[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3673
18. Wahlperiode 02.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Kerstin Kassner,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3524 –
Entzug des Personalausweises bei Djihadisten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung drängt auf eine gesetzliche Möglichkeit, deutschen
Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern neben dem Reisepass auch den Personalausweis
zu entziehen. Als Motiv wird vor allem das Ziel genannt, Islamisten, die sich der
Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) anschließen wollen, an der Ausreise
zu hindern. Ein Entwurf für eine Änderung des Personalausweisgesetzes sieht
vor, den Betroffenen kostenpflichtige Ersatzdokumente auszuhändigen, die
nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet berechtigen (vgl. u. a.
Regierungspressekonferenz vom 26. November 2014). Damit soll vor allem verhindert
werden, dass die mutmaßlichen Djihadisten zunächst in Drittländer, wie etwa
die Türkei, reisen, für die kein Reisepass erforderlich ist, und von dort aus zum
IS stoßen. Die Ungültigkeitserklärung des Personalausweises, die ggf. per
öffentlicher Zustellung erfolgen soll, kann dann in den Verbund des Schengener
Informationssystems (SIS) eingestellt werden. Damit können auch
Grenzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erkennen, dass die
betreffende Person nicht über ein gültiges Dokument zur Ausreise verfügt.
Der Entzug des Personalausweises hat für die Betroffenen gravierende
Auswirkungen, die weit darüber hinausgehen, nicht ins Ausland reisen zu können. Auch
im Inland muss bei vielfältigen Gelegenheiten ein Personalausweis vorgelegt
werden, von Vertragsabschlüssen bis hin zur Identifikation am Postschalter bei
der Entgegennahme von Sendungen, ggf. auch an der Supermarktkasse bei
Bezahlung mit der Girocard. Legen die Betroffenen hier lediglich einen
Ersatzausweis vor, wird dies unweigerlich zu Nachfragen führen. Die geplante Maßnahme
hat daher ein hohes Stigmatisierungspotenzial. Die Fragestellerinnen und
Fragesteller begrüßen zwar die Absicht, die Rekrutierung für den IS aus Deutschland
bzw. der EU zu erschweren, sehen die geplante Maßnahme aber auch als
erheblichen Grundrechtseingriff, der einige Fragen aufwirft. Vor allem ist zu
hinterfragen, ob es nicht weniger grundrechtsrelevante Alternativen gibt. So ist es
bereits nach geltender Gesetzeslage möglich, sowohl deutschen als auch
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern die Ausreise zu untersagen (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 17/14391).
Die Bundesregierung hat bereits eingeräumt, dass sie über die Anzahl dieser
Anordnungen „nur ausschnittsweise“ unterrichtet sei (Bundestagsdrucksache Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Dezember 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3673 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18/2725). Hier müsste aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zunächst
nachgebessert werden. Eine weitere zu prüfende Alternative wäre eine
Erweiterung des SIS, in das Angaben über Ausreiseuntersagungen eingespeist werden
könnten.
1. Welche konkreten Angaben kann die Bundesregierung zu der Frage machen,
inwiefern Deutsche, denen sowohl der Reisepass entzogen, als auch eine
Ausreiseuntersagung auferlegt wurde, dennoch ausreisen, um sich dem IS
anzuschließen?
Der Bundesregierung ist eine Reihe von Fällen bekannt, in denen Personen trotz
Entzugs des Reisepasses durch die zuständigen Passbehörden entweder
unmittelbar aus der Bundesrepublik Deutschland oder aus anderen Schengen-Staaten
in Drittstaaten ausgereist sind. Eine Rekonstruktion der näheren Umstände der
Ausreise gestaltet sich mitunter schwierig, da sich die Personen nach ihrer
Ausreise nach Syrien nicht mehr nach Deutschland zurückbegeben haben und die
genauen Umstände der Ausreise nicht nachvollzogen werden können.
a) Um wie viele Personen handelt es sich (bitte für die Jahre 2012, 2013
und 2014 aufschlüsseln)?
In mindestens 20 Fällen kann nachvollzogen werden, dass eine Ausreise trotz
bestehender Verfügung, Deutschland nicht zu verlassen, und entsprechenden
Entzugs des Reisepasses erfolgte und diesen Personen ein Personalausweis zur
Verfügung stand. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
b) Wie gestalten sich in diesen Fällen die Reisewege (bitte Land der
Ausreise sowie erstes Reiseziel außerhalb der EU mitteilen)?
Der betroffene Personenkreis nutzt sowohl Flugverbindungen als auch den
Landweg, um über die Türkei nach Syrien zu gelangen. Dies gilt auch für
Personen, gegenüber denen eine Passentziehung gemäß § 8 des Passgesetzes (PassG)
bzw. einer Ausreiseuntersagung nach § 10 PassG ausgesprochen wurde. Hierbei
sind Fälle bekannt, bei denen die Ausreise aus Nachbarstaaten, etwa
Niederlande oder Belgien, erfolgt, um hierdurch der Abfrage von nationalen
Fahndungsdateien zu entgehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
2. Inwiefern geben welche Sicherheitsbehörden des Bundes den zuständigen
Landesbehörden Hinweise über Personen, bei denen nach Auffassung der
Bundessicherheitsbehörden die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Passentzug und die Ausreiseuntersagung vorliegen?
a) Zu wie vielen Deutschen haben jeweils welche
Bundessicherheitsbehörden in den Jahren 2012, 2013 und 2014 solche Hinweise erteilt?
b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, inwiefern gegenüber
diesen Personen dann tatsächlich Maßnahmen zur
Ausreiseverhinderung getroffen worden sind?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes geben ihnen vorliegende Erkenntnisse in
jedem Einzelfall im Rahmen der Zusammenarbeit im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) sowie den vorgesehenen Informationswegen an die
Sicherheitsbehörden der Länder weiter. Die Bewertung, ob auf dieser und
gegebenenfalls weiteren den Landesbehörden vorliegenden Erkenntnissen
bestehenden Tatsachengrundlage die Voraussetzungen eines Passentzugs oder von
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausreise gegeben sind, obliegt ausschließlich
den nach dem PassG zuständigen Behörden. Die Bearbeitung entsprechender
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3673Sachverhalte erfolgt kontinuierlich und einzelfallbezogen. Eine statistische
Erhebung hinsichtlich einzelner Fragestellungen im Rahmen der Fallbearbeitung
erfolgt nicht.
3. Hat die Bundesregierung Grund zur Annahme, die zuständigen
Ordnungsbehörden würden Deutschen, bei denen seitens der Sicherheitsbehörden des
Bundes oder der Länder konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich
der Terrorgruppe IS anschließen wollen, den Reisepass nicht entziehen bzw.
keine Ausreiseuntersagung auferlegen, und wenn ja, welche Zahlen kann
sie hierzu mitteilen?
Nein.
4. Ist die Bundesregierung bestrebt, von den Ländern künftig umfassende
Angaben über Maßnahmen im Zusammenhang mit Ausreiseuntersagungen
bzw. Passentziehungen zu erhalten, und wenn ja, welche Initiativen hat sie
hierzu ergriffen oder will sie noch ergreifen, und wie haben sich die Länder
bislang hierzu positioniert?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Rolle spielen in diesem Zusammenhang die Gemeinsamen Zentren
zur Terrorismusabwehr und zur Extremismus- und Terrorismusabwehr
(GTAZ und GETZ)?
Im Rahmen der Zusammenführung aller relevanten Informationen sind die
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder stets bemüht, alle relevanten
Informationen zur Abwehr von Gefahren im Einzelfall zusammenzuführen.
Dies geschieht auf den hierfür vorgesehenen Informationswegen, insbesondere
auch im Rahmen der Zusammenarbeit im GTAZ. Alle die Wirksamkeit der
bisher getroffenen Maßnahmen betreffenden Erkenntnisse sind Gegenstand der
Erörterungen zwischen Bund und Ländern, etwa in entsprechenden Bund-Länder-
Arbeitsgruppen. Die Bundesregierung ist stets bemüht, erkannte
Regelungslücken oder Umsetzungsdefizite zu schließen, soweit es sich um Sachverhalte
und Themen in ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich handelt.
Maßnahmen im Zusammenhang mit Ausreiseuntersagungen und
Passangelegenheiten liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder und werden
dort eigenverantwortlich wahrgenommen. Nach Maßgabe von § 10 Absatz 1
PassG können die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs zuständigen Behörden ebenfalls die Ausreise untersagen.
5. Gründet die angekündigte Gesetzesinitiative der Bundesregierung
ausschließlich auf den Zahlen und Tatsachen, auf die in den vorangegangenen
Fragen abgestellt wurde?
a) Wenn ja, inwiefern hält sie auf dieser Grundlage eine Maßnahme wie
den Entzug des Personalausweises für verhältnismäßig?
b) Wenn nein, auf welche weiteren konkreten Zahlen und Tatsachen
gründet sie die angekündigte Gesetzesinitiative?
Im Rahmen der Bearbeitung der Sachverhalte im Sinne der Frage wurden Fälle
bekannt, in denen trotz bestehender räumlicher Beschränkung und Entzug des
Reisepasses Personen das Bundesgebiet verlassen haben. Entsprechende
Reisebewegungen betreffen Personen, die als potenzielle Kämpfer und Unterstützer
terroristischer Gruppen zu einer Destabilisierung in Krisenregionen durch
Verübung von Straftaten beitragen und bei ihrer Rückreise eine erhebliche Gefahr
für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und des gesamten
Drucksache 18/3673 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSchengen-Raums darstellen. Diese Feststellungen haben die Bundesregierung
zu einer entsprechenden Gesetzesinitiative veranlasst.
Die Gesetzesinitiative dient weiterhin der Umsetzung völkerrechtlicher
Vorgaben, etwa der VN-Sicherheitsratsresolution 2178 (2014) vom 24. September
2014, wonach alle Staaten gehalten sind, ausreiseverhindernde Maßnahmen zu
treffen, um Bewegungen von Terroristen und terroristischen Gruppen zu
verhindern.
6. Aufgrund welcher (ggf. weiteren) Umstände sind nach Auffassung der
Bundesregierung die bestehenden Instrumente des Passentzugs und der
Ausreiseuntersagung nicht ausreichend?
Die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Ausreiseuntersagung und räumlichen
Beschränkung hängt erheblich davon ab, dass entsprechende Reisedokumente,
die eine Ausreise ermöglichen können, dem Betroffenen nicht mehr zur
Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn lediglich Sichtkontrollen im
Rahmen der Grenzkontrolle durchgeführt werden, ohne dass die entsprechenden
Daten in Fahndungssystemen abgefragt werden. Während durch den Entzug des
Reisepasses als Reisedokument dieser nicht mehr zur Ausreise verwendet
werden kann, besteht derzeit keine korrespondierende Regelung hinsichtlich des
Personalausweises, obwohl dieser ebenfalls als Reisedokument zur Ausreise in
bestimmte Staaten verwendet werden kann. Es ist unter Verwendung eines
Personalausweises möglich, aus Deutschland bzw. aus Schengen-Staaten in
Drittstaaten, wie beispielsweise Ägypten oder die Türkei auszureisen. Im Übrigen
wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 5, 7, 8, 9 und 10 verwiesen.
7. In welchen Datenbanken wird eine Ausreiseuntersagung vermerkt, und
welche deutschen Behörden haben hierauf jeweils Zugriff?
Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Erfassung von Maßnahmen
zur Ausreiseverhinderung im polizeilichen Grenzfahndungsbestand zu
100 Prozent, und wenn nein, wie hoch ist die Quote von Nichterfassungen,
was sind die Gründe hierfür, und welche Initiativen werden unternommen,
um diese Erfassungslücke zu schließen?
Pass- und personalausweisrechtliche Anordnungen nach § 7 Absatz 1 oder 2
oder § 8 PassG und § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes dürfen auf
Mitteilung bzw. Veranlassung der Pass- bzw. Personalausweisbehörde in der für die
Grenzfahndung national geführten Datei nach § 30 Absatz 3 des
Bundespolizeigesetzes (BPolG) gespeichert werden.
Eine Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes kann
ebenfalls auf Mitteilung bzw. Veranlassung einer Ausländerbehörde in der für
die Grenzfahndung national geführten Datei nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 und
Absatz 3 BPolG gespeichert werden.
Nach § 30 Absatz 4 BPolG sind zum Abruf von Daten im automatisierten
Verfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei nur die mit der
Wahrnehmung der polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten nationalen Behörden berechtigt.
Soweit es sich um einen Ausländer handelt, besteht für Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche
Stellen die Möglichkeit, ein Ausreiseverbot im Ausländerzentralregister zu
speichern. Der Kreis der abrufberechtigten Stellen ist unterschiedlich geregelt und
richtet sich danach, ob es sich bei dem Betroffenen um einen Drittstaatler oder
Unionsbürger, bei dem eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts
des Freizügigkeitsrechts vorliegt, einerseits oder um einen Unionsbürger, bei
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3673dem eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des
Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, andererseits handelt. Im letzten Fall ist der Kreis der
abrufberechtigten Stellen eingeschränkt; Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz
über das Ausländerzentralregister und der AZRG-Durchführungsverordnung
(AZRG – Ausländerzentralregister).
Erkenntnisse, inwieweit die jeweiligen Pass-, Personalausweis- und
Ausländerbehörden der Länder ausreiseverhindernde Anordnungen der Bundespolizei
nicht übermitteln, liegen der Bundesregierung nicht vor.
8. In welchem Umfang werden die Dokumente von Personen, die Deutschland
in Richtung eines Drittlandes verlassen (per Schiff oder Flugzeug), von den
deutschen Grenzbehörden auf ihre Gültigkeit überprüft (die Angaben bitte
soweit möglich auf deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Bürgerinnen und Bürger von
Drittstaaten aufgliedern)?
Die Prüfung der Gültigkeit des Reisedokumentes (anerkannt und zeitlich gültig)
ist bei Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen nach Artikel 7 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) Gegenstand der
Mindestkontrolle bei jedem Reisenden.
Diese Mindestkontrolle erfolgt entweder durch den automatisierten Abgleich
mit Personen- und Sachfahndungsdateien oder die Sichtkontrolle durch den
eingesetzten Kontrollbeamten.
a) Zu welchem (ggf. geschätzten) Anteil werden die Dokumente mit dem
polizeilichen Grenzfahndungsbestand abgeglichen?
b) Zu welchem (ggf. geschätzten) Anteil werden die Dokumente mit
weiteren Datenbanken abgeglichen, und welche sind dies?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse und auch
keine ungefähren Schätzungen vor.
9. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung rechtliche Hindernisse, die
einem vollständigen Abgleich der Reisedokumente jeweils deutscher
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
sowie Drittstaatsangehörigen bei der Ausreise aus Deutschland in ein
Drittland mit dem polizeilichen Grenzfahndungsbestand entgegenstehen (bitte
ggf. erläutern)?
Nach Artikel 7 Absatz 2 des Schengener Grenzkodex kann ein Abgleich des
Reisedokumentes mit Daten über gestohlene, missbräuchlich verwendete,
abhanden gekommene und für ungültig erklärte Dokumente in den einschlägigen
Datenbanken erfolgen.
a) Welche Verzögerungen bei der Grenzabwicklung bzw. beim
Reiseverkehr wären nach Kenntnis der Bundesregierung zu erwarten, wenn die
deutschen Grenzbehörden in 100 Prozent der Ausreisen eine
elektronische Gültigkeitsprüfung und einen Abgleich mit dem polizeilichen
Grenzfahndungsbestand vornehmen würden?
b) Welche weiteren Gründe sprechen ggf. dagegen, eine solche 100-
Prozent-Prüfung verpflichtend einzuführen?
Der Abgleich von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien
Personenverkehr haben, mit Dateien (Personenfahndungsabgleich) ist nach Artikel 7
Absatz 2 des Schengener Grenzkodex nur auf nicht systematische Weise zuläs-
Drucksache 18/3673 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesig. Eine vollumfängliche Überprüfung hinsichtlich aller Reisebewegungen
sieht Artikel 7 des Schengener Grenzkodex nicht vor.
Verpflichtende vollumfängliche Abfragen in der für die Grenzfahndung national
geführten Datei bei der Ausreisekontrolle könnten die Kontrollzeit am
Grenzkontrollschalter grundsätzlich verlängern, wenn nicht im erforderlichen Umfang
die infrastrukturellen, technischen und personellen Kontrollmöglichkeiten
geschaffen werden. Der fortschreitende Ausbau des automatisierten
Grenzkontrollverfahrens „EasyPASS“ verfolgt kompensierend bereits jetzt das Ziel, dass
freizügigkeitsberechtigte Personen verstärkt automatisierte Kontrollspuren
nutzen.
Diese Automatisierung soll Grenzkontrollprozesse beschleunigen, andere
Kontrollspuren entlasten sowie den Sicherheitsstandard erhöhen. Darüber hinaus
wären Auswirkungen auf die Netz- und Serverlast der Grenzbehörden denkbar.
10. Was unternimmt die Bundesregierung, um künftig im SIS-Verbund auch
Ausreiseuntersagungen speichern zu lassen?
Welchen weiteren Anpassungsbedarf sieht sie beim SIS, und welche
Initiativen hat sie hierzu ggf. ergriffen, mit jeweils welchen Reaktionen?
Inwiefern stellen die bestehenden Möglichkeiten des SIS und dessen ggf.
von der Bundesregierung angestrebten Änderungen aus ihrer Sicht eine
Alternative zum angestrebten Entzug des Personalausweises dar?
Auf Vorschlag der Bundesregierung haben sich die Mitgliedstaaten des
Schengen-Raumes darauf verständigt, dass national ausgeschriebene Dokumente, die
nicht zur Ausreise berechtigen, künftig im SIS II auszuschreiben sind, um sie
nach Maßgabe innerstaatlichen Rechts einzuziehen. Dabei handelt es sich um
eine Spezifizierung des bestehenden Rechts, da gemäß Artikel 38 Absatz 2
Buchstabe e des SIS-II-Ratsbeschlusses (Beschluss 2007/533/JI vom 12. Juni
2007) alle gestohlenen, unterschlagenen, sonst abhanden gekommenen oder für
ungültig erklärten Dokumente im Trefferfall nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts sicherzustellen sind. Diese technische Änderung wird von den
Mitgliedstaaten voraussichtlich Anfang des Jahres 2015 implementiert werden.
Darüber hinaus prüft die Bundesregierung die Möglichkeit, im Bereich der
Personenfahndung einen Ausschreibungstatbestand zur Ausreiseuntersagung im
SIS-II-Ratsbeschluss einzufügen. Diese Prüfung dauert an.
Die zuvor beschriebenen Maßnahmen ergänzen die von der Bundesregierung
angestrebte Ausstellung eines Ersatzpersonalausweises, ersetzen sie jedoch
nicht.
11. Welche Initiativen haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere
Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Kommission bzgl. der Anpassung des
SIS bzw. eines koordinierten Vorgehens beim Entzug von
Personalausweisen bzw. vergleichbarer Dokumente ergriffen?
Welche Alternativen hierzu (mit dem Zweck der Unterbindung von
Ausreisen) wurden vorgelegt, und wie positioniert sich die Bundesregierung
zu diesen (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat darüber Kenntnis, dass von der französischen
Regierung ein Gesetzentwurf für ein Ausreiseverbot für französische
Staatsangehörige, deren Reisebewegungen mit terroristischen Aktivitäten im Zusammenhang
stehen, insbesondere im Wege des Entzugs von Reisedokumenten (Pass und
Personalausweis) vorgelegt wurde. Der Entzug von Reisedokumenten erfolgt
schengenweit nach Maßgabe innerstaatlichen Rechts. Der SIS-II-Ratsbeschluss
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3673sieht derzeit keinen Ausschreibungstatbestand zur Ausreiseuntersagung vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Wie gestaltet sich aus Sicht der Bundesregierung der rechtliche Rahmen
hinsichtlich des Abgleichs von Reisedokumenten mit dem SIS?
Ist es nach derzeitiger Rechtslage zulässig, sämtliche Reisedokumente von
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern unter Abgleich mit dem SIS auf
ihre Gültigkeit zu überprüfen?
Die Prüfung der Gültigkeit des Reisedokumentes, d. h. ob und inwieweit das
Reisedokument zum Grenzübertritt berechtigt und zeitlich gültig ist, erfolgt
insbesondere im Rahmen der Sichtkontrolle des Reisedokumentes. Nach Artikel 7
Absatz 2 des Schengener Grenzkodex ist ein Abgleich des Reisedokumentes mit
Daten über gestohlene, missbräuchlich verwendete, abhanden gekommene und
für ungültig erklärte Dokumente in den einschlägigen Datenbanken zulässig.
Dieser Sachfahndungsabgleich ist jedoch schengenweit nicht verpflichtend.
13. Zu welchen Ergebnissen kam die Bundesregierung bei ihren Überlegungen,
ob bzw. inwieweit Änderungen beim Schengener Grenzkodex notwendig
sind (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2429), und welche Initiativen hat sie
ergriffen (mit jeweils welchen Reaktionen) bzw. will sie noch ergreifen?
Im Zuge der Erörterungen der Mitgliedstaaten im Rat und mit der Europäischen
Kommission ist konsentiert, zunächst die Maßnahmen im bestehenden
europäischen Rechtsrahmen vollständig auszuschöpfen. Insofern gilt es derzeit,
gemeinsam mit den europäischen Partnern Fahndungsabfragen bei
Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen der europäischen Mitgliedstaaten zu
intensivieren, um Reisebewegungen sogenannter Foreign Fighters in und aus
Kampfgebieten noch besser erkennen und verhindern zu können. Diese Intensivierung
ist daher derzeit Gegenstand der Erörterungen und Bemühungen, deren
Ergebnisse zur Umsetzung dieser Maßnahmen es zunächst abzuwarten gilt.
14. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Personalausweise deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger von den
Grenzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU überprüft, wenn die deutschen
Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger von dort aus in ein Drittland reisen,
und inwiefern greifen diese dabei auf SIS zu (auf dem Land-, See- oder
Luftweg)?
Die Kontrollmodalitäten sind schengenweit verbindlich im Schengener
Grenzkodex normiert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Weitere Erkenntnisse im Sinne der Frages liegen der Bundesregierung nicht vor.
15. Verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung die Grenzbehörden an
sämtlichen Grenzübergängen der Union zu Drittländern über die Möglichkeit,
die Reisedokumente elektronisch zu überprüfen?
Zur Ausstattung anderer Schengen-Staaten im Sinne der Frage liegen der
Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
16. Inwiefern ist es nach derzeitiger Rechtslage möglich, den
Grenzsicherungsbehörden der Unionsländer Angaben zu deutschen Staatsbürgerinnen
und Staatsbürgern zu übermitteln, gegen die in Deutschland Maßnahmen
Drucksache 18/3673 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodezur Ausreiseverhinderung ergriffen wurden, um diesen
Grenzsicherungsbehörden zu ermöglichen, die Ausreise dieser Personen in Drittländer zu
verhindern?
a) Inwiefern wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht (bitte
möglichst Zahlen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 angeben)?
b) Inwiefern hat die Bundesregierung eine Ausweitung der rechtlichen
Möglichkeiten für eine solche Übermittlung geprüft, und zu welchen
Schlussfolgerungen kam sie dabei?
Der SIS-II-Ratsbeschluss sieht derzeit keinen Ausschreibungstatbestand zur
Ausreiseuntersagung vor. Lediglich Reisedokumente, die nicht zur Ausreise aus
Deutschland berechtigen, können im SIS II zur Sicherstellung nach Maßgabe
des innerstaatlichen Rechts ausgeschrieben werden. Eine etwaige
anlassbezogene individuelle Datenübermittlung an andere Staaten richtet sich
grundsätzlich nach dem jeweiligen Recht des übermittelnden Staates und nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10
verwiesen.
17. Inwiefern sieht die Bundesregierung besondere Defizite bei der Umsetzung
von Ausreiseuntersagungen gegen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
von deutschen Häfen oder Flughäfen aus, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie hieraus?
Ob und inwieweit Ausreiseuntersagungen von anderen Schengen-Staaten gegen
dort wohnhafte Personen – sofern rechtlich möglich – getroffen wurden, ist im
automatisierten Verfahren an deutschen Grenzübergangsstellen im Rahmen der
Grenzkontrollen an den Außengrenzen nicht erkennbar, da die SIS-Regularien
(Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 und Beschluss 2007/
533/JI vom 12. Juni 2007) keinen Tatbestand der Ausschreibung zur
Ausreiseuntersagung im Schengener Informationssystem vorsehen. Im Übrigen wird auf
die Antworten zu den Fragen 9b und 12 verwiesen.
18. In welchen Mitgliedstaaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung
ebenfalls Initiativen ergriffen worden, Personalausweise entweder zu markieren
oder einzuziehen, um die betreffenden Personen an der Ausreise aus der
EU zu hindern, und was sehen diese Initiativen jeweils vor?
Vor dem Hintergrund der heterogenen Rechtslage zu nationalen
Identitätsdokumenten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind der
Bundesregierung keine Maßnahmen im Sinne der Frage bekannt, die mit der in Deutschland
geplanten Einführung eines Ersatzpersonalausweises vergleichbar wären. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
19. Inwiefern hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, ob der Entzug
des Personalausweises bzw. dessen Ungültigkeitserklärung potenzielle
Djihadisten tatsächlich am Verlassen des Landes hindern kann, bzw. diese
dann andere Wege finden werden?
Die Ausgestaltung des Ersatzpersonalausweises ermöglicht den für die
Kontrolle des grenzüberschreitenden Personenverkehrs zuständigen Behörden aller
Schengen-Staaten, im Rahmen der Sichtkontrolle des Ersatzpersonalausweises
die Ausreisebeschränkung festzustellen und entsprechende Maßnahmen –
mangels gültigen Grenzübertrittsdokumentes – nach Maßgabe des jeweiligen
nationalen Rechts treffen zu können.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3673Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass durch den Entzug des
Personalausweises und die Ausstellung eines Ersatzpersonalausweises nicht in allen Fällen
eine Ausreise verhindert werden kann. Der Verstoß gegen die
Reisebeschränkung soll jedoch deutlich erschwert werden.
20. Nach welchen Kriterien urteilen die Sicherheitsbehörden darüber, ob eine
Person konkrete Absichten hat, Deutschland zu verlassen, um sich einer
ausländischen terroristischen Vereinigung anzuschließen?
Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, diese Kriterien
besonders eng zu fassen, wenn es letztlich darum geht, den Behörden einen
Ausweisentzug nahezulegen?
21. Inwiefern hat die Bundesregierung den Aspekt einer möglicherweise
stigmatisierenden Wirkung reflektiert, der von einem Personalausweis-
Ersatzdokument ausgehen kann, und zu welchen Schlussfolgerungen ist sie
dabei gekommen?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausreiseuntersagung vorliegen,
erfolgt nach Maßgabe der im Pass- bzw. Personalausweisgesetz normierten
Voraussetzungen.
Im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sollen nicht alle
Passversagungsgründe des Kataloges des § 7 Absatz 1 PassG als Anordnungsgründe für
die Entziehung des Personalausweises und die Ausstellung eines
Ersatzpersonalausweises herangezogen werden, sondern nur die Tatbestände der
Nummern 1 (soweit weitere bestimmte einschränkende tatbestandliche
Voraussetzungen vorliegen) und 10 des § 7 Absatz 1 PassG, das heißt, die Besorgnis der
Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland in bestimmten Fallgruppen und die Besorgnis der Vornahme einer der in
§ 89a des Strafgesetzbuchs beschriebenen Handlungen.
Diese Begrenzungen sollen sicherstellen, dass nur in Fällen, die eine erhebliche
Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland darstellen, eine Ausstellung des Ersatzpersonalausweises in Betracht
kommt. Hierdurch soll erreicht werden, dass lediglich die Fälle, in denen die
Ausreise des deutschen Staatsangehörigen aus der Bundesrepublik Deutschland
aus überragenden Gründen verhindert werden muss, erfasst werden.
Auch die konkrete Gestaltung des Ersatzpersonalausweises soll dadurch eine
Eingriffsminderung hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen
erfahren, dass als Grundlage der papierbasierte Reiseausweis als Passersatz
herangezogen wird. Zur Unterscheidung soll der Ersatzpersonalausweis farblich
anders gestaltet werden. Zudem sollen sämtliche zur Teilhabe am Rechtsverkehr
notwendigen personenbezogenen Daten auf der Rückseite des
Ersatzpersonalausweises abgebildet werden und so dargestellt werden, dass der
Ausreisesperrvermerk in aufgeklapptem Zustand nicht sichtbar ist. In diesem aufgeklappten
Zustand können beglaubigte Kopien des Ersatzpersonalausweises erstellt
werden, die z. B. für eine Kontoeröffnung notwendig sind.
Drucksache 18/3673 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. Welche weiteren Alternativen hat die Bundesregierung geprüft, um
Personen, die sich aus Deutschland oder der EU heraus dem IS anschließen
wollen, an einer Ausreise zu hindern?
Wenn Erkenntnisse vorliegen, dass eine Person die Absicht hat, sich einer
Terrorgruppe im Ausland anzuschließen und Anschläge zu verüben, werden alle
Instrumente zur Verhinderung der Ausreise auf ihre Wirksamkeit und
Anwendbarkeit im Einzelfall hin überprüft. Die Ausreiseuntersagung ist keine isolierte
Maßnahme zur Terrorismusbekämpfung, sondern ein Element einer
ganzheitlichen Interventionsstrategie. Diese umfasst unter anderem Gefährderansprachen
oder die Einleitung von Strafverfahren. Die Auswahl der Maßnahmen erfolgt
stets einzelfallbezogen.
23. Inwiefern soll sich die Gestaltung und Beschriftung des vorgesehenen
Ersatzdokumentes von herkömmlichen Personalausweisen bzw. von
Ersatzpapieren, wie sie etwa von deutschen Konsulaten im Ausland bei
Ausweisverlust ausgegeben werden, unterscheiden (falls vorhanden, bitte ein
Modell beifügen)?
Das Muster des Dokuments, das zurzeit ausgearbeitet wird, wird Gegenstand
des entsprechenden Gesetzentwurfs sein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 20 und 21 verwiesen.
24. Sollen Personen, denen der Personalausweis entzogen wird, nach den
Vorstellungen der Bundesregierung verpflichtet werden, ein Ersatzdokument zu
beantragen, um ihrer Ausweispflicht nach § 1 des Personalausweisgesetzes
nachzukommen, oder soll die Ausweispflicht in diesem Fall aufgehoben
werden?
Die Ausstellung eines Ersatzpersonalausweises soll von Amts wegen erfolgen.
a) Hält es die Bundesregierung für angemessen, die Kosten für die
Ausstellung eines Ersatzdokumentes den betreffenden Personen aufzuerlegen,
angesichts des Umstandes, dass diese den Entzug des Personalausweises
weder selbst veranlasst haben noch dieser von einem Gericht angeordnet
worden ist (bitte begründen)?
Eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung liegt unter anderem dann
vor, wenn eine Handlung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbracht wird.
Individuell zurechenbar ist eine Leistung unter anderem, wenn sie zugunsten des
von der Leistung Betroffenen erbracht wird oder sie durch den von der Leistung
Betroffenen veranlasst wurde. Nach dem Vorbehalt des Gesetzes können der
öffentliche Aufwand und die Finanzierungsverantwortlichkeit nur durch den
Gesetzgeber zu einem Gebührentatbestand verknüpft werden. Dabei verfügt der
Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum,
welchen öffentlichen Aufwand er durch ein Gebührenaufkommen decken und
welche individuell zurechenbare Finanzverantwortlichkeit er als Gebührenschuld
einfordern will (BVerfGE 50, 217, 226 f.). Nach der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung ist es dem Gesetzgeber „grundsätzlich nicht verwehrt, bei der
Gebührenpflicht einer staatlichen Leistung an wirtschaftliche und finanzielle
Kriterien anzuknüpfen, soweit der Gebührenpflichtige der Leistung näher steht
als die Allgemeinheit“ (BVerfGE 91, 207, 223). Vor diesem Hintergrund soll
auch die Ausstellung eines Ersatzpersonalausweises gebührenpflichtig sein.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3673b) Inwiefern treffen Medienberichte (Rundfunk Berlin-Brandenburg vom
26. November 2014 „De Maizière will Jihadisten bis zu anderthalb
Jahre Personalausweis entziehen“) zu, nach denen der Entzug des
Personalausweises auf maximal 18 Monate befristet werden soll?
Sofern diese zutreffen, wie begründet die Bundesregierung diese Frist?
Bedeutet dies, dass die betreffenden Personen nach Ablauf der Frist
wieder einen Personalausweis erhalten, mit dem sie ausreisen können,
auch wenn sie weiterhin im Verdacht stehen, sich djihadistischen
Terrororganisationen anschließen zu wollen?
Soll nach Ablauf der Befristung, ggf. mit einem gewissen zeitlichen
Abstand, ein erneuter Entzug möglich sein?
Die Gültigkeitsdauer des Ersatzpersonalausweises ist unter Berücksichtigung
des Ausstellungszwecks (vgl. dazu die Antwort zu den Fragen 20 und 21)
festzulegen. Die Gültigkeitsdauer soll aus Gründen der Verhältnismäßigkeit drei
Jahre nicht überschreiten dürfen. Liegen die Voraussetzungen für
Personalausweisentzug und Ersatzpersonalausweisausstellung nicht mehr vor, ist dies dem
Betreffenden mitzuteilen. Dies ermöglicht die Stellung eines Antrages auf
Ausstellung eines neuen Personalausweises oder Reisepasses.
c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Regelungen zur
Entschädigung von Personen, die vor Gericht die Rechtswidrigkeit
eines Passentzuges bzw. einer Ausreiseuntersagung feststellen lassen
und die finanzielle Verluste geltend machen, beispielsweise weil sie
nicht zu wichtigen Geschäftsverhandlungen oder Vorstellungsterminen
reisen konnten?
Wie bewertet sie die Notwendigkeit, in Zusammenhang mit der
angestrebten Änderung des Personalausweisgesetzes eine solche
Entschädigungsregelung ausdrücklich klarzustellen?
Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für über das allgemeine Staats-
und Amtshaftungsrecht hinausgehende Entschädigungsregelungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]