[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2949
18. Wahlperiode 21.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Beate Müller-Gemmeke,
Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2649 –
Geringfügige Beschäftigung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Dezember 2013 gab es in Deutschland über 7,6 Millionen geringfügig
Beschäftigte, sogenannte Minijobber, von denen 5,2 Millionen ausschließlich und
ca. 2,4 Millionen einem Minijob im Nebenjob nachgingen. Geringfügige
Beschäftigung stellt damit einen signifikanten Teil der insgesamt 42,6 Millionen
Erwerbstätigen in Deutschland dar.
Die Minijobs stehen seit Jahren in der Kritik, zahlreiche Studien weisen auf die
vielfältigen Probleme und Folgen hin. Anders als erhofft, bilden sie keine
Brücke in reguläre Beschäftigung. Stattdessen sind Minijobs zur beruflichen
Sackgasse insbesondere für Frauen geworden. Aufstiegsperspektiven und der
eigenständige Zugang zur sozialen Sicherung werden blockiert (vgl. z. B.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMFSFJ – 2012 –,
„Frauen im Minijob“,
www.bmfsfj.de).
Längst gibt es Branchen, in denen Minijobs zum Geschäftsmodell gehören und
existenzsichernde Arbeitsverhältnisse verdrängen (vgl. Institut für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit – IAB – 2012 –,
„Umstrittene Minijobs“,
www.iab.de). Studien, Presseberichte und
Gerichtsurteile zeigen zudem, dass vielen Minijobbenden ihre Rechte verwehrt werden
und eine wirkliche Gleichbehandlung mit sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten nur selten stattfindet (vgl. z. B. Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftliches Institut der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) – 2012 –,
„Niedriglohnfalle Minijob“,
www.boeckler.de).
Minijobbende gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als
Teilzeitbeschäftigte. Sie haben damit im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte
wie Vollzeitbeschäftigte und müssen genauso behandelt werden. Das betrifft
den Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
Schwangerschaft, Mutterschutz oder Feiertage und den Kündigungsschutz.
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen demnach nicht schlechter
behandelt werden als andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht keine
nennenswerten Änderungen bei den Minijobs vor. Geringfügig Beschäftigte sollen
lediglich besser über ihre Rechte informiert werden. Zudem sollen die Übergänge
aus geringfügiger in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung er-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
20. Oktober 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2949 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeleichtert werden. Ohne weitere flankierende Maßnahmen wird dies jedoch
kaum dazu führen, dass sich die Situation der Minijobbenden faktisch
verbessert. Vieles spricht dafür, dass die Probleme, die mit Minijobs einhergehen,
struktureller Natur sind, die sich somit nur durch grundlegende Änderungen
lösen lassen.
Bestandsaufnahme
1. Wie viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gab es im
Jahresdurchschnitt und pro Quartal 2013 sowie in den ersten Quartalen 2014, und wie
viele Sozialversicherungsbeiträge und Steuern wurden dafür in dieser Zeit
abgeführt (bitte insgesamt und getrennt nach Geschlecht der
Minijobbenden darstellen)?
Die geringfügige Beschäftigung wird unterschieden in geringfügig entlohnte
Beschäftigung (wenn das Arbeitsentgelt monatlich 450 Euro bzw. bis Dezember
2012 monatlich 400 Euro nicht überschreitet) und in kurzfristige Beschäftigung
(wenn die Beschäftigung auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im
Jahr begrenzt ist).
Im Jahresdurchschnitt 2013 waren rund 7,63 Millionen geringfügig Beschäftigte
registriert, davon entfielen 61 Prozent auf Frauen und 39 Prozent auf Männer.
Die Jahresdurchschnittswerte und die Quartalswerte können der nachfolgenden
Tabelle 1a entnommen werden. Quartalswerte für das Jahr 2014 liegen noch
nicht vor.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale als
Verwalter der Einnahmen für die geringfügigen Beschäftigungen hat die
folgenden Zahlen zu den eingenommenen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern
zur Verfügung gestellt:
Tabelle 1a: Geringfügig Beschäftigte nach Geschlecht
Insgesamt Männlich Weiblich
1 2 3
31.12.2012 7.571.732 2.903.885 4.667.847
31.03.2013 7.492.943 2.882.034 4.610.909
30.06.2013 7.716.104 2.976.211 4.739.893
30.09.2013 7.709.264 2.995.231 4.714.033
31.12.2013 7.648.749 2.960.796 4.687.953
Jahresdurchschnittsw ert 2013 auf
Basis von Quartalsendw erten 7.632.138 2.946.454 4.685.684
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Geringfügige Beschäftigung
Stichtag
Aufgrund einer rückwirkenden Revision der Beschäftigungsstatistik im August 2014 können diese Daten von zuvor veröffentlichten Daten
abweichen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/29492. Wie hat sich die Struktur der Minijobbenden seit 2003 entwickelt (bitte
nach Geschlecht, Höhe des Verdiensts, Bildungsabschluss und nach
Nebenoder Haupterwerb darstellen)?
Geringfügige Beschäftigung wird vor allem von Frauen ausgeübt. Im Dezember
2013 waren 61 Prozent der geringfügig Beschäftigten Frauen und 39 Prozent
Männer. Im Vergleich zu Dezember 2003 hat sich der Anteil der Männer um
3 Prozentpunkte erhöht. Aussagen zum Bildungsabschluss von geringfügig
Beschäftigten können nur schwer getroffen werden, weil in einer sehr großen Zahl
von Fällen keine Angaben zum Bildungsabschluss vorliegen. Im Dezember
2013 hatten 16 Prozent der geringfügig Beschäftigten keinen Berufsabschluss,
das waren 4 Prozentpunkte weniger als im Dezember 2003. Eine geringfügige
Beschäftigung kann seit dem Jahr 2003 auch neben einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungsfrei ausgeübt
werden. Seit dem Jahr 2003 hat es eine deutliche Verschiebung von ausschließlich
ausgeübter zu geringfügiger Beschäftigung im Nebenerwerb gegeben. Der
Anteil von geringfügiger Beschäftigung im Nebenerwerb an allen geringfügigen
Beschäftigungen hat von 20 Prozent im Dezember 2003 auf 32 Prozent im
Dezember 2013 zugenommen. Angaben zu den Entgelten von geringfügig
Beschäftigten (sowie von Teilzeitbeschäftigten insgesamt) enthält die Statistik der
Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht, weil aufgrund des in unbekanntem
Ausmaß variierenden Stundenumfangs kein sinnvoller normierter Entgeltnachweis
möglich ist. Die genannten Zahlen und weitere Angaben können den Tabellen
2a und 2b im Anhang entnommen werden.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die sogenannten
Multijobber, die mehrere geringfügige, sozialversicherungspflichtige oder eine
Kombination von beiden ausüben (Zahl der Multijobber, Zahl der
ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse, Geschlecht, Einkommen usw.)?
Im Dezember 2013 waren 2,592 Millionen oder 8,7 Prozent der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in mehreren Beschäftigungsverhältnissen tätig.
Von diesen Beschäftigten übten 2,353 Millionen neben ihrem
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eine geringfügig entlohnte Beschäf-
Tabelle 1b: Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für geringfügig Beschäftigte
Zeitraum insgesamt SV-Beiträge und Umlagen (RV; KV; Inso; U1; U2) Steuern
1. Quartal 2013 1.726.092.766 € 1.621.094.460 € 104.998.307 €
2. Quartal 2013 1.788.067.628 € 1.682.965.228 € 105.102.400 €
3. Quartal 2013 1.872.758.858 € 1.759.191.262 € 113.567.596 €
4. Quartal 2013 1.880.815.936 € 1.770.064.933 € 110.751.003 €
gesamt 7.267.735.189 € 6.833.315.883 € 434.419.306 €
1. Quartal 2014 1.816.005.957 € 1.705.500.684 € 110.505.273 €
2. Quartal 2014 1.862.370.905 € 1.752.451.596 € 109.919.309 €
3. Quartal 2014 1.928.685.579 € 1.812.636.551 € 116.049.028 €
5.607.062.441 € 5.270.588.831 € 336.473.610 €
Drucksache 18/2949 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetigung im Nebenerwerb und 239 000 mehrere sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse aus. Darüber hinaus gab es 272 000 ausschließlich
geringfügig entlohnt Beschäftigte, die weitere geringfügig entlohnte
Beschäftigungen ausübten, ohne dass Sozialversicherungspflicht eintrat. Die Unterscheidung
nach Geschlecht zeigt, dass Mehrfachbeschäftigung bei Frauen häufiger
vorkommt als bei Männern. Der Anteil der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten, die mehrfach beschäftigt sind, liegt bei Frauen mit 10,4 Prozent über dem
der Männer mit 7,2 Prozent. Die Angaben sind in der nachfolgenden Tabelle 3
enthalten. Informationen zu den Entgelten von Mehrfachbeschäftigten liegen
nicht vor.
4. Wie viele erwerbsfähige Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher
üben aktuell einen Minijob aus, und wie hat sich ihre Zahl seit 2005 pro Jahr
entwickelt (bitte getrennt nach Geschlecht und Verdiensthöhe in den
Kategorien bis 100, bis 200, bis 300, bis 400 und bis 450 Euro darstellen)?
5. Wie hat sich im selben Zeitraum der Anteil der Minijobbenden an den
erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Beziehern entwickelt
(insgesamt und nach Geschlecht)?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Im Dezember 2013 gab es 469 000 Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die
gleichzeitig als ausschließlich geringfügig Beschäftigte gemeldet waren.
Informationen zu den Entgelten aus der Beschäftigungsstatistik liegen nicht vor.
Auswertungen zu beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Beziehern gibt es seit dem Jahr
2007. In diesem Zeitraum hat sich die Zahl der ausschließlich geringfügig
beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Bezieher von 450 000 im Dezember 2007 bis
Tabelle 3: Mehrfachbeschäftigung sozialversicherungspflichtig und ausschließlich
geringfügig Beschäftigter
Deutschland
Stichtag: 31.12.2013
dar.
mit geringfügig
entlohnter
Beschäftigung 1)
mit w eiterer
sozialversicherungspfl.
Beschäftigung 1)
1 2 3 4 5
Insgesamt 29.884.370 2.591.532 2.352.549 238.983 5.047.686 271.596
Männlich 16.026.042 1.156.800 1.046.473 110.327 1.792.203 66.649
Weiblich 13.858.328 1.434.732 1.306.076 128.656 3.255.483 204.947
Insgesamt 100,0 8,7 7,9 0,8 100,0 5,4
Männlich 100,0 7,2 6,5 0,7 100,0 3,7
Weiblich 100,0 10,4 9,4 0,9 100,0 6,3
Insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0
Männlich 53,6 44,6 44,5 46,2 35,5 24,5
Weiblich 46,4 55,4 55,5 53,8 64,5 75,5
1) ohne sozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Anteile
mit w eiterer
geringfügig
entlohten
Beschäftigung
sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte
ausschließlich
geringfügig
entlohnte
Beschäftigte
Insgesamt
Aufgrund einer rückwirkenden Revision der Beschäftigungsstatistik im August 2014 können diese Daten von zuvor veröffentlichten Daten abweichen.
davon
Mehrfachbeschäftigung
dar.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2949auf 512 000 im Dezember 2010 erhöht und danach auf 469 000 im Dezember
2013 verringert. Der Anteil der geringfügig beschäftigten Arbeitslosengeld-II-
Bezieher an allen erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Beziehern ist im gleichen
Zeitraum von 35 Prozent im Dezember 2007 auf 37 Prozent im Dezember 2010
gestiegen und dann auf 36 Prozent gesunken. Die Angaben in der
Differenzierung nach dem Geschlecht können der Tabelle 4 entnommen werden.
6. In welchen zehn Branchen arbeiten die meisten geringfügig Beschäftigten,
und in welchen zehn Branchen ist der Anteil der geringfügig Beschäftigten
an allen Erwerbstätigen der Branche am höchsten (bitte insgesamt sowie
getrennt nach Geschlecht und unter Angabe der Anteilshöhe darstellen)?
Die meisten geringfügig Beschäftigten arbeiten in den Wirtschaftsabschnitten
Handel (1,361 Millionen), Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen
Dienstleistungen (926 000), im Gastgewerbe (870 000) und im Gesundheits- und
Sozialwesen (743 000; Angaben jeweils für den Dezember 2013). Auf diese
Wirtschaftsabschnitte entfällt gut die Hälfte aller geringfügig Beschäftigten. In dem
Wirtschaftsabschnitt Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen
Dienstleistungen sind insbesondere die Wirtschaftsgruppen Private Wach- und
Sicherheitsdienste, Hausmeisterdienste, Reinigung von Gebäuden, Straßen und
Verkehrsmittel sowie Callcenter enthalten. In relativer Betrachtung bezogen auf die
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat die geringfügige Beschäftigung
die größte Bedeutung in dem Wirtschaftsabschnitt Private Haushalte; dort kom-
Tabelle 4: Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher nach ausgewählten
Beschäftigungsformen
Deutschland
Ausgew ählte Berichtsmonate, Datenstand: September 2014
Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen Insgesamt Männer Frauen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Dezember 2007 1.289.539 611.310 678.229 1.210.079 560.866 649.212 450.033 179.281 270.751
Dezember 2008 1.316.760 608.792 707.968 1.219.310 547.957 671.353 462.136 181.821 280.315
Dezember 2009 1.367.631 622.906 744.725 1.257.057 554.115 702.942 508.328 203.571 304.757
Dezember 2010 1.369.049 637.705 731.345 1.252.515 565.282 687.233 511.585 208.707 302.877
Dezember 2011 1.333.543 616.976 716.566 1.218.621 545.928 672.692 487.704 200.577 287.127
Dezember 2012 1.302.824 594.551 708.273 1.188.664 524.879 663.785 469.953 193.370 276.583
Dezember 2013 1.301.295 596.349 704.946 1.186.013 526.441 659.572 468.564 194.262 274.302
Dezember 2007 100,0 100,0 100,0 93,8 91,7 95,7 34,9 29,3 39,9
Dezember 2008 100,0 100,0 100,0 92,6 90,0 94,8 35,1 29,9 39,6
Dezember 2009 100,0 100,0 100,0 91,9 89,0 94,4 37,2 32,7 40,9
Dezember 2010 100,0 100,0 100,0 91,5 88,6 94,0 37,4 32,7 41,4
Dezember 2011 100,0 100,0 100,0 91,4 88,5 93,9 36,6 32,5 40,1
Dezember 2012 100,0 100,0 100,0 91,2 88,3 93,7 36,1 32,5 39,1
Dezember 2013 100,0 100,0 100,0 91,1 88,3 93,6 36,0 32,6 38,9
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Erwerbstätige SGBII-Bezieher, September 2014
erw erbstätige ALG-II-Bezieher
darunter
abhängig erw erbstätige
ALG II-Bezieher
darunter
ausschließlich geringfügig
beschäftigt
Erwerbstätige Alg II-Bezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Leistungsanspruch in der Grundsicherung, die gleichzeitig Bruttoeinkommen aus
abhängiger und/oder selbständiger Erwerbstätigkeit beziehen.
Auswertungen für erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher nach Merkmalen der Beschäftigungsstatistik haben eine Wartezeit von 6 Monaten.
Drucksache 18/2949 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemen auf 100 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte 568 geringfügig
Beschäftigten. Es folgen das Grundstücks- und Wohnungswesen mit einem Verhältnis
von 100 zu 112, das Gastgewerbe mit 100 zu 99 und Kunst, Unterhaltung und
Erholung mit 100 zu 87. Angaben zu allen Wirtschaftsabschnitten und für
Männer und Frauen sind in den Tabellen 5a bis 5c im Anhang enthalten.
7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Stundenlohn von geringfügig Beschäftigten seit 2003 entwickelt, und wie
war im Verhältnis dazu die Entwicklung der durchschnittlichen
Stundenlöhne in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (bitte insgesamt
und nach Geschlecht sowie getrennt nach geringfügig Beschäftigten im
Nebenjob und ausschließlich geringfügig Beschäftigten)?
Amtliche Daten zu Stundenlöhnen differenziert nach Beschäftigungsformen
finden sich in der Verdienststrukturerhebung (VSE) des Statistischen Bundesamtes.
Allerdings erfasst die VSE nur Betriebe mit 10 und mehr Beschäftigten. Die
Entwicklung der Stundenlöhne von geringfügig Beschäftigten kann der
nachfolgenden Tabelle für die Jahre 2006 und 2010 entnommen werden. Daten für weitere
Jahre liegen nicht vor. Eine Differenzierung der geringfügigen Beschäftigung in
Haupt- oder Nebentätigkeit ist mit den Daten der VSE nicht möglich.
Wertung und Mobilität
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Aufwärtsmobilität
von geringfügig Beschäftigten in regulären, sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen (insgesamt und nach Geschlecht)?
Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales liegen keine Informationen
darüber vor, wie viele Berufstätige aus einer geringfügigen Beschäftigung in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gekommen sind. Die vorliegenden
Studien untersuchen die Brückenfunktion von geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen meist für den Zeitraum vor dem Jahr 2004. Bei den Studien, die
Median des Bruttostundenverdienstes im Oktober 2006 und 2010
V oll- und T eilzeitbeschäftig te, A ltersteilzeitbeschäftig te und A uszubildende
Insgesamt Männlich W eiblich
E uro E uro E uro
2006 14,82 - 16,03 13,60
2010 15,53 4,79% 16,71 14,37
G eringfügig Beschäftig te
Insgesamt Männlich W eiblich
E uro E uro E uro
2006 7,85 - 7,85 7,85
2010 8,22 4,71% 8,16 8,24
Quelle: V erdienststrukturerhebung 2010 und 2006
G rundgesamtheit: Betriebe mit zehn und mehr Beschäftigten
J ahr
Median des Bruttostundenverdienstes
V eränderung zur
V orperiode in %
© S tatistisches Bundesam t, W iesbaden 2014
J ahr
Median des Bruttostundenverdienstes
V eränderung zur
V orperiode in %
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2949den Zeitraum ab dem Jahr 2004 untersuchen, sind die Ergebnisse ambivalent.
Während bei Männern, die über zwölf Monate arbeitslos sind, eine geringfügige
Beschäftigung die Wahrscheinlichkeit und die Stabilität einer anschließenden
regulären Beschäftigung erhöht, kann das für Frauen empirisch nicht festgestellt
werden. Dies könnte daran liegen, dass Männer und Frauen in unterschiedlichen
Berufen und Branchen arbeiten. Auf der anderen Seite könnte die Identifikation
von „statistischen Zwillingen“ bei Frauen schwieriger sein, da
Familienverhältnisse deren Arbeitsmarktverhalten eher beeinflussen als das von Männern und
die Familiensituation in den verwendeten Daten oft nicht enthalten ist. Werden
nur alleinstehende arbeitslose Männer und Frauen betrachtet, erhöht die
Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung die Wahrscheinlichkeit einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gleichwohl nur bei Männern leicht.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Aufwärtsmobilität
von geringfügig beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -
Beziehern in regulären, sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen (insgesamt und nach Geschlecht)?
An dieser Stelle können nur Aussagen getroffen werden über die Chancen, den
Arbeitslosengeld-II-Leistungsbezug zu verlassen. Hierzu liegen Ergebnisse für
die Rolle der geringfügigen Beschäftigung vor, die allerdings nicht kausal zu
verstehen sind:
Für erwerbstätige Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II zeigen
Studien des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), dass der
Beschäftigungsumfang einen großen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit hat,
den Leistungsbezug zu verlassen. Geringfügig Beschäftigte verbleiben im
Vergleich zu Personen mit höheren Erwerbsumfängen deutlich länger im
Leistungsbezug und die Beschäftigung ebnet nur selten den Weg aus dem Leistungsbezug.
So haben sie unter den erwerbstätigen Leistungsbeziehern eine deutlich
geringere Wahrscheinlichkeit, den Leistungsbezug zu verlassen, als Erwerbstätige in
sozialversicherungspflichtiger Voll- und Teilzeitbeschäftigung. Sowohl
alleinerziehende Mütter als auch solche, die mit einem Partner zusammenleben, nehmen
häufiger eine geringfügige Beschäftigung als eine sozialversicherungspflichtige
Teil- und Vollzeitbeschäftigung aus dem Leistungsbezug heraus auf. Die
Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ist aber nur sehr selten mit einem
Ausstieg aus dem Leistungsbezug verbunden (Achatz et al. 2013; Lietzmann
2014).
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die in der Wissenschaft festgestellte
sogenannte Minijobfalle (vor allem für Frauen) und deren Einfluss auf die
soziale Mobilität im Niedriglohnsektor?
Sofern der Begriff „Minijobfalle“ darauf abzielt, dass insbesondere Frauen
langfristig davon abgehalten werden könnten, aus einer geringfügigen in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu wechseln, hat die
Bundesregierung das Thema aufgegriffen.
Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
geförderte Kampagne zum Equal Pay Day hatte 2014 das Schwerpunktthema
„Minijobs und Teilzeit nach Erwerbspausen“. Initiativen und Verbände informierten in
zahlreichen Veranstaltungen über die Risiken und Folgen von (längerfristiger)
geringfügiger Beschäftigung und „kleiner Teilzeit“ in der Erwerbsbiografie
nach einem beruflichen Wiedereinstieg.
Außerdem strebt die Bundesregierung an, die Übergänge aus geringfügiger in
reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erleichtern. Die Frage-
Drucksache 18/2949 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesteller haben den entsprechenden Passus des Koalitionsvertrages eingangs
bereits zitiert. Wie die Vereinbarung umgesetzt werden soll, ist noch nicht
entschieden.
Allgemein ist anzumerken, dass geringfügige Beschäftigung als Instrument der
Arbeitsmarktpolitik nicht darauf abzielt, allein den vollen Lebensunterhalt eines
bzw. einer Beschäftigten zu gewährleisten. Vielmehr soll sie Beschäftigten die
Möglichkeit bieten, entsprechend ihrer individuellen Lebensverhältnisse eine
Beschäftigung auszuüben.
So nutzen beispielsweise berufstätige Mütter ausschließlich geringfügige
Beschäftigung in bestimmten Lebensphasen als Instrument zur Vereinbarkeit von
Familie und Beruf, etwa in der Phase des beruflichen Wiedereinstiegs. Diese
Beschäftigungsform korrespondiert häufig mit der persönlichen Situation von
Beschäftigten, die zumindest kurzfristig kein größeres Beschäftigungsvolumen
anstreben oder sich dies aufgrund der persönlichen Situation leisten wollen.
Ausschließlich geringfügige Beschäftigung wird auch ausgeübt, wenn – z. B. in
ländlichen Räumen – nur begrenzt sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse zur Verfügung stehen. Es dürften also nicht (allein)
regulatorische Rahmenbedingungen für die Aufnahme einer geringfügigen
Beschäftigung entscheidend sein.
Hinzuweisen ist im Übrigen auf die verschiedenen Neuregelungen, die in
jüngster Zeit insbesondere die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter
verbessert haben:
Durch die Einführung der grundsätzlichen Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse wurde 2013
eine Annäherung an die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bewirkt.
Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns dürfte sich die
Einkommenssituation vieler geringfügig Beschäftigter ab dem kommenden Jahr merklich
verbessern.
Schließlich sei noch auf die Einführung des optionalen Faktorverfahrens beim
Lohnsteuerabzug hingewiesen. Mit diesem Verfahren lässt sich die
Lohnsteuerlast der Zweitverdiener in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
optimieren. Die Bundesregierung will die Akzeptanz des Faktorverfahrens
stärken, indem seine Anwendung vereinfacht wird.
11. Wir beurteilt die Bundesregierung die Häufung von Minijobs in Branchen
wie dem Gastgewerbe, Einzelhandel usw. im Zusammenhang mit der
sozialen Sicherung der Beschäftigten, der Arbeitsqualität und der
Arbeitszufriedenheit?
Die soziale Absicherung einer bzw. eines geringfügig Beschäftigten ist nicht
davon abhängig, ob ihre bzw. seine Beschäftigung in einer Branche mit relativ
hohem oder niedrigem Anteil an Minijobs erbracht wird. Entscheidende Faktoren
sind vielmehr unter anderem der Anteil von Zeiten geringfügiger Beschäftigung
in der gesamten Erwerbsbiographie oder die Einkommenssituation im Haushalt
der bzw. des geringfügig Beschäftigten.
Anzumerken ist, dass die soziale Sicherung geringfügig Beschäftigter
branchenübergreifend zum 1. Januar 2013 aufgrund des Gesetzes zu Änderungen im
Bereich der geringfügigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung
verbessert worden ist, indem von der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit
zu verzichten, zu einer Pflichtversicherung mit Befreiungsmöglichkeit
gewechselt wurde. Im Falle der Versicherungspflicht können die geringfügig entlohnt
Beschäftigten am vollen Leistungsspektrum der gesetzlichen
Rentenversicherung, das sich unter anderem auf den Fall der Erwerbsminderung erstreckt,
teilhaben. Außerdem dürften geringfügig Beschäftigte in besonderem Umfang von
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2949der Einführung eines einheitlichen gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland
ab Anfang 2015 profitieren.
Zu der Frage, ob die Häufung von Minijobs in bestimmten Branchen
Auswirkungen auf die Arbeitsqualität oder Arbeitszufriedenheit hat, liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die vom IAB gefundenen Hinweise,
dass insbesondere im Gastgewerbe und im Einzelhandel sowie in
Kleinbetrieben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Minijobs
verdrängt wird?
Das IAB hat in seinem Forschungsbericht 24/2012 darauf hingewiesen, dass
sich in der Gesamtbetrachtung aller Betriebe kein signifikanter Zusammenhang
zwischen dem Wegfall sozialversicherungspflichtiger und dem Anstieg
geringfügiger Beschäftigung und folglich insgesamt kein Verdrängungseffekt zeigt.
Auch wenn es nach dem Bericht Hinweise auf Verdrängung in den
angesprochenen Branchen und in Kleinbetrieben gibt, darf nicht unberücksichtigt bleiben,
dass die geringfügige Beschäftigung in den einzelnen Betrieben differenziert
betrachtet werden muss. Der Umfang der sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung in den letzten Jahren insgesamt und auch im Gastgewerbe ist parallel zum
Anstieg der geringfügigen Beschäftigung und im Einzelhandel sogar
gegenläufig zum Rückgang geringfügiger Beschäftigung deutlich gewachsen. Im
Vergleich der Zahlen von Ende 2008 mit Ende 2013 liegt die Zunahme der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in diesen Bereichen über der Zunahme
der Gesamtbeschäftigung:
Diese Entwicklung zeigt, dass trotz der Hinweise auf Substitutionseffekte im
Einzelfall auch in diesen Branchen bei der sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen eingetreten sind.
Absicherung im Alter
13. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2012 und 2013 geringfügig
Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreit (bitte nach Monat
darstellen und anteilig an allen geringfügig Beschäftigten und differenziert
nach ausschließlich Minijob/im Nebenjob sowie auch nach Geschlecht)?
In welchem Umfang geringfügig entlohnte Beschäftigte von der Möglichkeit
der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht haben,
Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland
2008-2013
Beschäftigte
(insgesamt)
Darunter:
Einzelhandel
(ohne Handel mit
Kraftfahrzeugen)
Darunter:
Beherbergung und
Gastronomie
Dez. 2008 27.899.513 2.094.821 781.270
Dez. 2013 29.884.370 2.250.398 882.164
Anstieg 7,1% 7,4% 12,9%
Quelle: BA-Statistik
Drucksache 18/2949 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekann der nachfolgenden Auswertung der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale entnommen werden. Dabei zeigt die erste
Tabelle den Gesamtbestand geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit
Beschäftigungsbeginn nach dem 31. Dezember 2012 und die zweite Tabelle die
Entwicklung/Veränderung gegenüber dem jeweiligen Vormonat.
Die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen,
wurde mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) zum 1. Januar 2013 eingeführt.
Aus diesem Grund steht für das Jahr 2012 keine Auswertung zur Verfügung.
Die Auswertung basiert auf den Meldebestandsdaten der Minijob-Zentrale vom
31. Januar 2014. Die Tabellen enthalten ausschließlich Daten zu
Beschäftigungsverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurden.
Die Relation zwischen den Geschlechtern wird sowohl in absoluten Zahlen als
auch im prozentualen Verhältnis dargestellt. Die Prozentwerte bei den Personen,
die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen, beschreiben den
Anteil der jeweiligen Gruppe (Männer und Frauen, Männer, Frauen) an der
entsprechenden Gruppe aller geringfügig Beschäftigten.
Eine Differenzierung nach geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die nur
als Nebenbeschäftigung und solchen, die als einzige Beschäftigung ausgeübt
werden, kann mit den der Minijob-Zentrale vorliegenden Daten nicht
vorgenommen werden.
Die angefragte Zahl der Beschäftigten, die von der Befreiungsmöglichkeit
Gebrauch gemacht haben, lässt sich nicht exakt bestimmen. Die ausgewerteten
Arbeitgebermeldungen lassen keine trennscharfe Abgrenzung zu dem (ohnehin
versicherungsfreien) Personenkreis des § 5 Absatz 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zu. Hierzu gehören insbesondere Bezieher einer Vollrente wegen
Alters. Die Minijobzentrale hat versucht, in einem pauschalen Verfahren die
Zahl derjenigen zu ermitteln, die sich von der Versicherungspflicht haben
befreien lassen. Bei dieser Vorgehensweise kommt es naturgemäß zu leichten
Unschärfen. Bei den letztlich ermittelten Daten handelt es sich also lediglich um
Näherungswerte, die jedoch die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten
in hohem Maße zutreffend abbilden dürften.
Männer
absolut
Männer
in %
Frauen
absolut
Frauen
in % absolut in %
Männer
absolut
Männer
in %
Frauen
absolut
Frauen
in %
Jan 13 1.108.053 419.988 37,90% 688.065 62,10% 720.000 65% 292.000 70% 428.000 62%
Feb 13 1.499.622 580.768 38,73% 918.854 61,27% 1.004.000 67% 414.000 71% 591.000 64%
Mrz 13 1.846.148 725.467 39,30% 1.120.681 60,70% 1.259.000 68% 523.000 72% 736.000 66%
Apr 13 2.183.141 870.614 39,88% 1.312.527 60,12% 1.508.000 69% 632.000 73% 877.000 67%
Mai 13 2.448.604 981.967 40,10% 1.466.637 59,90% 1.709.000 70% 717.000 73% 992.000 68%
Jun 13 2.654.853 1.070.894 40,34% 1.583.959 59,66% 1.869.000 70% 787.000 73% 1.082.000 68%
Jul 13 2.807.028 1.136.293 40,48% 1.670.735 59,52% 1.988.000 71% 840.000 74% 1.149.000 69%
Aug 13 2.979.776 1.209.637 40,59% 1.770.139 59,41% 2.127.000 71% 901.000 74% 1.226.000 69%
Sep 13 3.174.342 1.281.465 40,37% 1.892.877 59,63% 2.261.000 71% 950.000 74% 1.311.000 69%
Okt 13 3.341.102 1.348.196 40,35% 1.992.906 59,65% 2.380.000 71% 1.000.000 74% 1.381.000 69%
Nov 13 3.507.497 1.415.814 40,37% 2.091.683 59,63% 2.502.000 71% 1.049.000 74% 1.453.000 69%
Dez 13 3.577.250 1.440.345 40,26% 2.136.905 59,74% 2.553.000 71% 1.068.000 74% 1.486.000 70%
Gesamtbestand geringfügig entlohnter Beschäftigter mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31. Dezember 2012
Monat
Beschäftigt
e
insgesamt
Beschäftigte
insgesamt
(verteilt nach Geschlecht)
Von der RVP befreit
§ 6 Abs. 1b SGB VI
(Gerundet)
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/294914. Wie beurteilt die Bundesregierung die Folgen von geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen im Haupterwerb für die Altersvorsorge der
geringfügig Beschäftigten sowie die daraus resultierenden
gesamtgesellschaftlichen Folgekosten?
Das System der Altersvorsorge beruht auf dem Äquivalenzprinzip. Auch die
gesetzliche Rentenversicherung hat als tragendes Prinzip die Beitrags- und
Leistungsäquivalenz. Dieses Grundprinzip ist die Basis für die weitverbreitete
Akzeptanz dieses Systems. Grundsätzlich ist es umso schwieriger, eine
Alterssicherung oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs zu erreichen, je geringer das
versicherte Einkommen während der Erwerbsphase ist. Es liegt auf der Hand,
dass sich allein mit einer geringfügigen Beschäftigung mit nur wenigen
Arbeitsstunden keine auskömmliche Altersvorsorge aufbauen lässt.
Gleichwohl können geringfügig Beschäftigte, die sich nicht von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, unter
anderem Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der
Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die
Versicherungszeiten Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden werden.
Aus einer geringfügigen Beschäftigung – unabhängig davon, ob sie
ausschließlich oder im Nebenerwerb ausgeübt wird – lässt sich nicht pauschal auf
Bedürftigkeit im Alter und die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen
schließen. Entscheidend für das Alterseinkommen sind vielmehr die gesamte
Erwerbsbiografie und der individuelle Haushaltskontext, da die Absicherung im
Alter auch über die eigene Altersvorsorge aus anderen Erwerbsphasen, die
Altersvorsorge anderer Haushaltsmitglieder oder aus weiteren Einkommensquellen
erfolgen kann.
15. Welche Rentenansprüche hätten Beschäftigte nach heutigem Stand, die
45 Jahre durchgängig und ausschließlich Minijobs in Höhe von monatlich
450 Euro ausüben würden und nicht von der sogenannten Opt-out-
Regelung Gebrauch machen würden?
Wer 45 Jahre lang ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung mit einem
Arbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro im Monat ausübt und sich nicht von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lässt, erhält
Männer
absolut
Männer
in %
Frauen
absolut
Frauen
in % absolut in %
Männer
absolut
Männer
in %
Frauen
absolut
Frauen
in %
Jan 13 1.108.053 419.988 37,90% 688.065 62,10% 720.000 65% 292.000 70% 428.000 62%
Feb 13 391.569 160.780 41,06% 230.789 58,94% 284.000 73% 122.000 76% 163.000 71%
Mrz 13 346.526 144.699 41,76% 201.827 58,24% 255.000 74% 110.000 76% 146.000 72%
Apr 13 336.993 145.147 43,07% 191.846 56,93% 250.000 74% 109.000 75% 141.000 73%
Mai 13 265.463 111.353 41,95% 154.110 58,05% 202.000 76% 86.000 77% 116.000 75%
Jun 13 206.249 88.927 43,12% 117.322 56,88% 160.000 78% 70.000 79% 90.000 77%
Jul 13 152.175 65.399 42,98% 86.776 57,02% 120.000 79% 54.000 83% 67.000 77%
Aug 13 172.748 73.344 42,46% 99.404 57,54% 139.000 80% 62.000 85% 78.000 78%
Sep 13 194.566 71.828 36,92% 122.738 63,08% 135.000 69% 49.000 68% 86.000 70%
Okt 13 166.760 66.731 40,02% 100.029 59,98% 120.000 72% 50.000 75% 71.000 71%
Nov 13 166.395 67.618 40,64% 98.777 59,36% 122.000 73% 50.000 74% 72.000 73%
Dez 13 69.753 24.531 35,17% 45.222 64,83% 52.000 75% 19.000 77% 33.000 73%
insges. 3.577.250 1.440.345 2.136.905
Veränderung
gegenüber
dem
VormonatMonat
Beschäftigte
insgesamt
(verteilt nach Geschlecht)
Von der RVP befreit
§ 6 Abs. 1b SGB VI
(Gerundet)
Entwicklung der Anzahl der nach dem 31. Dezember 2012 neu gemeldeten geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Drucksache 18/2949 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenach aktuellen Werten eine monatliche Regelaltersrente von knapp unter 200
Euro brutto.
Diskriminierung gegenüber abhängig Beschäftigten
16. Ist der Bundesregierung das Problem bekannt, dass geringfügig
Beschäftigten in einer Vielzahl von Fällen systematisch und flächendeckend
grundlegendende Arbeitnehmerrechte verwehrt werden?
Wenn ja, seit wann?
17. In welchem Umfang wurden geringfügig Beschäftigten nach Kenntnis der
Bundesregierung
a) Lohnbestandteile,
b) Urlaubsansprüche,
c) Sonderzahlungen,
d) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
e) Kündigungsschutz vorenthalten (bitte jeweils aktuellster bekannter
Zeitraum sowie insgesamt und nach Geschlecht angeben)?
18. Wie oft haben nach Kenntnis der Bundesregierung geringfügig
Beschäftigte ihnen verwehrte Ansprüche, wie z. B. auf bezahlten Urlaub oder
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlte Feiertage, Weihnachtsgeld
oder im Schwangerschaftsfalle, seit dem Jahr 2005 gerichtlich oder
außergerichtlich geltend gemacht (bitte jeweils insgesamt und nach Geschlecht
getrennt angeben)?
Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten
dieselben arbeitsrechtlichen Schutzrechte, die für alle Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bestehen. Belastbare empirische Daten, dass in der Praxis
geringfügig Beschäftigte und andere Beschäftigte nicht immer gleich behandelt werden,
also Ansprüche von Arbeitgebern nicht gewährt und von Beschäftigten nicht
eingefordert werden, liegen der Bundesregierung für das gesamte Bundesgebiet
nicht vor. Die Bundesregierung hat jedoch vor dem Hintergrund von Debatten
im öffentlichen Raum ein Forschungsprojekt zur Gewährung von
Arbeitnehmerrechten bei atypischen Beschäftigungsformen aufgelegt, das zur Zeit in der
Feldphase ist und dessen Ergebnisse 2015 vorliegen werden. Darüber hinaus
gibt es auch keine Daten zur Geltendmachung von verwehrten Ansprüchen.
19. Was könnten aus Sicht der Bundesregierung die Gründe sein, dass
geringfügig Beschäftigte ihnen verwehrte Ansprüche nicht in größerer Zahl
gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen?
Die Bundesregierung führt derzeit ein Forschungsvorhaben zur atypischen
Beschäftigung durch. Dabei soll auch die Situation von geringfügig Beschäftigten
untersucht werden. Die Ergebnisse bleiben abzuwarten.
20. Welche Studien über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von
Arbeitnehmerrechten von Minijobbenden sind der Bundesregierung bekannt,
und in welchem Umfang werden nach diesen Studien Minijobbenden
grundlegende Rechte auf Gleichbehandlung gegenüber mehr als
geringfügig beschäftigten Angestellten verwehrt?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2949Zu bundesweiten empirischen Studien wird auf die Antwort zu den Fragen 16
bis 18 verwiesen. Auf Ebene der Bundesländer ist die Studie zur Analyse der
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse des Rheinisch-Westfälischen
Instituts für Wirtschaftsforschung vom Dezember 2012 im Auftrag des Ministeriums
für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt.
Die Ergebnisse der Studie können unter
www.landderfairenarbeit.nrw.de/files/
mais/download/pdf/G.I.B.%20Minijob%20Studie/Minijobs_Endbericht%20-%20
Zusammenfassung.pdf abgerufen werden.
Kontrollen/Bußgelder
21. In welcher Form wird die Einhaltung des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes kontrolliert, und welche Sanktionen sind möglich, wenn geringfügig
Beschäftigten nicht die gleichen Rechte wie anderen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern gewährt werden?
In Deutschland können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre
arbeitsrechtlichen Ansprüche bei den zuständigen Gerichten für Arbeitssachen geltend
machen. Nur die Gerichte für Arbeitssachen können bei Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis verbindlich entscheiden. Nach dem arbeitsrechtlichen
Maßregelungsverbot (§ 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dürfen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Rechte geltend machen, deswegen im
Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt, insbesondere nicht gekündigt werden.
22. Wie viele Bußgelder und in welcher Höhe wurden in den Jahren 2005 bis
heute pro Jahr, aufgrund fehlender Gleichbehandlung von geringfügig und
anderen abhängig Beschäftigten, verhängt?
Gesonderte statistische Auswertungen zu Prüfungen und Verstößen in Bezug auf
geringfügig Beschäftigte stehen nicht zur Verfügung, da entsprechende Daten
nicht erhoben werden.
23. In wie vielen Fällen und in welcher Summe wurden in den Jahren 2005 bis
heute pro Jahr Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben, weil festgestellt
wurde, dass Menschen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
nicht die gleichen Lohnbestandteile und Arbeitsbedingungen zuteil
kamen, die vergleichbare Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte erhalten (bitte
auch nach Branche und Geschlecht der Betroffenen differenzieren)?
Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund liegen zu dieser
Fragestellung keine statistischen Daten vor.
Aktivitäten und Vorhaben des Bundes
24. Wie viele Frauen und Arbeitgeber konnten bisher mit dem seit dem Jahr
2012 vom BMFSFJ unterstützten Projekt „Joboption“ angesprochen
werden, und in wie vielen Fällen konnte im Rahmen des Projekts ein Beitrag
zur Mobilität der Minijobbenden geleistet und/oder geringfügige in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt werden?
Das Projekt „Joboption“ des Berliner Trägers zukunft im zentrum GmbH (ziz
GmbH) wird von 2012 bis 2014 im Rahmen der Bundesinitiative
„Gleichstellen – für Frauen in der Wirtschaft“ vom BMAS über den Europäischen
Sozialfonds gefördert. Die Aktivitäten konzentrieren sich auf die Beratung von Frauen
Drucksache 18/2949 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemit geringfügiger Beschäftigung und von Unternehmen, in denen geringfügig
Beschäftigte tätig sind.
Rund 740 Frauen sowie 443 Unternehmen wurden durch Aktivitäten wie
Infoveranstaltungen, Personalentwicklungsmaßnahmen und Beratung erreicht, mit
deren Hilfe die Aufstiegschancen erwerbstätiger Frauen individuell und
strukturell verbessert wurden.
Für gut 25 Prozent der über „Joboption“ beratenen, geringfügig beschäftigten
Frauen konnte über das Projekt eine längerfristige Weiterbildungsmaßnahme
oder sogar direkt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
sichergestellt werden.
25. Welche weiteren Projekte mit dem Ziel der Ausweitung geringfügiger in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind der Bundesregierung
bekannt, wie viele Minijobber bzw. Arbeitgeber konnten bisher damit
erreicht werden, und in wie vielen Fällen konnte im Rahmen der Projekte
geringfügige in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
umgewandelt werden?
Von der BA werden seit dem Jahr 2012 mehrere lokale Projekte durchgeführt, in
denen erprobt wird, wie die Agenturen für Arbeit und Jobcenter dabei
unterstützen können, geringfügige Beschäftigungen in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung umzuwandeln.
26. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung selbst ergriffen
bzw. plant die Bundesregierung zu ergreifen, um das im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD verankerte Ziel, die Übergänge aus
geringfügiger in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu
erleichtern, zu erreichen?
Im Rahmen des ESF-Programms „Perspektive Wiedereinstieg“ (ESF =
Europäischer Sozialfonds), welches seit dem Jahr 2009 durchführt wird, werden unter
anderem Frauen unterstützt, die während ihrer familienbedingten
Erwerbsunterbrechung eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Dies erfolgt mit dem Ziel
der Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Nach jüngsten
Monitoring-Daten sind 32 Prozent der Teilnehmerinnen während der
Erwerbspause einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen (Monitoring-
Ergebnisse vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2014).
Für die nun anstehende ESF-Förderperiode 2014–2020 ist im Programm
„Perspektive Wiedereinstieg – Potenziale erschließen“ vorgesehen, in den
Modellprojekten die Potenziale von Frauen in geringfügiger Beschäftigung als einen
von zwei Wahlschwerpunkten (neben „Wiedereinstieg und
Pflegeverantwortung“) besonders in den Fokus zu nehmen mit dem Ziel, Übergänge von
geringfügiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu schaffen.
Derzeit steht noch nicht fest, inwiefern gegebenenfalls darüber hinausreichende
Maßnahmen ergriffen werden sollen.
27. Welche Pläne hat die Bundesregierung, um insbesondere in den Branchen,
in denen besonders viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
existieren und in denen in den letzten Jahren eine reguläre Beschäftigung
zugunsten von Minijobs aufgegeben wurde, eine Trendwende in die Wege zu
leiten, und mit welchen Mitteln will die Bundesregierung diese erreichen?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2949Für die Behauptung, dass in bestimmten Branchen reguläre Beschäftigung
zugunsten von Minijobs aufgegeben wurden, fehlen hinreichende Belege (vgl.
Antwort zu Frage 12).
Die Bundesregierung plant keine branchenspezifischen Regelungen, die
ohnehin der Sozialversicherung grundsätzlich fremd sind. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 25, 26 und 29 verwiesen.
28. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, um
Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Beziehern die Ausweitung ihrer
Erwerbstätigkeit über die Minijob-Grenze hinaus zu erleichtern?
Auf die Antwort zu den Fragen 25, 26 und 29 wird verwiesen.
29. Engagiert sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Arbeitgeberservice
der Bundesagentur für Arbeit in den Betrieben, um auf die Möglichkeit der
Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungen hinzuweisen und dahingehend zu beraten?
Wenn nein, wäre dies aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll?
Im Rahmen der Arbeitsmarktberatung nach § 34 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch werden Arbeitgeber durch die Arbeitgeber-Services der Agenturen
für Arbeit auch zu alternativen Rekrutierungsstrategien, zu Fragen der
Personalplanung und -entwicklung oder zu Maßnahmen der nachhaltigen
Mitarbeiterbindung beraten. Bestandteil der Beratung kann dabei auch der Hinweis auf die
Möglichkeit der Umwandlung von geringfügiger in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein.
30. Welche Lösungen werden innerhalb der Bundesregierung mit dem Ziel
diskutiert, die Gleichbehandlung von Minijobbenden mit anderen
abhängig Beschäftigten in der Praxis auch tatsächlich zu erreichen?
31. Wie beurteilt die Bundesregierung nachfolgende Maßnahmen, die dazu
beitragen könnten, die Praxis der Minijobs zu verbessern:
a) Kampagne, um Rechte und Pflichten bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen sowohl den Arbeitgebern als auch den
Beschäftigten deutlich zu machen,
b) Einrichtung einer Hotline, bei der anonyme Hinweise gegeben werden
können, wenn in Betrieben Minijobbende und abhängig Beschäftigte
nicht in Bezug auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen und die
Entlohnung gleichgestellt sind,
c) Einführung eines Verbandsklagerechts mit dem Ziel, die Durchsetzung
von Arbeitnehmerrechten von geringfügig Beschäftigten zu
verbessern,
d) Einführung bzw. Verschärfung von Sanktionen bei Nichtgewährung
von grundlegenden Rechten,
e) verstärkte Kontrollen, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen?
Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass geringfügig Beschäftigte besser über ihre
Rechte informiert werden sollen. Konkrete Festlegungen, wie die im
Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen zur geringfügigen Beschäftigung umgesetzt
werden sollen, liegen noch nicht vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2949
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2949
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]