[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3337
18. Wahlperiode 26.11.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Katrin Kunert,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3136 –
No-Spy-Garantie bei IT-Auftragsvergaben
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut „Frontal21“ (Sendung vom 21. Oktober 2014) wurden über 110 US-
Firmen in den Jahren 2011 und 2012 durch das Auswärtige Amt in sogenannten
Verbalnoten rechtlich mit den US-Streitkräften gleichgestellt und es ihnen
dadurch gestattet, für die US-Armee im Bereich „analytische Dienstleistungen“
tätig zu werden. Dahinter verberge sich die nachrichtendienstliche Auswertung
von Datennetzen. Unter den Firmen sei mit Booz Allen Hamilton auch der
frühere Arbeitgeber des Whistleblowers Edward Snowden gewesen. Aktuell
sollen noch 44 Verträge mit Spionagedienstleistern in Deutschland bestehen.
Gegenüber „Frontal21“ erklärte jedoch der Präsident des Bundesamtes für
Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, er habe „keine Erkenntnisse, dass die
Firmen in Deutschland gegen deutsche Interessen tätig sind.“
Aus der NSA-Abhörpraxis haben allerdings die Bundesregierung und die weit
überwiegende Mehrzahl der Bundesländer nach Medienberichten zumindest
bei der Vergabe von Neuverträgen mit IT-Unternehmen eine erste Konsequenz
gezogen. So hat das Bundesministerium des Innern (BMI) nach der
öffentlichen Diskussion um den „US-Spionagedienstleister CSC“ (vgl. www.
tagesschau.de vom 15. Mai 2014) am 30. April 2014 die entsprechenden
Vergaberichtlinien bei Aufträgen an Telekommunikations- und IT-Firmen um eine
No-Spy-Klausel (Erklärung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung) erweitert
(vgl. hierzu u. a.
www.tagesschau.de vom 15. Mai 2014). Derzeit seien alle
Bundesländer bis auf Hessen dabei, ihre Vergaberichtlinien nach dem Vorbild
des BMI zu verändern. Danach sollen Telekommunikationsunternehmen nur
noch dann Aufträge erhalten, wenn sie eine sogenannte No-Spy-Garantie
abgeben, mit der sie versichern, dass sie rechtlich nicht verpflichtet sind,
vertrauliche Daten an ausländische Geheimdienste und Sicherheitsbehörden
weiterzugeben. Zudem müssten sie sich verpflichten, den Auftraggebern nachträgliche
Änderungen an dieser Situation unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere US-
amerikanische IT-Firmen und ihre Töchter unterliegen nach Ansicht von Thilo
Weichert, Datenschutzbeauftragter von Schleswig-Holstein, US-Recht, mit der
Folge, „dass nach dem Foreign Intelligence Surveillance Act eben
personenbezogene Daten, auch sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgezogen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. November 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3337 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewerden und dann an die Dienste in den USA weitergegeben werden müssen“
(ebd.).
Am 24. Juni 2014 kam die Vergabekammer des Bundes allerdings in ihrer
Entscheidung (VK 2 – 39/14) zu dem Urteil, dass die Kriterien für die Eignung
eines Bieters nicht „durch den Auftraggeber beliebig erweitert werden“ können,
sondern dass der „in den Europäischen Richtlinien vorgegebene Katalog der
zulässigen Eignungsanforderungen bzw. der Ausschlussgründe [an den Bieter]
abschließend“ ist. Die Vergabekammer des Bundes hält demnach die Abfrage
einer Eigenerklärung, wonach ein Bewerber hinsichtlich vertraulicher
Informationen keinen gesetzlichen Offenlegungspflichten gegenüber ausländischen
Sicherheitsbehörden unterliegt, für unzulässig.
Nach Ansicht der Bundesregierung stellt die Vertragsklausel jedoch „aus
vergaberechtlicher Sicht kein Element dar, das im Rahmen der Prüfung der
Eignung des Bieters oder Bewerbers zu berücksichtigen ist. Die Vertragsklausel ist
eine sogenannte Ausführungsbedingung nach § 97 Absatz 4 Satz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die im Rahmen der
Auftragsausführung zwingend vom Auftragnehmer zu berücksichtigen ist. Die diesbezüglich
verlangte Eigenerklärung ist die ausdrückliche, schriftliche Bestätigung des
Bieters/Bewerbers, diese Ausführungsbedingung später auch einzuhalten.“
(Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 13 des Abgeordneten
Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/2567).
Da ein solches Kriterium nicht im abschließend definierten Katalog der
Zuverlässigkeitsanforderungen enthalten ist, sieht das Vergaberecht somit nach
Auffassung der Fragesteller und Vergabekammer des Bundes derzeit keine
rechtskonforme Möglichkeit vor, bereits in der Phase der Eignungsprüfung vom
Bieter eine „No-Spy-Erklärung“ zu verlangen. Daher können Bieter, die eine
solche Erklärung nicht abgeben, auch nicht rechtswirksam als „unzuverlässig“
von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden. Allenfalls bleibt in der
späteren Phase der Vertragsverhandlung die Möglichkeit, vom vorgesehenen
Auftragnehmer eine entsprechende Vertragsklausel zu verlangen. Dies wirft jedoch
die Frage auf, wie die Einhaltung der Nicht-Weitergabe-Verpflichtung (nach
deutschem Vertragsrecht) überprüft werden soll und wie ein Verstoß der
Auftragnehmer sanktioniert werden kann.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung kann amerikanischen Unternehmen, die in Deutschland
für die US-Streitkräfte tätig sind, auftragsbezogen unter bestimmten
Bedingungen Befreiungen und Vergünstigungen gewähren.
Grundlage dafür sind neben Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut (NATO – Organisation des Nordatlantikvertrages) die deutsch-
amerikanische Vereinbarung vom 19. Mai 1998 über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind (geändert 2001,
2003, 2009, BGBl. 1998 II S. 1199, 2001 II S. 1029, 2003 II S. 437, 2010 II S. 5),
und die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 29. Juni 2001 über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit
Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika beauftragt sind (geändert 2003 und 2005, BGBl. 2001 II S. 1018, 2003 II
S. 1540, 2005 II S. 1115).
Der Begriff „analytische Tätigkeiten“ umfasst unterschiedliche
Unterstützungsleistungen für die US-Streitkräfte.
Die entsprechend der Rahmenvereinbarung ergangenen Notenwechsel befreien
die betroffenen Unternehmen auftragsbezogen nach Artikel 72 Absatz 4 i. V. m.
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3337statut von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und
Gewerbe, etwa von Vorschriften zu Handels- und Gewerbezulassung und
Preisüberwachung. Andere Vorschriften des deutschen Rechts bleiben hiervon
unberührt und sind einzuhalten. Insoweit bleibt es bei dem in Artikel II des NATO-
Truppenstatuts verankerten Grundsatz, dass das Recht des Aufnahmestaates, in
Deutschland mithin deutsches Recht, zu achten ist. Jedes in Deutschland tätige
Unternehmen und dessen Arbeitnehmer müssen deutsches Recht einhalten. Dies
gilt unabhängig davon, für wen das Unternehmen tätig ist.
1. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass US-Unternehmen
durch Gesetze, wie den „Patriot Act“ oder den „Protect America Act“,
entsprechenden Verpflichtungen zur Informationsweitergabe an US-Dienste
unterliegen, und wenn ja, in welcher Form, und gibt es weitere US-
Regelungen, die solche Verpflichtungen enthalten?
2. Wann und aufgrund welcher Ereignisse oder Informationen hat die
Bundesregierung erstmals von solchen Verpflichtungen erfahren?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu Art und Umfang von
Verpflichtungen zur Informationsweitergabe im Sinne der Fragestellung vor.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle, in denen
Unternehmen, die in Deutschland öffentliche Aufträge erhalten haben, aufgrund
von Gesetzen, wie dem „Patriot Act“ oder dem „Protect America Act“, zur
Informationsweitergabe an US-Dienste verpflichtet waren?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. Trifft es zu, dass in den Jahren 2011 und 2012 110 US-Firmen durch das
Auswärtige Amt in sogenannten Verbalnoten rechtlich mit den US-
Streitkräften gleichgestellt wurden und es ihnen dadurch möglich wurde, für die
US-Armee im Bereich „analytische Dienstleistungen“ tätig zu werden?
5. Kann die Bundesregierung die Angaben von „Frontal21“, wonach es noch
44 laufende Verträge mit US-Spionagedienstleistern in Deutschland gibt,
bestätigen, und wenn ja, um welche Verträge welcher Unternehmen handelt
es sich?
6. Mit welchen der 110 US-Firmen, die als Spionagedienstleister für das US-
Militär in Deutschland tätig waren oder noch tätig sind, wurden durch
deutsche Bundesministerien und Bundesbehörden Aufträge abgeschlossen, und
um welche handelte es sich dabei im Detail (bitte nach Jahr, Auftragnehmer,
Auftraggeber, Auftragsart, Dauer und Kosten des Auftrags aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 bis 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach 110 Unternehmen
als „Spionage-Dienstleister“ für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von
Amerika in Deutschland tätig waren oder noch tätig sind.
Zu dem Verfahren und der inhaltlichen Reichweite der auftragsbezogenen
Befreiungen von den deutschen Vorschriften über Handel und Gewerbe von für die
amerikanischen Streitkräfte tätigen Unternehmen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
Drucksache 18/3337 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIn den Jahren 2011 und 2012 fanden 47 Notenwechsel für Aufträge im Bereich
analytischer Dienstleistungen statt, durch die 28 Unternehmen für konkrete
Aufträge von deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe
befreit wurden. In demselben Zeitraum fanden weitere 52 Notenwechsel für
Aufträge aus dem Bereich Truppenbetreuung statt, durch die 27 Unternehmen
für konkrete Aufträge von den deutschen Vorschriften über Handel und
Gewerbe befreit wurden.
Derzeit (am 14. November 2014) sind 36 Notenwechsel für Aufträge im Bereich
analytischer Dienstleistungen in Kraft, durch die 27 Unternehmen von
deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe befreit werden,
sowie 44 Notenwechsel für Aufträge im Bereich Truppenbetreuung, durch die
für 30 Unternehmen von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von
Handeln und Gewerbe befreit werden. Die Einzelheiten zu den Unternehmen
und deren Aufträgen sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
7. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass Daten aus den bestehenden
deutschen Aufträgen mit US-Firmen an US-Dienste gelangen?
Neben der Anwendung der einschlägigen datenschutz- und strafrechtlichen
Bestimmungen kann dies durch vertragsrechtliche Vereinbarungen erschwert
werden.
Bei der Vergabe von Aufträgen an externe Firmen durch Bundesbehörden wird
zudem stets darauf geachtet, dass der Sensibilität der zu verarbeitenden Daten
entsprechende Vorkehrungen gelten. Beispiele dafür sind die Beauftragung von
Unternehmen, die der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie (BMWi) unterliegen, sowie die Verpflichtung der
einzelnen externen Beschäftigten zur Verschwiegenheit bezüglich der ihnen im
Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Sachverhalte.
Gemäß § 1 Absatz 1 des Verpflichtungsgesetzes kann jeder, der – ohne
Amtsträger zu sein – bei einer Behörde beschäftigt ist oder für sie tätig ist, zur
gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet werden, also auch
Beschäftigte eines Privatunternehmens, das Auswertungsarbeiten für eine Behörde
vornimmt.
8. Welche Garantien hat die Bevölkerung auf deutschem Boden, dass ihre
Daten von den beauftragten Unternehmen nicht an ausländische Dienste
weitergegeben werden?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
9. Wie lautet die No-Spy-Klausel des BMI genau?
Der entsprechende Erlass des BMI vom 30. April 2014 sowie die hierzu durch
das BMI veröffentlichte Handreichung vom 19. August 2014 wurde vom
Bundesministerium des Innern im Internet unter der URL
www.bmi.bund.de/
SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/08/no-spy-erlass.html veröffentlicht. Auf
diese Veröffentlichung wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/333710. Gibt es Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen der No-Spy-Klausel,
und wenn ja, welche?
In der vom BMI im Internet veröffentlichten Handreichung vom 19. August
2014 (siehe die Antwort zu Frage 9) sind Praxishinweise zu der Klausel
enthalten, die abhängig vom Vertragsgegenstand und der Sicherheitsrelevanz der
anfallenden Daten verwendet vorgenommen werden können. Hierauf wird
verwiesen.
11. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass alle Bundesländer
mit Ausnahme des Bundeslandes Hessen ihre Vergaberichtlinien nach
dem Vorbild des BMI um eine No-Spy-Klausel ergänzen, welchen Stand
haben die Anpassungsbemühungen der Bundesländer jeweils, und mit
welcher Begründung geht Hessen hier einen Sonderweg?
12. Inwieweit unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die
entsprechenden Vergaberichtlinien bei Aufträgen an
Telekommunikations- und IT-Firmen auf Landesebene von denjenigen des Bundes?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Klagen von
Unternehmen gegen die geänderten Vergaberichtlinien, z. B. wegen
Wettbewerbsbeschränkungen, und wenn ja, um welche Firmen handelt es sich dabei,
und welche Ausschreibungen sind betroffen?
Auf Ebene des Bundes liegen keine Klagen vor. Für den Bereich der Länder
liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
14. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Bieter, die eine solche
Erklärung nicht abgeben, nicht rechtswirksam von der Auftragsvergabe
ausgeschlossen werden können und daher die No-Spy-Klausel faktisch
unanwendbar ist, und welche Konsequenzen hat das für die Vergabepraxis
der Bundesregierung (bitte begründen)?
Die Erklärung ist Teil des abzuschließenden Vertrages. Das Streichen der
entsprechenden Klausel stellt eine Modifikation der Vergabeunterlagen dar, was in
den meisten Vergabeverfahren unzulässig ist und zum Ausschluss des
entsprechenden Gebotes führt. In Vergabeverfahren, in denen Verhandlungen mit
Bietern zulässig sind, muss die Vergabestelle nicht jedem Änderungswunsch eines
Bieters nachkommen. Insofern ist eine Vergabe bei unterlassener Abgabe der
Erklärung nicht zwingend erforderlich.
15. Welche Unternehmen haben bislang bei welchen Projekten die No-Spy-
Garantie unterzeichnet?
Im Rahmen von Vergabeverfahren, die durch das Beschaffungsamt des Bundes
durchgeführt worden sind, haben die folgenden Unternehmen nach Erteilung
des Zuschlages mit dem Abschluss des entsprechenden Vertrages die sog. No-
Spy-Klausel unterzeichnet:
Drucksache 18/3337 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZudem wurde die Eigenerklärung vom Bundeskriminalamt von der Firma CSC
Deutschland Solutions GmbH, Wiesbaden, eingefordert. Sie wurde von dem
genannten Unternehmen auch abgegeben. Das Unternehmen ist mit
Unterstützungsleistungen im Rahmen der Entwicklung einer Software zur Durchführung
von Maßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung tätig.
Eine offene Beantwortung der Frage ist im Hinblick auf Aufträge des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ausgeschlossen, da die Antwort
Informationen enthält, deren Kenntnis durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland schädlich sein kann. Die Informationen betreffen
Unternehmen, die das BfV bei der Aufgabenerledigung des BfV unterstützen, und
Einzelheiten der geschäftlichen Verbindungen. Ihre Kenntnis lässt Rückschlüsse auf
die Aufgabenerledigung zu und könnte diese gefährden. Die erfragten
Informationen sind nur in eingestufter Form zu übermitteln, womit dem
Informationsinteresse der Fragesteller Rechnung getragen wird. Eine entsprechende Liste wird
daher gesondert als „VS – Vertraulich“ der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages übermittelt.*
16. In wie vielen Fällen haben Auftraggeber des Bundes auf den Einsatz der
No-Spy-Klausel verzichtet?
Der Einsatz der Klausel ist nur im Geschäftsbereich des BMI bei Beschaffungen
erforderlich, in denen der Bedarfsträger eine entsprechende Sicherheitsrelevanz
feststellt. In keinem dieser Fälle wurde auf den Einsatz der Klausel verzichtet.
17. In wie vielen Fällen haben Bieter die Forderung der No-Spy-Erklärung
gerügt, und in welchen Vergabeverfahren des Bundes rechnet die
Bundesregierung mit Klagen von Bietern (bitte jeweils nach Auftraggeber, Auftrag
und Bieter aufschlüsseln)?
In einem Fall hat ein Bieter, ein deutsches Unternehmen, die Forderung nach
Abgabe der sog. No-Spy-Klausel gerügt. Es handelt sich um ein Verfahren nach
der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) vom 12. Juli
Vertragsgegenstand Unternehmen
Beratung im Bereich Content-
Security für das BMI
CANCOM on line GmbH
Rahmenvertrag zur Beratung im
Bereich Geo-IT
CSC Deutschland Solutions GmbH
Rahmenvertrag zur Beratung in den
Bereichen Wissensmanagement, Web
2.0, soziale Netzwerke und
Kollaborationsplattformen
CSC Deutschland Solutions GmbH
Rahmenvertrag zur technischen
Beratung im Bereich Green IT
Fujitsu Technology Solutions GmbH
Bewachung RWS Sicherheitssysteme
Konzeptionierung Umzug CML Gesellschaft für Planung und
Projektmanagement mbH
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/33372012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11.
August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist. Einzelheiten zum
Auftraggeber, Auftrag und Bieter dürfen nach den rechtlichen Vorgaben in § 6 VSVgV
sowie in § 30 Absatz 3 VSVgV nicht öffentlich mitgeteilt werden. Diese
Regelungen dienen – ausdrücklich auch zugunsten der Bieter und Auftragnehmer –
dem Schutz der Vertraulichkeit in den sensiblen Bereichen der Beschaffungen in
den Bereichen Sicherheit und Verteidigung und wegen des besonderen
Schutzbedürfnisses von Informationen im Rahmen dieser Auftragsverhältnisse der
Sicherung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich und somit
dem gesamtstaatlichen Interesse. Die erfragten Informationen sind nur in „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufter Form zu übermitteln, womit dem
Informationsinteresse der Fragesteller Rechnung getragen wird.*
18. Inwieweit erwägt die Bundesregierung, aufgrund der rechtlichen
Probleme mit der No-Spy-Klausel, die Vergabeverordnung zu ändern, und in
welcher Form wäre eine solche Regelung auch entgegen den europäischen
Vorgaben möglich?
Die No-Spy-Klausel kann als besondere Bedingung für die Ausführung von
öffentlichen Aufträgen (sog. Ausführungsbedingungen) bereits auf der Grundlage
des bestehenden deutschen und europäischen Vergaberechts ohne weiteres in ein
Vergabeverfahren einbezogen und dem bezuschlagten Unternehmen zwingend
vom öffentlichen Auftraggeber vorgegeben werden. Daher besteht mit Blick auf
die No-Spy-Klausel kein Änderungsbedarf bei der Vergabeverordnung oder
anderer Rechtsgrundlagen zum Vergaberecht.
19. Warum sieht die No-Spy-Klausel nur eine Garantie bezüglich einer
Datenweitergabe an „ausländische Nachrichtendienste“ vor?
Es trifft nicht zu, dass die Klausel nur eine Garantie bezüglich einer
Datenweitergabe an „ausländische Nachrichtendienste“ vorsieht.
20. In welchem Umfang bekommen Tarnfirmen und Tarneinrichtungen der
deutschen Sicherheitsbehörden öffentliche Aufträge, und unterliegen
diese dann auch der No-Spy-Klausel?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes nutzen keine Tarnfirmen und
Tarneinrichtungen zur Durchführung öffentlicher Aufträge. Sofern Sicherheitsbehörden und
deren Einrichtungen – unabhängig davon, ob sie getarnt tätig sind oder nicht –
behördliche Aufträge erhalten, bestimmte Aufgaben zu erledigen, handelt es sich
nicht um öffentliche Aufträge.
21. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kunden von den
Unternehmen darüber informiert, dass die Dienste und auch die Polizeibehörden auf
ihre Daten in der Bundesrepublik Deutschland umfassenden Zugriff
haben?
Die Bundesregierung erhebt nicht, welche Informationen im hier aufgeworfenen
Zusammenhang Kunden von Unternehmen erhalten. Die genannte Information
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 18/3337 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewäre falsch, da Nachrichtendienste und Polizeibehörden in Deutschland keinen
umfassenden Zugriff auf Kundendaten von Unternehmen haben.
22. Wie und von wem wird die Einhaltung der „Erklärung im Rahmen der
Zuverlässigkeitsprüfung“ konkret überprüft?
Hierfür ist die mit der Vergabe sowie die mit der Durchführung des Vertrages
betraute Stelle zuständig.
23. Welche Konsequenzen hätte ein Verstoß gegen die No-Spy-Garantie?
Auf die Ausführungen in Nummer 6 der Handreichung vom 19. August 2014
(siehe die Antwort zu Frage 9) wird verwiesen.
24. Welche Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung betroffen?
Ein Verstoß wurde bislang nicht festgestellt.
25. Welche Geräte welcher Unternehmen kennt die Bundesregierung, in die
backdoors eingebaut wurden, die ausländischen Nachrichtendiensten einen
unkontrollierten Zugriff erlauben?
26. Welche Software von welcher Firma ist der Bundesregierung bekannt, die
ausländischen Nachrichtendiensten einen unkontrollierten Zugriff
erlaubt?
Die Fragen 25 und 26 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich können in Hard- und Software-Produkten enthaltene Fehler für
unkontrollierte Angriffe genutzt werden. Eine Unterscheidung, ob diese Fehler
gezielt oder ungezielt entstanden sind, ist in den meisten Fällen nicht möglich.
27. Hat die Bundesregierung, die im europäischen und Drittausland
agierenden Töchter deutscher IT-Unternehmen aufgefordert, eine solche No-Spy-
Klausel in ihre jeweiligen Geschäftsbedingungen mit aufzunehmen?
Nein. Die Bundesregierung fordert, anders als in einer staatlich gelenkten
Planwirtschaft, keine Unternehmen zu einer konkreten Ausgestaltung ihrer
Geschäftsbedingungen auf. In Vergabeverfahren werden die Vertragsbedingungen
ausschließlich von der ausschreibenden Stelle festgelegt.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]