[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3821
18. Wahlperiode 26.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Azize Tank, Hubertus Zdebel,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3658 –
Die Bedrohung sozialer Menschenrechte bei der Förderung von Schiefergas
durch Fracking-Verfahren und die Verantwortung Deutschlands
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Umweltverbände wie der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
(BUND) und Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) warnen seit Jahren
vor den negativen Folgen der unkonventionellen und riskanten Förderung von
Schiefergas durch Fracking im Umweltbereich, da diese mit erheblichen
schädlichen Auswirkungen für Menschen, Tiere und Umwelt einhergehen und
fordern stattdessen „Maßnahmen umzusetzen, um den Gasverbrauch zu
reduzieren und fossiles Gas konsequent durch erneuerbare Energiequellen zu
ersetzen.“ (vgl.
www.bund.net/publikationen/bundletter/42014/fracking_gesetz/
sowie
www.nabu.de/themen/energie/fossilebrennstoffe/erdgas/16970.html).
Durch Fracking können zudem elementare soziale Menschenrechte erheblich
eingeschränkt werden. Betroffen sind dabei insbesondere das Recht auf
Gesundheit (Artikel 12 des UN-Sozialpakts), namentlich die Verpflichtung der
Unterzeichnerstaaten, entsprechende Umwelthygienemaßnahmen zu ergreifen,
um Menschen vor schädlichen Emissionen zu schützen; das Recht auf Zugang
zu sauberem Wasser (Artikel 11 und 12 des UN-Sozialpakts) und die
Verpflichtung, die Umwelt als Grundlage der Nahrung nicht durch Verunreinigung
nutzbaren Ackerlandes, durch Unternehmensabwässer u. a. zu schädigen oder zu
zerstören sowie das Recht auf angemessenes Wohnen, das Menschen u. a. vor
Zwangsräumungen schützt (Artikel 11 des UN-Sozialpakts).
Die Mitgliedstaaten, die den UN-Sozialpakt unterzeichnet haben, besitzen das
Recht, über die Bedingung für die Nutzung ihrer Energieressourcen zu
entscheiden, jedoch nur „solange sie dem Erfordernis Rechnung tragen, die Umwelt zu
erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern“ (vgl.
http://eur-lex.
europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014H0070&from=EN).
Laut einer am 19. September 2011 bei der Menschenrechtskommission durch
UNANIMA (A/HRC/18/NGO91) vorgestellten Stellungnahme, „Hydraulic
fracturing for natural gas: A new threat to human rights“, gefährdet Fracking
als Fördermethode das soziale Menschenrecht auf Zugang zu sauberem Wasser Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 22. Januar 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3821 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeund stellt ein „inakzeptables Risiko [dar] und sollte [deshalb] global verboten
werden“.
Auch das Gutachten des Umweltbundesamtes „Umweltauswirkungen von
Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas – insbesondere aus
Schiefergaslagerstätten“ (2014), kommt zu der Einschätzung, dass:
„Zahlreiche Aspekte der unkonventionellen Erdgasförderung sowie der daraus zu
erwartenden Umweltwirkungen und Nutzungskonkurrenzen zum heutigen
Zeitpunkt noch mit großen Wissensunsicherheiten behaftet [sind]. Aufgrund der
durchgreifenden umweltrechtlichen Ausnahmeregelungen gibt es in den USA
auch bei Verdachtsfällen vielfach keine Veranlassung zur Nachuntersuchung
(Centner 2014 S. 359 ff.).“
Insofern stellen sich im Zusammenhang mit Fracking nicht nur Fragen
bezüglich der Umweltgefährdung, sondern auch der staatlichen Verantwortung
betreffend die sozialen Rechte aus dem UN-Sozialpakt und der rechtlichen
Verantwortung von Unternehmen, die diese Methode anwenden. Dabei kann auch
gemäß der jüngsten Empfehlung der Europäischen Kommission vom 22.
Januar 2014 (2014/70/EU) die unternehmerische Tätigkeit durch das Fracking
fördernde Unternehmen nicht losgelöst gesehen werden von den Grundrechten
und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
anerkannt wurden (vgl.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/
?uri=CELEX: 32014H0070&from=EN).
In einem Interview für die polnische Tageszeitung „Gazeta Wyborcza“ vom
9. November 2013 erklärte Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Joachim Schellnhuber,
Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung Globale
Umweltveränderungen (WBGU), dass Deutschland „mit Freude“ billiges
Schiefergas aus Polen importieren würde und dies auch dem „Misstrauen“
Deutschlands gegenüber Russland geschuldet sei. Gegenwärtig bezieht Deutschland
etwa ein Drittel seines Erdgases aus Russland, das dort im Unterschied zu der
umweltbelastenden Methode des Fracking auf konventionelle Art gefördert
wird.
Wörtlich heißt es in dem Interview: „Selbstverständlich wäre Schiefergas für
Polen eine ausgezeichnete Brücke, die von der Kohle zu erneuerbaren Energien
führt. Übrigens, nicht die Technologie der hydraulischen Risserzeugung
[Fracking – Anmerkung der Fragesteller] selbst beunruhigt mich. Es ist klar,
dass man diese nicht in solchen dicht besiedelten Ländern wie Deutschland
anwenden kann. Man kann dies aber in großen und leeren [Ländern] wie den USA
oder kleineren, aber schwach besiedelten wie Polen tun. […] Polen könnte
nicht nur seine CO2-Emissionen beträchtlich begrenzen, wenn es auf
Schiefergas umsteigen würde. Es würde auch den Zustand seiner Luft verbessern. […]
Mir scheint, dass sich die deutsche Regierung wunderbar in der Situation in
Polen auskennt und diese versteht. Deutschland will es [Polen – Anmerkung
der Fragesteller] bestimmt nicht in die Ecke drängen. […] Wir ziehen uns
zurück aus der Atomenergie und entwickeln erneuerbare, aber wir müssen sie mit
etwas ergänzen. Bislang machen wir das mit billiger Braunkohle, aber mit
Freude würden wir billiges Gas aus Polen importieren.“ (Quelle: http://
wyborcza.pl/magazyn1,134728,14919248,Czy_slonce_i_wiatr_sa_mniej_
polskie_niz_wegiel_.html).
Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung Globale
Umweltveränderungen wird vom Bundeskabinett auf Vorschlag der Bundesminister für
Bildung und Forschung, Prof. Dr. Johanna Wanka, sowie für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, berufen. Seine
Hauptaufgabe besteht dabei nach Angaben des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung (BMBF) „in der Analyse der globalen Umwelt- und
Entwicklungsprobleme, dem Aufzeigen zukünftiger Problemfelder sowie der
Erarbeitung von Handlungs- und Forschungsempfehlungen zum Umgang mit
dem Globalen Wandel“ (vgl.
www.bmbf.de/de/13296.php). Der WBGU als
nichtöffentlich tagendes beratendes Gremium der Bundesregierung kann somit
auf die Ausrichtung der deutschen Umweltpolitik in umwelt-, energie- und
klimapolitisch relevanten Feldern sowie die Positionierung Deutschlands
gegenüber seinen europäischen Nachbarn Einfluss ausüben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3821Die Äußerung des Vorsitzenden des WBGU stand in einem zeitlichen
Zusammenhang mit Verhandlungen der Europäischen Union zu den Energie- und
Klimazielen, die u. a. unter dem Druck Großbritanniens und Polens Anfang des
Jahres 2014 Regelungen verabschiedeten, die für das Fracking auf
verpflichtende Regelungen im Bereich Umweltschutz sowie
Umweltverträglichkeitsprüfungen bei der sogenannten unkonventionellen Förderung von Schiefergas
absehen (siehe auch:
www.sueddeutsche.de/wirtschaft/
schiefergasfoerderungeu-ebnet-weg-fuer-fracking-1.1863180).
Laut dem Bericht „Oil and Gas Reality Check 2013“ des
Consultingunternehmens Deloitte wurden in Polen bislang 111 Förderkonzessionen an fast 30
Unternehmen vergeben. Bislang wurden ca. 33 Bohrtests durchgeführt, darunter
auch mittels Fracking, ohne dabei eine kommerzielle Menge von Gas zu
fördern. Die polnische Regierung will im Jahr 2015 eine kommerzielle Produktion
erreichen und plant bis zum Jahr 2020 die Eröffnung von 270 neuen
Schieferbohrlöchern.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Zusammenhang mit dem Einsatz der Fracking-Technologie insbesondere zur
Förderung von Schiefergas sind bestimmte Umweltrisiken noch nicht
ausreichend erforscht und können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen
werden. Daher haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
ein Regelungspaket entworfen, das den Schutz der Gesundheit und des
Trinkwassers umfassend gewährleistet. Die geplanten Vorschriften tragen sowohl den
vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen zu den Risiken der Fracking-
Technologie als auch den Sorgen der Bevölkerung Rechnung. Vorgesehen ist,
den Einsatz der Fracking-Technologie zur kommerziellen Förderung von
Schiefergas generell zu verbieten und zunächst nur Erprobungsmaßnahmen
zuzulassen.
Der damit erreichte Schutz orientiert sich in rechtlicher Hinsicht vorrangig an
den Vorgaben der nationalen Rechtsordnung. Das Grundgesetz und die
einschlägigen Fachgesetze gewährleisten in Deutschland einen sehr hohen Standard zum
Schutz der Umwelt und der sozialen Menschenrechte; hierdurch werden die
europäischen und internationalen Verpflichtungen Deutschlands auf diesen
Gebieten hinreichend umgesetzt. Generell kann daher ausgeschlossen werden, dass
mit der Regulierung der Schiefergasförderung gegen internationale oder
europäische Sozialrechte, namentlich den Internationalen Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (UN-Sozialpakt) oder die
EU-Menschenrechtscharta, verstoßen wird. Die nunmehr vorgelegten
Regelungsentwürfe übertreffen das erforderliche Schutzniveau sogar deutlich.
Unabhängig von der politischen Entscheidung für oder gegen den Einsatz der
Fracking-Technologie besteht in den EU-Mitgliedstaaten Einigkeit darüber, dass
bestimmte Mindeststandards zum Schutz der Gesundheit und Umwelt sowie der
Beteiligung Betroffener einzuhalten sind. Die Bundesregierung begrüßt daher
die Mitteilung und die Empfehlung 2014/70/EU der Europäischen Kommission
vom 22. Januar 2014 mit Mindestgrundsätzen für die Exploration und Förderung
von Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Fracking.
Teile dieser Empfehlung werden durch die Regelungsentwürfe zum Fracking
umgesetzt.
Darüber hinaus misst die Bundesregierung der Einhaltung sozialer
Menschenrechte einen hohen Stellenwert bei. Für die Einhaltung dieser Rechte sind neben
dem UN-Sozialpakt und der Europäischen Sozialcharta diverse internationale
Rahmenwerke von Bedeutung. Die Bundesregierung tritt daher – unabhängig
von den Risiken, die mit der Fracking-Technologie verbunden werden – dafür
ein, dass die deutsche Wirtschaft unternehmerisches Handeln an international
Drucksache 18/3821 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeanerkannten Instrumenten und Initiativen wie den OECD-Leitsätzen für
Multinationale Unternehmen (OECD – Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung), der ILO-Erklärung über multinationale Unternehmen
und Sozialpolitik (ILO – Internationale Arbeitsorganisation) und den UN-
Leitprinzipien über Wirtschaft und Menschenrechte ausrichtet.
1. In welchen europäischen Ländern finden derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung Bohrungen zur Aufsuchung oder Förderung von Schiefergas
statt, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Auswirkungen dieser Bohrungen auf Mensch und Umwelt?
Bohrungen nach Schiefergas sind aus Großbritannien und Polen bekannt.
Informationen über die Auswirkungen dieser Bohrungen auf Mensch und Umwelt
liegen nicht vor.
2. Welche europäischen und nationalen Umweltbestimmungen sind für die
Aufsuchung, Probebohrungen und Förderung von Schiefergas derzeit
anwendbar?
Die Europäische Kommission hat mit ihrer Empfehlung 2014/70/EU vom
22. Januar 2014 Mindestgrundsätze für die Exploration und Förderung von
Kohlenwasserstoffen durch Hochvolumen-Hydrofracking (insbesondere
Schiefergas) veröffentlicht. Die für die Aufsuchung, Probebohrungen und Förderung
von Schiefergas derzeit anwendbaren europäischen Richtlinien und
Verordnungen werden in Erwägungsgrund 7 der Empfehlung der Kommission aufgeführt.
Die Empfehlungen bauen auf den bestehenden EU-Vorschriften auf. Die
Mitgliedstaaten werden von der Europäischen Kommission aufgefordert, u. a. die
Umweltwirkungen zu prüfen, die Beschaffenheit von Wasser, Boden und Luft zu
kontrollieren, die Öffentlichkeit zu informieren und bewährte Praktiken
anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollen die Europäische Kommission über die
getroffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission wird prüfen, inwieweit
dieser Ansatz geeignet ist, um die in der Empfehlung festgelegten Grundsätze
umzusetzen und den Bürgern, Betreibern und öffentlichen Behörden
Voraussagbarkeit und Klarheit zu verschaffen. Sie wird dem Europäischen Parlament und
dem Rat innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der Empfehlung
im Amtsblatt Bericht erstatten. Auf Basis der Ergebnisse der Prüfung wird die
Kommission über die Vorlage von Rechtsvorschlägen entscheiden.
Auf nationaler Ebene sind in Deutschland für die Aufsuchung, Probebohrungen
und Förderung von Schiefergas derzeit insbesondere das Bundesberggesetz, die
Allgemeine Bundesbergverordnung, das Wasserhaushaltsgesetz, die
Grundwasserverordnung, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das
Bundesnaturschutzgesetz, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die UVP-
Verordnung Bergbau, das Umweltschadensgesetz, die
Rohrfernleitungsverordnung sowie die Verordnungen der Länder über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen, die Tiefbohrverordnungen der Länder sowie
Verordnungen der Länder zur Ausweisung von Wasserschutzgebieten anwendbar.
Die Bundesregierung beabsichtigt, den rechtlichen Rahmen zur Anwendung der
Fracking-Technologie und damit im Zusammenhang stehender
Tiefbohraktivitäten umfassender zu regeln, um bestehende Regelungslücken zu schließen. Das
hierzu vorgesehene Regelungspaket Fracking besteht aus drei Mantelregelungen
mit Änderungen
1. des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes,
2. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher
Vorhaben und der Allgemeinen Bundesbergverordnung sowie
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/38213. des Bundesberggesetzes und der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung.
Zu dem Regelungspaket wurde am 19. Dezember 2014 die Länder- und
Verbändebeteiligung eingeleitet (siehe hierzu
www.bmub.bund.de und
www.bmwi.
bund.de).
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Bemühungen anderer
europäischer Staaten im Hinblick auf eine Regulierung der Förderung von
Schiefergas auf nationaler, europäischer bzw. völkerrechtlicher Ebene?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass andere EU-Mitgliedstaaten spezielle
Regeln zur Förderung von Schiefergas mit der Fracking-Technologie erlassen
haben oder vorbereiten. Hierzu gehören u. a. Polen, das Vereinigte Königreich,
Österreich und die Niederlande. In Frankreich ist Fracking zur Förderung von
Schiefergas seit 2011 verboten. Die Bundesregierung hat keine detaillierte
Kenntnis über die Inhalte nationaler Regulierungsmaßnahmen; hierzu hat die
Europäische Kommission aber kürzlich eine Abfrage eingeleitet. Ob und
inwieweit andere Mitgliedstaaten eine Regulierung auf europäischer oder
internationaler Ebene anstreben, ist der Bundesregierung ebenfalls nicht bekannt.
4. Welche Position vertrat bzw. vertritt die Bundesrepublik Deutschland
aktuell im Europäischen Rat bzw. in anderen zuständigen europäischen
Institutionen bezüglich der Verabschiedung von Mindeststandards zur Regelung
der Fracking-Technologie bzw. deren Verbot in Europa?
Die Bundesregierung hält das vorhandene europarechtliche Instrumentarium für
ausreichend, um den Schutz der Umwelt bei der Aufsuchung und Gewinnung
von Schiefergas durch Fracking zu gewährleisten. Die Empfehlung der
Europäischen Kommission lässt den Mitgliedstaaten genügend Spielraum für nationale
Regelungen.
5. Ergeben sich für die Bundesregierung und andere Mitgliedsländer, die dem
UN-Sozialpakt beigetreten sind, aus den dort verbrieften sozialen
Menschenrechten, namentlich dem Recht auf Zugang zu Wasser und dem Recht
auf ein Höchstmaß an Gesundheit, deren Geltungsbereich bereits durch die
Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) zum UN-Sozialpakt (GC
Nr. 15 (2002) und GC Nr. 14 (2000)) definiert wurden, rechtliche
Konsequenzen im Hinblick auf die Verabschiedung von wasser- und
bergrechtlichen Regelungen zur Erdgasgewinnung durch Fracking?
Die im UN-Sozialpakt verbrieften Rechte sind in der deutschen Rechtsordnung,
insbesondere im Grundgesetz und den einschlägigen Fachgesetzen, national
umgesetzt. Schon deshalb ist der Gesetzgeber auch verfassungsrechtlich
gebunden, bei Neuregelungen den Schutz der Gesundheit in besonderem Maße zu
berücksichtigen. Auch der Zugang zu Wasser ist über den Grundsatz der
Daseinsvorsorge verfassungsrechtlich abgesichert.
Im Rahmen der Neuregelung der Fracking-Technologie hat der Schutz der
Gesundheit oberste Priorität, so dass die umfassenden Verbote und
Beschränkungen des Regelungsentwurfs die rechtlichen Mindeststandards deutlich
übertreffen. Da in Deutschland bislang nur rund 20 Prozent der verfügbaren
Wasserressourcen überhaupt genutzt werden und vor dem Hintergrund der
Restriktionen in Wasserschutz- und Wasserentnahmegebieten, ist der Zugang zu Wasser in
Deutschland nicht gefährdet.
Drucksache 18/3821 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Unternehmen, die sich im
Ausland an der umstrittenen Fracking-Methode beteiligen,
Auslandsgewährleistungen des Bundes empfangen, insbesondere
Investitionsgarantien, Hermesbürgschaften oder andere Bundesgarantien (bitte nach
Finanzvolumen, Projektnamen, beteiligten Behörden und Unternehmen für
die Jahre 2004 bis 2014 auflisten)?
Die Bundesregierung hat für Exportkreditgarantien, Investitionsgarantien und
Ungebundene Finanzkredite jeweils Mechanismen implementiert, in deren
Rahmen die Umwelt- und Sozialrisiken von Projekten überprüft werden und die
Einhaltung internationaler Standards der Weltbankgruppe gewährleistet werden.
Grundsätzlich gilt zudem, dass bei vorliegenden Hinweisen auf gravierende
Umwelt- und/oder Sozialrisiken eine Risikobewertung erfolgt, unabhängig
davon, ob ein Projekt in den Anwendungsbereich internationaler Rahmenwerke
wie der OECD Common Approaches fällt, welche auf die Standards der
Weltbankgruppe verweisen.
Im Rahmen dieser implementierten Risikoidentifizierungs- und Umwelt- und
Sozialprüfungsmechanismen sind bisher keine Projekte bekannt, die in
Zusammenhang mit der Förderung von Schiefergas stehen.
7. Wie positioniert sich die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der
Europäischen Union bzw. der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen
bezüglich der Forderungen der Zivilgesellschaft, Schiefergas fördernde
Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen oder für die entstehenden sozialen
Kosten ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Falle einer Verletzung
sozialer Menschenrechte aus dem UN-Sozialpakt bzw. der Europäischen
Sozialcharta, namentlich dem Recht auf Zugang zu sauberem Wasser und
dem Recht auf Gesundheit sowie dem Recht auf angemessenes Wohnen,
haftbar zu machen?
Der Bundesregierung ist eine entsprechende Diskussion im Rahmen von EU-
oder internationalen Gremien nicht bekannt. Die Bundesregierung ist der
Auffassung, dass Schiefergas fördernde Unternehmen für die von ihnen
verursachten Schäden zu haften haben. Nach den geplanten Fracking-Neuregelungen
sollen diese Unternehmen in Deutschland auch die Beweislast für die Verursachung
von Bergschäden tragen.
8. Was unternimmt die Bundesregierung auf nationaler, europäischer und
völkerrechtlicher Ebene, um Menschen vor der Verletzung sozialer
Menschenrechte aus dem UN-Sozialpakt im Zusammenhang mit der
Förderung von Schiefergas durch Fracking zu schützen, insbesondere vor
möglichen Verstößen von Unternehmen gegen das Recht auf Zugang zu
sauberem Wasser und das Recht auf Gesundheit sowie das Recht auf
angemessenes Wohnen und den Schutz vor Zwangsräumungen bzw.
Enteignungen?
11. Inwiefern sieht sich die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet,
auf die Einhaltung sozialer Menschenrechte durch deutsche Unternehmen
im Ausland Einfluss zu nehmen, um die Geltung des UN-Sozialpakts und
der Europäischen Sozialcharta international sicherzustellen?
12. Inwiefern sieht sich die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet,
auf die Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards durch deutsche
Unternehmen im Ausland Einfluss zu nehmen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Förderung von Schiefergas?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3821Die Fragen 8, 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung und der Antwort zu Frage 5
ausgeführt, ist nach dem nationalen Rechtsrahmen ein ausreichender Schutz vor
einer Verletzung der genannten Rechte gewährleistet. Auf EU-Ebene hat die
Europäische Kommission die Mitteilung und die Empfehlung vom 22. Januar 2014
mit Mindestgrundsätzen für die Exploration und Förderung von
Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Fracking erlassen.
Die Bundesregierung misst der Einhaltung sozialer Menschenrechte und
Arbeits- und Sozialstandards einen hohen Stellenwert bei. Für die Einhaltung
dieser Standards sind neben dem UN-Sozialpakt und der Europäischen Sozialcharta
diverse internationale Rahmenwerke von Bedeutung. Die Bundesregierung tritt
daher dafür ein, dass die deutsche Wirtschaft unternehmerisches Handeln an
international anerkannten Instrumenten und Initiativen wie den OECD-Leitsätzen
für Multinationale Unternehmen, der ILO-Erklärung über multinationale
Unternehmen und Sozialpolitik und den UN-Leitprinzipien über Wirtschaft und
Menschenrechte ausrichtet. Alle OECD-Vertragsstaaten sowie die Staaten, die sich
den Leitsätzen angeschlossen haben, haben Nationale Kontaktstellen
eingerichtet, an die Verstöße gegen die Leitsätze gemeldet werden können. Die Nationale
Kontaktstelle der OECD-Leitsätze der Bundesregierung ist im
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingerichtet. Sie nimmt Beschwerdeanträge
entgegen, prüft diese und nimmt gegebenenfalls ein Einigungsverfahren auf,
innerhalb dessen zwischen Beschwerdeführer und Unternehmen vermittelt wird.
Die Bundesregierung wird unter Federführung des Auswärtigen Amtes und
Einbeziehung der Zivilgesellschaft einschließlich der Wirtschaft in den nächsten
zwei Jahren einen Nationalen Aktionsplan „Wirtschaft und Menschenrechte“
zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien erstellen. Die unternehmerische
Verantwortung von Unternehmen in der Lieferkette wird auch im G7-Prozess und dem
CSR-Forum der Bundesregierung (CSR – Corporate Social Responsibility) eine
wesentliche Rolle spielen. Spezifischer Regelungsbedarf im Hinblick auf die
Förderung von Schiefergas durch Fracking wird derzeit nicht gesehen.
Nicht nur bezogen auf die Förderung von Schiefergas, sondern generell für die
ganze Wirtschaft unterstützt die Bundesregierung zudem Initiativen zur
Stärkung der sozialen und ökologischen Verantwortung der Unternehmen.
9. Welche rechtlichen Regelungen hat die Bundesrepublik Deutschland
innerstaatlich vorgenommen bzw. plant sie auf internationaler Ebene
vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass bei der Förderung von Schiefergas durch
Fracking soziale Menschenrechte nicht verletzt werden?
Die in der Antwort zu Frage 2 aufgeführten derzeitigen und künftig
vorgesehenen nationalen Rechtsvorschriften dienen insbesondere dem Schutz des Wassers
und der menschlichen Gesundheit. Sie stellen damit auch sicher, dass bei der
Förderung von Schiefergas durch Fracking das Recht auf Zugang zu sauberem
Wasser und das Recht auf Gesundheit nicht verletzt werden.
Die klassischen sozialen Menschenrechte, wie sie sich aus der allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte ergeben, sind im UN-Sozialpakt konkretisiert und
international verbindlich geregelt. Die Bundesregierung plant auf
internationaler Ebene derzeit keine darüber hinausgehende Initiative für den Erlass neuer
Regelungen.
Drucksache 18/3821 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über inhaltliche Aspekte
betreffend Gas- und/oder Ölimporte in die Europäische Union, die in
geplanten oder bereits abgeschlossenen Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und anderen Staaten enthalten sind, und welcher
wirtschaftliche und administrative Nutzen folgt aus diesen
völkerrechtlichen Verträgen für daran beteiligte Unternehmen?
In den Assoziierungsabkommen zwischen der EU und anderen Staaten sind
jeweils Artikel zum Thema Energie enthalten. Hier werden Grundsätze zur
Zusammenarbeit und Unterstützung im Energiesektor vereinbart. Auf inhaltliche
Aspekte bezüglich Gas- und/oder Ölimporte in die EU gibt es keinen Verweis.
Die mit den Assoziierungsabkommen verfolgte Harmonisierung von Standards
der jeweiligen Staaten mit denjenigen der EU erhöht die Attraktivität für
Investitionen ausländischer Unternehmen. Durch die Angleichung des jeweiligen
Rechts an das gesamte Regelwerk der EU tragen die Staaten zugleich zur
Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Unternehmen auf dem Europäischen Markt bei.
Bei den Westbalkanstaaten und der Türkei wird damit die im Rahmen der
Beitrittsbestrebungen erforderliche Angleichung an den EU-Rechtsrahmen
unterstützt.
13. Welche Pläne oder Überlegungen hat die Bundesrepublik Deutschland
bezüglich der Zulassung von Importen von Schiefergas aus europäischen
Ländern, insbesondere aus der Republik Polen, Rumänien, der Ukraine
oder den Niederlanden?
Es besteht keine staatliche Regulierung bei Gasimporten. In Deutschland
können Erdgasversorger frei über ihre Bezugsquellen entscheiden. Überlegungen
dies zu beschränken bestehen nicht.
14. Welche Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesregierung haben sich in
den Jahren 2012 bis einschließlich 2014 zu Gesprächen über einen
möglichen Import von Schiefergas aus Polen in die Bundesrepublik
Deutschland mit welchen Partnern der polnischen Seite getroffen oder
ausgetauscht (bitte nach beteiligtem Bundesministerium oder Behörde,
Tagesdatum und Inhalt der Gespräche auflisten)?
In Deutschland können Erdgasversorger frei über ihre Bezugsquellen
entscheiden. Es gab keine solchen Gespräche mit Vertretern der Bundesregierung.
15. Gab es in den Jahren 2012 bis einschließlich 2014 Gesprächsanfragen an
die Bundesregierung vonseiten der Republik Polen über die Frage des
möglichen Exports von Schiefergas bzw. einer Kooperation bei dessen
Förderung (wenn ja, bitte mit Tagesdatum angeben)?
Es gab keine solchen Gesprächsanfragen an Vertreter der Bundesregierung.
16. Gibt es Erwägungen innerhalb der Bundesregierung, Importe von
Schiefergas aus Polen oder anderen Staaten als Maßnahmen zur Minderung der
Abhängigkeit von Gasimporten aus der Russischen Föderation, welches
dort nicht durch Fracking-Technik gefördert wird, in Betracht zu ziehen?
Es gibt innerhalb der Bundesregierung keine derartigen Pläne oder Erwägungen.
In Deutschland können Erdgasversorger frei über ihre Bezugsquellen
entscheiden. Die Bundesregierung nimmt darauf keinen Einfluss. Es bestehen auch
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3821keine staatlichen Regulierungen bezüglich bestimmter Lieferländer oder
bestimmter Erdgasqualitäten.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Vorsitzenden des WBGU,
Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Joachim Schellnhuber, welcher die Republik Polen
als „schwach besiedeltes“ Land betrachtet, in dem Fracking unbedenklich
für Menschen, Tier und Umwelt durchgeführt werden könne – im
Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland?
Die Beurteilung der Risiken von Fracking für Menschen, Tiere und Umwelt in
Polen muss von der Republik Polen vorgenommen werden.
18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Vorsitzenden des WBGU,
Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Joachim Schellnhuber, welcher davon ausgeht,
dass Fracking die Emission von CO2 in Polen bzw. anderen Ländern
reduzieren könnte?
Ob der Einsatz der Fracking-Technologie zur Förderung von Erdgas in Polen
oder in anderen Ländern zu einer Reduzierung von CO2-Emissionen führt, hängt
von einer Vielzahl von Faktoren ab. Wird der modernste Stand der Technik
angewendet, kann unter bestimmten Voraussetzungen, Schiefergas eine deutlich
günstigere Klimabilanz als die fossilen Energieträger Kohle und Öl aufweisen.
Hinsichtlich einer globalen Bilanz ist aber zu berücksichtigen, dass die
Reduktion des Verbrauchs von Kohle und Öl in einem Land zu einem erhöhten
Angebot und Verbrauch in anderen Ländern führen kann. Zudem kann Schiefergas
nicht nur eine Verdrängung von fossilen Energieträgern verursachen, sondern
auch von klimafreundlichen Energie- und Energieeffizienztechnologien.
19. Welche Rolle und Bedeutung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Finanztätigkeit der Allianz TFI (Towarzystwo Funduszy Inwestycyjnych
Allianz Polska S.A.) als Tochtergesellschaft der Allianz TUiR
(Towarzystwo Ubezpieczen i Reasekuracji Allianz Polska S.A.) im
Zusammenhang mit ihren auf Fracking in Polen ausgerichteten Finanzprodukten, wie
Allianz Shale FIZ, und inwiefern sind hier nach Kenntnis der
Bundesregierung deutsche oder andere europäische Unternehmen in welcher Höhe
beteiligt?
Über frei verfügbare Informationsquellen (z. B.
www.allianz.pl/files/ANE_
06.2014.pdf) hinaus ist der Bundesregierung über die Beteiligung deutscher
oder anderer europäischer Unternehmen an der „Allianz Shale FIZ“ nichts
bekannt.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich des Einsatzprofils
und Engagements der BASF-Tochter Wintershall Holding in Polen oder
anderen europäischen Staaten insbesondere auch im Zusammenhang mit
der Förderung von Schiefergas (bitte nach Gasfeldern und
Beteiligungsanteilen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, nach denen Wintershall in
Polen oder in anderen europäischen Staaten im Zusammenhang mit der
Förderung von Schiefergas tätig ist.
Drucksache 18/3821 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode21. Welchen Einfluss hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Aufstockung des Gazprom-Anteils am bisher gemeinsam betriebenen
Erdgashandels- und Erdgasspeichergeschäft (Firmen Wingas, Astora) auf
100 Prozent auf die rechtlichen Befugnisse über Bohrtätigkeiten der Firma
in grenznahen Regionen?
Der zum Jahresende 2014 geplante Tausch von Vermögensgegenständen
zwischen der BASF und Gazprom wurde nicht vollzogen. Das Erdgashandels- und
Speichergeschäft wird weiterhin als 50/50-Joint-Venture zwischen Gazprom
und der BASF-Gruppengesellschaft Wintershall fortgeführt.
22. Welche Planungen der Firmen ExxonMobil, Chevron Corporation und
anderer Wirtschaftsunternehmen bezüglich der Förderung von Schiefergas
durch Fracking sind der Bundesregierung sowohl für Deutschland als auch
für die anderen europäischen Ländern, insbesondere Polen, Rumänien
oder Ukraine bekannt?
Der Bundesregierung ist generell bekannt, dass einzelne
Wirtschaftsunternehmen an einer näheren Prüfung der Schiefergasvorkommen in Deutschland, z. B.
durch Aufsuchungsbohrungen, interessiert sind. Über die genauen Planungen
der Unternehmen in Deutschland oder im Ausland liegen der Bundesregierung
keine Kenntnisse vor.
23. Welche Gespräche oder Absprachen bezüglich der Förderung von
Schiefergas, der Begrenzung von CO2-Emissionen, der Kohleförderung oder
der Förderung der Atomkraft bestehen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen, und welche deutschen Behörden,
Ministerien oder Einrichtungen wurden wann, auf wessen Initiative und in
welcher Form daran beteiligt (bitte für die Jahre 2004 bis 2014
aufschlüsseln)?
Welche von der Bundesregierung finanzierten öffentlichen bzw.
wissenschaftlichen Einrichtungen nehmen oder nahmen an diesen Gesprächen
teil?
Es bestehen bezüglich der Förderung von Schiefergas, der Kohleförderung oder
Förderung der Atomkraft keine Absprachen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen. Die Begrenzung von CO2-Emissionen im
Energiesektor wird durch den europäischen Emissionshandel reguliert und ist
ebenfalls kein Gegenstand bilateraler Absprachen.
Unter dem Dach des im Jahr 2011 vom Deutsch-Polnischen Umweltrat
verabredeten klima- und energiepolitischen Dialogs wurden kontinuierlich Gespräche
auf Leitungs- und Arbeitsebene mit der polnischen Regierung geführt.
Im Rahmen von Gesprächen zwischen Vertretern der Regierungen der
Bundesrepublik und der Republik Polen findet bei regelmäßigen Gelegenheiten auch
ein Austausch zu nationalen Positionen und Maßnahmen zu energiepolitischen
Themen statt, der allerdings nicht auf Absprachen abzielt, sondern lediglich dem
besseren Verständnis der Energie- und Klimapolitik der Bundesrepublik
Deutschland bzw. der Republik Polen dient. Zudem wird mit der polnischen Regierung
ein enger Dialog zu energie- und klimapolitischen Dossiers auf EU-Ebene
geführt. Ein solcher Austausch wird in der Regel nicht detailliert dokumentiert,
weshalb auch keine abschließende Auflistung entsprechender Gespräche
möglich ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/382124. Fördert die Bundesregierung Forschungsvorhaben, die sich mit den
ökologischen Folgen der Förderung von Schiefergas sowie mit den
Auswirkungen der Förderung von Schiefergas auf die sozialen Menschenrechte
auseinandersetzen (wenn ja, in welcher Höhe, wenn nein, warum nicht)?
Gegenwärtig fördert die Bundesregierung keine Forschungsvorhaben mit Bezug
zu Schiefergasförderung und Fracking.
25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über laufende oder
abgeschlossene Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten der EU-Mitgliedstaaten, die
vor dem Hintergrund von Probebohrungen nach oder der Förderung von
Schiefergas unter Berufung auf die Gefährdung elementarer sozialer
Menschenrechte, wie sie in der UN-Charta verbrieft sind, geführt werden oder
wurden (bitte nach Rechtsgrundlage, Gerichtsstand, Staat, betroffenen
nationalen Regelungen bzw. Regelungen der Europäischen Union,
betroffenen sozialen Menschenrechten und dem konkreten Wirtschaftsprojekt
auflisten)?
Der Bundesregierung liegen über Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichte in
EU-Mitgliedstaaten, bei denen Schiefergas-Vorhaben unter dem Aspekt der
sozialen Menschenrechte überprüft werden, keine Kenntnisse vor.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Untersuchungen
bezüglich ausgetretener Wasserschadstoffemissionen,
Luftschadstoffemissionen sowie der Auswirkungen von Abraum, Abfällen, Stützmitteln,
Additiven auf Menschen, Tiere und Umwelt in der Folge von Fracking seit dem
Jahr 2000 in Europa, den USA und Kanada (bitte nach Jahr, Ort, Art der
toxischen Verunreinigungen, Betreiberunternehmen sowie Informationen,
ob und mit welchen Kosten die Verunreinigungen beseitigt wurden,
aufschlüsseln)?
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Erfahrungen bei der
Behandlung und dem Verbleib des beim Fracking in großen Mengen
anfallenden Flowbacks in Europa sowie den USA und Kanada, für den es
derzeitig kein europäischen Normen entsprechendes Entsorgungskonzept
gibt, und wenn ja, welches?
Die Fragen 26 und 27 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Informationen zu den Erfahrungen mit der Aufsuchung und Gewinnung von
Schiefergas durch Fracking in Europa und den USA enthalten die
nachfolgenden Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit:
Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von
Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten – Risikobewertung,
Handlungsempfehlungen und Evaluierung bestehender rechtlicher Regelungen und
Verwaltungsstrukturen (2012) und Umweltauswirkungen von Fracking bei der
Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas insbesondere aus Schiefergaslagerstätten –
Grundwassermonitoringkonzept, Frackingchemikalienkataster, Entsorgung von
Flowback, Forschungsstand zur Emissions- und Klimabilanz, induzierte
Seismizität, Naturhaushalt, Landschaftsbild und biologische Vielfalt (2014).
Insbesondere im zweiten Gutachten werden die Auswirkungen der
Schiefergasgewinnung in Nordamerika analysiert und deren Risiken technisch und
wissenschaftlich bewertet sowie Handlungsempfehlungen erarbeitet. Die Erfahrungen
aus den USA zeigen, dass Grundwasserverunreinigungen und
Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Schiefergasgewinnung mit Hilfe von Fracking
Drucksache 18/3821 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodehauptsächlich durch Schäden an den Aufsuchungs- und Gewinnungsbohrungen
und deren mangelhafter Ausführung vor Ort verursacht wurden. Hinsichtlich
des Umgangs mit dem Flowback wurden im zweiten Gutachten des
Umweltbundesamtes die in Nordamerika als auch hier bestehenden Defizite analysiert und
konkrete Handlungsempfehlungen erarbeitet.
Die beiden Gutachten sowie deren fachliche Auswertung durch das
Umweltbundesamt (UBA 2014: Fracking zur Schiefergasförderung – Eine energie- und
umweltfachliche Einschätzung) stehen unter
www.umweltbundesamt.de/themen/
wasser/gewaesser/grundwasser/nutzung-belastungen/fracking zur Verfügung.
28. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Gasunternehmen künftig
aufgrund der Investitionsschutzklausel in den momentan verhandelten
Freihandelsabkommen mit den USA (TTIP) und Kanada (CETA) gegen
die von der Bundesregierung geplanten Fracking-Regelungen Klage
erheben können?
Das deutsche Recht stellt natürlichen und juristischen Personen Rechtsmittel zur
Verfügung, die auch eine gerichtliche Überprüfung gesetzlicher Vorhaben
ermöglichen. Demgegenüber kann ein Staat im Rahmen von Investor-Staat-
Schiedsverfahren grundsätzlich nicht zur Änderung von Gesetzen verurteilt werden.
Darüber hinaus werden nach dem CETA-Entwurf nur Investitionen geschützt,
die das im Gaststaat geltende Recht beachten. Da die Bundesrepublik
Deutschland Fracking – wenn überhaupt – nur unter besonderen Umständen gesetzlich
zulassen will, hätten sich kanadische Investoren daran zu halten. TTIP wird
diese Regelung ebenfalls enthalten, wobei die Verhandlungen über mögliche
Investitionsschutzregelungen in TTIP seitens der Europäischen Kommission
derzeit angehalten wurden, um die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen
zu diesem Bereich auszuwerten.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]