Themen und Ergebnisse der Ausländerreferentenbesprechung vom Frühjahr 2014 und Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2173
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Kerstin Kassner, Katrin Kunert, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bei der Ausländerreferentenbesprechung (ARB) handelt es sich um ein halbjährliches Treffen von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Länder auf der Referatsleitungsebene, um sich zu aktuellen Fachfragen des Ausländerrechts auszutauschen. Gegenstand der Besprechungen sind unter anderem aktuelle Gerichtsurteile, Probleme der ausländerbehördlichen Praxis, die Umsetzung von Gesetzesvorschriften oder eher technische Fragen des Verwaltungshandelns. Aus dem regelmäßigen Austausch auf der Fachebene können sich auch Impulse für Gesetzgebungsvorhaben sowie Empfehlungen und Vereinbarungen für die ausländerbehördliche Praxis ergeben. Der wichtigen Bedeutung der ARB entspricht es nicht, dass das Gremium weitgehend im Verborgenen handelt und keinerlei Informationen über die jeweiligen Beratungen an die Öffentlichkeit gelangen. Die Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag fragt deshalb regelmäßig nach den Besprechungsinhalten und Vereinbarungen der ARB, jedoch sind die Antworten der Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller derart unvollständig und inhaltsleer, dass regelmäßig Nachfragen erforderlich sind.
Die Auskünfte der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2173 sind derart unzureichend, dass sich die Fragesteller in ihren parlamentarischen Auskunftsrechten verletzt sehen. Beispielsweise erläutert die Bundesregierung zum Thema „Umgang mit ARB-Protokollen“ (ebd., Antwort zu Frage 4) denkbar knapp: „Das Thema wurde erörtert“. Dabei war in der Frage vorsorglich darum gebeten worden, „in jedem Fall so detailliert“ zu antworten, „dass nachvollzogen werden kann, welche Probleme oder Themen mit welchen unterschiedlichen Betrachtungsweisen oder Lösungsmöglichkeiten diskutiert wurden, selbst wenn es zu keinem gemeinsamen Ergebnis gekommen sein sollte; soweit noch kein mit den Bundesländern abgestimmtes Protokoll vorliegen sollte, bitte auf der Grundlage des vom BMI erstellten Protokolls beantworten […], und falls die Bundesregierung keine Angaben zu Inhalten oder Ergebnissen der Besprechungen machen möchte, wie wird dies in Bezug auf jeden einzelnen TOP begründet“.
Inakzeptabel ist insbesondere, dass zur ARB von Ende April 2014 keinerlei Angaben zum Verlauf oder zu Ergebnissen der Besprechung gemacht wurden mit der Begründung, dass „noch kein Protokoll-Entwurf“ vorliege (ebd., Antwort zu Frage 6). Der Umfang des parlamentarischen Fragerechts richtet sich nicht nach der Dauer, die das Bundesministerium des Innern (BMI) benötigt, um ein Protokoll einer Sitzung zu erstellen oder abzustimmen. Es ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert, dass Angaben der Bundesregierung zufolge auch nach fast Drucksache 18/2539 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zwei Jahren immer noch kein „inhaltlich abschließend abgestimmtes Protokoll der ARB“ vom Herbst 2012 vorliegt (ebd., Antwort zu Frage 1). Da die Fragesteller nicht unterstellen möchten, dass das Bundesministerium mehr als ein Jahr benötigt, um ein abgestimmtes Protokoll zu erstellen, liegt die Interpretation nahe, dass gar kein Interesse an einer abschließenden Protokollierung besteht, etwa um Auskunftsbegehren von Bürgerinnen und Bürgern oder von Abgeordneten unter Hinweis auf ein noch fehlendes Protokoll leichter abwehren zu können. Es wird davon ausgegangen, dass die Beamtinnen oder Beamten des BMI, die an einer ARB teilgenommen haben, auch ohne „abgestimmtes“ Protokoll dazu in der Lage sind, Auskunft zu den Inhalten und Ergebnissen der Besprechung, an der sie teilgenommen haben, zu geben, denn sie werden Mitschriften angefertigt haben, die sie in die Lage versetzen, einen Protokollentwurf zu erstellen – oder eben auf parlamentarische Anfragen zu antworten.
Eine Vielzahl von Fragen auf Bundestagsdrucksache 18/2173 muss deshalb erneut gestellt werden. Bei der Beantwortung ist die Bundesregierung dazu verpflichtet, eine etwaige erneute Verweigerung von substantiierten Auskünften in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum Umfang des verfassungsrechtlich begründeten parlamentarischen Auskunftsrechts in jedem Einzelfall zu begründen.
Auskünfte zu Inhalten und Ergebnissen der ARB muss die Bundesregierung schon deshalb erteilen, weil den Abgeordneten des Deutschen Bundestages nicht weniger Rechte zustehen können, als allen Bürgerinnen und Bürgern infolge des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat mit Urteil vom 12. Mai 2014 in dem Verfahren VG 2 K 176.13 das BMI zur Herausgabe einer Kopie eines Protokolls einer ARB verpflichtet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bekanntgabe solcher Informationen zu Beeinträchtigungen führen könne; es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb Teilnehmer künftiger ARB ihre Meinung nicht mehr äußern würden, wenn entsprechende Protokolle öffentlich würden. Das BMI, so das VG Berlin, sei als federführendes Bundesministerium auch über die Informationen der von ihm erstellten Protokolle verfügungsberechtigt und zur Auskunft verpflichtet, unabhängig davon, ob die Protokolle noch mit den Bundesländern abgestimmt würden. Die von der Bundesregierung beantragte Zulassung der Berufung gegen das oben genannte Urteil (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2173) wurde inzwischen zurückgewiesen, so dass die diesbezügliche rechtliche Argumentation der Bundesregierung nicht mehr aufrecht zu erhalten ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen46
Wie ist es zu erklären, dass es im Juli 2014 immer noch kein abschließend abgestimmtes Protokoll der ARB vom Herbst 2012 gab, und wie entkräftet die Bundesregierung den Verdacht, dass dies auch damit erklärt werden könnte, dass regierungsseitig kein Interesse an einem abgestimmten Protokoll besteht, um so etwaige Auskunftsbegehren von Bürgerinnen und Bürgern oder auch von Abgeordneten unter Hinweis auf ein fehlendes Protokoll leichter zurückweisen zu können oder nur teilweise zu erfüllen (bitte ausführen)?
Nachfragen zur ARB vom Herbst 2012 (bzw. zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/2173)
Welche Bitten zur Änderung des § 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) waren zu TOP 6 vorgetragen worden, in welcher Weise sollte § 30 AufenthG aufgrund welcher Erfahrungen geändert werden, und welche Argumente hiergegen wurden vorgebracht (Antworten hierzu und zu allen nachfolgenden Frage bitte so detailliert angeben, dass inhaltlich nachvollzogen werden kann, welche konkreten Probleme oder Lösungsmöglichkeiten in welcher Weise diskutiert wurden; andernfalls bitte zu jedem einzelnen Punkt konkret und nachvollziehbar darlegen, warum die Darstellung von auf der ARB diskutierten Themen einen unzulässigen Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz, Ressortabstimmung oder Positionierung der Bundesregierung darstellen können soll, zumal die erwünschte Wiedergabe der diskutierten Themen nicht einmal beinhalten muss, die konkrete Positionierung der Bundesregierung oder irgendeines Beteiligten erkennen zu lassen)?
Welcher mögliche gesetzliche Anpassungsbedarf wurde im Zusammenhang mit der Ex-tunc-Rücknahme einer Einbürgerung gesehen, und welche Anwendungsfragen des § 38 Absatz 1 AufenthG wurden diesbezüglich diskutiert (zu TOP 8)?
Welche Fragen des Aufgabenvollzugs stellen sich infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) 1 C 5.11, und welche Lösungen wurden diskutiert (zu TOP 11)?
Welche Einzelfragen mit Bezug zu §18c AufenthG wurden diskutiert (zu TOP 20)?
Was waren die Vorschläge der Arbeitsgruppe „Vollzugsdefizite“, und welche Vorschläge wurden (nicht) in einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Rechts der Aufenthaltsbeendigung übernommen (zu TOP 26)?
Welche datenschutzrechtlichen Erwägungen wurden im Zusammenhang der automatisierten Sicherheitsabfrage erörtert (zu TOP 28)?
In welcher Weise, mit welchem Ziel und aus welchen Gründen wurde eine Ausweitung von Abschiebungsmöglichkeiten in den Irak mit welchem Ergebnis erörtert, bzw. welche unterschiedlichen Positionen gab es hierzu (zu TOP 30)?
Was wurde zu Fragen der Zurückstellung von Vollzugsmaßnahmen bei anhängigen Petitionen mit welchem Ergebnis erörtert, bzw. welche unterschiedlichen Positionen gab es (zu TOP 31)?
In welcher Weise wurde erörtert, wann nach der Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung von einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht auszugehen ist, und welches Ergebnis, bzw. welche ggf. unterschiedlichen Positionierungen gab es hierzu (zu TOP 32d)?
Nachfragen zur ARB vom Frühjahr 2013 (bzw. zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/2173)
Ist die damals getroffene Übereinkunft, keine Bescheinigungen über das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts mehr auszustellen, heute noch gültig, und was wurde konkret zum Thema „Kommunikation zwischen Ausländerbehörden und Jobcentern“ besprochen bzw. vereinbart, außer dass keine Bescheinigungen über das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts mehr ausgestellt werden sollen (zu TOP 3)?
Mit welchen Teilergebnissen und welchen unterschiedlichen Positionierungen wurde die Frage der Ausweitung des behördlichen Anfechtungsrechts auch auf Scheinehen erörtert, und welche Probleme wurden dabei ggf. gesehen (zu TOP 4)?
Welche Probleme gibt es bei der Einführung der elektronischen Ausländerakte (zu TOP 5)?
Mit welchen Argumenten und (Teil-)Ergebnissen wurde die Frage diskutiert, ob Wohnsitzauflagen gegenüber subsidiär Schutzberechtigten beibehalten werden sollen (zu TOP 9)?
Welche Ideen und Vorschläge zur Verfahrensoptimierung bei einer Aufnahme nach § 22 Absatz 2 AufenthG gab es (TOP 11)?
Was konkret wurde zu Verfahrensfragen bei Dublin-Überstellungen nach Eingang von Petitionen diskutiert, und welche (Teil-)Ergebnisse, Vereinbarungen oder unterschiedliche inhaltliche Positionierungen gab es hierzu (TOP 13)?
Gibt es inzwischen Erfahrungswerte zur Anwendung von § 82 Absatz 6 AufenthG, und wenn ja, welche (TOP 14)?
Welche Probleme bei der Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse und beim Zugang zur Datenbank Anabin gibt es bzw. wurden anhand welcher Lösungsmöglichkeiten diskutiert (TOP 18)?
In welcher Weise und mit welchen ggf. unterschiedlichen Positionierungen wurde das Thema des Einvernehmens der Staatsanwaltschaften gemäß § 72 Absatz 4 Satz 1 AufenthG auf der ARB bzw. in der Arbeitsgruppe „Vollzugsdefizite“ diskutiert (TOP 21)?
Welche Probleme des Gesetzesvollzugs bei Abschiebungen in die Westbalkanstaaten gibt es, und wie wurden diese auf der ARB mit welchen (Teil-)Ergebnissen diskutiert (TOP 22)?
Was genau wurde zur möglichst bundesweiten Anwendung des § 11 AufenthG diskutiert bzw. beschlossen (TOP 23)?
Welche Probleme gibt es bei der Mitteilungspflicht über Aufenthaltstitel gegenüber den Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten (TOP 24a)?
Was genau wurde zum Umgang mit ARB-Protokollen erörtert, welche unterschiedlichen Auffassungen wurden hierzu vertreten, welche (Teil-)Vereinbarungen gab es, und in welcher Weise wurde insbesondere über Auskünfte der Bundesregierung zu ARB-Protokollen bzw. Besprechungsinhalten infolge parlamentarischer Anfragen debattiert (TOP 24c)?
Welche unterschiedlichen Auffassungen zur Umsetzung des Urteils des BVerwG zu Gebühren für türkische Staatsangehörige wurden vertreten, und wie wurde die Forderung nach einer Gesetzesänderung zur Verhinderung einer „Aufenthaltstitelkumulation“ begründet (TOP 24e)?
Was beinhaltete der Runderlass zu Übergangsregelungen an die Botschaften zur Zustimmung der Ausländerbehörden zur Visumerteilung, und wie sind die jetzigen Regelungen (TOP 24h)?
Was wurde zur Aufnahme libyscher Kriegsverletzter erörtert bzw. vereinbart (TOP 24j)?
Nachfragen zur ARB vom Herbst 2013 (bzw. zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/2173)
Was konkret wurde über die rechtlichen Möglichkeiten des Familiennachzugs im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme bzw. bei Aufnahmen nach § 22 AufenthG diskutiert bzw. vereinbart, bzw. welche ggf. unterschiedlichen Positionen wurden hierzu vertreten (TOP 2)?
Welche Probleme bei der Widerrufsprüfung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurden diskutiert (TOP 3)?
Was sind nach Auffassung der Teilnehmer die Auswirkungen des Urteils des BVerwG auf mittelbar von einer Ex-tunc-Rücknahme der Einbürgerung Betroffene (TOP 7)?
Welche Erkenntnisse und Ergebnisse erbrachte bislang die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur bundeseinheitlichen Berechnung der Lebensunterhaltssicherung bei familiären Bedarfsgemeinschaften, und welche Probleme gibt es diesbezüglich (TOP 10)?
Welche Modifikationen gab es oder sind hinsichtlich der datenschutzrechtlich problematischen Fragen nach dem Gesundheitszustand im Visumantragsformular für längerfristige Aufenthalte angedacht (TOP 11)?
Welche unterschiedlichen Auslegungen des § 2 Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes (FreizügG/EU) im Zusammenhang mit möglichen Scheinehen wurden diskutiert, und welche Hinweise auf Fälle eines „organisierten Eingehens von Scheinehen“ wurden vorgetragen (TOP 12)?
Welche Auswirkungen im Freizügigkeitsrecht infolge der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurden diskutiert (TOP 13)?
Welche Probleme im Zusammenhang der Neuregelung des § 31 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) wurden besprochen (TOP 15)?
Welche unterschiedlichen Auffassungen wurden mit welchen Argumenten vertreten, bzw. welche Verabredungen gab es zu der Frage, ob Leistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) als „schädliche“ Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 AufenthG zu werten sind (TOP 16)?
In welchen Bundesländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung Asylsuchenden und Geduldeten kein Studium ohne Wartezeit ermöglicht, auch wenn eine Zulassung der Hochschule vorliegt (TOP 18)?
Welche Änderungswünsche zum Merkblatt zu § 59 Absatz 8 AufenthG gab es, und welche wurden inzwischen umgesetzt (TOP 21)?
Wie war der Sachstand zu Abschiebungen in den Zentralirak, über den das BMI berichtete (TOP 22)?
Welche Auffassungen zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils Filev und Osmani wurden diskutiert, und welche Konsequenzen wurden inzwischen gezogen, welche Änderungen bzw. Bereinigungen des Ausländerzentralregisters gab es bzw. sind noch geplant (bitte auch quantitativ möglichst genau benennen, d. h. z. B., wie viele unbefristete Wiedereinreisesperren welcher Staatsangehöriger aufgehoben wurden usw.) (TOP 23)?
Warum und unter welchen Aspekten wurde die Frage der Abschiebungshaft in der Zuständigkeit der Bundespolizei nach Inkrafttreten der Dublin-III-Verordnung diskutiert, und zu welchen Punkten sollte die weitere Rechtsprechung abgewartet werden (TOP 24)?
Inwieweit wurde diskutiert oder vorgebracht, ob aufgrund der vom Bundesgerichtshof (BGH) und dem VG München geäußerten unionsrechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Inhaftierung von Abschiebungshäftlingen in normalen Justizvollzugsanstalten die Betroffenen entlassen werden müssen (TOP 26)?
Was enthält das vom BMI ausgearbeitete Papier zur Frage der Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel (TOP 27a)?
Was sind nach Ansicht des BMI die Auswirkungen des BGH-Beschlusses vom 27. Juni 2012 in Bezug auf das Anfechtungsrecht missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen (TOP 27c)?
Welche unterschiedlichen Positionen wurden dazu vorgebracht oder welche (Teil-)Vereinbarungen gab es dazu, unter welchen Voraussetzungen von einem Daueraufenthaltsrecht nach Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 auszugehen ist (TOP 27d)?
Was hat die Evaluierung der Visa-Warndatei erbracht (TOP 27e)?
Nachfrage zur ARB vom Frühjahr 2014 (bzw. zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/2173)
Welche Themen wurden mit welchen unterschiedlichen Positionierungen und welchen (Teil-)Ergebnissen auf der ARB im Frühjahr 2014 besprochen (die Fragesteller gehen davon aus, dass die an der ARB teilnehmenden Bediensteten des BMI aufgrund ihrer schriftlichen Aufzeichnungen dazu in der Lage sind, zu Besprechungsinhalten der ARB, wie erwünscht, Auskunft zu geben, unabhängig davon, ob bereits ein offizieller Protokollentwurf erstellt wurde und unabhängig davon, ob und inwieweit ein solcher Protokollentwurf bereits mit den Bundesländern abgestimmt wurde oder nicht; falls die Bundesregierung hierzu keine Angaben machen möchte, wie wird dies angesichts des verfassungsrechtlich abgesicherten parlamentarischen Fragerechts in Bezug auf jeden einzelnen TOP begründet)?