[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2816
18. Wahlperiode 22.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Wolfgang Gehrcke,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2728 –
Bilanz und Perspektiven der Konfliktvermittlung der OSZE-Minsk-Gruppe
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die OSZE-Minsk-Gruppe (OSZE: Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa) wurde im März 1992 gegründet. Ihr Anliegen war, den
kriegerischen Konflikt der unabhängig gewordenen Südkaukasusrepubliken Armenien
und Aserbaidschan um die mehrheitlich von armenischer Bevölkerung
besiedelte, abtrünnige Region Berg-Karabach auf friedlichem Weg beizulegen. Die
OSZE konnte im Jahr 1994 zwischen den Konfliktparteien einen
Waffenstillstand vermitteln, der den zu diesem Zeitpunkt erreichten militärischen
Frontverlauf festschrieb. Eine weitergehende politische Lösung des Konflikts wurde
bislang nicht erreicht. Gemäß den Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats Nr. 822,
853, 874, 884 (1993), der UN-Vollversammlung Nr. 62/243 (2008), des
Europarats Res. 1416 (2005) sowie anderer internationaler Organisationen und
Institutionen ist das umstrittene Gebiet in völkerrechtlicher Hinsicht weiterhin
integraler Bestandteil der Republik Aserbaidschan, wird jedoch von armenischen
Streitkräften kontrolliert. In den militärisch besetzen Gebieten wurde ein
international nicht anerkanntes De-facto-Regime etabliert. Die Besonderheit des
Konflikts besteht darin, dass neben dem ehemaligen Autonomiegebiet weitere
sieben umliegende Bezirke besetzt sind, die vor dem Krieg von der
aserbaidschanischen Bevölkerung besiedelt waren. Bei den Friedensbemühungen der
OSZE muss folglich nicht nur über den endgültigen politischen Status von Berg-
Karabach entschieden, sondern auch eine Regelung für die sieben umliegenden
Bezirke gefunden werden. Hierbei steht den aserbaidschanischen
Binnenvertriebenen ein Rückkehrrecht zu.
Russland, die USA und Frankreich sind gleichberechtigte Co-Vorsitzende in der
OSZE-Minsk-Gruppe. In der Praxis ist die Russische Föderation der aktivste
Mediator. Moskau unterhält gleichermaßen intensive Beziehungen zu beiden
Konfliktparteien. Neben einem militärischen Bündnis mit Armenien hat
Russland auch seine politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Aserbaidschan
deutlich ausgebaut. Zudem kooperieren beide Länder in Grenzsicherungsfragen
eng miteinander, um das Einsickern von bewaffneten Aufständischen aus dem
Ausland in die russische Teilrepublik Dagestan zu unterbinden.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 20. Oktober 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2816 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAserbaidschan ist im Jahr 2011 der Bewegung blockfreier Staaten beigetreten
und hat im Unterschied zu Georgien sein früheres Interesse an einer NATO-
Mitgliedschaft aufgegeben. Vor diesem Hintergrund hat Russland in den letzten
Jahren seine Bemühungen verstärkt, um einen Interessenausgleich zwischen
den Konfliktparteien zu vermitteln und einer völkerrechtskonformen Beilegung
des Berg-Karabach-Konflikts den Weg zu ebnen.
So wurde zuletzt am 10. August 2014 als umgehende Reaktion auf die jüngste,
bislang schwerste Verletzung des Waffenstillstands seit 1994 auf Initiative des
russischen Co-Vorsitzenden ein trilaterales Gipfeltreffen der Staatspräsidenten
Armeniens, Aserbaidschans und Russlands in Sotschi einberufen, um die
Sicherheitslage entlang der Waffenstillstandslinie („Line of Contact“) zu
entspannen und die weitere Gewalteskalation abzuwenden.
Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Bundesrepublik
Deutschland als Mitglied der OSZE-Minsk-Gruppe die aktuellen
Vermittlungsbemühungen der Russischen Föderation unterstützt. Des Weiteren besteht
Klärungsbedarf, wie die aktuelle Situation zwischen den Konfliktparteien
einzuschätzen ist, und welche eigenen Beiträge die Bundesregierung in der
Vergangenheit zur Beilegung dieses ungelösten Konflikts im Südkaukasus geleistet
hat.
In Anbetracht des möglichen Umfangs der Recherchearbeiten zur vorliegenden
Kleinen Anfrage erklären sich die Fragesteller vorab mit einer Verlängerung der
Antwortfrist einverstanden.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die konkrete
Finanzausstattung der OSZE-Minsk-Gruppe seit ihrer Tätigkeitsaufnahme in den
einzelnen Bereichen entwickelt (bitte möglichst nach Einzelbereichen und pro Jahr
auflisten)?
Die OSZE-Minsk-Gruppe ist eine informelle Gruppe. Sie hat kein Budget und
keine eigene Personalausstattung. Im Rahmen der OSZE-Minsk-Gruppe
arbeiten die drei Ko-Vorsitzenden der Gruppe, derzeit Pierre Andrieu (Frankreich),
Igor Popov (Russische Föderation) und James Warlick (USA) gemeinsam mit
dem Persönlichen Beauftragten des OSZE-Vorsitzes für den Minsk-Prozess,
Andrzej Kasprzyk (Polen), und der Hochrangigen Planungsgruppe an einer
Konfliktlösung.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Personalausstattung
der OSZE-Minsk-Gruppe seit ihrer Tätigkeitsaufnahme entwickelt (bitte
möglichst nach Einzelbereichen und pro Jahr auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Welche finanziellen und personellen Beiträge hat die Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen ihrer Mitgliedschaft für die OSZE-Minsk-Gruppe
beigesteuert (bitte jeweils möglichst pro Jahr auflisten)?
Die Bundesregierung unterstützt den politischen Prozess zur Lösung des Berg-
Karabach-Konflikts im Rahmen der Minsk-Gruppe. Für die informelle Minsk-
Gruppe leistet sie keine gesonderten finanziellen oder personellen Beiträge. Die
beim Persönlichen Beauftragten des OSZE-Vorsitzes für den Minsk-Prozess und
bei der Hochrangigen Planungsgruppe anfallenden Kosten werden über das
allgemeine Budget der OSZE gedeckt, an dem die Bundesrepublik Deutschland zu
9,35 Prozent beteiligt ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/28164. Über welche grundsätzlichen Möglichkeiten verfügen die einfachen
Gruppenmitglieder, eigene Vorschläge in die Tätigkeit der OSZE-Minsk-Gruppe
einzubringen, und in welchen Fragen hat die Bundesregierung dies in der
Vergangenheit ggf. bereits getan?
Im Rahmen der regelmäßigen Zusammentreffen der gesamten Minsk-Gruppe in
Wien nutzt Deutschland die Möglichkeit für einfache Mitglieder, sich mit
Vorschlägen einzubringen. Ein zentrales Anliegen für die Bundesregierung ist dabei
die Frage, wie dem Minsk-Prozess wieder zu mehr Dynamik verholfen werden
kann, etwa durch die Umsetzung vertrauensbildender Maßnahmen zwischen
den Konfliktparteien. Da jedoch die Gespräche der Ko-Vorsitzenden der Minsk-
Gruppe mit den Konfliktparteien Armenien und Aserbaidschan, insbesondere
im Rahmen von Begegnungen der Staatspräsidenten oder Außenminister der
Konfliktparteien, vertraulich sind, verfügen die einfachen Mitglieder der Minsk-
Gruppe nur über eingeschränkte Informationen über den aktuellen Stand des
Minsk-Prozesses.
5. Mit welchem oder welchen Co-Vorsitzenden bzw. mit welchen anderen
Mitgliedern hat die Bundesregierung innerhalb der OSZE-Minsk-Gruppe in der
Praxis bislang am meisten kooperiert bzw. sich inhaltlich abgestimmt?
Die Bundesregierung steht in regelmäßigem Dialog mit allen drei Ko-
Vorsitzenden der Minsk-Gruppe. Die Berg-Karabach-Konfliktlösung ist zudem
regelmäßiges Thema bei Gesprächen der Bundesregierung mit Regierungsvertretern
Armeniens, Aserbaidschans und der Türkei sowie mit der Regierung der
Schweiz, die im Rahmen ihres OSZE-Vorsitzes derzeit ebenfalls Mitglied der
Minsk-Gruppe ist.
6. Wie sehen die Missionsbefugnisse der OSZE-Minsk-Gruppe hinsichtlich
der Überprüfungsmöglichkeiten für die Einhaltung der
Waffenstillstandsvereinbarung aus, und wie ist der Zugang von OSZE-Beobachterinnen und
OSZE-Beobachtern zu den militärischen Sperrgebieten entlang der Line of
Contact konkret geregelt?
Die Beobachtung der Einhaltung des Waffenstillstands erfolgt durch die Ko-
Vorsitzenden der Minsk-Gruppe, unterstützt von dem Persönlichen Beauftragten
des OSZE-Vorsitzes, die nach Vereinbarung mit beiden Parteien regelmäßig in
die besetzten Gebiete und an die Kontaktlinie reisen und Vorkommnisse
aufnehmen. Ein vertraglich vereinbartes Regime zur Beobachtung des
Waffenstillstands besteht nicht.
7. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus den bisherigen
Überprüfungs- und Feldmissionen im Auftrag der OSZE-Minsk-Gruppe
bezüglich der Sicherheitslage entlang der Line of Contact und der Bereitschaft
der Konfliktparteien, die Waffenstillstandsvereinbarung in der Praxis
einzuhalten, gewonnen?
a) Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Häufigkeit der
Waffenstillstandsverletzungen in den zurückliegenden Jahren entwickelt?
Die Häufigkeit der Waffenstillstandsverletzungen war nach Kenntnis der
Bundesregierung bis zum Jahr 2014 relativ konstant, jedoch sind auch
anlassbezogene Schwankungen festzustellen. Im Vorfeld von hochrangigen Begegnungen
von Regierungsvertretern der Konfliktparteien sowie von Besuchen
hochrangiger Regierungsvertreter aus den Ko-Vorsitzstaaten der Minsk-Gruppe in der
Drucksache 18/2816 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRegion, war in der Vergangenheit oftmals eine Zunahme der Häufigkeit und
Intensität der Waffenstillstandsverletzungen zu beobachten.
Mit Beginn des Jahres 2014 nahmen Häufigkeit und Intensität der
Auseinandersetzungen zu, ausgenommen eine mehrwöchige Unterbrechung im April 2014
im zeitlichen Zusammenhang mit der Krise um die Krim. Die
Auseinandersetzungen fanden ihren Höhepunkt zwischen Ende Juli und Anfang August 2014.
Seither bewegen sich die Waffenstillstandsverletzungen wieder auf dem Niveau
der letzten Jahre.
b) Liegen der Bundesregierung Hinweise vor, ob eine Konfliktpartei
überwiegend für die Waffenstillstandsverletzungen verantwortlich ist, und
falls ja, um welche Konfliktpartei handelt es sich?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Hinweise vor. Beide
Seiten beschuldigen sich gegenseitig, maßgeblich für die
Waffenstillstandsverletzungen verantwortlich zu sein.
c) Welche Waffen oder Waffensysteme kommen nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den Waffenstillstandsverletzungen üblicherweise zum
Einsatz?
Es kommen überwiegend Scharfschützengewehre, Maschinengewehre und
sonstige Infanterie-Handwaffen zum Einsatz.
d) Wie viele Armeeangehörige bzw. Sicherheitskräfte der Konfliktparteien
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2009 entlang der Line
of Contact getötet oder verletzt (bitte möglichst getrennt nach
Konfliktpartei und pro Jahr auflisten)?
Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen
erfolgen. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung
bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen
zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich
machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die
zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Diese
Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und als separater Anhang verschickt.*
e) Wie viele Angehörige aus der Zivilbevölkerung beider Konfliktparteien
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2009 im Umfeld der
Line of Contact getötet oder verletzt (bitte möglichst getrennt nach
Konfliktpartei und pro Jahr auflisten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Angaben vor.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2816f) Welche abschließenden Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nach
den Erhebungen von OSZE-Vertretern und Vertretern des Internationalen
Komitees vom Roten Kreuz zu den Umständen vor, die am 8. März 2011
nahe des Dorfes Orta Garvand im Aghdam-Distrikt zum Tod des
neunjährigen Fariz Badalov geführt haben [vgl. Antwort auf die Schriftliche
Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 17/5638 (neu)]?
Die Umstände, die am 8. März 2011 zum Tod von Fariz Badalov geführt haben,
konnten im Rahmen der bislang durchgeführten Untersuchungen nicht
zweifelsfrei geklärt werden. Die Bemühungen der OSZE-Minsk-Gruppe und des
Internationalen Komitees vom Roten Kreuz konzentrieren sich darauf, zivile Opfer
an der Waffenstillstandslinie durch verbesserte Absprachen mit und zwischen
den Konfliktparteien sowie durch eine verstärkte Sensibilisierung der lokalen
Bevölkerung in Zukunft zu vermeiden.
g) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über bewaffnete
Spezialkommandos der Konfliktparteien, die die Line of Contact, aber auch die
international anerkannte Staatsgrenze zwischen Armenien und
Aserbaidschan illegal überqueren, um im Hinterland des jeweiligen Gegners
Sabotageakte bzw. Anschläge zu verüben, und wie viele diesbezügliche
Vorfälle hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2009 gegeben
(bitte möglichst pro Jahr und Art des Vorfalls auflisten)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
h) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über bauliche
Befestigungsmaßnahmen entlang der Line of Contact, um die ortansässige
Zivilbevölkerung vor Scharfschützenbeschuss besser zu schützen, und an
welchen Abschnitten bzw. auf welcher Seite der Line of Contact wurden
ggf. bislang solche Schutzvorkehrungen getroffen?
Die aserbaidschanische Seite begann 2011 mit dem Bau von drei Meter hohen
Steinmauern im Kreis Aghdam, um die Bevölkerung, die in unmittelbarer Nähe
der Kontaktlinie lebt, vor einem Beschuss aus Richtung der armenisch besetzten
Gebiete zu schützen. Seitens der armenisch besetzten Gebiete sind keine
derartigen Vorhaben bekannt.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus den bisherigen
Überprüfungs- und Feldmissionen im Auftrag der OSZE-Minsk-Gruppe zum
Zustand der Infrastruktur (Verkehrswege, Trink- und Abwasserversorgung,
Wohngebäude, soziale und religiöse/kulturelle Einrichtungen etc.) in der
Region Berg-Karabach sowie in den sieben umliegenden, besetzten
Bezirken gewonnen?
Die letzte von den Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe durchgeführte
Erkundungsmission in die sieben besetzten aserbaidschanischen Gebiete außerhalb
von Berg-Karabach (7. bis 12. Oktober 2010) bestätigt im Wesentlichen die
Erkenntnis, dass die dortige Bevölkerung unter prekären Umständen lebt und nur
eingeschränkten Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen hat.
Dem Bericht zufolge ist die Infrastruktur weiterhin unzureichend, das
Wirtschaftsleben beschränkt sich überwiegend auf Subsistenzwirtschaft. Zahlreiche
im Berg-Karabach-Krieg zerstörte Städte und Dörfer sind verlassen. Nur
vereinzelt werden religiöse Bauten notdürftig instand gehalten, etwa die historische
Moschee in Aghdam; dagegen werden aserbaidschanische Friedhöfe nicht mehr
gepflegt und drohen als Orte der Erinnerung und Identitätsbildung zu
verschwinden.
Drucksache 18/2816 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer Lebensstandard in Berg-Karabach, insbesondere in den Städten Stepanakert
und Shushi/Shusha, ist vor allem dank beträchtlicher Investitionen der
armenischen Diaspora in den Bau- und Tourismussektor signifikant höher als in den
umliegenden armenisch besetzten Gebieten.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus der Tätigkeit der 2012
von den De-facto-Behörden Berg-Karabachs eingesetzten Kommission
zur Untersuchung des sicherheitstechnischen Zustands des Sarsang-
Staudamms in der Berg-Karabach-Region gewonnen, und wie sind die von
diesem Bauwerk ausgehenden, aktuellen Risiken für die menschliche
Sicherheit und Umweltsicherheit einzuschätzen (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/14397)?
Die Ergebnisse der Studie der 2012 von den De-facto-Behörden Berg-Karabachs
zur Untersuchung des aktuellen Zustandes, der seismischen Sicherheit und der
notwendigen Reparaturen des Sarsang-Staudamms eingesetzten Kommission
liegen der Bundesregierung nicht vor. Äußerungen der De-facto-Behörden
lassen jedoch darauf schließen, dass dort aktuell keine Gefahr eines Dammbruchs,
wie von aserbaidschanischer Seite befürchtet, gesehen wird. Die De-facto-
Behörden verweisen ferner darauf, dass das Sarsang-Wasserkraftwerk zu den
wichtigsten Energieproduzenten von Berg-Karabach zähle und dass von einer
Havarie in erster Linie die Bevölkerung von Berg-Karabach und der
umliegenden armenisch besetzten Gebiete betroffen sein würde.
10. Welche Verabredungen wurden innerhalb der OSZE-Minsk-Gruppe zur
Frage einer möglichen Inbetriebnahme des neu errichteten Flughafens in der
Berg-Karabach-Region nahe der Ortschaft Khojaly getroffen, und konnte
zwischen den Konfliktparteien in dieser Frage eine Übereinkunft oder
zumindest eine Annäherung der Positionen erreicht werden (vgl. Antwort auf
die Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/12440)?
Die Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe erklärten am 13. Juli 2012, dass die
Inbetriebnahme des Flughafens nicht dazu dienen dürfe, eine Änderung des Status
von Berg-Karabach geltend zu machen. Sie forderten alle Seiten auf, nach einer
diplomatischen Lösung zu suchen und im Einklang mit internationalem Recht
zu handeln. Dabei haben die drei Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe gegenüber
den armenischen und aserbaidschanischen Regierungsvertretern die
Notwendigkeit verdeutlicht, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die die regionalen
Spannungen verschärfen könnten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11
verwiesen.
11. Wie schätzt die Bundesregierung die Konsequenzen ein, die sich aus der
nicht einvernehmlichen Inbetriebnahme dieses Flughafens im Hinblick auf
die Friedensbemühungen der OSZE-Minsk-Gruppe ergeben könnten, und
wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Fall das Risiko, dass die
Republik Aserbaidschan unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht
militärische Maßnahmen ergreift, um die militärische oder zivile Nutzung
des Flughafens zu unterbinden?
Die aserbaidschanische Regierung macht unverändert deutlich, dass für sie eine
regelmäßige Nutzung des Flughafens in Form von Linienflugverkehr nicht
hinnehmbar ist. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse zu möglichen
Maßnahmen der aserbaidschanischen Seite, um einen zukünftigen Flugbetrieb zu
unterbinden. Helikopter nutzen den Flughafen in Khojaly bereits seit mehreren
Jahren für Versorgungs- und Evakuierungsflüge, ohne dass es bisher zu
Behinderungen des Flugbetriebs gekommen ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/281612. Über welche konventionellen Waffensysteme verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung die aserbaidschanischen Streitkräfte, und wie ist ihre
aktuelle Gesamtstärke einzuschätzen?
Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Im Rahmen der
Zusammenarbeit der Nachrichtendienste müssen Einzelheiten über die Ausgestaltung
der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte
Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter
Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch
Informationen zur konkreten Ausgestaltung sowie Informationen zu
Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche Bekanntgabe der
Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes
entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste
des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von
Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der
Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte.
Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit
ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf
Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es
bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die
Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste
gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung
in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich
sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache
gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft. Es wird insoweit
auf die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte
Anlage verwiesen.*
13. Über welche konventionellen Waffensysteme verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung die armenischen Streitkräfte in Berg-Karabach und den
umliegenden, besetzten Gebieten Aserbaidschans, und wie ist ihre aktuelle
Gesamtstärke einzuschätzen?
Die „Selbstverteidigungskräfte“ der sogenannten Republik Berg-Karabach
verfügen über ca. 23 000 Soldaten.
Eine weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde
Informationen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem
nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im
Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile
für die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten er-
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/2816 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegeben. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und als separater Anhang verschickt.*
14. Wie setzen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die armenischen
Streitkräfte in Berg-Karabach und den umliegenden, besetzten Gebieten
Aserbaidschans zusammen, und wie viele Angehörige der regulären
Streitkräfte der Republik Armenien befinden sich darunter (bitte auch
Schätzungen, falls keine exakten Zahlenangaben möglich sind)?
Von den 23 000 Soldaten der „Selbstverteidigungskräfte“ der sogenannten
Republik Berg-Karabach sind 8 000 Soldaten Angehörige der regulären
Streitkräfte der Republik Armenien. Der überwiegende Teil der
„Selbstverteidigungskräfte“ wird durch Wehrpflichtige gestellt, die wiederum mehrheitlich aus
Armenien rekrutiert werden.
15. Betrachtet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Berg-
Karabach-Konflikt als einen zwischenstaatlichen oder als einen innerstaatlichen
Konflikt, und wer sind aus Sicht der Bundesregierung die genauen
Konfliktparteien?
Die Bundesregierung betrachtet den Berg-Karabach-Konflikt als einen
zwischenstaatlichen Konflikt zwischen der Republik Armenien und der Republik
Aserbaidschan. Armenien vertritt dabei seit 1998 bei den Gesprächen im
Rahmen des Minsk-Prozesses auch die Interessen der De-facto-Behörden von
Berg-Karabach (sogenannte Republik Berg-Karabach).
16. Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung in welchem
Umfang seit 2009 Waffen oder Waffensysteme an eine oder beide
Konfliktparteien geliefert (bitte möglichst pro Jahr, nach Stückzahl, Waffenart/
Waffensystem und Herkunftsland auflisten)?
a) Welche Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung in welchem
Umfang seit 2009 Waffen oder Waffensysteme an die Republik
Aserbaidschan geliefert?
b) Welche Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung in welchem
Umfang seit 2009 Waffen oder Waffensysteme an die Republik
Armenien bzw. ggf. an das De-facto-Regime in Berg-Karabach geliefert?
Die Beantwortung der Fragen 16a und 16b kann aus Gründen des Staatswohls
nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen
Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
(BNDG) besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu
der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung
der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des
Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die ent-
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2816sprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-
Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft. Es wird insoweit auf die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Anlage verwiesen.*
17. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die staatlichen
Verteidigungsausgaben Aserbaidschans und Armeniens seit 2009 entwickelt
(bitte möglichst getrennt nach Land, pro Jahr, in absoluten
Vergleichszahlen in Euro oder US-Dollar sowie in Prozent des Gesamtvolumens des
jeweiligen Staatshaushalts ausweisen)?
Die Angaben zum aserbaidschanischen Verteidigungshaushalt schwanken, da
im Einzelnen nicht bekannt ist, welche Posten jeweils in den Haushalt
hineingerechnet werden. Unter Maßgabe dieser Unsicherheit sind für Aserbaidschan
folgende Zahlen verfügbar:
2009: 1,47 Mrd. US-Dollar, entspricht 9,7 Prozent des Gesamthaushalts
2010: 1,48 Mrd. US-Dollar, entspricht 8,7 Prozent des Gesamthaushalts
2011: 3,1 Mrd. US-Dollar, entspricht 13,5 Prozent des Gesamthaushalts
2012: 3,2 Mrd. US-Dollar, entspricht 12,7 Prozent des Gesamthaushalts
2013: 3,4 Mrd. US-Dollar, entspricht 11,4 Prozent des Gesamthaushalts
Für 2014 sind vor Veröffentlichung des Nachtragshaushaltes noch keine
belastbaren Aussagen möglich.
Zur Höhe des armenischen Verteidigungshaushalts sind folgende Zahlen
verfügbar:
2009: 378 Mio. US-Dollar, entspricht 12,0 Prozent des Gesamthaushalts
2010: 395 Mio. US-Dollar, entspricht 17,2 Prozent des Gesamthaushalts
2011: 384 Mio. US-Dollar, entspricht 16,0 Prozent des Gesamthaushalts
2012: 375 Mio. US-Dollar, entspricht 13,6 Prozent des Gesamthaushalts
2013: 440 Mio. US-Dollar, entspricht 15,5 Prozent des Gesamthaushalts
2014: 473 Mio. US-Dollar, entspricht 15,6 Prozent des Gesamthaushalts
18. Beinhaltet das 2010 verlängerte Militärabkommen zwischen Russland und
Armenien nach Kenntnis der Bundesregierung neben der Weiternutzung
des 102. Militärstützpunkts der russischen Armee in Gjumri (Republik
Armenien) und der Übernahme von Grenzsicherungsaufgaben an der
armenisch-türkischen Grenze auch eine militärische Beistandsgarantie
Russlands für das De-facto-Regime in Berg-Karabach?
Der Geltungsbereich des „Vertrages zwischen der Russischen Föderation und
Republik Armenien über einen russischen Militärstützpunkt auf dem
Hoheitsgebiet der Republik Armenien“ umfasst ausschließlich das Hoheitsgebiet der
Republik Armenien. Das am 19./20. August 2010 vereinbarte fünfte
Zusatzprotokoll zu diesem Vertrag ändert den ursprünglichen Vertragstext an folgenden
zwei Stellen: In Artikel 3 wurde ein neuer Satz aufgenommen, wonach die
russische Seite Armenien mit moderner und kompatibler Bewaffnung und
militärischer Ausrüstung versorgt. Gemäß Artikel 26 wurde die Laufzeit des Vertrages
auf 49 Jahre ausgedehnt.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 18/2816 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Seit wann und in welcher Höhe erhält nach Kenntnis der Bundesregierung
das international nicht anerkannte De-facto-Regime in Berg-Karabach
öffentliche Finanzmittel aus den USA, und wie beeinflusst dies die
Wahrnehmung der USA als glaubwürdiger Konfliktmediator und wichtiger Co-
Vorsitzender der OSZE-Minsk-Gruppe durch eine Konfliktpartei oder
beide Konfliktparteien (bitte möglichst pro Jahr auflisten und näher
erläutern)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat das US-Außenministerium über
USAID (United States Agency for International Development) für Berg-
Karabach im Zeitraum von 1998 bis 2012 insgesamt rund 41 Mio. US-Dollar als
humanitäre Unterstützung in den jeweiligen Haushaltsplänen veranschlagt. Die
aserbaidschanische Regierung hat diese Zuweisungen wiederholt kritisiert. Die
Rolle der USA als Ko-Vorsitzstaat der Minsk-Gruppe wird aber von keiner der
beiden Konfliktparteien infrage gestellt.
20. Welche Bedeutung haben nach Einschätzung der Bundesregierung
unterschiedliche Auslegungen der Madrider Basisprinzipien durch die
Konfliktparteien für ausbleibende Fortschritte bzw. die Stagnation des
Friedensprozesses, und worin genau bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung ggf.
diese Auffassungsunterschiede zwischen den Konfliktparteien?
Die seit 2007 entwickelten Madrider Basisprinzipien sind vertraulich und der
Bundesregierung nur in der Form bekannt, in der sie am 10. Juli 2009 durch die
gemeinsame Erklärung der Staatspräsidenten der USA, der Russischen
Föderation und Frankreichs auf dem G8-Gipfel in LʼAquila erstmals der Öffentlichkeit
vorgestellt wurden. Demnach wäre die Zustimmung der Konfliktparteien
insbesondere zu folgenden Prinzipien Voraussetzung für ein späteres umfassendes
Friedensabkommen:
– Rückkehr der Berg-Karabach umgebenden Gebiete unter aserbaidschanische
Kontrolle,
– ein Interimsstatus für Berg-Karabach einschließlich Garantien für Sicherheit
und Selbstbestimmung,
– ein Verbindungskorridor zwischen Armenien und Berg-Karabach,
– eine zukünftige Bestimmung des endgültigen Rechtsstatus von Berg-
Karabach durch eine rechtlich bindende Willensäußerung,
– ein Rückehrrecht für alle Binnenvertriebenen und Flüchtlinge zu ihren
früheren Wohnorten,
– internationale Sicherheitsgarantien einschließlich einer Peacekeeping-
Mission.
Nach Einschätzung der Bundesregierung bestehen die Differenzen zwischen
den Konfliktparteien weniger in der Auslegung der einzelnen Prinzipien als
vielmehr in ihrer Priorisierung bzw. in der Festlegung einer zeitlichen Abfolge ihrer
Umsetzung. Das Madrider Dokument trifft hierzu keine Aussage und löst somit
nicht den Zielkonflikt zwischen den völkerrechtlichen Prinzipien der
territorialen Integrität und des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Für Aserbaidschan
hat die Wiedererlangung der territorialen Integrität absolute Priorität. Die
aserbaidschanische Seite betrachtet deshalb die Rückkehr der von Armenien
völkerrechtswidrig besetzten Gebiete außerhalb von Berg-Karabach unter
aserbaidschanische Kontrolle als zentrale Voraussetzung für die Umsetzung der übrigen
Madrider Prinzipien. Armenien verfolgt dagegen vorrangig die Umsetzung
jener Madrider Prinzipien, die das Selbstbestimmungsrecht der armenischen
Bevölkerung von Berg-Karabach stärken würden und fordert daher zunächst
eine verbindliche Einigung auf die vorgesehenen Garantien für Sicherheit und
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2816Selbstbestimmung sowie auf die Modalitäten der Festlegung des endgültigen
Status von Berg-Karabach.
21. Bei welchen Madrider Basisprinzipien konnten nach Einschätzung der
Bundesregierung in den Verhandlungen der OSZE-Minsk-Gruppe seit der
Gewaltverzichtserklärung der Staatspräsidenten Armeniens und
Aserbaidschans auf dem Moskauer Gipfel vom 2. November 2008 unter Vermittlung
des damaligen russischen Staatspräsidenten Dmitri Medwedjew am
ehesten konkrete Fortschritte verbucht werden, und wie schlagen sich diese
nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. in der Praxis nieder?
Da bislang noch keine Einigung zwischen den Konfliktparteien über eine
Priorisierung der Madrider Basisprinzipien oder eine zeitliche Abfolge für ihre
Umsetzung hergestellt werden konnte, wurden auch noch keine konkreten
Fortschritte hinsichtlich einzelner Prinzipien erreicht. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Welche Position vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die
aserbaidschanische Regierung zu einer möglichen direkten Beteiligung der
De-facto-Regierung Berg-Karabachs am Verhandlungsformat der OSZE-
Minsk-Gruppe, sofern auch Vertreter der aserbaidschanischen
Binnenvertriebenen aus der Region daran teilhaben dürfen?
Aus Sicht der aserbaidschanischen Regierung würde jegliche Beteiligung der
De-facto-Behörden Berg-Karabachs am Minsk-Format diese als
Verhandlungspartner ungerechtfertigt aufwerten und die aus aserbaidschanischer Sicht
völkerrechtswidrige Staatsbildung Berg-Karabachs befördern. Aus Sicht
Aserbaidschans würde der Minsk-Prozess damit an Glaubwürdigkeit einbüßen. Auch
eine Beteiligung der Binnenflüchtlinge im Gegenzug hierzu dürfte auf
Ablehnung der aserbaidschanischen Regierung stoßen. Hier handelt es sich um
aserbaidschanischen Staatsbürger, deren Interessen durch die aserbaidschanische
Regierung im Verhandlungsprozess wahrgenommen werden.
23. Welche Position vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die
armenische Regierung zu einer möglichen direkten Beteiligung von Vertretern der
aserbaidschanischen Binnenvertriebenen am Verhandlungsformat der
OSZE-Minsk-Gruppe, sofern auch die De-facto-Regierung Berg-
Karabachs daran teilhaben darf?
Eine offizielle Position der armenischen Regierung zu einer möglichen direkten
Beteiligung von Vertretern der aserbaidschanischen Gemeinde von Berg-
Karabach am Minsk-Format ist der Bundesregierung nicht bekannt.
24. Welche Position vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die De-facto-
Regierung Berg-Karabachs zu einer möglichen direkten Beteiligung am
Verhandlungsformat der OSZE-Minsk-Gruppe, und wie sieht nach
Kenntnis der Bundesregierung die Position der De-facto-Regierung Berg-
Karabachs zu einer gleichberechtigten Einbeziehung von Vertretern der
aserbaidschanischen Binnenvertriebenen aus der Region in die Verhandlungen
aus?
Die De-facto-Behörden von Berg-Karabach vertreten die Position, dass eine
direkte, gleichberechtigte Beteiligung von Berg-Karabach am Minsk-Format
unabdingbare Voraussetzung für eine Lösung des Berg-Karabach-Konflikts ist, die
ohne direkte Beteiligung von Berg-Karabach nicht möglich sei. Die Haltung der
Drucksache 18/2816 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDe-facto-Behörden von Berg-Karabach zu einer möglichen gleichberechtigten
Einbeziehung von Vertretern der aserbaidschanischen Gemeinde von Berg-
Karabach ist der Bundesregierung nicht bekannt.
25. Wie sieht der aktuelle Verhandlungstand innerhalb der OSZE-Minsk-
Gruppe zu einer möglichen, ggf. auch schrittweisen, Rückgabe der sieben
besetzten Gebiete außerhalb Berg-Karabachs an Aserbaidschan aus, und
wie würde sich nach Einschätzung der Bundesregierung eine Rückgabe
dieser Gebiete auf die Bereitschaft der aserbaidschanischen
Verhandlungsseite auswirken, der armenischen Bevölkerung Berg-Karabachs
verbindliche Sicherheitsgarantien zu geben?
Eine belastbare Bereitschaft der armenischen Seite zur Rückgabe zumindest
eines Teils der besetzten Gebiete außerhalb von Berg-Karabach wäre nach
Einschätzung der Bundesregierung eine zentrale Voraussetzung, um eine
Zustimmung der aserbaidschanischen Seite zu den übrigen Madrider Basisprinzipien,
insbesondere auch zu der Frage verbindlicher Sicherheitsgarantien zu befördern.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
26. Welchen Standpunkt vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die
armenische Verhandlungsseite innerhalb der OSZE-Minsk-Gruppe zur
möglichen Rückkehr der aserbaidschanischen Binnenvertriebenen in diese
sieben Provinzen und nach Berg-Karabach, und sind in dieser Frage nach
Kenntnis der Bundesregierung ggf. Positionsunterschiede zwischen der
Republik Armenien und dem De-facto-Regime Berg-Karabachs
vorhanden (bitte erläutern)?
Die armenische Regierung hat wiederholt öffentlich ihre Bereitschaft bekundet,
den Madrider Basisprinzipien in ihrer Gesamtheit zuzustimmen, sofern auch die
aserbaidschanische Seite dazu bereit sei. Über die Haltung der De-facto-
Behörden in Berg-Karabach liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
27. Welchen Standpunkt vertritt die Bundesregierung innerhalb der OSZE-
Minsk-Gruppe in der Frage einer möglichen Rückkehr der
aserbaidschanischen Binnenvertriebenen in die sieben besetzten Provinzen und nach
Berg-Karabach (bitte erläutern)?
Die Bundesregierung unterstützt die Anwendung sämtlicher Madrider
Basisprinzipien, sofern sie geeignet sind, zu einer friedlichen und nachhaltigen
Konfliktlösung beizutragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
28. Wurde über die Frage der Rückkehr der aserbaidschanischen
Binnenvertriebenen hinaus innerhalb der OSZE-Minsk-Gruppe auch darüber diskutiert,
für die armenischen Kriegsflüchtlinge aus Aserbaidschan und die
aserbaidschanischen Kriegsflüchtlinge aus Armenien im Rahmen einer
Friedenslösung ebenfalls Rückkehrmöglichkeiten zu schaffen, und welche Position
vertritt die Bundesregierung in dieser Frage?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/281629. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle soziale und
wirtschaftliche Lage der aserbaidschanischen Binnenvertriebenen und
Kriegsflüchtlinge aus Armenien in der Republik Aserbaidschan aus, und
bestehen ggf. Unterschiede zwischen beiden Gruppen von Flüchtlingen?
Laut Auskunft des von der aserbaidschanischen Regierung mit der Betreuung
der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge betrauten UNHCR leben zurzeit
610 000 Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, 50 000 aus Berg-
Karabach, 250 000 Flüchtlinge aus der Republik Armenien und 100 000 von der
Demarkationslinie Umgesiedelte in der Republik Aserbaidschan, überwiegend
in von der aserbaidschanischen Regierung zur Verfügung gestellten Siedlungen
und Einrichtungen. Für zwei Drittel der betroffenen Binnenvertriebenen und
Flüchtlinge steht zurzeit eine adäquate Unterbringung zur Verfügung. Bis 2016
ist die Einrichtung von 170 000 weiteren Unterkünften geplant. Die
aserbaidschanische Regierung ist bemüht, die Binnenvertriebenen in ihren
ursprünglichen Siedlungsstrukturen aus den besetzten Gebieten zusammenzuhalten, um
eine Rückansiedlung in den Ursprungsprovinzen zu erleichtern. Der UNHCR
sieht dieses Konzept mit fortschreitender Dauer einer ausstehenden
Konfliktlösung skeptisch, da der Zusammenhalt in ursprünglichen Siedlungsstrukturen
eine Integration vornehmlich der jungen Generation erschwert.
Die soziale Lage der aserbaidschanischen Flüchtlinge aus Armenien,
insbesondere ihre Integration in die aserbaidschanische Gesellschaft, ist insgesamt
signifikant besser als die Lage der Binnenflüchtlinge.
30. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle soziale und
wirtschaftliche Lage der armenischen Kriegsflüchtlinge aus
Aserbaidschan in der Republik Armenien aus?
Zwischen 1988 und 1990 verließen rund 360 000 ethnische Armenier die
Republik Aserbaidschan. Die große Mehrzahl dieser Flüchtlinge ist nach ihrem
Eintreffen in Armenien aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und
sozialen Probleme in andere Staaten ausgereist, vorrangig in die Russische
Föderation. Eine wesentlich kleinere Gruppe hat sich auch in Berg-Karabach und in
den umliegenden armenisch besetzten Gebieten angesiedelt. Nach offiziellen
armenischen Angaben sind aktuell noch 1 599 Personen in Armenien als
Kriegsflüchtlinge aus Aserbaidschan registriert. Nahezu alle in Armenien verbliebenen
Flüchtlinge haben inzwischen im Rahmen staatlicher Integrationsprojekte
Wohnungen erhalten, 952 Familien leben noch in provisorischen
Gemeinschaftsunterkünften. Die armenische Regierung und das UNHCR fördern weiterhin
soziale Programme, um offiziell registrierte wie auch ehemalige Kriegsflüchtlinge
aus Aserbaidschan bei ihrer Integration in die armenische Gesellschaft zu
unterstützen.
31. Wie viele armenische Kriegsflüchtlinge aus Aserbaidschan (die vor dem
letzten Krieg außerhalb des Autonomiegebiets lebten) haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung (über die Fluchtroute Armenien)
zwischenzeitlich in der Region Berg-Karabach und den sieben besetzten Gebieten
angesiedelt, und wie ist ihre aktuelle soziale und wirtschaftliche Lage dort
einzuschätzen?
Die im Oktober 2010 durchgeführte Erkundungsmission der drei Ko-
Vorsitzenden der OSZE-Minsk-Gruppe in die sieben von Armenien besetzten Regionen
Aserbaidschans außerhalb von Berg-Karabach kommt in ihrem Bericht zu der
Einschätzung, dass die auf 14 000 Personen geschätzte Bevölkerung,
überwiegend im Zuge des Berg-Karabach-Konflikts aus Aserbaidschan vertriebene
ethnische Armenier, weiterhin in prekären Umständen lebe und sich ihre Zahl
Drucksache 18/2816 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeseit 2005 nicht signifikant erhöht habe. Die Ko-Vorsitzenden wiederholten diese
Einschätzung nach ihrer letzten Reise in die armenisch besetzten Gebiete im Mai
2014. Die Bundesregierung sieht demnach abgesehen von punktueller
Bereitstellung von Grundstücken und Baumaterial sowie grundlegenden
Dienstleistungen durch die lokalen De-facto-Behörden keinerlei Anzeichen für eine
systematische Siedlungspolitik in diesen Gebieten. Auswirkungen der bisherigen
Ansiedlung armenischer Kriegsflüchtlinge aus Aserbaidschan, sowie seit 2011
auch aus Syrien, auf den Minsk-Prozess sind insofern nicht erkennbar. Über eine
mögliche Ansiedlung von armenischen Kriegsflüchtlingen in Berg-Karabach
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
32. In welchem Umfang findet nach Kenntnis der Bundesregierung in den
sieben besetzten Gebieten außerhalb Berg-Karabachs ein proaktiver
Siedlungsneubau statt, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht
die Bundesregierung ggf. aus dieser Siedlungstätigkeit im Hinblick auf den
OSZE-Minsk-Prozess und das Rückkehrrecht der aserbaidschanischen
Binnenvertriebenen in diese betreffenden Gebiete?
Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen.
33. Wie sieht der aktuelle Verhandlungsstand innerhalb der OSZE-Minsk-
Gruppe bezüglich eines temporären Übergangsstatus für Berg-Karabach
und der Schaffung eines sicheren Verbindungskorridors zwischen der
Republik Armenien und der Enklave Berg-Karabach aus, und welche
Standpunkte nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die Konfliktparteien
gegenwärtig dazu ein?
Zum gegenwärtigen Stand der vertraulich geführten Gespräche zwischen den
Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe und den Konfliktparteien über diese Fragen
hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 20 verwiesen.
34. Welchen Stellenwert nimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Möglichkeit der einvernehmlichen Neufestlegung der zwischenstaatlichen
Grenzen Armeniens und Aserbaidschans mit gegenseitigen
Gebietsaustauschen nach dem Muster des Goble-Plans als Alternative zur Statusfrage
Berg-Karabachs in den laufenden Verhandlungen der OSZE-Minsk-
Gruppe ein, und unterstützt die Bundesregierung diese
Konfliktlösungsalternative?
Die Bundesregierung unterstützt jede friedliche, einvernehmlich zwischen
beiden Seiten erzielte Lösung des Berg-Karabach-Konflikts, hat jedoch keine
Erkenntnisse, dass eine Neufestlegung der Grenzen gegenwärtig im Rahmen des
Minsk-Prozesses diskutiert wird.
35. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die aserbaidschanische Regierung
im Verhandlungsverlauf des OSZE-Minsk-Prozesses ihr mehrfach
öffentlich geäußertes Angebot einer umfassenden Autonomie für die armenische
Bevölkerung in der Region Berg-Karabach bereits konkretisiert, und falls
ja, welche einzelnen Elemente sind demnach vorgesehen?
Aus Sicht der aserbaidschanischen Regierung stellt Berg-Karabach einen Teil
des aserbaidschanischen Staatsgebiets dar, dessen Autonomiebestrebungen weit
in die Vergangenheit zurückreichen. Die Regierung bekundet regelmäßig den
Willen zu einer weitreichenden Autonomieregelung für Berg-Karabach im Rah-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2816men der territorialen Integrität Aserbaidschans, z. B. auf der Grundlage eines
Referendums. Voraussetzung ist aus aserbaidschanischer Sicht ein Stufenplan,
der zunächst die Rückgabe der sieben armenisch besetzten Gebiete außerhalb
von Berg-Karabach an Aserbaidschan, dann die Rückkehr der Binnenflüchtlinge
zu ihren früheren Wohnorten und abschließend die Klärung der Statusfrage
Berg-Karabachs vorsieht und implementiert.
36. Welche gegenwärtigen Präferenzen zeigt nach Kenntnis der
Bundesregierung die armenische Bevölkerung in der Region Berg-Karabach bezüglich
der im Wesentlichen vorhandenen, finalen Kompromissszenarien (bitte
erläutern)
a) Schaffung einer eigenen Autonomieeinheit mit umfassenden
Selbstverwaltungsrechten innerhalb der wiederhergestellten territorialen Integrität
der Republik Aserbaidschan, ggf. auch mit zusätzlichen
Mitspracherechten im Rahmen einer stärkeren Föderalisierung des Landes,
b) Schaffung eines eigenen Staates Berg-Karabach (abzgl. des Großteils
der besetzten Gebiete außerhalb) als Ergebnis eines positiven
Unabhängigkeitsreferendums unter demokratischer Beteiligung beider
Bevölkerungsgruppen aus der Region,
c) Angliederung Berg-Karabachs an die Republik Armenien (abzgl. des
Großteils der besetzten Gebiete außerhalb), ggf. mit
Gebietskompensationen für Aserbaidschan (Meghri-Korridor) aus der gegenwärtigen
Staatsmasse der Republik Armenien?
Die Fragen 36, 36a bis 36c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine empirischen Erhebungen zum Meinungsbild
in der armenischen Bevölkerung von Berg-Karabach vor. Nach Einschätzung
der Bundesregierung wird jedoch die Aussage des De-facto-Präsidenten der
sogenannten Republik Berg-Karabach, dass Unabhängigkeit und Freiheit zentrale
Werte für Berg-Karabach seien und eine Rückkehr in die Vergangenheit
hinsichtlich des Status von Berg-Karabach ausgeschlossen sei, von einer großen
Mehrheit der derzeit in Berg-Karabach lebenden (armenischen) Bevölkerung
geteilt.
37. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den jüngsten
Vermittlungsanstrengungen der Russischen Föderation nach den schweren
Waffenstillstandsverletzungen an der Line of Contact Anfang August
2014, und wie gedenkt die Bundesregierung als Mitglied der OSZE-
Minsk-Gruppe, die Bemühungen des russischen Co-Vorsitzenden konkret
zu unterstützen?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung aller Beteiligten, dass das auf
Vermittlung des russischen Staatspräsidenten zustande gekommene Gipfeltreffen
am 9./10. August 2014 in Sotschi wesentlich zu einer Deeskalation der Lage an
der Kontaktlinie sowie entlang der armenisch-aserbaidschanischen
Landesgrenze beigetragen hat. Die Bundesregierung begrüßt sämtliche Entwicklungen,
die eine Fortführung des hochrangigen Dialogs zwischen den Konfliktparteien
über eine friedliche Konfliktlösung ermöglichen. Die Bundesregierung
unterstützt die Fortführung dieses Dialogs, der mit dem geplanten Treffen des
armenischen und des aserbaidschanischen Staatspräsidenten am 27. Oktober 2014 in
Paris fortgesetzt werden soll.
Drucksache 18/2816 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode38. Wie viele Soldaten und Sicherheitskräfte beider Konfliktparteien wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung bei der jüngsten Gewalteskalation an
der Line of Contact Anfang August 2014 getötet oder verletzt?
Laut vorliegenden Informationen kamen bei den Zwischenfällen im August
insgesamt 13 Angehörige der aserbaidschanischen Streitkräfte ums Leben,
18 Soldaten wurden verletzt. Aufseiten der „Selbstverteidigungskräfte“ der
sogenannten Republik Berg-Karabach wurden insgesamt fünf Personen getötet,
über die Zahl der Verletzten liegen keine belastbaren Angaben vor.
39. Kamen bei den mehrtägigen Gefechten an der Line of Contact Anfang
August 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung auch großkalibrige
Artilleriewaffen zum Einsatz, und hatten die Konfliktparteien bereits damit
begonnen, ihre Streitkräfte an einzelnen Frontabschnitten
zusammenzuziehen, was zu einer größeren militärischen Eskalation hätte führen können?
Laut vorliegenden aserbaidschanischen Presseinformationen, die von der
Bundesregierung nicht verifiziert werden können, kamen Flugabwehrgeschütze
(Kaliber bis 37 mm) und vereinzelt Granatwerfer, jedoch keine großkalibrigen
Artilleriegeschütze zum Einsatz. Erkenntnisse zu Truppenbewegungen liegen
nicht vor.
40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich konkreter
Ergebnisse des trilateralen Gipfeltreffens der Staatspräsidenten Armeniens und
Aserbaidschans auf Einladung des Staatspräsidenten Russlands in Sotschi
am 10. August 2014 bislang gewonnen, und inwieweit sind diese
Ergebnisse für den weiteren Verlauf des OSZE-Minsk-Prozesses von
Bedeutung?
Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen.
41. Welche eigenen, ggf. auch nachrichtendienstlichen, Erkenntnisse hat die
Bundesregierung über aktuelle Bemühungen der Russischen Föderation,
die Republik Aserbaidschan für einen Beitritt zur Zollunion bzw.
Eurasischen Union zu gewinnen, und inwieweit sind diese Bemühungen nach
Kenntnis der Bundesregierung mit möglichen Überlegungen verknüpft, im
Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt, die territoriale
Integrität der Republik Aserbaidschan zumindest teilweise wiederherzustellen?
Belastbare Erkenntnisse über einen geplanten Beitritt Aserbaidschans zur
Zollunion bzw. zur Eurasischen Wirtschaftsunion liegen der Bundesregierung nicht
vor.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]