[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2969
18. Wahlperiode 23.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2734 –
Menschen ohne Krankenversicherung und das Beitragsschuldengesetz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit April 2007 sind alle Personen, die der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) zuzuordnen sind, verpflichtet, eine Krankenversicherung
abzuschließen. Für Personen, die der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen
sind, gilt eine entsprechende Pflicht seit Anfang des Jahres 2009. Wer dieser
Pflicht zur Krankenversicherung verspätet nachkam, dem wurde in der
gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelungen
zusätzlich zu den vollständig nachzuzahlenden Beiträgen ein hoher
Säumniszuschlag in Höhe von 5 Prozent pro Monat auferlegt. Dies führte bei vielen
Nichtversicherten zu Beitragsrückständen in fünfstelliger Höhe, sobald sie einen
Krankenversicherungsschutz beantragten (Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/12317).
Da im Ergebnis der Verpflichtung zur Krankenversicherung Versicherte in
einer vermutlich sechsstelligen Größenordnung nicht nachgekommen sind bzw.
aus finanziellen Gründen nicht nachkommen konnten, beschloss der Deutsche
Bundestag im Jahr 2013 das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung
bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“. In diesem Gesetz wurde
eine Stichtagsregelung eingeführt, wonach alle diejenigen Nichtversicherten,
die bis zum 31. Dezember 2013 bei einer Krankenkasse eine Mitgliedschaft
beantragen, von Säumniszuschlägen und nachzuzahlenden Beiträgen befreit
werden. Mit diesem Anreiz sollten möglichst viele Nichtversicherte zum
Abschluss einer Krankenversicherung bewegt werden. Wer sich erst ab dem 1.
Januar 2014 versichert, wird gegenüber der alten Regelung auch bessergestellt:
Grundsätzlich sind nun nur noch in der Sozialversicherung übliche
Säumniszuschläge von 1 Prozent pro Monat zu zahlen. Die Krankenkassen „sollen“
(vorher: „können“) außerdem den Neuversicherten die nachzuzahlenden
Beiträge angemessen ermäßigen. Wenn eine Ermäßigung gewährt wird, dann
entfallen auch die Säumniszuschläge. Die Ermäßigung muss über die gesetzliche
Soll-Regelung hinaus gemäß der „Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung
finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden“ gewährt werden. Diesen
Grundsätzen entsprechend ist für die Ermittlung des monatlichen Beitrags der
zehnte Teil der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IV) heranzuziehen. Der monatliche Beitrag entspricht also
beispielsweise im Kalenderjahr 2014 rund 43 Euro.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21. Oktober
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2969 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAuch im Bereich der PKV brachte das Beitragsschuldengesetz eine
Niederschlagung der dort erhobenen Prämienzuschläge. Zudem wurde in der PKV der
Notlagentarif eingeführt.
Der Erfolg des Beitragsschuldengesetzes ist mäßig. Laut Bundesregierung sind
in der Zeit der Beitragsamnestie 28 800 Personen einer gesetzlichen
Krankenkasse und 4 500 Personen einer privaten Krankenversicherung beigetreten
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 44 und 45 des
Abgeordneten Harald Weinberg auf Bundestagsdrucksache 18/1789). Über die
Regelungen der Pflicht zur Krankenversicherung sowie das
Beitragsschuldengesetz hinaus gibt es bei speziellen sozial benachteiligten Gruppen nach wie
vor Probleme beim Krankenversicherungsschutz.
Weitere Probleme sind vorprogrammiert: Das Gesetz hat – von den niedrigeren
Säumniszuschlägen abgesehen – keine Auswirkungen auf zukünftige
Beitragsschulden von nicht zahlungsfähigen Mitgliedern. Gerade im Bereich der
schlechtverdienenden Solo-Selbständigen wird es immer eine nicht geringe
Anzahl an Mitgliedern geben, die die relativ hohen Beiträge zumindest
zeitweilig nicht aufbringen können. Hier greift dann nicht das Solidarprinzip,
sondern es laufen über Monate oder gar Jahre Beitragsschulden und immer noch
nicht zu vernachlässigende Säumniszuschläge auf. Während dieser Zeit
erhalten die Mitglieder nur eine Notversorgung analog zum
Asylbewerberleistungsgesetz.
Nach der nur alle vier Jahre erscheinenden Statistik des Statistischen
Bundesamtes ist die Zahl der Nichtversicherten von 196 000 Personen im Jahr 2007
auf 137 000 Personen im Jahr 2011 zurückgegangen. Diese positive
Entwicklung wird allerdings dadurch konterkariert, dass Obdachlose und Menschen
ohne gültigen Aufenthaltsstatus darin nicht berücksichtigt werden. Gerade in
diesen Gruppen ist allerdings sowohl ein sehr hoher Anteil an Menschen ohne
Krankenversicherung, als auch an behandlungsbedürftigen Patientinnen und
Patienten zu erwarten.
Krankenhäuser sind – etwa im Rahmen des § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB,
unterlassene Hilfeleistung) – zu einer Behandlung auch von Menschen ohne
Krankenversicherung mit einer ernsthaften Erkrankung verpflichtet. Oft
bleiben sie aber auf den Kosten sitzen, weil zur Geltendmachung der Kosten bei
den Sozialämtern die Krankenhäuser die Hilfebedürftigkeit dieser Personen
selbst nachweisen müssen, was oft nicht gelingt. Damit wird der Anspruch
seitens des Sozialamts dann zurückgewiesen. In jedem Fall ist die Behandlung
einer Person ohne Krankenversicherung für die Krankenhäuser mit erhöhter
Bürokratie und oft mit erheblichen Kosten belastet. Entsprechend schlecht sind
die Anreize für die Krankenhäuser zu einer guten Behandlung dieser auch
ansonsten sozial benachteiligten Patientengruppen.
Bei der Festlegung der Fristen für das Beitragsschuldengesetz wurden bereits
vor Ende 2013 in Deutschland lebende Rumänen und Bulgaren nicht beachtet,
die oftmals zu prekären Bedingungen selbständig tätig waren und erst seit dem
1. Januar 2014 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. In einer
niedrig honorierten Selbständigkeit haben viele sich keine
Krankenversicherungen – zumal ohne jede Arbeitgeber- bzw. Auftraggeberbeteiligung – leisten
können. Einige sind seit Januar 2014 angestellt und hatten kaum die
Möglichkeit, von dem Schuldenerlass zu profitieren.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der
Krankenversicherung (sog. Beitragsschuldengesetz) regelte für den Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung im Wesentlichen neben der Abschaffung und
dem Erlass von erhöhten Säumniszuschlägen auch den Erlass von
Beitragsschulden für nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV); der Erlass der erhöhten Säumniszuschläge betraf
ausdrücklich auch freiwillig versicherte Mitglieder in der GKV. Der Erlass
bezieht sich auf den erhöhten Säumniszuschlag und auf Rückstände aus dem
Zeitraum der rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht, für den keine Leis-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2969tungen gewährt wurden. Dadurch sollte eine weitere Überforderung verhindert,
der Abbau entstandener Beitragsschulden erleichtert und die Betroffenen
zugleich motiviert werden, sich bei ihrer Krankenkasse zu melden, um einen
Krankenversicherungsschutz zu erhalten.
Daneben sieht das Beitragsschuldengesetz unbefristet die Möglichkeit vor, dass
die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht
nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigt, wenn Versicherte ab dem
1. Januar 2014 das Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1
Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) anzeigen. Darauf
entfallende Säumniszuschläge sind in diesem Fall vollständig zu erlassen.
Festzuhalten ist schon heute, dass das Problem der Nichtinanspruchnahme eines
Krankenversicherungsschutzes und von rückständigen Beitragsschulden durch
das Beitragsschuldengesetz in diesem Teilbereich erfolgreich angegangen
worden ist.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat kürzlich in der Sitzung des
Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 24. September
2014 zu den Wirkungen des am 1. August 2013 in Kraft getretenen
Beitragsschuldengesetzes berichtet und aktuelle Daten des GKV-Spitzenverbands zum
Stand der Umsetzung vorgelegt. Die mit Stand vom 31. August 2014
vorgelegten Daten für die GKV bestätigen, dass das Beitragsschuldengesetz die vom
Gesetzgeber intendierte Wirkung erzielt und einer großen Zahl von Menschen
Krankenversicherungsschutz und Befreiung von erheblichen Beitragsschulden
gebracht hat.
Rund 55 000 Menschen haben von den Regelungen des
Beitragsschuldengesetzes durch Beitragserlass und Beitragsermäßigungen profitiert. 50 255 Menschen
wurden Beiträge in Höhe von insgesamt 231,6 Mio. Euro erlassen. Von diesen
50 255 Menschen haben 25 780 von der Altfallregelung (Meldung bei der
Krankenkasse vor dem 31. Juli 2013) und 24 475 Menschen von der
Stichtagsregelung (Meldung vom 1. August bis 31. Dezember 2013) Gebrauch gemacht.
Damit hat sich der erlassene Betrag seit Januar 2014 (120,1 Mio. Euro) nahezu
verdoppelt. Weitere 4 678 Personen haben bei Meldung nach dem 1. Januar
2014 eine Beitragsermäßigung erhalten. Darüber hinaus wurden zahlreichen
Versicherten erhöhte Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 909,4 Mio. Euro
erlassen (Januar 2014: 753 Mio. Euro).
Die Situation in der privaten Krankenversicherung (PKV) stellt sich wie folgt
dar: Nach Aussage des Verbands der privaten Krankenversicherung waren zum
30. Juni 2014 100 700 Personen im Notlagentarif versichert, davon ca. 6 500 in
der Beihilfevariante. Zahlen dazu, wie viele Personen bislang nach Begleichung
der Beitragsschulden vom Notlagentarif in den Ursprungstarif zurückkehren
konnten, liegen weder dem BMG noch dem Verband der privaten
Krankenversicherung (PKV-Verband) vor.
Im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Beitragsschuldengesetzes am
1. August 2013 und dem 31. Dezember 2013 haben ca. 4 500 Personen aus der
Nichtversicherung einen Versicherungsvertrag in der PKV abgeschlossen, ohne
dass dafür ein ansonsten erforderlicher Prämienzuschlag berechnet wurde.
Außerdem wurden durch das Beitragsschuldengesetz die Möglichkeiten der
Versicherten verbessert, bei Vertragsschluss nach dem 31. Dezember 2013 den
wegen verspätetem Vertragsschluss zu leistenden Prämienzuschlag zu
begleichen. Versicherte haben nunmehr einen Anspruch auf eine Stundung des
Prämienzuschlags, wenn den Interessen des Versicherers durch angemessene
Ratenzahlung Rechnung getragen wird.
Eine weitere Neuregelung des Beitragsschuldengesetzes stellt sicher, dass
Krankenkassen Versicherungsverhältnisse zeitnah klären und der Kontakt zum
Versicherten nicht abreißt: Für Personen, die aus einer bisherigen Versicherungs-
Drucksache 18/2969 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodepflicht oder einer Familienversicherung ausscheiden, setzt sich danach die
Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort, es sei denn, die Betroffenen
erklären innerhalb von zwei Wochen ihren Austritt und weisen eine anderweitige
Absicherung im Krankheitsfall nach (§ 188 Absatz 4 SGB V). Die Regelung zur
nachrangigen Versicherungspflicht kommt daher künftig nur für einen
zunehmend kleineren Personenkreis zur Anwendung. Es bleibt abzuwarten, ob diese
Kontinuität auch dazu beiträgt, auch der Entstehung von Beitragsschulden bei
diesem Personenkreis entgegenzuwirken.
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung aufmerksam. Dabei müssen
immer auch die damit verbundenen Kostenfolgen und ihre Auswirkungen für
die Solidargemeinschaft der GKV sehr genau bewertet und berücksichtigt
werden.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die seit Anfang
2014 geltenden und die im Vergleich zu der Situation vor Inkrafttreten des
Beitragsschuldengesetzes günstigeren Bedingungen für Nichtversicherte zu
einer erhöhten Zahl an Eintritten in die gesetzliche oder private
Krankenversicherung geführt haben?
Mit dem Beitragsschuldengesetz ist es gelungen, die Zahl der Personen weiter
zu reduzieren, die der nachrangigen Versicherungspflicht in der GKV
unterliegen, sich aber bisher nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse gemeldet
haben, um ihre Mitgliedschaft feststellen zu lassen und ihren Versicherungsschutz
wahrzunehmen. Es ist erreicht worden, dass zahlreiche Personen, die unter diese
Versicherungspflicht fallen, durch die mit dem Beitragsschuldengesetz
gesetzten Anreize Zugang zu einer Krankenversicherung gefunden haben. Nach
Angaben des GKV-Spitzenverbandes haben mit Stand vom 31. August 2014 in
der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2013 24 475 Personen das Vorliegen
der Voraussetzungen der nachrangigen Versicherungspflicht einer Krankenkasse
angezeigt und damit eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung begründet. Diesen Mitgliedern sind die für die Zeit seit dem Eintritt der
Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge und die darauf entfallenden
Säumniszuschläge erlassen worden. Weitere 4 678 Personen, die sich bislang
noch nicht zur Feststellung ihrer Mitgliedschaft als nachrangig
Versicherungspflichtige gemeldet hatten, haben ab dem 1. Januar 2014 das Vorliegen der
Voraussetzungen angezeigt. Sie haben eine Beitragsermäßigung für die seit dem
Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge erhalten.
Im Bereich der PKV haben im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des
Beitragsschuldengesetzes zum 1. August 2013 und dem 31. Dezember 2013 etwa
4 500 Personen aus der Nichtversicherung einen Versicherungsvertrag
abgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche Beitragsschulden hat ein freiwillig versicherter Selbständiger mit
einem nach § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (der
vierzigste Teil der Bezugsgröße; Mindestbeitrag ohne Vermögensprüfung)
festgesetzten Monatsbeitrag, wenn er jeweils in den letzten 24, 36, 48, 60 und
72 Monaten keine Beiträge gezahlt hat, aber bereits zuvor Mitglied einer
Krankenkasse war?
Wie hoch ist daran der Anteil der Säumniszuschläge?
Der nachfolgenden Übersicht liegen die Annahmen zugrunde, dass
Mitgliedschaftsbeginn der 1. Januar 2009 ist, jeweils der ermäßigte Beitragssatz ohne
Anspruch auf Krankengeld Anwendung findet bzw. fand und für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent der auf
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/296950 Euro abgerundeten rückständigen Beiträge berücksichtigt wurde (vgl. § 24
Absatz 1 des Viertes Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV).
3. Welche Beitragsschulden hat ein freiwillig versicherter Selbständiger mit
einem nach § 240 SGB V (der sechzigste Teil der Bezugsgröße;
Mindestbeitrag mit Vermögensprüfung) festgesetzten Monatsbeitrag, wenn er
jeweils in den letzten 24, 36, 48, 60 und 72 Monaten keine Beiträge gezahlt
hat, aber bereits Mitglied einer Krankenkasse war?
Wie hoch ist daran der Anteil der Säumniszuschläge?
Es gelten die zur Antwort auf Frage 2 zugrunde gelegten Annahmen.
4. Welche Beitragsschulden hat ein freiwillig Versicherter mit einem nach
§ 240 SGB V (der neunzigste Teil der Bezugsgröße; Mindestbeitrag bei
freiwillig Versicherten) festgesetzten Monatsbeitrag, wenn er jeweils in den
letzten 24, 36, 48, 60 und 72 Monaten keine Beiträge gezahlt hat, aber
bereits Mitglied einer Krankenkasse war?
Wie hoch ist daran der Anteil der Säumniszuschläge?
Es gelten die zu den Antworten auf die Fragen 2 und 3 zugrunde gelegten
Annahmen.
Jahr Beitragsrückstände
zum Jahresende
Säumniszuschläge
zum Jahresende
Rückstände gesamt
zum Jahresende
2009 3 311,28 Euro 214,50 Euro 3 525,78 Euro
2010 6 599,57 Euro 823,00 Euro 7 422,57 Euro
2011 10 025,82 Euro 1 834,50 Euro 11 860,32 Euro
2012 13 545,95 Euro 3 263,50 Euro 16 809,45 Euro
2013 17 159,94 Euro 5 122,00 Euro 22 281,94 Euro
2014 20 867,81 Euro 7 419,00 Euro 28 286,81 Euro
Jahr Beitragsrückstände
zum Jahresende
Säumniszuschläge
zum Jahresende
Rückstände gesamt
zum Jahresende
2009 2 207,52 Euro 142,00 Euro 2 349,52 Euro
2010 4 399,71 Euro 546,50 Euro 4 946,21 Euro
2011 6 683,88 Euro 1 220,00 Euro 7 903,88 Euro
2012 9 030,63 Euro 2 171,50 Euro 11 202,13 Euro
2013 11 439,96 Euro 3 407,50 Euro 14 847,46 Euro
2014 13 911,87 Euro 4 938,00 Euro 18 849,87 Euro
Jahr Beitragsrückstände
zum Jahresende
Säumniszuschläge
zum Jahresende
Rückstände gesamt
2009 1 471,68 Euro 94,50 Euro 1 566,18 Euro
2010 2 933,15 Euro 363,00 Euro 3 296,15 Euro
2011 4 455,93 Euro 811,00 Euro 5 266,93 Euro
2012 6 020,43 Euro 1 444,00 Euro 7 464,43 Euro
2013 7 626,65 Euro 2 268,00 Euro 9 894,65 Euro
2014 9 274,59 Euro 3 287,50 Euro 12 562,09 Euro
Drucksache 18/2969 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Welche Beitragsschulden hat ein freiwillig versicherter Selbständiger mit
einem nach § 240 SGB V (der vierzigste Teil der Bezugsgröße;
Mindestbeitrag ohne Vermögensprüfung) festgesetzten Monatsbeitrag, wenn er
bereits Mitglied einer Krankenkasse ist und in den nächsten 24, 36, 48, 60 und
72 Monaten keine Beiträge zahlen wird?
Wie hoch ist daran der Anteil der Säumniszuschläge?
Gibt es hier einen maßgeblichen Unterschied zu dem Fall in Frage 2?
Die Rechengrößen der Sozialversicherung – hierzu gehört auch die monatliche
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, von der sich die
Mindestbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder ableiten – werden jährlich auf der Grundlage der
Einkommensentwicklung dynamisiert. Insoweit ist für die nächsten Jahre eine
konkrete Berechnung nicht möglich.
6. Wie haben sich die Rückstände der in der gesetzlichen
Krankenversicherung Versicherten seit dem Jahr 2007 entwickelt (bitte in Monatsschritten in
absoluten Zahlen und ebenso in Euro pro Versichertem angeben)?
7. Wie haben sich die Rückstände der in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig Versicherten seit dem Jahr 2007 entwickelt (bitte in
Monatsschritten in absoluten Zahlen und ebenso relativ in Euro pro freiwillig
Versichertem angeben)?
8. Wie haben sich die Rückstände der in der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherten seit dem Jahr 2007
entwickelt (bitte in Monatsschritten in absoluten Zahlen und ebenso relativ
in Euro pro Versichertem nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V angeben)?
Die Fragen 6 bis 8 werden aufgrund des Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine statistische Erhebung zu den Rückständen in der GKV sowie zu den
freiwillig Versicherten und den sog. nachrangig Versicherten gemäß § 5 Absatz 1
Nummer 13 SGB V liegt erst seit dem Jahr 2011 vor. Nach den Daten des
Bundesversicherungsamtes ergeben sich folgende Beitragsrückstände für die GKV
insgesamt. Eine Pro-Kopf-Auswertung ist nicht möglich, weil der
Bundesregierung die monatliche Anzahl der Beitragsschuldner nicht bekannt ist.
Der Gesamtrückstand ist danach die Summe der laufenden Rückstände und der
befristeten Niederschlagungen von Beiträgen. Es handelt sich um einen
Bestandswert.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die folgenden Daten des
Bundesversicherungsamtes zur Entwicklung der Beitragsrückstände für die Frage der Wirkung
des Beitragsschuldengesetzes nicht aussagekräftig sind. Die Daten weisen
Beitragserlasse nicht aus.
Zeitraum Rückstand (GKV gesamt) in Euro
2011 (Gesamt)
Januar 2 349 128 222,67
Februar 2 305 878 769,06
März 2 270 576 799,57
April 2 320 577 309,09
Mai 2 294 132 617,10
Juni 2 324 875 259,57
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2969Juli 2 330 184 332,98
August 2 280 703 440,07
September 2 311 840 967,85
Oktober 2 269 493 208,87
November 2 325 100 602,44
Dezember 2 359 403 804,06
2012
Januar 2 315 723 101,68
Februar 2 289 174 578,86
März 2 279 707 041,43
April 2 317 197 589,74
Mai 2 321 495 173,92
Juni 2 327 294 395,98
Juli 2 312 559 759,53
August 2 306 873 567,88
September 2 319 843 789,42
Oktober 2 323 034 477,48
November 2 282 691 594,21
Dezember 2 398 377 718,26
2013 (Gesamt)
Januar 2 352 224 922,95
Februar 2 363 419 724,24
März 2 354 053 223,17
April 2 370 477 619,92
Mai 2 359 706 495,99
Juni 2 409 265 725,06
Juli 2 376 683 708,03
August 2 386 548 122,83
September 2 408 118 242,86
Oktober 2 373 189 173,60
November 2 363 538 285,13
Dezember 2 423 218 230,93
2014
Januar 2 441 570 124,80
Februar 2 425 916 588,28
März 2 409 563 837,57
April 2 437 064 103,26
Mai 2 444 661 322,94
Zeitraum Rückstand (GKV gesamt) in Euro
Drucksache 18/2969 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeJuni 2 445 488 486,72
Juli 2 423 803 107,70
August 2 482 378 986,57
Zeitraum Rückstand (freiwillig Versicherte –
gesamt) in Euro
2011
Januar 742 152 783,88
Februar 733 656 154,48
März 797 493 334,80
April 839 712 397,07
Mai 845 148 873,82
Juni 650 329 446,39
Juli 693 937 415,39
August 728 781 243,22
September 767 146 750,13
Oktober 775 164 506,37
November 933 092 844,23
Dezember 838 165 671,80
2012
Januar 970 547 862,15
Februar 1 007 156 941,47
März 1 030 918 690,71
April 1 054 353 147,10
Mai 1 078 610 858,66
Juni 1 099 451 477,24
Juli 1 131 366 154,62
August 1 150 535 134,63
September 1 177 735 014,44
Oktober 1 214 881 825,65
November 1 241 865 572,69
Dezember 1 284 812 772,10
2013
Januar 1 298 136 912,22
Februar 1 351 677 110,30
März 1 375 596 512,80
April 1 413 059 553,49
Mai 1 327 873 477,23
Zeitraum Rückstand (GKV gesamt) in Euro
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2969Juni 1 366 896 137,73
Juli 1 329 661 412,84
August 1 397 493 240,20
September 1 408 409 325,68
Oktober 1 334 705 331,69
November 1 315 804 652,77
Dezember 1 309 313 583,95
2014
Januar 1 680 040 535,57
Februar 1 714 453 014,73
März 1 715 226 771,31
April 1 642 175 671,96
Mai 1 662 527 548,81
Juni 1 672 674 878,07
Juli 1 664 136 178,37
August 1 698 233 552,08
Zeitraum Rückstand (Versicherte nach § 5
Absatz 1 Nummer 13 SGB V –
gesamt) in Euro
2011
Januar 250 891 680,25
Februar 267 062 929,41
März 282 609 955,15
April 302 758 076,34
Mai 313 103 385,37
Juni 310 900 300,54
Juli 318 118 176,04
August 348 748 217,31
September 372 054 105,73
Oktober 378 703 131,39
November 393 931 008,95
Dezember 419 396 367,82
2012
Januar 459 743 007,83
Februar 483 194 785,27
März 505 838 900,35
April 526 084 859,47
Zeitraum Rückstand (freiwillig Versicherte –
gesamt) in Euro
Drucksache 18/2969 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeQuelle: Bundesversicherungsamt, Zahlen ab 2014 auch unter
www.bundesversicherungsamt.de/gesundheitsfonds/beitragsaufkommen-und-rueckstaende.html abrufbar.
9. Wie hat sich die Anzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherten mit Schulden seit dem Jahr 2007 entwickelt (bitte in
Monatsschritten)?
Dazu gibt es keine statistischen Erhebungen.
Mai 549 531 685,89
Juni 571 234 200,15
Juli 589 896 359,05
August 612 507 399,41
September 632 913 326,73
Oktober 657 909 125,24
November 682 735 092,43
Dezember 707 060 507,27
2013
Januar 727 091 653,0
Februar 762 280 984,13
März 780 633 739,87
April 806 459 068,33
Mai 799 630 902,90
Juni 819 941 377,03
Juli 797 843 503,68
August 852 998 573,65
September 865 471 772,64
Oktober 798 491 243,33
November 763 171 037,06
Dezember 764 753 713,45
2014
Januar 930 420 450,62
Februar 944 122 207,57
März 942 076 950,20
April 916 512 844,80
Mai 931 590 985,50
Juni 956 532 684,87
Juli 980 722 512,62
August 1 002 705 604,10
Zeitraum Rückstand (Versicherte nach § 5
Absatz 1 Nummer 13 SGB V –
gesamt) in Euro
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/296910. Wie hat sich die Anzahl der Rückkehrer bzw. nach § 5 Absatz 1
Nummer 13 neu Versicherten seit dem Jahr 2007 entwickelt (bitte in
Monatsschritten)?
Die Zahl der nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V nachrangig Versicherten
wird in der GKV seit dem 1. Juni 2007 erfasst und hat sich seitdem monatlich
wie folgt entwickelt:
Monat Anzahl Veränderung
Juni 2007 20 274
Juli 2007 32 371 12 097
August 2007 42 914 10 543
September 2007 50 856 7 942
Oktober 2007 57 431 6 575
November 2007 63 949 6 518
Dezember 2007 69 060 5 111
Januar 2008 73 290 4 230
Februar 2008 77 603 4 313
März 2008 81 337 3 734
April 2008 85 134 3 797
Mai 2008 88 902 3 768
Juni 2008 91 731 2 829
Juli 2008 94 497 2 766
August 2008 96 305 1 808
September 2008 96 788 483
Oktober 2008 95 642 –1 146
November 2008 95 455 –187
Dezember 2008 95 420 –35
Januar 2009 94 675 –745
Februar 2009 95 680 1 005
März 2009 96 971 1 291
April 2009 98 394 1 423
Mai 2009 99 814 1 420
Juni 2009 101 194 1 380
Juli 2009 102 331 1 137
August 2009 103 898 1 567
September 2009 104 888 990
Oktober 2009 104 942 54
November 2009 105 554 612
Dezember 2009 106 627 1 073
Januar 2010 107 283 656
Februar 2010 109 009 1 726
März 2010 110 060 1 051
April 2010 111 006 946
Drucksache 18/2969 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeMai 2010 111 759 753
Juni 2010 112 431 672
Juli 2010 113 426 995
August 2010 114 884 1 458
September 2010 116 128 1 244
Oktober 2010 116 196 68
November 2010 116 759 563
Dezember 2010 117 838 1 079
Januar 2011 119 019 1 181
Februar 2011 120 744 1 725
März 2011 121 949 1 205
April 2011 123 510 1 561
Mai 2011 124 475 965
Juni 2011 125 726 1 251
Juli 2011 125 964 238
August 2011 127 253 1 289
September 2011 127 859 606
Oktober 2011 128 200 341
November 2011 128 867 667
Dezember 2011 130 318 1 451
Januar 2012 131 235 917
Februar 2012 133 939 2 704
März 2012 135 697 1 758
April 2012 137 362 1 665
Mai 2012 138 557 1 195
Juni 2012 139 831 1 274
Juli 2012 141 129 1 298
August 2012 143 021 1 892
September 2012 143 694 673
Oktober 2012 143 597 – 97
November 2012 144 065 468
Dezember 2012 145 238 1 173
Januar 2013 146 155 917
Februar 2013 148 581 2 426
März 2013 150 495 1 914
April 2013 151 571 1 076
Mai 2013 152 607 1 036
Juni 2013 153 061 454
Juli 2013 154 293 1 232
August 2013 154 910 617
Monat Anzahl Veränderung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2969Quelle: Mitgliederstatistik KM/1
11. Wie viele Versicherte haben aufgrund von Beitragsschulden derzeit nur
eine Versorgung entsprechend des Asylbewerberleistungsgesetzes (also
Versorgung bei akuten Krankheiten und Schmerzzuständen sowie
Schwangerschaft bzw. Mutterschaft)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
12. Wie hoch waren die Beiträge, die die gesetzlichen Krankenkassen
aufgrund des Beitragsschuldengesetzes erlassen haben (bitte nach Kassenart
auflisten)?
Aus dem Bericht des BMG in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit des
Deutschen Bundestages am 24. September 2014 zu den Wirkungen des am
1. August 2013 in Kraft getretenen Beitragsschuldengesetzes ergibt sich
folgendes Beitragsvolumen, das aufgrund des Beitragsschuldengesetzes erlassen
wurde:
Übersicht über die Fallzahlen und das Beitrags- bzw. Forderungsvolumen
(Quelle GKV-Spitzenverband, Stand: 31. August 2014):
Eine Erhebung nach Krankenkassenarten liegt der Bundesregierung nicht vor.
September 2013 155 568 658
Oktober 2013 156 174 606
November 2013 156 749 575
Dezember 2013 158 706 1 957
Januar 2014 161 781 3 075
Februar 2014 165 011 3 230
März 2014 165 496 485
April 2014 165 340 –156
Mai 2014 164 242 –1 098
Juni 2014 163 600 – 642
Juli 2014 162 757 –843
August 2014 161 368 –1 389
September 2014 159 625 –1 743
Regelungsnorm der Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung
finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden des GKV-Spitzenverbandes
Fallzahlen Beitrags- bzw.
Forderungsvolumen in Euro
Beitragserlass nach § 3 (Altfälle)
(vs. Stand 31.01.2014)
25 780
(15 200)
103,1 Mio.
(56,3 Mio.)
Beitragserlass nach § 2 (Stichtagsfälle)
(vs. Stand 31.01.2014)
24 475
(13 600)
128,5 Mio.
(63,8 Mio.)
Beitragserlass nach § 1 (Neufälle)
(vs. Stand 31.01.2014)
4 678
(480)
nicht erfasst
Erlass von Säumniszuschlägen nach § 4
(vs. Stand 31.01.2014)
k. A. 909,4 Mio.
(753 Mio.)
Monat Anzahl Veränderung
Drucksache 18/2969 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die den Fragen 1
bis 12 betreffenden analogen Sachverhalte in der privaten
Krankenversicherung?
Für Erkenntnisse zur privaten Krankenversicherung wird auf die Antwort zu
Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Nach Aussagen des PKV-Verbands beliefen sich die Rückstände in der PKV
aufgrund von Beitragsausfällen vor Inkrafttreten des Beitragsschuldengesetzes
insgesamt auf etwa 850 Mio. Euro bei etwa 149 000 Beitragsschuldnern. Die
Zahl der Beitragsschuldner konnte durch das Beitragsschuldengesetz deutlich
reduziert werden und betrug zum 31. Dezember 2013 noch 113 000.
Nach Aussage des Verbands der privaten Krankenversicherung waren zum
30. Juni 2014 100 700 Personen im Notlagentarif versichert, davon ca. 6 500 in
der Beihilfevariante. Zahlen dazu, wie viele Personen bislang nach Begleichung
der Beitragsschulden vom Notlagentarif in den Ursprungstarif zurückkehren
konnten, liegen weder dem BMG noch dem PKV-Verband vor.
14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Anzahl der Personen, die
aufgrund einer Vollsanktionierung im SGB II selbst Beiträge zu ihrer
Krankenversicherung zahlen mussten und wegen Nichtzahlung dieser
Beiträge jetzt nur einen Versorgungsanspruch analog des
Asylbewerberleistungsgesetzes haben?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten darüber vor, wie viele
Personen, bei denen das Arbeitslosengeld II vollständig entfallen ist, Beiträge
zur Krankenversicherung selbst zahlen mussten. Führt eine Sanktion zum
völligen Wegfall der Geldleistung Arbeitslosengeld II, haben die Jobcenter von
Amts wegen oder auf Antrag zu prüfen, ob Sachleistungen (in der Regel in Form
von Lebensmittelgutscheinen) zu erbringen sind. Bei Sachleistungen handelt es
sich ebenfalls um Arbeitslosengeld II im Sinne des Gesetzes, sodass auch in
diesen Fällen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V besteht.
15. Wie viele obdachlose Menschen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland?
Welche Schätzungen sind der Bundesregierung dazu bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse vor. Laut
Qualitätsbericht von Destatis zum Mikrozensus 2012 haben „Personen ohne Wohnung
(Obdachlose) […] im Mikrozensus keine Erfassungschance.“
Schätzungen zur Zahl der Obdachlosen werden regelmäßig von der
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. veröffentlicht. Demnach lag die
Zahl der Obdachlosen im Jahr 2012 bei 24 000. Aktuellere Zahlen liegen nicht
vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/296916. Wie viele davon sind nach den der Bundesregierung vorliegenden
Schätzungen ohne Krankenversicherungsschutz?
17. Welche zielgruppenspezifischen Schritte hat die Bundesregierung – von
dem Beitragsschuldengesetz abgesehen – in den letzten Jahren
unternommen, um die Quote der krankenversicherten Obdachlosen zu erhöhen?
18. Welche (ggf. weiteren) Maßnahmen sind hierzu geplant?
Die Fragen 16 bis 18 werden wegen ihres Sachzusammenhang gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Angaben darüber vor, wie viele obdachlose
Menschen die bestehenden Möglichkeiten zur Absicherung im Krankheitsfall
nicht wahrnehmen. Grundsätzlich gilt, dass auch obdachlose Menschen im
Krankheitsfall abgesichert sind. Erwerbsfähige Obdachlose, die
Arbeitslosengeld II erhalten, sind aufgrund des Leistungsbezugs gesetzlich
krankenversichert, wenn sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, andernfalls
unterliegen sie der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. Nicht
erwerbsfähige Obdachlose haben in der Regel entweder Anspruch auf
Krankenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder sind im
Rahmen der nachrangigen Versicherungspflicht für Personen ohne
anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall in der GKV abgesichert oder
unterliegen der Versicherungspflicht in der PKV.
Die nachrangige Versicherungspflicht in der GKV besteht kraft Gesetzes mit
dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall. Anders als bei allen anderen Gruppen von Versicherungspflichtigen gibt es
für diesen Personenkreis jedoch keine meldepflichtigen Stellen, die die
Betroffenen ab dem ersten Tag der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen
Krankenkasse anmelden und Beiträge für sie abführen. Nachrangig
Versicherungspflichtige müssen diese Meldung selbst vornehmen bzw. die fehlende
Absicherung im Krankheitsfall der Krankenkasse anzeigen. Ohne eine entsprechende
Meldung bzw. Anzeige haben die Krankenkassen in aller Regel keine
Möglichkeit, die nachrangige Versicherungspflicht abschließend festzustellen.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit dem Beitragsschuldengesetz
zum 1. August 2013 eine neue Regelung zur einfacheren und lückenlosen
Fortsetzung der Krankenversicherung geschaffen. Danach wird im Falle der
Beendigung einer Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung die
Krankenversicherung im Status eines freiwilligen Mitglieds bei der bisherigen
Krankenkasse grundsätzlich fortgeführt (Anschlussversicherung). Die
Anschlussversicherung gewährleistet damit, dass der Kontakt zwischen dem Versicherten und
seiner Krankenkasse (zunächst) bestehen bleibt und der weitere versicherungs-
und beitragsrechtliche Status zeitnah durch die jeweilige Krankenkasse geklärt
werden kann.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich mit der vorgenannten Änderung
Versicherungslücken künftig wirksam vermeiden lassen und dadurch auch die
Zahl der Personen, die ihre gesetzlichen Möglichkeiten eines Zugangs zur
Krankenversicherung nicht wahrnehmen, weiter zurückgehen wird.
Drucksache 18/2969 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode19. Wie viele Menschen ohne Aufenthaltsstatus (sogenannte Papierlose) gibt
es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik
Deutschland?
Welche Schätzungen sind der Bundesregierung dazu bekannt?
20. Wie viele davon sind ohne Krankenversicherung?
21. Welche zielgruppenspezifischen Schritte hat die Bundesregierung in den
letzten Jahren unternommen, um die Quote der krankenversicherten
Papierlosen zu erhöhen?
22. Welche (ggf. weiteren) Maßnahmen sind hierzu geplant?
Die Fragen 19 bis 22 werden wegen ihres Sachzusammenhang gemeinsam
beantwortet.
Aus in der Natur der Sache liegenden Gründen ist der Bundesregierung nicht
bekannt, wie viele Menschen sich ohne Aufenthaltsstatus und ohne Kenntnis
der Behörden (sog. Papierlose oder Illegale) in Deutschland aufhalten. Im
Migrationsbericht für 2012 (S. 130; FN 180) wird zum Umfang auf die Schätzung
von Vogel/Aßner (2011)hingewiesen, wonach sich auf der Basis erstmals
auswertbarer detaillierter polizeilicher Daten im Jahr 2010 zwischen 100 000 und
400 000 ausländische Personen ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland
aufhielten.
Ausländer, die mangels eines Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig
sind, haben mangels GKV-Mitgliedschaft keinen Anspruch auf GKV-
Leistungen nach dem SGB V. Sie fallen aber in den Anwendungsbereich des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und haben danach Anspruch auf
Gesundheitsleistungen. Die Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG umfassen
während der ersten 48 Monate (nach einem Regierungsentwurf zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes –
Bundestagsdrucksache 18/2592 – nach den ersten 15 Monaten) eine Basisversorgung (§§ 4
und 6 AsylbLG). Im Anschluss haben die Leistungsberechtigten – wie im
SGB XII – Anspruch auf Leistungen auf dem Niveau der GKV (§ 2 Absatz 1
AsylbLG). Zu den bestehenden Problemen bei der Versorgung von Personen,
die sich ohne Kenntnis der Behörden in Deutschland aufhalten, weil sie ihre
Identität nicht offen legen wollen, wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
23. Wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber gibt es in der
Bundesrepublik Deutschland?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) sind derzeit 192 207
Asylverfahren anhängig (Stand: 30. September 2014); dem entspricht die Zahl der
Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Deutschland.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/296924. Was spricht dagegen, Leistungsberechtigten des
Asylbewerberleistungsgesetzes analog zu ALG-II-Beziehenden (ALG – Arbeitslosengeld) eine
automatische Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu
gewähren?
Spielen auch migrationspolitische Erwägungen eine Rolle?
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sollen nach dem Willen der
Bundesregierung (Beschluss des Bundeskabinetts vom 27. August 2014) zukünftig
bereits nach 15 Monaten Anspruch auf Gesundheitsleistungen auf GKV-Niveau
haben. Von da an ist die Absicherung im Krankheitsfall für die Betroffenen
vollumfänglich gewährleistet, sodass insofern keine Notwendigkeit für die
Einbeziehung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in die
Versicherungspflicht zur GKV besteht. Im Zeitraum davor haben sie Anspruch auf eine
angemessene Basisversorgung (§§ 4,6 AsylbLG). Zum hinreichenden Umfang
dieser Leistungen wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 25
verwiesen.
25. Sind die Leistungen im Krankheitsfall gemäß oder analog des
Asylbewerberleistungsgesetzes ausreichend, um ein menschenwürdiges
Existenzminimum und die physische Existenz entsprechend den Leitsätzen des
Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012
zu gewährleisten?
Die Leistungen nach den §§ 4, 6 AsylbLG sind ausreichend, um ein
menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Insofern wird auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN betreffend die „Gesundheitliche Versorgung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz“ (Bundestagsdrucksache 18/2184, S. 3 ff.) Bezug
genommen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/
10, 1 BvL 2/11) bezieht sich allein auf die Geldleistungen nach § 3 Absatz 2
AsylbLG und erklärt diese Regelung für mit dem Grundgesetz für unvereinbar.
Hingegen waren die Verfassungskonformität der Gesundheitsleistungen nach
den §§ 4, 6 AsylbLG und der Versicherungsleistungen bei Beitragsrückständen
nach § 16 Absatz 3a SGB V nicht Gegenstand der Entscheidung.
Im Bereich der GKV ist nach § 16 Absatz 3a SGB V ein Ruhen des Anspruchs
auf Leistungen in bestimmten Fällen eines Beitragsrückstands vorgesehen. Nach
der durch das zum 1. April 2007 in Kraft getretene GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz geltenden Regelung des § 16 Absatz 3a Satz 2 SGB V sind hiervon
Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26
SGB V und Leistungen ausgenommen, die zur Behandlung akuter
Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft
erforderlich sind. Nach der Begründung der Regelung (Bundestagsdrucksache 16/
4247, S. 31) handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung einer
Krankenversicherungspflicht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall haben, und der damit zusammenhängenden
Aufhebung der Regelung über das Ende der Mitgliedschaft freiwillig Versicherter
bei Nichtzahlung von Beiträgen. Die Nichtzahlung von Beiträgen soll im
Interesse der Versichertengemeinschaft spürbare Konsequenzen haben. Vom Ruhen
werden Leistungen ausgenommen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen
und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich
sind. Dies bedeutet, dass sich die Gesundheitsversorgung derjenigen, die
Beiträge nicht zahlen, deutlich verbessert hat. Soweit vor dieser Rechtsänderung bei
Beitragsrückständen die Mitgliedschaft in der GKV beendet werden konnte und
keine Leistungsansprüche mehr bestanden, können nach der Rechtsänderung bei
Beitragsrückständen weiterhin Leistungsansprüche, wenn auch in begrenzter
Höhe, geltend gemacht werden.
Drucksache 18/2969 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode26. Falls ja, sind umgekehrt die das Asylbewerberleistungsgesetz
übersteigenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht notwendig,
um ein menschenwürdiges Existenzminimum und die physische Existenz
zu gewährleisten, und wären diese Leistungen dann auch für ALG-II-
Beziehende in diesem Sinne entbehrlich?
Richtig ist, dass Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 1 GG die Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums vorgibt und es dem Gesetzgeber obliegt, dieses konkret zu
bestimmen. Ihm kommt insofern ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 132, 134
Rn. 62), den er mit den Regelungen in den §§ 4, 6 AsylbLG in
verfassungskonformer Weise genutzt hat.
Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG verlangt
hingegen keine Gleichstellung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG mit
anderen nach dem SGB V sozialversicherungspflichtigen
Leistungsberechtigten. Prüfungsmaßstab für eine Differenzierung ist insofern der allgemeine
Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG. Dieser gebietet keine gleichartige
Ausgestaltung der Gesundheitsleistungen für Leistungsberechtigte nach dem
AsylbLG wie bei den GKV-Versicherten Beitragszahlern auf dem Niveau des
SGB V. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das
Leistungsniveau der §§ 4,6 AsylbLG verfassungswidrig wäre, ist bislang nicht
ergangen.
27. Hat eine Person mit Anspruch auf Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (Asylbewerber oder säumige Beitragszahler) bei wie auch
immer festgestelltem Verdacht auf Epilepsie Anspruch auf die Diagnose
und Behandlung durch einen Neurologen seiner Wahl einschließlich der
möglicherweise notwendigen (Dauer-)Medikation, oder hat er lediglich
Anspruch auf Leistungen während akuter epileptischer Anfälle in der
Notfallversorgung, und wer entscheidet darüber (vgl. auch „Die
Unversicherten“, Handelsblatt online vom 22. September 2014)?
Im Bereich der GKV sind, wie in der Antwort zu Frage 25 dargestellt, nach § 16
Absatz 3a Satz 2 SGB V Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
nach den §§ 25 und 26 SGB V und Leistungen vom Ruhen ausgenommen, die
zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Auch über § 4 AsylbLG wird nur
eine Akut- und Schmerzbehandlung von Epilepsie gewährleistet. Deren Umfang
ist jeweils im Einzelfall zu klären.
Der Anspruch nach § 4 Absatz 1 AsylbLG wird zudem jedoch ergänzt durch § 6
Absatz 1 AsylbLG. Nach dieser Vorschrift können „sonstige Leistungen“
insbesondere gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit
unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten ist. § 6
Absatz 1 AsylbLG eröffnet damit den Zugang zu einer über den
Leistungsumfang nach § 4 Absatz 1 AsylbLG hinausgehenden Gesundheitsversorgung,
insbesondere zur Behandlung chronischer Erkrankungen. Die Regelung gibt der
Leistungsbehörde die Möglichkeit, besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht
zu werden.
Ob und wenn ja welcher Leistungsanspruch nach § 6 AsylbLG besteht, ist bei
einer Erkrankung wie Epilepsie jedoch jeweils auf Basis des Einzelfalls
(Schwere und Häufigkeit eines Anfallsleidens) zu klären, so dass dazu hier keine
allgemeinen Aussagen getroffen werden können.
Auch im Bereich der GKV erbringen Krankenkassen Leistungen bei
chronischen Erkrankungen, wenn ansonsten eine Verschlimmerung des
Krankheitszustandes und damit ein akuter Krankheitszustand zu erwarten wäre.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/296928. Welche Möglichkeiten gibt es für die Betroffenen de jure, gegen eine
negative Entscheidung über die Leistungsgewährung vorzugehen, und
stimmt die Bundesregierung mit der Einschätzung überein, dass diese
Möglichkeiten aufgrund von Krankheit, Geldnot und/oder
Sprachschwierigkeiten in der Praxis sehr limitiert sein dürften?
Wie viele Widerspruchs- und Klageverfahren, die um die Frage des
Leistungsumfangs bei ruhender Mitgliedschaft gehen, waren und sind
anhängig?
Gegen ablehnende Leistungsentscheidungen von Krankenkassen und der
Leistungsträger des AsylbLG kann Widerspruch erhoben und das Sozialgericht
angerufen werden. Eine weitere Möglichkeit bietet die Überprüfung durch die
zuständige Aufsichtsbehörde. Informationen zur Anzahl anhängiger
Widerspruchs- und Klageverfahren und deren Erfolgsaussichten liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Bei fehlenden finanziellen Mitteln haben die Leistungsberechtigten die
Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Muss ein Rechtsanwalt zu
Verständigungszwecken einen Dolmetscher beauftragen, können auch diese Kosten von
der Prozesskostenhilfe als Auslagen mitabgedeckt werden (§ 46 Absatz 2 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes). Beauftragt das Gericht den Dolmetscher,
handelt es sich um Gerichtskosten, die in Verfahren, in denen Leistungen des
AsylbLG oder des SGB V vom Leistungsberechtigten im Klagewege geltend
gemacht werden, nicht von diesem als Kläger zu tragen sind.
Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht besorgen, besteht die Möglichkeit, einen Betreuer zu bestellen.
Im Übrigen kann ein Betroffener mit gesundheitlichen Einschränkungen Dritte
oder einen Rechtsanwalt bevollmächtigen.
29. Besteht die Notwendigkeit, die Regelung über den Umfang des
Leistungsausschlusses bei säumigen Beitragszahlern konkreter zu fassen?
Eine Notwendigkeit, die Regelung über den Umfang des Leistungsausschlusses
nach § 16 Absatz 3a Satz 2 SGB V konkreter zu fassen, wird grundsätzlich nicht
gesehen. Allerdings plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung,
dass das Ruhen von Leistungsansprüchen als Sanktionsinstrument nicht eintritt
bzw. endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII
sind bzw. werden. Dies ist bereits gängige Verfahrenspraxis bei den
Krankenkassen.
30. Gäbe es überhaupt eine juristisch gangbare Möglichkeit, die Regelung zu
konkretisieren, also wesentliche Abstriche an den GKV-Leistungen für
gewisse Personengruppen zu kodifizieren, die mit dem Menschenrecht auf
Existenz zu vereinbaren wären und einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung standhielten?
Auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
Drucksache 18/2969 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode31. Kann die Bundesregierung einige Beispiele nennen, an denen klar wird,
welche Einschränkungen die Beschränkung der Leistung auf akute
Krankheiten gegenüber der Regelversorgung bedeuten?
Im Bereich der GKV sind, wie in der Antwort zu Frage 25 dargestellt, nach § 16
Absatz 3a Satz 2 SGB V Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
nach den §§ 25 und 26 SGB V und Leistungen vom Ruhen ausgenommen, die
zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Welche Leistungen der
Regelversorgung nach § 16 Absatz 3a Satz 2 SGB V oder nach § 4 AsylbLG
nicht erbracht werden, kann immer nur im Einzelfall geklärt werden.
Für die Fälle des § 4 AsylbLG muss zudem erneut betont werden, dass § 6
AsylbLG insofern einen ergänzenden Leistungsanspruch vorsieht, der geeignet
ist, durch die Beschränkung auf akute Krankheiten und Schmerzzustände
auftretende eventuelle Härten aufzufangen.
32. Sieht die Bundesregierung die Schwierigkeiten, die sich für
Krankenhäuser und andere Leistungserbringer im Rahmen des von ihnen zu
erbringenden Nachweises der Hilfebedürftigkeit von behandelten Patientinnen
und Patienten ergeben, die nicht krankenversichert sind und auch sonst
keinen Anspruch auf die Übernahme der entstehenden Kosten haben, etwa
weil der Status (Sozialhilfebezieher, Sozialhilfeberechtigte, die keinen
Antrag gestellt haben, Asylbewerber, ohne Aufenthaltsstatus, Geduldete),
die finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder die persönlichen Daten nicht
feststellbar sind?
33. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Krankenhäuser und andere
Leistungserbringer in solchen Fällen regelmäßig zu entscheiden haben, ob
sie aufgrund des Aufwands und der möglichen Aussichtslosigkeit, eine
Vergütung zu erlangen, gezwungenermaßen eine kostenlose Versorgung
erbringen?
34. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Krankenhäuser und andere
Leistungserbringer in solchen Fällen wenig Anreize haben, Leistungen in
dem für Patientinnen und Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung
üblichen Umfang und der üblichen Qualität zu erbringen?
35. Welche Lösung wäre für dieses Problem nach Auffassung der
Bundesregierung vorstellbar, um eine hochwertige Versorgung und das
Grundrecht auf Existenz auch für diese Personengruppe zu gewährleisten?
36. Beabsichtigt die Bundesregierung, in dieser Frage tätig zu werden?
Die Fragen 32 bis 36 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Regelmäßig ist die Kostenübernahme für eine Krankenbehandlung vor ihrer
Durchführung zu klären. Soweit dies in Eilfällen nicht möglich ist, ist eine
Kostenübernahme im Hinblick auf den umfassenden Krankenversicherungsschutz
in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung grundsätzlich
gewährleistet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht krankenversicherte
Sozialhilfeempfänger in der Regel in die Krankenversorgung gemäß § 264
SGB V zulasten der Träger der Sozialhilfe einbezogen sind und wie Versicherte
in der gesetzlichen Krankenversicherung über eine Krankenversichertenkarte
zum Nachweis ihres Anspruchs gegenüber Ärzten und Krankenhäusern
verfügen. Die Kosten für Gesundheitsleistungen an Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz werden von den Trägern des
Asylbewerberleistungsgesetzes übernommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/2969Zu berücksichtigen ist weiter, dass durch den vom Bundeskabinett am 27.
August 2014 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes eine § 25 SGB XII
entsprechende Regelung im AsylbLG eingeführt werden soll, nachdem zuvor das
Bundessozialgericht mit Entscheidung vom 30. Oktober 2013 (B 7 AY 2/12 R) eine
analoge Anwendung des Nothelferanspruchs nach § 25 SGB XII – die bis dahin
von der Rechtsprechung überwiegend vertreten wurde – im
Asylbewerberleistungsgesetz abgelehnt hatte. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass
Krankenhausträger und Ärzte die Erstattung ihrer Behandlungskosten unmittelbar vom
Leistungsträger verlangen können, wenn sie in medizinischen Eilfällen Nothilfe
an Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG leisten. Damit wird gleichzeitig die
angemessene medizinische Versorgung der Leistungsberechtigten in Eilfällen
sichergestellt.
37. Welchen Anspruch auf psychotherapeutische Leistungen haben
Schwersttraumatisierte und Opfer von Folter oder Vergewaltigung, die keine
gültige Aufenthaltsgenehmigung vorweisen können?
Auch Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, haben Anspruch auf
Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG, der Aufenthaltstitel ist insofern nicht
maßgeblich. Die alternativen Anwendungsvarianten der §§ 4 und 6 AsylbLG
erlauben bereits heute eine angemessene gesundheitliche Versorgung der hier
angesprochenen schwersttraumatisierten Leistungsberechtigten mit
psychotherapeutischen Leistungen. Verbesserungen für die Leistungsberechtigten werden
jedoch im Bereich der anfänglichen Grundleistungen zukünftig in Umsetzung
der EU-Aufnahme-Richtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen – Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013;
ABl. EU L 180 vom 29. 6. 2013, S. 96) für besonders schutzbedürftige Personen
(u. a. Minderjährige, Opfer von Folter und Gewalt) geprüft.
38. Kann die Bundesregierung die Sorge von Personen ohne Aufenthaltsrecht
nachvollziehen, dass ihnen durch die Inanspruchnahme von Leistungen
Abschiebung drohen könnte, etwa bei öffentlichen Krankenhäusern, die
zur Weitergabe von Daten an die Ausländerbehörden verpflichtet sind
oder durch die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen von
Leistungserbringern an das Sozialamt?
Das AsylbLG erfasst nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG auch vollziehbar
ausreisepflichtige Personen. Diese Personen sind leistungsberechtigt und haben
trotz ihrer fehlenden Anmeldung bzw. ihres Untertauchens Anspruch auf
Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG. Die Leistungsberechtigten
müssen jedoch in Kauf nehmen, dass ihre Identität nach § 11 Absatz 3 AsylbLG
durch Datenabgleich der Leistungsbehörden mit der Ausländerbehörde in
Einzelfällen geklärt werden kann (nicht muss). Dass die Leistungsberechtigten, die
Angst vor Abschiebung haben, möglicherweise zögern, ihre Identität gegenüber
den Behörden offen zu legen, ist nachvollziehbar. Dennoch ist ein Verzicht auf
die Identitätsklärung im Leistungsrecht nicht möglich. Denn die
Identitätsklärung ist bei Anträgen auf staatliche Leistungen von Leistungsberechtigten
nach dem AsylbLG – aber auch in vielen anderen Bereichen des Sozialrechts –
eine allgemeine Leistungsvoraussetzung. Da von der Identitäts- und
Wohnortklärung die örtliche Zuständigkeit der Leistungsbehörden und das einschlägige
Leistungssystem abhängig sind, dürften die Leistungsbehörden ohne
ausreichende Informationen über diese Umstände keine Leistungen gewähren, sodass
sich die Gesundheitsversorgung der betroffenen Gruppe ohne Datenabgleich
nicht verbessern würde.
Drucksache 18/2969 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode39. Ergibt sich nach Kenntnis der Bundesregierung daraus eine schlechtere
medizinische Versorgung der betroffenen Gruppe, bis hin zu tragischen
und tödlichen Fällen?
Mangels Erfassung von Personen, die in der Illegalität leben, liegen der
Bundesregierung zur medizinischen Versorgung dieser Gruppe keine belastbaren Daten
vor.
40. Welche Lösungen dieses Problems gibt es grundsätzlich, und wird bzw.
wurde die Bundesregierung hier bereits tätig?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 38 wird verwiesen.
41. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die unterschiedlichen Gruppen
der Nichtversicherten im Vergleich zum gesellschaftlichen Durchschnitt
sozial schlechter gestellt sind und über weniger persönliche und
gesundheitliche Ressourcen verfügen?
42. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus bezogen auf die
Notwendigkeit der Anstrengungen, für diese Gruppen einen (besseren) Zugang
zur gesundheitlichen Versorgung zu schaffen?
Die Fragen 41 und 42 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur sozialen Stellung oder zu
anderen soziodemografischen Merkmalen von Nichtversicherten vor. Der
Bundesregierung ist eine qualitativ hochwertige Versorgung im Krankheitsfall für
alle Menschen, die in Deutschland leben, ein wichtiges Anliegen. Die
erfolgreichen Maßnahmen im Rahmen des Beitragsschuldengesetzes haben hier zu
einer Verbesserung der Versorgung beigetragen.
43. Plant die Bundesregierung für die von Beitragsschulden betroffenen
Rumänen und Bulgaren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) aufgrund der
besonderen Situation der Zeitgleichheit des Inkrafttretens der vollen
Arbeitnehmerfreizügigkeit mit dem Fristende des Schuldenerlasses des
Beitragsschuldengesetzes eine für sie entlastende Regelung?
Die Mitgliedschaft in der GKV und der damit verbundene Anspruch auf
Leistungen ist grundsätzlich auch mit der Pflicht zur Beitragszahlung verbunden. Es
ist nicht geplant, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/296944. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl und den
Anteil von Sinti und Roma, die gegenwärtig über keine Krankenversicherung
verfügen und die Gründe dafür?
Gibt es auch Erkenntnisse über deren Alter, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland?
Seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges werden in der Bundesrepublik
Deutschland keine bevölkerungsstatistischen und sozioökonomischen Daten auf
ethnischer Basis erhoben. Dies ist vor allem mit der Verfolgung von Minderheiten in
den Zeiten des Nationalsozialismus begründet. Darüber hinaus stehen der
Erfassung ethnischer Daten auch rechtliche Hindernisse entgegen: Das Bekenntnis zu
einer nationalen Minderheit ist gemäß Artikel 3 des Rahmenübereinkommens
des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten frei. Ferner kann die
Anzahl und der jeweilige Aufenthaltsstatus der in Deutschland lebenden
ausländischen Roma nicht benannt werden, da im Ausländerzentralregister
Staatsangehörigkeiten, nicht aber ethnische Zugehörigkeiten erfasst werden. Insofern
können keine Aussagen über Anzahl und Anteil von Sinti und Roma getroffen
werden, die gegenwärtig über keine Krankenversicherung verfügen, über deren
Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort in der
Bundesrepublik Deutschland.
45. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen der
fehlenden Krankenversicherung bei verschiedenen Gruppen (Obdachlose,
Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus, Sinti und Roma) auf die
Teilnahmequote der Minderjährigen an den Früherkennungsuntersuchungen
für Kinder?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
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ISSN 0722-8333]