfahren, rund 26 700, rund 27 Prozent) kommt es darauf an, ob die
Therapie in Kombination mit Interferon (Zusatznutzen nicht belegt) oder ohne
Interferon (Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen) erfolgt.
f) Was wird nach Kenntnis der Bundesregierung unternommen, um
fehlende Belege für einen möglichen Zusatznutzen nachzuholen?
Der G-BA hat den Beschluss nach § 35a SGB V zu Sofosbuvir bis zum 15. Juli
2016 befristet und begründet dies damit, dass weiteres wissenschaftliches
Erkenntnismaterial erforderlich sei; um mit der erforderlichen Sicherheit
feststellen zu können, dass ein Zusatznutzen von Sofosbuvir im Verhältnis zur
zweckmäßigen Vergleichstherapie als wissenschaftlich belegt angesehen
werden könne.
18. Inwieweit weicht der Beschluss des G-BA vom Votum des IQWiG ab, und
welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe für etwaige
Abweichungen?
In seiner Dossierbewertung vom 29. April 2014 hat das IQWiG für
therapienaive Patienten mit cHCV-Infektion Genotyp 2 einen Hinweis auf einen nicht
quantifizierbaren Zusatznutzen für Sofosbuvir empfohlen. Zu der Entscheidung
des G-BA über die Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 3 SGB V wird auf die
Antwort zu Frage 17 verwiesen. Bei seiner Entscheidung hat der G-BA
zusätzlich zu der entsprechenden Bewertung des IQWiG auch die hierzu im
schriftlichen und mündlichen Anhörungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen
sowie das vom IQWIG im Auftrag des G-BA auf Grundlage der vom
pharmazeutischen Unternehmer im Rahmen des Anhörungsverfahrens nachgereichten
Unterlagen erstellte Addendum (A14-20) zum Auftrag A14-05 (Sofosbuvir)
berücksichtigt. Um das Ausmaß des Zusatznutzens zu bestimmen, hat der G-BA
die Daten, die die Feststellung eines Zusatznutzens rechtfertigen, nach Maßgabe
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2673der im Kapitel 5 § 5 Absatz 7 seiner Verfahrensordnung festgelegten Kriterien
im Hinblick auf ihre therapeutische Relevanz bewertet.
19. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung über den Einfluss der
Patientenpopulation, für die Sovaldi® einen unsicheren Zusatznutzen hat, auf
die Preisfindung bzw. Erstattungspreisfindung?
Die Verhandlungen über den Erstattungsbetrag und deren Vorbereitung
einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften zur Vereinbarung des
Erstattungsbetrages sind vertraulich (§ 130b Absatz 1 Satz 2 SGB V). Der
Bundesregierung liegen keine Informationen über die Berücksichtigung einzelner
Patientenpopulationen auf die Verhandlung des Erstattungsbetrags vor.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über weitere zu erwartende
neue Arzneimittel zur HCV-Behandlung und deren Kosten?
Im Rahmen einer zentralen Zulassung wurde am 22. August 2014 mit der
Entscheidung der Europäischen Kommission das Arzneimittel Daklinza® mit dem
Wirkstoff Daclatasvir zur Behandlung der chronischen Infektion mit dem
Hepatitis-C-Virus bei Erwachsenen in Kombination mit anderen Arzneimitteln
zugelassen. Eine Packung Daklinza® mit 28 Tabletten kostet 13 325,25 Euro
(Apothekenverkaufspreis). Darüber hinaus befinden sich bei der Europäischen
Arzneimittel-Agentur (EMA) zurzeit Zulassungsanträge für folgende Arzneimittel
(Stoffe), die zur Therapie der chronischen Hepatitis C eingesetzt werden sollen,
in der Evaluation:
● Dasabuvir (sodium)
● die neue Kombination Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir
● die neue Kombination Sofosbuvir/Ledipasvir
(Quelle:
www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Report/2014/09/
WC500172818.pdf).
Darüber hinaus sind Entwicklungen von monoklonalen Antikörpern bekannt,
die gegen Komponenten des Hepatitis-C-Virus gerichtet sind und die entweder
zur Therapie der manifesten Erkrankung, meist in Kombination mit direkt
wirksamen antiviralen Substanzen, oder zur Prophylaxe gegen eine Reinfektion nach
Lebertransplantation eingesetzt werden sollen. Eine zweite Klasse von
monoklonalen Antikörpern wird erprobt, um die immunologische Reaktion des
Organismus gegen Hepatitis-C-Virus verstärkt zu aktivieren. Weiterhin sind
Entwicklungsprogramme von prophylaktischen Impfstoffen bekannt. Diese
Programme befinden sich in der frühen Phase der klinischen Entwicklung.
Über die Preise für diese noch nicht zugelassenen Arzneimittel liegen der
Bundesregierung keine Angaben vor.
Drucksache 18/2673 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode21. Welchen Einfluss könnten nach Einschätzung der Bundesregierung diese zu
erwartenden Therapie-Alternativen auf die Preisgestaltung von Sovaldi®
(gehabt) haben?
22. Inwieweit wird der demnächst ausgehandelte Erstattungspreis von Sovaldi®
einen Einfluss auf die Preisgestaltung künftig zuzulassender Medikamente
haben?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, welche
Einflussfaktoren im Einzelnen bei der Preisgestaltung pharmazeutischer Unternehmer
für die hier angesprochenen Produkte eine Rolle gespielt haben bzw. spielen
werden. Die Bundesregierung beteiligt sich auch nicht an Spekulationen darüber.
23. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass durch die
kurze Behandlungsdauer von einmalig zwölf bzw. 24 Wochen und der in
Deutschland vollkommen unregulierten Preisbildung im ersten
Vermarktungsjahr bereits ein großer Teil der infrage kommenden HCV-Infizierten
zu „Mondpreisen“ (
www.derwesten.de/wirtschaft/die-1000-dollar-pille-
ist-laengst-nicht-die-teuerste-id9682104.html) behandelt wurden?
Sovaldi® wurde Anfang Februar 2014 auf den deutschen Markt gebracht.
Entsprechend liegen der Bundesregierung keine Angaben dazu vor, wie viele der
infrage kommenden HCV-Infizierten im ersten Vermarktungsjahr mit Sovaldi®
behandelt werden.
24. Inwiefern stimmt die Bundesregierung dem gesundheitspolitischen
Sprecher der Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag, Jens Spahn, zu,
der noch im August 2014 ebenfalls den Hersteller Gilead Sciences vor
Mondpreisen gewarnt hat (
www.deutsche-apotheker-zeitung.de/politik/
news/2014/08/07/spahn-warnt-gilead-keine-mondpreise/13521.html)?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, die Aussagen einzelner Abgeordneter
des Deutschen Bundestages zu bewerten.
25. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung von den Krankenkassen,
den bei den Verhandlungen zwischen GKV-Spitzenverband und Hersteller
ausgehandelten Rabatt rückwirkend auch auf das erste Vermarktungsjahr
anzuwenden (Deutsche Apotheker Zeitung, Ausgabe 34 vom 21. August
2014)?
a) Inwieweit sieht die Bundesregierung hier (verfassungs-)rechtliche
Umsetzungshemmnisse?
b) Inwieweit sind sich die Mitglieder der Bundesregierung in dieser Frage
einig?
26. Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die
(Erstattungs-)Preise neuer Arzneimittel im ersten Jahr ihrer Zulassung gesetzlich
zu regulieren?
Die Fragen 25 und 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sich das mit dem AMNOG zum
1. Januar 2011 eingeführte Verfahren der Nutzenbewertung mit anschließender
Vereinbarung des Erstattungsbetrags für neue Arzneimittel im Grundsatz gut be-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2673währt hat. Das Verfahren war von Anfang an als lernendes System konzipiert,
das bei Bedarf weiterentwickelt und angepasst werden kann. Die aktuelle
Ausgabenentwicklung von Sovaldi® ist bislang einzigartig und ein Anlass, die
Ausgabenentwicklung von neuen Arzneimitteln im ersten Jahr auch weiterhin
aufmerksam zu beobachten. Vorschläge, die vorsehen, dass der zwischen dem
pharmazeutischen Unternehmer und dem GKV-Spitzenverband ausgehandelte
Erstattungsbetrag auch für das erste Jahr nach der Markteinführung gelten soll,
sind am Grundrecht der Berufsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmer und
gegebenenfalls am verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot zu messen. Die
verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt dabei von der konkreten
Ausgestaltung der Vorschläge ab. Sollte die Bundesregierung zu dem Schluss kommen,
dass gesetzliche Änderungen erforderlich sind, so wird sie dem Deutschen
Bundestag einen entsprechenden Vorschlag übermitteln.
27. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, die Erstattungsfähigkeit
neuer Arzneimittel, analog dem Vorgehen anderer europäischer Länder,
auf Patientengruppen mit festgestelltem Zusatznutzen zu beschränken?
Bereits jetzt kann der G-BA die Verordnung von Arzneimitteln einschränken
oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere,
wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen
oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist (§ 92 Absatz 1 SGB V). Der fehlende
Nachweis eines Zusatznutzens kann jedoch nicht notwendigerweise als Beleg
für die Unzweckmäßigkeit oder die Unwirtschaftlichkeit des Arzneimittels in
der betreffenden Indikation gewertet werden. Insbesondere hängt die
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels von der Höhe des
Erstattungsbetrages sowie den Kosten für die infrage kommenden Therapiealternativen ab.
Würde die Erstattungsfähigkeit pauschalierend an den Nachweis eines
Zusatznutzens geknüpft, wäre dies nicht sachgerecht.
28. Inwiefern sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund hoher Kosten
neuer Arzneimittel im ersten Jahr nach Inverkehrbringen die
Notwendigkeit neuer Maßnahmen zur Preisregulation?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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