[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2932
18. Wahlperiode 17.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Annette Groth,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2613 –
Neue digitale Überwachungsmethoden
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Polizeien und Geheimdienste des Bundes verfügen über technische
Werkzeuge (Hardware, Software) zum Auslesen, Erraten oder Knacken von
Passwörtern von Internetdiensten oder Kommunikationsgeräten
(Bundestagsdrucksache 17/12651). Hersteller und Funktionalität der Produkte sind vielfach
unbekannt. Mitgeteilt wird häufig lediglich, es würden „handelsübliche wie auch
eigenentwickelte Hard- und Software“ genutzt. Auch für neuere
Internetdienste (etwa Cloud-Verfahren) werden Verfahren zum Abhören von
Metadaten oder Mitlesen von Inhalten entwickelt (Plenarprotokoll 17/210). Die
rechtliche Grundlage ist dabei vielfach unklar und bezieht sich auf Gesetze, die
lange vor der Einführung der neuen Dienste erlassen wurden. Dies gilt ebenso
für neuere, digitale Ortungsverfahren, wie etwa von Mobiltelefonen. Im
Bundesministerium des Innern (BMI) existieren deshalb immer wieder
Arbeitsgruppen, die rechtliche Rahmenbedingungen erörtern sollen. Die Rede ist von
„organisatorischen und personellen Herausforderungen, die sich aus den
Entwicklungen auf dem Gebiet der Telekommunikation für die
Sicherheitsbehörden ergeben“ (Bundestagsdrucksache 18/2257). Im BMI ist hierzu ein „Runder
Tisch zur Sicherstellung der Telekommunikationsüberwachung in der
Zukunft“ eingerichtet worden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die
Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die
Fragen 1, 2, 3, 10, 13, 15, 16 und 18 aus Geheimhaltungsgründen ganz oder
teilweise nicht oder nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet
werden können. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Oktober 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2932 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt.
Die teilweise Einstufung der Antworten auf die Fragen 1, 2, 10, 15 und 16 als
Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH“ ist aber im vorliegenden Fall erforderlich. Nach § 3
Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA)
sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Fragen würde spezifische Informationen zur
Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten der
Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis – auch der
Bundesrepublik Deutschland möglicherweise gegnerisch gesinnten Kräften – nicht
nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die
Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen
operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt würden. Dies kann für die
wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese
Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – NUR FÜR
DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt.
Auch die Antwort zu Frage 18 kann teilweise nicht offen erfolgen.
Informationen über die technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste zur Ortung von
Mobiltelefonen bzw. zur Eingrenzung des Standorts von Mobiltelefonen sind
besonders schutzbedürftig. Eine Antwort würde Einzelheiten zu Arbeitsweisen,
Strategien und Methoden offenlegen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste nachteilig sein und die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren
Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern (BMI) zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „GEHEIM“
eingestuft. Sie werden zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt.
Die weitergehende Beantwortung der Frage 1 sowie die Beantwortung der
Fragen 3 und 13 muss im Interesse der Wahrung des Staatswohls unterbleiben.
Auch eine Beantwortung durch Hinterlegung bei der Geheimschutzstelle des
Deutsches Bundestages kommt nicht in Betracht, da die fraglichen
Informationen von solcher Bedeutung sind, dass auch ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Die Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die
künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Die erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im
Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des Bundesnachrichtendienstes (BND)
und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und insbesondere deren
Aufklärungsaktivitäten, Aufklärungsmöglichkeiten und Analysemethoden stehen.
Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten des BND und des
BfV im Bereich der Telekommunikationsaufklärung stellt für die
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er
dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher
Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem
Staatswohl. Eine Veröffentlichung von konkreten technischen Einzelheiten wie
der eingesetzten Hard- und Software würde zu einer wesentlichen Schwächung
der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Infor-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2932mationsgewinnung führen und ggf. Fähigkeitslücken offenbaren. Dies hätte für
die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste erhebliche Nachteile zur Folge.
Eine Antwort zu Frage 13 würde Informationen offenlegen, die eindeutige
Rückschlüsse auf die Leistung und die damit verbundene Taktik im Einsatz
ermöglichen. Die in der Frage angesprochenen und vom Bundeskriminalamt (BKA)
beauftragten Fahrzeuge werden bei der verdeckten Informationsbeschaffung im
Rahmen von Observations- und Fahndungseinsätzen benutzt. Informationen
über die Fahrzeugausstattung in fernmeldetechnischer Hinsicht stehen daher in
engem Zusammenhang mit den Aufklärungsmöglichkeiten des BKA. Ein
Bekanntwerden der Überwachungstechniken in den Fahrzeugen würde zu einer
erheblichen Beeinträchtigung bei der Gewinnung verdeckter
Aufklärungsergebnisse (gemäß den Befugnisnormen der Strafprozessordnung) führen, da sich das
polizeiliche Gegenüber im Verhalten und Handeln auf diese technischen
Möglichkeiten einstellen kann. Bei Tatverdächtigen, die sensibel gegenüber
polizeilichen Überwachungsmaßnahmen sind, würde ein Bekanntwerden dieser
technischen Möglichkeiten dazu führen, dass die verdeckte
Informationsbeschaffung in Phänomenbereichen des internationalen Terrorismus und der schweren
und organisierten Kriminalität nahezu unmöglich würde. Die Offenlegung
entsprechender Informationen ist daher nicht möglich.
1. Über welche technischen Werkzeuge (Hardware, Software) verfügen
welche Bundesbehörden zum Auslesen, Erraten oder Knacken von Passwörtern
von Internetdiensten oder Kommunikationsgeräten, bzw. welche
Änderungen haben sich gegenüber der Bundestagsdrucksache 17/12651 ergeben?
Zur Überwindung von Gerätesperrcodes bei Kommunikationsgeräten
(Mobilfunkgeräten) werden im BKA kommerziell verfügbare Softwarewerkzeuge
eingesetzt. Diese werden jedoch ausschließlich bei Mobilfunkgeräten angewendet,
die zuvor im Rahmen von Ermittlungsverfahren bei strafprozessualen
Maßnahmen unter Beachtung der damit verbundenen einschlägigen Rechtsvorschriften
sichergestellt wurden.
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
gemäß Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
Hinsichtlich der Werkzeuge, die im Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) Verwendung finden, hat sich gegenüber der Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 8. März 2013
(Bundestagsdrucksache 17/12651) keine Änderung ergeben.
Die Behörden der Zollverwaltung verfügen über keine eigenen technischen
Werkzeuge (Hardware, Software) zum Auslesen, Erraten oder Knacken von
Passwörtern von Internetdiensten. Im Bereich IT-Kriminaltechnik werden bei
der Auswertung von Kommunikationsgeräten (z. B. Smartphones), die zuvor im
Rahmen von Ermittlungsverfahren sichergestellt wurden, technische Werkzeuge
zur Ermittlung von Passwörtern und der Überwindung von Gerätesperren
eingesetzt.
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
gemäß Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) verfügt
keine Behörde über spezifische technische Werkzeuge zum Auslesen, Erraten
oder Knacken von Passwörtern. Im Rahmen einer
Telekommunikationsüberwachung ist es dem Militärische Abschirmdienst (MAD) möglich, übermittelte
1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/2932 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodePasswörter mitzulesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 17/12651 verwiesen.
2. Welche „kommerziell verfügbare[n] Softwarewerkzeuge“ werden hierfür
im Bundeskriminalamt (BKA) eingesetzt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.2
3. Welche „handelsübliche wie auch eigenentwickelte Hard- und Software“
wird vom Bundesnachrichtendienst (BND) und vom Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) „zur Entzifferung“ eingesetzt (bitte die Hersteller sowie
die weiteren Beteiligten der „Eigenentwicklungen“ benennen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Inwiefern hält die Bundesregierung Möglichkeiten für Behörden des BMI
zum Knacken oder Umgehen von Verschlüsselung für unabdingbar oder
entbehrlich?
Die Notwendigkeit zum „Knacken oder Umgehen“ von Verschlüsselungen im
Internet hängt vom jeweiligen Einzelsachverhalt und dem Vorliegen der
rechtlichen Voraussetzungen ab. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung wie etwa der
Strafverfolgung sind im Einzelfall entsprechende Maßnahmen der Behörden im
Geschäftsbereich des BMI unter Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen zu
treffen.
5. In wie vielen Fällen war eine Verschlüsselung nach Einschätzung der
Bundesregierung hinderlich bei der Ermittlung, bzw. in wie vielen Fällen hat
eine nachträgliche Entschlüsselung wesentlich zur Aufklärung von
Tatkomplexen beigetragen?
Der Anteil digitaler Speichermedien an beschlagnahmten oder sichergestellten
Beweismitteln nimmt aufgrund der weiten Verbreitung der Digitaltechnik im
täglichen Leben kontinuierlich zu. Die beschlagnahmten oder sichergestellten
Beweismittel sind potentiell immer für die Ermittlungen von Bedeutung. Durch
die technischen Möglichkeiten der Sicherung (z. B. mittels PIN oder Passwort)
wird die Auswertung der Beweismittel zunehmend verhindert oder erschwert.
Das BKA führte im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013
im Auftrag des AK II eine Erhebung unter Ermittlungsverfahren im Bereich der
schweren Kriminalität (§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO) durch,
bei denen Ermittlungsdefizite aufgrund des Einsatzes verschlüsselter
Kommunikation bestanden.
In 97 Prozent der betrachteten 292 Fälle wurden Instant-Messaging-Dienste mit
zumeist integrierter Verschlüsselung verwendet, in über 70 Prozent der Fälle
konnte die Nutzung von Kryptierung belegt werden. Bei allen der betrachteten
Verfahren im Bereich der schweren Kriminalität (§ 100a Absatz 2 StPO) bestan-
2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2932den Ermittlungsdefizite, weil die Überwachung oder Auswertung
verschlüsselter Kommunikation nicht möglich war. Eine Statistik im Sinne der Anfrage wird
durch BKA, Bundespolizei und Zollverwaltung nicht geführt.
6. Inwiefern trifft es zu, dass der BND in Afghanistan, Somalia und/oder dem
Nahen Osten „jegliche Art von Kommunikation“ abhört und speichert und
hiermit „Telefonie, Internetnutzung, E-Mail, GPS-Datenverarbeitung etc.“
gemeint ist (DER SPIEGEL, 8. September 2014)?
Zur Gewinnung auftragskonformer Erkenntnisse von außen- und
sicherheitspolitischer Relevanz (vgl. § 1 Absatz 2 des
Bundesnachrichtendienstgesetzes – BNDG) setzt der BND im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch das
Mittel der Fernmeldeaufklärung ein. Eine anlasslose Vollerfassung sämtlicher
Telekommunikationsverkehre findet nicht statt.
7. Welche weiteren Länder wurden auf diese Weise in den Jahren 2013 und
2014 von der ehemaligen Echelon-Station Bad Aibling in Bayern abgehört?
Die Dienststelle des BND in Bad Aibling war zu keiner Zeit Teil eines
Verbundes mit der Bezeichnung „Echelon“. Ergänzend wird auf die Antwort zu
Frage 6 verwiesen.
8. Inwiefern hat die Bundesregierung gegenüber den USA versucht zu klären,
ob Berichte zutreffen, wonach sich der Militärgeheimdienst NSA Zugriff
auf deutsche Internetnetzwerke verschafft hat, wozu laut einem Dokument
des Whistleblowers Edward Snowden die Telekom Deutschland GmbH und
der Kölner Provider NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH
gehören (SPIEGEL ONLINE, 17. September 2014)?
Nachrichtendienstliche Fragen nimmt die Bundesregierung mit der
amerikanischen Regierung im Rahmen des strukturierten Dialogs auf.
a) Sollten diese Berichte zutreffen, welcher Straftat hätten sich die USA in
diesem Falle schuldig gemacht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 90 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
SPD „Abhörprogramme der USA und Umfang der Kooperation der deutschen
Nachrichtendienste mit den US-Nachrichtendiensten“ auf
Bundestagsdrucksache 17/14560 vom 14. August 2013 verwiesen.
b) Sofern die Bundesregierung hierzu gegenüber den USA nicht tätig
wurde, auf welche Weise wird sie diesem Verdacht einer möglichen
Straftat nachgehen?
Dem vom Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ in der Ausgabe 38/2014
geäußerten Verdacht, die National Security Agency (NSA) habe sich Zugriff auf
das Netzwerk der Deutschen Telekom und des Anbieters Netcologne verschafft,
wird beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) in einem
Beobachtungsvorgang nachgegangen. Auch das BSI ist derzeit zusammen mit
weiteren Behörden im Rahmen der Analyse des Sachverhalts aktiv. Weitere
Auskünfte werden erst nach Abschluss der Analyse möglich sein.
Drucksache 18/2932 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Welche neueren Details kann die Bundesregierung zum Projekt
„CLOUD“ mitteilen, das sich mit Fragestellungen zu Cloud-Computing
und dessen Implikationen auf die Telekommunikationsüberwachung
sowie einer „Verschlüsselung im Bereich des Cloud-Computing im
Allgemeinen“ beschäftigt (Plenarprotokoll 17/210)?
Das Projekt CLOUD wurde im Strategie- und Forschungszentrum
Telekommunikation (SFZ TK) auf Basis des Auftragnehmerberichts von März 2013
abgeschlossen. Gegenüber den Auskünften auf Bundestagsdrucksache 17/12651 gibt
es keine neuen Details.
a) Welche „fachliche[n] Fragestellungen“ wurden vom BKA, der
Bundespolizei oder dem BfV im Rahmen des Projekts „CLOUD“
formuliert (Bundestagsdrucksache 17/12651)?
Die Fragestellungen befassten sich mit begrifflichen, technischen und
juristischen Aspekten im Bereich Cloud Computing und deren Auswirkung auf die
Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) der Sicherheitsbehörden.
Gegenstand des Projekts war unter anderem die Abgrenzung von Cloud- und
Webdiensten, die in Cloud Computing angewendeten Technologien und die
rechtlichen Auswirkungen der Internationalisierung auf die technische
Diensteerbringung.
b) Welche weiteren Institutionen, Firmen oder wissenschaftlichen
Einrichtungen erbringen welche Leistungen für das Projekt?
Das Projekt ist abgeschlossen, es werden keine weiteren Leistungen erbracht.
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
10. Welche wesentlichen (Zwischen-)Ergebnisse kann die Bundesregierung
zum Projekt „CLOUD“ mitteilen, und welche Schlussfolgerungen zieht
sie daraus?
Die Überwachung von Cloud-Diensten im Rahmen von TKÜ-Maßnahmen wird
durch Einsatz von Verschlüsselungstechnologien erschwert. Aus Sicht der
Bundesregierung ist es erforderlich, die weitere Entwicklung von Cloud Computing
zu verfolgen.
a) Welche „potentiellen technischen Möglichkeiten für einen Zugriff der
Sicherheitsbehörden“ wurden identifiziert?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
gemäß Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.3
b) Welche „rechtlichen Rahmenbedingungen“ wurden erörtert?
Es wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen erörtert, die sich aus der
internationalisierung der technischen Diensteerbringung ergeben.
3 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2932c) Inwiefern hält die Bundesregierung technische Möglichkeiten zum
Knacken der Passwörter von Cloud-Diensten zur Strafverfolgung als
von der Strafprozessordnung gedeckt?
§ 100j StPO regelt den Zugriff auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
Speichereinrichtungen, die räumlich getrennt von Endgeräten eingesetzt werden,
geschützt wird. § 110 Absatz 3 StPO sieht vor, dass die Durchsicht eines
elektronischen Speichermediums bei dem von einer Durchsuchung Betroffenen auch
auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem
Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden darf, wenn
andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist.
11. Von welchen Möglichkeiten zur Überwachung bzw. der Rekonstruktion
der Nutzung von digitalen Kopiergeräten haben Bundesbehörden bereits
Gebrauch gemacht?
Im Rahmen der Erhebung des kriminaltechnischen Sachbeweises zur
Unterstützung von polizeilichen Ermittlungen kann das Kriminaltechnische Institut des
BKA die in den Farbkopien enthaltene Signatur feststellen (ID-Dekodierung bei
elektrofotografischen Geräten). Diese Signatur kann an Europol übermittelt
werden, welche über eine Anfrage bei den Geräteherstellern das jeweilige
Kopiergerät (und ggf. den Standort) identifizieren kann.
a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern digitale
Kopierer über technische Möglichkeiten zum automatisierten Aufspüren
kopierter Banknoten oder andere Wertpapiere verfügen?
Den Behörden der Bundesverwaltung ist bekannt, dass es technische
Möglichkeiten zum automatisierten Aufspüren kopierter Banknoten oder Wertpapiere
gibt. Die Hersteller rüsten Kopierer in der Regel mit einem
Banknotenerkennungssystem aus. Die Banknoten werden beim farbigen Scannen als solche
erkannt und je nach Typ erfolgt entweder eine Fehlermeldung, ein Schwarzdruck
oder ein dunkler Graudruck.
Darüber hinaus gibt es geräteabhängig Kennzeichnungen. So ist etwa der
sogenannte MIC (Machine Identification Code), auch Farbdruckermarkierung oder
Tracking Dots genannt, bekannt. Dabei handelt es sich meist um auf der Kopie
für den Nutzer nicht sichtbar angeordnete gelbe Punkte. Aus diesen Punkten
können durch den Hersteller ggf. Angaben über die Seriennummer des Druckers
sowie Datum und Uhrzeit des Drucks ausgelesen werden. Dies ermöglicht die
Identifizierung des Drucksystems und damit eine Rückverfolgung.
b) Inwiefern und nach welchem Verfahren werden welche
Bundesbehörden von Herstellern oder Aufstellern von Stand-alone-Kopierern oder
netzangebundenen Kopierern benachrichtigt, wenn mit diesen
Banknoten oder andere Wertpapiere vervielfältigt werden?
Der Bundesregierung ist eine entsprechende Benachrichtigung nicht bekannt.
c) Welche Bundesbehörden nutzen für polizeiliche oder
geheimdienstliche Zwecke in Kopien verborgene Kennzeichen der Kopierer, und
um welche technischen Verfahren handelt es sich dabei?
Verfahren, mit dem in bestimmten Fällen die Zuordnung von
Farbkopierprodukten zu dem jeweiligen Ausgabegerät möglich ist, werden vom BKA und der
Bundespolizei genutzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Drucksache 18/2932 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Worum handelt es sich bei den an die Firma ELETTRONICA GmbH
vergebenen Aufträge „Ausbau von drei kriminalpolizeilichen
Spezialfahrzeugen für das Bundeskriminalamt“ sowie „Ausbau von zwei Fahrzeugen
für die Bundespolizei“ (Bundestagsdrucksache 18/2292)?
Seit Ende 2013 bestanden im Zusammenhang mit Ausbauten von
Kriminalpolizeilichen Spezial-, Einsatz- und Unterstützungsfahrzeugen (KP-SEUF) für das
BKA insgesamt drei Firmenkontakte zu der Firma ELETTRONICA. Alle drei
Kontakte (zwei abgeschlossene Ausbauten und ein aktueller Ausbau) erfolgten
nach der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung für MEK-Fahrzeuge des
Beschaffungsamtes des BMI.
Die Fahrzeuge der Bundespolizei werden im Flugdienst als mobile
Führungsstellen verwendet und dienen der Kommunikation mit Polizeihubschraubern.
13. Welche Überwachungstechnik welcher Firmen ist in den Fahrzeugen
verbaut?
Für das BKA wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. In
den in der Antwort zu Frage 12 genannten Fahrzeugen der Bundespolizei ist
keine Überwachungstechnik verbaut.
14. Worum handelte es sich bei der Lieferung einer
„Nachbearbeitungsplattform Strix“ für das BKA durch die Firmen MEDAV GmbH und/oder Vidit
Systems GmbH (Bundestagsdrucksache 18/2292)?
Die „Nachbearbeitungsplattform Strix“ ist das Ergebnis des von der MEDAV
GmbH durchgeführten „Forschungsprojekts zur prototypischen Realisierung
einer Verarbeitungsplattform für Daten aus
Telekommunikationsüberwachungen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2292 vom 6. August 2014).
15. Welche Fragestellungen bzw. technischen Lösungen hat das
„Forschungsprojekt zur prototypischen Realisierung einer Verarbeitungsplattform für
Daten aus Telekommunikationsüberwachungen“ mit der Firma MEDAV
GmbH untersucht (Bundestagsdrucksache 18/2292)?
Es war zu betrachten, inwieweit einzelne Werkzeuge zur Untersuchung und
Dekodierung von TKÜ-Daten automatisiert eingesetzt werden können. Die
Grenzen und Möglichkeiten dafür sollten im Rahmen einer prototypischen
Realisierung einer Nachbereitungsplattform aufgezeigt werden.
a) Welche weiteren Partner erhielten welche weiteren Aufträge?
Der Auftrag zur Nachbereitungsplattform STRIX wurde nur an die MEDAV
GmbH vergeben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2932b) Welche Ergebnisse zeitigte das Projekt, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.4
16. Welche Studien oder Projekte zur Überwachung (nicht Ortung) von
Smartphones haben Behörden des BMI, des Bundesministeriums der
Verteidigung oder des Bundeskanzleramtes in den vergangenen fünf Jahren
durchgeführt bzw. deren Ergebnisse angefordert (um einen Überblick über
etwaige grundrechtsrelevante Verfahren zu bekommen, bitte die
Zielsetzung der Studien oder Projekte kurz schildern), und wer sind die
Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer jener Studien oder Projekte?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.4
Der Geschäftsbereich des BMVg führt das Projekt „System zur Aufklärung
zellularer Netze, 2. Generation (AZN)“ durch. Dieses System dient der
signalerfassenden Aufklärung von zellularen Mobilfunkverkehren in den Einsatzgebieten
der Bundeswehr und soll einen Beitrag zur militärischen Nachrichtenlage zu
liefern.
Das System verfügt über einen Filtermechanismus, der eine automatische
Filterung von G10-Metadaten oder auch eine durch autorisierte Nutzer gesteuerte
manuelle Filterung unter Anlage einer umfassenden Historie bzw. eines
umfassenden Protokolls durchführt. Für weitere Einzelheiten wird auf den als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.4
17. Welche Fragestellungen bzw. technischen Lösungen hat das
Forschungsprojekt „Mehrwegepeiler und Systemdemonstrator“ der Firma MEDAV
GmbH im Rahmen des Verbundvorhabens „Emitter Identifikation und
Lokalisierung unter Mehrwegeausbreitungsbedingungen“ (EILT) untersucht
(Bundestagsdrucksache 18/2292)?
Ziel des Verbundprojektes war die Lokalisierung nicht kooperierender
Funkemitter unter komplizierten Umgebungsbedingungen. Im Teilvorhaben
„Mehrwegepeiler und Systemdemonstrator“ der Firma MEDAV GmbH wurden
Einsatzszenarien definiert, ein Prototyp des Mehrwellenpeilers aufgebaut und
validiert und die Arbeiten im Verbund koordiniert.
a) Welche technischen Verfahren zur Ausbreitung von Funksignalen bzw.
deren Präzisions-Lokalisierungen wurden dabei genau untersucht?
Es werden reale Messungen mit Prädiktions- und Schätzverfahren kombiniert.
Reale Messungen liefern Schätzergebnisse zu verschiedenen
Ausbreitungswegen. Prädiktionsverfahren liefern Vorhersagen für Standorte des Senders, die zur
gemessenen Situation führen können. Die Daten aus Messung und Prädiktion
werden über Fusionsalgorithmen zusammengeführt, um die Lokalisierung von
Funkemittern zu verbessern.
4 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/2932 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Welche weiteren Partner erhielten welche weiteren Aufträge?
Das Projekt EILT wird nicht im Rahmen eines Auftrages, sondern als
Verbundvorhaben durch Zuwendungen gefördert. Die weiteren Partner des Verbundes
neben der MEDAV GmbH sind das Fraunhofer-Institut FKIE, die AWE
Communications GmbH und die TU Ilmenau.
c) Welche Ergebnisse zeitigte das Projekt, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Laufzeit des Projekts EILT endete am 30. Juni 2014. Der Ergebnisbericht
des Vorhabens ist dem Zuwendungsgeber Bundesministerium für Bildung und
Forschung bis zum 31. Dezember 2014 vorzulegen. Die vorliegenden
Zwischenberichte lassen erwarten, dass das erwartete Ziel des Vorhabens auch
erreicht wurde.
18. Welche weiteren technischen Möglichkeiten oder Protokolle (außer IMSI-
Catchern) werden von welchen Bundesbehörden zur Ortung von
Mobiltelefonen bzw. einer Eingrenzung von deren Standort angewandt?
Die Bundespolizei nutzt Möglichkeiten zur Versendung von „Stillen SMS“ (auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2257 vom 1. August 2014 und auf
Bundestagsdrucksache 18/2695 vom 30. September 2014 wird verwiesen).
Das BKA hat zur Ortung von Mobiltelefonen mittels „MSC-Ortung“ einen
Nutzungszugang auf einer Anlage des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche
Dienste (LZPD) der Polizei Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus kann im
Rahmen einer aktiven TKÜ-Maßnahme der Standort eines überwachten
Mobiltelefons mittels einer sogenannten Stillen SMS festgestellt werden. Es wird zudem
darauf hingewiesen, dass im Wege einer „Stillen SMS“ entgegen dem
langläufigen Sprachgebrauch nicht der Standort des Mobiltelefons, sondern der Standort
der Mobilfunk-Basisstation, welche die gegenwärtig versorgende Funkzelle
aufspannt und das betreffende Endgerät vermittlungstechnisch versorgt, ermittelt
wird. Es kann sich somit eine reale Abweichung von wenigen Metern
(Innenstädte der Ballungszentren) bis zu mehreren Kilometern (ländliche Bereiche)
ergeben.
Das BfV verfügt über ein System eines externen Herstellers zum Versand von
„Stillen SMS“ und zur Durchführung von MSC-Ortungen. Im Rahmen von
TKÜ-Maßnahmen werden außerdem die Geokoordinaten der Basisstation des
überwachten Mobilfunkanschlusses übertragen.
Beim BND erfolgt eine Eingrenzung des Standortes von Mobilfunktelefonen
ohne die Möglichkeit einer Verifizierung und ohne Echtzeitfähigkeit mit Hilfe
eines kommerziellen Dienstleisters. Der BND nutzt darüber hinaus, wenn
technisch zugänglich und auftragsrelevant, Informationen zur Eingrenzung des
Standorts von ausländischen Mobilfunktelefonen, die mit Methoden der
Fernmeldeaufklärung im Ausland erhoben werden.
Es wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.5
5 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2932Die Behörden der Zollverwaltung nutzen für die Standortbestimmung von
Mobiltelefonen den Versand von Ortungsimpulsen („Stille SMS“) sowie die
Möglichkeit der MSC-Ortung. Hierbei wird auf die technische Infrastruktur anderer
Behörden zurückgegriffen. Eigene technische Systeme zur Ortung von
Mobiltelefonen werden von den Behörden der Zollverwaltung nicht vorgehalten.
19. Inwiefern haben sich die Bundesbehörden des Innern, der Verteidigung
oder das Bundeskanzleramt bereits mit dem Aufbau eigener Fähigkeiten
zur Ortung von Mobiltelefonen durch das „Signalling System #7“
(Signalisierungssystem Nummer 7; SS7) befasst (Netzpolitik, 26. August 2014)?
a) Welche Behörden, Institute oder Firmen haben hierfür welche
Aufträge erhalten, und welche Verfahren wurden untersucht?
b) Welche Bundesbehörden verfügen zu welchem Zweck über wie viele
SS7-Zugänge?
c) Inwiefern haben sich die Bundesbehörden des Innern, der Verteidigung
oder das Bundeskanzleramt bereits mit der Abwehr oder Verhinderung
einer Ortung von Mobiltelefonen durch das SS7 befasst?
d) Welche Behörden, Institute oder Firmen haben hierfür welche
Aufträge erhalten, und welche Verfahren wurden untersucht?
Die genannten Behörden haben sich nicht mit dem Aufbau eigener Fähigkeiten
zur Ortung von Mobiltelefonen durch das „Signalling System #7“ befasst.
20. Welche Geschäftsbeziehungen unterhielt oder unterhält das BMI mit der
Schweizer Firma N., die nach Medienberichten IMSI-Catcher (IMSI:
International Mobile Subscriber Identity) unter anderem an ein
„Todesschwadron aus Bangladesch“ verkauft haben soll (WOZ Die
Wochenzeitung vom 4. September 2014)?
Das BMI unterhielt oder unterhält keine Geschäftsbeziehungen zur Schweizer
Firma Neosoft.
21. Inwiefern wurde inzwischen mit dem Vorhaben „Wissenserschließung aus
offenen Quellen“ (WeroQ) begonnen, bzw. aus welchem Grund ist ein
Zuwendungsbescheid durch das Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr an das Fraunhofer-Institut immer
noch nicht erfolgt (Schreiben des BMI an den Abgeordneten Andrej
Hunko vom 22. Juli 2014)?
Das Vorhaben „Wissenserschließung aus offenen Quellen“ wurde noch nicht
begonnen, weil das Thema derzeit einer ministeriellen Prüfung im BMVg
unterliegt. Nach Abschluss dieser Prüfung wird das BMVg über den
Zuwendungsbescheid entscheiden.
a) Welche „Textmining-Technologien“ sollen konkret untersucht
werden?
Das Vorhaben hat zum Gegenstand, auf dem Markt verfügbare Textmining-
Technologien zu identifizieren, zu vergleichen und bezüglich ihrer Eignung zur
Erschließung und Auswertung textbasierter Daten zu bewerten, um so eine
Empfehlung für die Bundeswehr aussprechen zu können.
Drucksache 18/2932 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einer
Darstellung der Universität Rostock, die dem Schreiben des BMI vom
22. Juli 2014 hinsichtlich einer Kooperation mit dem Institut für
grafische Wissensorganisation (Grawis) widerspricht (taz.die tageszeitung
vom 15. August 2014)?
In der genannten Presseberichterstattung geht es unter anderem um die Frage der
organisatorischen/institutionellen Anbindung von GRAWIS. Die
Bundesregierung zieht hieraus keine Schlussfolgerungen.
c) Welche gemeinsamen Förderanträge der Universität Rostock mit dem
Grawis sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
22. Auf welche Art und Weise soll die „Echtzeitanalyse von Streaming-
Daten“ durch den BND Informationsströme durchsuchen und dabei „Muster“
erkennen (Schreiben des BMI an den Abgeordneten Andrej Hunko vom
22. Juli 2014)?
a) Mithilfe welcher statistischer Verfahren sollen aus diesen Mustern
„Tendenzen, Trends und Auffälligkeiten erkannt werden“?
Die Fragen 22 und 22a werden gemeinsam beantwortet.
In der „Echtzeitanalyse von Streaming-Daten“ sollen verschiedene Methoden
der Datenanalyse unter Nutzung statistischer Verfahren zur Anwendung
kommen. Die konkret zur Anwendung kommenden Algorithmen, denen eine
Kombination unterschiedlicher statistischer Verfahren zu Grunde liegen wird, sind
noch nicht entwickelt. Sie sollen im Rahmen einer Machbarkeitsuntersuchung
auf ihre generelle Tauglichkeit und Robustheit geprüft werden.
b) Welche „Betreiber“ bieten nach Kenntnis der Bundesregierung welche
„derartige[n] Daten (teilweise auch gegen Gebühr)“ zur Nutzung an?
Viele Social-Media-Anbieter („Betreiber“) bieten Schnittstellen für fremde
Applikationen an. Diesbezüglich wird auf offen im Internet verfügbare
Informationen verwiesen, zu denen beispielhaft folgende Webseiten zählen:
www.memonews.com/technologie/top-5-fakten-uber-social-media-apis-
fursocial-media-monitoring,
www.gnip.com,
www.sysomos.com/solutions/api-data-partners,
www.programmableweb.com/category/social-apis.
23. Inwiefern trifft es, wie den Fragestellern bekannt ist, zu, dass das BKA
eine Lizenz für die Software „IBM Content Analytics“ zur Vorhersage
bzw. Erstellung von Prognosen zukünftiger Straftaten beschafft?
Das BKA hat eine Lizenz für die Software „IBM Content Analytics“ beschafft,
allerdings nicht zur Vorhersage bzw. Erstellung von Prognosen zukünftiger
Straftaten (auf die Antwort zu Frage 23c wird verwiesen).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2932a) Aus welchem Grund wurde das Projekt nicht auf
Bundestagsdrucksache 18/707 (Frage 1) vom März 2014 beauskunftet?
Weder besaß das BKA zum damaligen Zeitpunkt eine Lizenz der oben
genannten Software noch gab es zu dem genannten Zeitpunkt diesbezüglich ein
entsprechendes Projekt.
b) Welche Laufzeit hat ein entsprechendes Forschungsprojekt, und wie
wurde es ausgeschrieben?
Das Projekt hat eine Laufzeit vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2015.
Das Forschungsprojekt wurde über das Beschaffungsamt des BMI im Rahmen
eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige öffentliche
Vergabebekanntmachung beschafft.
c) Welche Details kann die Bundesregierung zum Zweck eines
entsprechenden Forschungsprojektes mitteilen, und welche Kosten entstehen
hierfür?
Die Lizenz wurde beschafft, um große Datenmengen, welche ausschließlich im
Rahmen von Ermittlungsverfahren sichergestellt wurden, zu analysieren bzw.
auszuwerten. Bei dem Projekt soll festgestellt werden, inwieweit „IBM Content
Analytics“ als kommerzielles Produkt in der Lage ist, die Auswertung dieser
Daten im Rahmen von Ermittlungsverfahren zu unterstützen bzw. zu
beschleunigen. Die entstehenden Kosten beziffern sich derzeit auf 515 000 Euro.
d) Welche weiteren Teilnehmenden (auch im Unterauftrag) sind der
Bundesregierung hierzu bekannt, und worin genau besteht deren jeweiliger
Auftrag?
Dem BKA sind keine weiteren Teilnehmenden bekannt.
e) Wo und auf welche Weise wird die Software getestet?
Die Software wird ausschließlich in den Räumlichkeiten des BKA, zunächst mit
Testdaten, getestet. Die durch die Software erzielten Auswertungsergebnisse
werden danach im Rahmen einer Evaluation mit den Ergebnissen der
Auswertung durch die Sachbearbeiter verglichen.
f) Inwiefern wird die Software auch in konkreten Ermittlungsverfahren
ausprobiert?
Die Software wurde noch nicht im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren
eingesetzt. Derzeit wird nur mit Testdaten gearbeitet.
24. Mit welchen weiteren Herstellern sowie Landespolizeibehörden hatten
Behörden des BMI hinsichtlich der Nutzung von Anwendungen zum
„Predictive Policing“ Kontakt?
Das BKA hatte Kontakt zu den Kriminalistisch Kriminologischen
Forschungsstellen des Landeskriminalamtes in Nordrhein-Westfalen sowie des Bayerischen
Landeskriminalamtes. Ziel war die Identifikation von Ansprechpartnern sowie
eine erste Information zu den dortigen Planungen im Zusammenhang mit
predictive policing.
Drucksache 18/2932 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. Welche aktuellen Marktsichtungen wurden hierzu mit welchem Ergebnis
durchgeführt?
Eine Marktsichtung erfolgte nicht, lediglich eine Recherche in öffentlich
zugänglichen Quellen bezogen auf kriminologische Aspekte wurde durchgeführt.
26. Welche „organisatorischen und personellen Herausforderungen, die sich
aus den Entwicklungen auf dem Gebiet der Telekommunikation für die
Sicherheitsbehörden ergeben“ wurden beim auf Bundestagsdrucksache
18/2257 beauskunfteten Treffen des „Runden Tischs zur Sicherstellung
der Telekommunikationsüberwachung in der Zukunft des
Bundesministeriums des Innern“ konkret besprochen?
Bei dem auf Bundestagsdrucksache 18/2257 beauskunfteten Treffen erfolgte
keine inhaltliche Befassung. Das Treffen diente der Endredaktion des
Arbeitsgruppenberichts.
27. Welche Maßnahmen hat das BMI daraufhin eingeleitet, bzw. welche
weiteren Maßnahmen sind geplant?
Die Vorschläge der Arbeitsgruppen werden derzeit noch im BMI geprüft.
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ISSN 0722-8333]