[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3654
18. Wahlperiode 22.12.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko,
Martina Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3464 –
Europäische Polizeioperation Mos Maiorum
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Operation „Mos Maiorum“ vom 12. bis 26. Oktober 2014 setzten die
Mitgliedstaaten des Schengenraums (mit Ausnahme der Schweiz) eine Reihe
so genannter Europäischer Polizeioperationen fort, die der Bekämpfung
unerlaubter Migration dienen sollen. Ziel der Operation sei es, die Kapazitäten von
Schleuser-Netzwerken zu schwächen; der Fokus liege dabei auf dem illegalen
Grenzübertritt. Ein weiteres Ziel sei die Sammlung von Informationen für
Lageeinschätzungen und zur Ermittlung der Hauptrouten und der Vorgehensweise
von kriminellen Netzwerken, die Menschen in das Territorium der
Europäischen Union schmuggeln (Ratsdokument 11671/14, veröffentlicht durch
www.statewatch.org). Dass die „sekundäre Migration“ lediglich als weiteres
Ermittlungsziel in der Definition der Operationsziele auftaucht, bedeutet eine
neue Ausrichtung der „Europäischen Polizeioperation“, die bislang in erster
Linie auf die als Sekundärmigration bezeichnete Weiterreise von unerlaubt
eingereisten Migrantinnen und Migranten nach dem Grenzübertritt zielte (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/939). Verstörend ist nach Ansicht der Fragesteller,
dass im zitierten Ratsdokument das Stellen eines Asylantrags als zu erfassender
„Modus Operandi“ der unerlaubten Einreise bzw. des Einschleusens
bezeichnet wird; damit wird in einem EU-Dokument suggeriert, dass das durch EU-
Richtlinien garantierte Recht auf Asylsuche lediglich eine Vorgehensweise
krimineller Netzwerke zum Einschleusen illegaler Migrantinnen und Migranten
sei.
Im Rahmen der Operation sollen von den Teilnahmestaaten umfassende Daten
zu unerlaubt eingereisten Migrantinnen und Migranten erhoben und an die
Zentralstelle bei der italienischen Grenzpolizei weitergeleitet werden. Die
Daten werden für Feststellungen an den Außengrenzen der Europäischen Union
und für die so genannte Sekundärmigration getrennt erhoben. Eine
Präsentation der Ergebnisse soll in den zuständigen EU-Gremien am 11. bzw. 12.
Dezember 2014 erfolgen.
In der Kritik stehen die Europäischen Polizeioperationen unter anderem wegen
der im Inland auch jenseits des grenznahen Raums durchgeführten
Polizeikontrollen in Zügen und auf Durchgangsstraßen. „Da werden gezielt Menschen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. Dezember 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3654 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenach ihrem Aussehen herausgezogen“, wird eine Vertreterin des Bayerischen
Flüchtlingsrates in der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ zitiert („Die fragwürdige
Jagd auf Flüchtlinge“, 16. Oktober 2014). Diese Methode des „racial profiling“
wird von menschen- und flüchtlingsrechtspolitischen Gruppen regelmäßig
kritisiert (u. a. Deutsches Institut für Menschenrechte 2013, „racial profiling –
Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1a
Bundespolizeigesetz“). Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hatte zuletzt festgestellt,
dass es zumindest für Kontrollen durch die Bundespolizei auf rein inländischen
Bahnverbindungen keine Rechtsgrundlage gibt, soweit diese im
Zusammenhang mit der Bekämpfung unerlaubter Einreise stehen sollen. Die
Bundespolizei beruft sich bei diesen Kontrollen auf § 22 Absatz 1a des
Bundespolizeigesetzes (BPolG), der die Befugnis zur Personenkontrolle für die Verhinderung
oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet enthält. Das
Verwaltungsgericht Koblenz hatte argumentiert, diese Norm könne sich nur auf
den grenzüberschreitenden Bahnverkehr beziehen (1 K 294/14.KO), weil im
rein inländischen Bahnverkehr gar keine Einreise stattfindet.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Ausübung polizeilicher Befugnisse innerhalb des Bundesgebietes durch die
Bundespolizei war bereits mehrfach Gegenstand parlamentarischer
Befassungen. Die Auffassung der Bundesregierung über die Zulässigkeit und
Anwendung der §§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes
(BPolG) ist insbesondere in der Vorbemerkung der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. über „Kontrollen durch die
Bundespolizei an Binnengrenzen der Europäischen Union“ (Bundestagsdrucksache 17/
11015 vom 17. Oktober 2012) und in der Vorbemerkung der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. über die „Europäische
Polizeioperation „Perkunas“ zur Erfassung der Reisewege von Migranten ohne
Aufenthaltsstatus im Schengenraum und Fragen zur Rechtmäßigkeit von
Polizeikontrollen zur Feststellung unerlaubten Aufenthalts“ (Bundestagsdrucksache
18/939 vom 27. März 2014) dezidiert dargelegt.
Auch grenzüberschreitende Polizeioperationen, die grundsätzlich von der
jeweiligen Ratspräsidentschaft der Europäischen Union initiiert werden, waren
bereits Gegenstand mehrfacher parlamentarischer Befassungen. Exemplarisch
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. über „Neue Kooperationen und Projekte europäischer Polizeien“
(Bundestagsdrucksache 17/7018 vom 20. September 2011) und auf die Antwort
der Bundesregierung auf die o. a. Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. über
die Europäische Polizeioperation „Perkunas (Bundestagsdrucksache 18/939
vom 27. März 2014) verwiesen.
Die Erfassungsmodalitäten der Ergebnisse von europäischen Polizeioperationen
werden von der jeweils initiierenden Ratspräsidentschaft vorgegeben. Ein
unmittelbarer Vergleich dieser europäisch dimensionierten Zahlen mit nationalen
Daten ist deshalb nur bedingt möglich. Im Übrigen können die Ergebnisse von
europäischen Polizeioperationen immer nur einen Ausschnitt der Realität
abbilden, insbesondere unter Berücksichtigung der begrenzten Einsatzdauer, die
ebenfalls von der initiierenden Ratspräsidentschaft vorgegeben wird.
Im Ergebnis ist die Bekämpfung von grenzüberschreitender und grenznaher
Kriminalität im gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein
gesamtgesellschaftliches und ein gemeinsames europäisches Anliegen, da sich
Straftäter vernetzen und schnell, mobil, dynamisch und transnational agieren.
Kriminellen Netzwerken und insbesondere Schleuserorganisationen müssen
daher flexibel agierende und gut kooperierende Sicherheitsbehörden
entgegengestellt werden. Europäische Polizeioperationen leisten dabei einen wichtigen
Beitrag und geben eine europäische Antwort auf die zunehmende
Internationalisierung der Kriminalität.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3654Die Bundesregierung wird sich daher auch zukünftig an europäischen
Polizeioperationen beteiligen.
1. In welchem Maß wurde die Bundespolizei im Rahmen der Operation „Mos
Maiorum“ mit zusätzlichem Personal unterstützt, und woher wurde dieses
zusätzliche Personal ggf. mobilisiert?
Wie viele Personenstunden hat die Bundespolizei im Zeitraum absolviert,
und inwiefern weicht diese Zahl vom sonst üblichen Durchschnitt ab?
Die Bundespolizei setzte keine zusätzlichen Kräfte speziell für diese
Polizeioperation ein. Die betroffenen Bundespolizeibehörden haben die
Anforderungen mit den im Zeitraum der Polizeioperation vor Ort vorhandenen Kräften im
Rahmen des regelmäßigen Dienstes bewältigt. Eine operationsbezogene
gesonderte Erfassung der geleisteten Einsatzstunden war nicht verlangt und fand
deshalb nicht statt.
2. Inwiefern bzw. wo wurden von der Bundespolizei anlässlich von „Mos
Maiorum“ auch „Schwerpunktmaßnahmen“ definiert, und welcher Art
waren diese?
Die Bundespolizei hat außerhalb der Vorgaben der Italienischen
Ratspräsidentschaft keine weitergehenden Schwerpunktmaßnahmen durchgeführt.
3. Welche „anlassbezogene Verstärkungen und temporäre, gemeinsame
Einsatzmaßnahmen“, die nach Aussage der Bundesregierung „bei Bedarf“
erfolgen können, wurden definiert und umgesetzt (Plenarprotokoll 18/56)?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
4. Inwiefern und in welchem Umfang wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung auch Kräfte der Polizeien der Länder in Maßnahmen im Rahmen von
„Mos Maiorum“ einbezogen?
Die Polizeien der Länder waren an der Operation „Mos Maiorum“ nicht
beteiligt.
5. Inwiefern war auch der im Bundesministerium des Innern angesiedelte
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder mit „Mos Maiorum“
befasst?
Der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder war mit der Operation
„Mos Maiorum“ nicht befasst.
6. Wie sah nach Kenntnis der Bundesregierung konkret die Unterstützung
der koordinierenden italienischen Stelle durch die Europäische Agentur
FRONTEX aus, und inwiefern waren deutsche Beamte bei FRONTEX in
diesbezügliche Aktivitäten involviert?
Nach Kenntnis der Bundesregierung war die EU-Agentur FRONTEX an der
Planung und Koordinierung der Operation „Mos Maiorum“ nicht beteiligt.
Nach Angaben Italiens unterstützte FRONTEX im Bereich der Auswertung und
Analyse. Deutsche Beamte waren hierbei nicht eingebunden.
Drucksache 18/3654 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Inwiefern betrafen Hinweise der italienischen Ratspräsidentschaft auch
den Umgang mit Medien hinsichtlich der Operation „Mos Maiorum“?
Die organisatorischen Hinweise Italiens zur Durchführung der Operation „Mos
Maiorum“ enthielten unter anderem die Bitte des Ratsvorsitzes, vor Abschluss
des Einsatzes von einer Veröffentlichung der Ergebnisse abzusehen.
8. Welche weiteren Hinweise wurden durch die italienische
Ratspräsidentschaft den Mitgliedstaaten „zeitnah“ übermittelt?
Die organisatorischen Hinweise Italiens zur Durchführung der Operation „Mos
Maiorum“ enthielten allgemeine Informationen und Empfehlungen, die im
Rahmen des Einsatzes berücksichtigt werden sollten.
9. Welche weiteren EU-Agenturen und EU-Einrichtungen waren nach
Kenntnis der Bundesregierung an der gemeinsamen Operation „Mos
Maiorum“ beteiligt, und mit welchen Beiträgen?
Der Bundesregierung liegen über eine Beteiligung weiterer EU-Agenturen und
EU-Einrichtungen keine Erkenntnisse vor.
10. Hat die Bundespolizei mit den gewonnenen Daten ergänzend zur zentralen
Auswertung durch die federführende italienische Behörde eine eigene
nationale Auswertung erstellt, und was war die zentrale Fragestellung dieser
Auswertung und was die zentralen Ergebnisse?
Die Erhebungen der Bundespolizei erfolgten mit Blick auf die Ziele und
Absichten der Polizeioperation ausschließlich nach den Vorgaben der italienischen
Ratspräsidentschaft. Der Abschlussbericht der italienischen Ratspräsidentschaft
liegt der Bundesregierung noch nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 14 verwiesen.
11. Wie viele Migrantinnen und Migranten wurden im Rahmen der Operation
„Mos Maiorum“ in Deutschland festgestellt und mittels der
Auswertebögen an die italienische Koordinationsstelle gemeldet, und
a) welche Verkehrsmittel wurden von diesen Personen in welchen
quantitativen Anteilen genutzt,
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Binnengrenze
Transportmittel
Anzahl
Feststellungen
Bus 153
Car 584
In the street (or another public/private place) 378
Lorry 26
Plane 70
Train 1 447
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3654Außengrenze
b) wie viele wurden im grenznahen Raum (30-km-Zone, Flughäfen,
Seehäfen), und wie viele im Inland festgestellt (bitte auch Teilangaben),
Eine Erhebung von Daten im Sinne der Fragestellung war nicht vorgegeben und
erfolgte insofern nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11a sowie auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
c) welche Nationalität hatten die festgestellten Personen,
UNKNOWN 5
NONE 1
Gesamtergebnis 2 664
Transportmittel Anzahl
Feststellungen
Bus (passenger) 1
Car (driver/passenger) 1
Plane 467
Train 1
Gesamtergebnis 470
Binnengrenze Außengrenze
Nationalität
Anzahl
Feststellungen Nationalität
Anzahl
Feststellungen
AFG 167 AFG 10
AGO 1 AGO 5
ALB 26 ALB 13
ALG 2 ARG 7
ARM 5 AZE 2
AZE 5 BGD 1
BDI 2 BHR 2
BFA 1 BIH 1
BGD 5 BOL 1
BIH 9 BRA 16
BLR 1 CHL 2
BRA 1 CHN 61
CAF 1 CMR 2
CHN 4 COD 2
Transportmittel
Anzahl
Feststellungen
Drucksache 18/3654 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeCIV 7 COL 16
CMR 15 CRI 2
COG 1 CUB 12
COL 1 DOM 4
CPV 1 DZA 2
DOM 1 ECU 1
DZA 71 EGY 14
EGY 25 ERI 3
ERI 372 ETH 6
ETH 20 GHA 11
FRA 2 IDN 4
GAM 0 IND 15
GEO 25 IRN 32
GHA 32 IRQ 4
GIN 11 JAM 1
GMB 28 JOR 3
GNB 2 KAZ 8
HUN 19 KEN 1
IND 16 KOR 1
IRN 29 KWT 8
IRQ 48 LBN 2
JOR 2 LBY 1
KAZ 1 LKA 4
KGZ 1 MAR 2
KOR 2 MDA 2
LBN 7 MEX 2
LBR 2 MKD 4
LBY 24 MNE 2
MAR 72 MOZ 2
MDA 1 MUS 1
MEX 1 MWI 1
MKD 15 NGA 18
MLI 9 NIC 1
MMR 1 NPL 2
MNE 11 PAK 2
Binnengrenze Außengrenze
Nationalität
Anzahl
Feststellungen Nationalität
Anzahl
Feststellungen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3654NER 1 PHL 3
NGA 40 PSE 2
PAK 28 QAT 4
PAL 26 RUS 17
PRY 2 SAU 7
RUS 35 SDN 1
RWA 1 SGP 2
SDN 54 SLV 1
SEN 18 SOM 3
SGP 1 SRB 3
SLE 1 SYR 24
SOM 95 TGO 1
SRB 36 THA 6
SSD 1 TJK 4
SYR 876 TKM 1
TCD 8 TUN 2
THA 1 TUR 25
TJK 1 TZA 1
TUN 26 UGA 2
TUR 36 UKR 10
UGA 1 USA 5
UKR 40 VEN 5
UNK 133 VNM 14
USA 2 XXK 2
VNM 17 XXY 2
XXA 1 YEM 1
XXK 37 ZAF 3
XXO 4
XXX 5
XXY 31
ZWE 1
Gesamt 2 664 Gesamt 470
Binnengrenze Außengrenze
Nationalität
Anzahl
Feststellungen Nationalität
Anzahl
Feststellungen
Drucksache 18/3654 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) wie viele dieser Personen hatten nach Kenntnis der Bundesregierung
als Zielland nicht die Bundesrepublik Deutschland (bitte nach den
erfassten Zielländern auflisten inkl. der Zahl von fehlenden Angaben
zum Zielland),
Binnengrenze Außengrenze
Zielstaat Anzahl Zielstaat Anzahl
AUT 2 AGO 2
BEL 15 ALB 3
BRA 3 ARE 5
CAN 1 ARG 5
CHE 4 AUS 1
CZE 4 AUT 1
DNK 116 BEL 2
ESP 5 BGR 2
FRA 11 BOG 1
FRA 5 BRA 17
GBR 19 CAN 3
IRL 3 CHE 2
IRN 1 CHN 23
ITA 11 CMR 2
LBN 1 COL 11
LBY 2 CRI 2
LUX 1 CUB 12
MAR 1 CZE 1
MEX 1 DOH 1
NLD 22 DOM 2
NOR 9 DZA 2
POL 3 EGY 14
RUS 1 ERI 1
RUS 2 ESP 3
SAU 2 ETH 4
SWE 104 FIN 1
SWE 4 FRA 1
SYR 1 GBR 6
TUR 3 GHA 4
UKR 5 IKA 1
UNK 723 IND 11
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3654IRN 16
IRQ 1
ITA 3
JAM 1
JOR 3
KAZ 3
KOR 1
KOS 1
KWT 9
LBN 7
LBY 1
LUX 1
MAR 2
MEX 2
MKD 1
MNE 1
MUS 1
NGA 14
NPL 2
PAK 1
PAN 1
POL 1
QAT 33
RUS 13
SAU 6
SRB 3
SWE 3
THA 11
TJK 2
TUN 2
TUR 28
TZA 1
UGA 1
UKR 5
UNK 15
Binnengrenze Außengrenze
Zielstaat Anzahl Zielstaat Anzahl
Drucksache 18/3654 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodee) wie viele der Feststellungen wurden nach Vorliegen entsprechender
Anhaltspunkte mit Menschenschmuggel in Verbindung gebracht,
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der sprachgebräuchlich genutzte
Begriff „Menschenschmuggel“ Sachverhalte meint, welche insbesondere den
Straftatbeständen Einschleusen von Ausländern, Einschleusen mit Todesfolge und
gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen entsprechen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Binnengrenze
In 200 von 1 228 Fällen* konnten Verbindungen zu Schleusungssachverhalten
hergestellt werden.
Außengrenze
In 21 von 470 Fällen konnten Verbindungen zu Schleusungssachverhalten
hergestellt werden.
f) wie viele der festgestellten Personen führten gefälschte oder
verfälschte Dokumente mit sich (bitte nach Dokumententyp auflisten),
g) wie viele der festgestellten Personen wurden als asylsuchend erfasst
(bitte nach den zehn häufigsten Herkunftsländern auflisten und
Gesamtzahl angeben), und
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
USA 6
VEN 1
VNM 8
XXK 2
ZAF 4
* Fall = Feststellung einer Personengruppe; nicht auf einen einzelne Person bezogen.
Binnengrenze Außengrenze
Dokumententyp Anzahl Dokumententyp Anzahl
Personalausweis 15 Personalausweis 2
Reisepass 56 Reisepass 15
Aufenthaltserlaubnis 1 Aufenthaltserlaubnis 5
Visum 4 Visum 1
Stempel 1
Andere 1
Binnengrenze Außengrenze
Zielstaat Anzahl Zielstaat Anzahl
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3654h) welche Angaben zu den verausgabten Mitteln für die Einreise in die
Europäische Union wurden gemacht (bitte soweit möglich, niedrigste
und höchste Werte sowie den Durchschnittswert angeben)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Binnengrenze
In 201 Fällen wurden Aussagen zu monetären Aufwänden getroffen (höchster
Wert: ca. 24 215 Euro, niedrigster Wert: ca. 150 Euro, Durchschnittswert: ca.
1 000 Euro).
Außengrenze
In zwei Fällen wurden Aussagen zu monetären Aufwänden getroffen (höchster
Wert: ca. 24 000 Euro, niedrigster Wert: ca. 578 Euro, Durchschnittswert: ca.
12 289 Euro).
12. Welche Vorgaben (Kennzahlen zur Zahl kontrollierter Personen,
Zielgruppe von Kontrollen, Zielvereinbarungen für Organisationseinheiten,
mündliche Anweisungen o. Ä.) gab es für die Beamtinnen und Beamten
der Bundespolizei während der Operation „Mos Maiorum“ (bitte
möglichst detailliert angeben und auch angeben, inwieweit sich solche
Vorgaben auf bestimmte vorab definierte Räume bzw. Bahnstrecken bzw.
Autobahnabschnitte bezogen haben), und wie viele Kontrollen auf Basis der
§ 22 Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG bzw. anderer
Rechtsgrundlagen wurden durchgeführt?
Alle an der Polizeioperation beteiligten Staaten haben von der italienischen
Ratspräsidentschaft gleiche und einheitliche Vorgaben erhalten. Insofern gab es
keine gesonderten Vorgaben für die Bundesrepublik Deutschland und die
Bundespolizei. Die Vorgaben enthielten keine Erhebungen von Kontrollen im Sinne
der Fragestellung. Darüber hinaus wurden keine nationalen Vorgaben im Sinne
der Fragestellung gemacht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Außengrenze
Staatsangehörigkeit Anzahl
1 SYR 20
2 AFG 8
3 ALB 6
4 LKA 4
5 ETH 3
6 BHR 2
7 TJK 2
8 COD 2
9 GHA 1
10 IRN 1
Gesamt 49
Drucksache 18/3654 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode13. Gab es vonseiten der koordinierenden Stelle in Italien bzw. von
FRONTEX Anregungen oder Wünsche hinsichtlich der operativen und
strategischen Ausrichtung der deutschen Kontrolltätigkeit im Rahmen der
Operation „Mos Maiorum“, und wenn ja, welche?
Im Rahmen der europäischen Polizeioperation „Mos Maiorum“ gab es keine
Vorgaben im Sinne der Fragestellung.
14. Welche Schlussfolgerungen für die operative Tätigkeit der Bundespolizei
wurden aus den in den vergangenen Jahren durchgeführten Europäischen
Polizeioperationen konkret gezogen, und inwieweit wurden die
Ergebnisse der Operationen in die nationalen strategischen Planungen und
Entscheidungen einbezogen?
Erkenntnisse europäischer Polizeioperationen werden im Hinblick auf ihre
europäischen Dimensionen durch die Bundespolizei vorrangig im Rahmen ihrer
langfristigen und polizei-strategischen Überlegungen und Planungen sowie der
Ausgestaltung ihrer internationalen polizeilichen Zusammenarbeit
berücksichtigt. Im Rahmen der täglichen operativen Aufgabenwahrnehmung der Behörden
und Dienststellen der Bundespolizei finden die Erkenntnisse – soweit geeignet –
auch Eingang in die aktuellen Lagebewertungen und -fortschreibungen. Diese
bilden eine wesentliche Grundlage für den konkreten Einsatz der vorhandenen
Polizeiressourcen im täglichen Dienst vor Ort.
15. In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen von „Mos Maiorum“ Kontrollen an Abschnitten der EU-
Außengrenze oder an land-, luft- oder seeseitigen Grenzkontrollstellen über den
Regelbetrieb hinaus durchgeführt und bzw. oder diese Abschnitte bzw.
Kontrollstellen in die Datenauswertung einbezogen (bitte nach
Teilnahmestaaten und Abschnitten bzw. Stellen auflisten)?
Der Bundesregierung liegen über Kontrollmaßnahmen anderer EU-
Mitgliedstaaten keine Erkenntnisse vor.
16. Inwieweit waren von Kontroll- oder Erhebungsmaßnahmen an
Grenzabschnitten und Grenzkontrollstellen auch solche betroffen, an denen
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Rahmen von FRONTEX-
Operationen oder im Rahmen bilateraler Zusammenarbeit Dienst tun, und
welche waren dies im Einzelnen?
Hinsichtlich der Beteiligung von deutschen Beamtinnen und Beamten wird auf
die Antworten zu den Fragen 6 und 15 verwiesen. Im Rahmen der bilateralen
grenzpolizeilichen Zusammenarbeit waren ebenfalls keine deutschen
Beamtinnen und Beamte an der Maßnahme beteiligt.
17. Sind oder waren die Erkenntnisse und Ergebnisse der Operation „Mos
Maiorum“ Gegenstand von Beratungen oder der Berichterstattung im
Gemeinsamen Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASiM),
und welche Behörden und Einrichtungen werden außerdem über die
Durchführung und Ergebnisse dieser und ähnlicher Operationen
unterrichtet?
Als Organisationseinheit des Bundespolizeipräsidiums war das GASiM in den
Informationsaustausch zur Polizeioperation einbezogen. Sobald deren Ergeb-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3654nisse vorliegen, werden konkrete Befassungen in der eigens für die
Informationsverarbeitung derartiger Erkenntnisse eingerichteten Stelle erfolgen.
Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit werden nach Beurteilung des
Einzelfalls und dem Vorliegen verwertbarer Erkenntnisse mit ausgewählten, von
den Zielen der jeweiligen Polizeioperation betroffenen Sicherheitsbehörden
Informationen nach den dafür geltenden nationalen Bestimmungen ausgetauscht.
18. Welche weiteren Europäischen Polizeioperationen sind derzeit für die
Jahre 2014 und 2015 bereits in Planung oder jedenfalls angekündigt, unter
wessen Federführung werden sie voraussichtlich stehen, und in welchem
Maße wird sich die Bundespolizei an diesen Operationen beteiligen (bitte
vergleichbare Operationen und andere Kooperationsformen auch für die
europäischen Polizeinetzwerke RAILPOL, AIRPOL, TISPOL angeben,
soweit deren Tätigkeit sich auf den Phänomenbereich „irreguläre“
Migration bezieht)?
Der Bundesregierung sind für das Jahr 2014 keine weiteren europäischen
Polizeioperationen im Sinne der Fragestellung bekannt. Nach Kenntnis der
Bundesregierung plant die lettische Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2015 eine
vergleichbare Polizeioperation. Unter Bezugnahme auf die Operational Action
Plans (OAP) 2015 für die Priorität illegale Migration sind auf EU-Ebene
folgende Maßnahmen geplant:
1. „Operation JOT COMPASS“
Die Koordinierung erfolgt voraussichtlich durch Europol.
2. „Projekt ID FRAUD“
Die Koordinierung erfolgt voraussichtlich durch Frankreich.
3. „Operation JOT MARE“
Die Koordinierung erfolgt voraussichtlich durch Europol.
Inwieweit sich die Bundespolizei an diesen Operationen beteiligen wird, ist
noch nicht entschieden.
19. Welche konkretisierenden Regelungen, Erlasse, Anweisungen,
Rundschreiben oder Ähnliches bestehen auf Bundesebene bzw. nach Kenntnis
der Bundesregierung auf Landesebene, mit denen im Sinne des EU-Rechts
bzw. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Vorgaben zu
polizeilichen Kontrollen und Befragungen zur Aufdeckung illegaler
Einreisen bzw. illegalen Aufenthalts an EU-Binnengrenzen, im grenznahen
Raum bzw. auch im übrigen Bundesgebiet (bitte differenzieren) gemacht
werden (bitte im Original beifügen oder in den entscheidenden Stellen im
Wortlaut zitieren; bitte einen aktualisierten Stand im Vergleich zur
Bundestagsdrucksache 18/939 angeben, auch hinsichtlich der dort
angekündigten Aktualisierung der „Bestimmungen zur grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung“)?
Neuerliche grundsätzlich regelnde Bestimmungen, welche über die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/939 vom 27. März 2014 hinausgehen, sind danach
nicht erfolgt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
Drucksache 18/3654 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen hat die Bundesregierung
hinsichtlich der Kontrollen auf Zugstrecken ohne Anbindung an den
Grenzverkehr aus dem in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten
Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz gezogen, und welche genauen
rechtlichen Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus diesem Urteil, mit dem eine Vielzahl derzeitiger Personenkontrollen
bzw. Personenbefragungen auf rein inländischen Bahnstrecken für
rechtswidrig erklärt wird?
Bei der Entscheidung des VG Koblenz handelt es sich um eine
Einzelfallentscheidung, gegen die die Bundespolizei zwischenzeitlich Berufung eingelegt
hat. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
Derzeit ist nicht beabsichtigt, das Handeln der Bundespolizei auf taktischer bzw.
operativer Ebene zu ändern. Lageabhängige Befragungen der Bundespolizei
gemäß § 22 Absatz 1a BPolG werden daher weiterhin durchgeführt.
21. Wurde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz Berufung
eingelegt, bzw. ist dies beabsichtigt, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Gegen das Urteil des VG Koblenz ist Berufung eingelegt. Nach Ansicht der
Bundesregierung verkennt das Verwaltungsgericht in seiner tatsächlichen und
rechtlichen Bewertung, dass sowohl nach Wortlaut und ratio legis der in Rede
stehenden Befugnisnorm auch künftige unerlaubte Einreisen verhindert werden
sollen und nicht nur die der unmittelbar befragten Personen.
22. Welche Regelungen des BPolG sind von dem
Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland
unter Nummer 2014/4130 („Non-compliance of German Bundespolizei
Gesetz with Art 20 and 21[a] of Regulation [EC] No 562/2006 [Schengen
Borders Code]“) betroffen, was wird von der Kommission konkret
moniert, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus diesem Vorgang?
Die Europäische Kommission hat rechtliche Bedenken gegen § 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG erhoben. Nach Meinung der Europäischen Kommission soll
die Norm hinsichtlich der Intensität und Häufigkeit von Kontrollen
Beschränkungen vorgeben.
Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung zur Vereinbarkeit der nationalen
Befugnis mit dem Schengener Grenzkodex fest. Anfang 2015 werden
Gespräche mit der Europäischen Kommission geführt. Anschließend ist eine deutsche
Stellungnahme vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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