[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2725
18. Wahlperiode 06.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irene Mihalic,
Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2542 –
Aus- und Einreise potentieller islamistischer Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an nichtinternationalen bewaffneten Konflikten – Prävention und Intervention
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im aktuellen Jahresbericht warnt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
vor einer Rückkehr von „Jihadisten“, die zuvor in Syrien aktiv waren. Bei ihnen
bestünde die Gefahr von Anschlagsplanungen, aber auch der Rekrutierung
neuer Mitglieder oder Unterstützer für terroristische Organisationen (S. 197).
Auf die Frage, auf welcher Grundlage die diesbezüglich „steigende Gefahr“
angenommen werde, antwortete der Präsident des BfV, Dr. Hans-Georg Maaßen,
im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 2. Juli 2014, er vernehme
„ein lauteres Grundrauschen“. Zugleich geht das Bundeskriminalamt in einer
internen Gefährdungsanalyse davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland
„in den direkten Zielfokus terroristischer Aktivitäten geraten“ könne (Berliner
Morgenpost, 31. August 2014). Konkrete Belege für diese
Gefahreneinschätzung konnte die Bundesregierung bislang nicht nennen. Allerdings sollen – nach
ihren Angaben – derzeit rund 400 Personen aus Deutschland im syrischen
Bürgerkriegsgebiet aktiv sein, wobei die Bundesregierung über die konkreten
Motive der Ausgereisten keine Auskunft gibt. Ein Drittel hiervon sei – so
die Bundesregierung – zumindest zeitweilig nach Deutschland zurückgekehrt.
40 gelten als verstorben (Bundestagsdrucksache 18/2383).
Aus den Reihen der Großen Koalition ist derzeit wieder der Ruf nach schärferen
Gesetzen zu hören, die die Ein- und Ausreise von potenziellen Terroristen
verhindern sollen.
Dabei stellt sich die Frage, ob die Möglichkeiten einer effektiven Prävention
ausgeschöpft und bestehende rechtliche Möglichkeiten angemessen genutzt
werden. Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips und des Schutzes vor
Entziehung und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Artikel 16 des
Grundgesetzes) stellt sich ebenfalls die Frage, ob und inwieweit etwaige
Änderungen des Aufenthalts-, Staatsangehörigkeits- und Passrechts den
verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprächen.
Ein zentraler – weil ursachenorientierter – Handlungsansatz bei der
Terrorismusbekämpfung und im Umgang mit einer religiös motivierter Radikalisierung
sollte die Prävention sein. Der UN-Sicherheitsrat hat am 15. August 2014 die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2725 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeResolution 2170 (2014) angenommen und darin die Mitgliedstaaten dazu
aufgefordert, nicht nur repressive Maßnahmen, sondern auch präventive
Maßnahmen zu nutzen, um zu verhindern, dass sich Personen auf ihrem Staatsgebiet
den ISIS-Kämpfern (ISIS – Islamischer Staat im Irak und Syrien) anschließen
oder diese unterstützen.
Eine Präventions- oder Deradikalisierungsstrategie der Bundesregierung ist
jedoch nicht bekannt. Zivilgesellschaftliche Ansätze werden – seit praktisch
einem Jahrzehnt – vernachlässigt. Dabei empfahl auch die Europäische
Kommission jüngst, sich bei der Verhütung von gewaltbereitem Extremismus mehr
auf die Förderung zivilgesellschaftlicher Instrumente zu konzentrieren (KOM
(2013) 941 endg.).
Die – ohnehin wenigen – zivilgesellschaftlichen Akteure im Bereich der
Prävention und Deradikalisierung werden durch den Staat nur unzureichend
unterstützt. Das gilt für den Berliner Verein „Violence Prevention Network e. V.“, die
Beratungsstelle Hayat (die innerhalb des vom Berliner „Zentrum für
Demokratische Kultur“ getragenen Aussteigerprogramms „EXIT“ arbeitet), den Verein
für politische Bildungsarbeit „ufuq.de“, das Netzwerk „kitab“ im Bremer
„Verein für akzeptierende Jugendarbeit“ und das Projekt „Ibrahim trifft Abraham“.
Über die Arbeitsweise und Konzeption der der staatlichen Maßnahmen zur
Deradikalisierung und Prävention ist wenig bekannt:
a) Das BfV hat ein Beratungsangebot für potentielle Aussteiger gegründet
(„Heraus aus Terrorismus und islamischem Fanatismus“ – HATIF) und das
Hinweistelefon „Anruf gegen Terror und Gewalt“ (HiT) eingerichtet.
b) Bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde eine
zentrale „Beratungsstelle Radikalisierung“ geschaffen.
c) Auf der Ebene der Innenministerkonferenz (IMK) war die Bundesregierung
maßgeblich an der Gründung des bundesweiten „Präventionsnetzwerks
Salafismus“ beteiligt, in dem Polizeibehörden und Geheimdienste
zusammenarbeiten. In mindestens zwei Bundesländern (Nordrhein-Westfalen und
Hessen) wurden im Jahr 2014 landeseigene Präventionsprogramme
gegründet.
d) In einigen deutschen Justizvollzugsanstalten existieren auch sog.
Deradikalisierungsprogramme. Sowohl die IMK (AK II – Sitzung April 2013 – TOP 6.3)
als auch die Justizministerkonferenz (Juni 2013 – TOP II.16 Nr. 3) wollen
diese Programme verstetigen und haben die zuständigen Bundesministerien
der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Innern) gebeten, sich für eine
„gemeinsame dauerhafte Lösung der Finanzierung solcher Programme“
einzusetzen.
Das Aussteigerprogramm HATIF wurde im September 2014 eingestellt
(
www.verfassungsschutz.de/de/aktuelles/meldungen/me-20140908-
einstellunghatif). Nach einer Meldung des „SWR“ sei das Angebot „nicht hinreichend
angenommen“ worden: „Manchmal hätten die Telefone über Wochen
stillgestanden.“ Wie der Sender weiter erfahren haben will, ist diese Entscheidung
im Verfassungsschutzverbund auf massive Kritik gestoßen: Nun gebe es „weder
auf staatlicher, noch auf privater Seite eine leistungsfähige Alternative für
ausstiegswillige Radikalisierte“ (
www.swr.de/landesschau-aktuell/islamisten-
ausdeutschland-aussteigerprogramm-wird-eingestellt/-/id=396/nid=396/did=
14105142/15p82c9/index.html).
1. Welche Motive (z. B. Unterstützung bewaffneter Gruppen und
Organisationen, humanitäre Hilfe, Besuch von Verwandten) für die Aus- und Einreise
von den genannten 400 Personen aus Deutschland nach Syrien oder in den
Irak sind der Bundesregierung im Einzelnen bekannt, und worauf gründen
sich die Erkenntnisse?
Anhand der zu den 400 Personen vorliegenden Erkenntnissen wird davon
ausgegangen, dass sie überwiegend dem islamistisch-jihadistischen Spektrum in
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2725Deutschland zuzurechnen sind und in Richtung Syrien ausgereist sind, um dort
an Kampfhandlungen teilzunehmen oder den Widerstand gegen das Assad-
Regime in sonstiger Weise zu unterstützen. Die Erkenntnisse zu den Motivlagen
speisen sich vor allem aus offenen Zugängen.
2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 7
des Passgesetzes (PassG) bzw. des § 6 Absatz 7 des
Personalausweisgesetzes (PAuswG) erfüllt sein können, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme
begründen, dass jemand im Ausland an einem nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt teilnehmen wird oder dies beabsichtigt, da er dadurch
a) die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet,
b) sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten
will,
c) eine in § 89a des Strafgesetzbuchs (StGB) beschriebene Handlung
vornehmen wird?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass in dieser Fallkonstellation die
Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 10 des Passgesetzes (PassG)
erfüllt sein dürften.
Hingegen dürfte nach Auffassung der Bundesregierung § 7 Absatz 1 Nummer 6
PassG zurzeit nicht erfüllt sein. § 7 Absatz 1 Nummer 6 PassG soll den
unbefugten Eintritt in die Streitkräfte anderer Staaten verhindern. Dies umfasst
grundsätzlich auch illegale paramilitärische Gruppierungen. § 7 Absatz 1 Nummer 6
PassG dient dem Schutz des § 8 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG). § 2
WPflG erklärt die §§ 3 bis 53 WPflG jedoch nur bei Feststellung des
Spannungsoder Verteidigungsfall für anwendbar.
3. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Teilnahme an nichtinternationalen bewaffneten Konflikten
für deutsche Staatsangehörige von der Möglichkeit
a) der Passversagung (§ 7 Absatz 1 PassG),
b) der Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs eines Passes (§ 7
Absatz 2 Buchstabe 1 PassG),
c) der Beschränkung der Gültigkeitsdauer eines Passes (§ 7 Absatz 2
Buchstabe 2 PassG),
d) der Passentziehung (§ 8 PassG)
Gebrauch gemacht (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den
Staaten aufschlüsseln, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand)?
4. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 6 Absatz 7 PAuswG anzuordnen,
dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (bitte für die
Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten aufschlüsseln, in denen der
bewaffnete Konflikt stattfand)?
5. In wie vielen Fällen wurde einer bzw. einem Deutschen gegen die bzw. den
eine Maßnahme nach § 7 Absatz 1 PassG, § 8 Absatz 2 PassG oder § 6
Absatz 7 PAuswG getroffen wurde, gemäß § 10 Satz 1 PassG die Ausreise in
das Ausland untersagt (bitte nach den Jahren 2007 bis 2014 sowie nach dem
jeweiligen Ziel- bzw. Transitland der beabsichtigten Reise aufschlüsseln)?
Drucksache 18/2725 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode6. In wie vielen Fällen wurde einem bzw. einer Deutschen die Ausreise ins
Ausland in der Annahme untersagt, dass die Voraussetzungen für eine
Passversagung bzw. Passbeschränkung vorliegen (§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3
i. V. m. § 7 Absatz 1 bzw. 2 PassG, bitte nach den Jahren 2007 bis 2014
sowie nach dem jeweiligen Ziel- bzw. Transitland der beabsichtigten Reise
aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 bis 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit Ausreiseuntersagungen bzw.
Passangelegenheiten sind die von den Ländern bestimmten Ordnungsbehörden.
Die Sicherheitsbehörden sind auf die Meldungen der Polizeien der Länder
angewiesen. Eine Verpflichtung zur Meldung z. B. an das Bundeskriminalamt (BKA)
im Rahmen des kriminalpolizeilichen Meldedienstes besteht nicht. Es liegen die
angefragten Angaben daher nur ausschnittsweise vor. Abschließende Aussagen
sind daher nicht möglich.
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden auch in den Ländern Maßnahmen
der Passbehörden polizeilich nicht statisch nachgehalten und können retrograd
auch nicht erhoben werden.
Ein Nachhalt der von den Ländern gemeldeten Personen mit
Ausreiseuntersagung im BKA erfolgt seit dem Jahr 2009 im Zusammenhang mit der
Auswertung von Reisebewegungen in Ausbildungslager bzw. Jihadgebiete. Hierbei
werden nur die Personen erfasst, die durch eine aktuelle Ordnungsverfügung
tatsächlich an der Ausreise gehindert wurden und sich aktuell in Deutschland
aufhalten.
Weiterhin sind in den Ordnungsverfügungen regelmäßig keine Angaben zum
beabsichtigten Reiseziel der jeweiligen Person enthalten, weshalb dieses
mitunter aus dem Kontext des Datenbestands zu der betreffenden Person erhoben
wurde.
Diese Ausreiseuntersagungen umfassen jeweils den Entzug des Reisepasses
sowie die Beschränkung des Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland. Eine weitere Differenzierung, wie in den Fragen 3 und 4 gefordert,
ist nicht möglich.
Jahr Anzahl der Ordnungsverfügungen Beabsichtigte Zielländer
2007 keine Angaben
2008 11 Somalia
2009 14 Afghanistan/Pakistan
2010 14 Afghanistan/Pakistan
2011 15 4 Afghanistan/Pakistan
1 Ägypten
2012 12 8 Afghanistan/Pakistan
3 Syrien
1 Ägypten
2013 12 11 Syrien
1 Afghanistan/Pakistan
2014 20 Syrien
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2725 7. Auf welche Tatsachen wurden die in den Fragen 3 bis 6 erwähnten
Maßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung gestützt (bitte konkrete
Beispiele benennen)?
Zu den von einer Ausreiseuntersagung betroffenen Personen liegen jeweils
Erkenntnisse vor, dass sie sich am bewaffneten Jihad beteiligen wollen.
8. Wie viele dieser Maßnahmen nach dem Pass- bzw. Personalausweisgesetz
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gerichtlich angefochten, und
wie viele Maßnahmen wurden gerichtlich für rechtswidrig erklärt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Den Bundessicherheitsbehörden liegen Informationen vor, dass die
ordnungsbehördlichen Verfügungen in Einzelfällen gerichtlich angefochten wurden.
Aussagen über die genaue Anzahl der gerichtlichen Anfechtungen und über den
genauen Verfahrensausgang können nicht getroffen werden. Wegen der
Hintergründe wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 verwiesen.
9. Hält es die Bundesregierung für möglich und zielführend, die Vorschriften
des PassG und PAuswG in Zukunft häufiger bzw. effizienter anzuwenden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Durchführung von Maßnahmen nach dem Pass- bzw.
Personalausweisgesetz obliegt nicht den Bundessicherheitsbehörden, sondern kann von ihnen
lediglich durch die Mitteilung an die zuständigen Ordnungsbehörden der Länder
angeregt werden. Zu einer quantitativen Entwicklung kann die Bundesregierung
daher keine Stellung nehmen.
10. In wie vielen Fällen wurde Drittstaatsangehörigen nach § 46 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i. V. m. § 10 Absatz 1 und 2 PassG die
Ausreise untersagt (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den
Staaten aufschlüsseln, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand)?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird dem Grunde nach verwiesen.
11. Auf welche Tatsachen wurden die in Frage 10 erwähnten Maßnahmen
gestützt (bitte konkrete Beispiele benennen)?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Jahr Anzahl der Ordnungsverfügungen Beabsichtigte Zielländer
2007 Keine Angaben
2008 11 Somalia
2009 19 Afghanistan/Pakistan
2010 Keine Angaben
2011 Keine Angaben
2012 Keine Angaben
2013 18 Syrien
2014 12 Syrien
Drucksache 18/2725 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Gegen wie viele Personen wurden Ermittlungsverfahren wegen
staatsgefährdender Gewalttaten (§§ 89a, 89b StGB), wegen des Anwerbens für
einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB), wegen der Bildung krimineller
oder terroristischer Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB) oder wegen
sonstiger Gewalttaten eingeleitet, bevor oder nachdem gegen sie eine oder
mehrere der o. g. Maßnahmen getroffen wurden (bitte für die Jahre 2007
bis 2014 und danach aufschlüsseln, ob das Verfahren vor oder nach der
ordnungsrechtlichen Maßnahme eingeleitet wurde)?
Beim Generalbundesanwalt ist ein Ermittlungsverfahren anhängig, in dem einem
Beschuldigten die Ausreise ordnungsbehördlich durch eine passentziehende
Maßnahme im Jahr 2012 verboten wurde. Gleichwohl reiste der Beschuldigte
2013 aus und ist nunmehr mutmaßlich Mitglied einer ausländischen
terroristischen Vereinigung in Syrien. Das Ermittlungsverfahren wurde nach der
ordnungsrechtlichen Maßnahme eingeleitet.
In einem weiteren Strafverfahren erfolgte die passentziehende Maßnahme
bereits im Jahr 2009 gegen einen der beiden Angeschuldigten, die Ausreise
erfolgte im Juni 2013, die Wiedereinreise im September 2013. Das
Ermittlungsverfahren wurde nach der ordnungsrechtlichen Maßnahme eingeleitet und
betrifft Tathandlungen nach der Ausreise des Angeschuldigten.
Im Jahr 2014 wurden gegen drei weitere Personen nach und gegen eine weitere
Person vor einer ordnungsbehördlichen Maßnahme Ermittlungsverfahren
eingeleitet.
Darüber hinaus liegen dem Generalbundesanwalt keine repräsentativen und
zuverlässigen Informationen zu dieser Frage vor. Für die Verfolgung von Straftaten
gemäß § 109h des Strafgesetzbuchs (StGB) sind ausschließlich die
Strafverfolgungsbehörden der Länder zuständig. Informationen hierzu sind beim
Generalbundesanwalt nicht vorhanden. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts
für Straftaten gemäß §§ 89a, 89b StGB beschränkt sich auf Fälle von besonderer
Bedeutung (§ 74a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG), weshalb in den weit überwiegenden Fällen die Ermittlungen
diesbezüglich ebenfalls von den Strafverfolgungsbehörden der Länder
durchgeführt werden. Die in Bezug auf die Fragestellung zu §§ 89a, 89b StGB beim
Generalbundesanwalt vorhandenen Informationen sind deshalb weder
vollständig noch belastbar, denn nicht immer werden Ermittlungsverfahren gemäß
§§ 89a, 89b StGB aus den Ländern dem Generalbundesanwalt berichtet.
Aber selbst bei einem entsprechenden Bericht enthält dieser nicht zwangsläufig
Hinweise auf eine erfolgte oder geplante ordnungsbehördliche Maßnahme im
Sinne der Fragestellung. Selbst ein umfangreiches und vollständiges
Aktenstudium würde deshalb keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage ergeben,
sondern lediglich nicht repräsentative Zufallsergebnisse erzeugen. Die erwünschte
Darlegung einer möglichen Konnexität zwischen einer ordnungsrechtlichen
Maßnahme und der Einleitung beziehungsweise Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens ist aus diesem Grund ebenfalls nicht darstellbar.
Gleiches gilt für die vom Generalbundesanwalt selbst geführten
Ermittlungsverfahren gemäß §§ 129a, 129b StGB, auch umfangreiche Aktenauswertungen
würden keine statistisch zuverlässige Informationenerhebung im Sinne der
Fragestellung gewährleisten können. Ordnungsbehördliche Maßnahmen werden im
Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nicht statistisch erfasst und auch nicht
gezielt abgefragt. Eine diesbezügliche Meldepflicht für die Ordnungsbehörden der
Länder besteht gleichfalls nicht. In den Ermittlungsakten sind aus diesen
Gründen nicht zwingend Informationen über vorherige oder parallel zum
Ermittlungsverfahren durchgeführte ordnungsbehördliche Maßnahmen enthalten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/272513. In wie vielen Fällen kam es dabei (Frage 12) zu einer rechtskräftigen
Verurteilung, und in wie vielen Fällen zu einem Freispruch?
Hierzu sind bislang keine Fälle bekannt.
14. Wie viele Personen hat der Generalbundesanwalt seit Ausbruch der Kämpfe
in Syrien und im Irak konkret festgenommen, die als mutmaßliche
Rückkehrer gelten, und auf welcher rechtlichen Grundlage geht er gegen diese
aufgrund der Erkenntnisse welcher konkreten Behörde vor?
Bislang erfolgten vier Festnahmen mutmaßlicher Rückkehrer aus Syrien:
● Strafverfahren gegen eine Person: Vorwurf der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung im Ausland nach §§ 129a, 129b StGB.
● Strafverfahren gegen zwei Personen: Jeweils Vorwurf der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach §§ 129a, 129b StGB in
Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
gemäß § 89a StGB. Bei einer Person ferner in Tateinheit mit Betrug nach § 263
StGB.
● Ermittlungsverfahren gegen eine Person: Vorwurf der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung im Ausland nach §§ 129a, 129b StGB in zwei
rechtlich selbständigen Fällen; diese Delikte stehen in einem Fall in
Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Mord gemäß § 30 Absatz 1 StGB, im
anderen Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Totschlag gemäß §§ 212, 25
Absatz 2 StGB.
Die Erkenntnisse ergaben sich aus den nach der Strafprozessordnung (StPO)
geführten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in Bund und Ländern.
15. Wie viele Deutsche haben seit dem Jahr 2007 ihre deutsche
Staatsangehörigkeit wegen des unerlaubten Eintritts in einen ausländischen
militärischen Verband gemäß § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
verloren?
a) Wie viele dieser Fälle betrafen welchen militärischen Verband (bitte
nach Jahren und nach den einzelnen Verbänden aufschlüsseln)?
b) Welche andere Staatsangehörigkeit besaßen diese ehemaligen
Deutschen jeweils?
Die Erfassung von Fällen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ist
erst seit 28. August 2007 mit Einführung des Registers der
staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen (EStA) nach § 33 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG) vorgesehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die
Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder zwar gemäß § 33 Absatz 3 StAG verpflichtet sind, die
jeweiligen Entscheidungen unverzüglich an das Register EStA zu melden, eine
tagesaktuelle Meldung erfolgt jedoch nicht in allen Fällen.
Seit Einführung bis zum Stichtag 18. September 2014 waren im Register EStA
23 Verlustfälle nach § 28 StAG (Wehrdienst in fremden Streitkräften)
gespeichert. Eine Differenzierung dieser Verlustfälle nach Art des militärischen
Verbandes und nach ausländischen Staatsangehörigkeiten erfolgt nicht.
16. Plant die Bundesregierung – trotz der hohen verfassungsrechtlichen
Schranken – Maßnahmen (insbesondere gesetzliche), die auf eine
Erweiterung der Verlustgründe oder gar eine Entziehung der Staatsangehörigkeit
Drucksache 18/2725 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezielen, und wie rechtfertigt sie dies vor dem Hintergrund von Artikel 16
des Grundgesetzes?
Im Rahmen der Gesamtthematik terroristischer Reisebewegungen in
Krisenregionen wird unter anderem auch die Einführung einer Regelung zum Verlust der
Staatsangehörigkeit für Mehrstaater geprüft. Ergänzend wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom
21. August 2014 (Bundestagsdrucksache 18/2383), auf die Schriftlichen Fragen
der Abgeordneten Irene Mihalic, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 15.
September 2014 sowie auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Agnieszka
Brugger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 11. September 2014 verwiesen.
17. In wie vielen Fällen wurden nach gegenwärtiger Kenntnis der
Bundesregierung polizeirechtliche Meldeauflagen verhängt, um die Ausreise zum
Zwecke der Teilnahme an einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
zu verhindern (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten,
in denen der bewaffnete Konflikt stattfand, sowie nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Auch in diesem Rechtsgebiet liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei den
Ländern. Auf die Ausführungen zu den Fragen 3 bis 6 wird dem Grunde nach
verwiesen. Es liegen keine Informationen zu dieser Frage vor.
18. Wie viele dieser Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
gerichtlich angefochten, und wie viele Maßnahmen wurden gerichtlich für
rechtswidrig erklärt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
19. Gegen wie viele Personen wurden Ermittlungsverfahren wegen
staatsgefährdender Gewalttaten (§§ 89 a, 89b StGB), wegen des Anwerbens für
einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB) wegen der Bildung krimineller
oder terroristischer Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB) oder wegen
sonstiger Gewalttaten eingeleitet, bevor oder nachdem gegen sie eine
Meldeauflage verhängt wurde (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 und danach
aufschlüsseln, ob das Verfahren vor oder nach der Meldeauflage eingeleitet
wurde)?
20. In wie vielen Fällen kam es dabei (Frage 19) zu einer rechtskräftigen
Verurteilung, und in wie vielen Fällen zu einem Freispruch?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es sind bislang keine Fälle bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12
verwiesen.
21. Hält es die Bundesregierung für möglich und zielführend, Meldeauflagen
in Zukunft häufiger bzw. effizienter anzuwenden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Durchführung von Meldeauflagen obliegt nicht den
Bundessicherheitsbehörden, sondern liegt in der Zuständigkeit der Länder. Zu einer quantitativen
Entwicklung kann die Bundesregierung daher keine Stellung nehmen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/272522. In wie vielen Fällen wurden Personen nach gegenwärtiger Kenntnis der
Bundesregierung längerfristig observiert, weil sie im Verdacht standen, an
einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt teilnehmen zu wollen
(bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten, in denen der
bewaffnete Konflikt stattfand, sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Observation (bitte nach
Bundesrecht und dem jeweiligen Landesrecht differenzieren)?
Im Jahr 2014 wurden vier Personen in vier Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts aufgrund von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs gemäß § 163f StPO längerfristig observiert, unter anderem weil sie
im Verdacht standen, am bewaffneten Konflikt in Syrien teilnehmen zu wollen.
Gegen diese Personen waren jeweils zuvor Ermittlungsverfahren eingeleitet
worden.
Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Anfrage bezüglich in
der Zuständigkeit der Länder veranlasster Maßnahmen vor. Es ist davon
auszugehen, dass die Mehrzahl der angefragten Maßnahmen (Observationen) seitens
der Länderpolizeien zum Zwecke der Gefahrenabwehr erfolgte.
23. Wie viele dieser Observationen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung gerichtlich angefochten, und wie viele Maßnahmen wurden
gerichtlich für rechtswidrig erklärt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die durchgeführten Maßnahmen des Generalbundesanwalts wurden bislang
nicht angefochten. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor.
24. Gegen wie viele der observierten Personen wurden vor, während oder nach
der Observation Ermittlungsverfahren wegen staatsgefährdender
Gewalttaten (§ 89a, b StGB), wegen des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst
(§ 109h StGB), wegen der Bildung krimineller oder terroristischer
Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB) oder wegen sonstiger Gewalttaten
eingeleitet (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 aufschlüsseln)?
Die in der Antwort zu Frage 22 genannten Observationen in
Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts erfolgten bei drei bereits zuvor eingeleiteten
Ermittlungsverfahren gemäß §§ 129a, 129b StGB und bei einem bereits
eingeleiteten Ermittlungsverfahren gemäß § 8 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB).
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
25. In wie vielen Fällen kam es dabei (Frage 24) zu einer rechtskräftigen
Verurteilung und in wie vielen Fällen zu einem Freispruch?
Es sind bislang keine Fälle bekannt.
26. Hält es die Bundesregierung für möglich und zielführend, Observationen
in Zukunft häufiger bzw. effizienter einzusetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Polizeiliche Maßnahmen im Sinne der Frage gegen gefährliche oder potenziell
gefährliche Personen werden bereits im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten
und der verfügbaren Ressourcen eingesetzt. Sie sind auch weiterhin als
wichtiges Instrument der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung anzuwenden.
Drucksache 18/2725 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode27. Mit welchen anderen Maßnahmen haben die Behörden des Bundes und
nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung die Behörden der
Länder die Teilnahme von in Deutschland wohnhaften Personen an
nichtinternationalen bewaffneten Konflikten verhindert bzw. versucht zu verhindern
(bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten, in denen der
bewaffnete Konflikt stattfand, sowie nach Bundesländern und Maßnahmen
aufschlüsseln)?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten diese Maßnahmen (bitte nach
Bundesrecht und dem jeweiligen Landesrecht differenzieren)?
Es liegen keine vollständigen Angaben im Sinne der Frage vor. Bekannt ist, dass
in Einzelfällen – neben den in der Anfrage an anderer Stelle genannten
Maßnahmen (wie Ausreiseuntersagungen, Passentzug, Meldeauflagen, Observationen) –
durch Sicherheitsbehörden der Länder sogenannte Gefährderansprachen
durchgeführt wurden.
28. Hält es die Bundesregierung für möglich und zielführend, diese
Maßnahmen in Zukunft häufiger bzw. effizienter einzusetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Das Instrument der Gefährderansprache wird von den Sicherheitsbehörden der
Länder nach Wahrnehmung der Bundesregierung bereits heute immer dann
eingesetzt, wenn es erfolgversprechend erscheint. Optimierungsbedarf bei diesem
in der Zuständigkeit der Länder liegenden Instrument kann die Bundesregierung
nicht erkennen.
29. Welche Rolle spielt die sogenannte AG Status im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum bei der Vorbereitung von verwaltungsrechtlichen und
strafrechtlichen Maßnahmen gegen nichtdeutsche Islamisten mit
extremistischem bzw. terroristischem Hintergrund?
Die wesentliche Rolle der AG Status als Arbeitsgruppe des Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrums besteht in der frühzeitigen Identifizierung von
Personen mit einem islamistisch-extremistischen oder islamistisch-terroristischen
Hintergrund, die als Adressaten von ausländer-, asyl- oder
staatsangehörigkeitsrechtlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit in Betracht kommen. Insoweit wird auf § 75 Nummer 11 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Bezug genommen.
30. Wann hat das BfV das Hinweistelefon „Anruf gegen Terror und Gewalt“
(HiT) eingerichtet?
Das Hinweistelefon islamistischer Terrorismus (HiT) wurde im November 2005
als Kontakttelefon eingerichtet.
a) Welches Ziel wird damit verfolgt?
Über das Hinweistelefon können Personen, die Informationen zu potenziellen
Planungen von Gewaltakten und Terroranschlägen sowie Tätern und Beteiligten
haben, mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Kontakt aufnehmen.
b) Warum wurde das HiT beim BfV angesiedelt und nicht bei einer
polizeilichen Stelle?
Das BfV hat nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 seine
Bemühungen zur Aufklärung des islamistischen Extremismus/Terrorismus deutlich
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2725verstärkt. Mit der Einrichtung und Bekanntmachung des HiT insbesondere auf
der Internetseite des BfV wurde Bürgerinnen und Bürgern eine bewusst
niederschwellige Möglichkeit eröffnet, um unmittelbar mit dem BfV in Verbindung
treten zu können.
c) Wie viele Anrufe gingen über das HiT pro Jahr ein, und wie viele
hiervon wurden als ernsthaft eingestuft und weiter bearbeitet?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage 30c nicht offen erfolgen kann. Soweit
Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche
Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]).
Dies ist nur durch Hinterlegung der Information bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages möglich. Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen
Erkenntnislage bedürfen hier der Einstufung als Verschlusssache nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA), da ihre Veröffentlichung Rückschlüsse auf die
Erkenntnislage und Aufklärungsschwerpunkte zulässt und damit die
Wirksamkeit der nachrichtendienstlichen Aufklärung beeinträchtigen kann.
Zur weiteren Beantwortung der Frage 30c wird daher auf die als
Verschlusssache „VS – Vertraulich“ eingestufte Information der Bundesregierung
verwiesen, die bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur
Einsichtnahme hinterlegt ist und dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden kann.*
d) Konnten durch Anrufe bei dem HiT – wie erhofft – islamistisch
motivierte Gewalttaten bzw. Terroranschläge oder andere Straftaten
verhindert werden?
Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und auf welche
Weise?
e) Wie viele strafrechtliche Verfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung aufgrund eingegangener Anrufe eingeleitet, und wie viele
Verurteilungen sind auf Anrufe bei dem HiT zurückzuführen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Auf die Antwort zu
Frage 12 wird verwiesen.
f) Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit der Polizeien des Bundes und
der Länder im Hinblick auf die über das HiT erlangten Informationen,
und in welchen Fällen bzw. auf welcher Rechtsgrundlage werden durch
Anrufe erlangte Informationen übermittelt bzw. geteilt?
Wo endet nach Auffassung der Bundesregierung die Zuständigkeit des
BfV in diesem Zusammenhang?
g) Wird die Anonymität der Anrufer gewahrt, und wenn ja, wem
gegenüber (auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage 30f nicht offen erfolgen kann. Soweit
Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche
Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informa-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/2725 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetionsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]).
Dies ist nur durch Hinterlegung der Information bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages möglich. Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen
Erkenntnislage bedürfen hier der Einstufung als Verschlusssache nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA), da ihre Veröffentlichung Rückschlüsse auf die
Erkenntnislage und Aufklärungsschwerpunkte zulässt und damit die
Wirksamkeit der nachrichtendienstlichen Aufklärung beeinträchtigen kann.
Zur weiteren Beantwortung der Frage 30f wird daher auf die als Verschlusssache
„VS – Vertraulich“ eingestufte Information der Bundesregierung verwiesen, die
bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme
hinterlegt ist und dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden
kann.*
h) Gibt es bei dem HiT islamwissenschaftlich qualifizierte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und wenn ja, wie viele?
Das HiT ist keine eigene Organisationseinheit, entsprechende Anfragen werden
an die zuständigen Bereiche im BfV gesteuert. Das BfV verfügt über eine
größere Anzahl islamwissenschaftlich qualifizierter Mitarbeiter.
i) Wurde die Arbeit des HiT jemals evaluiert?
Wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Nein, eine Notwendigkeit hierzu wurde bislang nicht gesehen.
31. Warum hat das BfV sein Aussteigerprogramm „Heraus aus Terrorismus
und islamischem Fanatismus“ (HATIF) eingestellt?
In den letzten Jahren sind mehrere weitere Programme zur Prävention und
Deradikalisierung bei privaten und staatlichen Trägern entstanden, die gut
angenommen werden – allen voran im Jahr 2012 die „Beratungsstelle
Radikalisierung“ beim „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ (BAMF). Das
Aussteigerprogramm HATIF wurde demgegenüber kaum angekommen. Im Sinne einer
Bündelung von Beratungsangeboten und einer damit einhergehenden höheren
Annahme und Akzeptanz sollen diese beim BAMF konzentriert werden.
32. Wie viele Personen hatten mit HATIF Kontakt aufgenommen (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Von Juli 2010 bis September 2014 gab es folgende Kontaktaufnahmen:
Von diesen 104 Personen haben sich sieben Personen nach Hilfe für sich selbst
erkundigt. In keinem Fall kam es zu Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen von
HATIF.
ab Juli 2010 18 Personen
2011 19 Personen
2012 10 Personen
2013 31 Personen
bis September 2014 26 Personen
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/272533. Welche Unterstützungsangebote wurden Ausstiegswilligen, ihren
Angehörigen und anderen Personen im Rahmen von HATIF gemacht?
Die Unterstützungsangebote wurden für jeden Fall individuell entwickelt und
richteten sich nach den Bedürfnissen der jeweiligen Person. Im Rahmen der
Betreuung von Angehörigen und Freunden wurde eine Kontaktaufnahme mit der
„Beratungsstelle Radikalisierung“ beim BAMF empfohlen.
34. Wie viele Personen haben diese Unterstützungsangebote wahrgenommen,
in welcher Form, und über welchen Zeitraum hinweg (bitte nach Jahren
und Unterstützungsmaßnahmen aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
35. Wurde auch Personen Unterstützung angeboten, bei denen Anhaltspunkte
für ein strafbares Verhalten in der Vergangenheit vorlagen?
Personen, die in der Vergangenheit Straftaten begangen hatten oder bei denen
diesbezügliche Verdachtsmomente vorlagen, wurden nicht in das Programm
aufgenommen.
36. Wie gestaltete sich die Zusammenarbeit der Polizeien des Bundes und der
Länder in diesem Zusammenhang, und wo endet nach Auffassung der
Bundesregierung hier die Zuständigkeit des BfV?
In einem Fall war die Einbeziehung einer Landespolizeibehörde erforderlich.
Ansonsten ergab sich bei der Bearbeitung keine Zuständigkeitsüberschneidung
mit der Polizei.
37. Haben sich Personen aufgrund des HATIF-Programms tatsächlich und
nachhaltig aus der „islamistischen Szene“ gelöst?
Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und anhand welcher
Parameter wird ein solches nachhaltiges Loslösen bemessen?
Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
38. Gibt es bei HATIF islamwissenschaftlich qualifizierte Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, und wenn ja, seit wann, und wie viele?
Von 2010 bis 2013 waren mehrere islamwissenschaftlich qualifizierte
Mitarbeiter in das Programm eingebunden.
39. Wurde die Arbeit des HATIF jemals evaluiert?
Wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
HATIF wurde im Frühjahr 2014 intern evaluiert. Als Ergebnis wurde
festgestellt, dass die Nachfrage hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
Drucksache 18/2725 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode40. Ist es zutreffend, dass andere nachrichtendienstlichen Behörden innerhalb
des deutschen Verfassungsschutzverbundes die geplante Einstellung von
HATIF kritisiert haben, und wenn ja, wer hat eine entsprechende Kritik
geäußert?
Kritische Äußerungen aus dem Verfassungsschutzverbund aufgrund der
Einstellung des Programms sind nicht bekannt.
41. Plant die Bundesregierung ein Nachfolgeprogramm für HATIF?
a) Wenn ja, wann, und mit welche Veränderungen gegenüber HATIF?
b) Wenn nein, warum nicht?
Ein Nachfolgeprogramm für HATIF im BfV ist nicht geplant. Der Bedarf an
Deradikalisierungs- und Präventionsstellen wird durch die zwischenzeitlich
entstandenen staatlichen und nichtstaatlichen Programme abgedeckt und
ausgebaut.
42. Existieren nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung in den
Ländern entsprechende Hinweistelefone bzw. Aussteigerprogramme, und
wenn ja, in welchen Ländern, und seit wann?
In einigen Ländern existieren bereits Hinweistelefone bzw.
Aussteigerprogramme, andere Länder arbeiten derzeit daran. So wurde beispielsweise in
Hessen im Juli 2014 das „Hessische Präventionsnetzwerk gegen Salafismus“
eingerichtet. Nordrhein-Westfalen hat im März 2014 das Präventionsprogramm
„Wegweiser – gemeinsam gegen gewaltbereiten Salafismus“ gestartet.
43. Wer ist die Zielgruppe der „Beratungsstelle Radikalisierung“ des BAMF?
Zielgruppe der „Beratungsstelle Radikalisierung“ sind Angehörige und das
soziale Umfeld von sich islamistisch radikalisierenden Personen.
a) Wie viele Personen haben Kontakt zu der Beratungsstelle
aufgenommen, und wie viele dieser Kontaktaufnahmen wurden als ernsthaft
eingestuft und weiter bearbeitet (bitte für die Jahre 2012 bis 2014 sowie
nach den o. g. Zielgruppen aufschlüsseln)?
Mit Stand 17. September 2014 gab es insgesamt 1 126 Kontaktaufnahmen zu
der Beratungsstelle Radikalisierung. Von den 1 126 Kontaktaufnahmen waren
33 provokative und nicht ernsthafte Anrufe.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2725Alle anderen Anrufe wurden weiter bearbeitet. Sie verteilen sich wie folgt:
b) Wie viele Personen welcher Bundesbehörden arbeiten in der
Beratungsstelle?
Die Beratungsstelle Radikalisierung hat drei Mitarbeiter. Diese arbeiten für das
BAMF.
c) Gibt es bei dieser Beratungsstelle islamwissenschaftlich qualifizierte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und wenn ja, wie viele?
Der Organisationseinheit, der die Beratungsstelle zugewiesen ist, steht dauerhaft
eine Islamwissenschaftlerin zur Verfügung. In der Aufbauphase war zusätzlich
eine Arabistin für die Beratungsstelle tätig.
d) Welche Unterstützungsangebote kann die Beratungsstelle den
Ausstiegswilligen und ihren Angehörigen machen (bitte aufschlüsseln)?
Die Unterstützungsangebote richten sich in erster Linie an die Angehörigen. Es
werden nach Bedarf Informationsmaterialien zu den Themen Islam, Islamismus
und Salafismus zur Verfügung gestellt. Stellt sich im Erstgespräch heraus, dass
der Ratsuchende eine längerfristige Beratung benötigt, so wird dieser an einen
Berater der vier zivilgesellschaftlichen Kooperationspartner der Beratungsstelle
mit dem Ziel einer intensiven persönlichen Betreuung weitergeleitet. Darüber
hinaus werden Selbsthilfegruppen organisiert und je nach
Einzelfallkonstellation weitere Ansprechpartner hinzugezogen.
e) Mit welchen zivilgesellschaftlichen Trägern arbeitet diese
Beratungsstelle zusammen?
Die Beratungsstelle arbeitet mit dem Zentrum Demokratische Kultur (ZDK)
gGmbH, IFAK – Verein für multikulturelle Kinder- und Jugendhilfe-
Migrationsbeirat e. V., VAJA – Verein zur Förderung akzeptierender Jugendarbeit
e. V., und dem Violence Prevention Network – VPN e. V. zusammen.
2012 2013 2014 Gesamt
Eltern 36 53 56 145
Angehörige 6 15 28 49
Soz. Umfeld 21 37 36 94
Sicherheitsbehörde 11 16 13 40
Behörde 7 6 22 35
Information 39 136 8 183
Presse 17 44 38 99
Sonstige 106 249 93 448
Provokation 33 0 0 33
Gesamt 276 556 294 1126
Drucksache 18/2725 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodef) Haben sich Personen aufgrund der Arbeit der Beratungsstelle
tatsächlich und nachhaltig aus der „islamistischen Szene“ gelöst?
Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und anhand
welcher Parameter wird ein solches nachhaltiges Loslösen bemessen?
Da es sich bei einer nachhaltigen Lösung um einen längeren Prozess handelt,
können hierzu noch keine Aussagen getroffen werden. Durch die
vertrauensfördernde Unterstützung der Angehörigen kann jedoch bereits gegenwärtig in
einigen Fällen eine positive Entwicklung der Betroffenen heraus aus der
„islamistischen Szene“ festgestellt werden.
g) Haben nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung einzelne
Bundesländer vergleichbare Beratungsstellen eingerichtet, und wenn
ja, wann, und welche?
Auf die Antwort zu Frage 42 wird verwiesen.
44. Ist der Hinweis des AK II der IMK auf seiner Sitzung im November 2013
(TOP 9) zutreffend, dass eine besondere Beratungsstelle für Angehörige
bzw. das soziale Umfeld „sich radikalisierender Muslime“ eingerichtet
worden ist?
Der Hinweis des Arbeitskreises II der Ständigen Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder (IMK) ist zutreffend.
a) Wenn ja, wie heißt diese Beratungsstelle, wo ist sie institutionell
angebunden, und wie können Interessierte diese Anlaufstelle erreichen?
b) Wie viele Personen haben sich seit ihrer Gründung an diese
Beratungsstelle gewandt, und wie viele dieser Kontaktaufnahmen wurden als
ernsthaft eingestuft und weiter bearbeitet?
c) Welche Angebote können die Mitarbeiter den hilfesuchenden
Angehörigen machen?
d) Inwiefern kooperiert diese Beratungsstelle für Angehörige mit der
„Beratungsstelle Radikalisierung“ des BAMF?
Es handelt sich um die „Beratungsstelle Radikalisierung“, die beim BAMF
angesiedelt ist. Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen.
45. War die „Clearingstelle Präventionskooperation“ des BAMF an der
Planung bzw. dem Versuch der Umsetzung der Plakataktion „Vermisst“ des
Bundesministeriums des Innern im Rahmen der „Initiative
Sicherheitspartnerschaft“ 2012 beteiligt?
Nein.
46. Hat diese Plakataktion, die von vielen muslimischen Bürgerinnen und
Bürgern als diskriminierend empfunden wurde, das Vertrauen zwischen
den Sicherheitsbehörden der Länder und muslimischen Dachverbänden
bzw. Moscheevereinen in Deutschland verbessert?
a) Wenn ja, inwiefern?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2725b) Wenn nein, wurden daraus für das weitere Vorgehen (z. B. der
„Clearingstelle Präventionskooperation“ des BAMF) inhaltliche
Schlussfolgerungen gezogen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Zu einer Verbesserung des Vertrauens zwischen den Sicherheitsbehörden der
Länder und muslimischen Dachverbänden bzw. Moscheevereinen in
Deutschland kann die Bundesregierung keine Aussage treffen.
47. In welchen Bundesländern existieren nach Kenntnis der Bundesregierung
seit wann eigene Deradikalisierungsprogramme in den
Justizvollzugsanstalten (JVA)?
a) Gibt es spezifische Angebote für gewaltbereite Islamisten, und wenn
ja, in welchen Bundesländern, und seit wann?
b) Wird bei diesen Deradikalisierungsprogrammen mit
zivilgesellschaftlichen Trägern kooperiert?
Wenn ja, mit welchen (bitte bezogen auf die jeweiligen Bundesländer
aufschlüsseln), und auf welche Weise?
c) Wie viele Gefangene konnten durch solche
Deradikalisierungsprogramme angesprochen werden (bitte nach Zielgruppen aufschlüsseln)?
d) Haben sich Personen aufgrund eines dieser JVA-
Deradikalisierungsprogramme tatsächlich und nachhaltig aus der „islamistischen Szene“
gelöst?
Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und anhand
welcher Parameter wird ein solches Loslösen bemessen?
Die Fragen 47 und 47a bis 47d werden zusammen beantwortet.
Die Zuständigkeit für den Strafvollzug liegt bei den Ländern; dies betrifft auch
die Ausgestaltung des Strafvollzugs und die einzelnen Angebote zur Prävention
von Extremismus und Gewalt. Nähere Angaben zu den in den Ländern
durchgeführten Programmen können nicht gemacht werden.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass der in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannte Verein Violence Prevention Network (VPN) in einigen Ländern
Aussteigerprogramme für extremistische Täter in Strafvollzugsanstalten anbietet;
der Fokus lag dabei zunächst auf rechtsextremistisch motivierten Gefangenen,
umfasst aber auch Angebote für islamistische Gewalttäter. Nähere Angaben
können dem aktuellen Jahresbericht des Vereins entnommen werden, der über
dessen Internetpräsenz
www.violence-prevention-network.de abrufbar ist.
e) Wurden diese Deradikalisierungsprogramme in deutschen
Justizvollzugsanstalten jemals evaluiert?
Wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Eine Evaluation von VPN unter dem Gesichtspunkt der Legalbewährung von
VPN-Teilnehmern wurde im Jahr 2012 durchgeführt und vom Deutschen Forum
für Kriminalprävention mit Mitteln des Bundesministeriums für Justiz und
Verbraucherschutz finanziert. Die Ergebnisse der Evaluation sind ebenfalls auf der
Homepage
www.violence-prevention-network.de abrufbar.
Drucksache 18/2725 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodef) Haben sich das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz bzw. das Bundesministerium des Innern – entsprechend der
Aufforderungen durch die Justizministerkonferenz bzw. der IMK – für
eine verstetigte Finanzierung dieser speziellen
Deradikalisierungsprogramme eingesetzt?
Wenn ja, wann, wem gegenüber, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bemühungen der Bundesregierung um Verstetigung der
Deradikalisierungsprogramme dauern an. Das Thema wird zudem Gegenstand der Erörterungen im
Strafvollzugsausschuss der Länder am 29./30. September 2014 sowie im
Arbeitskreis II der IMK am 15./16. Oktober 2014 und im Arbeitskreis IV der IMK
am 21. Oktober 2014 sein.
48. Welche Behörden des Bundes bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung
Behörden welcher Bundesländer sind an dem im Jahr 2013 gegründeten
länderübergreifenden „Präventionsnetzwerk Salafismus“ beteiligt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14b der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. vom 29. August 2014 (Bundestagsdrucksache 18/2429)
verwiesen.
a) Was sind die genauen operativen Aufgaben und Projektvorhaben dieses
Präventionsnetzwerkes (bitte für die Jahre 2013, 2014 und 2015 jeweils
bezogen auf die drei Handlungsfelder Qualifizierung, Sensibilisierung
und Deradikalisierung aufschlüsseln)?
Der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit einer Rahmenkonzeption
befindet sich derzeit noch in der Abstimmung.
b) Obliegt einer Behörde bzw. einem Bundesland die Feder- bzw. die
Geschäftsführung bei diesem Netzwerk?
Wenn ja, wem?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14b der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. vom 29. August 2014 (Bundestagsdrucksache 18/2429)
verwiesen.
c) Haben – jenseits von Hessen und Nordrhein-Westfalen abgesehen –
weitere Bundesländer ein solches Präventionsnetzwerk gegründet?
Wenn ja, welche?
Die Einrichtung von Präventionsnetzwerken wird durch die Länder im Rahmen
ihrer originären Zuständigkeit wahrgenommen. Die Bundesregierung hat daher
keinen abschließenden Überblick. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 42
verwiesen.
49. An welchen Projekten oder Gremien des Bundes bzw. der Bund-Länder-
Kooperation (z. B. Beratungsstelle Radikalisierung, Clearingstelle
Präventionskooperation, zentrale Beratungsstelle für Angehörige,
Deradikalisierungsprogramme in deutschen Justizvollzugsanstalten,
„Präventionsnetzwerk Salafismus“, HiT) sind Vertreter der Zivilgesellschaft bzw. der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2725Muslime in Deutschland direkt oder mittelbar (z. B. über einen Beirat) mit
welchen Mitwirkungsmöglichkeiten eingebunden?
Wenn keine Einbindung besteht, warum nicht?
Vertreter der Zivilgesellschaft bzw. der Muslime in Deutschland sind in
zahlreiche Projekten bzw. Gremien des Bundes bzw. der Bund-Länder-Kooperation
direkt oder mittelbar eingebunden.
Beispielsweise dient die Clearingstelle Präventionskooperation dazu, die
Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden und muslimischen Organisationen auf
Bundes- und Landesebene insbesondere durch einen ländergreifenden Dialog
und Informationsaustausch zu stärken. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 43e, 47, 48, 50 und 51 verwiesen. Beim HiT sind keine Vertreter der
Zivilgesellschaft bzw. der Muslime in Deutschland eingebunden. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
50. Welche zivilgesellschaftlichen Träger erhalten zu Informations-,
Beratungs- bzw. Coachingzwecken, für Aufgaben im Rahmen der
Deradikalisierung oder für Hilfen beim Ausstieg aus gewaltbereiten islamistischen
Strukturen Gelder aus dem Bundeshaushalt (bitte für die letzten fünf Jahre
nach Projektträger, Projektauftrag, Fördersumme und Einzelplan des
Bundeshaushalts aufschlüsseln)?
2010
Projektträger Projektauftrag
Fördersumme
Einzelplan
Bundeshaushalt
Violence
Prevention Network
(VPN) e.V.
Prävention von
islamischen Extremismus –
Maxime Wedding
10.209,77€
Kapitel 1702 Titel 684 04
Bundesprogramm “
Initiative Demokratie stärken”
Drucksache 18/2725 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2011
Projektträger Projektauftrag
Fördersumme
Einzelplan
Bundeshaushalt
Violence
Prevention Network
(VPN) e.V.
Prävention von
islamischen Extremismus –
Maxime Wedding
227.110
€
Kapitel 1702 Titel 684 04
Bundesprogramm “
Initiative Demokratie stärken”
ZDK
Gesellschaft
Demokratische Kultur
gGmbH
Demokratie stärken -
Auseinandersetzung mit
Islamismus und
Ultranationalismus
161.877
€
Kapitel 1702 Titel 684 04
Bundesprogramm “
Initiative Demokratie stärken”
2011
Projektträger Projektauftrag
Fördersumme
Einzelplan
Bundeshaushalt
Violence
Prevention Network
(VPN) e.V.
Umsetzung Modellprojekt
zur Deradikalisierung
extremistisch und militant
gefährdeter Gewaltstraftäter
im
Erwachsenenstrafvollzug
9.812 € Kapitel 0601
Titel 532 03
ZDK
Gesellschaft für Kultur
gGmbH
Umsetzung eines Projekts
zur Beratung und zum
Coaching von Eltern,
Angehörigen und Betroffenen
im Bereich Islamismus
6.446 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Violence
Prevention Network
(VPN) e.V.
Prävention von
islamischem Extremismus am
Beispiel des Bezirks
Berlin-Wedding
26.000 € Kapitel 0635 Titel 684 02
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/27252012
Projektträger Projektauftrag
Fördersumme
Einzelplan
Bundeshaushalt
Violence
Prevention Network
(VPN) e.V.
Prävention von
islamischem Extremismus am
Beispiel des Bezirks
Berlin-Wedding
26.000 € Kapitel 0635 Titel 684 02
Violence
Prevention Network
(VPN) e.V.
Prävention von
islamischen Extremismus –
Maxime Wedding
259.871
€
Kapitel 1702 Titel 684 04
Bundesprogramm “
Initiative Demokratie stärken”
ZDK
Gesellschaft
Demokratische Kultur
gGmbH
Demokratie stärken -
Auseinandersetzung mit
Islamismus und
Ultranationalismus
159.407
€
Kapitel 1702 Titel 684
04Bundesprogramm “
Initiative Demokratie
stärken”
2012
Projektträger Projektauftrag
Fördersumme
Einzelplan
Bundeshaushalt
Violence
Prevention Network
(VPN) e.V.
Fortführung Modellprojekt
zur Deradikalisierung
extremistisch und militant
gefährdeter Gewaltstraftäter
im
Erwachsenenstrafvollzug
16.296 € Kapitel 0601
Titel 532 03
ZDK
Gesellschaft für Kultur
gGmbH
Umsetzung eines Projekts
zur Beratung und zum
Coaching von Eltern,
Angehörigen und Betroffenen
im Bereich Islamismus
53.151 € Kapitel 0601
Titel 532 03
IFAK e.V.
Verein für
multikulturelle Kinder-
und Jugendhilfe
Umsetzung eines Projekts
zur Einrichtung eines
Beratungsnetzwerks für
Toleranz und Miteinander bei
muslimischen
Zuwanderergruppen“
62.291€ Kapitel 0601
Titel 532 03
VAJA - Verein
zur Förderung
Akzeptierender
Jugendarbeit
e.V.
Umsetzung des Projekts
„Beratungsnetzwerk kitab -
Beratung für Eltern,
Angehörige und Betroffene in
der Auseinandersetzung
mit Islamismus“
20.113 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Drucksache 18/2725 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2013
Projektträger Projektauftrag
Fördersumme
Einzelplan
Bundeshaushalt
ZDK
Gesellschaft für Kultur
gGmbH
Fortsetzung des Projekts
„Beratungsstelle Hayat“
57.435 € Kapitel 0601
Titel 532 03
IFAK e.V.
Verein für
multikulturelle Kinder-
und Jugendhilfe
Umsetzung eines Projekts
zur Einrichtung eines
Beratungsnetzwerks für
Toleranz und Miteinander bei
muslimischen
Zuwanderergruppen“
62.291€ Kapitel 0601
Titel 532 03
VAJA - Verein
zur Förderung
Akzeptierender
Jugendarbeit
e.V.
Umsetzung des Projekts
„Beratungsnetzwerk kitab -
Beratung für Eltern,
Angehörige und Betroffene in
der Auseinandersetzung
mit Islamismus“
63.074 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Violence
Prevention Network
(VPN) e.V.
Umsetzung des Projekts
„Beratung für Eltern in der
Auseinandersetzung mit
Islamismus“
50.400 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/27252013
Projektträger Projektauftrag
Fördersumme
Einzelplan
Bundeshaushalt
Islamisches
Zentrum
Gütersloh e.V.
Fortführung des Projekts
„Schnittmengen“
20.900 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Moschee- und
Sportverein
„Genc Osman“
Fortführung des Projekts
„Polizei und
Moscheeverein - Partner für Sicherheit
und Ordnung“
14.000 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Polizeipräsident
Berlin
Fortführung des Projekts
„Arbeitsgebiet Integration
und Migration der Berliner
Polizeidirektion 5“
5.572 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Jugendbildungs-
und Sozialwerk
Goethe e.V.
Projekt 180°
Wende
Umsetzung des Projekts
„180 ° Wende“
16.241 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Deutsch-
Islamische
Moschee-Stiftung
Umsetzung des Projekts
„Aussteigerprogramm -
Extremismusprävention“
3.500 € Kapitel 0601
Titel 532 03
IFAK e.V. Umsetzung des Projekts
„Faces of Islam - ein
Kurzfilm zu Fragen des Islam
und Demokratie“
15.000 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Violence
Prevention Network
(VPN) e.V.
Prävention von
islamischem Extremismus am
Beispiel des Bezirks
Berlin-Wedding
25.000 € Kapitel 0635 Titel 684 02
Violence
Prevention Network
(VPN) e.V.
Prävention von
islamischen Extremismus –
Maxime Wedding
222.524,
08 €
Kapitel 1702 Titel 684 04
Bundesprogramm “
Initiative Demokratie stärken”
ZDK
Gesellschaft
Demokratische Kultur
gGmbH
Demokratie stärken -
Auseinandersetzung mit
Islamismus und
Ultranationalismus
160.819
€
Kapitel 1702 Titel 684 04
Bundesprogramm “
Initiative Demokratie stärken”
Drucksache 18/2725 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2014
Projektträger Projektauftrag Fördersumme
(nach
Zuwendungsbescheid)
Einzelplan
Bundeshaushalt
Violence
Prevention Network
(VPN) e.V.
Nationale Kofinanzierung
des Projekts
„Gesellschaftliche Reintegration durch
das Herstellen von
individueller
Beschäftigungsfähigkeit bei extremistisch
gefährdeten, gewaltaffinen
jungen Menschen“.
100.000 € Kapitel 0612
Titel 532 02
ZDK
Gesellschaft für Kultur
gGmbH
Fortsetzung des Projekts
„Beratungsstelle Hayat -
Beratung und Coaching
von Eltern, Angehörigen
und Betroffenen“
114.857 € Kapitel 0612
Titel 532 02
IFAK e.V.
Verein für
multikulturelle Kinder-
und Jugendhilfe
Umsetzung eines Projekts
„Beratungsnetzwerk für
Toleranz und Miteinander“
66.258 € Kapitel 0612
Titel 532 02
VAJA - Verein
zur Förderung
Akzeptierender
Jugendarbeit
e.V.
Umsetzung des Projekts
„Beratungsnetzwerk kitab -
Beratung für Eltern,
Angehörige und Betroffene in
der Auseinandersetzung
mit Islamismus“
67.413 € Kapitel 0612
Titel 532 02
Violence
Prevention Network
(VPN) e.V.
Umsetzung des Projekts
„Beratung für Eltern in der
Auseinandersetzung mit
Islamismus“
98.000 € Kapitel 0612
Titel 532 02
Islamisches
Zentrum
Gütersloh e.V.
Fortführung des Projekts
„Schnittmengen“
19.100 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Moschee- und
Sportverein
„Genc Osman“
Fortführung des Projekts
„Polizei und
Moscheeverein - Partner für Sicherheit
und Ordnung“
16.000 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/272551. Welche zivilgesellschaftlichen Träger erhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung für entsprechende Dienstleistungen öffentliche Mittel seitens
welcher Bundesländer (bitte für die letzten fünf Jahre nach Projektträger,
Projektauftrag, Fördersumme und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Förderung zivilgesellschaftlicher Träger wird durch die Länder im Rahmen
ihrer originären Zuständigkeit wahrgenommen. Nähere Angaben zu den von den
Ländern geförderten zivilgesellschaftlichen Trägern können nicht gemacht
werden.
52. Aus welchen Gründen existiert in Deutschland keine nationale Strategie
zur Prävention bzw. Deradikalisierung?
Plant die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag eine solche
Strategie vorzulegen?
Wenn nein, warum nicht?
Prävention und Deradikalisierung liegen in erster Linie in der Zuständigkeit der
Länder und Kommunen. Vor dem Hintergrund der gesamtstaatlichen Bedeutung
von Prävention und Radikalisierung ist im Koalitionsvertrag festgehalten, die
Extremismusprävention zu bündeln und zu optimieren. Daher stehen die
beteiligten Ressorts hinsichtlich der angestrebten und durchgeführten Vorhaben im
Austausch miteinander. Angesichts der dynamischen Prozesse dauert die
Abstimmung noch an.
2014
Projektträger Projektauftrag Fördersumme
(nach
Zuwendungsbescheid)
Einzelplan
Bundeshaushalt
Polizeipräsident
Berlin
Fortführung des Projekts
„Arbeitsgebiet Integration
und Migration der Berliner
Polizeidirektion 5“
14.428 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Jugendbildungs-
und Sozialwerk
Goethe e.V.
Projekt 180°
Wende
Umsetzung des Projekts
„180 ° Wende“
23.760 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Deutsch-
Islamische
Moschee-Stiftung
Umsetzung des Projekts
„Aussteigerprogramm -
Extremismusprävention“
26.500 € Kapitel 0601
Titel 532 03
IFAK e.V. Umsetzung des Projekts
„Faces of Islam - ein
Kurzfilm zu Fragen des Islam
und Demokratie“
5.000 € Kapitel 0601
Titel 532 03
Drucksache 18/2725 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode53. Hat die Bundesregierung die Empfehlungen der Europäischen
Kommission (KOM (2013) 941 endg.) umgesetzt?
Hat sie insbesondere die Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements
gegen den politischen und den religiösen Extremismus verstärkt und die
rechtlichen und finanziellen Handlungsmöglichkeiten von Opfern des
islamistischen Terrors bzw. entsprechender Opferverbände verbessert?
a) Wenn ja, wann, und wie?
Die Bundesregierung hat die Empfehlungen der Europäischen Kommission, die
diese in ihrer Mitteilung „Prävention der zu Terrorismus und gewaltbereitem
Extremismus führenden Radikalisierung: Verstärkung der EU-Maßnahmen“
(KOM(2013) 941) ausgesprochen hat, seinerzeit begrüßt, da diese im Einklang
mit den von der Bundesregierung bereits seit Jahren laufenden Bemühungen um
die Förderung des Opferschutzes und des zivilgesellschaftlichen Engagements
gegen den Extremismus stehen. So hat der Haushaltsgesetzgeber vor dem
Hintergrund des erheblichen Anstiegs rechtsextremistischer, fremdenfeindlicher
und antisemitischer Straftaten im Jahr 2000 erstmals im Bundeshaushalt 2001
die Möglichkeit geschaffen, Opfern solcher Übergriffe Härteleistungen aus dem
Bundeshaushalt zu zahlen. Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im
Koalitionsvertrag zur 17. Wahlperiode wurde der Anwendungsbereich des
Haushaltstitels auch auf andere Erscheinungsformen des Extremismus,
insbesondere linksextremistische und islamistische Bestrebungen, ausgeweitet. Die
Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe
aus dem Bundeshaushalt vom 18. Dezember 2009 ermöglicht daher seitdem die
Zahlung von Härteleistungen an Opfer jedweder Form extremistischer
Übergriffe und trat mit dem Bundeshaushalt 2010 in Kraft.
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs trug dem Umstand Rechnung, dass es
sich um einen Grundwert der pluralen Gesellschaft und damit um eine zentrale
Aufgabe des Staates handelt, die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger vor
Extremismen jeder Art zu schützen und zu verteidigen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren
(Drittes Opferrechtsreformgesetz), der zurzeit Ländern und Verbänden zur
Stellungnahme vorliegt, soll der in Deutschland bereits hohe Schutzstandard für alle
durch Straftaten Verletzte weiter erhöht werden. Hierdurch wird auch die
Rechtsstellung der Opfer extremistischer Gewalttaten und der auf diesem Gebiet
tätigen Opferhilfeverbände verbessert. Vor dem Hintergrund der Umsetzung der
EU-Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU verbessert der Entwurf die Situation
nicht ausreichend sprachkundiger Opfer und Nebenkläger. Neben dem weiteren
Ausbau der Informationsrechte des Verletzten legt der Entwurf zudem
besonderes Augenmerk auf die Ermittlung besonderer Schutzbedürfnisse des Opfers und
deren Beachtung insbesondere bei Vernehmungen. Er sieht anlässlich der
Richtlinienumsetzung weiterhin die Verankerung der psychosozialen
Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht vor, um gerade auch Opfern von
schweren Gewaltdelikten die emotionale und psychologische Unterstützung zu geben,
die sie benötigen.
Die allgemeine Opferhilfe wird von den Ländern im Rahmen der föderalen
Organisation der Bundesrepublik in eigener Zuständigkeit wahrgenommen. Die
Länder engagieren sich durch zahlreiche unterschiedliche Maßnahmen, um die
Situation von Kriminalitätsopfern zu verbessern und ihnen geeignete Hilfe
anbieten zu können. Dies geschieht beispielsweise durch besondere Schulungen
für Polizeibeamte und Bestellung von Opferschutzbeauftragten bei den
Polizeidienststellen, durch Einrichtung von Zeugenbetreuungsstellen, Bereitstellung
von Informationsmaterial für Kriminalitätsopfer und finanzielle Unterstützung.
In mehreren Ländern sind besondere Landesstiftungen und Opferbüros
eingerichtet worden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/2725Darüber hinaus ist auf die Vielzahl nichtstaatlicher Einrichtungen der Opferhilfe
hinzuweisen, die sich professionell oder ehrenamtlich der Betreuung und
Beratung von Menschen widmen, die Opfer einer Straftat geworden sind.
b) Wenn nein, warum nicht, und wann gedenkt die Bundesregierung,
diese Empfehlungen umzusetzen?
Auf die Antwort zu den Fragen 53 und 53a wird verwiesen. Im Übrigen besteht
für Empfehlungen der Europäischen Kommission, die diese in ihren
Mitteilungen ausspricht, keine formale Umsetzungsverpflichtung für die EU-
Mitgliedstaaten.
54. Sofern die Bundesregierung die Absicht haben sollte, ihre Anstrengungen
zur Verhütung des Aufkommens eines gewaltbereiten Islamismus bzw. zur
Deradikalisierung zu intensivieren, wird sie mehr öffentliche
Projektmittel für diesen Bereich zur Verfügung stellen?
Derzeit wird das Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen
Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ vorbereitet, das ab dem Jahr
2015 in Nachfolge der Extremismuspräventionsprogramme des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), TOLERANZ FÖR-
DERN – KOMPETENZ STÄRKEN und „Initiative Demokratie stärken“ mit
insgesamt fünf Programmbereichen und einer jährlichen Fördersumme von
zunächst 30,5 Mio. Euro weiterhin ziviles Engagement und demokratisches
Verhalten auf kommunaler, regionaler, auf Landes- und Bundesebene fördern wird.
Der Programmbereich „Modellprojekte zur Radikalisierungsprävention“ sieht
die Weiterentwicklung und Erprobung pädagogischer Konzepte vor, die sich
unter anderem mit gewaltförmigen islamistischen Phänomenen
auseinandersetzen. Im Rahmen der Programmbereiche „Lokale Partnerschaften für
Demokratie“, „landesweite Demokratiezentren zur landesweiten Koordinierung und
Vernetzung sowie Mobiler-, Opfer- und Ausstiegsberatung“ und „Förderung zur
Strukturentwicklung bundesweiter Träger“ sollen Projekte gefördert werden, die
neben Aktivitäten und Maßnahmen gegen Rechtsextremismus und Formen
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit – bei entsprechendem Bedarf – auch
Maßnahmen gegen andere Formen demokratie- und rechtsstaatsfeindlicher
sowie gewaltförmiger Phänomene zum Ziel haben. Um die Planungssicherheit zu
verbessern, sind alle Strukturförderungen, Projekte und Maßnahmen mit einer
Laufzeit von bis zu fünf Jahren geplant.
55. Wie will die Bundesregierung künftig die stabile und langfristige
Förderung erfolgreicher zivilgesellschaftlicher Aussteigerprogramme sichern?
Auf die Antwort zu den Fragen 52 und 54 wird verwiesen.
56. Welche Ansätze welcher zivilgesellschaftlicher Akteure zur Verhütung
bzw. Eindämmung eines gewaltbereiten religiösen Extremismus anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union kennt die Bundesregierung, bzw.
welche hält sie für besonders erfolgreich und vorbildlich?
Die Bundesregierung nimmt durch ihre bilateralen Kooperationen mit anderen
EU-Mitgliedstaaten sowie über ihre Zusammenarbeit im Rat der Europäischen
Union auch Kenntnis von ausgewählten Ansätzen zivilgesellschaftlicher
Akteure zur Prävention von gewaltbereitem Extremismus. Sie begrüßt es vor allem,
wenn sich die verschiedenen zivilgesellschaftlichen Akteure aus den
europäischen Mitgliedstaaten direkt untereinander über als erfolgreich und vorbildlich
Drucksache 18/2725 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezu geltende Ansätze austauschen. Dies erfolgt beispielsweise im Rahmen des
von der Europäischen Kommission finanzierten Radicalisation Awareness
Network (RAN). Die Bundesregierung nimmt jedoch keine Bewertung der
Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen u. Ä. anderer EU-Mitgliedstaaten vor.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]