[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3793
18. Wahlperiode 21.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Caren Lay, Karin Binder,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3636 –
Kenntnisse über die Risiken des Kältemittels R1234yf in Klimaanlagen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Kältemittel R1234yf der US-amerikanischen Firmen Honeywell und
Dupont wird seit Monaten ohne abschließende Risikobewertung in
Klimaanlagen in Pkw eingesetzt. Nach Auskunft der Bundesregierung liegt hierzu
weder von den deutschen Chemikalienbehörden noch von den europäischen
Chemikalienbehörden eine abschließende Bewertung vor. Gleichzeitig sind
sowohl der Fachpresse als auch der bürgerlichen Presse zu entnehmen, dass das
Kältemittel bei Verbrennung neben Flusssäure zu Carbonyldifluorid
umgewandelt wird, was in kleinsten Mengen eingeatmet zum Tod führen kann. Eine
diesbezügliche Studie bezeichnet die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage „Risiken durch den Einsatz des Kältemittels R1234yf in
Klimaanlagen“ auf Bundestagsdrucksache 18/2934 als mit „methodischen Mängeln“
versehen, ohne dies weiter zu erläutern oder auf eine alternative Studienlage zu
verweisen. Der Informationsstand zu den Risiken des Kältemittels R1234yf ist
mittlerweile so unzureichend, dass nunmehr bereits Petitionen von besorgten
Bürgerinnen und Bürgern zum Verbot des Kältemittels an den Deutschen
Bundestag gerichtet werden.
Aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Risiken durch den Einsatz des
Kältemittels R1234yf in Klimaanlagen“ durch die Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/2934 geht hervor, dass es in der Bundesrepublik
Deutschland keinerlei statistische Erhebungen über die Anzahl und Ursachen sowie
ökologische und gesundheitliche Folgen von Fahrzeugbränden zu geben
scheint, die der Bundesregierung bekannt sind. Die Bundesregierung führt
dazu aus, dass ihr weder Statistiken zur Erfassung von Anzahl und Ursachen
von Fahrzeugbränden noch Statistiken über die Ursachen und Folgen etwaiger
gesundheitlicher Einschränkungen von Unfallopfern, Rettungskräften und
Feuerwehren infolge von Fahrzeugbränden vorliegen. Trotz oder wegen der
Unkenntnis über gesundheitliche Einschränkungen bei Löscheinsätzen bei
Fahrzeugbränden durch die Feuerwehr weist sie darauf hin, dass ihr keine
gesundheitlichen Einschränkungen dieser Personengruppen bekannt seien.
Der Bundesregierung obliegt es, im Interesse der Öffentlichkeit
schnellstmöglich Klarheit über die Risiken des Kältemittels herzustellen. Eine etwaige Ge-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 19. Januar 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3793 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodefährdung von Menschenleben durch kleinste Mengen von Abbauprodukten des
Kältemittels bei der Verbrennung muss dabei ausgeschlossen werden.
1. Geht aus der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage
„Risiken durch den Einsatz des Kältemittels R1234yf in Klimaanlagen“ auf
Bundestagsdrucksache 18/2934, in der es heißt „Der Bundesregierung sind
keine gesundheitlichen Einschränkungen dieser Personengruppen bekannt“,
hervor, dass die Bundesregierung generell keine Erfassung etwaiger
gesundheitlicher Auswirkungen von Fahrzeugbränden und der Exposition
gegenüber den Brandgasen bei Rettungskräften und Unfallopfern vornimmt (bitte
getrennt nach Rettungskräften und Unfallopfern beantworten)?
2. In welcher Weise würde die Bundesregierung Kenntnis über gesundheitliche
Einschränkungen von Unfallopfern, Rettungskräften und Feuerwehren
infolge von Fahrzeugbränden und der Exposition gegenüber den Brandgasen
erlangen, sollten solche auftreten?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Polizeiliche Einsatzlagen im Zusammenhang mit Fahrzeugbränden aufgrund
von Verkehrsunfällen sowie die Hilfeleistung durch Feuerwehren und
Rettungskräfte fallen in die Zuständigkeit der Bundesländer. Die Länder tragen dafür
Sorge, die Einsatzkräfte für alle im Zusammenhang mit Hilfeleistungen bei
Verkehrsunfällen möglichen Gefahren zu sensibilisieren. Sollten bei Unfallopfern
gesundheitliche Einschränkungen auftreten, so würden darüber nur die
Rettungskräfte und möglicherweise die Länder informiert. Die Entscheidung über
die Weiterleitung derartiger Informationen an die Bundesregierung obliegt
alleine den Ländern. Die Bundesregierung ist gegenüber den Ländern weder
weisungsbefugt noch besteht eine Verpflichtung entsprechende Informationen
an die Bundesregierung weiterzuleiten.
Sollten sich Fahrzeugbrände im Erhebungsgebiet Hannover (GIDAS-Projekt
der Bundesanstalt für Straßenwesen – German In-Depth Accident Study)
ereignen und Unfallopfer durch Brandgase im Allgemeinen infolge von
Fahrzeugbränden gesundheitlich beeinträchtigt werden, so würde dies im Rahmen des
GIDAS-Projektes der Bundesanstalt für Straßenwesen erfasst.
Die dabei erhobenen Daten würden zur Erfüllung der Beratungstätigkeiten der
Bundesanstalt für Straßenwesen gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) an die Bundesregierung weitergeleitet.
3. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die gezielte statistische Erfassung
etwaiger gesundheitlicher Folgewirkungen auf Insassen, Rettungskräfte,
Feuerwehren bei Fahrzeugbränden geeignet, um die Risikobewertungen der
in Fahrzeugen eingesetzten Materialien und deren Brandgase zu
verbessern?
a) Wenn ja, plant die Bundesregierung die Erhebung derartiger Statistiken?
b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Grundsätzlich müssen alle in Fahrzeugen eingesetzten Materialen und
Chemikalien den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die
nachträgliche Analyse von Realunfällen mit Brandfolgen und möglichen HF- bzw.
COF2-Emissionen gestaltet sich aufgrund der Zusammensetzung der
freigesetzten Brandgase schwierig. Eine statistische Erfassung auf Basis dieser Analysen
ist somit nur bedingt geeignet um entsprechende Rückschlüsse auf das
Gefährdungspotenzial ziehen zu können. Deshalb plant die Bundesregierung keine
Erhebung derartiger Statistiken.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3793Die Bundesregierung plant Informationen zu Realunfällen (Hinweise auf HF/
COF2-Emissionen; Schäden an Klimaanlagen mit Kältemittelaustritt) bei den
relevanten Verbänden abzufragen. Darüber hinaus richtet das Kraftfahrt-
Bundesamt (KBA), als zuständige Produktsicherheitsbehörde, regelmäßig offizielle
Anfragen an Fahrzeughersteller, ob hier entsprechende Informationen aus deren
Markt- und Produktbeobachtungen vorliegen.
4. Welches sind die Erhebungsgebiete, in denen die Bundesanstalt für
Straßenwesen (BASt) im Rahmen des GIDAS-Projektes (German In-Depth
Accident Study) eine Dokumentation von Verkehrsunfällen mit
Personenschäden erhebt (bitte konkret nach Bundesland, Landkreisen und involvierten
Kommunen anführen)?
Die Erhebungen finden im Bundesland Niedersachsen in der Region Hannover
in den folgenden Kommunen statt:
5. Was wird in der besagten Studie alles erfasst, und in welcher Art und wozu
werden die Daten weiterverwendet (bitte erfasste Daten pro Jahr angeben)?
Um eine Vergleichbarkeit mit dem amtlichen durch die Polizei erhobenen
Unfallgeschehen zu ermöglichen, werden die Verkehrsunfälle im Rahmen des
GIDAS-Projektes nach einem Stichprobenverfahren erhoben, welches den
Kriterien der amtlichen Unfallerhebung gleicht. Erhoben werden Unfälle, die
folgenden Kriterien entsprechen:
● Alle Arten von Verkehrsunfällen mit Personenschaden.
● Der Unfallort liegt innerhalb des Erhebungsgebietes Region Hannover.
● Der Unfall ereignet sich innerhalb der Erhebungszeiten.
Ziel der Erhebungen ist die Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus werden zusätzlich
Verbesserungen in den Bereichen der Notfallmedizin und im Rettungswesen
angestrebt.
Um Maßnahmen und Regelungsbedarf in den genannten Bereichen ableiten zu
können, werden neben allgemeinen Angaben zur Unfallschwere, zum Unfalltyp
und zur Unfallart folgende Informationen dokumentiert:
● Technische Daten zu allen am Unfall beteiligten Fahrzeugen – untergliedert
nach Pkw, Lkw, Anhängern und Zweirädern –,
● Informationen über die Straße,
● Informationen über den dem Unfall vorausgehenden Konflikt einschließlich
der Berechnung des kinematischen Ablaufs des Unfalls,
3241001 – Hannover
3241002 – Barsinghausen
3241003 – Burgdorf
3241004 – Burgwedel
3241005 – Garbsen
3241006 – Gehrden
3241007 – Hemmingen
3241008 – Isernhagen
3241009 – Laatzen
3241010 – Langenhagen
3241011 – Lehrte
3241012 – Neustadt
3241013 – Pattensen
3241014 – Ronnenberg
3241015 – Seelze
3241016 – Sehnde
3241017 – Springe
3241018 – Uetze
3241019 – Wedemark
3241020 – Wennigsen
3241021 – Wunstorf
Drucksache 18/3793 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode● Informationen zum Ablauf der Rettungskette. Hierzu gehören der jeweilige
Zeitpunkt des Eintreffens von Ersthelfern, Notarzt und
Rettungstransportwagen sowie von Feuerwehr und Polizei. Gleichfalls werden medizinische
und technische Erstmaßnahmen (Intubation, Reanimation, Aufschneiden des
Fahrzeugs, Brandlöschung u. a.) dokumentiert.
Insgesamt werden pro Unfall ca. 2 500 Parameter zu den genannten
Themenbereichen erhoben bzw. berechnet. Mit Hilfe der erhobenen Daten lassen sich
Detailfragen zum Unfallgeschehen und zu Wirkmechanismen erörtern, welche
durch eine Analyse der amtlichen Unfalldaten nicht zugänglich sind.
6. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, die in der
Vorbemerkung der Fragesteller der Kleinen Anfrage „Risiken durch den Einsatz des
Kältemittels R1234yf in Klimaanlagen“ genannte Studie weise „z. T.
methodische Mängel“ auf, wie sie in der Antwort zu Frage 8 auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2934 ausführt?
a) Welche „methodischen Mängel“ meint die Bundesregierung hier konkret
(bitte dezidiert anhand der in der Veröffentlichung der Studie
beschriebenen Versuchsanordnung, Versuchsdurchführung und Schlussfolgerungen
ausführen)?
b) Auf Grundlage welcher Kenntnisse und Quellen (Vergleichsstudien,
wissenschaftliche Bewertungen, Expertisen, Sachverständige) kommt
die Bundesregierung zu dieser Auffassung (bitte Angabe aller Quellen
und Sachverständigen)?
Die angesprochenen Mängel beziehen sich vor allem auf die Dokumentation des
in Feiler et al. beschriebenen Verbrennungsversuches. Unter anderem wurden
folgende Mängel festgestellt:
Das für die Untersuchung verwendete Material wird nicht charakterisiert
(Quelle, Herstellungsverfahren, Reinheit), was als schwerer Mangel der
Veröffentlichung zu werten ist.
Der Versuchsaufbau für den Verbrennungsversuch wird nicht im Detail
beschrieben (z. B. fehlen Angaben zu Volumen, Druck und Temperatur des
Reaktionsgefäßes vor der Zündung, zur Temperatur des zur Entzündung verwendeten
Drahtes, zur Luftfeuchtigkeit etc.).
Die Dokumentation der analytischen Messungen ist unzureichend: Der
Nachweis von COF2 wird z. B. nicht durch ein entsprechendes Referenzspektrum
belegt, die absoluten Konzentrationen der Verbrennungsprodukte werden nicht
angegeben (so dass die Angabe, dass 2 Mol COF2 pro 2 Mol R1234yf gebildet
werden, letztlich nicht überprüft werden kann). Fluorwasserstoff (HF) wird
IR-spektrometrisch nach Reaktion mit der Wand des Versuchsgefäßes indirekt
als SiF4 nachgewiesen. Entsprechende Reaktionen wie auch andere mögliche
Wege einer Zersetzung des gebildeten COF2 werden nicht diskutiert. Auch die
Leistungsfähigkeit der analytischen Methode wird nicht näher beschrieben.
Die Studie enthält inhaltliche Unstimmigkeiten (Beispiel: Auf Seite 384 wird
dargestellt, dass sich bei Sauerstoffmangel der prozentuale Anteil des gebildeten
COF2 erhöhe, während Abbildung 5 im Gegenteil den – zu erwartenden – Abfall
der COF2-Konzentration zeigt).
Die genannten Mängel sind erheblich und schränken die Verwendbarkeit der
Studie für regulatorische Zwecke stark ein.
Diese Einschätzung beruht auf einer Bewertung durch das Bundesinstitut für
Risikobewertung, dessen Experten über die notwendige Sachkunde verfügen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3793 7. Auf welchen Kenntnissen und welcher Faktenlage beruht die Auskunft der
Bundesregierung in der Antwort zu Frage 8 auf die Kleine Anfrage, in der
sie ausführt, „Eine direkte quantitative Übertragung auf ein mögliches
Unfallgeschehen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen ist nicht
möglich“ (Aussage bitte begründen)?
Bei einem realen Unfallgeschehen können zahlreiche, durch die
Versuchsanordnung von Feller et al. nicht abgebildete Faktoren, wie z. B. Art und Umfang der
Beschädigung von Motorraum und Komponenten der Klimaanlage, zeitlicher
Verlauf der Freisetzung von R1234yf, Luftströmungen und ihre räumliche
Richtung, Verdünnungseffekte durch die Umgebungsluft, Sauerstoffmangel,
Luftfeuchtigkeit, Auftreten weiterer Brandgase mit Konkurrenzreaktionen u. v. m.
die tatsächlich gebildete Konzentration an COF2 beeinflussen. Daher ist eine
direkte quantitative Übertragung der Ergebnisse von Feller et al. auf ein etwaiges
Unfallgeschehen nicht möglich. Der Versuch kann nur qualitativ als Indiz dafür
herangezogen werden, dass bei der thermischen Zersetzung von R1234yf
mutmaßlich signifikante Mengen von COF2 entstehen können.
8. Unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung Zwischenberichte,
Zwischenergebnisse und anderweitige Dokumentationen, die geeignet sind,
den aktuellen Verfahrensstand und Sachstand zur Risikobewertung des
Kältemittels R1234yf nach der REACH-Stoffbewertung transparent
darzustellen, der Geheimhaltung?
9. Falls Frage 8 bejaht wird, auf welche Teile des Verfahrens und des
Sachstandes erstreckt sich die Geheimhaltung, und aufgrund welcher
Gesetzeslage?
10. Falls Frage 8 verneint wird, wie stellt sich der Sachstand des Verfahrens
nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell dar?
a) Was ist der Inhalt des von den deutschen Chemikalienbehörden
erstellten Entscheidungsentwurfs, über den im Ausschuss der
Mitgliedstaaten kein Einvernehmen bestand?
b) Über welche Fragen bzw. Teile des von den deutschen Behörden
erstellten Entscheidungsentwurfs bestand im Ausschuss der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) kein Einvernehmen?
c) Wie ist jeweils die Position der Bundesrepublik Deutschland und die
Position der anderen Mitgliedstaaten zu den Fragen, über die kein
Einvernehmen bestand?
d) Welche Zwischenberichte, die im Rahmen der REACH-
Stoffbewertung des Kältemittels R1234yf sowohl auf nationaler Ebene durch die
deutschen Chemikalienbehörden als auch auf Ebene der EU entstanden
sind, sind der Bundesregierung bekannt?
e) Welchen Inhalt haben diese Zwischenberichte?
Die Fragen 8 bis 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Risikobewertung des Kältemittels R1234yf im Rahmen der REACH-
Stoffbewertung wurde noch nicht abgeschlossen. Nach dem Abschluss des
Verfahrens wird der Abschlussbericht durch die Europäische Chemikalienagentur
(ECHA) veröffentlicht.
Die ECHA und die Kommission arbeiten mit der höchstmöglichen Transparenz
und veröffentlichen die Inhalte von Diskussionen und Ergebnisse ihrer
Verfahren soweit möglich.
Drucksache 18/3793 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVon der ECHA bzw. der Kommission nicht veröffentlichte Inhalte können nicht
durch die Bundesregierung veröffentlicht werden.
Eine Prüfung der bislang vorläufig erstellten Dokumente (Zwischenergebnisse)
hinsichtlich eventuell enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist bisher
nicht erfolgt. Zum Schutz der betroffenen Firmen ist eine Herausgabe der
aktuellen Entwürfe daher derzeit nicht möglich.
Weiterhin würde die Herausgabe der bisher erstellten Dokumente den
behördlichen Entscheidungsprozess im laufenden Verfahren der ECHA bzw. der
Kommission beeinträchtigen. Daher ist eine Herausgabe der entsprechenden
Unterlagen auch nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht vorgesehen.
11. Auf Grundlage welches konkreten Sachverstandes bzw. welcher
Studienlage wird die Bewertung des Brandgases Carbonyldifluorid bei der
Risikobewertung des Kältemittels derzeit vorgenommen (bitte sämtliche
Quellen, insbesondere Studien inklusive Titel, Autoren,
Veröffentlichungsdatum, Veröffentlichungsmedium nennen)?
Für die Bewertung der möglicherweise von Carbonyldifluorid ausgehenden
gesundheitlichen Risiken durch das Bundesinstitut für Risikobewertung im
Rahmen der Stoffbewertung von R1234y1 unter REACH, wurde die zum Zeitpunkt
der Bewertung veröffentlichte wissenschaftliche Fachliteratur herangezogen,
die mit entsprechenden Suchmaschinen recherchiert wurde. Im Wesentlichen
wurde der entsprechende Erkenntnisstand bereits in einer Veröffentlichung der
National Research Council der USA (NRC (2008): Acute Exposure Guideline
Levels (AEGL5) for carbonyl fluoride (CAS Reg. No. 353-50-4). Interim: 05/
2008. National Research Council of the National Academies, Subcommittee on
Acute Exposure Guideline Levels, Board on Environmental Studies and
Toxicology. The National Academies Press, 15 Washington, DC), zusammengefasst.
Da das Bewertungsverfahren nicht abgeschlossen ist, können derzeit keine
weiteren Details dargelegt werden.
12. Wie wird zukünftig die Chemikalie R1234yf nach Kenntnis der
Bundesregierung fachgerecht entsorgt?
Welche Entsorgungskapazitäten stehen nach Kenntnis der
Bundesregierung hierfür zur Verfügung?
Kältemittel aus Pkw-Klimaanlagen werden üblicherweise wiederverwendet. In
Werkstätten wird das Kältemittel dazu mit Klimaservicegeräten abgesaugt, die
das Kältemittel reinigen. Das gereinigte Kältemittel wird wieder in die
Klimaanlagen eingefüllt.
Bei Altfahrzeugen muss das Kältemittel vor der Demontage aus den Pkw-
Klimaanlagen nach dem Stand der Technik entfernt und getrennt gesammelt, und
soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, verwertet werden. Dies
schreibt die Altfahrzeugverordnung vor. Auch hier kommen Klimaservicegeräte
zum Einsatz. Das rückgewonnene Kältemittel – derzeit nur R134a – wird
wiederverwendet oder entsorgt.
Für die fachgerechte Entsorgung werden beim neuen Kältemittel R1234yf keine
wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Vorgehensweise beim
Kältemittel R134a erwartet, jedoch ist die Brennbarkeit von R1234yf zu beachten.
Am Markt sind bereits spezielle Klimaservicegeräte für R1234yf erhältlich. Für
R1234yf werden, aufgrund der Brennbarkeit des Stoffes, besondere
Anforderungen an die technische Konzeption und Ausführung der Klimaservicegeräte
gestellt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung empfiehlt, nur R1234yf-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3793Geräte mit GS-Prüfzeichen sowie mit dem eindeutigen Hinweis einer
technischen Prüforganisation hinsichtlich der Eignung für R1234yf zu verwenden. Die
Geräte müssen so konstruiert sein, dass aus dem Betrieb des Gerätes keine
explosionsgefährdeten Bereiche gemäß Betriebssicherheitsverordnung resultieren.
Dieses muss eindeutig aus der Betriebsdokumentation des Gerätes hervorgehen.
Auch beim Absaugen, Transport zur Entsorgungseinrichtung und Aufbereitung
von R1234yf muss die Brennbarkeit bzw. die Möglichkeit der Entstehung
explosionsfähiger Atmosphären unbedingt beachtet werden. Vermischungen zwischen
dem bisherigen Kältemittel R134a und dem neuen Kältemittel R1234yf sind wie
bei allen anderen Kältemitteln zur Vermeidung zusätzlicher Entsorgungsmengen
zu verhindern.
Aufgrund des hohen Marktpreises der Chemikalie R1234yf ist davon
auszugehen, dass neben dem in Werkstätten anfallenden R1234yf auch dasjenige aus der
Altfahrzeugentsorgung größtenteils einer Wiederverwendung zugeführt wird.
Nicht wieder einsetzbare Kältemittelmengen an R1234yf können in speziellen
Spaltanlagen verwertet oder in Sonderabfallverbrennungsanlagen verbrannt
werden. Ein Kapazitätsproblem ist bei der Entsorgung in Deutschland nicht zu
erwarten.
13. Gab es Gespräche zwischen der Bundesregierung, Vertretern deutscher
Bundesministerien oder Bundesbehörden und Mitgliedern der US-
amerikanischen Regierung oder US-amerikanischer Bundesbehörden zur
Verwendung und/oder der Zulassung des Kältemittels R1234yf?
a) Wenn ja, zwischen welchen Beteiligten (bitte um Nennung der
involvierten Personen, Institutionen und Behörden)?
b) Wenn ja, was war jeweils Inhalt dieser Gespräche?
c) Wenn ja, zu welchen Ergebnissen führten diese Gespräche jeweils, und
welche Konsequenzen zog die Bundesregierung daraus?
14. Falls Frage 13 verneint wird, kann die Bundesregierung sicher
ausschließen, dass es entsprechende Gespräche auf Arbeitsebene gab?
Die Fragen 13, 13a bis 13c und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der heutige Staatsekretär im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit Jochen Flasbarth hat in seiner ehemaligen Funktion als
Präsident des Umweltbundesamtes sowohl Gespräche bei der US-EPA als auch
Gespräche mit US-Delegationsmitgliedern am Rande von Klimatagungen
genutzt, um die Haltung des UBA zum Kältemittel R1234yf der US-Seite zu
verdeutlichen. Unter anderem hat er Steve Owens (Leiter Chemikaliensicherheit
bei der US-EPA) im Zusammenhang mit dem SNAP-Programm zu R1234yf den
UBA-Forschungsbericht zur Brennbarkeit des Kältemittels überreicht. Der
Forschungsbericht wurde in der EPA-Entscheidung über die Zulassung von
R1234yf als Kältemittel in Pkw-Klimaanlagen zwar erwähnt, die Ergebnisse
wurden aber nicht berücksichtigt.
Die Bundesregierung kann nicht sicher ausschließen, dass es darüber hinaus auf
Arbeitsebene, z. B. am Rande internationaler Konferenzen, zu informellen
Gesprächen mit US-Amerikanischen Bundesbehörden zum Kältemittel R1234yf
gekommen ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]