[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4054
18. Wahlperiode 20.02.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Uwe Kekeritz,
Friedrich Ostendorff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3797 –
Agrarhandel und Ernährungssouveränität
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2000 hatten sich die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen
verpflichtet, die Zahl der Hungernden bis zum Jahr 2015 zu halbieren. Auch wenn sich
die Lage laut Welthungerindex (WHI) verbessert hat, wird das Ziel klar
verfehlt werden. Aktuell leiden immer noch 850 Millionen Menschen an Hunger
und Unterernährung, die Hälfte davon Kleinbauern, 2,5 Milliarden Menschen
sind mangelernährt.
Einige Entwicklungs- und Schwellenländer haben deshalb in den letzten Jahren
Programme entwickelt, die eine ausreichende und ausgewogene Ernährung der
Menschen gewährleisten sollen. Teilweise stehen diese Programme in Konflikt
mit internationalen Handelsregeln, wie beispielsweise das indische
Nahrungsmittelprogramm, an dem beinahe der im November 2013 mühsam errungene
Bali-Kompromiss im Rahmen der Doha-Runde der Welthandelsorganisation
(WTO) zu scheitern drohte. Nachdem die neugewählte indische Regierung den
Bali-Beschluss in Frage stellte, wurde Indien von den WTO-Mitgliedern im
September 2014 zugesichert, dass die Friedensklausel, die verhindert, dass das
indische Nahrungshilfeprogramm zu einem WTO-Streitfall wird, unbefristet
gilt, solange es keine Einigung über eine Änderung des WTO-
Agrarabkommens im Rahmen der Doha-Runde gibt. Daraufhin ist im November 2014 das
sogenannte Bali-Paket von allen Mitgliedern unterzeichnet worden. Bis zur
Ratifizierung durch zwei Drittel der Mitglieder wird es nun vorläufig
angewendet. Unter dem gegenwärtigen Kompromiss genießen allerdings nur
bestehende Nahrungshilfsprogramme Bestandsschutz. Bei Auflage neuer
Programme müssen andere Länder vorerst die bisherigen restriktiven WTO-
Regeln einhalten. Zudem dürfen bestehende Programme, auch das indische
(welches sich bisher auf Reis und Weizen konzentriert), nicht um weitere
Lebensmittel erweitert werden. Entscheidend ist deshalb, ob es bald zu einer
Anpassung der WTO-Regeln kommt, die den Schwellen- und
Entwicklungsländern eine dauerhafte Flexibilität zur Unterstützung kleinbäuerlicher
Produzentinnen und Produzenten in Kombination mit Programmen zur
Ernährungssouveränität gewährleisten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 18. Februar 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4054 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAbgesehen von dem momentan gefundenen Minimalkompromiss stellen sich
auch prinzipielle Fragen zur Flexibilität beziehungsweise Anpassungsfähigkeit
an veränderte Rahmenbedingungen der vor 20 Jahren entworfenen WTO-
Regeln in Bezug auf die Ernährungssicherung. Nach wie vor orientieren sich die
Referenzpreise zur Berechnung der Marktpreisstützung am
Beobachtungszeitraum 1986 bis 1988 – ohne Anpassungsmechanismen oder
Inflationsbereinigung. Vor dem Hintergrund sich verändernder Agrarmärkte und dem Erstarken
neuer Marktakteure aus Schwellenländern stellt sich immer drängender die
Frage, wie multi- und bilaterale Handelsregeln geändert werden müssen, um
mehr Spielräume für hungerreduzierende staatliche Programme, die
gleichzeitig lokale Nahrungsproduzenten fördern, zu erhalten und gegebenenfalls neue
zu schaffen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) bieten die rechtlichen
Rahmenbedingungen für den internationalen Handel. Sie bauen auf den seit dem
Jahr 1947 bestehenden Vereinbarungen des Allgemeines Zoll- und
Handelsabkommen (GATT) auf und ergänzen diese. Sie unterwerfen erstmalig auch den
Agrarhandel völkerrechtlich verbindlichen Regeln und bieten so
Rechtssicherheit für alle Handelsbeteiligten. Ziel der Vereinbarungen ist es,
Wohlfahrtsgewinne auf Basis der komparativen Kostenvorteile und der internationalen
Arbeitsteilung zu erzielen. Kern der Vereinbarungen sind Nichtdiskriminierung
und offene Märkte – keineswegs ungezügelter Freihandel.
Alle Mitglieder können ihrer Meinung nach geeignete Maßnahmen zur
Ernährungssicherung treffen, sofern diese nicht den Grundprinzipien widersprechen.
Außerdem lässt das Agrarabkommen gerade wegen des wichtigen Ziels der
Ernährungssicherung zusätzlichen Spielraum für die WTO-Mitglieder. Aus der
Erkenntnis heraus, dass bestimmte Länder eine schwache Ausgangsposition im
System der internationalen Arbeitsteilung haben, gibt es umfangreiche
Ausnahmen für Entwicklungsländer im WTO-Recht. Außerdem sind die
Mitgliedstaaten gefordert, Entwicklungsländern präferenziellen Marktzugang einzuräumen.
Die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen gegen unlauteres Verhalten von Staaten
und Marktteilnehmern, oder wenn die eigene Wirtschaft benachteiligt oder
unmittelbar bedroht ist, zu erlassen, gibt weiteren Spielraum. Die Mitgliedschaft in
der WTO ist freiwillig.
Die Europäische Union (EU) und die Bundesregierung stehen zu den Zielen der
WTO. Sie haben mit umfangreichen Programmen zur Hilfe für den Handel
sowie präferenziellen Marktzugangsbedingungen für die Entwicklungsländer
ihren Beitrag zur Integration der Entwicklungsländer in den Handel geleistet.
Die Umsetzung des Rechts auf Nahrung bleibt im Kern eine Aufgabe der
jeweiligen Regierungen. Sie haben dafür zu sorgen und sind dafür verantwortlich,
dass die politische Umsetzung der Maßnahmen und Nutzung der verfügbaren
Politikinstrumente, die ein Beitrag zur Reduktion von Hunger und
Mangelernährung leisten, erfolgt.
Das WTO-Regelwerk ist für die Erreichung des Rechts auf Nahrung kein
geeignetes Instrument – es stellt lediglich einen der Realität angepassten rechtlichen
Rahmen dar. Innerhalb dieses Rahmens nutzt die EU die verfügbaren
Spielräume, um Belange der Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern zu
berücksichtigen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/40541. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das globale
Agrarhandelsvolumen in den vergangenen 20 Jahren entwickelt (bitte nach Jahren, Wert
und Menge auflisten)?
Die Entwicklung des Weltagrarhandelswertes zeigt die nachstehende Tabelle.
Mengen der diversen Welthandelsgüter werden üblicherweise nicht addiert.
Tabelle 1: Entwicklung des Weltagrarhandels, 1994 bis 2013
2. Welche Staaten waren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den
Jahren 1994, 2004 und 2014 die Top-10-Agrarexporteure bzw.
Agrarimporteure, und wie hat sich die damit verbundene Verschiebung der Interessen
bislang in den WTO-Regeln niedergeschlagen?
Die nachstehende Tabelle 2 enthält, wie in der Frage erbeten, die Rangliste der
jeweils zehn größten Agrarexport- und Agrarimportstaaten in den Jahren 1994,
2004 und 2013. Daten für das Jahr 2014 sind noch nicht verfügbar.
Jahr
Wert (Mio. US-$)
Agrarexport (fob) Agrarimport (cif)
1994 390 017 413 284
1995 452 685 478 813
1996 477 955 508 600
1997 472 873 501 673
1998 458 577 488 061
1999 438 858 468 810
2000 431 141 461 521
2001 443 380 472 176
2002 470 714 501 392
2003 551 973 584 468
2004 629 501 666 991
2005 686 396 719 600
2006 757 559 783 692
2007 919 047 955 179
2008 1 117 431 1 168 967
2009 1 002 366 1 033 762
2010 1 124 829 1 145 485
2011 1 360 175 1 386 292
2012 1 372 648 1 468 176
2013 1 456 682 1 544 413
Anmerkung: Agrarhandel = „Food“ in der Abgrenzung der WTO nach dem internationalen
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (SITC, Abschnitte 0, 1 und 4 sowie Abteilung 22), einschließl.
EU-Intrahandel Quelle: WTO
Drucksache 18/4054 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTabelle 2: Rangfolge der Agrarexport- und Agrarimportstaaten
Anmerkung: wie zur Übersicht zu Frage 1 Quelle: WTO
Da es im Kontext der Anfrage um welthandelspolitische Themen geht, wird
nachstehend in der Tabelle 3 auch die Rangfolge dargestellt, in der die
Europäische Union als Zollunion erscheint.
Rangfolge der Agrarexport- und Agrarimportstaaten
Mio. US-$
1994 2004 2013
Agrarexport (fob)
USA 50 084 USA 59 789 USA 141 811
Frankreich 34 429 Niederlande 51 020 Niederlande 92 610
Niederlande 30 997 Frankreich 46 686 Deutschland 85 494
Deutschland 21 762 Deutschland 40 280 Brasilien 82 081
Belgien-Luxemburg 15 345 Brasilien 26 953 Frankreich 75 948
Verein. Königreich 14 097 Spanien 26 610 VR China 59 983
Kanada 12 870 Belgien 26 198 Spanien 48 769
Brasilien 12 606 Italien 23 513 Kanada 47 140
Italien 12 373 Kanada 23 186 Belgien 43 068
VR China 12 178 VR China 20 815 Italien 42 332
Agrarimport (cif)
Japan 49 495 USA 66 729 USA 122 902
Deutschland 38 445 Japan 52 724 VR China 98 646
USA 34 695 Deutschland 52 577 Deutschland 96 919
Frankreich 25 912 Verein. Königreich 41 437 Japan 71 749
Verein. Königreich 23 300 Frankreich 36 167 Niederlande 65 495
Italien 20 772 Niederlande 33 478 Verein. Königreich 64 215
Niederlande 20 100 Italien 32 974 Frankreich 61 266
Belgien-Luxemburg 14 722 Spanien 24 601 Italien 49 771
Spanien 12 547 Belgien 23 408 Russland 41 760
Russland 10 649 VR China 21 121 Belgien 39 522
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4054Tabelle 3: Rangfolge im Agrarexport und Agrarimport ohne EU-Intrahandel
Quelle: WTO
Hieraus wird teilweise deren Positionierung in der WTO deutlich. Die großen
und wettbewerbsfähigen Agrarexporteure, auch aus den Entwicklungsländern,
setzten auf eine weitgehende Agrarliberalisierung (Cairnsgruppe, vgl.
www.wto.
org/english/tratop_e/dda_e/negotiating_groups_e.htm), während Länder mit
einer kleinräumigen und wenig wettbewerbsfähigen Agrarstruktur (G33-
Definition siehe Cairnsgruppe) eher protektionistisch agieren, selbst dann, wenn sie
Nettoexporteure von Agrargütern sind. Die Grundposition dieser Länder in der
WTO hat sich im Laufe der Doha-Verhandlungen nicht grundlegend geändert.
Geändert hat sich die wirtschaftliche Lage einiger Länder. Während die WTO
keine Kategorie „Schwellenländer“ kennt und Ausnahmen für
Entwicklungsländer sogar von Mitgliedern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD), wie Mexiko oder Südkorea, oder von den sogenann-
Rangfolge im Agrarexport und Agrarimport
Mio. US-$
1994 2004 2013
Agrarexport (fob)
USA 50 084 EU-25 64 230 EU-28 144 699
EU-12 47 900 USA 59 789 USA 141 811
Kanada 12 870 Brasilien 26 953 Brasilien 82 081
Brasilien 12 606 Kanada 23 186 VR China 59 983
VR China 12 178 VR China 20 815 Kanada 47 140
Australien 10 456 Australien 17 887 Argentinien 40 790
Thailand 9 513 Argentinien 16 519 Indien 37 429
Argentinien 8 207 Thailand 12 448 Indonesien 31 939
Malaysia 5 814 Mexiko 10 147 Australien 30 057
Neuseeland 5 226 Malaysia 10 066 Thailand 29 368
Agrarimport (cif)
EU-12 58 210 EU-25 83 250 EU-28 147 684
Japan 49 495 USA 66 729 USA 122 902
USA 34 695 Japan 52 724 VR China 98 646
Russland 10 649 VR China 21 121 Japan 71 749
Hongkong 9 480 Kanada 15 780 Russland 41 760
Kanada 8 927 Russland 12 495 Kanada 34 343
Mexiko 6 598 Mexiko 12 439 Rep. Korea 25 285
Rep. Korea 5 883 Rep. Korea 10 987 Mexiko 25 113
Singapur 5 360 Hongkong 8 742 Hongkong 24 374
VR China 5 078 Saudi-Arabien 6 637 Saudi-Arabien 24 118
Drucksache 18/4054 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeten BRICS*-Staaten, wie China, in Anspruch genommen werden könnten, hat
sich unter den Industrieländern der Konsens durchgesetzt, dass eine
Differenzierung zwischen Entwicklungs- und Schwellenländern im Rahmen der WTO
erforderlich ist.
3. Hält die Bundesregierung die derzeitigen WTO-Regelungen im
Agrarabkommen für ausreichend angepasst, um den lokalen Kleinproduzenten in
Entwicklungsländern eine dauerhafte, existenzsichernde und
wettbewerbsfähige Produktion zu ermöglichen?
Wenn nein, warum nicht, und in welchen Punkten nicht?
Ja, die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die WTO-Regelungen ausreichen.
Sie bieten ausreichenden Spielraum für eine die Agrarentwicklung fördernde
Agrarpolitik, begrenzen aber Markteingriffe, die die Agrarentwicklung in
Drittstaaten behindern könnten. Es liegt in der Hand der jeweiligen nationalen
Regierungen, von den vorhandenen WTO-Regeln Gebrauch zu machen, um die
Interessen ihrer landwirtschaftlichen Erzeuger zu schützen.
4. Wie oft hat die Europäische Union (EU) bislang von unter der WTO
eingeräumten automatischen Schutzzollklauseln (Special Safeguard Klausel,
Zusatzzoll) für Agrar- und Ernährungsgüter Gebrauch gemacht (bitte nach
Jahren und Waren, für die der Zollsatz heraufgesetzt wurde und
Abweichung vom ursprünglichen Zollsatz in Prozent auflisten)?
Die besondere Schutzklausel wurde mit der Aufnahme des Agrarsektors in die
Vereinbarungen des GATT im Rahmen der Uruguay-Runde ausschließlich
solchen Produkten zugestanden, für die zum ersten Mal gebundene Zölle im Sinne
des GATT festgelegt wurden. Später beitretende Länder hatten im Rahmen der
Beitrittsverhandlungen zur WTO die Möglichkeit, entsprechende Vorbehalte
auszuhandeln. Die Auslöseschwelle und die Zollhöhe sind WTO-rechtlich
vorgegeben. Die besondere Schutzklausel kommt in der EU ausschließlich für
Zucker und Geflügel zur Anwendung. Ein zusammengefasster Überblick über die
Zahl der Anwendungen der EU liegt der Bundesregierung nicht vor.
5. In wie vielen Fällen konnten Entwicklungsländer, insbesondere Least
Developing Countries, ein Anti-Dumping-Verfahren für Agrarprodukte im
Rahmen des WTO-Streitschlichtungsmechanismus gegen Industrieländer
eröffnen (bitte nach Jahren, Waren und Ausgang des Verfahrens auflisten)?
Verfahren für Handelspolitische Schutzmaßnahmen können nur unter den
Bedingungen der einschlägigen WTO-Übereinkommen eröffnet werden. Im
Streitbeilegungsverfahren werden Maßnahmen überprüft, wenn ein WTO-
Mitgliedstaat der Ansicht ist, dass bei der Einführung der Maßnahmen WTO-Rechte
verletzt wurden.
Der Bundesregierung liegen die gewünschten Daten über die von
Entwicklungsländern durchgeführten Antidumpinguntersuchungen betreffend Agrarprodukte
nicht vor.
In der gemeinsamen Publikation der Welthandelsorganisation (WTO), des
Internationalen Handelszentrums (ITC) und der Welthandels- und
Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) „Word Tariff Profiles 2014“ erfolgte
eine Analyse der Antidumping Verfahren. Das Ergebnis ist Tabelle 4 zu
entnehmen.
* Die Abkürzung „BRICS“ steht für eine Gruppierung aufstrebender Volkswirtschaften, bestehend aus
den fünf Staaten Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4054Tabelle 4: Anti-dumping-Maßnahmen nach Produktgruppen in Kraft am 31. Dezember 2014
Quad: Kanada, EU, Japan und USA, G20: Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, China, Indien, Indonesien, Republik Korea, Mexiko, Russische
Föderation, Saudi Arabien, Südafrika und Türkei.
Quelle: World Trade Organization, International Trade Centre and UNCTAD (2014) „Word Tariff Profiles 2014“, S. 189.
Danach liegt der Schwerpunkt von Antidumping-Maßnahmen im Schutz der
Industrieproduktion, Agrarprodukte werden nur selten geschützt. Die Mehrheit
von Anti-Dumping-Maßnahmen wird von Schwellenländern (G20- ohne Quad-
Staaten) erlassen.
Nach WTO-Statistiken hat seit dem Jahr 1995 kein „Least Developed Country“
(LDC), das WTO-Mitglied ist, ein Antidumpingverfahren – und damit auch kein
Antidumpingverfahren Agrarprodukte betreffend – eröffnet.
6. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der „Gruppe der 77“, mit
den Entwicklungsländern auch in der WTO Listen von sogenannten
sensiblen Produkten zu klassifizieren, die von zukünftigen
Liberalisierungsverpflichtungen ausgenommen werden, so wie es den Partnerländern im
Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vonseiten der EU
ermöglicht wurde?
Haben die Entwicklungs- und Schwellenländer nach Auffassung der
Bundesregierung genügend Möglichkeiten für Schutzmaßnahmen im Falle von
Ernährungskrisen (z. B. über Zollerhöhungen, Exportrestriktionen, gezielte
Förderung von Landwirten und Nahrungsmittelproduktion)?
Drucksache 18/4054 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWie oft, von welchen Ländern, und bei welchen Agrar- und
Ernährungsgütern wurden welche dieser Schutzmaßnahmen in den letzten zehn Jahren
genutzt?
Zu Unterfrage 1
Die Gruppe der 77 (G77) gibt es wegen der abweichenden Handelsinteressen
innerhalb der WTO nicht. Der angesprochene Vorschlag wurde von der Gruppe
der 33 (G33) – vgl. Antwort zu Frage 2 – eingebracht. Die Bundesregierung
unterstützt keine dauerhaften Ausnahmen von Senkungsverpflichtungen, da diese
negieren würden, dass eine Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit bei
bestimmten Produkten möglich ist. Dennoch steht sie möglichen Ausnahmen von den
Senkungsverpflichtungen bei Gütern mit besonderer Bedeutung für die
Agrarentwicklung in der Doha-Runde durchaus offen gegenüber. Zudem muss eine
differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer möglich sein. Der Vorschlag
zu „sensiblen Produkten“ muss in Zusammenhang mit anderen Vorschlägen
innerhalb und außerhalb der Agrarverhandlungen gesehen werden – dies ist auch
die Position der Europäischen Kommission. Weil die bisher bekannten
Vorschläge der G33 zu „speziellen Produkten“ und „besonderer Schutzklausel“ eine
ausgewogene Bewertung nicht ermöglichen, wartet die Bundesregierung auf
verbesserte Verhandlungsangebote.
Zu Unterfrage 2
Im allgemeinen Fall wird eine Ernährungskrise durch Knappheit an
Agrarerzeugnissen auf dem einheimischen und/oder auf den Weltmärkten
gekennzeichnet. Insofern stellt eine Erhöhung von Importzöllen keine geeignete
Notmaßnahme dar. Entwicklungs- und Schwellenländer können in Krisensituationen auf
den Agrarmärkten Notmaßnahmen unter Berufung auf Artikel XI Absatz 2
Buchstabe a des GATT 1994, in Verbindung mit Artikel 12 des
Übereinkommens für die Landwirtschaft, ergreifen und Ausfuhren landwirtschaftlicher
Erzeugnisse verhindern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Bei Krisen für die lokale Erzeugung stehen die „globalen Schutzmaßnahmen“
die „Antidumpingmaßnahmen“ und die „Antisubventionsmaßnahmen“ zur
Verfügung (vgl. Antwort zu Frage 11).
Zu Unterfrage 3
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
7. Sind die den Entwicklungs- und Schwellenländern eingeräumten
Schutzmöglichkeiten qualitativ und quantitativ vergleichbar mit denjenigen, die
den Industriestaaten eingeräumten wurden?
Wenn nein, warum nicht, und was unternimmt die Bundesregierung, um
sich für eine Verbesserung im Sinne der Entwicklungs- und
Schwellenländer einzusetzen?
Nein. Neben den allen Ländern zugestandenen Schutzmöglichkeiten im
Rahmen der WTO-Regeln werden den Entwicklungs- und Schwellenländern im
Rahmen des WTO-Agrarabkommens zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt,
auf Ernährungskrisen zu reagieren. Siehe auch Antwort zu Frage 6 Unterfrage 2.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4054 8. Unterstützt die Bundesregierung Vorschläge der „Gruppe der 77“, in der
WTO bei Importfluten von Billiglebensmittel aus Industrieländern oder
Dumpingexporten aus Industrie- oder Schwellenländern einen
Mechanismus zuzulassen, der sofortige Importrestriktionen oder Zollerhöhungen
zum Schutz einheimischer Produzentinnen und Produzenten zulässt, bis
der Fall vor dem WTO-Schiedsgericht entschieden wurde?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die bestehenden WTO-Regeln für die
Einführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Zu
diesen Maßnahmen gehören die sogenannten globalen Schutzmaßnahmen, die
Antidumping- und die Antisubventionsmaßnahmen. Bei Importfluten kämen
insbesondere die globalen Schutzmaßnahmen in Betracht. Vorläufige
Maßnahmen können bereits kurz nach Eröffnung der Untersuchungen eingeführt
werden. Dieser Maßnahmenkatalog hat nach WTO-Recht abschließenden
Charakter.
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
9. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag zivilgesellschaftlicher
Akteure aus der EU und Afrika, die Beweislast für das Vorhandensein von
Dumping bei EU-Agrarexporten in Entwicklungsländer umzukehren und
Gegenmaßnahmen der Entwicklungsländer zuzulassen, bis die EU oder
im Falle der WTO die entsprechenden Industrieländer zweifelsfrei
nachgewiesen haben, dass von ihren Unternehmen kein verbotenes Dumping
bei Agrarexporten in Entwicklungsländer begangen wird?
Die Bundesregierung hält die bestehenden Regeln für adäquat. Bereits heute
müssen die exportierenden Hersteller im Rahmen der Untersuchung
nachweisen, dass ihre Exporte nicht gedumpt sind. Die Notwendigkeit für eine
Beweislastumkehr wird daher nicht gesehen.
10. Leistet die Bundesregierung Unterstützung für Entwicklungsländer, damit
ihre Produktpalette differenzierter wird, die Bedingungen in den
Wertschöpfungsketten inklusiver werden und Kleinproduzentinnen und
Kleinproduzenten einen höheren Anteil an der Wertschöpfung erhalten?
Zahlreiche bilaterale und regionale Vorhaben der deutschen EZ fördern
Wertschöpfungsketten, insbesondere agrarische Wertschöpfungsketten. Diese
agrarischen Wertschöpfungsketten umfassen sowohl klassische Exportprodukte als
auch Grundnahrungsmittel für den lokalen und regionalen Markt. Zielgruppe
dieser Vorhaben ist zumeist die ländliche Bevölkerung in den Partnerländern,
darunter besonders arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen wie
Kleinbäuerinnen und Kleinbauern, Klein- und Kleinstunternehmen, Jugendliche und
Frauen. Kleinproduzenten und Kleinproduzentinnen werden gezielt
eingebunden und befähigt, an Märkten teil zu haben. Die Entwicklung breitenwirksamer
inklusiver Geschäftsmodelle und die Erhöhung der Wertschöpfung durch
Orientierung auf Qualität, Verarbeitung und Vermarktung ist zentraler Bestandteil
dieser Vorhaben. Zudem wird gezielt auch eine Diversifizierung des jeweiligen
agrarischen Betriebssystems gefördert. Die qualitative Verbesserung der
Ernährungssicherung spielt bei Beratungsmaßnahmen zur Diversifizierung eine
herausragende Rolle.
Drucksache 18/4054 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Welche Maßnahmen erlauben die derzeitigen WTO-Regeln zum Schutz
gegen einen Verfall der Erzeugerpreise und zu so verursachten
Ernährungskrisen, die insbesondere kleinbäuerliche ländliche
Bevölkerungsschichten betreffen?
Hält die Bundesregierung diese für ausreichend, und wenn nein, an
welcher Stelle hat sie sich für welche konkreten Änderungen eingesetzt?
Zu Unterfrage 1
Hinsichtlich der sich aus dem WTO-Regelwerk ergebenden Möglichkeiten zum
Schutz eines (landwirtschaftlichen) Marktes wird auf die Antworten zu Frage 6,
Unterfragen 2 und 8, verwiesen. Die Bundesregierung sieht keinen
Zusammenhang zwischen einem Verfall von Lebensmittelpreisen mit einer
Ernährungskrise, da für die Verbraucher sinkende Preise mit einer Verbesserung der
Ernährungssituation verbunden sind. Dies gilt auch für die in der Regel nicht
ernährungsautarken Kleinbauern. Erst recht gilt dies für urbane
einkommensschwache Bevölkerungsschichten.
Zu Unterfrage 2
Die Bundesregierung hält es nicht für effektiv und angemessen, Ziele im Bereich
der Einkommens- und Ernährungspolitik durch die Anpassung von Zöllen zu
erreichen.
12. Wie sollte ein Handelsaustausch mit Agrar- und Ernährungsgütern
zwischen Entwicklungs- und Industrieländern nach Einschätzung der
Bundesregierung gestaltet werden, damit er eine positive Rolle bei der
Reduzierung von Hunger und Mangelernährung spielen könnte?
Die Umsetzung des Rechts auf Nahrung ist eine Verantwortung der nationalen
souveränen Regierungen. Den Regierungen stehen grundsätzlich vielfältige
Optionen zur Bekämpfung von Unter- bzw. Mangelernährung zur Verfügung. Die
wirtschaftliche Situation, aber auch die politischen Bedingungen setzen hier
selbstverständlich Grenzen. Es ist daher Aufgabe der jeweiligen Regierung,
entsprechende innenpolitische Prioritäten zu setzen. Je freier der internationale
Handel von Barrieren ist, umso besser entfaltet sich die Wohlfahrtssteigerung,
die sich aus der internationalen Arbeitsteilung ergibt. Um Entwicklungsländer
mit niedrigem wirtschaftlichem Entwicklungsstand zu unterstützen, bietet die
EU, und damit die Bundesregierung, durch verschiedene Abkommen (z. B.
Everything But Arms (EBA), Allgemeines Präferenzsystem (APS), Allgemeines
Präferenzsystem Plus (APS+)) solchen Ländern präferenziellen Marktzugang
für spezielle Produktmärkte an. Durch erleichternden Handel wird die
Möglichkeit eröffnet, in den Ländern Einkommen zu schaffen. Die Bundesregierung ist
der Auffassung, dass das bestehende Handelssystem ergänzt durch
präferenzielle Abkommen einen ausreichenden Maßnahmenkatalog bietet, dass die
Regierungen in Entwicklungsländern unterstützt, eigenverantwortlich ihre
Strategien zur Reduzierung von Hunger und Unterernährung umzusetzen. Im Übrigen
wird auf die Antworten zu den Fragen 6, 8 und 15 verwiesen.
13. Welche Aspekte des Handels mit Agrar- und Ernährungsgütern spielen
nach Einschätzung der Bundesregierung unter den gegenwärtigen
handelspolitischen Rahmenbedingungen eine negative Rolle bei der
Reduzierung von Hunger und Mangelernährung?
Der internationale Handel von Gütern stellt die Verbindung zwischen
Überschussregionen und Bedarfsregionen dar. Auf der Grundlage der
Ressourcenausstattung, der Bedürfnisse und der geltenden politischen Rahmenbedingung in
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4054exportierenden und importierenden Ländern ergibt sich eine mehr oder weniger
dichte Handelsverflechtung. Handel generiert nicht nur Einkommen, sondern
bietet den Verbrauchern auch ein breiteres Spektrum von Lebensmitteln zu
günstigeren Preisen und hat damit grundsätzlich eine positive Rolle bei der
Reduzierung von Hunger und Mangelernährung. Aus Sicht der Bundesregierung
stehen zudem ausreichend Alternativen innerhalb des geltenden rechtlichen
Rahmens zur Verfügung, um nationale Ziele in dem Bereich der
Ernährungssicherung zu unterstützen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 6, 8
und 15 verwiesen.
14. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
mögliche negative Auswirkungen des Handels mit Agrarerzeugnissen und
Lebensmitteln auf die Ernährungssouveränität von Entwicklungsländern
zu reduzieren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen
15. Sind der Bundesregierung Länderuntersuchungen bekannt, welche die
Auswirkungen von Zollsenkungen auf die Ernährungssituation der
Gesamtbevölkerung und der ländlichen Bevölkerungen darstellen?
Welche Ergebnisse zeigen diese Untersuchungen?
Die Auswirkungen von Zollsenkungen und Liberalisierung auf
Ernährungssicherheit werden in zahlreichen Studien untersucht. Entscheidend für die
Ernährungssicherheit sind dabei besonders die Auswirkungen auf das Realeinkommen
von Bevölkerungsschichten, die keinen Zugang zu ausreichend nahrhaften und
vielfältigen Nahrungsmitteln haben.
Die Ergebnisse ausgewählter Studien werden hier kurz vorgestellt:
Musyoka, M. P., Kavoi, M. M., Omiti, J. M. (2014): Food Consumption Patterns
and Distributional Welfare Impact of Import Tariff Reduction on Cereals in
Kenya, African Journal of Agricultural and Resource Economics, Volume 9,
Number 3, pp. 183–199:
Diese Studie analysiert beispielsweise den Effekt von Zollsenkungen der
Agrargüter Mais, Weizen und Reis auf das Konsumverhalten von kenianischen
Haushalten. Da Zollsenkungen zu einem geringen Inlandspreis von Agrargütern und
höherem Realeinkommen führen, können Haushalte eine größere Menge an
Lebensmitteln konsumieren. In dem hier modellierten Szenario führen sinkende
Preise nicht nur zu einem größeren Konsum der Güter selbst, sondern auch zu
einem verstärkten Konsum von Fleisch, Fisch, Früchten und Gemüse und somit
zu einer Diversifizierung der Ernährung. Diese Verbesserung ist am stärksten für
städtische und einkommensstarke ländliche Haushalte ausgeprägt, die mehr
profitieren als einkommensschwache und arme ländliche Haushalte.
Taylor, J. E., Yúnez Naude, A., Jesurun-Clements, N. (2010): Does Agricultural
Trade Liberalization Reduce Rural Welfare in Less Developed Countries? The
Case of CAFTA, Applied Economic Perspectives and Policy, Volume 32,
Number 1, pp. 95–116:
Am Beispiel der Länder El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua
wurden in dieser Studie die Auswirkungen von Zollsenkungen im Rahmen des
Central American Free Trade Agreement auf die ländliche Bevölkerung untersucht.
Die Zollsenkungen führen dabei zu geringeren Nahrungsmittelpreisen, welche
einen Produktionsrückgang und Einkommensverluste in der ländlichen
Bevölkerung bewirken. In dem hier betrachteten Fall ist der reale Einkommenseffekt
für die ländliche Bevölkerung jedoch mehrheitlich positiv, da der positive Effekt
Drucksache 18/4054 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodevon sinkenden Agrarpreisen die negativen Einkommenseffekte durch geringere
Verkaufserlöse aufhebt.
Headey, D. (2011). Rethinking the global food crisis: The role of trade shocks.
Food Policy, 36(2), 136–146.; Anderson, K., & Nelgen, S. (2012). Trade barrier
volatility and agricultural price stabilization. World Development, 40(1), 36–48.;
Bouët, A., & Debucquet, D. L. (2012). Food crisis and export taxation: the cost
of non-cooperative trade policies. Review of World Economics, 148(1), 209–233:
Im Zuge der starken Preisanstiege 2007/2008 haben zahlreiche
Nahrungsmittelimporteure kurzzeitig Einfuhrzölle gesenkt, um dadurch den Anstieg auf die
lokalen Preise zu dämpfen. Dies war teilweise erfolgreich, hat allerdings auch zu
weiteren Preissteigerungen auf den Weltmärkten beigetragen.
Dorosh, P. A. (2001). Trade liberalization and national food security: rice trade
between Bangladesh and India. World Development, 29(4), 673–689:
Diese Fallstudie zur Liberalisierung des Reissektors in Bangladesch und Indien
kommt zu dem Schluss, dass durch die verbesserten regionalen
Handelsbeziehungen die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und damit die
Ernährungssicherheit in Bangladesch erheblich verbessert wurde und Ernteausfälle erfolgreich
ausgeglichen werden konnten.
Bouët, Antoine; Laborde-Debucquet, David; Dienesch, Elisa; and Elliott,
Kimberly (2012) „The Costs and Benefits of Duty-Free, Quota-Free Market Access
for Poor Countries: Who and What Matters“, Journal of Globalization and
Development: Vol. 3: Iss. 1, Article 5:
Diese und weitere Studien untersuchen die Auswirkungen von Liberalisierung,
Zollsenkungen und Zugang zu Märkten in Industrieländern auf das Einkommen
bzw. die Löhne in Entwicklungsländern. Dabei zeigt sich, dass bei einem
erleichterten Marktzugang von „Least Developed Countries“ (LDCs) einzelne
Länder stark von sinkenden Zöllen in Industrieländern profitieren können, vor
allem wenn ein erheblicher Teil ihrer Wirtschaft Produkte in die EU exportiert
(z. B. Textilien aus Bangladesch). Die Öffnung der Märkte großer
Schwellenländer (China, Brasilien, Indien) durch Zollsenkungen hat ebenfalls einen
positiven Einfluss auf das Einkommen in den LDCs.
Insgesamt zeichnen die vorliegenden Untersuchungen sowie ein umfangreicher
Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen (FAO) (Thomas, H. C. (Ed.). (2006). Trade Reforms and Food Security:
country case studies and synthesis. FAO) ein sehr differenziertes Bild. Die
Auswirkungen von Zollsenkungen werden überwiegend positiv bewertet. Negative
Effekte sind allerdings möglich. Das Gesamtergebnis der Regierungsarbeit
(governance) hängt von einer Vielzahl von Faktoren und der Ausrichtung der
eingesetzten begleitenden Maßnahmen ab. Der Einfluss von Zollsenkungen
kann positive wie negative Folgen haben, welches von einer Vielzahl von
Faktoren und begleitenden Maßnahmen abhängt. Pauschale Aussagen können daher
nicht getroffen werden – stattdessen muss im Einzelfall für das untersuchte Land
die Auswirkung auf die Ernährungssicherheit geprüft werden.
16. Was kann die staatlich subventionierte Lagerhaltung nach Auffassung der
Bundesregierung generell zur Ernährungssicherheit beitragen (wenn
möglich unterschieden nach Notfall, Sozialreserven und Reserven zur
Preisintervention)?
In welchen Entwicklungsländern gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung eine ausreichend große Lagerhaltung von Agrarprodukten, um in
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4054Notfällen, bspw. im Falle von Hungerkatastrophen, eine weitgehende
Ernährungssicherung leisten zu können?
Zu Unterfrage 1
Lagerhaltung für humanitäre Zwecke (Notfall und Sozialreserven) kann helfen,
in Zeiten schlechter Ernten und unzureichender Marktversorgung, z. B. infolge
extremer Naturereignisse, die Verfügbarkeit und den ökonomischen Zugang zu
Lebensmitteln zu verbessern. Lagerhaltung zur Marktpreisstabilisierung oder
Abpufferung extrem schwankender Marktpreise hat sich dagegen als nicht
effektiv und ineffizient erwiesen. Sie bergen hohe Kosten und Risiken, z. B.
Korruptionsanfälligkeit, Verdrängung privater Investitionen und privater
Lagerhaltung sowie die Beeinflussung von internationalen Handelsströmen. Die
Wirkung auf Ernährungssicherung ist von der Funktion (Notfall- oder strategische
Reserve), der Form (physisch oder virtuell) vom Management (staatlich oder
privat) und den Bedingungen des Aufkaufs (von heimischen Bauern oder
international), der Subventionierung (Aufkauf zu gestützten bzw. erhöhten Preisen
oder Marktpreisen) und der Abgabe (Zielgruppe, Preisminderung) abhängig.
Der Aufbau von Reserven aus lokaler und regionaler Produktion ermöglicht in
Zeiten extrem schwankender Preise einen verlässlichen und ausreichenden
Zugang zu Nahrungsmitteln. Dabei muss geprüft werden, für welche Länder
Importe effizienter sind und wo Kosten-Nutzen-Effizienz und ausreichend eigene
Ressourcen vorhanden sind. In einzelnen Fällen können handelsgestützte
Notfallhilfe bzw. finanzielle Notfallreserven kostengünstiger und effektiver sein als
nationale oder regionale Lager.
Regionale Lagerhaltung für humanitäre Zwecke kann weitere Vorteile
aufweisen: Da Krisen meist nur in einzelnen Ländern, selten jedoch in der gesamten
Region gleichzeitig vorkommen, sind geringere Lagerbestände nötig, welches
die nationalen Kosten reduziert. Auch könnte eine regionale Reserve die
regionale Integration fördern, regionale Handelsbeziehungen stabilisieren und
dadurch zu weniger Verzerrung regionaler Märkte führen, die vor allem unter
abrupten einseitigen Ausfuhrbeschränken leiden. Weiterhin erlaubt eine größere
regionale Reserve ein professionelleres Management mit weniger Anfälligkeit
für nationale Klientelpolitik. Allerdings stehen diesen Vorteilen auch
Herausforderungen gegenüber: Die Koordinierung der Bestände, der Ausgleich von
Lasten und Nutzen zwischen den Mitgliedsländern sowie die Schaffung von
Regelungen und Mechanismen, die krisenfest sind und nicht einseitig aufgekündigt
werden.
Zu Unterfrage 2
FAO GIEWS schätzt die gesamten Getreidereserven am Ende des
landwirtschaftlichen Jahres für viele Entwicklungsländer anhand von Produktions-,
Verbrauchs- und Handelsdaten. Demnach sind die Getreidevorräte u. a. folgender
Länder in den letzten Jahren sehr hoch (oberstes Quantil): Argentinien,
Armenien, Zentralafrika, China, Dominikanische Republik, Gabun, Gambia,
Kasachstan, Kenia, Kambodscha, Marokko, Moldawien, Namibia, Saudi Arabien,
Thailand, Tunesien und Uruguay. Hohe Getreidevorräte (zweites Quantil) haben
weiterhin Angola, Aserbaidschan, Bolivien, Bhutan, Kap Verde, Indien,
Kirgistan, Laos, Myanmar, Mauritius, Nicaragua, Sudan, Tschad, Usbekistan,
Vietnam, Südafrika, Sambia. Die Unsicherheit bei der Datenlage erlaubt jedoch
keine endgültige Bewertung über den Schutz gegen Notsituationen. Eine
Ausnahme bildet Indien, dessen Daten zum Umfang öffentlicher Getreidelagerung
im Rahmen großer staatlicher Lagerhaltungsprogramme nachvollziehbar sind.
Drucksache 18/4054 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Nennung angemessener
Lagerhaltung als „Measure of Implementation“ (MoI) zur Erreichung des
Ziels der Hungerreduktion im Rahmen der Sustainable Development
Goals (SDGs)?
Der Zugang zu Infrastruktur wird als einer von mehreren Indikatoren für das
Ziel der Hungerbekämpfung diskutiert. Dabei können geeignete Formen und
Techniken der Lagerhaltung verbunden mit einem entsprechend
professionellem Management eine wichtige Rolle spielen. Zur optimalen Ausgestaltung der
Lagerhaltung wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Welche Länder halten nach Kenntnis der Bundesregierung
Nahrungsreserven, wie viele davon sind bei der WTO notifiziert, wie viele davon durch
Subventionen aufgebaut, die unter die WTO-Verpflichtung zur Einhaltung
von Grenzen (AMS) oder unter die Kürzungsausnahme „de minimis“
fallen, und wie viele davon entsprechen der erlaubten Subventionierung nach
Annex 2.3 des WTO-Agrarabkommens?
WTO-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, öffentliche Lagerhaltungsprogramme
sowie interne Stützung bei der WTO zu notifizieren. Diese Daten sind über die
Agriculture Information Management System (Ag-IMS) Datenbank der WTO
öffentlich zugänglich. Die verfügbaren Daten erlauben keine Aussagen, welche
Lager nur der Notfallversorgung und welche strategischen Zielen dienen bzw.
welche durch Subventionen aufgebaut sind. Es gibt kein Land, das notifiziert
hat, die erlaubten WTO-Obergrenzen (aggregiertes Stützungsmaß, AMS) für
Lagerhaltungsprogramme zu überschreiten. Es sind keine neuen
Lagerhaltungsprogramme notifiziert, die nach der Bali-Konferenz im Dezember 2013 gestartet
wurden.
Beispiele von bei der WTO notifizierten Reserven sind Lager z. B. in Botswana,
Sambia, Mali, Sierra Leone, Vietnam, Thailand. Zahlreiche EL verfügen jedoch
auch über Reserven, die nicht bei der WTO notifiziert sind, z. B. in Benin, Kenia,
Nigeria, Senegal, Tansania, Ghana, etc. (vgl. Antwort zu Frage 16).
Tabelle 5: Länder mit öffentlichen Nahrungsmittelreserven
Öffentliche Lager Beginn der
Lagerhaltungsprogramme vor
Dez. 2013
(Bali-Beschluss)
Notifizierte
„domestic aid“
Notifiziert
bei der
WTO
Nicht
notifiziert
bei der
WTO
Mitglied bei
regionaler
Reserve
G33
Antigua und Barbuda
Barbados
Belize
Benin √ Resogest √
Bolivien √ √
Botswana √ (2010) √
Elfenbeinküste √ Resogest √
China √ APTERR √
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4054Kongo, Demokratische
Republik
Kuba √ √ √
Dominika
Dominikanische Republik √ √
El Salvador √ √
Grenada √ √
Guatemala √ √
Guyana √ (2002) √
Haiti
Honduras √ √
Indien √ √
Indonesien √ APTERR √ √
Jamaica √
Kenia √ √
Korea √ (2005) √ APTERR √
Madagaskar √
Mauritius √ √
Mongolei √ √
Mosambik √ √
Nicaragua √ √ √
Nigeria √ Resogest √
Pakistan √ √
Panama √ (2003)
Peru √
Philippinen √ APTERR √ √
Saint Kitts und Nevis
Saint Lucia
Saint Vincent und
die Grenadinen
Senegal √ √
Sri Lanka √ √
Suriname
Öffentliche Lager Beginn der
Lagerhaltungsprogramme vor
Dez. 2013
(Bali-Beschluss)
Notifizierte
„domestic aid“
Notifiziert
bei der
WTO
Nicht
notifiziert
bei der
WTO
Mitglied bei
regionaler
Reserve
Drucksache 18/4054 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTansania √ √
Trinidad und Tobago
Türkei √ √
Uganda √ √
Venezuela √ √
Sambia √ √
Simbabwe √ √
ECOWAS-Staaten außerhalb der G33
Burkina Faso √ Resogest √
Cap Verde √ Resogest √
Chad √ Resogest √
Gambia √ Resogest √
Ghana √ Resogest √
Guinea √ Resogest √
Guinea-Bissau √ Resogest √
Mali √ Resogest √ √
Mauretanien √ Resogest √
Niger √ Resogest √
Sierra Leone √ Resogest √
Togo √ Resogest √
APTERR-Mitglieder außerhalb der G33
Brunei √ APTERR √
Kambodscha √ APTERR √
Japan √ APTERR √ √
Laos √ APTERR √
Malaysia √ APTERR √
Myanmar √ APTERR √
Singapur √ APTERR √
Thailand √ APTERR √
Vietnam √ (2008) √ APTERR √ √ (2008)
Andere WTO-Mitglieder
Albanien √ (2008) √
Angola
Öffentliche Lager Beginn der
Lagerhaltungsprogramme vor
Dez. 2013
(Bali-Beschluss)
Notifizierte
„domestic aid“
Notifiziert
bei der
WTO
Nicht
notifiziert
bei der
WTO
Mitglied bei
regionaler
Reserve
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4054Argentinien √ √
Armenien √ (2005) √
Australien
Bahrain
Bangladesch √ √
Brasilien √ (2007) √ √ (2007)
Burundi √ √
Canada
Kamerun √ √
Zentralafrikanische
Republik
Chile
Kolumbien
Costa Rica √ (2009) √ √ (2009)
Kongo, Demokratische
Republik
Djibouti √ √
Ecuador √ √
Ägypten √ √
EU √ √ √
Österreich x
Belgien x
Bulgarien x
Kroatien x
Cypern x
Tschechische Republik x √ √
Dänemark x
Estland x √ √
Finnland x
Frankreich x
Deutschland x √ √
Griechenland x
Ungarn x √ √
Öffentliche Lager Beginn der
Lagerhaltungsprogramme vor
Dez. 2013
(Bali-Beschluss)
Notifizierte
„domestic aid“
Notifiziert
bei der
WTO
Nicht
notifiziert
bei der
WTO
Mitglied bei
regionaler
Reserve
Drucksache 18/4054 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIrland x
Italien x
Lettland x √ √
Litauen x
Luxembourg x
Malta x
Niederlande x
Polen x
Portugal x
Rumänien x
Slowakei x
Slowenien x
Spanien x
Schweden x
Vereinigtes Königreich x
Russland
(WTO-Mitglied seit 2012)
√ √
Ruanda √ √
Samoa
Salomonen
Südafrika √ √ √
Swasiland
Schweiz √ √
Taiwan
Tadschikistan
Tonga
Tunesien
Ukraine √ √
Vereinigte Arabische
Emirate
√ √
Uruguay
Vereinigte Staaten
von Amerika
√
Vanuatu
Öffentliche Lager Beginn der
Lagerhaltungsprogramme vor
Dez. 2013
(Bali-Beschluss)
Notifizierte
„domestic aid“
Notifiziert
bei der
WTO
Nicht
notifiziert
bei der
WTO
Mitglied bei
regionaler
Reserve
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4054Quellen der Daten: WTO notifications database at
http://agims.wto.org/Pages/Search.aspx
19. Welche Reserven an Grundnahrungsmitteln und anderen Agrarprodukten
halten die Bundesrepublik Deutschland und die EU derzeit selbst (bitte
nach Reserven zur Ernährungssicherung, Katastrophenschutz und Lagern
zur Marktintervention, Preisstabilisierung aufschlüsseln), welche Mittel
stellen sie hierfür bereit, und welche Planungen gibt es hierzu für die
kommenden Jahre (quantitativ und qualitativ)?
Zu Unterfrage 1
Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission halten
derzeit weder Reserven von Grundnahrungsmitteln und anderen Agrarprodukten
für eine Marktintervention bzw. Preisstabilisierung noch gibt es Planungen
dafür.
Im Rahmen der Ernährungsnotfallvorsorge bevorratet die Bundesrepublik
Deutschland Getreide, Reis, Hülsenfrüchte und Kondensmilch zur Versorgung
der Bevölkerung für den Fall, dass die Nahrungsmittelversorgung in
Deutschland durch den Markt in Folge eines Katastrophenereignisses oder einer
kriegerischen Auseinandersetzung ernsthaft gefährdet ist.
Zum Stichtag 31. Dezember 2014 waren insgesamt 803 600 Tonnen Getreide,
82 700 Tonnen Reis, 40 500 Tonnen Erbsen und Linsen und 4 600 Tonnen
Kondensmilch eingelagert.
Jemen (WTO-Mitglied seit
Juni 2014)
√ √
Andere Nicht-WTO-Mitglieder
Algerien x √ √ x
Eritrea x √ √ x
Äthiopien x √ √ x
Irak x √ √ x
Iran x √ √ x
Libanon x √ Resogast √ x
Summe
G 33 8 24 7 31 8
andere WTO-Mitglieder 23 32 21 56 11
alle WTO-Mitglieder 31 56 28 87 19
… außerhalb der WTO – 6 1 6 –
… insgesamt 31 62 29 93 19
Anzahl der WTO-
Mitglieder
160
Nicht-WTO-Mitglieder 6
Öffentliche Lager Beginn der
Lagerhaltungsprogramme vor
Dez. 2013
(Bali-Beschluss)
Notifizierte
„domestic aid“
Notifiziert
bei der
WTO
Nicht
notifiziert
bei der
WTO
Mitglied bei
regionaler
Reserve
Drucksache 18/4054 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu Unterfrage 2
Zum Kauf der Nahrungsmittel und zur Finanzierung der Lagerkosten,
einschließlich Ein- und Auslagerung, stehen im Haushalt 2015 insgesamt knapp
19 Mio. Euro zur Verfügung. Die Haushaltsmittel werden jährlich neu kalkuliert
und vom Parlament beschlossen. Es ist beabsichtigt, die
Ernährungsnotfallvorsorge vor dem Hintergrund möglicher Nofallszenarien zu bewerten und
fortzuentwickeln.
20. Wie ist der Stand der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS-
Pilotreserve (PREPARE), die Deutschland im Kontext von G20
unterstützt?
Wie erfolgt das Monitoring eventueller Handels- und
Versorgungswirkungen dieser Reserve?
Unterstützt die Bundesregierung darüber hinaus Reserven in anderen
Ländern oder Regionen, oder plant sie dies?
Welche Reserven sind das?
Die im Rahmen der französischen G20-Präsidentschaft 2011 vom
Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) und den Staaten der
Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) initiierte Initiative „Pre-
Positioning for Predictable Access and Resilience“ (PREPARE) hat das Ziel, ein
regionales Nahrungsmittellager aufzubauen, welches schnelle und diversifizierte
Nahrungsmittelhilfe leisten kann. So soll ein Beitrag zu Ernährungssicherung
und Regionaler Wirtschaftlicher Integration geleistet werden. Das Programm
soll sowohl zur Preisstabilisierung, als auch für Nothilfe eingesetzt werden.
Bis zum Jahr 2023 soll das Lager aufgebaut werden, welches insgesamt aus
411 000 Tonnen Nahrungsmittel besteht, wovon 140 000 Tonnen physische
Reserven sein sollen und 271 000 Tonnen über finanzielle Reserven abrufbar
gemacht werden sollen. Details für das Monitoring und Management der Reserven
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Die Bundesregierung unterstützt die Initiative im Rahmen der G20-
Verpflichtungen (EU: 56 Mio. Euro, USA 24 Mio. Euro).
Weitere Initiativen zur öffentlichen Lagerhaltung werden nicht unterstützt.
Aspekte der Lagerhaltung spielen jedoch bei anderen Maßnahmen eine Rolle.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) unterstützt z. B. die „Plattform on Agricultural Risk Management“
(PARM) über das „Comprehensive Africa Agriculture Development
Programme“ (CAADP), um ausgewählte afrikanische Länder dabei zu unterstützen,
Risikomanagement in ihre nationalen Förderstrategien zu integrieren. PARM
bietet eine Plattform des Erfahrungsaustauschs zwischen den Ländern.
21. Welche Kriterien werden bei ECOWAS an die Beschaffung angelegt, um
negative Handels- und Versorgungswirkungen zu vermeiden?
Da die Reserve nur einen kleinen Teil des regional produzierten und
konsumierten Getreides ausmacht (140 000 Tonnen Notreserve entsprechen etwa 0,3
Prozent der jährlichen Getreideproduktion der ECOWAS-Region), können negative
Handels- und Versorgungswirkungen für die Region ausgeschlossen werden.
Im Rahmen von PREPARE soll, soweit möglich, regionale und lokale
Beschaffung betrieben werden. Während Hirse und Sorghum in Burkina Faso, Mali und
Niger in ausreichender Menge produziert werden, wird für die Beschaffung von
Mais und v. a. von Reis international gehandelt werden müssen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/405422. Welche Effekte wird das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA)
zwischen der EU und den westafrikanischen Staaten der ECOWAS nach
Kenntnis der Bundesregierung auf die lokale Nahrungsmittelproduktion in
den betroffenen afrikanischen Staaten haben?
Die Bundesregierung geht aufgrund der konkreten Ausgestaltung des
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) von positiven Effekten für die lokale
Nahrungsmittelproduktion aus.
Das WPA garantiert den westafrikanischen Staaten vollständigen zoll- und
quotenfreien Zugang zum EU-Markt einschließlich der in Westafrika produzierten
Nahrungsmittel. Ohne WPA würden die Staaten mittleren Einkommens
lediglich die Präferenzen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU nutzen
können (Cote d’Ivoire, Ghana, Cabo Verde, Nigeria). Das APS sieht u. a. höhere
Einfuhrzölle für weiterverarbeitete Agrarprodukte vor. Die derzeit als LDCs
klassifizierten Staaten sichern sich langfristig den zoll- und quotenfreien
Marktzugang in die EU.
Des Weiteren ist eine große Anzahl der Agrarexporte aus der EU in die Märkte
der westafrikanischen Länder von der Liberalisierung ausgeschlossen (siehe
Antwort zu Frage 23). Das WPA enthält ergänzend Schutzinstrumente, welche
die westafrikanischen Staaten einsetzen können, um die lokale
Nahrungsmittelproduktion und -industrie zu schützen. Diese Instrumente sind u. a. anwendbar,
wenn Agrarimporte aus der EU die Nahrungsmittelproduktion und -industrie in
Westafrika stören, zu schädigen drohen oder schädigen. Gleichzeitig
verpflichtet sich die EU, keine Subventionen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse nach Westafrika zu gewähren.
Darüber hinaus zielt das Engagement der EU und ihren Mitgliedstaaten sowohl
im Rahmen der Verhandlungen als auch im Rahmen der begleitenden
handelsbezogenen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) in Höhe von mindestens 6,5 Mrd.
Euro darauf ab, die regionale Integration Westafrikas zu stärken und
zwischenstaatliche Handelsbarrieren abzubauen.
23. Welche Agrarprodukte dürfen die Länder der ECOWAS in den
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen von der vereinbarten Liberalisierung
ausnehmen, um ihre lokalen Produkte zu schützen, und darf die Auswahl
dieser Produkte in Zukunft angepasst werden?
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und den
westafrikanischen Staaten enthält einen Zeitplan für Zollabbauregelungen
seitens Westafrikas für Waren mit Ursprung aus der EU. Ausgenommen von dieser
schrittweisen Liberalisierung sind sensible, westafrikanische Waren, u. a.
zahlreiche Agrarprodukte. Eine vollständige Liste der von der Liberalisierung
ausgenommenen Agrarprodukte befindet sich in Anhang 1.
Das Abkommen sieht zudem vor, dass die Auswahl der Produkte aufgrund der
besonderen Entwicklungsbedürfnisse der westafrikanischen Staaten künftig
geändert werden kann.
Ergänzend können die Staaten Westafrikas multilaterale und bilaterale
Schutzmaßnahmen ergreifen, um ihre Märkte oder im Aufbau verbindliche Industrien
vor Störungen, drohenden Schädigungen oder akuten Schädigungen zu schützen
oder um Ernährungssicherheit zu gewährleisten. Diese Instrumente erlauben
beispielsweise eine Anhebung des Zolltarifs der jeweiligen Produktgruppe bis
zu dem geltenden Meistbegünstigungszollsatz oder die Einführung von
Zollkontingenten.
Drucksache 18/4054 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode24. Wann wird die Bundesregierung das gemischte
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit ECOWAS dem Deutschen Bundestag zur
Ratifizierung vorlegen?
Das WPA muss zunächst von der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie den
westafrikanischen Vertragsparteien unterzeichnet werden. Die EU und ihre
Mitgliedstaaten unterzeichneten das WPA am 12. Dezember 2014. Der
Unterzeichnungsprozess auf westafrikanischer Seite ist bislang nicht abgeschlossen. Erst wenn
alle Vertragsparteien das WPA unterzeichnet haben, können die entsprechenden
innerstaatlichen Verfahren zur Ratifizierung oder Genehmigung des
Abkommens eingeleitet werden. In Deutschland muss für jedes WPA im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Prüfung festgestellt werden, ob für die Ratifikation ein
Vertragsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich ist. Die
verfassungsrechtliche Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern sowie das
Bundesministerium der Finanzen hat ergeben, dass für das WPA der EU mit Westafrika kein
Vertragsgesetz erforderlich ist, da Gegenstände der Bundesgesetzgebung nicht
berührt sind.
25. Welche Änderungen an den technischen Regelungen zur Lagerhaltung im
WTO-Regelwerk hält die Bundesregierung für zielführend im Sinne der
Ernährungssicherung, wie z. B. regelmäßige Updates der „Fixed External
Reference Prices“ zur Berechnung der Stützung, (automatische)
Inflationsanpassung, Definition der „eligible production“ zur Berechnung der
Marktpreisstützung eher in Richtung tatsächlich gestützter Menge
(Türkei, Indien) anstatt potenziell berechtigter kompletter Menge (EU, USA),
Vorgaben für die Währung zur Berechnung der Stützung,
Transparenzanreize zur exakten und frühen Notifizierung?
Die Frage der Lagerhaltung zur Ernährungssicherung ist WTO-rechtlich
komplex und nur im Gesamtkontext des Agrarabkommen zu lösen. Das WTO-
Agrarabkommen lässt eine Lagerhaltung zur Ernährungssicherung in unbegrenzter
Höhe zu. In der Diskussion sind ausschließlich solche Aufkaufprogramme, die
mit einer Preisstützung verbunden sind. Hier muss mit geeigneten Maßnahmen
ausgeschlossen werden, dass diese mit handelsverzerrenden Effekten auf den
Weltmärkten, insbesondere zu Lasten anderer Entwicklungsländer, verbunden
sind. Eine Anpassung des festgeschriebenen externen Referenzpreises würde
z. B. alle Obergrenzen für handelsverzerrende Agrarsubventionen in der WTO
betreffen. Dies kann Auswirkungen haben, die dem Ziel einer Absenkung
handelsverzerrender Subventionen zuwider laufen. Eine solche Anpassung müsste
daher mit einer Einigung zum Abbau dieser Subventionen verbunden werden.
Grundsätzlich steht die Bundesregierung allen Ansätzen offen gegenüber,
allerdings dürfen im Ergebnis die Ziele der WTO, handelsverzerrende Maßnahmen
stetig weiter abzubauen und den Handel weiter zu liberalisieren, nicht
konterkariert werden. Die Europäische Kommission, die für die EU die Verhandlungen
führt, lotet derzeit aus, welche Effekte verschiedene Anpassungen im
Agrarabkommen haben könnten.
26. Wie bewertet die Bundesregierung den gefundenen Kompromiss zum
„Public Stockholding for Food Security Purposes“ (WT/L/939) vom
27. November 2014, und welche Wirkung kann davon nach Auffassung
der Bundesregierung auf die weitere Doha-Runde ausgehen?
Die EU und Deutschland hatten den Vorschlag zur Ernährungssicherung wegen
seiner möglichen Subventionswirkung kritisch gesehen. Staatlich festgelegte
Ankaufpreise können eine Produktionsausweitung befeuern und zu Lagerüber-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/4054schüssen führen, die bei ihrem Verkauf handelsverzerrende Effekte erzeugen.
Die jetzige Einigung hat den Charakter einer Zwischenlösung. Sie kommt vor
allem Indien entgegen. Indiens Programme sind nun WTO-rechtlich
abgesichert. Es handelt sich allerdings nicht um eine Änderung des Agrarabkommens
selbst, sondern nur um die Zusicherung, bei Verstößen gegen das
Agrarabkommen nicht die Streitschlichtung anzurufen („Due-restraint“-Erklärung – Form
von „Friedensklausel“). Es muss sich nun zeigen, ob die Sicherheiten, die Indien
abgegeben hatte (regelmäßige und umfassende Notifizierung der Maßnahmen,
Verzicht auf Dumping-Exporte) auch eingehalten werden. Auch eine
Dauerlösung wird ohne solche Garantien nicht auskommen.
Die Einigung mit Indien hat der Doha-Runde neue Impulse verliehen, sie ist
daher ausdrücklich zu begrüßen. Es zeigt sich aber auch, dass eine Gesamteinigung
nur möglich sein wird, wenn Ambitionen im Hinblick auf die ursprünglichen
Ziele bei allen Partnern deutlich gesenkt werden.
27. Wird nach Ansicht der Bundesregierung mit der Fußnote 3 des Dokuments
WT/L/939 auch für andere Länder als Indien Raum für neue
Nahrungshilfeprogramme geschaffen?
Wenn ja, in welcher Form, und worin besteht der Unterschied zu den
bisher schon möglichen Programmen zur Lagerhaltung?
Das WTO-Agrarabkommen lässt eine Lagerhaltung zur Ernährungssicherung
im Rahmen des Anhang II (Green Box), Nummer 3 in unbegrenzter Höhe zu.
Beschränkt sind lediglich Programme die handelsverzerrende Elemente
aufweisen. Diese müssen als handelsverzerrende Subventionen (Amber Box)
notifiziert werden und unterliegen den für die Amber Box geltenden Beschränkungen
(vgl. Anhang II Nummer 3 Fußnote 6). Solange diese Grundsätze eingehalten
werden, können Programme unbegrenzt aufgelegt werden.
Die in Bali vereinbarte Friedensklausel bei Verstoß gegen die in der Amber Box
geltenden Beschränkungen bezieht sich allein auf solche Programme, die bereits
zum Zeitpunkt der Kompromisslösung in Kraft waren.
28. Hält es die Bundesregierung für richtig, eine gesamte „Food Security
Box“ im Rahmen der Doha-Runde zu verhandeln, die neben den Reserven
auch andere nationale Maßnahmen zur Ernährungssicherung umfasst?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Der Vorschlag einer „Food Security Box“ wurde bereits zu Beginn der Doha-
Runde diskutiert, konnte sich aber nicht durchsetzen. Eine „Food Security Box“
würde eine Neustrukturierung des Agrarübereinkommens erfordern, die den
Abschluss der Doha-Runde unmöglich machen würde. Vor diesem Hintergrund
lehnt die Bundesregierung eine „Food Security Box“ ab.
Drucksache 18/4054 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode29. Welche Eckpunkte müssten nach Auffassung der Bundesregierung in der
angestrebten „permanent solution“ verankert sein?
Bleiben die vorläufigen Beschlüsse nach Auffassung der Bundesregierung
so lange in Kraft, bis eine permanente Lösung gefunden ist?
Gab es eine Verschiebung im Zeitplan, und wenn ja, wurde damit nach
Ansicht der Bundesregierung Einigungsdruck aus den Verhandlungen
genommen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus?
Zu Unterfrage 1
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 25 und 26 verwiesen.
Zu Unterfrage 2
Diese Klarstellung erfolgte in Dokument WT/L/939 (vgl. Antwort zu Frage 27).
Zu Unterfrage 3
Ja, der Zeitplan wurde insgesamt verschoben.
Es ist durchaus möglich, dass an einer permanenten Lösung nun weniger
Interesse besteht.
Zu Unterfrage 4
Die Bundesregierung hat ein Interesse an einem zügigen Abschluss der Doha-
Runde. Die positive Stimmung nach dem Abschluss der Verhandlungen zu
Handelserleichterungen sollte genutzt werden, um die Gesamtverhandlungen
voranzutreiben.
30. Welche Prioritäten setzt die Bundesregierung bei der Erarbeitung des
Arbeitsprogramms für den weiteren Verlauf der Doha-Runde bis Juli 2015,
und welche Ziele verfolgt sie damit?
Die Bundesregierung setzt sich für einen zügigen Abschluss der Doha-Runde
ein, bei dem alle drei zentralen Verhandlungssäulen (Agrarfragen,
Zollbeseitigungen für Industriegüter und Dienstleistungen) gleichgewichtig behandelt und
der Entwicklungsaspekt der Doha-Runde beachtet werden. Daneben ist auch das
Thema Ernährungssicherheit aus Sicht der Bundesregierung wichtig,
insbesondere mit Blick auf die öffentliche Lagerhaltung von Lebensmitteln. Nach dem
Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 27. November 2014 soll hierzu
bis Ende des Jahres eine abschließende Lösung gefunden werden.
31. Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus den langjährigen
Verhandlungen mit den AKP-Staaten (AKP – Signaturstaaten des Abkommens
von Lomé) über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, und wie werden
die dort weitergehenden Bestimmungen in die Doha-Runde und die
weiteren handelspolitischen Verhandlungen einfließen?
Zu Unterfrage 1
Ziel der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ist es, nachhaltige
Entwicklung und regionale Integration zu fördern und WTO-Konformität
herzustellen. Weitgehende Schutzklauseln und asymmetrische Ausgestaltung der
Abkommen zugunsten der Entwicklungsländer ermöglichen es den Ländern Afrikas,
der Karibik und des Pazifiks (AKP-Staaten), sensible Produkte und Industrien
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/4054zu schützen. Durch den regionalen Charakter der Abkommen – z. B. die
Verknüpfung mit dem gemeinsamen Außenzoll der ECOWAS und vereinfachte
Ursprungsregeln – werden die regionalen Integrationsbemühungen und das
Vorrücken der Staaten auf der Wertschöpfungskette unterstützt. Um die Chancen
der WPA nutzen zu können, werden die Staaten über die handelsbezogene
Entwicklungszusammenarbeit (Aid for Trade) unterstützt.
Zu Unterfrage 2
Auch in den WTO-Verhandlungen wird die Bundesregierung für eine starke
Kohärenz zwischen entwicklungs- und handelspolitischen Zielen eintreten und auf
eine entwicklungsorientierte Weiterführung der Doha-Verhandlungen
hinarbeiten.
Andererseits haben die langen Verhandlungen über WPA gezeigt, dass einige
Verhandlungspunkte auf multilateraler Ebene gelöst werden müssen (z. B.
Agrarsubventionen). Für den Abschluss der Verhandlungen spielte zudem eine starke
politische Führung und die Kapazitäten in den Ländern eine große Rolle. Dies
trifft auch auf die WTO-Verhandlungen zu. Die Bundesregierung unterstützt
daher im Rahmen von Aid for Trade vor allem durch technische Zusammenarbeit
Maßnahmen, um die Verhandlungs- und Handelskapazitäten in
Entwicklungsländern weiter auszubauen.
32. Welche weiteren Änderungen an den gegenwärtigen WTO-Regeln –
neben der Frage der Lagerhaltung – könnten nach Auffassung der
Bundesregierung dazu beitragen, die Effekte des Handels auf die
Ernährungssicherheit zu verbessern?
An welcher Stelle hat sich die Bundesregierung für entsprechende
Änderungen eingesetzt?
Zu Unterfrage 1
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die bestehenden Regeln im
Grundsatz ausreichen, um das Ziel der Ernährungssicherung zu erreichen.
Freihandel ist der beste Beitrag zur Ernährungssicherung (vgl. Antwort zu Frage 3).
Um das Ziel einiger Entwicklungsländer zu unterstützen, die eigene
Agrarerzeugung bevorzugt zu entwickeln, könnten Ausnahmen wie im Modalitätenpapier
Rev. 4 von 2008 vorgesehen werden. Gerade für den Süd-Süd-Handel und damit
auch für Entwicklungsländer ist es aber nicht wünschenswert, wenn einige
Entwicklungsländer ihre Agrarmärkte weitgehend abschotten. Deswegen sollte u. a.
für solche Produkte, bei denen das betreffende Entwicklungsland
Nettoexporteur ist, kein besonderer Schutz infrage kommen.
Zu Unterfrage 2
Die Bundesregierung unterstützt die Verhandlungsführung der Europäischen
Kommission, die in diesen Fragen eine auf die Kohärenz zwischen Agrar-,
Handels- und Entwicklungspolitik ausgerichtete Linie unter Berücksichtigung der
Ziele der Doha-Entwicklungsrunde verfolgt.
Drucksache 18/4054 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Hält die Bundesregierung die Stärkung der Agrar- und
Nahrungsmittelexporte aus Entwicklungs- und Schwellenländern, etwa über zoll- und
quotenfreien Marktzugang, für ein geeignetes Instrument zur Reduktion
von Hunger- und Fehlernährung?
Auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse gründet sie ihre
Einschätzung?
Zu Unterfrage 1
Die Hauptursache von Hunger und Fehlernährung ist Armut. Für die Frage der
Armutsbekämpfung und der dafür notwendigen wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung kommt es u. a. darauf an, dass ein Land über ausreichende Mittel
verfügt, in Infrastruktur, Bildung u. a. entwicklungsrelevante Bereiche zu
investieren. Der Export von Gütern, bei denen ein Land über komparative
Kostenvorteile verfügt, wie für zahlreiche Agrargüter aus Entwicklungsländern, kann ein
wichtiger Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Generierung der
notwendigen Mittel sein. Diese Einschätzung ist gegründet auf dem
ökonomischen Konsens, dass Handel zur Wohlstandssteigerung beiträgt und damit ein
Kernelement von Wirtschaftsentwicklung ist. Sie deckt sich mit dem Ziel der
Doha-Entwicklungsrunde, die in einer stärkeren Integration der
Entwicklungsländer in den Weltmarkt einen Schlüsselbeitrag zu deren Entwicklung sieht (vgl.
Doha-Ministererklärung: „International trade can play a major role in the
promotion of economic development and the alleviation of poverty. We recognize
the need for all our peoples to benefit from the increased opportunities and
welfare gains that the multilateral trading system generates.“).
Zu Unterfrage 2
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
34. Welchen Ländern gewährt die EU derzeit einen zoll- und quotenfreien
Marktzugang für Agrar- und Ernährungsgüter, und welche Kriterien legt
sie hierfür an?
Die EU gewährt zoll- und quotenfreien Marktzugang für alle Produkte im
Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems einseitig für die am wenigsten
entwickelten Länder als Beitrag zu deren Entwicklung.
Sie gewährt außerdem im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zoll- und
quotenfreien Marktzugang für die präferenzierten Produkte im Rahmen des
APS+, wenn die Exportländer die Kriterien, u. a. Ratifizierung und Umsetzung
von Internationalen Sozial- und Umweltabkommen, erfüllen.
Handelspartner erhalten zoll- und quotenfreien Marktzugang auf Basis bilateraler
Verhandlungsergebnisse im Rahmen von Freihandelsabkommen für die
entsprechenden Zolllinien. Kriterien für die Auswahl dieser Partner sind außen- und
wirtschaftspolitische Interessen. Sensible Produkte können auf beiden Seiten
von der Liberalisierung ausgenommen werden (vgl. Abkommen mit Südkorea,
Republik Moldau, Georgien und Ukraine).
Die Länder der AKP-Regionen sollen unabhängig von gleichwertigen
Gegenleistungen im Rahmen von Freihandelsabkommen ebenfalls zoll- und
quotenfreien Marktzugang erhalten. Die Basis hierfür sind die langjährigen bilateralen
Beziehungen sowie die Vereinbarungen des Cotonou-Abkommens.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/405435. Wie wird in den gegenwärtigen WTO-Verhandlungen, aber auch in
bilateralen Verhandlungen, die Kohärenz mit den Zielen der
Ernährungssicherheit, dem Recht auf Nahrung und den MDGs (Millennium Development
Goals) beziehungsweise SDGs sichergestellt?
Die Bundesregierung achtet bei der Festlegung ihrer Positionen für die
Abstimmung im Handelspolitischen Ausschluss, der die Europäische Kommission in
ihrer Verhandlungslinie berät, stets auf Kohärenz zwischen ihren verschiedenen
auch international vereinbarten Zielen, so auch mit den Zielen der
Ernährungssicherheit, dem Recht auf Nahrung und den Millenium Development Goals
(MDGs) beziehungsweise Sustainable Development Goals (SDGs).
Die Europäische Kommission trifft ihre Entscheidungen im Gremium der
Kommissare, bei dem der Kommissar für Kooperation und Entwicklung, Neven
Mimica, für Entwicklungsfragen verantwortlich zeichnet.
Im Übrigen sei auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische
Parlament und an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
„Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung – Beschleunigung des Prozesses zur
Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ verwiesen, die betont: „Die
EU setzt sich nachdrücklich für ein entwicklungsfreundliches und nachhaltiges
Ergebnis der DDA ein“ und weiter „Die EU setzt sich nachdrücklich dafür ein,
dass die EU-AKP-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) (sowie die
Verhandlungen mit dem Mercosur und Zentralamerika, der Andengemeinschaft und
der Mittelmeerregion) zu entwicklungsfreundlichen und nachhaltigen
Ergebnissen führen. Die EU wird ihr Allgemeines Präferenzsystem im Hinblick auf eine
wirksame Erhöhung der Ausfuhren der Entwicklungsländer in die EU weiter
verbessern. Die EU wird weiter an der Einbeziehung des Handels in die
Entwicklungsstrategien arbeiten und nötigenfalls den Entwicklungsländern bei der
Durchführung nationaler Reformen helfen“.
36. Hält es die Bundesregierung im Sinne der Ernährungssicherung für
sinnvoll, das WTO-Regelwerk, besonders aber das Agrarabkommen,
entwicklungspolitisch zu qualifizieren, in dem Kohärenz zu Beschlüssen der
Vereinten Nationen oder der Welternährungsorganisation, wie zum Beispiel
zu den „Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Verwaltung
von Boden- und Landnutzungsrechten, Fischgründen und Wäldern“,
hergestellt wird, und wenn ja, an welcher Stelle und in welcher Form setzt sie
sich hierfür konkret ein?
Die Bundesregierung hält es nicht für sinnvoll, eine solche Qualifizierung über
handelsbezogene Ausnahmeregelungen für Entwicklungsländer hinaus
vorzunehmen. Die genannten Beschlüsse stehen völkerrechtlich neben den WTO-
Übereinkommen und haben unabhängig davon ihre Gültigkeit, je nach
Bindungswirkung der jeweiligen Vereinbarung. Im Übrigen hält die Bundesregierung
Handelsmaßnahmen nur bedingt für geeignet, die o. g. Ziele zu erreichen. Eine
solche Qualifizierung würde die WTO-Übereinkommen zudem überfrachten.
37. Sind die Auswirkungen von (bilateralen) Handelsabkommen auf die
Ernährungssicherheit und das Recht auf Nahrung, nicht nur zwischen den
Vertragspartnern, sondern auch von Drittstaaten, verpflichtender Teil der
„Impact Assessments“ der EU vor Handelsabkommen, und wenn nein,
warum nicht?
Gegenstand des „Sustainability Impact Assessment“ (SIA) sind auch
Auswirkungen auf Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten). Die Themenschwerpunkte des SIA
können der jeweiligen Untersuchung angepasst werden. Ein anschauliches
Beispiel ist das laufende Verfahren zur Erstellung eines SIA für ein Freihandels-
Drucksache 18/4054 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeabkommen mit den USA (Transatlantische Handels- und
Investitionspartnerschaft – TTIP). Dort sieht das vorbereitende Gutachten (Inception Report) einen
Sektorfokus Landwirtschaft vor. Das SIA ist offen für Kommentare und
Anregungen. So haben NRO auch das Thema Ernährungssicherheit angesprochen.
Damit gehört dieses Thema auch zum SIA für TTIP. Stellungnahmen sind
weiterhin möglich, vgl.
www.trade-sia.com/ttip/consultation/.
38. Welche Kriterien gelten insgesamt für die „Sustainable Impact
Assessments“ (SIAs), und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht
die Bundesregierung aus der Tatsache, dass diese immer nur ex ante, nicht
aber nach Abschluss eines Abkommens durchgeführt werden?
Hielte die Bundesregierung eine Nachhaltigkeitsevaluierung von
Handelsabkommen nach Inkrafttreten für sinnvoll, um daraus für künftige
Abkommen zu lernen?
Die allgemeinen Kriterien für ein SIA ergeben sich aus dem „Handbook for
Trade Sustainability Impact Assessment“ (vgl.
www.trade.ec.europa.eu/doclib/
docs/2006/march/tradoc_127974.pdf).
Im Übrigen werden die Themenschwerpunkte der jeweiligen Untersuchung
angepasst (siehe Antwort zu Frage 37). Nach Abschluss eines
Freihandelsabkommens findet ein „Ex-post“-Monitoring statt, zuletzt für das
Freihandelsabkommen mit Chile im Jahre 2012, derzeit läuft ein Monitoring für das
Freihandelsabkommen mit Mexiko. Der Prüfungsgegenstand des „Ex-post“-
Monitoring ist ähnlich umfassend wie beim SIA.
39. Hält die Bundesregierung eine Standardisierung im Sinne einheitlicher
Vorgaben für alle SIAS für sinnvoll?
Wenn ja, mit welchen Indikatoren und mit welcher Methodik, und an
welcher Stelle hat sie sich hierfür eingesetzt?
Das o. a. Handbuch enthält bereits allgemeine Standards und Kriterien für ein
SIA. Im Übrigen werden die Themenschwerpunkte der jeweiligen
Untersuchung angepasst. Auf die Antwort zu den Fragen 37 und 38 wird Bezug
genommen.
40. Mit welchen Staaten hat die EU in den letzten zehn Jahren bilaterale
Handelsabkommen abgeschlossen, die den Agrar- und Ernährungssektor
einschließen, welche davon wurden bereits unterzeichnet oder durch das EU-
Parlament, den EU-Rat oder nach Kenntnis der Bundesregierung die
nationalen Vertragspartner abschließend ratifiziert, und mit welchen
weiteren Staaten werden solche Abkommen gegenwärtig verhandelt oder in
Zukunft angestrebt?
Mit folgenden Ländern bestehen lt. einer Zusammenstellung der Europäischen
Kommission Freihandels- oder Entwicklungspartnerschafts- oder
Assoziationsabkommen mit einem Handelsteil oder sind in Verhandlung:
Tabelle 6: Status der bilateralen Abkommen der EU
Land/Region Art des Abkommens Status
Ägypten Assoziationsabkommen – ohne FTA In Kraft seit 1. Juni 2004, Agrar
ausgenommen
Ägypten Erweiterung der Handelsliberalisierung im
Agrar- und Fischereibereich
In Kraft seit 1. Juni 2010
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/4054Ägypten Verhandlungen zu Handelsabkommen der
neuen Generation
Verhandlungsmandat seit Dezember
2011, erste Gespräche 2013, seit dem
Verhandlungspause
AKP Umwandlung der bestehenden
Präferenzregelungen in WTO konforme
Freihandelsabkommen
Seit 2002 laufen Verhandlungen. Siehe
auch CARIFORUM, ESA, Pazifik,
EAC, CEEAC, ECOWAS, SADC
EAC Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Verhandlungen laufen seit 2002
CEEAC/Kamerun Interimabkommen mit Kamerun 2009
gezeichnet, 2014 ratifiziert EU volle
Liberalisierung, Kamerun Ausnahmen im
Agrarbereich
Vorläufige Anwendung seit 4. August
2014
ECOWAS Wirtschaft- und Partnerschaftsabkommen,
EU volle Liberalisierung, ECOWAS
Ausnahmen im Agrarbereich
Zeichnung für EU 10. Juli 14, ECOWAS
hat Zeichnung zugestimmt,
Ratifizierung läuft.
SADC Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU
volle Liberalisierung, SADC Ausnahmen
im Agrarbereich
Verhandlung Juli 2014 abgeschlossen,
rechtsförmliche Prüfung läuft
Albanien Stabilisierungs- und
Assoziationsabkommen, ohne FTA
In Kraft seit 1. April 2009
Algerien Assoziationsabkommen, ohne FTA In Kraft seit 1. September 2005
Andengemeinschaft
(Kolumbien, Peru,
Ecuador, Bolivien)
Handelsabkommen
Verhandlungen zu Handelsabkommen
abgeschlossen mit Ecuador
Beitritt Boliviens möglich
Agrarbereich ist eingeschlossen
Vorläufige Anwendung Peru seit 1. März
2013, Kolumbien 1. August 2013,
Ecuador Verhandlungen im
Dezember 2014 abgeschlossen,
rechtsförmliche Prüfung
Andorra Zollunion – Agrarsektor ausgenommen In Kraft seit 1. Juli 1991
ASEAN Regionales Handelsabkommen Verhandlungsmandat erteilt im
April 2007, siehe auch Singapur,
Vietnam, Thailand, Malaysia
Bosnien und
Herzegowina
Interimsabkommen über Handel und
handelsbezogene Angelegenheiten
In Kraft seit 1. Juli 2008
CARIFORUM Wirtschaftspartnerschaftsabkommen,
Agrarsektor in der EU vollständig, in
CARIFROM teilweise liberalisiert.
Vorläufige Anwendung und
Ratifizierung seitens EU März 2009
Chile Assoziationsabkommen und
Zusatzprotokoll, Agrarsektor mit Ausnahmen
liberalisiert.
Handelsteil in Kraft seit 1. Februar 2003
Gesamtabkommen in Kraft seit 1. März
2005
ehemalige
jugoslawische
Republik Mazedonien
Stabilisierungs- und
Assoziationsabkommen, ohne FTA
In Kraft seit 1. Mai 2004
EU-Irak Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen – ohne Handelsliberalisierung, da kein
WTO-Mitglied MFN vereinbart
In Kraft seit 11. Mai 2012
Färöer Inseln Handelsabkommen, Agrar ausgenommen In Kraft seit 1. Januar 1997
Land/Region Art des Abkommens Status
Drucksache 18/4054 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeGeorgien Assoziationsabkommen mit
Handelsabkommen der neuen Generation –
vorläufige Anwendung
Teilw. vorläufige Anwendung seit
1. September 2014, Ratifizierung läuft
Golf-Kooperationsrat Verhandlungen zu einem
Freihandelsabkommen – ausgesetzt
Indien Verhandlungen zu Handelsabkommen der
neuen Generation
In Kraft seit April 2007
Iran Verhandlungen zu einem Handels- und
Kooperationsabkommen (kein WTO-
Mitglied) – ausgesetzt seit 2005
In Kraft seit Juni 2002
Island Handelsabkommen, Agrar ausgenommen In Kraft seit 1. April 1973
Israel Assoziationsabkommen, Agrar
ausgenommen
In Kraft seit 1. Juni 2000
Israel Erweiterung der Handelsliberalisierung im
Agrar- und Fischereibereich
In Kraft seit 2010
Japan Verhandlungen zu Handelsabkommen der
neuen Generation
Mandat erteilt im November 2012
Jordanien Assoziationsabkommen, Agrar
ausgenommen
In Kraft seit 1. Mai 2002
Jordanien Erweiterung der Handelsliberalisierung im
Agrar- und Fischereibereich
In Kraft seit 2007
Jordanien Verhandlungen zu Handelsabkommen der
neuen Generation
Seit Dezember 2011
Kanada Verhandlungen zu einem
Handelsabkommen abgeschlossen, rechtsförmliche
Prüfung läuft
Mandat erteilt im April 2009
Libanon Interimsabkommen (kein WTO-Mitglied),
Ausnahmen im Agrarbereich
In Kraft seit 1. März 2003
Libyen Verhandlungen zu einem
Rahmenabkommen – ausgesetzt
Mandat seit Juli 2008
ESA Interim-
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Madagaskar, Mauritius, Seychellen
und Zimbabwe
Seit Mai 2012 vorläufige Anwendung.
Malaysia Verhandlungen zu Handelsabkommen der
neuen Generation
ASEAN-Verhandlungen seit April 2007
Marokko Assoziationsabkommen, Agrar
ausgenommen
In Kraft seit 1. März 2000
Marokko Erweiterung der Handelsliberalisierung im
Agrar- und Fischereibereich
In Kraft seit 2012
Marokko Verhandlungen zu Handelsabkommen der
neuen Generation
Seit Dezember 2011
MERCOSUR Verhandlungen zu Handelsabkommen der
neuen Generation, ausgesetzt zwischen
2004 und 2010
Mandat erteilt 1999
Land/Region Art des Abkommens Status
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/4054Mexiko Abkommen über wirtschaftliche
Partnerschaft, politische Koordinierung und
Zusammenarbeit, Ausnahmen im
Agrarbereich, weitere Liberalisierung vorgesehen
In Kraft seit 1. Juli 2000
Moldau Assoziationsabkommen mit
Handelsabkommen der neuen Generation –
vorläufige Anwendung, Agrarbereich
eingeschlossen
Teilw. vorläufige Anwendung seit
1. September 2014, Ratifizierung läuft
Montenegro Stabilisierungs- und
Assoziationsabkommen, ohne FTA
In Kraft seit 1. Mai 2010
Norwegen Handelsabkommen, Agrar ausgenommen In Kraft seit 1. Juli 1973
Palestinänsische
Autonomiebehörde
Assoziationsabkommen, Agrar
ausgenommen
In Kraft seit 1. Juli 1997
Palestinänsische
Autonomiebehörde
Liberalisierung des Agrarhandels In Kraft seit Januar 2012
Pazifik Interim-
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Papua Neuguinea und Fidschi
Vorläufige Anwendung Fidschi seit
Juli 2014, in Kraft mit Papua Neuguinea
seit 25. Mai 2011
Republik Korea Freihandelsabkommen der neuen
Generation
In Kraft seit 6. Oktober 2010
San Marino Zollunion, Agrar eingeschlossen In Kraft seit 1. Dezember 1992
Schweiz Handelsabkommen, Agrarbereich
ausgenommen
In Kraft seit 1. Januar 1973
Serbien Interimsabkommen über Handel und
handelsbezogene Angelegenheiten,
einschließlich Agrarbereich
Assoziierungsabkommen
In Kraft seit 1. Februar 2010
In Kraft seit 1. September 2013
Singapur Handelsabkommen der neuen Generation Verhandlungen abgeschlossen
Oktober 2014
Südafrika Handels-, Entwicklungs- und
Kooperationsabkommen, Agrar eingeschlossen
In Kraft seit 1. Januar 2000
Syrien Kooperationsabkommen, Agrar
ausgenommen
In Kraft seit 1. Juli 1977
Syrien Verhandlungen zu einem
Assoziationsabkommen – Verhandlungen abgeschlossen –
Zeichnung ausgesetzt
Verhandlungen seit 2004 abgeschlossen
Thailand Verhandlungen zu Handelsabkommen der
neuen Generation
ASEAN-Verhandlungen seit April 2007
Tunesien Assoziationsabkommen, Agrar
ausgenommen
In Kraft seit 1. März 1998
Tunesien Verhandlungen zu Handelsabkommen der
neuen Generation
Mandat seit Dezember 2011
Türkei Zollunion, Agrarbereich ausgenommen In Kraft seit 31. Dezember 1995
Land/Region Art des Abkommens Status
Drucksache 18/4054 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSeit den 90er-Jahren hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die GATT-
Vorschrift in Artikel XXIV, dass Freihandelsabkommen nahezu den gesamten
Handel umfassen müssen, restriktiv auszulegen ist. Neuere Abkommen
liberalisieren daher auch den Agrarbereich nahezu vollständig, ältere Abkommen
liberalisierten ihn nur teilweise. Sie enthalten aber Absichtserklärungen, weitere
Liberalisierungsschritte zu unternehmen.
41. Welche expliziten Schutzmaßnahmen für den Agrarbereich beinhalten die
Vertragstexte der in den letzten zehn Jahren abgeschlossenen EU-
Handelsverträge mit Entwicklungs- oder Schwellenländern zur Abwehr von
Importen, die die Ernährungssouveränität, die Ernährungssicherheit oder
die Existenz armer lokaler Produzentinnen und Produzenten gefährden?
Die Vereinbarungen liberalisieren den Agrarbereich nur in dem von beiden
Handelspartnern gewünschten Maß. Sie enthalten z. B. Ausnahmen von der
Liberalisierung für Agrargüter, die für die Agrarentwicklung von Bedeutung sind, oder
lange Übergangsfristen. Sie enthalten auch Regelungen zu Schutzmaßnahmen,
sollten nationale Produktionszweige durch Importe gefährdet werden. Darüber
hinaus behalten auch die Regelungen des Übereinkommens über
Schutzmaßnahmen Gültigkeit.
42. Welche Wirkungen gehen von den in Vorbereitung befindlichen
Abkommen CETA und TTIP für den WTO-Prozess aus, und mit welchen
Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit in Entwicklungs- und
Schwellenländern ist im Falle ihrer Umsetzung zu rechnen?
Die Bundesregierung kann Auswirkungen auf den WTO-Verhandlungsprozess
nicht erkennen.
Laut einer Studie des ifo-Instituts und dem Institut für Angewandte
Wirtschaftsforschung (IAW) Tübingen können die Agrar- und Ernährungssektoren in
Entwicklungsländern teilweise Exportchancen durch gesteigerte Nachfrage aus der
EU und den USA erwarten, teilweise aber auch Handelsumlenkungen durch
Präferenzerosion.
Grundsätzlich muss der Umgang mit Standards im TTIP für Entwicklungsländer
differenziert betrachtet werden: Für Entwicklungsländer können hohe Standards
hohe Anpassungskosten verursachen. Eine Vereinheitlichung von Verfahren,
Labels und Standards zwischen EU und USA können aber auch Kosten für
Drittlandexporteure senken, z. B. Obst- und Gemüseexporteure aus Marokko oder
Kenia, die in die EU und USA exportieren und fähig sind, diese Standards (z. B.
SPS) zu erfüllen.
Ukraine Verhandlungen zu Assoziationsabkommen
mit Handelsabkommen der neuen
Generation abgeschlossen und gezeichnet, Agrar
eingeschlossen
Politischer Teil gezeichnet im März, der
wirtschaftliche im Juni 2014,
Ratifizierung läuft
USA Verhandlungen zu einem Transatlantischen
Handels- und Investitionsabkommen
Mandat im Juni 2013 erteilt
Vietnam Verhandlungen zu Handelsabkommen der
neuen Generation
ASEAN-Verhandlungen seit April 2007
Zentralamerika Assoziationsabkommen, Agrar
eingeschlossen
In Kraft seit 29. Juni 2012
Land/Region Art des Abkommens Status
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/405443. Mit welchen eigenen Vorschlägen in welchen Bereichen strebt die
Bundesregierung weitere Einigungen in der WTO im Hinblick auf die WTO-
Ministerrunde Ende des Jahres 2015 in Nairobi an, und welche Vorschläge
wird sie unterstützen?
Die Bundesregierung unterstützt das Ziel der Europäischen Kommission – als
Verhandlungsführer der EU in der WTO – eine ausgewogene Behandlung aller
wichtigen Verhandlungsbereiche bei gleichzeitiger Prüfung einer Vereinfachung
der Methode für Zollsenkungsverpflichtungen anzustreben. Dabei ist die
Entwicklungsdimension als ein zentrales Thema der Doha-Runde zu
berücksichtigen. Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
44. Wird die Bundesregierung den mit dem Bali-Beschluss aufgegebenen
Grundsatz wieder aufgreifen, dass die Doha-Entwicklungsrunde erst dann
als abgeschlossen gilt, wenn über alle strittigen Inhalte Einigung erzielt
wird, oder wird die Bundesregierung einen nur partiellen Abschluss
anstreben?
Grundsätzlich gilt für Doha-Runde, dass diese erst dann abgeschlossen ist, wenn
Einigung über alle Verhandlungsbereiche erzielt worden ist (sog. single
undertaking). Das Doha-Mandat sieht aber auch die Möglichkeit von Teil-Einigungen
vor (sog. early harvest). Davon hatte man in Bali Gebrauch gemacht. Ob dies
noch einmal geschehen wird, ist derzeit offen. Es ist Zielsetzung bei der
Festlegung des Post-Bali-Arbeitsprogramms, eine Verständigung für einen
Gesamtabschluss der Doha-Runde zu erreichen.
45. Wie schätzt die Bundesregierung die Rolle der EU im Hinblick auf eine
mögliche Vermittlung zwischen US- und Schwellenländerinteressen in
den Agrarverhandlungen der Doha-Runde ein, und sieht sie eine mögliche
Vermittlerrolle der EU durch die gegenwärtigen TTIP-Verhandlungen
gefährdet?
In den Agrarverhandlungen gibt es keine einheitlichen Interessen der
Schwellenländer. Die EU kann zu einer Kompromissfindung innerhalb der WTO
beitragen. Eine Gefährdung des EU-Engagements für einen erfolgreichen
Abschluss der Doha-Runde – auch im Agrarbereich – durch das TTIP sieht die
Bundesregierung nicht.
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ISSN 0722-8333]