[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2995
18. Wahlperiode 28.10.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, Britta
Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
sowie der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij,
Richard Pitterle und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2855 –
Einführung einer Finanztransaktionssteuer in Stufen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Elf europäische Staaten haben im Januar 2013 beschlossen, eine
Finanztransaktionssteuer im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit einzuführen. Seit
Februar 2013 liegt dafür ein Richtlinienentwurf vor (KOM/2013/71). Am
6. Mai 2014 haben die Finanzminister der Staaten Belgien, Deutschland,
Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal und
der Slowakei erklärt, die Finanztransaktionssteuer in Stufen einführen zu
wollen (siehe „Joint Statement by ministers of Member States participating in
enhanced cooperation in the area of financial transaction tax“).
Laut dieser Erklärung sollen in einem ersten Schritt lediglich Aktien und „einige
Derivate“ besteuert werden. Bis Ende 2014 soll dafür eine tragfähige Lösung
vorliegen. Das Besteuerungsregime der ersten Stufe soll spätestens ab 1. Januar
2016 in Kraft treten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geht nicht
davon aus, dass die tatsächliche Steuererhebung vor dem 1. Januar 2019 starten
kann. Die Erarbeitung und Einführung weiterer Stufen lässt die Erklärung offen
(Protokoll der 18. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages
der 18. Wahlperiode, S. 28 f.).
Am 3. September 2014 wurde dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
der Endbericht des vom BMF beauftragten Gutachtens „Eine Europäische
Finanztransaktionssteuer, Einnahmen und Auswirkungen auf das deutsche BIP“
vorgelegt. Demnach würde die Finanztransaktionssteuer auf Grundlage des
umfassenden Kommissionsentwurfs allein in Deutschland jährliche Einnahmen
von 18 bis 28 Mrd. Euro einbringen.
Was die genaue Ausgestaltung betrifft, sind laut Bericht des BMF im
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages noch viele Fragen offen. Weder die
Bemessungsgrundlage, noch der Anwendungsbereich, noch das Besteuerungsprinzip
seien bislang geklärt. Sicher sei hingegen bereits jetzt, dass es zunächst nicht zu
einer vollumfänglichen Finanztransaktionssteuer kommt, wie sie die
Europäische Kommission vorgeschlagen hat.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Oktober 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2995 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDa auch die Bundesregierung offenbar das Inkrafttreten einer umfassenden
Finanztransaktionssteuer in ihrer Amtszeit nicht mehr für wahrscheinlich hält,
stellt sich die Frage, welchen Einfluss eine „Finanztransaktionssteuer light“ auf
das Steueraufkommen sowie die gewünschte Lenkungswirkung hat. Hierbei
stellen sich insbesondere Fragen nach Ausweichreaktionen, Auswirkungen auf
Instrumente der Altersvorsorge, auf die Kleinanleger sowie auf die
Realwirtschaft. Fraglich ist auch, inwiefern es mit der ersten Stufe überhaupt gelingen
kann, unerwünschte Formen von Finanzgeschäften zurückzudrängen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung setzt sich intensiv für die Einführung einer
Finanztransaktionssteuer ein. Deutschland und Frankreich haben sich deswegen bereits 2011
an die Europäische Kommission gewandt. Die Europäische Kommission legte
am 28. September 2011 einen Richtlinienentwurf für ein gemeinsames
Finanztransaktionssteuersystem in allen europäischen Mitgliedstaaten vor. Beim Rat
für Wirtschaft und Finanzen am 22. Juni sowie am 10. Juli 2012 wurde
festgestellt, dass in einem vertretbaren Zeitraum nicht mit der erforderlichen
Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf die
Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems gerechnet werden
kann.
Daher strebt die Bundesregierung die Einführung einer
Finanztransaktionssteuer im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 20 des
Vertrages über die Europäische Union an. In der Sitzung des Rates für Wirtschaft
und Finanzen am 22. Januar 2013 wurde die qualifizierte Mehrheit für die
Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der
Finanztransaktionssteuer festgestellt. Am 14. Februar 2013 legte die Europäische Kommission
den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer
Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer vor. Die elf
Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich,
Italien, Österreich, Portugal, die Slowakei und Slowenien sind an der
Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt.
Mit Urteil vom 30. April 2014 wies der Europäische Gerichtshof die Klage des
Vereinigten Königreiches gegen den Ermächtigungsbeschluss des Rates zur
Verstärkten Zusammenarbeit ab. Unter anderen Mitgliedstaaten war Deutschland
dem Verfahren als Streithelfer aufseiten des Rates beigetreten.
Am 6. Mai 2014 haben die Minister von zehn der an der Verstärkten
Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten, darunter der deutsche Finanzminister, eine
gemeinsame politische Erklärung abgegeben. Danach ist insbesondere eine
stufenweise Einführung der Steuer vorgesehen, die in einer ersten Stufe Aktien und
einige Derivate umfassen soll.
Derzeit laufen die Verhandlungen über den Richtlinienvorschlag der
Europäischen Kommission vom 14. Februar 2013.
1. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, dass die
Finanztransaktionssteuer möglichst alle Finanzinstrumente umfassen soll, insbesondere
Aktien, Anleihen, Investmentanteile, Derivatekontrakte und darüber hinaus
auch alle Devisentransaktionen?
Was hat die Bundesregierung bislang dafür getan, um eine solche Steuer zu
erreichen?
Was plant sie in Zukunft dafür zu tun?
Angesichts der notwendigen Einstimmigkeit bei europäischen Richtlinien in
diesem Bereich stellt die Verstärkte Zusammenarbeit derzeit die einzige Mög-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2995lichkeit dar, auf europäischer Ebene zu einer Steuer auf Finanztransaktionen zu
kommen. Die Bundesregierung strebt daher an, eine Finanztransaktionssteuer
mit breiter Bemessungsgrundlage und niedrigem Steuersatz im Rahmen der
Verstärkten Zusammenarbeit einzuführen und dabei negative Auswirkungen auf
Instrumente der Altersversorgung, die Kleinanleger sowie die Realwirtschaft zu
vermeiden.
Insbesondere Deutschland hat sich dafür eingesetzt, dass sich möglichst viele
Mitgliedstaaten an der Verstärkten Zusammenarbeit bei der
Finanztransaktionssteuer beteiligen. Auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses vom 22.
Januar 2013 im Rat für Wirtschaft und Finanzen für eine Verstärkte
Zusammenarbeit hat die Europäische Kommission am 14. Februar 2013 einen
Richtlinienentwurf für eine Finanztransaktionssteuer im Wege der Verstärkten
Zusammenarbeit vorgelegt.
Die Verstärkte Zusammenarbeit erfordert die Beteiligung von mindestens neun
Mitgliedstaaten. Ferner sind die Beschlüsse einstimmig zu fassen. Deutschland
hat seit Beginn der Verstärkten Zusammenarbeit deshalb intensiv daran
gearbeitet, einvernehmliche Lösungen unter den beteiligten Staaten zu erarbeiten. Die
beabsichtigte schrittweise Einführung leistet dazu einen erheblichen Beitrag.
Die Bundesregierung wird im Rahmen der Verhandlungen über den
Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission weiter darauf hinwirken, dass
schrittweise das Ziel einer Finanztransaktionssteuer mit breiter Bemessungsgrundlage
und niedrigem Steuersatz im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit in der
EU erreicht wird.
2. Welche Verhandlungen mit Beteiligung der Bundesregierung zur
Ausgestaltung der Finanztransaktionssteuer haben im Jahr 2014 stattgefunden
(bitte Verhandlungen der EU-28, der Staaten der Verstärkten
Zusammenarbeit und bilaterale Gespräche jeweils mit Angabe der Termine)?
Der Rat der Finanz- und Wirtschaftsminister (ECOFIN) hat sich 2014 bei seiner
Tagung am 6. Mai mit der Finanztransaktionssteuer befasst.
Bisher haben 2014 am 29. Januar, 25. März, 28. Mai, 15. Juli und 7. Oktober
2014 Beratungen der Ratsarbeitsgruppe Indirekte Steuern zum Dossier
Finanztransaktionssteuer stattgefunden.
Die Verhandlungen über den Kommissionsvorschlag finden schon aus
europarechtlichen Gründen im ECOFIN und in der Ratsarbeitsgruppe, an der alle
28 EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, statt.
3. Welche Termine für die Verhandlungen zur Ausgestaltung der
Finanztransaktionssteuer sind in den nächsten Monaten angesetzt?
4. Setzt sich die Bundesregierung für zusätzliche Verhandlungstermine ein,
um das Verfahren zu beschleunigen (bitte mit Begründung), und wenn ja,
welche, und wie viele?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Festsetzung von Terminen obliegt derzeit der italienischen
Ratspräsidentschaft. Die Finanztransaktionssteuer ist bisher für die Tagesordnung des
ECOFIN am 7. November 2014 vorgesehen. Die nächste Sitzung der
Ratsarbeitsgruppe zur Finanztransaktionssteuer findet am 25. November 2014 statt.
Deutschland setzt sich für eine zügige Beratung des Kommissionsvorschlags
ein.
Drucksache 18/2995 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Rechnet die Bundesregierung damit, dass bis Ende 2014 eine tragfähige
Lösung für die Ausgestaltung der ersten Stufe vorliegt?
In der gemeinsamen Erklärung der zehn Minister vom 6. Mai 2014 ist
vorgesehen, bis Ende 2014 tragfähige Lösungen für die Ausgestaltung der ersten Stufe
zu vereinbaren. Dies kann nur im Konsens mit den an der Verstärkten
Zusammenarbeit beteiligten Staaten gelingen. Die Bundesregierung hält unter dieser
Prämisse das Ziel nach wie vor für erreichbar.
6. Was bedeutet die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Aktien und
einige Derivate hinsichtlich des erklärten Ziels, unerwünschte Formen von
Finanzgeschäften zu begrenzen?
Erwartet die Bundesregierung durch die erste Stufe noch stabilisierende
Wirkungen auf den Finanzmärkten?
Wenn ja, welche?
7. Inwieweit hätte die vollumfängliche Steuer auf alle Aktien, Anleihen,
Investmentanteile, Derivatekontrakte und Devisentransaktionen eine
stabilisierende Wirkung auf die Finanzmärkte?
8. Welche Ausgestaltung einer Finanztransaktionssteuer wäre besonders
geeignet, um auch Risiken im Schattenbankensektor (zum Beispiel auf den
Verbriefungs- und Repo-Märkten) zu adressieren?
Wäre eine Besteuerung von bestimmten Derivaten vor diesem
Hintergrund besonders wichtig?
Die Fragen 6 bis 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die geplante Finanztransaktionssteuer dient zunächst der Erzielung von
Einnahmen. Ihre Einführung wird auch Auswirkungen auf die Finanzmärkte haben. So
trägt die Einführung einer Finanztransaktionssteuer dazu bei, unerwünschte
Formen von Finanzgeschäften zurückzudrängen. Stabilisierende Wirkungen auf die
Finanzmärkte werden aber vor allem durch die bereits ergriffenen und noch zu
ergreifenden Maßnahmen der Finanzmarktregulierung erzielt.
9. Welche regulatorischen Anreize gibt es bereits, um Transaktionen mit
Finanzinstrumenten vom OTC-Handel (außerbörslicher Handel) auf Börsen
zu verlagern, und in welcher Höhe schlagen sich diese in
Transaktionskosten nieder?
Die überarbeitete EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und die
Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente vom 15. Mai 2014 sehen die
Einführung einer Handelspflicht für Derivate an Börsen und anderen
Handelsplätzen vor. Die Handelspflicht wird vergleichbar der Clearingpflicht für
Derivate nach der EU-Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister vom 4. Juli 2012 schrittweise durch Erlass der
Europäischen Kommission eingeführt.
10. Spricht sich die Bundesregierung für einen höheren Steuersatz für OTC-
Geschäfte aus?
Nein. Die gewünschte Verlagerung des Handels mit Derivaten auf Börsen wird
durch Maßnahmen der Finanzmarktregulierung angestrebt. Es wird auf die
Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/299511. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen einer Beschränkung
des Anwendungsbereichs auf Aktien und auf einige Derivate bezüglich
potenzieller Ausweichmöglichkeiten der Finanzmarktakteure?
12. Wären nach Auffassung der Bundesregierung diese
Ausweichmöglichkeiten geringer, wenn das vollumfängliche Konzept der Europäischen
Kommission verwirklicht werden würde?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei einer Besteuerung von Finanztransaktionen kann es zu Ausweichreaktionen
kommen. Art und Umfang der Ausweichreaktionen hängen maßgeblich davon
ab, welche Finanzinstrumente besteuert werden, welche Staaten die geplante
Finanztransaktionssteuer einführen werden und wie die geplante
Finanztransaktionssteuer ausgestaltet wird (z. B. Steuererhebung nach dem Residenzprinzip
oder nach dem Emissions- bzw. Ausgabeprinzip). Insoweit ist es nicht möglich,
allgemeine Aussagen zu Ausweichmöglichkeiten zu treffen.
13. Auf welche Finanzinstrumente, insbesondere welche Derivate, lässt sich
das Emissionsprinzip anwenden?
Die Anwendung des Emissions- bzw. Ausgabeprinzips kommt grundsätzlich
nur bei Finanzinstrumenten in Betracht, die tatsächlich emittiert werden (z. B.
Aktien, Anleihen und andere Wertpapiere). Anders als Aktien werden die
meisten Derivate nicht emittiert, sondern durch Abschluss eines entsprechenden
Derivatevertrages konstituiert. Die Anwendung des Emissions- bzw.
Ausgabeprinzips auf solche Derivate erweist sich als schwierig.
14. Welche Daten zu Transaktionsvolumina liegen vor, an denen sich die
Bemessungsgrundlage der Finanztransaktionssteuer abschätzen lässt (bitte
sowohl für das Ansässigkeitsprinzip als auch für das Emissionsprinzip
angeben)?
Das Bundesministerium der Finanzen hat das Wirtschaftsforschungsinstitut
Copenhagen Economics mit einer methodisch ausgerichteten
Folgenabschätzung zur Finanztransaktionssteuer beauftragt. Untersuchungsgegenstand der
Studie „Eine Europäische Finanztransaktionssteuer, Einnahmen und
Auswirkungen auf das deutsche BIP“ war der Richtlinienvorschlag der Europäischen
Kommission vom 14. Februar 2013. Der Richtlinienentwurf sieht eine
kombinierte Anwendung des Ansässigkeits- und des Emissionsprinzips vor.
Dabei sind vor allem zwei Rahmenbedingungen zu beachten:
(1) Der von der Europäischen Kommission anfänglich durchgeführten
Folgenabschätzung zur Finanztransaktionssteuer liegt nur eine Gesamtschätzung für
alle damaligen 27 EU-Länder, keine länderspezifischen Schätzungen, zugrunde
und
(2) die Steuerbemessungsgrundlage der Folgenabschätzung basiert auf dem
Quellenprinzip, das sich maßgeblich vom nun vorgeschlagenen
Ansässigkeitsprinzip in Kombination mit dem Emissionsprinzip unterscheidet. Durch
Auswertung einer Vielzahl neuer Datenquellen schätzt Copenhagen Economics das
Transaktionsvolumen auf ca. 274 Mrd. Euro. Dieses Volumen ergibt sich, wenn
man keine Ausweichreaktionen unterstellt und bei Derivaten Nominalwerte
herangezogen werden.
Drucksache 18/2995 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Berechnungen beziehen sich auf den Richtlinienentwurf der Europäischen
Kommission vom 14. Februar 2013. Eine Differenzierung nach dem
Ansässigkeits- oder dem Emissionsprinzip oder anderer Kombinationen wurde im
Rahmen der vorliegenden Studie nicht beauftragt.
15. Welche Daten hat die Bundesregierung an die Europäische Kommission
zur verbesserten Schätzung der Steuereinnahmen übermittelt?
Der Europ��ischen Kommission ist die gesamte Studie von Copenhagen
Economics bekannt.
16. Wie verteilen sich die Transaktionsvolumina auf die folgenden Kategorien
von Finanzinstrumenten
a) Aktien,
b) Anleihen (differenziert nach privaten und öffentlichen Anleihen),
c) Derivate (zum Nominalwert, jeweils börsengehandelt und OTC),
aufgeschlüsselt in Aktienderivate, Zinsderivate, Währungsderivate,
Rohstoffderivate, Kreditderivate, sonstige Derivate,
d) Repos,
e) sowie auf Devisen,
wenn dabei, wie im Kommissionsentwurf, eine Kombination des
Ansässigkeits- und des Emissionsprinzips unterstellt wird?
17. Wie verändern sich die Transaktionsvolumina aus Frage 16, wenn dabei
nur das Ansässigkeitsprinzip unterstellt wird?
18. Wie verändern sich die Transaktionsvolumina aus Frage 16, wenn dabei
nur das Emissionsprinzip unterstellt wird?
Die Fragen 16 bis 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zum Transaktionsvolumen die Einschätzungen aus
der Studie von Copenhagen Economics vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 14
verwiesen. Diese lassen sich entsprechend der Studie wie folgt aufteilen:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2995Tabelle A.5 Transaktionsvolumina in Mio. EUR
Deutsch
Notional
value
Nominalwerte
No non FTT
flight
Keine
Ausweichreaktionen
Securities 18,121 Wertpapiere
Shares 4,730 Aktien
Bonds 13,392 Anleihen
Exchange traded
Derivatives
226,341
Börsengehandelte
Derivate
Equity futures 11,027 Aktienterminkontrakte
Equity options 7,447 Aktienoptionen
Interest rate
futures
172,159 Zinstermingeschäfte
Interest rate
options
35,187 Zinsoptionen
Securitized
derivatives
66 Verbriefte Derivate
Commodity
futures
346 Warentermingeschäfte
Commodity
options
6
Waren-
/Rohstoffoptionen
Currency futures 98 Devisentermingeschäfte
Currency options 4 Währungsoptionen
OTC
derivativatives
29,796
Außerbörslich
gehandelte Derivate
FX FX
Outright forward
exchange
1,014
Outright
Devisentermingeschäfte
Foreign Exchange
Swap
14,296 Devisenswaps
Currency
Exchange Swap
214 Währungsswaps
Options 976 Optionen
Interest Zinsderivate
Forwards 3,083 Forwards
Swaps 5,989 Swaps
Options 334 Optionen
Other Andere
CDS 2,070 Kreditausfallswaps
Equity-linked 1,133 Aktienbezogen
Commodity-linked 687
Waren-
/Rohstoffbezogen
Total 274,258
Drucksache 18/2995 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Berechnungen beziehen sich auf den Richtlinienentwurf der Europäischen
Kommission vom 14. Februar 2013. Eine Differenzierung nach einzelnen
Besteuerungsprinzipien ist im Rahmen der Studie nicht beauftragt worden.
19. Welches Steueraufkommen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
in den letzten zwei Jahren eingeführten Steuern auf bestimmte
Finanztransaktionen erbracht in
a) Frankreich,
b) Italien,
c) Portugal?
Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse über das Aufkommen von
Steuern auf bestimmte Finanztransaktionen in den genannten Ländern.
Die aktuelle Statistik der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) weist hier nur Einnahmen bis einschließlich 2011 aus und
erfasst die neu eingeführten Finanztransaktionssteuern noch nicht. Für 2011
werden die Einnahmen aus Steuern auf bestimmte Finanztransaktionen von der
OECD wie folgt ausgewiesen:
Italien:
Stamp duty on bank transactions (Stempelsteuer auf Banktransaktionen):
670 Mio. Euro
Portugal:
Droit de timbres (Stempelabgabe): 0 Mio. Euro
Frankreich hat zum 1. August 2012 eine Finanztransaktionssteuer auf Aktien
einführt. Die nationale Haushaltsrechnung Frankreichs (comptes de lʼÉtat) weist
für das Jahr 2012 Einnahmen von 198 Mio. Euro und für das Jahr 2013
Einnahmen von 706 Mio. Euro aus.
Die neue OECD-Statistik mit Angaben zu den Einnahmen für das Jahr 2012
wird für Ende des Jahres erwartet.
20. Welche Mindereinnahmen erwartet die Bundesregierung durch die erste
Stufe im Vergleich zu dem von der Bundesregierung am 3. September
2014 an den Finanzausschuss übersandten Endberichts zur
Folgenabschätzung der Finanztransaktionssteuer?
21. Welche Einnahmen für den deutschen Fiskus erwartet die
Bundesregierung jeweils bei Einführung der ersten Stufe, wenn als
Verhandlungsergebnis angenommen wird, dass neben Aktien
a) nur Aktienderivate oder
b) alle Derivate
besteuert würden?
Die Fragen 20 und 21 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da die Beratungen zur Ausgestaltung der ersten Stufe nicht abgeschlossen sind,
ist der Bundesregierung eine darauf bezogene Schätzung nicht möglich.
Der Bundesregierung liegen zur Abschätzung des zu erwartenden
Steueraufkommens derzeit die Schätzungen aus dem Gutachten von Copenhagen
Economics „Eine Europäische Finanztransaktionssteuer, Einnahmen und Aus-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2995wirkungen auf das deutsche BIP“ vor. Diese Schätzungen beziehen sich auf den
Richtlinienentwurf der Kommission vom 14. Februar 2013.
Die im Gutachten von Copenhagen Economics in Tabelle 17 bezifferten
Schätzgrenzen der zu erwartenden Steuereinnahmen für Deutschland liegen zwischen
17,6 und 28,2 Mrd. Euro.
Diese Beträge setzen sich wie folgt zusammen (vgl. Anhang zum Gutachten von
Copenhagen Economics, Table B.3):
22. Inwiefern soll laut bisherigem Stand der Verhandlungen in der ersten Stufe
das Ansässigkeits-, und inwiefern das Emissionsprinzip angewandt werden
(bitte mit Angabe der Mehrheits- und etwaiger Minderheitspositionen)?
Die Beratungen sind dazu in der Ratsarbeitsgruppe nicht abgeschlossen.
23. Wie hoch sind die erwarteten Einnahmen, die jeweils durch die
Besteuerung von den in Frage 16 genannten einzelnen Kategorien von
Finanzinstrumenten generiert würden, wenn dabei
a) die Kombination von Ansässigkeits- und Emissionsprinzip,
b) nur das Ansässigkeitsprinzip,
c) nur das Emissionsprinzip
unterstellt wird?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
24. Nach welchen Kriterien und mit welcher Priorisierung soll über die
Einbeziehung von Derivaten in der ersten Stufe entschieden werden, welche
Fakten liegen dafür vor, und was sind aus Sicht der Bundesregierung die
daraus folgenden Konsequenzen?
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Besteuerung von Aktien in der ersten
Stufe sind im Hinblick auf die Einbeziehung von Derivaten insbesondere
mögliche Ausweichreaktionen und Auswirkungen auf die jeweiligen Märkte zu
beachten. Die Beratungen dazu sind nicht abgeschlossen.
Schätzgrenzen der Steuereinnahmen in Mrd. Euro
Untere Grenze
(mit unterstellten
Ausweichreaktionen)
Obere Grenze
(ohne unterstellte
Ausweichreaktionen)
Wertpapiere 13,5 22,2
davon Aktien 12,3 14,2
Derivate 14,1 16,0
davon Aktienderivate 10,2 10,4
Gesamt 17,6 28,2
Drucksache 18/2995 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung für den
Nominalwert als Bemessungsgrundlage für Derivate, und welche dagegen?
26. Welche Alternativen zum Nominalwert zieht die Bundesregierung als
Bemessungsgrundlage bei Derivaten in Erwägung (bitte mit Begründung)?
27. Welche quantitativen Auswirkungen hätten die gemäß Antwort zu Frage 26
erwägten Alternativen auf die Bemessungsgrundlage und auf das
Steueraufkommen (bitte differenziert nach Derivatekategorien)?
Die Fragen 25 bis 27 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Nominalwert von Derivaten ist regelmäßig leicht feststellbar, bildet aber
den ökonomischen Wert des zugrundeliegenden Kontrakts nicht ab. Im
Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2013 ist für
Derivate auch vor diesem Hintergrund ein niedrigerer Steuersatz vorgesehen.
In der Ratsarbeitsgruppe sind die Beratungen zur steuerlichen
Bemessungsgrundlage bei Derivaten noch nicht abgeschlossen. Bestandteil der
Überlegungen der Bundesregierung ist es, den jeweiligen Wert des einzelnen
Derivatkontraktes sachnäher abzubilden. Vor einer Konkretisierung der Beratungen
hierzu lassen sich steuerliche Auswirkungen möglicher Veränderungen des
Kommissionsvorschlags nicht darstellen.
28. In welcher Form sollen aus Sicht der Bundesregierung weitere Stufen der
Finanztransaktionssteuer ausgelöst werden, und wie will sie dabei eine
möglichst große Verbindlichkeit herstellen?
Es ist unverändert das Ziel der Bundesregierung, die Finanztransaktionssteuer
auf Basis einer breiten Bemessungsgrundlage einzuführen. In einem ersten
Schritt sollen dabei Transaktionen mit Aktien und einigen Derivaten besteuert
werden. Weitere Schritte können auf Grundlage des Richtlinienvorschlags der
Europäischen Kommission vom 14. Februar 2013 folgen, wenn ein
entsprechender Konsens unter den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten
Staaten besteht.
29. Für welche noch nicht genannten Änderungen am derzeitigen Entwurf der
Europäischen Kommission für die Finanztransaktionssteuer setzt sich die
Bundesregierung ein (bitte mit Begründung)?
In der Ratsarbeitsgruppe wird der Richtlinienvorschlag der Europäischen
Kommission vom 14. Februar 2013 umfassend beraten. Deutschland beteiligt sich
daran auf allen Themenfeldern intensiv.
30. Wie wirkt sich eine auf Aktien und Aktienderivate beschränkte erste Stufe
nach Ansicht der Bundesregierung auf die Kapitalkosten von Unternehmen
aus, und wie schätzt sie im Vergleich die Wirkungen einer vollumfänglichen
Finanztransaktionssteuer ein?
31. Erwartet die Bundesregierung durch die Einführung der ersten Stufe eine
ineffiziente Verringerung der Marktliquidität, und ändert sich diese
Einschätzung hinsichtlich der Einführung einer vollumfänglichen
Finanztransaktionssteuer?
Die Fragen 30 und 31 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2995Eine verlässliche Einschätzung der Auswirkungen einer stufenweisen
Einführung der Finanztransaktionssteuer auf die Kapitalkosten bedarf genauer
Kenntnisse der Ausgestaltung einzelner Stufen, die augenblicklich nicht vorliegen
können.
Zudem hängen die Kapitalkosten nicht unwesentlich davon ab, wie sich die
Besteuerung auf die Häufigkeit von Transaktionen auswirkt. Dabei würde eine
Besteuerung annahmegemäß zu einer deutlichen Verringerung der
Transaktionen beitragen.
Copenhagen Economics schätzt rein modellhaft bei Umsetzung des
Richtlinienvorschlags der Kommission ohne Berücksichtigung von Ausweichreaktionen
bei gleichem Transaktionsvolumen einen Anstieg der Kapitalkosten bei
Aktienfinanzierung um 0,25 Prozent. Berücksichtigt man die Ausweichreaktionen,
würde der Anstieg der Kapitalkosten bei Aktienfinanzierung nur 0,06 Prozent
betragen. Diese Berechnung beruht auf der Annahme, dass die Zahl der
Transaktionen deutlich zurückgehen würde.
32. Welche Finanzinstrumente spielen nach Kenntnis der Bundesregierung für
Kleinanleger aus bisheriger Erfahrung eine besondere Rolle?
33. Sieht die Bundesregierung in einer nur auf Aktien und Aktienderivate
beschränkten ersten Stufe eine geeignete Ausgestaltung der
Finanztransaktionssteuer, um unerwünschte Auswirkungen auf Kleinanleger zu
vermeiden (bitte mit Begründung)?
34. Erwartet die Bundesregierung von einer entsprechenden Ausgestaltung
der ersten Stufe eine Veränderung des Anlageverhaltens von Privatkunden
und von Profiinvestoren?
Wie schätzt die Bundesregierung die Wirkung auf die Kosten für die
private Altersvorsorge ein, und ändert sich diese Einschätzung, wenn man
von einer vollumfänglichen Einführung der Finanztransaktionssteuer
ausgehen würde?
Die Fragen 32 bis 34 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus bisheriger Erfahrung spielen für Kleinanleger Fondsanlagen (insbesondere
mit Blick auf die Altersvorsorge) und Zertifikate eine besondere Rolle. Darüber
hinaus sind Lebensversicherungen ein wichtiges Instrument. Diese sind zwar
keine Finanzinstrumente im engeren Sinn, investieren jedoch in solche.
In einem ersten Schritt soll die Finanztransaktionssteuer Transaktionen mit
Aktien und einigen Derivaten erfassen. Die Bundesregierung hat in den bisherigen
Beratungen Wert darauf gelegt, dass Auswirkungen auf Kleinanleger und auf die
Altersvorsorge vermieden werden. Sie wird darauf auch in den weiteren
Beratungen hinwirken. Eine Abschätzung zu den Auswirkungen im Einzelnen ist erst
möglich, wenn die Verhandlungen über die erste Stufe einer
Finanztransaktionssteuer abgeschlossen sind.
Drucksache 18/2995 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode35. Welche Folgen hätte nach Einschätzung der Bundesregierung eine
Finanztransaktionssteuer auf Staatsanleihen
a) für die Finanzierungskosten der Staaten,
b) auf die Kosten für Kleinanleger (z. B. durch Renditeverluste bei
Rentenfonds),
c) auf die Marktliquidität von Staatsanleihen?
Eine Finanztransaktionssteuer dürfte sich im Allgemeinen negativ auf die
Finanzierungskosten der Staaten, die Rendite bei Rentenfonds sowie die
Marktliquidität von Staatsanleihen auswirken. Die Bundesregierung hat in den
bisherigen Beratungen Wert darauf gelegt, dass diese negativen Auswirkungen
minimiert werden. Sie wird darauf auch in den weiteren Beratungen hinwirken.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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