[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3627
18. Wahlperiode 19.12.2014
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Dezember 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth, Heike Hänsel,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3436 –
Aktueller Stand der Einreisen und der Aufnahme von Syrien-Flüchtlingen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit mittlerweile drei „Humanitären Aufnahmeprogrammen für syrische
Flüchtlinge“ (HAP) haben Bund und Länder insgesamt 20 000
Aufnahmeplätze geschaffen. Die Aufnahme verlief jeweils schleppend; im August dieses
Jahres war die Aufnahme von 5 000 Flüchtlingen im Rahmen des ersten
Aufnahmeprogramms vom Mai 2013 noch nicht abgeschlossen
(Bundestagsdrucksache 18/2278, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu
Frage 2), im Rahmen des zweiten Aufnahmeprogramms mit ebenfalls 5 000
Plätzen vom Dezember 2013 hatten zum Stand Anfang August 2014 4 510 Syrer
eine Aufnahmezusage erhalten, von denen 1 676 schließlich eingereist waren
(Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2278). Insgesamt waren etwa
76 000 Anträge auf Einreise im Rahmen dieses Programms gestellt worden
(Antwort der Landesregierung Baden-Württemberg auf Landtagsdrucksache
15/5079).
Als weiteres Mittel zur Aufnahme von syrischen Flüchtlingen hatten die
Bundesländer (mit Ausnahme Bayerns) Aufnahmeanordnungen erlassen, in deren
Rahmen in den Monaten zwischen September 2013 und Januar/Februar 2014
Anträge auf Aufnahme bei nahen Verwandten in Deutschland gestellt werden
konnten, soweit diese sich zur Übernahme aller Kosten für den Lebensunterhalt
der Flüchtlinge bereit erklärt hatten. Wegen der unter Umständen hohen Kosten
im Krankheitsfall hatten die Innenminister im Juni 2013 gemeinsam mit dem
Beschluss über ein drittes Humanitäres Aufnahmeprogramm mit 10 000
Plätzen vereinbart, diese Kosten zu übernehmen und sie nicht länger durch die
aufnehmenden Familien und Einzelpersonen tragen zu lassen. Es ist allerdings
nicht bekannt, inwieweit dies von allen Bundesländern auch umgesetzt wurde.
Daneben stellen sich weitere Fragen nach der Dauer der Fortgeltung der einmal
abgegebenen Verpflichtungserklärungen angesichts des zu erwartenden
langjährigen Aufenthalts der aufgenommenen Flüchtlinge.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Annahme der Fragesteller, Bund und Länder hätten mit drei
Aufnahmeprogrammen insgesamt 20 000 Aufnahmeplätze für syrische Flüchtlinge
geschaffen, ist so nicht zutreffend. Allein der Bund hat im Rahmen von drei
humanitären Aufnahmeprogrammen für Flüchtlinge aus Syrien 20 000
Aufnahmeplätze geschaffen. Über zusätzliche 15 Landesaufnahmeprogramme haben
die Länder bisher bereits weitere rund 11 000 Aufnahmeplätze für syrische
Schutzsuchende mit Verwandten in Deutschland geschaffen. Die Aufnahme
verlief – im Gegensatz zur Behauptung der Fragesteller – jeweils zügig. Dies
macht insbesondere der internationale Vergleich deutlich. Das Verfahren in
Deutschland wird, gerade weil es gegenüber dem herkömmlichen Resettlement-
Verfahren durch eine schnelle Umsetzung aufgefallen ist, von anderen Staaten
mittlerweile als gutes Beispiel nachgeahmt. Dass die Einreisestatistik von den
tatsächlich erfolgten Einreisen stets nur einen Teil abbildet, liegt an der
Gültigkeitsdauer des erteilten Visums, mit dem der Aufenthalt in Deutschland legal ist,
und am Meldeverhalten der beteiligten Akte. Diese Verzerrung der Statistik
kann nach Auffassung der Bundesregierung hingenommen werden, da es für
den Schutz der Flüchtlinge auf die tatsächliche Einreise und nicht auf den
Erfassungszeitraum für statistische Zwecke ankommt. Die Nennung von 76 000
Anträgen ist – das hat sich im Laufe der Administration der Aufnahmeverfahren
gezeigt – zu relativieren, wenn man auf die tatsächlich Einreisewilligen abstellt.
Die Anträge werden von den in Deutschland lebenden Verwandten gestellt und
sind – so die Erfahrung aus den Verfahren – nicht immer mit den in der
Krisenregion lebenden Angehörigen abgestimmt. Viele Flüchtlinge ziehen es vor, an
einem sicheren Ort in der Region zu bleiben. Dies deckt sich im Übrigen auch
mit den Erfahrungen von Hilfsorganisationen vor Ort.
1. Wie viele syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus Syrien leben nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland, die nach dem 1.
Januar 2011 eingereist sind (bitte nach Aufenthaltstitel, Bundesland, Jahr der
Einreise und Geschlecht auflisten und jeweils die Zahl der Minderjährigen
angeben)?
Im Ausländerzentralregister (AZR) werden Staatenlose nicht nach
Herkunftsgebieten gesondert erfasst. Die übrigen erbetenen Angaben zum Stichtag 31.
Oktober 2014 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltsrecht syrische Staatsangehörige
insgesamt
darunter
im Alter unter 18 Jahre
Gesamtergebnis 77 811 23 990
davon
Niederlassungserlaubnis 242 21
Aufenthaltserlaubnis 42 564 12 920
EU-Aufenthaltsrechte 142 1
Aufenthaltsgestattung 19 609 5 402
sonstiges (Duldung/Antrag auf Titel
gestellt/ohne Aufenthaltsrecht) 15 254 5 646
Bundesland insgesamt darunter im Alter unter 18 Jahre
Baden-Württemberg 7 483 2 419
Bayern 8 342 2 723
Berlin 3 956 1 003
Brandenburg 1 377 336
Bremen 1 454 441
Hamburg 2 193 629
Hessen 5 283 1 468
Mecklenburg-Vorpommern 1 331 386
Niedersachsen 9 984 3 409
Nordrhein-Westfalen 19 160 5 973
Rheinland-Pfalz 4 376 1 372
Saarland 1 997 572
Sachsen 3 113 933
Sachsen-Anhalt 2 187 679
Schleswig-Holstein 3 649 1 069
Thüringen 1 926 578
Gesamt 77 811 23 990
Einreisejahr insgesamt darunter im Alter unter 18 Jahre
2011 4 056 1 174
2012 8 760 2 479
2013 18 083 5 288
2014 46 912 15 049
Gesamt 77 811 23 990
Geschlecht insgesamt darunter im Alter unter 18 Jahre
männlich 48 278 12 938
weiblich 29 393 10 970
unbekannt 140 82
Gesamt 77 811 23 990
2. Wie viele syrische Flüchtlinge haben aufgrund des Aufnahmebeschlusses
von Bund und Ländern vom Mai 2013 eine Aufnahmezusage durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten, und
a) wie viele von ihnen sind nach Kenntnis der Bundesregierung selbsttätig
eingereist,
b) wie viele wurden nach Kenntnis der Bundesregierung (beispielsweise
wegen schwerer Verletzungen u. Ä.) einzeln aufgenommen, und
c) wie viele von ihnen sind nach Kenntnis der Bundesregierung organisiert
mit Charterflügen in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden
(bitte Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern
differenzieren)?
Die folgenden Angaben stammen aus der Datenbank des BAMF und stellen die
dem BAMF von den zuständigen Landesstellen als bestätigt gemeldeten
Einreisen bis zum 8. Dezember 2014 dar. Die Erfahrung hat gezeigt, dass selbst
einreisende Flüchtlinge ihre Einreise den zuständigen Ausländerbehörden häufig
mit erheblicher Verzögerung angeben. Bis die Information zur Einreise dann das
zuständige Bundesland bzw. das BAMF erreicht, vergehen z. T. mehrere
Monate. Daher bilden die in der Datenbank erfassten selbständigen Einreisen nur
einen Teil der tatsächlich erfolgten Einreisen ab. Aufgrund der beschränkten
Gültigkeitsdauer der Visa ist vielmehr damit zu rechnen, dass mittlerweile
nahezu alle selbständig einreisenden Personen aus dem ersten
Bundesaufnahmeprogramm eingereist sind.
Gemäß der Aufnahmeanordnung vom 30. Mai 2013 haben insgesamt 5 000
Personen eine Aufnahmezusage erhalten.
Zu Frage 2a
Insgesamt sind bisher 1 618 Personen nachweislich selbstständig eingereist.
Zu Frage 2b
Insgesamt sind nachweislich bisher 82 schwerstkranke Personen aufgenommen
worden. Das Gesamtkontingent im Rahmen der Aufnahmeanordnung für
schwerstkranke Personen beträgt bis zu 150. Alle medizinischen Schwerstfälle,
die seitens des Hohen Flüchtlingkommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
an das BAMF herangetragen wurden, sind aufgenommen worden. Es ist darüber
hinaus davon auszugehen, dass es auch bei den „Verwandtenfällen“, die seitens
der Bundesländer vorgeschlagen wurden, solche Fälle gibt, die aber mangels
medizinischer Untersuchung im Vorfeld der Aufnahme nicht bekannt geworden
sind.
Zu Frage 2c
Insgesamt sind bisher 3 097 Personen organisiert mit Charterflügen eingereist.
selbstständige Einreisen aufgenommene medizinische
Schwerstfälle
organisierte Einreisen
Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 148 Baden-Württemberg 9 Baden-Württemberg 463
Bayern 109 Bayern 16 Bayern 617
Berlin 187 Berlin 0 Berlin 24
Brandenburg 46 Brandenburg 1 Brandenburg 87
Bremen 17 Bremen 0 Bremen 26
3. Wie viele syrische Flüchtlinge sind nach Kenntnis der Bundesregierung
aufgrund des Aufnahmebeschlusses von Bund und Ländern vom Dezember
2013 aufgenommen worden, und
a) wie viele von ihnen sind selbsttätig eingereist,
b) wie viele wurden (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.)
einzeln aufgenommen, und
c) wie viele von ihnen sind organisiert mit Charterflügen in die
Bundesrepublik Deutschland gebracht worden (bitte Einzelheiten auflisten und
insbesondere nach Bundesländern differenzieren)?
Die folgenden Angaben stammen aus der Datenbank des BAMF und stellen die
dem BAMF von den zuständigen Landesstellen als bestätigt gemeldeten
Einreisen bis zum 8. Dezember 2014 dar. Bezüglich der Zeitspanne von der Einreise
bis zur Erfassung derselben in der Datenbank wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
Gemäß der Aufnahmeanordnung vom 23. Dezember 2013 haben bisher
insgesamt 4 845 Personen eine Aufnahmezusage erhalten.
Zu Frage 3a
Insgesamt sind bisher 2 362 Personen nachweislich selbstständig eingereist.
Zu Frage 3b
Insgesamt sind bisher 32 schwerstkranke Personen aufgenommen worden. Das
Gesamtkontingent im Rahmen der Aufnahmeanordnung für schwerstkranke
Personen beträgt bis zu 150. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2b
verwiesen.
Hamburg 61 Hamburg 2 Hamburg 63
Hessen 162 Hessen 7 Hessen 186
Mecklenburg-
Vorpommern 23
Mecklenburg-
Vorpommern 3
Mecklenburg-
Vorpommern 78
Niedersachsen 153 Niedersachsen 9 Niedersachsen 300
Nordrhein-Westfalen 418 Nordrhein-Westfalen 21 Nordrhein-Westfalen 596
Rheinland-Pfalz 86 Rheinland-Pfalz 1 Rheinland-Pfalz 146
Saarland 32 Saarland 0 Saarland 28
Sachsen 63 Sachsen 5 Sachsen 151
Sachsen-Anhalt 36 Sachsen-Anhalt 3 Sachsen-Anhalt 108
Schleswig-Holstein 43 Schleswig-Holstein 3 Schleswig-Holstein 120
Thüringen 34 Thüringen 2 Thüringen 104
AO des BMI
vom 30. Mai 2013 1 618
AO des BMI
vom 30. Mai 2013 82
AO des BMI
vom 30. Mai 2013 3 097
selbstständige Einreisen aufgenommene medizinische
Schwerstfälle
organisierte Einreisen
Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl
Zu Frage 3c
Insgesamt sind bisher 997 Personen organisiert mit Charterflügen eingereist.
4. Wie viele syrische Flüchtlinge sind nach Kenntnis der Bundesregierung
aufgrund des Aufnahmebeschlusses von Bund und Ländern vom Juni 2014
aufgenommen worden, und
a) wie viele von ihnen sind selbsttätig eingereist,
b) wie viele wurden (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.)
einzeln aufgenommen,
c) wie viele von ihnen sind organisiert mit Charterflügen in die
Bundesrepublik Deutschland gebracht worden, und
d) wie viele haben auf Vorschlag des Auswärtigen Amts, des
Bundesministeriums des Innern, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) oder der Länder eine Aufnahmezusage erhalten
(bitte Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern
differenzieren)?
Die folgenden Angaben stammen aus der Datenbank des BAMF und stellen die
dem BAMF von den zuständigen Landesstellen als bestätigt gemeldeten
Einreisen bis zum 8. Dezember 2014 dar. Bezüglich der Zeitspanne von der Einreise
bis zur Erfassung derselben in der Datenbank wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
selbstständige Einreisen aufgenommene medizinische
Schwerstfälle
organisierte Einreisen
Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 323 Baden-Württemberg 4 Baden-Württemberg 153
Bayern 425 Bayern 6 Bayern 148
Berlin 85 Berlin 2 Berlin 41
Brandenburg 75 Brandenburg 0 Brandenburg 25
Bremen 12 Bremen 0 Bremen 4
Hamburg 38 Hamburg 1 Hamburg 31
Hessen 175 Hessen 1 Hessen 64
Mecklenburg-
Vorpommern 49
Mecklenburg-
Vorpommern 2
Mecklenburg-
Vorpommern 23
Niedersachsen 213 Niedersachsen 4 Niedersachsen 105
Nordrhein-Westfalen 415 Nordrhein-Westfalen 6 Nordrhein-Westfalen 199
Rheinland-Pfalz 179 Rheinland-Pfalz 1 Rheinland-Pfalz 25
Saarland 21 Saarland 1 Saarland 15
Sachsen 114 Sachsen 2 Sachsen 64
Sachsen-Anhalt 42 Sachsen-Anhalt 0 Sachsen-Anhalt 36
Schleswig-Holstein 103 Schleswig-Holstein 2 Schleswig-Holstein 43
Thüringen 93 Thüringen 0 Thüringen 21
AO des BMI vom
23. Dezember 2013 2 362
AO des BMI vom
23. Dezember 2013 32
AO des BMI vom
23. Dezember 2013 997
Gemäß der Aufnahmeanordnung vom 18. Juli 2014 haben bisher insgesamt
6 338 Personen eine Aufnahmezusage erhalten.
Zu Frage 4a
Insgesamt sind bisher 810 Personen nachweislich selbstständig eingereist.
Zu Frage 4b
Insgesamt sind bisher 20 schwerstkranke Personen aufgenommen worden. Das
Gesamtkontingent im Rahmen der Aufnahmeanordnung für schwerstkranke
Personen beträgt bis zu 300. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2b
verwiesen.
Zu Frage 4c
Insgesamt sind bisher 185 Personen organisiert mit einem Charterflug
eingereist.
selbstständige Einreisen aufgenommene medizinische
Schwerstfälle
organisierte Einreisen
Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 273 Baden-Württemberg 2 Baden-Württemberg 20
Bayern 194 Bayern 2 Bayern 21
Berlin 19 Berlin 0 Berlin 0
Brandenburg 28 Brandenburg 2 Brandenburg 10
Bremen 4 Bremen 0 Bremen 1
Hamburg 0 Hamburg 2 Hamburg 15
Hessen 0 Hessen 2 Hessen 13
Mecklenburg-
Vorpommern 5
Mecklenburg-
Vorpommern 0
Mecklenburg-
Vorpommern 0
Niedersachsen 29 Niedersachsen 2 Niedersachsen 26
Nordrhein-Westfalen 70 Nordrhein-Westfalen 0 Nordrhein-Westfalen 30
Rheinland-Pfalz 116 Rheinland-Pfalz 4 Rheinland-Pfalz 11
Saarland 0 Saarland 0 Saarland 3
Sachsen 68 Sachsen 0 Sachsen 10
Sachsen-Anhalt 0 Sachsen-Anhalt 1 Sachsen-Anhalt 14
Schleswig-Holstein 4 Schleswig-Holstein 0 Schleswig-Holstein 2
Thüringen 0 Thüringen 3 Thüringen 9
AO des BMI vom
18. Juli 2014 810
AO des BMI vom
18. Juli 2014 20
AO des BMI vom
18. Juli 2014 185
Zu Frage 4d
Auf Vorschlag des Auwärtigen Amts (AA) haben 31 Personen, des
Bundesministeriums des Innern (BMI) 477 Personen, des UNHCR 1 287 Personen, der
Länder 4 543 Personen eine Aufnahmezusage erhalten.
Auswärtiges Amt BMI UNHCR
Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 0 Baden-Württemberg 167 Baden-Württemberg 101
Bayern 3 Bayern 64 Bayern 56
Berlin 9 Berlin 125 Berlin 7
Brandenburg 0 Brandenburg 34 Brandenburg 26
Bremen 1 Bremen 0 Bremen 3
Hamburg 0 Hamburg 0 Hamburg 28
Hessen 4 Hessen 29 Hessen 43
Mecklenburg-
Vorpommern 1
Mecklenburg-
Vorpommern 0
Mecklenburg-
Vorpommern 6
Niedersachsen 6 Niedersachsen 0 Niedersachsen 94
Nordrhein-Westfalen 6 Nordrhein-Westfalen 41 Nordrhein-Westfalen 171
Rheinland-Pfalz 1 Rheinland-Pfalz 12 Rheinland-Pfalz 44
Saarland 0 Saarland 5 Saarland 20
Sachsen 0 Sachsen 0 Sachsen 39
Sachsen-Anhalt 0 Sachsen-Anhalt 0 Sachsen-Anhalt 37
Schleswig-Holstein 0 Schleswig-Holstein 0 Schleswig-Holstein 21
Thüringen 0 Thüringen 0 Thüringen 45
Noch keine
Verteilentscheidung 0
Noch keine
Verteilentscheidung 0
Noch keine
Verteilentscheidung 546
AO des BMI vom
18. Juli 2014 31
AO des BMI vom
18. Juli 2014 477
AO des BMI vom
18. Juli 2014 1 287
Im Rahmen der Aufnahmeanordnung vom 18. Juli 2014 stehen für Vorschläge
der Bundesländer 7 000, für Vorschläge des UNHCR 2 000 und für Vorschläge
des BMI und des AA jeweils 500 Plätze zur Verfügung. Auch wenn noch nicht
alle Aufnahmezusagen für die in der Aufnahmeanordnung vorgesehenen
10 000 Plätze ergangen sind, liegen bereits alle Aufnahmevorschläge für die
verschiedenen Aufnahmeverfahren im BAMF zur Bearbeitung vor.
5. Wie viele der syrischen Flüchtlinge, die über die HAP 1 bis 3 aufgenommen
worden sind, haben nach ihrer Ankunft in Deutschland einen Asylantrag
gestellt, und wie viele sind nach Kenntnis der Bundesregierung wieder
ausoder weitergereist?
Im AZR sind zum Stichtag 30. November 2014 141 syrische Staatsangehörige
gespeichert, die nach der Einreise ab 1. Januar 2013 einen Asylantrag gestellt
haben und gleichzeitig vorher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besaßen.
Von den 7 886 im AZR zum Stichtag gespeicherten syrischen Flüchtlingen mit
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG und einer Einreise
nach dem 31. Dezember 2012 werden 7 844 als aufhältig und 42 als
nichtaufhältig geführt.
Länder
Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 790
Bayern 822
Berlin 246
Brandenburg 156
Bremen 38
Hamburg 123
Hessen 159
Mecklenburg-Vorpommern 54
Niedersachsen 331
Nordrhein-Westfalen 946
Rheinland-Pfalz 312
Saarland 6
Sachsen 304
Sachsen-Anhalt 116
Schleswig-Holstein 140
Thüringen 0
AO des BMI vom 18. Juli 2014 4 543
6. Wie vielen syrischen Flüchtlingen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen der Länderprogramme zur Aufnahme von Verwandten
eine Aufnahmezusage erteilt (bitte hier und im Folgenden immer nach
Bundesländern differenzieren), und
a) wie viele Visa zur Einreise wurden in diesem Rahmen erteilt,
b) wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
eingereist, bzw. falls die Bundesregierung diese Angaben nicht
fristgerecht bei den Ländern einholen kann, wie viele syrische
Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Einreise nach dem 30. Juni 2013 sind im
Ausländerzentralregister gespeichert,
c) wie viele der im Rahmen der Länderprogramme eingereisten
Flüchtlinge bzw. wie viele syrische Staatsangehörige mit einem
Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 AufenthG und Einreise nach dem 30. Juni 2013
haben nach Kenntnis der Bundesregierung einen Asylantrag gestellt,
und wie viele sind wieder aus- oder weitergereist?
In wie vielen Fällen bereits eine Vorabzustimmung der jeweiligen
Ausländerbehörde vorliegt, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Zu Frage 6a
Im Rahmen der Länderaufnahmeprogramme wurden mit Stand 30. November
2014 10 726 Visa erteilt.
Zu Frage 6b
Zum Stichtag 31. Oktober 2014 waren im AZR 6 120 syrische Staatsangehörige
mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 AufenthG und Einreise nach dem
30. Juni 2013 als aufhältig gespeichert. Die Verteilung auf die Bundesländer
kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Bundesland Summe
Baden-Württemberg 583
Bayern 34
Berlin 178
Brandenburg 34
Bremen 50
Hamburg 122
Hessen 408
Mecklenburg-Vorpommern 25
Niedersachsen 1 163
Nordrhein-Westfalen 2 691
Rheinland-Pfalz 286
Saarland 9
Sachsen 170
Sachsen-Anhalt 124
Schleswig-Holstein 149
Thüringen 94
Gesamt 6 120
Zu Frage 6c
Von den in der Antwort zu Frage 6b genannten 6 120 syrischen
Staatsangehörigen haben ausweislich des AZR 1 597 Personen nach dem Erhalt eines
Aufenthaltstitels nach § 23 Absatz 1 AufenthG einen Asylantrag gestellt. Neben den
genannten 6 120 aufhältigen Personen sind weitere 98 syrische
Staatsangehörige, die nach dem 30. Juni 2013 eingereist sind und einen Aufenthaltstitel nach
§ 23 Absatz 1 AufenthG erhielten, inzwischen wieder ausgereist. Die jeweiligen
Verteilungen auf die Bundesländer können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Bundesland
Einreise nach dem 30. Juni 2013,
mit Aufenthaltstitel nach § 23
Absatz 1 AufenthG
und nachfolgendem Asylantrag,
aufhältig
Einreise nach dem 30. Juni 2013,
mit Aufenthaltstitel nach § 23
Absatz 1AufenthG,
nicht mehr aufhältig
Baden-Württemberg 108 12
Bayern 0
Berlin 46 1
Brandenburg 1
Bremen 8
Hamburg 27
Hessen 87 2
Mecklenburg-Vorpommern 1 3
Niedersachsen 432 19
Nordrhein-Westfalen 796 35
Rheinland-Pfalz 20 13
Saarland 0
Sachsen 5 1
Sachsen-Anhalt 42 8
Schleswig-Holstein 21 2
Thüringen 3 2
Gesamt 1 597 98
7. Wie viele Verpflichtungserklärungen von wie vielen Personen für wie viele
Personen wurden nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung
im Rahmen der Aufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge abgegeben?
a) Was ist der Bundesregierung zu den Regelungen auf Landesebene
bekannt, die Geltungsdauer oder Reichweite dieser
Verpflichtungserklärungen zu beschränken, um die aufnehmenden Familien bzw.
Einzelpersonen nicht dauerhaft oder übermäßig zu belasten?
b) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, bundeseinheitlich in
allen Bundesländern mit Landesaufnahmeanordnungen die
Geltungsdauer oder Reichweite der Verpflichtungserklärungen grundsätzlich zu
beschränken, welche Fristen oder Vorgaben hält die Bundesregierung
diesbezüglich für angemessen, und wird sie hier gegenüber den
Bundesländern initiativ werden?
c) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für die im Rahmen der
HAP 1 bis 3 eingereisten Personen, für die eine Verpflichtungserklärung
vorliegt, diese (nachträglich) zu befristen, um die finanzielle Belastung
für die aufnehmenden Familien in einem überschaubaren Rahmen zu
halten und damit auch die humanitäre Zielsetzung der
Aufnahmeprogramme zu sichern?
d) Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, in wie vielen Fällen und in
welcher Höhe bereits Forderungen für Verpflichtungsgeber entstanden
sind?
e) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die in den einzelnen
Bundesländern höchst unterschiedliche Berechnung eines für die
Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausreichenden Einkommens
(Bonitätsprüfung) zu vereinheitlichen, da das nachzuweisende
Nettoeinkommen für eine Person zwischen etwa 1 000 Euro (Niedersachsen) und
2 140 Euro (Berlin) betragen kann, und wie sind nach ihrer Kenntnis
derzeit die diesbezüglichen Regelungen und die Praxis in den 16
Bundesländern?
Zum Stichtag 31. Oktober 2014 sind im AZR 528 aufhältige syrische
Staatsangehörige mit Einreise ab 2011 gespeichert, die eine Verpflichtungserklärung
nach § 66 Absatz 2 AufenthG haben. Weitere Angaben im Sinne der Frage,
insbesondere zu Verpflichtungserklärungen nach § 68 Absatz 1 AufenthG, liegen
nicht vor.
Zu Frage 7a
Der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat am 12. Juni 2014
anlässlich der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
erfolgreich darauf hingewirkt, dass ab Juli 2014 alle Bundesländer im Rahmen
ihrer Landesaufnahmeprogramme auf die Belastung des Verpflichtungsgebers
mit den Gesundheitskosten verzichten, soweit dies noch nicht der Fall war.
Zu Frage 7b
Die Bereitschaft der Länder zur Durchführung derartiger Länderprogramme
bestand nur unter der Voraussetzung, dass die Verwandten die Aufnahme durch
eigene Mittel bestreiten. Ob man zukünftig die Haftungsdauer bei derartigen
Aufnahmen begrenzen sollte, ist eine Überlegung, die in die Zuständigkeit der
programmführenden Länder fällt. Die Bundesregierung hat für die in ihrer
Zuständigkeit liegenden humanitären Bundesaufnahmeprogramme für 20 000
Schutzsuchende aus Syrien entschieden, das Vorliegen einer
Verpflichtungserklärung nicht zur zwingenden Voraussetzung zu machen.
Zu Frage 7c
Die humanitäre Zielsetzung der Programme kann angesichts der geringen – sich
aus dem AZR ergebenden – Fallzahlen für Personen, für die eine
Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, nicht in Frage stehen. Die Tragweite abgegebener
Verpflichtungserklärungen dürfte den Beteiligten regelmäßig bekannt gewesen
sein, da konkret Vermögensnachweise geführt werden mussten. Sinn und Zweck
der Übernahme einer Verpflichtung kann es jedoch nicht sein, sich möglichst
bald auf Kosten der Allgemeinheit aus der eingegangenen Verantwortung zu
befreien.
Zu Frage 7d
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
Zu Frage 7e
Die Berechnung des erforderlichen Einkommens für die Bonität einer
Verpflichtungserklärung liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Welche
Berechnungsgrundlagen die einzelnen Bundesländer jeweils zugrunde legen, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern der
Zugang zur Gesundheitsversorgung der im Rahmen der Länderprogramme für
syrische Verwandte eingereisten Flüchtlinge gewährleistet?
a) Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Vereinbarung der Innenministerkonferenz vom Juni 2014 über die
Absicherung der Kosten im Krankheitsfall umgesetzt, und welche
Anforderungen an die Kostenerstattung haben sie dabei jeweils erlassen (u. a.
auch die Frist, bis zu der Personen eingereist sein müssen, analoge
Begrenzung auf die in § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
vorgegebenen tatbestandlichen Voraussetzung für eine Behandlung etc.)?
b) Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Vereinbarung nicht umgesetzt, und was sind die Gründe dafür?
Der Zugang zur Gesundheitsversorgung richtet sich nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7a
verwiesen.
Die Fragen 8a und 8b werden gemeinsam beantwortet.
Nach der Vereinbarung aller Innenminister aus Bund und Ländern am 12. Juni
2014 werden in allen Bundesländern, die ein Landesaufnahmeprogramm
durchführen, ab dem 1. Juli 2014 die Kosten im Krankheitsfall von den Ländern
übernommen. Darüber hinaus gehende Informationen dazu liegen der
Bundesregierung nicht vor.
9. Teilt die Bundesregierung insgesamt eine den Fragestellern vorliegende
aktuelle Einschätzung des Referats Ausländerrecht im
Bundesinnenministerium, dass bei einem Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Absatz 1 (Länder-Aufnahmeanordnungen) bzw. § 23 Absatz 2 (Humanitäre
Aufnahmeprogramme von Bund und Ländern) AufenthG in eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG (Aufenthalt aus
humanitären Gründen als anerkannter Flüchtling, Asylberechtigter, subsidiär
Schutzberechtigter) kein Wechsel des Aufenthaltszwecks erfolge und damit
eine im Rahmen der Aufnahme abgegebene Verpflichtungserklärung weiter
fortgelte (bitte begründen)?
a) Wie verträgt sich diese Einschätzung nach Ansicht der Bundesregierung
mit der ansonsten in der Literatur und in der Rechtsprechung vertretenen
Ansicht, unter dem Aufenthaltszweck werde die jeweils spezifisch
bestimmte Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis verstanden
(Kommentar Ausländerrecht von Renner/Bergmann/Dienelt zu § 7 AufenthG;
BVerwG 1 C 12/12 Rn. 21, BVerwG 1C 11/08 Rn. 13, BVerwG 1 C
43.06 Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 7.8.2013 – 4 LB 14/12)?
b) Wie verträgt sich diese Einschätzung damit, dass die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG nicht davon
abhängig gemacht werden darf, dass keine öffentlichen Leistungen in
Anspruch genommen werden (§ 5 AufenthG), bzw. damit, dass diese
Aufenthaltserteilung internationalem Flüchtlingsrecht folgt, das den
anerkannten Flüchtlingen unter anderem eine Gleichbehandlung mit
Staatsangehörigen des Aufnahmelandes in Bezug auf öffentliche
Fürsorgeleistungen und soziale Sicherheit zusichert (Artikel 23 und 24 der
Genfer Flüchtlingskonvention – GFK)?
c) Wie verträgt sich diese Einschätzung damit, dass die Bundesregierung
zuletzt sogar die Herausnahme von Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen eines Krieges aus dem
Asylbewerberleistungsgesetz mit der Begründung abgelehnt hat, dass es
sich dabei typischerweise um ein „vorübergehendes Ereignis“ handele
(vgl. Bundestagsdrucksache 18/3000, Gegenäußerung zu Nummer 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa), während nach einer
Aufenthaltserteilung infolge einer Flüchtlingsanerkennung nach § 25 Absatz 1 oder 2
AufenthG wohl gerade nicht von einem vorübergehenden Aufenthalt
ausgegangen werden kann?
d) Welche weiteren Konstellationen sind der Bundesregierung bekannt, in
denen der Wechsel der Aufenthaltserlaubnis nicht mit einem Wechsel im
Aufenthaltszweck verbunden ist?
Die Fragen 9 und 9a werden gemeinsam beantwortet.
Die Annahme eines anderen Aufenthaltszwecks bei bloßem Bestehen eines
anderen Aufenthaltstitels kann nach Auffassung der Bundesregierung im Bereich
der humanitären Aufnahme im Verhältnis zu Aufenthaltstiteln nach § 25
AufenthG mangels hinreichender Differenzierung nicht automatisch erfolgen.
Tatsächlich ist in den Fällen syrischer Schutzsuchender der Aufenthaltszweck
völlig unverändert. Der Flüchtlingsschutz war für die Bundes- oder
Landesprogramme die zentrale Motivation, die Einreise der betroffenen Personen zu
ermöglichen. Wenn nunmehr eine andere rechtliche Form des Flüchtlingsschutzes
begehrt wird, ändert das an dem ursprünglichen Aufenthaltszweck nichts. Ein
entsprechender Fall wurde höchstrichterlich bisher nicht entschieden.
Die Verpflichtungserklärungen bestehen unabhängig vom Aufenthaltstitel fort,
und zwar für alle Fälle, in denen Personen, die über die
Landesaufnahmeprogramme nach § 23 Absatz 1 AufenthG sowie über die
Bundesaufnahmeprogrammen nach § 23 Absatz 2 AufenthG eingereist sind, einen Aufenthalt aus
humanitären Gründen nach den in § 25 AufenthG vorgesehenen Möglichkeiten
eingeräumt wird.
Zu Frage 9b
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG wird
auch künftig nicht davon abhängig gemacht werden, dass keine öffentlichen
Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies entlässt jedoch nicht einen
Verpflichtungsgeber aus seiner übernommenen Verantwortung.
Zu Frage 9c
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Frage, ob im Anspruchsfall
staatlicherseits Leistungen nach dem AsylbLG oder nach dem Zweiten (SGB II) oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren sind, bei der
Beurteilung, ob der Verpflichtungsgeber weiterhin zur Leistung verpflichtet ist, so dass
bei diesem Rückgriff genommen werden kann, unerheblich.
Zu Frage 9d
Zum Beispiel beim Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis zum
Ehegattennachzug zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Elternnachzug – etwa eines
ausländischen Elternteils eines deutschen Kindes nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 des
Aufenthaltsgesetzes – ist der Wechsel der Aufenthaltserlaubnis nicht mit einem
Wechsel im Aufenthaltszweck verbunden (Aufenthalt aus familiären Gründen,
§ 27 ff. des Aufenthaltsgesetzes).
10. Nach welchen Kriterien, Vorgaben oder Verfahren wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung die Flüchtlinge von den Ländern (bitte
differenzieren), vom Bundesministerium des Innern, vom UNHCR oder vom
Auswärtigen Amt vorgeschlagen bzw. dann vom BAMF ausgewählt, die im
Rahmen des HAP 3 bislang eine Aufnahmezusage erhalten haben, wurden
bzw. werden dabei Flüchtlinge bevorzugt, für die eine
Verpflichtungserklärung vorliegt, und wenn ja, welche Rolle spielt dies, und welches
Gewicht wird im Auswahlverfahren den durch den Beschluss vorgegebenen
Kriterien „Bezüge zu Deutschland“, „humanitäre Kriterien“ und
„Fähigkeit zum Wiederaufbau“ beigemessen?
Welche Rangfolgen oder Priorisierungen gelten diesbezüglich?
Die für das dritte humanitäre Aufnahmeprogramm des Bundes ausgewählten
Schutzsuchenden wurden durch alle Beteiligten nach den sich aus der
Aufnahmeanordnung ergebenden Kriterien ausgewählt. In einigen Bundesländern –
bekannt ist dies der Bundesregierung von Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin,
Sachsen-Anhalt, Saarland, Hessen, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen,
Mecklenburg-Vorpommern – werden die Vorschläge in einem der
Bundesregierung im Einzelnen nicht näher bekannten Vorverfahren ermittelt, in allen
anderen werden sie nach Kenntnis der Bundesregierung dem BAMF nach dem
Eingangsdatum zugeleitet. Das BMI und das AA haben nach der
Aufnahmeanordnung geeignete Vorschläge, die beispielsweise von Abgeordneten des Deutschen
Bundestages an sie herangetragen wurden, nach der Reihenfolge ihres Eingangs
an das BAMF weitergeleitet. UNHCR wählt die Aufnahmevorschläge in einem
gegenüber dem herkömmlichen Resettlement-Verfahren vereinfachten
Verfahren insbesondere anhand der humanitären Kriterien der Aufnahmeanordnung
aus. Das BAMF prüft lediglich, ob die Voraussetzungen der
Aufnahmeanordnung vorliegen. Ob eine Verpflichtungserklärung vorliegt oder nicht, spielt nach
wie vor in der Praxis bei der Prüfung für die Aufnahmezusage keine Rolle.
Die verschiedenen Aufnahmekriterien werden im Rahmen des
Auswahlverfahrens durch das BAMF nicht unterschiedlich gewichtet. Auch wenn die
Verwirklichung eines Kriteriums ausreicht, ist in der Praxis zu beobachten, dass
häufig mehrere Kriterien gleichzeitig erfüllt werden – in der Regel sind das
humanitäre Kriterien und Bezüge zu Deutschland. Bei den über die Bundesländer
eingereichten Vorschlägen handelt es sich um Verwandtenfälle, so dass dieses
Kriterium hier regelmäßig erfüllt ist. Bei den über UNHCR eingereichten
Vorschlägen sind stets humanitäre Kriterien erfüllt. Die beim BMI und beim AA
eingereichten Vorschläge erfüllen ebenfalls die Kriterien der
Aufnahmeanordnung und betreffen besondere Härtefälle, Vorgänge mit außenpolitischem Bezug
und Personen in besonders perspektivlosem Umfeld.
11. Welche Informationen liegen der Bundesregierung vor, für wie viele der
im Rahmen des HAP 3 eingereisten Personen eine vollständige
Verpflichtungserklärung inkl. einer Kostenübernahme für Gesundheitsversorgung,
eine Verpflichtungserklärung ohne Kostenübernahme für
Gesundheitsversorgung, Zusagen über andere Formen der Unterstützung, wie z. B. durch
Unterkunftsgewährung, oder gar keine Zusagen für eine Unterstützung
durch Verwandte abgegeben wurden?
Für das BAMF kommt es bei der Prüfung der Anträge und für die Erteilung der
Aufnahmezusage auf das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nicht an. Eine
Statistik über die Abgabe und den Umfang von Verpflichtungserklärungen wird
beim Bund nicht geführt.
12. Wie verteilen sich bislang die Kosten auf den Bund und nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die einzelnen Länder (bitte differenziert angeben)
a) im Rahmen des Aufnahmekontingents vom Mai 2013 (HAP 1),
b) im Rahmen der Aufnahmeanordnungen der Länder,
c) im Rahmen des Aufnahmekontingents vom Dezember 2013 (HAP 2),
d) im Rahmen des Aufnahmekontingents vom Juni 2014 (HAP 3),
e) im Rahmen des üblichen Asylverfahrens
(bitte nach größeren Posten aufschlüsseln, beispielsweise Flüge,
Unterbringung in Friedland, Durchführung Integrationskurse, Unterbringung
nach Weiterverteilung auf die Länder etc.)?
Die Fragen 12a, 12c und 12d werden gemeinsam beantwortet.
Für alle Personen, die im Rahmen der Bundesaufnahmeprogramme über
UNHCR nach Deutschland gekommen sind (vgl. dazu die Antworten zu den
Fragen 2c, 3c und 4c), entstehen dem Bund Kosten für Transport, medizinische
Untersuchungen, kulturelle Erstorientierung und Erstaufnahme im
Grenzdurchgangslager Friedland bzw. Bramsche. Diese Kosten, die bei selbstständig
einreisenden Personen nicht anfallen, belaufen sich pro Person auf rund 2 500 Euro.
Im Übrigen ergibt sich die Kostenverteilung aus dem SGB II und dem SGB XII,
sofern die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen, insbesondere
Hilfebedürftigkeit, vorliegen.
Zu Frage 12b
Im Rahmen der Aufnahmeanordnungen der Länder entstehen Kosten bei den
Ländern für die Gesundheitsversorgung. Der Umfang dieser Kosten ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Ferner können Kosten entstehen, wenn der
Verpflichtungsgeber seiner Verantwortung nicht nachkommt und ein Rückgriff auf
den Verpflichtungsgeber nach vorheriger staatlicher Übernahme von
Lebensunterhaltskosten scheitert. Hierzu sind der Bundesregierung keine konkreten
Fälle bekannt.
Zu Frage 12e
Die Kosten der Durchführung des Asylverfahrens obliegen dem Bund.
Hingegen tragen die Länder die Kosten für die Unterbringung in den
Erstaufnahmeeinrichtungen sowie die zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen
Unterstützungsleistungen für die Asylbewerber, auf die diese im Bedarfsfall
Anspruch nach dem AsylbLG haben.
13. Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung geprüft, ob die im
Asyl- und Migrationsfonds der Europäischen Union (EU) vorgesehenen
6 000 Euro pro im Resettlement-Verfahren aufgenommenem Flüchtling
auch für die von der Innenministerkonferenz beschlossenen Kontingente
in Anspruch genommen werden können?
Die im Asyl- und Migrationsfond der EU vorgesehenen 6 000 Euro pro
Aufnahme im Resettlement-Verfahren können nach Maßgabe der Europäischen
Kommission nicht für die im humanitären Aufnahmeverfahren in Deutschland
Schutz findenden Personen abgerufen werden.
14. Wie viele Asylanträge Asylsuchender aus Syrien wurden im Jahr 2014
gestellt, wie viele waren es insgesamt seit dem Jahr 2011, und wie viele
dieser Asylanträge wurden in welcher Weise anerkannt?
Von Januar bis November 2014 wurden beim BAMF insgesamt 35 729 syrische
Asylanträge gestellt. Entschieden hat das das BAMF von Januar bis November
2014 über die Anträge von 21 454 Personen. 15 708 Personen erhielten die
Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
3 230 Personen erhielten subsidiären Schutz im Sinne der EU-Richtlinie 2011/
95/EU. Bei 82 Personen wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder
Absatz 7 Satz 1 des AufenthG festgestellt.
Von Januar 2011 bis Dezember 2013 wurden beim BAMF insgesamt 24 229
syrische Asylanträge gestellt. Entschieden hat das das BAMF in diesem
Zeitraum über die Anträge von 18 080 Personen. 5 283 Personen erhielten die
Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Bei
11 315 Personen wurden Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 2, 3, 5 oder 7
des AufenthG festgestellt.
15. Welches Verfahren gilt derzeit für syrische Asylsuchende, die nach der
Dublin-III-Verordnung ihr Asylverfahren in Italien durchführen müssen,
insbesondere für Familien mit minderjährigen Kindern?
Wenn Italien nach der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat zur
Durchführung des Asylverfahrens ist, dann wird das Asylverfahren nach nationalem,
italienischem Recht durchgeführt
Bei Dublin-Überstellungen von Familien mit Kindern unter 16 Jahren von
Deutschland nach Italien werden vorher bei italienischen Behörden
Zusicherungen eingeholt, dass die Familie kindgerecht untergebracht und nicht getrennt
wird. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden.
16. Welches Verfahren gilt derzeit für syrische Asylsuchende, für die nach der
Dublin-III-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union
zuständig ist, die jedoch über familiäre Kontakte nach Deutschland
verfügen?
Nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin-III-VO kann der für das Asylverfahren
zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung ergangen ist, jederzeit einen
anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen
aufzunehmen, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung
zusammenzuführen. Dies gilt für Staatsangehörige aller Herkunftsländer und ist nicht auf
syrische Staatsangehörige beschränkt.
17. Wie sind die ersten Erfahrungen des BAMF mit dem neuen Verfahren
einer Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien (beispielsweise
welche genauen Verfahrensschritte gelten, wie wird eine Zusicherung der
italienischen Behörden für eine familien- und kindgerechte Unterbringung
eingeholt etc.), und wie wird im Nachhinein geprüft, ob die Zusicherungen
eingehalten wurden?
Was folgt insbesondere daraus, wenn diese Zusicherungen nachweislich
nicht eingehalten wurden?
Bei Dublin-Überstellungen von Familien mit Kindern unter 16 Jahren von
Deutschland nach Italien findet eine Einzelfallprüfung statt. Unter
Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR finden keine Überstellungen von Familien
mit Kindern unter 16 Jahren nach Italien statt, solange keine Zusicherung seitens
der zuständigen italienischen Behörden vorliegt, dass die Familie kindgerecht
untergebracht und nicht getrennt wird. Diese Zusicherung wird für die
betroffene Personengruppe durch eine Abfrage bereits im Übernahmeersuchen an
Italien erbeten. Bei bereits versandten oder unbeantworteten
Übernahmeersuchen, bei denen Italien aufgrund Verfristung zuständig wurde, wird
nachträglich eine Zusicherung eingefordert.
18. Wie viele Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach
Italien gab es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 4. November 2014 im Fall Tarakhel vs. Schweiz,
und was ist der Bundesregierung zur Berücksichtigung dieses Urteils
durch die anderen EU-Mitgliedstaaten bekannt (bitte so differenziert wie
möglich antworten)?
Seit dem 4. November 2014 wurde eine Frau mit einem minderjährigen Kind
von Deutschland nach Italien überstellt. Die EU-Mitgliedstaaten prüfen derzeit,
welche Rechtsfolgen aus dem Urteil zu ziehen sind und wie das Urteil
einheitlich umgesetzt werden kann. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
19. In Bezug auf welche Staaten, für die die Dublin-III-Verordnung
angewendet wird, prüft das BAMF jetzt schon, und in welcher Weise, die
voraussichtliche oder konkrete Unterbringungssituation für Familien mit
Kindern oder andere verletzliche Gruppen (Kranke, Traumatisierte,
alleinstehende Frauen, etc.) im zuständigen Staat vor einer Überstellung?
Für welche dieser Staaten lässt sie sich Zusicherungen über eine
altersgerechte Unterbringung von Minderjährigen geben?
Das BAMF geht grundsätzlich sehr sensibel mit der Aufnahmesituation von
Asylbewerbern in anderen EU-Mitgliedstaaten um. Das BAMF prüft zum
Beispiel bei Verfahren betreffend vulnerable Personengruppen, in denen Bulgarien
zuständig ist, im Einzelfall, ob eine Überstellung tatsächlich vollzogen werden
kann. Um das Asylsystem in Malta zu entlasten, werden bei vulnerablen
Gruppen keine Übernahmeersuchen an Malta gestellt, sondern es wird das
Selbsteintrittsrecht ausgeübt.
20. In Bezug auf welche Staaten, für die die Dublin-III-Verordnung
angewendet wird, sind bereits Urteile oder Beschlüsse von Verwaltungsgerichten in
welcher ungefähren Größenordnung ergangen, mit denen eine
Überstellung (u. a. syrischer Asylsuchender) mit der Begründung möglicher
systemischer Mängel im Asylsystem bzw. möglicher Mängel bei der
Unterbringung von Asylsuchenden (vorläufig) untersagt wurde, und
welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus
dieser Rechtsprechung?
Im ersten Halbjahr 2014 liegen dem BAMF 3 038
Verwaltungsgerichtsentscheidungen in Dublin II und Dublin-III-Verfahren vor. Davon entfallen 86
Entscheidungen auf das Herkunftsland Syrien mit folgendem Ausgang: neun
stattgebende Entscheidungen und 77 Verfahrenserledigungen ohne Sachentscheidung.
Bei den stattgebenden Entscheidungen liegt keine Auswertung vor,
insbesondere kann nicht gesagt werden, ob die Entscheidung darauf gestützt wurde, dass
systemische Mängel vorlagen.
Hinsichtlich der vorläufigen Entscheidungen (Entscheidungen in Eilverfahren)
liegen dem BAMF vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 folgende Ergebnisse vor: von
10 603 Entscheidungen betrafen 344 Entscheidungen das Herkunftsland Syrien.
Davon wurden bei 94 Personen den Anträgen im Eilverfahren stattgegeben. Bei
diesen Verfahren sind Entscheidungen in der Hauptsache abzuwarten. Die
stattgebenden Entscheidungen betragen demnach weniger als ein Prozent aller
Verfahren.
21. In welcher Höhe hat die Bundesregierung in diesem Jahr Mittel für
Humanitäre Hilfe in Syrien und für syrische Flüchtlinge in der Region zur
Verfügung gestellt, und in welcher Höhe wurden diese Mittel bislang
abgerufen (bitte auch Vergleichswerte für das Vorjahr nennen)?
a) Wie verteilen sich diese Mittel auf die Haushaltstitel (bitte mit
Zuordnung zu den jeweiligen Bundesministerien)?
b) Wie verteilen sich die Mittel auf die Staaten der Region?
c) Wie verteilen sich die Mittel auf die einzelnen
Zuwendungsempfänger?
d) Welche einzelnen Projekte wurden oder werden mit diesen Mitteln
(teil-)finanziert?
Zu Frage 21a
Das Auswärtige Amt hat 2014 aus dem Titel für Humanitäre Hilfe (Kapitel
05 01, Titel 687 32) im Rahmen der Syrienkrise bislang 174,4 Mio. Euro
bereitgestellt.
Mittel aus EPL 23 Übergangshilfe/bilateral (BMZ): Mittel Gesamt in 2014:
179,82 Mio. Euro (Stand 9. Dezember 2014).
Zu Frage 21b
Die Mittel aus dem Titel des Auswärtigen Amtes verteilen sich regional wie
folgt (Stand: 9. Dezember 2014):
Syrien: 76,1 Mio. Euro
Jordanien: 27,4 Mio. Euro
Türkei: 12,1 Mio. Euro
Libanon: 11,6 Mio. Euro
Irak: 8,2 Mio. Euro
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
Hinzukommen Mittel für regionale Programme in Höhe von 39 Mio. Euro.
Die Mittel aus dem Titel des BMZ verteilen sich regional wie folgt (Stand
9. Dezember 2014):
Irak: 7 Mio. Euro
Jordanien: 84,08 Mio. Euro
Libanon: 83,5 Mio. Euro
Mittel für regionale Programme: 5,24 Mio. Euro.
Zu Frage 21c
Die Mittel aus dem Titel des Auswärtigen Amtes verteilen sich hinsichtlich der
Zuwendungsempfänger wie folgt:
Vereinte Nationen: 97,7 Mio. Euro
Humanitäre Nichtregierungsorganisationen: 38,9 Mio. Euro
Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: 28,9 Mio. Euro
Technisches Hilfswerk: 8,9 Mio. Euro.
Die Mittel aus dem Titel des BMZ verteilen sich hinsichtlich der
Zuwendungsempfänger in 2014 wie folgt (Stand 9. Dezember 2014):
Bilateral: 59,08 Mio. Euro
Multilateral/Vereinte Nationen: 115,5 Mio. Euro.
Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen, private Träger: 5,24 Mio. Euro.
Zu Frage 21d
Auswärtiges Amt: Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit lagen dabei auf den
Sektoren Nahrungsmittelhilfe, Gesundheit, Unterkünfte, Hilfsgüter, Wasser/
Sanitär/Hygiene, Flüchtlingsschutz und Bildung.
BMZ: Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit liegen auf den Bereichen
„Nachhaltige Trinkwasserver-/entsorgung“, WASH (Wasser, Sanitär, Hygiene),
Abfall, Bildung, Gesundheit, Nahrungsmittelversorgung (Lebensmittelgutscheine)
und (Wieder-)Aufbau von Infrastruktur (Stand: 9. Dezember 2014).
22. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der Absenkung
der Mittel für Humanitäre Hilfe aus der Titelgruppe 3 des
Haushaltseinzelplans des Auswärtigen Amts von 398 Mio. Euro im Jahr 2014 auf
282 Mio. Euro im Jahr 2015 im Hinblick auf die Hilfe für syrische
Flüchtlinge in der Region?
Im Jahr 2014 stehen dem Auswärtigen Amt bei Kapitel 05 01 Titel 687 32
insgesamt bis zu 403 Mio. Euro für humanitäre Hilfsmaßnahmen im Ausland zur
Verfügung (Soll 2014: 303 Mio. Euro zuzüglich 100 Mio. Euro überplanmäßige
Mittel). Der Titelansatz 2015 beträgt 400 Mio. Euro. Die Mittel für humanitäre
Hilfe bewegen sich somit für beide Jahre auf annähernd gleichem Niveau.]