[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3795
18. Wahlperiode 21.01.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche,
Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3661 –
Nationale und EU-weite Reaktionen auf gefälschte Arzneimittelzulassungsstudien
und auffällige Produktionsstätten in Indien
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat 176
Arzneimittelzulassungen von Generika überprüft, deren Bioäquivalenzstudien zum
Teil von der indischen Firma GVK Biosciences stammen, die durch
Fälschungen von Arzneimittelstudien auffällig wurde. Mit Stand vom 16. Dezember 2014
ist aufgrund dieses Vorfalls für 55 Arzneimittel weiterhin das Ruhen der
Zulassung angeordnet. In 17 Fällen ist das Ruhen aufgrund eines Widerspruchs der
Hersteller jedoch nicht durchsetzbar.
Das Committee for Medicinal Products for Human Use (CHMP) der European
Medicines Agency (EMA – Europäische Arzneimittel-Agentur) soll gerade die
Zulassungen von rund 1 250 in der Europäischen Union (EU) vertriebenen
Arzneien unter die Lupe nehmen, deren Datengrundlagen ebenfalls zum Teil
von der indischen Firma GVK Biosciences stammen. Mit Empfehlungen, ob
EU-weite Zulassungen aufrechterhalten, geändert, aufgehoben oder entzogen
werden sollen, sei im Januar 2015 zu rechnen.
Darüber hinaus wird in der Presse über massive Probleme der Wirkstoff- und
Arzneimittelproduktion in Indien berichtet (Kreative Forschung, DIE WELT,
14. Dezember 2014). So zähle Indien mehr als 130 Produktionsanlagen, die von
der amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) lizenziert wurden.
Im vergangenen Jahr habe die FDA mehr als 20 indische Anlagen mit einem
Ausfuhrverbot in die USA belegt. Gründe dafür seien vor allem zwei
Kernprobleme: nicht vertretbare hygienische Zustände und weit verbreitete
Dokumentenfälschungen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Klinische Prüfungen von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen finden
heute mehrheitlich als multinationale Studien statt. Dabei werden die klinischen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20. Januar
2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3795 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodePrüfungen nach einheitlichen Vorgaben gleichzeitig an geeigneten Prüfzentren
in mehreren verschiedenen Staaten durchgeführt. Dies betrifft nicht nur die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und die Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sondern auch Drittstaaten wie
beispielsweise Indien. Die Gründe für eine breite Auswahl an Studienzentren
durch die Sponsoren können z. B. auch in den Erfordernissen gesehen werden,
in realistischen Zeiträumen genügend geeignete gesunde Probanden oder
geeignete Patienten und geeignete Prüfeinrichtungen für die jeweils zu
untersuchenden Arzneimittel zu finden, um hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse
gewinnen zu können.
Arzneimittelstudien in Drittstaaten können in der EU nur dann für die
Beantragung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung genutzt werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Durchführung dieser Prüfungen den gleichen rechtlichen und
ethischen Anforderungen entspricht, wie dies für klinische Prüfungen in der EU
gilt. Die pharmazeutischen Unternehmer, die diese Prüfungen durchführen
lassen, haben die Pflicht und Verantwortung, eine klinische Prüfung nach den
international festgelegten Anforderungen der guten klinischen Praxis (GCP)
sicherzustellen. Darüber hinaus müssen die Ergebnisse einer im Drittstaat
durchgeführten klinischen Prüfung auf die europäischen Patientinnen und Patienten
übertragbar sein, wenn diese Ergebnisse für eine Arzneimittelzulassung in der
EU genutzt werden sollen. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei auch, ob die in die
klinische Prüfung einbezogenen Probanden oder Patienten ausreichend über die
Einzelheiten der jeweiligen klinischen Prüfung informiert waren und einer
Teilnahme an der klinischen Prüfung zugestimmt haben, so wie dies die Deklaration
von Helsinki fordert.
In Staaten außerhalb der EU sind die Rahmenbedingungen klinischer Prüfungen
jeweils national geregelt und unterliegen der dortigen Überwachung.
Unabhängig davon führen auch die europäischen Behörden insbesondere im Rahmen von
Zulassungsverfahren in der EU Inspektionen der klinischen Prüfungen in den
Drittstaaten sowohl routinemäßig als auch im Rahmen von Unklarheiten oder
Auffälligkeiten in den Zulassungsunterlagen durch. Die Inspektionen werden
europäisch koordiniert.
Vorfälle, wie z. B. die Verwendung falscher Elektrokardiogramme, die in
mehreren Studien des indischen Auftragsforschungsinstituts GVK Biosciences
Private Limited bei einer Inspektion durch die französische Arzneimittelbehörde
ANSM entdeckt worden sind, stellen nach Kenntnis der Bundesregierung einen
bislang seltenen Einzelfall dar. Dennoch zeigt der Sachverhalt, dass behördliche
Inspektionen durch die EU-Mitgliedstaaten notwendig und wirksam sind, um
Missstände aufzudecken und dadurch in Zukunft zu vermeiden.
Solche behördlichen Inspektionen stellen aber nur ein flankierendes
ordnungsrechtliches Instrument dar. Sie können die primäre Verantwortung der
Sponsoren, der pharmazeutischen Unternehmer und auch der
Auftragsforschungsunternehmen zu einer ordnungsgemäßen Überwachung und Anleitung ihres
Personals im Hinblick auf die Einhaltung der international anerkannten GCP-
Anforderungen und zu einer eigenverantwortlichen Auditierung ihrer jeweiligen
Vertragspartner nicht ersetzen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3795BfArM – nationale Zulassungen
1. Wann erfuhr das BfArM von den Ergebnissen der Inspektion der indischen
Contract Research Organisation (CRO) GVK Biosciences, und welche
Maßnahmen wurden wann ergriffen?
2. Für wie viele der 176 national zugelassenen Arzneimittel, für die Studien
der Firma GVK Biosciences vorlagen, ruhen zurzeit die Zulassungen?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat von der
Thematik durch die Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe für die
gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und dezentrale Zulassungsverfahren für
Humanarzneimittel (CMDh) bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA)
im Juni 2014 auf Basis des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden vorläufigen
Berichts der französischen Behörde (ANSM) erfahren, die die Inspektion
durchgeführt hatte. Im CMDh wurde bereits diskutiert, dass die gefundenen Ergebnisse
im Rahmen eines sogenannten Artikel-31-Referrals (ein Schiedsverfahren über
Arzneimittelzulassungen in der EU bei Sicherheitsbedenken nach Artikel 31 der
Richtlinie 2001/83/EG) überprüft und entsprechende Konsequenzen bzgl.
bestehender Zulassungen getroffen werden müssten. Auf Basis des finalen
Inspektionsbericht der ANSM vom 21. Juli 2014 hat die Kommission nach hiesiger
Kenntnis am 1. August 2014 den Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) bei
der EMA mit der Anwendung des Artikel-31-Verfahrens befasst. Das Artikel-31-
Verfahren wurde von der EMA nach hiesiger Kenntnis am 25. September 2014
eröffnet. Die betroffenen Zulassungsinhaber wurden auf EU-Ebene um
ergänzende Informationen gebeten.
Es folgte die von der EMA geführte Aktion zur Identifizierung (potenziell)
betroffener Arzneimittelzulassungen durch die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten sowie eine mündliche Anhörung im CHMP der EMA am 22.
Oktober 2014. Die Daten werden in den verschiedenen Mitgliedsländern derzeit
ausgewertet.
Das BfArM hatte im Rahmen eines Anhörungsverfahrens ab dem 10. November
2014 176 Zulassungen von insgesamt 28 pharmazeutischen Unternehmen
überprüft. Danach hatte das BfArM mit Bescheiden vom 8. Dezember 2014 bei
zunächst 80 Arzneimitteln das Ruhen der Zulassung angeordnet, bei denen die
Bioäquivalenzstudien von ca. Mitte 2008 bis heute durch das fragliche indische
Unternehmen am Standort Hyderabad durchgeführt worden sind.
Derzeit (Stand: 12. Januar 2015) ruhen noch die Zulassungen von 53
Arzneimitteln. In den übrigen Fällen wurde das Ruhen der Zulassungen inzwischen vom
BfArM aufgehoben, etwa, weil von den Unternehmen neuere Unterlagen
vorgelegt worden waren.
Bei bestehendem Mitvertrieb der Arzneimittel durch andere Unternehmen
werden diese Präparate entsprechend behandelt: Ruhen deren Zulassungen, dürfen
auch mitvertriebene Präparate nicht in Verkehr gebracht werden, da es sich um
dieselbe Zulassung handelt.
Das BfArM veröffentlicht die von der Ruhensanordnung betroffenen
Arzneimittel jeweils tagesaktuell auf seiner Homepage.
Drucksache 18/3795 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Welche Hersteller
a) sind aktuell vom Ruhen der Zulassungen betroffen,
b) hatten Studien der Firma GVK Biosciences zur nationalen Zulassung
vorgelegt?
Zu Buchstabe a
Von der Ruhensanordnung waren zunächst 16 und sind gegenwärtig noch elf
pharmazeutische Unternehmen betroffen, für die von der indischen Firma GVK
Biosciences Bioäquivalenzstudien durchgeführt wurden. Es sind dies die
Unternehmen Hormosan, Alfred E. Tiefenbacher, Stadapharm, Micro Labs, Fair-Med,
Unichem, Welding, betapharm, Mylan dura, Panacea und Basics, die allesamt
tagesaktuell auch der auf der Homepage des BfArM veröffentlichten Liste
entnommen werden können. Durch die Möglichkeit des Mitvertriebs von
Arzneimitteln durch andere Unternehmen kann die Zahl der Unternehmen, die diese
Arzneimittel in Verkehr bringen, jedoch höher sein. Es sind aber auch derartig
mitvertriebene Arzneimittel von der Ruhensanordnung betroffen, da es sich um
dieselbe Zulassung handelt.
Zu Buchstabe b
In das europäische Referral-Verfahren nach Artikel 31 sind für den Zeitraum
2004 bis 2014 39 Zulassungsinhaber mit Zulassungen in Deutschland
einbezogen worden. Diese Zahl kann sich nach der endgültigen Auswertung der Daten
noch ändern.
4. Für wie viele der Arzneimittel, für die die Zulassung aktuell ruht, wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung Rabattverträge abgeschlossen?
Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen
Unternehmern gemäß § 130a Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Eine
erste Abfrage bei den Verbänden der Krankenkassenarten auf Bundesebene
ergab, dass Rabattverträge für sehr wenige Einzelprodukte einzelner
Krankenkassen vom aktuellen Ruhen der Zulassung betroffen sind.
EMA – EU-weite Zulassungen
5. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der rund 1 250 Arzneimittel, die
von der EMA im Zusammenhang mit den Fälschungsvorwürfen gegen die
Firma GVK Biosciences zu überprüfen sind, Generika sind und wie viele
Originalpräparate?
Falls ja,
a) Wie viele sind Generika und wie viele Originalpräparate?
b) Welche Arzneimittelgruppen sind bei den Originalpräparaten vertreten?
c) Welche Hersteller sind bei den Originalpräparaten betroffen?
Es sind ausschließlich generische Präparate, deren Zulassung auf dem Nachweis
der Bioäquivalenz beruht, von dem Verfahren betroffen. Das Verfahren ist
beschränkt auf die am Standort Hyderabad durchgeführten klinischen Studienteile
von Bioäquivalenzstudien.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/37956. Geht die Bundesregierung davon aus, dass es aufgrund der Überprüfung der
EMA zu Versorgungsengpässen mit einzelnen Wirkstoffen kommen
könnte?
Falls ja, für welche Wirkstoffe existieren Verordnungsalternativen, und für
welche nicht?
Es ist nicht davon auszugehen, dass es in Deutschland zu Versorgungsengpässen
kommt, da für alle betroffenen Produkte wirkstoffgleiche (einschließlich der
Originalpräparate) oder therapeutische Alternativen vorhanden sind.
Kontrollen bzw. Inspektionen national und international
7. a) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfArM sind für
(nationale und internationale) Kontrollen von CRO und (Wirkstoff- bzw.
Arzneimittel-)Produktionsstätten zuständig?
b) Wo sind diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im BfArM
organisatorisch angesiedelt, und hat es hier in den letzten Jahren Veränderungen
gegeben?
Falls ja, welche, und wie sind diese zu begründen?
c) Waren die für diese Kontrollen zuständigen Planstellen in den letzten
Jahren besetzt, oder gab es hier Vakanzen?
Falls ja, in welchem Umfang, und warum?
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf GCP-Inspektionen, die vom
BfArM im Rahmen von Zulassungsanträgen durchgeführt wurden. Falls nicht
anders angegeben, beruhen die Angaben auf den GCP-Inspektionen von
Bioäquivalenzstudien im Rahmen von Generika-Zulassungsanträgen. Weiterhin ist
anzumerken, dass Inspektionen von Produktionsstätten (GMP-Inspektionen)
nicht in der Zuständigkeit des BfArM, sondern in der Zuständigkeit der
Landesbehörden liegen.
Zu Buchstabe a
Das BfArM verfügt derzeit über insgesamt drei GCP-Inspektoren. Sie werden
bei ihrer Arbeit jeweils anlassbezogen durch weitere Experten des BfArM,
häufig aus dem Zulassungsbereich, unterstützt.
Zu Buchstabe b
Die GCP-Inspektoren sind organisatorisch im Sachgebiet „GCP-Inspektionen“
des Fachgebiets „Klinische Prüfungen/GCP“ in der Abteilung 6
(Wissenschaftlicher Service) angesiedelt. Zwar sind in diesem Sachgebiet aufgrund
geforderter Stelleneinsparungen in den letzten drei Jahren sowohl eine unbefristete
Stelle, als auch eine auf zwei Jahre befristete Stelle weggefallen, aber das
BfArM hat unabhängig von aktuellen Fällen zusätzliches Personal für GCP-
Inspektoren vorgesehen.
Zu Buchstabe c
Es gab bzw. gibt im Sachgebiet GCP-Inspektionen keine unbesetzten
Planstellen.
8. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die personelle Ausstattung
anderer europäischer Zulassungsbehörden und der EMA für Kontrollen von
CRO und Produktionsstätten aus?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine vollständigen Kenntnisse vor. Ein
Vergleich der personellen Ausstattungen wäre aber nicht ohne Weiteres aussage-
Drucksache 18/3795 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekräftig. Aufgrund der in Deutschland geregelten Kompetenzverteilung wird ein
großer Teil der GCP-Inspektionen durch die Landesbehörden und nicht durch
das BfArM als Zulassungsbehörde durchgeführt.
9. Wie kooperiert das BfArM mit anderen europäischen
Arzneimittelzulassungsbehörden und der EMA bei Kontrollen von CRO sowie
Produktionsstätten?
GCP-Inspektionen erfolgen entsprechend der diesbezüglichen europäischen
Leitlinie grundsätzlich und regelmäßig als Team-Inspektion unter Beteiligung
von in der Regel einem GCP-Inspektor des BfArM zusammen mit einem GCP-
Inspektor einer zweiten, am Verfahren beteiligten, europäischen
Zulassungsbehörde (siehe http//ec.europa.eu/health/files/eudralex/vol-10/2009_05_07-
guidance-coordination_en.pdf).
10. Wie viele internationale Kontrollen von
a) CRO,
b) Produktionsstätten
führte das BfArM in den Jahren 2010 bis 2014 durch (bitte nach Jahren
und Ländern aufschlüsseln)?
Zu Buchstabe a
Im Rahmen seiner gesetzlich geregelten Zuständigkeiten führt das BfArM
sowohl GCP-Inspektionen von klinischen Prüfungen der Phasen I bis IV als auch
von klinischen Prüfungen der Bioäquivalenz (BÄ) und Bioverfügbarkeit (BV)
durch. Die Inspektionen erfolgen vorwiegend im Rahmen von
Arzneimittelzulassungsverfahren, in wenigen Fällen auch im Rahmen der Amtshilfe oder im
Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen. Sie umfassen gemäß § 3
Absatz 5 der GCP-Verordnung „die Überprüfung von Räumlichkeiten,
Ausrüstungen, Unterlagen, Aufzeichnungen, Qualitätssicherungssystemen und sonstigen
nach Beurteilung der Behörde relevanten Ressourcen, die sich in der Prüfstelle,
den Einrichtungen des Sponsors oder des Auftragsinstitutes (CRO), den
Laboratorien, den Herstellungsstätten von Prüfpräparaten oder in sonstigen
Einrichtungen befinden“.
Nachfolgend die Auflistung der vom BfArM in den Jahren 2010 bis 2014
insgesamt durchgeführten GCP-Inspektionen aufgegliedert nach Jahren:
Jahr National International Gesamt
2010 18 12 20
2011 10 13 23
2012 17 13 20
2013 17 14 11
2014 16 11 17
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3795Nachfolgend die Auflistung der vom BfArM in den Jahren 2010 bis 2014
international durchgeführten GCP-Inspektionen bei CROs nach Ländern:
Zu Buchstabe b
Die Inspektion von Produktionsstätten liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des
BfArM.
11. Sind der Bundesregierung entsprechende Daten der Frage 10 für andere
europäische Zulassungsbehörden bzw. die EMA bekannt?
Falls ja, wie lauten diese?
Eine Aufstellung der im fraglichen Zeitraum von 2010 bis 2014 durchgeführten
GCP-Inspektionen anderer Mitgliedstaaten liegt dem BfArM nicht vor. Die
EMA führt darüber hinaus selbst keine GCP-Inspektionen durch. Die EMA hat
auf ihrer Homepage eine Zusammenstellung der Inspektionsdaten der
Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die Auswertung bezieht sich jedoch hauptsächlich auf
GCP-Inspektionen im Rahmen von zentralen Zulassungsverfahren. Da nur
wenige Zulassungsanträge für Generika über die EMA erfolgen, enthält dieses
Dokument nur wenige Daten zu GCP-Inspektionen von Bioäquivalenzstudien
(vgl. Veröffentlichung der EMA auf ihrer Homepage unter:
www.ema.europa.eu/
docs/en_GB/document_library/Other/2014/12/WC500178525.pdf).
12. Welche Kooperation besteht zwischen der EMA und der FDA bei
Kontrollen, die bei CRO sowie Produktionsstätten durchgeführt werden?
Im Rahmen der „EMA-EU Member States-FDA Initiative on Inspections for
Generic Applications“ findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen
der EMA und der FDA über geplante und durchgeführte GCP-Inspektionen und
Jahr Land Anzahl inspizierter
Zulassungsverfahren
2010 – –
Summe 0
2011 Indien 3
Slowakei 2
Rumänien 4
Moldawien 2
Summe 11
2012 Indien 2
USA 1
Summe 3
2013 Indien 2
Summe 2
2014 Rumänien 2
Indien 3
Summe 5
Drucksache 18/3795 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodederen Ergebnisse statt (siehe hierzu auch
www.ema.europa.eu/docs/en_GB/
document_library/Other/2013/12/WC500158548.pdf).
Neben dem Informationsaustausch wird die gegenseitige Teilnahme an GCP-
Inspektionen als Beobachter und gemeinsame GCP-Inspektionen von EU-
Mitgliedstaaten und der FDA angestrebt.
13. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Zahl der international
durchgeführten Kontrollen von CRO und Produktionsstätten ausreicht?
Falls ja, wie begründet sie dies?
Falls nein, was plant sie dagegen zu unternehmen?
CROs übernehmen eine große Vielfalt unterschiedlicher Sponsor-Aufgaben im
Rahmen der klinischen Prüfung von Arzneimitteln. Diese unterscheiden sich
insbesondere bei der Durchführung klinischer Prüfungen neuer Arzneistoffe
(Klinische Prüfung Phase 1 bis 3) und der klinischen Prüfung generischer
Arzneimittel (Bioverfügbarkeitsstudien/Bioäquivalenzstudien). Neuartige
Arzneimittel werden im Wesentlichen in zentralen, durch die EMA koordinierten
Verfahren zugelassen, während Generika bisher im Wesentlichen in nationalen und
dezentralen Verfahren zugelassen werden. Die Anzahl der durch die GCP-
Inspektorate der EU-Mitgliedstaaten durchgeführten GCP-Inspektionen von CROs
variiert stark zwischen den Mitgliedstaaten. Das BfArM hat bereits unabhängig
vom aktuellen Fall zusätzliches Personal für GCP-Inspektionen vorgesehen, um
die Anzahl der Inspektionen erhöhen zu können.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang Pharmahersteller
eigene Kontrollmechanismen bei von ihnen beauftragten CRO und
Produktionsstätten aufgebaut haben?
Falls ja,
a) sollte eine Kontrolle dieser firmeninternen Kontrollmechanismen
erfolgen oder
b) welche Kooperationen erscheinen der Bundesregierung sinnvoll?
Zu Buchstabe a
Gemäß Abschnitt 5 der internationalen ICH-GCP-Leitlinie (CPMP/ICH/135/95:
„Note for Guidance on Good Clinical Practice“) sind die Sponsoren klinischer
Prüfungen grundsätzlich dazu verpflichtet, Qualitätssicherungs- und -
kontrollsysteme zu implementieren, mit denen sichergestellt wird, dass klinische
Prüfungen in Übereinstimmung mit dem Prüfplan, ICH GCP und sonstigen
Regularien durchgeführt, dokumentiert und berichtet werden. Das Gleiche gilt für
von Sponsoren beauftragte CROs (CPMP/ICH/135/95 Kapitel 5.2.1 u. 5.2.4).
Siehe hierzu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung zur Rolle und
Verantwortung des Sponsors.
Gemäß der EU-Richtlinie 2003/94/EG (Richtlinie zur Festlegung der
Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und
für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate) müssen die
Hersteller ein wirksames pharmazeutisches Qualitätssicherungssystem einführen
und unterhalten. Selbstinspektionen sind ein Teil des
Qualitätssicherungssystems. Diese sollen regelmäßig erfolgen, um die Anwendung und Beachtung der
Regeln der guten Herstellungspraxis zu überwachen. Darüber hinaus sind
weitere Einzelheiten dazu im EU-GMP-Leitfaden geregelt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3795Zu Buchstabe b
Die behördliche Kontrolle und Überwachung sollten neben dem Instrument der
Selbstkontrolle auf Seiten der Hersteller als flankierendes Instrument in der
behördlichen Verantwortung verbleiben. Eine Kooperation der Hersteller ist
sinnvoll und auch geboten (siehe die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach § 66
des Arzneimittelgesetzes); dabei müssen die jeweiligen Verantwortlichkeiten
aber gewahrt bleiben.
15. Wie viele nationale Kontrollen bzw. Inspektionen von
a) CRO,
b) klinischen Prüfzentren,
c) Produktionsstätten
führte das BfArM in den Jahren 2010 bis 2014 durch (bitte nach Jahren
und kontrollierten Institutionen aufschlüsseln)?
Zu Buchstabe a
Nachfolgend die Auflistung der vom BfArM in den Jahren 2010 bis 2014
national durchgeführten GCP-Inspektionen bei CROs:
Zu Buchstabe b
Nachfolgend die Auflistung der vom BfArM in den Jahren 2010 bis 2014
national durchgeführten GCP-Inspektionen bei Klinischen Prüfzentren
(Klinische Prüfungen Phase I bis IV):
* nicht erfasst sind Inspektionen des klinischen Teils von BE/BA Studien, da in der Antwort zu
Buchstabe a bereits erfasst.
Zu Buchstabe c
Die Inspektion von Produktionsstätten liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des
BfArM.
Jahr Anzahl CROs
2010 4
2011 5
2012 0
2013 3
2014 2
Jahr Klinische Prüfzentren
National*
2010 2
2011 2
2012 5
2013 2
2014 2
Drucksache 18/3795 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode16. Wie viele der in der Frage 15 aufgeführten Inspektionen fanden
a) vor der Durchführung von klinischen Studien (Geeignetheit der
Prüfstelle),
b) während der Durchführung von klinischen Studien,
c) aufgrund von Verdachtsmomenten,
d) aufgrund der Prüfung von Zulassungsunterlagen
statt?
Zu Buchstabe a
Das BfArM hat im Zeitraum von 2010 bis 2014 keine GCP-Inspektionen vor
Beginn der Durchführung klinischer Prüfungen durchgeführt.
Zu Buchstabe b
Die Überwachung laufender klinischer Prüfungen in Deutschland erfolgt gemäß
§ 64 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) durch die zuständigen
Landesbehörden.
Zu den Buchstaben c und d
Nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl nationaler GCP-Inspektionen bei CROs
(vgl. Tabelle zu Frage 15a), getrennt nach im Rahmen der Überprüfung der
Zulassungsunterlagen ausgelöste („getriggert“) und Routine-Inspektionen:
Nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl nationaler GCP-Inspektionen bei
Klinischen Prüfzentren (Klinische Prüfungen Phase I bis IV, ohne Inspektionen des
klinischen Teils von BÄ/BV-Studien, siehe Tabelle in der Antwort zu Frage 15b),
welche während der Überprüfung der Zulassungsunterlagen ausgelöst
(„getriggert“) wurden, bzw. welche als Routine-GCP-Inspektionen durchgeführt
wurden:
Jahr Anzahl
Routine-Inspektionen
Anzahl
Getriggerte Inspektionen
2010 0 4
2011 2 3
2012 0 0
2013 2 1
2014 0 2
Jahr Anzahl
Routine Inspektionen
Anzahl
Getriggerte Inspektionen
2010 1 1
2011 1 1
2012 0 5
2013 0 2
2014 2 0
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/379517. Wie viele der in der Frage 15 aufgeführten Inspektionen wurden
a) vom BfArM selbst,
b) von anderen europäischen Zulassungsbehörden,
c) von der EMA
initiiert (bitte nach Jahren und kontrollierten Institutionen aufschlüsseln)?
Nachfolgende Tabelle listet auf, welche nationalen GCP-Inspektionen bei CROs
(siehe Tabelle in der Antwort zu Frage 15a) von jeweils welcher Behörde
initiiert wurde:
Nachfolgende Tabelle listet auf, welche nationalen GCP-Inspektionen bei
Klinischen Prüfzentren (siehe Tabelle in der Antwort zu Frage 15b, Klinische
Prüfungen Phase I bis IV, ohne Inspektionen des klinischen Teils von BÄ/BV-Studien)
von welcher Behörde initiiert wurde:
Nationale Inspektionen im Rahmen der Arzneimittelüberwachung von
Produktionsstätten, klinischen Prüfzentren und CROs werden im Rahmen laufender
klinischer Prüfungen durch die nationalen Überwachungsbehörden, in
Deutschland durch die Überwachungsbehörden der Bundesländer, durchgeführt. Die
Überwachungsbehörden der Länder sind auf den Webseiten der ZLG (www.
zlg.de/arzneimittel/deutschland/laenderbehoerden.html) gelistet.
18. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Bundesländer Kontrollen bzw.
Inspektionen der in der Frage 15 aufgeführten Institutionen durchgeführt
haben?
Falls ja, welche Bundesländer in welchem Umfang?
Inspektionen von Produktionsbetrieben werden durch die
Arzneimittelüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten wahrgenommen. Für Deutschland sind dies
die Überwachungsbehörden der Bundesländer. Der Umfang der
Inspektionstätigkeit der Landesbehörden ist in den im Internet verfügbaren Jahresberich-
Jahr BfArM Andere
Zulassungsbehörden
EMA
2010 2 0 2
2011 3 2 0
2012 0 0 0
2013 0 0 3
2014 1 0 1
Jahr BfArM andere
Zulassungsbehörden
EMA
2010 0 0 2
2011 0 0 2
2012 2 0 3
2013 1 0 1
2014 0 0 2
Drucksache 18/3795 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeten der ZLG dargestellt (
www.zlg.de/arzneimittel/deutschland/jahresberichte-
statusbericht.html).
19. a) Welche Straftatbestände greifen in Deutschland, wenn bei Inspektionen
in Deutschland Fälschungen aufgedeckt werden?
b) Welche Verjährungsfristen gelten hierbei, und welche Konsequenzen
haben diese?
c) Sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
Handlungsbedarf?
Falls ja, wann will sie dem Deutschen Bundestag Änderungen
vorschlagen?
Falls nein, warum nicht?
Zu Buchstabe a
Im Hinblick auf das Anfertigen falscher Unterlagen oder die Verfälschung
echter Unterlagen kommen je nach Begehungsform und Ausführungsstadium
Betrugsdelikte (§§ 263 f. des Strafgesetzbuchs – StGB) und Urkundsdelikte
(§§ 267 ff. StGB) in Betracht. Werden für die Beantragung einer
arzneimittelrechtlichen Zulassung Unterlagen aus einer vorangegangenen klinischen
Prüfung mit nicht richtigem Inhalt vorgelegt, kommt bei vorsätzlicher Begehung
eine Strafbarkeit nach § 96 Nummer 6 AMG in Betracht. Daneben können
Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit (§§ 211 ff., 223 ff.
StGB) einschlägig sein, wenn mittels einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Einreichung unrichtiger oder gefälschter Unterlagen bei der zuständigen Behörde
eine arzneimittelrechtliche Zulassung erwirkt und infolge des hierdurch
erlaubten Handels ein Mensch durch die Anwendung oder Einnahme des
Arzneimittels getötet oder verletzt wird.
Zu Buchstabe b
Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß § 78 StGB grundsätzlich nach der Höhe
der Strafdrohung des jeweils einschlägigen Straftatbestandes. Folge der
Verjährung ist, dass die Tat strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden kann.
Zu Buchstabe c
Die Bundesregierung sieht grundsätzlich keine Strafbarkeitslücken und deshalb
derzeit auch keinen diesbezüglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Konsequenzen
20. Welche zusätzlichen Maßnahmen planen BfArM, andere europäische
Zulassungsbehörden bzw. die EMA, um zukünftig solche Skandale um
gefälschte Studien frühzeitig zu entdecken bzw. zu verhindern?
Reichen die finanziellen und personellen Ausstattungen dafür aus?
Falls nein, was plant die Bundesregierung dagegen zu tun?
Geplante Maßnahmen anderer europäischer Zulassungsbehörden sind derzeit
nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Diskussion im
Zusammenhang mit den Erkenntnissen des CHMP aus den derzeit überprüften
rund 1 250 Arzneimittelzulassungen geführt werden wird. Nach Einschätzung
des BfArM kommt insbesondere eine Erhöhung der Frequenz von GCP-
Inspektionen in Betracht, um die Zahl der Verstöße zu reduzieren. Auf die Antwort zu
Frage 13 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/379521. Welche Rolle sollten nach Auffassung der Bundesregierung bei der
Überprüfung von CRO auch ethische Fragestellungen und die Einhaltung der
Deklaration von Helsinki spielen, die nach Berichten z. B. der BUKO-
Pharmakampagne (BUKO – Bundeskoordination Internationalismus)
(
www.bukopharma.de/uploads/file/Pharma-Brief/Einzelseiten/
Phbf2013_08_09_S1-3_Studien_EL.pdf) in Schwellen- und
Entwicklungsländern oft nicht eingehalten werden?
Die Überprüfung der Einhaltung der Deklaration von Helsinki ist Bestandteil
von GCP-Inspektionen. Festgestellte Abweichungen von den dort festgelegten
ethischen Standards werden in den Inspektionsberichten dokumentiert.
22. a) Welche rechtlichen Änderungen sind aus Sicht der Bundesregierung
EU-weit sinnvoll bzw. notwendig, um solche Skandale zukünftig zu
verhindern?
b) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, solche Überprüfungen
auch unangemeldet durchzuführen?
c) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine tatsächlich
lückenlose Registrierung klinischer Studien nicht nur hilfreich wäre,
um dem Verschweigen unliebsamer Studienergebnisse einen Riegel
vorzuschieben, sondern auch Transparenz über die internationale
Studienlandschaft und deren Erbringer schaffen würde?
Zu Buchstabe a
Aus Sicht der der Bundregierung sind EU-weit keine rechtlichen Änderungen
notwendig. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Zu Buchstabe b
Aufgrund der vorliegenden rechtlichen Regelungen sind unangemeldete
Inspektionen zur Überprüfungen der guten klinischen Praxis möglich, jedoch stellen
behördliche Inspektionen nur ein flankierendes ordnungsrechtliches Instrument
dar. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Zu Buchstabe c
Eine lückenlose Registrierung aller klinischen Prüfungen wurde bereits im Jahr
2004 mit der Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG eingeführt. Eine
entsprechende Regelung ist auch in die im letzten Jahr verabschiedete Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über klinische Prüfung mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der
Richtlinie 2001/20/EG aufgenommen worden.
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ISSN 0722-8333]