Europäische Polizeioperation Mos Maiorum
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Martina Renner, Frank Tempel, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit der Operation „Mos Maiorum“ vom 12. bis 26. Oktober 2014 setzten die Mitgliedstaaten des Schengenraums (mit Ausnahme der Schweiz) eine Reihe so genannter Europäischer Polizeioperationen fort, die der Bekämpfung unerlaubter Migration dienen sollen. Ziel der Operation sei es, die Kapazitäten von Schleuser-Netzwerken zu schwächen; der Fokus liege dabei auf dem illegalen Grenzübertritt. Ein weiteres Ziel sei die Sammlung von Informationen für Lageeinschätzungen und zur Ermittlung der Hauptrouten und der Vorgehensweise von kriminellen Netzwerken, die Menschen in das Territorium der Europäischen Union schmuggeln (Ratsdokument 11671/14, veröffentlicht durch www.statewatch.org). Dass die „sekundäre Migration“ lediglich als weiteres Ermittlungsziel in der Definition der Operationsziele auftaucht, bedeutet eine neue Ausrichtung der „Europäischen Polizeioperation“, die bislang in erster Linie auf die als Sekundärmigration bezeichnete Weiterreise von unerlaubt eingereisten Migrantinnen und Migranten nach dem Grenzübertritt zielte (vgl. Bundestagsdrucksache 18/939). Verstörend ist nach Ansicht der Fragesteller, dass im zitierten Ratsdokument das Stellen eines Asylantrags als zu erfassender „Modus Operandi“ der unerlaubten Einreise bzw. des Einschleusens bezeichnet wird; damit wird in einem EU-Dokument suggeriert, dass das durch EU-Richtlinien garantierte Recht auf Asylsuche lediglich eine Vorgehensweise krimineller Netzwerke zum Einschleusen illegaler Migrantinnen und Migranten sei.
Im Rahmen der Operation sollen von den Teilnahmestaaten umfassende Daten zu unerlaubt eingereisten Migrantinnen und Migranten erhoben und an die Zentralstelle bei der italienischen Grenzpolizei weitergeleitet werden. Die Daten werden für Feststellungen an den Außengrenzen der Europäischen Union und für die so genannte Sekundärmigration getrennt erhoben. Eine Präsentation der Ergebnisse soll in den zuständigen EU-Gremien am 11. bzw. 12. Dezember 2014 erfolgen.
In der Kritik stehen die Europäischen Polizeioperationen unter anderem wegen der im Inland auch jenseits des grenznahen Raums durchgeführten Polizeikontrollen in Zügen und auf Durchgangsstraßen. „Da werden gezielt Menschen nach ihrem Aussehen herausgezogen“, wird eine Vertreterin des Bayerischen Flüchtlingsrates in der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ zitiert („Die fragwürdige Jagd auf Flüchtlinge“, 16. Oktober 2014). Diese Methode des „racial profiling“ wird von menschen- und flüchtlingsrechtspolitischen Gruppen regelmäßig kritisiert (u. a. Deutsches Institut für Menschenrechte 2013, „racial profiling – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz“). Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hatte zuletzt festgestellt, dass es zumindest für Kontrollen durch die Bundespolizei auf rein inländischen Bahnverbindungen keine Rechtsgrundlage gibt, soweit diese im Zusammenhang mit der Bekämpfung unerlaubter Einreise stehen sollen. Die Bundespolizei beruft sich bei diesen Kontrollen auf § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG), der die Befugnis zur Personenkontrolle für die Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet enthält. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte argumentiert, diese Norm könne sich nur auf den grenzüberschreitenden Bahnverkehr beziehen (1 K 294/14.KO), weil im rein inländischen Bahnverkehr gar keine Einreise stattfindet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
In welchem Maß wurde die Bundespolizei im Rahmen der Operation „Mos Maiorum“ mit zusätzlichem Personal unterstützt, und woher wurde dieses zusätzliche Personal ggf. mobilisiert?
Wie viele Personenstunden hat die Bundespolizei im Zeitraum absolviert, und inwiefern weicht diese Zahl vom sonst üblichen Durchschnitt ab?
Inwiefern bzw. wo wurden von der Bundespolizei anlässlich von „Mos Maiorum“ auch „Schwerpunktmaßnahmen“ definiert, und welcher Art waren diese?
Welche „anlassbezogene Verstärkungen und temporäre, gemeinsame Einsatzmaßnahmen“, die nach Aussage der Bundesregierung „bei Bedarf“ erfolgen können, wurden definiert und umgesetzt (Plenarprotokoll 18/56)?
Inwiefern und in welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung auch Kräfte der Polizeien der Länder in Maßnahmen im Rahmen von „Mos Maiorum“ einbezogen?
Inwiefern war auch der im Bundesministerium des Innern angesiedelte Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder mit „Mos Maiorum“ befasst?
Wie sah nach Kenntnis der Bundesregierung konkret die Unterstützung der koordinierenden italienischen Stelle durch die Europäische Agentur FRONTEX aus, und inwiefern waren deutsche Beamte bei FRONTEX in diesbezügliche Aktivitäten involviert?
Inwiefern betrafen Hinweise der italienischen Ratspräsidentschaft auch den Umgang mit Medien hinsichtlich der Operation „Mos Maiorum“?
Welche weiteren Hinweise wurden durch die italienische Ratspräsidentschaft den Mitgliedstaaten „zeitnah“ übermittelt?
Welche weiteren EU-Agenturen und EU-Einrichtungen waren nach Kenntnis der Bundesregierung an der gemeinsamen Operation „Mos Maiorum“ beteiligt, und mit welchen Beiträgen?
Hat die Bundespolizei mit den gewonnenen Daten ergänzend zur zentralen Auswertung durch die federführende italienische Behörde eine eigene nationale Auswertung erstellt, und was war die zentrale Fragestellung dieser Auswertung und was die zentralen Ergebnisse?
Wie viele Migrantinnen und Migranten wurden im Rahmen der Operation „Mos Maiorum“ in Deutschland festgestellt und mittels der Auswertebögen an die italienische Koordinationsstelle gemeldet, und
a) welche Verkehrsmittel wurden von diesen Personen in welchen quantitativen Anteilen genutzt,
b) wie viele wurden im grenznahen Raum (30-km-Zone, Flughäfen, Seehäfen), und wie viele im Inland festgestellt (bitte auch Teilangaben),
c) welche Nationalität hatten die festgestellten Personen,
d) wie viele dieser Personen hatten nach Kenntnis der Bundesregierung als Zielland nicht die Bundesrepublik Deutschland (bitte nach den erfassten Zielländern auflisten inkl. der Zahl von fehlenden Angaben zum Zielland),
e) wie viele der Feststellungen wurden nach Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte mit Menschenschmuggel in Verbindung gebracht,
f) wie viele der festgestellten Personen führten gefälschte oder verfälschte Dokumente mit sich (bitte nach Dokumententyp auflisten),
g) wie viele der festgestellten Personen wurden als asylsuchend erfasst (bitte nach den zehn häufigsten Herkunftsländern auflisten und Gesamtzahl angeben), und
h) welche Angaben zu den verausgabten Mitteln für die Einreise in die Europäische Union wurden gemacht (bitte soweit möglich, niedrigste und höchste Werte sowie den Durchschnittswert angeben)?
Welche Vorgaben (Kennzahlen zur Zahl kontrollierter Personen, Zielgruppe von Kontrollen, Zielvereinbarungen für Organisationseinheiten, mündliche Anweisungen o. Ä.) gab es für die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei während der Operation „Mos Maiorum“ (bitte möglichst detailliert angeben und auch angeben, inwieweit sich solche Vorgaben auf bestimmte vorab definierte Räume bzw. Bahnstrecken bzw. Autobahnabschnitte bezogen haben), und wie viele Kontrollen auf Basis der § 22 Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG bzw. anderer Rechtsgrundlagen wurden durchgeführt?
Gab es vonseiten der koordinierenden Stelle in Italien bzw. von FRONTEX Anregungen oder Wünsche hinsichtlich der operativen und strategischen Ausrichtung der deutschen Kontrolltätigkeit im Rahmen der Operation „Mos Maiorum“, und wenn ja, welche?
Welche Schlussfolgerungen für die operative Tätigkeit der Bundespolizei wurden aus den in den vergangenen Jahren durchgeführten Europäischen Polizeioperationen konkret gezogen, und inwieweit wurden die Ergebnisse der Operationen in die nationalen strategischen Planungen und Entscheidungen einbezogen?
In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von „Mos Maiorum“ Kontrollen an Abschnitten der EU-Außengrenze oder an land-, luft- oder seeseitigen Grenzkontrollstellen über den Regelbetrieb hinaus durchgeführt und bzw. oder diese Abschnitte bzw. Kontrollstellen in die Datenauswertung einbezogen (bitte nach Teilnahmestaaten und Abschnitten bzw. Stellen auflisten)?
Inwieweit waren von Kontroll- oder Erhebungsmaßnahmen an Grenzabschnitten und Grenzkontrollstellen auch solche betroffen, an denen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Rahmen von FRONTEX-Operationen oder im Rahmen bilateraler Zusammenarbeit Dienst tun, und welche waren dies im Einzelnen?
Sind oder waren die Erkenntnisse und Ergebnisse der Operation „Mos Maiorum“ Gegenstand von Beratungen oder der Berichterstattung im Gemeinsamen Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASiM), und welche Behörden und Einrichtungen werden außerdem über die Durchführung und Ergebnisse dieser und ähnlicher Operationen unterrichtet?
Welche weiteren Europäischen Polizeioperationen sind derzeit für die Jahre 2014 und 2015 bereits in Planung oder jedenfalls angekündigt, unter wessen Federführung werden sie voraussichtlich stehen, und in welchem Maße wird sich die Bundespolizei an diesen Operationen beteiligen (bitte vergleichbare Operationen und andere Kooperationsformen auch für die europäischen Polizeinetzwerke RAILPOL, AIRPOL, TISPOL angeben, soweit deren Tätigkeit sich auf den Phänomenbereich „irreguläre“ Migration bezieht)?
Welche konkretisierenden Regelungen, Erlasse, Anweisungen, Rundschreiben oder Ähnliches bestehen auf Bundesebene bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung auf Landesebene, mit denen im Sinne des EU-Rechts bzw. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Vorgaben zu polizeilichen Kontrollen und Befragungen zur Aufdeckung illegaler Einreisen bzw. illegalen Aufenthalts an EU-Binnengrenzen, im grenznahen Raum bzw. auch im übrigen Bundesgebiet (bitte differenzieren) gemacht werden (bitte im Original beifügen oder in den entscheidenden Stellen im Wortlaut zitieren; bitte einen aktualisierten Stand im Vergleich zur Bundestagsdrucksache 18/939 angeben, auch hinsichtlich der dort angekündigten Aktualisierung der „Bestimmungen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung“)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen hat die Bundesregierung hinsichtlich der Kontrollen auf Zugstrecken ohne Anbindung an den Grenzverkehr aus dem in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz gezogen, und welche genauen rechtlichen Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Urteil, mit dem eine Vielzahl derzeitiger Personenkontrollen bzw. Personenbefragungen auf rein inländischen Bahnstrecken für rechtswidrig erklärt wird?
Wurde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz Berufung eingelegt, bzw. ist dies beabsichtigt, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Welche Regelungen des BPolG sind von dem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland unter Nummer 2014/4130 („Non-compliance of German Bundespolizei Gesetz with Art 20 and 21[a] of Regulation [EC] No 562/2006 [Schengen Borders Code]“) betroffen, was wird von der Kommission konkret moniert, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorgang?