[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2937
18. Wahlperiode 20.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Jan Korte, Sabine
Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2711 –
Beabsichtigte und unbeabsichtigte Auswirkungen des Betäubungsmittelrechts
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben am
4. Juni 2014 eine wissenschaftliche Evaluation der beabsichtigten und
unbeabsichtigten Auswirkungen des Betäubungsmittelrechts beantragt (
www.dip21.
bundestag.de/dip21/btd/18/016/1801613.pdf). Nach Ansicht der
Fragestellenden, aber auch nach Ansicht etwa der Herausgeber des Alternativen Drogen- und
Suchtberichts (
www.alternativer-drogenbericht.de/evidenzbasierte-
integriertedrogen-und-suchtpolitik/) werden entscheidende Fragen nach den erwünschten
und unerwünschten Folgen des derzeitigen Drogenverbots durch die
Bundesregierung nicht oder nicht ausreichend valide beantwortet.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragen der vorliegenden Kleinen Anfrage sind identisch mit den Fragen, die
die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Antrag
„Beabsichtigte und unbeabsichtigte Auswirkungen des Betäubungsmittelrechts
überprüfen“ vom 6. Juni 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1613) im Rahmen
der von ihnen geforderten Evaluation des Betäubungsmittelgesetzes an etwa
100 Expertinnen und Experten richten möchten. Diesen Antrag beziehen die
Fragesteller in ihrer Vorbemerkung ein.
Nach Auffassung der Bundesregierung wäre eine Abkehr von den
Handlungsverboten, Straf- und Bußgeldbewehrungen sowie den generalpräventiven
Regelungen des Betäubungsmittelrechts nicht geeignet, den notwendigen Schutz der
menschlichen Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im
Ganzen vor den Gefahren zu gewährleisten, die von illegalen Substanzen ausgehen.
Der Schutz der Gesellschaft, vor allem von Jugendlichen und jungen
Erwachsenen, macht es aus Sicht der Bundesregierung unverzichtbar, den unerlaubten
Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe zu stellen und für den unerlaubten
Umgang mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln einen erhöhten
Strafrahmen vorzusehen. Diese Politik stärkt den Rechtsstaat der
Bundesrepublik Deutschland.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. Oktober
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2937 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm o. g. Antrag vom 4. Juni 2014 wird ausgeführt, dass weltweit kritische
Stimmen den vor Jahren von den Vereinigten Staaten von Amerika ausgerufenen
„Krieg gegen Drogen“ infrage stellten. Dabei wird auch auf die Erfahrungen und
Entwicklungen in anderen Staaten verwiesen. Diese sind aus Sicht der
Bundesregierung nur sehr eingeschränkt nutzbar. Es handelt sich dort um sehr
spezifische und unterschiedliche Aspekte, die in manchen Staaten (wie etwa in
Uruguays neuer Cannabispolitik) zu einer anderen Akzentuierung der Drogenpolitik
geführt haben.
Der Internationale Suchtstoffkontrollrat (INCB), der die Einhaltung der
Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen (VN) überwacht, hat die
Legalisierungen des Freizeitgebrauchs von Cannabis in zwei Bundesstaaten der
Vereinigten Staaten von Amerika und in Uruguay als Verstoß gegen die VN-
Suchtstoffübereinkommen gerügt. Auch deshalb ist die Bundesregierung der Auffassung,
dass eine allgemeine Freigabe von Cannabis und anderen illegalen
psychoaktiven Substanzen nicht der richtige Weg zum Schutz der Gesundheit der
Bevölkerung und des Einzelnen vor den Gefahren ist, die von diesen Substanzen
ausgehen.
Das deutsche Betäubungsmittelrecht befindet sich im Einklang mit den VN-
Suchtstoffübereinkommen. Es wird regelmäßig und in Abstimmung mit den
Bundesressorts und unter Einbeziehung der Fachkreise, soweit erforderlich, im
Rahmen der internationalen Übereinkommen punktuell an neuere
Entwicklungen angepasst.
Die Drogenpolitik der Bundesregierung beruht auf einem starken
gesundheitspolitischen Ansatz. Hierdurch unterscheidet sie sich maßgeblich von Staaten, in
denen das Drogenproblem vor allem mit polizeilichen oder militärischen
Mitteln bekämpft wird. Deshalb findet weder in der Europäischen Union (EU) noch
in oder durch Deutschland der von den Fragestellern im Zusammenhang mit
dem o. g. Antrag zitierte „Krieg gegen Drogen“ statt.
Die Entwicklung des Konsums illegaler Drogen in Deutschland ist in den letzten
Jahren tendenziell rückläufig (siehe dazu auch die Antwort zu Frage 12). Die
Bundesregierung sieht sich auch deshalb in ihrer Sucht- und Drogenpolitik
bestätigt.
Sie warnt unverändert vor dem Konsum illegaler psychoaktiver Substanzen und
hält daran fest, dass eine verantwortungsbewusste Sucht- und Drogenpolitik
Prävention (die viele Menschen vor den Gefahren der Drogensucht bewahrt),
Therapie (die vielen Menschen die Möglichkeit zur Rückkehr in ein geordnetes
Leben bietet), Hilfe zum Ausstieg als Mittel der Schadensminderung und die
Bekämpfung der Drogenkriminalität umfasst.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und insbesondere die Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung (BtMVV) gewährleisten die notwendige
medizinische Versorgung mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln. Gerade hierdurch
erfüllt das Betäubungsmittelrecht eine wichtige gesundheitspolitische Aufgabe
für die Gesamtbevölkerung. Diese wichtige Aufgabe und Zweckbestimmung
des BtMG lassen die Fragesteller unerwähnt und reduzieren den Inhalt und
Anwendungsbereich des Betäubungsmittelrechts damit auf dessen
Handlungsverbote sowie dessen Straf- und Bußgeldbewehrungen.
Aus Sicht der Bundesregierung kommt dem BtMG eine maßgebliche
generalpräventive Wirkung zu. Dafür spricht nicht nur der hohe Anteil von Personen,
die niemals illegale Drogen konsumieren, sondern auch die Wirkung der
Aufnahme Neuer Psychoaktiver Substanzen (NPS) in die Anlagen des BtMG, die
die Verbreitung der jeweiligen Substanzen einschränkt (siehe dazu die Antwort
zu Frage 5).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2937Daneben ist hervorzuheben, dass die mit NPS einhergehenden Risiken durch
Mischkonsum verstärkt und noch unkalkulierbarer werden. Aufgrund der hohen
Wirksamkeit vieler NPS kann es leicht zu, für die Konsumenten regelmäßig
nicht vorhersehbaren, Überdosierungen kommen, was zu schweren
Intoxikationen bis hin zu Todesfällen führen kann. Es wäre deshalb nicht zu verantworten,
die mittlerweile große Zahl der in die Anlagen des BtMG aufgenommenen NPS
von den derzeitigen Handlungsverboten sowie Straf- und Bußgeldbewehrungen
freizustellen oder weitere NPS nicht dem BtMG zu unterstellen. Deshalb hat die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/2550) erneut vor dem Konsum von NPS
gewarnt, der mit unkalkulierbaren gesundheitlichen Gefahren verbunden ist.
Gleichzeitig weist die Bundesregierung darauf hin, dass das deutsche
Betäubungsmittelrecht wichtige und fortschrittliche Ansätze einer modernen
Drogenpolitik umsetzt und auch in jüngerer Zeit in wichtigen Bereichen der
Drogenpolitik nachhaltige Fortschritte erreicht wurden. Dies zeigen insbesondere:
● die Einrichtung von Drogenkonsumräumen (§ 10a BtMG),
● die ärztliche Substitutionsbehandlung für Opiatabhängige mit der
Möglichkeit zu einer psychosozialen Betreuung (§ 13 BtMG i. V. m. § 5 BtMVV;
auch als diamorphingestützte Substitutionsbehandlung für
Schwerstabhängige); jeweils in die Regelversorgung überführt,
● die ausdrückliche Möglichkeit der Vergabe von Einmalspritzen und
öffentlichen Informationen hierüber (§ 29 Absatz 1 Satz 2 BtMG),
● das Prinzip der Hilfe statt Strafe (Absehen von der Verfolgung, § 31a BtMG),
● verschiedene Frühinterventionsmodelle (§§ 31a und 37 BtMG),
● das Prinzip der Therapie statt Strafe (Zurückstellen der Strafvollstreckung für
betäubungsmittelabhängige Straftäter, §§ 35 ff. BtMG).
Ferner wurde im Mai 2011 im Interesse der Patientinnen und Patienten der
betäubungsmittelrechtliche Weg für die Anwendung von nach dem
Arzneimittelrecht zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimitteln im Rahmen einer
medizinischen Therapie freigemacht.
1. Wie beeinflusst nach Kenntnis der Bundesregierung die Verbotspolitik
Angebot und Nachfrage von illegalisierten Substanzen (bitte Nachweise
anbringen)?
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
2. Welche präventiven oder generalpräventiven Wirkungen des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind nach Kenntnis der Bundesregierung
wissenschaftlich nachweisbar?
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung und
die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
3. Welche Auswirkungen hat das Drogenverbot nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Verbreitung des Drogenkonsums in Deutschland und das
Einstiegsalter der Konsumierenden?
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
Drucksache 18/2937 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Wie wirken sich die Bestimmungen über Drogenhandel, -herstellung und
-anbau im Betäubungsmittelgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung auf
das tatsächliche Drogenangebot aus?
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Verfolgung von Verstößen gegen
sanktionsbewehrte Verbote des BtMG und insbesondere auch die Sicherstellungen
illegaler Drogen zu einer eingeschränkten Verfügbarkeit führen und zugleich die
generalpräventive Wirkung des BtMG stärken. Die Aufnahme weiterer Stoffe in
die Anlagen des BtMG führt aufgrund damit verbundener generalpräventiver
Wirkungen der Sanktionsbewehrungen ebenfalls zu einer eingeschränkten
Verfügbarkeit und Verbreitung. Auf die Antwort zu Frage 5 wird ergänzend
verwiesen.
5. Inwiefern konnte das Drogenverbot nach Kenntnis der Bundesregierung die
Etablierung von neuen Drogen auf dem Drogenmarkt verhindern?
Im Jahr 2008 wurde in den Medien sehr häufig über den Konsum so genannter
Räuchermischungen wie „Spice“ und ihre Rauschwirkungen sowie
Suchtgefahren berichtet. Diese Stoffe werden heute unter dem Obergriff „Neue
Psychoaktive Substanzen (NPS)“ erfasst. Nachdem nachgewiesen werden konnte, dass
die Räuchermischungen mit synthetischen Cannabinoiden versetzt waren,
wurden am 19. Januar 2009 die diesen Produkten beigemischten und identifizierten
synthetischen Stoffe in die Anlagen des BtMG aufgenommen und dadurch zum
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen vor den von diesen
Stoffen ausgehenden Gefahren verboten.
Die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai
2010 geförderte Studie „Spice, Smoke, Sence & Co. – Cannabinoidhaltige
Räuchermischungen: Konsum und Konsummotivation vor dem Hintergrund sich
wandelnder Gesetzgebung“ ergab, dass sich die Lebenszeitprävalenz von
Räuchermischungen unter den 15- bis 18-Jährigen in Frankfurt am Main von 2008
zu 2009 kaum verändert hat: Sie lag bei etwa 7 Prozent. Dagegen lag der aktuelle
Konsum (30-Tages-Prävalenz) bei Erstbefragung im November/Dezember 2008
bei 3 Prozent. Dieser ist bei Zweitbefragung im November/Dezember 2009,
nach Unterstellung der Substanzen unter die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften im Januar 2009 auf 1 Prozent zurückgegangen. Aus dem Rückgang des
Konsums kann geschlossen werden, dass das Verbot seit der Unterstellung im
Januar 2009 großen Einfluss auf die Einschränkung der Verbreitung der
jeweiligen Räuchermischungen genommen hat.
Auch vor dem Hintergrund dieser Studienergebnisse geht die Bundesregierung
davon aus, dass die kontinuierliche Aufnahme von NPS in die Anlagen des
BtMG mit generalpräventiver Wirkung zu einer Einschränkung der
Verfügbarkeit und Verbreitung der unterstellten Substanzen führt.
6. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verbotspolitik auf die Art und Anzahl der im Schwarzmarkt angebotenen
Substanzen (insbesondere neue psychoaktive Substanzen)?
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie
die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2937 7. Inwiefern ist das derzeitige Betäubungsmittelrecht nach Ansicht der
Bundesregierung geeignet, auf neue psychoaktive Substanzen zu reagieren?
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung und
ihre jüngste Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Mögliche Legalität von Legal Highs“ (Bundestagsdrucksache 18/2550) sowie die
Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
Wie auf Bundestagsdrucksache 18/2550 ausgeführt, berücksichtigt die
Bundesregierung die Entwicklung bei den NPS, zusätzlich zur stetigen Aufnahme
weiterer NPS in die Anlagen des BtMG, durch Wiederaufnahme ihrer Überlegungen
für einen auf Stoffgruppen bezogenen Regelungsansatz.
8. Inwiefern ist die Verbreitung von neuen psychoaktiven Substanzen nach
Ansicht der Bundesregierung selbst ein Resultat der Verbotspolitik?
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung und die
jüngste Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. „Mögliche Legalität von Legal Highs“ (Bundestagsdrucksache 18/2550)
sowie die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
9. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Qualität der angebotenen Substanzen (Identität,
Streckmittel, Herstellungsrückstände etc.)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist nicht die von den Fragestellern sogenannte
Verbotspolitik verantwortlich für die in der Frage angesprochene Beschaffenheit
illegaler Betäubungsmittel. Vielmehr ist dies eine Folge der auf der
Angebotsseite dieser Stoffe skrupellos, an Gewinnmaximen orientierten, illegal
handelnden Akteure. Diese scheuen bereits mit dem Anbieten einer illegalen Droge,
unabhängig von deren konkreter Beschaffenheit, nicht davor zurück, die
Gesundheit und das Leben anderer Menschen zu gefährden. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die gesundheitliche und soziale Situation von Menschen mit
einer Suchterkrankung und anderen Konsumierenden?
Zur gesundheitlichen und sozialen Situation von Menschen mit einer
Suchterkrankung und von anderen Konsumierenden berichtet u. a. die Deutsche
Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) jährlich, dieses als
nationaler REITOX-Knotenpunkt an die Europäische Beobachtungsstelle für
Drogen und Drogensucht (EBDD).
11. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Therapie von Suchterkrankungen (Therapiequalität,
Versorgungssicherheit, gesetzliche Berücksichtigung der wissenschaftlichen
Datenlage etc.)?
Das deutsche Behandlungssystem für Menschen mit Suchterkrankungen ist sehr
ausdifferenziert (siehe dazu die Antwort zu Frage 12). Es umfasst Angebote der
drogenfreien Behandlung ebenso wie solche mit medikamentöser Unterstützung
(z. B. die Substitution Opiatabhängiger). Wichtige rechtliche Grundlagen zur
Ermöglichung der substitutionsgestützten Therapie Opiatabhängiger sind im
Betäubungsmittelrecht verankert. Dies gilt auch für die in der Vorbemerkung der
Drucksache 18/2937 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBundesregierung genannten fortschrittlichen Ansätze einer modernen
Drogenpolitik, wie etwa das durch §§ 35 ff. BtMG normierte Prinzip der Therapie statt
Strafe. Kontakt, Motivation und ambulante Behandlung werden vor allem in den
ambulanten Beratungsstellen angeboten.
Nach Auffassung der Bundesregierung wirken sich die Handlungsverbote,
Straf- und Bußgeldbewehrungen sowie die generalpräventiven Regelungen des
Betäubungsmittelrechts, die von den Fragestellern als „Verbotspolitik“
bezeichnet werden, auf den Bereich der therapeutischen Versorgung strukturell nicht
nachteilig aus.
12. Inwiefern verhindert oder erleichtert das BtMG nach Kenntnis der
Bundesregierung den Zugang zur Suchttherapie?
Wichtige rechtliche Grundlagen zur Ermöglichung der substitutionsgestützten
Therapie Opiatabhängiger in Deutschland, einschließlich der
diamorphingestützten Substitution, sind im Betäubungsmittelrecht verankert.
Dies gilt auch für die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten
fortschrittlichen Ansätze einer modernen Drogenpolitik, wie etwa das durch §§ 35 ff.
BtMG normierte Prinzip der Therapie statt Strafe (Zurückstellen der
Strafvollstreckung für betäubungsmittelabhängige Straftäter).
Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass in den Jahren 1997 bis 2009,
einhergehend mit der allgemeinen Antragsentwicklung, die Anzahl der
bewilligten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei
Abhängigkeitserkrankungen kontinuierlich gestiegen ist (von 51 448 auf 93 027). Seit 2010 ist als Folge
eines allgemeinen Antragsrückgangs auch ein Rückgang der
Bewilligungszahlen bei Entwöhnungsbehandlungen zu verzeichnen (im Jahr 2013 auf 81 020).
Im Jahr 2013 wurden in 822 ambulanten und 200 stationären Einrichtungen, die
sich an der Deutschen Suchthilfestatistik DSHS beteiligt haben, 334 258
ambulante und 47 354 stationäre Betreuungen und Behandlungen durchgeführt. Die
Suchtkrankenhilfe in Deutschland zählt zu den größten Versorgungssystemen
im Suchtbereich in Europa.
Im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren sind im Bereich des Konsums
illegaler Substanzen zudem Behandlungsauflagen möglich. Innerhalb dieser
Gruppe haben Personen mit den Hauptdiagnosen Cannabis (ambulant: 30
Prozent, stationär: 28 Prozent) und Kokain am häufigsten gerichtliche Auflagen
(ambulant: 31 Prozent, stationär: 43 Prozent) gefolgt von Opioiden (ambulant:
21 Prozent, stationär: 48 Prozent) und Stimulanzien (ambulant: 20 Prozent,
stationär: 31 Prozent).
13. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Verbreitung von Infektionskrankheiten wie HIV/AIDS
oder Hepatitis?
Die Drogen- und Suchtpolitik der Bundesregierung steht im Einklang mit der
erfolgreichen nationalen HIV- und Hepatitis-Prävention.
14. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Effektivität der Drogenhilfe und Sozialarbeit?
Die Rahmenbedingungen zur Sanktionsbewehrung im Bereich illegaler Drogen
haben sich in den letzten Jahren nicht wesentlich geändert. Deutschland verfügt
– im Unterschied zu anderen Regionen der Welt – seit langem über ein umfas-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2937sendes und differenziertes System der Drogenhilfe, das von niedrigschwelligen
Maßnahmen und aufsuchender Sozialarbeit bis hin zu stationären Angeboten
der Therapie reicht (auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen).
Auswirkungen auf die Effektivität der Drogenhilfe und Sozialarbeit sind daher nicht
messbar zu beschreiben.
15. Inwiefern bewirkt die Verbotspolitik nach Kenntnis der Bundesregierung
Kriminalisierung und kriminelle Karrieren von an sich nichtdissozialen
Bürgerinnen und Bürgern?
Der Gesetzgeber hat sich aus Gründen des Rechtsgüterschutzes entschlossen,
bestimmte Verhaltensweisen im Umgang mit Betäubungsmitteln im BtMG unter
eine Strafandrohung zu stellen. Die Strafdrohungen des BtMG richten sich an
alle Bürgerinnen und Bürger und können bei Verstößen – auch bei Personen
ohne dissoziale Persönlichkeitsstörung – zu einer von den Fragestellern
sogenannten Kriminalisierung oder zu einer kriminellen Karriere führen. Im Übrigen
wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
16. Welchen Einfluss hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die organisierte Kriminalität in Deutschland sowie in Anbau- und
Transitländern?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist nicht die von den Fragestellern
sogenannte Verbotspolitik für das Angebot gesundheitsschädlicher Drogen
verantwortlich. Vielmehr ist dies vor allem eine Folge der skrupellos, an Gewinnmaximen
orientierten, in organisierten Kriminalitätsstrukturen handelnden Akteure. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
17. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die wesentlichen Gründe
für eine Legalisierung in einigen der Anbau- und Transitländer (z. B.
Uruguay)?
Am 20. Dezember 2013 hat Uruguay als weltweit erster und bisher einziger
Staat ein Gesetz zur teilweisen Legalisierung des Freizeitgebrauchs von
Cannabis erlassen. Es legt die staatliche Kontrolle über den Konsum für volljährige
Staatsbürger, Anbau, Besitz und Handel von Cannabis fest. Nach Auffassung
der Verantwortlichen in Uruguay soll das Gesetz die öffentliche Gesundheit
schützen und fördern, die Risiken des Konsums verringern, den illegalen
Drogenhandel bekämpfen, indem es dem Schwarzmarkt Kunden und Gewinne
entzieht, und Konsumenten aus der Kriminalität des bisher ungesetzlichen Erwerbs
„heben“. Der Internationale Suchtstoffkontrollrat (INCB), der die Einhaltung
der Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen (VN) überwacht, hat
diese Gesetzgebung als Verstoß gegen das VN-Einheits-Übereinkommen über
Suchtstoffe von 1961 gerügt, welches u. a. den Freizeitgebrauch von Cannabis
verbietet.
18. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Drogenpräventionsarbeit?
Drogenprävention findet in Deutschland auf Bundes-, Länder- und kommunaler
Ebene statt. Die Maßnahmen reichen von universeller Prävention, die sich an die
Allgemeinbevölkerung richtet, über Maßnahmen der selektiven Prävention, die
Drucksache 18/2937 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeauf bestimmte Risikogruppen abzielen, bis hin zur indizierten Prävention für
Zielgruppen, die bereits Probleme aufweisen.
Auf Bundesebene ist die zentrale Einrichtung die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Ein Instrument der Prävention im Themenbereich
der illegalen Drogen ist das Internetportal
www.drugcom.de. Hier wird
umfassend über die verschiedenen illegalen Drogen und die mit ihnen verbunden
gesundheitlichen Gefahren informiert. Daneben gibt es Beratungsangebote z. B.
per Chat oder auch das sehr erfolgreiche Cannabis-Ausstiegsprogramm „Quit
the shit“. Das Angebot wurde im Jahr 2013 mehr als 1 Million Mal genutzt, im
Schnitt sind 2 774 Visits pro Tag zu verzeichnen.
Bezüglich der Themen, die verstärkt von den Nutzerinnen und Nutzern
nachgefragt werden, sind Schwankungen zu verzeichnen. Eindeutige Trends lassen sich
nicht ausmachen. So hat z. B. Ecstasy im Beratungsangebot an Bedeutung
verloren. Während Ecstasy 2001 und 2002 noch die am zweithäufigsten
angesprochene Substanz war, spielt diese Substanzklasse aktuell nur noch eine
untergeordnete Rolle in der Beratung. Fragen zu Alkohol sowie zu Amphetaminen
haben hingegen leicht zugenommen. Insofern könnte eher ein Zusammenhang
zwischen der Nachfrage nach Informationen zu bestimmten Drogen und der
öffentlichen und medialen Aufmerksamkeit vermutet werden als ein
Zusammenhang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen.
19. Welche Folgen hat das Drogenverbot nach Kenntnis der Bundesregierung
auf die Entwicklung der Kriminalität und die öffentliche Sicherheit?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 15 und 16 sowie die Ausführungen in
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Im Übrigen wirken die
Strafdrohungen des BtMG nach Auffassung der Bundesregierung im Sinne der
positiven und negativen Generalprävention auf das Rechtsbewusstsein der
Bevölkerung ein.
20. Welche sonstigen gesamtgesellschaftlichen Folgen hat die Verbotspolitik
nach Kenntnis der Bundesregierung?
Aus Sicht der Bundesregierung leisten die Strafvorschriften des BtMG neben
den bereits erwähnten anderweitigen Maßnahmen im Bereich Therapie und
Prävention einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Gesellschaft – insbesondere
auch der Kinder und Jugendlichen – vor den Gefahren, die von illegalen
Substanzen ausgehen.
21. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die häufigsten Verstöße
gegen das BtMG (Gliederung nach Tatbeständen bzw. Delikten und
Altersgruppen)?
Zur Beantwortung wird auf die Angaben in Tabelle 1.1 des Tabellenanhanges
zum Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität 2013 des Bundeskriminalamtes
(BKA) Bezug genommen (beigefügt als Anlage zu Frage 21).
22. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die am häufigsten
begangenen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen auch außerhalb des
Betäubungsmittelrechts?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2937Zur Beantwortung wird auf die Angaben in Tabelle 1.6 des Tabellenanhanges
zum Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität 2013 des BKA Bezug genommen
(beigefügt als Anlage zu Frage 22).
23. Welche Folgen hat das Drogenverbot nach Kenntnis der Bundesregierung
auf die Entwicklung der Zivilgesellschaft?
Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung zum
Schutzgut der Strafvorschriften im BtMG verwiesen.
24. Wie teuer ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsetzung der
Verbotspolitik (bitte nach Kosten für direkt bzw. indirekt aufgrund von
drogenbezogenen Delikten, inhaftierte Strafgefangene, Polizei und Justiz,
Verwaltungsvorgänge, medizinische Behandlung aufgrund vermeidbarer
Gesundheitsfolgen, Maßregelvollzug etc. aufschlüsseln)?
In den Bereichen Strafvollzug, Polizei, Justiz und Maßregelvollzug werden die
Kosten ganz überwiegend von den Ländern getragen, so dass die
Bundesregierung hierzu keine weitergehende Aussage treffen kann. Da die Fragesteller den
Begriff „Verwaltungsvorgänge“ unausgefüllt lassen, zudem nicht deutlich ist,
was mit „medizinischer Behandlung aufgrund vermeidbarer
Gesundheitsfolgen“ gemeint ist, kann die Bundesregierung dazu keine präzisen Angaben
machen.
25. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der
Bundesregierung auf rechtsstaatliche Strukturen und das Rechtsbewusstsein in
der Bevölkerung (z. B. „Opferlose Delikte“, V-Leute-Problematik,
Verhältnismäßigkeit etc.)?
Nach Auffassung der Bundesregierung stärken die Strafdrohungen des BtMG
im Sinne der positiven und negativen Generalprävention das Rechtsbewusstsein
der Bevölkerung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
26. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Gestaltung des Verbraucher- und Jugendschutzes?
27. Inwiefern können nach Ansicht der Bundesregierung bei dem bestehenden
Drogenverbot überhaupt Regelungen für einen wirksamen Jugendschutz
getroffen werden?
Die Fragen 26 und 27 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung dient das strafbewehrte Verbot des
Umgangs mit Betäubungsmitteln außerhalb einer medizinisch begründeten und
erlaubten Therapie dem Schutz der Gesellschaft, vor allem von Jugendlichen und
jungen Erwachsenen, und schränkt die Verfügbarkeit und Verbreitung der
Substanzen ein. Die Sanktionsbewehrung darf zudem nicht isoliert gesehen werden.
Sie ergänzt umfangreiche, gerade auch auf Jugendliche zugeschnittene
Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen und Hilfsangebote bei Sucht- und
Abhängigkeitsproblemen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Drucksache 18/2937 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode28. Welche Auswirkungen hat das Drogenverbot nach Kenntnis der
Bundesregierung auf den Drogenkonsum durch Kinder und Jugendliche?
Der Gebrauch illegaler Drogen wird deutlich durch den Cannabiskonsum
bestimmt. So haben nach Befragungen der BZgA 4,9 Prozent der Jugendlichen in
den letzten zwölf Monaten irgendeine illegale Droge genommen, bei 4,6 Prozent
war das (auch) Cannabis, aber nur 1 Prozent haben eine andere Droge als
Cannabis konsumiert. Die Verbreitung des Cannabiskonsums hat sich im Laufe der
Jahre verändert, ohne dass sich die rechtlichen Verbotsgrundlagen für den
Freizeitkonsum von Cannabis verändert haben. Die Zahl der 12- bis 17-jährigen
Jugendlichen, die Cannabis einmal probiert haben, beginnt in den 90er-Jahren
anzusteigen. Der Höhepunkt liegt je nach Geschlecht in den Jahren 1997
(weiblich) und 2004 (männlich). Seitdem zeichnet sich ein Rückgang ab. Nach dem
gleichen Muster entwickelt sich der Anteil der Jugendlichen, die in den letzten
zwölf Monaten vor der jeweiligen Befragung Cannabis genommen haben. Einer
Zunahme bis in die Jahre 1997 (weiblich) und 2004 (männlich) folgt wieder eine
Abnahme. Der regelmäßige Cannabiskonsum der Jugendlichen hat sich in den
Jahren 1993 bis 2012 nur wenig geändert.
Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die Europäische Schülerstudie zu Alkohol und
anderen Drogen (ESPAD). Ziel dieser Studie ist es, Umfang, Einstellungen und
Risiken des Alkohol-, Tabak- und Drogenkonsums unter Jugendlichen zu
untersuchen. Es werden Schülerinnen und Schüler der 8. und 9. Klassen befragt.
Danach ist der Anteil der Cannabiskonsumenten gegenüber der ersten Erhebung im
Jahr 2003 deutlich zurückgegangen. Insgesamt sank die Lebenszeitprävalenz
des Cannabiskonsums in den letzten neun Jahren von 30,8 Prozent auf 22,2
Prozent, die 12-Monats-Prävalenz von 24,6 Prozent auf 17,4 Prozent und die 30-
Tage-Prävalenz von 13,5 Prozent auf 8,1 Prozent. Der Anteil cannabiserfahrener
Mädchen ging dabei stärker zurück als der Anteil männlicher Konsumenten und
ist auch im Vergleich zu 2007 signifikant gesunken.
29. Wie haben sich die Zahl und das Alter der Erstkonsumierenden
sogenannter harter Drogen nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des
BtMG entwickelt?
Aufgrund der geringen Prävalenzen, die im Rahmen o. g. epidemiologischen
Befragungen (siehe Antwort zu Frage 28) erfasst werden, lassen sich keine
validen Aussagen zur Zahl und zum Alter der Erstkonsumierenden sogenannter
harter Drogen machen. Anders verhält sich dies hinsichtlich der erstauffälligen
Konsumenten harter Drogen. Die Zahl der erstauffälligen Konsumenten von
Heroin ist seit Jahren stark rückläufig von 7 914 im Jahr 2000 auf 2 090 im Jahr
2012. Im Übrigen wird hinsichtlich der Zahl und des Alters der erstauffälligen
Konsumenten auf die Angaben des Tabellenanhangs zum Bundeslagebild
Rauschgiftkriminalität 2005 (1996 bis 2005) und 2013 (2004 bis 2013) des BKA
verwiesen, die in den Anlagen 1 bis 4 zu Frage 29 wiedergegeben sind.
30. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Einsatzmöglichkeiten und Effektivität von
schadensmindernden Maßnahmen (Harm Reduction) wie Drugchecking,
Spritzenvergabe, Einrichtung von Konsumräumen etc.?
Die Verfügbarkeit einzelner Behandlungs- und Hilfsangebote ist in den
jeweiligen Bundesländern unterschiedlich. Dies gilt auch für das Angebot an
schadensmindernden Maßnahmen. So haben nicht alle Bundesländer Konsumräume
vorgesehen. Insofern besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Zusammenhang
zwischen den rechtlichen Regulierungen, die bundesweit einheitlich sind, und
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2937dem tatsächlichen Angebot, das auf Ebene der Bundesländer bzw. Kommunen
geplant und vollzogen wird.
31. Welche Effekte sind nach Kenntnis der Bundesregierung für
unterschiedliche drogenpolitische Strategien im Ausland nachgewiesen (Kausalität)?
Die Bundesregierung unterstützt durch das Bundeskriminalamt ausländische
Staaten weltweit bei der Bekämpfung der international organisierten
Rauschgiftkriminalität seit mehreren Jahrzehnten im Rahmen der polizeilichen Ausbildungs-
und Ausstattungshilfe. Im Vordergrund der Maßnahmen stehen insbesondere der
gegenseitige Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie die Vermittlung von
rechtstaatlichen Verfahrensweisen bei der Durchführung strafrechtlicher
Ermittlungen.
Die durchgeführten Maßnahmen haben zu einer Intensivierung der
internationalen Kooperation sowie verstärkten Vernetzung der entsprechenden
Rauschgiftbekämpfungsdienststellen beigetragen.
Zudem fördert die Bundesregierung durch das Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung seit rund dreißig Jahren Vorhaben
zur Schaffung von Alternativen zum illegalen Drogenanbau in Südamerika und
Asien. Ziel dieser Maßnahmen ist es, an den entwicklungspolitischen Ursachen
ländlicher Drogenökonomien anzusetzen und zu deren langfristigen Behebung
beizutragen. Durch die Reduzierung von Armut, verbesserter Ausbildung,
Infrastrukturmaßnahmen und landwirtschaftlicher Diversifikation der Anbauflächen
können so nachhaltige Alternativen zum Drogenanbau etabliert werden.
32. Inwiefern sind nach Ansicht der Bundesregierung die Mittel zur
Durchsetzung der Verbotspolitik verhältnismäßig, auch im Vergleich zur
Regulierung von legalen Rauschmitteln?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die
Strafbewehrung des Umgangs mit Betäubungsmitteln mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dies gilt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
9. März 1994 (Az.: 2 BvL 43/92 – Cannabisentscheidung –) auch vor dem
Hintergrund, dass sich die Strafdrohung nicht auf Alkohol und Nikotin erstreckt.
Dieser Auffassung schließt sich die Bundesregierung an.
33. Welche Auswirkungen hat die Verbotspolitik nach Kenntnis der
Bundesregierung auf das Zusammenleben in Familien und auf Angehörige von
Menschen mit einer Suchterkrankung, insbesondere deren Kinder?
Die Belastungen für Familien und Angehörige von Menschen mit einer
Suchterkrankung sind vielfältig. Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass
solche Belastungen durch rechtliche Rahmenbedingungen besonders beeinflusst
werden. Sie ist sich der schwierigen Situation dieser Kinder bewusst und
kümmert sich um entsprechende Hilfsangebote. So hat das BMG z. B. von 2008 bis
2012 das Modellprojekt „Trampolin“ gefördert. In dem Projekt wurde nicht nur
ein modulares Gruppenangebot für Kinder aus suchtbelasteten Familien
entwickelt, sondern auch eine Vielzahl von Fachkräften für die Durchführung von
„Trampolin“ geschult.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2937
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2937
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ISSN 0722-8333]