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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Gegenwärtige Erkenntnisse zur Fortführung des Vereinsverbots der PKK

Verurteilte PKK-Funktionäre und Strafverfahren mit PKK-Bezug, Verhältnis zu Gewalt und Militanz, Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung, Rekrutieren von Kämpfern gegen den IS in Syrien und im Irak, Gefährdungspotenzial (&quot;Rückkehrer&quot;), Mobilisierungspotenzial und Organisationsstruktur<br /> (insgesamt 6 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

09.12.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/326720.11.2014

Gegenwärtige Erkenntnisse zur Fortführung des Vereinsverbots der PKK

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, Andrej Hunko, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Frank Tempel, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Rolle der Arbeiterpartei Kurdistans PKK und mit ihr verbündeter Verbände bei der Bekämpfung des terroristischen „Islamischen Staates“ (IS) im Irak und Syrien – insbesondere die Rettung Zehntausender Angehöriger religiöser und ethnischer Minderheiten durch die Guerilla aus der nordirakischen Region Sengal (Sindschar) im August 2014 – hat in der Bundesrepublik Deutschland in der Politik und in den Medien eine Debatte über das seit November 1993 geltende Verbot der PKK ausgelöst.

Dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages wurde ein auf den 16. Oktober 2014 datierter schriftlicher „Bericht des Bundesministeriums des Innern zu gegenwärtigen Erkenntnissen zur Fortführung des Vereinsverbots der PKK“ vorgelegt. Darin kommt das Bundesministerium des Innern (BMI) zu dem Schluss, das PKK-Verbot sei weiterhin ein „unverzichtbares Regulativ der Gefahrenabwehr“.

Offenbar als Beleg für die Notwendigkeit des PKK-Verbots werden über 100 verurteilte PKK-Funktionäre seit dem Jahr 1996 und mehr als 4 500 Strafverfahren mit PKK-Bezug seit dem Jahr 2004 angeführt.

Im Bericht heißt es, zwar habe die PKK ab dem Jahr 1996 „unter dem Eindruck der Verbote von massenmilitanten öffentlichen Aktionen weitgehend abgelassen“. Doch „die PKK kalkuliert unbeschadet aller ‚Friedensbekundungen‘ den Einsatz von Gewalt und Militanz auch in Europa taktisch, abhängig allein von den Gegebenheiten in ihren nahöstlichen Herkunftsgebieten“. Dies entspreche „ihrer autokratischen Struktur“.

Die PKK, deren Mitglieder- und Anhängerpotenzial das BMI auf 14 000 Personen schätzt, sei in die aus rund 800 000 Personen bestehende kurdische Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland „eingebettet“. Die Partei verfüge über eine hohe „Kampagnenfähigkeit“ durch ein „kurzfristig mobilisierbares zusätzliches Potential von mindestens 50 000 Personen.“ So kam es nach dem Eindringen des IS in die kurdische Stadt Kobani (Ain al Arab) im Norden Syriens am 6. Oktober 2014 innerhalb von weniger als zwei Wochen nach Angaben des BMI zu über 150 Veranstaltungen, davon mehr als 120 Demonstrationen mit PKK-Bezug, die „überwiegend störungsfrei“ verlaufen seien. Weiter stellt das BMI fest, dass die „PKK ihre Anhängerschaft in Deutschland ‚in der Hand hat‘ und damit auch in der Lage wäre, wie sie in der Vergangenheit wiederholt unter Beweis gestellt habe, „diese Anhängerschaft für andere als störungsfreie Proteste in der Fläche zu mobilisieren“.

Festgestellt wird vom BMI, dass die PKK „zunehmend erfolgreich in dem Bemühen“ sei, „Kämpfer für Syrien“ – also für den Kampf gegen den terroristischen „Islamischen Staat“ und andere djihadistische Gruppierungen – zu rekrutieren. Dabei spielten Großveranstaltungen, wie ein Kurdistan-Kulturfestival am 13. September 2014 in Düsseldorf, eine „bedenkliche Rolle“. Das „Gefährdungspotenzial, das von dieser Personengruppe ausgeht“, sei „quantitativ zwar geringer, qualitativ aber nicht anders zu bewerten als das der jihadistischen Syrien-Kämpfer“, meint das BMI.

Angeführt wird ferner unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verbotsverfahren gegen den Fernsehsender Roj-TV vom 23. September 2012, dass sich die PKK „unverändert gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet“ – ein Vorwurf, der bereits im Verbotsbescheid im Jahr 1993 genannt wurde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen46

1

Was genau meint die Bundesregierung mit der im BMI-Bericht getroffenen Feststellung, „[ü]ber 100 verurteilte PKK-Funktionäre seit 1996 und mehr als 4 500 Strafverfahren mit PKK-Bezug seit 2004 sprechen für sich“, und wofür genau sprechen diese Zahlen nach Meinung der Bundesregierung?

1

Aufgrund welcher Straftatbestände wurde die Masse der genannten PKK-Funktionärinnen und -Funktionäre nach Kenntnis der Bundesregierung verurteilt?

1

Wie viele dieser Verurteilungen von PKK-Funktionärinnen und -Funktionären erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung allein aufgrund von Verstößen gegen das PKK-Verbot?

1

Wie viele der PKK-Funktionärinnen und -Funktionäre, die aufgrund von Straftaten verurteilt wurden, die sich nach der Gewaltverzichtserklärung von Abdullah Öcalan und der PKK für Europa begangen haben sollen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer nachweislichen individuellen Beteiligung an Gewalttaten oder terroristischen Straftaten (und nicht aufgrund bloßer Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung nach den §§ 129 und 129a bzw. 129b des Strafgesetzbuchs – StGB) verurteilt?

1

Wie viele der 4 500 seit dem Jahr 2004 geführten Strafverfahren mit PKK-Bezug betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung vereinsrechtliche Verstöße gegen das PKK-Verbot?

1

Wie viele der 4 500 seit dem Jahr 2004 geführten Strafverfahren mit PKK-Bezug betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung Straftaten, die bei der Umsetzung des PKK-Verbots erfolgten (also z. B. Widerstandsdelikte bei Polizeimaßnahmen aufgrund von Verstößen gegen das PKK-Verbot)?

1

Sollte die Bundesregierung bislang keine entsprechenden Statistiken führen, inwieweit befürwortet sie eine entsprechende Evaluation der bisherigen Strafverfahren mit PKK-Bezug im Hinblick auf eine Bewertung der bisherigen und weiteren Sinnigkeit des Vereinsverbots der PKK?

2

Worauf stützt die Bundesregierung ihre Behauptung, „die PKK kalkuliert – unbeschadet aller ‚Friedensbekundungen‘ – den Einsatz von Gewalt und Militanz auch in Europa taktisch, abhängig allein von den Gegebenheiten in ihren nahöstlichen Herkunftsgebieten“?

2

Welche entsprechenden Aussagen von PKK-Funktionärinnen und -Funktionären oder Äußerungen in den Medien der PKK sind der Bundesregierung bekannt, aus denen sich ein solches taktisches Verhältnis zu Gewalt und Militanz in Europa ableiten lässt?

2

Welche Fälle des Einsatzes von Gewalt und Militanz durch PKK-Anhängerinnen und -Anhänger in Deutschland, die nachweislich von der PKK als Gesamtorganisation bzw. auf Weisung der PKK-Führung ausgingen (und nicht von Einzelmitgliedern oder Anhängern auf eigene Initiative), sind der Bundesregierung seit der Gewaltverzichtserklärung Abdullah Öcalans und der PKK für Deutschland im Jahr 1996 bekannt (bitte einzeln benennen)?

2

Wie müsste sich die PKK aus Sicht der Bundesregierung verhalten, damit ihre Gewaltverzichtserklärung und ihre Friedensbekundungen glaubwürdig und nicht nur taktisch motiviert erscheinen?

3

Wie begründet die Bundesregierung ihre Behauptung, die PKK richte „sich unverändert gegen den Gedanken der Völkerverständigung“?

3

Worin genau sieht die Bundesregierung in der gegenwärtigen Politik und Ideologie der PKK Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung?

3

Sind der Bundesregierung Äußerungen der PKK, Passagen ihres Programms, Aussagen ihrer Funktionsträgerinnen und -träger oder Beiträge in ihren Medien bekannt, die sich in rassistischer, feindlicher oder herabsetzender Weise gegen andere Völker, Glaubensgemeinschaften oder Staaten (insbesondere die Türkei) richten, und wenn ja, welche im Einzelnen?

3

Sind der Bundesregierung Äußerungen der PKK, Passagen ihres Programms, Aussagen ihrer Funktionsträgerinnen und -träger oder Beiträge in ihren Medien bekannt, in denen die Geschwisterlichkeit der Völker, die internationale Solidarität oder ein friedliches und gleichberechtigtes Zusammenleben verschiedener Völker, ethnischer Gruppierungen und Glaubensgemeinschaften beschworen wird, und wenn ja, welche, und für wie glaubwürdig befindet die Bundesregierung solche Aussagen?

3

Wie passt nach Auffassung der Bundesregierung der Vorwurf des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu der Tatsache, dass die PKK bereits seit dem Jahr 2009 im Rahmen der sogenannten Oslo-Gespräche und ihr Vorsitzender Abdullah Öcalan seit dem Jahr 2012 offizielle Gespräche über eine friedliche Lösung der kurdischen Frage und ein Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen führen?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, dass Guerillakämpferinnen und -kämpfer der PKK zahlreiche Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten (u. a. Jesidinnen bzw. Jesiden, Turkmeninnen bzw. Turkmenen und Angehörige christlicher assyrisch-aramäischer Volksgruppen) in Nordirak und in Syrien vor dem terroristischen IS und der Al-Nusra-Front gerettet haben, und wenn ja, wie passt dies nach Auffassung der Bundesregierung zum Vorwurf, die PKK richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich die PKK und ihr nahestehende Organisationen in der Türkei, Syrien, dem Irak und Iran ausdrücklich gegen einen unabhängigen kurdischen Staat ausgesprochen haben und für eine Lösung der kurdischen Frage in Form eines friedlichen, gleichberechtigten und demokratischen Zusammenlebens verschiedener Völker, Volksgruppen und Glaubensgemeinschaften innerhalb der bestehenden Staatsgrenzen eintreten (www.monde-diplomatique.de vom 14. November 2014 „Die Kurden, eine neue Ordnungsmacht“, www.civaka-azad.de), und wenn ja, für wie glaubwürdig hält die Bundesregierung diese Zielstellung, und worin besteht darin ein Angriff auf den Gedanken der Völkerverständigung?

3

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung vom praktischen Umgang der PKK mit Angehörigen verschiedener ethnischer oder religiöser Gruppierungen insbesondere in den Gebieten der Türkei, Syriens und des Irak und Iran, in denen sie oder ihre Schwesterorganisationen über Einfluss verfügen?

3

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung vom praktischen Umgang der PKK mit Angehörigen verschiedener ethnischer oder religiöser Bevölkerungsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland?

4

Woran macht die Bundesregierung ihre Feststellung, „die PKK ist zunehmend erfolgreich in dem Bemühen, in Deutschland Kämpfer für Syrien zu rekrutieren“, fest?

4

Wofür genau – für welche militärischen oder paramilitärischen Einheiten mit welcher Bezeichnung – rekrutiert die PKK nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Kämpferinnen und Kämpfer für Syrien?

4

Werden die von der PKK in Deutschland für Syrien rekrutierten Kämpferinnen und Kämpfer nach Kenntnis der Bundesregierung für die PKK oder eine andere Organisation (welche) angeworben?

4

Zu welchem Zweck, mit welcher Aufgabe und zum Kampf gegen wen genau rekrutiert die PKK in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung Kämpferinnen und Kämpfer für Syrien?

4

Wie viele Kämpferinnen und Kämpfer hat die PKK nach Kenntnis der Bundesregierung bislang für Syrien rekrutiert, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele davon tatsächlich nach Syrien gereist sind, wie viele davon sich dort an Kämpfen beteiligt haben, und wie viele von ihnen inzwischen nach Deutschland zurückgekehrt sind?

4

Sind der Bundesregierung außer der PKK weitere Organisationen bekannt, die in der Bundesrepublik Deutschland Kämpferinnen und Kämpfer zum Kampf gegen den IS in Syrien rekrutieren, und wenn ja, welche, und mit welchem Erfolg?

4

Sind der Bundesregierung außer PKK-Anhängerinnen und -Anhängern weitere Personen oder Personengruppen aus Deutschland bekannt, die zum Kampf gegen den IS nach Syrien oder in den Irak gegangen sind, und wenn ja, welche, welchen Verbänden haben sie sich angeschlossen, und um wie viele Personen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung?

4

Inwieweit und unter welchen Umständen verstößt das Rekrutieren von Kämpferinnen und Kämpfern in Deutschland gegen den IS in Syrien und dem Irak gegen deutsche Gesetze?

5

Was genau meint die Bundesregierung mit der Feststellung, das Gefährdungspotenzial, das von den für Syrien rekrutierten PKK-Kämpferinnen und -Kämpfern ausgeht, „ist quantitativ zwar geringer, qualitativ aber nicht anders zu bewerten als das der jihadistischen Syrien-Kämpfer“?

5

Hält die Bundesregierung es prinzipiell für begrüßenswert, wenn sich PKK-nahe Kräfte dem IS in Syrien und dem Irak entgegenstellen? Wenn nein, warum nicht?

5

Welche rechtlich oder politisch begründeten Bedenken und Befürchtungen hat die Bundesregierung, wenn sich in Deutschland lebende Kurdinnen und Kurden – und andere hier lebende Personengruppen – dem bewaffneten Widerstand gegen den IS in Syrien oder dem Irak anschließen?

5

Für wen oder was geht nach Meinung der Bundesregierung ein Gefährdungspotenzial von den für Syrien von der PKK rekrutierten Kämpferinnen und Kämpfern aus?

5

Woraus leitet die Bundesregierung ihre Einschätzung eines Gefährdungspotenzials durch Kurdinnen und Kurden, die in Syrien gegen den IS kämpfen bzw. gekämpft haben, ab?

5

Sind der Bundesregierung Aufrufe kurdischer bzw. PKK-naher Organisationen zu Anschlägen und Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den IS bekannt, und wenn ja, welche?

5

Hat die Bundesregierung irgendwelche Erkenntnisse über eine Beteiligung von kurdischen Syrien-Rückkehrerinnen und -Rückkehrern an Gewalttaten oder sonstigen einschlägigen Straftaten in Deutschland, und wenn ja, welche?

5

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Motivation und Ideologie kurdischer Syrien-Kämpferinnen und -Kämpfer gegen den IS, und inwieweit lässt sich aus dieser Motivation und Ideologie ein Gefährdungspotenzial im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland ableiten?

5

Geht nach Ansicht der Bundesregierung ein mit den von der PKK für den Kampf gegen den IS in Syrien vergleichbares Gefährdungspotenzial von Personen aus, die die PKK in Deutschland für den Kampf gegen die türkische Armee rekrutiert hat?

5

Inwieweit sieht die Bundesregierung ein mit den von der PKK für den Kampf in Syrien rekrutierten Kämpferinnen und Kämpfern vergleichbares Gefährdungspotenzial auch bei Kurdinnen und Kurden aus Deutschland, die sich (wie z. B. Mitglieder des Kölner Rocker-Clubs Median Empire, www.spiegel.de vom 15. Oktober 2014 „Kampf gegen ,Islamischer Staat‘: Rockerbanden posieren als Helfer der Kurden“) den Peschmerga der irakisch-kurdischen Regionalregierung zum Kampf gegen den IS angeschlossen haben?

5

Sieht die Bundesregierung ein zu den PKK-nahen Syrien-Kämpferinnen und -Kämpfern analoges Gefährdungspotenzial bei Bundeswehrsoldaten, die in Afghanistan gegen Djihadisten gekämpft haben, oder bei in Deutschland stationierten Angehörigen der US-Streitkräfte, die zuvor im Nahen Osten am Kampf gegen den IS oder die Taliban in Afghanistan teilgenommen haben? Wenn nein, was unterscheidet Angehörige dieser gegen Djihadisten im Nahen Osten und Afghanistan kämpfenden Streitkräfte von der Motivation und dem Gefährdungspotenzial von den in Syrien und dem Irak gegen den IS kämpfenden Volksverteidigungseinheiten YPG, die inzwischen ebenfalls faktisch ein Teil der Allianz gegen den IS geworden sind?

6

Aufgrund welcher Erkenntnisse leitet die Bundesregierung aufgrund der nach ihren Angaben „überwiegend störungsfrei“ verlaufenden über 150 Veranstaltungen mit „PKK-Bezug“ zwischen der 41. Kalenderwoche und dem 16. Oktober 2014 ab, „dass die PKK ihre Anhängerschaft in Deutschland ‚in der Hand hat‘“?

6

Inwieweit ist es nach Ansicht der Bundesregierung der PKK zu verdanken, dass diese Veranstaltungen überwiegend störungsfrei verliefen?

6

Aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse kommt die Bundesregierung zu der Feststellung, die PKK „wäre damit auch in der Lage (und hat dies in der Vergangenheit wiederholt unter Beweis gestellt), diese Anhängerschaft für andere als störungsfreie Proteste in der Fläche zu mobilisieren“?

6

Wann und zu welchen Anlässen genau hat die PKK nach Kenntnis der Bundesregierung „in der Vergangenheit ihre Anhängerschaft für andere als störungsfreie Proteste in der Fläche“ mobilisiert (bitte einzelnen angeben)?

6

Inwieweit ist die PKK nach Kenntnis der Bundesregierung nicht nur in der Lage, ihre Anhängerschaft für andere als störungsfreie Proteste in der Fläche zu mobilisieren, sondern auch politisch zumindest unter besonderen Umständen (welchen) dazu willens, dies zu tun?

6

Inwieweit hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, das Verbot der PKK allein aufgrund ihrer Mobilisierungsstärke und straffen Organisationsstruktur aufrechtzuerhalten?

6

Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland ein Gefährdungspotenzial durch bislang legale Parteien, Gewerkschaften, Glaubensgemeinschaften oder sonstige Interessensverbände, die über ein großes Mobilisierungspotenzial verfügen, ihre Anhängerschaft in der Hand haben und dadurch auch über die Möglichkeit verfügen, diese für andere als störungsfreie Proteste in der Fläche zu mobilisieren, und inwieweit befürwortet die Bundesregierung ein Verbot derartiger Organisationen und Zusammenschlüsse als vorbeugende Maßnahme?

Berlin, den 19. November 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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