[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3772
18. Wahlperiode 19.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Christine Buchholz,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3645 –
Staatenliste im Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) regelt die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung von Personen, die mit
bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen
(Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Aktualisierungs- bzw.
Wiederholungsüberprüfung). Davon betroffen sind u. a. Personen, die Zugang zu als
VS-Streng geheim, VS-Geheim oder VS-Vertraulich eingestuften
Verschlusssachen haben oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer
lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind. Seit dem
10. Januar 2012 wird zudem im vorbeugenden personellen Sabotageschutz eine
erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 SÜG
durchgeführt. Die Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des
Militärischen Abschirmdienstes (MAD-Amt) zur Mitwirkung bei der
Sicherheitsüberprüfung sind in § 3 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) und § 1 Absatz 3 MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2970 ff.) geregelt. Gemäß § 12 Absatz 1 SÜG werden bei allen
Sicherheitsüberprüfungen regelmäßig Auskünfte aus dem Nachrichtendienstlichen
Informationssystem (NADIS) und dem Bundeszentralregister (BZR),
Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei, MAD und Bundesnachrichtendienst eingeholt.
In der Sicherheitserklärung nach § 13 Absatz 1 sind vom Betroffenen u. a.
„Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen
Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des
Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken
für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen
sind“ zu machen. Hintergrund für diese Abfrage müssen Annahmen sein,
wonach fremde Nachrichtendienste als Druckmittel u. a. verwandtschaftliche
Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken nutzen und häufige
Reisen in diese Staaten den Betroffenen einer besonderen Gefährdung durch
fremde Nachrichtendienste aussetzen.
Die im Rahmen der Sicherheitserklärung nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 in den
Anlagen 4 und 5 beizufügende Staatenliste wird vom Bundesministerium des
Innern (BMI) gesondert festgelegt und mitgeteilt. Sie soll jeweils bei Eintritt Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Januar 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3772 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderelevanter politischer Veränderungen überprüft und nach Bedarf den gegebenen
aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst werden. Erstellt wird diese Liste
vom BMI in Kooperation mit dem Auswärtigen Amt (AA). Welche genauen
Sicherheitsrisiken vorausgesetzt werden bzw. anhand welcher Parameter die
Klassifizierung eines Landes erfolgt, ist nicht nachvollziehbar. So kommt es
z. B., dass Serbien als EU-Beitrittskandidat auf der Liste zu finden ist, allerdings
kein einziges mittel- oder südafrikanisches Land (Ausnahme: Sudan) und
Pakistan erst im Juli 2014 hinzugekommen ist.
Die Auswirkungen für die Betroffenen sind gravierend: Wenn eine zu
überprüfende Person (A) in engerem Kontakt mit einer Person (B) steht, die
Staatsangehörige eines dieser Staaten ist bzw. dort längere Zeit gelebt hat, erhält A keine
Sicherheitsüberprüfung, wenn B nicht schon länger als fünf zusammenhängende
Jahre in Deutschland lebt, weil – so die Begründung der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages – Person B erst nach fünf Jahren überprüfungsfähig ist.
Dass der Aufenthalt in einem dieser Länder sich ggf. negativ auf die
Beurteilung im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung auswirkt, spricht nicht für ein
positives Bild der Bundesregierung von bzw. ein vertrauensvolles bilaterales
Verhältnis zu diesen Staaten.
Bemerkenswert ist deshalb, dass sie auf anderer Ebene durchaus mit diesen
Staaten kooperiert. Im Jahr 2013 hat das Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) unabhängig von EU- und NATO-Projekten, 774 Angehörige fremder
Streitkräfte in Deutschland militärisch ausgebildet. 320 dieser Personen kamen
aus Staaten der aktuell geltenden Staatenliste (u. a. Belarus, Syrien, Libanon).
22 der 29 Staaten, deren Militärangehörige in der Bundesrepublik Deutschland
aus- und weitergebildet werden, traut die Bundesregierung offenbar so wenig,
dass schon ein längerer Aufenthalt dort zu einem Problem bei einer
Sicherheitsüberprüfung werden kann.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wurde durch die nach § 35 Absatz 1 SÜG erlassene
„Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur
Ausführung des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von
Sicherheitsüberprüfungen des Bundes“ vom 29. April 1994 als „Anlage
(Staatenliste) zur ‚Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung‘ “ veröffentlicht
(GMBl S. 550). Sie wird regelmäßig aktualisiert. Die Staatenliste enthält die
Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für Personen zu besorgen sind,
die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder
bereits betraut sind.
Grundlage dieser Festlegung sind Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes über die
politischen Verhältnisse und die Rechtsordnung in diesen Staaten sowie
insbesondere Erkenntnisse und Beurteilungen der Nachrichtendienste des Bundes
(Bundesnachrichtendienst [BND], Bundesamt für Verfassungsschutz [BfV],
Militärischer Nachrichtendienst [MAD]) z. B. über nachrichtendienstliche
Gefährdung der Mitarbeiter an deutschen Auslandsvertretungen, die Arbeitsweisen der
Nachrichtendienste dieser Staaten und die nachrichtendienstlichen Aktivitäten
gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie über Aktivitäten terroristischer
und krimineller Vereinigungen in diesen Staaten. Insbesondere frühere
Wohnsitze, Aufenthalte und nahe Angehörige in diesen Staaten aber auch Reisen
dorthin können eine Gefährdung für Anbahnungs- und Werbungsversuche auch im
Wege der Erpressung hervorrufen. So zeigen die Erkenntnisse der
Spionageabwehr, dass Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste vorzugsweise
unternommen werden, wenn sich die Zielperson auf ihrem Territorium aufhält.
Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden
leichter zum Erfolg, oft wegen fehlender Kenntnisse der Zielperson über die dort
geltenden Gesetze und Befugnisse der Behörden. Ebenso kann die Androhung von
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3772Repressalien gegen in diesem Staat lebende Angehörige als Druckmittel genutzt
werden.
Die sicherheitsmäßige Bewertung der in § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG
geforderten Angaben im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung dient daher einerseits
dem Schutz von Verschlusssachen vor Ausspähung durch fremde
Nachrichtendienste sowie durch terroristische und kriminelle Vereinigungen andererseits
aber auch dem Schutz der zu überprüfenden Person und/oder des gemäß § 2
Absatz 2 SÜG in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Partners vor
persönlicher Gefährdung.
Ein wesentliches Ziel der Sicherheitsüberprüfung ist es, Anbahnungen durch
fremde Nachrichtendienste oder terroristische und kriminelle Vereinigungen
von vornherein zu verhindern. Daher sind die Angaben in der
Sicherheitserklärung im Einzelfall darauf hin zu überprüfen, ob sie so sicherheitserheblich sind,
dass sie Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko begründen. Gemäß § 14
Absatz 3 Satz 3 SÜG hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang.
Darüber hinaus dienen die nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG geforderten
Angaben dazu, die sicherheitsüberprüfte Person auf ihren Einzelfall bezogen zu
sensibilisieren im Hinblick auf die besondere Gefährdung, die für sie von Reisen
und Kontakten in diese Staaten ausgehen kann.
Die Sicherheitsüberprüfung ist eine Momentaufnahme und soll eine Prognose
für das zukünftige Verhalten der überprüften Person ermöglichen. Für diese
Beurteilung ist in der Regel eine Rückschau auf das Verhalten und die
Gegebenheiten der letzten 5 Jahre erforderlich.
Die nach § 12 SÜG durchzuführenden Maßnahmen setzen voraus, dass die zu
überprüfende Person und der in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende
Partner sich in den letzten 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland oder in
einem Staat aufgehalten haben, mit dem die an der Sicherheitsüberprüfung
mitwirkenden Behörden im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen
zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit besteht nicht mit den Staaten auf der
Staatenliste, weil bei Sicherheitsbehörden dieser Staaten eingeholte Auskünfte
nachrichtendienstlich gesteuert sein könnten. Zudem bestünde die Gefahr, dass
die überprüfte Person oder der in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende
Partner durch eine Anfrage an Sicherheitsbehörden dieser Staaten gerade erst in
das Blickfeld eines fremden Nachrichtendienstes gerät. Daher führt ein längerer
Aufenthalt der zu überprüfenden Person oder des in die Sicherheitsüberprüfung
einzubeziehenden Partners in den letzten fünf Jahren in einem dieser Staaten
regelmäßig zur Nichtüberprüfbarkeit und damit zur Einstellung der
Sicherheitsüberprüfung aufgrund eines Verfahrenshindernisses.
1. Seit wann existiert im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen an
sicherheitsempfindlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland eine
Staatenliste?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vor Inkrafttreten
des SÜG wurde im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen eine Liste von
Staaten zugrunde gelegt, die der Auflistung der Staaten in der „Anordnung der
Bundesregierung über Reisen von Bundesbediensteten in und durch den
kommunistischen Machtbereich (Reiseanordnung)“ vom 6. Juni 1973 bzw. der Staatenliste
der neugefassten Reiseanordnung vom 20. Dezember 1989 in der jeweils
geltenden Fassung entsprach.
Drucksache 18/3772 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Welche Funktion hat die Staatenliste nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG
im Einzelnen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
3. Wer genau stellt die Liste nach welchem Verfahren zusammen?
4. Nach welchem Verfahren werden von wem und auf wessen Antrag Staaten
aus der Liste entfernt, und welche Staaten waren das seit 2001 (bitte nach
Jahren darstellen)?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) prüft unter Beteiligung des
Bundeskanzleramtes (BKAmt), des Auswärtigen Amtes (AA), des Bundesministeriums
der Verteidigung (BMVg) sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz
regelmäßig, ggf. anlassbezogen oder auf Antrag eines der vorgenannten Beteiligten,
ob ein Staat aus der Staatenliste herausgenommen werden kann oder in die
Staatenliste neu aufgenommen werden muss. Das BKAmt und das BMVg beteiligen
hierbei auch den BND und den MAD.
Folgende Staaten wurden seit dem Jahr 2001 aus der Staatenliste
herausgenommen:
2004 Mongolei auf Vorschlag des Auswärtigen Amtes,
2009 Albanien aufgrund des Beitritts zur NATO,
2010 Kambodscha und Montenegro als Folge der regulären Überprüfung.
5. Nach welchen Kriterien, in welchen zeitlichen Abständen und auf Grundlage
welcher Informationen wird jeweils im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17
SÜG festgelegt, welche Länder in die SÜG-„Liste von Staaten mit
besonderen Sicherheitsrisiken“ aufgenommen bzw. gestrichen werden (bitte bei der
Auflistung nach innenpolitischen Gründen in Deutschland und im jeweiligen
ausländischen Staat sowie in den jeweiligen außenpolitischen Beziehungen
oder sonstigen sicherheitsrelevanten Erwägungen unterscheiden)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 3
und 4 wird verwiesen.
6. Welche Staaten standen in welchen Zeiträumen aus welchen Gründen auf
der „Liste von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken“ (bitte nach Staat,
Zeitraum und Sicherheitsrisiko aufschlüsseln)?
Zu den Gründen für die Aufnahme eines Staates in die Staatenliste wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3772Folgende Staaten stehen bzw. standen auf der Staatenliste:
Staat Zeitraum
Afghanistan seit 29.04.1994
Albanien 29.04.1994 bis 01.04.2009
Algerien seit 06.06.1997
Armenien seit 29.04.1994
Aserbaidschan seit 29.04.1994
Bosnien und Herzegowina seit 06.06.1997
Bulgarien 29.04.1994 bis 20.12.2000
China
einschließlich SVR Hongkong
einschließlich SVR Macau
seit 29.04.1994
seit 01.07.1997
seit 20.12.1999
Georgien seit 29.04.1994
Irak seit 29.04.1994
Iran seit 29.04.1994
Jugoslawien 06.06.1997 bis 15.06.2004
Kambodscha 29.04.1994 bis 15.10.2010
Kasachstan seit 29.04.1994
Kirgisistan seit 29.04.1994
Korea (Demokratische Volksrepublik Korea) seit 29.04.1994
Kosovo seit 10.04.2008
Kuba seit 29.04.1994
Laos seit 29.04.1994
Libanon seit 06.06.1997
Libyen seit 29.04.1994
Moldau seit 29.04.1994
Mongolei 29.04.1994 bis 15.06.2004
Montenegro 15.06.2004 bis 15.10.2010
Pakistan seit 15.07.2014
Rumänien 29.04.1994 bis 01.03.2000
Russische Föderation seit 29.04.1994
Serbien seit 15.06.2004
Sudan seit 06.06.1997
Syrien seit 29.04.1994
Tadschikistan seit 29.04.1994
Turkmenistan seit 29.04.1994
Ukraine seit 29.04.1994
Usbekistan seit 29.04.1994
Vietnam seit 29.04.1994
Weißrussland seit 29.04.1994
Drucksache 18/3772 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Welche konkreten Gründe, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben
waren, haben dazu geführt, dass Pakistan Mitte Juli 2014 in die
Staatenliste aufgenommen wurde?
8. Warum fehlt Mali bis heute in der Liste, wohingegen seit langem Vietnam
aufgeführt wird?
9. Aus welchen Gründen werden die EU-Beitrittskandidaten Serbien und
Türkei unterschiedlich eingestuft?
10. Mit welcher Begründung wird Bosnien-Herzegowina in der Staatenliste
aufgeführt?
11. Aus welchen konkreten Gründen werden die Staaten des ehemaligen
Jugoslawiens sicherheitsrelevant unterschiedlich eingestuft?
Die Fragen 7 bis 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Entscheidend für
die Aufnahme eines Staates in die Staatenliste bzw. dessen Verbleib in der
Staatenliste ist die nachrichtendienstliche Bedrohungslage sowie die Bedrohung
durch terroristische und kriminelle Vereinigungen für Personen, die mit einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind.
12. Ab welchem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Beitrittsverhandlungen würden
Beitrittskandidaten ggf. von der Staatenliste entfernt werden?
EU-Beitrittsverhandlungen sind kein Kriterium für eine Herausnahme eines
Staates aus der Staatenliste.
13. In wie vielen Ministerien, Behörden oder Einrichtungen des Bundes sowie
bei nichtöffentlichen Stellen findet das SÜG aktuell Anwendung?
Das SÜG kommt in den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des
Bundes zur Anwendung, in denen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-
Vertraulich und höher hergestellt, bearbeitet und/oder verwaltet werden (§ 1
Absatz 2 SÜG).
Darüber hinaus wird das SÜG angewendet von allen öffentlichen Einrichtungen,
die als lebenswichtig festgestellt sind, sowie im Geschäftsbereich des BMVg in
Bezug auf besonders sicherheitsempfindliche Stellen (§ 1 Absatz 4 SÜG). Die
Anzahl der öffentlichen Stellen wird statistisch nicht erfasst. Die
Größenordnung schwankt.
Das SÜG findet ebenfalls Anwendung auf eine Vielzahl von nichtöffentlichen
Stellen, die dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 und 4 SÜG unterfallen.
Voraussetzung ist, dass dort Personen tätig sind oder werden, die eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit i. S. d. § 1 Absatz 2 und/oder 4 SÜG ausüben.
Die nichtöffentlichen Stellen wirken bei den Sicherheitsüberprüfungen von
diesen Personen im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit.
Zahlreiche dieser nichtöffentlichen Stellen sind sowohl aus Gründen des
Sabotageschutzes als auch aus Gründen des Geheimschutzes dazu verpflichtet; diese
Überschneidungen bestehen ebenfalls im Bereich der Satellitendatensicherheit.
Die Anzahl der nichtöffentlichen Stellen kann täglich variieren.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/377214. Inwieweit unterscheiden sich die Sicherheitsüberprüfungsgesetze der
Bundesländer ggf. vom SÜG und untereinander?
Die Sicherheitsüberprüfungsgesetze des Bundes und der Länder unterscheiden
sich untereinander nur marginal. Sowohl der Bund als auch die Länder haben die
Vorschriften des NATO-Geheimschutzabkommens anzuwenden, weil sich die
Grundsätze und Mindestanforderungen der NATO nicht nur auf den Umgang
mit NATO-Verschlusssachen, sondern auch auf die nationalen Verschlusssachen
der Mitgliedstaaten erstrecken. Regelungen zu Staaten mit besonderen
Sicherheitsrisiken sind in allen Landesgesetzen enthalten.
15. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen fanden seit Inkrafttreten des SÜG in
der Zuständigkeit des Bundes bzw. von Bundesbehörden statt (bitte nach
Jahr, Anzahl der überprüften Personen, Behörde oder sonstige öffentliche
Stelle des Bundes sowie bei nichtöffentlichen Stellen aufschlüsseln)?
Die statistischen Erhebungsmethoden im BfV haben sich in den vergangenen
20 Jahren mehrfach geändert, sodass nicht für jedes Jahr des Bezugszeitraumes
einheitliche Zahlenwerte vorliegen. Dies gilt nicht nur für Frage 15, sondern
auch für die übrigen Fragen, soweit sie auf Zahlenangaben rekurrieren. Im
Folgenden wird die Zahl der Sicherheitsüberprüfungen im Sinne der Fragestellung
aufgeschlüsselt nach Jahr, Behörde oder sonstigen öffentliche Stelle des Bundes,
nicht öffentlichen Stellen und die Gesamtzahl der Sicherheitsüberprüfungen im
Bereich Geheim- und Sabotageschutz dargestellt.
Geheimschutz
Jahr Sicherheitsüberprüfungen
1994 26 288
1995 28 382
1996 22 275
1997 19 253
Geheimschutz
Jahr Sicherheitsüberprüfungen
Behörde/sonstige
öffentliche Stellen
Sicherheitsüberprüfungen
nichtöffentliche Stellen
1998 18 711 10 416
1999 12 409 19 501
2000 12 938 18 675
2001 14 165 19 289
2002 17 108 10 413
Drucksache 18/3772 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFallzahlen zu Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen
erst ab dem Jahr 2012 vor und werden in der Antwort zu Frage 18 genannt.
Der mitwirkenden Behörde im Geschäftsbereich BMVg (MAD) liegen keine
Zahlen mehr zu den Jahren 1994 bis 1998 vor.
Geheim- und Sabotageschutz
Jahr Sicherheitsüberprüfungen
Behörde/sonstige
öffentliche Stellen
Sicherheitsüberprüfungen
nichtöffentliche Stellen
2003 18 128 13 822
2004 19 783 13 998
2005 16 865 16 429
2006 16 888 23 712
2007 16 588 20 766
2008 17 216 22 063
2009 19 752 22 918
2010 11 395 20 313
2011 11 212 205 87
2012 19 529 22 127
2013 10 072 23 200
2014 19 750 24 080
Jahr Sicherheitsüberprüfungen
19991 49 523
20001 47 752
20011 44 261
20021 41 238
20031 41 696
20041 54 676
20051 53 517
20061 54 217
20071 55 248
20081 63 110
20091 63 714
20101 60 354
20111 43 278
20121 44 761
20131 57 073
20141 52 364
1 Bis einschl. Nov. 2014.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3772Im BND existiert keine Datenbank, die die Anzahl der
Sicherheitsüberprüfungen zu statistischen Zwecken erfasst. Nachprüfbare Statistiken wurden nach
Prüfung des Aktenbestandes erst ab dem Jahr 2003 erstellt. Danach ergeben sich
ab dem Jahr 2003 folgende Zahlen im Hinblick auf die durchgeführten
Sicherheitsüberprüfungen:
16. Wie viele der Überprüfungen ergaben sicherheitsrelevante Erkenntnisse
(bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)?
Eine Unterscheidung für sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Bereichen
(Abschlüsse für öffentliche Stellen bzw. nichtöffentliche Stellen) liegt dem BfV
für den Bezugszeitraum nicht durchgängig vor.
Jahr Sicherheitsüberprüfungen
2003 12 518
2004 11 759
2005 12 006
2006 11 269
2007 11 642
2008 12 208
2009 10 097
2010 16 004
2011 12 733
2012 13 072
2013 12 747
2014 12 282
Jahr Gesamtzahl
sicherheitserheblicher
Erkenntnisse2
Zahl der Einzelerkenntnisse
im öffentlichen Bereich
Zahl der Einzelerkenntnisse
im nichtöffentlichen Bereich
19941 8185 k. A. k. A.
19951 7545 k. A. k. A.
19961 5845 k. A. k. A.
19971 6455 k. A. k. A.
19981 8565 k. A. k. A.
19991 1 0295 k. A. k. A.
20001 1 0395 k. A. k. A.
20011 1 1145 k. A. k. A.
20021 8945 408 486
20033 8904 471 419
2 Die Zahl betrifft die sicherheitserheblichen Einzelerkenntnisse; die Zahl der Fälle mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen wird nicht erhoben.
3 Ab dem Jahr 2003 sind die angegebenen Zahlen Summen der sicherheitserheblichen Einzelerkenntnisse aus den Bereichen Geheim- u.
Sabotageschutz.
4 Alle im Jahr 2003 im Bereich Sabotageschutz abgeschlossenen SÜ waren ohne sicherheitserhebliche Einzelerkenntnisse, daher ist hier nur die Zahl
aus dem Bereich Geheimschutz angegeben.
Drucksache 18/3772 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFür Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen keine
entsprechenden Angaben vor.
Der mitwirkenden Behörde im Geschäftsbereich BMVg (MAD) liegen keine
Zahlen mehr zu den Jahren 1994 bis 1998 vor.
Jahr Gesamtzahl
sicherheitserheblicher
Erkenntnisse2
Zahl der Einzelerkenntnisse
im öffentlichen Bereich
Zahl der Einzelerkenntnisse
im nichtöffentlichen Bereich
20041 976 (1 042)5 747 229
20051 939 (1 268)5 696 243
20061 1 016 (1 098)5 644 372
20071 1 228 (1 858)5 272 1 956
20081 1 571 (2 245)5 356 1 215
20091 1 822 (2 443)5 486 1 335
20101 2 030 (2 776)5 527 1 503
20111 1 376 (2 007)5 381 1 995
20121 1 338 (1 850)5 352 1 986
20131 1 746 (2 178)5 401 1 345
20141 1 648 (2 090)5 449 1 199
5 Der Klammerzusatz beinhaltet die Summe sicherheitserheblicher Einzelerkenntnisse aus den Bereichen Geheim- u. Sabotageschutz; im Bereich
Sabotageschutz kann nicht nach öffentlichen/nichtöffentlichen Stellen unterschieden werden.
Jahr Sicherheitsüberprüfungen
mit sicherheitserheblichen
Erkenntnissen
19996 16 132
20006 15 865
20016 16 105
20026 16 216
20036 16 339
20046 17 454
20056 19 387
20066 13 141
20076 15 437
20086 14 160
20096 12 227
20106 12 244
20116 10 918
20126 17 062
20136 17 234
20146 11 931
6 Bis einschl. Nov. 2014.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3772Im BND wird die Zahl der sicherheitserheblichen Erkenntnisse im Sinne des § 5
Absatz 2 SÜG nicht zu statistischen Zwecken gespeichert.
Zudem wurden gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c SÜG
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
gelöscht, wenn feststand, dass die betroffenen Personen keine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hatten oder aus ihr ausgeschieden waren.
17. Wie viele der Überprüfungen seit Inkrafttreten des SÜG ergaben ein
Sicherheitsrisiko, und welche der im Gesetz genannten Sicherheitsrisiken
(fehlende Zuverlässigkeit, besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und
Werbungsversuche fremder Dienste, Zweifel am Bekenntnis zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung) wurden jeweils festgestellt (bitte
nach Jahren und Bereichen auflisten)?
Eine einheitliche – nach Bereichen (öffentlich bzw. nichtöffentlich) –
Darstellung ist für das BfV nicht möglich, da diese nur teilweise für die Jahrgänge des
Bezugszeitraumes erhoben wurde.
Darüber hinaus liegen zu den Sicherheitsrisiken, also Unterrichtungen gemäß
§ 14 Absatz 2 SÜG, nur Gesamtzahlen vor (nicht nach Art der Erkenntnis –
fehlende Zuverlässigkeit, besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und
Werbungsversuche fremder Dienste, Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung – getrennt).
Jahr7 Gesamtzahl der SÜ
gemäß 14 Abs. 2 SÜG
Zahl der Einzelerkenntnisse
im öffentlichen Bereich
Zahl der Einzelerkenntnisse
im nichtöffentlichen Bereich
19948 1419 101 140
19958 839 152 131
19968 799 k. A. k. A.
19978 919 k. A. k. A.
19988 1739 k. A. k. A.
19998 1419 k. A. k. A.
20008 1419 k. A. k. A.
20018 1349 k. A. k. A.
20028 1489 k. A. k. A.
20038 819 118 163
20048 849 125 159
20058 1199 117 102
20068 158 (87)9 111 160
20078 213 (80)9 114 129
20088 171 (68)9 114 199
20098 178 (47)9 117 114
20108 211 (50)9 121 140
7 Angegebene Gesamtzahlen der Jahrgänge 1994 bis 2002 sind solche des Bereiches Geheimschutz.
8 Ab dem Jahr 2003 sind die angegebenen Gesamtzahlen Summen der Erkenntnisse mit Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 2 SÜG) aus dem Bereich
Sabotageschutz.
9 Aus dem Bereich Sabotageschutz liegt nur die Gesamtzahl der Erkenntnisse mit Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 2 SÜG) ohne Aufspaltung nach
Bereich (öffentlich/nichtöffentlich) vor.
Drucksache 18/3772 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFür Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen keine
entsprechenden Angaben vor.
Der mitwirkenden Behörde im Geschäftsbereich BMVg (MAD) liegen keine
Zahlen mehr zu den Jahren 1994 bis 1998 vor.
Die in § 5 Absatz 1 SÜG genannten Sicherheitsrisiken werden beim MAD nicht
differenziert erfasst.
Jahr7 Gesamtzahl der SÜ
gemäß 14 Abs. 2 SÜG
Zahl der Einzelerkenntnisse
im öffentlichen Bereich
Zahl der Einzelerkenntnisse
im nichtöffentlichen Bereich
2011 187 (48)10 (11) (37)
2012 11810 21 197
2013 16510 41 124
2014 18810 27 161
7 Angegebene Gesamtzahlen der Jahrgänge 1994 bis 2002 sind solche des Bereiches Geheimschutz.
10 Im Jahr 2011 sind die Zahlen in Klammern solche des Bereiches Sabotageschutzes.
Jahr Sicherheitsüberprüfungen
mit festgestelltem
Sicherheitsrisiko
1999 350
2000 318
2001 329
2002 301
2003 243
2004 188
2005 166
2006 176
2007 249
2008 212
2009 213
2010 234
2011 208
2012 176
2013 315
201411 419
11 Bis einschl. Nov. 2014.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3772Mit Verweis auf die Antwort zu Frage 15 ergeben sich für den BND ab dem Jahr
2003 folgende Zahlen:
Eine Auflistung nach den einzelnen in § 5 Absatz 1 SÜG aufgelisteten
Sicherheitsrisiken kann nicht erfolgen, da eine Erhebung bzw. Speicherung der
Sicherheitsrisiken zu statistischen Zwecken im BND nicht vorgenommen wird.
18. Wie viele der Überprüfungen seit Anfang 2012 waren einfache
Sicherheitsüberprüfungen (§ 8 SÜG), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen (§ 9
SÜG) oder erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit
Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)?
Das BfV hat folgende einfache Sicherheitsüberprüfungen (Ü1), erweiterte
Sicherheitsüberprüfungen (Ü2), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit
Sicherheitsermittlungen (Ü3) durchgeführt:
Jahr Sicherheitsüberprüfungen
mit festgestelltem
Sicherheitsrisiko
2003 298
2004 148
2005 210
2006 172
2007 38
2008 119
2009 494
2010 181
2011 171
2012 164
2013 188
2014 187
Geheimschutz Öffentliche Stellen Nichtöffentliche Stellen
Ü1 Ü212 Ü313 Gesamt Ü1 Ü2 Ü3 Gesamt
2012 1 392 4 621 454 6 467 2 344 12 475 1 613 15 432
2013 1 292 5 260 562 7 114 2 063 14 028 1 702 16 793
2014 1 346 5 054 877 7 277 2 454 11 859 1 171 15 484
Sabotageschutz Öffentliche Stellen Nichtöffentliche Stellen
Ü1 Ü2 Gesamt Ü1 Ü2 Gesamt
2012 226 2 829 3 055 451 7 474 7 925
2013 443 3 147 3 150 468 6 422 6 490
2014 447 2 466 2 473 462 8 534 8 596
12 In dieser und allen nachfolgenden Abb. sind bei Ü2 die Partner-Ü2en mitberücksichtigt.
13 In dieser und allen nachfolgenden Abb. sind bei Ü3 die Wiederholungsüberprüfungen mitberücksichtigt.
Drucksache 18/3772 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFür Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen folgende
Angaben vor:
Der MAD hat folgende Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt:
Der BND hat folgende Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt:
19. Wie viele der Personen, die sich seit Anfang 2012 einer
Sicherheitsüberprüfung unterziehen mussten, waren ausländische Staatsangehörige (bitte
nach Jahren, öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich darstellen)?
Sicherheitsüberprüfungen erfolgen nur mit Zustimmung der überprüften Person;
eine Pflicht, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, besteht nicht.
Vom BfV wurden ausländische Staatsangehörige wie folgt überprüft:
Für Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen keine
entsprechenden Angaben vor.
Im MAD wird nicht statistisch erfasst, ob eine Sicherheitsüberprüfung für einen
deutschen und/oder ausländischen Staatsangehörigen beauftragt bzw.
durchgeführt wurde.
Im BND existiert keine Datenbank, die die Anzahl der
Sicherheitsüberprüfungen ausländischer Staatsangehöriger zu statistischen Zwecken erfasst. Eine
nachträgliche statistische Erhebung ist im Rahmen der Beantwortung der
Parlamentarischen Anfrage nicht in vertretbarem Aufwand leistbar.
2012 2013 2014
einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG) 184 191 117
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG) 182 194 159
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG)
464 359 613
2012 2013 2014
einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG) 15 125 15 594 15 733
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG) 19 503 32 540 28 652
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG)
11 708 11 889 11 460
2012 2013 2014
einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG) 2 026 1 470 1 109
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG) 2 397 2 370 2 267
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG)
2 649 2 907 2 906
Jahr Öffentlicher Bereich Nichtöffentlicher Bereich
2012 538 1 730
2013 545 1 857
2014 605 2 013
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/377220. Von wie vielen Personen sind persönliche Daten, die in der
Sicherheitserklärung angegeben werden (Personalien, Familienstand, nahe Verwandte,
Auslandsaufenthalte etc.), in die vom BfV geführten Verbunddateien
(nach § 6 des BVerfSchG) eingegeben und dauerhaft gespeichert worden
(bitte seit 2012 nach Jahren auflisten)?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Datei gemäß § 6 des
Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten
des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(BVerfSchG) um eine gemeinsame Datei der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder handelt (NADIS WN). In dieser werden Daten auch zu
Sicherheitsüberprüfungen keineswegs dauerhaft, sondern nur entsprechend den
einschlägigen Bestimmungen gespeichert bis sie gelöscht werden. Gemäß § 20
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Satz 2 SÜG dürfen darin die in § 13 Absatz 1
Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der überprüften Person
und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Partners gespeichert
werden. Angaben zu nahen Verwandten werden nicht gespeichert. Die
Speicherdauer richtet sich nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b SÜG.
In vorstehenden Angaben sind die Speicherungen zu den auf Veranlassung des
BfV durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen enthalten.
Seitens des MAD und des BND werden keine Daten in die Verbunddatei gemäß
§ 6 BVerfSchG gespeichert.
21. Wie viele Auskunftsersuchen sind seit 2012 im Rahmen von
Sicherheitsüberprüfungen bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bundes- und
Landesbehörden an die Bundesbeauftragte bzw. den Bundesbeauftragten
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik gerichtet worden (bitte nach Jahren und
anfragenden Behörden auflisten)?
Die Bundesregierung führt keine Statistik über die Anfragen im Rahmen von
Sicherheitsüberprüfungen bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen an die bzw. den
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die erfragten Angaben könnten
daher nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden.
22. Wer trifft auf Grundlage welcher Informationen die Feststellung eines
Sicherheitsrisikos in der jeweiligen Sicherheitsüberprüfung?
Die für die Sicherheitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 1 und 2
SÜG zuständige Stelle entscheidet gemäß § 14 Absatz 3 SÜG auf der Grundlage
des Votums der mitwirkenden Behörde (§ 14 Absatz 2 SÜG) und nach der
Anhörung der überprüften Person und ggf. nach der Äußerung des in die
Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Partners gemäß § 6 Absatz 1 und 2 SÜG, ob ein
Sicherheitsrisiko vorliegt.
Jahr Anzahl
2012 18 982
2013 10 679
2014 10 301
Drucksache 18/3772 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. Welche Möglichkeiten haben Betroffene gegen die Entscheidungen der
Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtlich vorzugehen und in wie
vielen Fällen geschieht dies mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren, Anzahl
der Einsprüche und Ergebnis aufschlüsseln)?
Gegen die Entscheidung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos steht den
Betroffenen der Klageweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung offen.
Betroffenen Soldaten stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten nach der
Wehrbeschwerdeordnung gegen die Entscheidung der Feststellung eines
Sicherheitsrisikos zur Verfügung. Eine übergreifende statistische Erfassung der
Gerichtsverfahren erfolgt nicht. Die erfragten Angaben könnten daher nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden.
24. Welche Informationen erhebt das BfV mit welchen Mitteln über die zu
überprüfende Person, und auf welche Register welcher Behörden kann
dabei zugegriffen werden bzw. wird dabei regelmäßig zugegriffen?
25. Welche Informationen erhebt der MAD mit welchen Mitteln über die zu
überprüfende Person, und auf welche Register welcher Behörden kann
dabei zugegriffen werden bzw. wird dabei regelmäßig zugegriffen?
Die Fragen 24 und 25 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BfV und der MAD dürfen gemäß § 11 Absatz 1 SÜG als mitwirkende
Behörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SÜG erforderlichen Daten
erheben. Dies umfasst die in § 13 SÜG aufgezählten Angaben in der
Sicherheitserklärung sowie die mit den Maßnahmen nach § 12 SÜG erhobenen
Informationen der angefragten Stellen und befragten Personen.
Im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen sind ausschließlich offene
Datenerhebungen zulässig; die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel und
Methoden ist im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen unzulässig.
26. In welchen Fällen einer Sicherheitsüberprüfung werden Anfragen bei
ausländischen Nachrichtendiensten vorgenommen, wie viele solcher
Auslandsanfragen wurden auf Initiative welcher deutschen Dienste bei
welchen Auslandsdiensten seit dem Jahr 2001 gestellt, und wird auch hierbei
nach der Staatenliste vorgegangen?
Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 5 SÜG sind in der Sicherheitserklärung
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland ab dem
18. Lebensjahr anzugeben.
Das BfV und der MAD richten Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden
in Staaten des angegebenen Aufenthalts beschränkt auf den Zeitraum der letzten
fünf Jahre, da ansonsten Lücken in der Sicherheitsüberprüfung entstünden und
ggf. eine Nichtüberprüfbarkeit festgestellt werden müsste. Die Anfragen
unterbleiben, wenn keine Zusammenarbeit mit den ausländischen
Sicherheitsbehörden im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen besteht und generell bei den
Staaten aus der Staatenliste (siehe auch Vorbemerkung).
Der BND hat in seltenen Einzelfällen Anfragen an ausländische
Nachrichtendienste im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen gestellt. Nachrichtendienste
der Staaten aus der Staatenliste werden auch vom BND nicht angefragt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/377227. Dienen die erhobenen Informationen, zum Beispiel über
Kontobewegungen, Schulden bzw. Verbindlichkeiten, bei einer späteren Ü3-Überprüfung
auch als Grundlage für die Befragung der Referenzpersonen?
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse werden befragten Referenzpersonen nicht
bekannt gegeben. Die Befragung zu möglichen Sicherheitsrisiken erfolgt in
abstrakter Form.
28. Wie lange werden solche sensiblen Daten jeweils wo gespeichert?
29. Werden die Daten nach Ausscheiden aus der jeweiligen
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gelöscht, und wird der Betroffene darüber informiert?
Die Fragen 28 und 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in Frage 27 genannten sensiblen Daten werden von den mitwirkenden
Behörden in der Sicherheitsüberprüfungsakte, nicht aber in Dateien gespeichert.
Die zuständige Stelle vernichtet die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung
nach den in § 19 Absatz 2 SÜG festgelegten Fristen; die in Dateien
gespeicherten Daten sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 1 SÜG genannten Fristen zu
löschen.
Die mitwirkende Behörde vernichtet die Unterlagen über die
Sicherheitsüberprüfung gemäß § 19 Absatz 3 SÜG nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 SÜG
genannten Fristen, nach denen auch die in Dateien gespeicherten Daten zu
löschen sind.
In Dateien gespeicherte sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse,
die ein Sicherheitsrisiko begründen, sind von der mitwirkenden Behörde zudem
gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c zu löschen, wenn feststeht, dass
die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder
aus ihr ausgeschieden ist. Eine Unterrichtung über die Löschung ist angesichts
der eindeutigen gesetzlichen Löschungsfristen nicht vorgesehen.
30. Wieso ist ein Staatsangehöriger aus einem Staat, der auf der Staatenliste
gelistet wird, erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland
überprüfungsfähig?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Dies entspricht
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
31. In welcher Art und Weise wird in den ersten fünf Jahren das von der
Person ausgehende Sicherheitsrisiko klassifiziert?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
32. Welche Rolle spielt diese Staatenliste bei der Auswahl der IPS-
Stipendiaten (Internationales Parlamentsstipendium) des Deutschen Bundestages?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor.
Drucksache 18/3772 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Warum ist nach Maßstäben der Bundesregierung jemand, der sich längere
Zeit in einem Staat aufhält, dessen Militärangehörige vom BMVg
ausgebildet werden, potenziell nicht vertrauenswürdig?
Für die Bundesregierung gibt es keinen Maßstab, nach dem jemand potenziell
nicht vertrauenswürdig ist, der sich längere Zeit in einem Staat aufhält, dessen
Militärangehörige vom BMVg ausgebildet werden. Auf die Antwort zu Frage 30
wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]