[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2754
18. Wahlperiode 08.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen,
Kerstin Kassner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2539 –
Themen und Ergebnisse der Ausländerreferentenbesprechung vom Frühjahr 2014
und Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/2173
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der Ausländerreferentenbesprechung (ARB) handelt es sich um ein
halbjährliches Treffen von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Länder
auf der Referatsleitungsebene, um sich zu aktuellen Fachfragen des
Ausländerrechts auszutauschen. Gegenstand der Besprechungen sind unter anderem
aktuelle Gerichtsurteile, Probleme der ausländerbehördlichen Praxis, die Umsetzung
von Gesetzesvorschriften oder eher technische Fragen des
Verwaltungshandelns. Aus dem regelmäßigen Austausch auf der Fachebene können sich auch
Impulse für Gesetzgebungsvorhaben sowie Empfehlungen und Vereinbarungen
für die ausländerbehördliche Praxis ergeben. Der wichtigen Bedeutung der ARB
entspricht es nicht, dass das Gremium weitgehend im Verborgenen handelt und
keinerlei Informationen über die jeweiligen Beratungen an die Öffentlichkeit
gelangen. Die Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag fragt deshalb
regelmäßig nach den Besprechungsinhalten und Vereinbarungen der ARB, jedoch
sind die Antworten der Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller derart
unvollständig und inhaltsleer, dass regelmäßig Nachfragen erforderlich sind.
Die Auskünfte der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2173 sind
derart unzureichend, dass sich die Fragesteller in ihren parlamentarischen
Auskunftsrechten verletzt sehen. Beispielsweise erläutert die Bundesregierung zum
Thema „Umgang mit ARB-Protokollen“ (ebd., Antwort zu Frage 4) denkbar
knapp: „Das Thema wurde erörtert“. Dabei war in der Frage vorsorglich darum
gebeten worden, „in jedem Fall so detailliert“ zu antworten, „dass
nachvollzogen werden kann, welche Probleme oder Themen mit welchen unterschiedlichen
Betrachtungsweisen oder Lösungsmöglichkeiten diskutiert wurden, selbst
wenn es zu keinem gemeinsamen Ergebnis gekommen sein sollte; soweit noch
kein mit den Bundesländern abgestimmtes Protokoll vorliegen sollte, bitte auf
der Grundlage des vom BMI erstellten Protokolls beantworten […], und falls die
Bundesregierung keine Angaben zu Inhalten oder Ergebnissen der
Besprechungen machen möchte, wie wird dies in Bezug auf jeden einzelnen TOP
begründet“.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Oktober 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2754 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeInakzeptabel ist insbesondere, dass zur ARB von Ende April 2014 keinerlei
Angaben zum Verlauf oder zu Ergebnissen der Besprechung gemacht wurden mit
der Begründung, dass „noch kein Protokoll-Entwurf“ vorliege (ebd., Antwort zu
Frage 6). Der Umfang des parlamentarischen Fragerechts richtet sich nicht nach
der Dauer, die das Bundesministerium des Innern (BMI) benötigt, um ein
Protokoll einer Sitzung zu erstellen oder abzustimmen. Es ist in diesem
Zusammenhang bemerkenswert, dass Angaben der Bundesregierung zufolge auch nach fast
zwei Jahren immer noch kein „inhaltlich abschließend abgestimmtes Protokoll
der ARB“ vom Herbst 2012 vorliegt (ebd., Antwort zu Frage 1). Da die
Fragesteller nicht unterstellen möchten, dass das Bundesministerium mehr als ein
Jahr benötigt, um ein abgestimmtes Protokoll zu erstellen, liegt die
Interpretation nahe, dass gar kein Interesse an einer abschließenden Protokollierung
besteht, etwa, um Auskunftsbegehren von Bürgerinnen und Bürgern oder von
Abgeordneten unter Hinweis auf ein noch fehlendes Protokoll leichter abwehren
zu können. Es wird davon ausgegangen, dass die Beamtinnen oder Beamten des
BMI, die an einer ARB teilgenommen haben, auch ohne „abgestimmtes“
Protokoll dazu in der Lage sind, Auskunft zu den Inhalten und Ergebnissen der
Besprechung, an der sie teilgenommen haben, zu geben, denn sie werden
Mitschriften angefertigt haben, die sie in die Lage versetzen, einen
Protokollentwurf zu erstellen – oder eben auf parlamentarische Anfragen zu antworten.
Eine Vielzahl von Fragen auf Bundestagsdrucksache 18/2173 muss deshalb
erneut gestellt werden. Bei der Beantwortung ist die Bundesregierung dazu
verpflichtet, eine etwaige erneute Verweigerung von substantiierten Auskünften in
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum Umfang des
verfassungsrechtlich begründeten parlamentarischen Auskunftsrechts in jedem Einzelfall
zu begründen.
Auskünfte zu Inhalten und Ergebnissen der ARB muss die Bundesregierung
schon deshalb erteilen, weil den Abgeordneten des Deutschen Bundestages
nicht weniger Rechte zustehen können, als allen Bürgerinnen und Bürgern
infolge des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Das Verwaltungsgericht (VG)
Berlin hat mit Urteil vom 12. Mai 2014 in dem Verfahren VG 2 K 176.13 das
BMI zur Herausgabe einer Kopie eines Protokolls einer ARB verpflichtet. Es
sei nicht ersichtlich, weshalb die Bekanntgabe solcher Informationen zu
Beeinträchtigungen führen könne; es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb
Teilnehmer künftiger ARB ihre Meinung nicht mehr äußern würden, wenn
entsprechende Protokolle öffentlich würden. Das BMI, so das VG Berlin, sei als
federführendes Bundesministerium auch über die Informationen der von ihm
erstellten Protokolle verfügungsberechtigt und zur Auskunft verpflichtet, unabhängig
davon, ob die Protokolle noch mit den Bundesländern abgestimmt würden. Die
von der Bundesregierung beantragte Zulassung der Berufung gegen das oben
genannte Urteil (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/2173) wurde inzwischen zurückgewiesen, so dass die diesbezügliche
rechtliche Argumentation der Bundesregierung nicht mehr aufrecht zu erhalten
ist.
1. Wie ist es zu erklären, dass es im Juli 2014 immer noch kein abschließend
abgestimmtes Protokoll der ARB vom Herbst 2012 gab, und wie entkräftet
die Bundesregierung den Verdacht, dass dies auch damit erklärt werden
könnte, dass regierungsseitig kein Interesse an einem abgestimmten
Protokoll besteht, um so etwaige Auskunftsbegehren von Bürgerinnen und
Bürgern oder auch von Abgeordneten unter Hinweis auf ein fehlendes Protokoll
leichter zurückweisen zu können oder nur teilweise zu erfüllen (bitte
ausführen)?
Es liegt noch kein abschließend abgestimmtes Protokoll vor, da dem Protokoll-
Entwurf zur Herbst-ARB 2012 noch immer nicht von allen Teilnehmern
zugestimmt wurde. Im Übrigen wird der mit der Fragestellung verbundene Vorwurf
zurückgewiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2754Nachfragen zur ARB vom Herbst 2012 (bzw. zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 18/2173)
2. Welche Bitten zur Änderung des § 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
waren zu TOP 6 vorgetragen worden, in welcher Weise sollte § 30 AufenthG
aufgrund welcher Erfahrungen geändert werden, und welche Argumente
hiergegen wurden vorgebracht (Antworten hierzu und zu allen
nachfolgenden Frage bitte so detailliert angeben, dass inhaltlich nachvollzogen werden
kann, welche konkreten Probleme oder Lösungsmöglichkeiten in welcher
Weise diskutiert wurden; andernfalls bitte zu jedem einzelnen Punkt konkret
und nachvollziehbar darlegen, warum die Darstellung von auf der ARB
diskutierten Themen einen unzulässigen Eingriff in die
Gesetzgebungskompetenz, Ressortabstimmung oder Positionierung der Bundesregierung
darstellen können soll, zumal die erwünschte Wiedergabe der diskutierten
Themen nicht einmal beinhalten muss, die konkrete Positionierung der
Bundesregierung oder irgendeines Beteiligten erkennen zu lassen)?
Ausländer, die vorübergehend (bis zu zwölf Monate) zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nach Deutschland kommen, können für diesen Zeitraum ein
nationales Visum erhalten. Damit entfällt für sie im Regelfall der Behördengang
zwecks Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach geltender Rechtslage ist
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 30
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Inland mit einem solchen Visum
jedoch nicht möglich. Diskutiert wurde daher eine Änderung des § 30 AufenthG
dahingehend, auch in Fällen des Besitzes eines Visums den Ehegattennachzug
zuzulassen. Entsprechende Überlegungen wurden zumeist kritisch bewertet,
zumal den Familienangehörigen bereits nach geltendem Recht für Einreise und
Aufenthalt vielfältige Möglichkeiten offenstehen.
3. Welcher mögliche gesetzliche Anpassungsbedarf wurde im
Zusammenhang mit der Ex-tunc-Rücknahme einer Einbürgerung gesehen, und welche
Anwendungsfragen des § 38 Absatz 1 AufenthG wurden diesbezüglich
diskutiert (zu TOP 8)?
Gegenstand der Diskussion war eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) 1 C 16.10 zu den aufenthaltsrechtlichen Folgen einer
Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit wegen arglistiger
Täuschung, Drohung oder Bestechung oder vorsätzlicher unvollständiger oder
unrichtiger Angaben.
In seiner Entscheidung hat das BVerwG insoweit eine Regelungslücke
konstatiert und festgestellt, dass § 38 Absatz 1 AufenthG in diesen Fällen analog
anzuwenden sei.
4. Welche Fragen des Aufgabenvollzugs stellen sich infolge des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) 1 C 5.11, und welche Lösungen
wurden diskutiert (zu TOP 11)?
Vollzugsprobleme ergäben sich aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der
Ausländerbehörde des Aufgriffsortes, wenn der aufgegriffene Ausländer früher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hatte. Es wurde
übereingekommen, dass jeweils eine Einzelfallbetrachtung anzustellen sei.
Drucksache 18/2754 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Welche Einzelfragen mit Bezug zu §18c AufenthG wurden diskutiert (zu
TOP 20)?
Es wurden mit Bezug zu § 18c AufenthG folgende Einzelfragen diskutiert:
● Steht § 18c AufenthG einer Erteilung des Aufenthaltstitels zur
Arbeitsplatzsuche im Anschluss an eine Beschäftigung entgegen?
● Steht § 18c Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Ausschluss der Erwerbstätigkeit)
einer Probearbeit entgegen?
● Kann im Anschluss an einen Aufenthaltstitel nach § 18c AufenthG eine
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden?
6. Was waren die Vorschläge der Arbeitsgruppe „Vollzugsdefizite“, und
welche Vorschläge wurden (nicht) in einen Referentenentwurf zur
Modernisierung des Rechts der Aufenthaltsbeendigung übernommen (zu TOP 26)?
Die Arbeitsgruppe hat im Wesentlichen folgende Vorschläge erarbeitet:
● Überarbeitung der Regelungen zur sogenannten kleinen Sicherungshaft,
● Wegfall des Zustimmungserfordernisses der Staatsanwaltschaft zur
Abschiebung bei anhängigen Ermittlungsverfahren gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG
bei Ermittlungen wegen aufenthaltsrechtlicher Straftaten,
● Erleichterung der kurzfristigen behördlichen Freiheitsentziehung, wenn
bereits begonnene Abschiebungen – etwa aufgrund von Flugverspätungen –
nicht mehr im Wege einer bloßen Freiheitsbeschränkung durchgeführt
werden können,
● Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigung zum Auslesen von Adressdaten
in Mobiltelefonen und Datenträgern zur Identitätsklärung.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der
Aufenthaltsbeendigung, in dem einige dieser Vorschläge aufgegriffen wurden,
befindet sich derzeit noch in der Ressortabstimmung.
7. Welche datenschutzrechtlichen Erwägungen wurden im Zusammenhang
der automatisierten Sicherheitsabfrage erörtert (zu TOP 28)?
Datenschutzrechtliche Erwägungen wurden vor dem Hintergrund der geltenden
Rechtslage angestellt, wonach die AZR-Nummer (AZR –
Ausländerzentralregister) nur im Verkehr mit dem Register sowie für Datenübermittlungen
zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den
Ausländerbehörden genutzt werden darf.
8. In welcher Weise, mit welchem Ziel und aus welchen Gründen wurde eine
Ausweitung von Abschiebungsmöglichkeiten in den Irak mit welchem
Ergebnis erörtert, bzw. welche unterschiedlichen Positionen gab es hierzu (zu
TOP 30)?
Ausgehend von einem konkreten Einzelfall wurde das Thema erörtert, ob in
besonders gelagerten Fällen Abschiebungen in den Irak auch jenseits der geltenden
Beschlusslage der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der
Länder (IMK) aus den Jahren 2006 und 2007 möglich sind. In Bezug auf
Extremisten und Straftäter, von denen erhebliche Gefahren ausgehen, wurde von
Teilnehmerseite die Notwendigkeit einer schnellen Aufenthaltsbeendigung
thematisiert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2754 9. Was wurde zu Fragen der Zurückstellung von Vollzugsmaßnahmen bei
anhängigen Petitionen mit welchem Ergebnis erörtert, bzw. welche
unterschiedlichen Positionen gab es (zu TOP 31)?
Wie aus der Bezeichnung bereits hervorgeht, war Gegenstand der Beratung, ob
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei anhängigen Petitionen vollzogen werden
können. Aus der Wahrnehmung des Diskussionsverlaufs sind keine
nennenswerten unterschiedlichen Positionen in dieser Frage bekannt. Es wurden keine
Vereinbarungen getroffen.
10. In welcher Weise wurde erörtert, wann nach der
Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung von einem Daueraufenthaltsrecht nach dem
Assoziationsrecht auszugehen ist, und welches Ergebnis, bzw. welche ggf.
unterschiedlichen Positionierungen gab es hierzu (zu TOP 32d)?
Nach dem Urteil des BVerwG (1 C 6.11) muss eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 4 Absatz 5 AufenthG seine Rechtsgrundlage (im entschiedenen Fall: Artikel 7
Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80) und das Bestehen eines
Daueraufenthaltsrechts erkennen lassen. Es wurde vereinbart, den Zusatz „Daueraufenthaltsrecht
nach Artikel […] ARB 1/80 EWG/Türkei“ als Zusatz unter „Anmerkungen“
oder ggf. auf einem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel zu
vermerken.
Nachfragen zur ARB vom Frühjahr 2013 (bzw. zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 18/2173)
11. Ist die damals getroffene Übereinkunft, keine Bescheinigungen über das
Bestehen eines Freizügigkeitsrechts mehr auszustellen, heute noch gültig,
und was wurde konkret zum Thema „Kommunikation zwischen
Ausländerbehörden und Jobcentern“ besprochen bzw. vereinbart, außer dass
keine Bescheinigungen über das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts mehr
ausgestellt werden sollen (zu TOP 3)?
Bescheinigungen durch die Ausländerbehörden gemäß § 5 Absatz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU (alt), mit denen Unionsbürgern das Bestehen des
Freizügigkeitsrechts dokumentiert wurde – sogenannte Freizügigkeitsbescheinigungen –,
wurden durch die Aufhebung dieser Vorschrift mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 21. Januar 2013
abgeschafft. Weitergehendes wurde nicht erörtert.
12. Mit welchen Teilergebnissen und welchen unterschiedlichen
Positionierungen wurde die Frage der Ausweitung des behördlichen
Anfechtungsrechts auch auf Scheinehen erörtert, und welche Probleme wurden dabei
ggf. gesehen (zu TOP 4)?
Die wortnehmenden Länder haben sich dafür ausgesprochen, die Ausweitung
des behördlichen Anfechtungsrechts auch auf Scheinehen zu prüfen. In der
Diskussion wurden auch verfassungsrechtliche Aspekte erörtert.
13. Welche Probleme gibt es bei der Einführung der elektronischen
Ausländerakte (zu TOP 5)?
Es wurde der im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen
Ausländerakte verbundene länderübergreifende Koordinierungsbedarf thematisiert.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat erläutert, dass die Standardisie-
Drucksache 18/2754 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderung für den Austausch von Akten, Vorgängen und Dokumenten eines der
Themen der Standardisierungsagenda des IT-Planungsrates ist. Ziel ist dabei,
einzelne IT-Standards per Beschluss des IT-Planungsrats als Lösung zur
Deckung zuvor definierter Standardisierungsbedarfe für Bund und Länder
verpflichtend festzulegen.
14. Mit welchen Argumenten und (Teil-)Ergebnissen wurde die Frage
diskutiert, ob Wohnsitzauflagen gegenüber subsidiär Schutzberechtigten
beibehalten werden sollen (zu TOP 9)?
Das Thema wurde mit der Fragestellung diskutiert, ob die Verhängung von
wohnsitzbeschränkenden Auflagen für subsidiär Schutzberechtigte mit der
Qualifikations-Richtlinie vereinbar sei. Die Teilnehmer verständigten sich darauf,
die bisherige Verfahrensweise zunächst weiter beizubehalten und für diesen
Personenkreis Wohnsitzauflagen zu verfügen.
15. Welche Ideen und Vorschläge zur Verfahrensoptimierung bei einer
Aufnahme nach § 22 Absatz 2 AufenthG gab es (TOP 11)?
Gegenstand der Erörterung war die Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG. Es
wurden Zuständigkeitsfragen erörtert. Das BMI hat seine Rechtsauffassung
vertreten, dass bereits im Visumverfahren die Prüfung der Einreisevoraussetzung
stattfinde und nur bei möglicherweise neu eintretenden Umständen zwischen
Zeitpunkt der Einreise und Titelerteilung im Inland die Ausländerbehörden in
der Pflicht seien, die in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum
Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Mindestprüfungen auch nach Einreise bei
Titelerteilung vorzunehmen.
16. Was konkret wurde zu Verfahrensfragen bei Dublin-Überstellungen nach
Eingang von Petitionen diskutiert, und welche (Teil-)Ergebnisse,
Vereinbarungen oder unterschiedliche inhaltliche Positionierungen gab es hierzu
(TOP 13)?
Das BMI schilderte die zum Zeitpunkt der ARB praktizierte Verfahrensweise.
Danach wird eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens bei Eingang
entsprechender Petitionen bis zur Übermittlung des Prüfergebnisses an den
Petitionsausschuss in der Regel ausgesetzt, wenn die grundsätzliche
Durchführung der Überstellung dadurch nicht gefährdet wird.
17. Gibt es inzwischen Erfahrungswerte zur Anwendung von § 82 Absatz 6
AufenthG, und wenn ja, welche (TOP 14)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erfahrungswerte vor.
18. Welche Probleme bei der Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse
und beim Zugang zur Datenbank Anabin gibt es bzw. wurden anhand
welcher Lösungsmöglichkeiten diskutiert (TOP 18)?
Für die Bewertung, ob ein vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss
vorliegt, der für die Erteilung der Blauen Karte EU erforderlich ist, kann auf die
Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
(ZAB) bei der Kultusministerkonferenz abgestellt werden, die im Internet unter
www.anabin.kmk.org öffentlich zugänglich sind.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2754In der Praxis wurden Probleme hinsichtlich der Vollständigkeit der in der
Datenbank aufgeführten Abschlüsse gemeldet. Den Ländern wurde mitgeteilt, dass in
Fällen, in denen ein Abschluss nicht verzeichnet sei, die direkte
Kontaktaufnahme mit der ZAB möglich ist.
19. In welcher Weise und mit welchen ggf. unterschiedlichen
Positionierungen wurde das Thema des Einvernehmens der Staatsanwaltschaften
gemäß § 72 Absatz 4 Satz 1 AufenthG auf der ARB bzw. in der
Arbeitsgruppe „Vollzugsdefizite“ diskutiert (TOP 21)?
§ 72 Absatz 4 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass ein Ausländer, gegen den
öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet
ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltshaft ausgewiesen
oder abgeschoben werden darf. Das Zustimmungserfordernis der
Staatsanwaltschaften zur Abschiebung während anhängiger Ermittlungsverfahren führt
immer wieder zu praktischen Problemen und Verwaltungsaufwand. Die „Bund-
Länder-Arbeitsgruppe Vollzugsdefizite“ hat in ihrem Ergebnisbericht vom
31. Juli 2012 daher eine Überarbeitung des § 72 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
vorgeschlagen.
20. Welche Probleme des Gesetzesvollzugs bei Abschiebungen in die
Westbalkanstaaten gibt es, und wie wurden diese auf der ARB mit welchen
(Teil-)Ergebnissen diskutiert (TOP 22)?
Die Länder haben den Bund gebeten, stets aktuelle Informationen zur Lage in
den Westbalkanstaaten bereit zu halten und diese in angemessenen
Zeitabständen zu aktualisieren.
21. Was genau wurde zur möglichst bundesweiten Anwendung des § 11
AufenthG diskutiert bzw. beschlossen (TOP 23)?
Diskutiert wurde insbesondere die Frage, ob die Vorgaben der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zumindest als Leitlinie für eine
Befristungsentscheidung weiterhin herangezogen werden können. Es wurde
vereinbart, möglichst eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage herbeizuführen.
22. Welche Probleme gibt es bei der Mitteilungspflicht über Aufenthaltstitel
gegenüber den Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten (TOP 24a)?
Es wurden keine Probleme erörtert, sondern lediglich die Mitteilungspflicht der
Ausländerbehörden thematisiert, damit die Sicherheitsdienste ihrer
Nachberichtspflicht nachkommen können.
23. Was genau wurde zum Umgang mit ARB-Protokollen erörtert, welche
unterschiedlichen Auffassungen wurden hierzu vertreten, welche (Teil-)-
Vereinbarungen gab es, und in welcher Weise wurde insbesondere über
Auskünfte der Bundesregierung zu ARB-Protokollen bzw.
Besprechungsinhalten infolge parlamentarischer Anfragen debattiert (TOP 24c)?
Es wurde überwiegend die Auffassung vertreten, dass das Protokoll der ARB
nicht in Form eines Verlaufsprotokolls erstellt werden, sondern in kurzer und
prägnanter Form lediglich die wesentlichen Ergebnisse der Tagesordnungs-
Drucksache 18/2754 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodepunkte wiedergeben sollte. Es wurde am Rande konstatiert, dass die
Besprechungen der Ausländerreferenten auch Gegenstand parlamentarischer Anfragen
sind.
24. Welche unterschiedlichen Auffassungen zur Umsetzung des Urteils des
BVerwG zu Gebühren für türkische Staatsangehörige wurden vertreten, und
wie wurde die Forderung nach einer Gesetzesänderung zur Verhinderung
einer „Aufenthaltstitelkumulation“ begründet (TOP 24e)?
Zum Zeitpunkt der Frühjahrs-ARB 2013 lagen die schriftlichen Urteilsgründe
des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vor. Es wurde daher die Frage
erörtert, wie eine Übergangsregelung bis zu einer gesetzlichen Umsetzung der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgestaltet sein könnte. Eine
vertiefte Diskussion zur Frage der Aufenthaltstitelkumulation hat nicht
stattgefunden.
25. Was beinhaltete der Runderlass zu Übergangsregelungen an die
Botschaften zur Zustimmung der Ausländerbehörden zur Visumerteilung, und wie
sind die jetzigen Regelungen (TOP 24h)?
Der Runderlass hat sowohl die Neuregelungen zum Gegenstand, die in Folge der
Änderung der Aufenthaltsverordnung am 4. März 2013 in Kraft getreten sind, als
auch die Übergangsregelung von § 82b der Aufenthaltsverordnung (AufenthV),
nach der bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 AufenthV im automatisierten Visumverfahren des
Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, die Ausländerbehörden auch in
den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden konnten, in denen auf Grund der
Neuregelung ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedurfte.
Die mit der Änderungsverordnung eingeführten Regelungen zum weitgehenden
Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörden im
Visumverfahren zur Arbeitsmigration gelten noch immer.
26. Was wurde zur Aufnahme libyscher Kriegsverletzter erörtert bzw.
vereinbart (TOP 24j)?
Es wurde vereinbart, dass das anmeldende Land und das Auswärtige Amt (AA)
das Problem offener Krankenhauskosten bilateral erörtern sollten.
Nachfragen zur ARB vom Herbst 2013 (bzw. zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 18/2173)
27. Was konkret wurde über die rechtlichen Möglichkeiten des
Familiennachzugs im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme bzw. bei Aufnahmen
nach § 22 AufenthG diskutiert bzw. vereinbart, bzw. welche ggf.
unterschiedlichen Positionen wurden hierzu vertreten (TOP 2)?
Die Teilnehmer sind übereingekommen, dass bei Aufnahmen nach §§ 22 und 23
AufenthG dem Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit soweit wie möglich
bereits während des Aufnahmeverfahrens Rechnung getragen werden soll. Es
wurden darüber hinaus keine Vereinbarungen getroffen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/275428. Welche Probleme bei der Widerrufsprüfung und Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft wurden diskutiert (TOP 3)?
Probleme können sich ergeben, wenn die nach § 73 Absatz 2a des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) erforderliche Prüfung des BAMF, ob die
Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht innerhalb der dafür vorgesehenen
Dreijahresfrist erfolgt. Nach Aussagen des BAMF wird diese gesetzliche Frist bisher
nur in seltenen Ausnahmefällen überschritten.
29. Was sind nach Auffassung der Teilnehmer die Auswirkungen des Urteils
des BVerwG auf mittelbar von einer Ex-tunc-Rücknahme der
Einbürgerung Betroffene (TOP 7)?
Als eine mögliche Auswirkung des Urteils wurde die analoge Anwendung des
§ 38 Absatz 1 AufenthG diskutiert.
30. Welche Erkenntnisse und Ergebnisse erbrachte bislang die Bund-Länder-
Arbeitsgruppe zur bundeseinheitlichen Berechnung der
Lebensunterhaltssicherung bei familiären Bedarfsgemeinschaften, und welche Probleme
gibt es diesbezüglich (TOP 10)?
Es ist bisher noch keine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu diesem Thema gebildet
worden, deren Einrichtung auf der Herbst ARB 2013 erwogen wurde.
Problematisiert wurde die unterschiedliche Berechnung des Lebensunterhalts, je nachdem
ob der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen unter den
Anwendungsbereich der Familiennachzugsrichtlinie fällt oder nicht.
31. Welche Modifikationen gab es oder sind hinsichtlich der
datenschutzrechtlich problematischen Fragen nach dem Gesundheitszustand im
Visumantragsformular für längerfristige Aufenthalte angedacht (TOP 11)?
Es wurde eine Modifikation dergestalt erörtert, dass die Frage nach dem
Gesundheitsschutz in eingeschränkter Form zu formulieren sei.
32. Welche unterschiedlichen Auslegungen des § 2 Absatz 7 des
Freizügigkeitsgesetzes (FreizügG/EU) im Zusammenhang mit möglichen
Scheinehen wurden diskutiert, und welche Hinweise auf Fälle eines „organisierten
Eingehens von Scheinehen“ wurden vorgetragen (TOP 12)?
Hinweise auf einen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts infolge zielgerichteter
Eheschließung mit freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerinnen haben sich
aufgrund einer Befragung bei den Ländern ergeben. § 2 Absatz 7 FreizügG/EU
bestimmt u. a., dass bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist,
das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt und die Aufenthaltskarte
versagt oder eingezogen werden kann, wenn feststeht, dass der
Familienangehörige dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung einer familiären
Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Die
Diskussion bezog sich auf die Auslegung und Anwendung dieser Alternative
des § 2 Absatz 7 FreizügG/EU im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des
Unionsrechts.
Drucksache 18/2754 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Welche Auswirkungen im Freizügigkeitsrecht infolge der jüngeren
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurden diskutiert
(TOP 13)?
Diskutiert wurde die Wirksamkeit der Verlustfeststellung des § 5 Absatz 4
FreizügG/EU, da diese aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht mit einer
Wiedereinreisesperre verbunden werden kann.
34. Welche Probleme im Zusammenhang der Neuregelung des § 31 der
Aufenthaltsverordnung (AufenthV) wurden besprochen (TOP 15)?
Es wurden mit Bezug zu § 31 AufenthV folgende Probleme besprochen:
● Fragen zum Verfahren (Umgang mit der Zustimmungsentscheidung der
ZAV),
● Entscheidung zu Visumanträgen bei Familienangehörigen von zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit einreisenden Ausländern.
35. Welche unterschiedlichen Auffassungen wurden mit welchen Argumenten
vertreten, bzw. welche Verabredungen gab es zu der Frage, ob Leistungen
nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) als „schädliche“
Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 AufenthG zu werten sind (TOP 16)?
Die wortnehmenden Länder vertreten die Auffassung, dass Leistungen nach
§ 23 SGB VIII nicht als „schädliche“ Leistung im Sinne des § 2 Absatz 3
AufenthG anzusehen sind, da es im politischen Interesse liege, die Fortsetzung
des Studiums zu ermöglichen. Das BMI hält diese Auffassung für rechtlich
vertretbar.
36. In welchen Bundesländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung
Asylsuchenden und Geduldeten kein Studium ohne Wartezeit ermöglicht, auch
wenn eine Zulassung der Hochschule vorliegt (TOP 18)?
Aktuelle Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Vertreter eines
Landes äußerte auf der Herbst-ARB 2013, dass dort bei Geduldeten die
Aufnahme des Studiums in den ersten vier Jahren des Aufenthalts nicht gestattet
werde.
37. Welche Änderungswünsche zum Merkblatt zu § 59 Absatz 8 AufenthG
gab es, und welche wurden inzwischen umgesetzt (TOP 21)?
Es liegt der Entwurf eines überarbeiteten Informationsblattes vor. Eine
Umsetzung ist bisher noch nicht erfolgt.
38. Wie war der Sachstand zu Abschiebungen in den Zentralirak, über den das
BMI berichtete (TOP 22)?
Das BMI verwies auf die aktuelle IMK-Beschlusslage sowie auf die sich
insgesamt verschlechternde Sicherheitslage im Irak.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/275439. Welche Auffassungen zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils Filev und
Osmani wurden diskutiert, und welche Konsequenzen wurden inzwischen
gezogen, welche Änderungen bzw. Bereinigungen des
Ausländerzentralregisters gab es bzw. sind noch geplant (bitte auch quantitativ möglichst
genau benennen, d. h. z. B., wie viele unbefristete Wiedereinreisesperren
welcher Staatsangehöriger aufgehoben wurden usw.) (TOP 23)?
Es wurden die im Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) verbundenen Auswirkungen für die Praxis thematisiert. Das BMI
hat die Zuleitung einer Handreichung für ein Bereinigungsverfahren in Aussicht
gestellt. Nach Erkenntnissen des BMI wurden bisher gut 500 000
Wiedereinreisesperren aufgehoben. Einen Überblick zu den Staatsangehörigkeiten gibt es
nicht.
40. Warum und unter welchen Aspekten wurde die Frage der
Abschiebungshaft in der Zuständigkeit der Bundespolizei nach Inkrafttreten der Dublin-
III-Verordnung diskutiert, und zu welchen Punkten sollte die weitere
Rechtsprechung abgewartet werden (TOP 24)?
Nach Auffassung des anmeldenden Landes sind Wortlaut der Dublin-III-
Verordnung sowie der Aufnahmerichtlinie in Bezug auf die Regelungen betreffend die
Anordnung von Abschiebungshaft auslegungs- und daher erörterungsbedürftig.
Weitere Rechtsprechung bleibt in Bezug auf die mit der Dublin-III-Verordnung
nunmehr vorgesehene Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln
abzuwarten.
41. Inwieweit wurde diskutiert oder vorgebracht, ob aufgrund der vom
Bundesgerichtshof (BGH) und dem VG München geäußerten
unionsrechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Inhaftierung von
Abschiebungshäftlingen in normalen Justizvollzugsanstalten die Betroffenen
entlassen werden müssen (TOP 26)?
Die Teilnehmer artikulierten das Bedürfnis für eine länderübergreifende
Kooperation. Es wurden nach hiesiger Wahrnehmung keine Beiträge in dem von den
Fragestellern bezeichneten Sinne geäußert.
42. Was enthält das vom BMI ausgearbeitete Papier zur Frage der Erteilung
mehrerer Aufenthaltstitel (TOP 27a)?
Das Papier enthielt verschiedene Module zum gesetzlichen Ausschluss der
mehrfachen Titelerteilung.
43. Was sind nach Ansicht des BMI die Auswirkungen des BGH-Beschlusses
vom 27. Juni 2012 in Bezug auf das Anfechtungsrecht missbräuchlicher
Vaterschaftsanerkennungen (TOP 27c)?
In Erwartung einer entsprechenden Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, die mittlerweile ergangen ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 6/10), sind Verfahren der behördlichen
Anfechtung der Scheinvaterschaft seit Langem in der Praxis zum Erliegen gekommen.
Drucksache 18/2754 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode44. Welche unterschiedlichen Positionen wurden dazu vorgebracht oder welche
(Teil-)Vereinbarungen gab es dazu, unter welchen Voraussetzungen von
einem Daueraufenthaltsrecht nach Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 auszugehen
ist (TOP 27d)?
Aus der Wahrnehmung des Diskussionsverlaufs sind keine unterschiedlichen
Positionen zu dieser Frage bekannt. Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
45. Was hat die Evaluierung der Visa-Warndatei erbracht (TOP 27e)?
Die Evaluation der Visa-Warndatei erfolgt drei Jahre nach Inkrafttreten des
Visa-Warndateigesetzes. Die Erörterung auf der ARB diente dazu, auf die
anstehende Evaluation hinzuweisen.
Nachfrage zur ARB vom Frühjahr 2014 (bzw. zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 18/2173)
46. Welche Themen wurden mit welchen unterschiedlichen Positionierungen
und welchen (Teil-)Ergebnissen auf der ARB im Frühjahr 2014 besprochen
(die Fragesteller gehen davon aus, dass die an der ARB teilnehmenden
Bediensteten des BMI aufgrund ihrer schriftlichen Aufzeichnungen dazu in
der Lage sind, zu Besprechungsinhalten der ARB, wie erwünscht, Auskunft
zu geben, unabhängig davon, ob bereits ein offizieller Protokollentwurf
erstellt wurde und unabhängig davon, ob und inwieweit ein solcher
Protokollentwurf bereits mit den Bundesländern abgestimmt wurde oder nicht; falls
die Bundesregierung hierzu keine Angaben machen möchte, wie wird dies
angesichts des verfassungsrechtlich abgesicherten parlamentarischen
Fragerechts in Bezug auf jeden einzelnen TOP begründet)?
TOP 1 – Einhaltung von bundesgesetzlichen Vorschriften
Es wurde die Beachtung bundesgesetzlicher Vorgaben als Postulat aus der vom
Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung vonseiten des BMI
thematisiert. Unterschiedliche Positionen wurden in diesem Zusammenhang
hinsichtlich der Regelungen zur Residenzpflicht vertreten. Während einige Länder es für
rechtlich vertretbar halten, den Inhabern einer Aufenthaltsgestattung und
Duldungsinhabern generell das vorübergehende Verlassen für das gesamte
Bundesgebiet zu erlauben, vertreten BMI und andere Länder eine gegenteilige
Auffassung.
TOP 2 – Gesetzgeberische Aktivitäten im Bereich des Aufenthalts- und
Asylrechts
Das BMI erläuterte den Sachstand, den die Teilnehmer zur Kenntnis genommen
haben.
TOP 3 – Aufnahme syrischer Flüchtlinge
Das BMI informiert zum Sachstand der humanitären Aufnahme syrischer
Flüchtlinge. Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes wurde auch die Erteilung
von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Ehegatten erörtert. Die Teilnehmer sind
dabei übereingekommen, dass als Rechtsgrundlage für die Erteilung oder
Verlängerung eines Aufenthaltstitels allein § 16 Absatz 5 AufenthG in Betracht
kommt, solange der Nachweis einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache noch
nicht erbracht wurde.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2754Die Teilnehmer thematisierten überdies auch die leistungsrechtliche
Behandlung syrischer Flüchtlinge, je nachdem, ob die Aufnahme nach § 23 Absatz 2
oder § 23 Absatz 1 AufenthG erfolge.
TOP 4 – Aufnahme afghanischer Ortskräfte
Das BMI informiert zum Sachstand und teilt mit, dass keine Prognose zum
Umfang möglich sei. Die Länder sprechen sich in diesem Zusammenhang für eine
stärkere Einbindung der Bundeswehr aus.
TOP 5 – Bearbeitungsdauer von Asylverfahren beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Thematisiert wird eine Verbesserung der Kommunikation zwischen dem BAMF
und den Ausländerbehörden bei der Bearbeitung problematischer Einzelfälle.
Die Länder regen eine beschleunigte Bearbeitung von Verfahren nach der
Dublin-III-Verordnung und in diesem Zusammenhang eine dezentralisierte
Bearbeitung dieser Verfahren an.
TOP 6 – Wohnsitzbindende Auflagen bei jüdischen Zuwanderern gemäß § 23
Absatz 2 AufenthG
Das Thema wurde vor dem Hintergrund der zum 1. Januar 2014 in Kraft
getretenen Änderung des § 46 SGB XII erörtert. Unterschiedliche Positionen wurden
nicht vertreten. Es wurden keine Vereinbarungen getroffen.
TOP 7 – Resettlementprogramm nach 2014 – Informationen zum Stand der
Überlegungen durch das BMI
Das BMI informierte zum Sachstand, den die Teilnehmer zur Kenntnis
genommen haben.
TOP 8 – Duldungserteilung bei isolierter Überprüfung von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG
Es wurden Verfahrensfragen in Bezug auf die isolierte Antragstellung auf das
Vorliegen von nationalen Abschiebungshindernissen thematisiert.
TOP 9 – Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung Filev und Osmani
Das BMI informierte zum Stand des Bereinigungsverfahrens. Die Teilnehmer
diskutierten Auswirkungen des Urteils des BVerwG vom 6. März 2014, wonach
die Sperrwirkung des § 11 Absatz 1 AufenthG dann aufzuheben sei, wenn von
den Betroffenen trotz bestehender Ausreisefrist keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung mehr ausgehe. Darüber hinaus wurden
Zuständigkeitsfragen hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei
mehreren aufeinanderfolgenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erörtert
und in diesem Zusammenhang vereinzelt gesetzlicher Änderungsbedarf der
§§ 71 und 73 AufenthG gesehen.
TOP 10 – Einreise und Aufenthalt ausländischer Au-Pairs
Die Teilnehmer verwiesen auf die weiterhin geltende Beschlusslage, wonach die
Ausstellung von Langzeitvisa mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer nicht für
eine Au-Pair-Beschäftigung gelte.
TOP 11 – Erfassung von Unionsbürgern im Ausländerzentralregister (AZR)
Es wurde die Rechtslage im Zusammenhang mit der Speicherung von
Unionsbürgerdaten in das AZR thematisiert.
Drucksache 18/2754 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTOP 12 – Zuständigkeit im Dublin-Verfahren
Die Länder dringen auf eine rechtliche Klarstellung hinsichtlich der
Zuständigkeit in Dublin-Verfahren für den Erlass der Abschiebungsanordnung und für die
Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse.
TOP 13 – Frühzeitige Integration von Asylbewerbern in den deutschen
Arbeitsmarkt – ein Projekt der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Zusammenarbeit mit
dem BAMF und dem Europäischem Sozialfonds
Das Modellprojekt wurde vorgestellt. Einige Teilnehmer äußerten sich positiv
zu dem Projekt, andere Teilnehmer skeptisch.
TOP 14 – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG
zum Schulbesuch an öffentlichen Schulen
Den Ländern steht die Möglichkeit offen, mit öffentlichen Stellen eines anderen
Staates bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über den Besuch
ausländischer Schüler an inländischen staatlich öffentlichen Schulen zu schließen.
TOP 15 – Aufenthaltstitel für Gastwissenschaftler aus proliferationsrelevanten
Ländern
Es wurde vereinbart, dass das BMI-Länderschreiben konkretisiert wird.
TOP 16 – Vollzug von Abschiebungshaft
Es wurden Überlegungen zu Änderungen des Aufenthaltsgesetzes in den
Bereichen der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht und der
Abschiebungshaft diskutiert. Das BMI lehnte eine Reduzierung der zulässigen
Hafthöchstdauer ab; im Übrigen sind die Regelungen im Gesetzentwurf zur
Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung enthalten, der
sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet.
TOP 17 – Passbeschaffung Eritrea
Das Thema wird mit Blick auf die Zumutbarkeit der Passbeschaffung erörtert.
Das BMI vertritt die Rechtsauffassung, dass die Passbeschaffung grundsätzlich
auch dann zumutbar ist, wenn der Herkunftsstaat die Passausstellung von der
Entrichtung einer Steuer abhängig mache.
TOP 18 – Integration der Abfrage des Bundeszentralregisters in das BVA-
Verfahren für Sicherheitsanfragen
Eine Integration der Abfrage des Bundeszentralregisters in das BVA-Verfahren
für Sicherheitsanfragen wurde unterschiedlich bewertet.
TOP 19 – Einbeziehung von Nordkaukasiern in das
Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 AufenthG
Es wurden in diesem Zusammenhang Verfahrensfragen zur Identifizierung der
betreffenden Personengruppe erörtert.
TOP 20 – Einreise iranischer Volksmudschaheddin (MKO) aus dem Camp
Liberty
Das Thema wurde erörtert. Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
TOP 21a – Evaluation der Visa-Warndatei
Das BMI erläuterte den Sachstand, den die Teilnehmer zur Kenntnis nahmen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2754TOP 21b – Qualität des AZR-Datenbestandes im Zusammenhang mit
Speichersachverhalten zur Erwerbstätigkeit
Mit Blick auf die Datenqualität des AZR wurde um eine korrekte Eintragung
entsprechender Speichersachverhalte in das AZR gebeten.
TOP 21c – Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu
behördlichen Vaterschaftsfeststellungen
Das Thema sowie sich daraus etwaig ergebender gesetzgeberischer
Handlungsbedarf wurden erörtert.
TOP 21d – Wartezeiten bei den Ausländerbehörden
BMI hat vereinzelt von dritter Seite geäußerte Kritik über lange Wartezeiten bei
der Terminvergabe in Ausländerbehörden an die Länder weitergegeben.
TOP 21e – Gültigkeitsdauer von D-Visa – Stärkung der Willkommenskultur
Das vom AA vorgetragene Anliegen, bei der Gültigkeitsdauer von D-Visa
großzügiger zu verfahren, wird überwiegend kritisch betrachtet, da das damit
verbundene Ziel einer Stärkung der Willkommenskultur damit nicht zu erreichen
sei.
TOP 21f – Weitergabe/Veröffentlichung von Erlassen nebst Anlagen
Ein Land bat darum, die für eine Weitergabe an die Ausländerbehörden
vorgesehenen Inhalte in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die für eine
Veröffentlichung im Internet geeignet ist.
TOP 21g – Globalzustimmung des Landes Berlin nach § 22 AufenthV – Erste
Erfahrungen
Ein Vertreter des Landes berichtete von ersten positiven Erfahrungen mit der
erteilten Globalzustimmung.
TOP 21h – Änderung des Visumantragsformulars für längerfristige Aufenthalte
Das BMI bat die Länder um Mithilfe bei der Beantwortung von in diesem
Zusammenhang relevanten Fragen
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ISSN 0722-8333]