Aktueller Stand der Einreisen und der Aufnahme von Syrien-Flüchtlingen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Kerstin Kassner, Katrin Kunert, Niema Movassat, Petra Pau, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit mittlerweile drei „Humanitären Aufnahmeprogrammen für syrische Flüchtlinge“ (HAP) haben Bund und Länder insgesamt 20 000 Aufnahmeplätze geschaffen. Die Aufnahme verlief jeweils schleppend; im August dieses Jahres war die Aufnahme von 5 000 Flüchtlingen im Rahmen des ersten Aufnahmeprogramms vom Mai 2013 noch nicht abgeschlossen (Bundestagsdrucksache 18/2278, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 2), im Rahmen des zweiten Aufnahmeprogramms mit ebenfalls 5 000 Plätzen vom Dezember 2013 hatten zum Stand Anfang August 2014 4 510 Syrer eine Aufnahmezusage erhalten, von denen 1 676 schließlich eingereist waren (Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2278). Insgesamt waren etwa 76 000 Anträge auf Einreise im Rahmen dieses Programms gestellt worden (Antwort der Landesregierung Baden-Württemberg auf Landtagsdrucksache 15/5079).
Als weiteres Mittel zur Aufnahme von syrischen Flüchtlingen hatten die Bundesländer (mit Ausnahme Bayerns) Aufnahmeanordnungen erlassen, in deren Rahmen in den Monaten zwischen September 2013 und Januar/Februar 2014 Anträge auf Aufnahme bei nahen Verwandten in Deutschland gestellt werden konnten, soweit diese sich zur Übernahme aller Kosten für den Lebensunterhalt der Flüchtlinge bereit erklärt hatten. Wegen der unter Umständen hohen Kosten im Krankheitsfall hatten die Innenminister im Juni 2013 gemeinsam mit dem Beschluss über ein drittes Humanitäres Aufnahmeprogramm mit 10 000 Plätzen vereinbart, diese Kosten zu übernehmen und sie nicht länger durch die aufnehmenden Familien und Einzelpersonen tragen zu lassen. Es ist allerdings nicht bekannt, inwieweit dies von allen Bundesländern auch umgesetzt wurde.
Daneben stellen sich weitere Fragen nach der Dauer der Fortgeltung der einmal abgegebenen Verpflichtungserklärungen angesichts des zu erwartenden langjährigen Aufenthalts der aufgenommenen Flüchtlinge.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie viele syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus Syrien leben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland, die nach dem 1. Januar 2011 eingereist sind (bitte nach Aufenthaltstitel, Bundesland, Jahr der Einreise und Geschlecht auflisten und jeweils die Zahl der Minderjährigen angeben)?
Wie viele syrische Flüchtlinge haben aufgrund des Aufnahmebeschlusses von Bund und Ländern vom Mai 2013 eine Aufnahmezusage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten, und
a) wie viele von ihnen sind nach Kenntnis der Bundesregierung selbsttätig eingereist,
b) wie viele wurden nach Kenntnis der Bundesregierung (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.) einzeln aufgenommen, und
c) wie viele von ihnen sind nach Kenntnis der Bundesregierung organisiert mit Charterflügen in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden (bitte Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele syrische Flüchtlinge sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Aufnahmebeschlusses von Bund und Ländern vom Dezember 2013 aufgenommen worden, und
a) wie viele von ihnen sind selbsttätig eingereist,
b) wie viele wurden (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.) einzeln aufgenommen, und
c) wie viele von ihnen sind organisiert mit Charterflügen in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden (bitte Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele syrische Flüchtlinge sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Aufnahmebeschlusses von Bund und Ländern vom Juni 2014 aufgenommen worden, und
a) wie viele von ihnen sind selbsttätig eingereist,
b) wie viele wurden (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.) einzeln aufgenommen,
c) wie viele von ihnen sind organisiert mit Charterflügen in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden, und
d) wie viele haben auf Vorschlag des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums des Innern, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder der Länder eine Aufnahmezusage erhalten (bitte Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele der syrischen Flüchtlinge, die über die HAP 1 bis 3 aufgenommen worden sind, haben nach ihrer Ankunft in Deutschland einen Asylantrag gestellt, und wie viele sind nach Kenntnis der Bundesregierung wieder aus- oder weitergereist?
Wie vielen syrischen Flüchtlingen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Länderprogramme zur Aufnahme von Verwandten eine Aufnahmezusage erteilt (bitte hier und im Folgenden immer nach Bundesländern differenzieren), und
a) wie viele Visa zur Einreise wurden in diesem Rahmen erteilt,
b) wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich eingereist, bzw. falls die Bundesregierung diese Angaben nicht fristgerecht bei den Ländern einholen kann, wie viele syrische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Einreise nach dem 30. Juni 2013 sind im Ausländerzentralregister gespeichert,
c) wie viele der im Rahmen der Länderprogramme eingereisten Flüchtlinge bzw. wie viele syrische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 AufenthG und Einreise nach dem 30. Juni 2013 haben nach Kenntnis der Bundesregierung einen Asylantrag gestellt, und wie viele sind wieder aus- oder weitergereist?
Wie viele Verpflichtungserklärungen von wie vielen Personen für wie viele Personen wurden nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung im Rahmen der Aufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge abgegeben?
a) Was ist der Bundesregierung zu den Regelungen auf Landesebene bekannt, die Geltungsdauer oder Reichweite dieser Verpflichtungserklärungen zu beschränken, um die aufnehmenden Familien bzw. Einzelpersonen nicht dauerhaft oder übermäßig zu belasten?
b) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, bundeseinheitlich in allen Bundesländern mit Landesaufnahmeanordnungen die Geltungsdauer oder Reichweite der Verpflichtungserklärungen grundsätzlich zu beschränken, welche Fristen oder Vorgaben hält die Bundesregierung diesbezüglich für angemessen, und wird sie hier gegenüber den Bundesländern initiativ werden?
c) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für die im Rahmen der HAP 1 bis 3 eingereisten Personen, für die eine Verpflichtungserklärung vorliegt, diese (nachträglich) zu befristen, um die finanzielle Belastung für die aufnehmenden Familien in einem überschaubaren Rahmen zu halten und damit auch die humanitäre Zielsetzung der Aufnahmeprogramme zu sichern?
d) Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, in wie vielen Fällen und in welcher Höhe bereits Forderungen für Verpflichtungsgeber entstanden sind?
e) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die in den einzelnen Bundesländern höchst unterschiedliche Berechnung eines für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausreichenden Einkommens (Bonitätsprüfung) zu vereinheitlichen, da das nachzuweisende Nettoeinkommen für eine Person zwischen etwa 1 000 Euro (Niedersachsen) und 2 140 Euro (Berlin) betragen kann, und wie sind nach ihrer Kenntnis derzeit die diesbezüglichen Regelungen und die Praxis in den 16 Bundesländern?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern der Zugang zur Gesundheitsversorgung der im Rahmen der Länderprogramme für syrische Verwandte eingereisten Flüchtlinge gewährleistet?
a) Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Vereinbarung der Innenministerkonferenz vom Juni 2014 über die Absicherung der Kosten im Krankheitsfall umgesetzt, und welche Anforderungen an die Kostenerstattung haben sie dabei jeweils erlassen (u. a. auch die Frist, bis zu der Personen eingereist sein müssen, analoge Begrenzung auf die in § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorgegebenen tatbestandlichen Voraussetzung für eine Behandlung etc.)?
b) Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese Vereinbarung nicht umgesetzt, und was sind die Gründe dafür?
Teilt die Bundesregierung insgesamt eine den Fragestellern vorliegende aktuelle Einschätzung des Referats Ausländerrecht im Bundesinnenministerium, dass bei einem Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 (Länder-Aufnahmeanordnungen) bzw. § 23 Absatz 2 (Humanitäre Aufnahmeprogramme von Bund und Ländern) AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen als anerkannter Flüchtling, Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigter) kein Wechsel des Aufenthaltszwecks erfolge und damit eine im Rahmen der Aufnahme abgegebene Verpflichtungserklärung weiter fortgelte (bitte begründen)?
a) Wie verträgt sich diese Einschätzung nach Ansicht der Bundesregierung mit der ansonsten in der Literatur und in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, unter dem Aufenthaltszweck werde die jeweils spezifisch bestimmte Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis verstanden (Kommentar Ausländerrecht von Renner/Bergmann/Dienelt zu § 7 AufenthG; BVerwG 1 C 12/12 Rn. 21, BVerwG 1C 11/08 Rn. 13, BVerwG 1 C 43.06 Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 7.8.2013 – 4 LB 14/12)?
b) Wie verträgt sich diese Einschätzung damit, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass keine öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen werden (§ 5 AufenthG), bzw. damit, dass diese Aufenthaltserteilung internationalem Flüchtlingsrecht folgt, das den anerkannten Flüchtlingen unter anderem eine Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des Aufnahmelandes in Bezug auf öffentliche Fürsorgeleistungen und soziale Sicherheit zusichert (Artikel 23 und 24 der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK)?
c) Wie verträgt sich diese Einschätzung damit, dass die Bundesregierung zuletzt sogar die Herausnahme von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen eines Krieges aus dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Begründung abgelehnt hat, dass es sich dabei typischerweise um ein „vorübergehendes Ereignis“ handele (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3000, Gegenäußerung zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa), während nach einer Aufenthaltserteilung infolge einer Flüchtlingsanerkennung nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG wohl gerade nicht von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann?
d) Welche weiteren Konstellationen sind der Bundesregierung bekannt, in denen der Wechsel der Aufenthaltserlaubnis nicht mit einem Wechsel im Aufenthaltszweck verbunden ist?
Nach welchen Kriterien, Vorgaben oder Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Flüchtlinge von den Ländern (bitte differenzieren), vom Bundesministerium des Innern, vom UNHCR oder vom Auswärtigen Amt vorgeschlagen bzw. dann vom BAMF ausgewählt, die im Rahmen des HAP 3 bislang eine Aufnahmezusage erhalten haben, wurden bzw. werden dabei Flüchtlinge bevorzugt, für die eine Verpflichtungserklärung vorliegt, und wenn ja, welche Rolle spielt dies, und welches Gewicht wird im Auswahlverfahren den durch den Beschluss vorgegebenen Kriterien „Bezüge zu Deutschland“, „humanitäre Kriterien“ und „Fähigkeit zum Wiederaufbau“ beigemessen?
Welche Rangfolgen oder Priorisierungen gelten diesbezüglich?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung vor, für wie viele der im Rahmen des HAP 3 eingereisten Personen eine vollständige Verpflichtungserklärung inkl. einer Kostenübernahme für Gesundheitsversorgung, eine Verpflichtungserklärung ohne Kostenübernahme für Gesundheitsversorgung, Zusagen über andere Formen der Unterstützung, wie z. B. durch Unterkunftsgewährung, oder gar keine Zusagen für eine Unterstützung durch Verwandte abgegeben wurden?
Wie verteilen sich bislang die Kosten auf den Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung auf die einzelnen Länder (bitte differenziert angeben)
a) im Rahmen des Aufnahmekontingents vom Mai 2013 (HAP 1),
b) im Rahmen der Aufnahmeanordnungen der Länder,
c) im Rahmen des Aufnahmekontingents vom Dezember 2013 (HAP 2),
d) im Rahmen des Aufnahmekontingents vom Juni 2014 (HAP 3),
e) im Rahmen des üblichen Asylverfahrens (bitte nach größeren Posten aufschlüsseln, beispielsweise Flüge, Unterbringung in Friedland, Durchführung Integrationskurse, Unterbringung nach Weiterverteilung auf die Länder etc.)?
Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung geprüft, ob die im Asyl- und Migrationsfonds der Europäischen Union (EU) vorgesehenen 6 000 Euro pro im Resettlement-Verfahren aufgenommenem Flüchtling auch für die von der Innenministerkonferenz beschlossenen Kontingente in Anspruch genommen werden können?
Wie viele Asylanträge Asylsuchender aus Syrien wurden im Jahr 2014 gestellt, wie viele waren es insgesamt seit dem Jahr 2011, und wie viele dieser Asylanträge wurden in welcher Weise anerkannt?
Welches Verfahren gilt derzeit für syrische Asylsuchende, die nach der Dublin-III-Verordnung ihr Asylverfahren in Italien durchführen müssen, insbesondere für Familien mit minderjährigen Kindern?
Welches Verfahren gilt derzeit für syrische Asylsuchende, für die nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständig ist, die jedoch über familiäre Kontakte nach Deutschland verfügen?
Wie sind die ersten Erfahrungen des BAMF mit dem neuen Verfahren einer Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien (beispielsweise welche genauen Verfahrensschritte gelten, wie wird eine Zusicherung der italienischen Behörden für eine familien- und kindgerechte Unterbringung eingeholt etc.), und wie wird im Nachhinein geprüft, ob die Zusicherungen eingehalten wurden?
Was folgt insbesondere daraus, wenn diese Zusicherungen nachweislich nicht eingehalten wurden?
Wie viele Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien gab es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 im Fall Tarakhel vs. Schweiz, und was ist der Bundesregierung zur Berücksichtigung dieses Urteils durch die anderen EU-Mitgliedstaaten bekannt (bitte so differenziert wie möglich antworten)?
In Bezug auf welche Staaten, für die die Dublin-III-Verordnung angewendet wird, prüft das BAMF jetzt schon, und in welcher Weise, die voraussichtliche oder konkrete Unterbringungssituation für Familien mit Kindern oder andere verletzliche Gruppen (Kranke, Traumatisierte, alleinstehende Frauen, etc.) im zuständigen Staat vor einer Überstellung?
Für welche dieser Staaten lässt sie sich Zusicherungen über eine altersgerechte Unterbringung von Minderjährigen geben?
In Bezug auf welche Staaten, für die die Dublin-III-Verordnung angewendet wird, sind bereits Urteile oder Beschlüsse von Verwaltungsgerichten in welcher ungefähren Größenordnung ergangen, mit denen eine Überstellung (u. a. syrischer Asylsuchender) mit der Begründung möglicher systemischer Mängel im Asylsystem bzw. möglicher Mängel bei der Unterbringung von Asylsuchenden (vorläufig) untersagt wurde, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser Rechtsprechung?
In welcher Höhe hat die Bundesregierung in diesem Jahr Mittel für Humanitäre Hilfe in Syrien und für syrische Flüchtlinge in der Region zur Verfügung gestellt, und in welcher Höhe wurden diese Mittel bislang abgerufen (bitte auch Vergleichswerte für das Vorjahr nennen)?
a) Wie verteilen sich diese Mittel auf die Haushaltstitel (bitte mit Zuordnung zu den jeweiligen Bundesministerien)?
b) Wie verteilen sich die Mittel auf die Staaten der Region?
c) Wie verteilen sich die Mittel auf die einzelnen Zuwendungsempfänger?
d) Welche einzelnen Projekte wurden oder werden mit diesen Mitteln (teil-) finanziert?
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der Absenkung der Mittel für Humanitäre Hilfe aus der Titelgruppe 3 des HaushaltsEinzelplans des Auswärtigen Amts von 398 Mio. Euro im Jahr 2014 auf 282 Mio. Euro im Jahr 2015 im Hinblick auf die Hilfe für syrische Flüchtlinge in der Region?