Staatenliste im Sicherheitsüberprüfungsgesetz
der Abgeordneten Jan Korte, Christine Buchholz, Annette Groth, Dr. André Hahn, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung von Personen, die mit bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprüfung). Davon betroffen sind u. a. Personen, die Zugang zu als VS-Streng geheim, VS-Geheim oder VS-Vertraulich eingestuften Verschlusssachen haben oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind. Seit dem 10. Januar 2012 wird zudem im vorbeugenden personellen Sabotageschutz eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 SÜG durchgeführt. Die Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD-Amt) zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung sind in § 3 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) und § 1 Absatz 3 MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2970 ff.) geregelt. Gemäß § 12 Absatz 1 SÜG werden bei allen Sicherheitsüberprüfungen regelmäßig Auskünfte aus dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) und dem Bundeszentralregister (BZR), Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei, MAD und Bundesnachrichtendienst eingeholt.
In der Sicherheitserklärung nach § 13 Absatz 1 sind vom Betroffenen u. a. „Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind“ zu machen. Hintergrund für diese Abfrage müssen Annahmen sein, wonach fremde Nachrichtendienste als Druckmittel u. a. verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken nutzen und häufige Reisen in diese Staaten den Betroffenen einer besonderen Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste aussetzen.
Die im Rahmen der Sicherheitserklärung nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 in den Anlagen 4 und 5 beizufügende Staatenliste wird vom Bundesministerium des Innern (BMI) gesondert festgelegt und mitgeteilt. Sie soll jeweils bei Eintritt relevanter politischer Veränderungen überprüft und nach Bedarf den gegebenen aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst werden. Erstellt wird diese Liste vom BMI in Kooperation mit dem Auswärtigen Amt (AA). Welche genauen Sicherheitsrisiken vorausgesetzt werden bzw. anhand welcher Parameter die Klassifizierung eines Landes erfolgt, ist nicht nachvollziehbar. So kommt es z. B., dass Serbien als EU-Beitrittskandidat auf der Liste zu finden ist, allerdings kein einziges mittel- oder südafrikanisches Land (Ausnahme: Sudan) und Pakistan erst im Juli 2014 hinzugekommen ist.
Die Auswirkungen für die Betroffenen sind gravierend: Wenn eine zu überprüfende Person (A) in engerem Kontakt mit einer Person (B) steht, die Staatsangehörige eines dieser Staaten ist bzw. dort längere Zeit gelebt hat, erhält A keine Sicherheitsüberprüfung, wenn B nicht schon länger als fünf zusammenhängende Jahre in Deutschland lebt, weil – so die Begründung der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages – Person B erst nach fünf Jahren überprüfungsfähig ist.
Dass der Aufenthalt in einem dieser Länder sich ggf. negativ auf die Beurteilung im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung auswirkt, spricht nicht für ein positives Bild der Bundesregierung von bzw. ein vertrauensvolles bilaterales Verhältnis zu diesen Staaten.
Bemerkenswert ist deshalb, dass sie auf anderer Ebene durchaus mit diesen Staaten kooperiert. Im Jahr 2013 hat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unabhängig von EU- und NATO-Projekten, 774 Angehörige fremder Streitkräfte in Deutschland militärisch ausgebildet. 320 dieser Personen kamen aus Staaten der aktuell geltenden Staatenliste (u. a. Belarus, Syrien, Libanon). 22 der 29 Staaten, deren Militärangehörige in der Bundesrepublik Deutschland aus- und weitergebildet werden, traut die Bundesregierung offenbar so wenig, dass schon ein längerer Aufenthalt dort zu einem Problem bei einer Sicherheitsüberprüfung werden kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
Seit wann existiert im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen an sicherheitsempfindlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland eine Staatenliste?
Welche Funktion hat die Staatenliste nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG im Einzelnen?
Wer genau stellt die Liste nach welchem Verfahren zusammen?
Nach welchem Verfahren werden von wem und auf wessen Antrag Staaten aus der Liste entfernt, und welche Staaten waren das seit 2001 (bitte nach Jahren darstellen)?
Nach welchen Kriterien, in welchen zeitlichen Abständen und auf Grundlage welcher Informationen wird jeweils im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG festgelegt, welche Länder in die SÜG-„Liste von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken“ aufgenommen bzw. gestrichen werden (bitte bei der Auflistung nach innenpolitischen Gründen in Deutschland und im jeweiligen ausländischen Staat sowie in den jeweiligen außenpolitischen Beziehungen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Erwägungen unterscheiden)?
Welche Staaten standen in welchen Zeiträumen aus welchen Gründen auf der „Liste von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken“ (bitte nach Staat, Zeitraum und Sicherheitsrisiko aufschlüsseln)?
Welche konkreten Gründe, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben waren, haben dazu geführt, dass Pakistan Mitte Juli 2014 in die Staatenliste aufgenommen wurde?
Warum fehlt Mali bis heute in der Liste, wohingegen seit langem Vietnam aufgeführt wird?
Aus welchen Gründen werden die EU-Beitrittskandidaten Serbien und Türkei unterschiedlich eingestuft?
Mit welcher Begründung wird Bosnien-Herzegowina in der Staatenliste aufgeführt?
Aus welchen konkreten Gründen werden die Staaten des ehemaligen Jugoslawiens sicherheitsrelevant unterschiedlich eingestuft?
Ab welchem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Beitrittsverhandlungen würden Beitrittskandidaten ggf. von der Staatenliste entfernt werden?
In wie vielen Ministerien, Behörden oder Einrichtungen des Bundes sowie bei nichtöffentlichen Stellen findet das SÜG aktuell Anwendung?
Inwieweit unterscheiden sich die Sicherheitsüberprüfungsgesetze der Bundesländer ggf. vom SÜG und untereinander?
Wie viele Sicherheitsüberprüfungen fanden seit Inkrafttreten des SÜG in der Zuständigkeit des Bundes bzw. von Bundesbehörden statt (bitte nach Jahr, Anzahl der überprüften Personen, Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes sowie bei nichtöffentlichen Stellen aufschlüsseln)?
Wie viele der Überprüfungen ergaben sicherheitsrelevante Erkenntnisse (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)?
Wie viele der Überprüfungen seit Inkrafttreten des SÜG ergaben ein Sicherheitsrisiko, und welche der im Gesetz genannten Sicherheitsrisiken (fehlende Zuverlässigkeit, besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Dienste, Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung) wurden jeweils festgestellt (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)?
Wie viele der Überprüfungen seit Anfang 2012 waren einfache Sicherheitsüberprüfungen (§ 8 SÜG), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen (§ 9 SÜG) oder erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)?
Wie viele der Personen, die sich seit Anfang 2012 einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen mussten, waren ausländische Staatsangehörige (bitte nach Jahren, öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich darstellen)?
Von wie vielen Personen sind persönliche Daten, die in der Sicherheitserklärung angegeben werden (Personalien, Familienstand, nahe Verwandte, Auslandsaufenthalte etc.), in die vom BfV geführten Verbunddateien (nach § 6 des BVerfSchG) eingegeben und dauerhaft gespeichert worden (bitte seit 2012 nach Jahren auflisten)?
Wie viele Auskunftsersuchen sind seit 2012 im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bundes- und Landesbehörden an die Bundesbeauftragte bzw. den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gerichtet worden (bitte nach Jahren und anfragenden Behörden auflisten)?
Wer trifft auf Grundlage welcher Informationen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der jeweiligen Sicherheitsüberprüfung?
Welche Möglichkeiten haben Betroffene gegen die Entscheidungen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtlich vorzugehen und in wie vielen Fällen geschieht dies mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren, Anzahl der Einsprüche und Ergebnis aufschlüsseln)?
Welche Informationen erhebt das BfV mit welchen Mitteln über die zu überprüfende Person, und auf welche Register welcher Behörden kann dabei zugegriffen werden bzw. wird dabei regelmäßig zugegriffen?
Welche Informationen erhebt der MAD mit welchen Mitteln über die zu überprüfende Person, und auf welche Register welcher Behörden kann dabei zugegriffen werden bzw. wird dabei regelmäßig zugegriffen?
In welchen Fällen einer Sicherheitsüberprüfung werden Anfragen bei ausländischen Nachrichtendiensten vorgenommen, wie viele solcher Auslandsanfragen wurden auf Initiative welcher deutschen Dienste bei welchen Auslandsdiensten seit dem Jahr 2001 gestellt, und wird auch hierbei nach der Staatenliste vorgegangen?
Dienen die erhobenen Informationen, zum Beispiel über Kontobewegungen, Schulden bzw. Verbindlichkeiten, bei einer späteren Ü3-Überprüfung auch als Grundlage für die Befragung der Referenzpersonen?
Wie lange werden solche sensiblen Daten jeweils wo gespeichert?
Werden die Daten nach Ausscheiden aus der jeweiligen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelöscht, und wird der Betroffene darüber informiert?
Wieso ist ein Staatsangehöriger aus einem Staat, der auf der Staatenliste gelistet wird, erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland überprüfungsfähig?
In welcher Art und Weise wird in den ersten fünf Jahren das von der Person ausgehende Sicherheitsrisiko klassifiziert?
Welche Rolle spielt diese Staatenliste bei der Auswahl der IPS-Stipendiaten (Internationales Parlamentsstipendium) des Deutschen Bundestages?
Warum ist nach Maßstäben der Bundesregierung jemand, der sich längere Zeit in einem Staat aufhält, dessen Militärangehörige vom BMVg ausgebildet werden, potenziell nicht vertrauenswürdig?