[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2972
18. Wahlperiode 23.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Jan van Aken,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2614 –
Einrichtung eines EU-Systems zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung und
Verarbeitung von Fluggastdaten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben den
Rat und das Europäische Parlament aufgefordert, eine europäische
Fluggastdatendatensammlung zu PNR-Daten (Passenger Name Records) einzurichten.
Eine entsprechende Mitteilung findet sich in den Schlussfolgerungen des
außerordentlichen Gipfeltreffens vom 31. August 2014. „Arbeiten“ hierzu sollten
noch vor Jahresende abgeschlossen werden. Die Maßnahme steht in
Zusammenhang mit der Bekämpfung „ausländischer Kämpfer“, die etwa in Syrien
oder dem Irak in islamistischen Gruppen an kriegerischen Handlungen beteiligt
sind. Die Fluggastdatensammlung soll helfen, verdächtige Reisebewegungen
von „ausländischen Kämpfern“ aufzuspüren und sie zu verfolgen. Der
neuerliche Vorstoß für ein EU-PNR-System ist Teil eines „Aktionsplans gegen die
Bedrohung durch zurückkehrende Dschihadisten“, der bei einem informellen
EU-Ministertreffen in Mailand zwischen Deutschland, Frankreich, Belgien,
Großbritannien, Italien, Schweden, Spanien, Dänemark und den Niederlanden
vereinbart worden war (Schriftliche Frage 24 des Abgeordneten Andrej Hunko
auf Bundestagsdrucksache 18/2210). Zu den weiteren Maßnahmen gehören die
Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) für heimliche Fahndungen
sowie „gezielte Grenzkontrollen“.
Die eigene Vorratsdatenspeicherung und Verarbeitung von Passagierdaten steht
seit langem auf der Tagesordnung von EU-Ratsarbeitsgruppen. Zuerst hatte die
Europäische Kommission im Jahr 2007 einen Entwurf für einen
Rahmenbeschluss des Rates zur „Verwendung von Fluggastdatensätzen zu
Strafverfolgungszwecken“ vorgelegt. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon musste
der Vorschlag jedoch zunächst rechtlich neu gefasst werden. Das Europäische
Parlament hatte bereits damals den unzureichenden Schutz personenbezogener
Daten moniert. Anfang des Jahres 2011 legte die Europäische Kommission
schließlich mit einem Richtlinienvorschlag nach (KOM(2011) 32 endgültig).
Demnach sollen vor jedem Flug alle in Buchungs- und Abfertigungssystemen
anfallende persönlichen Daten der Reisenden an die Grenzbehörden des
Ziellandes übermittelt werden. Verarbeitet würden ausführliche Kontaktangaben,
die Reiseroute, ausstellendes Reisebüro, Kreditkartenangaben oder
Essenswünsche. Ähnliche Daten werden bereits jetzt in den sogenannten Advanced Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Oktober 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2972 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodePassenger Information (API) zwischen Fluggesellschaften und Grenzbehörden
getauscht. Diese sind allerdings weniger umfangreich. Sollte eine EU-PNR-
Richtlinie verabschiedet werden, würden die API-Systeme integriert.
Die PNR-Informationen sollen nach Willen der Europäischen Kommission
mindestens fünf Jahre gespeichert werden. Im neuen Vorschlag ist von einer
Maskierung die Rede, allerdings wird nirgends ein Verfahren hierzu bestimmt.
Nach einer „offenen“ Speicherfrist von 30 Tagen würden die Daten
„anonymisiert“, könnten aber jederzeit wieder hergestellt werden. Die Daten sollen an
eine Zentralstelle übermittelt werden, wo sie von den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgerufen werden können. Nach
derzeitigem Stand könnte die neue PNR-Datensammlung bei der Agentur für
das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen angesiedelt werden. Das PNR-
System soll aber dezentral aufgebaut sein. Viele Mitgliedstaaten der
Europäischen Union haben hierfür bereits Systeme errichtet, die dann vernetzt
würden. Ohne dass die Einführung eines EU-PNR-Systems überhaupt vom
Parlament beraten worden ist, finanziert die Europäische Kommission
entsprechende Vorbereitungen (NoPNR.org vom 5. Februar 2014).
Viele Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatten den Richtlinienentwurf
wegen zu hoher Kosten, aber auch aus Datenschutzgründen kritisiert. Auch der
deutsche Bundesrat hatte sich entsprechend geäußert (Bundesratsdrucksache
73/1/11): Der Richtlinienvorschlag setze falsche Akzente, der Mehrwert einer
anlassunabhängigen Speicherung von PNR-Daten sei nicht nachgewiesen. Die
Speicherfristen seien unverhältnismäßig lang, die Möglichkeiten zur „Re-
Identifizierung“ (nach „Anonymisierung“) müsse „auf das unabweisbar
erforderliche Maß begrenzt werden“. Nach Maßgabe des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung verlangt der Bundesrat eine „umfassende
verfassungsrechtliche Prüfung des Fluggastdatenkonzepts“. Denn Daten
würden „ohne Anlass“ gespeichert, also „ohne Anknüpfung an ein zurechenbar
vorwerfbares Verhalten“. Dies stelle einen besonders schweren Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Achtung des
Privatlebens dar. Es sei laut dem Bundesrat zudem nicht ersichtlich, wieso die
bereits zulässige Verwendung von „API-Daten“ für die dargestellten Zwecke
nicht ausreichend sein soll. Auch könne das SIS für die beschriebenen Zwecke
genutzt werden.
Strittig war bislang, ob die neue Datensammlung auch EU-interne Flüge
einbeziehen sollte. Auch die Zweckbestimmung könnte rigoros erweitert werden:
Großbritannien, Österreich und Litauen forderten eine allgemeine Nutzung für
„Einwanderungszwecke“. Schließlich wurde vorgeschlagen, es den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union freizustellen, ob sie die Erfassung von
PNR-Daten bei innereuropäischen Flügen anordnen. Zur Debatte steht auch,
den Tausch von PNR-Daten nur auf bestimmte Flüge („targeted flights“) zu
beschränken. Mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union lehnen dies aber
ab, auch die Europäische Kommission hatte dagegen protestiert. Bei der
Speicherdauer wurde nachverhandelt: Laut einer Pressemitteilung des Rates
(Ratsdokument 9179/1/12 REV 1) sei „eine Reihe von Mitgliedstaaten“ der
Auffassung, dass die erste, „offene“ Speicherfrist von 30 Tagen „aus operativer Sicht
zu kurz ist“. Daher sei diese Frist auf zwei Jahre zu verlängern.
1. Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben nach Kenntnis der
Bundesregierung zuletzt auf die Einführung einer europäischen
Fluggastdatendatensammlung zu PNR-Daten (Passenger Name Records) gedrängt?
Der Europäische Rat (ER – zusammengesetzt aus den Staats- und
Regierungschefs aller Mitgliedstaaten sowie den Präsidenten des ER und der Europäischen
Kommission) hat in den Schlussfolgerungen seiner außerordentlichen Tagung
vom 30. August 2014 (Dok. EUCO 163/14) einvernehmlich den Rat und das
Europäische Parlament ersucht, die Arbeiten an dem Richtlinien-Vorschlag zur
Sammlung von PNR-Daten vor Jahresende abzuschließen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/29722. Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich nach Kenntnis
der Bundesregierung zuletzt dagegen ausgesprochen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wie hat sich die Haltung der Bundesregierung zur Einrichtung einer
europäischen Fluggastdatendatensammlung seit den Vorschlägen der
Europäischen Kommission von 2007 bzw. 2011 geändert?
Die Haltung der Bundesregierung zur Einrichtung eines europäischen Systems
zur Sammlung von Fluggastdaten („Passenger Name Records“ – PNR) hat sich
seit den Vorschlägen der Kommission von 2007 bzw. 2011 im Wesentlichen
nicht geändert. Bei ihrer Positionierung im Rat hat die Bundesregierung von
Anfang an auch datenschutzrechtliche Erfordernisse sowie die Problematik der
Vorratsdatenspeicherung betont. Im weiteren Verlauf des Verfahrens müssen die
Auswirkungen des mittlerweile ergangenen Urteils des Europäischen
Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung miteinbezogen werden.
4. Welchen Mehrwert hätte die anlasslose Sammlung und Verarbeitung von
Daten in einer europäischen Fluggastdatendatensammlung aus Sicht der
Bundesregierung?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1630 wird verwiesen.
5. Inwiefern teilt die Bundesregierung das Bedürfnis nach Dringlichkeit, wie
es vom Rat in der Formulierung, „Arbeiten“ zu einer europäischen
Fluggastdatendatensammlung sollten noch vor Jahresende abgeschlossen
werden, ausgedrückt wurde?
Rückkehrende Dschihadisten bedrohen die innere Sicherheit der EU. Hiergegen
ist nach Ansicht der Bundesregierung dringliches Handeln geboten. Ein
Element, um dieser Bedrohung der inneren Sicherheit zu begegnen, ist das
Aufspüren verdächtiger Reisebewegungen. Hierzu könnten PNR-Daten wichtige
Dienste leisten, indem sie u. a. die Feststellung von Reisebewegungen von
terrorismusverdächtigen Personen und Rückschlüsse auf ihren Aufenthalt in
Terrorcamps oder Kampfgebieten ermöglichen, was angesichts der aktuellen Krise
im Nahen Osten von Bedeutung sein kann. Die Arbeiten an der EU-Richtlinie
zur Einrichtung eines EU-PNR-Systems sollen nach den in der Antwort zu
Frage 1 erwähnten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zeitnah
fortgesetzt werden, wobei Deutschland sich weiterhin für Verbesserungen
insbesondere im Bereich des Datenschutzes einsetzen wird.
6. Auf welche Weise könnten PNR-Daten aus Sicht der Bundesregierung „im
Terrorismus-Bereich“ der „Feststellung von Reisebewegungen von – zum
Teil bislang unbekannten – Personen“ dienen, ohne die Daten per Data
Mining mit anderen Informationssystemen abzugleichen
(Bundestagsdrucksache 18/1630)?
Auf Grundlage von PNR-Daten bestünde die Möglichkeit, Kenntnis von
tatsächlichen – nicht nur geplanten – Reisedaten zu erhalten. Dies kann dazu
beitragen, dass der jeweilige konkrete Aufenthalt von bestimmten Personen
festgestellt und genauere Bewegungsprofile von Personen erstellt werden könnten, die
im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden im Fokus stehen.
Drucksache 18/2972 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeInformationen über Mitreisende können Hinweise auf weitere relevante und
bislang unbekannte Personen oder gar auf geeignete Quellen ergeben. Es ist bisher
oftmals schwierig bzw. nicht möglich, festzustellen, ob bestimmte Personen, zu
denen sicherheitsrelevante Informationen vorliegen, tatsächlich gereist sind.
a) Auf welche Weise soll mit den PNR-Daten „aufgehellt“ werden, ob
diese „bislang unbekannten Personen“ in „Terrorcamps“ reisen bzw.
dort ihre Zeit verbrachten?
Der islamistische Terrorismus agiert international. Wir verzeichnen dann eine
regelmäßige Ausreise von Islamisten aus Deutschland in Krisengebiete (z. B.
Afghanistan/Pakistan, Syrien, Somalia), aber auch deren Rückkehr. Die
Personen kommen in den Zielgebieten in Kontakt zu islamistisch-jihadistischen
Organisationen, die sie weiter radikalisieren und zudem militärisch ausbilden.
Dies geschieht häufig auch in Terrorcamps, wo sie gegebenenfalls im
Bombenbau und/oder ähnlichen Techniken geschult werden. Im Hinblick auf die
Gefährdungsbewertung für die Bundesrepublik Deutschland ist in diesem
Zusammenhang vor allem der Aspekt der Rückkehrer von Interesse. Die Rückkehrer
könnten gezielt für Anschlagspläne in der Bundesrepublik oder Europa
instrumentalisiert werden. Bei längeren Auslandsaufenthalten, z. B. zwecks Aufenthalts in
einem Terrorcamp, werden geplante Rückreisebewegungen nach Deutschland in
der Regel erst sehr spät oder gar nicht bekannt. Unter
Gefahrenabwehrgesichtspunkten ist es daher das Ziel, über die Reisebewegungen dieser Personen
informiert zu sein. Auch frühere Reisebewegungen von Drittstaatlern, die in der
Bundesrepublik erst während deren Aufenthalt bekannt werden, können nur schwer
bis gar nicht nachvollzogen werden. PNR-Daten könnten dazu beitragen, diese
Lücke zu schließen.
Abgesehen hiervon besteht das Problem, dass Personen möglicherweise trotz
bestehender Ausreiseuntersagungen mit dem Ziel der Ausbildung in einem
Terrorcamp oder der Teilnahme an Kampfhandlungen ausreisen. Mittels PNR-
Daten wären solche Ausreisebewegungen aus dem Schengen-Raum einfacher zu
erkennen, schneller nachzuvollziehen und möglicherweise sogar zu verhindern.
Als Problem stellen sich auch Personen(-gruppen) dar, die aus Drittstaaten nur
zu dem Zweck der Durchführung eines Anschlags in die EU einreisen.
b) Auf welche Weise hat sich die Bundesregierung für ein „hohes
Datenschutzniveau“ eines künftigen EU-PNR-Systems eingesetzt?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12118 wird verwiesen.
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (1 BvR 256/08 vom
2. März 2010) hinsichtlich einer europäischen
Fluggastdatendatensammlung?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. vom 20. Dezember 2012 (Bundestagsdrucksache 17/12118)
wird verwiesen.
8. Inwiefern hält die Bundesregierung die Sammlung und Verarbeitung von
Daten in einer europäischen Fluggastdatendatensammlung für einen
geringen, mittleren oder schweren Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und das Recht auf Achtung des Privatlebens?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2972Sowohl die Sammlung als auch die Verarbeitung von Daten in einer möglichen
europäischen Fluggastdatensammlung stellt einen Grundrechtseingriff dar, der
einer entsprechenden Rechtfertigung bedarf. Die Erheblichkeit eines solchen
Grundrechtseingriffs hängt dabei von der konkreten Ausgestaltung der
jeweiligen Maßnahme ab.
9. Welche aktuellen Kostenschätzungen sind der Bundesregierung zu einer
europäischen Fluggastdatendatensammlung bekannt, und inwieweit hält
sie diese für realistisch?
Die Europäische Kommission hat in ihrer Folgenabschätzung zum EU-PNR-
Richtlinienentwurf (Dokument SEC(2011) 132 final) Errichtungskosten für die
jeweilige PNR-Zentralstelle in den fünf größten Mitgliedstaaten von 25 Mio.
Euro zuzüglich der laufenden Betriebskosten genannt. Seitdem sind keine
offiziellen Kostenschätzungen mehr erfolgt. Die Bundesregierung hat diese
Kostenschätzung noch nicht bewertet, weil sie zunächst das Inkrafttreten der EU-PNR-
Richtlinie sowie die Entscheidung, bei welcher deutschen Behörde die deutsche
PNR-Zentralstelle gegebenenfalls angesiedelt wird, abwarten wird.
10. Wer soll die Kosten aus Sicht der Bundesregierung übernehmen, und welche
Anstrengungen zur Klärung der Kostenfrage hat sie hierzu auf EU-Ebene
unternommen?
Für die Errichtung der PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten könnten EU-
Mittel aus der „Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle
Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für
die innere Sicherheit“ (sog. ISF-Polizei) genutzt werden. Die Verordnung sieht
u. a. die Möglichkeit zur Teilfinanzierung der jeweiligen nationalen
Passagierdatenzentralstellen aus dem den Mitgliedstaaten für das nationale Programm
zugewiesenen Betrag vor. Danach stehen Deutschland für alle nationalen Projekte
insgesamt 80 Mio. Euro im Zeitraum 2014 bis 2020 und jährlich ca. 11 Mio.
Euro zur Verfügung. Eine Entscheidung, inwieweit Gelder aus diesen Mitteln
für die Einrichtung der deutschen Passagierdatenzentralstelle verwendet werden
sollten, ist noch nicht getroffen worden, zumal der Zeitpunkt des Inkrafttretens
der EU-PNR-Richtlinie noch nicht absehbar ist.
11. Welche deutschen Systeme zur Fluggastdatendatensammlung sind nach
Kenntnis der Bundesregierung bereits vorhanden, und welche
Grenzbehörden bzw. Fluggesellschaften verarbeiten entsprechende Daten?
Die Bundespolizei kann von den Fluggesellschaften auf der Basis einer
Lagebewertung bei ausgewählten ankommenden Flügen über EU-Außengrenzen
sogenannte Advance Passenger Informationen (API-Daten) anfordern. Die API-
Daten enthalten im Wesentlichen nur die Daten aus den Personaldokumenten
sowie Abreise- und Ankunftszeit. Rechtsgrundlage für die Anforderung von
API-Daten ist § 31a des Bundespolizeigesetzes, womit die EU-API-Richtlinie
2004/82/EG vom 29. April 2004 in nationales Recht umgesetzt wurde.
Details zu den Datenbanken der Fluggesellschaften sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
12. Aus welchem Grund hält es die Bundesregierung für nicht ausreichend,
wenn weiterhin lediglich API zwischen Fluggesellschaften und
Grenzbehörden getauscht werden?
Drucksache 18/2972 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie API-Daten enthalten im Wesentlichen nur die Daten aus den
Personaldokumenten sowie Abreise- und Ankunftszeit und werden nach der API-Richtlinie
der EU nur bei ankommenden Flügen über EU-Außengrenzen und erst bei
Abschluss des Check-In erhoben und grundsätzlich nach 24 Stunden wieder
gelöscht. Der PNR-Datensatz enthält anders als der API-Datensatz auch Daten
über abgehende Flüge und ist im Vergleich zu API-Daten wesentlich
umfassender, was für die Gefahrenabwehr/Strafverfolgung einen Mehrwert bringen kann.
13. Welche in Buchungs- und Abfertigungssystemen anfallenden
persönlichen Daten von Reisenden sollen nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen des EU-Fluggastdatenabkommens an die Grenzbehörden des
Ziellandes übermittelt werden?
Die EU hat Abkommen über die Übermittlung von Passagierdaten (sogenannte
PNR-Abkommen) mit den USA (Ratsdokument 17434/11), Australien
(Ratsdokument 10093/11) und Kanada (Ratsdokument 12657/13) unterzeichnet. Keiner
der Abkommenstexte verpflichtet die Fluglinien dazu, von allen Passagieren
umfangreiche Datensätze an die Behörden des Vertragspartnerlandes zu
übermitteln. Vielmehr müssen stets nur die PNR-Daten zur Verfügung gestellt
werden, die bei den Fluggesellschaften ohnehin gesammelt werden; die Abkommen
begründen also keine Pflicht für die Fluggesellschaften, zusätzliche Daten zu
erfassen. Die Datenkategorien, die die Fluggesellschaften ggf. übermitteln
müssen, sofern sie über solche Daten verfügen, sind jeweils im Anhang der drei
genannten Abkommen aufgelistet.
14. Welche Speicherfristen einer europäischen Fluggastdatendatensammlung
hält die Bundesregierung für erforderlich, und wie begründet sie dies?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die im EU-PNR-Richtlinienentwurf
vorgesehene fünfjährige Speicherdauer unverhältnismäßig lang. Die
Bundesregierung wird vor diesem Hintergrund auf eine deutliche Kürzung der
Speicherdauer drängen. Darüber hinaus hat Deutschland im Rat auch einen
Prüfvorbehalt eingelegt zur (in der letzten Fassung des EU-PNR-Richtlinienentwurfs
vorgesehenen) Möglichkeit, PNR-Daten zwei Jahre lang als Klardaten zu
speichern. Innerhalb der Bundesregierung wurde aber bislang noch kein deutscher
Vorschlag einer konkreten (verkürzten) Speicherdauer abgestimmt.
15. Warum konnte die Bundesregierung „ihre Kernforderung, die
Speicherfrist zu verkürzen“ (Bundestagsdrucksache 18/2070), nicht durchsetzen,
bzw. welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben gegen ihre
Vorschläge gestimmt?
Die Frage der Speicherdauer wurde in den zuständigen Ratsgremien zuletzt im
April 2012 diskutiert. Die deutsche Forderung nach Verkürzung der fünfjährigen
Speicherdauer wurde dabei nur von Luxemburg und den Niederlanden
unterstützt. Eine Abstimmung über die Speicherdauer hat jedoch nicht stattgefunden.
Ergänzend wird auf den Drahtbericht der Ständigen Vertretung Deutschlands bei
der Europäischen Union über die Sitzung des Ausschusses der Ständigen
Vertreter am 18. April 2012 (Drahtbericht Nr. 1875 vom 18. April 2012) verwiesen.
16. Auf welche Weise könnten Daten in einer europäischen
Fluggastdatendatensammlung bzw. einem deutschen Teilsystem nach Einschätzung der
Bundesregierung „anonymisiert“ werden, und welche technischen
Anwendungen existieren hierzu?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2972Artikel 9 Absatz 2 der EU-PNR-RL in der vom Rat mehrheitlich gebilligten
Fassung von April 2012 (Ratsdokument 8448/2/12 REV 2) sieht vor, dass die PNR-
Daten nach zwei Jahren durch Unkenntlichmachung der Datenelemente, mit
denen die Identität des jeweiligen Fluggastes unmittelbar festgestellt werden
könnte, anonymisiert werden müssen. Eine entsprechende Verpflichtung ist
auch in Artikel 16 des geltenden PNR-Abkommens der EU mit Australien und
in Artikel 8 des geltenden Abkommens zwischen der EU und den USA
enthalten.
Die Europäische Kommission hat in ihren Evaluierungsberichten zu beiden
Abkommen (Ratsdokumente 17066/13 ADD 1 und 11815/14ADD 1) festgestellt,
dass Australien und die USA ihre Verpflichtungen aus den jeweiligen
Abkommen umsetzen. Die Bundesregierung geht somit davon aus, dass beide Staaten
bereits technische Anwendungen zur Anonymisierung der Daten entwickelt
haben, die bei der Umsetzung der EU-Richtlinie durch die EU-Mitgliedstaaten
möglicherweise als Modell dienen könnten.
17. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung des Bundesrates,
Möglichkeiten zur „Re-Identifizierung“ (nach „Anonymisierung“) müssten „auf
das unabweisbar erforderliche Maß begrenzt werden“?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass die Möglichkeiten zur „Re-
Identifizierung“ nach Anonymisierung auf das erforderliche Maß eng begrenzt
werden müssen.
18. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung des Bundesrates nach einer
„umfassende[n] verfassungsrechtliche[n] Prüfung des
Fluggastdatenkonzepts“, und welche Anstrengungen zu einer Umsetzung hat sie dazu
unternommen?
Die Bundesregierung prüft vorgeschlagene Maßnahmen im Rahmen der
Verhandlungen zu Richtlinienvorschlägen stets auch auf ihre verfassungsrechtliche
Zulässigkeit und macht dies zum Gegenstand ihrer Verhandlungsposition. Im
Ergebnis dieser Prüfung hat die Bundesregierung im Rat sich insbesondere dafür
eingesetzt, die PNR-Daten so weit wie möglich nur in anonymisierter oder
pseudonymisierter Form vorzuhalten und auszuwerten, die Speicherfristen deutlich
zu reduzieren und für die sogenannte reaktive Nutzung hohe Eingriffsschwellen
vorzusehen.
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht
der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten (Artikel-29-Gruppe) „Statement on the ruling of the
Court of Justice of the European Union“ vom 1. August 2014, nach dem
jede Form der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung zu unterbleiben hat
(„national data retention laws and practices should ensure that there is no
bulk retention of all kinds of data“), und wie wird sie sich dazu
positionieren?
Die Bundesregierung hat den Bericht der Artikel-29-Gruppe zur Kenntnis
genommen. In dem in der Frage zitierten „Statement on the ruling of the Court of
Justice of the European Union (CJEU) which invalidates the Data Retention
Directive“ vom 1. August 2014 wird die herausragende Bedeutung des Urteils
des Europäischen Gerichtshofs vom 8. April 2014 zur Vorratsdatenspeicherung
für den Datenschutz in Hinblick auf die Speicherung von Daten im Allgemeinen
betont. Unter anderem wird darin ausgeführt: „Nationale Gesetzgebung und
Praxis sollten sicherstellen, dass keine Massenspeicherung aller Arten von Da-
Drucksache 18/2972 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeten stattfindet, sondern dass für die Daten vielmehr geeignete
Differenzierungen, Begrenzungen und Ausnahmeregelungen gelten“ („national data retention
laws and practices should ensure that there is no bulk retention of all kinds of
data and that, instead, data are subject to appropriate differentiation, limitation
or exception“). Die Bundesregierung begrüßt diesen in der Frage nur verkürzt
wiedergegebenen Ansatz.
20. Wie steht die Bundesregierung zur Einschätzung des Bundesrates, statt
einer europäischen Fluggastdatendatensammlung könne auch das SIS für
die beschriebenen Zwecke genutzt werden?
Die Nutzung des SIS zu den beschriebenen Zwecken ist aus rechtlichen und
technischen Gründen nicht möglich. Technisch sind weder das SIS-
Zentralsystem noch die nationalen Systeme in den Mitgliedsstaaten auf diese zusätzlichen
Datenbankinhalte ausgerichtet. Des Weiteren widerspräche eine diesbezügliche
Nutzung des SIS dem konzeptionellen Ansatz als Fahndungssystem, der in den
Rechtsgrundlagen für das SIS umgesetzt wurde und einen klar definierten und
eng umrissenen Nutzungszweck festschreibt. In diesem Zusammenhang sind
speziell die Datenschutzaspekte – insbesondere eine strikte Zweckbindung –
sowie die Zugriffsberechtigungen streng reglementiert. Eine Datenspeicherung
und -nutzung mittels des SIS zu den in Rede stehenden Zwecken ist mit den SIS-
Rechtsgrundlagen nicht vereinbar.
Durch eine Ausschreibung im SIS wird darüber hinaus lediglich bekannt, wenn
eine Person die Grenze überschreitet. Frühere Reisebewegungen von
Drittstaatsangehöriger, die hier erst während ihres Aufenthaltes bekannt werden,
können auf diese Weise nicht nachvollzogen werden (da keine „rückwirkenden“
Ausschreibungen möglich sind).
Es besteht zudem das Problem, dass Personen möglicherweise trotz bestehender
Ausreiseuntersagungen mit dem Ziel der Ausbildung in einem Terrorcamp oder
der Teilnahme an Kampfhandlungen ausreisen. Hier reisen Verdächtige
eventuell über benachbarte Schengen-Staaten mit dem Flugzeug weiter z. B. in die
Türkei. Im SIS besteht bislang keine Möglichkeit zur Darstellung von
bestehenden Ausreiseuntersagungen. Mittels PNR-Daten wären solche
Ausreisebewegungen aus dem Schengen-Raum einfacher zu erkennen, schneller
nachzuvollziehen und möglicherweise sogar zu verhindern.
Darüber hinaus dokumentieren Treffermeldungen, die aus Ausschreibungen
resultieren, nicht lückenlos die Reise und treffen ggf. erst mit Verzögerung ein,
was die operative Nutzung der Erkenntnisse und die Einleitung weiterer
Maßnahmen erschwert oder unmöglich macht. Aufgrund von PNR-Daten können
bereits im Vorfeld, während des Aufenthalts einer Person und im Nachgang die
Reisemodalitäten der Person geprüft werden.
21. Wie positioniert(e) sich die Bundesregierung zur Forderung einiger
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach einer Nutzung einer
europäischen Fluggastdatendatensammlung auch für „Einwanderungszwecke“,
und was ist aus ihrer Sicht darunter zu verstehen?
Der Anwendungsbereich des Richtlinienentwurfs in der Fassung von April 2012
umfasst Grenzschutzzwecke nur marginal, nämlich die Bekämpfung der
Beihilfe zur illegalen Einreise, nicht auch die Verhinderung illegaler Einreisen an
sich. Die Bundesregierung hat diese Zweckbegrenzung bislang nie infrage
gestellt und auch keine Forderungen anderer EU-Mitgliedstaaten unterstützt, die
für eine Nutzung des künftigen EU-PNR-Systems zu erweiterten
Grenzschutzzwecken plädiert haben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/297222. Nach welcher Maßgabe sollten Polizeibehörden aus Sicht der
Bundesregierung eine europäische Fluggastdatendatensammlung auch zur
Verfolgung von Straftaten nutzen dürfen?
Die Nutzung von PNR-Daten zur Verfolgung von Straftaten im Einzelfall ist in
Artikel 4 Absatz 2 b) des Richtlinienentwurfs von 2012 unter den dort
beschriebenen Voraussetzungen vorgesehen, sofern es sich um die Verfolgung von
terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität handelt. Ob diese Regelung zur
Sicherstellung einer grundrechtskonformen Ausgestaltung weiterer
Konkretisierung bedarf, müsste im Rahmen ggf. weiterer stattfindender Arbeiten am
Richtlinienentwurf geprüft werden.
23. Auf welche Weise kann eine europäische Fluggastdatendatensammlung
aus Sicht der Bundesregierung bei der Bekämpfung „ausländischer
Kämpfer“ helfen?
Ein EU-PNR-System kann zusätzlich zur Nutzung von API-Daten einen
Mehrwert für die Terrorismusbekämpfung bringen. PNR-Daten können der
Feststellung von Reisebewegungen (einschließlich Ausreisen) dienen, und somit
Rückschlüsse auf den (vergangenen oder geplanten) Aufenthalt in Terrorcamps
ermöglichen. Wenn sich aus anderen operativen Maßnahmen (etwa
Durchsuchungen oder Quellenhinweisen) Erkenntnisse und Hinweise ergeben, könnte die
retroaktive Analyse der PNR-Daten und Reisebewegungen dieser Personen
weitere hilfreiche Ermittlungsansätze liefern und z. B. bisher unbekannte
Verbindungen zwischen Personen verdeutlichen.
24. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung des Rates, der einen
„Zustrom“ („flow“) von „ausländischen Kämpfern“ nach Europa annimmt?
Die Aussage lässt sich durch aktuelle Zahlen belegen. Es liegen derzeit
Erkenntnisse zu mehr als 450 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor,
die in Richtung Syrien ausgereist sind, um dort an Kampfhandlungen
teilzunehmen oder den Widerstand gegen das Assad-Regime in sonstiger Weise zu
unterstützen. Etwa ein Drittel dieser ausgereisten Personen ist zwischenzeitlich
(zumindest zeitweise) nach Deutschland zurückgekehrt.
Es ist zudem erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass auch Personen, die zum
Zweck der Teilnahme an Kämpfen nach Syrien ausgereist sind, aufgrund ihrer
bisherigen Bindungen (früherer Lebensmittelpunkt bzw. Familie in
Deutschland) nach Deutschland zurückkehren werden. Diese stellen zumindest eine
abstrakte Gefahr für Deutschland dar.
25. Was ist damit gemeint, wenn die Bundesregierung zum „Aktionsplan
gegen die Bedrohung durch zurückkehrende Dschihadisten“ davon spricht,
es seien auch „gezielte Grenzkontrollen“ geplant (Schriftliche Frage 24
des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/2210)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 5a bis 5e der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. wird verwiesen
(Bundestagsdrucksache 18/2429).
26. Wie ist es zu verstehen, wenn die Bundesregierung von einer „stärker
koordinierten Nutzung vorhandener Instrumente des
Informationsaustauschs“ spricht (Schriftliche Frage 24 des Abgeordneten Andrej Hunko
auf Bundestagsdrucksache 18/2210), und wie ist dies hinsichtlich des EU-
Drucksache 18/2972 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodePNR-Systems zu verstehen, bzw. mit welchen Instrumenten soll dieses
dann „koordiniert“ werden?
Die Schriftliche Frage 24 des Abgeordneten Andrej Hunko auf
Bundestagsdrucksache 18/2210 bezog sich auf die Vereinbarungen des informellen
Treffens der Innenminister in Mailand zwischen Deutschland, Frankreich, Belgien,
Großbritannien, Italien, Schweden, Spanien, Dänemark und den Niederlanden
vom 7. Juli 2014. Dort wurde abgesprochen, den bestehenden
Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden der Staaten auf Basis der geltenden
Vorschriften zu intensivieren, also bei einzelnen Daten genau zu prüfen, ob diese
für andere Mitgliedsstaaten von Interesse sein können, und dann
erforderlichenfalls zu übermitteln.
Soweit die Mailänder Vereinbarungen eine intensivere Zusammenarbeit bei der
Nutzung von PNR-Systemen beinhalten, bezieht sich dies nicht auf das künftige
EU-PNR-System, sondern auf in einzelnen Mitgliedstaaten bereits vorhandene
nationale PNR-Systeme.
27. Inwiefern haben Bundesbehörden erwogen, von der im Herbst wirksam
werdenden „Notfallklausel“ zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen
Gebrauch zu machen, die von Deutschland durchgesetzt worden war und
Schengen-Staaten ermächtigt, ihre Binnengrenzen für bis zu einem halben
Jahr wieder zu kontrollieren und diese Maßnahme sogar mehrmals zu
verlängern, wenn deren innere Sicherheit „massiv bedroht ist aufgrund von
erheblichen Defiziten beim Schutz der Schengen-Außengrenzen“
(Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 8. Oktober 2013)?
Der Schengener Grenzkodex sieht als „Ultima Ratio“ gemäß Artikel 23 ff. die
Möglichkeit vor, dass ein Mitgliedstaat im Falle einer ernsthaften Bedrohung
der nationalen öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit oder der
Gefährdung des Funktionierens des Schengen-Raums durch anhaltend
schwerwiegende Mängel beim Schutz der Außengrenzen wieder Kontrollen an seinen
Binnengrenzen temporär einführen kann. Diese Wiedereinführung von
Grenzkontrollen ist aber an hohe rechtliche Hürden gebunden und muss daher auch in
Umfang, Dauer und Intensität in derartigen Fällen genau festgelegt werden. Eine
vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
wird derzeit nicht erwogen.
28. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Regierung
Italiens EU-Verträge verletzt oder möglicherweise verletzt, da sie
angeblich nicht von allen ankommenden Geflüchteten Fingerabdrücke abnimmt
und diese wie vorgeschrieben im System der europäischen Datenbank
EURODAC speichert (AP 4. Juli 2014, Die Welt vom 2. September 2014),
Italien damit aus deutscher Sicht also einen Anlass liefern könnte, einen
Schengen-Staat darzustellen, der „trotz EU-Hilfe seine Außengrenzen
nicht mehr schützen kann“ und die innere Sicherheit Deutschlands
dadurch also „massiv bedroht“ sein könnte (bitte auch darstellen, was der
italienischen Regierung hierzu bereits seitens der deutschen Regierung
beispielsweise in Vorbereitung der Operation „Frontex Plus“ vorgetragen
wurde)?
Die Mitgliedstaaten sind nach der EURODAC-Verordnung grundsätzlich
verpflichtet, jeder Person über 14 Jahre, die internationalen Schutz beantragt oder
illegal die Außengrenzen überschritten hat, die Fingerabdrücke abzunehmen
und an das Zentralsystem zu übermitteln. Der Bundesregierung liegen keine
eigenen Erkenntnisse darüber vor, ob Italien seinen Verpflichtungen in vollem
Umfang nachkommt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2972Die Anlandungszahlen von Migranten/Asylbewerbern gerade in Italien sind
erheblich:
In den ersten acht Monaten von 2014 sind nach italienischen Angaben über
100 000 Personen in Italien angelandet. Angesichts dieser hohen Zahl kann
nicht ausgeschlossen werden, dass nicht alle Personen ordnungsgemäß
registriert wurden. Der Bundesminister des Innern hat beim Rat der Justiz- und
Innenminister am 9. und 10. Oktober 2014 Wert darauf gelegt, dass in den
Ratsschlussfolgerungen hinsichtlich der prioritären Maßnahmen auf Ebene der
Mitgliedstaaten aufgenommen wird, dass jeder Mitgliedstaat seinen
Verpflichtungen aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gerade auch bei der
Registrierung von betroffenen Personen nachzukommen hat.
29. Inwiefern sollten in eine europäischen Fluggastdatendatensammlung nach
Ansicht der Bundesregierung auch EU-interne Flüge einbezogen werden?
Nach der letzten Fassung des Richtlinienentwurfs von 2012 können die
Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie Daten von allen innereuropäischen Flügen sammeln,
nur von ausgewählten innereuropäischen Flügen oder von gar keinen
innereuropäischen Flügen. Deutschland hatte sich bei den Verhandlungen in Brüssel
anders als die Mehrheit der Mitgliedstaaten immer gegen eine Einbeziehung
innereuropäischer Flüge in den Anwendungsbereich der Richtlinie ausgesprochen.
30. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, es den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union freizustellen, ob sie die
Erfassung von PNR-Daten bei innereuropäischen Flügen anordnen?
Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
31. Wie positioniert(e) sich die Bundesregierung zum Vorschlag, den Tausch
von PNR-Daten nur auf bestimmte Flüge („targeted flights“) zu
beschränken?
Ein solcher Vorschlag ist der Bundesregierung nicht bekannt. Sollte sich der
Vorschlag auf die Einbeziehung aller oder ausgewählter innereuropäischer
Flüge in den Anwendungsbereich der Richtlinie beziehen, wird auf die Antwort
zu Frage 29 verwiesen.
32. Über welche neueren Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung
hinsichtlich von Meldungen, dass die aus Europa kommenden PNR-Daten auch
vom US-Militärgeheimdienst NSA genutzt werden
(Bundestagsdrucksache 18/168), und welche Zahlen sind ihr hierzu bekannt?
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 13. Dezember 2013 zu Frage 39 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/168,
wird verwiesen. Neuere Erkenntnisse hierzu liegen der Bundesregierung nicht
vor.
33. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einer Mitteilung
der Europäischen Kommission, wonach es bislang keine guten Gründe für
die Einrichtung eines Systems für „intelligente Grenzen“ („smart borders“)
gäbe (Posting auf Statewatch vom 5. September 2014,
www.statewatch.
Drucksache 18/2972 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeorg/news/2014/sep/eu-council-2014-07-28-12034-frontiers-wp-op-smart-
borders-jpo-us-borders.pdf), und wie wird sie sich hierzu weiter
positionieren?
Bei dem zitierten Dokument handelt es sich um das Protokoll des
Generalsekretariats des Rates vom 28. Juli 2014 zu der Sitzung der Ratsarbeitsgruppe
Grenzen am 18. Juli 2014 (Dok. 12034/14 LIMITE) und nicht um eine Mitteilung der
Kommission. Auch die der Kommission von den Fragestellern zugeschriebene
Aussage findet sich in dem zitierten Dokument nicht. Soweit sich die
Fragesteller auf den letzten Absatz auf Seite 3 des Bezugsdokuments beziehen, so ist
dort lediglich vermerkt, dass die Kommission ihre Auffassung wiederholte,
wonach die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines Zugangs der
Strafverfolgungsbehörden zum EES bislang noch nicht hinreichend nachgewiesen seien.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission ihre Bitte an die Mitgliedstaaten
erneuert, über ihre Erfahrungen mit dem entsprechenden Zugang zum VIS zu
berichten.
34. Auch wenn die Treffen der sogenannten Gruppe der Sechs+1 dem
„informellen Gedankenaustausch“ dienen, entsprechend keine Protokolle
geführt werden und keinerlei Mitschriften existieren (Bundestagsdrucksache
18/2472), inwiefern ist den teilnehmenden deutschen Behörden
wenigstens in Bruchstücken erinnerlich, worüber in Barcelona beim
Tagesordnungspunkt „Verpflichtungen zu effektiven Grenzkontrollen und
Asylverfahren“ konkret gesprochen wurde, und auf welche Weise sich die
Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) hierzu geäußert
hat?
Die Frage 34 entspricht Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
über „Treffen der informellen Struktur der „Gruppe der Sechs+1“ in Barcelona
und dort behandelte Inhalte (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2175)“ vom 4. August 2014 –
Bundestagsdrucksache 18/2274. Auf die Antwort der Bundesregierung zu dieser
Frage auf Bundestagsdrucksache 18/2472 vom 3. September 2014 wird
verwiesen.
a) Inwieweit ist den teilnehmenden deutschen Behörden auch ohne
Protokolle oder Mitschriften wenigstens in Bruchstücken erinnerlich, mit
welchen Inhalten das Thema „jihadistischer Terrorismus“ präsentiert
wurde und welche Maßnahmen vorgestellt und/oder besprochen
wurden?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/2472 wird verwiesen.
b) Auf welche Weise soll nach Vorstellung der teilnehmenden
Staatssekretärin eine „Stärkung des Außengrenzenschutzes“ hierbei helfen?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
c) Auf welche „mögliche Prüfungen beim Schengen-
Informationssystem“ mit „Blick auf Ausreiseverhinderungen“ hat die Staatssekretärin
verwiesen?
Der Verweis bezog sich auf die Prüfung, wie im Rahmen des Schengen-
Informationssystems die Möglichkeiten zur Ausreiseverhinderung verbessert werden
können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2972d) Auf welche Weise wurde „ferner“ das Thema „Foreign fighters“
angesprochen, und was ist den teilnehmenden deutschen Behörden hierzu
wenigstens in Bruchstücken erinnerlich?
e) Auf welche Weise wurde „ferner“ das Thema „Smart borders“
angesprochen, bzw. was ist den teilnehmenden deutschen Behörden hierzu
wenigstens in Bruchstücken erinnerlich?
Die Fragen 34d und 34e werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/2472 wird verwiesen.
35. Über welche „rechtlichen Möglichkeiten der Ausreiseverhinderung“ hatte
der stellvertretende US-Heimatschutzminister Alejandro Mayorkas die
Bundesregierung „unterrichtet“ (Bundestagsdrucksache 18/2472)?
Der stellvertretende Minister Alejandro Mayorkas unterrichtete darüber, dass
eine Ausreiseverhinderung bei Kenntnis einer geplanten Teilnahme an
Kampfhandlungen möglich sei.
a) Welche „Überlegungen zur Verhinderung von Ausreisen und der
Überwachung von Wiedereinreisen“ hatte der Bundesminister des Innern,
Dr. Thomas de Maizière, bei dem Treffen „dargestellt“?
Der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière stellte dar, dass auf
europäischer Ebene eine Verständigung über die Verhinderung von Ausreisen
und die Überwachung von Wiedereinreisen gesucht werde.
b) Über welche weiteren „Möglichkeiten zur besseren Kontrolle bei
Flugreisen“ haben sich die Minister ausgetauscht (sofern auch hierzu keine
Mitschriften existieren, was ist dem teilnehmenden deutschen Minister
wenigstens erinnerlich)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/2472 wird verwiesen.
36. Worüber haben Angehörige der Bundespolizei bei dem Treffen der „AG
Counter Terrorism“ des Netzwerks von EU-Bahnpolizeien RAILPOL bei
einem Treffen in München zur „Rolle der Bundespolizei bei der
Terrorismusbekämpfung in Deutschland“ konkret vorgetragen?
Die Vertreter der Bundespolizei haben die Mitglieder der RAILPOL
„Arbeitsgruppe Counter Terrorism“ über die behördliche Sicherheitsarchitektur in
Deutschland informiert, insbesondere die unterschiedlichen Zuständigkeiten der
Polizeien des Bundes und der Länder.
a) Wann soll der „3. Rail Action Day“ stattfinden, welche Zielsetzung
wird damit verfolgt, und wie wird sich die Bundespolizei daran
beteiligen?
Der dritte Rail Action Day hat am 1. und 2. September 2014 stattgefunden.
Durch verstärkte Kontrollmaßnahmen gegen Personen und Sachen sollten
verbotene Gegenstände und/oder Waffen festgestellt und durch offene polizeiliche
Maßnahmen (kriminal-)präventive Effekte erzielt werden. Die Bundespolizei
beteiligte sich mit Kräften des Regeldienstes.
Drucksache 18/2972 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Wann und wo soll die „Übung neue Taktiken für den polizeilichen
Einsatz bei Fußballspielen“ der „AG Public Order“ stattfinden, bzw. hat
diese bereits stattgefunden, welche Zielsetzung wird damit verfolgt,
und wie wird sich die Bundespolizei daran beteiligen?
Die Bewältigung von Einsatzlagen anlässlich des schienengebundenen
Fußballfanreiseverkehrs war Gegenstand der RAILEX-Übungen I bis IV in den Jahren
2010 (Brüssel/Belgien), 2012 (Berlin/Deutschland), 2013 (Zvolen/Slowakei)
und 2014 (Brüssel/Belgien). Die Bundespolizei hat an diesen Übungen jeweils
mit einer Einheit in Gruppenstärke (ca. zehn Polizeivollzugsbeamtinnen und
-beamte) teilgenommen.
c) Wo wurde im Rahmen der Übung RAILEX 4 die „Durchführung von
Kontrollmaßnahmen bei potentiellen Gefährdern“, das „Auflösen von
Menschenmengen“ sowie eine „Trennung gegensätzlich orientierter,
gewaltbereiter Gruppierungen am Bsp. eines Fußballspiels“ trainiert,
und wer hat diese einzelnen Inhalte vorbereitet?
Die Übung RAILEX IV fand im Zeitraum vom 8. bis 10. April 2014 in Brüssel/
Belgien statt. Die Übungsinhalte wurden, in Abstimmung mit der RAILPOL
Arbeitsgruppe Public Order, durch die Vertreter der belgischen Föderalen Polizei
und der Nationalen Polizei der Niederlande vorbereitet.
d) Welche konkreten Maßnahmen werden in der nun auf Oktober 2014
verschobenen Präsentation der Bundespolizei „Neue Taktiken für den
polizeilichen Einsatz bei Fußballspielen“ vorgestellt?
Die Bundespolizei hat vor dem Hintergrund der seit der Saison 2010/2011
kontinuierlich gestiegenen Gewalt im schienengebundenen Fußballfanreiseverkehr
und einer damit einhergehenden permanent hohen Belastung der Bundespolizei
anlässlich der Bewältigung von Fußballeinsatzanlässen die „Strategie Fußball
der Bundespolizei“ erarbeitet. Die Bundespolizei beabsichtigt, diese Strategie
mit ihren Strategiefeldern
● Informations-, Einsatz- und Kräftemanagement
● Individualisierte Gefahrenabwehr
● Ergebnisorientierte Strafverfolgung
● Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern
● Dialog und
● Öffentlichkeitsarbeit
im Rahmen der nächsten Sitzung der AG Public Order im Oktober 2014
vorzustellen und Erfahrungen und Best-Practices im Zusammenhang mit der
Bewältigung von Fußballeinsätzen mit den Mitgliedern der Arbeitsgruppe auf
europäischer Ebene auszutauschen.
37. Was ist der Bundesregierung über Folgetreffen eines „PNR-Workshops“
bzw. ähnlicher Veranstaltungen bekannt (Bundestagsdrucksache 18/1630)?
Seit dem in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1630 erläuterten PNR-
Workshop im Februar 2014 haben Vertreter der Bundesregierung an keinem weiteren
Treffen bei der Europäischen Kommission oder im Rat speziell zum Thema
PNR teilgenommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/297238. Inwiefern hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung mittlerweile eine „Liste von Kontaktstellen der Mitgliedstaaten“
bereitgestellt (Bundestagsdrucksache 18/1630)?
Die Europäische Kommission hat der Bundesregierung noch keine solche „Liste
von Kontaktstellen der Mitgliedstaaten“ übermittelt.
39. Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben nach Kenntnis der
Bundesregierung mit welchen Kräften an der Operation „Aerodromos“
teilgenommen, die von der griechischen Ratspräsidentschaft zusammen
mit der europäischen Polizeibehörde Europol ausgeführt wurden
(Pressemitteilung Europol vom 2. Juni 2014)?
Der Bundesregierung ist die Pressemitteilung der Griechischen Polizei vom
2. Juni 2014 (
www.astynomia.gr/index.php?option=ozo_content&lang=%27..
%27&perform=view&id=41592&Itemid=1308&lang=EN) bekannt, wonach 17
EU-Mitgliedstaaten (Griechenland, Österreich, Deutschland, Belgien,
Großbritannien, Spanien, Italien, Ungarn, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei,
Niederlande, Zypern, Dänemark, Bulgarien und Finnland) und die Schweiz an der
Operation „Aerodromos“ teilgenommen haben. Deutschland hat sich mit der
Bundespolizei an den Flughäfen Düsseldorf und Frankfurt/Main mit Kräften
im Regeldienst an der Einsatzmaßnahme beteiligt.
40. Welche wesentlichen Ergebnisse wurden aus Sicht der Bundesregierung in
„Aerodromos“ erzielt, und wie wird sie sich zur Fortführung oder sogar
Ausweitung derartiger Maßnahmen positionieren?
Im Verlauf der Maßnahme „Aerodromos“ wurden in zehn der teilnehmenden
Mitgliedstaaten insgesamt sechs Schleuser und 108 illegale Migranten
festgestellt.
Die Auswertung der Aufgriffe erlaubt wesentliche Rückschlüsse auf die aktuell
benutzten Flugrouten, Reisedokumente und das Profil der illegalen Migranten.
41. Inwiefern haben auch Bundesbehörden den Austausch mit anderen
Ländern über unerwünschte Personen intensiviert, wie es kürzlich zu Irland
und Großbritannien bekannt geworden war (
www.thejournal.ie/
irelanduk-terrorist-watch-list-syria-iraq-jihadists-1648567-Sep2014), um die
Betroffenen dann unter anderem mit Reiseverboten zu belegen?
In dem Artikel werden die Planungen zu einem automatisierten Abgleich von
Informationen zu Reisenden (u. a. Fingerabdrücke) zwischen Großbritannien und
Irland dargestellt. Diese Form wird in Deutschland nicht praktiziert. Der
Austausch mit anderen Staaten erfolgt im Einzelfall nach fachlicher Notwendigkeit
und im Rahmen der gegebenen rechtlichen Bestimmungen.
42. Was ist der Bundesregierung über neuere Anstrengungen der
Europäischen Kommission bekannt, einen Gesetzgebungsvorschlag für ein
„unilaterales Instrument“ zur Weitergabe von PNR-Daten an Drittstaaten
vorzulegen (Bundestagsdrucksache 18/1630)?
Auf den Drahtbericht der Ständigen Vertretung Deutschlands bei der EU über die
Sitzung der Justiz- und Innenreferenten am 13. Juni 2014 (Drahtbericht Nr. 2931
vom 23. Juni 2014) wird verwiesen.
Drucksache 18/2972 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode43. Inwiefern fordert die Regierung von Mexiko nach Kenntnis der
Bundesregierung weiterhin die Übermittlung von PNR-Daten, und inwiefern ist
diese „konkrete sanktionsbewehrte Datenanforderung“ tatsächlich bis zum
30. September 2014 umzusetzen (Bundestagsdrucksache 18/1630)?
Die Regierung von Mexiko fordert weiterhin die Übermittlung von PNR-Daten,
hat aber am 23. September 2014 gegenüber der EU-Vertretung in Mexiko
zugesagt, auch nach dem 30. September 2014 zunächst noch keine Strafmaßnahmen
zu verhängen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]