[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3657
18. Wahlperiode 22.12.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Jan Korte,
Dr. Rosemarie Hein, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3473 –
Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung in Einrichtungen
der Elly-Heuss-Knapp-Stiftung Deutsches Müttergenesungswerk
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mutter-Kind-Einrichtungen erbringen nach § 111a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) ebenso wie stationäre Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V Leistungen der medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages nach § 111
Absatz 2 SGB V mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen. Die von ihnen zu erbringenden Leistungen müssen nach § 70 SGB V
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in
der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden. Eine
humane Krankenbehandlung ist sicherzustellen.
Sie sind verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der
Qualitätssicherung zu beteiligen und ein eigenes Qualitätssicherungsmanagement
aufzubauen. Qualitätssicherungsvereinbarungen sind zwingend abzuschließen.
Die Umsetzungsempfehlungen des Spitzenverbandes der Gesetzlichen
Krankenversicherungen (GKV), der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene
und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen e. V. (
www.muettergenesungswerk.de/uploads/512/
Umsetzungsempfehlungen% 202012.pdf) beschreiben die Qualität der zu erbringenden Leistungen
im Rahmen von Mutter-Vater-Kind-Kuren. Demnach sind Vorsorgeleistungen
nach § 24 SGB V und Rehabilitationsleistungen nach § 41 SGB V stationär
erbrachte Komplexleistungen, die in besonderer Weise auf die Bedürfnisse des
leistungsberechtigten Personenkreises zugeschnitten sind. Die stationären
Leistungen werden durch ein interdisziplinäres Team mit einem
mehrdimensionalen Handlungsansatz im Sinne einer ganzheitlichen, biopsychosozialen
Herangehensweise erbracht.
Um ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, bedarf es einer
angemessenen und ausreichenden Finanzierung dieser Einrichtungen, sowohl in Bezug
auf die Leistungserbringung als auch auf notwendige Investitionen, die
Refinanzierung von Personalkosten und Tariferhöhungen.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. Dezember
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3657 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören
stationäre medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter ebenso wie
stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter (§§ 24, 41
SGB V). Diese Leistungen verfolgen unter Berücksichtigung der
geschlechtsspezifischen Zusammenhänge unter anderem das Ziel, den spezifischen
Gesundheitsrisiken, Schädigungen, alltagsrelevanten Beeinträchtigungen der
Aktivitäten und Teilhabe von Müttern und Vätern im Rahmen einer ganzheitlichen
stationären Therapie unter Einbeziehung psychologischer, psychosozialer und
gesundheitsfördernder Hilfen entgegenzuwirken.
Die Elly-Heuss-Knapp-Stiftung Deutsches Müttergenesungswerk (MGW) ist
eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts zur Verfolgung
gemeinnütziger Zwecke. Der Stiftungszweck besteht insbesondere in der
Gewährung finanzieller Zuwendungen an kur- und genesungsbedürftige
Mütter, der Förderung kurbegleitender Maßnahmen, der Gewährung von
Zuschüssen zur Erhaltung und Errichtung von Müttergenesungseinrichtungen
sowie in der Öffentlichkeitsarbeit für die Idee der Müttergenesung. Die
nachstehend als Einrichtungen des MGW bezeichneten Einrichtungen werden nicht
vom MGW selbst, sondern von seinen fünf Trägergruppen unterhalten:
– Arbeiterwohlfahrt,
– Deutsches Rotes Kreuz,
– Evangelischer Fachverband für Frauengesundheit e. V.,
– Katholische Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e. V.,
– Der Paritätische Wohlfahrtsverband.
Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen
für Mütter und Väter nur in Einrichtungen des MGW oder gleichartigen
Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen
lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (§ 111a Absatz 1 SGB V).
Durch den statusbegründenden Versorgungsvertrag werden die Einrichtungen
zur Versorgung GKV-versicherter Mütter, Väter und Kinder zugelassen. Die
Beziehung der Krankenkassen zu den genannten Einrichtungen fällt damit
ebenso in die Vertragskompetenz der Beteiligten, wie dies nach Maßgabe des
§ 111 SGB V auch für die Beziehung zu den übrigen Erbringern von stationären
Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen verankert ist.
Durch dieses Vertragssystem sollen die Qualität und die Effizienz der
Leistungen nach den §§ 24 und 41 SGB V auf hohem Niveau gesichert werden
(Bundestagsdrucksache 14/9035, S. 4). Vor diesem Hintergrund haben die Verbände
der Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, dem MGW und des
Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten mit Wirkung zum 1. August
2003 ein einheitliches Anforderungsprofil für stationäre medizinische
Vorsorgeleistungen in Mütter-Einrichtungen vereinbart. Es bildet die Grundlage für die
Versorgungsverträge nach § 111a SGB V und dient der Sicherung eines
einheitlichen Leistungsgeschehens. Für stationäre medizinische
Rehabilitationsleistungen in Mütter-Einrichtungen haben sich die Vereinbarungspartner auf ein
gesondertes Anforderungsprofil mit ähnlichem Inhalt verständigt.
Darüber hinaus bestehen gesetzliche Vorgaben mit dem Ziel, die Sicherung und
Weiterentwicklung der Qualität der erbrachten Leistungen zu gewährleisten. So
sind die Vertragseinrichtungen gesetzlich verpflichtet, sich an
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen sowie ein internes
Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln (§ 135a Absatz 2
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3657SGB V). Auf der Grundlage des § 137d Absatz 1, 2 und 4 SGB V sind die
Einzelheiten zur einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung und zum internen
Qualitätsmanagement zwischen dem GKV-Spitzenverband und den
Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen festgelegt
worden.
Die Vergütungen für erbrachte Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen sind
nicht Bestandteil der Versorgungsverträge. Sie werden zwischen den einzelnen
Krankenkassen und den Einrichtungsträgern gesondert und frei vereinbart
(§ 111 Absatz 5 i. V. m. § 111a Absatz 1 Satz 2 SGB V). Maßstab ist dabei eine
an den Leistungen orientierte Preisgestaltung; der Grundsatz der
Beitragssatzstabilität ist zu beachten (Bundestagsdrucksache 17/5178, S. 21). Das Gesetz
enthält keine spezifischen Vorgaben für die Inhalte dieser
Vergütungsvereinbarungen.
Im Konfliktfall besteht für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen die
Möglichkeit, in das gesetzlich vorgesehene Schiedsstellenverfahren einzutreten.
So kann die Landesschiedsstelle nach § 111b SGB V angerufen werden, wenn
eine Vergütungsvereinbarung innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher
Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen durch eine der
Vertragsparteien nicht zustande gekommen ist. Die angerufene Schiedsstelle setzt den Inhalt
der zu verhandelnden Vergütungsvereinbarung für die Vertragsparteien fest
(§ 111 Absatz 5 SGB V). Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass dieser
Konfliktlösungsmechanismus ein sachgerechtes Instrument zur Durchsetzung einer
angemessenen Vergütung für stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge
und Rehabilitation darstellt.
Darüber hinaus unterstützt der Bund die vom MGW anerkannten Einrichtungen
durch Zuschüsse zu Bau- und Umbaumaßnahmen, die zum Erhalt und
Fortbestand der Einrichtungen erforderlich sind (hierzu näher die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.,
Bundestagsdrucksache 18/1595).
Drucksache 18/3657 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Wie viele überregionale Einrichtungen der Elly-Heuss-Knapp-Stiftung
Deutsches Müttergenesungswerk (MGW) und mit wie vielen Betten gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit (bitte nach Bundesländern
aufgliedern)?
Bundesweit gibt es insgesamt 77 vom MGW anerkannte Einrichtungen, die sich
wie folgt auf die einzelnen Bundesländer verteilen:
Die Standorte der anerkannten Einrichtungen ergeben sich aus der beigefügten
Anlage. Der Bundesregierung liegen zur Anzahl der Betten keine Angaben vor.
Spezifische Informationen konnten auch vom MGW nicht übermittelt werden.
2. Über welches Budget verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
Einrichtungen des MGW, und wie setzt sich das Budget zusammen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Auslastung der
Einrichtungen des MGW von 2007 bis 2014 entwickelt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
4. Welche Qualitätsstandards müssen nach Kenntnis der Bundesregierung
durch die Einrichtungen des MGW erfüllt werden, wer definiert diese, und
welche Veränderungen hat es seit Einführung des Rechtsanspruchs
gegeben?
Für den Abschluss von Versorgungsverträgen sind einerseits die einheitlichen
Anforderungsprofile zu berücksichtigen, die von den Spitzenverbänden der
Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung
des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, des MGW und des Bundes-
Bundesland Mütter-
Einrichtungen
Mutter-Kind-
Einrichtungen
Zusammen
Baden-Württemberg 1 4 5
Bayern 2 6 8
Brandenburg 0 1 1
Hessen 0 3 3
Mecklenburg-Vorpommern 0 9 9
Niedersachsen 2 24 26
Nordrhein-Westfalen 0 5 5
Saarland 0 2 2
Sachsen 0 2 2
Schleswig-Holstein 0 12 12
Thüringen 0 4 4
Gesamt 5 72 77
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3657verbandes Deutscher Privatkrankenanstalten mit Wirkung zum 1. August 2003
vereinbart worden sind. Andererseits sind die Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen nach § 111a SGB V zur externen Qualitätssicherung nach den
§§ 135a, 137d SGB V verpflichtet. Sie haben sich danach am QS-Reha®-
Verfahren der GKV zu beteiligen.
Die Anforderungsprofile nach § 111a SGB V wurden mit dem Ziel
abgeschlossen, ein einheitliches Qualitätsniveau herzustellen. Entsprechende
Anforderungsprofile bestehen gesondert sowohl für die stationäre Erbringung
medizinischer Vorsorgeleistungen als auch für die stationäre Erbringung medizinischer
Rehabilitationsleistungen.
Die Anforderungsprofile enthalten medizinische, strukturelle und personelle
Vorgaben für die Leistungserbringung und konkretisieren damit die
Voraussetzungen des § 111 Absatz 2 SGB V für den Bereich der Mütter-Einrichtungen.
Die Anforderungsprofile setzen voraus, dass die Behandlungskonzepte der
Einrichtungen auf einem ganzheitlichen Therapieansatz basieren, der die
physischen, psychischen und sozialen Aspekte der Vorsorge und Rehabilitation
einbezieht. Die Grundsätze der Komplexität, Interdisziplinarität und Individualität
sind gleichermaßen zu berücksichtigen. Die Anforderungsprofile beinhalten
auch die Feststellung, dass sich die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
nach § 111a SGB V von den Einrichtungen nach § 111 SGB V durch ihre
besondere Ausrichtung auf den besonderen Versorgungsbedarf berufstätiger und
nicht berufstätiger Mütter (Väter) unterscheiden. Neben den mütterspezifischen
Beanspruchungs- und Belastungsformen und Gesundheitsstörungen müssen die
Einrichtungen in besonderer Weise auf die Zusammenhänge zwischen Mutter-
und Mutter-Kind-Gesundheit sowie auf die Notwendigkeit interaktiver
Therapien eingehen. Die Lebenszusammenhänge (Kontextfaktoren) und die
geschlechtsspezifischen Aspekte von Gesundheit und Krankheit sowie
psychosoziale Problemsituationen sind in besonderer Weise zu berücksichtigen.
Die Entwicklung des Qualitätssicherungsverfahrens für Mutter-/Vater-Kind-
Einrichtungen erfolgte ab dem Jahr 2007 durch ein wissenschaftliches Institut
unter Beteiligung der damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen, des
MGW und des Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten. Das QS-
Reha®-Verfahren definiert konkrete Qualitätsanforderungen und stellt eine
einrichtungsvergleichende Qualitätssicherung dar. Es beinhaltet spezifische
Anforderungen an die Strukturen und Prozesse in den Mutter-/Vater-Kind-
Einrichtungen. Zudem werden Parameter zur Erhebung der Ergebnisqualität definiert,
die ebenfalls auf mütter-/väterspezifischen Besonderheiten basieren.
In Bezug auf die Prüfung der Struktur- und Prozessqualität wurden
Anforderungen definiert, die sich in Basiskriterien und Zuweisungssteuerungskriterien
differenzieren. Basiskriterien geben grundlegende Qualitätsanforderungen an
eine qualitativ hochwertige medizinische Rehabilitation wieder.
Zuweisungssteuerungskriterien unterstützen eine zielgerichtete Zuweisung bestimmter
Patientengruppen, stellen jedoch keine Mindestanforderungen dar.
Inhaltlich beziehen sich die Anforderungen auf folgende Bereiche:
– Allgemeine Merkmale und räumliche Ausstattung,
– Medizinisch-technische Ausstattung,
– Therapeutische Behandlungen, Schulungen, Patientenbetreuung,
– Personelle Ausstattung,
– Konzeptionelle Grundlagen sowie
– Patientenorientierung.
Drucksache 18/3657 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Über welche personelle medizinische und therapeutische
Mindestausstattung müssen Einrichtungen des MGW nach Kenntnis der Bundesregierung
verfügen?
Nach den Vorgaben der Anforderungsprofile der Spitzenverbände der
Krankenkassen auf Bundesebene, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, des
MGW und des Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten müssen die
Einrichtungen unter ständiger fachlich-medizinischer Verantwortung einer
Fachärztin für Allgemeinmedizin oder einer Ärztin mit der Gebietsbezeichnung
der Hauptindikationen der Einrichtung stehen. Die Vertreterin der
verantwortlichen Ärztin muss über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
Neben den Ärztinnen müssen sich die Vorsorge- und Rehabilitationsteams der
Einrichtungen aus folgenden nichtärztlichen Fachkräften zusammensetzen:
– Diplompsychologinnen,
– Physiotherapeutinnen/Krankengymnastinnen und Masseurinnen,
– Diätassistentinnen/Diplom-Oecotrophologinnnen,
– Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen/Heilpädagoginnen,
– Sportlehrerinnen/Sporttherapeutinnen/Bewegungstherapeutinnen/
Gymnastiklehrerinnen,
– examinierte Krankenschwestern/Krankenpflegefachkräfte,
– krankenpflegerischer Bereitschaftsdienst (24 h im Hause).
Zusätzliche personelle Anforderungen ergeben sich für Mutter-Kind-
Einrichtungen. Die Personalbemessung in den Einrichtungen richtet sich in allen
Bereichen nach der Zahl der Betten und der konzeptionellen Ausstattung.
Eine weitere Konkretisierung der Personalausstattung sowie der räumlichen und
medizinisch-technischen Ausstattung erfolgt über die Strukturanforderungen
des QS-Reha®-Verfahrens.
6. Welchen gesetzlichen Vorgaben unterliegen Einrichtungen des MGW
bezüglich ihrer quantitativen und qualitativen Personalausstattung?
Gemäß § 107 Absatz 2 Nummer 2 SGB V müssen Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher
Verantwortung stehen und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf
eingerichtet sein, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen
Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich
Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und
Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch
geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der
Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen. Neben dieser
allgemeinen gesetzlichen Vorgabe bestehen keine spezifischen gesetzlichen
Maßgaben zur quantitativen und qualitativen Personalausstattung von Einrichtungen
nach § 111a SGB V.
7. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Personalsituation in
Einrichtungen des MGW aktuell dar?
Wie hat sich die Personalausstattung in den Jahren von 2007 bis 2014
entwickelt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/36578. Welchen gesetzlichen Vorgaben bezüglich Personalausstattung unterliegen
Einrichtungen des MGW?
Gibt es Mindeststandards, die eingehalten werden müssen?
Wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Zur quantitativen und qualitativen Personalausstattung von Einrichtungen nach
§ 111a SGB V existieren keine speziellen gesetzlichen Vorgaben. Auf die
Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die
in den Anforderungsprofilen der Spitzenverbände der Krankenkassen auf
Bundesebene, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, des MGW und
des Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten sowie im QS-Reha®-
Verfahren enthaltenen Personalvorgaben geeignet und ausreichend sind, eine
angemessene Personalausstattung sicherzustellen.
9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
Einrichtungen des MGW ihre spezifischen Anforderungsprofile bezüglich eines
mehrdimensionalen Behandlungsansatzes erfüllen können?
Inwieweit tragen die zwischen Krankenkasse und Einrichtung
ausgehandelten Tagessätze dem nach Kenntnis der Bundesregierung Rechnung?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der Vergütung der Vorsorge- und
Rehabilitationsleistungen der Einrichtungen nach § 111a SGB V die finanzielle
Grundlage dafür geschaffen wird, die quantitativen und qualitativen Vorgaben
der Anforderungsprofile der Spitzenverbände der Krankenkassen auf
Bundesebene, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, des MGW und des
Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten zu erfüllen. Gleichwohl betont
die Bundesregierung, dass die Vereinbarung einer angemessenen
Vergütungshöhe in die Vertragsautonomie der Krankenkassen und der Einrichtungsträger
fällt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Wann, wie oft und durch wen erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung
eine Überprüfung und Anpassung der Tagessätze?
Müssen Tagessätze erhöht werden, wenn
a) es zu Preissteigerungen kommt,
b) es zu Lohnerhöhungen (Steigerung der Grundlohnsumme) kommt,
c) Leistungen an den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
(§ 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V) angepasst werden müssen?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben zu der Frage vor, wann, wie oft und
durch wen eine Überprüfung und Anpassung der verhandelten Tagessätze
erfolgt. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Anpassung der Höhe der
Vergütungen an etwaige Kostensteigerungen. Etwaige Anpassungen fallen
allein in die Vertragskompetenz der Beteiligten.
Drucksache 18/3657 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Was liegt nach Kenntnis der Bundesregierung den Pauschalen für
Tagessätze zugrunde, wie werden sie berechnet, und welche Positionen finden
Eingang?
Welche Qualitätskriterien müssen bei der Festsetzung berücksichtigt
werden?
Inwieweit finden die Qualitätskriterien des MGW Eingang in die
Festsetzung des Tagessatzes?
12. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Bandbreite der
Pauschalen für Tagessätze zwischen den Kliniken?
Wie erklärt sich diese Bandbreite?
13. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts der
Bandbreite der Tagessätze?
Die Fragen 11 bis 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Berechnung der Höhe der Vergütung für Vorsorge- und
Rehabilitationsleistungen der Einrichtungen nach § 111a SGB V und zu etwaigen Unterschieden
der Vergütungshöhe liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Die
Bundesregierung verweist im Übrigen auf die Möglichkeit der Durchsetzung einer
angemessenen Vergütungshöhe durch Anrufung der Landesschiedsstelle nach
§ 111b SGB V. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
14. Warum ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Regelung der
Vergütung nicht Bestandteil der Versorgungsverträge auf Landesebene (siehe
Bundestagsdrucksache 18/1434 Antwort auf die Schriftliche Frage 49)?
Nach Ansicht der Bundesregierung sind gerade die bilateralen
Vergütungsregelungen auf der Ortsebene gemäß § 111 Absatz 5 SGB V geeignet, den
spezifischen Leistungen und jeweiligen örtlichen Besonderheiten gerecht zu werden,
um hierdurch sachgerechte Vergütungsgrundlagen zu schaffen.
15. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn
Jahren die Landesschiedsstellen für Vergütungsvereinbarungen zwischen
Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen angerufen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die gesetzliche Verankerung der Landesschiedsstelle nach § 111b SGB V
erfolgte erst durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622, 1625). Im
Übrigen liegen der Bundesregierung zur Häufigkeit der Anrufung der
Landesschiedsstellen nach § 111b SGB V (im Anschluss an das Inkrafttreten der
Regelung am 4. August 2011 und der seit 1. Januar 2012 gültigen aktuellen Fassung
der Regelung) keine Angaben vor.
Drucksache 18/3657 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]