[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2864
18. Wahlperiode 14.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko,
Niema Movassat, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2678 –
Verbot der Organisation Islamischer Staat
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 12. September 2014 verkündete der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas
de Maizière, ein Verbot nach dem Vereinsgesetz gegen die Terrororganisation
„Islamischer Staat“ (IS, vormals ISIS oder ISIG), die in Teilen des Irak und
Syriens ein Kalifat ausgerufen hat und dort schwerste Verbrechen vor allem
gegen Angehörige religiöser Minderheiten sowie generell gegen Frauen begeht.
Der IS sei für unzählige Anschläge und Massaker verantwortlich, für
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, heißt es im
Verbotsbescheid. Zudem wolle der IS „die verfassungsmäßige Ordnung auch auf dem
Territorium der Bundesrepublik Deutschland beseitigen“ (
www.morgenpost.
de/politik/article132217128/Deutsches-IS-Verbot-Kaempfer-aus-Berlin-bald-
vor-Gericht.html). Das Verbot umfasse jegliche Beteiligung an der
Organisation, etwa über soziale Medien oder bei Demonstrationen, sowie die
Anwerbung von Geldern und Kämpfern sowie die öffentliche Verwendung von
Kennzeichen des IS. Noch im August 2014 hatte die Bundesregierung auf eine
diesbezügliche Parlamentarische Anfrage ein noch nicht verfügtes IS-Verbot mit
dem Argument gerechtfertigt, ihr seien keine Strukturen des IS in Deutschland
bekannt. „Grundsätzlich werden Vereinsverbote erlassen, wenn im Inland
hinreichende Strukturen gerichtsfest belegt werden können und zudem der
strukturbezogene Ansatz des Verbots ein qualitatives Mehr gegenüber der
individuellen Strafverfolgung erwarten lässt“, hieß es in der Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 18/2352.
Laut Verbotsverfügung bestanden auch zum Verbotszeitpunkt noch keine
solchen Strukturen, doch „ein signifikantes Potenzial von Unterstützern und
Sympathisanten“ des IS sei auch in Deutschland aktiv (
www.morgenpost.de/politik/
article132217128/Deutsches-IS-Verbot-Kaempfer-aus-Berlin-bald-vor-Gericht.
html).
In einem der „BILD“ vorliegenden, internen Papier beklagen deutsche
Sicherheitsbehörden ein „vermehrtes Aufkommen von Personen“ im Zusammenhang
mit dem Gaza-Konflikt in der letzten Zeit, die „optisch und verbal ihre
Sympathie mit ISIS äußerten“. In dem Papier warnen Sicherheitsbehörden vor einer
„konkreten tödlichen Gefahr“ durch IS-Anschläge in Deutschland. Zudem
heißt es darin: „Eine Neutralisierung von ISIS mit militärischen Mitteln ist Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Oktober 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2864 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten.“ (
www.bild.de/politik/ausland/isis/
isis-angst-in-deutschland-37713556.bild.html).
1. Aufgrund welcher Überlegungen und gegebenenfalls neuer Erkenntnisse
oder Gefährdungslagen wurde das Verbot des IS zum 12. September 2014
von der Bundesregierung erlassen?
a) Konnten nach Ansicht der Bundesregierung gegenüber der
Erkenntnislage im August 2014 zum Verbotszeitpunkt „im Inland hinreichende
Strukturen [des IS] gerichtsfest belegt werden“?
Wenn ja, welcher Art sind diese Strukturen?
b) Inwieweit ist im Falle des IS nach Ansicht der Bundesregierung ein
„qualitatives Mehr gegenüber der individuellen Strafverfolgung“ zu
erwarten?
Die Fragen 1, 1a und 1b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Tätigkeiten des IS in Deutschland hatten ein Ausmaß erreicht, dass nicht
mehr hinnehmbar war: Der Umfang der deutschsprachigen Internetpropaganda
ist ständig angestiegen und mit der IS-Zeitschrift „DABIQ“ ist nunmehr auch
ein deutschsprachiges Magazin verfügbar. Dazu kommen steigende
Ausreisezahlen in die vom IS kontrollierten Gebiete. Gleichzeitig setzen Verbote
belastbare Erkenntnisse voraus, deren Ermittlung aufwändig war.
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 18/2352 allgemeine Kriterien entwickelt, die für die
Entscheidung über ein Vereinsverbot relevant sein können. Diese Kriterien sind
nicht abschließend. Sie sind vielmehr entsprechend dem
Bestimmtheitsgrundsatz auf den Einzelfall hin zu konkretisieren. Im Zuge der vereinsrechtlichen
Ermittlungen konnten Tätigkeiten des IS mit Auswirkungen in das Inland belegt
werden, welche die Voraussetzungen für ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot erfüllen.
Das IS-Verbot schließt für seinen Bereich die Regelungslücke des
Strafgesetzbuches hinsichtlich der generellen Strafbarkeit von Sympathiebekundungen
zugunsten terroristischer Organisationen.
2. Welche praktischen Auswirkungen zeigte das IS-Verbot bislang nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Das IS-Verbot führt zu mehr Handlungssicherheit für Polizei und
Versammlungsbehörden. Die zuständigen Ressorts haben ihre Sicherheitsbehörden mit
entsprechenden Weisungen versehen. Zudem haben Dienstanbieter aufgrund
des IS-Verbots eine Handhabe zur Entfernung von IS-Propaganda im Internet.
So wurden etwa durch Facebook deutsche IS-Profile und Seiten gelöscht.
3. Inwieweit fanden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des IS-
Verbots Maßnahmen der Sicherheitsbehörden, wie polizeiliche
Durchsuchungen, Beschlagnahmungen von Vermögenswerten (wo und in welcher
Höhe?), Vereinsschließungen etc., statt?
Bisher fand eine polizeiliche Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen statt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/28644. Was genau meint die Bundesregierung mit dem im Verbotsbescheid gegen
den IS genannten „signifikanten Potenzial von Unterstützern und
Sympathisanten“ der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland, und woran
macht sie diese Erkenntnis fest?
Die Bundesregierung geht von einer größeren Zahl von Unterstützern und
Sympathisanten aus, was sich auch aus der zunehmenden Zahl von Ausreisen in die
vom IS kontrollierten Gebiete und dem Umfang des auf Deutsch verfügbaren
Propagandamaterials ableiten lässt.
5. Auf wie groß schätzt die Bundesregierung auch ohne das Vorliegen
konkreter gesicherter Zahlen die Unterstützer- und Sympathisantenszene des IS in
der Bundesrepublik Deutschland ein?
a) Wie viele Personen in der Bundesrepublik Deutschland gehören nach
Erkenntnis der Bundesregierung der IS-Unterstützerszene an, und in
welcher Form äußert sich diese Unterstützung?
b) Wie viele Personen in der Bundesrepublik Deutschland gehören nach
Erkenntnis der Bundesregierung der IS-Sympathisantenszene an, und
woran macht sie solche Sympathien fest?
c) In welchen Bundesländern, Städten und Kommunen oder Stadtteilen
befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die regionalen
Hochburgen der IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in der
Bundesrepublik Deutschland?
d) Welche Moscheevereine und sonstige Vereinigungen in welchen
Bundesländern, Städten und Kommunen gehören nach Erkenntnis der
Bundesregierung zur IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene bzw.
zeigen sich offen für Prediger und Aktivitäten aus diesem Umfeld?
Die Fragen 5, 5a bis 5d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Schwerpunkte der IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene liegen in den
Regionen Rhein-Main, Rhein-Ruhr, Rhein-Neckar sowie in Berlin und Hamburg.
Strukturen und Netzwerke des IS in Deutschland sind jedoch bisher nicht
bekannt. Konkrete Personenzahlen können nicht benannt werden.
6. Woraus speist sich die in der Verbotsverfügung genannte Einschätzung der
Bundesregierung, wonach der IS „die verfassungsmäßige Ordnung auch auf
dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland beseitigen“ will?
Veröffentlichungen des IS belegen einen grenzüberschreitenden
Herrschaftsanspruch des IS, der mittels Gewalt durchgesetzt werden soll. Dieser umfasst im
Rahmen seiner totalitären Ideologie neben einer regionalen Expansion einen
weltumspannenden Ansatz und richtet sich damit auch gegen die staatliche
Integrität der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer freiheitlichen
demokratischen Grundordnung.
Dies zeigt besonders eine vom IS verbreitete Weltkarte auf der Afrika, Asien
und Europa vom Kennzeichen des „Islamischen Staats“ bedeckt sind. Darunter
steht das englische Wort „soon“.
7. Trifft es zu, dass in einem internen Papier der Sicherheitsbehörden zu IS-
Aktivitäten in Deutschland von einem „vermehrten Aufkommen von
Personen“ die Rede ist, die im Zusammenhang mit dem Gaza-Konflikt „optisch
und verbal ihre Sympathie mit ISIS äußern“, und wenn ja, bei welchen
Gelegenheiten im Einzelnen, etwa auf Demonstrationen oder in sozialen Netz-
Drucksache 18/2864 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewerken, wurden diese Sympathien deutlich, und wie reagierten nach
Kenntnis der Bundesregierung andere, an pro-palästinensischen Aufzügen oder
Netzwerken im Internet beteiligte Personen auf die IS-Sympathisanten?
Der Bundesregierung ist ein entsprechendes „internes Papier der
Sicherheitsbehörden“ nicht bekannt.
8. Über welche Medien verfügte die IS-Unterstützer- und
Sympathisantenszene in Deutschland, bzw. welche Medien nutzt sie?
Die IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in Deutschland verfügt über
keine eigenen Medienstellen. Deutschsprachige Propaganda wird über die
internationalen Medienstellen des IS verbreitet. Zur Nutzung einzelner Medien wird
auf die Antwort zu den Fragen 8a bis 8f verwiesen.
a) In welchem Maße werden von der IS-Unterstützer- und
Sympathisantenszene in Deutschland soziale Netzwerke genutzt, wie viele in diesem
Sinne aktive Accounts bzw. Nutzer sind der Bundesregierung bekannt,
und welche Reichweite haben diese?
Soziale Netzwerke werden von der IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene
in Deutschland stark genutzt. Die Accounts dienen der Szene dazu, sich mit
Gleichgesinnten zu vernetzen und Propaganda des IS zu konsumieren und
weiter zu verbreiten. Eine genaue Bezifferung der aktiven Accounts bzw. der
entsprechenden Nutzer ist wegen der Nutzervielfalt in sozialen Netzwerken und der
Volatilität der Szene nicht möglich. Die Reichweite dieser Accounts ist abhängig
vom Grad der Vernetzung sowie den Privatsphäre-Einstellungen, die der Nutzer
gewählt hat. Je stärker die Vernetzung und je geringer die Privatsphäre-
Einstellungen, desto größer ist die Reichweite des jeweiligen Accounts.
b) Welche von der IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in
Deutschland genutzten Printmedien sind der Bundesregierung bekannt, und
welche Reichweite haben diese?
Printmedien mit Bezug zum IS sind der Bundesregierung nicht bekannt.
c) Welche von der IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in
Deutschland genutzten Onlinemedien sind der Bundesregierung bekannt, und
welche Reichweite haben diese?
Der IS hat mit der Medienstelle AL-HAYAT MEDIA CENTER ein
Propagandaorgan, das sowohl auf Grund der Sprachenvielfalt, in die die
Propagandaprodukte übersetzt werden, als auch der Aufmachung dieser Produkte auf ein
internationales Publikum abzielt. Auch Deutsch ist eine der Sprachen, in die das AL-
HAYAT MEDIA CENTER übersetzt. Unabhängig vom Produktionsort sind
diese Propaganda-Produkte durch ihre Verbreitung im Internet auch der in
Deutschland ansässigen IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene zugänglich.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 8a verwiesen.
d) Welche dieser Medien sind der Bundesregierung bekannt, die vom
Ausland her auf die deutsche Unterstützerszene zielen?
Auf die Antwort zu Frage 8c wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2864e) Welche auf die IS-Unterstützer- und Sympathisantenszene in
Deutschland zielenden Fernsehsender (auch Internet-Kanäle) sind der
Bundesregierung bekannt, welche Reichweite haben diese, und von wo und
durch wen werden diese betrieben?
Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Fernsehsender oder
Internetkanäle bekannt.
f) Welche dieser Medien wurden nach dem IS-(Betätigungs-)Verbot
eingestellt oder vom Netz genommen, und wo wurden einschlägige IS-
Symbole entfernt?
Die meisten der auf Deutsch verfügbaren Medien des IS sind, sofern sie über
Twitter oder YouTube verbreitet wurden, nicht mehr im Netz abrufbar. Da IS-
Medien nur in unregelmäßigen Abständen publiziert werden, kann keine
Aussage getroffen werden, ob deren Publikation beendet wurde. Seit dem
Betätigungsverbot des IS in Deutschland konnten weder neue Ausgaben von IS-
Medien in deutscher Sprache noch eine Weiterverbreitung älterer Ausgaben mit den
verbotenen Logos festgestellt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
9. Welche vom IS genutzten Symbole, Logos, Schriftzüge, Fahnen und
Flaggen, Handzeichen, Grußformeln und dergleichen sind der
Bundesregierung im Einzelnen bekannt, welche davon fallen unter das vom
Bundesministerium des Innern erlassene IS-Betätigungsverbot, und welche
bleiben aus welchen Gründen (z. B. Gebrauch auch durch andere, nicht
verbotene Organisationen oder aufgrund der Religionsfreiheit) legal?
Der Bundesregierung sind die im Verbotstenor angeführten Symbole des IS
bekannt. Der Verbotstenor ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und unter
www.bundesanzeiger.de (BAnz AT, 12. September 2014, B1) abrufbar. Die
Aufzählung ist nach derzeitigem Kenntnisstand abschließend. Alle diese Symbole
sind verboten.
10. Findet nach Kenntnis der Bundesregierung eine spezielle Information,
Schulung etc. der Polizeibehörden von Bund und Ländern zum Umgang
mit dem IS, etwa zur Identifizierung seiner Symbole, statt, und wenn ja, in
welcher Form?
Das Bundesministerium des Innern und die Innenministerien/
Senatsverwaltungen der Länder haben die ihnen nachgeordneten Polizeibehörden über das
Verbot und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen unterrichtet. Der Vollzug
von Vereinsverboten des Bundes erfolgt durch die Länder in eigener
Zuständigkeit.
11. Inwieweit und auf welchem Wege hat sich die Bundesregierung bemüht,
dem im Verbotsbescheid mit „unbekanntem Aufenthalt“ genannten
Anführer des IS, Ibrahim al-Badri as-Samarrai alias Abu Bakr al-Bagdadi,
oder einem dazu befugten Vertreter die Verbotsverfügung zu- oder zur
Kenntnis kommen zu lassen, inwieweit waren diese Bemühungen
erfolgreich, und welche Reaktionen vonseiten des IS-Chefs erfolgten darauf
gegebenenfalls?
Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Machtbereich des IS wäre eine
Aufenthaltsermittlung des Anführers nicht aussichtsreich gewesen. In solchen
Fällen sieht § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes eine öf-
Drucksache 18/2864 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodefentliche Zustellung vor. Diese ist durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
und Aushang im Bundesministerium des Innern erfolgt. Reaktionen vonseiten
des IS sind bisher nicht bekannt.
12. Befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche bzw. aus
Deutschland stammende Geiseln in den Händen des IS in Syrien und dem
Irak, und wenn ja, um wie viele handelt es sich, wo und wann wurden diese
gekidnappt, und was weiß die Bundesregierung über ihren derzeitigen
Aufenthalt, ihren Gesundheitszustand, über Forderungen der Entführer
und mögliche Versuche, ihre Freilassung zu erreichen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung befinden sich derzeit keine deutschen bzw.
aus Deutschland stammenden Geiseln in den Händen des IS in Syrien oder dem
Irak.
13. Sieht die Bundesregierung aufgrund ihrer Beteiligung an gegen den IS
gerichteten Maßnahmen, wie dem IS-Verbot in Deutschland und
Waffenlieferungen an gegen den IS kämpfende kurdische Peschmerga, eine
gestiegene Gefahr für deutsche Staatsangehörige im Nahen Osten, etwa
aufgrund von Geiselnahmen oder Anschlägen, oder von Terroranschlägen in
Deutschland oder deutsche Ziele im Ausland, und wenn ja, worauf
begründen sich solche Erkenntnisse der Bundesregierung, und liegen ihr
konkrete diesbezügliche Drohungen des IS vor?
Grundsätzlich ist festzustellen, dass deutsche Interessen und Einrichtungen
sowohl im In- als auch im Ausland seit Jahren im unmittelbaren Zielspektrum
islamistisch-terroristischer Gruppierungen liegen.
Auch schon während des bisherigen, nichtmilitärischen, deutschen
Engagements im Irak war davon auszugehen, dass IS jede sich bietende Gelegenheit für
ein gewaltsames Vorgehen gegen westliche, mithin auch deutsche, Interessen
nutzen würde.
Die in der jüngeren Vergangenheit festgestellten Ereignisse mit Bezug zum IS
(medienwirksame Enthauptungen von vier westlichen Staatsangehörigen,
Audiobotschaft des Sprechers des IS verbunden mit dem Aufruf zu Anschlägen
gegen die USA und deren Verbündete) führen im Ergebnis daher zu keiner
Veränderung der für deutsche Interessen und Einrichtungen geltenden
Gefährdungslage, wobei jedoch die seit kurzem anlaufenden Waffenlieferungen und
Ausbildungsunterstützungen einen propagandistisch geeigneten Zeitpunkt
darstellen, um gegen deutsche Kräfte vorzugehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen
Fragen 38 und 39 der Abgeordneten Monika Lazar, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
vom 10. Oktober 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2832 verwiesen.
14. Trifft es zu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz das Risiko durch
Anschläge von IS-Kämpfern in Deutschland in einem internen
Geheimpapier als „konkrete tödliche Gefahr“ bezeichnet, und wenn ja, auf welche
Erkenntnisse stützt sich diese Einschätzung?
Der Bundesregierung ist ein entsprechendes „internes Geheimpapier“ nicht
bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/286415. Auf welchen Terrorlisten der Europäischen Union (EU) oder nach
Kenntnis der Bundesregierung der USA und Vereinten Nationen werden der IS
oder seine Vorläufer oder einzelne seiner Mitglieder, Anführer oder
Finanziers geführt?
a) Seit wann befinden sich der IS oder seine Vorläufer auf welchen
Terrorlisten der EU, den USA und Vereinten Nationen?
Die Fragen 15 und 15a werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
IS und seine Vorläufer befinden sich seit dem 18. Oktober 2004 auf der
entsprechenden VN-Sanktionsliste. Die EU-Mitgliedstaaten setzen diese Listung durch
den Gemeinsamen Standpunkt GASP/2002/402 sowie entsprechende EU-
Verordnungen um. Die Bundesregierung hat keinen Zugriff auf US-Terrorlisten und
wird nur in Einzelfällen von US-Behörden über beabsichtigte Listungen
informiert. Der Bundesregierung liegen daher zu dieser Frage keine abschließenden
Informationen vor.
b) Welche Maßnahmen im Einzelnen (Einfrieren von Konten,
Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz,
Einreisesperren etc.) und mit welchem Erfolg wurden bislang aufgrund einer
möglichen Listung des IS oder seiner Vorläufer auf EU- und UN-
Terrorlisten in der Bundesrepublik Deutschland vollzogen?
Identifizierbares Vereinsvermögen des IS wurde in Deutschland bislang nicht
festgestellt. Es wurden jedoch auf der Grundlage des Artikels 2 der Verordnung
(EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 in Deutschland Gelder
eingefroren. Von der Verordnung erfasst sind Personen und Organisationen, die mit
dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen. Nach den von inländischen
Kreditinstituten und Justizvollzugsanstalten übermittelten Meldungen sind hiervon
derzeit 31 Konten betroffen (Stand: 12. September 2014). Zudem gilt für die
gelisteten Personen das sog. Bereitstellungsverbot. Demnach dürfen ihnen weder
unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur
Verfügung gestellt werden.
Sofern IS-Mitglieder auf Grundlage der VN-Sanktionsliste mit
Reisebeschränkungen versehen sind, sind oder werden grundsätzlich entsprechende
Fahndungsausschreibungen zur Verhinderung der Einreise initiiert.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt keine Verfahren im
Sinne der Fragestellung. Über Verfahren in den Ländern liegen der
Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
c) Inwieweit hat eine Listung möglicher Vorläufer des IS (wie ISIS oder
Al-Qaida im Irak) auf den Terrorlisten der EU und den Vereinten
Nationen weiterhin – insbesondere nach der Trennung des IS von Al-
Qaida – Gültigkeit in Bezug auf den IS?
d) Sollte sich der IS noch nicht auf der EU-Terrorliste befinden, aus
welchem Grund wurde so eine Listung bislang nicht vollzogen, und
inwieweit gedenkt sich die Bundesregierung für eine zukünftige Listung
einzusetzen?
Auf die Antwort zu Frage 15a wird verwiesen.
Drucksache 18/2864 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode16. Wie viele aus Deutschland stammende Personen haben sich nach Kenntnis
der Bundesregierung seit Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges dem IS
und seinen Vorläufer angeschlossen?
Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 450 deutschen Islamisten bzw.
Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien ausgereist sind, um dort an
Kampfhandlungen teilzunehmen oder den Widerstand gegen das Assad-Regime
in sonstiger Weise zu unterstützen. Nicht in allen Fällen liegen Erkenntnisse vor,
dass sich diese Personen tatsächlich in Syrien aufhalten oder aufgehalten haben.
Darüber hinaus ist bekannt, dass sich deutsche Islamisten bzw. Islamisten aus
Deutschland von Syrien in den Irak begeben haben, um sich dort an
Kampfhandlungen zu beteiligen. Die Anzahl kann nicht abschließend beziffert werden.
Aufgrund der dynamischen Lageentwicklung vor Ort unterliegt die Gesamtzahl
der ausgereisten Personen tagesaktuellen Veränderungen mit weiterhin
steigender Tendenz. Etwa ein Drittel dieser ausgereisten Personen ist zwischenzeitlich
(zumindest zeitweise) nach Deutschland zurückgekehrt. Zu der Mehrzahl dieser
Rückkehrer liegen keine Informationen vor, dass sie sich aktiv an
Kampfhandlungen vor Ort beteiligt haben.
Als Ergebnis der kontinuierlichen Aus- und Bewertung der Erkenntnislage zu
zurückgekehrten Personen liegen den Sicherheitsbehörden aktuell zu etwa 25
Personen Erkenntnisse vor, wonach sie sich aktiv am bewaffneten Widerstand in
Syrien beteiligt haben.
Ferner liegen zu mehr als 40 Personen Hinweise vor, dass diese in Syrien oder
dem Irak verstorben sind, wobei in keinem Fall eine behördliche Bestätigung
vorliegt.
Zudem wurden hier weitere Ausreiseplanungen bekannt. Die deutschen
Sicherheitsbehörden sind bestrebt, möglichst viele dieser Ausreiseplanungen
frühzeitig zu erkennen und diese Ausreise zu unterbinden. Die Anzahl der behördlich
tatsächlich verhinderten Ausreisen bewegt sich im mittleren zweistelligen
Bereich.
a) Inwieweit kann die Bundesregierung einen Anstieg der Beitritte zum
IS nach den großen territorialen Eroberungen der Gruppe im Irak und
der Ausrufung des Kalifats im Juni 2014 erkennen?
b) Wie viele von ihnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Kampfausbildung erhalten?
c) Wie viele von ihnen haben nach Kenntnis der Bundesregierung sich an
Kampfeinsätzen beteiligt?
e) Wie viele starben nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Kampfhandlungen?
g) Wie viele von ihnen sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach
Deutschland zurückgekehrt, und wie viele von diesen verfügen über
Kampferfahrung oder waren mutmaßlich an Kriegsverbrechen
beteiligt?
Die Fragen 16a bis 16c, 16e und 16g werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2864d) Wie viele von ihnen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung im
Verdacht der Beteiligung an Kriegsverbrechen?
Gegenwärtig werden nach Kenntnis der Bundesregierung keine
personenbezogenen Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
geführt.
f) Wie viele von ihnen starben nach Kenntnis der Bundesregierung als
Selbstmordattentäter?
Die Bundesregierung geht derzeit von einer höheren einstelligen Zahl an
Selbstmordattentätern aus Deutschland in Syrien/Irak aus. Gesicherte Kenntnisse
liegen zu sieben Selbstmordattentätern vor.
h) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Personen
aus Deutschland als Spezialisten, z. B. als Ärzte oder Ingenieure, ihre
Fähigkeiten gegen Bezahlung dem Kalifat zur Verfügung stellen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
i) Wie viele Frauen und ihre Kinder aus Deutschland sind ihren, dem IS
angehörenden Lebensgefährten nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Nahen Osten gefolgt oder alleine dorthin gegangen, um sich dem
Djihad anzuschließen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind ca. 15 Prozent der nach Syrien
ausgereisten Personen Frauen. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnis, dass
Kinder ausgereist sind, um etwa an Kampfhandlungen teilzunehmen oder
terroristische Organisationen zu unterstützen.
17. Inwieweit kann die Bundesregierung Berichte aus der türkischen Presse
bestätigten, wonach türkische Behörden in den letzten zwei Jahren 830
Europäer, die sich dem IS und seinen Vorläufern anschließen wollten, bei der
Ein- oder Durchreise durch die Türkei festgenommen und deportiert haben
(
www.hurriyetdailynews.com/turkey-sends-back-830-european-jihadists-.
aspx?PageID=238&NID=71565&NewsCatID=510)?
Zu der in der türkischen Presse genannten Zahl von 830 Europäern, die bei der
Einreise oder Durchreise durch die Türkei festgenommen worden sein sollen,
liegen der Bundesregierung keine eigenen korrespondierenden Erkenntnisse
vor.
18. Inwieweit hält die Bundesregierung eine strafrechtliche Verfolgung von
Mitgliedern des IS und der Al-Nusra-Front, die im Verdacht der
Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im
Irak und Syrien stehen, nach dem Völkerstrafgesetzbuch für möglich und
wünschenswert?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nach dem im
Völkerstrafgesetzbuch verankerten Weltrechtsprinzip in Verbindung mit dem
Legalitätsprinzip verpflichtet, beim Verdacht von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen
die Menschlichkeit Ermittlungsverfahren einzuleiten, soweit sich
Tatverdächtige in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder ein Tätigwerden nach
dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege (Beweissicherung durch
Vernehmung in der Bundesrepublik Deutschland aufhältiger Zeugen/Opfer)
geboten ist. Die Einschränkungen des Legalitätsprinzips ergeben sich aus § 153f
der Strafprozessordnung.
Drucksache 18/2864 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Welche Positionierungen von islamischen Verbänden in Deutschland
gegen den IS und seine Taten sind der Bundesregierung im Einzelnen
bekannt?
Islamische Dachverbände in Deutschland haben den IS oder die unter Berufung
auf den Islam verübte Gewalt in Irak und Syrien öffentlich verurteilt, so die
Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB), die Islamische
Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG), die Islamische Gemeinschaft der schiitischen
Gemeinden Deutschlands (IGS), der Verband der Islamischen Kulturzentren
(VIKZ) oder der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD), zuletzt im
Rahmen des bundesweiten Aktionstages „Muslime stehen auf gegen Hass und
Unrecht“ der islamischen Dachverbände DITIB, Islamrat, VIKZ und ZMD am
19. September 2014.
20. Trifft es zu, dass in einem Geheimpapier der Bundesregierung „eine
Neutralisierung von ISIS mit militärischen Mitteln […] kurz- bis mittelfristig
nicht zu erwarten“ ist, und wenn ja, auf welche Erkenntnisse stützt sich
diese Einschätzung, und welche Maßnahmen müssten nach Ansicht der
Bundesregierung im Einzelnen und durch wen erfolgen, um die
Terrororganisation zu neutralisieren?
Der Bundesregierung ist ein entsprechendes „Geheimpapier“ nicht bekannt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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